- MARKETINGRECHT SEITE 1 ________________________________________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis Grundsystematik „Werbung im Wettbewerb“ 1. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ...................................................................... 4 2. Sonderregelungen im UWG .................................................................................................... 5 3. Sondergesetze ......................................................................................................................... 6 4. Prüfungsreihenfolge ................................................................................................................. 6 Schleichwerbung 1. Grundsatz ................................................................................................................................. 8 2. Ausnahmen zulässiger Werbemaßnahmen ........................................................................... 8 3. Product Placement im Film...................................................................................................10 Vergleichende Werbung 1. Anwendungsbereich von § 6 UWG.......................................................................................12 2. Unzulässigkeit vergleichender Werbung ..............................................................................13 Koppelungsangebote 1. Einleitung ................................................................................................................................17 2. Fallgruppen: ............................................................................................................................18 Rabattsysteme und Kartellrecht 1. Kartellrechtlich problematische Vereinbarungen ..................................................................22 2. Missbrauch einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung ................................23 ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 2 ________________________________________________________________________________________________ Aleatorische Anreize 1. Abgrenzung von Gewinnspielen zu Lotterien, Ausspielungen und Glücksspielen ............24 2. Unlauterkeitsmerkmale von Gewinnspielen und Preisausschreiben ..................................25 Belästigung 1. Verbotsmotive entscheidend .................................................................................................29 2. Schutzvorschriften und verbotene Werbemaßnahmen .......................................................29 Abwerben von Kunden und Mitarbeitern 1. Grundsatz der erlaubten Abwerbung ....................................................................................33 2. Wettbewerbswidriges Ausspannen .......................................................................................33 Irreführende Werbung 1. Das europäische Verbraucherleitbild ...................................................................................36 2. Irreführende Werbung iSv. § 5 UWG ...................................................................................36 3. Beispiele irreführender Werbung iSv. § 5 UWG...................................................................37 Besondere Werbeformen 1. Laienwerbung ..........................................................................................................................41 2. Durchführung von Werbeveranstaltungen: ...........................................................................43 3. Durchführung von Versteigerungen: .....................................................................................43 4. Durchführen von Sponsoringmaßnahmen: ..........................................................................44 5. Durchführung von Online-Werbung: .....................................................................................45 ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 3 ________________________________________________________________________________________________ Sonderbestimmungen 1. Preisangabenverordnung ......................................................................................................46 2. weitere Sondergesetze ..........................................................................................................47 Richtiges Verhalten bei Abmahnungen 1. Einleitung ................................................................................................................................50 2. Begriff und Bedeutung der Abmahnung ..............................................................................48 3. Inhalt und Form einer „Abmahnung“ .....................................................................................50 4. Richtige Reaktionen bei Abmahnung durch Konkurrenten .................................................51 ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 4 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel Kapitel 11 Grundsystematik „Werbung im Erläuterungen zu Übersicht 1: Wettbewerb“ (Übersicht 1) Gesamtübersicht „Werbung im Wettbewerb“ 1. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Modernisierung des UWG im Sommer 2004 Die bisherigen Regelungen im UWG waren für den Laien und teilweise auch für den Juristen sehr intransparent. Ein Großteil der Fälle musste über § 1 UWG gelöst werden, der lediglich den Grundsatz zum Ausdruck brachte, dass derjenige, der im Wettbewerb gegen die „guten Sitten“ verstößt zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Rechtsprechung arbeitete auf der Grundlage dieser sog. „Generalklausel“ eine Fülle von Fallgruppen heraus, in denen der Tatbestand des sittenwidrigen Verhaltens erfüllt sein konnte. Die Fallgruppen und die dazu vorzufindende Rechtsprechung konnten in den einschlägigen juristischen Kommentaren, die im wesentlichen für Volljuristen bestimmt sind, nachgelesen werden. Für den juristischen Laien war dies ein unbefriedigender Zustand. Im Sommer 2004 trat ein modernisiertes UWG in Kraft, in dem nach dem Motto „Immer auf die Leser achten“ eine Fülle von Beispielsfällen für unlauteres Verhalten benannt sind. Das neue UWG ist damit aussagekräftiger, es änderten sich jedoch im Ergebnis nur wenige Inhalte. Die nun ausdrücklich benannten Beispiele für unlauteres Verhalten führten auch überwiegend bisher schon zur Annahme eines „sittenwidrigen Verhaltens“. Konkrete Änderungen sind im Wesentlichen: die Abschaffung des Verbotes von Sonderveranstaltungen die Einführung eines Gewinnabschöpfungsanspruch gegen den unlauter Handelnden Zur Grundsystematik des neuen UWG: Hauptregelungen im UWG Da die vielfältigen im Werbebereich vorkommenden Sachverhalte nicht einzeln geregelt werden können, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, zwei sog. Generalklauseln einzuführen, mit denen die Voraussetzungen für unzulässiges Werben nur grob umrissen werden. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 5 ________________________________________________________________________________________________ Ca. 70 % aller Werbeaussagen und – maßnahmen werden auf der Grundlage dieser Generalklauseln, der §§ 3,5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), beurteilt. Es finden sich in diesen Vorschriften die Wertungen wieder, dass sich ein Werbender wettbewerbswidrig verhält der den Verbraucher durch irreführende Angaben täuscht (§ 5 UWG) und/oder der unlauter handelt (§ 3 UWG) Beide Regelungen sind nebeneinander anwendbar, häufig liegen Verstöße gegen beide Vorschriften gleichzeitig vor. Beide Vorschriften sind jedoch – wie schon erwähnt - in hohem Maße pauschal formuliert. Deren Konkretisierung oblag und obliegt im wesentlichen den Gerichten, wobei – insbesondere zu § 3 UWG – vielfältige Fallgruppen gebildet wurden. Die wichtigsten Fallgruppen der Vorschrift des § 3 UWG im Bereich der Werbung sind: Schleichwerbung Wertreklame Aleatorische Anreize Ausnutzung fremder Werbung Ausspannen von Kunden und Mitarbeiter Anschwärzung Gutes Fallgruppenwissen zusammen mit der Kenntnis von dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift führt zu einer „Antenne“ zur richtigen rechtlichen Beurteilung von Werbemaßnahmen. ! Weiterhin hat nun der Gesetzgeber in einem neuen § 4 UWG eine Vielzahl von Beispielsfällen für unlauteres Verhalten ausdrücklich gesetzlich geregelt. Zu beachten ist hierbei, dass diese Aufzahlung von insgesamt 11 Einzelfällen keineswegs abschließend ist , sondern lediglich der Transparenz und Klarstellung dient. 2. Sonderregelungen im UWG In Ergänzung zu dem dargestellten Generalklauselprinzip hat der Gesetzgeber weiterhin typische Fallgestaltungen in ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 6 ________________________________________________________________________________________________ Sondervorschriften zusammengefasst. Diese sind neben den Generalklauseln anwendbar, sollten jedoch vorrangig geprüft werden. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen: § 6: Vergleichende Werbung § 7: Unzumutbare Belästigung § 16:Strafbare Werbung § 17:Geheimnisverrat 3. Sondergesetze Zu erwähnen bleiben weiterhin einige Sondergesetze, die neben dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb anwendbar sind und entweder überdurchschnittlich häufig vorkommende unerwünschte Verhaltensweisen der Händler verbieten oder bestimmte Produktarten betreffen, für die Zusatzbestimmungen gelten sollen. Hierzu gehören die PreisangabenVO das HeilmittelwerbeG das ArzneimittelG das Lebens – und BedarfsgegenständeG 4. Prüfungsreihenfolge Die dargestellten Beziehungen der einzelnen Gesetze und Vorschriften zueinander bieten folgende Prüfungsreihenfolge für die jeweilige Einzelfallprüfung an: Gibt es ein Sondergesetz außerhalb des UWG ? Wenn ja und Verhalten ist nach dieser Vorschrift erlaubt, dann Prüfung beendet, wenn nein: Ist eine Sonderregelung innerhalb des UWG einschlägig ? Ist § 5 UWG (Irreführende Werbung) einschlägig ? Liegt ein Beispielsfall für unlautere Werbung nach § 4 UWG vor ? ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 7 ________________________________________________________________________________________________ Liegt eine anerkannte Fallgruppe für unlautere Werbung iSv § 3 UWG vor ? Ein relevanter Prüfungsfehler kann zum einen dann auftreten, wenn eine Spezialregelung eine bestimmte Werbung gestattet und gleichwohl die Prüfung fortgesetzt wird. Vorsicht ist somit bei einer Werbung für Heilmittel, Arzneimittel, Lebensmittel und Preisangaben geboten. Der zweite Fehler liegt meist darin, dass trotz des Fehlens einschlägiger Spezialregelung nicht bis zum Ende, also § 3 UWG, durchgeprüft wird. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 8 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 2 Schleichwerbung (Übersicht 2) 1. Grundsatz Ein Verstoß gegen beide Hauptregelungen des UWG (§§ 3,5 UWG) liegt grundsätzlich vor, wenn eine Werbemaßnahme, deren Werbeeffekt nicht bloße Nebenfolge zu einem redaktionellen Beitrag ist, als solche dem Verbraucher nicht erkennbar ist. Bloße Nebenfolge ist eine Werbung dann, wenn die redaktionelle Botschaft klar im Vordergrund steht und sich ein Werbeeffekt schlicht aus der Tatsache einer informellen Benennung von Waren oder Dienstleistungen ergibt. Dies gilt ebenso nach dem Rundfunkstaatsvertrag und im Bereich des Internets dem Mediendienste Staatsvertrag für elektronische Zeitungen. An diesen Vertrag der Länder sind zwar Marketingunternehmen nicht unmittelbar gebunden, ein Verstoß gegen diesen Vertrag, der Gesetzesrang genießt, führt jedoch zu einem Verstoß gegen § 3 UWG, da sog. „Vorsprung durch Rechtsbruch“ sittenwidrig ist. Wissenschaftlich, redaktionell oder über ein „Product Placement“ (zu letzterem siehe Punkt 3) getarnte Werbung ist generell problematisch. Dies gilt im Besonderen, wenn die Werbung – wie eben in den meisten Fällen – vom Hersteller bezahlt ist. Hier bedarf es gar keiner Verbrauchertäuschung im Sinne des § 5 UWG, vielmehr wird bezahlte getarnte Werbung als „unlauter“ gem. § 3 UWG angesehen. Nicht als Werbung zu erkennende Maßnahmen sind grundsätzlich wettbewerbswidrig. ! 2. Ausnahmen zulässiger Werbemaßnahmen Die Frage bleibt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein faktischer Werbeeffekt erzielt werden darf, ohne dass dies der Verbraucher zwingend erkennt: Gutachten Gutachten über Produkte dürfen werberechtlich grds. verwendet werden, wenn der Gutachter unabhängig ist und nicht vom Hersteller bezahlt wurde. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 9 ________________________________________________________________________________________________ Sachliche Unterrichtungen Weiterhin dürfen im redaktionellen Teil einer Zeitung ausnahmsweise unentgeltlich sachliche Unterrichtungen über Produkte erfolgen. In diesem Bereich ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Aufgrund des sog. Trennungsgebotes von redaktionellem Teil und Anzeigenteil befindet sich ein Beitrag, der einen über eine bloße Nebenfolge hinausgehenden Werbeeffekt beinhaltet sehr schnell unzulässig im redaktionellen Teil. Im Zweifel sollte der Beitrag in den Anzeigenteil eingestellt werden. Gute Anhaltspunkte für richtiges Verhalten bieten die Richtlinien des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft unter www.ZAW.de. Die Notwendigkeit, einen Beitrag in den Anzeigenteil zu stellen, besteht danach etwa bei geschäftlichen Angaben über Veranstaltungen oder Berichten über technische Entwicklungen unter Nennung von Einzelfirmen oder Wirtschaftsräumen. Das benannte Trennungsgebot gilt nicht nur für Zeitungen und Zeitschriften sondern nach dem Rundfunkstaatsvertrag auch für Hörfunk und Fernsehen sowie nach dem Mediendienste Staatsvertrag für elektronische Zeitungen. Allerdings darf das Trennungsgebot nicht übertrieben werden. Es muss den Fernsehzuschauern noch ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen und ein umfassendes Bild der Wirklichkeit vermittelt werden. So ist etwa die Buchpräsentation von Elke Heidenreich in Sendung „Lesen“ (ZDF) ein wohl noch zulässiger Grenzfall der Erfüllung des Programmauftrages des ZDF. Die Unternehmenshomepage im Internet wird grundsätzlich als Gesamtwerbung verstanden, so dass schon deshalb eine Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil keine wesentliche Rolle spielt. Splitscreen-Werbung mit Bewegtbildern, Standbildern oder Schriftbändern ist nach der neuen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages zulässig, denn Sie erfüllt das Trennungsgebot. Schließlich ist dringend zu beachten, dass nach den einzelnen Landespressegesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag eine Werbung, für die ein Entgelt gefordert wurde ausdrücklich als „Anzeige“ kenntlich gemacht werden muss, wenn sich deren Anzeigencharakter nicht bereits aus Anordnung oder Gestaltung ergibt. Zuwiderhandlungen sind – bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeiten. Im Bereich der Fernsehwerbung enthalten die DLMFernsehwerberichtlinien entsprechende Konkretisierungen (Eine Fülle von Richtlinien und Gesetzen können sie unter ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 10 ________________________________________________________________________________________________ http://www.alm.de/index2.htm abrufen). Danach ist etwa grundsätzlich im Werbelogo der Schriftzug „Werbung“ erforderlich. Darauf kann verzichtet werden, wenn das Werbelogo wegen seiner Unverwechselbarkeit und der Dauer seiner Benutzung im Verkehr als solches erkannt wird. Für Fernsehwerbung und Teleshopping hier ein Auszug aus den gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten: „§ 7 Abs. 3 RStV Werbung und Teleshopping muss als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. (1) Der Beginn der Fernsehwerbung muss durch ein optisches Signal (Werbelogo) eindeutig gekennzeichnet und für den Zuschauer erkennbar sein. Eine Kennzeichnung der Fernsehwerbung am Ende oder zwischen den einzelnen Werbespots ist nicht erforderlich. Die Kennzeichnung des Endes der Werbesendung ist allerdings notwendig, wenn andernfalls die Werbung vom nachfolgenden Programm nicht eindeutig abgesetzt ist. (2) Das Werbelogo muss sich vom Senderlogo und von Programmankündigung verwendeten Logos deutlich unterscheiden. den zur (3) Das Werbelogo soll mindestens 3 Sekunden den gesamten Bildschirm ausfüllen. Das Logo kann ein Fest- oder Bewegtbild sein. (4) Das Logo muss den Schriftzug "Werbung" enthalten; benutzt der Fernsehveranstalter über einen längeren Zeitraum nur ein unverwechselbares und ansonsten im Programm nicht benutztes Logo für die Werbeankündigung, so kann er auf den Schriftzug "Werbung" verzichten. (5) Die laufende Sendung oder Elemente der nachfolgenden Sendung (Bild und/oder Ton) dürfen nicht Bestandteil des Werbelogos sein.“ Für bezahlte Werbung gilt generell das Trennungsgebot, also die Notwendigkeit der Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil. Für unbezahlte Werbung ist eine Vermischung beider Teile allenfalls dann zulässig, wenn die sachliche Unterrichtung im Vordergrund steht. ! 3. Product Placement im Film Insbesondere im Fernsehbereich führen die weiter steigenden Kosten für Spotwerbung zu einem Anstieg des Product Placements. Von dem Warenanbieter bezahltes Product Placement ist generell unzulässig. Zumindest der Veranstalter der Sendung haftet in diesem Fall nach dem Rundfunkstaatsvertrag, (der für Hörfunk und Fernsehen, nicht jedoch für Kino gilt). Da die Entgeltlichkeit jedoch generell schwer nachweisbar ist (die TV______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 11 ________________________________________________________________________________________________ Produktionsfirma kann dann eben für den Veranstalter aufgrund ihrer versteckten Einnahmemöglichkeit günstiger produzieren), ist vor allem interessant, wann unentgeltliches (also nicht bewiesen entgeltliches) Product Placement zulässig ist. Dies ist generell dann der Fall, wenn mit der Platzierung ein Werbezweck verfolgt und nicht der Rundfunkaufgabe gedient wird (vgl.: ARDRichtlinien). Indizien hierfür sind etwa: Ist für die Darstellung von Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegend ein programmlich-dramaturgischer Grund oder die Wahrnehmung von Informationspflichten erkennbar? (Kaum anzunehmen bei Nachrichten- Magazinsendungen oder Talkshows) Legt die Intensität und Häufung der Einblendungen einen Werbezweck nahe ? Product Placement sollte im Allgemeinen vermieden werden. Ungefährlicher sind etwa ein zulässiges Sponsoring zu Beginn und am Ende der Sendung ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 12 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 3 Vergleichende Werbung (Übersicht 3) Vergleichende Werbung ist generell mit dem Makel behaftet, dass hier nicht die Werbung mit generell positiven Eigenschaften des eigenen Produktes im Vordergrund steht sondern vielmehr der Umstand, dass das eigene Produkt „besser“ ist. Diese Art der Werbung beinhaltet damit notwendigerweise eine Herabsetzung des Wettbewerbers und ein nicht geringes Irreführungspotential. Die vergleichende Werbung wird daher in § 6 UWG Grenzen unterzogen, die nachfolgend näher dargestellt werden. 1. Anwendungsbereich von § 6 UWG § 6 UWG ist nur anwendbar auf eine Werbemaßnahme, „..die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht“ Die Verwendung der Begrifflichkeit „ein“ – Mitbewerber ist nicht wörtlich zu verstehen. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass auf eine ganze – abgrenzbare- Produktgattung und damit deren Hersteller zielgerichtet Bezug genommen wird. Die Aussage „Billige Composite- Rackets muten wir Ihnen nicht zu“ stellt daher vergleichende Werbung dar. Entscheidend ist weiterhin, dass letztlich immer ein Waren- oder Dienstleistungsvergleich stattfinden muss, ein Vergleich von Personen oder Unternehmen per se fällt nicht unter § 6 UWG sondern ggfs. unter § 3 UWG oder andere Tatbestände. Hauptanwendungsfall einer Werbung mit Vergleichscharakter, die die benannte Voraussetzung nicht erfüllt, weil kein bestimmter Mitbewerber erkennbar ist, ist die sog. Alleinstellungswerbung („Wir sind die Nr.1“, „Das Repetitorium“, „Der Beste“). Alleinstellungswerbung ist unzulässig, wenn Tatsachen behauptet werden und die Tatsachenbehauptung falsch ist Tatsachen sind solche Umstände, die dem Beweis zugänglich sind. Davon anzugrenzen sind reine Werturteile ohne jeden ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 13 ________________________________________________________________________________________________ Tatsachenkern (etwa inhaltsleere Übertreibungen, die als solche auch zu erkennen sind). Zum letzteren zählen etwa „Der beste Film des Jahres“ „Die schönste Frau aller Zeiten“ „Mutti gibt mir immer nur das Beste“ Die Behauptung „Der Beliebteste“ ist ein Grenzfall, wird jedoch von den Gerichten als Tatsachenbehauptung verstanden, wobei hier bewiesen werden muss, dass das jeweilige Produkt das Meistgekaufte ist. Alleinstellung kann vorliegen bei Behauptung einer Spitzenstellung („Der beliebteste Pudding“) Verwendung des Komparativs („Der beliebtere Pudding“) Verwendung des negativen Komparativs („Es gibt keinen beliebteren Pudding“) Verwendung des bestimmten Artikels („Der Pudding unserer Zeit) Schlagwortartige Hervorhebung einzelner Wortfolgen („Für hartes Wasser nur ...“ Worte – oder Zutreffende Vergleiche, bei denen kein bestimmter Mitbewerber erkennbar ist, sind grds. immer zulässig, da jeder die Eigenschaften seines Produktes anpreisen darf, wenn er sich auf keinen Mitbewerber bezieht. ! Grundsätzlich muss im Prozess derjenige, der die Unrichtigkeit einer Behauptung rügt dies auch beweisen. Bei Alleinstellungsbehauptungen ist dies jedoch im Einzelfall anders. Wenn Beweisschwierigkeiten den Beweis der Unrichtigkeit nahezu ausschließen, kann sich hier die Beweislast zu Ungunsten des Werbenden drehen. Wer für sein Produkt eine Allein – oder Spitzenstellung werblich herausstellt, muss darauf vorbereitet sein, diese auch nachweisen zu müssen. ! 2. Unzulässigkeit vergleichender Werbung Sind Mitbewerber in die Werbemaßnahme einbezogen, so besteht immer die Gefahr, dass der Vergleich deren Interessen unbillig ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 14 ________________________________________________________________________________________________ berührt. Dies ist der Fall, wenn –alternativ- folgende Fallgruppen vorliegen Keine Irreführung durch den Vergleich Der Vergleich darf nicht geeignet sein, den aufmerksamen, durchschnittlich informierten Verbraucher in die Irre zu führen. Beispiele sind hier denkbar im Bereich des Vergleichs tatsächlich nicht vergleichbarer Produkte oder bei Herausstellung von Eigenschaften der eigenen Ware, die selbstverständlich sind, deren ausdrückliche Benennung jedoch indiziert, die Ware des Wettbewerbers hätte diese Eigenschaften nicht, oder bei einem Verschweigen für die Kaufentscheidung wesentlicher Umstände. Beispielsweise ist der Slogan „Bei uns Kosten Ferngespräche nur 3 Cent“ unzulässig, wenn verschwiegen wird, dass dies erst ab der 6.Minute des Telefonats gilt. Funktionsidentität der verglichenen Produkte oder Dienstleistungen und gleiche Angebotsbedingungen Es dürfen nur Produkte verglichen werden, die entweder funktionsidentisch sind oder zumindest als Substitutionsprodukte in Betracht kommen. Ob dies im Einzelfall vorliegt ist großzügig zu beurteilen und im Zweifel zu bejahen. Ein Vergleich zwischen CD-Autoradios und Cassetten-Autoradios wird wohl gerade noch zulässig sein. Auch bei vollständiger Funktionsidentität kann ausnahmsweise eine verbotene vergleichende Werbung vorliegen und zwar dann, wenn die Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Bedingungen angeboten werden. Es darf nach Auffassung des OLG Köln etwa nicht der Preis von Produkten verglichen werden, deren Anschaffung unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt. So hat eine Versicherung den günstigen Preis ihrer Haftpflichtversicherung gegenüber einem bestimmten Konkurrenten herausgestellt. Diese Haftpflichtversicherung war jedoch nur bei weiterem Abschluss einer KFZ-Versicherung zu haben. Zu beachten ist hierbei auch, dass sog. „Sternchenvermerke“ in denen auf einen derartigen Umstand hingewiesen wird zwar bei hinreichender Deutlichkeit die tatsächliche Irreführungsgefahr ausschließen, nicht jedoch das Verbot des Vergleichs von zwar funktionsidentischen Waren oder Dienstleistungen, die jedoch zu unterschiedlichen Bedingungen angeboten werden. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 15 ________________________________________________________________________________________________ Vergleich muss konkreten Eigenschaftsbezug haben Verglichen werden müssen einzelne Eigenschaften der Produkte, wozu auch der Preis zählen kann (Hauptfall der vergleichenden Werbung !). Diese Eigenschaften müssen zudem Qualitätsindikatoren der Produkte sein. Weiterhin muss das Vorliegen der Eigenschaften auch objektiv nachprüfbar sein. Die Werbung von Burger King „62 % aller Deutschen schmeckt unser Wopper besser als der Big Mac von McDonalds“ wurde als wettbewerbswidrig beurteilt, da Geschmack subjektiv ist. Keine Verwechslung der Produkte Weiterhin sind vergleichende Werbungen unzulässig, die das eigene Produkt nicht klar als von dem Produkt des Mitbewerbers zu unterscheidendes Produkt hervorheben und damit den Eindruck erwecken, als gehöre das eigene Produkt zur Werbeserie des Mitbewerbers. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine irreführende Bezugnahme auf fremde Marken, etwa durch eine Übernahme der Farben vorliegt. Beispiel: Mobilcom verwendete die Telekom Farbe Magenta im Rahmen seiner Werbung zusammen mit Coupon auf dem steht: „Ja, ich beauftrage die Deutsche Telekom, meinen Anschluß auf Mobilcom 01019 umzustellen“. Markenrechtlich wäre dies zulässig, da der Gebrauch fremder Kennzeichen zu Werbezwecken keinen – markenrechtlich relevanten - kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt. Keine Verunglimpfung Die Werbung darf die Waren Dienstleistungen Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse des Wettbewerber nicht verunglimpfen. Eine bloße Herabsetzung des Wettbewerbers, die notwendige Folge der ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 16 ________________________________________________________________________________________________ Herausstellung der Eigenschaften des eigenen Produktes ist, ist hingegen nicht wettbewerbswidrig. Die Grenze ist dort überschritten, wo die Ware des Konkurrenten als minderwertig herausgestellt wurde. Beispiel: „Billige Composite Rackets muten wir Ihnen nicht zu“ oder eine Anzeige des Wirtschaftsmagazin Euro, die lautet: „Fanden Sie die Wirtschaftswoche langweilig ?“ Keine Ausbeutung Wettbewerbers des guten Rufes des In diesem Punkt sind kaum Fälle denkbar, da es selbst „Newcomern“ auf dem Markt gestattet sein soll, sich mit berühmten Marken zu vergleichen. Umstritten wäre u.U. der Slogan „So gut wie Coca Cola“ Keine Anpreisung Nachahmung der Ware als Imitation oder Der Slogan: „Wir machen’s genau wie die Telekom“ wäre danach unzulässig. Schließlich müssen Waren mit Ursprungsangaben sich auf Waren mit der gleichen Bezeichnung beziehen. Champagner darf also nicht mit Sekt verglichen werden. Liegt eine vergleichende Werbung vor und ist keine der benannten Fallgruppen einschlägig, so ist die entsprechende Werbemaßnahme zulässig, denn es gilt nun der Grundsatz von der grundsätzlichen Zulässigkeit vergleichender Werbung. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 17 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 4 Koppelungsangebote (Übersicht 5) 1. Einleitung Insbesondere aufgrund der Gefahr ihrer Intransparenz können sog. „Koppelungsangebote“ wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Hierunter sind sowohl die Fälle des Gesamtpreisangebotes zu verstehen, wie etwa der Verkauf mehrerer Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis, sowie die Fälle der Zugabe. Beides sind „Angebote, die unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtangebot zusammenfassen“. Nicht unter den Begriff der „Koppelungsangebote“ und damit nicht unter die nachfolgend benannten Einschränkungen fallen: „Gebinde“ Koppelungen mit nicht selbstständigen Nebenleistungen. Bei einem „Gebinde“ handelt es sich um eine Zusammenfassung identischer Waren oder Dienstleistungen zu einer Verkaufseinheit. So stellt etwa ein zehnteiliges Besteckservice ein sog. „Gebinde“ dar. Eine Koppelung mit „nicht selbstständigen Nebenleistungen“ liegt in all den Fällen vor, in denen die Nebenleistung zwingend von der Hauptleistung abhängt, indem sie selbstständig keinen Sinn ergibt. So zählen zu den „nicht selbstständigen Nebenleistungen“ etwa kostenlose Kundenbeförderungen zum Geschäft, Lager oder Kaufobjekt oder Preis-, Umtausch-, Rückgabe- oder Qualitätsgarantien. Derartige Verknüpfungen unterliegen nicht den recht strengen, nachfolgend beschriebenen Kriterien, da hier insbesondere nicht die Gefahr der Intransparenz von Leistung und Gegenleistung besteht. Koppelungsangebote sind nach neuerer Rechtssprechung grundsätzlich zulässig. Es wird heute nicht mehr danach unterschieden, ob eine sog. „offene Koppelung“ oder „versteckte Koppelung“ vorliegt. Versteckte Koppelungen, die darin bestehen, dass zwar ein Gesamtpreis, nicht jedoch Einzelpreise angegeben werden, wurden bislang als sehr ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 18 ________________________________________________________________________________________________ problematisch erachtet, zumindest dann, wenn nicht gebrauchsnahe Waren versteckt gekoppelt wurden (Bsp. für gebrauchsnahe Waren: Tabakpfeife und Tabak; Teebeutel und Teetasse). Auch nach neuer Rechtssprechung und Gesetzeslage können jedoch Koppelungsangebote ausnahmsweise unlauter und damit wettbewerbswidrig sein, wobei hier folgende Möglichkeiten in Betracht kommen: unrichtige Informationen unvollständige Informationen unangemessen unsachliche Beeinflussungen gezielte oder allgemeine Behinderung Bestehen gesetzlicher Koppelungsverbote 2. Fallgruppen: Eine unrichtige Information liegt in den Fällen der konkludenten oder ausdrücklichen Falschinformation vor. Beispiele hierfür sind etwa: Geldwert zu hoch angesetzt Falschbezeichnung „hochwertig und attraktiv“ Einzelpreise sind „Mondpreise“ Mondpreise sind Preise, die regelmäßig vom Anbieter nicht ernsthaft verlangt werden. Hier besteht jedoch regelmäßig ein Beweisproblem, da dies selten nachgewiesen werden kann. Deshalb sieht die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die aktuellen „Normalpreise“ des werbenden Unternehmens deutlich über dem Marktniveau bewegen. Dann hat der Werbende seinerseits zu beweisen, dass er diese Preise tatsächlich über einen gewissen Zeitraum hinweg ernsthaft gefordert hat. Kein Fall unrichtiger Information liegt vor, wenn der Preis eines Leistungsteils für den Kunden offenkundig in dem anderen Leistungsteil einkalkuliert worden ist. So ist z. B. die Werbung „Handy für 1,00 €“ nicht unrichtig, da aus Sicht des Verbrauchers erkennbar ist, dass der weitaus höhere Handypreis in den Gebühren für den abzuschließenden Netzvertrag mit enthalten ist. Fälle unvollständiger Information werden insbesondere angenommen bei ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 19 ________________________________________________________________________________________________ Verletzung gesetzlicher Informationspflichten fehlender Gesamtpreisangabe Verstößen gegen das Transparenzgebot Gesetzliche Informationspflichten bestehen etwa nach § 7 TDG und §§ 4 Nr. 4, 5 UWG. Danach sind Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke, Gewinnspiele klar zu beschreiben. Selbstverständlich muss bei Koppelungsangeboten eine Gesamtpreisangabe erfolgen. Die Angabe der Einzelpreise reicht als solches nicht aus. Schließlich ist im Besonderen darauf zu achten, dass kein Verstoß gegen das sog. „Transparenzgebot“ vorliegt. Wie bereits eingangs erwähnt, besteht das Hauptproblem bei Koppelungsangeboten darin, dass die Transparenz der Leistungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wertigkeit leidet. Es besteht jedoch nach dem sog. „Transparenzgebot“ die Pflicht, diesen strukturellen Mangel von Koppelungsangeboten möglichst zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund gibt es zwar keine Pflicht zur Wert- oder Preisangabe von Einzelkomponenten, es sind also sog. „versteckte Koppelungen“ zulässig, es müssen jedoch alle wertbildenden Faktoren der Einzelkomponenten möglichst exakt beschrieben werden. Damit muss der Interessent in die Lage versetzt werden, sich durch Preisvergleiche mit anderen Angeboten unschwer einen Überblick über die tatsächliche Werthaltigkeit des Koppelungsangebots zu verschaffen. Eine „unangemessene, unsachliche Beeinflussung“ liegt in den Fällen vor, in denen die Rationalität der Nachfrageentscheidung ausgeschaltet ist. Dies wird in nur noch sehr seltenen Fällen angenommen: Vorsicht ist geboten bei Werbung, die sich gezielt an Personen wendet, bei denen mangels geschäftlicher Erfahrung oder wegen ihres besonderen Zustandes eine kritische Distanz zur Werbung mit Zugaben nicht zu erwarten ist. So gilt dies etwa für gezielte Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen, Aussiedlern oder Emigranten und Kranken. Hierbei reicht es jedoch in der Regel nicht aus, dass eine Werbung sich gezielt an diese Personen richtet. Es müssen hier noch zusätzliche Gesichtspunkte hinzukommen, wie etwa ein vergleichsweise überhöhter Preis der Hauptleistung oder ein zweifelhafter Nutzen der Zugabe für die angesprochene Zielgruppe. Regelmäßig ist in diesem Zusammenhang zu fragen, ob sich ein sich rational verhaltender Durchschnittsnachfrager in der konkreten Situation auch ohne weiteres zum Kauf entschließen würde. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 20 ________________________________________________________________________________________________ Vorsicht geboten ist weiterhin bei Werbung gegenüber drittverantwortlichen Personen, die aus Rechtsgründen gehalten s ind, bei der Kaufentscheidung die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit zu wahren. Hierunter fallen etwa Fälle von Zugaben gegenüber der öffentlichen Hand ebenso wie die Beeinflussung der Entscheidung von Ärzten bei Kauf von Arzneimitteln für den Praxisgebrauch oder durch Gewährung einer sachfremden Zuwendung. Beispiel: Unsachliche Beeinflussung von Zahnärzten, denen bei Kauf bestimmter Fertigarzneimittel ein Kleidersack zu einem besonders günstigen Preis angeboten wurde (BGH GRUR 2003, Seiten 624, 626 „Kleidersack“). Weiterhin kann zu einer unangemessenen, unsachlichen Beeinflussung eine besondere Verkaufssituation führen. So ist es etwa zu unterlassen, den Kunden bewusst unter Zeitdruck zu setzen oder ihn zu überreden. Die Frage der Unlauterkeit ist hier jedoch sehr stark Einzelfallabhängig. Schließlich darf ein übertrieben hoher Preis der Hauptleistung nicht durch eine besondere und übertriebene Zugabewerbung verschleiert werden. Wenn also im Einzelfall die Hauptleistung zu einem besonders hohen Preis angeboten wird, ist Zurückhaltung bei der Zugabewerbung angebracht, da ansonsten eine sog. „Preisverschleierung“ vorliegen kann. Weiterhin unlauter im Bereich der Koppelungsangebote ist eine allgemeine Behinderung des Marktes oder gezielte Behinderung von Mitbewerbern Eine unlautere allgemeine Marktbehinderung kann dann vorliegen, wenn sie zu einer „Gefährdung des Wettbewerbsbestandes“ führen kann. So darf etwa durch ein marktstarkes Unternehmen der Markt nicht mit Koppelungsangeboten dergestalt überschwemmt werden, dass der Warenabsatz im Allgemeinen bedroht ist. Ebenso dürfen nicht gezielt Mitbewerber durch marktstarkes Koppelungsverhalten beeinträchtigt werden. Bei diesen Verhaltensweisen wird auch oftmals das Kartellrecht greifen. Schließlich ist es unlauter, gegen gesetzliche Koppelungsverbote zu verstoßen. Fälle hierfür sind: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 21 ________________________________________________________________________________________________ § 4 Nr. 6 UWG: Keine Koppelung von Gewinnspielen für Verbraucher und Warenabsatz § 7 HWG: Keine Zugaben bei Heilmittelwerbung Art. 10 § 3 MRVerbG: Keine Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Architekten- und Ingenieursleistungen ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 22 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 5 Rabattsysteme und Kartellrecht (Übersicht 6) Die Abschaffung des Rabattgesetzes lädt naturgemäß geradezu zur Einführung von Rabatt – und Bonussystemen von einzelnen Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen (Bsp.: Payback-Karten) ein. Neben den genannten wettbewerblichen Aspekten können diese Systeme allerdings v.a. vor dem Hintergrund des deutschen und europäischen Kartellrechts problematisch sein. Der nachfolgende etwas vereinfachte Überblick über diese hochkomplizierte Materie kann hier juristische Fehltritte vermeiden helfen. Folgende Grundsätze sind zu beachten: 1. Kartellrechtlich problematische Vereinbarungen Vereinbarungen zwischen in Wettbewerb stehenden Unternehmen über die Gewährung von Rabatten ggü. dem Kunden sind nach § 1 GWB kartellrechtswidrig, wenn durch diese Vereinbarungen der Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Dies hängt vom Einzelfall ab, dort insbesondere von der Größe der Unternehmen und dem Umfang der Vereinbarung. In Wettbewerb stehende Unternehmen sollten aufgrund der Unsicherheit des Kriteriums der Marktbeeinträchtigung möglichst überhaupt keine Bonussysteme beschließen, jedenfalls dann nur sehr geringe Rabatte. Allerdings gilt § 1 GWB nur für Vereinbarungen und keine von jedem Wettbewerber eigenverantwortlich festgesetzten Rabatte. Zudem kann für kleinere und mittelständische Unternehmen (sog.: „Mittelstandskartelle“) eine behördliche Freistellung erfolgen. Vereinbarungen zwischen Herstellern und Händlern sind kartellrechtswidrig, wenn diese einer Ausschließlichkeitsbindung des Händlers an den Hersteller nahe kommen. Ausschließlichkeitsbindungen sind gemäß § 16 GWB untersagt, sofern keine Freistellungen erfolgen. Vermeiden Sie in diesem Verhältnis in jedem Fall Vereinbarungen über Treuerabatte (Rabatt für den ausschließlichen Warenbezug beim Hersteller) und Umsatzrabatte mit längerer Referenzzeit als einem Jahr. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 23 ________________________________________________________________________________________________ 2. Missbrauch einer marktbeherrschenden marktstarken Stellung oder Marktbeherrschende Unternehmen (ab 33 % Marktanteil) oder besonders marktstarke Unternehmen (aufgrund besonders effektiver Logistik, Vertriebssystems, guter Finanzpartner etc.) missbrauchen ihre Stellung regelmäßig bei der Gewährung von Treue- oder Umsatzrabatten. Auch dies ist kartellrechtswidrig (§§ 19 GWB). ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 24 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 6 Aleatorische Anreize (Übersicht 7) Die Förderung des Warenabsatzes durch den Einsatz von sog. „aleatorischen Mitteln“, wie etwa Gewinnspielen oder Preisausschreiben, ist eine gängige und weit verbreitete Verkaufsfördermaßnahme. Man könnte generelle Bedenken dagegen haben, es zu erlauben, den Kunden mit sachfremden Mitteln, wie etwa der Veranstaltung von Gewinnspielen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen, denn es sollte die Qualität und der Preis des Produktes im Vordergrund stehen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch dazu entschieden, von dem Grundsatz auszugehen: „Das Ausnutzen der Spiellust ist erlaubt“ Es ist daher vom Grundsatz her unbedenklich, ein Gewinnspiel oder ein Preisausschreiben zur Förderung des eigenen oder fremden Warenabsatzes zu veranstalten. Der Teufel steckt jedoch im Detail. Der Veranstalter von Gewinnspielen kann eine Reihe von Fehlern begehen, die das Gewinnspiel als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts oder gar strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches erscheinen lassen. Es muss daher folgendes beachtet werden: 1. Abgrenzung von Gewinnspielen Ausspielungen und Glücksspielen zu Lotterien, Lotterien, Ausspielungen und Glücksspiele sind gem. §§ 284, 287 StGB strafbar und gem. § 4 Nr. 11 UWG generell wettbewerbswidrig, wenn sie nicht staatlich genehmigt sind. Während im Rahmen von Lotterien und Ausspielungen nach einem konkreten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein bestimmter vom Zufall abhängiger Gewinn erzielt werden kann, hängt das Glücksspiel regelmäßig wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit des Spielers ab. Zudem kann der Spieler regelmäßig über die Höhe seines Einsatzes selbst entscheiden. Lotterien und Ausspielungen unterscheiden sich ihrerseits voneinander nur durch den Gewinn (Lotterie = Geld; Ausspielung = andere Gegenstände). Genehmigungspflichtige Lotterien, Ausspielungen und Glücksspiele liegen dann vor, wenn gleichzeitig vier Voraussetzungen erfüllt sind: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 25 ________________________________________________________________________________________________ Öffentlichkeit der Veranstaltung (z.B. Internet) in Aussicht stellen eines Gewinns Gewinn im Wesentlichen vom Zufall abhängig Einsatz des Spielers Neben dem typischen Geldeinsatz kann ein Einsatz auch in der Bezahlung eines Eintrittspreises zu einer Glücksspielveranstaltung liegen. Unerheblich ist es dabei, ob von dem Spieler tatsächlich ein Einsatz zu leisten ist oder ob ihm dies nur suggeriert wird. Gewinnspiele und Preisausschreiben hingegen unterscheiden sich von den grundsätzlich strafbaren Formen des Glückspiels lediglich darin, dass kein Einsatz in Form eines Eintrittspreises oder einer direkten Geldzahlung zu leisten ist. Wie noch aufzuzeigen sein wird, gibt es jedoch andere „versteckte Einsätze“, die das Gewinnspiel zwar nicht in den strafrechtlichen Bereich eines Glücksspiels bringen, die jedoch zur Unlauterkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit nach dem UWG führen. 2. Unlauterkeitsmerkmale von Gewinnspielen und Preisausschreiben Liegt nach den soeben benannten Kriterien kein Glücksspiel vor, so ist das dann bestehende Gewinnspiel oder Preisausschreiben grundsätzlich zulässig. Die konkrete Ausgestaltung des Gewinnspiels kann dan n jedoch gleichwohl zu einer Unlauterkeit nach Wettbewerbsrecht führen, wobei hierbei folgende Möglichkeiten denkbar sind: § 4 Nr. 5 UWG: Teilnahmebedingungen nicht klar angegeben § 5 UWG: Allgemeine Irreführung § 4 Nr. 6 UWG: Kopplung mit dem Warenabsatz bei Verbrauchern § 4 Nr. 10 UWG: Gezielte Behinderung einzelner Mitbewerber § 4 Nr. 1 UWG: Unangemessen unsachliche Beeinflussung Im Einzelnen: Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG: Nach § 4 Nr. 5 UWG müssen die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels klar angegeben sein. Der Begriff der „Teilnahmebedingungen“ umfasst die Teilnahmeberechtigung und ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 26 ________________________________________________________________________________________________ Modalitäten der Teilnahme. Zur Teilnahmeberechtigung ist der zugelassene Personenkreis exakt anzugeben. Einschränkungen etwa wegen eines Wohnorts, Alters oder einer bestimmten Betriebszugehörigkeit sind klar zu benennen. Zu den Modalitäten der Teilnahme ist anzugeben, an wen Teilnahmekarte und Lösung zu schicken sind, auf welches Datum der Einsendeschluss festgelegt ist und ob Kosten bei Inanspruchnahme des Gewinns und Folgekosten entstehen. Verstoß gegen § 5 UWG: § 5 UWG fängt im Bereich der Gewinnspiele die Täuschungshandlungen auf, die nicht darin besehen, dass Teilnahmebedingungen nicht richtig angegeben sind. Unlauter ist es etwa, über die Gewinnchance zu täuschen. Der oftmals vorkommende Satz „Sie haben schon gewonnen!“ beinhaltet eine entsprechende Irreführung. Ebenso liegt eine Täuschung über die Gewinnchance dann vor, wenn eine Lösung bei Preisausschreiben schon Vielen auf anderem Wege bekannt ist, sodass die Gewinnchancen kleiner sind als erwartet. Weiterhin darf nicht über den Gewinnwert getäuscht werden. So wäre etwa die Auslobung einer „Traumreise in die Türkei“ irreführend, wenn es sich dabei um eine einwöchige Reise in ein durchschnittliches Hotel an einen durchschnittlichen Touristenort handelt. Ebenso irreführend wären falsche Lösungstipps und auch falsche Angaben zu einer mit dem Gewinnspiel gekoppelten Ware. So muss etwa über den Inhalt von Beratungsterminen, die mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel verbunden wären, zutreffend aufgeklärt werden. Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 27 ________________________________________________________________________________________________ Eine Kopplung zwischen dem Absatz einer Ware oder Dienstleistung und dem Gewinnspiel ist per se unlauter, wenn das Gewinnspiel (auch) gegenüber Verbrauchern veranstaltet wird. Man unterscheidet hierbei zwischen rechtlicher Kopplung und tatsächlicher Kopplung Rechtliche Kopplung ist gegeben, wenn aus rechtlichen Gründen der Bezug einer Ware oder Dienstleistung mit der Teilnahme am Gewinnspiel verbunden ist. Es liegt dann ein „versteckter Einsatz“ vor. Beispiele hierfür sind: Werbung: „Jeder hundertste Käufer gewinnt“ Gewinnauszahlung hängt vom Kauf ab Tatsächliche Kopplungen sind etwa in folgenden Fällen gegeben: Höhere Gewinnchancen bei Kauf einer Ware Teilnahme- und Bestellschein sind miteinander verbunden Teilnahmescheine oder Lösungen in Warenverpackung Teilnahme über 0190er Nummer ohne andere Teilnahmemöglichkeit Die Kosten für eine Briefmarke oder einen Telefonanruf zum Ortstarif fallen nicht unter die Fälle des „versteckten Einsatzes“ und sind zulässig, da in diesen Fällen die entsprechenden Entgelte nicht dem Veranstalter zufließen. Hierbei ist generell zu beachten, dass der Eindruck einer Kopplung genügt. Wenn etwa der Eindruck beim Teilnehmer besteht, er habe eine höhere Gewinnchance, wenn er ein bestimmtes Produkt erwirbt, dann reicht dies für eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 6 UWG bereits aus. Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG: Unlauter ist es weiterhin, ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben in der Absicht zu veranstalten, den schwächeren Wettbewerber gezielt zu behindern. Derartiges wäre dann jedoch von dem Wettbewerber nachzuweisen. Es wird hier regelmäßig zu Beweisproblemen kommen. Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 28 ________________________________________________________________________________________________ Eine „unangemessen unsachliche Beeinflussung“ kann in nur sehr seltenen Fällen vorliegen. So kann dies etwa der Fall sein, wenn moralischer oder autoritärer Druck ausgeübt wird oder wenn der Teilnehmer eines Gewinnspiels bei Nichtkauf aus seiner „Anonymität“ heraustreten muss. Merke: In jedem Fall sollte vermieden werden, Gewinnspiel und Warenbezug oder sonstige Dienstleistungen zu koppeln. Derartige Koppelungen können strafrechtlich als Lotterie oder Ausspielung bzw. Glückspiel anzusehen sein. Sie sind zudem wettbewerbsrechtlich unzulässig. Zudem beinhalten Gewinnspiele hohes Irreführungspotenzial. Es sollte daher auf Transparenz der Teilnahmebedingungen, der Gewinnchancen und des Gewinnwerts geachtet werden. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 29 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 7 Unzulässige Belästigung (Übersicht 8) 1. Verbotsmotive entscheidend Ein gewisses Maß an Belästigung liegt in nahezu jeder Werbung. Die Grenze von der zulässigen zur unzulässigen Belästigung ist daher nur schwer zu ziehen. Sie wird regelmäßig dort überschritten, wo der Kunde der Belästigung entgehen will und deshalb kauft. Ebenso wenig darf der Kunde durch die Art der Belästigung veranlasst werden, aufgrund weniger grundlegender Überlegung zu kaufen (Typischer Fall: „Direktmarketing“). Die Formen unzulässiger Belästigung sind nun in § 7 UWG geregelt. Um zu verstehen, welche Arten von Belästigungen durch Werbung unzulässig sind, sollte man sich die verschiedenen gesetzgeberischen Verbotsmotive ansehen. Belästigende Werbung kann danach etwa ausfolgenden Gründen verboten sein: Verletzung der Individualsphäre Beeinträchtigung der Ressourcen des Umworbenen Überrumpelung des Umworbenen „Verrohung“ der Wettbewerbssitten 2. Schutzvorschriften und verbotene Werbemaßnahmen Schutz vor Überrumpelung Um den Kunden vor Überrumpelung zu schützen wurden auch außerhalb des UWG zahlreiche Verbraucherschutzvorschriften erlassen. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen, die sich jeweils an verschiedenen Stellen des BGB befinden kurz vorgestellt: Verbraucherkreditvorschriften Bei Kreditverträgen steht dem privaten Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Übergabe einer gesondert zu unterschreibenden Widerrufserklärung zu. Ausnahmen bestehen bei kleinen Krediten bis 200 EUR sowie Krediten ab 50.000 EUR, wenn diese für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen berufliche Tätigkeit bestimmt sind. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 30 ________________________________________________________________________________________________ Haustürwiderrufsvorschriften Verträge, die durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz, im Bereich der Privatwohnung, in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen oder auf Freizeitveranstaltungen (auch Freizeitmessen) zustande gekommen sind, können von Seiten des privaten Verbrauchers ebenfalls innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe einer gesondert zu unterschreibenden Widerrufserklärung widerrufen werden. Fernabsatzvorschriften Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, unterliegen dem Fernabsatzgesetz. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele-und Mediendienste. Bei diesen Verträgen hat der Unternehmer ausführliche Informationspflichten hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und des Vertragspartners sowie hinsichtlich der kompletten Zahlungsbedingungen und eventueller Rückabwicklungsmöglichkeiten. Weiterhin ist der Kunde über die Einräumung des ihm zustehenden 2wöchigen Widerrufsrechts sowie sämtlicher Modalitäten, die zur Abwicklung dieses Widerrufsrechts erforderlich sind, aufzuklären. AGB-Vorschriften Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht nur das „Kleingedruckte“ im Vertrag, sondern auch der Vertrag selbst, wenn dieser von Seiten des Verwenders für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden soll und die jeweilige Bestimmung nicht individuell ausgehandelt wurde. Letztlich dürfen in allgemeinen Geschäftsbedingungen keine überraschenden Klauseln und auch keine unangemessenen Klauseln, die mit sonstigen gesetzlichen Wertungen in Widerspruch stehen, enthalten sein. Auch Kaufleute sind über das AGB-Gesetz geschützt, der Schutz von privaten Verbraucher ist jedoch stärker ausgeprägt. Nun zu § 7 UWG: Schutz der Individualsphäre, Schutz des Wettbewerbs vor Verwilderung der Wettbewerbssitten ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 31 ________________________________________________________________________________________________ Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr.2 UWG) Im Bereich der Telefonwerbung ist zwischen Werbung gegenüber privaten Kunden und Geschäftskunden zu unterscheiden. Telefonwerbung gegenüber privaten Kunden ist wettbewerbswidrig, es sei denn, der Kunde hat zuvor seine Zustimmung dazu erklärt, angerufen zu werden. Eine derartige Zustimmung liegt dabei auch dann vor, wenn der nicht wörtlich erklärt „Rufen Sie mich an“ sondern diese Erklärung in einer anderen Handlung mit selbem Erklärungsinhalt zu sehen ist (sog. “stillschweigende Einwilligung“) Eine stillschweigende Einwilligung kann etwa in der Angabe einer Telefonnummer auf einer Antwortkarte oder der Anforderung von Informationsmaterial liegen, wenn davon auszugehen ist, der Kunde habe die Erkenntnis, dass diese Angabe zur Kontaktaufnahme genutzt werden wird. Abgrenzungen sind hier schwierig, im allgemeinen ist Zurückhaltung bei der Annahme stillschweigender Einwilligungen geboten. Ein Anrufen von Geschäftskunden setzt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung voraus. Nach der Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn „aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an dem Anruf“ Indizien hierfür sind: Objektiv zu vermutender Bedarf des Anzurufenden an Ware Bereits bestehende oder angebahnte Geschäftsverbindung Getätigte Äußerung gegenüber Dritten, dass Interesse an Anruf besteht Eilbedürftigkeit des Geschäfts Fall: Rechtsanwalt R mit Tätigkeitsschwerpunkt im Wettbewerbsrecht wird von dem Verlag X, mit dem er bislang in keinem direkten Geschäftskontakt stand, telefonisch darüber informiert, dass der neue Wettbewerbskommentar erschienen sei. Ist dieser Anruf zulässig ? Lösung: 1. Ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung (-) 2. Mutmaßliche Einwilligung ? a) Geschäftskunde (+) b) Interessensabwägung: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 32 ________________________________________________________________________________________________ Objektiv zu vermutender Bedarf liegt zwar vor, reicht jedoch für sich allein noch nicht aus. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Information nicht schriftlich erfolgen kann. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Art des Produktes eine besondere Eilbedürftigkeit indiziert (z.B.: Wertpapiere oder verderbliche Ware). Der Anruf verstößt daher gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Telefax-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) Telefax-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Umworbenen ist uneingeschränkt erboten. Hier wird auch nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden. Der Grund für diese strenge Regelung liegt darin, dass hier Ressourcen des Umworbenen in Anspruch genommen werden (Druckertinte), bei Unternehmern wird zudem der Betriebsablauf gestört. Elektronische Post (E-Mail und SMS) (§ 7 Abs.2 Nr.3 UWG) Derzeit besteht noch ein Wahlrecht der EU-Mitgliedsstaaten zwischen der "opt-in" und "opt-out" Lösung im Bereich des Direktmarketings. Optin gilt in Deutschland, d.h. E-mail Werbung ist hier im Gegensatz zur optout-Lösung nur nach vorheriger Zustimmung des Verbrauchers zulässig. Nun soll dies EU-weit im Sinne der opt-in Lösung vereinheitlicht werden. Liegt also kein Einverständnis des Kunden vor, so ist Werbung per EMail in Deutschland verboten, wenn nicht der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG vorliegt. Danach müssen zusammen vier Voraussetzungen vorliegen: Erlangung der Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung und Verwendung der Adresse zu Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen und Kein Widerspruch des Kunden und Information über das Widerspruchsrecht des Kunden bei Erhebung der Adresse und jeder Verwendung Ein Einverständnis wird auch dann angenommen, wenn der Kunde sich in eine Verteilerliste eingetragen hat und der Gegenstand der Werbung in Zusammenhang mit dem Gegenstand der Verteilerliste steht. Erlaubte E-Mail-Werbung ist als „Werbung“ zu kennzeichnen. Direktmarketing unter Einsatz der üblichen technischen Mittel (Telefon, Telefax, SMS) ist gegenüber privaten Kunden in jedem Fall ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Diese Werbemaßnahmen sollten in jedem Fall vermieden werden. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 33 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 8 Wettbewerbswidriges Ausspannen (Übersicht 9) 1. Grundsatz der erlaubten Abwerbung Ein Ausspannen von Kunden und Mitarbeitern des Konkurrenten ist grundsätzlich erlaubt. Das deutsche Wettbewerbsrecht schützt weder den eigenen Kunden- noch den eigenen Mitarbeiterstamm. Abwerbemaßnahmen werden jedoch häufig durch Handlungen unterstützt, die generell wettbewerbswidrig sind. Weiterhin wird mit den Abwerbemaßnahmen im Bereich der Abwerbung von Mitarbeitern oftmals ein sittenwidriger Zweck verfolgt. Derartige verwerfliche Mittel oder Motive führen dazu, dass die gesamte Abwerbung wettbewerbswidrig wird. Das verletzte Unternehmen hat jedoch häufig Schwierigkeiten, das sittenwidrige Motiv (als innere Tatsache) oder das sittenwidrige Mittel (im Bereich der Kausalität) nachzuweisen. 2. Wettbewerbswidriges Ausspannen Im Bereich des Ausspannens von Kunden Wettbewerbswidrig ist insbesondere die Verleitung des Kunden zum Vertragsbruch (bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Wettbewerber) die Anschwärzung des Wettbewerbers beim Kunden durch kreditschädigende Äußerungen, die nicht erweislich wahr sind die Verwendung irreführender Praktiken (dem Kunden wird etwa suggeriert, er schließe einen weiteren Vertrag beim gleichen Händler ab oder die Ware des Wettbewerbers habe im Gegensatz zur eigenen Ware nachteilige Eigenschaften) Im Bereich des Ausspannens von Mitarbeitern In diesem Bereich kann das Mittel wettbewerbswidrig sein, insbesondere oder der Zweck die Verleitung oder das Ausnutzen eines Vertragsbruchs des Mitarbeiters (bloßes Hinwirken auf einen Vertragsbruch genügt ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 34 ________________________________________________________________________________________________ bereits !) die Abwerbung durch irreführende Mitteilungen („A ist bald pleite“) oder herabsetzende Äußerungen über den Wettbewerber die Abwerbung zur Behinderung des Wettbewerbers (Behinderung muß das Hauptmotiv sein, was insbesondere nachweisbar wäre bei einer Abwerbung von Mitarbeitern in „Schlüsselpositionen“ oder bei einer Abwerbung ohne Anwerbung im eigenen Unternehmen) die Abwerbung zur Erlangung von Geschäftsgeheimnissen oder des Kundenstamms (Zweck muss Hauptmotiv sein) Es gibt keinen generellen Kunden - oder Mitarbeiterschutz, so dass der Wettbewerber grds. an die eigenen Kunden oder Mitarbeiter abwerbend herantreten kann, wenn dies mit lauteren Mitteln geschieht. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 35 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 9 Anschwärzung Der in § 4 Nr.8 UWG aufgeführte Tatbestand der „Anschwärzung“ ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Nur wer Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Umstände, behauptet, kann gegen § 4 Abs.8 UWG verstoßen. Die Abgrenzung zu reinen Werturteilen wurde bereits im Bereich der Alleinstellungswerbung vorgenommen. Pauschale Vorwürfe rechtswidrigen oder unlauteren Verhaltens (z.B. „betrügerisch“, „illegal“, „korrupt“, „standeswidrig“, „Plagiat“) sind grds. als Werturteile anzusehen, da diese grds. nur den Eindruck einer pauschalen Moral- oder Rechtsauffassung hervorrufen. Sie gelten jedoch dann als Tatsachenbehauptungen, wenn die jeweilige Pauschalbehauptung in Konkretisierungen eingekleidet wurde. Häufig sind Werturteile, wie etwa die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens als „wenig effektiv“ durch Tatsachenbehauptungen untermauert. Diese können dann grds. isoliert angegriffen werden. Es genügt weiterhin, dass die Tatsachen geeignet sind, Nachteile für die Ausübung der Erwerbstätigkeit herbeizuführen. Eine Verletzung der persönlichen Ehre ist nicht Voraussetzung. Entscheidend ist weiterhin, dass die Behauptung wahrer Tatsachen – mit einigen Ausnahmen – zulässig ist. Da die Unwahrheit einer Tatsache nur schwer bewiesen werden kann, hat der Behauptende nachzuweisen, dass die von ihm behauptete Tatsache wahr ist. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 36 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 10 Irreführende Werbung 1. Das europäische Verbraucherleitbild (Übersicht 10) Wer den Verbraucher „in die Irre führt“ ist zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet. Die Frage ist jedoch zunächst, auf wen der Begriff der „Irreführung“ überhaupt abzielet. Den 90jährigen Rentner wird man unter Umständen leichter in die Irre führen können, als den wachsamen im Geschäftsleben stehenden Geschäftsmann. Die deutsche Rechtsprechung, die im europäischen Vergleich als besonders streng gilt, hatte daher auch die Aufgabe, ein „Verbraucherleitbild“ zu entwickeln. Der Bundesgerichtshof stellte lange in diesem Zusammenhang nur geringe Anforderungen an die empirischen und intellektuellen Fähigkeiten des Verbrauchers. Abgestellt wurde bis 2001 auf den „ungezwungen flüchtig betrachtenden Durchschnittsverbraucher“. Von diesem Verbraucherleitbild ist der BGH heute abgerückt. Grund hierfür ist eine fortschreitende Harmonisierung der Wettbewerbsregeln der Mitgliedsstaaten der EU hin zu einem gemeinsamen europäischen Wettbewerbsrecht. Im Zuge einer derartigen Harmonisierung hat der Bundesgerichtshof das Verbraucherleitbild des europäischen Gerichtshofs übernommen, das auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abstellt. Jede Werbe- oder Verkaufsmaßnahme bei der es um die Frage geht, welchen Eindruck denn der potentielle Käufer gewinnen muss, ist also aus der Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu prüfen. 2. Irreführende Werbung iSv. § 5 UWG (Übersicht 11) Im Rahmen von § 5 UWG sind folgende Tatbestandsmerkmale zu prüfen: Irreführende Abgaben über geschäftliche Verhältnisse Es kann also nur eine Angabe wettbewerbswidrig sein. Dabei kann es sich nur um objektiv nachprüfbare Aussagen handeln oder Werturteile, die einen Tatsachenkern haben. Beispiele hierzu ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 37 ________________________________________________________________________________________________ finden Sie unten im Alleinstellungswerbung. Rahmen der Erläuterung der Normalerweise ist nur ein Tun als „Angabe“ zu bewerten. Ausnahmsweise stellt jedoch auch ein Unterlassen eine „Angabe“ dar, wenn eine Täuschung des Verkehrs durch Verschwiegen eines für den Kaufentschluss wesentlichen Punktes vorliegt. Beispiele: Wortbestandteil „Germany“ in Herstelleranschrift verpflichtet zum Hinweis, dass das Produkt kein rein deutsches Erzeugnis ist Hinweis, dass wesentliche Ausstattungsmerkmale bei EUNeuwagen fehlen notwendig Hinweis, dass angebotenes Gerät nicht mehr vom Hersteller produziert wird notwendig („Auslaufmodell“) Geschäftliche Verhältnisse sind alle Umstände, die die eigene gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb fördern können. In § 5 UWG werden zahlreiche nicht abschließende Beispiele genannt. Irreführend sind Angaben dann, wenn sie von einer nicht unerheblichen Zahl der angesprochenen Verkehrskreise falsch verstanden werden. Es kommt hierbei nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Angabe richtig oder falsch ist. Entscheidend ist die Frage des Verständnisses der Angabe vom Empfängerhorizont eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus. Selbstverständlich wird man bei richtigen Angaben großzügiger Urteilen müssen als bei falschen Angaben. 3. Beispiele irreführender Werbung iSv. § 5 UWG a) Umweltbezogene Werbung Gesundheits- und umweltbezogene Werbung kann sehr effektiv sein. Sie erfreut sich daher immer größerer Beliebtheit. Diese Art von Werbung hat sowohl deutliches Irreführungspotential und kann darüber hinaus auch nach § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen gefühlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig sein. Die wichtigsten Fälle sind: Umweltförderungen: Eine Werbung mit Umweltförderungsmaßnahmen ist grds. nur dann zulässig, wenn zwischen der beworbenen Ware oder Dienstleistung und der Fördermaßnahme ein sachlicher ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 38 ________________________________________________________________________________________________ Zusammenhang besteht. Ansonsten ist diese Art der Werbung meist als unzulässige gefühlsbetonte Werbung zu unterlassen. Bsp.: Ein Autohändler erklärt, er stifte seiner Gemeinde für jedes bei ihm gekaufte Auto einen Baum Pauschale Hinweise („Umweltfreundlich“, „Umweltschonend“ etc): Entsprechende pauschale Hinweise versteht der Verbraucher idR. lediglich als Hinweise einer relativen Umweltfreundlichkeit nach dem derzeitigen Stand der Technik. Gleichwohl sind diese Hinweise irreführend weil zu pauschal, wenn nicht angegeben ist, worin die behauptete Umweltfreundlichkeit besteht. So wurde deshalb etwa die Umschrift des Umweltzeichens “Umweltengel“ von „Umweltfreundlich“ in „Umweltzeichen“ geändert und das Zeichen jeweils mit die Vorzüge des jeweiligen Produktes erläuternden Zusatz versehen. Verwendung der Vorsilben „Bio“ oder „Öko“ Hierfür gilt ebenfalls, das diese Bezeichnungen konkretisiert werden müssen, um Irreführungen zu vermeiden. Verwendung von Umweltzeichen Umweltzeichen und deren Vergabeverfahren müssen anerkannt und deren konkrete Benutzung darf ebenfalls nicht irreführend sein. Zulässig ist in diesem Zusammenhang etwa die Verwendung des Satzes „..ist mit dem ....ausgezeichnet“, da der Verbraucher unter „Auszeichnen“ lediglich die Vergabe des Zeichens und keine Behauptung eines Gewinns eines Wettbewerbes versteht. b) Irreführung über die Preisbemessung Häufigster Fall einer Irreführung bei der Preisbemessung ist die Werbung mit sog. „Mondpreisen“. Dies liegt etwa dann vor, wenn der neben dem tatsächlich verlangten Preis durchgestrichene alte Preis nicht, nicht ernsthaft oder nicht längere Zeit oder nicht in letzter Zeit tatsächlich verlangt wurde. Ebenso darf mit Preissenkungen nicht geworben werden, wenn der verlangte bereits vor der entsprechenden Bewerbung gegolten hat. Wer mit besonders preisgünstigen Waren wirbt, die dann tatsächlich nicht oder nicht in ausreichendem Umfang im Geschäft vorhanden sind, wirbt irreführend. (sog. unzulässige „Lokvogelwerbung“) ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 39 ________________________________________________________________________________________________ Zudem kann die Verwendung von ungenauen Begriffen irreführend sein wie: „Probierpreis“ (wenn V. zu Unrecht glaubt, Qualität der Ware beruht auf neuen Materialien oder Herstellungstechniken) „Tiefpreise“,“Spottpreise“ (wenn V. zu Unrecht glaubt, Preis ist wesentlich günstiger) „Sommerpreis“ (wenn V. zu Unrecht glaubt, Ware sei nur aus jahreszeitlichen Gründen reduziert) „Endpreise“ (wenn Preis nicht einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile c) Irreführung über die Vorratsmenge Grundsätzlich wird man insbesondere bei der Bewerbung in Beilagen von Zeitschriften davon ausgehen können, das der Verbraucher die sofortige Lieferfähigkeit annimmt. Zudem hat der Werbende einen Vorrat an Waren vorzuhalten, deren Absatz nach normalem Verlauf des Abverkaufs erwartet werden kann. Dies gilt für alle Filialen eines Discounters und auch bei Bewerbung von branchenfremder Ware, also von Ware, die der Werbende nicht in seinem üblichen Sortiment führt. Für das Eintreten von höherer Gewalt etwa wegen unverschuldeter Lieferstörungen trägt der Werbende die Beweislast. Nach § 5 Abs.5 UWG gilt als angemessener Zeitraum grds. ein Zeitraum von mindestens 2 Tagen. Einschränkende deutlich angebrachte Zusätze können hier oft helfen: In einem von Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Lebensmitteldiscounter für den Verkauf von Computermonitoren, Dampfbügelautomaten und einer Katzenfutterstation geworben. Die Bewerbung war mit dem Zusatz versehen, dass die Artikel nur vorübergehend zum Verkauf ständen und man um Verständnis bitte, sollten diese Artikel trotz sorgfältig geplanter Angebotsmengen allzu schnell verkauft sein. Tatsächlich war der Computermonitor in einigen Filialen bereits 35 min. nach Verkaufsbeginn, das Dampfbügeleisen schon nach 60-90 min. und die Katzenfutterstation schon am Abend des ersten Verkaufstages nicht mehr vorrätig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah damit die entsprechende Werbung als wettbewerbswidrig an. Auch den entsprechenden Hinweis des Discounters ließ das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht gelten, da die Zeit der Verfügbarkeit hier trotz des Hinweises zu knapp war. Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Urteil den Hinweis ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 40 ________________________________________________________________________________________________ „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend.“ in einem Fall als ausreichend erachtet, in dem ein Händler von Hard- und Software auf der ersten Seite eines Werbeprospekts einen PC anbot, obwohl der dazugehörende Bildschirm nicht vorrätig war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reichte dieser Hinweis auf eine entsprechende Bestellmöglichkeit aus, da er auf dem Werbeprospekt ebenso blickfangmäßig angebracht war wie die beworbene Ware selbst. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 41 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 11 Besondere Werbeformen (Übersicht 12) Nachfolgend werden einige besondere Werbeformen besprochen, die besonders häufig in Erscheinung treten. Zu den besonderen Werbeformen gehören insbesondere 1. Laienwerbung Werbeveranstaltungen Versteigerungen Sponsoring Onlinewerbung Laienwerbung (Übersicht 13) Der Einsatz von Privatleuten als Kundenwerber gegen Gewährung einer Werbeprämie, also die sog. „Laienwerbung“ erfreut sich großer Beliebtheit. Das beste Beispiel hierfür sind die seit inzwischen Jahrzehnten gängigen „Tupper-Partys“. Von Vorteil ist es hier insbesondere für den Hersteller von Produkten oder Dienstleistungen, dass feste Vertriebskosten gespart werden können. Der Laienwerber wird üblicherweise nur für einen bestimmten Erfolg bezahlt. Zudem wird dieser regelmäßig seine persönlichen Kontakte ausnutzen, um eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu bewerben. Hierin liegt jedoch gerade das Problem der Laienwerbung. Es besteht wegen der Tendenz zu Gesprächen „unter 4 Augen“ in Privatatmosphäre die erhebliche Gefahr insbesondere unsachlicher Beeinflussung. Vor diesem Hintergrund betrachtet die Rechtssprechung „Laienwerbung“ als besonders kritisch. Es gelten hier die allgemeinen Unlauterkeitsregelungen des UWG, wobei regelmäßig ein strenger Maßstab angesetzt wird. Typische Verletzungen bei sog. Laienwerbung sind: Verstoß gegen § 7 UWG Belästigung Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG: Verschleierung des Werbecharakters Verstoß gegen § 5 UWG: Irreführung Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG: unsachliche Beeinflussung Verstoß gegen § 16 Nr. 2 UWG: strafbare progressive Kundenwerbung Im Einzelnen hierzu: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 42 ________________________________________________________________________________________________ Eine unlautere Belästigung i. S. v. § 7 UWG liegt vor bei unangemeldeten Hausbesuchen oder auch unzulässigen Direktmarketingmaßnahmen. Zu letzteren zählen insbesondere Werbeanrufe gegenüber Privatpersonen ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung. Weiterhin darf der Werbecharakter einer Ansprache von potentiellen Kunden gem. § 4 Nr. 3 UWG nicht verschleiert werden. Es ist damit unlauter, wenn etwa ein Laienwerber Bekannte und Freunde zu einer Party einlädt, die letztlich eine Werbeveranstaltung ist, ohne dies zuvor deutlich zum Ausdruck zu bringen. Im Besonderen ist auch die Gefahr der irreführenden Werbung i. S. v. § 5 UWG typisch für die Laienwerbung. Dies liegt daran, dass nach ständiger Rechtssprechung jeder Verkäufer über alle wertbildenden Faktoren eines Produktes oder einer Dienstleistung ordnungsgemäß und richtig aufklären muss. Dies tun Laienwerber oft bereits deshalb nicht, weil sie hierzu die Fachkenntnis nicht besitzen. Fehlende Fachkenntnis schützt jedoch weder den Laienwerber noch den beauftragenden Unternehmer vor einem Verstoß gegen das UWG. Weiterhin ist die Gefahr unsachlicher Beeinflussungen i. S. v. § 4 Abs. 1 UWG der Laienwerbung immanent. So hat ein Laienweber etwa nebst dem beauftragenden Unternehmer in hohem Maße darauf zu achten, dass kein Druck durch das Ausnutzen einer Autoritätsstellung des Laienwerbers aufgebaut wird. So haben Dienstvorgesetzte, Lehrer oder Betriebsräte, die als Laienwerber eingesetzt werden, akribisch darauf zu achten, dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, Arbeitnehmer oder Schüler hätten irgendwelche Nachteile, wenn Sie ein Produkt vom Laienweber nicht erwerben. In diesem Sinne sollte durch dem Unternehmer vermieden werden, dass ihm der Vorwurf gemacht werden könnte, er lege es bewusst darauf an, dass der Werber private Beziehungen zu potentiellen Kunden ausnutzt. So wäre etwa die Anweisung des Unternehmers an den Laienwerber wettbewerbswidrig, dieser solle die Kunden bitten, dem Laienwerber die ihnen zustehenden Prämien bei Kauf zurückzuerstatten. Die Prämienhöhe ist heute nicht mehr relevant für eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung. Dies liegt im Besonderen daran, dass der gesamte Bereich der Wertreklame eine erhebliche Lockerung erfahren hat. Schließlich hat der beauftragende Unternehmer darauf zu achten, dass die Laienwerbung keine strafbare progressive Kundenwerbung i. S. v. § 16 Nr. 2 UWG darstellt. Nach § 16 Nr. 2 UWG ist es wettbewerbswidrig und strafbar, Verbraucher zur Warenabnahme mit dem Versprechen zu veranlassen, sie würden bei eigener Laienwerbung besondere Vorteile erlangen (wie z. B. Rückvergütungen). Wenn also der Laienwerber dem Unternehmer zunächst einmal einen Einsatz geben muss, den er dann im Falle des eigenen Erfolgs zurückhält ist dies strafbar. Hiervon abzugrenzen sind im Besonderen die unbedenklichen ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 43 ________________________________________________________________________________________________ Sammelbestellungen. Bei Sammelbestellungen durch den Laienwerber hat dieser keinen finanziellen Nachteil. 2. Durchführung von Werbeveranstaltungen: Zu typischen Werbeveranstaltungen zählen etwa Ausflugsfahrten, Filmvorführungen oder Besichtigungen. Gerade Ausflugsfahrten richten sich regelmäßig an Personen die ggf. etwas leichter zu beeinflussen sind, wie etwa Ausflugsfahrten für Seniorengruppen. Vor diesem Hintergrund ist bei Werbeveranstaltungen im Einzelfall der Blick nicht auf den durchschnittlichen und aufmerksamen Verbraucher zu richten, sondern die entsprechende Maßnahme aus der Sicht der jeweiligen Teilnehmer zu betrachten. Typische Unlauterkeiten im Bereich von Werbeveranstaltungen sind: § 4 Nr. 1 UWG: unangemessen unsachlicher Einfluss § 4 Nr. 3 UWG: Verschleierung des Werbecharakters § 5 UWG: allgemeine Irreführung Selbstverständlich ist es i. S. v. § 4 Nr. 1 UWG unzulässig, im Rahmen der Werbeveranstaltung Druck auszuüben bzw. den potentiellen Kunden zu „bearbeiten“. So darf etwa die Frage der Rückreise im Rahmen einer Kaffeefahrt nicht davon abhängig gemacht werden, dass jeder Teilnehmer ein bestimmtes Produkt gekauft hat. Auch der Werbecharakter der Werbeveranstaltung darf in keiner Weise verschleiert werden i. S. v. § 4 Nr. 3 UWG. So reicht es nach ständiger Rechtssprechung etwa nicht aus, eine Kaffeefahrt als „Werbefahrt“ zu deklarieren. Sie muss, sollten im Rahmen der Kaffeefahrt Produkte vorgestellt und verkauft werden, klar und eindeutig als „Verkaufsfahrt“ bezeichnet werden. Ebenfalls unzulässig wäre es, bei einer Reise, die Gewinn eines Gewinnspiels ist, nicht klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich dabei um eine Werbeveranstaltung handelt. Eine allgemeine Irreführung nach § 5 UWG liegt etwa vor, wenn zu einer Verkaufsfahrt mit angeblichen „Sonderpreisen“ geworben wird, obwohl die Preise der dort angedienten Produkte und Dienstleistungen den allgemeinen Marktpreis darstellen. 3. Durchführung von Versteigerungen: Irreführend i. S. v. § 5 UWG ist es, eine private Versteigerung als „öffentliche Versteigerung“ i. S. d. Zivilprozessordnung auszuloben. Bei „öffentlichen Versteigerungen“ geht der Teilnehmer davon aus, aufgrund der ZPO-Bestimmungen und vorheriger Titulierung eines Steigerungsobjekts ein besonderes Schnäppchen machen zu können. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 44 ________________________________________________________________________________________________ Ebenfalls unzulässig ist es etwa, zu verschweigen, dass eine Lieferungen der ersteigerten Waren nicht sofort sondern erst nach 14 Tagen erfolgt. Auch hier darf der Teilnehmer der Versteigerung grundsätzlich von einer sofortigen Lieferung ausgehen. Lange Zeit war es sehr umstritten, ob sog. „umgekehrte Versteigerungen“ zulässig sind. „Umgekehrte Versteigerungen“ liegen dann vor, wenn mit zunehmender Zeit ohne konkretes Gebot die Ware günstiger wird. Nach heute herrschender Meinung liegt darin kein unzulässiges Ausnutzen der Spiellust sondern ein wettbewerbskonformes Verhalten. Dies liegt im Besonderen auch daran, dass es jedem Verkäufer gestattet ist, seine Ware, sofern sie nicht veräußert wird, jeweils täglich günstiger anzubieten. 4. Durchführen von Sponsoringmaßnahmen: Sponsoring ist jede Form der Kommunikation, bei der ein Sponsor eine vertraglich vereinbarte finanzielle oder sonstige Unterstützung leistet, um einen positiven Zusammenhang zwischen seinem Erscheinungsbild, seinem Namen, seiner Marke, seinen Waren oder Dienstleistungen der geförderten Veranstaltung, Aktion, Organisation oder Einzelperson herzustellen (ICC-Verhaltensregeln zum Sponsoring). Im Bereich des Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen) sind die Vorraussetzungen für ordnungsgemäßes Sponsoring in § 8 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) geregelt, im Bereich der Mediendienste, wie etwa dem Herausgeben von Internetzeitschriften findet sich eine ähnliche Regelung in § 13 Abs. 3 MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag). Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt gleichzeitig nach § 4 Nr. 11 UWG einen Wettbewerbsverstoß dar. § 8 RStV regelt wörtlich: 1. Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden. 2. Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtig werden. 3. Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen. 4. Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 45 ________________________________________________________________________________________________ 5. Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimittel und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. 6. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden. Zudem kommt es im Rahmen des Sponsoring häufig vor, dass eine Verschleierung des Werbecharakters nach § 4 Nr. 3 UWG vorliegt. So ist dies etwa dann der Fall, wenn kein Hinweis auf ein Sponsoring eines konkreten Ereignisses, eines Programms oder einer Person erfolgt. 5. Durchführung von Online-Werbung: Im Rahmen der Onlinewerbung sind alle wettbewerbsrechtlichen und sonstigen Kriterien „normaler“ Werbung zu beachten. Typischer Weise kann im Rahmen der Online-Werbung Folgendes problematisch sein: § 4 Nr. 3 UWG: Verschleierung des Werbecharakters § 4 Nr. 10 UWG: gezielte Behinderung § 7 Nr. 1 UWG: Belästigung Es ist gem. § 4 Nr. 3 UWG als unzulässige Verschleierung des Werbecharakters wettbewerbswidrig, Bannerwerbung und bezahlte Suchmaschineneinträge nicht als Werbung kenntlich zu machen. Soweit also der Werbecharakter nicht ohnehin für jeden deutlich erkennbar ist, muss hier eine deutliche Kennzeichnung erfolgen. Eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers i. S. v. § 4 UWG stellt es dar, Popup-Fenster auf fremden Seiten zu generieren. Darüber hinaus ist die Rechtssprechung hier relativ großzügig. So ist etwa die Verwendung fremder Produktkennzeichen im eigenen Header (sog. Meta-Tags) keine Behinderung des Mitbewerbers. Sie kann im Einzelfall jedoch eine Markenverletzung darstellen. Ebenso stellt die Setzung von Hyperlinks oder Deep-Links auf fremde Seiten keine gezielte Behinderung dar. Schließlich ist bei Online-Werbung noch darauf zu achten, dass PopupFenster entweder automatisch unverzüglich wieder verschwinden oder von dem User jederzeit leicht durch Anklicken beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, so nimmt die Rechtssprechung hier eine unzulässige Belästigung an. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 46 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 12 Erläuterungen zu Übersicht 14 und weitere Sondergesetze 1. Preisangabenverordnung In Konkretisierung des Irreführungsverbotes des § 5 UWG ist es Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, für eine möglichst große Preiswahrheit und Preisklarheit gegenüber Letztverbrauchern zu sorgen. Die Preisangabenverordnung beantwortet dabei drei Fragen: Besteht überhaupt eine Pflicht zur Preisangabe ? Welcher Preis ist anzugeben ? Wie es der Preis anzugeben ? Eine Pflicht zur Preisangabe besteht nur dann, wenn ein Unternehmer gewerbsmäßig an Letztverbraucher Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet und diesen ein konkretes Angebot unterbreitet. Bloße Werbemaßnahmen verpflichten daher nicht zur Preisauszeichnung im Sinne der Preisangabenverordnung. Besteht eine Pflicht zur Preisangabe oder hat sich der Unternehmer ohne Verpflichtung dazu entschieden, Preise anzugeben, so sind zwingend die Endpreise anzugeben. Zu den Endpreisen zählen auch die Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile, die etwa die Flughafengebühr bei Pauschalreisen. Im Sinne einer möglichst hohen Preisklarheit sind ausgestellte Waren durch ein Preisschild oder eine Beschriftung zu kennzeichnen. Der Preis von Katalogwaren ist neben der Warenablichtung oder den Produktangaben deutlich anzugeben. Zu beachten sind schließlich folgende Sonderregelungen der Preisangabenverordnung: Bei Krediten ist der effektive Jahreszins anzugeben Gaststätten haben Preise in ein Preisverzeichnis aufzunehmen Tankstellen haben die Kraftstoffpreise besonders deutlich hervorzuheben Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und führt zur Wettbewerbswidrigkeit des entsprechenden Verhaltens. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 47 ________________________________________________________________________________________________ 2. weitere Sondergesetze Lebensmittel – und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände unterliegen dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. Dieses Gesetz enthält bestimmte Verbote zum Schutz vor Täuschung. Im wesentlichen ist es untersagt, den Verbraucher in die Irre zu führen und zwar Indem Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind indem durch Bezeichnungen oder Angaben über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung und Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, getäuscht wird. Indem Lebensmitteln der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird Zu letzt benanntem Punkt ist der Rechtsstreit über die Kosmetik – Serie „Clinique“ zu erwähnen. In Deutschland musste das Produkt „Linique“ genannt werden, bis der Europäische Gerichtshof das Verbot aufgehoben hat. Ein weiterer Hauptfall der genannten Irreführung liegt darin, dass eine geografische Herkunftsangabe zu Unrecht verwendet wird. Eine solche liegt in Abgrenzung zu einer bloßen Gattungsbezeichnung vor, wenn der Verkehr mit der geografischen Angabe konkrete Herkunftsoder Gütevorstellungen verbindet. Ein Beispiel ist etwa das „Lübecker Marzipan“. Lübecker Marzipan darf sich nur solches Marzipan nennen, welches im Raum Lübeck hergestellt wurde. Einige Beispiele für bloße Gattungsbezeichnungen stellen etwa „Wiener Würstchen“ oder „Hamburger“ war. Nahezu jedes Lebensmittel, jedes Getränk und jeder Rohstoff für Lebensmittel und Getränke ist durch ein Spezialgesetz oder eine Spezialverordnung auf EU-Ebene geregelt. Bevor daher für Lebensmittel geworben wird, sollte die entsprechende Werbung einer umfänglichen juristischen Prüfung unterzogen werden. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 48 ________________________________________________________________________________________________ Fernseh - und Radiowerbung für Tabakerzeugnisse ist in Deutschland verboten. Derartige Werbung ist in Printmedien und auf Plakaten sowie im Kino mit einem entsprechenden Warnhinweis zu versehen. Ebenso ist das Verteilen von Probeprodukten in Deutschland verboten. Die EU-Richtlinie 98/43/EG, mit der ein EU-weites generelles Verbot der Bewerbung von Tabakerzeugnissen erreicht werden sollte, wurde von Seiten des Europäischen Gerichtshofes aus Gründen einer Kompetenzüberschreitung der EU-Kommission für nichtig erklärt. Heilmittelwerbegesetz (HWG) Durch das Heilmittelwerbegesetz soll der Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden durch Selbstbehandlung geschützt werden. Verboten ist daher insbesondere irreführende Werbung. Es darf außerhalb der Fachkreise für Heilmittel und Behandlungen nicht geworben werden mit Gutachten, Zeugnissen, fachlichen Veröffentlichungen, mit Angaben, dass das Heilmittel fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird, mit der Wiedergabe von Krankengeschichten, mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung des Heilgewerbes mit der bildlichen Darstellung von Veränderungen des menschlichen Körpers etc. mit Werbeaussagen, die Angst einflößen, mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit diese nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind mit Anleitungen zur Selbstbehandlung, durch Abgabe von Mustern und Proben mit Dankes – und Anerkennungsschreiben Arzneimittelgesetz (AMG) Auch das Arzneimittelgesetz enthält ein Täuschungsverbot. Danach darf Arzneimitteln keine therapeutische Wirkung beigelegt werden, die sie nicht haben, nicht fälschlich der Eindruck erweckt werden, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 49 ________________________________________________________________________________________________ bestimmungsgemäßem oder längeren Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, keine zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnung, Angabe und Aufmachung verwendet werden, die für die Bewertung des Arzneimittels mitbestimmend ist Berufsrechtliche Verbote und Einschränkungen Schließlich unterliegen einige Berufsgruppen, darunter insbesondere Freiberufler speziellem Standesrecht und speziellen Standes – oder berufsrechtlichen Werbeverboten, die bei der Werbung für deren Leistungen zu beachten sind. Dass sind insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Notare. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 50 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 13 Richtiges Verhalten bei Abmahnungen (Übersicht 15) 1. Einleitung (Vermeintliche) Verstöße gegen geltendes Wettbewerbsrecht führen in der Praxis häufig zu Abmahnschreiben eines oder mehrerer Konkurrenten, denen ein Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt ist. Derartige Abmahnschreiben und deren Reaktion darauf lösen eine Reihe von rechtlichen Wirkungen aus, die im folgenden kurz dargestellt werden sollen. 2. Begriff und Bedeutung der „Abmahnung“ Mit einer Abmahnung wird dem Verletzer Gelegenheit gegeben, durch Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen und damit ein gerichtliches Verfahren zu vermeinen. Eine Pflicht zur Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen (Eil)verfahrens gibt es nicht. Allerdings hat der Verletzer ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich die Möglichkeit, den Anspruch nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sofort anzuerkennen. Der Anspruchsteller trägt in diesem Fall dann die entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, obwohl er in der Sache obsiegt. Abgemahnt werden sollte daher vor Beantragung einer gerichtlichen Verfügung immer, auch wenn in Einzelfällen eine Abmahnung entbehrlich sein kann (bei vorsätzlichem Verstoß oder besonderer Eilbedürftigkeit). ! 3. Inhalt und Form einer „Abmahnung“ Form einer Abmahnung Eine bestimmte Form für eine Abmahnung ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollte jedoch eine Abmahnung vorab per Telefax und zusätzlich zeitnah per Einschreiben/Rückschein erfolgen. Inhalt der Abmahnung Die Abmahnung muss in konkreter Form den Sachverhalt enthalten, der den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens begründen soll. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - MARKETINGRECHT SEITE 51 ________________________________________________________________________________________________ Das in dem generell der Abmahnung beiliegenden Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beschriebene und zu unterlassende Verhalten muss konkret den Sachverhalt erfassen, der als Verstoß gerügt wird. Beispiel: „...verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt X wie folgt zu werben:......“ Zu pauschal wäre folgende Formulierung: „....verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt unzulässig vergleichend zu werben, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben.....“ Die Abmahnung muss weiterhin die Androhung enthalten, dass bei Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dem Abgemahnten ist weiterhin eine angemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung zu setzen, wobei diese von ein paar Stunden (etwa bei Messeveranstaltungen) bis hin zu 10 Tagen reichen kann. Als Regelfrist wird teilweise eine Woche als hinreichende Zeit für die Prüfung des Sachverhalts und die Einholung von Rechtsrat angesehen. 4. Richtige Reaktionen Konkurrenten bei Abmahnung durch Werbemaßnahmen werden selten eindeutig gegen geltendes Recht verstoßen. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Abmahnschreiben sowie deren Entwürfe von Unterwerfungserklärungen oftmals Unrichtigkeiten beinhalten sollte die vorgeschlagene Unterlassungserklärung niemals zu voreilig oder unkritisch abgegeben werden. Zumeist lässt sich auch noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ein besseres – wenngleich oftmals kostenintensives - Ergebnis für den Verletzer erzielen. Die Beantwortung der Frage, wie daher auf ein Abmahnschreiben reagiert werden sollte, setzt daher regelmäßig eine „Mischkalkulation“ unter Einbeziehung von Aspekten wie der Kostenfrage, der Rechtslage, der Richtigkeit der Abmahnung sowie der eigenen Stellung und dem eigenen Vorgehen auf dem Markt voraus. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte im Besonderen auf folgende Punkte geachtet und ggfs. wie folgt reagiert werden: Wurde die zutreffende (juristische) Person abgemahnt ? ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de K o n t a k t i e r e n n u r b e i a u s d r ü c k l i c h e r E i n w i l l i g u n g - MARKETINGRECHT SEITE 52 ________________________________________________________________________________________________ Wenn nicht: evt. nicht reagieren. Bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung Widerspruch einlegen (vor den Landgerichten: Anwaltszwang !) Wurde Sachverhalt (im wesentlichen) zutreffend wiedergegeben ? Wenn nicht: evt. nicht reagieren, bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung Widerspruch einlegen oder Sachverhalt richtig stellen, wenn dieser Sachverhalt mit Sicherheit keinen gesetzlichen Verstoß beinhaltet. Wurde angemessene Frist gesetzt ? Wenn nicht: Fristverlängerung von Gegenseite verlangen Gibt Entwurf der Unterlassungserklärung Verstoß in konkreter Form wieder ? Wenn nicht: Allenfalls auf konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungserklärung abgeben Geht der Entwurf der Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verpflichtung zur Übernahme entstandener Anwaltskosten von einem angemessenen Streitwert aus ? Wenn nicht: Nur Kostenübernahme auf der Grundlage eines angemessenen Streitwertes akzeptieren e r l a u b t ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de