Skript Workshop - Dix Rechtsanwälte

Werbung
- WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 1
Inhaltsverzeichnis:
Kapitel 1: Grundsystematik „Werbung im Wettbewerb“....................................................... 3
1.
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ...................................................................... 3
2.
Sonderregelungen im UWG .................................................................................................... 4
3.
Sondergesetze ......................................................................................................................... 5
4.
Prüfungsreihenfolge ................................................................................................................. 5
Kapitel 2: Vergleichende Werbung ............................................................................................ 7
1.
Grundlegende Änderung der Rechtslage im Jahre 1997 ...................................................... 7
2.
Anwendungsbereich von § 6 UWG......................................................................................... 7
3.
Unzulässigkeit vergleichender Werbung ................................................................................ 9
Kapitel 3: Koppelungsangebote ................................................................................................13
1.
Einleitung................................................................................................................................13
2.
Fallgruppen.............................................................................................................................14
Kapitel 4: Aleatorische Anreize..................................................................................................18
1.
Abgrenzung zu Lotterien, Ausspielungen und Glücksspielen..............................18
2.
Unlauterkeitsmerkmale von Gewinnspielen und Preisausschreiben ....................19
Kapitel 5: Ausnutzen fremder Werbung ...................................................................................23
1.
Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ...................................................................................23
2.
Bestehen von Sonderrechtsschutz ......................................................................................23
3.
Unmittelbare Leistungsübernahme ......................................................................................24
4. Systematisches Nachahmen ....................................................................................................24
5. Wettbewerbliche Eigenart .........................................................................................................24
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6. Spezielle Unlauterkeitsmerkmale ..............................................................................................25
Kapitel 6: Richtiges Verhalten bei Abmahnungen .................................................................30
1. Einleitung ....................................................................................................................................27
2. Begriff und Bedeutung der „Abmahnung“ ..........................................................................27
3. Inhalt und Form einer „Abmahnung“........................................................................................27
4.
Richtige Reaktionen bei Abmahnung durch Konkurrenten .................................................28
Kapitel 7: Der Schutz nach dem Markengesetz ......................................................................33
1. Der Schutz von Marken ............................................................................................................30
a) Was kann eine Marke sein ? (Übersicht 11) ..........................................................................30
b) Wie erlangt eine Marke Schutz ? (Übersicht 12)....................................................................31
c) Wie ist eine Marke geschützt ? (Übersicht 13) .......................................................................33
2. Der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen .....................................................................36
a) Wie erlangt eine geschäftliche Bezeichnung Schutz ? ..........................................................36
b) Wie ist eine geschäftliche Bezeichnung geschützt ................................................................36
3. Der Schutz von geographischen Herkunftsangaben ..............................................................36
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Kapitel
1
Erläuterungen zu Übersicht 1:
Gesamtübersicht „Werbung im Wettbewerb“
1. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Modernisierung des UWG im Sommer 2004
Da die bisherigen Regelungen im UWG für den Laien und
teilweise auch für den Juristen intransparent waren tritt im
Sommer 2004 ein modernisiertes UWG in Kraft, in dem nach dem
Motto „Immer auf die Leser achten“ eine Fülle von Beispielsfällen
für unlauteres Verhalten benannt sind. Das neue UWG ist damit
aussagekräftiger, es ändern sich jedoch im Ergebnis nur wenige
Inhalte. Die nun ausdrücklich benannten Beispiele für unlauteres
Verhalten führten auch überwiegend bisher schon zur Annahme
eines „sittenwidrigen Verhaltens“. Konkrete Änderungen sind im
Wesentlichen:

die Abschaffung des Verbotes von Sonderveranstaltungen

die Einführung eines Gewinnabschöpfungsanspruch gegen
den unlauter Handelnden
Der Gesetzesentwurf des neuen UWG findet sich im
Anhang zu diesem Skript
Zur Grundsystematik des neuen UWG:
Hauptregelungen im UWG
Da die vielfältigen im Werbebereich vorkommenden Sachverhalte
nicht einzeln geregelt werden können, hat sich der Gesetzgeber
dazu entschlossen, zwei sog. Generalklauseln einzuführen, mit
denen die Voraussetzungen für unzulässiges Werben nur grob
umrissen werden.
Ca. 90 % aller Werbeaussagen und – maßnahmen werden auf der
Grundlage dieser Generalklauseln, der §§ 3,5 des Gesetzes
gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), beurteilt. Es finden
sich in diesen Vorschriften die Wertungen wieder, dass sich ein
Werbender wettbewerbswidrig verhält
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
der den Verbraucher durch irreführende Angaben täuscht (§ 5
UWG) und/oder

der unlauter handelt (§ 3 UWG)
Beide Regelungen sind nebeneinander anwendbar, häufig liegen
Verstöße gegen beide Vorschriften gleichzeitig vor.
Beide Vorschriften sind jedoch – wie schon erwähnt - in hohem
Maße pauschal formuliert. Deren Konkretisierung oblag und
obliegt im wesentlichen den Gerichten, wobei – insbesondere zu §
3 UWG – vielfältige Fallgruppen gebildet wurden. Die
wichtigsten Fallgruppen der Vorschrift des § 3 UWG im Bereich
der Werbung sind:

Schleichwerbung

Wertreklame

Aleatorische Anreize

Ausnutzung fremder Werbung

Ausspannen von Kunden und Mitarbeiter

Anschwärzung

Gutes Fallgruppenwissen zusammen mit der Kenntnis von dem Sinn und Zweck der
jeweiligen gesetzlichen Vorschrift führt zu einer „Antenne“ zur richtigen rechtlichen
Beurteilung von Werbemaßnahmen.
!
Weiterhin hat nun der Gesetzgeber in einem neuen § 4 UWG eine
Vielzahl von Beispielsfällen für unlauteres Verhalten ausdrücklich
gesetzlich geregelt. Zu beachten ist hierbei, dass diese
Aufzahlung von insgesamt 11 Einzelfällen keineswegs
abschließend ist , sondern lediglich der Transparenz und
Klarstellung dient.
2. Sonderregelungen im UWG
In Ergänzung zu dem dargestellten Generalklauselprinzip hat der
Gesetzgeber
weiterhin
typische
Fallgestaltungen
in
Sondervorschriften zusammengefasst. Diese sind neben den
Generalklauseln anwendbar, sollten jedoch vorrangig geprüft
werden. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen:

§ 6: Vergleichende Werbung
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
§ 7: Unzumutbare Belästigung

§ 16:Strafbare Werbung

§ 17:Geheimnisverrat
3. Sondergesetze
Zu erwähnen bleiben weiterhin einige Sondergesetze, die
neben dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb anwendbar sind
und
entweder
überdurchschnittlich
häufig
vorkommende
unerwünschte Verhaltensweisen der Händler verbieten oder
bestimmte Produktarten betreffen, für die Zusatzbestimmungen
gelten sollen. Hierzu gehören

die PreisangabenVO

das HeilmittelwerbeG

das ArzneimittelG

das Lebens – und BedarfsgegenständeG
4. Prüfungsreihenfolge
Die dargestellten Beziehungen der einzelnen Gesetze und
Vorschriften zueinander bieten folgende Prüfungsreihenfolge
für die jeweilige Einzelfallprüfung an:

Gibt es ein Sondergesetz außerhalb des UWG ?

Wenn ja und Verhalten ist nach dieser Vorschrift erlaubt, dann
Prüfung beendet, wenn nein:

Ist eine Sonderregelung innerhalb des UWG einschlägig ?

Ist § 5 UWG (Irreführende Werbung) einschlägig ?

Liegt ein Beispielsfall für unlautere Werbung nach § 4 UWG
vor ?

Liegt eine anerkannte Fallgruppe für unlautere Werbung iSv §
3 UWG vor ?
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Ein relevanter Prüfungsfehler kann zum einen dann auftreten, wenn eine Spezialregelung
eine bestimmte Werbung gestattet und gleichwohl die Prüfung fortgesetzt wird. Vorsicht ist
somit bei einer Werbung für Heilmittel, Arzneimittel, Lebensmittel und Preisangaben
geboten. Der zweite Fehler liegt meist darin, dass trotz des Fehlens einschlägiger
Spezialregelung nicht bis zum Ende, also § 3 UWG, durchgeprüft wird.
!
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Kapitel
2
Vergleichende Werbung
(Übersicht 2,3)
1. Grundlegende Änderung der Rechtslage im Jahre
1997
Bis Oktober 1997 galt im Deutschen Wettbewerbsrecht der
Grundsatz, dass vergleichende Werbung grundsätzlich unzulässig
ist. Seit Bestehen der EG-Richtlinie 97/55/EG vom 06.10.1997, die
bereits unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten in Rechtsstreitigkeiten
vor deutschen Gerichten Berücksichtigung fand und nun durch
Umsetzung in deutsches Recht unmittelbar gilt (§ 6 UWG), ist
vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig.
Die neuen Regelungen sind kompliziert und wenig transparent.
Nach Einführung der Regelungen kam es deshalb zu regelrechten
Abmahnschlachten,
insbesondere
im
Bereich
der
Autovermietung. Der Autovermieter Sixt hatte etwa zeitweise eine
ganze Rechtsabteilung zu beschäftigen, die sich nur mit der
Thematik der vergleichenden Werbung befasste. Zwischenzeitlich
ist die aufgeheizte Stimmung abgeklungen.
Im Einzelnen zu § 2 UWG:
2. Anwendungsbereich von § 6 UWG
§ 6 UWG nur anwendbar auf eine Werbemaßnahme,
„..die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die
von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder
Dienstleistungen erkennbar macht“
Die Verwendung der Begrifflichkeit „ein“ – Mitbewerber ist nicht
wörtlich zu verstehen. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang,
dass auf eine ganze – abgrenzbare- Produktgattung und damit
deren Hersteller zielgerichtet Bezug genommen wird. Die Aussage
„Billige Composite- Rackets muten wir Ihnen nicht zu“
stellt daher vergleichende Werbung dar.
Entscheidend ist weiterhin, dass letztlich immer ein Waren- oder
Dienstleistungsvergleich stattfinden muss, ein Vergleich von
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Personen oder Unternehmen per se fällt nicht unter § 6 UWG
sondern ggfs. unter § 3 UWG oder andere Tatbestände.
Hauptanwendungsfall einer Werbung mit Vergleichscharakter, die
die benannte Voraussetzung nicht erfüllt, weil kein bestimmter
Mitbewerber
erkennbar
ist,
ist
die
sog.
Alleinstellungswerbung („Wir sind die Nr.1“, „Das
Repetitorium“, „Der Beste“).
Alleinstellungswerbung ist
unzulässig, wenn

Tatsachen behauptet werden und

die Tatsachenbehauptung falsch ist
Tatsachen sind solche Umstände, die dem Beweis zugänglich
sind. Davon anzugrenzen sind reine Werturteile ohne jeden
Tatsachenkern (etwa inhaltsleere Übertreibungen, die als solche
auch zu erkennen sind). Zum letzteren zählen etwa

„Der beste Film des Jahres“

„Die schönste Frau aller Zeiten“

„Mutti gibt mir immer nur das Beste“
Die Behauptung „Der Beliebteste“ ist ein Grenzfall, wird jedoch
von den Gerichten als Tatsachenbehauptung verstanden, wobei
hier bewiesen werden muss, dass das jeweilige Produkt das
Meistgekaufte ist.
Alleinstellung kann vorliegen bei

Behauptung einer Spitzenstellung („Der beliebteste Pudding“)

Verwendung des Komparativs („Der beliebtere Pudding“)

Verwendung des negativen Komparativs („Es gibt keinen
beliebteren Pudding“)

Verwendung des bestimmten Artikels („Der Pudding unserer
Zeit)

Schlagwortartige Hervorhebung einzelner
Wortfolgen („Für hartes Wasser nur ...“
Worte
–
oder
Zutreffende Vergleiche, bei denen kein bestimmter Mitbewerber erkennbar ist, sind grds.
immer zulässig, da jeder die Eigenschaften seines Produktes anpreisen darf, wenn er sich
auf keinen Mitbewerber bezieht.
!
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Grundsätzlich muss im Prozess derjenige, der die Unrichtigkeit
einer
Behauptung
rügt
dies
auch
beweisen.
Bei
Alleinstellungsbehauptungen ist dies jedoch im Einzelfall anders.
Wenn Beweisschwierigkeiten den Beweis der Unrichtigkeit nahezu
ausschließen, kann sich hier die Beweislast zu Ungunsten des
Werbenden drehen.
Wer für sein Produkt eine Allein – oder Spitzenstellung werblich herausstellt, muss darauf
vorbereitet sein, diese auch nachweisen zu müssen.
!
3. Unzulässigkeit vergleichender Werbung
Sind Mitbewerber in die Werbemaßnahme einbezogen, so besteht
immer die Gefahr, dass der Vergleich deren Interessen unbillig
berührt. Dies ist der Fall, wenn –alternativ- folgende Fallgruppen
vorliegen
Keine Irreführung durch den Vergleich
Der Vergleich darf nicht geeignet sein, den aufmerksamen,
durchschnittlich informierten Verbraucher in die Irre zu führen.
Beispiele sind hier denkbar im Bereich des Vergleichs tatsächlich
nicht vergleichbarer Produkte oder bei Herausstellung von
Eigenschaften der eigenen Ware, die selbstverständlich sind,
deren ausdrückliche Benennung jedoch indiziert, die Ware des
Wettbewerbers hätte diese Eigenschaften nicht, oder bei einem
Verschweigen für die Kaufentscheidung wesentlicher Umstände.
Beispielsweise ist der Slogan
„Bei uns Kosten Ferngespräche nur 3 Cent“
unzulässig, wenn verschwiegen wird, dass dies erst ab der
6.Minute des Telefonats gilt.
Funktionsidentität der verglichenen Produkte oder
Dienstleistungen und gleiche Angebotsbedingungen
Es dürfen nur Produkte verglichen werden, die entweder
funktionsidentisch
sind
oder
zumindest
als
Substitutionsprodukte in Betracht kommen. Ob dies im Einzelfall
vorliegt ist großzügig zu beurteilen und im Zweifel zu bejahen. Ein
Vergleich zwischen CD-Autoradios und Cassetten-Autoradios wird
wohl gerade noch zulässig sein.
Auch bei vollständiger Funktionsidentität kann ausnahmsweise
eine verbotene vergleichende Werbung vorliegen und zwar dann,
wenn die Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen
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Bedingungen angeboten werden. Es darf nach Auffassung des
OLG Köln etwa nicht der Preis von Produkten verglichen werden,
deren Anschaffung unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt.
So hat eine Versicherung den günstigen Preis ihrer
Haftpflichtversicherung
gegenüber
einem
bestimmten
Konkurrenten herausgestellt. Diese Haftpflichtversicherung war
jedoch nur bei weiterem Abschluss einer KFZ-Versicherung zu
haben.
Zu
beachten
ist
hierbei
auch,
dass
sog.
„Sternchenvermerke“ in denen auf einen derartigen Umstand
hingewiesen wird zwar bei hinreichender Deutlichkeit die
tatsächliche Irreführungsgefahr ausschließen, nicht jedoch das
Verbot des Vergleichs von zwar funktionsidentischen Waren oder
Dienstleistungen, die jedoch zu unterschiedlichen Bedingungen
angeboten werden.
Vergleich muss konkreten Eigenschaftsbezug haben
Verglichen werden müssen einzelne Eigenschaften der
Produkte, wozu auch der Preis zählen kann (Hauptfall der
vergleichenden Werbung !). Diese Eigenschaften müssen zudem
Qualitätsindikatoren der Produkte sein.
Weiterhin muss das Vorliegen der Eigenschaften auch objektiv
nachprüfbar sein. Die Werbung von Burger King
„62 % aller Deutschen schmeckt unser Wopper besser als der Big
Mac von McDonalds“
wurde als wettbewerbswidrig beurteilt, da Geschmack subjektiv ist.
Keine Verwechslung der Produkte
Weiterhin sind vergleichende Werbungen unzulässig, die das
eigene Produkt nicht klar als von dem Produkt des
Mitbewerbers zu unterscheidendes Produkt hervorheben und
damit den Eindruck erwecken, als gehöre das eigene Produkt zur
Werbeserie des Mitbewerbers. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn eine irreführende Bezugnahme auf fremde Marken, etwa
durch eine Übernahme der Farben vorliegt.
Beispiel:
Mobilcom verwendete die Telekom Farbe Magenta im Rahmen
seiner Werbung zusammen mit Coupon auf dem steht: „Ja, ich
beauftrage die Deutsche Telekom, meinen Anschluß auf Mobilcom
01019 umzustellen“.
Markenrechtlich wäre dies zulässig, da der Gebrauch fremder
Kennzeichen zu Werbezwecken keinen – markenrechtlich
relevanten - kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt.
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Keine Verunglimpfung
Die Werbung darf die

Waren

Dienstleistungen

Tätigkeiten oder

persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse
des Wettbewerber nicht verunglimpfen. Eine bloße
Herabsetzung des Wettbewerbers, die notwendige Folge der
Herausstellung der Eigenschaften des eigenen Produktes ist, ist
hingegen nicht wettbewerbswidrig. Die Grenze ist dort
überschritten, wo die Ware des Konkurrenten als minderwertig
herausgestellt wurde.
Beispiel:
„Billige Composite Rackets muten wir Ihnen nicht zu“
oder eine Anzeige des Wirtschaftsmagazin Euro, die lautet:
„Fanden Sie die Wirtschaftswoche langweilig ?“
Keine
Ausbeutung
Wettbewerbers
des
guten
Rufes
des
In diesem Punkt sind kaum Fälle denkbar, da es selbst
„Newcomern“ auf dem Markt gestattet sein soll, sich mit
berühmten Marken zu vergleichen. Umstritten wäre u.U. der
Slogan
„So gut wie Coca Cola“
Keine Anpreisung
Nachahmung
der
Ware
als
Imitation
oder
Der Slogan:
„Wir machen’s genau wie die Telekom“
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wäre danach unzulässig.
Schließlich müssen Waren mit Ursprungsangaben sich auf
Waren mit der gleichen Bezeichnung beziehen. Champagner darf
also nicht mit Sekt verglichen werden.
Liegt eine vergleichende Werbung vor und ist keine der benannten Fallgruppen
einschlägig, so ist die entsprechende Werbemaßnahme zulässig, denn es gilt nun der
Grundsatz von der grundsätzlichen Zulässigkeit vergleichender Werbung.
!
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Kapitel
3
Koppelungsangebote
(Übersicht 4)
Einleitung
Insbesondere aufgrund der Gefahr ihrer Intransparenz können
sog. „Koppelungsangebote“ wettbewerbsrechtlich problematisch
sein. Hierunter sind sowohl die Fälle des Gesamtpreisangebotes
zu verstehen, wie etwa der Verkauf mehrerer Waren oder
Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis, sowie die Fälle der
Zugabe. Beides sind
„Angebote, die unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen zu
einem Gesamtangebot zusammenfassen“.
Nicht unter den Begriff der „Koppelungsangebote“ und damit nicht unter
die nachfolgend benannten Einschränkungen fallen:

„Gebinde“

Koppelungen mit nicht selbstständigen Nebenleistungen.
Bei einem „Gebinde“ handelt es sich um eine Zusammenfassung
identischer Waren oder Dienstleistungen zu einer Verkaufseinheit. So
stellt etwa ein zehnteiliges Besteckservice ein sog. „Gebinde“ dar. Eine
Koppelung mit „nicht selbstständigen Nebenleistungen“ liegt in all den
Fällen vor, in denen die Nebenleistung zwingend von der Hauptleistung
abhängt, indem sie selbstständig keinen Sinn ergibt. So zählen zu den
„nicht selbstständigen Nebenleistungen“ etwa

kostenlose Kundenbeförderungen zum Geschäft, Lager oder Kaufobjekt oder

Preis-, Umtausch-, Rückgabe- oder Qualitätsgarantien.
Derartige Verknüpfungen unterliegen nicht den recht strengen,
nachfolgend beschriebenen Kriterien, da hier insbesondere nicht die
Gefahr der Intransparenz von Leistung und Gegenleistung besteht.
Koppelungsangebote sind nach neuerer Rechtssprechung grundsätzlich
zulässig. Es wird heute nicht mehr danach unterschieden, ob eine sog.
„offene Koppelung“ oder „versteckte Koppelung“ vorliegt. Versteckte
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Koppelungen, die darin bestehen, dass zwar ein Gesamtpreis, nicht
jedoch Einzelpreise angegeben werden, wurden bislang als sehr
problematisch erachtet, zumindest dann, wenn nicht gebrauchsnahe
Waren versteckt gekoppelt wurden (Bsp. für gebrauchsnahe Waren:
Tabakpfeife und Tabak; Teebeutel und Teetasse).
Auch nach neuer Rechtssprechung und Gesetzeslage können jedoch
Koppelungsangebote
ausnahmsweise
unlauter
und
damit
wettbewerbswidrig sein, wobei hier folgende Möglichkeiten in Betracht
kommen:

unrichtige Informationen

unvollständige Informationen

unangemessen unsachliche Beeinflussungen

gezielte oder allgemeine Behinderung

Bestehen gesetzlicher Koppelungsverbote
Fallgruppen:
Eine unrichtige Information liegt in den Fällen der konkludenten oder
ausdrücklichen Falschinformation vor. Beispiele hierfür sind etwa:

Geldwert zu hoch angesetzt

Falschbezeichnung „hochwertig und attraktiv“

Einzelpreise sind „Mondpreise“
Mondpreise sind Preise, die regelmäßig vom Anbieter nicht ernsthaft
verlangt werden. Hier besteht jedoch regelmäßig ein Beweisproblem, da
dies selten nachgewiesen werden kann. Deshalb sieht die
Rechtsprechung eine Beweislastumkehr vor, wenn nachgewiesen
werden kann, dass sich die aktuellen „Normalpreise“ des werbenden
Unternehmens deutlich über dem Marktniveau bewegen. Dann hat der
Werbende seinerseits zu beweisen, dass er diese Preise tatsächlich über
einen gewissen Zeitraum hinweg ernsthaft gefordert hat.
Kein Fall unrichtiger Information liegt vor, wenn der Preis eines
Leistungsteils für den Kunden offenkundig in dem anderen Leistungsteil
einkalkuliert worden ist. So ist z. B. die Werbung „Handy für 1,00 €“
nicht unrichtig, da aus Sicht des Verbrauchers erkennbar ist, dass der
weitaus höhere Handypreis in den Gebühren für den abzuschließenden
Netzvertrag mit enthalten ist.
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Fälle unvollständiger Information werden insbesondere angenommen
bei

Verletzung gesetzlicher Informationspflichten

fehlender Gesamtpreisangabe

Verstößen gegen das Transparenzgebot
Gesetzliche Informationspflichten bestehen etwa nach § 7 TDG und §§ 4
Nr. 4, 5 UWG. Danach sind Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke,
Gewinnspiele klar zu beschreiben.
Selbstverständlich
muss
bei
Koppelungsangeboten
eine
Gesamtpreisangabe erfolgen. Die Angabe der Einzelpreise reicht als
solches nicht aus.
Schließlich ist im Besonderen darauf zu achten, dass kein Verstoß gegen
das sog. „Transparenzgebot“ vorliegt. Wie bereits eingangs erwähnt,
besteht das Hauptproblem bei Koppelungsangeboten darin, dass die
Transparenz der Leistungen, insbesondere im Hinblick auf ihre
Wertigkeit leidet. Es besteht jedoch nach dem sog. „Transparenzgebot“
die Pflicht, diesen strukturellen Mangel von Koppelungsangeboten
möglichst zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund gibt es zwar keine
Pflicht zur Wert- oder Preisangabe von Einzelkomponenten, es sind also
sog. „versteckte Koppelungen“ zulässig, es müssen jedoch alle
wertbildenden Faktoren der Einzelkomponenten möglichst exakt
beschrieben werden. Damit muss der Interessent in die Lage versetzt
werden, sich durch Preisvergleiche mit anderen Angeboten unschwer
einen
Überblick
über
die
tatsächliche
Werthaltigkeit
des
Koppelungsangebots zu verschaffen.
Eine „unangemessene, unsachliche Beeinflussung“ liegt in den
Fällen vor, in denen die Rationalität der Nachfrageentscheidung
ausgeschaltet ist. Dies wird in nur noch sehr seltenen Fällen
angenommen:
Vorsicht ist geboten bei Werbung, die sich gezielt an Personen wendet,
bei denen mangels geschäftlicher Erfahrung oder wegen ihres
besonderen Zustandes eine kritische Distanz zur Werbung mit Zugaben
nicht zu erwarten ist. So gilt dies etwa für gezielte Werbung gegenüber
Kindern und Jugendlichen, Aussiedlern oder Emigranten und Kranken.
Hierbei reicht es jedoch in der Regel nicht aus, dass eine Werbung sich
gezielt an diese Personen richtet. Es müssen hier noch zusätzliche
Gesichtspunkte hinzukommen, wie etwa ein vergleichsweise überhöhter
Preis der Hauptleistung oder ein zweifelhafter Nutzen der Zugabe für die
angesprochene Zielgruppe. Regelmäßig ist in diesem Zusammenhang zu
fragen, ob sich ein sich rational verhaltender Durchschnittsnachfrager in
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der konkreten Situation auch ohne weiteres zum Kauf entschließen
würde.
Vorsicht
geboten
ist
weiterhin
bei
Werbung
gegenüber
drittverantwortlichen Personen, die aus Rechtsgründen gehalten sind, bei
der Kaufentscheidung die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit zu
wahren. Hierunter fallen etwa Fälle von Zugaben gegenüber der
öffentlichen Hand ebenso wie die Beeinflussung der Entscheidung von
Ärzten bei Kauf von Arzneimitteln für den Praxisgebrauch oder durch
Gewährung einer sachfremden Zuwendung.
Beispiel: Unsachliche Beeinflussung von Zahnärzten, denen bei Kauf
bestimmter Fertigarzneimittel ein Kleidersack zu einem besonders
günstigen Preis angeboten wurde (BGH GRUR 2003, Seiten 624, 626
„Kleidersack“).
Weiterhin kann zu einer unangemessenen, unsachlichen Beeinflussung
eine besondere Verkaufssituation führen. So ist es etwa zu unterlassen,
den Kunden bewusst unter Zeitdruck zu setzen oder ihn zu überreden.
Die Frage der Unlauterkeit ist hier jedoch sehr stark Einzelfallabhängig.
Schließlich darf ein übertrieben hoher Preis der Hauptleistung nicht
durch eine besondere und übertriebene Zugabewerbung verschleiert
werden. Wenn also im Einzelfall die Hauptleistung zu einem besonders
hohen Preis angeboten wird, ist Zurückhaltung bei der Zugabewerbung
angebracht, da ansonsten eine sog. „Preisverschleierung“ vorliegen
kann.
Weiterhin unlauter im Bereich der Koppelungsangebote ist eine

allgemeine Behinderung des Marktes oder

gezielte Behinderung von Mitbewerbern
Eine unlautere allgemeine Marktbehinderung kann dann vorliegen, wenn
sie zu einer „Gefährdung des Wettbewerbsbestandes“ führen kann. So
darf etwa durch ein marktstarkes Unternehmen der Markt nicht mit
Koppelungsangeboten dergestalt überschwemmt werden, dass der
Warenabsatz im Allgemeinen bedroht ist. Ebenso dürfen nicht gezielt
Mitbewerber durch marktstarkes Koppelungsverhalten beeinträchtigt
werden. Bei diesen Verhaltensweisen wird auch oftmals das Kartellrecht
greifen.
Schließlich ist es unlauter, gegen gesetzliche Koppelungsverbote zu
verstoßen. Fälle hierfür sind:
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
§ 4 Nr. 6 UWG: Keine Koppelung von Gewinnspielen für Verbraucher und
Warenabsatz

§ 7 HWG: Keine Zugaben bei Heilmittelwerbung

Art. 10 § 3 MRVerbG: Keine Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit
Architekten- und Ingenieursleistungen
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Kapitel
4
Aleatorische Anreize
(Übersicht 5)
Die Förderung des Warenabsatzes durch den Einsatz von sog.
„aleatorischen
Mitteln“,
wie
etwa
Gewinnspielen
oder
Preisausschreiben, ist eine gängige und weit verbreitete
Verkaufsfördermaßnahme. Man könnte generelle Bedenken
dagegen haben, es zu erlauben, den Kunden mit sachfremden
Mitteln, wie etwa der Veranstaltung von Gewinnspielen, auf das
eigene Produkt aufmerksam zu machen, denn es sollte die
Qualität und der Preis des Produktes im Vordergrund stehen. Der
Gesetzgeber hat sich jedoch dazu entschieden, von dem
Grundsatz auszugehen:
„Das Ausnutzen der Spiellust ist erlaubt“
Es ist daher vom Grundsatz her unbedenklich, ein Gewinnspiel oder ein
Preisausschreiben zur Förderung des eigenen oder fremden
Warenabsatzes zu veranstalten. Der Teufel steckt jedoch im Detail. Der
Veranstalter von Gewinnspielen kann eine Reihe von Fehlern begehen,
die das Gewinnspiel als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts oder
gar strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches erscheinen lassen. Es muss
daher folgendes beachtet werden:
Abgrenzung von Gewinnspielen zu Lotterien, Ausspielungen und
Glücksspielen
Lotterien, Ausspielungen und Glücksspiele sind gem. §§ 284, 287 StGB
strafbar und gem. § 4 Nr. 11 UWG generell wettbewerbswidrig, wenn sie
nicht staatlich genehmigt sind. Während im Rahmen von Lotterien und
Ausspielungen nach einem konkreten Plan gegen einen bestimmten
Einsatz ein bestimmter vom Zufall abhängiger Gewinn erzielt werden
kann, hängt das Glücksspiel regelmäßig wesentlich von den Fähigkeiten,
Kenntnissen und der Aufmerksamkeit des Spielers ab. Zudem kann der
Spieler regelmäßig über die Höhe seines Einsatzes selbst entscheiden.
Lotterien und Ausspielungen unterscheiden sich ihrerseits voneinander
nur durch den Gewinn (Lotterie = Geld; Ausspielung = andere
Gegenstände).
Genehmigungspflichtige Lotterien, Ausspielungen und Glücksspiele
liegen dann vor, wenn gleichzeitig vier Voraussetzungen erfüllt sind:
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
Öffentlichkeit der Veranstaltung (z.B. Internet)

in Aussicht stellen eines Gewinns

Gewinn im Wesentlichen vom Zufall abhängig

Einsatz des Spielers
Neben dem typischen Geldeinsatz kann ein Einsatz auch in der
Bezahlung eines Eintrittspreises zu einer Glücksspielveranstaltung
liegen. Unerheblich ist es dabei, ob von dem Spieler tatsächlich ein
Einsatz zu leisten ist oder ob ihm dies nur suggeriert wird.
Gewinnspiele und Preisausschreiben hingegen unterscheiden sich von
den grundsätzlich strafbaren Formen des Glückspiels lediglich darin,
dass kein Einsatz in Form eines Eintrittspreises oder einer direkten
Geldzahlung zu leisten ist. Wie noch aufzuzeigen sein wird, gibt es
jedoch andere „versteckte Einsätze“, die das Gewinnspiel zwar nicht in
den strafrechtlichen Bereich eines Glücksspiels bringen, die jedoch zur
Unlauterkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit nach dem UWG führen.
Unlauterkeitsmerkmale von Gewinnspielen und Preisausschreiben
Liegt nach den soeben benannten Kriterien kein Glücksspiel vor, so ist
das dann bestehende Gewinnspiel oder Preisausschreiben grundsätzlich
zulässig. Die konkrete Ausgestaltung des Gewinnspiels kann dann
jedoch gleichwohl zu einer Unlauterkeit nach Wettbewerbsrecht führen,
wobei hierbei folgende Möglichkeiten denkbar sind:

§ 4 Nr. 5 UWG: Teilnahmebedingungen nicht klar angegeben

§ 5 UWG: Allgemeine Irreführung

§ 4 Nr. 6 UWG: Kopplung mit dem Warenabsatz bei Verbrauchern

§ 4 Nr. 10 UWG: Gezielte Behinderung einzelner Mitbewerber

§ 4 Nr. 1 UWG: Unangemessen unsachliche Beeinflussung
Im Einzelnen:
Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG:
Nach § 4 Nr. 5 UWG müssen die Teilnahmebedingungen des
Gewinnspiels
klar
angegeben
sein.
Der
Begriff
der
„Teilnahmebedingungen“ umfasst die

Teilnahmeberechtigung und
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
Modalitäten der Teilnahme.
Zur Teilnahmeberechtigung ist der zugelassene Personenkreis exakt
anzugeben. Einschränkungen etwa wegen eines Wohnorts, Alters oder
einer bestimmten Betriebszugehörigkeit sind klar zu benennen.
Zu den Modalitäten der Teilnahme ist anzugeben, an wen
Teilnahmekarte und Lösung zu schicken sind, auf welches Datum der
Einsendeschluss festgelegt ist und ob Kosten bei Inanspruchnahme des
Gewinns und Folgekosten entstehen.
Verstoß gegen § 5 UWG:
§ 5 UWG fängt im Bereich der Gewinnspiele die Täuschungshandlungen
auf, die nicht darin besehen, dass Teilnahmebedingungen nicht richtig
angegeben sind.
Unlauter ist es etwa, über die Gewinnchance zu täuschen. Der
oftmals vorkommende Satz
„Sie haben schon gewonnen!“
beinhaltet eine entsprechende Irreführung. Ebenso liegt eine Täuschung
über die Gewinnchance dann vor, wenn eine Lösung bei
Preisausschreiben schon Vielen auf anderem Wege bekannt ist, sodass
die Gewinnchancen kleiner sind als erwartet.
Weiterhin darf nicht über den Gewinnwert getäuscht werden. So wäre
etwa die Auslobung einer „Traumreise in die Türkei“ irreführend, wenn es
sich dabei um eine einwöchige Reise in ein durchschnittliches Hotel an
einen durchschnittlichen Touristenort handelt.
Ebenso irreführend wären falsche Lösungstipps und auch falsche
Angaben zu einer mit dem Gewinnspiel gekoppelten Ware. So muss
etwa über den Inhalt von Beratungsterminen, die mit der Teilnahme an
dem Gewinnspiel verbunden wären, zutreffend aufgeklärt werden.
Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG:
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Eine Kopplung zwischen dem Absatz einer Ware oder Dienstleistung und
dem Gewinnspiel ist per se unlauter, wenn das Gewinnspiel (auch)
gegenüber Verbrauchern veranstaltet wird. Man unterscheidet hierbei
zwischen

rechtlicher Kopplung und

tatsächlicher Kopplung
Rechtliche Kopplung ist gegeben, wenn aus rechtlichen Gründen der
Bezug einer Ware oder Dienstleistung mit der Teilnahme am Gewinnspiel
verbunden ist. Es liegt dann ein „versteckter Einsatz“ vor. Beispiele
hierfür sind:

Werbung: „Jeder hundertste Käufer gewinnt“

Gewinnauszahlung hängt vom Kauf ab
Tatsächliche Kopplungen sind etwa in folgenden Fällen gegeben:

Höhere Gewinnchancen bei Kauf einer Ware

Teilnahme- und Bestellschein sind miteinander verbunden

Teilnahmescheine oder Lösungen in Warenverpackung

Teilnahme über 0190er Nummer ohne andere Teilnahmemöglichkeit
Die Kosten für eine Briefmarke oder einen Telefonanruf zum Ortstarif
fallen nicht unter die Fälle des „versteckten Einsatzes“ und sind zulässig,
da in diesen Fällen die entsprechenden Entgelte nicht dem Veranstalter
zufließen. Hierbei ist generell zu beachten, dass der Eindruck einer
Kopplung genügt. Wenn etwa der Eindruck beim Teilnehmer besteht, er
habe eine höhere Gewinnchance, wenn er ein bestimmtes Produkt
erwirbt, dann reicht dies für eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 6 UWG bereits
aus.
Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG:
Unlauter ist es weiterhin, ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben in der
Absicht zu veranstalten, den schwächeren Wettbewerber gezielt zu
behindern. Derartiges wäre dann jedoch von dem Wettbewerber
nachzuweisen. Es wird hier regelmäßig zu Beweisproblemen kommen.
Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG:
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Eine „unangemessen unsachliche Beeinflussung“ kann in nur sehr
seltenen Fällen vorliegen. So kann dies etwa der Fall sein, wenn
moralischer oder autoritärer Druck ausgeübt wird oder wenn der
Teilnehmer eines Gewinnspiels bei Nichtkauf aus seiner „Anonymität“
heraustreten muss.
Merke: In jedem Fall sollte vermieden werden, Gewinnspiel und
Warenbezug oder sonstige Dienstleistungen zu koppeln. Derartige
Koppelungen können strafrechtlich als Lotterie oder Ausspielung bzw.
Glückspiel anzusehen sein. Sie sind zudem wettbewerbsrechtlich
unzulässig.
Zudem
beinhalten
Gewinnspiele
hohes
Irreführungspotenzial. Es sollte daher auf Transparenz der
Teilnahmebedingungen, der Gewinnchancen und des Gewinnwerts
geachtet werden.
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Kapitel
5
Ausnutzen fremder Werbung
(Übersicht 6)
1. Grundsatz der Nachahmungsfreiheit
Die Nachahmung fremder Werbung bzw. Leistung ist grundsätzlich
erlaubt. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als Werbeinhalte nach
sonstigen
Vorschriften
geschützt
sind
(Patent
oder
Gebrauchsmusterschutz, Geschmacksmusterschutz, Namens -und
Firmenschutz, Markenschutz, Urheberrechtsschutz) oder spezielle
Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die das Ausnutzen fremder Werbung als
wettbewerbswidrig erscheinen lassen.
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausnutzens fremder
Werbung ist daher zunächst zu fragen, ob Sonderrechtsschutz nach
einer der soeben genannten Gesetze besteht oder ob eine
unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt. Sollte dies nicht der
Fall sein, so ist bei wettbewerblicher Eigenart der Werbung nach
speziellen Unlauterkeitsmerkmalen zu suchen.
Niemals geschützt ist die bloße Werbeidee, ein entsprechender Schutz
kann sich nur auf die konkrete Gestaltung einer Idee beziehen.
2. Bestehen von Sonderrechtsschutz
Sonderrechtsschutz für Werbeinhalte kann insbesondere dann
bestehen, wenn es sich bei dem Werbeinhalt um eine „individuelle geistige
Schöpfung“ handelt. Der besondere Aufwand einer Werbemaßnahmen als
solches ist nicht schutzfähig. Dementsprechend sind grundsätzlich
Preislisten, Kataloge, Formulare, Tabellen, Vordrucke und Adressbücher
nicht geschützt, soweit keine unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt
(dazu Punkt 3). Werbeslogans stellen regelmäßig keine individuelle
geistige Schöpfung dar. Ausnahmen sind selten. Einer der wenigen Fälle
ist der Slogan:
" Schmiegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter“
Zu beachten sind im Besonderen auch Namens – und
Persönlichkeitsrechte von Prominenten, die ohne vertragliche
Vereinbarung nicht für eigene Werbezwecke eingespannt werden dürfen.
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3. Unmittelbare Leistungsübernahme
Wie bereits dargestellt, ist ein besonderer Aufwand bei der Erstellung einer
Werbung grundsätzlich nicht schutzfähig. Eine Ausnahme besteht dann,
wenn eine umfängliche und aufwändig erstellte Datensammlung mit Hilfe
von technischen Mitteln ohne jeglichen Aufwand einfach unmittelbar
übernommen wird. Dieses Verhalten ist grundsätzlich wettbewerbswidrig.
Ein Beispiel hierfür stellt die unmittelbare Übernahme von ganzen
Telefonverzeichnissen von CD-ROM dar.
Es sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, das eine Leistung nicht 1:1 unmittelbar
übernommen wird. Je größer der Abstand zu dieser Leistung, desto geringer wird die
Wahrscheinlichkeit für einen Rechtsverstoß.
!
4. Systematisches Nachahmen
In den Fällen, in denen nachweisbar ein Wettbewerber systematisch jede
Werbemaßnahme des Mitbewerbers wiederholt, werden diese
Werbemaßnahmen und deren Erfolg von vorneherein im Keim erstickt
beziehungsweise abgeschwächt. Ein systematisches Nachahmen ist
daher unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unzulässig.
5. Wettbewerbliche Eigenart
Ein Schutz gegen Nachahmung ohne Sonderrechtsschutz und die
weiterhin benannten Fälle (unmittelbare Übernahme, systematisches
Nachahmen) setzt zunächst voraus, dass eine Werbemaßnahme
wettbewerbliche Eigenart besitzt. Diese muss geeignet sein, auf
die betriebliche Herkunft hinzuweisen oder besondere Gütevorstellungen
erwecken. Dies ist etwa bei den Slogans

„Natürlich in Revue“

„im Nu....“

„Hamburg geht zu ...“
nicht der Fall. Wettbewerbliche Eigenart besitzen hingegen die Slogans

„Laß Dir raten, trinke Spaten“

„Der Zauberstab der Hausfrau“

„Pack den Tiger in den Tank“
da
diese
Werbeslogans
aussagekräftig sein.
originell,
einprägsam
und
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6. Spezielle Unlauterkeitsmerkmale
Ist die benannte wettbewerbliche Eigenart gegeben, so kann das Vorliegen
von Unlauterkeitsmerkmalen zur wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit
führen. Folgende Unlauterkeitsmerkmale sind zu nennen:
Irreführung des Verkehrs
Eine Nachahmung einer Werbemaßnahme mit wettbewerblicher Eigenart
ist wegen Irreführung des Verkehrs unzulässig, wenn kumulativ
folgende Kriterien vorliegen:

Schutzwürdigkeit

Verwechslungsgefahr

Vorwerfbarkeit
Die Schutzwürdigkeit einer Werbung ergibt sich nicht nur aus einer
bestehenden wettbewerblichen Eigenart sondern auch aus einem
besonders hohen Grad an Bekanntheit, der dazu führt, dass man von
einem auf das bestimmte Unternehmen bezogenen Erinnerungsbild
sprechen kann, also einem geistigen Fortleben der Werbung im
Gedächtnis des Publikums.
Es muss darüber hinaus die Gefahr bestehen, dass durch die
Nachahmung das bestehende Erinnerungsbild des flüchtig lesenden und
beschauenden Beobachters verwischt wird. Diese Gefahr droht umso
eher, je stärker die Schlagkraft der nachgeahmten Werbung ist.
Ist eine Werbemaßnahme schutzwürdig und besteht Verwechslungsgefahr
durch die Nachahmung, so kann der Nachahmer allenfalls noch
Einwenden, seine eigene Gestaltung der Werbemaßnahme sei zwingend,
Alternativen gebe es nicht. Dieser Einwand wird kaum einmal
durchgreifen.
Nutzbarmachung
Auch wer sich, ohne eine fremde Werbung nachzuahmen, deren Erfolg zu
Nutze macht, handelt wettbewerbswidrig. Wurde etwa durch einen
gemeinnützigen Verein zur Altkleidersammlung aufgerufen, so handelt der
wettbewerbswidrig, der bewusst und gezielt kurz vor dem Sammeltermin in
demselben Gebiet eine eigene Sammlung durchführt.
Verwässerung der Schlagkraft fremder Werbung
Werbungen mit überragender Werbekraft dürfen nicht dadurch in ihrer
Schlagkraft verwässert werden, indem die eigene Werbung sich an die
Eigenart in der berühmten Werbung anpasst. Typische Beispiele hierfür
sind Verfremdungen berühmter Werbeslogans wie zum Beispiel:
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
„Laß dir raten, trinke Spaten“ in „Ich rate Dir, trink X-Bier“

„Zauberstab der Hausfrau“ in „die Zauberfee in der Küche“

„Pack den Tiger in den Tank“ in „Pack deinen Vorteil in den Tank“
Das Ausnutzen fremder Werbung ist zwar grundsätzlich erlaubt. Wird jedoch nicht nur die
Werbeidee sondern auch der Werbeinhalt nachgeahmt, so besteht schon aufgrund der
Unübersichtlichkeit der Verbotstatbestände eine erhebliche Gefahr der Rechtswidrigkeit der
eigenen Werbemaßnahme.
!
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Kapitel Richtiges Verhalten bei Abmahnungen
6
(Übersicht 7)
1. Einleitung
(Vermeintliche) Verstöße gegen geltendes Wettbewerbsrecht
führen in der Praxis häufig zu Abmahnschreiben eines oder
mehrerer
Konkurrenten,
denen
ein
Entwurf
einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt ist. Derartige
Abmahnschreiben und deren Reaktion darauf lösen eine Reihe
von rechtlichen Wirkungen aus, die im folgenden kurz dargestellt
werden sollen.
2. Begriff und Bedeutung der „Abmahnung“
Mit einer Abmahnung wird dem Verletzer Gelegenheit gegeben,
durch Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung die
Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß zu
beseitigen und damit ein gerichtliches Verfahren zu vermeinen.
Eine Pflicht zur Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen (Eil)verfahrens gibt es nicht. Allerdings hat der Verletzer ohne
vorherige Abmahnung grundsätzlich die Möglichkeit, den Anspruch
nach
Einleitung
eines
gerichtlichen
Verfahrens
sofort
anzuerkennen. Der Anspruchsteller trägt in diesem Fall dann die
entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten,
obwohl er in der Sache obsiegt.
Abgemahnt werden sollte daher vor Beantragung einer gerichtlichen Verfügung immer,
auch wenn in Einzelfällen eine Abmahnung entbehrlich sein kann (bei vorsätzlichem
Verstoß oder besonderer Eilbedürftigkeit).
!
3. Inhalt und Form einer „Abmahnung“
Form einer Abmahnung
Eine bestimmte Form für eine Abmahnung ist nicht
vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollte jedoch eine
Abmahnung vorab per Telefax und zusätzlich zeitnah per
Einschreiben/Rückschein erfolgen.
Inhalt der Abmahnung
Die Abmahnung muss in konkreter Form den Sachverhalt
enthalten, der den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens
begründen soll.
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Das in dem generell der Abmahnung beiliegenden Entwurf einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung beschriebene und
zu unterlassende Verhalten muss konkret den Sachverhalt
erfassen, der als Verstoß gerügt wird. Beispiel:
„...verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt
X wie folgt zu werben:......“
Zu pauschal wäre folgende Formulierung:
„....verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt
unzulässig vergleichend zu werben, insbesondere wie
nachfolgend wiedergegeben.....“
Die Abmahnung muss weiterhin die Androhung enthalten, dass
bei Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung
gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Dem Abgemahnten ist weiterhin eine angemessene Frist zur
Abgabe der Unterlassungserklärung zu setzen, wobei diese von
ein paar Stunden (etwa bei Messeveranstaltungen) bis hin zu 10
Tagen reichen kann. Als Regelfrist wird teilweise eine Woche als
hinreichende Zeit für die Prüfung des Sachverhalts und die
Einholung von Rechtsrat angesehen.
4. Richtige Reaktionen
Konkurrenten
bei
Abmahnung
durch
Werbemaßnahmen werden selten eindeutig gegen geltendes
Recht verstoßen. Vor diesem Hintergrund und vor dem
Hintergrund der Tatsache, dass Abmahnschreiben sowie deren
Entwürfe von Unterwerfungserklärungen oftmals Unrichtigkeiten
beinhalten sollte die vorgeschlagene Unterlassungserklärung
niemals zu voreilig oder unkritisch abgegeben werden. Zumeist
lässt sich auch noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens
ein besseres – wenngleich oftmals kostenintensives - Ergebnis für
den Verletzer erzielen. Die Beantwortung der Frage, wie daher auf
ein Abmahnschreiben reagiert werden sollte, setzt daher
regelmäßig eine „Mischkalkulation“ unter Einbeziehung von
Aspekten wie der Kostenfrage, der Rechtslage, der Richtigkeit der
Abmahnung sowie der eigenen Stellung und dem eigenen
Vorgehen auf dem Markt voraus.
Bei Erhalt einer Abmahnung sollte im Besonderen auf folgende
Punkte geachtet und ggfs. wie folgt reagiert werden:

Wurde die zutreffende (juristische) Person abgemahnt ?
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Wenn nicht: evt. nicht reagieren. Bei Zustellung einer
einstweiligen Verfügung Widerspruch einlegen (vor den
Landgerichten: Anwaltszwang !)

Wurde
Sachverhalt
(im
wesentlichen)
zutreffend
wiedergegeben ?
Wenn nicht: evt. nicht reagieren, bei Zustellung einer
einstweiligen
Verfügung
Widerspruch
einlegen
oder
Sachverhalt richtig stellen, wenn dieser Sachverhalt mit
Sicherheit keinen gesetzlichen Verstoß beinhaltet.

Wurde angemessene Frist gesetzt ?
Wenn nicht: Fristverlängerung von Gegenseite verlangen

Gibt Entwurf der Unterlassungserklärung Verstoß in konkreter
Form wieder ?
Wenn nicht: Allenfalls auf konkrete Verletzungsform
beschränkte Unterlassungserklärung abgeben

Geht der Entwurf der Unterlassungserklärung in Bezug auf die
Verpflichtung zur Übernahme entstandener Anwaltskosten von
einem angemessenen Streitwert aus ?
Wenn nicht: Nur Kostenübernahme auf der Grundlage eines
angemessenen Streitwertes akzeptieren
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Kapitel
7
Der Schutz nach dem Markengesetz
(Übersicht 8,9,10)
Für den Schutz von Marken hat der Gesetzgeber ein eigenes Gesetz
erlassen, das sog. Markengesetz. Diese Gesetz ist ein wichtiger Teil
des Wettbewerbsrechts und gewährt dem Markenrechtsinhaber
umfassenden Schutz eines der oft wertvollsten Teile
seiner
Betriebsausstattung. Nachfolgend werden Grundsätze des Markenrechts,
insbesondere dessen Schutzvorschriften, erläutert.
Das Markengesetz gewährt Schutz für

Marken

Geschäftliche
Werktitel)

Geografische Herkunftsangaben
Bezeichnungen
(Unternehmenskennzeichen
und
1. Der Schutz von Marken
a) Was kann eine Marke sein ? (Übersicht 8)
Eine Marke kann jedes Zeichen sein, welches geeignet ist, die Produkte
eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Dies Begriffsbestimmung knüpft im Gegensatz zur
Geschäftlichen Bezeichnung an dem Produkt des Unternehmens an.
der Begriff des „Zeichens“ ist dabei weit zu sehen. Markenfähig sind etwa

Wortmarken (z.B. die Zeichenfolge „Nutella“)

Wort-Bild-Marken (eine Verbindung von Wörtern mir Abbildungen)

Hörzeichen (Erkennungsmelodien von Radiosendern oder etwa der
Telecom)

ggfs. Farbkombinationen (z.B. Magenta/grau der Telekom)

ggfs. sogar Gerüche
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b) Wie erlangt eine Marke Schutz ? (Übersicht 9)
Eine Marke erlang grundsätzlich Schutz durch Eintragung bei dem
DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt in München) bzw. europaweit
bei dem HABM (Europäisches Harmonisierungsamt in Alicante). Es gibt
auch noch die Möglichkeit eines Markenschutzes ohne Eintragung kraft
Verkehrsgeltung oder notorischer Bekanntheit. Hierfür muss der
Bekanntheitsgrad jedoch nachweislich bei mind. 20 % bis zu 70 % liegen,
so dass diese Fälle die Ausnahmen darstellen.
Es ist daher vor allem wichtig zu wissen, wann eine Eintragung der Marke
erfolgt, was also die zuständige Behörde zu prüfen hat. Hierzu im
Einzelnen:
Absolute Eintragungshindernisse:
§ 8 MarkenG regelt die Fälle, in denen das Markenamt eine Eintragung
verweigert.
Die
dort
aufgeführten
Fälle
stellen
absolute
Eintragungshindernisse dar. Diese sind insbesondere:

Fehlende Unterscheidungskraft

Freihaltebedürfnisse
Da es Hauptzweck der Marke ist, die Ursprungsidentität der mit der
jeweiligen Marke versehenden Ware oder Dienstleistung zu sichern, wird
ein Zeichen ohne jegliche Unterscheidungskraft für das konkrete
Produkt oder die konkrete Dienstleistung nicht eingetragen. Die Frage,
wann ein Zeichen keine Unterscheidungskraft hat, ist jeweils nach der Art
des Zeichens gesondert zu beurteilen:
Wortzeichen werden nicht eingetragen, die einen bloß beschreibenden
Inhalt haben oder aus einem gebräuchlichen Wort der deutschen Sprache
oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, welches nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, wie z.B.:

„Turbo“ für Pestizide (da bloßes Synonym für schnell und
Leistungsstark)

„marktfrisch“ für Lebensmittel (da bloß beschreibend)

„cyberlaw“ für juristische Dienstleistungen im Internet (da bloß
beschreibend)

„today“ (Synonym für die Aktualität der Ware)
Fall:
Ist „Premiere“ für Pay-TV als Wortmarke unterscheidungskräftig ?
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Lösung:
Das Wort „Premiere“ hat weder bloß beschreibenden Inhalt noch
ist es lediglich ein gebräuchliches Wort. Es besagt insbesondere
nichts über Art, Beschaffenheit, Menge oder Bestimmung des
Produktes bzw. der Dienstleistung. Damit ist dieses Zeichen
unterscheidungskräftig.
Bei Werbeslogans ist die Rechtsprechung relativ zurückhaltend. Diese
dürfen nicht zu lang sein und müssen eine gewisse Orginalität und
Prägnanz aufweisen, wie z.B.

Go for Gold

Partner with the Best

Radio von hier, Radio wie wir
Gegenbeispiele:

Is egal

Mit uns kommen sie weiter
Bildmarken fehlt ausnahmsweise jegliche Unterscheidungskraft, wenn
sie nur warenbeschreibend ist (etwa weil die Ware selbst abgebildet wird)
oder sie aus bloßen einfachen geometrischen Formen bestehen.
Auch wenn ein Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt,
kann das Markenamt die Eintragung verweigern, wenn das Zeichen für die
konkrete Ware oder Dienstleistung freihaltebedürftig ist, weil die
Allgemeinheit oder Dritte das Zeichen für die ungehinderte Verwendung im
Geschäftsverkehr benötigen. Oftmals besteht gerade bei nicht
unterscheidungskräftigen Zeichen auch eine Freihaltebedürftigkeit.
Beispiele:

Portofolio

Videothek

Turbo
Fall:
Ist das Zeichen „Quattro“ für vierradgetriebene Audo-Fahrzeuge
eintragungsfähig ?
Lösung:
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Diesem Zeichen fehlt nicht die notwendige Unterscheidungskraft.
Es handelt sich bei diesem Wort weder um ein bloßes
gebräuchliches Wort noch um eine bloße Beschreibung des
Produktes wie etwa „four wheel drive“. Auch eine
Freihaltebedürftigkeit ist hier nicht anzunehmen, da der Begriff für
sich allein nicht geeignet ist, Merkmale eines Autos zu
beschreiben. Dies wäre nur in Wortkombinationen der Fall wie
etwa „Viertürig“ oder „Viergangautomatik“. Das Zeichen „Quattro“
für die besagten Produkte ist damit eintragungsfähig.
Bei Bestehen von relativen Eintragungshindernissen kann eine
Löschung der Marke von dritter Seite im Widerspruchsverfahren erreicht
werden. Hauptfall eines relativen Eintragungshindernisses ist der Fall einer
Verwechslungsgefahr mit einer prioritätsälteren Marke.
c) Wie ist eine Marke geschützt ? (Übersicht 10)
Der Inhaber einer Marke kann Unterlassung und bei Verschulden auch
Schadenersatz gem. § 14 MarkenG verlangen, wenn ein Dritter ein
Zeichen benutzt,

das mit der Marke identisch ist und für identische Produkte
verwendet wird oder

das eine Verwechslungsgefahr erzeugt oder

dessen Verwendung für die bekannte Marke eine Rufausbeutung
oder Rufschädigung bedeuten würde
Während Zeichen- und Produktidentität einfach festzustellen sind, sind die
Begriffe
der
Verwechslungsgefahr
und
der
Rufausbeutung
erläuterungsbedürftig. Im Einzelnen gilt hier folgendes:
Im Rahmen der Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr
wird danach gefragt, ob einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher
durch die Zeichenverwendung suggeriert wird, die Waren kämen aus dem
gleichen Unternehmen oder es beständen geschäftliche Beziehungen
zwischen den Unternehmen. Hierzu werden drei Merkmale geprüft. Diese
stehen dergestalt in Wechselwirkung, dass ein hoher Grad an
Übereinstimmung in einem Merkmal eine nur geringe Übereinstimmung in
einem anderen Merkmal erfordert. Letztlich wird in einer Gesamtschau
anhand der nachfolgend aufgeführten Merkmale ermittelt, ob eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre. Die Merkmale sind im einzelnen:
Warenähnlichkeit:
Je größer die Ähnlichkeit der mit den Zeichen versehenen Waren ist,
desto eher wird man eine Verwechslungsgefahr bejahen können. Man
stellt hierbei konkret auf die Art der Waren und ihren Verwendungszweck
ab.
Warenähnlichkeit
kann
auch
bejaht
werden,
wenn
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Ergänzungsprodukte miteinander verglichen werden, wie etwa, Tee
mit Teetassen oder Zigaretten und Raucherartikel. Keine Warenähnlichkeit
besteht z.B. zwischen Schuhen und Bekleidungsartikeln. Mineralwasser
und Wein sollen dagegen warenähnlich sein.
Zeichenähnlichkeit:
Je größer der Grad der Übereinstimmung zwischen den zu vergleichenden
Zeichen, desto eher wird man eine Verwechslungsgefahr bejahen können.
Hierbei kommt es immer auf den Gesamteindruck der Zeichen im
Ganzen an. Sind nur Teile der Zeichen identisch oder ähnlich, so ist zu
fragen, ob diese Teile für die Zeichen prägend sind. So stimmen die
Zeichen „Le-RUN“ und „falke-run“ zwar in dem Wortteil „Run“ überein,
dieser ist jedoch schon aufgrund des Umstandes, dass „Run“ lediglich
„Rennen“ bedeutet nicht prägend. Zeichenähnlichkeit wurde hingegen
angenommen für die Zeichen

Monoflam und Polyflam

Evian und Revian
Maß der Kennzeichnungskraft
Je stärker eine Marke ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnet, je eher
also der Verkehr mit einer Marke ein bestimmtes Unternehmen in
Verbindung bringt, desto eher wird Verwechslungsgefahr bejaht. Die
Kennzeichnungskraft einer Marke ist in der Regel höher, je bekannter die
Marke ist. Das Maß der Kennzeichnungskraft wird schwächer sein, wenn
die Marke weniger originell und phantasievoll ist, so wenn es sich um reine
Eigenschaftsangaben handelt, die gerade so das absolute
Eintragungshindernis der Unterscheidungskraft überwunden haben. Hat
sich ein Wort oder Wortbestandteil für die Beschreibung einer ganzen
Branche eingebürgert, so kann diesem Wort die Kennzeichnungskraft
nahezu ganz fehlen, so etwa der Bezeichnung „com“ für Produkte der
Internetbranche.
Der Tatbestand der Rufausbeutung setzt voraus, dass

die in Rede stehende Marke derart überragend ist und es sich
wirtschaftlich lohnt, deren Ruf für das eigene wirtschaftliche
Fortkommen auszunutzen und

die Ausbeutung in unredlicher Weise erfolgt, was dann der Fall ist,
wenn vorsätzlich die fremde Marke nur wegen des eigenen
Fortkommens genutzt wird.
Es werden hier also vor allem wirtschaftliche Überlegungen dergestalt
angestellt, ob ein unredlich Handelnder tatsächlich sinnvoll die fremde
Marke nutzen kann. Zwar besitzt etwa die Marke „Salomon“ für Skischuhe
und Skibindungen einen überragenden Ruf, wer diese Marke jedoch für
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seine Zigarettenmarke benutzt, wird daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil
zeihen können, da beide Produkte rein gar nichts miteinander zu tun
haben. Ebenso besitzt „Avon“ für Kosmetikartikel einen überragenden Ruf,
wer jedoch sein Schallplattengeschäft „Avon-Musik-GmbH“ nennt, handelt
nicht sinnvollerweise zum Zwecke der Rufausbeutung.
Eine Rufschädigung kann vorliegen, wenn der überragende Ruf einer
Marke durch eine andere Marke, die für ein minderwertiges oder heikles
Produkt steht beeinträchtigt wird. So wurde dies etwa entschieden für den
Vertrieb von Kondomen in einer Verpackung mit dem Aufdruck
„Mars macht mobil bei Sex-Sport und Spiel“
Die entsprechenden Fälle sind doch eher selten.
Fall:
Ein Weinhersteller nennt sein Produkt „Revian“ . Der Inhaber des
Zeichens „Evian“ (Mineralwasser) begehrt Unterlassung und
Schadenersatz. Zu Recht ?
Lösung:
Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG setzt entweder
Zeichenund
Warenidentität,
das
Bestehen
einer
Verwechslungsgefahr
oder
eine
Rufausbeutung
bzw.
Rufschädigung voraus.
Für die Zeichen besteht weder Zeichen- noch Warenidentität.
Im der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind Waren- und
Zeichenähnlichkeit sowie der Grad der Kennzeichnungskraft
prüfen:
Eine Warenähnlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da beide
Produkte Getränke darstellen. Zudem werden Mineralwasser und
Wein oftmals zusammen konsumiert, so dass sich beide Produkte
ergänzen. Der Grad der Warenähnlichkeit wird als eher hoch
anzusetzen sein,
Die Zeichenähnlichkeit ist ebenfalls als hoch zu beurteilen. „Evian“
wurde lediglich durch ein „R“ ergänzt, beide Zeichen klingen
ausgesprochen auch fast identisch. Der Wortbestandteil „Evian“
kann auch durchaus als prägend für das Zeichen „Revian“
angesehen werden.
Schließlich wird auch der Grad der Kennzeichnungskraft als hoch
einzustufen sein. Es handelt sich bei „Evian“ zum einen um eine
bekannte Marke, weiterhin ist dieser Begriff auch phantasievoll und
keineswegs allgemeingebräuchlich.
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- WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 36
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass nicht unerhebliche Teile
des Verkehrs annehmen würden, das Produkt „Revian“ stamme
aus dem gleichen Haus wie „Evian“.
Verwechslungsgefahr
ist
damit
zu
bejahen.
Der
Unterlassungsanspruch besteht. Hinweise für eine Rufausbeutung
oder Rufschädigung liegen nicht vor. Ein Schadenersatzanspruch
setzt zumindest fahrlässiges Verhalten voraus. Dies wird jedoch
bereits dann angenommen, wenn es der Markennutzer unterlässt,
sich über die Eintragung der anderen Marke bei dem DPMA
(Deutsches Patent- und Markenamt) zu informieren. Dies ist hier
Tatfrage.
2. Der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen
a) Wie erlangt eine geschäftliche Bezeichnung Schutz ?
Geschäftliche Bezeichnungen sind Unternehmenskennzeichen (idR. der
Name des Unternehmens) und Werktitel (z.B. „Max“ „Kicker“). Der Schutz
dieser Bezeichnungen beginnt im Gegensatz zur Marke grundsätzlich
schon mit der Benutzungsaufnahme. Es erübrigt sich daher die Prüfung
von absoluten und relativen Eintragungshindernissen.
b) Wie ist eine geschäftliche Bezeichnung geschützt
Gem. § 15 MarkenG gibt es grds. unter den für Marken geltenden
Voraussetzungen ebenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.
Es wird daher auf die Ausführungen zu den Marken verwiesen. Zu
beachten ist einerseits, dass bei geschäftlichen Bezeichnungen, die nicht
unterscheidungskräftig oder freihaltebedürftig sind kaum eine
Verwechslungsgefahr bestehen wird. Weiterhin spielt im Gegensatz zur
Marke
bei
geschäftlichen
Bezeichnungen
das
regionale
Verbreitungsgebiet eine wesentliche Rolle. Der Schutz der geschäftlichen
Bezeichnung erstreckt sich räumlich regelmäßig nur auf deren
Benutzungsgebiet.
3. Der
Schutz
Herkunftsangaben
von
geographischen
Geographische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Gegenden,
Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im
geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden, wie z.B.

Lübecker Marzipan

Nürnberger Lebkuchen
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
Thüringer Bratwürste
Abzugrenzen hiervon sind bloße Gattungsbezeichnungen, wie etwa

Hamburger

Wiener Würstchen

Frankfurter
Liegt eine Geographische Herkunftsangabe vor, bestehen ebenfalls
Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bei irreführender Benutzung
(§ 127 MarkenG). Ein Bratwursthersteller aus Bayern darf seine
Bratwürste also nicht „Thüringer Bratwürste“ nennen, hingegen bei gleicher
Rezeptur ggfs. „Bratwürste nach Thüringer Art“. Hingegen kann ein
Niedersachse auch Hamburger herstellen und als solche verkaufen.
Nach der EU-Verordnung 2081/92 kann eine Anmeldung als
Herkunftsangabe beim Patentamt erfolgen. Der oder die Anmelder
(oftmals regionale Verbände) müssen dann nachweisen, dass gerade und
ausschließlich die Herstellung des Produktes in der Region mit deren
historisch gewachsenem Know-how und bestimmten regionalen Zutäten
einzigartig für das Produkt ist.
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