Sven Schuberth Seminar zum neuen Schuldrecht Seminararbeit - die Verjährung bei Professor Dr. Barbara Grunewald I LITERATURVERZEICHNIS: Altmeppen, Holger „Fortschritte“ im modernen Verjährungsrecht Der Betrieb 2002, S. 514 ff. (zitiert als: Altmeppen, DB 2002, 514, zitierte Seite) Altmeppen, Holger Der Verlustausgleichsanspruch nach § 302 AktG: Noch ein Kunstfehler im „modernen“ Verjäh- rungsrecht Der Betrieb 2002, S. 879 ff. 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Überblick ............................................................................................................................... 1 I. Hintergrund der Neuregelung durch die Reform ................................................................ 1 II. Zweck der Verjährung ....................................................................................................... 1 1. Schutz des Nichtschuldners ............................................................................................ 1 2. Schutz des Schuldners .................................................................................................... 1 3. Rechtsfrieden .................................................................................................................. 2 4. Prozessökonomie ............................................................................................................ 2 5. Marktsteuerungsfunktion ............................................................................................... 2 6. Bestandschutz der Gläubigerinteressen .......................................................................... 2 B. Die Verjährung ...................................................................................................................... 2 I. Begriff und Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten ........................................................ 2 1. Begriff der Verjährung ................................................................................................... 2 2. Ausschlussfristen ............................................................................................................ 3 3. Verwirkung..................................................................................................................... 3 II. Die Regelmäßige Verjährung ............................................................................................ 3 1. Überblick und Fristen ..................................................................................................... 3 2. Verjährungsbeginn §199 ................................................................................................ 4 a. Die objektive Komponente ......................................................................................... 4 b. Die subjektive Komponente ....................................................................................... 4 aa. das subjektive System ........................................................................................... 4 bb. Kenntnis ............................................................................................................... 4 cc. Beweislast ............................................................................................................. 5 3. Verjährungshöchstfristen §199 IV, §199 II,III............................................................... 5 §199 II ............................................................................................................................ 5 §199 III ........................................................................................................................... 6 §199 II, III Verletzung mehrerer Rechtsgüter ................................................................ 6 §199 IV ........................................................................................................................... 6 III. Die besondere Verjährung ................................................................................................ 7 1. Überblick ........................................................................................................................ 7 2. Rechte an einem Grundstück §196................................................................................. 7 3. Dreißigjährige Verjährung §197 .................................................................................... 7 a. §197 I Nr.1 Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten .. 8 b. §197 I Nr.2 familien- und erbrechtliche Ansprüche .................................................. 8 Nr.3 –5 Titulierte Ansprüche ......................................................................................... 8 IV. Gewährleistungsrechtliche Verjährung ............................................................................ 8 1. Überblick ........................................................................................................................ 8 2. Gesetzgeberische Ratio des §218 ................................................................................... 8 3. kaufrechtliche Mängelgewährleistung ........................................................................... 9 a.§438 I Nr.1a,b .............................................................................................................. 9 b.§438 I Nr.2a,b............................................................................................................ 10 c.§438 I Nr.3................................................................................................................. 10 aa. Privilegierung des Verkäufers ............................................................................ 10 bb. Konkurrenzen ..................................................................................................... 11 d. §438 II ...................................................................................................................... 11 e. §438 III Arglist ......................................................................................................... 11 f. §438 IV, V Probleme des §218 ................................................................................. 11 aa. Leistungsverweigerungsrecht des Käufers ......................................................... 11 bb. Rücktrittsrecht des Verkäufers ........................................................................... 12 VI cc. Der Verzicht auf die Mängelanzeige .................................................................. 12 dd. Mängelanzeige und Fristsetzung zur Nacherfüllung .......................................... 13 g. Gleichbehandlung von Rücktritt und Schadensersatzanspruch ............................... 14 h. Die Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln §453 ......................................... 15 aa. Verkauf eines nicht existierenden Rechts ........................................................... 15 bb. Verkauf eines einem Dritten zustehenden Rechts .............................................. 15 cc. Sonderfall des §453 III BGB .............................................................................. 16 dd. Unternehmenskauf ............................................................................................ 16 ee. Bewertung ........................................................................................................... 16 3. Händlerrückgriff §479 /Ablaufhemmung..................................................................... 16 4. Werkvertragliche Mängelgewährleistung §639 a.F. (§634) ......................................... 17 5. Mietvertrag / Reisevertrag ............................................................................................ 17 C. Verjährungsvereinbarungen................................................................................................. 18 I. Überblick........................................................................................................................... 18 II. Verjährungserleichterung ................................................................................................ 18 III. Verjährungserschwerung ................................................................................................ 18 D. Neubeginn, Hemmung, Ablaufhemmung ........................................................................... 18 I. Überblick........................................................................................................................... 18 II. Hemmung §§203-209 ...................................................................................................... 19 1. Neue und geänderte Hemmungsgründe: ...................................................................... 19 a. §203 schwebende Verhandlungen ............................................................................ 19 b. §204 Rechtsverfolgung ............................................................................................ 19 aa. §204 I Nr.7 .......................................................................................................... 19 bb. §204 I Nr.8 ......................................................................................................... 19 cc. §204 I Nr. 9 ......................................................................................................... 20 dd. §204 I Nr.14 ....................................................................................................... 20 ee. Beginn und Ende der Hemmung des §204 ......................................................... 20 c. §§205, 206 ................................................................................................................ 20 d. §207 .......................................................................................................................... 20 e. §208 .......................................................................................................................... 21 III. Ablaufhemmung §§210, 211 .......................................................................................... 21 IV. Neubeginn §212 ............................................................................................................. 21 V. §213 Reichweite von Hemmung und Neubeginn............................................................ 22 E. Spezialgesetzliche Verjährungsnormen ............................................................................... 22 I. Regelung ........................................................................................................................... 22 II. Einzelne Probleme ........................................................................................................... 23 1. §31 V S.1 GmbHG ....................................................................................................... 23 2. §19 GmbHG ................................................................................................................. 24 3. §302 AktG .................................................................................................................... 24 G. Überleitungsvorschrift ......................................................................................................... 25 H. Stellungnahme ..................................................................................................................... 25 I. Fall ........................................................................................................................................ 26 Sacheverhalt ................................................................................................................. 26 A. Anspruch auf ein neues Seil .................................................................................... 26 B. Zahlung der restlichen Raten ................................................................................... 26 C Ersatz der Heilungskosten ........................................................................................ 27 D Ansprüche aus §823 ................................................................................................. 27 1 A. ÜBERBLICK I. Hintergrund der Neuregelung durch die Reform Am 1.1.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten. Die Neuregelung der verjährungsrechtlichen Vorschriften gehört zu den zentralen Rechtsgebieten der Schuldrechtsreform. Mangelhaft waren als zu lang oder als zu kurz angesehene Fristen, Friktionen in der Systematik und die Ausgestaltung des Beginns, der Dauer und der Ablauf der Verjährung. Angesichts von Verjährungsfristen in mehr als 130 Vorschriften in über 80 Gesetzen, wovon das BGB allein acht verschiedene kannte, erschien eine Reform notwendig.1 Vor allem führten die alten Verjährungsfristen zu Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung.2 Die Rechtsprechung „wich aus“ auf andere Anspruchsgrundlagen, um ein allen Bedürfnissen der Praxis angemessenes Verjährungsregime herbeizuführen.3 So war es möglich, dass geringe Abweichungen in der rechtlichen Klassifizierung des Anspruchs krasse Unterschiede in der Dauer der Verjährung auslösten.4 Reformziel war demnach die Schaffung eines einfachen und angemessenen Verjährungssystems.5 Im Folgenden soll u.a. erörtert werden, ob und in wie weit das Reformziel erreicht wurde. II. Zweck der Verjährung Das Rechtsinstitut der Verjährung dient unterschiedlichen Zwecken, die untereinander abgewogen werden. 1. Schutz des Nichtschuldners Obwohl nach den §§194 ff.6 scheinbar nur ein wirklich bestehender Anspruch verjähren kann, hat die Verjährung vor allem den Zweck, dem Schuldner die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern.7 2. Schutz des Schuldners Die Verjährung ist ein zur Wahrung der Interessen des Schuldners unverzichtbares Rechtsinstitut. Der Zeitablauf kann die Beweisposition des Schuldners verschlechtern und ihn zugleich um Regressmöglichkeiten bringen. Schutzbedürftig ist auch die Dispositionsfreiheit des Schuldners. Er kann nicht unbegrenzte Rücklagen für Risiken aus früheren Geschäften bilden und muss daher irgendwann allein auf Grund des Zeitablaufs berechtigt sein, den Anspruch ohne Eingehen auf die Sache zurückzuweisen.8 1 Mansel/Budzikiewicz §1 Rn. 14 Dies ergab das Gutachten von Peters und Zimmermann, das große Beachtung gefunden hat. 3 Lorenz/Riehm, 3. Kap §1 Rn. 34 4 Amann, DNotZ 2002, 94 (94) 5 Däubler-Gmelin, NJW 2001, 2281 (2282) 6 Paragraphen ohne Angaben sind solche des BGB in der neuen Form nach dem SchRmodG 7 Palandt Überbl vor §194 Rn. 7 8 Palandt Überbl vor §194 Rn. 8 2 2 3. Rechtsfrieden Die Verjährung wird aus dem Gedanken des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit gerechtfertigt. Aus ihm ergibt sich, dass die Verjährung zugleich auch dem Schutz öffentlicher Interessen dient.9 Dies wiederum kann dem Einzelnen als ungerecht oder unbillig erscheinen, z.B. wenn ein Gläubiger unstreitig begründete Ansprüche aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzen kann. 4. Prozessökonomie Nebenzweck ist auch die Entlastung der Gerichte von Streitigkeiten über veralterte Ansprüche.10 Die Berufung auf die Verjährung, ist kein Mittel sich „billig davonzustehlen“, denn fast immer wird gleichzeitig der Begründetheit der Klage entgegengetreten. Wenn es zum Rechtstreit kommt, dient die Verjährungseinrede der Prozessverkürzung.11 So werden die Parteien vor der Verschwendung von Ressourcen geschützt. Voraussetzung für diesen wichtigen entlastenden Nebenzweck ist eine einfache und klare Regelung des Verjährungsrechts, deren Anwendung nicht ihrerseits Anlass zu Auseinandersetzungen gibt.12 Auch daran wird der Erfolg der neuen Verjährung zu messen sein. 5. Marktsteuerungsfunktion Die Verjährung dient auch dem Bedürfnis des Wirtschaftsverkehrs nach einer beschleunigten Abwicklung von Rechtsverhältnissen. Dabei handelt es sich aber nur um einen Nebenzweck, nicht um einen Gesichtspunkt, der die Verjährung im Hinblick auf Art. 14 GG rechtfertigt. 6. Bestandschutz der Gläubigerinteressen Diese oben angeführten Interessen müssen mit dem Interesse des Gläubigers, eine faire, realistische Chance zu haben, seinen Anspruch geltend zu machen, abgewogen werden.13 Somit steht das Interesse des Gläubigers als verjährungsrechtliches Gegenprinzip den zuvor genannten Interessen diametral gegenüber.14 B. DIE VERJÄHRUNG I. Begriff und Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten 1. Begriff der Verjährung Gem. §194 I unterliegt das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung. Verjährung ist nach §214 der Zeitablauf, der dem Verpflichteten das Recht gibt, die Leistung zu verweigern. Sie führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern zur Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts (§214 I). Die schwache Ausgestaltung der Verjährungsfolgen ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der Anspruch trotz 9 Palandt Überbl vor §194 Rn 9 Palandt Überbl vor §194 Rn. 11 11 Büttner, FamRZ 2002, 361 (363) 12 Piekenbrock, Jb. J. Zrwiss. 2001, 309 (322) 13 Eidenmüller JZ 01, 283 (285) 10 3 Verjährung erfüllt wurde. Da die Leistung nach wie vor mit Rechtsgrund erfolgt, kann das Geleistete nicht aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden (§§214 II, 813 I). Aber de facto steht die Verjährung in der Einwirkung auf die Forderung der Erfüllung gleich.15 2. Ausschlussfristen Die Ausschlussfrist unterscheidet sich von der Verjährung durch ihre Wirkung. Bei der Ausschlussfrist endet das Recht mit Fristablauf, die Verjährung begründet nur ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Ablauf der Ausschlussfrist ist im Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten, die der Verjährung nur auf Einrede.16 Die Anwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen gestaltet sich von Fall zu Fall. Für einzelne Ausschlussfristen bestehen Teilverweisungen auf das Verjährungsrecht (z.B.: §§124 II, 1002, 1954). Auch bei Fehlen derartiger Verweisungen ist unter Umständen eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts geboten. Das gilt vor allem für die Bestimmung über die Ablaufhemmung §210.17 So hat z.B. der Gesetzgeber die Ausschlussfristen für die Anfechtung in §§121 II, 124 III den neuen Fristen angepasst und von 30 auf zehn Jahre reduziert.18 3. Verwirkung Die Verwirkung unterscheidet sich nach den Voraussetzungen und der Wirkung grundlegend von der Verjährung.19 Bei der Verjährung und bei der Ausschlussfrist tritt die Rechtsfolge allein aufgrund Zeitablaufs ein. Bei der Verwirkung müssen neben einem längeren Zeitablauf weitere Voraussetzungen wie das Umstandsmoment und das Fehlen eines entgegenstehenden öffentlichen Interesses hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen.20 Sie begründet eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung und kann ebenso wie die Verjährung auch gegen in Wahrheit nicht bestehende Ansprüche geltend gemacht werden.21 II. Die Regelmäßige Verjährung 1. Überblick und Fristen Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§195). Die Dreijahresfrist des §195 gilt für alle Ansprüche, für die keine besondere Verjährungsfrist vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es um sich rechtsgeschäftliche, rechtsgeschäftsähnliche oder gesetzliche Ansprüche, ob es sich um Primär- oder Sekundäran- 14 Mansel/Budzikiewicz §1 Rn. 37 Mansel/Budzikiewicz §2 Rn.4 16 Palandr Überbl vor §194 Rn. 13 17 Palandt Überbl vor §194 Rn. 14 18 Huber/Faust Kap. 11 Rn. 3 19 Palandt Überbl vor §194 Rn. 15 20 Palandt/Heinrichs §242 Rn. 90 21 Palandt/Heinrichs §242 Rn. 87 15 4 sprüche oder ob es sich um Ansprüche auf die Sachleistung oder das Entgelt handelt.22 2. Verjährungsbeginn §199 Voraussetzungen sind die Entstehung des Anspruchs, die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers sowie der Jahresschluss (§199). Die regelmäßige Verjährung ist zweistufig ausgestaltet. Zum einen als kenntnisabhängige Verjährung nach drei Jahren, zum anderen als kenntnisunabhängige Maximalverjährung nach zehn oder 30 Jahren.23 Die Jahresendverjährung hat zur Folge, dass Forderungen faktisch eine unterschiedlich lange Verjährungsdauer zwischen knapp vier und drei Jahren haben. a. Die objektive Komponente Nach §199 I Nr.1 setzt der Beginn der dreijährigen Regelverjährung des §195 die Entstehung des Anspruchs voraus. Der Anspruch entsteht regelmäßig mit seiner Fälligkeit.24 Allein bei Schadensersatzansprüchen kommt ein früherer Zeitpunkt in Betracht.25 b. Die subjektive Komponente aa. das subjektive System Die Fristen im neuen Schuldrecht wurden subjektiviert, also an die Kenntnis des Gläubigers geknüpft. Somit können die Verjährungsfristen verkürzt und vereinheitlicht werden, da die Zeit, die vergeht, bis der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat, nicht in den Lauf der Frist eingerechnet wird.26 Vorteil der subjektiven Anknüpfung ist, das besondere Fristen und Sonderregeln überflüssig werden, der Gläubiger also unabhängig von der Art des Anspruchs grundsätzlich keine Verjährung befürchten muss, bevor er eine realistische Möglichkeit hatte, seinen Anspruch durchzusetzen.27 Subjektive Voraussetzung des Verjährungsbeginns nach §199 I Nr.2 ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Darüber hinaus setzt §199 I Nr.2 die grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleich. Damit geht er weiter als §852 a.F., dem §199 nachempfunden wurde.28 bb. Kenntnis Die Kenntnis muss alle Merkmale der Anspruchsgrundlage, auch der eigenen Anspruchsberechtigung, umfassen. Verlangt wird keine Rechtskenntnis, sondern allein die Tatsachenkenntnis. Voraussetzung ist auch die Kenntnis der Person des Schuldners, wobei Name und Anschrift genügen, so dass eine Klagezustel22 Mansel NJW 2002, 89 (90) Lorenz/Riehm, Kap.3 §1 Rn. 49 MüKo/ Grothe §198 Rn 1f. 25 Mansel, NJW 2002, 89 (91) 26 Leenen, DStR 2002 34 (34) 27 Amann, DNotZ 2002, 94 (97) 23 24 5 29 lung möglich wäre. Dadurch wird der Verjährungseintritt zu Lasten des Gläubigers erleichtert. Der in eigenen Angelegenheiten untätige und nachlässige Gläubiger läuft damit Gefahr, seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen zu können.30 cc. Beweislast Der Schuldner, der die Einrede der Verjährung erhebt (§214), hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus welchen der Verjährungseintritt zu folgern ist. Daher hat er auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers i.S.d. §199 I Nr.2 zu beweisen. Da die Unkenntnis ein Umstand aus der Sphäre des Gläubigers ist, scheint es sachgerecht, dass diesem auch die Beweislast auferlegt wird. Der Gesetzgeber hat es umgekehrt geregelt. Darin ist eine Gläubigerbegünstigung zu sehen.31 Die Kehrseite dieses Gläubigerschutzes ist jedoch eine Beeinträchtigung der Schuldnerinteressen und der Rechtssicherheit, da der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis erlangt oder erlangen musste, von außen häufig nicht erkennbar ist.32 Dies hat m.E. seinen Grund darin, dass der deutsche Gesetzgeber traditionell zögert einen Beweis negativer Umstände vorzusehen. 3. Verjährungshöchstfristen §199 IV, §199 II,III Der subjektive Verjährungsbeginn führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, die das Gesetz durch objektive Verjährungshöchstfristen abmildert.33 Der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn kann dazu führen, das der Verjährungslauf erst lange Zeit nach der Anspruchsentstehung beginnt. Um eine daraus resultierende faktische Unverjährbarkeit der betroffenen Ansprüche zu verhindern, sind in §199 II-IV Maximalfristen eingeführt worden, nach deren Verstreichen in jedem Fall Verjährung eintritt. Diese sind deutlich länger bemessen, um die subjektiv ausgestaltete 3-Jahres-Frist nicht leer laufen zu lassen. Die Verjährungshöchstfristen begründen keine Jahresendverjährung. Der Verjährungsbeginn ist auf den Tag genau zu bestimmen.34 Die Regeln der Hemmung und des Verjährungsneubeginns gelten auch für die besonderen Verjährungsfristen des §199 II bis IV. Daher können die Maximalfristen auch überschritten werden. §199 II Für Schadensersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, gilt §199 II. Die 30 jährige Frist beginnt mit der Begehung der Handlung, die den Deliktstatbestand erfüllt, mit der 28 Leenen, DStR 2002 34 (35) Mansel, NJW 2002, 89 (92) 30 Mansel, NJW 2002, 89 (91) 31 Mansel, NJW 2002, 89 (92) 32 Huber/Faust Kap. 11 Rn 8 33 Schockenhoff/Fiege, ZIP 2002, 917 (917) 34 Mansel, NJW 2002, 89 (90) 29 6 Pflichtverletzung bei vertraglichen Ansprüchen und solchen aus cic, oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis bei Gefährdungshaftung.35 §199 II enthält eine rein objektive Frist.36 §199 III Sonstige Schadensersatzansprüche fallen unter die Vorschrift des §199 III. Die Regelung ist wiederum zweispurig aufgebaut. Es gilt die früher endende von zwei Fristen, die sich in Dauer und Beginn unterscheiden. Dadurch wird die Verjährung begünstigt. §199 III S.1 Nr.1 setzt eine Frist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. §199 III S.1 Nr. 2 eine Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. §199 II, III Verletzung mehrerer Rechtsgüter Verletzt eine und dieselbe Handlung neben Rechtsgütern, die durch §199 II geschützt sind, auch solche, auf die §199 III anzuwenden ist, gelten II und III jeweils i.R. ihres Anwendungsbereichs. Das hat zur Folge, dass ein Schadensersatzanspruch zwar vollständig der Dreijahresfrist der §§195, 199 I unterliegt, dass aber für ihn je nach Art des geltend gemachten Schadens, unabhängig von der Schadenshöhe, unterschiedliche Maximalfristen zum Tragen kommen. Auch wenn z.B. ein Unfall geringen Personen-, aber erheblichen Sachschaden hat, verjährt der Sach- vor dem Personenschaden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Körperverletzung verjährt spätestens nach 30 Jahren. Ein Anspruch wegen Sachbeschädigung dagegen spätestens zehn Jahre nach Schadenseintritt. Somit läuft eine doppelte Maximalfrist mit unterschiedlichem Beginn.37 Diejenige, die zuerst abgelaufen ist, löst die Verjährung aus (§199 III S.2). Diese Diskrepanz ist auffallend. M.E. ist die deutliche Gewichtung zugunsten der körperlichen Unversehrtheit zu begrüßen, auch wenn es tatsächlich zu unverhältnismäßigen Ergebnissen kommen kann. Somit wird auf einen Vergleich zwischen Gesundheit und Leben und Wertgegenständen gar nicht erst eingegangen, da eine ableitende Bewertung nur schwer in Zahlen und Schadensbemessungen möglich ist. Sie sind nur untereinander messbar (z.B. Schmerzensgeldkataloge oder Marktpreise), nicht aber gegeneinander abwägbar. §199 IV Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§199 IV). Auch hier kommt es nicht auf die Kenntnis des Gläubigers an. 35 36 37 Palandt/Heinrichs §199 Rn. 42 Huber/Faust Kap. 11 Rn. 10 Mansel, NJW 2002, 89 (93) 7 III. Die besondere Verjährung 1. Überblick Neben dem System der Regelverjährung kennt das neue Recht auch besondere Verjährungsregeln, die sich in Dauer und Beginn von der regelmäßigen Verjährung unterscheiden können. Die Fristdauer ist in den §§196 bis 198 und der Beginn in §§200, 201 geregelt. Die Fristen reichen von zwei bis 30 Jahren. §200 regelt den Beginn anderer Verjährungsfristen als derjenigen, die in den §§195, 199 bestimmt sind. §200 kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine dieser anderen Verjährungsvorschriften zwar die Fristenlänge, nicht aber den Fristbeginn festlegt. In diesem Fall beginnt die Frist, mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen. §201 regelt den Verjährungsbeginn der Titelverjährung der §§197 I Nr3-5. 2. Rechte an einem Grundstück §196 In §196 wurde eine zehnjährige Frist geschaffen. Denn die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, hängt nicht allein vom Willen der Parteien ab, sondern auch von anderen Umständen wie z.B. der Arbeitsgeschwindigkeit des Grundbuchamtes, die zu erheblichen Verzögerungen führen können.38 §196 erfasst Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, Ansprüche auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts und die Ansprüche auf die Gegenleistung. Fristbeginn ist gem. §200 S.1 grundsätzlich die Entstehung des Anspruchs. Unter §196 fallen auch Rückgewähransprüche aus Grundschulden, wobei es sich empfiehlt, die Verjährung auf 30 Jahre gem. §202 zu verlängern.39 Ansonsten droht eine Pattsituation zwischen Eigentümer und Grundschuldgläubiger.40 Einem Vorgehen aus der unverjährbaren (§902 I) Grundschuld steht der Sicherungsvertrag entgegen. Den Rückgewähranspruch des Eigentümers trifft die Verjährungseinrede. 3. Dreißigjährige Verjährung §197 Nach §197 verjähren bestimmte Ansprüche in 30 Jahren. Der Fristbeginn richtet sich für Nr. 1 und 2 nach §200, der Entstehung des Anspruchs. Für die Nr. 3-5 greift §201 als Sonderregel, wonach die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginnt, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. §199 V findet entsprechend Anwendung (§201 S.2). 38 39 40 Lorenz/Riehm, Kap.3 §1 Rn. 47 Jungk, AnwBl 2002, 174 (174) Amann, DNotZ 2002, 94 (121) 8 a. §197 I Nr.1 Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten Hier muss es sich um einen Herausgabeanspruch aus einem dinglichen Recht handeln. Für Beseitigungs- und Unterlassensansprüche (z.B. §1004) gilt die Regelverjährung. Ob der Anspruch gem. §§195, 199 oder in der Frist des §197 I Nr.1 verjährt, kann davon abhängen, ob eine Beeinträchtigung des Eigentümers als bloße Störung oder als Entziehung des Besitzes gewertet wird.41 Zu beachten ist, dass Herausgabeansprüche des Immobilieneigentümers oder des Gläubigers eines im Grundbuch eingetragenen Rechts nicht unter §197 I Nr.1 fallen.42 Diese sind nämlich gem. §902 I S.1 unverjährbar. b. §197 I Nr.2 familien- und erbrechtliche Ansprüche Die dreißigjährige Frist des §197 I Nr.2 gilt nicht für familien- und erbrechtliche Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen, da §197 II für sie die Regelverjährung anordnet. Durch die Erwähnung der Unterhaltsansprüche in §197 II wird deutlich gemacht, dass auch der unterhaltsrechtliche Anspruch auf einmaligen Sonderbedarf nach §§197,195,199 in drei Jahren verjährt. Das war bisher umstritten.43 Durch Verkürzen der Verjährung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsansprüche auf drei Jahre besteht jetzt ein Gleichlauf mit der Verjährungsfrist von Zugewinnausgleichansprüchen nach §1378 IV S.1.44 Nr.3 –5 Titulierte Ansprüche Verglichen mit der alten Rechtlage führt das neue Recht keine Änderung ein.45 IV. Gewährleistungsrechtliche Verjährung 1. Überblick Die gewährleistungsrechtliche Verjährung dient einem anderen Zweck als die allgemeinen Verjährung (A, III). Eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren hat nicht den Sinn, dem Käufer ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Mangel zeigt, zwei Jahre Zeit für die Durchsetzung seiner Ansprüche geben. Vielmehr soll der Verkäufer zwei Jahre nach Lieferung auf Gewährleistung nicht mehr in Anspruch genommen werden können.46 Sie ist ein Instrument zur Bestimmung des effektiven Haftungsumfangs des Schuldners. Der Verjährungsverlauf wird deshalb nur von einem objektiven Tatbestand abhängig gemacht.47 2. Gesetzgeberische Ratio des §218 Im Bereich des Gewährleistungsrechts, wo der Rücktritt nur eines von verschiedenen Rechten des Käufers bzw. Bestellers darstellt, die ihrerseits der Verjäh41 Palandt/Heinrichs, §197 Rn.2 Amann, DNotZ 2002, 94 (103) 43 Mansel, NJW 2002, 89 (94) 44 Büttner, FamRZ, 2002, 361 (366) 45 Mansel, 2002, 89 (94) 46 Leenen, DStR 2002, 34 (34) 47 Eidenmüller, NJW 2002, 1625 (1625) 42 9 rung unterliegen, bedarf es daher auch zeitlicher Grenzen des Rücktritts. §218 koppelt daher die Wirksamkeit des Rücktritts mit der Verjährung des vom Schuldner verletzten Anspruchs. Somit ist gem. §218 I S.1 der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft. §218 I S.2 bezieht ausdrücklich die Fälle mit ein, in denen der Unternehmer nach §§275 I-III, §439 III oder §635 III nicht zu leisten braucht. Nach §218 I S.2 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre, wenn er nicht ausgeschlossen wäre. §218 I S.3 bestimmt, dass die Vorschrift des §216 II S.2 über das Rücktrittsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers unberührt bleibt. §218 II schreibt vor, dass §214 II entsprechende Anwendung findet. Hat also jemand zur Befriedigung der sich aus einem Rücktritt ergebenden Ansprüche geleistet, so kann das Geleistete auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Rücktritt nach §218 unwirksam war und der Leistende davon nichts wusste. Aus §218 II i.V.m. §214 II ergibt sich der Rechtsgrund für diese Leistung, so dass eine Kondiktion nach §812 ausscheidet.48 §218 gilt nur für den Rücktritt selbst, nicht für Rechte, die sich aus einem wirksamen Rücktritt ergeben.49 3. kaufrechtliche Mängelgewährleistung Nach §438 I verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz in 30, fünf oder zwei Jahren. Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache (§438 II). Sie ist unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Mangel hervortritt und beginnt taggenau. a.§438 I Nr.1a,b Eine besondere Regelung sieht §438 I Nr.1 für Rechtsmängel vor, die den Käufer dem dinglichen Herausgabeanspruch eines Dritten aussetzen. Um den Erwerber hier vor einer Haftungsfalle zu bewahren, ist die Verjährungsfrist in Angleichung an §197 I Nr.1 auf dreißig Jahre festgesetzt worden.50 Somit bewirkt §438 I Nr.1a einen Gleichklang der Herausgabepflicht des Käufers gegenüber dem wahren Eigentümer mit den Regressmöglichkeiten des Käufers gegen den Verkäufer.51 Dieselbe Verjährungsfrist von dreißig Jahren gilt, wenn der Rechtsmangel in einem im Grundbuch eingetragenen Recht besteht (§438 I Nr.1b). 48 Huber/Faust Kap. 11 Rn. 62 Wagner, ZIP 2002, 789 (792) 50 Mansel/Budzikiewicz Rn. 26 51 Amann DNotZ 2002, 94 (101) 49 10 b.§438 I Nr.2a,b Die Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Mängeln eines gekauften Bauwerkes verjähren nach §438 I Nr.2a, II in fünf Jahren ab Übergabe. Für den Verkauf neuer Bauwerke gilt diese Frist unabhängig davon, ob Werkvertragsrecht zu Anwendung kommt (§634a I Nr.2). Die vom BGH praktizierte Umtitulierung des Kaufvertrages in einen Werkvertrag wird dadurch verjährungsrechtlich überflüssig.52 Hier ist die Neuregelung m.E. gelungen. Das Reformziel der Vereinfachung der Rechtsanwendung in diesem Punkt wurde erreicht. §438 I Nr.2b gilt entsprechend für Baumaterial, das für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks ursächlich ist. c.§438 I Nr.3 Für kaufvertragliche (und werkvertragliche) Mängelansprüche ist in den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie grundsätzlich eine kürzere Frist von zwei Jahren vorgesehen (§438 I Nr.3 bzw. §634a I Nr.1).53 aa. Privilegierung des Verkäufers Es wird kritisiert, dass der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch des §437 Nr.3 in die objektive Verjährungsfrist des §438 einbezogen wurde, da es so zu Wertungswidersprüchen kommen kann. Schadensersatzansprüche nach §§280 ff. unterliegen grds. der allgemeinen Verjährung nach §§195, 199 (3 Jahre), im Rahmen des §437 Nr.3 jedoch der kurzen Frist des §438 (2 Jahre). Dadurch wird der Verkäufer gegenüber anderen Schuldnern eines Schadensersatzanspruchs privilegiert.54 Vor allem wird durch die Gleichbehandlung der grundsätzliche Unterschied zwischen den garantieähnlichen Gewährleistungsrecht und den Sanktionen für schuldhafte Pflichtverletzungen missachtet.55 Der Verkäufer darf nicht anders und besser als jemand gestellt werden, der auf andere Weise fahrlässig seinen Vertragspartner schädigt.56 Außerdem kann es bei einer Verschuldenshaftung für Sachmängel dazu kommen, dass der Mangel, den der Verkäufer kennen musste, sich in einem Schaden erst nach Ablauf der Frist verwirklicht, da die Frist ab Ablieferung der Sache läuft (§438 II) und so der Käufer benachteiligt wird. Dann ist der Ersatzanspruch des Käufers aus §437 Nr.3 gem. §438 I Nr. 3 schon verjährt, bevor der Schadensersatzanspruch überhaupt entstanden ist.57 Dennoch ist es nicht sinnvoll, die aus der Mangelhaftigkeit einer Sache herrührenden Ansprüche unterschiedlichen Verjährungsregimes zu unterwerfen.58 Zudem halte ich diese verkäuferfreundliche, rechtspoli52 Amann, DNotZ 2002, 94 (113) Mansel/Budzikiewicz Rn. 24 54 Mansel, 2002, 85 (95) 55 Lorenz/Riehm, Kap.3 §1 Rn. 42 56 „Finis Litium“, JZ 2001, 584 (690) 57 Leenen, DStR 2002, 34 (37) 58 Piekenbrock, Jb J. Zrwiss., 2001 S.331 53 11 59 tische Wertung für zulässig , da dadurch die Dispositionsfreiheit des Verkäufers schneller hergestellt ist, indem er sich über seine Mängelgewährleistungspflichten im Klaren ist. Dadurch steuert der Gesetzgeber im Rahmen seiner Wertungsprärogative den Markt und schützt den Verkäufer (cfr. A III 2,6). bb. Konkurrenzen Die Frage, ob die Verjährungsfrist des §438 I Nr.3 (2 Jahre) auf konkurrierende, durch Sachmängel ausgelöste, deliktische Ansprüche des Käufers zu erstrecken ist, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen.60 Eine Meinung geht von der freien Anspruchskonkurrenz zwischen Gewährleistungs- und Deliktshaftung aus.61 Steht dem Käufer wegen des Mangels zugleich ein Schadensersatzanspruch aus Delikt zu, gelten für dessen Verjährung die allgemeinen Vorschriften und nicht die Sonderregeln des Kaufrechts.62 Nach a.A. sind die Schadensersatzansprüche grundsätzlich derselben Verjährung zu unterstellen wie die gewährleistungsrechtlichen Ersatzansprüche nach §437 Nr.3 (2 Jahre). Durch Verdrängung der Regelverjährung der §§195, 199 wird insbesondere die bisherige Rechtsprechung zur Problematik der „Weiterfresserschäden“ überwunden.63 Dies ist auch im Sinne des Reformziels der Vereinfachung und Vereinheitlichung und daher m.E. vorzuziehen. d. §438 II Diese Frist beginnt, abweichend von §199 I, nicht erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, sondern bereits mit der Lieferung der Sache (§438 II) oder Abnahme des Werkes (§634a II). e. §438 III Arglist Hat der Verkäufer den Mangel der Sache arglistig verschwiegen, kommt nach §438 III S.1 in Abweichung von §438 I Nr.2,3 II allerdings wieder die regelmäßige Verjährung nach §195, 199 zur Anwendung.64 Es ist rechtpolitisch verfehlt, dass die Arglist der zehnjährigen Maximalfrist des §199 IV bzw. III Nr. 1 unterliegt. Eine generelle Verjährungshöchstfrist von dreißig Jahren ab Anspruchentstehung bei Vorsatz- und Arglisthaftung wäre sachgerechter.65 §438 III 2 stellt durch die Anordnung einer Ablaufhemmung sicher, dass Ansprüche wegen Bauwerksmängeln oder Mängeln des Baumaterials nicht vor dem Ablauf der regulären fünfjährigen Frist des §438 I Nr.2 verjähren. f. §438 IV, V Probleme des §218 aa. Leistungsverweigerungsrecht des Käufers Canaris, ZRP 2001, 329 (336) hält die Privilegierung des Verkäufers dagegen für „durch nichts gerechtfertigt“ und sieht darin einen Rückfall in die gewährleistungsrechtliche Sonderordnung 60 BT-Dr 14/6040 S.229 61 Finis Litium, JZ 2001, 684 (691) 62 Heinrichs BB 2001, 1417 (1420) 63 Mansel, NJW 2002, 85 (95) 64 Dauner-Lieb, das neue SchR §1 Rn. 125 65 Mansel, 2002, 85 (94) 59 12 Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Anspruch nach §438 I verjährt ist und sich der Käufer darauf beruft. §438 IV S.2 gibt dem Käufer die Befugnis, die Zahlung des Kaufpreises insoweit zu verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Dies betrifft die Fälle, in denen zwar der Rücktritt nach §218 nach Ablauf der Zweijahresfrist (§438 I Nr.3) nicht mehr möglich ist, aber der Kaufpreisanspruch ein Jahr später (gem.§195) verjährt. Im Ergebnis ist der Absatz IV eine Prolongation der Rücktrittsmöglichkeit.66 bb. Rücktrittsrecht des Verkäufers §438 IV S.3 löst die Befugnis des Verkäufers zum Rücktritt aus, wenn der Käufer das Leistungsverweigerungsrecht wahrnimmt. Ansonsten wäre der Verkäufer weiterhin lieferpflichtig, ohne seinen Zahlungsanspruch aus §433 II wegen §438 IV S.2 durchsetzen zu können. Das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers lässt also das Vertragsverhältnis aus §433 im Gegensatz zum Rücktrittsrecht bestehen. Erst der Verkäufer kann daher, nachdem der Käufer die Leistung verweigert hat, das Vertragsverhältnis durch Rücktritt beenden.67 Für die Minderung gilt §438 IV S.3 nicht, da V nur IV S.2 in Bezug nimmt. Für den Restkaufpreis bleibt der Käufer demnach zur Zahlung verpflichtet. Durch §438 IV,V sind Neuerungen eingeführt worden, die problematisch sein können und daher der Erörterung bedürfen. cc. Der Verzicht auf die Mängelanzeige Eine dem §478 a.F. in den Rechtsfolgen entsprechende Regelung findet sich jetzt in §438 IV S.2, V. Danach kann der Käufer trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts oder der Minderung wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§218 I) die Zahlung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt wäre. Nach der neuen Regelung ist indes als Voraussetzung für die Erhaltung der Einrede nicht mehr erforderlich, dass der Käufer vor Eintritt der Verjährung den Mangel angezeigt hat. Dieser Verzicht bedarf der Überprüfung. Einerseits wird zugunsten des Käufers in der Gesetzesbegründung68 der Fortbestand der Mängeleinrede trotz verjährtem Nacherfüllungsanspruch festgestellt. Der Bedarf, diesen Fortbestand im Interesse des Verkäufers an eine Mängelanzeige zu binden, wird nicht mehr gesehen. Der Zweck des Anzeigeerfordernisses im bisherigen Recht bestand darin, dem Verkäufer nach Ablauf einer bestimmten Frist die Sicherheit zu geben, dass ihm der Kaufpreisanspruch nicht mehr unter Berufung auf bisher nicht geltend gemachte Mängel streitig gemacht wird. Dieses Sicherheitsbedürfnis ist nach Ablauf der mindes66 67 AnwKom-BGB/Büdenbender §438 Rn.6 AnwKom-BGB/Büdenbender §438 Rn.7 13 tens zweijährigen Frist des §438 I dringender und berechtigter als nach Ablauf der sechsmonatigen bzw. einjährigen Frist des §477 a.F..69 Fraglich ist daher, ob die Benachteiligung des Käufers durch die Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgehoben werden kann. dd. Mängelanzeige und Fristsetzung zur Nacherfüllung Nach neuem Recht ist im Kaufrecht gem. §§437 Nr.2, 441 I S.1 i.V.m. §323 I Rücktritt, statt der bisherigen Wandelung, und Minderung bei behebbaren Mängeln i.d.R. nur möglich, wenn der Käufer zuvor erfolglos eine Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat. Fraglich ist, ob auch die von §438 IV S.2, V gewährten Mängeleinreden voraussetzen, dass der Käufer in unverjährter Zeit erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.70 Der Verzicht auf das Anzeigerfordernis wäre wirkungslos, wenn statt der bloßen Mängelanzeige die Setzung einer Frist zu Mängelbehebung und deren ergebnisloser Ablauf in unverjährter Zeit Voraussetzung für die Erhaltung der Mängeleinrede ist. Es wäre aber unlogisch, wenn der Käufer, der bis zur Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs mangels Fristsetzung und Fristablaufs kein Rücktritts- oder Minderungsrecht und keine darauf zu stützende Einrede hatte, mit Eintritt der Verjährung dann eine Einrede bekommt. So kann nämlich der Verkäufer um sein Recht zur Nacherfüllung und damit um seinen Kaufpreisanspruch gebracht werden. Um das zu vermeiden, kann man annehmen, dass der Käufer noch nach der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss und dass er die Einreden aus §438 IV S.2, V erst nach deren fruchtlosen Ablauf erlangen kann.71 Bei behebbaren Mängeln hat der Verzicht auf das Erfordernis einer Mängelanzeige demnach keine praktische Bedeutung, da das strengere Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung in unverjährter Zeit besteht.72 Der Verkäufer wird hinreichend geschützt. Praktische Bedeutung erlangt der Verzicht auf das Erfordernis der Mängelanzeige aber bei unbehebbaren Mängeln und bei einem Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung. Das Erfordernis einer Fristsetzung für die Nacherfüllung ist hier nicht geeignet, da die Behebung des Schadens nicht möglich ist.73 Insoweit ist der Verkäufer aber auch nicht schutzbedürftig. Diese Neuerung stellt daher m.E. keine unsachgerechte Änderung der Rechtslage dar. Sie wird wohl von dem Gedanken getragen, Sach- und Rechtsmängel gleich zu behandeln, weshalb die Mängelanzeige für die Sachmängel68 v. Olshausen JZ 2002, 385 (387) BT-Drucks. 14/6040, S.230 v. Olshausen JZ 2002, 385 (387) 70 diese Fragestellung gab es schon im alten Werkvertragsrecht. Die Frage wurde von der Literatur bejaht. (Erman/Seiler, BGB, §639 Rn 8; Staudinger/Peters, BGB 13. Auflage 2000, §639 Rn 13 f.) 71 Lorenz/Riehm, Rn 560; a.A. Dauner-Lieb u.a., Fälle zum neuen Schuldrecht, S. 311 ff., bei einer solchen Konstellation wird nicht eine Einrede aus §438 IV S.2, sondern nur eine auf den Nacherfüllungsanspruch gestützte Einrede aus §320 i.V.m. §215 bejaht. 72 v. Olshausen, JZ 2002, 385 (388) 69 14 haftung nicht übernommen wurde. Dass dabei nicht hinreichend berücksichtigt wurde, dass durch die neue Subsidiarität von Rücktritt und Minderung74 sich im Kaufrecht diese zusätzlichen Fragen ergeben, zeigt den Zeitdruck, unter dem die Reform betrieben wurde. g. Gleichbehandlung von Rücktritt und Schadensersatzanspruch Dem §438 I unterliegen die Ansprüche des §437 Nr.1 und 3 auf Nacherfüllung und Schadensersatz, dagegen nicht die in §437 Nr.2 genannten Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung. Das liegt daran, dass §194 nur für Ansprüche gilt und nicht für Gestaltungsrechte. Nach neuem Recht sind Rücktritt und Minderung aber Gestaltungsrechte. Dadurch wird eine Lücke in das Verjährungsrecht gerissen.75 Dafür hat der Gesetzgeber §218 vorgesehen (vgl.B IV 2a). Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass Rücktritts- und Minderungsrechte in gleicher Weise verjähren wie der Anspruch auf Nacherfüllung, von dem wiederum der Schadensersatzanspruch abhängt.76 Unter dem alten Recht wurde der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bei streitigem Mangel verjährungsrechtlich tatsächlich genauso behandelt wie der Schadensersatzanspruch.77 Ob dies unter dem neuen Recht durch die Konstruktion des §218 ebenso der Fall ist, bedarf der Überprüfung. Der Anspruch auf Nacherfüllung und Schadensersatz über die Verjährungsfrist hinaus ist nur durch Hemmung oder Unterbrechung zu erreichen. Üblicherweise durch Klageerhebung innerhalb der Verjährungsfrist. Dagegen ist der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises durch Rücktritt oder Minderung gem. §218 nach Ablauf der Verjährungsfrist „unwirksam“. Wird der Rücktritt jedoch innerhalb der Frist erklärt, so besteht der Anspruch auf Rückzahlung gem. §199 I , also drei Jahre ab dem Ablauf des Jahres in dem der Rücktritt erklärt wird. So kann der Käufer allein durch eine Gestaltungserklärung eine zusätzliche Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises von drei Jahren erreichen. Neben dieser Ungleichbehandlung der Ansprüche ist zu beachten, dass eine private Gestaltungserklärung kein Ersatz für eine mit starken formalen Sicherungen ausgestattete Verjährungshemmung durch Klageerhebung ist. Eine solche verjährungsrechtliche Privilegierung des Rücktritts gegenüber den Ansprüchen des §437 Nr.1,3 hat der Gesetzgeber vermutlich nicht gewollt. Die Rechtsprechung könnte, wie unter altem Recht, den Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig ma- 73 v. Olshausen, JZ 2002, 385 (389) AnwKom-BGB/Büdenbender §437 Rn. 5 75 Wagner, ZIP 2002, 789 (790) 76 Wagner, ZIP 2002, 789 (791) 77 Wagner, ZIP 2002, 789 (791) 74 15 78 chen, ob der Käufer fristgerecht gehemmt oder unterbrochen hat. Dies ist m.E. ein gangbarer Weg, um die erwünschte Gleichbehandlung dennoch zu erreichen. h. Die Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln §453 Gem. 453 I BGB finden Regeln über den Sachkauf auf den Rechtskauf entsprechend Anwendung. Dazu gehört auch §438 BGB über die Verjährung von Mängelansprüchen des Käufers. Die entsprechende Anwendung beim Rechtskauf wirft Fragen auf. Zu prüfen ist daher, welche Ansprüche des Rechtskäufers der gewährleistungsrechtlichen Verjährung unterliegen und wie diese „entsprechend“ angewandt wird. Der von einem objektiven Tatbestand abhängige Verjährungslauf gilt uneingeschränkt für Sachmängel. Eine objektive Frist grenzt das Mängelrisiko zwischen den Beteiligten ökonomisch sinnvoll ab. Bei Rechtsmängeln besteht die Gefahr einer unsachgemäßen Nutzung seitens des Käufers nicht. Dies spricht dafür, die Rechtsmängelhaftung einem subjektiven System zu unterstellen oder lange objektive Fristen vorzusehen.79 aa. Verkauf eines nicht existierenden Rechts Das ist ein Fall der anfänglich objektiven Unmöglichkeit. Die Ansprüche des Käufers verjähren gem. §§195, 199 nicht nach §438 BGB, da kein Mangel i.S.d. §434 ff BGB vorliegt. Der Verkäufer eines nicht existenten Rechts haftet demnach dem Käufer höchstens 10 Jahre ab Anspruchsentstehung (§§195, 199). bb. Verkauf eines einem Dritten zustehenden Rechts Da liegt anfänglich subjektive Unmöglichkeit vor. Beim Sachkauf ist Drittberechtigung ein Rechtsmangel (§435). Daher kommt die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung (§438 BGB). Ob es sich beim Rechtskauf ebenso verhält, erscheint zweifelhaft, da der Sachkäufer zumindest Besitz erlangt, der Rechtskäufer jedoch gar nichts. Eine entsprechende Anwendung des §438 I Nr.1 liegt näher als die Anwendung des §438 I Nr. 3 BGB (also 30 statt 2 Jahre). Sach- und Rechtskauf werden gleich behandelt, wenn hier die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist den §§ 195, 199 BGB vorgezogen wird. Somit wird bei anfänglich objektiver Unmöglichkeit max. 10 Jahre (§199 IV BGB), bei anfänglich subjektiver Unmöglichkeit demgegenüber 30 Jahre gehaftet (§438 I Nr.1 BGB). Das erscheint m.E. für den Rechtskauf nicht unsachgerecht. Dass man die Nichtexistenz eines verkauften Rechts 10 Jahre nicht bemerkt, ist unwahrscheinlich; dass eine bestehende Drittberechtigung 30 Jahre unentdeckt bleibt, durchaus vorstellbar. Somit haftet der Verkäufer eines einem Dritten zustehenden Rechts 30 Jahre ab der Rechtsübertragung (§438 I Nr.1, II 78 79 Wagner, ZIP 2002, 789 (792) Eidenmüller, NJW 2002, 1625 (1626) 16 BGB). Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Rechts, das mit einem Drittrecht belastet ist. cc. Sonderfall des §453 III BGB Nach §453 III ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben, wenn er ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt. Dabei geht es hauptsächlich um den Verkauf eines Erbbaurechts und nicht um den Verkauf einer schuldrechtlichen Forderung, die sich auf eine Sachleistung richtet (z.B. Auflassungsanspruch). Gem. §453 III haftet der Verkäufer eines Erbbaurechts nicht nur für Rechtsmängel des Erbbaurechts, sondern auch für Sach- und Rechtsmängel des Grundstücks. Insoweit können sich unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Verjährung ergeben (Rechtsübertragung und Grundstücksübergabe). dd. Unternehmenskauf Grundsätzlich kann ein Recht keine Sachmängel aufweisen. Bei Unternehmenskauf als Rechtskauf kommt deshalb eine Haftung des Veräußerers nicht nur für die verkauften Anteile, sondern auch für Rechts- und Sachmängel des Unternehmens (Sachgesamtheit) in Betracht. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche richtet sich dann nach §438 BGB. Die Verjährung beginnt gem. §438 II BGB mit der Betriebsübergabe zu laufen. Auch beim Unternehmenskauf mit Erwerb aller oder fast aller Anteile tritt neben die Haftung für das Nichtbestehen des verkauften Rechts bzw. dessen Belastung mit einem Drittrecht noch die, nach §438 verjährende, Haftung. ee. Bewertung Es zeigt sich, dass die Verjährung beim Rechtskauf im Rahmen der „entsprechenden Anwendung“ gem. §453 I interessengerecht lang ist. Dass die Rechtsprechung dennoch bei anfänglich subjektiver Unmöglichkeit sowie belastenden Drittrechten §438 I Nr.3 BGB anwendet, ist nicht ausgeschlossen. Zur Sicherheit empfiehlt sich im Einzelfall beim Rechtskauf eine vertragliche Bestimmung von Länge und Beginn der Verjährungsfrist in den Grenzen der §§202, 307 BGB.80 Insofern ist die Abwägung der ggf. unterschiedlichen Rechtspositionen bei Sach- und Rechtsmängeln m.E. der strikten Gleichbehandlung vorzuziehen. Denn Zweck des §453 kann nicht eine systematische Gleichbehandlung sein, wenn dadurch tatsächliche Unterschiede geschaffen werden. 3. Händlerrückgriff §479 /Ablaufhemmung Um zu gewährleisten, dass ein Unternehmer, der den Gewährleistungsansprüchen seines Käufers ausgesetzt ist, an dem Rückgriff in der Absatzkette nicht 80 Eidenmüller, NJW 2002, 1625 (1627) 17 durch Verjährung seiner eigenen Ansprüche gehindert ist, sieht §479 II 1 eine Ablaufhemmung vor. Die Verjährung der Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten, die gem. §438 I Nr.3 bzw. §479 I einer Frist von zwei Jahren unterliegt, tritt danach nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. §479 II 2 bestimmt, dass die Ablaufhemmung spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung der Kaufsache durch den Lieferanten an den Unternehmer endet, sofern nicht andere Gründe (Hemmung/Neubeginn) den Verjährungslauf verändern. Diese Regelung findet gem. §479 III nicht nur auf die Ansprüche des Letztverkäufers Anwendung, sondern auch auf diejenigen der Lieferanten und Käufer in der Lieferkette, sofern die jeweiligen Schuldner Unternehmer sind. Diese verjährungsrechtliche Privilegierung ist nur gerechtfertigt, wenn der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche des Käufers erfüllt hat.81 4. Werkvertragliche Mängelgewährleistung §639 a.F. (§634) Für die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche wird das Modell des Kaufrechts übernommen und an die Gegebenheiten des Werkvertragsrechts angepasst.82 Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Werkleistung (§634a) verläuft demnach parallel zu §438.83 Auch hier löst eine zweijährige Frist die 6-Monats-Frist ab. Für Bauwerke gelten fünf Jahre, für nicht körperliche Werke wird auf die Regelverjährung verwiesen. Gem. §634a I Nr.2 werden dem Unternehmer bei unkörperlichen Werkleistungen die Vorteile gewährleistungsrechtlicher Verjährung ganz genommen.84 Hat der Werkunternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, ist nach §634a III 1 abweichend von §634a I Nr.1,2, II auch für die Ansprüche, die grds. einer Sonderverjährung unterliegen, wieder die regelmäßige Verjährung der §195, 199 maßgeblich. §634a III 2 stellt durch eine Ablaufhemmung sicher, dass die unter §634a I Nr.2 (Bauwerke) fallenden Ansprüche nicht vor Ablauf der Sonderfrist des §634a I Nr.2 (5 Jahre) verjähren. 5. Mietvertrag / Reisevertrag Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren gem. §548 I S.1 in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit Rückgabe der Mietsache (§548 I S.2). Durch diese kurze Verjährung sollen zum einen die Ansprüche schnell klargestellt werden. Zum anderen ist der Zustand der Mietsache nach längerem Zeitablauf immer schwieriger 81 Mansel/Budzikiewicz §5 Rn. 194 Heinrichs, BB 2001, 1417 (1421) 83 Mansel, NJW 2002, 85 (96) 84 Finis Litium, JZ 2002, 684 (690) 82 18 85 festzustellen (z.B. wegen Weitervermietung). Nach §651 g verjähren reisevertragliche Gewährleistungsansprüche in zwei Jahren. Die alte Sechsmonatsfrist wurde aufgegeben, wohl, um eine einheitliche Verjährung (s.o. Reformziel) zu ermöglichen. Als Ausgleich ist dafür nach § 651 m S.2 die parteiautonome Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr möglich, wodurch das Reiserecht nun eingeschränkt dispositiv ist.86 C. VERJÄHRUNGSVEREINBARUNGEN I. Überblick §202 I besagt, dass die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann. Des weiteren kann sie durch Rechtsgeschäft nicht über die Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden (§202 II). II. Verjährungserleichterung Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nach §202 I soll verhindern, dass ein vorheriger Ausschluss der Haftung für Vorsatz über eine Verjährungsvereinbarung möglich ist, und so §276 III umgangen wird.87 Dem §202 ist nicht direkt zu entnehmen, dass verjährungserleichternde Vereinbarungen grundsätzlich zulässig sind. Dies ergibt sich aber aus der Nichtregelung in §202 und dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.88 Unterschiede sind nun nicht nur zwischen Individualvereinbarung und AGB zu beachten, da zwingende Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf hinzukommen. Die Richtlinie für den Verbrauchsgüterkauf wurde in den Verjährungsfristen des §475 II umgesetzt. III. Verjährungserschwerung Im alten Recht waren vereinbarte Erschwerungen gem. §225 S.1 a.F. grundsätzlich unzulässig. Ähnlich wie in §202 I wird im zweiten Absatz nur die Unzulässigkeit von verjährungserschwerenden Vereinbarungen geregelt. Im Übrigen sind Verjährungserschwerungen durch Rechtsgeschäft also zulässig. Der Zeitpunkt der Vereinbarung über die Erschwerung der Verjährung spielt keine Rolle. Sie kann also sowohl vor Anspruchsentstehung als auch danach getroffen werden.89 D. NEUBEGINN, HEMMUNG, ABLAUFHEMMUNG I. Überblick In bestimmten Fällen wird der Verjährungslauf gestört. Beispielsweise, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht, wenn der Gläubiger aus anerkannten Gründen daran gehindert ist, den Anspruch 85 Franke, DWW 2002, 86 (87) Mansel/Budzikiewicz §1 Rn. 27 87 Huber/Faust Kap. 11 Rn 26 88 Huber/Faust Kap. 11 Rn 26 86 19 geltend zu machen, oder wenn der Gläubiger bereits Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs gemacht hat. Für diese Zwecke gibt es drei Instrumente. Die Hemmung, bei der bestimmte Zeiten nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden, die Ablaufhemmung, bei der die Verjährungsfrist frühestens einen bestimmten Zeitraum nach dem Wegfall gewisser Hindernisse eintritt und der Neubeginn (ehemals als Unterberechung bezeichnet), der zum völligen Neubeginn der Verjährung führt. II. Hemmung §§203-209 Die einzelnen Hemmungsgründe sind in den §§203-208 geregelt, die Wirkung der Hemmung im §209. 1. Neue und geänderte Hemmungsgründe: In gebotener Kürze werden die Neuerungen der Hemmung dargestellt. a. §203 schwebende Verhandlungen Die Vorschrift verallgemeinert den Rechtsgedanken, der im bisherigen Recht der Vorschrift des §852 II a.F. zu Grunde lag.90 Danach endet z.B. bei einem Einschlafen der Verhandlungen die Hemmung in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre.91 Der Begriff des Anspruchs soll bei §203 weit verstanden werden. Gemeint ist nicht die einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift zielt vielmehr auf den prozessualen Anspruchsbegriff ab. b. §204 Rechtsverfolgung Im bisherigen Recht konnte die Rechtsverfolgung zur Unterbrechung der Verjährung führen. Im neuen Recht ist die verjährungsrechtliche Wirkung der Rechtsverfolgung als Hemmung gestaltet. In §204 I wurden die meisten der bisherigen anerkannten Hemmungstatbestände übernommen und teilweise modifiziert. Im Folgenden werden nur die neuen Hemmungsgründe des §204 erläutert. aa. §204 I Nr.7 Die Zustellung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren übernimmt den bisher in §§477 II, 639 I a.F. für Kauf- und Werkvertrag vorgesehenen Hemmungstatbestand mit kleineren Änderungen als allgemeine Regel. Auch wenn der Gläubiger den Antrag stellt tritt die Hemmung ein. Allerdings müssen Kriterien, in wie weit und in welchem Umfang sein Antrag die Verjährung des Entgeltanspruchs hemmt, von Rechtsprechung und Lehre entwickelt werden92. bb. §204 I Nr.8 §204 I Nr. 8 ist inhaltlich neu. Die Vorschrift soll das von den Parteien vereinbarte und das spezielle Begutachtungsverfahren nach §641a in ihrer verjäh89 Huber/Faust Kap. 11 Rn. 27 BT-Drucks. 14/6040, S.112 91 BGH Urt. v. 7.1.1986 –VI ZR 203/84 NJW 1986, 1337 (1338) 92 Palandt/Heinrichs, Überbl. v. § 194 Rdnr.47. 90 20 rungsrechtlichen Wirkung dem in Nr. 7 genannten selbständigen Beweisverfahren gleichstellen.93 cc. §204 I Nr. 9 Neu ist gegenüber der Vorgängervorschrift des §209 a.F., dass auch der Antrag auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung die Verjährung hemmt. dd. §204 I Nr.14 §204 I Nr.14 regelt die Hemmungswirkung eines erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe. Das ist neu, obwohl die Rechtsprechung diesem Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bisher schon Hemmungswirkung zugesprochen hat.94 Voraussetzung ist der erstmalige Antrag. Dies ist nötig, um einen Missbrauch des Gläubigers, sich durch gestaffelte Anträge eine mehrfache Hemmung zu verschaffen, auszuschließen.95 ee. Beginn und Ende der Hemmung des §204 Mit der Bekanntgabe oder Zustellung des Antrags an den Schuldner beginnt die Hemmung.96 Sie wirkt, wie bisher auch, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurück, wenn dieser „demnächst“ zugestellt wird.97 §204 II regelt die Frage, wann die durch §204 I ausgelöste Hemmung endet. Gem. §204 II S.1 endet sie sechs Monate nach der gerichtlichen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, also sechs Monate über das Verfahrensende hinaus. M.E. ist dies eine angemessene Frist, die dem Gläubiger erlaubt, auf den Ausgang des Verfahrens zu reagieren. §204 II S.2 regelt den Verfahrensstillstand aufgrund der Untätigkeit der Parteien. §204 III legt fest, dass auf die in §204 I Nr. 9,12, und 13 vorgesehenen Fristen die Hemmungsgründe der §§206, 210, 211 entsprechende Anwendung finden. c. §§205, 206 die praktische Bedeutung des §205 ist wohl eher gering, da seine Fälle häufig schon aus anderen Gründen, wie z.B. die anfängliche Stundung, zu einer späteren Entstehung der Forderung, und damit zu einer Verschiebung der Verjährung führen.98 §206 wurde ohne inhaltliche Änderung gem. §203 a.F. in einem Absatz zusammengefasst. d. §207 Nach §207 I S.1 ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Jedoch geht hier das neue Recht über die bisherige Regelung des §204 S.1 a.F. hinaus, indem die §207 I S.2,3 die Hemmung 93 BT-Drucks. 14/6040, S.114 Palandt/Heinrichs, §203 Rn. 9 Huber/Faust Kap. 11 Rn. 36 96 Palandt/Heinrichs §204 Rn. 2 97 Henssler/Graf v. Westphalen/Bereska § 204 Rdnr. 147 ff. 98 Huber/Faust Kap. 11 Rn. 38 94 95 21 auf bestimmte ehe- bzw. familienähnliche Verhältnisse erstreckt. Die Hemmung des §208 bleibt unberührt (§207 II). e. §208 Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt (§208 S.1). Die Regelung soll verhindern, dass die Ansprüche des verletzten Kindes verjähren, bevor dieses volljährig geworden, und in der Lage ist, seine Ansprüche selbst zu verfolgen. Leben Täter und Opfer in häuslicher Gemeinschaft, erfasst §208 S.2 auch Ansprüche aus Taten, die an einem volljährigen Opfer begangen worden sind.99 §208 hat auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften Bedeutung, bei denen keine Verjährungshemmung nach §207 eintritt.100 Der neu geschaffene Hemmungstatbestand ist m.E. eine deutliche Verbesserung gegenüber der alten Rechtslage, denn sofern §204 a.F. nicht eingriff, begann die Verjährung, sobald der sorgeberechtigte Elternteil von der Verfehlung Kenntnis erlangte. Dieser ließ aber die Drei-Jahres-Frist (§852 a.F.; jetzt §195) häufig verstreichen, etwa aus Rücksichtnahme auf den Täter oder aus Angst vor einem Skandal.101 Mit dem neuen §208 wird der Opferschutz durch eine realistischere und sensiblere Regelung eher gewährleistet. III. Ablaufhemmung §§210, 211 Die Ablaufhemmung ist ein Unterfall der Hemmung. Sie schiebt die Beendigung der Verjährung auf. Die Verjährung tritt erst ein, wenn seit Wegfall des Hemmungsgrundes sechs Monate verstrichen sind.102 Anders als nach bisherigem Recht erfasst die Ablaufhemmung nicht nur die Ansprüche des nicht voll Geschäftsfähigen, sondern auch die gegen ihn gerichteten Ansprüche. Diese Erweiterung soll verhindern, dass der Gläubiger sich zur Abwendung des Verjährungseintritts gezwungen sieht, Maßnahmen zur Klärung der Geschäftsfähigkeit des Schuldners nach §57 ZPO zu ergreifen.103 §211 sieht eine Ablaufhemmung in Nachlassfällen vor. Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen §207 a.F. IV. Neubeginn §212 Die bisher wichtigsten Fälle der Verjährungsunterbrechung, die Unterbrechung wegen Rechtsverfolgungsmaßnahmen, sind nun als Hemmungstatbestände (cfr. III) ausgestaltet.104 §212 regelt die wenigen verbliebenen Fälle, in denen die Verjährung unterbrochen wird bzw. nun „neu beginnt“. Nach §212 I S.1 Nr.1 99 Palandt/Heinrichs §208 Rn.1 Lorenz/Riehm, Kap.3 §1 Rn. 78 Palandt/Heinrichs §208 Rn.1 102 Brox, BGB AT Rn. 632 103 Huber/Faust Kap. 11 Rn. 44 104 Lorenz/Riehm, Kap.3 §1 Rn. 81 100 101 22 beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt. Anerkenntnis i.S.d. §212 ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. Einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedarf es also nicht.105 Das Anerkenntnis hat die Wirkung, dass die Verjährung mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag im ganzen neu beginnt. Nach §212 S.1 Nr.2 beginnt die Verjährung erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Der Neubeginn betrifft nur den unmittelbar gesicherten Anspruch (z.B. Eintragung einer Sicherungshypothek), nicht den dahinter stehenden Hauptsachenanspruch (Zahlungsanspruch).106 Die Wirkung der Vollstreckungshandlung oder des Antrags entspricht der des Anerkenntnisses. V. §213 Reichweite von Hemmung und Neubeginn Nach §213 gelten Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung nicht nur für den verjährenden Anspruch selbst, sondern auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben oder statt diesem gegeben sind. Diese Norm, die in Anlehnung an §§477 III, 639 I BGB a.F. geschaffen wurde, betrifft nicht Fälle der Wahlschuld, sondern Ansprüche, die in „elektiver Konkurrenz“ zu dem verjährenden Anspruch stehen und auf das gleiche Interesse gerichtet sind.107 E. SPEZIALGESETZLICHE VERJÄHRUNGSNORMEN I. Regelung Spezialgesetzliche Verjährungsnormen außerhalb des BGB wurden nicht überarbeitet. Auch die Folgewirkungen auf Ansprüche, die außerhalb des BGB geregelt sind, aber keine eigenen Verjährungsvorschriften enthalten und daher nach der allgemeinen Regelung des §194 BGB verjähren, wurden nicht im Detail untersucht.108 Zwar ist in einem zweiten, noch ausstehenden Reformschritt die Streichung weiterer Sonderverjährungsnormen außerhalb des BGB geplant.109 Dennoch wirft dies die Frage auf, wie die Verjährung außerhalb des BGB zu regeln ist. Zumindest für den Zeitraum vor der zusätzlichen Reform, an deren Durchführung teilweise gezweifelt wird.110 Der Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom August 2000 enthielt einen pauschalen §194 III nach dem Ansprüche außerhalb des BGB auch nach den §§194 ff. verjähren sollten. 105 Palandt/Heinrichs §212 Rn. 2 Palandt/Heinrichs §212 Rn. 9 Lorenz/Riehm, Kap.3 §1 Rn. 82 108 Schockenhoff/Fiege ZIP 2002, 917 (918) 109 Mansel/Budzikiewicz Rn. 22 110 Piekenbrock, Jb. J. Zrwiss. 2001, 309 (332) 106 107 23 Diese Reglung wurde jedoch nicht übernommen. 111 Daraus wurde der Schluss gezogen, dass es „im Zweifel“ bei der Fortgeltung der Grundsätze der §§195,198 a.F. bleiben solle, wenn die neue Regelverjährung nach der Interessen- und Normzweckanalyse für den Anspruch unangemessen ist. 112 Dieser Schluss kann allein aus der Streichung des geplanten §194 III nicht gezogen werden. Er ist auch dogmatisch nicht begründbar, da §195 BGB a.F. zum 1.1.2002 außer Kraft getreten ist. Da die vorgeschlagene Regelung des §194 III BGB rein deklaratorisch gewesen wäre, ist ihr Entfallen nicht im Wege eines Umkehrschlusses oder eines „argumentum e contrario“ methodisch vertretbar.113 Eine fortwährende Anwendung des §195 a.F. wäre danach contra legem. Eine Korrektur im Einzelfall unter methodengerechtem Rückgriff auf andere spezialgesetzliche Normen kommt daher eher in Betracht, da der Gesetzgeber nicht detailliert geprüft hat, ob die Regelfrist für den Anspruch angemessen ist.114 Soweit keine spezialgesetzlichen Fristen einschlägig sind, verjähren grds. Ansprüche außerhalb des BGB gem. §195. II. Einzelne Probleme Trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit des §195 kommt es bei Normen außerhalb des BGB, die sich auch auf die alte Regelverjährung stützen zu Problemen und Widersprüchen. 1. §31 V S.1 GmbHG Nach §31 V S.1 GmbHG verjähren die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Empfänger von gebundenem Vermögen und seine Mitgesellschafter in fünf Jahren. Nach §31 V S.2 GmbHG kommt die Verjährung des §31 GmbHG für den „böslich“ handelnden Empfänger, der also die Leistung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit angenommen hat und somit schutzunwürdig ist, nicht zur Anwendung. Dieser war nach altem Recht 30 Jahre der Haftung ausgesetzt. Jetzt haftet der Empfänger gem. §§195, 199 nach der regelmäßigen Verjährungsfrist nur drei Jahre. Somit kann der bösliche Empfänger sich auf seine Böslichkeit berufen. Dies ist Wertungswiderspruch, der kaum ohne Auslegung contra legem zu lösen ist.115 Vorgeschlagen wird dennoch die analoge Anwendung des §852 BGB116, da der bösliche und bewusste Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften deliktsähnlichen Charakter hat.117 Danach gilt die zehnjährige Frist des §852 S.2 BGB. Zum selben Ergebnis kommt man durch Anwendung der zehnjährigen 111 Schockenhoff/Fiege ZIP 2002, 917 (918) Mansel NJW, 2002, 89 (91) 113 Schockenhoff/Fiege ZIP 2002, 917 (918) dazu Larenz, Methodenlehre S. 374 f. 114 Schockenhoff/Fiege ZIP 2002, 917 (918) 115 Altmeppen, DB 2002, 514 (515) 116 Zwar hat der BGH §31 GmbHG als abschließende Sonderregelung aufgefasst, eine analoge Anwendung erscheint aber sachgerecht, da böslich Handelnden nicht privilegiert werden sollte 117 Schockenhoff/Fiege, ZIP 2002, 917 (922) 112 24 Frist des §199 IV, da das neue subjektive System, das an Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis knüpft, auf die Haftung wegen Einlagenrückgewähr in der Kapitalgesellschaft nicht passt.118 2. §19 GmbHG Die zentrale Regelung zur Kapitalaufbringung ist §19 GmbHG, wonach eine Befreiung von der Einzahlungspflicht der Stammeinlagen ausgeschlossen ist. Da es gem. §7 II GmbHG bei der Anmeldung zulässig ist, dass zunächst nur die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt wird, erfolgt praktisch die Erbringung der Stammeinlage viel später. Das war nach altem Recht unproblematisch, da der Einlageanspruch nach dreißig Jahren verjährte. Jetzt kann der Gesellschafter sich gem. §§195,199 drei Jahre nach der Gründung der GmbH auf die Verjährung seiner Einlageschuld berufen.119 Dies wird als ungerechtfertigt angesehen, weshalb abermals die kenntnisunabhängige Anwendung des §199 IV zu einer Verjährung von 10 Jahren führen soll.120 3. §302 AktG Die Verlustausgleichspflicht im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist eine wichtige Sicherung der Gesellschaft und ihrer Gläubiger gegen den Verlust ihrer bilanzmäßigen Vermögenssubstanz, da sie eine Überschuldung der Gesellschaft verhindert. Dieser Anspruch nach §302 AktG verjährte bislang 30 Jahre nach Fälligkeit, dem Bilanzstichtag. Nun verjährt er nach §§195, 199 innerhalb von drei Jahren. Nach §302 III AktG kann die Kapitalgesellschaft als Gläubigerin auf den Anspruch erst drei Jahre nach Vertragsablauf verzichten. Dadurch soll die Gesellschaft an einer voreiligen Verfügung über ihren Anspruch gegen das herrschende Unternehmen gehindert werden.121 Jetzt können die jährlichen Ansprüche auf Verlustausgleich drei Jahre nach der jeweiligen Fälligkeit verjähren, also bereits während der Laufzeit des Vertrages.122 Es stellt ein dogmatisches Problem dar, wenn ein Anspruch verjähren soll, bevor ihn das Gesetz selbst in einer zwingenden Verbotsregelung wie §302 III AktG für verzichtbar erklärt.123 Diese Regelung könnte perplex und somit nichtig sein.124 Ein gesetzliches Verbot muss in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt so klar formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können.125 Die offensichtliche Widersprüchlichkeit, die der §302 III AktG durch die Reform erlangt, ist demnach verboten. Der 118 Altmeppen, DB 2002, 514 (515) Roth/Altmeppen 1997 §19 Rn 7 120 Altmeppen, DB 2002, 514 (516) 121 Emmerich/Habersack, Emmerich §302 Rn 41 122 Altmeppen, DB 2002, 879 (880) 123 Altmeppen, DB 2002, 879 (880) 124 Altmeppen, DB 2002, 879 (880) 125 BVerfGE 17 S.306 (314) 119 25 Gesetzgeber müsste diese Regelung ändern. Dies ist m.E. die einzige Möglichkeit, dem Problem beizukommen. Vorgeschlagen wird dennoch die teleologische Reduktion des §199 I Nr.2 mit der Folge der zehnjährigen Verjährungsfrist des §199 IV (vgl. 1.,2.).126 G. ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT Zum Verjährungsrecht enthält Art. 229 §6 EGBGB eine spezielle Überleitungsnorm. Auf Unterschiede in der Länge von ehemaliger und neuer Frist nimmt das Gesetz durch Modifikationen in der Anwendbarkeit des neuen Rechts Rücksicht. Es gilt die Grundregel, dass das neue Verjährungsrecht des BGB auf die am 1.1.2000 bestehenden, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet (Art. 229 EGBGB §6 I S.1). Damit ist Art. 229 §6 EGBGB Ausdruck eines einheitlichen gesetzgeberischen Prinzips des Vorrangs der früher vollendeten Verjährung.127 Ist die neue Frist länger als die alte Frist, vollendet sich die laufende Verjährung des Anspruchs in der alten Frist (Art. 229 §6 III EGBGB). Ist umgekehrt die neue Frist kürzer als die alte Frist, wird die neue kürzere Frist erst ab dem 1.1.2002 berechnet (Art. 229 §6 IV S.1 EGBGB). Für Dauerschuldverhältnisse gelten Ausnahmen, nach denen eine Schonfrist von einem Jahr zu Anpassung an das neue Recht gewährt wird.128 H. STELLUNGNAHME Das subjektive System wird zunächst zu gewissen Unsicherheiten führen, bis sich die Anforderungen an die Rechtsprechung stabilisieren. Dies gilt z.B. für die Einbeziehung der Schadensersatzansprüche in die Mängelhaftung. Die verjährungsrechtliche Privilegierung des aus Verschulden haftenden Verkäufers ist oft bemängelt worden, jedoch sachlich gerechtfertigt. Die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts hat der Gesetzgeber hier dem Verbraucherschutz vorgezogen. Für das Familienrecht sind die Verjährungsvorschriften kaum einfacher als bisher. Aber grundsätzlich kann, zur Not im Wege der Auslegung, ein in sich stimmiges Verjährungssystem gefunden werden, ohne dass der Gesetzgeber eingreifen müsste. Ausnahmen davon sind allerdings die während der Reform nicht eingehend geprüften Vorschriften außerhalb des BGB, die zu Problemen bei der Verjährung führen. Diese Unstimmigkeiten entwerten die Reform aber nicht völlig, sondern zeigen nur, unter welchem Zeitdruck sie durchgeführt werden musste. Dies erstaunt, da die Reformbedürftigkeit des Verjährungsrechts schon über zwei Jahrzehnte anerkannt und diskutiert wird. Aber der wohl nötige, geleistete Kraftakt hat im Ergebnis das gesetzte Reformziel weitgehend erreicht. 126 127 128 Schockenhoff/Fiege ZIP 2002, 917 (925) Gsell, NJW 2002, 1297 (1297) Ott, MDR, 2002, 1 (3) 26 I. FALL Sacheverhalt K kauft von V ein Bungee-Seil. Da V hohe Studiengebühren zahlen muss, vereinbaren er und K einen Ratenkauf von 26 Monaten. Das Seil hat V den Sommer über im Garten in der Sonne liegen lassen, so dass es porös und untauglich ist. K der zweieinhalb Jahre anderen Trendsportarten nachgeht, merkt erst, als er es über einem Fluss zum Sprung gebraucht, und das Seil reißt. Danach muss er in ärztliche Behandlung. Er verlangt von V unverdrossen ein neues taugliches Seil aber auch Ersatz der Heilungskosten. B dagegen verlangt die Zahlung der restlichen Raten. A. Anspruch auf ein neues Seil K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Seils gem. §434, 437 Nr.1, 439 haben. Das von V gelieferte Seil hatte einen Materialfehler und war somit mangelhaft. Daher hat K grundsätzlich einen Anspruch auf Neulieferung gem. §§437 Nr.1, 439. V könnte jedoch nach §214 I die Neulieferung verweigern. Danach ist der Nacherfüllungsanspruch des K bereits verjährt. Er kann keine Neulieferung des Seils verlangen. B. Zahlung der restlichen Raten V könnte nach §433 II einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises haben. Fraglich ist, ob sich K gegenüber diesem Anspruch auf die Mängeleinrede berufen kann. Nach §438 IV 2 kann der Käufer trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach §218 I die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts berechtigt wäre. Auf das Erfordernis der Mängelanzeige wurde verzichtet (vgl. B IV 3. f. cc.). Problematisch ist hier, dass K gar keinen Rücktritt erklärt hat und auch nicht konnte, da er keine Nachfrist gem. §323 I gesetzt hat. K könnte sich nicht auf die Mängeleinrede berufen. Dafür spricht, dass eine Ausdehnung auf den Fall der Nacherfüllung nicht beabsichtigt zu sein scheint, da §438 IV 2,V sie nicht einbeziehen. Dies führt aber zu einem unbilligen Ergebnis. Das Erfordernis einer Fristsetzung für die Nacherfüllung nach der K die Einreden aus §438 IV S.2, V erst nach deren fruchtlosen Ablauf erlangt, ist hier nicht geeignet, da ein unbehebbarer Mangel vorliegt und Neulieferung verlangt wird (vgl. B IV 3. f. dd.) So kann hier keine gerechte Lösung herbeigeführt werden. Des weiteren könnte dem durch Anwendung des §320, der Einrede des nichterfüllten Vertrages, entgegengewirkt werden, da Kaufpreisanspruch und der Anspruch auf mangelfreie Lieferung synallagmatisch verknüpft sind. Allerdings sind die Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts im Kaufrecht nach Gefahrübergang mit Vorsicht anzuwenden. K kann sich dennoch auf die Mängeleinrede berufen Weiter ist problematisch, dass der 27 Nacherfüllungsanspruch des K bereits verjährt ist. Doch kommt §215 zur Anwendung, wonach die Verjährung die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht ausschließt, wenn der Anspruch bereits in dem Zeitpunkt bestand, in dem erstmals die Leistung verweigert werden konnte. K kann die Zahlung gem. §§320, 215 verweigern. V hat keinen Anspruch gem. §433 II auf Kaufpreiszahlung C Ersatz der Heilungskosten K könnte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten aus §§437 Nr.3, 280 I. D Ansprüche aus §823 Fraglich ist ob K einen Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten auch aus §823 I zusteht. Zu prüfen ist, ob dieser Anspruch auch verjährt ist. Gem. §§195, 199 verjähren Schadensersatzansprüche drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstehen konnte der Anspruch erst im Unfallzeitpunkt. Danach ist der Anspruch vorliegend nicht verjährt. Fraglich ist, ob §438 auch auf deliktische Schadensersatzansprüche wegen Mängeln anzuwenden ist. Nach einer Meinung ergibt sich dies aber weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch ist es in der Sache geboten Nach der hier vertretenen Ansicht (vgl. B IV 3 c. bb.) sind die Schadensersatzansprüche jedoch grundsätzlich derselben Verjährung zu unterstellen wie die gewährleistungsrechtlichen Ersatzansprüche nach §437 Nr.3 (2 Jahre), da mit Verdrängung der Regelverjährung der §§195, 199 Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung überwunden wird. Demnach hat K keinen Ersatzanspruch auf die Heilungskosten, da der Anspruch verjährt ist.