1. ------IND- 2015 0303 S-- DE- ------ 20150622 --- --- IMPACT ENTWURF AFS 2015:XX Inspektion von druckbeaufschlagten Vorrichtungen Gesetzblatt des Zentralamts für Arbeitsumwelt Vorschriften zur Änderung der Vorschriften des Zentralamts für Arbeitsumwelt (AFS 2005:3) über die Inspektion von druckbeaufschlagten Vorrichtungen1; beschlossen am XX XXXXX 2015 AFS 2015:X Drucklegung am xx Das Zentralamt für Arbeitsumwelt schreibt gestützt auf § 18 der Arbeitsumweltverordnung (1977:1166) in Bezug auf die Vorschriften und allgemeinen Hinweise des Zentralamts für Arbeitsumwelt (AFS 2005:3) über die Inspektion von druckbeaufschlagten Vorrichtungen vor dass § 3 den folgenden Wortlaut erhält. ______________ 1 Neueste Fassung AFS 2014:31 3 AFS 201X:X xxxxx 201X. §3 Druckbeaufschlagte Vorrichtungen werden gemäß §§ 4–8 in die Inspektionsklassen A, B und C eingestuft. Für diese Einstufung werden die in Vorrichtungen enthaltenen Fluide in die folgenden beiden Gruppen eingeteilt. Gruppe 1a enthält a) Stoffe und Gemische gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2.7 und 2.8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20082, die entsprechend den Gefahrenklassen für physikalische Gefahren oder Gesundheitsgefahren gemäß Teil 2 und 3 von Anhang I der nachfolgend genannten Verordnung als gefährlich eingestuft werden: Instabile explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse oder Explosivstoffe, Gemische und Erzeugnisse der Gefahrenklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5. Entzündbare Gase, Kategorie 1 und 2. Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Kategorie 1. Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 und 2. Entzündbare Feststoffe, Kategorie 1 und 2. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A–F. Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten, Kategorie 1. Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe, Kategorie 1. ______________ 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353, 31.12.2008, S. 1-1355, Celex 308R1272). Die Notifizierung erfolgt gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, 21.7.1998, S. 36, Celex 398L0034). 4 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie 1, 2 und 3. Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten, Kategorie 1, 2 und 3. Organische Peroxide, Typ A–F. Akute orale Toxizität, Kategorie 1 und 2. Akute Hauttoxizität, Kategorie 1 und 2. Akute inhalative Toxizität, Kategorie 1, 2 und 3. Spezifische Zielorgantoxizität – einmalige Exposition: Kategorie 1. Spezifische Zielorgantoxizität – wiederholte Exposition: Kategorie 1. Ätzung oder Reizung der Haut, Kategorie 1A. Keimzellenmutagenität, Kategorie 1A und 1B. Karzinogenität, Kategorie 1A und 1B. Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A und 1B. b) c) Wärmeträgeröl, in druckbeaufschlagten Vorrichtungen enthaltene Stoffe und Gemische mit einer den Flammpunkt des Fluids übersteigenden Höchsttemperatur und d) chemische Stoffe und Gemische mit ergänzenden Kennzeichnungsforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, EUH001, EUH006, EUH018, EUH019 und EUH 44. Gruppe 2a enthält andere als zu Gruppe 1a zugeordnete Stoffe und Gemische. Folgende Bezeichnungen werden dabei mit der angegebenen Bedeutung verwendet. p = Maximaldruck in bar. t = Maximaltemperatur in Grad Celsius, ºC. V = Volumen in Liter. DN = Nennweite nach der schwedischen Norm SS-ISO 6707. Kann diese nicht bestimmt werden, wird der Innendurchmesser verwendet. Für einen nicht kreisförmigen Querschnitt wird der Durchmesser eines Kreises mit gleichem Flächeninhalt verwendet. P = Leistung in kW. 5 AFS 201X:X Bei der Festlegung der Inspektionsklasse gilt Folgendes. Die Trennlinien in den Diagrammen und Tabellen in §§ 4–8 geben die obere Grenze jeder Inspektionsklasse an. Besitzt eine druckbeaufschlagte Vorrichtung mehrere Kammern, ist die gesamte Vorrichtung jeweils der höchsten Klasse zuzuordnen, die für eine der Kammern gilt. Enthält eine druckbeaufschlagte Vorrichtung bzw. eine Kammer innerhalb der Vorrichtung mehrere Fluide, ist die Einstufung so vorzunehmen, als wäre die Vorrichtung oder die Kammer vollständig mit dem Fluid gefüllt, das mit den umfassendsten Inspektionsanforderungen verbunden ist. Wird der Druck bei doppelwandigen Druckbehältern mit Beschickungskammer zwischen den Behälterwänden aufgebaut, ist das Volumen der Beschickungskammer hinzuzurechnen. Druckbeaufschlagte Vorrichtung, die Teile von Aggregaten, Verarbeitungsanlagen oder Sicherheitskreisen sind, müssen hinsichtlich der Festlegung der Inspektionsklasse gemäß §§ 4–8 jeweils separat bewertet werden. Bestehen für Aggregate, Verarbeitungsanlagen oder Sicherheitskreise besondere Anforderungen oder Befreiungen, wird dies in diesen Vorschriften gesondert geregelt. Rohrleitungen, bei denen es sich um Zweigleitungen mit geringerem Durchmesser als die Hauptleitung handelt, sind bis zum und einschließlich des ersten Absperrventils derselben Klasse wie die Hauptleitung zuzuordnen, gerechnet vom Anschlusspunkt an die Hauptleitung. ____________________________________________________ 1. 2. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft. Vorrichtungen, für die bisher keine Anforderungen hinsichtlich wiederkehrender Inspektionen bestanden, die jedoch nach den neuen Vorschriften solchen Anforderungen unterliegen, sind spätestens am 1. Dezember 2021 einer erstmaligen wiederkehrenden Inspektion zu unterziehen. Erna Zelmin-Ekenhem 6 Ywonne Strempel Anna Middelman Zu § 33 Um festzustellen, ob nach Maßgabe der Diagramme und Tabellen eine Inspektionspflicht vorliegt, werden der Maximaldruck und die Maximaltemperatur, die für die Anwendung einer druckbeaufschlagten Vorrichtung vorgesehen sind, herangezogen. Bei der Bewertung des Maximaldrucks und der Maximaltemperatur eines Sicherheitskreises, zu dem die Vorrichtung oder Vorrichtungen gehören, im Rahmen einer Inspektion durch eine akkreditierte Stelle, werden Maximaldruck und Maximaltemperatur anhand der druckbeaufschlagten Vorrichtung mit den niedrigsten Werten innerhalb des Kreises begrenzt. Der Maximaldruck entspricht dann dem aktuellen Sicherheitsdruck und die Maximaltemperatur der aktuellen Sicherheitstemperatur aller Vorrichtungen des Kreises. Kochkessel und Sterilisatoren sind Beispiele für doppelwandige Behälter, bei denen das gemeinsame Volumen von Druckbehälter und Beschickungskammer für die Einstufung in Inspektionsklassen heranzuziehen ist. Ein Beispiel für eine Beschickungskammer ist der Bereich in einem Kochkessel, in dem das Essen gekocht wird. ______________ 3 Im Zuge dieser Änderung wird Absatz 4 aufgehoben. 7