B. System des neuen Verjährungsrechts

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stud. iur.
Patrick Schmitz
28.05.2002
Seminar zum neuen Schuldrecht
Prof. Dr. Barbara Grunewald
Sommersemester 2002
Thema Nr. 7 : Die Verjährung
I
Literaturverzeichnis:
Altmeppen, Holger
„Fortschritte“ im modernen Verjährungsrecht
Der Betrieb 2002, S. 514 ff.
(zitiert als: Altmeppen, DB 2002, 514, zitierte Seite)
Altmeppen, Holger
Der Verlustausgleichsanspruch nach § 302 AktG:
Noch ein Kunstfehler im „modernen“ Verjährungsrecht
Der Betrieb 2002, S. 879 ff.
(zitiert als: Altmeppen, DB 2002, 879, zitierte Seite)
Begründung zum Regierungsentwurf
vom 14.05.2001
BT-Drucksache 14/6040
(zitiert als: Begründung, BT-Drucks. 14/6040, zitierte
Seite)
Brox, Hans
Allgemeiner Teil des BGB
25.Auflage, München 2000
(zitiert als: Brox, BGB AT)
Canaris, Claus-Wilhelm
Schuldrechtsreform 2002
(Beck’sche Gesetzesdokumentationen)
München 2002
(zitiert als: Canaris, Schuldrechtsreform)
Dauner-Lieb, Barbara /
Heidel, Thomas u.a. (Hrsg.)
AnwaltKommentar: Schuldrecht
Bonn 2002
(zitiert als: AnwaltKommentar/Bearbeiter)
Dauner-Lieb, Barbara
Stellungnahme zum Regierungsentwurf
Abrufbar unter:
http://www.uni-koeln.de/jurfak/lbrah/Publ_pdf/stellungnahme.pdf
(zitiert als: Dauner-Lieb, Stellungnahme)
Däubler, Wolfgang
Neues Schuldrecht – ein erster Überblick
Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 3729 ff.
(zitiert als: Däubler, NJW 2001, 3729, zitierte Seite)
Egermann, Frank
Verjährung deliktischer Haftungsansprüche
Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 343 ff.
(zit.: Egermann, ZRP 2001, 343, zitierte Seite)
Erman, Walter
Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch
Band I
10. Auflage, Köln 2000
(zit.: Erman/Bearbeiter)
Foerste, Ulrich
Unklarheit im künftigen Schuldrecht: Verjährung von
Kaufmängel-Ansprüchen in zwei, drei oder 30 Jahren?
Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S.342 ff.
(zitiert als: Foerste, ZRP 2001, S. 342, zitierte Seite)
II
Huber, Peter /
Faust, Florian
Schuldrechtsmodernisierung
München 2002
(zitiert als: Huber/Faust)
Heinrichs, Helmut
Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes:
Neuregelung der Verjährungsfristen“
Betriebs-Berater 2001, S. 1417 ff.
(zitiert als: Heinrichs, BB 2001, 1417, zitierte Seite)
Henssler, Martin /
Westphalen, Friedrich Graf von
Praxis der Schuldrechtsreform
1. Auflage; Köln 2001
(zitiert als: Henssler/Bearbeiter)
Larenz, Karl /
Wolf, Manfred
Allgemeiner Teil des BGB
8. Auflage; München 1997
(zitiert als: Larenz/Wolf, BGB AT)
Leenen, Detlef
Die Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Deutsches Steuerrecht 2002, S. 34 ff.
(zitiert als: Leenen, DStR 2002, 34, zitierte Seite)
Locher, Horst
Das private Baurecht
3. Auflage 1983
(zitiert als: Locher, Baurecht)
Lorenz, Stephan /
Riehm, Thomas
Lehrbuch zum neuen Schuldrecht
München 2002
(zitiert als: Lorenz/Riehm)
Mansel, Heinz-Peter /
Budzikiewicz, Christine
Das neue Verjährungsrecht
Bonn 2002
(zitiert als: Mansel/Budzikiewicz)
Mansel, Heinz-Peter
Die Neuregelung des Verjährungsrechts
Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 89 - 168
(zitiert als: Mansel, NJW 2002, 89, zitierte Seite)
Meub, Michael H.
Schuldrechtsreform: Das neue Werkvertragsrecht
Der Betrieb 2002, S. 131 ff.
(zitiert als: Meub, DB 2002, 131, zitierte Seite)
Münchener Kommentar
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Band 1: Allgemeiner Teil §§ 1 – 240, AGBG
4. Auflage; München 2001
Band 3: Schuldrecht Besonderer Teil I §§ 433 – 606
3. Auflage; München 1995
(zitiert als: MüKo/Bearbeiter)
III
Ott, Sieghart
Das neue Schuldrecht – Überleitungsvorschriften und
Verjährung
Monatszeitschrift für Deutsches Recht 2002, S.1 ff.
(zitiert als: Ott, MDR 2002, 1, zitierte Seite)
Palandt, Otto
Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch
61. Auflage; München 2001
Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch, Ergänzungsband zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
München 2001
(zitiert als: Palandt/Bearbeiter)
Soergel, Hs. Th.
Bürgerliches Gesetzbuch Band 1
Band 1 Allgemeiner Teil §§ 1 - 240
12. Auflage; Stuttgart, Berlin, Köln 1987
Bürgerliches Gesetzbuch Band 3
Schuldrecht II §§ 433 - 515
12. Auflage; Stuttgart, Berlin, Köln 1991
(zitiert als: Soergel/Bearbeiter)
Staudinger, Julius v.
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
1. Buch Allgemeiner Teil; §§ 164 - 240
Neubearbeitung, Berlin 2001
2. Buch Recht der Schuldverhältnisse, §§ 631 – 651
13. Bearbeitung, Berlin 1994
(zit.: Staudinger/Bearbeiter)
Thewalt, Stephan
Softwareerstellung als Kaufvertrag mit werkvertraglichem Einschlag. § 651 BGB nach der Schuldrechtsreform
Computer und Recht 2002, S. 1 ff.
(zitiert als: Thewalt, CR 2002, 1, zitierte Seite)
Wagner, Gerhard
Die Verjährung gewährleistungsrechtlicher Rechtsbehelfe nach neuem Schuldrecht
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis
2002, S. 789 ff.
(zitiert als: Wagner, ZIP 2002, 789, zitierte Seite)
Zimmermann, Reinhard
...ut sit finis litium?
Juristenzeitung 200, S. 853 ff.
(zitiert als: Zimmermann, JZ 200, 853, zitierte Seite)
Zimmermann, Reinhard /
Leenen, Detlef / Mansel, Heinz-Peter /
Ernst, Wolfgang
Finis Litium? Zum Verjährungsrecht nach dem Regierungsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
Juristenzeitung 2001, S. 684 ff.
(zitiert als: Zimmermann/Leenen u.a., 684, zitierte Seite)
IV
Gliederung:
Paragraphenzeichen ohne Zusatz beziehen sich auf das BGB.
LITERATURVERZEICHNIS: ................................................................................................. I
GLIEDERUNG: .................................................................................................................... IV
A. EINFÜHRUNG ................................................................................................................. 1
I. Begriff der Verjährung ................................................................................................................................................... 1
II. Zweck der Verjährung .................................................................................................................................................. 1
1.) Schutz des Nichtschuldners ........................................................................................................................................ 2
2.) Schutz des Schuldners ................................................................................................................................................ 2
3.) Prozessökonomie ........................................................................................................................................................ 2
4.) Marktsteuerungsfunktion ............................................................................................................................................ 3
5.) Bestandsschutz der Gläubigerinteressen ..................................................................................................................... 3
B. SYSTEM DES NEUEN VERJÄHRUNGSRECHTS.......................................................... 3
I. Die Regelverjährung ....................................................................................................................................................... 4
1.) subjektive Komponente (§§ 195, 199 Abs. 1) ............................................................................................................ 4
a) Anspruchsentstehung .............................................................................................................................................. 4
b) Anspruchskenntnis .................................................................................................................................................. 5
c) Zurechnung der Kenntnis Dritter ............................................................................................................................ 5
d) Beweislast ............................................................................................................................................................... 5
e) Schutz des Gläubigers ............................................................................................................................................. 6
2.) objektive Komponente (§ 199 Abs. 2 bis 4) ............................................................................................................... 6
a) Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 4 ............................................................................................................................. 6
b) Dreißigjahresfrist bei Schädigung höchstpersönlicher Rechtsgüter (§ 199 Abs. 2) ................................................ 6
c) Doppelfrist bei sonstigen Schadensersatzansprüchen (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2) ........................................... 6
d) Rechtsgutsbezogene Verjährungsfristen ................................................................................................................. 7
e) Unterlassung............................................................................................................................................................ 7
II. Besondere Verjährungsfristen ...................................................................................................................................... 7
1.) Grundstücksbezogene Ansprüche ............................................................................................................................... 8
a) Allgemeines ............................................................................................................................................................ 8
b) Sonderfall der „stehengelassenen“ Grundschuld .................................................................................................... 8
c) Anspruchsart ........................................................................................................................................................... 8
d) Verjährungsbeginn .................................................................................................................................................. 9
2.) Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche ..................................................................................................... 9
V
a) zweijährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 ............................................................................................................... 10
b) Fünfjahresfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 .................................................................................................................. 10
aa) Bauwerke ........................................................................................................................................................ 10
bb) Baumaterialien ............................................................................................................................................... 11
c) Dreißigjahresfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 1 .............................................................................................................. 11
aa) Herausgabeansprüche Dritter.......................................................................................................................... 11
bb) Sonstige, im Grundbuch eingetragene Rechte................................................................................................ 12
d) Arglist des Verkäufers .......................................................................................................................................... 12
e) Händlerrückgriff (§ 479) ....................................................................................................................................... 12
f) Anspruchskonkurrenzen ........................................................................................................................................ 13
g) Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ......................................................................................................... 14
3.) Werkvertragsrecht .................................................................................................................................................... 14
a) Bauwerke und bauwerkbezogene Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2) ............................................................. 14
b) Sachbezogene Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1) ........................................................................................... 15
c) Übrige Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 3) ...................................................................................................... 16
d) Arglist des Werkunternehmers (§ 634a Abs. 3 S. 1) ............................................................................................. 17
4.) Mietvertragsrecht ...................................................................................................................................................... 17
5.) Reisevertragsrecht .................................................................................................................................................... 17
6.) Aktien- und GmbH-Recht......................................................................................................................................... 17
a) Der Verlustausgleichsanspruch (§ 302 AktG) ....................................................................................................... 17
b) Verjährung der Erstattungsansprüche i.S.v. § 31 Abs. 1 bis 3 GmbHG ............................................................... 18
c) Verjährung der Einlageschuld des Gesellschafters ............................................................................................... 18
C. NEUBEGINN, HEMMUNG UND ABLAUFHEMMUNG.................................................. 19
I. Neubeginn der Verjährung .......................................................................................................................................... 19
1. Voraussetzungen des Neubeginns .............................................................................................................................. 19
a) Anerkenntnis ......................................................................................................................................................... 19
b) Vollstreckungsmaßnahmen ................................................................................................................................... 19
2. Folgen des Neubeginns .............................................................................................................................................. 19
II. Hemmung der Verjährung ......................................................................................................................................... 20
1. Hemmungsgründe ...................................................................................................................................................... 20
a) Hemmung bei Verhandlungen .............................................................................................................................. 20
b) Hemmung durch Rechtsverfolgung ...................................................................................................................... 20
aa) Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4) ........................................................... 21
bb) Selbständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7) ..................................................................................... 21
cc) Begutachtungsverfahren (§ 204 Abs. 1Nr. 8) ................................................................................................. 21
dd) Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe (§ 204 Abs. 1 Nr. 14) .......................... 21
c) Hemmung bei Leistungsverweigerungsrecht (§ 205) ............................................................................................ 22
d) Einrede der Vorausklage (§ 771) .......................................................................................................................... 22
e) Hemmung wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 208) ............................................................... 22
VI
III. Ablaufhemmung ......................................................................................................................................................... 22
1.) Bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210) ................................................................................................................... 23
2.) In Nachlassfällen (§ 211) .......................................................................................................................................... 23
D. VERJÄHRUNGSVEREINBARUNGEN .......................................................................... 23
I. Verjährungserleichterungen ........................................................................................................................................ 23
II. Verjährungserschwerungen........................................................................................................................................ 24
E. ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT .................................................................................... 24
I. Allgemeines .................................................................................................................................................................... 24
II. Beginn, Neubeginn und Hemmung ............................................................................................................................ 25
III. Verlängerung der Verjährungsfrist ......................................................................................................................... 25
IV. Abkürzung der Verjährungsfrist .............................................................................................................................. 25
F. STELLUNGNAHME ....................................................................................................... 25
ANHANG: FALL ZUM NEUEN VERJÄHRUNGSRECHT .................................................. 27
I. Grundfall........................................................................................................................................................................ 27
II. Abwandlung ................................................................................................................................................................. 28
1
A. Einführung
Die Reform des Schuldrechts im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat auch das Verjährungsrecht mit einbezogen. Geblieben ist zwar
der Standort des allgemeinen Verjährungsrechts (§§ 194 ff. 1)), inhaltlich gab
es jedoch erhebliche Veränderungen. Die Neuregelung lässt sich auf zwei
Grundgedanken zurückführen: 2)
Der erste betrifft das System des neuen Verjährungsrechts. Es geht von der
sog. regelmäßigen Verjährung (§ 195) aus, sieht jedoch einige Ausnahmetatbestände vor, die besonderen Regeln unterliegen. Der zweite Grundgedanke
betrifft die Gründe, die dem Eintritt der Verjährung entgegenstehen können.
Hier wurden die Tatbestände des Neubeginns (§ 212; früher: Unterbrechung)
drastisch reduziert, die Hemmungstatbestände (§ 203 – 208) dagegen ausgedehnt.
I. Begriff der Verjährung
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung, § 194 Abs. 1. Folglich beziehen sich die neuen Verjährungsvorschriften ebenso wie die §§ 194 ff. a.F. ausschließlich auf die Anspruchsverjährung.
Charakterisiert wird das Rechtsinstitut als der Zeitablauf, der dem Verpflichteten die Möglichkeit eröffnet, die von ihm geforderte Leistung zu verweigern (vgl. § 214 Abs. 1). Der Eintritt der Verjährung zieht damit nicht den
Untergang des betroffenen Anspruchs nach sich, sondern begründet für den
Schuldner lediglich das Recht, die Leistung durch Erhebung der Verjährungseinrede dauerhaft zu verweigern.3) Als Einrede ausgestaltet, wird sie im
Prozess nicht von Amts wegen berücksichtigt, vielmehr muss sich der
Schuldner auf sie berufen.
Wie nach altem Recht auch, unterliegen Gestaltungsrechte nicht der Verjährung. Für die Ausübung von Gestaltungsrechten bestehen aber regelmäßig
Ausschlussfristen (z.B. §§ 121, 124, 532).
II. Zweck der Verjährung
Das Verjährungsrecht hat die Aufgabe, verschiedene, zum Teil auch
1)
2)
3)
Vorschriften ohne Gesetzesangabe sind im folgenden solche des BGB i.d.F. vom
1.1.2002; Vorschriften mit der Angabe a.F. sind solche des BGB in der davor geltenden Fassung.
vgl. Huber/Faust, S. 268 Rn 2
Brox, BGB AT, Rn 617
2
widerstreitende Interessen in Einklang zu bringen.4) Im Vordergrund steht
dabei zumeist der Schutz des Schuldners (dem steht der Schutz des Nichtschuldners gleich). Jedoch dient die Verjährung ebenfalls der Prozessökonomie und nicht zuletzt der Marktsteuerung. Dem steht diametral das Interesse
des Gläubigers an der Durchsetzbarkeit seiner Forderungen gegenüber, bedeutet doch jede Verjährungsregel im Ergebnis einen Anspruchsverlust.
1.) Schutz des Nichtschuldners
Als wesentliche Funktion des Verjährungsrechts wird vielfach der Schutz des
Schuldners vor der Geltendmachung nicht bestehender Forderungen hervorgehoben.5) Genauer ist von dem Schutz des zu Unrecht in Anspruch genommenen, des Nichtschuldners, zu sprechen.6) Erhebt der Gläubiger gegen diese
Klage, kann es für den vermeintlichen Anspruchsgegner mit fortschreitendem
Zeitablauf schwierig, wenn nicht sogar unmöglich werden, sich gegen die
Inanspruchnahme zu wehren. Er gelangt zudem in Beweisschwierigkeiten,
wenn es ihm nicht möglich ist, Beweismittel für einen längeren Zeitraum
aufzubewahren oder Zeugen zu benennen.
2.) Schutz des Schuldners
Gleichfalls geschützt werden soll die Dispositionsfreiheit des tatsächlichen
Schuldners.7) Selbst bei sachlich begründeter Forderung des Gläubigers kann
es den in Anspruch genommenen unverhältnismäßig hart treffen, wenn er
nach längerem Zeitablauf die geschuldete Leistung doch noch erbringen
muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zur Abdeckung eventueller
Anspruchsrisiken erhebliche Rückstellungen erforderlich sind.8) Ohne den
Eintritt der Verjährung liefe der Schuldner Gefahr, auf unabsehbare Zeit in
seinem finanziellen Handlungsspielraum eingeschränkt zu werden.
3.) Prozessökonomie
Das Rechtsinstitut dient ferner der Prozessökonomie. Geschützt werden sowohl die Parteien als auch die Gerichte vor Streitigkeiten, die aufgrund der
durch Zeitablauf erschwerten Beweissituation einen ungewissen Ausgang
haben. Unter diesem Aspekt ist auch der Umstand zu verstehen, dass
4)
5)
6)
7)
8)
vgl. Mansel/Budzikiewicz, § 1 Rn 37
BGHZ 122, 241 (244); Palandt/Heinrichs, Überbl. vor § 194 Rn 2; Zimmermann, JZ
2000, 853 (854); Larenz/Wolf, BGB AT § 17 Rn 3
Mansel/Budzikiewicz, § 1 Rn 38
Begründung, BT-Drucks. 14/6040, S. 96; Staudinger/Peters, vor § 194 ff. Rn 5
Mansel/Budzikiewicz, § 1 Rn 40
3
richterliche Hinweisrechte und –pflichten auch im Bereich der Verjährung
zunehmend als zulässig erachtet werden, um den Prozess ggf. erheblich abzukürzen sowie zeitaufwendige und kostenträchtige Beweisaufnahmen zu
vermeiden.9)
4.) Marktsteuerungsfunktion
Im Bereich des Gewährleistungsrechts kann der Gesetzgeber durch das
Rechtsinstitut der Verjährung steuernd auf den Waren- und Dienstleistungsmarkt einwirken.10) Ist die Verjährungsfrist länger als der Zeitraum der vertraglich vorausgesetzten Nutzungsdauer, wird der Anreiz zur Verschleißproduktion gesenkt. Ist sie dagegen kürzer, verlagert sich das Risiko der vorzeitigen Abnutzung auf den Abnehmer des Produktes. Dies wirkt im Ergebnis
absatzfördernd und erhöht den Investitionsspielraum des Anbieters.
5.) Bestandsschutz der Gläubigerinteressen
Den Preis für die oben aufgeführten Ziele zahlt letztlich der Gläubiger, erleidet er doch de facto (nicht de iure) einen Forderungsverlust. Dies wird durch
den Hinweis gerechtfertigt, er habe es schließlich selbst in der Hand, seine
Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Versäume der Gläubiger dies, habe
er sich die Folgen der Verjährung selbst zuzuschreiben.11) Indes muss dem
Gläubiger auch die realistische Chance verbleiben, das Bestehen der in Rede
stehenden Forderung zu erkennen, diese zu prüfen und ggf. die gerichtliche
Durchsetzung zu initiieren.12)
Die vorstehend aufgeführten Ziele des Verjährungsrechts werden zum Teil
dahingehend zusammengefasst, dass die Verjährung der Rechtssicherheit
(Verkehrssicherheit) und dem Rechtsfrieden diene.13) Eine eigenständige Bedeutung, die über die dargestellten Aspekte hinausgeht, kommt diesen Kriterien indes nicht zu.14)
B. System des neuen Verjährungsrechts
9)
10)
11)
12)
13)
14)
vgl. zum Aspekt der Prozessökonomie die Darstellung bei Staudinger/Peters, § 222
Rn 13 – 16
Mansel/Budzikiewicz, § 1 Rn 47
Soergel/Niedenführ, vor § 194 Rn 2
Begründung, BT-Drucks. 14/6040, 95; Peters/Zimmermann, 104
Begründung, BT-Drucks. 14/6040 unter Hinweis auf BGHZ 59, 72 (74); Palandt/Heinrichs, Überbl. vor § 194 Rn 4; MüKo/Grothe, § 194 Rn 6
Mansel/Budzikiewicz, § 1 Rn 45 m.w.N.
4
I. Die Regelverjährung
Das neue Recht geht von einer sog. regelmäßigen Verjährung aus, die grundsätzlich für alle Ansprüche gilt, soweit keine besonderen Verjährungsregeln
eingreifen. Dieses System ist zweispurig aufgebaut: Es besteht aus einer subjektiven und einer objektiven Komponente.
1.) subjektive Komponente (§§ 195, 199 Abs. 1)
Die subjektive Komponente ergibt sich aus den §§ 195, 199 Abs. 1. Gemäß §
195 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie gilt für alle Ansprüche, für die keine besondere Verjährungsfrist vorgesehen ist.15)
Den Fristbeginn hierfür legt § 199 Abs. 1 fest: Die Frist beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist, und (2) der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen16) und der Person des
Schuldners17) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Es handelt sich um eine sog. Ultimo-Verjährung, deren Beginn erst mit
dem Ende des Jahres Eintritt, in dem die beiden genannten Kriterien vorliegen. Dies hat den Vorteil, dass die Gläubiger und ihre Rechtsberater nicht
permanent auf die Gefahr der Verjährung achten müssen.18)
a) Anspruchsentstehung
Der Anspruch entsteht regelmäßig mit seiner Fälligkeit.19) Hier können die
Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 198 S. 1 a.F. herangezogen werden. Allein bei Schadensersatzansprüchen kommt ein früherer Zeitpunkt in Betracht.
Der Grundsatz der Schadenseinheit kann auch im neuen Recht weiterhin zur
Bestimmung des Verjährungsbeginns gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche zur Anwendung kommen.20) Dieser umstrittene, in der Rechtsprechung
jedoch anerkannte Grundsatz besagt, dass ein Schadensersatzanspruch auch
hinsichtlich der noch nicht eingetretenen Schäden mit der Verwirklichung des
ersten Schadenspostens insgesamt entstanden ist, soweit die später auftretenden Schadenselemente eine vorhersehbare Folge des Schadensgeschehens
waren.21)
15)
16)
17)
18)
19)
20)
21)
Mansel, NJW 2002, 89 (90)
Die Kenntnis aller Einzelheiten ist hierfür nicht erforderlich; es genügt, wenn der
Gläubiger auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände mit einiger Erfolgsaussicht Klage erheben könnte. Vgl. Heinrichs, BB 2001, 1417 (1418) m.w.N.
Hierzu gehören auch Name und Anschrift des Schuldners, vgl. Heinrichs, BB 2001,
1417 (1418)
BGHZ 113, 188 (191 f.); MüKo/Grothe, § 198 Rn 1 ff.
vgl. Mansel, NJW 2002, 89 (91)
BR-Drucks. 338/01, 240
BGH NJW 1996, 117
5
b) Anspruchskenntnis
Als weitere subjektive Voraussetzung nennt § 199 Abs. 1 Nr. 2 die Kenntnis
des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person
des Schuldners. Darüber hinaus wird der Kenntnis die grob fahrlässige Unkenntnis gleichgesetzt. Dadurch wird der Verjährungseintritt zu Lasten des
Gläubigers erleichtert. Der in eigenen Angelegenheiten untätige Gläubiger
läuft damit Gefahr, seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen zu können. Hinzu kommt, dass eine fehlerhafte rechtliche Würdigung den Verjährungsbeginn nicht hindert.22)
c) Zurechnung der Kenntnis Dritter
Auch hier kann die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 a.F. herangezogen werden.23) Ist der Gläubiger geschäftsfähig, so kommt es analog § 166 Abs. 1 auf
die Kenntnis einer anderen Person (Wissensvertreter) nur an, wenn der Wissensvertreter in eigener Verantwortung mit der selbständigen Erledigung von
Aufgaben betraut 24), die auch die Sachverhaltserfassung bei der Verfolgung
von Ansprüchen und deren rechtzeitige Geltendmachung umfasst.25) Bei einem geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Gläubiger ist auf
die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abzustellen.26)
d) Beweislast
Der Schuldner, der die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214), hat die den
Verjährungseintritt begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen,
somit auch die Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers
i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2. In der Regel wird dem Schuldner der Beweis der
Kenntnis bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen nicht schwer fallen.
Die Unkenntnis ist allerdings ein Umstand aus der Sphäre des Gläubigers,
sachgerechter wäre es gewesen ihm auch die Beweislast aufzuerlegen. Der
Beweis negativer Tatsachen wie der Unkenntnis ist dem deutschen Recht
nicht unbekannt, doch zögert der Gesetzgeber traditionell, einen Beweis negativer Umstände vorzusehen.27) Der Gläubiger wird somit durch die Beweislastverteilung begünstigt.
22)
23)
24)
25)
26)
27)
Heinrichs, BB 2001, 1417 (1418); Lorenz/Riehm, S.28 Rn 50
vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, § 46 Rn 107 ff.
BGH NJW 1989, 2323
BGH VersR 1989, 914
vgl. Leenen, DStR 2002, 34 (35); Mansel, NJW 2002, 89 (92)
Däubler, NJW 2001, 3729 (3730)
6
e) Schutz des Gläubigers
Dieser subjektive Fristbeginn kommt den schutzwürdigen Interessen des
Gläubigers entgegen; auf diese Weise kann sein Anspruch nicht verjähren,
ohne dass er eine Chance hatte, ihn geltend zu machen.28) Sie hat somit den
Charakter einer Überlegensfrist, der Gläubiger hat bis zum Verjährungseintritt drei Jahre Zeit, verjährungshemmende oder unterbrechende Maßnahmen
der Anspruchsdurchsetzung einzuleiten.29)
Die Kehrseite ist jedoch, dass der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem
Anspruch Kenntnis erlangt hat oder (ohne grobe Fahrlässigkeit) erlangen
musste, nach außen häufig nicht erkennbar ist. Um eine daraus resultierende
faktische Unverjährbarkeit der betroffenen Ansprüche zu verhindern, enthält
das System der regelmäßigen Verjährung auch eine objektive, d.h. vom
Kenntnisstand des Gläubigers unabhängige Komponente.30)
2.) objektive Komponente (§ 199 Abs. 2 bis 4)
Diese findet sich in Gestalt des § 199 Abs. 2 bis 4, der Maximalfristen bestimmt (wie dies auch bei § 852 Abs. 1 a.F. der Fall war), nach deren Verstreichen in jedem Fall Verjährung eintritt.
a) Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 4
Ohne Rücksicht auf das Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium verjähren
alle Ansprüche – ausgenommen Schadensersatzansprüche – nach § 199 Abs.
4 grundsätzlich in einer absoluten Frist von zehn Jahren ab ihrer Entstehung.
b) Dreißigjahresfrist bei Schädigung höchstpersönlicher Rechtsgüter (§
199 Abs. 2)
Ausgenommen von der zehnjährigen Maximalfrist sind Schadensersatzansprüche die auf der Verletzung des Leben, des Körpers, der Gesundheit oder
der Freiheit beruhen; für sie gilt – wie bisher nach § 852 Abs. 1 a.F. – eine
absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Die Maximalfrist beginnt mit
Begehung der schadensauslösenden Handlung, der Pflichtverletzung oder
dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis zu laufen.
c) Doppelfrist bei sonstigen Schadensersatzansprüchen (§ 199 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 und 2)
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
28)
29)
30)
Huber/Faust, S. 270 Rn 8
Mansel, NJW 2002, 89 (90)
vgl. Heinrichs, BB 2001, 1417 (1419)
7
spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung oder dreißig Jahre nach der Vornahme der schadensauslösenden Handlung, der Pflichtverletzung oder dem
sonstigen schadensauslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2), ohne dass
es auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ankommt. Nach § 199 Abs.
3 S. 2 ist auf diejenige Frist abzustellen, die früher abgelaufen ist.
d) Rechtsgutsbezogene Verjährungsfristen
Die Regelung des § 199 Abs. 2 und 3 hat zur Folge, dass ein Schadensersatzanspruch (je nach Art des geltend gemachten Schadens) unterschiedlichen
Maximalfristen unterliegen kann. Das gilt unabhängig von der Höhe des eingetretenen Schadens.31) Ein minimaler Schadensersatzanspruch wegen Körperverletzung verjährt spätestens in dreißig Jahren, ein Anspruch in Millionenhöhe wegen Sachbeschädigung kann dagegen spätestens nach zehn Jahren
verjähren. Diese Diskrepanz gibt zu denken und wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert.32)
e) Unterlassung
Bei einem Anspruch auf dauerhaftes Unterlassen ist gemäß § 199 Abs. 5
nicht auf das Entstehen des Anspruchs abzustellen, sondern auf die Zuwiderhandlung. Ist der Schuldner dagegen zu einem dauernden Tun verpflichtet, so
beginnt die Verjährung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 199 Abs. 5
mit jeder Unterlassung neu.
II. Besondere Verjährungsfristen
Die Schuldrechtsreform hat eine Reihe von besonderen Verjährungsfristen
geschaffen oder zumindest geändert. Zu nennen sind exemplarisch § 196, der
die Verjährung von Rechten an einem Grundstück innerhalb von zehn Jahren
bestimmt, und vor allem § 438, der die Verjährung kaufrechtlicher Mängelansprüche weitgehend verändert.
Die weiteren besonderen Verjährungsfristen des BGB wie etwa §§ 606, 801,
804 Abs. 3 S. 1, 1028, 1302, 2287 Abs. 2 und 2332, oder die anderer Gesetze
(z.B. § 12 ProdHaftG, § 51 lit. b BRAO, § 68 StBerG, § 51 lit. a WirtschaftsprüferO) gelten auch weiterhin.33)
Zu beachten ist § 200, der den Beginn anderer Verjährungsfristen als derjenigen, die in den §§ 195, 199 bestimmt sind, regelt. § 200
31)
32)
33)
Mansel, NJW 2002, 89 (93)
BT-Drucks. 14/7052, 172
vgl. Mansel, NJW 2002, 89 (93)
8
kommt immer dann zur Anwendung wenn eine dieser anderen Verjährungsvorschriften zwar die Fristenlänge, nicht jedoch den Fristbeginn festlegt. In
diesem Fall beginnt die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen.
1.) Grundstücksbezogene Ansprüche
a) Allgemeines
Nach § 196 verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines
Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen
Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. Der Gesetzgeber34) hat eine Sonderregelung für erforderlich erachtet, weil die
Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche nicht allein vom Willen der Vertragsparteien abhängt. Verzögerungen können sich zum Beispiel durch die vom Finanzamt zu erteilende Unbedenklicheitsbescheinigung oder im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung ergeben. Insbesondere beim Kauf eines
noch nicht vermessenen Grundstücks kann längere Zeit verstreichen, bis das
Vermessungsergebnis in das Kataster eingetragen wird.
b) Sonderfall der „stehengelassenen“ Grundschuld
Einen weiteren Anwendungsfall des § 196 stellt die „stehengelassene“
Grundschuld dar. Ist zur Sicherung eines Darlehens zu Gunsten des Kreditinstituts eine Grundschuld eingetragen, so wird mit der Tilgung des Darlehens
regelmäßig auch der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem
Sicherungsvertrag fällig. In der Praxis verzichtet der Sicherungsgeber jedoch
oftmals darauf, seinen Übertragungs-, Verzichts- oder Aufhebungsanspruch
geltend zu machen.35) Auf diese Weise kann das Grundpfandrecht für einen
erneuten Kreditbedarf verwendet und dann unmittelbar auf den neuen Kreditgeber übertragen werden, ohne dass die Kosten einer Abtretung anfielen.
c) Anspruchsart
Grundsätzlich ist es unerheblich, woraus sich der Anspruch im Sinne von §
196 ergibt. Der Anspruch kann sowohl aus einem Schuldvertrag resultieren
als auch auf dem Gesetz beruhen.36) Die Ratio der Norm ist zwar auf vertragliche Leistungsansprüche ausgerichtet, doch macht der Normtext eine Begrenzung des Normzwecks nicht deutlich.37)
34)
35)
36)
37)
Begründung, BT-Drucks. 14/6040, 105
Mansel/Budzikiewicz, § 4 Rn 10 m.w.N.
Palandt/Heinrichs, § 196 Rn 5
AnwaltKommentar/Mansel, § 196 Rn 20
9
d) Verjährungsbeginn
Die Verjährung des § 196 beginnt nach § 200 S. 1 mit der Anspruchsentstehung. Zu beachten ist, dass keine Jahresschlussverjährung vorliegt. Fristbeginn und –ende berechnen sich vielmehr nach den Vorgaben der §§ 187 Abs.
1, 188.
2.) Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche
Die Verjährung von Ansprüchen des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache
ist nun in § 438 geregelt. Von der Regelung erfasst werden unmittelbar allerdings nur die Ansprüche des Käufers auf Nachlieferung (§ 437 Nr. 1), Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 ). Darunter
fallen nicht nur die Ansprüche nach § 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 281, sondern
auch solche gemäß § 280 Abs. 1, die auf Ersatz von Schäden gerichtet sind,
die der Käufer durch die Lieferung einer mangelhaften Sache an seinen sonstigen Rechtsgütern erleidet (Mangelfolgeschäden).38)
Die Rücktritts- und Minderungsrechte (§ 437 Nr. 2) unterliegen als Gestaltungsrechte nicht der Verjährung. Sie sind jedoch gemäß § 438 Abs. 4 S. 1
und Abs. 5, Hs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 S. 1 unwirksam, wenn der
Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung verjährt ist und der Verkäufer
sich hierauf beruft. Dies gilt ausweislich des § 218 Abs. 1 S.2 auch dann,
wenn der Nacherfüllungsanspruch nicht erst an der Verjährung, sondern
schon daran scheitert, dass seine Erfüllung unmöglich (§ 275 Abs. 1), unverhältnismäßig oder unzumutbar wäre (§ 275 Abs. 2, 3, § 439 Abs. 3).
Darüber hinaus ist gemäß § 438 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5, Hs. 2 eine Mängelanzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mängeleinrede nicht mehr erforderlich (im Gegensatz zu § 478 Abs. 1 S. 1 a.F.).
Gemäß § 453 Abs. 1 und 3 finden die Vorschriften der §§ 433 ff. auch auf
den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Diese Verweisung schließt das Verjährungsrecht mit ein.39)
Die Verjährung beginnt nach § 438 Abs. 2 bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
38)
39)
Mansel/Budzikiewicz, § 5 Rn 134 m.w.N.
Begründung, BT-Drucks. 14/6040, 227; AnwaltKommentar/ Büdenbender, § 453
Rn 7; Mansel/Budzikiewicz, S. 127; A.A. Canaris, Schuldrechtsreform, XXIX, der
eine teleologische Reduktion der §§ 453 Abs. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 im Fall des
Rechtskaufs vorschlägt und auf diesen die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195,
199 zur Anwendung bringen möchte; diese Lösung erscheint de lege ferenda zwar
sachgerechter, de lege lata findet sich jedoch keine Stütze dafür
10
a) zweijährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 verjähren die in § 437 Nr. 1 und 3 aufgeführten Ansprüche auch Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen grundsätzlich in zwei Jahren. Damit ist sie deutlich länger als die
bisher – für Ansprüche wegen Sachmängeln – geltende Sechsmonatsfrist des
§ 477 a.F. Als Folge sollten die Hilfskonstruktionen der Rechtsprechung entbehrlich (z.B. „selbständiger Beratungsvertrag“40), „Weiterfresserproblematik“41)) werden, die allein aus Gründen der Billigkeit entwickelt wurden, um
der kurzen Verjährungsfrist auszuweichen.
Unter altem Recht bereitete insbesondere die bei der Mängelhaftung durchgeführte Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtskauf immer wieder
Schwierigkeiten, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein Unternehmen war.
Nach neuem Recht finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen auch
auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Dies schließt den Kauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen
ein.42) Der Verweis in § 453 Abs. 1 schließt dabei auch die kaufrechtliche
Sonderverjährung nach § 438 mit ein.
b) Fünfjahresfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2
aa) Bauwerke
Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ist bei dem Verkauf von Bauwerken eine
Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Der Gesetzgeber hat somit die
Wertung der bisherigen Rechtsprechung übernommen, die bisher bei der
Veräußerung neu errichteter Bauwerke oder Eigentumswohnungen die fünfjährige werkvertragliche Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 S. 1 a.F. anwendete.43) Die Vorschrift wurde eingefügt, um einen verjährungsrechtlichen
„Gleichklang“ zwischen der kaufrechtlichen und der werkvertraglichen Verjährung für Mängelansprüche bei Gebäuden zu erreichen.44)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Verjährungsbeginns ist die
Übergabe des Grundstücks.45) Gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 sind Gebäude wesentliche Grundstücksbestandteile, so dass auch im Rahmen des § 438 Abs. 2 auf
die Grundstücksübergabe abzustellen ist.
40)
41)
42)
43)
44)
45)
BGH NJW 1997, 3277 ff.; BGH NJW 2001, 2630 (2631)
BGHZ 67, 359 ff.; BGHZ 86, 256 ff.; BGHZ 117, 183; BGHZ 138, 230 ff.
AnwaltKommentar/Büdenbender, § 453 Rn 3; Palandt/Putzo, § 453 Rn 1, 7
BGHZ 68, 374 f.; 74, 204 (206); 87, 112 (117); BGH NJW 1987, 2372 (2374)
m.w.N.
Siehe BT-Drucks. 14/6857, 59 (zu Nr. 91)
Mansel/Budzikiewicz, § 5 Rn 68
11
bb) Baumaterialien
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b verjähren Ansprüche wegen Mängeln an Sachen, die bestimmungsgemäß für die Herstellung eines Bauwerks verwendet
wurden und dessen Mangel verursacht haben ebenfalls in fünf Jahren.
Voraussetzung ist, dass die Materialien ihrer üblichen Verwendungsweise
entsprechend für die Errichtung des Bauwerks genutzt worden sind. Nicht
ausreichend sind dabei bloße Schönheitsreparaturen oder die Beseitigung
einzelner Schäden (etwa der Austausch einer Badezimmerarmatur).46)
Seitens der Literatur47) werden Abgrenzungsschwierigkeiten erwartet, ob es
sich bei den von der Norm erfassten Sachen um solche handelt, die bei der
Errichtung des Gebäudes verbaut wurden oder um solche, die lediglich als
Hilfsmittel gedient haben. Der Wortlaut des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b lässt
eher darauf schließen, dass lediglich die stoffliche Verkörperung der Sachen
in dem Bauwerk gemeint ist. Vor allem Sinn und Zweck der Regelung weisen darauf hin, dass nur Materialien, die auch tatsächlich verbaut wurden in
ihren Anwendungsbereich fallen sollen.48)
Weitere Voraussetzung ist die Kausalität zwischen der Fehlerhaftigkeit der
Baumaterialien und der Mangelhaftigkeit des Bauwerks.
Problematisch ist außerdem, dass die Frist nur dann eröffnet ist, wenn die
mangelhaften Baumaterialien innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung eingebaut werden. Denn ein Aufleben des verjährten Anspruchs durch den Einbau in ein Bauwerk kann es nicht geben.49)
c) Dreißigjahresfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 1
aa) Herausgabeansprüche Dritter
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) verjähren die Ansprüche wegen Mängeln der
Kaufsache in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines
Dritten besteht, auf Grund dessen die Herausgabe der Sache verlangt werden
kann (sog. Eviktionsfälle).
Die Vorschrift wurde in das Gesetz eingefügt, um zu verhindern, dass der
Käufer von einem Dritten in Anspruch genommen wird, ihm selber jedoch
der Rückgriff gegenüber dem Käufer verwehrt ist.50) Herausgabeansprüche
46)
47)
48)
49)
50)
Mansel/Budzikiewicz, § 5 Rn 81
Dauner-Lieb, Stellungnahme, B.II.4.
Hiervon geht wohl auch die Gesetzesbegründung aus, vgl. BT-Drucks. 14/6040, 51
vgl. Henssler/Bereska, S. 99, Rn 250
vgl. Begründung, BT-Drucks. 14/6040, 227
12
aus Eigentum verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 in 30 Jahren. Der Käufer
einer abhanden gekommenen Sache kann daher vom Eigentümer ggf. fast 30
Jahre lang nach § 985 auf Herausgabe in Anspruch genommen werden. Sofern keine Ersitzung vorliegt, müsste der Käufer das Risiko in dieser Situation tragen. Er könnte seine Ansprüche gegen den Verkäufer gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr durchsetzen, selber jedoch noch dem Herausgabeanspruch des Eigentümers ausgesetzt sein. Daher wurde vom Gesetzgeber dieser Fristengleichlauf eingeführt.
bb) Sonstige, im Grundbuch eingetragene Rechte
Ebenfalls in 30 Jahren verjähren nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) Ansprüche
wegen Mängeln der Kaufsache, die aus im Grundbuch eingetragener Rechte
Dritter resultieren. Sie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass zwischen
Vertragsschluss und Gefahrübergang Rechte eingetragen werden können, die
durch den Erwerber nicht zu übernehmen sind und von deren Existenz dieser
keine Nachricht erhält (z.B. Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des
insolventen Bauträgers vor Eintragung der Auflassung).51)
d) Arglist des Verkäufers
Nach § 438 Abs. 3 verjähren die Mängelansprüche des Käufers abweichend
von § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§
195, 199, wenn der Verkäufer den Mangel der Kaufsache arglistig52) verschwiegen hat. Dies gilt sowohl bezüglich der Verjährungsfrist als auch des
Verjährungsbeginns. Daher beginnt die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2
nicht bereits mit der Übergabe der Sache, sondern erst bei Kenntnis oder grob
fahrlässiger Unkenntnis des Käufers von dem Mangel.
e) Händlerrückgriff (§ 479)
Die in § 478 Abs. 2 genannten Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten verjähren nach § 479 Abs. 1 in zwei Jahren ab
Ablieferung der Kaufsache. Dies bezieht sich auf Ansprüche des Unternehmers auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zum Verbraucher
nach § 439 Abs. 2 zum Zweck der Nacherfüllung beim Verkauf neu hergestellter Sachen zu tragen hat, insbesondere also Transport-, Wege-, Arbeits-,
und Materialkosten. Anwendung findet die Vorschrift in der gesamten
51)
52)
Mansel/Budzikiewicz, § 5 Rn 110-111
Der Begriff der Arglist entspricht demjenigen in § 477 Abs. 1 S. 1 a.F.
13
Lieferkette, erfasst somit nicht nur den Rückgriff des Letztverkäufers, sondern auch die Ansprüche seines Lieferanten und der übrigen Käufer in der
Lieferkette gemäß § 478 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5, sofern die Schuldner Unternehmer sind (§ 479 Abs. 3).
f) Anspruchskonkurrenzen
Bisher nahmen sowohl Rechtsprechung als auch Literatur eine freie Anspruchskonkurrenz zwischen Sachmängelhaftung und Deliktsansprüchen an,
wenn die Lieferung der mangelhaften Sache zugleich den Tatbestand der §§
823 ff. erfüllte.53) Dadurch kam dem Verkäufer die im Vergleich zu § 477
a.F. wesentlich günstigere Verjährungsregel des § 852 a.F. zugute.
Aufgrund der Verlängerung der allgemeinen Verjährung für Mängelansprüche auf zwei Jahre stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung an ihrer alten
Linie festhalten wird. Der Gesetzgeber hat diese Frage bewusst der Rechtsprechung überlassen.54) Eine freie Anspruchskonkurrenz hätte zur Folge,
dass der Verkäufer gemäß §§ 195, 199 ggf. bis zu 30 Jahre ab Begehung der
Pflichtverletzung, d.h. ab In-Verkehr-Bringen der Sache55), aus unerlaubter
Handlung haften müsste. So würde ihm das Privileg der kurzen Frist des §
438 Abs. 1 Nr. 3 (zwei Jahre) verwehrt und die Ratio der Vorschrift, dem
Verkäufer den zeitnahen Abschluss der Transaktion zu ermöglichen, preisgegeben.56) Besonders deutlich wird dieser Wertungswiderspruch im Falle der
„Weiterfresserproblematik“ (also die Konstellationen, in welchen ein Mangel
an einem funktional abgrenzbaren Bereich der Kaufsache selbst in der Folgezeit zu einer Beschädigung oder Zerstörung auch der anderen Teile der Kaufsache führt).
Hinzu kommt, das bei Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung für irreparable Fehler und gänzlich unbrauchbare Gegenstände weniger streng gehaftet werden soll als für kleine, reparable Fehler, bei denen entsprechend der
„Weiterfresser“-Rechtsprechung § 823 Abs. 1 herangezogen werden kann.57)
Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung an der freien Anspruchskonkurrenz festhalten wird. Sachgerechter wäre eine Lösung des Problems der
„Weiterfresserschäden“ auf der Ebene der Anspruchsbegründung, nicht erst
53)
54)
55)
56)
57)
grundlegend BGHZ 66, 315 (319); Erman/Grunewald, § 477 Rn 8;
MüKo/Westermann, § 478 Rn 29; Soergel/Huber, Vor § 459 Rn 258; jeweils mit
weiteren Nachweisen
Begründung, BT-Drucks. 14/6040, 229
vgl. Soergel/Huber, Vor § 459 Rn 259
vgl. Foerste, ZRP 2001, 342 (343)
Mansel/Budzikiewicz, § 5 Rn 150 m.w.N.
14
im Rahmen der Verjährung.58)
g) Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Ein Problem ergibt sich im Rahmen des § 218 in Zusammenhang mit dem
Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises bei streitigem Mangel. Unter dem alten Recht wurde dieser verjährungsrechtlich genauso behandelt wie der Schadensersatzanspruch.59) Unter neuem Recht soll der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 lediglich zur Unwirksamkeit von Rücktritt oder Minderung führen. Ist der Rücktritt innerhalb der Frist
erklärt, kann sich der Käufer mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises drei Jahre lang „Zeit lassen“, denn dieser Anspruch scheint der
Regelverjährung der §§ 195, 199 zu unterliegen.60) Dieses Problem kann nur
dahingehend gelöst werden, dass das Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises
davon abhängig bleibt, dass der Käufer innerhalb der jeweils maßgeblichen
Verjährungsfrist den Fristablauf gehemmt oder unterbrochen hat.61)
3.) Werkvertragsrecht
Die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers wegen Mängeln der Werkleistung ist nun in § 634a normiert. Sie sieht für die in § 634 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Ansprüche auf Nacherfüllung, Aufwendungs- und Schadensersatz eine differenzierte Fristenlösung vor.
Über § 634a Abs. 4 und 5 i.V.m. § 218 erlangt die Regelung des § 634a Abs.
1 – 3 auch für die in § 634 Nr. 3 genannten Rücktritts- und Minderungsrechte
Bedeutung. Diese unterliegen als Gestaltungsrechte zwar nicht der Verjährung, sie sind jedoch unwirksam, wenn der Anspruch auf Leistung oder auf
Nacherfüllung verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
a) Bauwerke und bauwerkbezogene Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr.
2)
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 normiert eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Mängel an einem Bauwerk. Zusätzlich gilt sie auch ausdrücklich für der Werkleistung an einem Bauwerk erbracht wurden.62) Problematisch ist, das der
Verjährungsbeginn bei bauwerksbezogenen körperlichen und unkörperlichen
Leistungen auseinander fällt.
58)
59)
60)
61)
62)
Mansel, in: Ernst/Zimmermann, 333 (389)
vgl. Wagner, ZIP 2002, 789 (791)
Wagner, ZIP 2002, 789 (791)
Wagner, ZIP 2002, 789 (792)
Zu den möglichen Planungsleistungen (nach altem Recht) siehe Staudinger/Peters, §
638 Rn 39
15
Gemäß § 634 a Abs. 2 beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Werkes.
Wann bei einer Architektenleistung die Abnahme erfolgt, bzw. ob diese
überhaupt angenommen werden kann, wird in der Literatur nicht einheitlich
beantwortet.63) Die Rechtsprechung geht dagegen davon aus, dass auch die
(unkörperlichen) Werke des Architekten abnahmefähig sind. Die Abnahme
soll in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Bauherr den Entwurf als vertragsgemäß annimmt.64)
Es kann der Fall eintreten, dass die Abnahme des Bauwerks vor der Abnahme
der Architektenleistung erfolgt.65) Dann besteht die Gefahr, dass der Bauherr
im Falle einer mangelhaften Werkleistung, für die beide Werkunternehmer
(Bauunternehmer und Architekt) verantwortlich sind, noch zu einem Zeitpunkt gegen den Architekten vorgehen kann, in dem die Ansprüche gegen
den Bauunternehmer bereits verjährt sind.66) Liegt dann ein Fall der gesamtschuldnerischen Haftung vor, steht es dem Architekten offen, trotz besagter
Verjährung Regress beim Bauunternehmer nach § 426 Abs. 1 S. 1 zu nehmen. Dies kann er innerhalb der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199.
Bei dem selbständigen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 beginnt
die Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der rückgriffsberechtigte
Gesamtschuldner an den Gläubiger geleistet hat.67)
b) Sachbezogene Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1)
Nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 verjähren (vorbehaltlich der Sonderverjährung des
§ 634a Abs. 1 Nr. 2) Ansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in zwei Jahren. Des
weiteren unterfallen dieser Vorschrift Ansprüche wegen mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen. Hierdurch wird die verjährungsrechtliche Gleichstellung der Ansprüche wegen mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen und der wegen mangelhafter Ausführung des Werks
selbst auf den Bereich der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer anderen Sache ausgedehnt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Ansprüche
gegen denjenigen, der die Sache konstruiert und insbesondere ihre Auslegung
plant, in derselben Zeit verjähren sollen, wie Ansprüche gegen den, der diese
63)
64)
65)
66)
67)
Vgl. den Überblick bei Locher, Baurecht Rn 248
BGHZ 37, 341 (345 f.)
vgl. Soergel/Teichmann, § 638 Rn 60
Mansel/Budzikiewicz, § 5 Rn 234
AnwaltKommentar/Mansel, § 195 Rn 17
16
Planung ausgeführt und die Anlagen gebaut hat.68)
Praktische Bedeutung wird die Regelung indes nur in Bezug auf die Wartung
oder Veränderung einer Sache entfalten können. Gemäß § 651 finden auf
Verträge, welche die Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache zum
Gegenstand haben, die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Dies
schließt auch die Verjährungsregel des § 438 ein.
Verjährungsbeginn tritt mit der Abnahme des Werkes ein, § 634a Abs. 2. Ist
auf Grund der Beschaffenheit eine Abnahme nicht möglich, tritt an deren
Stelle die Vollendung des Werkes (§ 646).
c) Übrige Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 3)
Für alle von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfassten Werkleistungen, greift
§ 634a Abs. 1 Nr. 3, der auf die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199
verweist.
Unproblematisch von der Regelung erfasst sind all jene Werke, die an einem
Menschen zu verrichten sind (Transport, Haarschnitt, Tätowierung, etc.). Es
ist lediglich zu beachten, dass oftmals die Grenze zum Dienstvertrag fließend
ist. Im Bereich der Verjährung wirken sich etwaige Abgrenzungsprobleme
jedoch nicht aus. Auch die Gewährleistungsansprüche im Dienstvertragsrecht
unterliegen der Regelverjährung.69)
Als problematisch dürfte sich die Fallgruppe der unkörperlichen Werke, speziell die Entwicklung von Individualsoftware, erweisen. Hier stellt sich die
(höchstrichterlich noch nicht geklärte) Frage, ob Software als Sache zu qualifizieren ist (dann § 438 i.V.m. § 651 einschlägig) oder als eine unkörperliche
Werkleistung im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 3 zu gelten hat (dann Regelverjährung der §§ 195, 199).70)
Überzeugender ist indes eine Einstufung als unkörperliche Werkleistung.
Schließlich ist der Besteller in erster Linie an der gedanklichen Leistung des
Softwareentwicklers, d.h. an dessen kreativer Arbeit, interessiert.71) Dass deren Ergebnis letztlich auf einem Datenträger manifestiert wird, ist lediglich
für die Vermittlung der Werkleistung von Bedeutung, kann aber für die Qualifikation des Vertrages nicht entscheidend sein. Parallelen lassen sich
68)
69)
70)
71)
vgl. BT-Drucks. 14/7052, 204
Mansel/Budzikiewicz, § 5 Rn 242
für unkörperliche Werkleistung AnwaltKommentar/Raab, § 634a Rn 12; Mansel/Budzikiewicz, § 5 Rn 246; wohl auch Palandt/Sprau, Einf. vor § 631, Rn 22;
a.A. Meub, DB 2002, 131 (134)
vgl. Thewalt, CR 2002, 1 (7); Mansel, NJW 2002, 89 (96)
17
insoweit zu den Planungsleistungen eines Architekten ziehen. Diese werden
nicht als Herstellung einer Sache eingestuft, obwohl diese regelmäßig auf
einem Informationsträger festgehalten werden.
d) Arglist des Werkunternehmers (§ 634a Abs. 3 S. 1)
Nach § 634a Abs. 3 S. 1 verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen
Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen
hat. Nach § 634a Abs. 3 S. 2 darf dies jedoch im Falle des § 634a Abs. 1 Nr.
1 nicht zu einer Verkürzung der Fünfjahresfrist führen. Zu bemängeln ist
hier, dass durch Verweis auf die Regelverjährung auch die zehnjährige
Höchstfrist (§ 199 Abs. 4 bzw. 3 Nr. 1) für die Arglist läuft.
4.) Mietvertragsrecht
Hier sind keine Änderungen bezüglich der Verjährung der Ersatzansprüche
und des Wegnahmerechts des Vermieters erfolgt (vgl. § 548). Die Frist beträgt weiterhin sechs Monate; auch der objektive Beginn (§ 548 Abs. 1 S. 2)
bleibt unverändert.
5.) Reisevertragsrecht
Gemäß § 651g Abs. 2 wird die Frist von sechs Monate auf zwei Jahre verlängert. Der objektive Verjährungsbeginn des § 651g Abs. 2 S. 2. („Soll“-Ende
der Reise) wird ebenso beibehalten wie die einmonatige Ausschlussfrist des §
651g Abs. 1.
6.) Aktien- und GmbH-Recht
Probleme ergeben sich im Zusammenhang mit dem Aktien- und GmbHRecht, insbesondere § 302 AktG und §§ 19, 31 Abs. 1 bis 3 GmbHG.
a) Der Verlustausgleichsanspruch (§ 302 AktG)
Die Verlustausgleichspflicht im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§ 302 AktG) stellt sich als die wichtigste Sicherung der Gesellschaft
und ihrer Gläubiger gegen den Verlust ihrer bilanzmäßigen Vermögenssubstanz dar.72) Nach neuem Recht gilt die Regelverjährung von drei Jahren (§§
195, 199), wobei zu beachten ist, dass der Anspruch auf Verlustausgleich
bereits am jeweiligen Bilanzstichtag fällig wird.73) Die Kapitalgesellschaft
kann als Gläubigerin jedoch erst drei Jahre nach Vertragsablauf auf den Verlustausgleichsanspruch verzichten (§ 302 Abs. 3 AktG).
72)
73)
Altmeppen, DB 2002, 879
vgl. BGH DB 1999, 2457; Altmeppen, DB 1999, 2453
18
Somit ist es dogmatisch schwer nachzuvollziehen, dass ein Anspruch bereits
verjährt sein soll, bevor ihn das Gesetz selbst in einer für alle Beteiligten
zwingenden Verbotsregelung auch nur für verzichtbar erklärt.74) Somit ist die
gesetzliche Regelung perplex und schon deshalb als nichtig anzusehen (Art.
20 Abs. 3 GG).75)
b) Verjährung der Erstattungsansprüche i.S.v. § 31 Abs. 1 bis 3 GmbHG
Nach § 30 GmbHG darf der Gesellschafter einer GmbH keinesfalls Leistungen aus dem gebundenen Gesellschaftsvermögen empfangen. Dies gilt auch
für verdeckte Zuwendungen in Gestalt von Verkehrsgeschäften zwischen
GmbH und ihrem Gesellschafter, die zu Lasten der GmbH nicht marktgerecht
sind. Sanktioniert wird ein Verstoß gegen dieses Gebot mit der unbedingten
Haftung des Gesellschafters auf Erstattung des Empfangenen (§ 31 Abs. 1
GmbHG). Selbst gutgläubige Gesellschafter unterliegen dieser strengen Haftung.76) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren. Der „böslich“ handelnde Gesellschafter demgegenüber haftete nach altem Recht 30
Jahre lang (§ 195 a.F.). Nach neuem Recht kann der „bösliche“ Empfänger,
der also die Leistung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit angenommen hat 77),
seiner Haftung künftig schon nach drei Jahren entgegenhalten, er sei bei
Empfang der Leistung „böslich“ gewesen.
Dieser eklatante Wertungswiderspruch lässt sich nicht über den Wortlaut des
Gesetzes lösen, vielmehr bedarf es einer Lösung contra legem, um evident
unhaltbare Ergebnisse in der Praxis zu vermeiden.78)
c) Verjährung der Einlageschuld des Gesellschafters
Die zentrale Regelung zur Kapitalaufbringung ist § 19 GmbHG. Danach ist
die Befreiung von der Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlagen ausgeschlossen, sogar eine Aufrechnung ist dem Gesellschafter untersagt (§ 19
Abs. 2 GmbHG).Strenge Umgehungsvorschriften sorgen dafür, dass die Bareinlage auch nicht durch Sachleistungen ersetzt werden kann (§ 19 Abs. 5
GmbHG). Die Verjährungsfrist für diese Einlageschuld betrug bisher 30 Jahre. Nach neuem Recht kann sich der Gesellschafter bisweilen schon drei
72)
73)
74)
75)
76)
77)
78)
Altmeppen, DB 2002, 879
vgl. BGH DB 1999, 2457; Altmeppen, DB 1999, 2453
Altmeppen, DB 2002, 879 (880)
siehe zur Perplexität von Gesetzen BverfGE 17, 306; 31, 255; 37, 132
vgl. Altmeppen, DB 2002, 514
siehe dazu BGHZ 136, 125 (131)
Altmeppen, DB 2002, 514 (515)
19
Jahre nach Gründung der GmbH auf die Verjährung seiner Einlageschuld
berufen (§§ 195, 199).
Auch hier tritt ein Wertungswiderspruch zu Tage, der sich über den Wortlaut
des Gesetzes alleine nicht lösen lässt. Rechtsprechung und Lehre sind deshalb
gefordert, vertretbare Lösungsansätze zu finden, die der Interessenlage der
Beteiligten gerecht werden.
C. Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung
I. Neubeginn der Verjährung
Der Terminus „Unterbrechung“ wurde durch den die Auswirkungen besser
beschreibenden Ausdruck „Neubeginn“ ersetzt. Dieser bestimmt dieselben
Rechtsfolgen, die vorher durch die Unterbrechung ausgelöst wurden, § 212.
Es ist jedoch nur noch in zwei Fällen ein Neubeginn vorgesehen, zum einen
bei Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner (§ 212 Abs. 1 Nr. 1),
zum anderen wegen Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2).
1. Voraussetzungen des Neubeginns
a) Anerkenntnis
Erkennt der Schuldner den Anspruch an, beginnt die Verjährung erneut, §
212 Abs.1 Nr. 1. Anerkenntnis meint dabei nicht ein Schuldanerkenntnis i.S.
des § 781, sondern vielmehr jedes tatsächliche Verhalten, durch das der
Schuldner sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zum
Ausdruck bringt.79)
b) Vollstreckungsmaßnahmen
Jeder Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung und jede gerichtliche
oder behördliche Vollstreckungshandlung lässt die Verjährung neu beginnen,
§ 212 Abs. 1 Nr. 2.
2. Folgen des Neubeginns
Der Neubeginn bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungszeit nicht
beachtet wird, und ab dem Neubeginn die Verjährungsfrist in voller Länge
neu zu laufen beginnt.
79)
BGH NJW-RR 1994, 373
20
II. Hemmung der Verjährung
Die Verjährungshemmung hat im neuen Recht eine wesentlich größere Bedeutung als bisher. Bei der Hemmung wird die Zeit, in welcher die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet (§ 209). Endet die Hemmung, dann läuft die Verjährung mit der vor der Hemmung noch
offenen Restfrist weiter.
1. Hemmungsgründe
a) Hemmung bei Verhandlungen
Nach § 203 ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner
und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis eine der beiden Parteien die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Für die Annahme schwebender Verhandlungen genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, sofern der
Schuldner nicht sofort und eindeutig jede Anspruchserfüllung ablehnt.80)
Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Schuldner Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Schuldner lasse sich auf
Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein.81) Nicht erforderlich
ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.82)
Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der
Prüfung des Vorhandenseins eines Werkmangels oder der Beseitigung des
Mangels, so ist darin nach dem Willen des Gesetzgebers83) ein Verhandeln im
Sinne des § 203 zu sehen. Der spezielle Hemmungstatbestand des § 639 Abs.
2 a.F. wurde aufgehoben.
b) Hemmung durch Rechtsverfolgung
§ 204 Abs. 1 enthält insgesamt fünfzehn verschiedene Hemmungstatbestände. Enthalten sind unter anderem frühere Unterbrechungstatbestände der §§
209, 210 und 220 Abs. 1, nun als Hemmung ausgestaltet.
Die Anträge müssen stets von dem zur Anspruchserhebung Berechtigten gestellt werden. Die volle Ausschöpfung der Verjährungsfrist bis zum letzten
80)
81)
82)
83)
BGH NJW 2001, 885 (886); BGH NJW-RR 2001, 1168 (1169)
Mansel/Budzikiewicz, § 8 Rn 17
BGH VersR 2001, 1167
Begründung, BT-Drucks. 14/6040, 111, 267
21
Tag ist zulässig; daher kann der zur Hemmung führende Antrag auch erst in
letzter Minute gestellt werden.84)
Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit Bekanntgabe oder ab Antragszustellung an den Schuldner. Im Falle der noch nicht erfolgten Bekanntgabe oder
Zustellung ist die Verjährung bereits durch die Einreichung eines Antrags
gehemmt. Die Beendigung der Hemmung bestimmt sich nach § 204 Abs. 2
und 3, sie endet nach Ablauf einer Nachfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Verfahrens, bei Stillstand auf Veranlassung der Parteien sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung.
aa) Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4)
Nach § 204 Abs. 1Nr. 4 führt die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags (z.B. der an den Schuldner adressierte Brief mit dem Güteantrag wird
zur Post gegeben, bei einer durch die Landesjustizverwaltung anerkannten
Gütestelle i.S.d. § 15 a III EGZPO eingereicht oder die Einleitung eines vereinbarten Güteverfahrens wird veranlasst) zu einer Hemmung der Verjährung.
bb) Selbständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7)
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens unter Aufhebung der §§ 477 Abs. 2, 639 a.F. zu einem
einzigen Hemmungsgrund verallgemeinert.
Die Hemmung tritt auch dann ein, wenn der Gläubiger den Antrag stellt. Die
Kriterien, in wie weit und in welchem Umfang sein Antrag die Verjährung
des Entgeltanspruchs hemmt, müssen von Rechtsprechung und Lehre noch
entwickelt werden.85)
cc) Begutachtungsverfahren (§ 204 Abs. 1Nr. 8)
Auch der Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters im Verfahren nach § 641a stellt einen Hemmungsgrund dar.86)
dd) Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe
(§ 204 Abs. 1 Nr. 14)
Hierdurch wird der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert, dass auch der erstmalige Antrag auf Gewährung von Prozesskos-
84)
85)
86)
siehe BGHZ 70, 235 (239)
Palandt/Heinrichs, Überbl. v. § 194 Rn 47
vgl. Henssler/Bereska, S. 72 Rn 151
22
tenhilfe die Verjährung hemmt.87)
c) Hemmung bei Leistungsverweigerungsrecht (§ 205)
Nach § 205 ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner auf Grund
einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist. Im Gegensatz zu § 202 Abs. 1 a.F. hemmen nur vorübergehende und zu gleich auf einer Vereinbarung beruhende Leistungsverweigerungsrechte die Verjährung, nicht jedoch vorübergehende gesetzliche
Leistungsverweigerungsrechte.88)
d) Einrede der Vorausklage (§ 771)
Nach dem neu eingeführten § 771 S. 2 ist bis zum erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auch die Verjährung der gegen den Bürgen gerichteten Forderung gehemmt. Jedoch ist es
nach wie vor möglich, diese Hemmungswirkung über die Wirkungen der
Streitverkündung nach §§ 74 III, 68 ZPO zu erzielen.
e) Hemmung wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 208)
Einen neuen Hemmungsgrund hat der Gesetzgeber bei der Verjährung von
Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung geschaffen.
Sie ist nach § 208 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers
gehemmt. Lebt der Gläubiger bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner
in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung bis zur Beendigung der
häuslichen Gemeinschaft gehemmt. Diese Altersgrenze ist den Grenzen des §
105 JGG entlehnt.89) Grund dafür ist, dass minderjährige Opfer häufig auch
nach Erlangen der vollen Geschäftsfähigkeit emotional nicht in der Lage
sind, ihre Ansprüche wegen derartiger Taten selbst zu verfolgen.90)
Kritisch ist zu sehen, das § 208 nur für Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gilt, nicht aber bei vorsätzlicher widerrechtlicher
Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens oder der Freiheit ohne
sexuellen Hintergrund. Dadurch werden die Opfer nicht sexuell motivierter
Gewalt weniger stark geschützt, eine kaum nachvollziehbare Wertung.91)
III. Ablaufhemmung
Die Ablaufhemmung ist ein Unterfall der Hemmung und bedeutet, dass die
87)
88)
89)
90)
91)
Henssler/Bereska, S. 78, Rn 180 ff.
Mansel/Budzikiewicz, § 8 Rn 110
Begründung, BT-Drucks. 14/6040, 119
Mansel/Budzikiewicz, § 8 Rn 124; siehe dazu ausführlich Egermann, ZRP 2001,
343 ff., der eine längere Hemmungsdauer bzw. Unverjährbarkeit fordert
vgl. Zimmermann/Leenen u.a., JZ 2001, 684 (696 f.)
23
Verjährungsfrist erst eine bestimmte Zeit nach Wegfall von Gründen, die der
Geltendmachung entgegenstanden zu laufen beginnt
1.) Bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210)
§ 210 enthält eine Ablaufhemmung für Ansprüche von und gegen geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen, gleich, ob das Fehlen der
(vollen) Geschäftsfähigkeit bekannt war oder nicht. Damit sollen Anwendungsschwierigkeiten des § 57 ZPO ausgeglichen werden.92)
2.) In Nachlassfällen (§ 211)
§ 211 regelt die Ablaufhemmung der Verjährung von Ansprüchen, die zu
einem Nachlass gehören oder sich gegen einen Nachlass richten. Die Vorschrift entspricht sachlich § 207 a.F.
D. Verjährungsvereinbarungen
Das neue Recht geht von einer völligen Disposivität des Verjährungsrechts
aus, so dass die Verjährungsregelungen von den Parteien in den Grenzen der
§§ 134, 138 abgeändert werden können. Zentrale Norm ist § 202.
I. Verjährungserleichterungen
Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474) kann gemäß § 475 Abs. 2 die Verjährung
der in § 437 bezeichneten Ansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer kürzeren Verjährungsfrist als zwei Jahren, bzw. einem
Jahr bei gebrauchten Sachen führen würde. Ferner kann gemäß § 202 Abs. 1
die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus, also vor Anspruchsentstehung, durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Zulässig ist dagegen die nachträglich vereinbarte Verjährungserleichterung der Vorsatzhaftung.
Für AGB und Klauseln aus Verbraucherverträgen ergeben sich zusätzliche
Schranken aus §§ 309 Nr.8 lit. b) ff) und § 309 Nr.7 lit. a) und b).
Weitere Möglichkeiten der Verjährungserleichterung ergeben sich im Bereich
der Regelverjährung. Möglich sind eine Verkürzung der dreijährigen Regelverjährung, die Vereinbarung eines objektiven Verjährungsbeginns (z.B. mit
Fälligkeit des Anspruchs) und eine Abkürzung der Maximalfristen.93)
92)
93)
Begründung, BT-Drucks. 14/6040, 120
vgl. Mansel/Budzikiewicz, § 6 Rn 103-109
24
II. Verjährungserschwerungen
Nach § 202 Abs. 2 sind Verjährungserschwerungen bis zu einer Obergrenze
von dreißig Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn zulässig. In diesem
Zusammenhang ergeben sich Probleme bei Abreden, die einen zur Zeit der
Vereinbarung noch unbestimmten, von einem künftigen ungewissen Ereignis
abhängigen Verjährungsbeginn vorsehen. Es kann sich u.U. erst lange Zeit
nach der Vereinbarung die Nichtigkeit der betreffenden Abrede nach §§ 202
Abs. 2, 134 herausstellen.
Formularmäßig vereinbarte Verjährungserschwerungen, die in den Anwendungsbereich des § 307 fallen, sind unwirksam, wenn der Verwender seinem
Vertragspartner Verjährungsfristen von solcher Länge setzt, dass diesem die
Abwehr unbegründeter Ansprüche des Verwenders unzumutbar erschwert
wird, weil er in Beweisnöte geraten kann und zudem auf übermäßig lange
Zeit zu Rückstellungen gezwungen wird, um eventuelle Mängelansprüche
erfüllen zu können.94)
E. Überleitungsvorschrift
I. Allgemeines
Maßgebliche Vorschrift für den Zeitraum des Übergangs hinsichtlich des
Verjährungsrechts ist Art. 229 § 5 EGBGB. Entsprechendes gilt auch für die
Ausschlussfristen (z.B. §§ 121, 124). Danach findet auf Schuldverhältnisse,
die vor dem 1.01.2002 entstanden sind, das BGB sowie die bis dahin bestehenden Sondergesetze in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung Anwendung.
Eine Ausnahme gilt gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnisse. Diese werden neuem Recht unterstellt, selbst wenn sie vor dem
Stichtag entstanden sind. Um den Parteien jedoch die Möglichkeit der Vertragsanpassung zu geben, findet in diesen Fällen das BGB in seiner neuen
Fassung erst ab dem 1.01.2003 Anwendung.95)
Ansprüche, die am 1.01.2002 nach altem Recht bereits verjährt sind, unterliegen weiterhin den Vorschriften des bis zum 31.12.2001 gültigen Verjährungsrechts.
94)
95)
zum bisherigen Recht siehe BGH NJW 1990, 2065 (2066); MüKo/Basedow, § 11
Nr. 10 ABGB Rn 66
vgl. Ott, MDR 2002, 1 (3)
25
II. Beginn, Neubeginn und Hemmung
Für die Vielzahl von Hemmungsgründen, die vorher als Unterbrechungstatbestände ausgestaltet waren gilt folgende Sonderregel. Soweit die Unterbrechung nach altem Recht sich über den Stichtag des 31.12.2001 in das Jahr
2002 erstreckt, gilt sie kraft Fiktion mit Ablauf des 31.12.2001 als beendet.
An ihre Stelle tritt dann ab 1.01.2002 der jeweilige Hemmungstatbestand
nach neuem Recht.
III. Verlängerung der Verjährungsfrist
Unterliegt ein Anspruch unter Anwendung alten Rechts einer kürzeren Verjährungsfrist als dies nach neuem Recht der Fall ist, behält nach Art. 229 § 6
Abs. 3 EGBGB die kürzere Frist auch über den 31.12.2002 hinaus Geltung.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Anspruch bereits vor dem
1.01.2002 bestanden hat. Ist lediglich das Rechtsverhältnis, dem der Anspruch entstammt, vor diesem Tag begründet worden, der Anspruch selber
jedoch erst später entstanden, kommt ausschließlich die neue, längere Frist
zum Tragen.
IV. Abkürzung der Verjährungsfrist
Wenn die Frist nach dem neuen Recht kürzer ist als die nach altem Recht, so
läuft grundsätzlich die neue Frist ab dem 1.1.2002. Ausnahmsweise gilt jedoch dann die alte Verjährungsfrist, wenn ihr Ende vor dem Ende der neuen
Frist liegt.
Grundsätzlich kann man daher ein Günstigkeitsprinzip für den Schuldner
ableiten, d.h. Anwendung findet diejenige Verjährungsfrist des alten oder
neuen Rechts, die im Einzelfall zuerst abläuft.96)
F. Stellungnahme
Insgesamt betrachtet bietet die Reform des Verjährungsrechts gute Ansätze,
um das BGB ins neue Jahrtausend zu führen. Das neue, zweispurig aufgebaute System der Regelverjährung vermag zu überzeugen. Es wird im Großen
und Ganzen zu (sach-)gerechteren Lösungen führen und viele der bisher erforderlichen Hilfskonstruktionen der Rechtsprechung überflüssig machen.
Die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Wertungsmaßstäbe wurden
96)
Mansel, NJW 2002, 89 (90)
26
in überzeugender Weise in das neue System integriert.
Allerdings fallen mir bei näherer Betrachtung Risse im neuen Verjährungssystem auf. Unstimmigkeiten (wie z.B. die oben angesprochenen im Aktienund GmbH-Recht) trüben den guten Gesamteindruck. An diesen Stellen entdeckt man kleine Mängel, die eine nicht unerhebliche Auswirkung auf die
Rechtsprechung haben werden. So werden, gerade im wirtschaftlich eminent
wichtigen Bereich des Aktien- und GmbH-Rechts Hilfskonstruktionen unausweichlich sein, um den aufgezeigten eklatanten Wertungswidersprüchen
zu entgehen.
Ein weiterer Kritikpunkt ist nach meinem Dafürhalten die etwas misslungene
Regelung im Bereich der Arglisthaftung, sowohl im Kauf- als auch im Werkvertragsrecht. Es ist nicht einzusehen, dass der arglistig handelnde Verkäufer/Werkunternehmer lediglich drei Jahre lang haften soll. Eine Stärkung der
Position des Schuldners wäre wünschenswert gewesen.
An diesen Stellen zeigt sich die Eile, mit der das Schuldrechtmodernisierungsgesetz „zusammengeschustert“ wurde, um pünktlich zum 1.01.2002 in
Kraft treten zu können. Meines Erachtens wäre die „kleine Lösung“ vorzugswürdig gewesen. So hätte man in Ruhe alle Auswirkungen der Reform
überdenken und überprüfen können, ohne Gefahr zu laufen, durch kleine Unstimmigkeiten den ansonsten guten Gesamteindruck zu beeinträchtigen.
Trotz der aufgezeigten Unstimmigkeiten ist das neue Verjährungssystem zu
begrüßen. Es bleibt lediglich abzuwarten, wie Rechtsprechung und Lehre mit
dem „Rohmaterial“ des Gesetzes umgehen werden.
27
Anhang: Fall zum neuen Verjährungsrecht
Grundfall:
Fahrradfahrer F wird am 31.01.2002 von einem Autofahrer A, der ein Stoppschild übersehen hatte, angefahren. Er erleidet einen Bruch des linken Unterarmes, des linken Oberschenkels und des linken Schienbeinkopfes, tiefe
Weichteilverletzungen am linken Scheinbeinkopf und eine Gehirnerschütterung. Das Fahrrad wird komplett zerstört. Da sich weder das Fahrzeug noch
der Fahrer ermitteln lassen, wird F gemäß § 12 PflVG vom Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (E) Schadensersatz geleistet.
Wann verjähren die auf E gemäß § 12 PflVG übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen A, wenn dieser in den folgenden Jahren nicht zu ermitteln ist?
Abwandlung:
Die Kosten der ein halbes Jahr dauernden Behandlung werden von der Haftpflichtversicherung des A übernommen. Vier Jahre nach dem Unfall treten
bei F erneut Beschwerden am linken Kniegelenk auf. Es stellt sich heraus,
dass die bei dem Unfall erlittene Schienbeinkopffraktur in schwerer Fehlstellung verheilt war. F muss sich deswegen erneut ambulant und stationär behandeln lassen. Er verlangt von A Ersatz seiner weiteren Kosten. Dieser beruft sich auf Verjährung. Zu Recht?
(Fall nach Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz: Fälle zum neuen Schuldrecht,
Fälle 142, 147)
I. Grundfall
Die Verjährung der auf E übergegangenen Schadensersatzansprüche aus §
823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB und § 7 StVG richtet sich nach
§§ 195, 199.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 drei Jahre. Die Frist beginnt nach §
199 Abs. 1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und F von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Allerdings war die Person des Schuldners hier weder bekannt noch erkennbar. Für diesen Fall sieht § 199 Abs. 2 eine erkennbarkeitsunabhängige Verjährungsfrist von dreißig Jahren für Schadensersatzansprüche vor, die auf der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beru-
28
hen. Hierfür ist nicht die Jahresendverjährung maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Somit würden die Ansprüche gegen A
wegen der Körperverletzung am 31.01.2032 verjähren.
Ansprüche wegen der Zerstörung des Fahrrads verjähren als sonstige Schadensersatzansprüche gemäß § 195 Abs. 3 Nr. 1 in zehn Jahren nach ihrer Entstehung, spätestens also am 31.01.2012.
Fraglich ist jedoch, wie sich die Abtretung an E auf den Eintritt der Verjährung auswirkt. Gesetzlich geregelt ist dies nicht. Man wird allerdings davon
ausgehen können, dass die Abtretung auch weiterhin für den Eintritt der Verjährung unerheblich ist. Denn der Zessionär kann die Forderung nur so erwerben, wie sie beim Zedenten besteht. Er muss daher auch die bereits begonnene Verjährung gegen sich gelten lassen.
Somit verjähren die Schadensersatzansprüche, soweit sich A nicht ermitteln
lässt, wegen des zerstörten Fahrrads am 31.01.2012 und wegen der Körperverletzung am 31.01.2032.
II. Abwandlung
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche des F aus § 823 Abs. 1, § 823
Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB und § 7 StVG richtet sich nach §§ 195, 199. Unproblematisch ist auch hier die Kenntnis des F von der Person des Schädigers. Problematisch könnte dagegen sein, ob der Anspruch bereits entstanden
i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 ist. Mit dem Begriff will der Gesetzgeber an § 198
a.F. anknüpfen. Entstanden ist der Anspruch regelmäßig dann, wenn er fällig
ist; doch genügt es, dass er im Wege der Klage geltend gemacht werden
kann. Bedeutung hat diese Auslegung besonders für Spätschäden. Hier kann
der Schadensersatzanspruch nur hinsichtlich der bereits eingetretenen Schäden fällig sein, da er sich erst dann beziffern lässt. Dagegen ist eine klageweise Geltendmachung – im Wege der Feststellungsklage – bereits möglich.
Auch im neuen Recht ist der Grundsatz der Schadenseinheit anerkannt (vgl.
oben unter B.I.1.a). Somit war der Schadensersatzanspruch bereits mit Eintritt der ersten Schäden entstanden i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1. Folglich ist der
Schadensersatzanspruch des F nach wie vor verjährt.
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