BGB – Definitionen Rechtssubjekt: Natürlich oder juristische Person Natürlich Person: Jeder Mensch ist eine natürliche Person und damit rechtsfähig. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Handlungsfähigkeit = Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit Juristische Personen: Juristische Personen sind Personenvereinigungen, die eine eigene Rechtspersönlichekeit besitzen. Beispielsweise AG, GmbH, e.V. Die Rechtsordnung behandelt sie soweit möglich wie natürliche Personen (Menschen). Das bedeutet z.B., dass sie einen eigenen rechtlich geschützten Namen tragen, mit dem eigenen Vermögen haften und Grundrechte geltend machen können. Juristische Personen sind vom Bestand ihrer Mitglieder unabhängig. D.h., selbst wenn alle Gesellschafter sterben, "stirbt" die juristische Person nicht. Juristische Personen handeln durch Ihre Organe, z.B. den Vorstand. Dieser besteht aus natürlichen Personen. Fähigkeiten von natürlichen Personen: Rechtsfähigkeit = Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit = Fähigkeit rechtlich bedeutsame Handlungen auszuführen Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit Rechtsgeschäfte auszuführen Deliktsfähigkeit = Fähigkeit zu Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlungen Auszuführen Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Z.B. Namensrecht §12, Leben, Körper, Freiheit, Gesundheit §823I Personenvereinigungen: z.B. Verein, Gesellschaft Vermögensmassen: z.B. Stiftung Verein: Als Verein (Rückbildung aus vereinen) bezeichnet man eine Gruppe, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegtes Ziel zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen oder ähnlichem zusammengeschlossen haben. Diese können sowohl gemeinnützig sein als auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Ein Verein in Deutschland bedarf zur offiziellen Anerkennung der Eintragung ins Vereinsregister. 1 Stiftung: Eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zweckes Personengesellschaft: Zusammenschluss mehrer Personen zu einer Gesellschaft. Die Personengesellschaft ist keine juristische Person und hat daher auch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Personengesellschaften sind die GbR, KG, OHG, Stille Gesellschaft und Reederei. Spezialitätsprinzip: Jedes dingliche Recht kann sich auf eine Sache beziehen. Zum Beispiel die Übereignung eines Warenlagers kann nur durch die Übereignung jeder einzelnen Sache geschehen. Dies dient der Rechtsklarheit. Natürliche Mehrheit o. Sacheinheit: Beispiele: Getreidehaufen, Kartenspiele und Ähnliches Rechtsgesamtheiten: z.B. das Vermögen und das Unternehmen Vermögen: Die Summe aller geldwerten Rechte die einer bestimmten Person zustehen. Unternehmen: Eine auf der Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruhende Einheit Rechtsobjekt: Jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht eines Rechtssubjektes erstrecken kann. Sachen: jeder körperliche Gegenstand §90BGB das sind unpersönliche, für sich bestehende Stücke der beherrschbaren Natur Rechte: Nur Vermögensrechte Immaterialgüter: Geistige Schöpfungen, an denen das Gesetz dem Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht und Verwertungsrecht einräumt Leistungsgegenstand: Kann jedes Geldwerte Gut sein Sachgesamtheit: Ist eine Mehrheit von Sachen die wegen eines gemeinsamen Zwecks als ein Ganzes angesehen werden. Arten von Sachen: 1. unbeweglich Sachen: Sind durch die Vermessung abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbstständige Grundstücke eingetragen sind 2. bewegliche Sachen alle Sachen, die keine Grundstücke sind 3. vertretbare Sachen Alle beweglichen Sachen die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden 2 4. Nicht vertretbare Sachen z.B. gebrauchte Sachen 5. verbrauchbare Sachen Lebensmittel, 6. Nicht verbrauchbare Sachen Bücher u.Ä. 7. Teilbare Sachen: Sachen die sich ohne Verminderung ihres Wertes in gleichwertige Teile zerlegen lassen z.B. Mehl, Goldbarren 8. unteilbare Sachen: Sachen die nicht ohne Wertminderung teilbar sind. Bestandteile einer Sache: Teile einer zusammengesetzten Sache - wesentliche Bestandteile §93 BGB – z.B. der Einband beim Buch Zubehör § 97 BGB – nur bewegliche Sachen Nutzungen § 100 BGB Lasten - Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung Vertragsfreiheit: Die Freiheit des Einzelnen seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten Abschlußfreiheit: Der Einzelne ist frei darin ob und mit wem er einen Vertrag abschließt Gestaltungsfreiheit: Die Vertragsparteien sind frei darin, wie sie den Vertrag inhaltlich gestalten Ausnahme § 138BGB „gegen die guten Sitten“ Vertrag: Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht Willenserklärung: Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist, also die Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens Man unterscheidet schon nach den Begriffen „Wille" und „Erklärung" ein subjektives, inneres Element (Handlungswillen, Erklärungswillen, Geschäftswillen)und ein objektives, äußeres (nach außen hin erkennbar, ausdrücklich oder konkludent) Element. Um wirksam zu sein, muss eine WE abgegeben worden und zugegangen sein. Handlungswille: Der Handlungswille ist gegeben, wenn ein vom natürlichen Bewusstsein gesteuertes Verhalten vorliegt, also das Bewusstsein, zu handeln, gegeben ist. Keinen Handlungswillen hat der Schlafende oder ein reflektorisch Handelnder. 3 Erklärungswille: Der Erklärungswille ist der Wille, mit der Erklärung irgendeinen rechtlichen Erfolg herbeiführen zu wollen. Geschäftswille: Der Geschäftswille ist der Wille, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen Realakt: Eine Handlung, an die die Rechtsverordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden eine Rechtsfolge knüpft konkrete Rechtsfolge herbeiführen Rechtsgeschäft: Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft Verfügungsgeschäft: Rechtgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, geändert, oder aufgehoben wird Verpflichtungsgeschäft: Rechtgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird Kausale Geschäfte: Geschäfte, bei denen der Rechtsgrund ( die causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäfts gehört ( die meisten Verpflichtungsgeschäfte) Abstrakte Geschäfte: Geschäfte, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind (ALLE Verpflichtungsgeschäfte + einige besondere Verpflichtungsgeschäfte) Abstraktionsprinzip: Beim Abstraktionsprinzip geht es um die Trennung vom kausalen und abstrakten Geschäft dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs Einrede: Das subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechtes einer anderen Person zu hemmen. Müssen geltend gemacht werden. Zum Beispiel die Verjährung, Einrede der Arglist, des Verzuges Zurückbehaltungsrecht, des nicht erfüllten Vertrages (§320) Einwendung: Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einrede. Müssen vom Richter bemerkt werden. Aufrechnung, Abtretung (§404) Schuldübernahme (§417) 4 Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR): Personengesellschaft, bestehend aus mindestens 2 Gesellschaftern. Natürliche Auslegung: Der wirkliche Wille des Erklärenden wird festgestellt. (§133BGB) Bsp: Testament Normative Auslegung: Auslegung nach dem Empfängerhorizont. Nicht der wirkliche Wille sondern die objektive Bedeutung steht im Mittelpunkt. Geschäftsähnliche Handlungen: Willensäußerungen an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft ohne das diese vom Äußernden gewollt sein müssen Angebot: Das Angebot ist eine empfangsbedürftige WE durch die ein Vertragsschluss einem anderen so zugetragen wird, das nur von dessen Einverständnis das Zustande kommen abhängt Offerte „ad incertas personas“ Aufstellen von Automaten stellt ein Angebot dar. Dies gilt für jeden der Geld hineinwirft und solange der Vorrat reicht. „Invitatio ad offerendum“ Aufforderung an andere ihrerseits ein Angebot zu machen. Gilt nicht als Angebot. Annahme: Die Annahme ist eine Grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. Zugang von Willenserklärungen: Durch Empfangsbote: Zugang mit dem Zeitpunkt, an dem normalerweise mit der Weitergabe durch den Boten gerechnet werden darf Durch Erklärungsbote: Zugang mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übermittlung durch den Boten Durch Erklärungsverteter: Zugang beim Vertretenen mit Zugang beim Vertreter Einseitig verpflichtende Verträge: Einseitig verpflichtende Verträge sind solche, durch die eine (oder mehrere) Verpflichtung (en) nur für die eine Vertragspartei begründet werden. Beispiele: Die Schenkung, §§ 516, 518 BGB, und die Bürgschaft, §§ 765ff. BGB. Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge: Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge sind solche Verträge, durch die für beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, teilweise auch begründet werden können, d. h. es ist nicht zwingend, dass für die andere Partei auch Verpflichtungen entstehen. 5 Diese Verpflichtungen stehen aber zueinander nicht in einem synallagmatischen (dazu sogleich) Verhältnis. Beispiele hierfür sind der Leihvertrag, §§ 598ff. BGB, das zinslose Darlehen, §§ 607ff. BGB, der Auftrag, §§ 662ff. BGB. Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (= gegenseitige Verträge = synallagmatische Verträge [vgl. Duden: „synallagmatisch: {griech.} gegenseitig"]: Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, sogenannte gegenseitige Verträge sind solche, durch die für beide Parteien Verpflichtungen entstehen, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Ein gegenseitiger Vertrag liegt also immer dann vor, wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht, weil auch der andere sich zu einer Leistung verpflichtet (do ut des). Typisches Beispiel hierfür ist der Kauf, §§ 433ff. BGB, sowie des weiteren die Miete, §§ 535ff. BGB, der Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB und der Werkvertrag, §§ 631ff. BGB. Willensmängel: Bewusste Willensmängel: Geheimer Vorbehalt §116 Scheingeschäft§117 Scherzerklärung§118 Unbewusste Willensmängel: Inhaltsirrtum,§ 119 I Alt. 1 Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 Grds. unbeachtlicher Motivirrtum Eigenschaftsirrtum,§ 119 II Täuschung Drohung Die Vollmacht: Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II BGB) Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung erteilt. Erklärungsempfänger der empfangsbedürftigen WE kann der zu Bevollmächtigende oder der Dritte sein, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (§ 167 I BGB). Daher ist zu unterscheiden: Bei der Innenvollmacht (interne Vollmacht) erklärt der Vollmachtgeber dem zu Bevollmächtigenden, dass er ihn bevollmächtige (§ 167 I 1.Fall BGB) Bei der Außenvollmacht (externe Vollmacht) erklärt der Vollmachtsgeber dem Dritten, dass er hiermit eine bestimmte Person bevollmächtige (§ 167 I 2.Fall BGB) Die Erklärung bedarf grundsätzlich keiner Form, insbesondere nicht der Form des Rechtsgeschäftes, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 II BGB). Elemente des Zivilrechts: Familienrecht Personenstandsrecht Erbrecht Schuldrecht Sachenrecht 6 Insichgeschäft: Ein RG das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt. §181 BGB trennt 2 Arten. 1. Selbstkontrahieren: Ein Vertreter nimmt im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein RG vor (z.B. Gehaltserhöhung) 2. Mehrvertretung: Ein Vertreter nimmt im Namen der Vertretenen mit sich im Namen eines Dritten ein RG vor (z.B. Warenkauf) Insichgeschäfte sind grundsätzlich verboten und können nicht von der Vertretungsmacht umfasst sein. Rechtswirkung: schwebend unwirksam Ausnahmen sind: 1. Dem Vertreter ist das Insichgeschäft gestattet, Die kommt aus dem Gesetz oder einem RG 2. Das RG besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Zum Beispiel hat B von seinem Vertreter eine Sache gekauft ist dieser berechtigt die Kaufpreiszahlung aus der Kasse des B zu erfüllen. Rechtserwerb: Rechtserwerb ist die Verbindung eines Rechts mit einer best. Person Ursprünglicher Erwerb: Der ursprüngliche Erwerb ist dann gegeben, wenn der Erwerber nicht von einem anderen abgeleitetes Recht erwirbt, das im Augenblick des Erwerbs neu entsteht. Abgeleiteter (=derivativer)Erwerb: Abgeleiteter Erwerb ist der Erwerb der von einem Rechtsvorgänger abgeleitet wird. Einzelnachfolge: Der Erwerb bezieht sich nur auf ein einzelnes Recht. Gesamtnachfolge: Die Gesamtnachfolge ist der Erwerb von einem Rechtenkomplex. Gilt nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel dem Erbe. Anspruch: Anspruch ist das subjektive Recht einer Person von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Anspruchsverpflichteten. Anspruch ist ein relatives Recht 7