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BGB – Definitionen
Rechtssubjekt:
Natürlich oder juristische Person
Natürlich Person:
Jeder Mensch ist eine natürliche Person und damit rechtsfähig. Rechtsfähigkeit ist die
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Handlungsfähigkeit = Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit
Juristische Personen:
Juristische Personen sind Personenvereinigungen, die eine eigene Rechtspersönlichekeit
besitzen. Beispielsweise AG, GmbH, e.V.
Die Rechtsordnung behandelt sie soweit möglich wie natürliche Personen (Menschen). Das
bedeutet z.B., dass sie einen eigenen rechtlich geschützten Namen tragen, mit dem eigenen
Vermögen haften und Grundrechte geltend machen können.
Juristische Personen sind vom Bestand ihrer Mitglieder unabhängig. D.h., selbst wenn alle
Gesellschafter sterben, "stirbt" die juristische Person nicht.
Juristische Personen handeln durch Ihre Organe, z.B. den Vorstand. Dieser besteht aus
natürlichen Personen.
Fähigkeiten von natürlichen Personen:
Rechtsfähigkeit = Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Handlungsfähigkeit = Fähigkeit rechtlich bedeutsame Handlungen auszuführen
Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit Rechtsgeschäfte auszuführen
Deliktsfähigkeit = Fähigkeit zu Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlungen
Auszuführen
Allgemeines Persönlichkeitsrecht:
Das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Z.B.
Namensrecht §12, Leben, Körper, Freiheit, Gesundheit §823I
Personenvereinigungen:
z.B. Verein, Gesellschaft
Vermögensmassen:
z.B. Stiftung
Verein:
Als Verein (Rückbildung aus vereinen) bezeichnet man eine Gruppe, die auf eine gewisse
Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen zu einem bestimmten
gemeinsamen, durch Satzung festgelegtes Ziel zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen
oder ähnlichem zusammengeschlossen haben. Diese können sowohl gemeinnützig sein als
auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Ein Verein in Deutschland bedarf zur offiziellen
Anerkennung der Eintragung ins Vereinsregister.
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Stiftung:
Eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse zur Verwirklichung des
vom Stifter bestimmten Zweckes
Personengesellschaft:
Zusammenschluss mehrer Personen zu einer Gesellschaft. Die Personengesellschaft ist keine
juristische Person und hat daher auch keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Personengesellschaften sind die GbR, KG, OHG, Stille Gesellschaft und Reederei.
Spezialitätsprinzip:
Jedes dingliche Recht kann sich auf eine Sache beziehen. Zum Beispiel die Übereignung
eines Warenlagers kann nur durch die Übereignung jeder einzelnen Sache geschehen.
Dies dient der Rechtsklarheit.
Natürliche Mehrheit o. Sacheinheit:
Beispiele: Getreidehaufen, Kartenspiele und Ähnliches
Rechtsgesamtheiten:
z.B. das Vermögen und das Unternehmen
Vermögen:
Die Summe aller geldwerten Rechte die einer bestimmten Person zustehen.
Unternehmen:
Eine auf der Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruhende Einheit
Rechtsobjekt:
Jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht eines Rechtssubjektes erstrecken
kann.
Sachen: jeder körperliche Gegenstand §90BGB
das sind unpersönliche, für sich bestehende Stücke der beherrschbaren Natur
Rechte: Nur Vermögensrechte
Immaterialgüter: Geistige Schöpfungen, an denen das Gesetz dem Urheber ein
ausschließliches Nutzungsrecht und Verwertungsrecht einräumt
Leistungsgegenstand:
Kann jedes Geldwerte Gut sein
Sachgesamtheit:
Ist eine Mehrheit von Sachen die wegen eines gemeinsamen Zwecks als ein Ganzes
angesehen werden.
Arten von Sachen:
1. unbeweglich Sachen:
Sind durch die Vermessung abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als
selbstständige Grundstücke eingetragen sind
2. bewegliche Sachen
alle Sachen, die keine Grundstücke sind
3. vertretbare Sachen
Alle beweglichen Sachen die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden
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4. Nicht vertretbare Sachen
z.B. gebrauchte Sachen
5. verbrauchbare Sachen
Lebensmittel,
6. Nicht verbrauchbare Sachen
Bücher u.Ä.
7. Teilbare Sachen:
Sachen die sich ohne Verminderung ihres Wertes in gleichwertige Teile zerlegen lassen
z.B. Mehl, Goldbarren
8. unteilbare Sachen:
Sachen die nicht ohne Wertminderung teilbar sind.
Bestandteile einer Sache:
Teile einer zusammengesetzten Sache
- wesentliche Bestandteile §93 BGB – z.B. der Einband beim Buch
Zubehör § 97 BGB – nur bewegliche Sachen
Nutzungen § 100 BGB
Lasten - Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung
Vertragsfreiheit:
Die Freiheit des Einzelnen seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten
Abschlußfreiheit:
Der Einzelne ist frei darin ob und mit wem er einen Vertrag abschließt
Gestaltungsfreiheit:
Die Vertragsparteien sind frei darin, wie sie den Vertrag inhaltlich gestalten
 Ausnahme § 138BGB  „gegen die guten Sitten“
Vertrag:
Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus
inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von
mindestens zwei Personen besteht
Willenserklärung:
Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer
Rechtsfolge gerichtet ist, also die Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens
Man unterscheidet schon nach den Begriffen „Wille" und „Erklärung" ein subjektives, inneres
Element (Handlungswillen, Erklärungswillen, Geschäftswillen)und ein objektives, äußeres
(nach außen hin erkennbar, ausdrücklich oder konkludent) Element.
Um wirksam zu sein, muss eine WE abgegeben worden und zugegangen sein.
Handlungswille:
Der Handlungswille ist gegeben, wenn ein vom natürlichen Bewusstsein gesteuertes
Verhalten vorliegt, also das Bewusstsein, zu handeln, gegeben ist. Keinen Handlungswillen
hat der Schlafende oder ein reflektorisch Handelnder.
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Erklärungswille:
Der Erklärungswille ist der Wille, mit der Erklärung irgendeinen rechtlichen Erfolg
herbeiführen zu wollen.
Geschäftswille:
Der Geschäftswille ist der Wille, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge
herbeizuführen
Realakt:
Eine Handlung, an die die Rechtsverordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen
des Handelnden eine Rechtsfolge knüpft  konkrete Rechtsfolge herbeiführen
Rechtsgeschäft:
Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft
aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten
rechtlichen Erfolges knüpft
Verfügungsgeschäft:
Rechtgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, geändert, oder aufgehoben wird
Verpflichtungsgeschäft:
Rechtgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird
Kausale Geschäfte:
Geschäfte, bei denen der Rechtsgrund ( die causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäfts
gehört ( die meisten Verpflichtungsgeschäfte)
Abstrakte Geschäfte:
Geschäfte, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind (ALLE
Verpflichtungsgeschäfte + einige besondere Verpflichtungsgeschäfte)
Abstraktionsprinzip:
Beim Abstraktionsprinzip geht es um die Trennung vom kausalen und abstrakten Geschäft
 dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs
Einrede:
Das subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechtes einer anderen Person zu
hemmen. Müssen geltend gemacht werden. Zum Beispiel die Verjährung, Einrede der Arglist,
des Verzuges Zurückbehaltungsrecht, des nicht erfüllten Vertrages (§320)
Einwendung:
Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einrede.
Müssen vom Richter bemerkt werden. Aufrechnung, Abtretung (§404) Schuldübernahme
(§417)
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR):
Personengesellschaft, bestehend aus mindestens 2 Gesellschaftern.
Natürliche Auslegung:
Der wirkliche Wille des Erklärenden wird festgestellt. (§133BGB) Bsp: Testament
Normative Auslegung:
Auslegung nach dem Empfängerhorizont. Nicht der wirkliche Wille sondern die objektive
Bedeutung steht im Mittelpunkt.
Geschäftsähnliche Handlungen:
Willensäußerungen an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft ohne das diese vom Äußernden
gewollt sein müssen
Angebot:
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige WE durch die ein Vertragsschluss einem anderen so
zugetragen wird, das nur von dessen Einverständnis das Zustande kommen abhängt
Offerte „ad incertas personas“
Aufstellen von Automaten stellt ein Angebot dar. Dies gilt für jeden der Geld hineinwirft und
solange der Vorrat reicht.
„Invitatio ad offerendum“
Aufforderung an andere ihrerseits ein Angebot zu machen. Gilt nicht als Angebot.
Annahme:
Die Annahme ist eine Grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der
Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen
Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Zugang von Willenserklärungen:
Durch Empfangsbote:
Zugang mit dem Zeitpunkt, an dem normalerweise mit der Weitergabe durch den Boten
gerechnet werden darf
Durch Erklärungsbote:
Zugang mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übermittlung durch den Boten
Durch Erklärungsverteter:
Zugang beim Vertretenen mit Zugang beim Vertreter
Einseitig verpflichtende Verträge:
Einseitig verpflichtende Verträge sind solche, durch die eine (oder mehrere) Verpflichtung
(en) nur für die eine Vertragspartei begründet werden. Beispiele: Die Schenkung, §§ 516, 518
BGB, und die Bürgschaft, §§ 765ff. BGB.
Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge:
Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge sind solche Verträge, durch die für beide
Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, teilweise auch begründet werden
können, d. h. es ist nicht zwingend, dass für die andere Partei auch Verpflichtungen entstehen.
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Diese Verpflichtungen stehen aber zueinander nicht in einem synallagmatischen (dazu
sogleich) Verhältnis. Beispiele hierfür sind der Leihvertrag, §§ 598ff. BGB, das zinslose
Darlehen, §§ 607ff. BGB, der Auftrag, §§ 662ff. BGB.
Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (= gegenseitige Verträge = synallagmatische
Verträge [vgl. Duden: „synallagmatisch: {griech.} gegenseitig"]:
Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, sogenannte gegenseitige Verträge sind
solche, durch die für beide Parteien Verpflichtungen entstehen, die in einem
Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Ein gegenseitiger Vertrag liegt also immer dann
vor, wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht, weil auch der andere
sich zu einer Leistung verpflichtet (do ut des). Typisches Beispiel hierfür ist der Kauf, §§
433ff. BGB, sowie des weiteren die Miete, §§ 535ff. BGB, der Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
und der Werkvertrag, §§ 631ff. BGB.
Willensmängel:
Bewusste Willensmängel:
Geheimer Vorbehalt §116
Scheingeschäft§117
Scherzerklärung§118
Unbewusste Willensmängel:
Inhaltsirrtum,§ 119 I Alt. 1
Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2
Grds. unbeachtlicher
Motivirrtum
Eigenschaftsirrtum,§ 119 II
Täuschung Drohung
Die Vollmacht:
Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II BGB)
Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung erteilt.
Erklärungsempfänger der empfangsbedürftigen WE kann der zu
Bevollmächtigende oder der Dritte sein, dem gegenüber die Vertretung stattfinden
soll (§ 167 I BGB). Daher ist zu unterscheiden:
Bei der Innenvollmacht (interne Vollmacht) erklärt der Vollmachtgeber dem zu
Bevollmächtigenden, dass er ihn bevollmächtige (§ 167 I 1.Fall BGB)
Bei der Außenvollmacht (externe Vollmacht) erklärt der Vollmachtsgeber dem
Dritten, dass er hiermit eine bestimmte Person bevollmächtige (§ 167 I 2.Fall
BGB)
Die Erklärung bedarf grundsätzlich keiner Form, insbesondere nicht der Form des
Rechtsgeschäftes, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 II BGB).
Elemente des Zivilrechts:
Familienrecht
Personenstandsrecht
Erbrecht
Schuldrecht
Sachenrecht
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Insichgeschäft:
Ein RG das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt. §181 BGB trennt 2 Arten.
1. Selbstkontrahieren: Ein Vertreter nimmt im Namen des Vertretenen mit sich selbst im
eigenen Namen ein RG vor (z.B. Gehaltserhöhung)
2. Mehrvertretung: Ein Vertreter nimmt im Namen der Vertretenen mit sich im Namen eines
Dritten ein RG vor (z.B. Warenkauf)
Insichgeschäfte sind grundsätzlich verboten und können nicht von der Vertretungsmacht
umfasst sein.
Rechtswirkung: schwebend unwirksam
Ausnahmen sind:
1. Dem Vertreter ist das Insichgeschäft gestattet, Die kommt aus dem Gesetz oder einem RG
2. Das RG besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Zum Beispiel hat B
von seinem Vertreter eine Sache gekauft ist dieser berechtigt die Kaufpreiszahlung aus der
Kasse des B zu erfüllen.
Rechtserwerb:
Rechtserwerb ist die Verbindung eines Rechts mit einer best. Person
Ursprünglicher Erwerb:
Der ursprüngliche Erwerb ist dann gegeben, wenn der Erwerber nicht von einem anderen
abgeleitetes Recht erwirbt, das im Augenblick des Erwerbs neu entsteht.
Abgeleiteter (=derivativer)Erwerb:
Abgeleiteter Erwerb ist der Erwerb der von einem Rechtsvorgänger abgeleitet wird.
Einzelnachfolge:
Der Erwerb bezieht sich nur auf ein einzelnes Recht.
Gesamtnachfolge:
Die Gesamtnachfolge ist der Erwerb von einem Rechtenkomplex. Gilt nur in Ausnahmefällen
wie zum Beispiel dem Erbe.
Anspruch:
Anspruch ist das subjektive Recht einer Person von einer anderen Person ein Tun oder
Unterlassen zu verlangen. Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem
Anspruchsverpflichteten. Anspruch ist ein relatives Recht
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