- WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 1 Inhaltsverzeichnis: Kapitel 1: Grundsystematik „Werbung im Wettbewerb“....................................................... 3 1. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ...................................................................... 3 2. Sonderregelungen im UWG .................................................................................................... 4 3. Sondergesetze ......................................................................................................................... 5 4. Prüfungsreihenfolge ................................................................................................................. 5 Kapitel 2: Vergleichende Werbung ............................................................................................ 7 1. Grundlegende Änderung der Rechtslage im Jahre 1997 ...................................................... 7 2. Anwendungsbereich von § 6 UWG......................................................................................... 7 3. Unzulässigkeit vergleichender Werbung ................................................................................ 9 Kapitel 3: Koppelungsangebote ................................................................................................13 1. Einleitung................................................................................................................................13 2. Fallgruppen.............................................................................................................................14 Kapitel 4: Aleatorische Anreize..................................................................................................18 1. Abgrenzung zu Lotterien, Ausspielungen und Glücksspielen..............................18 2. Unlauterkeitsmerkmale von Gewinnspielen und Preisausschreiben ....................19 Kapitel 5: Ausnutzen fremder Werbung ...................................................................................23 1. Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ...................................................................................23 2. Bestehen von Sonderrechtsschutz ......................................................................................23 3. Unmittelbare Leistungsübernahme ......................................................................................24 4. Systematisches Nachahmen ....................................................................................................24 5. Wettbewerbliche Eigenart .........................................................................................................24 ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 2 6. Spezielle Unlauterkeitsmerkmale ..............................................................................................25 Kapitel 6: Richtiges Verhalten bei Abmahnungen .................................................................30 1. Einleitung ....................................................................................................................................27 2. Begriff und Bedeutung der „Abmahnung“ ..........................................................................27 3. Inhalt und Form einer „Abmahnung“........................................................................................27 4. Richtige Reaktionen bei Abmahnung durch Konkurrenten .................................................28 Kapitel 7: Der Schutz nach dem Markengesetz ......................................................................33 1. Der Schutz von Marken ............................................................................................................30 a) Was kann eine Marke sein ? (Übersicht 11) ..........................................................................30 b) Wie erlangt eine Marke Schutz ? (Übersicht 12)....................................................................31 c) Wie ist eine Marke geschützt ? (Übersicht 13) .......................................................................33 2. Der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen .....................................................................36 a) Wie erlangt eine geschäftliche Bezeichnung Schutz ? ..........................................................36 b) Wie ist eine geschäftliche Bezeichnung geschützt ................................................................36 3. Der Schutz von geographischen Herkunftsangaben ..............................................................36 ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 3 Kapitel 1 Erläuterungen zu Übersicht 1: Gesamtübersicht „Werbung im Wettbewerb“ 1. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Modernisierung des UWG im Sommer 2004 Da die bisherigen Regelungen im UWG für den Laien und teilweise auch für den Juristen intransparent waren tritt im Sommer 2004 ein modernisiertes UWG in Kraft, in dem nach dem Motto „Immer auf die Leser achten“ eine Fülle von Beispielsfällen für unlauteres Verhalten benannt sind. Das neue UWG ist damit aussagekräftiger, es ändern sich jedoch im Ergebnis nur wenige Inhalte. Die nun ausdrücklich benannten Beispiele für unlauteres Verhalten führten auch überwiegend bisher schon zur Annahme eines „sittenwidrigen Verhaltens“. Konkrete Änderungen sind im Wesentlichen: die Abschaffung des Verbotes von Sonderveranstaltungen die Einführung eines Gewinnabschöpfungsanspruch gegen den unlauter Handelnden Der Gesetzesentwurf des neuen UWG findet sich im Anhang zu diesem Skript Zur Grundsystematik des neuen UWG: Hauptregelungen im UWG Da die vielfältigen im Werbebereich vorkommenden Sachverhalte nicht einzeln geregelt werden können, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, zwei sog. Generalklauseln einzuführen, mit denen die Voraussetzungen für unzulässiges Werben nur grob umrissen werden. Ca. 90 % aller Werbeaussagen und – maßnahmen werden auf der Grundlage dieser Generalklauseln, der §§ 3,5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), beurteilt. Es finden sich in diesen Vorschriften die Wertungen wieder, dass sich ein Werbender wettbewerbswidrig verhält ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 4 der den Verbraucher durch irreführende Angaben täuscht (§ 5 UWG) und/oder der unlauter handelt (§ 3 UWG) Beide Regelungen sind nebeneinander anwendbar, häufig liegen Verstöße gegen beide Vorschriften gleichzeitig vor. Beide Vorschriften sind jedoch – wie schon erwähnt - in hohem Maße pauschal formuliert. Deren Konkretisierung oblag und obliegt im wesentlichen den Gerichten, wobei – insbesondere zu § 3 UWG – vielfältige Fallgruppen gebildet wurden. Die wichtigsten Fallgruppen der Vorschrift des § 3 UWG im Bereich der Werbung sind: Schleichwerbung Wertreklame Aleatorische Anreize Ausnutzung fremder Werbung Ausspannen von Kunden und Mitarbeiter Anschwärzung Gutes Fallgruppenwissen zusammen mit der Kenntnis von dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift führt zu einer „Antenne“ zur richtigen rechtlichen Beurteilung von Werbemaßnahmen. ! Weiterhin hat nun der Gesetzgeber in einem neuen § 4 UWG eine Vielzahl von Beispielsfällen für unlauteres Verhalten ausdrücklich gesetzlich geregelt. Zu beachten ist hierbei, dass diese Aufzahlung von insgesamt 11 Einzelfällen keineswegs abschließend ist , sondern lediglich der Transparenz und Klarstellung dient. 2. Sonderregelungen im UWG In Ergänzung zu dem dargestellten Generalklauselprinzip hat der Gesetzgeber weiterhin typische Fallgestaltungen in Sondervorschriften zusammengefasst. Diese sind neben den Generalklauseln anwendbar, sollten jedoch vorrangig geprüft werden. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen: § 6: Vergleichende Werbung ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 5 § 7: Unzumutbare Belästigung § 16:Strafbare Werbung § 17:Geheimnisverrat 3. Sondergesetze Zu erwähnen bleiben weiterhin einige Sondergesetze, die neben dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb anwendbar sind und entweder überdurchschnittlich häufig vorkommende unerwünschte Verhaltensweisen der Händler verbieten oder bestimmte Produktarten betreffen, für die Zusatzbestimmungen gelten sollen. Hierzu gehören die PreisangabenVO das HeilmittelwerbeG das ArzneimittelG das Lebens – und BedarfsgegenständeG 4. Prüfungsreihenfolge Die dargestellten Beziehungen der einzelnen Gesetze und Vorschriften zueinander bieten folgende Prüfungsreihenfolge für die jeweilige Einzelfallprüfung an: Gibt es ein Sondergesetz außerhalb des UWG ? Wenn ja und Verhalten ist nach dieser Vorschrift erlaubt, dann Prüfung beendet, wenn nein: Ist eine Sonderregelung innerhalb des UWG einschlägig ? Ist § 5 UWG (Irreführende Werbung) einschlägig ? Liegt ein Beispielsfall für unlautere Werbung nach § 4 UWG vor ? Liegt eine anerkannte Fallgruppe für unlautere Werbung iSv § 3 UWG vor ? ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 6 Ein relevanter Prüfungsfehler kann zum einen dann auftreten, wenn eine Spezialregelung eine bestimmte Werbung gestattet und gleichwohl die Prüfung fortgesetzt wird. Vorsicht ist somit bei einer Werbung für Heilmittel, Arzneimittel, Lebensmittel und Preisangaben geboten. Der zweite Fehler liegt meist darin, dass trotz des Fehlens einschlägiger Spezialregelung nicht bis zum Ende, also § 3 UWG, durchgeprüft wird. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 7 Kapitel 2 Vergleichende Werbung (Übersicht 2,3) 1. Grundlegende Änderung der Rechtslage im Jahre 1997 Bis Oktober 1997 galt im Deutschen Wettbewerbsrecht der Grundsatz, dass vergleichende Werbung grundsätzlich unzulässig ist. Seit Bestehen der EG-Richtlinie 97/55/EG vom 06.10.1997, die bereits unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten Berücksichtigung fand und nun durch Umsetzung in deutsches Recht unmittelbar gilt (§ 6 UWG), ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig. Die neuen Regelungen sind kompliziert und wenig transparent. Nach Einführung der Regelungen kam es deshalb zu regelrechten Abmahnschlachten, insbesondere im Bereich der Autovermietung. Der Autovermieter Sixt hatte etwa zeitweise eine ganze Rechtsabteilung zu beschäftigen, die sich nur mit der Thematik der vergleichenden Werbung befasste. Zwischenzeitlich ist die aufgeheizte Stimmung abgeklungen. Im Einzelnen zu § 2 UWG: 2. Anwendungsbereich von § 6 UWG § 6 UWG nur anwendbar auf eine Werbemaßnahme, „..die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht“ Die Verwendung der Begrifflichkeit „ein“ – Mitbewerber ist nicht wörtlich zu verstehen. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass auf eine ganze – abgrenzbare- Produktgattung und damit deren Hersteller zielgerichtet Bezug genommen wird. Die Aussage „Billige Composite- Rackets muten wir Ihnen nicht zu“ stellt daher vergleichende Werbung dar. Entscheidend ist weiterhin, dass letztlich immer ein Waren- oder Dienstleistungsvergleich stattfinden muss, ein Vergleich von ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 8 Personen oder Unternehmen per se fällt nicht unter § 6 UWG sondern ggfs. unter § 3 UWG oder andere Tatbestände. Hauptanwendungsfall einer Werbung mit Vergleichscharakter, die die benannte Voraussetzung nicht erfüllt, weil kein bestimmter Mitbewerber erkennbar ist, ist die sog. Alleinstellungswerbung („Wir sind die Nr.1“, „Das Repetitorium“, „Der Beste“). Alleinstellungswerbung ist unzulässig, wenn Tatsachen behauptet werden und die Tatsachenbehauptung falsch ist Tatsachen sind solche Umstände, die dem Beweis zugänglich sind. Davon anzugrenzen sind reine Werturteile ohne jeden Tatsachenkern (etwa inhaltsleere Übertreibungen, die als solche auch zu erkennen sind). Zum letzteren zählen etwa „Der beste Film des Jahres“ „Die schönste Frau aller Zeiten“ „Mutti gibt mir immer nur das Beste“ Die Behauptung „Der Beliebteste“ ist ein Grenzfall, wird jedoch von den Gerichten als Tatsachenbehauptung verstanden, wobei hier bewiesen werden muss, dass das jeweilige Produkt das Meistgekaufte ist. Alleinstellung kann vorliegen bei Behauptung einer Spitzenstellung („Der beliebteste Pudding“) Verwendung des Komparativs („Der beliebtere Pudding“) Verwendung des negativen Komparativs („Es gibt keinen beliebteren Pudding“) Verwendung des bestimmten Artikels („Der Pudding unserer Zeit) Schlagwortartige Hervorhebung einzelner Wortfolgen („Für hartes Wasser nur ...“ Worte – oder Zutreffende Vergleiche, bei denen kein bestimmter Mitbewerber erkennbar ist, sind grds. immer zulässig, da jeder die Eigenschaften seines Produktes anpreisen darf, wenn er sich auf keinen Mitbewerber bezieht. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 9 Grundsätzlich muss im Prozess derjenige, der die Unrichtigkeit einer Behauptung rügt dies auch beweisen. Bei Alleinstellungsbehauptungen ist dies jedoch im Einzelfall anders. Wenn Beweisschwierigkeiten den Beweis der Unrichtigkeit nahezu ausschließen, kann sich hier die Beweislast zu Ungunsten des Werbenden drehen. Wer für sein Produkt eine Allein – oder Spitzenstellung werblich herausstellt, muss darauf vorbereitet sein, diese auch nachweisen zu müssen. ! 3. Unzulässigkeit vergleichender Werbung Sind Mitbewerber in die Werbemaßnahme einbezogen, so besteht immer die Gefahr, dass der Vergleich deren Interessen unbillig berührt. Dies ist der Fall, wenn –alternativ- folgende Fallgruppen vorliegen Keine Irreführung durch den Vergleich Der Vergleich darf nicht geeignet sein, den aufmerksamen, durchschnittlich informierten Verbraucher in die Irre zu führen. Beispiele sind hier denkbar im Bereich des Vergleichs tatsächlich nicht vergleichbarer Produkte oder bei Herausstellung von Eigenschaften der eigenen Ware, die selbstverständlich sind, deren ausdrückliche Benennung jedoch indiziert, die Ware des Wettbewerbers hätte diese Eigenschaften nicht, oder bei einem Verschweigen für die Kaufentscheidung wesentlicher Umstände. Beispielsweise ist der Slogan „Bei uns Kosten Ferngespräche nur 3 Cent“ unzulässig, wenn verschwiegen wird, dass dies erst ab der 6.Minute des Telefonats gilt. Funktionsidentität der verglichenen Produkte oder Dienstleistungen und gleiche Angebotsbedingungen Es dürfen nur Produkte verglichen werden, die entweder funktionsidentisch sind oder zumindest als Substitutionsprodukte in Betracht kommen. Ob dies im Einzelfall vorliegt ist großzügig zu beurteilen und im Zweifel zu bejahen. Ein Vergleich zwischen CD-Autoradios und Cassetten-Autoradios wird wohl gerade noch zulässig sein. Auch bei vollständiger Funktionsidentität kann ausnahmsweise eine verbotene vergleichende Werbung vorliegen und zwar dann, wenn die Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 10 Bedingungen angeboten werden. Es darf nach Auffassung des OLG Köln etwa nicht der Preis von Produkten verglichen werden, deren Anschaffung unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt. So hat eine Versicherung den günstigen Preis ihrer Haftpflichtversicherung gegenüber einem bestimmten Konkurrenten herausgestellt. Diese Haftpflichtversicherung war jedoch nur bei weiterem Abschluss einer KFZ-Versicherung zu haben. Zu beachten ist hierbei auch, dass sog. „Sternchenvermerke“ in denen auf einen derartigen Umstand hingewiesen wird zwar bei hinreichender Deutlichkeit die tatsächliche Irreführungsgefahr ausschließen, nicht jedoch das Verbot des Vergleichs von zwar funktionsidentischen Waren oder Dienstleistungen, die jedoch zu unterschiedlichen Bedingungen angeboten werden. Vergleich muss konkreten Eigenschaftsbezug haben Verglichen werden müssen einzelne Eigenschaften der Produkte, wozu auch der Preis zählen kann (Hauptfall der vergleichenden Werbung !). Diese Eigenschaften müssen zudem Qualitätsindikatoren der Produkte sein. Weiterhin muss das Vorliegen der Eigenschaften auch objektiv nachprüfbar sein. Die Werbung von Burger King „62 % aller Deutschen schmeckt unser Wopper besser als der Big Mac von McDonalds“ wurde als wettbewerbswidrig beurteilt, da Geschmack subjektiv ist. Keine Verwechslung der Produkte Weiterhin sind vergleichende Werbungen unzulässig, die das eigene Produkt nicht klar als von dem Produkt des Mitbewerbers zu unterscheidendes Produkt hervorheben und damit den Eindruck erwecken, als gehöre das eigene Produkt zur Werbeserie des Mitbewerbers. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine irreführende Bezugnahme auf fremde Marken, etwa durch eine Übernahme der Farben vorliegt. Beispiel: Mobilcom verwendete die Telekom Farbe Magenta im Rahmen seiner Werbung zusammen mit Coupon auf dem steht: „Ja, ich beauftrage die Deutsche Telekom, meinen Anschluß auf Mobilcom 01019 umzustellen“. Markenrechtlich wäre dies zulässig, da der Gebrauch fremder Kennzeichen zu Werbezwecken keinen – markenrechtlich relevanten - kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 11 Keine Verunglimpfung Die Werbung darf die Waren Dienstleistungen Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse des Wettbewerber nicht verunglimpfen. Eine bloße Herabsetzung des Wettbewerbers, die notwendige Folge der Herausstellung der Eigenschaften des eigenen Produktes ist, ist hingegen nicht wettbewerbswidrig. Die Grenze ist dort überschritten, wo die Ware des Konkurrenten als minderwertig herausgestellt wurde. Beispiel: „Billige Composite Rackets muten wir Ihnen nicht zu“ oder eine Anzeige des Wirtschaftsmagazin Euro, die lautet: „Fanden Sie die Wirtschaftswoche langweilig ?“ Keine Ausbeutung Wettbewerbers des guten Rufes des In diesem Punkt sind kaum Fälle denkbar, da es selbst „Newcomern“ auf dem Markt gestattet sein soll, sich mit berühmten Marken zu vergleichen. Umstritten wäre u.U. der Slogan „So gut wie Coca Cola“ Keine Anpreisung Nachahmung der Ware als Imitation oder Der Slogan: „Wir machen’s genau wie die Telekom“ ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 12 wäre danach unzulässig. Schließlich müssen Waren mit Ursprungsangaben sich auf Waren mit der gleichen Bezeichnung beziehen. Champagner darf also nicht mit Sekt verglichen werden. Liegt eine vergleichende Werbung vor und ist keine der benannten Fallgruppen einschlägig, so ist die entsprechende Werbemaßnahme zulässig, denn es gilt nun der Grundsatz von der grundsätzlichen Zulässigkeit vergleichender Werbung. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 13 Kapitel 3 Koppelungsangebote (Übersicht 4) Einleitung Insbesondere aufgrund der Gefahr ihrer Intransparenz können sog. „Koppelungsangebote“ wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Hierunter sind sowohl die Fälle des Gesamtpreisangebotes zu verstehen, wie etwa der Verkauf mehrerer Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis, sowie die Fälle der Zugabe. Beides sind „Angebote, die unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtangebot zusammenfassen“. Nicht unter den Begriff der „Koppelungsangebote“ und damit nicht unter die nachfolgend benannten Einschränkungen fallen: „Gebinde“ Koppelungen mit nicht selbstständigen Nebenleistungen. Bei einem „Gebinde“ handelt es sich um eine Zusammenfassung identischer Waren oder Dienstleistungen zu einer Verkaufseinheit. So stellt etwa ein zehnteiliges Besteckservice ein sog. „Gebinde“ dar. Eine Koppelung mit „nicht selbstständigen Nebenleistungen“ liegt in all den Fällen vor, in denen die Nebenleistung zwingend von der Hauptleistung abhängt, indem sie selbstständig keinen Sinn ergibt. So zählen zu den „nicht selbstständigen Nebenleistungen“ etwa kostenlose Kundenbeförderungen zum Geschäft, Lager oder Kaufobjekt oder Preis-, Umtausch-, Rückgabe- oder Qualitätsgarantien. Derartige Verknüpfungen unterliegen nicht den recht strengen, nachfolgend beschriebenen Kriterien, da hier insbesondere nicht die Gefahr der Intransparenz von Leistung und Gegenleistung besteht. Koppelungsangebote sind nach neuerer Rechtssprechung grundsätzlich zulässig. Es wird heute nicht mehr danach unterschieden, ob eine sog. „offene Koppelung“ oder „versteckte Koppelung“ vorliegt. Versteckte ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 14 Koppelungen, die darin bestehen, dass zwar ein Gesamtpreis, nicht jedoch Einzelpreise angegeben werden, wurden bislang als sehr problematisch erachtet, zumindest dann, wenn nicht gebrauchsnahe Waren versteckt gekoppelt wurden (Bsp. für gebrauchsnahe Waren: Tabakpfeife und Tabak; Teebeutel und Teetasse). Auch nach neuer Rechtssprechung und Gesetzeslage können jedoch Koppelungsangebote ausnahmsweise unlauter und damit wettbewerbswidrig sein, wobei hier folgende Möglichkeiten in Betracht kommen: unrichtige Informationen unvollständige Informationen unangemessen unsachliche Beeinflussungen gezielte oder allgemeine Behinderung Bestehen gesetzlicher Koppelungsverbote Fallgruppen: Eine unrichtige Information liegt in den Fällen der konkludenten oder ausdrücklichen Falschinformation vor. Beispiele hierfür sind etwa: Geldwert zu hoch angesetzt Falschbezeichnung „hochwertig und attraktiv“ Einzelpreise sind „Mondpreise“ Mondpreise sind Preise, die regelmäßig vom Anbieter nicht ernsthaft verlangt werden. Hier besteht jedoch regelmäßig ein Beweisproblem, da dies selten nachgewiesen werden kann. Deshalb sieht die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die aktuellen „Normalpreise“ des werbenden Unternehmens deutlich über dem Marktniveau bewegen. Dann hat der Werbende seinerseits zu beweisen, dass er diese Preise tatsächlich über einen gewissen Zeitraum hinweg ernsthaft gefordert hat. Kein Fall unrichtiger Information liegt vor, wenn der Preis eines Leistungsteils für den Kunden offenkundig in dem anderen Leistungsteil einkalkuliert worden ist. So ist z. B. die Werbung „Handy für 1,00 €“ nicht unrichtig, da aus Sicht des Verbrauchers erkennbar ist, dass der weitaus höhere Handypreis in den Gebühren für den abzuschließenden Netzvertrag mit enthalten ist. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 15 Fälle unvollständiger Information werden insbesondere angenommen bei Verletzung gesetzlicher Informationspflichten fehlender Gesamtpreisangabe Verstößen gegen das Transparenzgebot Gesetzliche Informationspflichten bestehen etwa nach § 7 TDG und §§ 4 Nr. 4, 5 UWG. Danach sind Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke, Gewinnspiele klar zu beschreiben. Selbstverständlich muss bei Koppelungsangeboten eine Gesamtpreisangabe erfolgen. Die Angabe der Einzelpreise reicht als solches nicht aus. Schließlich ist im Besonderen darauf zu achten, dass kein Verstoß gegen das sog. „Transparenzgebot“ vorliegt. Wie bereits eingangs erwähnt, besteht das Hauptproblem bei Koppelungsangeboten darin, dass die Transparenz der Leistungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wertigkeit leidet. Es besteht jedoch nach dem sog. „Transparenzgebot“ die Pflicht, diesen strukturellen Mangel von Koppelungsangeboten möglichst zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund gibt es zwar keine Pflicht zur Wert- oder Preisangabe von Einzelkomponenten, es sind also sog. „versteckte Koppelungen“ zulässig, es müssen jedoch alle wertbildenden Faktoren der Einzelkomponenten möglichst exakt beschrieben werden. Damit muss der Interessent in die Lage versetzt werden, sich durch Preisvergleiche mit anderen Angeboten unschwer einen Überblick über die tatsächliche Werthaltigkeit des Koppelungsangebots zu verschaffen. Eine „unangemessene, unsachliche Beeinflussung“ liegt in den Fällen vor, in denen die Rationalität der Nachfrageentscheidung ausgeschaltet ist. Dies wird in nur noch sehr seltenen Fällen angenommen: Vorsicht ist geboten bei Werbung, die sich gezielt an Personen wendet, bei denen mangels geschäftlicher Erfahrung oder wegen ihres besonderen Zustandes eine kritische Distanz zur Werbung mit Zugaben nicht zu erwarten ist. So gilt dies etwa für gezielte Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen, Aussiedlern oder Emigranten und Kranken. Hierbei reicht es jedoch in der Regel nicht aus, dass eine Werbung sich gezielt an diese Personen richtet. Es müssen hier noch zusätzliche Gesichtspunkte hinzukommen, wie etwa ein vergleichsweise überhöhter Preis der Hauptleistung oder ein zweifelhafter Nutzen der Zugabe für die angesprochene Zielgruppe. Regelmäßig ist in diesem Zusammenhang zu fragen, ob sich ein sich rational verhaltender Durchschnittsnachfrager in ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 16 der konkreten Situation auch ohne weiteres zum Kauf entschließen würde. Vorsicht geboten ist weiterhin bei Werbung gegenüber drittverantwortlichen Personen, die aus Rechtsgründen gehalten sind, bei der Kaufentscheidung die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit zu wahren. Hierunter fallen etwa Fälle von Zugaben gegenüber der öffentlichen Hand ebenso wie die Beeinflussung der Entscheidung von Ärzten bei Kauf von Arzneimitteln für den Praxisgebrauch oder durch Gewährung einer sachfremden Zuwendung. Beispiel: Unsachliche Beeinflussung von Zahnärzten, denen bei Kauf bestimmter Fertigarzneimittel ein Kleidersack zu einem besonders günstigen Preis angeboten wurde (BGH GRUR 2003, Seiten 624, 626 „Kleidersack“). Weiterhin kann zu einer unangemessenen, unsachlichen Beeinflussung eine besondere Verkaufssituation führen. So ist es etwa zu unterlassen, den Kunden bewusst unter Zeitdruck zu setzen oder ihn zu überreden. Die Frage der Unlauterkeit ist hier jedoch sehr stark Einzelfallabhängig. Schließlich darf ein übertrieben hoher Preis der Hauptleistung nicht durch eine besondere und übertriebene Zugabewerbung verschleiert werden. Wenn also im Einzelfall die Hauptleistung zu einem besonders hohen Preis angeboten wird, ist Zurückhaltung bei der Zugabewerbung angebracht, da ansonsten eine sog. „Preisverschleierung“ vorliegen kann. Weiterhin unlauter im Bereich der Koppelungsangebote ist eine allgemeine Behinderung des Marktes oder gezielte Behinderung von Mitbewerbern Eine unlautere allgemeine Marktbehinderung kann dann vorliegen, wenn sie zu einer „Gefährdung des Wettbewerbsbestandes“ führen kann. So darf etwa durch ein marktstarkes Unternehmen der Markt nicht mit Koppelungsangeboten dergestalt überschwemmt werden, dass der Warenabsatz im Allgemeinen bedroht ist. Ebenso dürfen nicht gezielt Mitbewerber durch marktstarkes Koppelungsverhalten beeinträchtigt werden. Bei diesen Verhaltensweisen wird auch oftmals das Kartellrecht greifen. Schließlich ist es unlauter, gegen gesetzliche Koppelungsverbote zu verstoßen. Fälle hierfür sind: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 17 § 4 Nr. 6 UWG: Keine Koppelung von Gewinnspielen für Verbraucher und Warenabsatz § 7 HWG: Keine Zugaben bei Heilmittelwerbung Art. 10 § 3 MRVerbG: Keine Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Architekten- und Ingenieursleistungen ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 18 Kapitel 4 Aleatorische Anreize (Übersicht 5) Die Förderung des Warenabsatzes durch den Einsatz von sog. „aleatorischen Mitteln“, wie etwa Gewinnspielen oder Preisausschreiben, ist eine gängige und weit verbreitete Verkaufsfördermaßnahme. Man könnte generelle Bedenken dagegen haben, es zu erlauben, den Kunden mit sachfremden Mitteln, wie etwa der Veranstaltung von Gewinnspielen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen, denn es sollte die Qualität und der Preis des Produktes im Vordergrund stehen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch dazu entschieden, von dem Grundsatz auszugehen: „Das Ausnutzen der Spiellust ist erlaubt“ Es ist daher vom Grundsatz her unbedenklich, ein Gewinnspiel oder ein Preisausschreiben zur Förderung des eigenen oder fremden Warenabsatzes zu veranstalten. Der Teufel steckt jedoch im Detail. Der Veranstalter von Gewinnspielen kann eine Reihe von Fehlern begehen, die das Gewinnspiel als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts oder gar strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches erscheinen lassen. Es muss daher folgendes beachtet werden: Abgrenzung von Gewinnspielen zu Lotterien, Ausspielungen und Glücksspielen Lotterien, Ausspielungen und Glücksspiele sind gem. §§ 284, 287 StGB strafbar und gem. § 4 Nr. 11 UWG generell wettbewerbswidrig, wenn sie nicht staatlich genehmigt sind. Während im Rahmen von Lotterien und Ausspielungen nach einem konkreten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein bestimmter vom Zufall abhängiger Gewinn erzielt werden kann, hängt das Glücksspiel regelmäßig wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit des Spielers ab. Zudem kann der Spieler regelmäßig über die Höhe seines Einsatzes selbst entscheiden. Lotterien und Ausspielungen unterscheiden sich ihrerseits voneinander nur durch den Gewinn (Lotterie = Geld; Ausspielung = andere Gegenstände). Genehmigungspflichtige Lotterien, Ausspielungen und Glücksspiele liegen dann vor, wenn gleichzeitig vier Voraussetzungen erfüllt sind: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 19 Öffentlichkeit der Veranstaltung (z.B. Internet) in Aussicht stellen eines Gewinns Gewinn im Wesentlichen vom Zufall abhängig Einsatz des Spielers Neben dem typischen Geldeinsatz kann ein Einsatz auch in der Bezahlung eines Eintrittspreises zu einer Glücksspielveranstaltung liegen. Unerheblich ist es dabei, ob von dem Spieler tatsächlich ein Einsatz zu leisten ist oder ob ihm dies nur suggeriert wird. Gewinnspiele und Preisausschreiben hingegen unterscheiden sich von den grundsätzlich strafbaren Formen des Glückspiels lediglich darin, dass kein Einsatz in Form eines Eintrittspreises oder einer direkten Geldzahlung zu leisten ist. Wie noch aufzuzeigen sein wird, gibt es jedoch andere „versteckte Einsätze“, die das Gewinnspiel zwar nicht in den strafrechtlichen Bereich eines Glücksspiels bringen, die jedoch zur Unlauterkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit nach dem UWG führen. Unlauterkeitsmerkmale von Gewinnspielen und Preisausschreiben Liegt nach den soeben benannten Kriterien kein Glücksspiel vor, so ist das dann bestehende Gewinnspiel oder Preisausschreiben grundsätzlich zulässig. Die konkrete Ausgestaltung des Gewinnspiels kann dann jedoch gleichwohl zu einer Unlauterkeit nach Wettbewerbsrecht führen, wobei hierbei folgende Möglichkeiten denkbar sind: § 4 Nr. 5 UWG: Teilnahmebedingungen nicht klar angegeben § 5 UWG: Allgemeine Irreführung § 4 Nr. 6 UWG: Kopplung mit dem Warenabsatz bei Verbrauchern § 4 Nr. 10 UWG: Gezielte Behinderung einzelner Mitbewerber § 4 Nr. 1 UWG: Unangemessen unsachliche Beeinflussung Im Einzelnen: Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG: Nach § 4 Nr. 5 UWG müssen die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels klar angegeben sein. Der Begriff der „Teilnahmebedingungen“ umfasst die Teilnahmeberechtigung und ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 20 Modalitäten der Teilnahme. Zur Teilnahmeberechtigung ist der zugelassene Personenkreis exakt anzugeben. Einschränkungen etwa wegen eines Wohnorts, Alters oder einer bestimmten Betriebszugehörigkeit sind klar zu benennen. Zu den Modalitäten der Teilnahme ist anzugeben, an wen Teilnahmekarte und Lösung zu schicken sind, auf welches Datum der Einsendeschluss festgelegt ist und ob Kosten bei Inanspruchnahme des Gewinns und Folgekosten entstehen. Verstoß gegen § 5 UWG: § 5 UWG fängt im Bereich der Gewinnspiele die Täuschungshandlungen auf, die nicht darin besehen, dass Teilnahmebedingungen nicht richtig angegeben sind. Unlauter ist es etwa, über die Gewinnchance zu täuschen. Der oftmals vorkommende Satz „Sie haben schon gewonnen!“ beinhaltet eine entsprechende Irreführung. Ebenso liegt eine Täuschung über die Gewinnchance dann vor, wenn eine Lösung bei Preisausschreiben schon Vielen auf anderem Wege bekannt ist, sodass die Gewinnchancen kleiner sind als erwartet. Weiterhin darf nicht über den Gewinnwert getäuscht werden. So wäre etwa die Auslobung einer „Traumreise in die Türkei“ irreführend, wenn es sich dabei um eine einwöchige Reise in ein durchschnittliches Hotel an einen durchschnittlichen Touristenort handelt. Ebenso irreführend wären falsche Lösungstipps und auch falsche Angaben zu einer mit dem Gewinnspiel gekoppelten Ware. So muss etwa über den Inhalt von Beratungsterminen, die mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel verbunden wären, zutreffend aufgeklärt werden. Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 21 Eine Kopplung zwischen dem Absatz einer Ware oder Dienstleistung und dem Gewinnspiel ist per se unlauter, wenn das Gewinnspiel (auch) gegenüber Verbrauchern veranstaltet wird. Man unterscheidet hierbei zwischen rechtlicher Kopplung und tatsächlicher Kopplung Rechtliche Kopplung ist gegeben, wenn aus rechtlichen Gründen der Bezug einer Ware oder Dienstleistung mit der Teilnahme am Gewinnspiel verbunden ist. Es liegt dann ein „versteckter Einsatz“ vor. Beispiele hierfür sind: Werbung: „Jeder hundertste Käufer gewinnt“ Gewinnauszahlung hängt vom Kauf ab Tatsächliche Kopplungen sind etwa in folgenden Fällen gegeben: Höhere Gewinnchancen bei Kauf einer Ware Teilnahme- und Bestellschein sind miteinander verbunden Teilnahmescheine oder Lösungen in Warenverpackung Teilnahme über 0190er Nummer ohne andere Teilnahmemöglichkeit Die Kosten für eine Briefmarke oder einen Telefonanruf zum Ortstarif fallen nicht unter die Fälle des „versteckten Einsatzes“ und sind zulässig, da in diesen Fällen die entsprechenden Entgelte nicht dem Veranstalter zufließen. Hierbei ist generell zu beachten, dass der Eindruck einer Kopplung genügt. Wenn etwa der Eindruck beim Teilnehmer besteht, er habe eine höhere Gewinnchance, wenn er ein bestimmtes Produkt erwirbt, dann reicht dies für eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 6 UWG bereits aus. Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG: Unlauter ist es weiterhin, ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben in der Absicht zu veranstalten, den schwächeren Wettbewerber gezielt zu behindern. Derartiges wäre dann jedoch von dem Wettbewerber nachzuweisen. Es wird hier regelmäßig zu Beweisproblemen kommen. Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 22 Eine „unangemessen unsachliche Beeinflussung“ kann in nur sehr seltenen Fällen vorliegen. So kann dies etwa der Fall sein, wenn moralischer oder autoritärer Druck ausgeübt wird oder wenn der Teilnehmer eines Gewinnspiels bei Nichtkauf aus seiner „Anonymität“ heraustreten muss. Merke: In jedem Fall sollte vermieden werden, Gewinnspiel und Warenbezug oder sonstige Dienstleistungen zu koppeln. Derartige Koppelungen können strafrechtlich als Lotterie oder Ausspielung bzw. Glückspiel anzusehen sein. Sie sind zudem wettbewerbsrechtlich unzulässig. Zudem beinhalten Gewinnspiele hohes Irreführungspotenzial. Es sollte daher auf Transparenz der Teilnahmebedingungen, der Gewinnchancen und des Gewinnwerts geachtet werden. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 23 Kapitel 5 Ausnutzen fremder Werbung (Übersicht 6) 1. Grundsatz der Nachahmungsfreiheit Die Nachahmung fremder Werbung bzw. Leistung ist grundsätzlich erlaubt. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als Werbeinhalte nach sonstigen Vorschriften geschützt sind (Patent oder Gebrauchsmusterschutz, Geschmacksmusterschutz, Namens -und Firmenschutz, Markenschutz, Urheberrechtsschutz) oder spezielle Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die das Ausnutzen fremder Werbung als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausnutzens fremder Werbung ist daher zunächst zu fragen, ob Sonderrechtsschutz nach einer der soeben genannten Gesetze besteht oder ob eine unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist bei wettbewerblicher Eigenart der Werbung nach speziellen Unlauterkeitsmerkmalen zu suchen. Niemals geschützt ist die bloße Werbeidee, ein entsprechender Schutz kann sich nur auf die konkrete Gestaltung einer Idee beziehen. 2. Bestehen von Sonderrechtsschutz Sonderrechtsschutz für Werbeinhalte kann insbesondere dann bestehen, wenn es sich bei dem Werbeinhalt um eine „individuelle geistige Schöpfung“ handelt. Der besondere Aufwand einer Werbemaßnahmen als solches ist nicht schutzfähig. Dementsprechend sind grundsätzlich Preislisten, Kataloge, Formulare, Tabellen, Vordrucke und Adressbücher nicht geschützt, soweit keine unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt (dazu Punkt 3). Werbeslogans stellen regelmäßig keine individuelle geistige Schöpfung dar. Ausnahmen sind selten. Einer der wenigen Fälle ist der Slogan: " Schmiegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter“ Zu beachten sind im Besonderen auch Namens – und Persönlichkeitsrechte von Prominenten, die ohne vertragliche Vereinbarung nicht für eigene Werbezwecke eingespannt werden dürfen. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 24 3. Unmittelbare Leistungsübernahme Wie bereits dargestellt, ist ein besonderer Aufwand bei der Erstellung einer Werbung grundsätzlich nicht schutzfähig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine umfängliche und aufwändig erstellte Datensammlung mit Hilfe von technischen Mitteln ohne jeglichen Aufwand einfach unmittelbar übernommen wird. Dieses Verhalten ist grundsätzlich wettbewerbswidrig. Ein Beispiel hierfür stellt die unmittelbare Übernahme von ganzen Telefonverzeichnissen von CD-ROM dar. Es sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, das eine Leistung nicht 1:1 unmittelbar übernommen wird. Je größer der Abstand zu dieser Leistung, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit für einen Rechtsverstoß. ! 4. Systematisches Nachahmen In den Fällen, in denen nachweisbar ein Wettbewerber systematisch jede Werbemaßnahme des Mitbewerbers wiederholt, werden diese Werbemaßnahmen und deren Erfolg von vorneherein im Keim erstickt beziehungsweise abgeschwächt. Ein systematisches Nachahmen ist daher unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unzulässig. 5. Wettbewerbliche Eigenart Ein Schutz gegen Nachahmung ohne Sonderrechtsschutz und die weiterhin benannten Fälle (unmittelbare Übernahme, systematisches Nachahmen) setzt zunächst voraus, dass eine Werbemaßnahme wettbewerbliche Eigenart besitzt. Diese muss geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen oder besondere Gütevorstellungen erwecken. Dies ist etwa bei den Slogans „Natürlich in Revue“ „im Nu....“ „Hamburg geht zu ...“ nicht der Fall. Wettbewerbliche Eigenart besitzen hingegen die Slogans „Laß Dir raten, trinke Spaten“ „Der Zauberstab der Hausfrau“ „Pack den Tiger in den Tank“ da diese Werbeslogans aussagekräftig sein. originell, einprägsam und ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 25 6. Spezielle Unlauterkeitsmerkmale Ist die benannte wettbewerbliche Eigenart gegeben, so kann das Vorliegen von Unlauterkeitsmerkmalen zur wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit führen. Folgende Unlauterkeitsmerkmale sind zu nennen: Irreführung des Verkehrs Eine Nachahmung einer Werbemaßnahme mit wettbewerblicher Eigenart ist wegen Irreführung des Verkehrs unzulässig, wenn kumulativ folgende Kriterien vorliegen: Schutzwürdigkeit Verwechslungsgefahr Vorwerfbarkeit Die Schutzwürdigkeit einer Werbung ergibt sich nicht nur aus einer bestehenden wettbewerblichen Eigenart sondern auch aus einem besonders hohen Grad an Bekanntheit, der dazu führt, dass man von einem auf das bestimmte Unternehmen bezogenen Erinnerungsbild sprechen kann, also einem geistigen Fortleben der Werbung im Gedächtnis des Publikums. Es muss darüber hinaus die Gefahr bestehen, dass durch die Nachahmung das bestehende Erinnerungsbild des flüchtig lesenden und beschauenden Beobachters verwischt wird. Diese Gefahr droht umso eher, je stärker die Schlagkraft der nachgeahmten Werbung ist. Ist eine Werbemaßnahme schutzwürdig und besteht Verwechslungsgefahr durch die Nachahmung, so kann der Nachahmer allenfalls noch Einwenden, seine eigene Gestaltung der Werbemaßnahme sei zwingend, Alternativen gebe es nicht. Dieser Einwand wird kaum einmal durchgreifen. Nutzbarmachung Auch wer sich, ohne eine fremde Werbung nachzuahmen, deren Erfolg zu Nutze macht, handelt wettbewerbswidrig. Wurde etwa durch einen gemeinnützigen Verein zur Altkleidersammlung aufgerufen, so handelt der wettbewerbswidrig, der bewusst und gezielt kurz vor dem Sammeltermin in demselben Gebiet eine eigene Sammlung durchführt. Verwässerung der Schlagkraft fremder Werbung Werbungen mit überragender Werbekraft dürfen nicht dadurch in ihrer Schlagkraft verwässert werden, indem die eigene Werbung sich an die Eigenart in der berühmten Werbung anpasst. Typische Beispiele hierfür sind Verfremdungen berühmter Werbeslogans wie zum Beispiel: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 26 „Laß dir raten, trinke Spaten“ in „Ich rate Dir, trink X-Bier“ „Zauberstab der Hausfrau“ in „die Zauberfee in der Küche“ „Pack den Tiger in den Tank“ in „Pack deinen Vorteil in den Tank“ Das Ausnutzen fremder Werbung ist zwar grundsätzlich erlaubt. Wird jedoch nicht nur die Werbeidee sondern auch der Werbeinhalt nachgeahmt, so besteht schon aufgrund der Unübersichtlichkeit der Verbotstatbestände eine erhebliche Gefahr der Rechtswidrigkeit der eigenen Werbemaßnahme. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 27 Kapitel Richtiges Verhalten bei Abmahnungen 6 (Übersicht 7) 1. Einleitung (Vermeintliche) Verstöße gegen geltendes Wettbewerbsrecht führen in der Praxis häufig zu Abmahnschreiben eines oder mehrerer Konkurrenten, denen ein Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt ist. Derartige Abmahnschreiben und deren Reaktion darauf lösen eine Reihe von rechtlichen Wirkungen aus, die im folgenden kurz dargestellt werden sollen. 2. Begriff und Bedeutung der „Abmahnung“ Mit einer Abmahnung wird dem Verletzer Gelegenheit gegeben, durch Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen und damit ein gerichtliches Verfahren zu vermeinen. Eine Pflicht zur Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen (Eil)verfahrens gibt es nicht. Allerdings hat der Verletzer ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich die Möglichkeit, den Anspruch nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sofort anzuerkennen. Der Anspruchsteller trägt in diesem Fall dann die entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, obwohl er in der Sache obsiegt. Abgemahnt werden sollte daher vor Beantragung einer gerichtlichen Verfügung immer, auch wenn in Einzelfällen eine Abmahnung entbehrlich sein kann (bei vorsätzlichem Verstoß oder besonderer Eilbedürftigkeit). ! 3. Inhalt und Form einer „Abmahnung“ Form einer Abmahnung Eine bestimmte Form für eine Abmahnung ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollte jedoch eine Abmahnung vorab per Telefax und zusätzlich zeitnah per Einschreiben/Rückschein erfolgen. Inhalt der Abmahnung Die Abmahnung muss in konkreter Form den Sachverhalt enthalten, der den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens begründen soll. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 28 Das in dem generell der Abmahnung beiliegenden Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beschriebene und zu unterlassende Verhalten muss konkret den Sachverhalt erfassen, der als Verstoß gerügt wird. Beispiel: „...verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt X wie folgt zu werben:......“ Zu pauschal wäre folgende Formulierung: „....verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt unzulässig vergleichend zu werben, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben.....“ Die Abmahnung muss weiterhin die Androhung enthalten, dass bei Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dem Abgemahnten ist weiterhin eine angemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung zu setzen, wobei diese von ein paar Stunden (etwa bei Messeveranstaltungen) bis hin zu 10 Tagen reichen kann. Als Regelfrist wird teilweise eine Woche als hinreichende Zeit für die Prüfung des Sachverhalts und die Einholung von Rechtsrat angesehen. 4. Richtige Reaktionen Konkurrenten bei Abmahnung durch Werbemaßnahmen werden selten eindeutig gegen geltendes Recht verstoßen. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Abmahnschreiben sowie deren Entwürfe von Unterwerfungserklärungen oftmals Unrichtigkeiten beinhalten sollte die vorgeschlagene Unterlassungserklärung niemals zu voreilig oder unkritisch abgegeben werden. Zumeist lässt sich auch noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ein besseres – wenngleich oftmals kostenintensives - Ergebnis für den Verletzer erzielen. Die Beantwortung der Frage, wie daher auf ein Abmahnschreiben reagiert werden sollte, setzt daher regelmäßig eine „Mischkalkulation“ unter Einbeziehung von Aspekten wie der Kostenfrage, der Rechtslage, der Richtigkeit der Abmahnung sowie der eigenen Stellung und dem eigenen Vorgehen auf dem Markt voraus. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte im Besonderen auf folgende Punkte geachtet und ggfs. wie folgt reagiert werden: Wurde die zutreffende (juristische) Person abgemahnt ? ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 29 Wenn nicht: evt. nicht reagieren. Bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung Widerspruch einlegen (vor den Landgerichten: Anwaltszwang !) Wurde Sachverhalt (im wesentlichen) zutreffend wiedergegeben ? Wenn nicht: evt. nicht reagieren, bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung Widerspruch einlegen oder Sachverhalt richtig stellen, wenn dieser Sachverhalt mit Sicherheit keinen gesetzlichen Verstoß beinhaltet. Wurde angemessene Frist gesetzt ? Wenn nicht: Fristverlängerung von Gegenseite verlangen Gibt Entwurf der Unterlassungserklärung Verstoß in konkreter Form wieder ? Wenn nicht: Allenfalls auf konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungserklärung abgeben Geht der Entwurf der Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verpflichtung zur Übernahme entstandener Anwaltskosten von einem angemessenen Streitwert aus ? Wenn nicht: Nur Kostenübernahme auf der Grundlage eines angemessenen Streitwertes akzeptieren ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 30 Kapitel 7 Der Schutz nach dem Markengesetz (Übersicht 8,9,10) Für den Schutz von Marken hat der Gesetzgeber ein eigenes Gesetz erlassen, das sog. Markengesetz. Diese Gesetz ist ein wichtiger Teil des Wettbewerbsrechts und gewährt dem Markenrechtsinhaber umfassenden Schutz eines der oft wertvollsten Teile seiner Betriebsausstattung. Nachfolgend werden Grundsätze des Markenrechts, insbesondere dessen Schutzvorschriften, erläutert. Das Markengesetz gewährt Schutz für Marken Geschäftliche Werktitel) Geografische Herkunftsangaben Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und 1. Der Schutz von Marken a) Was kann eine Marke sein ? (Übersicht 8) Eine Marke kann jedes Zeichen sein, welches geeignet ist, die Produkte eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies Begriffsbestimmung knüpft im Gegensatz zur Geschäftlichen Bezeichnung an dem Produkt des Unternehmens an. der Begriff des „Zeichens“ ist dabei weit zu sehen. Markenfähig sind etwa Wortmarken (z.B. die Zeichenfolge „Nutella“) Wort-Bild-Marken (eine Verbindung von Wörtern mir Abbildungen) Hörzeichen (Erkennungsmelodien von Radiosendern oder etwa der Telecom) ggfs. Farbkombinationen (z.B. Magenta/grau der Telekom) ggfs. sogar Gerüche ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 31 b) Wie erlangt eine Marke Schutz ? (Übersicht 9) Eine Marke erlang grundsätzlich Schutz durch Eintragung bei dem DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt in München) bzw. europaweit bei dem HABM (Europäisches Harmonisierungsamt in Alicante). Es gibt auch noch die Möglichkeit eines Markenschutzes ohne Eintragung kraft Verkehrsgeltung oder notorischer Bekanntheit. Hierfür muss der Bekanntheitsgrad jedoch nachweislich bei mind. 20 % bis zu 70 % liegen, so dass diese Fälle die Ausnahmen darstellen. Es ist daher vor allem wichtig zu wissen, wann eine Eintragung der Marke erfolgt, was also die zuständige Behörde zu prüfen hat. Hierzu im Einzelnen: Absolute Eintragungshindernisse: § 8 MarkenG regelt die Fälle, in denen das Markenamt eine Eintragung verweigert. Die dort aufgeführten Fälle stellen absolute Eintragungshindernisse dar. Diese sind insbesondere: Fehlende Unterscheidungskraft Freihaltebedürfnisse Da es Hauptzweck der Marke ist, die Ursprungsidentität der mit der jeweiligen Marke versehenden Ware oder Dienstleistung zu sichern, wird ein Zeichen ohne jegliche Unterscheidungskraft für das konkrete Produkt oder die konkrete Dienstleistung nicht eingetragen. Die Frage, wann ein Zeichen keine Unterscheidungskraft hat, ist jeweils nach der Art des Zeichens gesondert zu beurteilen: Wortzeichen werden nicht eingetragen, die einen bloß beschreibenden Inhalt haben oder aus einem gebräuchlichen Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, welches nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, wie z.B.: „Turbo“ für Pestizide (da bloßes Synonym für schnell und Leistungsstark) „marktfrisch“ für Lebensmittel (da bloß beschreibend) „cyberlaw“ für juristische Dienstleistungen im Internet (da bloß beschreibend) „today“ (Synonym für die Aktualität der Ware) Fall: Ist „Premiere“ für Pay-TV als Wortmarke unterscheidungskräftig ? ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 32 Lösung: Das Wort „Premiere“ hat weder bloß beschreibenden Inhalt noch ist es lediglich ein gebräuchliches Wort. Es besagt insbesondere nichts über Art, Beschaffenheit, Menge oder Bestimmung des Produktes bzw. der Dienstleistung. Damit ist dieses Zeichen unterscheidungskräftig. Bei Werbeslogans ist die Rechtsprechung relativ zurückhaltend. Diese dürfen nicht zu lang sein und müssen eine gewisse Orginalität und Prägnanz aufweisen, wie z.B. Go for Gold Partner with the Best Radio von hier, Radio wie wir Gegenbeispiele: Is egal Mit uns kommen sie weiter Bildmarken fehlt ausnahmsweise jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie nur warenbeschreibend ist (etwa weil die Ware selbst abgebildet wird) oder sie aus bloßen einfachen geometrischen Formen bestehen. Auch wenn ein Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt, kann das Markenamt die Eintragung verweigern, wenn das Zeichen für die konkrete Ware oder Dienstleistung freihaltebedürftig ist, weil die Allgemeinheit oder Dritte das Zeichen für die ungehinderte Verwendung im Geschäftsverkehr benötigen. Oftmals besteht gerade bei nicht unterscheidungskräftigen Zeichen auch eine Freihaltebedürftigkeit. Beispiele: Portofolio Videothek Turbo Fall: Ist das Zeichen „Quattro“ für vierradgetriebene Audo-Fahrzeuge eintragungsfähig ? Lösung: ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 33 Diesem Zeichen fehlt nicht die notwendige Unterscheidungskraft. Es handelt sich bei diesem Wort weder um ein bloßes gebräuchliches Wort noch um eine bloße Beschreibung des Produktes wie etwa „four wheel drive“. Auch eine Freihaltebedürftigkeit ist hier nicht anzunehmen, da der Begriff für sich allein nicht geeignet ist, Merkmale eines Autos zu beschreiben. Dies wäre nur in Wortkombinationen der Fall wie etwa „Viertürig“ oder „Viergangautomatik“. Das Zeichen „Quattro“ für die besagten Produkte ist damit eintragungsfähig. Bei Bestehen von relativen Eintragungshindernissen kann eine Löschung der Marke von dritter Seite im Widerspruchsverfahren erreicht werden. Hauptfall eines relativen Eintragungshindernisses ist der Fall einer Verwechslungsgefahr mit einer prioritätsälteren Marke. c) Wie ist eine Marke geschützt ? (Übersicht 10) Der Inhaber einer Marke kann Unterlassung und bei Verschulden auch Schadenersatz gem. § 14 MarkenG verlangen, wenn ein Dritter ein Zeichen benutzt, das mit der Marke identisch ist und für identische Produkte verwendet wird oder das eine Verwechslungsgefahr erzeugt oder dessen Verwendung für die bekannte Marke eine Rufausbeutung oder Rufschädigung bedeuten würde Während Zeichen- und Produktidentität einfach festzustellen sind, sind die Begriffe der Verwechslungsgefahr und der Rufausbeutung erläuterungsbedürftig. Im Einzelnen gilt hier folgendes: Im Rahmen der Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr wird danach gefragt, ob einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher durch die Zeichenverwendung suggeriert wird, die Waren kämen aus dem gleichen Unternehmen oder es beständen geschäftliche Beziehungen zwischen den Unternehmen. Hierzu werden drei Merkmale geprüft. Diese stehen dergestalt in Wechselwirkung, dass ein hoher Grad an Übereinstimmung in einem Merkmal eine nur geringe Übereinstimmung in einem anderen Merkmal erfordert. Letztlich wird in einer Gesamtschau anhand der nachfolgend aufgeführten Merkmale ermittelt, ob eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre. Die Merkmale sind im einzelnen: Warenähnlichkeit: Je größer die Ähnlichkeit der mit den Zeichen versehenen Waren ist, desto eher wird man eine Verwechslungsgefahr bejahen können. Man stellt hierbei konkret auf die Art der Waren und ihren Verwendungszweck ab. Warenähnlichkeit kann auch bejaht werden, wenn ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 34 Ergänzungsprodukte miteinander verglichen werden, wie etwa, Tee mit Teetassen oder Zigaretten und Raucherartikel. Keine Warenähnlichkeit besteht z.B. zwischen Schuhen und Bekleidungsartikeln. Mineralwasser und Wein sollen dagegen warenähnlich sein. Zeichenähnlichkeit: Je größer der Grad der Übereinstimmung zwischen den zu vergleichenden Zeichen, desto eher wird man eine Verwechslungsgefahr bejahen können. Hierbei kommt es immer auf den Gesamteindruck der Zeichen im Ganzen an. Sind nur Teile der Zeichen identisch oder ähnlich, so ist zu fragen, ob diese Teile für die Zeichen prägend sind. So stimmen die Zeichen „Le-RUN“ und „falke-run“ zwar in dem Wortteil „Run“ überein, dieser ist jedoch schon aufgrund des Umstandes, dass „Run“ lediglich „Rennen“ bedeutet nicht prägend. Zeichenähnlichkeit wurde hingegen angenommen für die Zeichen Monoflam und Polyflam Evian und Revian Maß der Kennzeichnungskraft Je stärker eine Marke ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnet, je eher also der Verkehr mit einer Marke ein bestimmtes Unternehmen in Verbindung bringt, desto eher wird Verwechslungsgefahr bejaht. Die Kennzeichnungskraft einer Marke ist in der Regel höher, je bekannter die Marke ist. Das Maß der Kennzeichnungskraft wird schwächer sein, wenn die Marke weniger originell und phantasievoll ist, so wenn es sich um reine Eigenschaftsangaben handelt, die gerade so das absolute Eintragungshindernis der Unterscheidungskraft überwunden haben. Hat sich ein Wort oder Wortbestandteil für die Beschreibung einer ganzen Branche eingebürgert, so kann diesem Wort die Kennzeichnungskraft nahezu ganz fehlen, so etwa der Bezeichnung „com“ für Produkte der Internetbranche. Der Tatbestand der Rufausbeutung setzt voraus, dass die in Rede stehende Marke derart überragend ist und es sich wirtschaftlich lohnt, deren Ruf für das eigene wirtschaftliche Fortkommen auszunutzen und die Ausbeutung in unredlicher Weise erfolgt, was dann der Fall ist, wenn vorsätzlich die fremde Marke nur wegen des eigenen Fortkommens genutzt wird. Es werden hier also vor allem wirtschaftliche Überlegungen dergestalt angestellt, ob ein unredlich Handelnder tatsächlich sinnvoll die fremde Marke nutzen kann. Zwar besitzt etwa die Marke „Salomon“ für Skischuhe und Skibindungen einen überragenden Ruf, wer diese Marke jedoch für ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 35 seine Zigarettenmarke benutzt, wird daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil zeihen können, da beide Produkte rein gar nichts miteinander zu tun haben. Ebenso besitzt „Avon“ für Kosmetikartikel einen überragenden Ruf, wer jedoch sein Schallplattengeschäft „Avon-Musik-GmbH“ nennt, handelt nicht sinnvollerweise zum Zwecke der Rufausbeutung. Eine Rufschädigung kann vorliegen, wenn der überragende Ruf einer Marke durch eine andere Marke, die für ein minderwertiges oder heikles Produkt steht beeinträchtigt wird. So wurde dies etwa entschieden für den Vertrieb von Kondomen in einer Verpackung mit dem Aufdruck „Mars macht mobil bei Sex-Sport und Spiel“ Die entsprechenden Fälle sind doch eher selten. Fall: Ein Weinhersteller nennt sein Produkt „Revian“ . Der Inhaber des Zeichens „Evian“ (Mineralwasser) begehrt Unterlassung und Schadenersatz. Zu Recht ? Lösung: Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG setzt entweder Zeichenund Warenidentität, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr oder eine Rufausbeutung bzw. Rufschädigung voraus. Für die Zeichen besteht weder Zeichen- noch Warenidentität. Im der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind Waren- und Zeichenähnlichkeit sowie der Grad der Kennzeichnungskraft prüfen: Eine Warenähnlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da beide Produkte Getränke darstellen. Zudem werden Mineralwasser und Wein oftmals zusammen konsumiert, so dass sich beide Produkte ergänzen. Der Grad der Warenähnlichkeit wird als eher hoch anzusetzen sein, Die Zeichenähnlichkeit ist ebenfalls als hoch zu beurteilen. „Evian“ wurde lediglich durch ein „R“ ergänzt, beide Zeichen klingen ausgesprochen auch fast identisch. Der Wortbestandteil „Evian“ kann auch durchaus als prägend für das Zeichen „Revian“ angesehen werden. Schließlich wird auch der Grad der Kennzeichnungskraft als hoch einzustufen sein. Es handelt sich bei „Evian“ zum einen um eine bekannte Marke, weiterhin ist dieser Begriff auch phantasievoll und keineswegs allgemeingebräuchlich. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 36 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs annehmen würden, das Produkt „Revian“ stamme aus dem gleichen Haus wie „Evian“. Verwechslungsgefahr ist damit zu bejahen. Der Unterlassungsanspruch besteht. Hinweise für eine Rufausbeutung oder Rufschädigung liegen nicht vor. Ein Schadenersatzanspruch setzt zumindest fahrlässiges Verhalten voraus. Dies wird jedoch bereits dann angenommen, wenn es der Markennutzer unterlässt, sich über die Eintragung der anderen Marke bei dem DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) zu informieren. Dies ist hier Tatfrage. 2. Der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen a) Wie erlangt eine geschäftliche Bezeichnung Schutz ? Geschäftliche Bezeichnungen sind Unternehmenskennzeichen (idR. der Name des Unternehmens) und Werktitel (z.B. „Max“ „Kicker“). Der Schutz dieser Bezeichnungen beginnt im Gegensatz zur Marke grundsätzlich schon mit der Benutzungsaufnahme. Es erübrigt sich daher die Prüfung von absoluten und relativen Eintragungshindernissen. b) Wie ist eine geschäftliche Bezeichnung geschützt Gem. § 15 MarkenG gibt es grds. unter den für Marken geltenden Voraussetzungen ebenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Es wird daher auf die Ausführungen zu den Marken verwiesen. Zu beachten ist einerseits, dass bei geschäftlichen Bezeichnungen, die nicht unterscheidungskräftig oder freihaltebedürftig sind kaum eine Verwechslungsgefahr bestehen wird. Weiterhin spielt im Gegensatz zur Marke bei geschäftlichen Bezeichnungen das regionale Verbreitungsgebiet eine wesentliche Rolle. Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung erstreckt sich räumlich regelmäßig nur auf deren Benutzungsgebiet. 3. Der Schutz Herkunftsangaben von geographischen Geographische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, wie z.B. Lübecker Marzipan Nürnberger Lebkuchen ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de - WORKSHOP MARKETING-RECHT SEITE 37 Thüringer Bratwürste Abzugrenzen hiervon sind bloße Gattungsbezeichnungen, wie etwa Hamburger Wiener Würstchen Frankfurter Liegt eine Geographische Herkunftsangabe vor, bestehen ebenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bei irreführender Benutzung (§ 127 MarkenG). Ein Bratwursthersteller aus Bayern darf seine Bratwürste also nicht „Thüringer Bratwürste“ nennen, hingegen bei gleicher Rezeptur ggfs. „Bratwürste nach Thüringer Art“. Hingegen kann ein Niedersachse auch Hamburger herstellen und als solche verkaufen. Nach der EU-Verordnung 2081/92 kann eine Anmeldung als Herkunftsangabe beim Patentamt erfolgen. Der oder die Anmelder (oftmals regionale Verbände) müssen dann nachweisen, dass gerade und ausschließlich die Herstellung des Produktes in der Region mit deren historisch gewachsenem Know-how und bestimmten regionalen Zutäten einzigartig für das Produkt ist. ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger; www.ra-sd.de