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1. ------IND- 2015 0303 S-- DE- ------ 20150622 --- --- IMPACT
ENTWURF
AFS 2015:XX
Inspektion von druckbeaufschlagten Vorrichtungen
Gesetzblatt des Zentralamts für
Arbeitsumwelt
Vorschriften zur Änderung der Vorschriften des
Zentralamts für Arbeitsumwelt (AFS 2005:3) über die
Inspektion von druckbeaufschlagten Vorrichtungen1;
beschlossen am XX XXXXX 2015
AFS 2015:X
Drucklegung am xx
Das Zentralamt für Arbeitsumwelt schreibt gestützt auf § 18 der
Arbeitsumweltverordnung (1977:1166) in Bezug auf die Vorschriften und
allgemeinen Hinweise des Zentralamts für Arbeitsumwelt (AFS 2005:3)
über die Inspektion von druckbeaufschlagten Vorrichtungen vor
dass § 3 den folgenden Wortlaut erhält.
______________
1 Neueste Fassung AFS 2014:31
3
AFS 201X:X
xxxxx 201X.
§3
Druckbeaufschlagte Vorrichtungen werden gemäß §§ 4–8 in die
Inspektionsklassen A, B und C eingestuft. Für diese Einstufung werden die
in Vorrichtungen enthaltenen Fluide in die folgenden beiden Gruppen
eingeteilt.
Gruppe 1a enthält
a) Stoffe und Gemische gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel
2.7 und 2.8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20082, die entsprechend
den Gefahrenklassen für physikalische Gefahren oder
Gesundheitsgefahren gemäß Teil 2 und 3 von Anhang I der
nachfolgend genannten Verordnung als gefährlich eingestuft
werden:
 Instabile
explosive
Stoffe,
Gemische
und
Erzeugnisse oder Explosivstoffe, Gemische und
Erzeugnisse der Gefahrenklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4
und 1.5.
 Entzündbare Gase, Kategorie 1 und 2.
 Entzündend
(oxidierend)
wirkende
Gase,
Kategorie 1.
 Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 und 2.
 Entzündbare Feststoffe, Kategorie 1 und 2.
 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A–F.
 Selbstentzündliche
(pyrophore)
Flüssigkeiten,
Kategorie 1.
 Selbstentzündliche
(pyrophore)
Feststoffe,
Kategorie 1.
______________
2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung von Stoffen und
Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG
und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 353, 31.12.2008, S. 1-1355, Celex
308R1272). Die Notifizierung erfolgt gemäß der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204,
21.7.1998, S. 36, Celex 398L0034).
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Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln, Kategorie 1, 2 und 3.
Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten,
Kategorie 1, 2 und 3.
Organische Peroxide, Typ A–F.
Akute orale Toxizität, Kategorie 1 und 2.
Akute Hauttoxizität, Kategorie 1 und 2.
Akute inhalative Toxizität, Kategorie 1, 2 und 3.
Spezifische
Zielorgantoxizität
–
einmalige
Exposition: Kategorie 1.
Spezifische Zielorgantoxizität – wiederholte
Exposition: Kategorie 1.
Ätzung oder Reizung der Haut, Kategorie 1A.
Keimzellenmutagenität, Kategorie 1A und 1B.
Karzinogenität, Kategorie 1A und 1B.
Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A und 1B.
b)
c)
Wärmeträgeröl,
in druckbeaufschlagten Vorrichtungen enthaltene Stoffe und
Gemische mit einer den Flammpunkt des Fluids übersteigenden
Höchsttemperatur und
d) chemische
Stoffe
und
Gemische
mit
ergänzenden
Kennzeichnungsforderungen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008, EUH001, EUH006, EUH018, EUH019 und EUH 44.
Gruppe 2a enthält andere als zu Gruppe 1a zugeordnete Stoffe und
Gemische.
Folgende Bezeichnungen werden dabei mit der angegebenen Bedeutung
verwendet.
p = Maximaldruck in bar.
t = Maximaltemperatur in Grad Celsius, ºC.
V = Volumen in Liter.
DN = Nennweite nach der schwedischen Norm SS-ISO 6707. Kann diese
nicht bestimmt werden, wird der Innendurchmesser verwendet. Für einen
nicht kreisförmigen Querschnitt wird der Durchmesser eines Kreises mit
gleichem Flächeninhalt verwendet.
P = Leistung in kW.
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AFS 201X:X
Bei der Festlegung der Inspektionsklasse gilt Folgendes.
Die Trennlinien in den Diagrammen und Tabellen in §§ 4–8 geben die obere
Grenze jeder Inspektionsklasse an.
Besitzt eine druckbeaufschlagte Vorrichtung mehrere Kammern, ist die
gesamte Vorrichtung jeweils der höchsten Klasse zuzuordnen, die für eine
der Kammern gilt. Enthält eine druckbeaufschlagte Vorrichtung bzw. eine
Kammer innerhalb der Vorrichtung mehrere Fluide, ist die Einstufung so
vorzunehmen, als wäre die Vorrichtung oder die Kammer vollständig mit
dem Fluid gefüllt, das mit den umfassendsten Inspektionsanforderungen
verbunden ist.
Wird
der
Druck
bei
doppelwandigen
Druckbehältern
mit
Beschickungskammer zwischen den Behälterwänden aufgebaut, ist das
Volumen der Beschickungskammer hinzuzurechnen.
Druckbeaufschlagte
Vorrichtung,
die
Teile
von
Aggregaten,
Verarbeitungsanlagen oder Sicherheitskreisen sind, müssen hinsichtlich der
Festlegung der Inspektionsklasse gemäß §§ 4–8 jeweils separat bewertet
werden.
Bestehen
für
Aggregate,
Verarbeitungsanlagen
oder
Sicherheitskreise besondere Anforderungen oder Befreiungen, wird dies in
diesen Vorschriften gesondert geregelt.
Rohrleitungen, bei denen es sich um Zweigleitungen mit geringerem
Durchmesser als die Hauptleitung handelt, sind bis zum und einschließlich
des ersten Absperrventils derselben Klasse wie die Hauptleitung
zuzuordnen, gerechnet vom Anschlusspunkt an die Hauptleitung.
____________________________________________________
1.
2.
Diese Verordnungsänderung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
Vorrichtungen, für die bisher keine Anforderungen hinsichtlich
wiederkehrender Inspektionen bestanden, die jedoch nach den
neuen Vorschriften solchen Anforderungen unterliegen, sind
spätestens
am
1. Dezember
2021
einer
erstmaligen
wiederkehrenden Inspektion zu unterziehen.
Erna Zelmin-Ekenhem
6
Ywonne Strempel
Anna Middelman
Zu § 33 Um festzustellen, ob nach Maßgabe der Diagramme und Tabellen
eine Inspektionspflicht vorliegt, werden der Maximaldruck und die
Maximaltemperatur, die für die Anwendung einer druckbeaufschlagten
Vorrichtung vorgesehen sind, herangezogen.
Bei der Bewertung des Maximaldrucks und der Maximaltemperatur eines
Sicherheitskreises, zu dem die Vorrichtung oder Vorrichtungen gehören, im
Rahmen einer Inspektion durch eine akkreditierte Stelle, werden
Maximaldruck und Maximaltemperatur anhand der druckbeaufschlagten
Vorrichtung mit den niedrigsten Werten innerhalb des Kreises begrenzt.
Der Maximaldruck entspricht dann dem aktuellen Sicherheitsdruck und die
Maximaltemperatur
der
aktuellen
Sicherheitstemperatur
aller
Vorrichtungen des Kreises.
Kochkessel und Sterilisatoren sind Beispiele für doppelwandige Behälter,
bei denen das gemeinsame Volumen von Druckbehälter und
Beschickungskammer für die Einstufung in Inspektionsklassen
heranzuziehen ist. Ein Beispiel für eine Beschickungskammer ist der
Bereich in einem Kochkessel, in dem das Essen gekocht wird.
______________
3 Im Zuge dieser Änderung wird Absatz 4 aufgehoben.
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