Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 1 a) R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca. 100 Meter vor diesen Einsatzorten mit einem Schild, das die Aufschrift trägt: „Vorsicht! Radar!“ Autofahrer reduzieren in der Regel ihr Tempo und fahren mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der mobilen Radarkontrolle vorbei. Zwei Polizeibeamte weisen R an, ab sofort weitere Warnhinweise vor den Verkehrsüberwachungspunkten zu unterlassen und sich zukünftig nicht mehr im Bereich von Radarkontrollen aufzuhalten. Sie begründen dies damit, dass die Aktionen des R die Aufgaben der Polizei behinderten. Handelt die Polizei rechtmäßig? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 1 b) Die Ordnungsbehörde verlangt von Tankwart T, ein Grundstück von Altöl und Abfall freizuhalten. T wendet ein, der Betrieb der Tankstelle sei ihm doch genehmigt worden Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 1 c) In einem ländlichen Restaurant hat ein fremder Gast für 25,- Euro Speisen und Getränke verzehrt. Als er nun feststellt, dass er kein Geld dabei hat, fragt der Wirt, - ob der zufällig anwesende Polizist P die Personalien/ den Ausweis des Fremden einsehen darf, - ob der Polizist das Handy des Fremden als „Pfand“ nehmen darf. Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 2 a) Am 24.7.2002 geht um 23.00 Uhr bei der Polizei ein Anruf des N ein. Er teilt mit, dass er in dem Haus seines im Urlaub befindlichen Nachbarn A verdächtige Geräusche höre und Licht brenne. Er vermute daher, es werde dort gerade eingebrochen. Die Polizisten P und Q fahren daraufhin zum Haus des A, um dessen Eigentum vor den Einbrechern zu schützen. Dort stellen sie fest, dass tatsächlich in der oberen Etage Licht brennt und Geräusche zu hören sind. Von N erfahren sie, dass A ihm mitgeteilt habe, er werde bis Mitte August verreisen. Als kurz darauf die Geräusche verstummen und das Licht erlischt, beschließen P und Q der Sache auf den Grund zu gehen. Nachdem sie mehrfach erfolglos an der Haustür geklingelt haben, treten sie die Tür ein und betreten das Haus. Dort treffen sie aber keinen Einbrecher an. Die Geräusche und das Licht rührten von einem Fernseher und einer Lampe her, die an eine Zeitschaltuhr gekoppelt waren. N zeigte sich überrascht, hatte ihn A doch nicht von der Zeitschaltuhr unterrichtet. Der Mitte August aus seinem Urlaub zurück-kehrende A findet seine Wohnungstür beschädigt auf. Von seinem Nachbar N aufgeklärt verlangt er vom Land NRW den Ersatz des an der Tür entstandenen Schadens i.H.v. Euro 250,-. Zu Recht? Welcher Rechtsweg wäre für einen solchen Anspruch gegeben? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 2 b) Der Beamte B hat beobachtet, wie Grundstückseigentümer G aus einem Kanister eine dunkle Flüssigkeit in der Nähe des Komposthaufens ausleert. B vermutet, dass G illegal Altöl entsorgt und will sich selbst auf dem Grundstück davon überzeugen. Darf er es betreten? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 2 c) Bei der Polizei geht ein Anruf ein. Eine gepresste Stimme meldet: „Hilfe, Überfall, Lebensgefahr, Meier, Bergstraße 8“. Zwei sofort ausgerückte Polizisten finden in der Bergstraße 8 niemanden namens Meier, wohl aber aufgrund eines Blicks ins Telefonbuch in der naheliegenden Talstr. 10. Dort treten sie die Wohnungstür ein und stürzen hinein, wo Familie Meier friedlich vor dem Fernseher sitzt. Von einem Überfall wissen sie nichts. Haben sie Anspruch auf Ersatz für ihre Tür? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 3 a) Die allein erziehende M bewohnt mit ihren beiden Kindern eine 45 m² große Zweizimmerwohnung. Eine Wand ist aufgrund zeitweise auftretender Feuchtigkeit von Schimmel befallen. Der vermietende Eigentümer V hatte der M gekündigt. Weil M sich mangels neuer Wohnung weigerte auszuziehen, hatte V ein vollstreckbares Räumungsurteil erwirkt. Bei der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher war auch der zuständige Beamte der Ordnungsbehörde B anwesend, der gegenüber V schriftlich anordnete, dass die M in die bisherige Wohnung wegen drohender Obdachlosigkeit für drei Monate eingewiesen werde. Zudem sei die Wohnung wegen ihres schlechten und veralteten Zustandes sofort umfassend zu modernisieren, z.B. sollten sämtliche sanitären Anlagen auf modernsten Stand gebracht sowie eine neue Einbauküche installiert werden. Anderweitige Wohnungen standen der Behörde nicht zur Verfügung. Die Verfügungen wurden mit gesonderter Begründung für sofort vollziehbar erklärt. V erhebt beim Verwaltungsgericht Klage und bean-tragt zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Wird er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg haben? Weiterhin fragt er, ob er einen Anspruch auf behördliche Entfernung der M aus seiner Wohnung habe. Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 3 b) Bei der Polizei ruft Mieter M an und erklärt, aus der darüber liegenden Wohnung des D tropfe Wasser in sein Wohnzimmer. Da weder D noch V erreichbar sind, lässt die Polizei die Wohnungstür öffnen und findet heraus, dass die in der Außenwand verlaufende Hauptleitung schadhaft ist. Sie ist die Quelle des Problems. Daraufhin stellen die Beamten den Haupthahn für die Leitung ab. D fragt, ob die Polizei das beschädigte Schloss seiner Wohnungstür ersetzen muss (Kosten: 100,- Euro). Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 3 c) E hat sein neues Reihenhaus in Bielefeld auf einem Grundstück errichtet, welches im 19. Jh. als Müllabladeplatz benutzt wurde. Nun drohen Schäden für Gesundheit und Umwelt. Die Beseitigungskosten betragen 100.000 Euro. Wen können die Behörden in Anspruch nehmen: D als Grundstückseigentümer? Den Voreigentümer, der das Grundstück 2003 an D verkauft hat? Die Firma F, deren Rechtsvorgängerin im 19. Jh. Eigentümerin des Grundstücks war und damals den überwiegenden Teil des Mülls dort abgelagert hat? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 4 a) A hat vor der Abreise in den Urlaub seinen nagelneuen Mittelklassewagen in Flughafennähe abgestellt. Versehentlich blieb dabei das Fenster der Beifahrertür vollständig offen. Dies fällt tags darauf einem Polizisten auf. Ihm ist es nicht möglich, das Fenster zu schließen, weil der elektrische Fensterheber nur bei eingeschalteter Zündung funktioniert. Da der Beamte den A nicht erreichen kann, lässt er wegen der vielen Diebstähle am Flughafen das Fahrzeug abschleppen und zur Verwahrstelle bringen. Eine Woche später kehrt A aus dem Urlaub zurück und findet zwar nicht sein Auto, wohl aber zu seinem Ärger einen „Kostenbescheid“ im Briefkasten, der ihn zur Zahlung von 55,– Euro auffordert. Ist der Kostenbescheid rechtmäßig? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 4 b) A wollte gestern zu einem beliebten Volksfest fahren. Da er in der Nähe des Festplatzes keinen Parkplatz fand, stellte er sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle vor einer Feuerwehrzufahrt ab. Polizist P, der den Wagen dort vorfand, ordnete entsprechend den Vorschriften das sofortige Abschleppen an. Dies übernahm – wie stets – der Unternehmer U, der bislang zuverlässig mit der Polizei zusammengearbeitet hatte. Alle Angestellten des U waren auf dem Volksfest. Daher steuerte U den Abschleppwagen selbst. Da die Stelle vor der Feuerwehreinfahrt eng und unübersichtlich war, musste er viel rangieren. Zunächst musste er den Wagen des A, um diesen überhaupt abtransportieren zu können, mit dem Abschleppfahrzeug ca. 1 m zurücksetzen. Dabei ging U derart unvorsichtig zu Werke, dass der Wagen des A gegen das hinter ihm stehende Fahrzeug des B geschoben wurde. Der Wagen des A wurde dabei beschädigt. A und B machen Schadensersatzansprüche gegen das Land NRW geltend. Das Land weist darauf hin, dass der P den Schadenseintritt nicht verhindern konnte. Eine Haftung für das Verhalten des U komme nicht in Betracht; daran ändere sich auch nichts durch dessen Hinweis, er sei lediglich im Auftrag und unter Anleitung des P tätig geworden. - Stehen A und B die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu? - Vor welchem Gericht können sie ihre Forderungen geltend machten? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 5 a) Die Stadt S hat eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen, in welcher das Alkoholtrinken auf öffentlichen Straßen, das Betteln und der Aufenthalt „nach Landstreicherart“ verboten ist. B, der sich an einem kalten Tag mit einem Schnaps gewärmt hat und in der Innenstadt bettelt, wird von der Polizei mit zur Wache genommen. Dort wird er nach Personalpapieren durchsucht und nach Feststellung seiner Identität an den Stadtrand gefahren, 8 km vom nächsten Haus entfernt. Außerdem wurde ihm der Aufenthalt im Innenstadtbereich für 3 Monate untersagt, um ihn am weiteren Betteln zu hindern. B vermag sich nur mühsam bis zu einem Bekannten durchzuschlagen. War das Verhalten der Beamten zulässig? s. a. BWVGH, NJW 1984, 507. Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 5 b) Die Meldeauflage Im letzten Jahr kam es bei den Qualifikationsspielen für die Fußball- Europameisterschaft im Staat S zu Gewalttätigkeiten Deutscher im und rund um das Stadion. Für das nächste Spiel im Staat Q am 1.12.2014 in dessen Hauptstadt H (angesetzt für 20:45 Uhr) befürchtet die Polizei aufgrund von Aufrufen im Internet erneut Ausschreitungen deutscher Hooligans. Im Datenbestand der Polizei der Stadt B in NRW fanden sich mehrere Einträge über den dort wohnenden A. Er wurde in den letzten Jahren zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Landfriedensbruch verurteilt. Im Zusammen-hang mit Ausschreitungen bei einem Fußball-Bundesliga-Spiel wurde er Anfang 2011 in Gewahrsam genommen. In mehreren Bundesligastädten wurde gegen ihn ein Stadionverbot ausgesprochen. Am 12.10.2012 hatte er bei seiner Einreise über die Grenze nach Q vor einem Fußballspiel Mundschutz, Schlagschutzhandschuhe und Bandagen dabei. Am 15.11.2014 beschränkt die zuständige Behörde den Personalaus-weis des A dahingehend, dass dieser vom 29.11. bis 1.12.2014 „nicht zum Verlassen des Geltungsbereichs des Grundgesetzes berechtigt“. Zudem verfügt der Polizeipräsident von B, dass A sich am 30.11. und 1.12.2014 jeweils zwischen 20:00 und 23:00 Uhr bei einer Polizeiwache in B zu melden habe. Sofern er sich an diesen Tagen nicht in B aufhalte, habe er sich bei einem Polizeirevier seines Aufenthaltsortes zu melden. Diesen habe er spätestens am 25.11.2014 der Polizei in B bekannt zu geben. A hält die Polizei für unzuständig. Ausreiseverbote seien im Passrecht abschließend geregelt. Daneben dürfe die Polizei mittels Meldeauflagen keine faktischen Ausreiseverbote verhängen. Außerdem sei die Polizei von B nicht für die Gefahrenabwehr im Staat Q zuständig. Auch würde seine Freizügigkeit unzulässig beschränkt. Ist die Verfügung des Polizeipräsidenten rechtmäßig? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 5 c) Seit 2003 wohnte der A gemeinsam mit seinem Partner R zusammen. Am 26. 10. 2004 teilte A dem R mit, dass er zum 31. 01. 2005 ausziehen werde. Deswegen kam es zu Unstimmigkeiten. R drohte dem A, ihn nicht mehr in die Wohnung zu lassen. Am 30. 10. 2004 kündigte R nach einem Streit einen Suizid an und verließ mit Rucksack und Schlaftabletten die Wohnung. Hierüber informierte A um 19.00 Uhr seine Hausärztin Dr. K, die von mehreren zurückliegenden Suizidversuchen des R wusste. Sie stellte vorsorglich eine „Verordnung zur Krankenhausbehandlung“ für R aus, die als Begründung „Suizidgefahr“ sowie „Selbst- und Fremdgefährdung“ auswies. A verständigte die Polizei um 20.00 Uhr und legte auch die ärztliche Verordnung auf der Wache vor. Die mit der Suche nach R beauftragten Polizisten trafen diesen in der Nähe seiner Wohnung an und brachten ihn aufs Polizeirevier, wo sie R durch Dr. K ärztlich untersuchen ließen. Dabei konnte eine akute Suizidgefahr allenfalls für ein erneutes Zusammentreffen in dieser Nacht festgestellt werden, was daher zu vermeiden sei. Die Beamten brachten R gegen 22.30 Uhr zurück in die Wohnung, wo sie A antrafen. Da sich R als Hauptmieter zu erkennen gab, forderten die Beamten den A zum Verlassen der Wohnung sowie unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels auf. Den Schlüssel übergaben sie R. A verließ die Wohnung, nachdem ihm zuvor noch Gelegenheit gegeben worden war, einige persönliche Sachen zu packen. Am 04. 02. 2005 erhob A nach erfolglosem Vorverfahren Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung, dass die polizeiliche Maßnahme vom 30. 10. 2004 rechtswidrig war. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das polizeiliche Vorgehen rechtswidrig und insbesondere von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war. Nicht er, sondern sein ehemaliger Partner sei mit seinen häufigen Suizidversuchen Störer gewesen. Der Rausschmiss habe ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Infolge der Maßnahme sei R die Möglichkeit eröffnet worden, in der Wohnung auf sein Eigentum zuzugreifen, was auch geschehen sei. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 6 a) Banken in die Schranken Vor einigen Wochen wurde bekannt, dass die B-Bank aus (NRW) sich in erheblichem Umfang an Spekulationen mit Lebensmitteln beteiligt hat. Da die Öffentlichkeit hierfür wenig Interesse zeigt, will A für Aufmerksamkeit sorgen. Auf seiner frei einsehbaren Profilseite eines sozialen Netzwerks im Internet ruft er für „Montag in acht Tagen“ zu einer Protestaktion unter dem Thema „Banken in die Schranken“ auf. Am entsprechenden Tag finden sich gegen 08:00 Uhr etwa 20 Personen vor der B ein. Entsprechend der Planung des A verteilen sich diese verstreut auf dem angrenzenden PPlatz. Als die ersten Anzugträger vor dem Gebäude erscheinen, strömen die Mitstreiter des A in kleinen Gruppen zusammen und bilden eine „menschliche Mauer“ vor den einzelnen Mitarbeitern der B, so dass diese ausweichen müssen, um ihren Weg fortzusetzen. Dabei bewegt sich die „Mauer“ unter dem Ruf „Banken in die Schranken, kein Vorbei für Spekulanten“ mit und er-schwert das Weiterkommen. Nach etwa drei Minuten lösen sich die Mauern auf und verteilen sich, um den Vorgang wenig später vor an-deren Mitarbeitern der B zu wiederholen. Ein von A vorab informiertes Fernsehteam begleitet die Aktion. Die herbeigerufene Polizei erklärt über einen Lautsprecher: „Ihre Versammlung ist aufgelöst. Entfernen Sie sich sofort vom Platz.“ Sie meint, dass die Aktion jedenfalls nicht angemeldet gewesen, die Durchführung daher strafbar gewesen sei und Mitarbeiter der B behindert habe. A entgegnet, die Auflösung sei rechtswidrig gewesen, insbes. würde eine Anmeldung solcher Flashmobaktionen den Überraschungseffekt zunichtemachen und sei bei Spontanversammlungen auch gar nicht nötig. Dieses habe ihm sein Rechtsanwalt zuvor bestätigt. Er will gegen die Auflösungsverfügung gerichtlich vorgehen, er plane weiterhin mit gleichartigen Aktionen die Öffentlichkeit aufzurütteln. Mit Aussicht auf Erfolg? Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 6 b) Die kleine P-Partei hat für den 08. 05. 2005 eine Versammlung vor dem Brandenburger Tor angemeldet. Zu ihr werden ca. 3.000 Anhänger erwartet. Später melden für den gleichen Ort der Berliner Senat, die ihn tragenden Parteien, der DGB sowie zahlreiche Personen des öffentlichen Lebens eine (gemeinsame) Veranstaltung an, zu der ca. 150.000 Personen erwartet werden. Da dort nur eine der Veranstaltungen an diesem Tag möglich ist, fragt die Behörde, welche von beiden sie ggf. unterbinden muss. (dazu: BVerfG, DVBl. 2005, 969) Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei- und Ordnungsrecht Fall 6 c) Der bundesweit bekannte Rechtsextremist R hat bei vielen Versammlungen ausländerfeindliche Reden gehalten und sich gegen die Aufnahme der Türkei in die EU ausgesprochen. Am Rande der Veranstaltungen kam es immer wieder zu kleineren Gegendemonstrationen, Ausschreitungen zwischen Teilnehmern und ausländisch aussehenden Personen sowie einzelnen Polizeieinsätzen. Als B neulich in Bielefeld eintraf, wo am selben Tag eine Versammlung der NPD stattfinden sollte, nahm in die Polizei am Bahnhof in Empfang und hielt ihn auf der Wache fest, bis die Veranstaltung vorbei war. Zu Recht? (siehe BVerwGE 45, 51) Lösung: Fall 1 a) A. Unterlassungsanweisung Die Anweisung, weitere Warnhinweise zukünftig zu unterlassen, ist rechtmäßig, wenn sie von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und wenn von dieser in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist. I. Ermächtigungsgrundlage Mangels spezialgesetzlicher Ermächtigung kommt die polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 NRWPolG) in Betracht. II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit Die Polizei ist zuständig nach §§ 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 NRWPolG; 7 Abs. 1, 10 S. 2 NRWPOG (vgl. zur Eilbedürftigkeit Gusy, POR, 2011, Rn 134 f). 2. Verfahren Handelnde Einheit ist hier die Polizei, die durch Verwaltungsakt tätig wird (vgl. Gusy, POR, 2011, Rn 387 ff.), so dass nach § 28 Abs. 1 NRWVwVfG eine Anhörung erfolgen muss. Unter Anwesenden ist davon auszugehen, dass der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, so dass die Verfügung formell rechtmäßig ergangen ist. 3. Ergebnis Die Aufforderung ist formell rechtmäßig. III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 NRWPolG a) Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Es müsste ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen sein. Öffentliche Sicherheit ist die Summe aller Rechtsgüter, die durch Normen des öffentlichen Rechts geschützt sind (Gusy, POR, 2011, Rn 78 ff). Sie umfasst die objektive Rechtsordnung, Individualrechtsgüter sowie die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Durch das Hochhalten des Schildes verstößt R nicht gegen Rechtsnormen, so dass ein Rechtsgut der objektiven Rechtsordnung nicht berührt ist. Vollbremsungen, die zu Gefährdungen von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer führen könnten, provoziert R durch das Hochhalten des Schildes nach dem Sachverhalt nicht. Bestand und Funktions-fähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen unterfallen der öffentlichen Sicherheit, soweit sie durch Rechtsnormen geschützt sind. Hier könnte die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen zur Durchführung von verdeckten Verkehrskontrollen betroffen sein, da das hoch gehaltene Schild den Erfolg der Verkehrskontrolle verhindern könnte, indem Autofahrer vor der Kontrolle gewarnt werden. Gegen eine Beeinträchtigung könnte sprechen, dass R dazu beiträgt, Rechtsverstöße zu vermeiden. Er könnte die Funktionsfähigkeit fördern anstatt sie zu gefährden. Radarfallen haben jedoch u.a. die Funktion, Kraftfahrer von Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nachhaltig abzuschrecken. Nicht angekündigte, verdeckt durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen sind nicht nur dazu bestimmt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Dauer der Messungen auf der Überwachungsstrecke sicherzustellen. Geschwindigkeitsmessungen sollen vielmehr der Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten, wenn sie sich unkontrolliert glauben. Sie wirken auf diese Weise über den örtlichen und zeitlichen Bereich der Kontrolle hinaus; insbesondere durch Bußgelder tritt eine Abschreckung ein. Die jederzeitige Möglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen soll Kraftfahrer anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kontrollpunkten, sondern überall und jederzeit an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Diese Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen wird beeinträchtigt, wenn auf sie hingewiesen und vor ihnen gewarnt wird. Insoweit gefährdet R durch das Hochhalten des Schildes die öffentliche Sicherheit. b) Konkrete Gefahr. Die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen müsste konkret gefährdet sein. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird (Gusy, POR, 2011, Rn 108f, 125). Durch das Hochhalten des Schildes wird direkt auf die verdeckte Verkehrsüberwachung eingewirkt. Die Warnung vor ihr veranlasst Autofahrer, ihr Tempo zu reduzieren, so dass die Verkehrsüberwachung in ihrem Erfolg beeinträchtigt ist. Daher liegt ein Schaden bereits vor, die Gefahr für die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen ist somit auch konkret. c) Ergebnis. Es liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 NRWPolG vor. 2. Sonstige Voraussetzungen R ist als Verhaltensstörer (§ 4 Abs. 1 NRWPolG) polizeipflichtig. Die Polizei hat ihre Maßnahmen gemäß § 3 NRWPolG nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Ermessens-fehler sind nicht ersichtlich. Zudem hat die Polizei auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 NRWPolG) beachtet. IV. Ergebnis Die Unterlassungsanweisung war rechtmäßig. B. Unterlassungsverfügung Die Anweisung, sich zukünftig nicht mehr im Bereich von Radarkontrollen aufzuhalten, ist rechtmäßig, wenn die Aufforderung von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und wenn von dieser in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist. I. Ermächtigungsgrundlage: Platzverweis Als Ermächtigungsgrundlage kommt § 34 S. 1 NRWPolG in Frage. 1. Formelle Rechtmäßigkeit Die Polizei ist nach §§ 1 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 3 NRWPolG, §§ 7 Abs. 1; 10 S. 2 NRWPOG zuständig, hat eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 NRWVwVfG durchgeführt und durfte den Platzverweis formfrei erlassen (§§ 37 Abs. 2 S. 1; 39 NRWVwVfG). Daher war der Platzverweis formell rechtmäßig. 2. Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzung für einen Platzverweis nach § 34 S. 1 NRWPolG ist, dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr ergriffen wird (vgl. Gusy, POR, 2011, Rn 276 ff). Die Behinderung polizeilicher Amtshandlungen kann jedoch nur darunter zählen, soweit die konkrete Behinderung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet (Rn 78ff, 123). Wie bereits oben ausgeführt, liegt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Rechtsfolge des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 NRWPolG ist, dass die Polizei einen Platzverweis erteilen kann. Ein Platzverweis ist eine Aufforderung, vorübergehend einen Ort zu verlassen oder nicht zu betreten. Er muss das ge- oder verbotene Verhalten genau bezeichnen und hinreichend bestimmt sein. Der Bürger muss ihm Gegenstand und Umfang seiner Pflichten entnehmen können. Der Hinweis, sich zukünftig nicht mehr im Bereich von Verkehrskontrollen aufzuhalten, entspricht nicht diesen Anforderungen, da der Ort, an dem R sich nicht mehr aufhalten darf, nicht bestimmbar ist. Vielmehr werden Radarkontrollen an unterschiedlichsten Punkten eingesetzt, die nicht vorhersehbar sind. Zudem ist die Anweisung nicht vorübergehend, sondern zeitlich unbefristet. Der Platzverweis ist nicht hinreichend bestimmt und zeitlich unbefristet, genügt also nicht den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit und ist daher materiell rechtswidrig. II. Ermächtigungsgrundlage: Generalklausel Als weitere Ermächtigungsgrundlage könnte § 8 Abs. 1 NRWPolG in Frage kommen. Die fehlende Bestimmtheit der Maßnahme (s.o.) schließt jedoch auch die Rechtmäßigkeit im Rahmen des § 8 Abs. 1 NRWPolG aus. III. Ergebnis Der Platzverweis war nicht rechtmäßig. C. Sicherstellung des Schildes Die Mitnahme des Schildes ist rechtmäßig, wenn sie von einer gesetzlichen Ermächtiungsgrundlage gedeckt ist und wenn von dieser in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist. I. Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage kommt die Beschlagnahme nach § 94 StPO in Frage. Hier handelt es sich jedoch nicht um repressives Vorgehen der Polizei, sondern um solches im Zuge der Gefahrenabwehr (vgl. § 1 NRWPolG). Daher ist eine Beschlagnahme nach § 94 StPO nicht anwendbar (vgl. Rn 18ff). Als Ermächtigungsgrundlage ist § 43 Nr. 1 NRWPolG einschlägig. II. Formelle Rechtmäßigkeit Die Polizei ist nach §§ 1 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 3 NRWPolG, §§ 7 Abs. 1; 10 S. 2 NRWPOG zuständig. Eine Sicherstellung erfolgt durch Verwaltungsakt (Gusy, POR, 2011, Rn 286), so dass eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 NRWVwVfG durchgeführt werden musste. Diese ist hier erfolgt. Der Verwaltungsakt durfte formfrei erlassen werden (§§ 37 Abs. 2 S. 1; 39 NRWVwVfG). Daher war die Mitnahme des Schildes formell rechtmäßig. III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen Es müsste eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Dies ist eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Gefahr ist gegenwärtig, da R durch das Hochhalten des Schildes das Rechtsgut der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen bereits schädigt. 2. Rechtsfolge Rechtsfolge des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Nr. 1 NRWPolG ist die Sicherstellung. Diese ist eine behördliche Beschränkung des Gewahrsams an einer Sache und die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses zum Zwecke der Gefahrenabwehr (Gusy, POR, 2011, Rn 284 ff.). 3. Sonstige Voraussetzungen R ist als Verhaltensstörer nach § 4 Abs. 1 NRWPolG polizeipflichtig. Zudem kann er als Zustandsstörer im Sinne des § 5 Abs. 1 NRWPolG in Anspruch genommen werden. Die Polizei hat ihre Maßnahmen ermessenfehlerfrei getroffen (§ 3 NRWPolG). 4. Verhältnismäßigkeit (§ 2 NRWPolG) Die Polizei ist an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 NRWPolG) gebunden. Die Sicherstellung des Schildes ist geeignet, die gegenwärtige Gefahr, die durch den das Schild haltenden R ausgeht, abzuwenden. Die Sicherstellung müsste jedoch auch erforderlich gewesen sein. Nach dem Gebot des mildesten Mittels (§ 2 Abs. 1 NRWPolG) ist dasjenige Mittel anzuordnen, das nicht nur den Betroffenen, sondern auch die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Dadurch, dass R wiederholt vor Radarkontrollen gewarnt hat, könnte sich eine Wiederholungsgefahr ergeben, so dass die Sicherstellung des Schildes erforderlich sein könnte. Allerdings muss die Polizei davon ausgehen, dass R sich an die Unterlassungsverfügung hält, sich rechtstreu verhält und künftig nicht mehr vor Radar-kontrollen warnt. Er ist nicht als Wiederholungstäter bekannt, der sich polizeilichen Verfügungen widersetzt. Zwar mag auf den ersten Blick das Schild wegen der Beschriftung „Vorsicht! Radar!“ nur zum Warnen vor Radarkontrollen zu gebrauchen sein. Tatsächlich ist eine andere Nutzung des Schildes nicht ausgeschlossen, wenn der Schriftzug übermalt wird. Daher hat die Polizei davon auszugehen, dass die Unterlassungsverfügung allein bereits ausreicht, um die Funktionsfähigkeit der Verkehrskontrolle zu gewährleisten. Damit ist durch die Unterlassungsverfügung das Ziel der Gefahrenabwehr erreicht und die Sicherstellung nicht erforderlich. Die Sicherstellung des Schildes ist nicht verhältnismäßig. 5. Ergebnis Die Sicherstellung des Schildes durch die Polizisten war materiell rechtswidrig. IV. Ergebnis Die Sicherstellung war rechtswidrig. Lösung: Fall 2 a) Lösung A. Frage 1 I. Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. b) NRWOBG iVm § 67 NRWPolG A könnte ein Anspruch auf Entschädigung aus § 39 Abs. 1 lit. b) NRWOBG iVm § 67 NRWPolG zustehen. Dieser gewährt demjenigen eine Entschädigung, der infolge einer rechtswidrigen Maßnahme einer Polizeibehörde einen Schaden erlitten hat. 1. Rechtswidrige Maßnahme der Polizei Das gewaltsame Öffnen der Haustür des A war eine Maßnahme einer Polizeibehörde. Fraglich ist, ob die Maßnahme rechtmäßig war. a) Ermächtigungsgrundlage aa) Ermächtigungsgrundlage für das Polizeihandeln könnte § 41 Abs. 1 Nr. 4 NRWPolG sein. Dazu müsste das Betreten der Wohnung iSd Vorschrift das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür, also die zwangsweise Durchsetzung, umfassen (dazu Gusy, POR, Rn 251 f.). Umstritten ist bereits, ob die Betretungsbefugnis die Polizei auch ermächtigt, sich zwangsweise Zutritt zu verschaffen. Zudem ist fraglich, ob Beschädigungen durch gewaltsames Öffnen der Tür damit gleichfalls legitimiert sind. Sinn und Zweck der Norm ist es, Eingriffe in den Grundrechtsbereich der Wohnung, der durch Art. 13 GG geschützt ist, zu legitimieren. Daraus folgt, dass § 41 NRWPolG nur als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Art. 13 GG dient, nicht aber auch für Eingriffe in das Eigentum iSd Art. 14 GG. Jedenfalls die Beschädigung der Tür stellt einen Eingriff in das Eigentum und nicht in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar. § 41 Abs. 1 Nr. 4 NRWPolG kann dazu nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. bb) Eine Ermächtigungsgrundlage für das gewaltsame Öffnen der Haustür, könnte sich aus dem Vollstreckungsrecht ergeben. Fraglich ist, ob es sich bei dem Eintreten der Tür um unmittelbaren Zwang oder um Ersatzvornahme handelt. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, wer im Ergebnis den geschuldeten Zustand herstellt. Nimmt die Polizei eine vertretbare Handlung anstelle des Pflichtigen vor, handelt es sich um eine Ersatzvornahme. Handelt letztlich der Pflichtige selbst, liegt unmittelbarer Zwang vor (Gusy, POR, 2011,Rn 442 ff.). Hier handeln P und Q anstelle des A, daher sind die Vorschriften der Ersatzvornahme, §§ 52; 51 Abs. 1 Nr. 1; 50 Abs. 2 NRWPolG, einschlägig. b) Formelle Rechtmäßigkeit Die Zuständigkeit der Polizei richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 NRWPolG, wobei auch die Eilzuständigkeit der Polizei gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 NRWPolG gegeben sein dürfte. Wer für den Vollstreckungstitel zuständig ist, ist auch für die Vollstreckung zuständig. Eine Anhörung des A ist jedenfalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 NRWVwVfG entbehrlich; bei der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung. c) Materielle Rechtmäßigkeit. Die Voraussetzungen des Sofortvollzuges gem. § 50 Abs. 2 NRWPolG (vgl. Gusy, POR, 2011, Rn 439) müssten vorliegen, das Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten und das Ermessen rechtmäßig ausgeübt worden sein. aa) Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung („Handeln innerhalb ihrer Befugnisse“). Die Polizei handelt innerhalb ihrer Befugnisse, wenn im Zeitpunkt der Zwangsmaßnahme eine Grundverfügung rechtlich zulässig wäre (Gusy, POR, 2011, Rn 441). Die Grundver- fügung wäre die Aufforderung, die Tür zu öffnen und das Betreten und Durchsuchen der Wohnung zuzulassen. (1) Ermächtigungsgrundlage der hypothetischen Grundverfügung. Ermächtigungs-grundlage für die hypothetische Grundverfügung ist § 41 Abs. 1 Nr. 4 NRWPolG. (2) Formelle Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung. Aufgrund des fiktiven Charakters der Grundverfügung kommt hier lediglich eine Prüfung der Zuständigkeit in Betracht. Die Polizisten P und Q wären zuständig (s.o. I. 1. b). (3) Materielle Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung: (a) Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage § 41 Abs. 1 Nr. 4 NRWPolG. Dieser fordert eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert. (aa) Schutzgut: Sachen von bedeutendem Wert. Was eine Sache von bedeutendem Wert ist, definiert das Gesetz nicht. Doch wird jedenfalls die Gesamtheit der in der Wohnung des A befindlichen Gegenstände „Sachen von bedeutendem Wert“ ausmachen. (bb) Gegenwärtige Gefahr. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut in allernächster Zeit geschädigt wird oder die Schädigung bereits eingetreten ist. Diese Prognose ist grundsätzlich aus exante-Sicht zu stellen. Im vorliegenden Fall lässt sie sich nachträglich feststellen: Nach dem Betreten des Hauses fanden die Polizisten P und Q keine Einbrecher vor. Rückblickend war das Eigentum des A nicht gefährdet. Aus der ex-post-Sicht lag daher keine Gefahr vor. Die Voraussetzungen könnten jedoch erfüllt sein, wenn eine Anscheinsgefahr oder ein Gefahrenverdacht vorlag, welche beide aufgrund des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr (auf der Primärebene) der konkreten Gefahr gleichgestellt sind. Liegt hingegen nur eine Scheingefahr vor, so sind die Voraussetzungen nicht gegeben. Bei Anscheinsgefahr erscheint eine Situation bei objektiver Betrachtung (aus der Sicht eines vernünftig handelnden Durchschnittspolizisten) ex-ante als Gefahr, ohne tatsächlich (aus ex-post-Sicht) gefährlich zu sein (Gusy, POR, 2011, Rn 122). Wenn lediglich der handelnde Beamte eine Gefahrensituation annimmt, ohne dass dafür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind, so besteht nur eine Scheingefahr (Gusy, POR, 2011, Rn 112). Die aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des A ungewöhnlichen Geräusche und das unerwartete Licht ohne Hinweise auf die Zeitschaltuhr deuten auch bei objektiver Betrachtung auf Einbrecher und damit auf eine Gefahr hin. Daher lag eine Anscheinsgefahr vor. Da sich die vermeintlichen Einbrecher anscheinend in der Wohnung befanden, stünde die Schädigung auch unmittelbar bevor. Die (Anscheins) Gefahr war auch gegenwärtig. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. (b) Rechtsfolge. Das Betreten der Wohnung umfasst das Eintreten, Verweilen und Besichtigen, sowie den Erlass von Verwaltungsakten, die auf das Ermöglichen dieser Realakte gerichtet sind Die Maßnahme muss zudem an den richtigen Adressaten gerichtet, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein. (aa) Adressat der Maßnahme (polizeirechtlich Verantwortlicher). Die Polizisten P und Q müssten mit A den richtigen Adressaten ihrer Maßnahme gewählt haben. Grundsätzlich sind nach § 4 NRWPolG polizeiliche Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die Gefahr verursacht hat; oder, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht, gemäß § 5 NRWPolG gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache oder deren Eigentümer. (aaa) Verhaltensverantwortlicher. A könnte Verhaltensverantwortlicher sein. Dies ist regelmäßig, wer die unmittelbare Ursache zur Entstehung einer Gefahr gesetzt hat. Es bestand allerdings keine Gefahr, so dass A nicht Verhaltensverantwortlicher ist. (bbb) Anscheinsverantwortlicher. A könnte Anscheinsstörer sein. Anscheinsstörer ist derjenige, der, läge die angenommene Gefahr tatsächlich vor, für die Entstehung der Gefahr verantwortlich wäre. Die von den Polizisten angenommene Gefahr für das Eigentum des A ginge aber von den vermeintlichen Einbrechern aus. A ist daher nicht Anscheinsstörer. A könnte jedoch als Zweckveranlasser in Betracht kommen, indem er eine mittelbare Ursache für die Gefahr gesetzt hat. Eine Inanspruchnahme als Zweckveranlasser ist möglich, wenn zwischen dem Handelnden und der Gefahrverursachung ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass sich der Handelnde als Veranlasser die Gefahr selbst zurechnen lassen muss (Gusy, POR, 2011, Rn 336). Dies soll dann der Fall sein, wenn er es entweder mit seinem Handeln zweckgerichtet auf die Gefahrrealisierung anlegt (subjektive Zweckveranlassertheorie) oder sein Handeln bei objektiver Betrachtung typischerweise eine entsprechende Entwicklung in Gang setzt. A hat mit dem Einbau der Zeitschaltuhr und seiner Abreise in den Urlaub zwar eine mittelbare Ursache gesetzt. Mit dem Einbau wollte A einen Einbruch in sein Haus verhindern. Eine Täuschung der Polizisten war hingegen von ihm nicht bezweckt. Zeitschaltuhren bewirken auch nicht typischerweise eine Täuschung der Polizei. A ist daher nach keiner der Theorien ein dem Störer gleichgestellter Zweckveranlasser. (ccc) Zustandsverantwortlicher nach § 5 NRWPolG. Die angenommene Gefahr ginge von den vermeintlichen Dieben, nicht aber von der Wohnung oder von in der Wohnung befindlichen Sachen aus. A ist daher nicht Zustandsstörer. A ist somit weder Verhaltens- noch Zustandsverantwortlicher. (ddd) Nichtverantwortlicher. Er könnte aber als Nichtverantwortlicher iSd § 6 Abs. 1 NRWPolG in Anspruch genommen werden (vgl. Gusy, POR, 2011, Rn 380 ff.). Die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme müssen kumulativ vorliegen. Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist eine Gefahr für wichtige Rechtsgüter. Hierzu zählen nicht unwesentliche Vermögenswerte. Mit dem Vorliegen der gegenwärtigen Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert (s.o.) ist diese Voraussetzung erfüllt. Gesetzlich vorrangige Maßnahmen gegen die – vermeintlichen – Verhaltensstörer (hier: die vermuteten Einbrecher) bzw. vorrangige eigene Gefahrenabwehrmaßnahmen der Polizei sollen durch die Wohnungsdurchsuchung gerade erst ermöglicht werden. A kann auch ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher liegen vor. (bb) Verhältnismäßigkeit. Ermessensfehler für den gedachten Erlass der hypothetischen Grundverfügung sind nicht ersichtlich. Zudem wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz iSd § 2 NRWPolG zu beachten. Die hypothetische Aufforderung, die Tür zu öffnen und die Durchsuchung zuzulassen, wäre geeignet, erforderlich und angemessen. (cc) Zwischenergebnis. Die hypothetische Grundverfügung wäre rechtmäßig. P und Q handelten innerhalb ihrer Befugnisse. bb) Gegenwärtige Gefahr. Das Vorliegen einer gegenwärtigen (Anscheins-) Gefahr wurde bereits bejaht (s.o. (3) (b) (cc)). cc) Notwendigkeit. Gemäß § 50 Abs. 2 NRWPolG muss die sofortige Vollstreckung zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr notwendig sein. Notwendig ist der Sofortvollzug, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Schadenseintritt so gering ist, dass die mit der Einhaltung des gestreckten Verfahrens verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der Abwehrmaßnahme vereiteln oder wesentlich beeinträchtigen würde. Ein weiteres Abwarten und Versuche, den A zu erreichen, hätte den vermeintlichen Einbrechern ggf. ihre Fluchtmöglichkeiten erleichtert. Der Sofortvollzug war daher notwendig. dd) Richtiges Zwangsmittel. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür ist eine Ersatzvornahme iSd §§ 51 Abs. 1 Nr. 1; 52 Abs. 1 S. 1 NRWPolG. Diese ist auch das richtige Zwangsmittel. ee) Verhältnismäßigkeit. Die Vollstreckungsmaßnahme muss auch verhältnismäßig gewesen sein. Milderes Mittel als das Eintreten der Wohnungstür könnte die Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes sein. Dadurch würde die Tür weniger beschädigt; es wäre also ein milderes Mittel. Das mildere Mittel muss aber auch genauso geeignet sein. Die Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes dauert aber eine gewisse Zeit, die von den Einbrechern zur Flucht oder zur weiteren Gefährdung von Eigentum des A hätte genutzt werden können. Insoweit ist das Rufen eines Schlüsseldienstes kein gleich geeignetes Mittel. Zudem ist nach § 41 Abs. 2 NRWPolG ein Betreten der Wohnung auch zur Nachtzeit iSv § 104 Abs. 3 StPO zulässig. ff) Zwischenergebnis. Die Voraussetzungen des Sofortvollzuges liegen vor. Die Polizisten handelten rechtmäßig. 2. Ergebnis A hat keinen Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. b) NRWOBG iVm § 67 NRWPolG auf Ersatz des an der Haustür entstandenen Schadens. II. Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. a) NRWOBG iVm § 67 NRWPolG A könnte ein Anspruch auf Entschädigung für den an der Haustür entstandenen Schaden aus § 39 Abs. 1 lit. a) NRWOBG iVm § 67 NRWPolG zustehen. Die Vorschrift gewährt demjenigen eine Entschädigung, der als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen wurde und dadurch einen Schaden erlitten hat. 1. Rechtmäßige Maßnahme der Polizei Das gewaltsame Öffnen der Haustür des A war eine rechtmäßig Maßnahme der Polizei (s.o. I.). 2. Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher iSd § 6 NRWPolG A wurde als Nichtverantwortlicher iSd § 6 Abs. 1 NRWPolG in Anspruch genommen (s.o. I. 1. c) aa), (3) (b) (aa) (eee)). 3. Kein Ausschluss nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) NRWOBG Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) NRWOBG ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen, wenn durch die Maßnahme das Vermögen des Geschädigten geschützt wird. Zwar beabsichtigten die Polizisten das Eigentum des A zu schützen, tatsächlich wurde aber nicht bei A ein- gebrochen. Maßgeblich ist indes der Schutzerfolg, nicht der Schutzzweck. Die polizeiliche Maßnahme hat das Eigentum des A nicht geschützt, sondern nur geschädigt. Der Ersatz-anspruch des A ist daher nicht ausgeschlossen. 4. Umfang der Entschädigung A ist durch das gewaltsame Öffnen der Haustür ein Schaden i.H.v. Euro 250,- entstanden. Allerdings sieht § 40 Abs. 4 NRWOBG eine Minderung der Entschädigung vor, wenn den Betroffenen ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft. A hat seinem Nachbarn zwar mitgeteilt, dass er in den Urlaub fährt, die Zeitschaltuhr aber nicht erwähnt. Dadurch hat er diesem und den Polizisten zu der Annahme Anlass gegeben, die Geräusche und das Licht in dem Haus rührten von Einbrechern her. Dieses Unterlassen könnte ein Mitverschulden des A an der Schadensentstehung begründen. Andererseits empfiehlt die Kriminalpolizei die Verwendung von Zeitschaltuhren, da sie ein probates Mittel gegen Einbrecher seien. Die Polizisten hätten also mit einer Zeitschaltuhr rechnen können oder gar müssen. Dass A dem Nachbarn davon nichts mitgeteilt hat, begründet deshalb kein Verschulden an dem Schaden. 5. Ergebnis Dem A steht demnach ein Entschädigungsanspruch zu. III. Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG wegen Verletzung einer Amtspflicht kommt nicht in Betracht. P und Q handelten rechtmäßig. B. Frage 2 Nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO ist für Ansprüche aus Aufopferung für das öffentliche Wohl und für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Beide geprüften Ansprüche sind daher vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Lösung: Fall 3 a) Lösung 1. Teil: Frage 1 Die Anträge des V auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einweisungsverfügung und die Sanierungsverfügung haben Erfolg, soweit sie zulässig und begründet sind. A. Zulässigkeit der Anträge I. Verwaltungsrechtsweg Mangels auf- oder abdrängender Spezialzuweisungen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um Maßnahmen aufgrund des NRWOBG, welches ausschließlich Träger öffentlicher Gewalt berechtigt. Die Streitigkeit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art. II. Statthaftigkeit des Antrages Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers, § 88 VwGO. Hier kommen Anträge nach § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO in Betracht. In Abgrenzung zur einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 5 VwGO) ist dieser einschlägig, wenn das Antragsbegehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage in der Hauptsache ge- richtet ist. Einweisungs- und Modernisierungsverfügung der Ordnungsbehörde sind den V belastende Verwaltungsakte, gegen die in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist. Die aufschiebende Wirkung der Klagen entfällt, da die Ordnungsbehörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 angeordnet hat. Für beide Anträge ist daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO die statthafte Antragsart. III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog Es besteht die Möglichkeit, dass V als Wohnungseigentümer durch die Einweisungs- und die Modernisierungsverfügung in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt ist. Die analog § 42 Abs. 2 VwGO für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Antragsbefugnis ist damit gegeben. IV. Rechtsschutzinteresse V hat zu den Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz auch fristgerecht Klagen in der Hauptsache erhoben. Diese hatten jedoch wegen § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine auf-schiebende Wirkung. Da Streitgegenstand nicht öffentliche Abgaben oder Kosten sind, ist ein vorheriger Antrag an die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht er- forderlich. Damit liegt auch ein Rechtsschutzinteresse für die Anträge vor. V. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. VI. Ergebnis Die Anträge sind zulässig. Entsprechend § 44 VwGO (Objektive Klagehäufung) können beide Begehren in einem Antrag zusammen verfolgt werden. B. Begründetheit des Antrages bezüglich der Einweisungsverfügung Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. I. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung Die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung des sofortigen Vollzugsinteresses liegt vor. Fraglich ist indes, ob nach § 28 Abs. 1 NRWVwVfG eine Anhörung erforderlich ist. Die h.M. sieht in der Anordnung sofortiger Vollziehung keinen eigenen sachlichen Regelungsgehalt, weil dieser vollständig in dem Verwaltungsakt enthalten sei. Es handele sich bloß um einen Annex. Zudem spricht gegen die Verwaltungsaktsqualität, dass ansonsten gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgegangen werden und eine materielle Bestandskraft möglich sein müsste. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann jedoch nicht materiell bestandskräftig werden. Eine Anhörung ist somit nicht erforderlich. Die Anordnung ist formell rechtmäßig. II. Interessenabwägung Das Interesse des V an der aufschiebenden Wirkung müsste gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig sein. Dazu trifft das Gericht nach summarischer Prüfung eine eigene Ermessensentscheidung, für die die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich sind. Das Aussetzungsinteresse des Antrags-stellers überwiegt jedenfalls dann, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. 1. Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung a) Ermächtigungsgrundlage Umstritten ist bereits die Ermächtigungsgrundlage. Als spezielle Norm kommt § 24 Nr. 13 NRWOBG iVm § 43 Nr. 1 NRWPolG in Betracht. Dies wird teilweise mit dem Argument abgelehnt, Voraussetzung für eine Sicherstellung sei, dass die abzuwehrende Gefahr von der Sache selbst oder der Art ihrer (drohenden) Verwendung ausgehe. Die Gefahr der Obdachlosigkeit droht aber nicht aufgrund des Zustands oder der Verwendung der Wohnung. Die Einschränkung auf bestimmte Gefahren ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus Systematik oder Zweck der Vorschrift. Es kann auch eine anderweitig bestehende Gefahr durch die sichergestellte Sache abgewehrt werden. Weiter wird vertreten, bei der Sicherstellung müsse es der Behörde darauf ankommen, die Sache in Verwahrung zu haben und jeden anderen von der Einwirkung auszuschließen. Bei der Obdachloseneinweisung werde die Wohnung aber bewusst einem Dritten zugänglich gemacht. Die Verwahrung muss aber nicht zwingend von der Behörde selbst durchgeführt werden. Zudem ist das Ziel der Sicherstellung die Gefahrenabwehr und nicht die Verwahrung; letztere ist lediglich die Folge. Die speziellen Sicherstellungsvorschriften sind daher die richtige Ermächtigungsgrundlage. b) Formelle Rechtmäßigkeit Hier hat der zuständige Beamte der Ordnungsbehörde gehandelt. Im Übrigen ist der Verwaltungsakt formell rechtmäßig. c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Es müsste eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen. Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Unfreiwillige Obdachlosigkeit beeinträchtigt die Gesundheit des Betroffenen, sein Eigentum bzw. Besitz. Diese Individualrechtsgüter sind auch strafrechtlich geschützt, so dass die öffentliche Sicherheit durch unfreiwillige Obdachlosigkeit beeinträchtigt wird. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut in allernächster Zeit geschädigt wird oder die Schädigung bereits eingetreten ist. Die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher stand unmittelbar bevor, eine neue Wohnung stand nicht zur Verfügung, so dass die Obdachlosigkeit der M und ihrer Kinder sofort anschließend an die Räumung eingetreten wäre. Fraglich ist jedoch, ob es sich hierbei um eine rechtlich gebilligte Gefahr handelt, die ein Eingreifen der Ordnungsbehörde ausschließt. Wenn ein Gericht über die Räumung einer Wohnung entscheidet, so hat es auch die Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Betroffenen zu überprüfen. Hieraus könnte folgen, dass die Behörde durch eine Einweisungsverfügung nicht das gerichtliche Urteil entwerten darf. Diese Kompetenzkonkurrenz wird jedoch nur relevant, wenn beide Instanzen aufgrund derselben Tatsachen die gleichen rechtlichen Erwägungen anzustellen haben. Aber im Räumungsprozess wird zentral die soziale Verträglichkeit der Entfernung aus der ehemaligen Wohnung geprüft, während die Ordnungsbehörde die soziale Verträglichkeit der Unterbringung des Betroffenen nach der Räumung bewertet (vgl. zu dem Problem Gusy, POR, Rn 341 ff.). Damit war die Gefahr der Obdachlosigkeit nicht durch das gerichtliche Urteil gebilligt, so dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag. bb) Rechtsfolge (1) Rechtsfolge einer Sicherstellung ist zunächst die Beschränkung der Verfügungs-möglichkeit des Eigentümers über die Wohnung und die Begründung eines öffentlich rechtlichen Verwahrungsverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass die Wohnung einem Dritten überlassen wird. (2) Inanspruchnahme des V als Handlungsstörer nach § 17 Abs. 1 NRWOBG. Demnach sind die erforderlichen Maßnahmen gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht hat. V hat das Räumungsurteil erwirkt und die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher veranlasst. Jedoch hat er dabei von einem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, so dass sein Handeln nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig war. Damit ist eine Inanspruchnahme als Handlungsstörer ausgeschlossen. (3) Inanspruchnahme des V als Nichtverantwortlicher. V könnte nach § 19 Abs. 1 NRWOBG in Anspruch genommen werden. Dazu müsste eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorliegen. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Schädigung schon eingetreten ist oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Durch die Anwesenheit des vollstreckungsbereiten Gerichtsvollziehers hat sich die Gefahr schon fast realisiert, ist mithin gegenwärtig. Erheblich ist eine Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter, wozu auch Leben und Gesundheit zählen. Weil es um die Gesundheit und das Leben der M und ihrer Kinder geht, ist die Gefahr auch erheblich. Da keine anderweitig Verantwortlichen vorhanden sind, ist es nicht möglich oder Erfolg versprechend, die Maßnahme gegen solche zu richten. Auch muss die Gefahrbekämpfung durch die Ordnungsbehörde selbst aussichtslos sein. Hier sind strenge Maßstäbe anzusetzen, so dass auch die Unterbringung in anderen Räumen, seien es städtische oder anderweitig angemietete, in Betracht kommt. Solche stehen B jedoch nicht zur Verfügung. Somit hat die Behörde keine anderweitige Möglichkeit, die Gefahr zu beseitigen. Schließlich darf die Inanspruchnahme nicht den Nichtverantwortlichen selbst erheblich gefährden oder für ihn mit einer Verletzung höherwertiger Pflichten verbunden sein. Solche Aspekte sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat V noch keinen anderweitigen Mietvertrag zu erfüllen. (4) Ermessensfehler. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. (5) Verhältnismäßigkeit. Nach § 15 NRWOBG muss die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hier ist fraglich, ob die Einweisung der M in die Wohnung des V überhaupt zur Gefahren-abwehr geeignet ist. Die Wohnung verfügt lediglich über 45 m² Wohnfläche, so dass sie zur Unterbringung von drei Personen zu klein ist. Zudem ist die Wand eines Zimmers von Schimmel befallen, der bei Bewohnern – insbesondere Kindern – erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen kann. Die von der Obdachlosigkeit ausgehenden Gesundheitsgefahren sind jedoch als noch erheblicher einzustufen als die vorübergehende Unterbringung in der von der M zuletzt bewohnten – eigentlich unzumutbaren – Wohnung. Zudem verfügt die Ordnungsbehörde nicht über andere Wohnungen. In Anbetracht der Gefahrenlage ist somit die Unterbringung in der Wohnung des V noch als geeignet anzusehen. Ein für V und die Allgemeinheit milderes Mittel als die Einweisung der M in die Wohnung ist nicht ersichtlich. Durch die Befristung auf drei Monate wird zudem verhindert, dass V länger als notwendig in Anspruch genommen wird. Die Einweisung ist damit auch erforder- lich. Sie steht auch nicht zu dem angestrebten Zweck außer Verhältnis. Damit liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die Einweisungsverfügung war rechtmäßig. 2. Besonderes Vollziehungsinteresse Das Rechtsmittel in der Hauptsache hätte wegen der Rechtmäßigkeit der Maßnahme keinen Erfolg. Hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO sind mangels eigener gesetzlicher Regelung die Wertungen des § 80 Abs. 4 VwGO entsprechend heranzuziehen. Im vorliegenden Fall wäre ohne sofortigen Vollzug die M mit ihren Kindern unmittelbar der Obdachlosigkeit und damit erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens wäre eine effektive Abwehr dieser Gefahren nicht mehr möglich. Daher liegt auch ein besonderes, über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehendes Vollzugsinteresse vor. Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Einweisungsverfügung unbegründet. D. Begründetheit des Antrages bezüglich der Modernisierungsverfügung Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Modernisierungsverfügung formell rechtswidrig ist oder das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Formell ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig (vgl. o. B. I.). I. Rechtmäßigkeit der Modernisierungsanordnung 1. Ermächtigungsgrundlage, § 14 Abs. 1 NRWOBG Mangels anderer Ermächtigungsgrundlage kommt allein § 14 Abs. 1 NRWOBG in Betracht. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Die Modernisierungsanordnung ist formell rechtmäßig ergangen (vgl. o. B. II. 1. b)). 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die im öffentlichen Interesse geschützten Rechtsgüter sind Gesundheit und Leben der M und ihrer Kinder. Eine Wand ist von Schimmel befallen. Der Aufenthalt in Räumen mit Schimmelpilzbefall kann zu chronischen Atem- wegserkrankungen führen. Damit liegt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der M und ihrer Kinder vor. b) Bestimmtheit Nach dem Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 NRWVwVfG) muss der Adressat dem Verwaltungsakt genau entnehmen können, was von ihm verlangt wird. Hier soll V die Wohnung wegen ihres schlechten und veralteten Zustandes „umfassend modernisieren“, z.B. sämtliche sanitären Anlagen auf modernsten Stand bringen sowie eine neue Einbauküche installieren. Dabei ist bereits unklar, was unter einer „umfassenden“ Modernisierung“ zu verstehen ist. Modernisierung kann verschiedene Maßnahmen umfassen, etwa Erneuerung der Heizung, Fassadendämmung, Austausch der Fenster etc. Die Benennung einzelner Maßnahmen (Sanitäranlagen und Einbauküche) ändert hieran nichts, weil die Aufzählung nur beispielhaft ist. Zudem ist unklar, was als „modernster“ Stand der Sanitäranlagen zu verstehen ist. Die Regelung ist daher insgesamt zu unbestimmt. Bereits deshalb ist die Sanierungsanordnung rechtswidrig. c) Hinweis zur weiteren Prüfung, sofern eine ausreichende Bestimmtheit der Verfügung angenommen wird: Rechtsfolge aa) Inanspruchnahme des V als Zustandsstörer. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind nach § 18 Abs. 1 S. 1 NRWOBG die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Eine Wand ist mit Schimmelpilz befallen, so dass die Gefahr von der Wohnung ausgeht. Demnach wären Gefahrenabwehrmaßnahmen grundsätzlich gegen den Eigentümer – also V – zu richten. Dessen Inanspruchnahme des V könnte jedoch durch § 18 Abs. 2 S. 2 NRWOBG aus-geschlossen sein. Danach ist die Maßnahme zwingend gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers ausübt, wenn also die tatsächliche Gewalt unrechtmäßig ausgeübt wird. V wollte gerade nicht, dass die M weiter in seiner Wohnung wohnt. Doch der Wille des Eigentümers ist nur soweit geschützt, wie er über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über seine Sache frei entscheiden kann. Hier hatte der Beamte B gegen V eine sofort vollziehbare Einweisungsverfügung verhängt. Sie berechtigte M, in der Wohnung zu leben. Der entgegenstehende Wille des V ist daher unbeachtlich, der Ausnahmetatbestand nicht einschlägig. bb) Verhältnismäßigkeit, § 15 NRWOBG. Eine umfassende Modernisierung der Wohnung wäre geeignet, die Gefahren durch den Schimmelpilz zu beseitigen. Jedoch muss eine Maßnahme auf das Erforderliche begrenzt sein. Es bedarf jedoch keiner umfassenden Modernisierung, um die Gesundheitsgefahren durch den Schimmelpilz abzuwehren. Das Trockenlegen der Wand und neue Tapete inklusive eines geeigneten Anstrichs reichen zur Gefahrenabwehr aus. Damit hat der B nicht die Rechtsfolge gewählt, die V am wenigsten beeinträchtigt. Das gilt gleichfalls für die Modernisierungsanordnung hinsichtlich der Küche. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 NRWOBG liegt vor. Mithin wäre die Mo- dernisierungsverfügung rechtswidrig. II. Ergebnis Die Modernisierungsverfügung ist rechtswidrig, so dass das Rechtsmittel in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat. Folglich überwiegt das Interesse des V an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Modernisierungsanordnung hat insoweit Erfolg. 2. Teil: Frage 2 V könnte gegen die Behörde einen Anspruch auf behördliche Entfernung der M und ihrer Kinder aus seiner Wohnung haben. A. Anspruchsgrundlage Als Anspruchsgrundlage kommt der (Vollzugs- )Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Der Anspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und prozessrechtlich vorausgesetzt. B. Materielle Anspruchsvoraussetzungen Der Tatbestand des (Vollzugs- )Folgenbeseitigungsanspruchs setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, dessen Beseitigung zumutbar sowie tatsächlich und rechtlich möglich ist. Die Einweisung der M in die Wohnung des V ist ein hoheitlicher Eingriff in das Eigentumsrecht des V aus Art. 14 Abs. 1 GG. Fraglich ist indes, ob es sich dabei um einen rechtswidrigen Zustand handelt, der noch andauert. Es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass für das Verbleiben des Eingewiesenen keine Rechtsgrundlage mehr besteht. Rechtsgrundlage ist die Einweisungsverfügung. Die Einweisungsverfügung ist weder nach § 44 Abs. 1 NRWVwVfG nichtig noch gem. § 43 NRWVwVfG aufgehoben oder durch Zeitablauf (der drei Monate) erledigt. Da die Einweisungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt wurde, hat auch eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Solange die Einweisungsverfügung gilt, besteht damit ein Rechtsgrund für den Aufenthalt der M in der Wohnung, so dass ein rechtmäßiger Zustand vorliegt. C. Ergebnis V hat gegen die Behörde zur Zeit keinen Anspruch auf behördliche Entfernung der M aus seiner Wohnung. Lösung Fall 4 a) Lösung Der Kostenbescheid ist rechtmäßig, wenn er formell und materiell den gesetzlichen Vor-schriften entspricht. A. Ermächtigungsgrundlage I. Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage käme zunächst § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 NRW VO VwVG iVm § 77 Abs. 1 S. 1 NRWVwVG iVm§§ 43, 46 Abs. 3 NRWPolG in Betracht, wenn man das Abschleppen als Sicherstellung ansieht. Qualifiziert man die Maßnahme dagegen als Ersatzvornahme, so sind die § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 NRW VO VwVG iVm §§ 77 Abs. 1 S. 1 NRWVwVG, 52 Abs. 1; 50 NRWPolG einschlägig. Nach einer Meinung ist das Abschleppen als Sicherstellung (§ 43 NRWPolG) einzustufen. Sie umfasse nicht nur die Herausgabeverfügung, sondern auch die Besitzbegründung. Daher enthalte die Sicherstellung ein eigenes Vollzugselement, so dass sich ein Rückgriff auf das Vollstreckungsrecht erübrige. Gegen diese Auffassung spricht, dass grundsätzlich zwischen dem Grundverwaltungsakt und der Vollstreckung unterschieden wird. Das Abschleppen eines Fahrzeugs ist demnach eine Ersatzvornahme im Verwaltungszwang. Unterschiedlich beurteilt wird jedoch, welcher (hypothetische) Grundverwaltungsakt dem Zwangsmittel zugrunde liegt. Zum Teil wird auf Sinn und Zweck des Abschleppvorgangs abgestellt. Sei Ziel der Maßnahme die Beseitigung einer Störung, so sei die Ersatzvornahme lediglich der Vollzug der Aufforderung zur Beseitigung dieser Störung (z.B. Wegfahrgebot bei Parken im Halteverbot). Anders zu beurteilen sei es dagegen, wenn in den Polizeigesetzen einiger Bundesländer Maßnahmen zum Schutz von Sachen gegen Einwirkungen durch Unbefugte oder durch die Allgemeinheit nicht als Sicherstellung qualifiziert werden. Für NRW und Länder mit vergleichbarer Rechtslage gilt jedoch: Der Polizeibeamte ließ das Fahrzeug abschleppen, weil das Fenster nicht geschlossen und es somit nicht ausreichend gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert war. Damit ist eine Sicherstellung vollstreckt worden. Wenn das Abschleppen als durch Ersatzvornahme durchgeführte Sicherstellung angesehen wird, stellt sich der erwähnte Meinungsstreit: Wenn die Maßnahme nur den Erlass einer Verfügung gestattet, die auf Herausga- be oder Duldung der Wegnahme der Sache gerichtet ist, umfasst diese nicht die zwangsweise Besitzbegründung. Dann kann die Wegnahme nur eine Vollstreckung der vorangegangenen Sicherstellung sein. Der Ab- schleppvorgang ist die Ersatzvornahme einer Sicherstellung. Damit sind die eingangs er-wähnten Ermächtigungsgrundlagen einschlägig. II. Befugnis der Polizei zum Erlass eines Kostenbescheids Die Behörde müsste berechtigt sein, die Kosten im Wege eines Verwaltungsakts zu erheben. Ansonsten bliebe ihr nur die Möglichkeit, im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen A vorzugehen. Nach dem Gesetz können die Kosten nach § 52 Abs. 2 S. 2 NRWPolG für die Ersatzvornahme und § 46 Abs. 3 NRWPolG für die Sicherstellung im Verwaltungszwangsverfahren geltend gemacht werden. Für dieses Verfahren setzt § 6 Abs. 1 Nr. 1 NRWVwVG einen Leistungsbescheid voraus. Zudem verweist § 77 Abs. 4 NRWVwVG n.F. auf § 14 NRWGebG, wonach Kosten von Amts wegen festgesetzt werden. Beides impliziert die Zulässigkeit der Geltendmachung des Betrages durch Verwaltungsakt. III. Zwischenergebnis Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheides ergibt sich aus § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 NRW Vo VwVG iVm §§ 77 Abs. 1 S. 1 NRWVwVG, 52 Abs. 1; 50, 43, 46 Abs. 3 NRWPolG. B. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids Kostengläubigerin ist gem. § 20 Abs. 2 S. 1 NRW VO VwVG die Vollzugsbehörde, also die Polizeibehörde. Hinsichtlich des Verfahrens ist gem. § 28 Abs. 1 NRWVwVfG eine Anhörung des A erforderlich. Diese ist insbesondere nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 NRWVwVfG entbehrlich, da der Erlass des Kostenbescheids keine Maßnahme „in“, sondern „nach“ der Vollstreckung ist. Die Anhörung ist bisher unterblieben, kann jedoch im Klageverfahren nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 NRWVwVfG). C. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids Der Kostenbescheid müsste auch materiell rechtmäßig sein. Dazu müsste es sich um Kosten handeln, die durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Voraussetzung ist also, dass eine rechtmäßige Ersatzvornahme vorliegt und A kostenpflichtig ist. I. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme 1. Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzvornahme a) § 50 Abs. 1 NRWPolG (Gestrecktes Verfahren) Die Polizei könnte im gestreckten Verfahren nach § 50 Abs. 1 NRWPolG tätig geworden sein. Danach ist ein vollstreckbarer Titel in der Form eines wirksamen Verwaltungsaktes erforderlich (Gusy, POR, Rn 438 ff.). An einer solchen Grundverfügung fehlt es jedoch. b) § 50 Abs. 2 NRWPolG (Sofortvollzug) Das Abschleppen könnte jedoch eine Maßnahme des Sofortvollzuges gewesen sein. 2. Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme Die Polizei war entsprechend dem Grundsatz der Selbstvollstreckung zuständig. Eine Anhörung war jedenfalls wegen § 28 Abs. 2 Nr. 5 NRWVwVfG entbehrlich. 3. Materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a) Handeln „innerhalb ihrer Befugnisse“ Voraussetzung des Sofortvollzuges ist, dass die Polizei innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt hat. Eine hypothetische Grundverfügung müsste also rechtmäßig sein. aa) Als Ermächtigungsgrundlage für den hypothetischen Grundverwaltungsakt kommt § 43 Nr. 2 NRWPolG in Betracht. Danach ist eine Sicherstellung möglich, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. bb) Die Polizei wäre gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 NRWPolG zuständig. Die hypothetische Grundverfügung wäre formell rechtmäßig. cc) Materielle Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung (1) Gefahr der Eigentumsbeeinträchtigung. Hierzu müsste zunächst die Gefahr einer Eigentums- beeinträchtigung bestanden haben. Die Gefahr muss eine konkrete sein, d.h. eine im Einzelfall bestehende, über das allgemeine Lebensrisiko hinausreichende, also nicht mehr sozialadäquate Bedrohung eines Rechtsgutes (Gusy, POR, Rn 125). Eine heruntergelassene Fensterscheibe erleichtert unbefugten Personen den Zugriff auf den Innenraum des Fahrzeugs und bietet Anreiz, das Fahrzeug selbst oder Gegenstände, die sich darin befinden (z.B. ein Radio), zu entwenden. Auch waren in der Umgebung wiederholt Diebstähle begangen worden. Dies zeugt von einem erhöhten Diebstahlsrisiko. Jedoch handelte es sich bei dem Auto des A um ein Fahrzeug neuer Bauart. Solche Fahrzeuge sind üblicherweise mit einer automatischen Wegfahrsperre ausgestattet, die ei- nen Diebstahl des Autos auch bei offenem Fenster erschwert. Auch hätte eine andere Beurteilung zur Folge, dass dem Grunde nach jedes Cabrio, dessen Dach zurückgefahren ist, wegen Diebstahlsgefahr sichergestellt werden könnte. Die Bedrohung des Autos selbst ging somit nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Eine konkrete Gefahr ist abzulehnen. Dass im Fahrzeug Gegenstände gelegen hätten, welche einem erhöhten Diebstahlsrisiko ausgesetzt wären, ist nach dem Sachverhalt nicht erkennbar. Die Gefahr eines Eigentumsverlusts des A ist zu verneinen. Schon aus diesem Grunde kann die Sicherstellung nicht auf § 43 Nr. 2 NRWPolG gestützt werden. (2) Hinweis: Wer eine Gefahr annimmt, muss weiter das Einverständnis des A. prüfen (Gusy, POR Rn. 94). Eine polizeiliche Maßnahme zum Zwecke der Eigentumssicherung ist eine Befugnis der Polizei zur Sicherung privater Rechte iSv § 1 Abs. 2 NRWPolG. Da ein solches Einverständnis hier nicht vorlag, kann nur mutmaßliches Einverständnis geprüft werden. Teilweise wird hierzu vertreten, eine Maßnahme entspreche dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten, wenn sie dessen objektivem Interesse entspreche – selbst, wenn er später mit der Sicherstellung nicht einverstanden sei. Die Sicherstellung ist für A ein geringeres Übel als ein möglicher Diebstahl, obgleich die Kosten zu erstatten sind. Sie war somit im objektiven Interesse des A. Mit dieser Ansicht wäre also ein mutmaßlicher Wille des Berechtigten gegeben. Jedoch kann ein solcher mutmaßlicher Wille nicht einfach im Hinblick auf das objektive Interesse unterstellt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sicherstellungsmaßnahme mit erheblichen Kosten verbunden ist. Auch gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Fahrzeugführer, der es versehentlich unterlassen hat, eine Fahrzeugscheibe zu schließen, sein mutmaßliches Einverständnis zu einer polizeirechtlichen Maßnahme erteilt, sein Eigentum zu sichern. Vielmehr muss geprüft werden, ob im konkreten Einzelfall eine akute Bedrohung des Eigentums des Berechtigten gegeben ist. Vorliegend war keine akute Bedrohung des Eigentums des A gegeben (s.o. (1)). Somit kann sein mutmaßliches Einverständnis nicht unterstellt werden. Es fehlt also auch an einem Einverständnis des A. dd) Als weitere Ermächtigungsgrundlage kommt § 43 Nr. 1 NRWPolG in Betracht. Danach ist eine Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr zulässig. Es muss dabei eine Stufe der Gefahr erreicht worden sein, in welcher der Umschlag in einen Schaden zu einem so nahen Zeitpunkt zu befürchten ist, dass der Eintritt des Schadens nicht ohne die Hilfe Dritter abgewehrt werden kann. Hierfür kann nicht auf Gefahren abgestellt werden, die dem Fahrzeug selbst drohen, da diese abschließend von Nr. 1 erfasst werden. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang allenfalls an eine Verwendung des Fahrzeugs durch einen Dieb bei späteren Straftaten, z.B. als Fluchtauto oder bei weiteren Kfz-Diebstählen. In Betracht käme auch, dass das Fahrzeug von sog. „Crash-Kids“ missbraucht und so zu einer Gefahr werden könnte. Dies ist zwar nicht ausgeschlossen, doch sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „gegenwärtigen“ Gefahr gegeben. Hier geht es letztlich um eine Gefahr für das Auto, nicht durch das Auto. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. ee) Als Ermächtigungsgrundlage für die hypothetische Grundverfügung käme zuletzt § 8 NRWPolG in Betracht. Jedoch ist ein Rückgriff auf die Generalklausel unzulässig, da ansonsten die Voraussetzungen der Standardmaßnahme des § 43 unterlaufen würden. ff) Zwischenergebnis. Ein hypothetischer Grundverwaltungsakt scheitert an den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage und wäre schon aus diesem Grund nicht rechtmäßig. Die Polizei hat nicht „im Rahmen ihrer Befugnisse“ gehandelt. Die Voraus-setzungen des § 50 Abs. 2 NRWPolG sind mithin nicht erfüllt. Schon aus diesem Grund war die Ersatzvornahme und damit auch der Kostenbescheid rechtswidrig. Die weitere Prüfung erfolgt hier nur der Vollständigkeit halber. gg) Rechtsfolge. Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten ermessensfehlerfrei ergangen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden sein. (1) Polizeipflichtigkeit des A. A könnte Verhaltensverantwortlicher gem. § 4 Abs. 1 NRWPolG gewesen sein. Grundsätzlich verursacht die Gefahr, wer nach den vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten den Schaden verursachen wird. A hat durch das Abstellen des Fahrzeuges mit geöffnetem Fenster keine Gefahr verursacht, da dies an sich noch keinen Schaden verursacht. Alleine der – noch nicht vorhandene – Dieb wäre als Verhaltensstörer verantwortlich. A könnte aber als Eigentümer des Autos Zustandsverantwortlicher gem. § 5 Abs. 2 NRWPolG gewesen sein. Voraussetzung der Zustandshaftung ist, dass von der Sache eine Gefahr ausgeht. Dies wäre vorliegend nicht der Fall gewesen. Jedoch würde es dem Zweck des § 43 Nr. 2 NRWPolG widersprechen, eine Gefahr zu fordern, die von der Sache ausgeht. § 43 Nr. 2 NRWPolG rechtfertigt ein Einschreiten der Polizei bei einer (konkreten) Gefahr für das Eigentum. Die notwendige Gefahrenlage, die ein Einschreiten der Polizei rechtfertigt, ergibt sich aus § 43 Nr. 2 NRWPolG: Wenn dessen Voraussetzungen – Gefahr der Eigentumsbeeinträchtigung und Einverständnis des Eigentümers – erfüllt sind, darf der Eigentümer als Verantwortlicher in Anspruch genommen werden, soweit die Maßnahme ausschließlich der Sicherung privaten Eigentums und nicht (auch) der Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient. Einer darüber hinaus von der Sache ausgehenden Gefahr iSd § 5 Abs. 1 NRWPolG bedarf es insoweit nicht. A hätte als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden können. (2) Verhältnismäßigkeit. Die Auswahl des Mittels hätte ermessensfehlerfrei erfolgt sein müssen Hier könnte ei- ne Ermessensüberschreitung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 NRWPolG) in Betracht kommen. Das Abschleppen ist geeignet, den A vor Eigentumsverlust zu schützen. Es müsste auch erforderlich gewesen sein. Eine Benachrichtigung des Eigentümers schied aus, denn A war im Urlaub und nicht zu erreichen. Weiterhin konnte der Polizeibeamte das Fenster nicht selbst verschließen, da dies nur bei eingeschalteter Zündung möglich ist. Schließlich könnte daran gedacht werden, häufige Streifengänge am Stellplatz des Autos durchzuführen, um so die Diebstahlswahrscheinlichkeit zu senken. Der Schutz privater Rechte stellt jedoch nur eine Nebenaufgabe der Polizei dar, während ihre Hauptaufgabe in der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit besteht. Daher dürfen die Anforderungen an die Polizei in diesem Bereich nicht überspannt werden. Die Sicherstellung wäre erforderlich gewesen. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Maßnahme außer Verhältnis zum erstrebten Zweck gestanden hätte. Der Polizeibeamte hätte ermessensfehlerfrei gehandelt. b) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, § 50 Abs. 2 NRWPolG Die Vollstreckung müsste zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erfolgt sein. Erforderlich ist eine besondere zeitliche Nähe zum Schadenseintritt. Die vage Möglichkeit eines Diebstahls ohne deutliche Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Tatausführung genügt diesen Anforderungen nicht. Auch aus diesem Grund waren Ersatzvornahme und Kostenbescheid rechtswidrig. c) Notwendigkeit des gekürzten Verfahrens Als Ausdruck der Subsidiarität des gekürzten Verfahrens gegenüber dem Sofortvollzug hätte letzterer notwendig sein müssen. Notwendig ist der Sofortvollzug, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Schadenseintritt so gering ist, dass die mit der Einhaltung des gestreckten Verfahrens verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der Abwehrmaßnahme vereiteln oder wesentlich beeinträchtigen würde. Mangels Gefahr (s.o.) ist auch diese Voraussetzung der Ersatzvornahme nicht gegeben. d) Ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren Bei der Ersatzvornahme hätte es sich um ein zulässiges Zwangsmittel, §§ 51 Abs. 1 Nr. 1; 52 NRWPolG, gehandelt. Im Übrigen erfolgt die Vollstreckung im Sofortvollzug verfahrensfrei. e) Ermessen Die Polizei müsste das Ermessen hinsichtlich der Auswahl und Anwendung des Zwangsmittels rechtmäßig ausgeübt haben. Hier waren keine Ermessensfehler erkennbar. II. Kostenpflichtigkeit des A Schuldner der Kosten ist der polizeirechtlich Verantwortliche. A wäre Zustandsverantwortlicher und somit kostenpflichtig. III. Erstattungsfähigkeit der Kosten Schließlich müssten Auslagen i.H.v. 55,– Euro entstanden sein. Auslagen sind Leistungen, welche die Polizei im Zusammenhang mit einer polizeilichen Maßnahme an Dritte gezahlt hat oder zu zahlen verpflichtet ist. Die Kosten für den Abschleppunternehmer sind im Zu- sammenhang mit der polizeilichen Sicherstellung des Fahrzeugs entstanden und wären damit in voller Höhe zu erstatten. D. Ergebnis Der Kostenbescheid ist zwar formell rechtmäßig, aber aus mehreren Gründen materiell rechts-widrig. Lösung: Fall 4 b) A. Ansprüche des A I. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, entspre- chend §§ 280, 241 Abs. 2 BGB 1. Anwendbarkeit Die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung sind nach herrschender Meinung auch auf verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse anwendbar, soweit diese schuldrechtsähnliche Pflichten begründen und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegen steht (Palandt, § 280 Rn. 10.) Ein anerkannter Fall ist derjenige der öffentlichrechtlichen Verwahrung. 2. Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungs- verhältnisses Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis kommt dann zustande, wenn „eine Behörde vermittels Übergabe oder Übergabesurrogat an der zu verwahrenden Sache Besitz erlangt.“ (Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 647) Das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis setzt im Gegensatz zum Zivilrecht keinen Vertrag voraus, sondern entsteht auch, sobald eine Behörde eine bewegliche Sache für eine Privatperson kraft öffentlichen Rechts in Besitz hat (Papier, Jura 1995, 38, 39). Das Verwahrungsverhältnis liegt auch unabhängig davon vor, ob das Abschleppen in Form einer Sicherstellung oder einer Ersatzvornahme erfolgt ist. 3. Objektive Pflichtverletzung Gem. § 44 Abs. 3 S. 1 PolG NRW obliegt dem Land bzw. den für das Land handelnden Personen die Pflicht, für den Pkw Sorge zu tragen, insbesondere ihn nicht zu beschädigen. 4. Haftungsbegründende Kausalität Liegt vor. 5. Verschulden, §§ 276, 278 BGB analog Für das Verschulden gelten die §§ 276, 278 BGB entsprechend, vgl. auch § 691 S. 3 BGB. Die Haftungsbeschränkung des § 690 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann auf eine öffentlichrechtliche Verwahrung nicht entsprechend angewendet werden (Papier, Jura 1995, 38, 39 f. m.w.N.) Weder die Inbesitznahme noch die Verwahrung erfolgen unentgeltlich, zudem soll sich der Staat nicht auf die Haftungserleichterung für unentgeltliche Geschäfte zwischen Privaten berufen können. U handelte zumindest fahrlässig, wenn nicht sogar grob fahrlässig. Ein Mitverschulden des A wegen des Falschparkens könnte problematisiert werden. Dafür spricht, dass er an einer eng und unübersichtlichen Stelle geparkt hatte, an der das Abschleppen problematisch war. Andererseits ging U unvorsichtig vor, so dass davon auszugehen ist, dass ein Abschleppen ohne Beschädigung des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Hier kann letztlich in beide Richtungen argumentiert werden, die besseren Argumente sprechen aber gegen ein Mitverschulden des A. 6. Rechtsfolge Das Land hat als Anspruchsgegner gem. § 249 BGB Schadensersatz zu leisten, A ist also so zu stellen als wäre sein Fahrzeug nicht beschädigt worden. II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG A könnte einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gem. § 839 BGB, ¬Art. 34 GG haben. 1. Hoheitliches Handeln Zunächst bedürfte es eine Handlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes/ eines Beamter im haftungsrechtli- chen Sinne. Als Personen, deren Verhalten eine Amtshaftung des Landes auslösen kann, kommen hier in Betracht: P einerseits, sowie U andererseits. Maßgebliches Kriterium zur Bejahung der ersten Voraussetzung ist die Art der wahrgenommenen Aufgabe; erforderlich ist ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes, d.h. hoheitliche Betätigung. Für P gilt: Dieser ist als Beamter im statusrechtlichen Sinne tätig geworden, und zwar im Rahmen der Eingriffsverwaltung, einem klassischen hoheitlichen Bereich; er erfüllt damit diese erste Voraussetzung. Für U gilt: Dieser ist nicht Beamter im statusrechtlichen Sinne. Über jene Personengruppe hinaus können "jemand" im Sinne des Amtshaftungsanspruches aber auch Privatpersonen sein, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben, also sich hoheitlich betätigten. Dies ist unproblematisch, wenn sie als Beliehene handeln; eine Beleihung, die nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich wäre, liegt hier nicht vor. U handelt vielmehr aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Fraglich ist, ob aus sonstigen Gründen ein hoheitliches Handeln anzunehmen ist, ob also der Unternehmer (U) durch den Vertrag mit dem Land in den Bereich der hoheitlichen Verwaltung einbezogen wurde. Der BGH hat vor seiner Entscheidung BGHZ 121, 161 ff (= NJW 1993, 1258 ff) maßgeblich auf den Einfluss der öffentlichen Stellen auf den Unternehmer abgestellt. Entscheidend für die Annahme hoheitlicher Tätigkeit war, ob so sehr auf die Durchführung der Arbeit Einfluss genommen wurde, dass der Unternehmer lediglich als Werkzeug der Behörde anzusehen war. Demgegenüber sollte die Zielsetzung dieser Tätigkeit für sich genommen kein geeignetes Abgrenzungskriterium sein; sog. Werkzeugtheorie. In der genannten Entscheidung hat der BGH schließlich die Werkzeugtheorie abgeschwächt und dabei die zuvor in der Literatur vorgebrachte Kritik daran berücksichtigt. Danach kann ein hoheitliches Handeln angenommen werden, ▶ je stärker der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht, ▶ je enger die Verbindung zwischen übertragener Tä- tigkeit und hoheitlicher Aufgabe der Behörde und ▶ je enger der Entscheidungsspielraum des Unter- nehmers ist. Je vollständiger diese Voraussetzungen erfüllt seien, umso eher sei der Unternehmer als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. In diesen Fällen soll eine Annäherung an die Stellung eines Verwaltungshelfers erfolgen (d.h. einer solchen Stellung, bei der das Handeln des Ausführenden nicht diesem selbst, sondern unmittelbar der Behörde zugerechnet wird; klassisches Bsp.: Schülerlotse). Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung könne sich die öffentliche Hand demnach nicht durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages aus ihrer Haftung befreien. Die Beauftragung auf privatrechtlicher Grundlage sei unerheblich, da für die Frage der Haftung nicht auf diese, sondern allein auf das Verhältnis zwischen den verantwortlichen Polizisten und dem Geschädigten abzustellen sei. Der hoheitliche Charakter der Maßnahme, der bei einem Abschleppen durch die Polizisten selbst außer Zweifel gewesen wäre, könne sich nicht dadurch ändern, dass nicht die Polizei selbst, sondern ein Dritter in Gegenwart der die Bergung anordnenden Beamten handele. Der Unternehmer werde hier zum Erfüllungsgehilfen, nicht nur gegenüber dem Eigentümer des abzuschleppenden Fahrzeuges, sondern auch gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern. Es kommt hier auf eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall an. Auf keinen Fall akzeptabel ist eine unproblematische Einstufung des Verhaltens des U als hoheitlich oder nichthoheitlich. Zunächst sollte herausgearbeitet werden, dass der P selbst auf jeden Fall hoheitlich handelt. Zudem sollten die Tatsache häufiger Zusammenarbeit des U mit der Polizei – dies bestärkt den Aspekt der Einbindung in das polizeiliche und damit hoheitliche Handeln – gesehen und angesprochen werden. Im Ergebnis ist damit auch das Handeln des U als hoheitlich anzusehen, er handelte demnach als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn. Zwischenergebnis: Bezüglich des P ist damit ein hoheitliches Handeln unproblematisch, auch für U ist ein solches anzunehmen. 2. Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegen- den Amtspflicht. Dazu gehört die allgemeine Amtspflicht, andere nicht durch unerlaubte Handlungen i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB zu schädigen. Hier liegt eine solche Schädigung in der Form einer Eigentumsverletzung mit der Beschädigung des Fahrzeugs des A vor. Angesichts dessen, dass diese Beschädigung nicht notwendige Begleiterscheinung des Abschleppens war, sondern allein auf der Unvorsichtigkeit des U beruhte, kann sie auch nicht durch eine Befugnis zum Abschleppen gerechtfertigt sein; sie ist damit rechtswidrig. U hat die ihm gegenüber A obliegende Pflicht, dessen Eigentum nicht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB zu schädigen, verletzt. Bzgl. des P ist eine adäquat kausale Verursachung wohl zu bejahen. Das Vorliegen einer Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 BGB in der Person des P kann jedoch mangels Verschuldens bereits an dieser Stelle verneint werden; ebenso kann zunächst eine Amtspflichtverletzung angenommen und der Aspekt des Verschuldens erst im Rahmen der entsprechenden Voraussetzung für den Amtshaftungsanspruch selbst erörtert und abgelehnt werden. Bzgl. P kann demnach die Verletzung einer Amtspflicht mit obigen Erwägungen entweder verneint oder bejaht werden. 3. Verschulden Laut Sachverhalt entsprach einerseits das Anordnen des Abschleppens den Vorschriften, andererseits konnte P den Schadenseintritt, der auf der unvorsichtigen Ausführung des Zurücksetzens des Wagens durch U beruht, nicht verhindern. Am Erfordernis des Abschleppens kann, da der Wagen vor einer Feuerwehrzufahrt stand, auch nicht gezweifelt werden. Für ein Auswahlverschulden bezüglich der Beauftragung des U besteht angesichts dessen bisher steter Zuverlässigkeit kein Anhaltspunkt. Für ein Verschulden des P ist damit nichts ersichtlich. Eine Amtshaftung des Landes aufgrund des Verhaltens des P ist damit spätestens hier zu verneinen. Demgegenüber handelte U beim Zurücksetzen des Wagens des A unvorsichtig; ein Verschulden des U ist daher in Form von Fahrlässigkeit gegeben, ggf. auch grobe Fahrlässigkeit (s.o.). 4. Subsidiarität der Haftung Wird lediglich Fahrlässigkeit des U angenommen, so muss die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB geprüft werden. Die Inanspruchnahme des Landes erfolgt in diesem Fall nur dann, wenn nicht Ersatz auf andere Weise zu erlangen ist. In Betracht kommt hier insbesondere ein Anspruch gegen den U selbst: ▶ Eine Haftung des U gem. § 823 Abs. 1 BGB schei- tert daran, dass der Amtshaftungsanspruch als lex specialis diesen verdrängt; der Beamte soll nicht mit einem eigenen Haftungsrisiko für fahrlässiges Amtshandeln belastet werden. ▶ Eine Haftung des U als Fahrer des Abschleppwa- gens gem. § 18 StVG scheitert aus denselben Gründen, da auch hier eine Verschuldenshaftung vorliegt (BGH NJW 1992, 2882, 2884). ▶ Im Gegensatz zu den o.g. Anspruchsgrundlagen ist die Halterhaftung des § 7 StVG nicht als Verschuldenshaftung, sondern als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung/ Risikozuweisung ausgestaltet. Der Grund für die Haftungsübernahme durch den Staat, nämlich dass der Amtswalter in seiner Entscheidungsund Handlungsfreudigkeit nicht durch eine drohende Haftung eingeschränkt werden soll, tritt bei einer derartigen Haftung zurück. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer lässt die Rechtsprechung die Haftung nach § 7 StVG nicht hinter diejenige aus § 839 BGB, Art. 34 GG zurücktreten (BGHZ 105, 65, 66 und 113, 164, 167). Dies heißt aber nicht automatisch, dass das Land deshalb wegen § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht haften würde. Denn § 7 StVG wird – ebenfalls nach der Rechtsprechung des BGH – nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. v. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen. Dies folgt daraus, dass die Haftung aus § 839 BGB nur von dem Beamten gemäß Art. 34 GG auf die Körperschaft übergeleitet wird. Da sich der Beamte selbst aber – ohne diese Überleitung – auch nicht auf § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen könnte, sei dies für den Hoheitsträger, auf den die Haftung lediglich übergeleitet werde, ebenso der Fall (Papier, Jura 1995, 38,44 m.w.N.) Die Haftung des Landes wird demnach durch § 7 StVG nicht ausgeschlossen, selbst wenn man diese bejaht und das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB für anwendbar hält. 5. Rechtsfolge: Ersatz des zurechenbar verursachten Schadens Kausal verursachter Schaden Die durch das unvorsichtige Zurücksetzen des U verursachte Beschädigung am Fahrzeug stellt unproblematisch einen kausal verursachten Schaden dar. Bzgl. eines möglichen Mitverschuldens des A s.o. 6. Anspruchsgegner Die Haftung trifft grundsätzlich die Anstellungskörperschaft. Angesichts dessen, dass U bei keiner öffentlichrechtlichen Körperschaft angestellt ist, bleibt als Passivlegitimierte allein die Körperschaft, der das Handeln des U zugerechnet wird. Dies ist vorliegend das Land NRW als Träger der Polizei (§ 1 POG NW). 7. Ergebnis Eine Haftung des Landes kann damit - ggf. gekürzt um den Mitverschuldensanteil des U - gem. § 839 BGB, Art. 34 GG bzgl. des Verhaltens des U bejaht werden. Mangels eines Verschuldens des P scheidet ein entsprechender Anspruch hinsichtlich dessen Verhaltens aus. B. Ansprüche des B I. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung kommt für B mangels Vorliegen eines Schuldverhältnisses nicht in Betracht. II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG Für die Amtshaftung gelten grds. die oben genannten Erwägungen. Zu beachten ist lediglich, dass U auch gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern als Erfüllungsgehilfe der Polizei gilt. Bei der Prüfung der Amtspflichtverletzung kann nicht auf ein Verwahrungsverhältnis abgestellt werden, sondern nur auf die allgemeine Pflicht, deliktische Handlungen i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB zu unterlassen. Ein Mitverschulden des B ist ausgeschlossen – er hat ja rechtmäßig geparkt. C. Gerichtliche Geltendmachung I. Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ist gem. § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. II. Für den Amtshaftungsanspruch ist wegen Art. 34 S. 3 GG ist ebenfalls der ordentliche Rechtsweg gegeben. Lösung: Fall 5 c) (vgl. zum Fall VGH Baden-Württemberg, JZ 2005, 252 mit Anmerkung von Christoph Gusy) A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtweges Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. II. Statthafte Klageart Vorliegend geht es um eine polizeiliche Handlung, die als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 NRWVwVfG einzustufen ist. Dieser hat sich mittlerweile erledigt, da der Verwaltungsakt spätestens seit dem Zeitpunkt des geplanten Auszugs am 31. 01. 2005 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet; A will seitdem nicht mehr in der Wohnung wohnen und begehrt daher auch nicht mehr die Aufhebung der Ausweisung aus dieser Wohnung. Die Klage wurde erst nach Erledigung der polizeilichen Maßnahmen erhoben. Für den Fall der Klage gegen einen vor Erhebung der Klage erledigten Verwaltungsakt ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, da es häufig vom Zufall abhängt, wann das erledigende Ereignis eintritt und somit eine vergleichbare Interessenlage zur Erledigung eines Verwaltungsaktes nach Klageerhebung vorliegt. Alternativ könnte die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO diskutiert werden, wenn angenommen wird, dass es an einer Regelungslücke fehle, und daher die allgemeine Feststellungsklage statthaft sei. Hiergegen spricht wiederum, dass ein Verwaltungsakt zwar ein Rechtsverhältnis begründet, selbst allerdings kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO darstellt und die Regelung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ansonsten überflüssig wäre. Grundsätzlich sind beide Lösungswege hier möglich. III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog Bezüglich der Klagebefugnis kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass A durch die Polizeiaktion zumindest in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG verletzt ist. Ein Vorverfahren wurde durchgeführt (§ 68 VwGO), die Klagefrist ist eingehalten worden (§ 74 VwGO). Allein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse könnte zu Problemen führen. Wiederholungsgefahr kommt kaum in Betracht, da A nicht wieder einziehen will und deswegen auch nicht wieder aus der Wohnung verwiesen werden kann. Ein Präjudiz könnte in Betracht kommen. Allerdings sind keine Schäden ersichtlich, die durch polizeiliches Handeln verursacht worden sein könnten; der Zugriff auf das Eigentum des A durch R ist nur mittelbar auf das polizeiliche Handeln zurückführbar. Ein schutzwürdiges ideelles Interesse kommt auch dann in Betracht, wenn von einer erledigten Verwaltungsmaßnahme eine nachwirkende Diskriminierung ausgeht (Rehabilitationsinteresse). Auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, kann es erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Dazu zählen stets polizeiliche Maßnahmen. Weiter ist ein Rechtsschutzinteresse auch in Fällen kurzfristiger, besonders empfindlicher Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 96, 27 ff). Das ist hier der Fall. Der Wohnungsverweis greift erheblich in die Grundrechte des A ein. Da dem Betroffenen aufgrund der kurzen Dauer der polizeilichen Maßnahme allenfalls Eilrechtsschutz zur Verfügung stehen könnte, wäre ihm die gerichtliche Überprüfung verwehrt, was mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre. Im Ergebnis ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse daher zu bejahen. IV. Zwischenergebnis Die Zulässigkeit ist im Übrigen unproblematisch. Die Klage ist insgesamt zulässig. B. Begründetheit Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtwidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. I. Wohnungsverweis 1. Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage kommt § 34a NRWPolG (Wohnungsverweisung) in Betracht, wonach eine Aufforderung ausgesprochen werden kann, eine Wohnung für eine bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten. 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit Die Polizei ist zuständig nach §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 NRWPolG; 7 Abs. 1 NRWPOG. b. Verfahren Handelnde Einheit ist die Polizei, die durch Verwaltungsakt tätig wird, so dass nach § 28 NRWVwVfG eine Anhörung erfolgen muss. Unter Anwesenden ist davon auszugehen, dass der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, so dass die Verfügung formell rechtmäßig ergangen ist. c. Ergebnis Die Verweisung erfolgte formell rechtmäßig. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Problematisch ist die materielle Rechtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung. a. Gegenwärtige Gefahr? Fraglich ist zunächst, ob überhaupt eine Gefahr vorlag. Erforderlich ist nach § 34a NRWPolG eine von der auszuweisenden Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person. Gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der die Einwir- kung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine Gefahr für das Leben des R bestand insoweit, als dieser einen Suizidversuch angekündigt hatte. Ob dieser aber auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgesetzt werden würde, wird nur schwerlich festzustellen sein, zumal die Ärztin K jedenfalls keine akute Suizidgefahr diagnostizieren konnte. Ob eine latente Gefahr angenommen werden kann, ist hier nicht zu prüfen. Allein ein Zusammentreffen der beiden Kontrahenten in dieser Nacht könnte die Situation zu einer gefährlichen machen. Dagegen lässt die Tatsache, dass A die Selbstmorddrohung des R zum Anlass nahm, ärztlichen Rat einzuholen und dies der Polizei zu melden, darauf schließen, dass er sich der sozialen Verantwortung für seinen Partner bewusst war und gerade vermeiden wollte, dass dieser seine Selbstmorddrohung umsetzen würde. Zudem kann hier die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Übergriffe in der Wohnung problematisiert werden, da bisher überhaupt keine Übergriffe vorlagen; ob welche zu erwarten waren, kann nicht festgestellt werden. An- haltspunkte für die Begehung einer Straftat sind nicht ersichtlich, da R nur Suizid begehen wollte, was aufgrund der Straflosigkeit des Selbstmordes keine strafbare Handlung darstellen kann. Hier kann je nach Argumentation vom Vorliegen einer Gefahr ausgegangen werden. b. Rechtsfolge? Bei Vorlage einer Gefahr kann eine Person aus der Wohnung verwiesen werden. Durch die Ausweisung aus der Wohnung wird in Rechte des A eingegriffen, da dieser dort vertraglich als Untermieter oder aufgrund informeller Vereinbarung mit seinem Lebensgefährten lebte (im ersteren Fall Schutz eigener vertraglicher Rechte, im zweiten Fall jedenfalls Mitbesitzschutz an der Wohnung). Eine Befristung der Ausweisung aus der Wohnung wäre daher angemessen, die Ärztin K hat eine Nacht angesetzt, § 34a Abs. 5 NRWPolG sieht maximal 10 Tage vor. Hier wurde keine Frist ausdrücklich angeordnet, die Polizeiverfügung muss daher aus Sicht des Adressaten nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Bereits dadurch, dass A sogar den Wohnungsschüssel an den Hauptmieter R herausgeben musste (und nicht an die Polizei, wo er sich nach etwaigen 10 Tagen den Schlüs- sel hätte abholen können), kommt eine eventuelle Befristung nicht in Betracht. Die Tatsache, dass er einige persönliche Sachen packen sollte, lässt hingegen nicht darauf schließen, dass er nicht wiederkehren dürfe, persönliche Gegenstände müssen auch dann mitgenommen werden können, wenn die eigene Wohnung nur für gewisse Zeit nicht betreten werden kann (und wenn es sich dabei nur um die Zahnbürste und Kleidung handelt, vgl. § 34a Abs. 2 NRWPolG). Hingegen hätte die sinngemäße Wiedergabe der ärztlichen Empfehlung, A und R in dieser einen Nacht nicht wieder zusammentreffen zu lassen, für eine befristete Verweisung gesprochen. Im Ergebnis muss daher von einem unbefristeten Rückkehrverbot ausgegangen werden, welches somit gegen den gesetzlichen Wortlaut verstößt. Zu klären wäre zudem, ob das Abnehmen des Schlüssels einen Begleiteingriff der Wohnungsverweisung oder aber einen selbständigen Eingriff darstellt. Um einen Begleiteingriff darzustellen, müsste die Herausgabe des Wohnungsschlüssels typischerweise mit der Verweisung aus einer Wohnung verbunden sein und zusätzlich dem Betroffenen nicht übermäßig stark belasten. Dies wiederum bestimmt sich danach, was die Polizei normaler- weise unternehmen muss, um eine derartige Maßnahme durchführen zu können. Um den Erfolg einer Wohnungsverweisung sicherzustellen, ist es erforderlich, dass der der Wohnung Verwiesene nicht ohne Weiteres in die Wohnung zurückkehren kann, wenn die Polizei nicht mehr in der Wohnung ist. Um die Rückkehr zu vermeiden, ist es unerlässlich, den Schlüssel und damit das entscheidende Mittel aus dem Verkehr zu ziehen. Daher ist grundsätzlich von einem Begleiteingriff auszugehen. Hier ist jedoch zusätzlich problematisch, dass der Schlüssel nicht an die Polizei, sondern dem R ausgehändigt werden muss. Deshalb wird allerdings aus dem Begleiteingriff keine Maßnahme zugunsten des R, durch die die zivilrechtliche Situation nach dem endgültigen Auszug des A hergestellt werden sollte. Vielmehr hätte der Schlüssel bei der Polizei verbleiben müssen, um A nach Ablauf einer eventuellen Befristung die Möglichkeit zu verschaffen, wieder in die Wohnung zurückkehren zu können. Die Herausgabe des Schlüssels an R war damit ebenfalls unzulässig. c. Polizeirechtliche Verantwortlichkeit? Aber selbst wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen annehmen würde, müsste A für diese Gefahr verantwortlich sein. Problematisch wird damit die polizeirechtliche Verantwortlichkeit, die sich im Rahmen von § 34a NRWPolG nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 4 ff NRWPolG richtet, sondern nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 34a NRWPolG (§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 NRWPolG). Damit A in Anspruch genommen werden kann, müsste die Gefahr auch von A ausgehen. Verantwortlich wäre A dann, wenn die Gefahrenursache in zurechenbarer Weise seiner Risikosphäre entstammt. A hat zwar mit seiner Absicht, sich von R zu trennen, das Risiko des Selbstmordes des R erheblich gesteigert, wenn nicht erst geschaffen, zumal er plante, noch weitere 3 Monate in der Wohnung zu verbleiben. Hingegen war es sein gutes Recht, die Lebenspartnerschaft mit R zu beenden; eventuelle Reaktionen seitens A kommen daher aus dessen Risikosphäre und müssten dann auch von diesem als Verantwortlichem und nicht von R verantwortet werden. Dies gilt erst recht, wenn man als maßgebliches Kriterium der Verantwortung über die Kausalität hinaus die Unmittelbarkeit oder gar „letzte Handlung“ ansehen will, die hier von R ausging. Insoweit spricht mehr dafür, für die maßgebliche Risikoerhöhung (des Selbstmordes) nicht den A verantwortlich zu machen, der damit nicht als polizeirechtlich Verantwortlicher angesehen werden kann. 4. Ergebnis Eine Wohnungsverweisung nach § 34a NRWPolG ist materiell rechtswidrig. II. Platzverweis 1. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage könnte § 34 NRWPolG (Platzverweis) sein, wonach die Polizei einer Person das Betreten eines Ortes vorübergehend verbieten oder sie von einem Ort verweisen kann. Hier müsste eine Abgrenzung erfolgen, inwieweit auf § 34 NRWPolG zurückgegriffen werden kann, wenn die polizeiliche Maßnahme der Entfernung einer Person aus einer Wohnung bereits in einem anderen Paragraphen geregelt ist und für diesen speziellen Fall keine ausreichende rechtliche Grundlage bietet. Dagegen spricht zunächst, dass die Verweisung aus einer Wohnung direkt bereits in § 34a NRWPolG geregelt ist und eine gleichlaufende Maßnahme dadurch gesperrt sein könnte. Zudem handelt es sich bei der hier vorliegenden Maßnahme um eine unbefristete. Wenn nun ein Platzverweis in Betracht kommen könnte, dürfte dieser nicht noch länger andauern als eine Wohnungsverweisung, da eine entsprechende Sonderregelung wie die des § 34a NRWPolG ansonsten keinen Sinn machen würde. Dabei handelt es sich allerdings um eine Rechtsfolgenproblematik und nicht um Fragen der Anwendbarkeit der Regelung. Eine Unterteilung der Anwendungsbereiche des § 34a NRWPolG für Gefahren, die aus dem wohnungsinternen Bereich und § 34 NRWPolG für Gefahren, die aus dem wohnungsexternen Bereich drohen, könnte vorgenommen werden. Dagegen spricht zunächst die Entstehungsgeschichte des § 34a NRWPolG, wonach eine Sonderregelung als notwendig erachtet wurde, um unter anderem die zeitlich kurze Verweisungsmöglichkeit des § 34 NRWPolG zu überwinden. Eine zumindest kurzfristige Wohnungsverweisung wurde demnach bereits mit der Maßnahme des Platzverweises für möglich erachtet. Daher kann hier mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass die Wohnungsverweisung nach § 34a NRWPolG spezieller zum Platzver- weis nach § 34 NRWPolG und dessen Anwendung dann hier gesperrt ist. Daneben könnte mit ebenso guten Gründen davon ausgegangen werden, dass die Wohnungsverweisung nach § 34a NRWPolG den Bereich häuslicher Gewalt zwischen den Bewohnern regeln und vor allem längerfristige Verweisungen zum Zwecke der Überlegung rechtlicher Schritte zulassen will und demnach solche Fälle nicht umfasst sind, in denen keine Gewalt angewandt wird oder wurde, aber eine unter Umständen nur kurze Verweisung aus einer Wohnung dennoch angebracht erscheint. Im Ergebnis liegt die Annahme näher, dass § 34a NRWPolG die Anwendung von § 34 NRWPolG sperrt. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Bedenken bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Gefahr? Die Maßnahme müsste zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sein. Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Anknüpfungspunkt für eine Gefahr ist hier die Möglichkeit des Selbstmordes des R. Der Selbstmord müsste daher eine Gefahr darstellen. Als polizeiliche Schutzgüter kommen die öffentliche Sicherheit, private Rechte sowie die öffentliche Ordnung in Betracht. Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. In Betracht kommt der Schutz von Individualrechten, soweit diese Güter durch Normen des öffentlichen Rechts geschützt sind. Durch den angedrohten Selbstmord bestand eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass R seinem Leben ein Ende setzen könnte. Die Anordnung der Ärztin, dass R und A in der Nacht nicht mehr zusammentreffen sollten, unterstellt, dass wenn schon keine akute, so doch eine latente Suizidgefahr vorliege. Die Androhung des Suizids durch R muss daher ernst genommen werden. Die herrschende Meinung im Polizeirecht nimmt ein Recht des Staates zum Eingreifen schon deshalb an, weil der Einzelne kein Verfügungsrecht über sein eigenes Leben habe. Das Grundrecht auf Leben aus Art 2 Abs. 2 GG umfasse nicht die (negative) Freiheit, sein Leben zu beenden. Dagegen lässt sich einwenden, dass das geltende Polizeirecht sich durchaus mit Selbstmordversuchen auseinander gesetzt habe, wie etwa in § 62 S. 1 Nr. 3 NRWPolG oder § 35 Abs. 1 Nr. 1 NRWPolG oder wenn durch den Selbstmord(versuch) oder die Umstände seiner Begehung Dritte gefährdet werden könnten. Beide Ansichten können hier vertreten werden. Mit guten Gründen kann allerdings vom Vorliegen einer (zumindest latenten) Gefahr für das Leben des R ausgegangen werden. b. Rechtsfolge? Ein Platzverweis ist eine kurzfristige Maßnahme. Hier wurde keine Frist ausdrücklich angeordnet, die Polizeiverfügung muss daher aus Sicht des Adressaten nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Bereits dadurch, dass A den Wohnungsschüssel an den Hauptmieter R herausgegeben musste, kommt eine eventuelle Befristung nicht in Betracht. Die Tatsache, dass er einige per- sönliche Sachen packen sollte, lässt hingegen nicht darauf schließen, dass er nicht wiederkehren dürfe, persönliche Gegenstände müssen auch dann mitgenommen werden können, wenn die eigene Wohnung für gewisse Zeit nicht betreten werden kann. Hingegen hätte die sinngemäße Wiedergabe der ärztlichen Empfehlung, A und R in dieser einen Nacht nicht wieder zusammentreffen zu lassen für eine befristete Verweisung für die Dauer einer Nacht gesprochen, die wohl eine zulässige Dauer eines Platzverweises ergeben würde. Im Ergebnis muss daher von einem unbefristeten Rückkehrverbot ausgegangen werden, welches nicht mit der Standardmaßnahme des Platzverweises erzielt werden kann. c. Polizeirechtliche Verantwortlichkeit? Die Polizisten müssten den richtigen Adressaten ihrer Maßnahme ausgewählt haben. Zu prüfen ist daher, ob A polizeirechtlich verantwortlich war. Dies richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 4 ff NRWPolG. A könnte als Verhaltensstörer nach § 4 Abs. 1 NRWPolG polizeipflichtig sein. Verhaltensstörer ist regelmäßig, wer die unmittelbar letzte Ursache zur Entstehung einer Gefahr gesetzt hat. Hier ist es nicht A, son- dern R, der die letzte Ursache zur Verwirklichung der Gefahr setzen kann. Allein durch das Zusammentreffen der Kontrahenten A und B könnte eine Verhaltensverantwortlichkeit zustande kommen und zwar auch nur dann, wenn durch das Zusammentreffen die Gefahr des Suizids erhöht werden würde. Dagegen spricht allerdings der Befund, dass R bisher alles ihm Mögliche getan hat, um A vom Suizid abzuhalten; wenn beide Kontrahenten in der Wohnung verblieben, könnte sich dadurch eventuell sogar eine Verringerung der Suizidgefahr ergeben. Abgesehen von dieser Argumentation könnte dem Befund der Ärztin gefolgt werden, die ein Zusammentreffen verhindert haben wollte. Danach könnte A dadurch, dass er überhaupt in die Wohnung zurückkehrt und sich dort aufhält, polizeipflichtig werden. An dieser Stelle müsste eine Abwägung erfolgen, welchem der beiden Kontrahenten es eher zugemutet werden kann, die Nacht nicht in der Wohnung zu verbringen. Dies sollte im Ergebnis der R sein, da nur dieser einerseits die letzte Ursache zum Schadenseintritt setzen kann. Andererseits könnte durch Ingewahrsamnahme des R und entsprechende Überwachung ein Suizid verhindert werden. Eine entsprechende Sicherheit bei Verbleiben in seiner Wohnung kann allerhöchstens durch Anwesenheit des A erreicht werden. A kommt daher als Verhaltensstörer nicht in Betracht. Das Ansprechen von A als Zweckveranlasser und damit mittelbarer Störer liegt hier fern, da es gerade nicht von A bezweckt worden war, bei R einen Suizidwunsch aufkommen zu lassen, was sich in den Maßnahmen zeigt, die A getroffen hat, um der Suizidgefahr zu begegnen. A als Zustandsstörer gemäß § 5 Abs. 1 NRWPolG darzustellen, liegt ebenso fern. A könnte allerdings als Nichtstörer nach § 6 Abs. 1 NRWPolG polizeipflichtig sein. Das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr kann mit guten Gründen angenommen werden. Der Befund der Ärztin K ergab keine akute Suizidgefahr. Für den Fall, dass die Kontrahenten erneut zusammentreffen, hatte sie hingegen eine Suizidgefahr angenommen. Allerdings liegt in der Person des R ein Verhaltensstörer nach § 4 NRWPolG vor, der primär in Anspruch hätte genommen werden müssen, da die Gefahr für das Leben des R von diesem ausging und nicht von A. Allein R konnte für den Schadenseintritt sorgen. A ist daher auch nicht als Nichtstörer polizeipflichtig. III. Verweisung aus der Wohnung Die Maßnahme könnte auf die Generalklausel des § 8 Abs. 1 NRWPolG gestützt werden. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. An dieser Stelle muss eine Abgrenzung erfolgen, inwieweit auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann, wenn eine Spezialermächtigungsnorm (§ 34a NRWPolG; § 34 NRWPolG) vorliegt. (Nach der Schweretheorie befähigt die Spezialermächtigung zu weitergehenden Grundrechtseingriffen als die Generalklausel, daher sind keine Eingriffe zulässig, die in gleichem oder weitergehendem Umfang in Grundrechte eingreifen. Eine andere Auffassung vertritt einen strikter verstandenen Spezialitätsgrundsatz, demnach Spezialermächtigungen vorrangig sind und die Generalklausel auch für Maßnahmen gleicher Wirkung sperren) Vorliegend kann die Maßnahme grundsätzlich auf eine Standardermächtigung gestützt werden. Damit ist kein Rückgriff auf die Generalklausel möglich. Auch ansonsten erscheint ein Rückgriff auf die Generalklausel wenig sinnvoll, da A nicht als Störer in Betracht kommt (vgl. oben). IV. Schlüsselabnahme Die Aufforderung, den Wohnungsschlüssel herauszugeben, kann einerseits einen Begleiteingriff zu der Wohnungsverweisung nach § 34a NRWPolG darstellen, andererseits einen selbstständigen Eingriff neben dem Platzverweis auf Grundlage der Generalklausel des § 8 NRWPolG. Als Begleiteingriff teilt sie das Schicksal der Hauptmaßnahme und ist damit unzulässig. Als selbstständige Maßnahme ist sie ebenfalls unzulässig, weil sie nicht zur Sicherstellung des Schlüssels für begrenzte Zeit bei der Polizei, sondern zur Herstellung der zivilrechtlichen Lage nach endgültigem Auszug des A erfolgte. V. Ergebnis Die Polizeiverfügung war rechtswidrig und verletzte A in seinen Rechten, die Klage ist damit begründet. Das Verwaltungsgericht wird A Recht geben. Lösung: Fall 6 a) 1. Teil: Auflösungsverfügung Die Klage des A gegen die Auflösungsverfügung hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Mangels Spezialzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht entstammt. Der hier allein in Betracht kommende § 15 VersG berechtigt ausschließlich Hoheitsträger und gehört somit zum öffentlichen Recht. Entsprechendes gilt für die Vorschriften des Polizeirechts. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. II. Statthafte Klageart A begehrt die Feststellung, dass die Polizeiaktion rechtswidrig war. Es kommt eine Fort- setzungsfeststellungsklage in Betracht, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Ursprünglich wäre eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO einschlägig gewesen, da die Aufforderung zur Beendigung des Fackelzuges als Auflösungsverfügung einen Verwaltungsakt iSd § 35 NRWVwVfG darstellt. Dieser Verwaltungsakt erledigte sich durch Vollziehung vor Klageerhebung, so dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog einschlägig ist. III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts besteht. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass A in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt ist. A ist klagebefugt. IV. Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO analog) Ein Vorverfahren ist in NRW für versammlungs- und polizeirechtliche Streitigkeiten gem- § 110 JustG nicht mehr vorgeschrieben. In den übrigen Bundesländern wäre bei Erledigung vor Klageerhebung ein Vorverfahren gleichfalls nicht erforderlich. V. Frist (§ 58 Abs. 2 VwGO) Die Klagefrist beträgt mangels Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO) und könnte jedenfalls noch problemlos eingehalten werden. VI. Fortsetzungsfeststellungsinteresse Wegen der Erledigung des Verwaltungsakts und des Wegfalls der Beschwer müsste ein besonderes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Vorgänge bestehen. Grundsätzlich besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei kurzfristigen, besonders empfindlichen Grundrechtseingriffen, gegen welche Abwehr- oder Unterlassungsklagen regelmäßig zu spät kommen und daher keinen effektiven Rechtsschutz bieten (vgl. Rn 491 f.). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht hier somit. VII. Zwischenergebnis Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. B. Begründetheit Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit die Polizeiaktion rechtswidrig war und A dadurch in subjektiven Rechten verletzt wurde. I. Ermächtigungsgrundlage, § 15 Abs. 3 VersG Hier kommt § 15 Abs. 3 VersG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. II. Formelle Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung Die Behörde war zuständig. Verfahrensrechtliche Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere war eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 NRWVwVfG entbehrlich. III. Materielle Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung 1. Anwendbarkeit des VersG Zunächst ist erforderlich, dass sich die Auflösungsverfügung auf eine Versammlung bezog. Eine Versammlung erfordert das Zusammenkommen mehrerer Menschen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (Gusy, POR, Rn 412). Dieser lag hier in der Durchführung eines Fackelzuges mit ca. 60 Teilnehmern. Diese darf „friedlich“ und „ohne Waffen“ stattfinden (s. §§ 2 Abs. 3; 5 Nr. 3 VersG). Friedlich ist die Versammlung, wenn weder ihr Zweck noch ihr Verlauf die Begehung oder den Versuch von Straftaten gegen Leib, Leben, Freiheit oder sonstige erhebliche Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit mit sich bringt (Gusy, POR, Rn 417). Straftaten wurden hier nicht verwirklicht, insbesondere lag keine Volksverhetzung iSd § 130 StGB vor. Der Fackelzug wurde friedlich und ohne Waffen durchgeführt. Schließlich fand der Aufzug „unter freiem Himmel“ statt. Dieser war auch „öffentlich“, da der Zutritt nicht auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich Jedermann gestattet war. Hierfür kommt es allein auf die faktische Zutrittsmöglichkeit an, nicht auf ein ausdrücklich eingeräumtes Zutrittsrecht (Gusy, POR, Rn 420). Dies ist bei Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig der Fall. Der Fackelzug war öffentlich und das Versammlungsgesetz ist daher anwendbar. 2. Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 VersG Voraussetzung für § 15 Abs. 3 VersG ist, dass behördlichen Auflagen iSd § 15 Abs. 1 VersG (dazu Gusy, POR, Rn 429) zuwidergehandelt wird. Hier wurde der Fackelzug ent-gegen der Auflage der Behörde am ursprünglich geplanten Termin und Ort durchgeführt. Die Auflösungsverfügung kann nur rechtmäßig sein, wenn die Auflage ihrerseits rechtmäßig iSd § 15 Abs. 1 VersG war. Danach müsste bei der Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sein, wobei auf den Erlasszeitpunkt abzustellen ist. Die hierzu notwendige Gefahrenprognose setzt tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts ergeben. a) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Der Begriff der öffentlichen Sicherheit des VersG deckt sich inhaltlich mit den gleich-lautenden Begriffen der Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder. Danach ist die öffentliche Sicherheit die Summe aller Rechtsgüter, die durch Normen des öffentlichen Rechts geschützt sind, insbesondere solche des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Bevorstehende Straftaten waren nicht erkennbar. Auch im Übrigen bestand nach den Umständen kein Anlass für die Behörde, die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet zu sehen. b) Gefährdung der öffentlichen Ordnung Die öffentliche Ordnung umfasst die Summe ungeschriebener Normen, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. aa) Termin. Ein Verstoß könnte zunächst in der Wahl des Termins für den Umzug zu sehen sein. Nach Ansicht des BVerfG kann die öffentliche Ordnung betroffen sein, „wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt“, so dass bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag „grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden“. Der 30. Januar ist der Tag der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler. Diesem Datum ist Symbolkraft beizumessen. Wird dieser Tag „gefeiert“, erscheint die nationalsozialistische Herrschaft nicht nur in positivem Licht, sondern eine Wiederholung als wünschenswert. Diese Interpretation verletzt grundlegende soziale und ethische Anschauungen, die für das Zusammenleben unerlässlich sind. Daher liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor, welchem mit dem im Vergleich zum Verbot milderen Mittel der Auflage angemessen begegnet wurde. bb) Art der Durchführung. Auch die Art der Durchführung kann einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Aufzüge genießen keinen grundrechtlichen Schutz, wenn sie paramilitärischen Charakter haben und geeignet sind, andere Personen einzuschüchtern oder die Art des Aufzugs potentielle Gewaltbereitschaft der Teilnehmer suggeriert. Dies folgt aus der Funktion des Art. 8 GG, der die Beteiligung am friedlichen politischen Meinungsstreit gewährleistet. Vorliegend lassen sich weder Anhaltspunkte für einen paramilitärischen Charakter noch für Gewaltbereitschaft der Teilnehmer finden. Unter Berücksichtigung des Datums wird der Fackelzug jedoch zu einer Neuinszenierung der Ereignisse vom 30. Januar 1933, führten die Nationalsozialisten doch gerade an diesem Tag zur Feier der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler einen Fackelzug durch. Die anhand des bloßen Datums noch denkbare Interpretati- onsmöglichkeit, der Veranstaltung läge ein mahnender oder warnender Zweck zugrunde, wird durch die Art der Durchführung vollends zerstört. Somit war die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet. cc) Ort. Zusätzlich zu dem prekären Datum wird von der Behörde auch der Ort des Vorbeimarschs, der Platz, an dem vormals die Synagoge stand, für untragbar gehalten. Hier ist allerdings nicht ersichtlich, dass durch den Vorbeimarsch von der Verfassung geschützte Rechtsgüter gefährdet würden. Das könnte allenfalls der Fall sein, wenn etwa auf eine Zerstörung der Synagoge in der NSZeit positiv Bezug genommen wurde. Dafür gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Daher wird eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung hier nicht durch den Ort, wohl aber durch den Kontext von Termin und Umständen der Versammlung begründet. c) Verhältnismäßigkeit Hier könnte es an der Erforderlichkeit fehlen, wenn als milderes Mittel lediglich das Mitführen von Fackeln untersagt worden wäre und dieses Mittel gleich geeignet wäre. Da jedoch schon allein der Termin zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung führt, mangelt es der Alternative an der Geeignetheit. Im Übrigen ist ein Ver- stoß gegen das Übermaßverbot nicht ersichtlich. Die Auflagenerteilung war rechtmäßig. Wegen des Verstoßes gegen die Auflage war gem. § 15 Abs. 3 VersG eine Auflösung zulässig. Mildere Mittel waren hier nicht erkennbar, da die Veranstaltung am 30.1. auch nicht in anderer Form zulässig gewesen wäre. A wurde nicht in subjektiven Rechten verletzt. C. Zwischenergebnis Eine Klage gegen die Auflösungsverfügung wäre zulässig, aber unbegründet. 2. Teil: Einkesselung A. Zulässigkeit I. Rechtsweg Über die Rechtmäßigkeit der Einkesselung könnte aufgrund der Sonderzuweisung des § 36 Abs. 2 NRWPolG im ordentlichen Rechtsweg (im Verfahren nach dem FEVG iVm FamFG) zu entscheiden sein. Für die Anwendbarkeit dieser Norm müsste es sich bei der Einkesselung um ein Gewahrsam iSd § 35 NRWPolG handeln. Dies erfordert eine Freiheitsentziehung (Gusy, POR, Rn 295 ff.), nicht bloß eine Freiheitsbeschränkung. Deren Entziehung liegt jedenfalls vor, wenn die Bewegungsfreiheit durch Festhalten an einem eng umgrenzten örtli- chen Bereich allseitig ausgeschlossen ist (Gusy, POR, Rn 301). Dies ist durch die Einkesselung gegeben. Gewahrsam liegt vor, § 36 Abs. 2 NRWPolG ist damit anwendbar. Dem Wortlaut nach gilt die Sonderzuweisung für den Zeitraum vor und während des Gewahrsams. Unklar ist dagegen der Rechtsweg für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Teilweise wird vertreten, die Sonderzuweisung gelte auch für nachträgliche Entscheidungen. Diese Auslegung vermiede ein Nebeneinander verschiedener Verfahren für denselben Sachverhalt. Nach herrschender Literatur und Rechtsprechung bleibt der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 NRWPolG auf den Zeitraum des noch andauernden Gewahrsams begrenzt. Werde der Betroffene freigelassen, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt wurde, greife für die nachträgliche Rechtmäßigkeitsprüfung wieder § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Hierfür spricht der Zweck der Sonderzuweisung. Sie soll die möglichst rasche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung gewährleisten. Dies ist bei den Amtsgerichten – aufgrund ihrer größeren Zahl und der dort ohnehin bestehenden Bereitschaftsdienste – organisatorisch einfa- cher als bei den Verwaltungsgerichten. Bei nachträglichen Entscheidungen besteht die Notwendigkeit einer besonders raschen Entscheidungsmöglichkeit nicht (mehr). Die Ausdehnung der Sonderzuweisung auf spätere Überprüfungen ist daher auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich. Für den nachträglichen Rechtsschutz ist daher der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei einer Ingewahrsamnahme aufgrund der Polizeigesetze handelt es sich um eine Maßnahme auf-grund von Normen des öffentlichen Rechts, beim Streit um die Rechtmäßigkeit somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Hiernach wäre der Verwaltungsrechtsweg gegeben. II. Statthafte Klageart Hier könnte eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Fall 1 VwGO statthaft sein. Dann müsste der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren. Ein Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen mehreren Personen. Hiervon erfasst sind auch Eingriffsbefugnisse der Behörde gegenüber dem Bürger. A begehrt die Feststellung, dass die Behörde kein Recht hatte, ihn als Versammlungsteilnehmer einzukesseln, dass also insoweit kein Rechtsverhältnis bestand. Der Grundsatz der Subsidiarität gem. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO verlangt schließlich, dass der Kläger sein Ziel nicht mit einer Gestaltungsklage hätte verfolgen können. Das wäre dann der Fall, wenn gegen die Einkesselung ursprünglich eine Anfechtungsklage möglich gewesen wäre. Dazu müsste es sich bei der Einkesselung um einen Verwaltungsakt gehandelt haben. In dem genannten Polizei-handeln jedoch konkludent einen Verwaltungsakt auf Duldung zu sehen, ist weder rechtlich noch praktisch erforderlich. Die Einkesselung ist ein Realakt, eine Anfechtungsklage hiergegen nicht möglich. Daher ist die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 Fall 1 VwGO statthaft. III. Sonstige Sachurteilsvoraussetzungen A ist möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt, so dass er analog § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt ist. Gem. § 43 Abs. 1 VwGO ist ein Feststellungsinteresse notwendig. Dazu genügt jedes ideelle oder materielle In- teresse, welches von der Rechtsordnung geschützt ist. Es kann neben der Rehabilitation des A das Überprüfungsinteresse bei Fehlen rechtzeitiger Rechtsschutzmöglichkeiten angeführt werden. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben. IV. Zwischenergebnis Die Feststellungsklage wäre zulässig. B. Objektive Klagehäufung Nach § 44 VwGO können mehrere Klagebegehren in einem Verfahren zusammengefasst wer-den, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Problematisch ist hier allein die Identität der Beklagten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gegen die Behörde, die Feststellungsklage gegen das Land als Rechtsträger zu richten. Formell betrachtet liegen zwei verschiedene Klagegegner vor. Da jedoch das Handeln von Behörden ihren Rechtsträgern zugerechnet wird, fällt der Unterschied nicht in das Gewicht. Sachlich handelt es sich um dieselbe Partei. Beide Klagen können daher in diesen Fällen zu einem Verfahren verbunden werden. C. Begründetheit Die Feststellungsklage ist begründet, wenn die Behörde kein Recht zur Einkesselung der Umzugsteilnehmer hatte, ein Rechtsverhältnis insoweit also nicht bestand. I. Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage für die Einkesselung kommt zunächst § 35 Abs. 1 Nr. 2 NRWPolG in Betracht. Formelle Bedenken bestehen nicht. II. Materielle Voraussetzungen Dass die Einkesselung eine Ingewahrsamnahme darstellt, wurde oben bereits festgestellt; die Ermächti- gungsgrundlage ist also anwendbar. Die Einkesselung könnte zur Verhinderung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit stattgefunden haben. Eine Straftat könnte hier gem. § 25 Nr. 2 VersG darin liegen, dass gegen eine Auflage verstoßen worden ist. A ist auch als Leiter iSd § 25 Nr. 2 VersG anzusehen. Die Geeignetheit zur Verhinderung der Fortführung der genannten Straftat ist jedoch fraglich. Denn die Einkesselung vereitelt, dass die Versammlungsteilnehmer den Ort ver-lassen, so dass eine Befolgung der Auflösung unmöglich gemacht wurde. Allerdings wurde die Fortführung des Fackelzuges und damit die Fortführung der Straftat gem. § 25 Nr. 2 VersG verhindert. Tatsächlich kam es auch infolge der Einkesselung letztlich zur Auflösung. Die Maßnahme war damit geeignet. Das Gebot der Erforderlichkeit verlangt, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung gestanden hat. Der Einsatz von Wasserwerfern ist aufgrund möglicher Beeinträchtigungen der Gesundheit der Getroffenen nicht milder. Zu denken wäre noch an das Auseinandertreiben der Teilnehmer durch die Polizei. Jedoch wäre die Gefahr von Gewalttätigkeiten wegen der direkteren Konfrontation auf beiden Seiten höher, so dass auch dieses Mittel nicht milder ist. Die Maßnahme war erforderlich. Die Einkesselung müsste schließlich auch angemessen gewesen sein. Gerade bei Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung von Straftaten, an deren Schwere im Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt sind, ist die Zweck-Mittel-Relation sorgfältig zu beachten. Hier besteht die Straftat in einem Verstoß gegen eine rechtmäßige Auflösungsverfügung. In dem Fortführen der Versammlung lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es wäre danach sogar eine erhebliche Bedeutung für die Allgemeinheit zu bejahen. Angesichts der Recht- mäßigkeit der Auflösungsverfügung ist hier lediglich danach zu fragen, ob der Anspruch des Staates auf ihre Durchsetzung bzw. auf Verhinderung der Fortführung der Straftat (ausnahmsweise) hinter überwiegenden Rechten der Betroffenen zurücktreten muss. Hierfür lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte finden. Die Einkesselung erfolgte rechtmäßig. III. Zwischenergebnis Die Feststellungsklage des A wäre unbegründet. D. Ergebnis Die Klagen wären zulässig, aber unbegründet.