Begriffs Definition: Meldepflichtiger Unfall: Arbeits- oder Wegeunfall, der zur Arbeitsunfähigkeit von > 3 Tagen oder zum Tode führt. Erstmals entschädigter Unfall (neue Unfallrente): Arbeits- oder Wegeunfall mit so schweren Folgen, dass erstmals Entschädigung erfolgt (Rente, Abfindung, Sterbegeld) Arbeitsunfall: Führt zu Gesundheitsschäden oder Tod bei Versicherungsschutz begründeter Tätigkeit Weg von/zum Ort der Tätigkeit und Weg zwischen Unterkunft und Familienwohnung Versicherungsunfall: Arbeitsunfall und Berufskrankheiten (Verbotswidriges Handeln schließt diesen nicht aus) Versicherungsverhältnisse: Jedes nach RVO begründetes Versicherungsverhältnis; Mehrfachversicherung möglich; Verwendung als Bezugsgröße für Wegeunfallhäufigkeiten Umlagesoll Überschuss der Aufwendungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften über Erträge – nach Abschluss auf Mitgliedsunternehmen umgelegt Aufsichtspersonen: Sind durch Prüfung befähigt, müssen zur Überwachung und Beratung in erforderlicher Zahl beschäftigt werden Erstmals entschädigte Berufskrankheiten: Entschädigung (Rente, Sterbegeld)für anerkannte Berufskrankheiten, bei denen versicherungsrechtliche Voraussetzungen im Berichtsjahr erstmals festgestellt wurden Dem Grunde nach anerkannte Berufskrankheiten: Anerkannte Berufskrankheiten für die keine Entschädigung in Form von Rente, Sterbegeld festgestellt wurde Berufskrankheit: Durch Einwirkung verursacht, denen Beschäftigte in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist Unfall- /Einzelkosten/Tag Direkte Personalkosten 1.) gesetzliche, tarifliche, betriebliche Personalkosten 2.) Arbeitsplatzkosten 3.) Unfallabhängige Kosten: - Direkte Kosten – Personalmehrkosten – Kosten des Produktionsausfalls – Kosten der Unfallabwicklung Berufsgenossenschaft: öffentlich rechtliche Institution keine Behörde soziales Versicherungssystem Unfallversicherung (gesetzlich Vorgeschrieben) Aufgaben der Unfallversicherung: 1.) Arbeitsunfälle zu verhüten 2.) nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen zu entschädigen durch Arbeits- und Berufsförderung (Berufshilfe) und durch Erleichterung der Verletzungsfolgen durch Leistungen in Geld an den Verletzten, seine Angehörigen und seinen Hinterbliebenen Die Berufsgenossenschaften erlassen Vorschriften über: Einrichtung, Anordnung und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhüttung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen das Verhalten, das die Versicherten zur Verhüttung von Arbeitsunfällen zu beachten haben, ärztliche Untersuchungen von Versicherten, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, deren Verrichtung mit außergewöhnlichen Unfällen verbunden ist Festlegung zur Vertreterversammlung 50% Arbeitgeber/ -nehmer heute ist die gesetzliche Unfallversicherung im SGB7 geregelt Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus Unfälle sind zeitlich begrenzte auf den Körper einwirkende Sachen Versicherte Tätigkeiten sind auch: das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und vor dem Ort der Tätigkeit wichtig ist, dass der Weg mit der Tätigkeit zusammen hängt Berufskrankheiten: sind aufgelistet in der Berufskrankheitenverordnung ist die Krankheit in der Liste aufgelistet, dann hat man die Chance es als Berufskrankheit anerkennen zu lassen Klärung, ob die Krankheit von Berufswegen herkommt oder ob es eine Schicksalskrankheit ist jeder Einzelfall einer denkbaren Berufskrankheit wird geprüft Allgemein: Berufsunfähigkeitsrente gibt es erst, wenn MDE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) über 20% liegt Verfahren zu Anerkennung der Berufskrankheiten sehr langwierig der Unternehmer ist verantwortlich und die Versicherungsnehmer haben den Unternehmer zu unterstützen Gewerbeaufsicht ist eine Behörde zur Umsetzung der rechtlichen Vorschriften Sicherheitsbeauftragter unterstützt in Nebentätigkeit den Unternehmer in sicherheitstechnischen Fragen Berufsgenossenschaft sortiert nach Branchen Hauptgröße für den Beitragssatz ist die Summe des Finanzbedarfes, Endgeldsumme der Arbeitnehmer, Gefahrenklasse Gefahrenklassen werden im Gefahrenkatalog aufgelistet Berufsgenossenschaften haben die Möglichkeit je nach Gefahrenklasse Zuzahlungen oder Rabatte zu geben 15% der Beiträge für Eigenbedarf der Berufsgenossenschaften 85% für Entschädigungen, davon 63% für Renten Wer trägt Kosten der BG: Die Arbeitgeber: Arbeitsentgelte der Versicherten und die betriebliche Gefahrenklasse Ergeben den Beitragssatz Wer ist versichert: Beamte Lernende während der berufl. Aus- u. Weiterbildung Studierende Unfallverhütungsvorschriften: Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über: Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten Verhalten der Versicherten zur Verhütung Arbeitsmedizinische Untersuchungen Der Unternehmer ist für diese Maßnahmen verantwortlich: Sicherheitsbeauftragte: Ab > 20 Beschäftigte Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen Vorhandensein und Kontrolle der Schutzeinrichtungen Dürfen keine Vorschriften erlassen Müssen den Unternehmer beraten Unfallversicherungsträger: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften Beitragspflicht: Unternehmer mit Versicherten (Arbeitsentgelte der Versicherten* Gefahrklasse) Arbeitsschutzgesetz: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass Gefährdung vermieden wird Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene berücksichtigen Individuelle Schutzmaßnahmen Geeignete Anweisungen an Beschäftigte Spezielle Gefahren für schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen berücksichtigen Pflichten der Beschäftigten: Für Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen Schutzausrüstung verwenden Mitteilungspflicht über Defekte an Arbeitgeber oder Sicherheitsbeauftragen Unterstützung des Arbeitgebers bei Sicherheit Gewerbeaufsicht: Überwachung des Arbeitsschutzes und Beratung Zusammenarbeit mit BG Prüfung überwachungspflichtiger Anlagen Beschäftigte: AN Lehrlinge 400 € Jobs Heimarbeiter Beamte Soldaten Beschäftigte in WfB Allgemeines zu Arbeitsschutz: Bereich „Verantwortung des Unternehmers“ (§ 120a) aus der Gewerbeordnung genommen seit 7 August 1996 Arbeitsschutzrecht Artikel 1: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) ArbSchG in EG geregelt § 3 beschreibt die Grundpflichten des Arbeitgebers: ständiger Verbesserungsprozess Schaffung eines Organs zur Kontrolle selber die Kosten tragen § 4 Allgemeine Grundsätze: Gefahrenvermeidung Gefahren sind in ihrer Quelle zu bekämpfen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen bedeutet bereits vorhanden, hohe Kosten bei der EU gilt: As Low As Reasonably Achievable -Prinzip = Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen dem Arbeitsplatz sachgerecht werden individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Gruppen zu berücksichtigen geeignete Anweisungen geschlechtsspezifische Regelungen § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen: 1.) Der Arbeitgeber muss die Gefahr ermitteln 2.) Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen 2.) Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz v. Arbeitsmitteln ( Arbeitsstoffe und Maschinen) 3.) Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Abläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirkung 4.) Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten liegt jetzt in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers existiert eine Hilfe zur Beurteilung und Einschätzung z.B. von Seiten der Berufsgenossenschaften Verwaltungsgericht ist zuständig, bei Klage zwischen Staat und Bürger Bußgeld: Von jeder Behörde zu verhängen, wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen juristische Personen auch möglich nach dem Verstoß berechnet Strafgeld: muss von einem Gericht festgelegt werden Nur gegen natürliche Personen möglich richtet sich nach Tagessätzen wegen einer Straftat Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für die Arbeitssicherheit (ASiG) §1 Grundsatz: Der AG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen §5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit: Arbeitgeber hat Fachkräfte schriftlich zu bestellen und ihnen die in §6 genannten aufgaben zu übertragen Arbeitgeber hat die Fachkräfte in ihren Aufgaben zu unterstützen Ermöglichung und Verpflichtung von Weiterbildung, z.B. erforderliche Weiterbildung §6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit: 1.) Die Fachkräfte sollen Verantwortliche beraten und unterstützen insbesondere bei: der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsmitteln und von sozialen und sanitären Einrichtungen der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und –stoffen der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln der Gestaltung der Arbeitsplätze des Ablaufs, der Arbeitsumgeb. und in sonstigen Fragen der Ergonomie 2.) Prüfung der technischen Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren 3.) Durchführung des Arbeitsschutzes und der UVV zu beobachten und Maßnahmen zur Verhütung 4.) darauf hin zuwirken, das Beschäftigte den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der UVV einhalten Anlagen und Gerätesicherheit: Störfallverordnung / Überwachungsbed. Anlagen / Prüfpflichtige Anlagen / GSG (Gerätesicherheitsgesetz) Bundesimmissionsschutzgesetz: Errichtung und Betrieb von Anlagen, die schädliche Umwelteinflüsse hervorrufen oder die Allgemeinheit gefährden, brauchen eine Genehmigung Pflichten der Betreiber: Die Anlagen sind so zu errichten, dass keine Gefährdung auftritt Stand der Sicherheitstechnik Stand der Technik (Emissionsbegrenzung) Störfallverordnung: Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der ein Stoff durch große Emissionen, Brände oder Explosionen sofort oder später eine ernste Gefahr hervorruft. = Gesundheitsbeschädigung oder Lebensgefahr zu befürchten = Umweltschädigungen (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft) Überwachungsbedürftige Anlagen: Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen Aufzugsanlagen Getränkeschankanlagen Elektrische Anlagen in gefährdeten Räumen Meldepflicht über Errichtung, Inbetriebnahme und Änderung Technische Vorschriften erfüllen Prüfung vor Inbetriebnahme und Kontrolle durch TÜV Gerätesicherheitsgesetz: Hersteller oder Einführer von technischen Arbeitsmitteln darf diese nur in den Verkehr bringen, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie Arbeits- und Verhütungsvorschriften unterliegen, bei bestimmungsgemäßer Verwendung Bauartprüfung durch Prüfstelle GS-Siegel: „geprüfte Sicherheit“ von der BG freiwillig national nur Personenschutz beim Inverkehrbringen Zertifizierung und Bauartprüfung durch Prüfstelle (TÜV, BG) Sicherheitsniveau nach Stand der Technik CE-Norm: Zwingend, Pflicht EG-weit Sicherheitsniveau nach Stand der Technik Beim Inverkehrbringen Zertifizierungbei risikobehafteten Maschinen vom Entwurf, Produktion bis QS-Überwachung Vom Maschinenhersteller angebracht EG-Richtlinien einhalten Bedienungsanleitung 3 Stufen der Sicherheitstechnik Unmittelbare Sicherheitstechnik: Technische Erzeugnisse sollen so gestaltet werden, dass keine Gefahren vorhanden sind (Konstruktion) Mittelbare Sicherheitstechnik: Ist unmittelbare Sicherheitstechnik nicht oder nur teilweise möglich, sollen besondere sicherheitstechnische Mittel Verwendung finden (Mensch und Gefahr trennen) Hinweisende Sicherheitstechnik: Führen die genannten Punkte nicht zum Ziel, muß angegeben werden, unter welchen Bedingungen eine gefahrlose Verwendung möglich ist. Schutzeinrichtungen zur Sicherung von Gefahrenstellen: Trennende Schutzeinrichtungen: Feststehende trennende Schutzeinrichtung Verkleidung Verdeckung Umzäumung Ortsbindende Schutzeinrichtungen: Zweihandschaltung Tipptaster Schaltmatte Abweisende Schutzeinrichtungen: Handabweiser Fingerabweiser Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion: berührungslos (Lichtschranke, Lichtgitter) mit Berührung (Schalteisen, Schaltmatten) Untersuchungen zur Sicherheit technischer Anlagen: Ausfalleffektanalyse: Induktiv (man nimmt einen Fehler an und schaut, was daraus wird) = was ist, wenn ... Untersuchung der Ausfallarten aller Komponenten eines Systems und deren Auswirkungen (Effekte) auf das System. Ausfall einzelner Komponenten Vorbeugende Wartung Ergebnisablaufanalyse (= Störabfallablaufanalyse): Induktiv Unerwünschte Ereignisse werden ermittelt, die sich aus einem Anfangsereignis entwickeln können Wahrscheinlichkeitsbewertung Ausfallkombinationen Fehlerbaumanalyse: Deduktiv (man geht vom Störfall aus und forscht nach möglichen Ursachen) Unerwünschtes Ereignis wird vorgegeben und man sucht nach allen Ursachen, die zu diesem Ereignis Führen Wie konnte es kommen, daß der Behälter explodiert Baum mit Wahrscheinlichkeiten belegen Redundanz: Ein Sicherheitssystem wird mehrfach eingebaut (muß aber nicht für alle Störfalle sinnvoll oder hilfreich sein) Diversität: Mehrere verschiedene Sicherungssysteme PAAG-Verfahren: Verfahren zur „Verhütung von Störfällen durch Prognose, Auffinden der Ursachen, Abschätzen der Auswirkungen, Gegenmaßnahmen“ · „Prüfungssitzung“, in der ein vielseitiges Team systematisch alle wichtigen Teile eines Projekts durch ein gegliedertes Vorgehen überprüft. Teams legen Sollfunkt. fest Leitworte prüfen die Sollfunktion Prozess selber hinterfragen Einzelne Gruppen untersuchen einzelne Funktionen und prüfen diese Für Arbeitsmittel gelten allgemein: Befehlseinrichtungen, Anleitungen sichtbar, eindeutig „An“ nur mit „Anknopf“ „Aus“ nur mit „Ausknopf“ Notbefehlseinrichtung Schutzvorrichtungen Bewegliche Teile Schutzvorrichtungen Beleucht. ausreichend Wärme- und Kälteschutz Signale gut hör- und sichtbar Wartung bei Stillstand muß möglich sein Eindeutig, wo Stromanschluß, Druckluft, ... allg. Energie Exschutz LÄRMSCHUTZ Ton: 1 Frequenz (Telefon 440 Hz = Kammerton A) Klang: Frequenzen Geräusch: Rauschen dB(A): bewerteter Schalldruckpegel dB: Schalldruckpegel in Dezibel (Lautstärke verdoppelt +3dB; Abstand zur Lärmquelle verdoppelt ¼ Lautstärke; 90-84 dB = ¼ Lautstärke) 55 dB(A) Pauseraum; 85 dB(A) Industrieraum; ab90 dB(A) Kennzeichnungspflicht LWA: Schallleistungspegel LpA: arbeitsplatzbezogener Schallleistungspegel / Es gibt Richtwerte für den Lärmpegel, z.B.: Je nach Nutzung eines Gebietes gelten verschiedene Immisionswerte, wobei diese Dauerschallpegel (zeitlicher Mittelwert) nicht überschritten werden sollen z.B. im „Techn. Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ festgelegt. Meßverfahren: Entweder: Meßpunkte auf einer Quadermeßfläche oder Halbkugel-Meßfläche über Bezugsquader Bsp. Quadermeßfläche: jede Ebene der Meßfläche wird für sich betrachtet und gerastert, so daß möglichst wenig gleich große Rechteck-Teilflächen entstehen mit bestimmter Seitenlänge, Meßfläche werden festgelegt. Schädigung des Gehörs Altersschwerhörigkeit beginnt bei hohen Frequenzen Lärmschwerhörigkeit durch gleichwertige Schallbelastung (kurz und laut $ lang und leise) Schutzvorschriften: Unternehmer: hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel, die zur Lärmgefährdung beitragen können, nach Regeln der Lärmminderungstechnik beschaffen sind und so betrieben werden Bei Neubeschaffung von Arbeitsmittel hat er dafür zu sorgen, daß er Infos bekommt über: - Geräuschemission der Arbeitsmittel - Betriebs- und Aufstellungsbedingungen, unter denen die Geräuschemission bestimmt worden sind Hersteller: muß Betriebsanleitung in deutscher Sprache beifügen, die bestimmte Angaben über das ausgehende Geräusch haben: Arbeitsplatzbezogenen Emissionswert, wenn dieser 70 dB(A) überschreitet Schall-Leistungspegel und arbeitsplatzbezogener Emissionswert, wenn der letztere 85 dB(A) überschreitet Höchstwert des momentanen C–bewerteten Schalldruckpegel, wenn dieser 130 dB(A) überschreitet. falls die Arbeitsplätze nicht festgelegt werden können oder nicht festgelegt sind: Höchster Schalldruckpegel von allen, die in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60m über dem Boden/Zugangsplattform bestimmt werden, sowie der dazugehörige Meßpunkt Meßflächenschalldruckpegel in 1m Abstand von der Maschinenoberfläche höchster Schalldruckpegelwert dazugehöriger Meßpunkt zugrunde gelegt Betriebszustand und Aufstellungsbedingungen · Regeln der Meßtechnik, die den Messungen und Aufgaben zugrunde liegen Primärer Schallschutz: am Entstehungsort (Emission) Sekundärer Schallschutz: Übertragungswege (Transmission) Tertiärer Schallschutz: am Ohr (Immission) Luftschall/Körperschall: Luftschall: Luftweg direkt oder indirekt (reflektiert) Körperschall: Weg durch Boden, Wände (Gummifüße, elastische Aufhängung bzw. Lagerung, Entkoppelung) Direkt – Lärmmindernde Konstruktion Indirekt – Kapselung Körperschall –akustische Entkoppelung Technische Maßnahmen zur Lärmdämmung/-dämpfung Schalldämmung: Umleitung von Schall Schalldämpfung: Verschlucken von Schall Maßnahmen: Werkstoffe hoher innerer Dämpfung bzw. unterschiedlicher Schalleistung Reduktion abstrahlender Flächen Verbindungen schmieren akustischer Kurzschluß durch Löcher Einwirkzeit verringern (Hammer mit Bleifüllung) Schneiden statt Stanzen Hobelmaschine mit schrägem Messer Werkzeuge kurz einspannen viele kleine Düsen, statt eine große Düse (bei Gasen) Mantelstromtriebwerke („Flüsterjets“) Drehzahl reduzieren..... Emission: gibt Geräuschwelle von sich Immission: was auf das Ohr einwirkt · Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, dir zur Lärmgefährdung beitragen, nach der Lärmminderungstechnik betrieben werden Bsp: Bei geistigen Tätigkeiten 55 dB(A) · Sonst. 85 dB(A) Pflicht zur Geräuschemission Bekämpfung der Transmission: Dämpfung (Umleitung der Schallenergie) Trennschichten Streifenvorhänge Reduktion der abstrahlenden Flächen Lärmschutz Schall: [W/m²]-Intensität 20 Micropascal Pa*106 hört man gerade noch kleine Druckschwankung 105 Pa = 1bar Schallpegel: L=lg(I/I0) 20 lg (p/p0) [dB] logarithmische Größe relative Größe, die sich auf definierte Raumempfindlichkeit der Ohres bezieht Abstand 2d = x dB -6dB punktförmige Schallquelle Abstand 2d = x dB -3dB stabförmige Schallquelle Unfallverhütungsvorschrift Lärm VBG (121) § 7 Lärmbereiche ermitteln in geeigneten Zeitabständen Beurteilungspegel 90dB Höchstwert 140 dB Unternehmensergebnisse müssen aufgezeichnet werden mindestens 30 Jahre aufbewahren § 10 Unternehmen muss Gehörschutz ab 85 dB kostenlos zu Verfügung stellen Arbeiter müssen ab 90 dB i.b.B. nutzen Ergonomie: Viereck Zuverlässigkeit Arbeitssicherheit Wirtschaftlichkeit Leistung Ziel der Ergonomie: Bestmögliche Anpassung der Arbeit an den Menschen Aber: Mensch soll nicht minimal, sondern optimal beansprucht werden Deshalb: In einem ergonom. Arbeitssystem wird der Arbeitsunfall weniger wahrscheinlich Belastungs-Beanspruchungsmodell: Beanspruchung: subjektiv, Auswirkung der Belastung individuell nach Konstitution unterschiedlich Belastung: messbar, von außen, objektiv, für jeden gleich schwer Allgemeine Aspekte ergonomischer Gestaltung: Normaler/maximaler Greiferraum: Reichweite des Armes in verschiedenen Positionen Ständiges Bücken beansprucht Lenden und Bandscheiben prinzipiell ist sitzen besser als stehen Mensch – Maschinen-System: Sinnesorgane zentrale Datenverarbeitung im Gehirn Steuervorrichtung Diese Abfolge sollte so in der Maschine integriert sein, daß der Mensch eine bequeme Haltung einnimmt und ein optimales Blickfeld hat ohne Kopfbewegung Raumluft nicht über 11,5 g Wasser pro m3 trockene Luft; die rel. Luftfeuchte von 65% sollte nicht überschritten werden; keine Untergrenze festgelegt – jedoch kann Absinken der rel. LF unter 40% zu Beeinträchtigung führen (Sommer 21 – 22 °c; Winter 20 – 21 °) Aufbau von Monotonie-Belastung: Arbeitsplatzwechsel Aufgabenbereicherung Aufgabenerweiterung Anzeige-Kontrollanordnungen (Stereotypie) reduziert fehlerhafte Ablesungen Auflockernde Nebentätigkeiten Sozialkontakte (Sprachkontakte) Beispiel Bildschirmarbeitsplätze: EG-Richtlinien 90/270/EWS Sicherheit und Gesundheitsschutz, ergonomische Anforderungen, Gerätesicherheit für Bildschirmarbeitsplätze - Verstellbare Elemente des Bildschirmarbeitsplatzes Beleuchtungsstärke für Bildschirme und Vorlage mit wachsender Bel.stärke steigt auch die Sehleistung am Beleg, sinkt die Sehleistung am Bildschirm - Blendung: Direkt- und Reflexblendung Blendung beeinträchtigt Sehleistung und Behaglichkeit. Spiegelungen und Blendung durch das Fenster beeinträchtigen die Infoerkennung auf dem Bildschirm oft bis zur Unlesbarkeit - Raumbeleuchtung direkt ist ungeeignet Leuchte mit Trübglasabdeckung ist bedingt geeignet Rasterleuchte ist geeignet Rasterleuchte mit 30% indirektem und 70% direktem Lichtanteil ist geeignet - Tastatur normgerechte Tastenanordnung und Beschriftung Bauhöhe der mittleren Tastenreihe * 30 cm ausreichende Kontraste bei der Tastaturbeschriftung, mindestens 3:1 Positivbeschriftung (helle Farben, dunkle Schriftzeichen) rutschhemmende Aufstellung - Bildschirm entspiegelte Oberflächen ausreichende Kontraste (min 3:1) Positiv- statt Negativdarstellung ausreichende Flimmerfreiheit (60 Hz ; 90 Hz) ausreichende Zeichengröße (min 2,6 mm) eindeutige Zeichendarstellung Glanzgrad des Gehäuses seidenmatt Farbreflexionswert des Gehäuses zwischen 15% - 75% (20% - 50% empfohl.) Betrachtungswinkel 0- 40° zur Normalen Fixierlinienwinkel 0 – 60° vorgesehener Sehabstand 30- 40 cm mind. 5 x 7 Bildelemente (Breite x Höhe) bei Zeichenmatrix, für ständiges Lesen besser 7 x 9 Bildelemente Zeichenabstand: - ohne Serifen: mind. eine Strich- oder Bildelementbreite bei Serifen und Großbuchstaben: mind. ein Bildelement horizontale Verschiebung einer Symbolposition in Bezug auf obere oder untere Position nicht mehr als 5% Zeichenbreite Unterschied Lesbarkeit durch Schrifttyp und –größe beeinflusst Trennschärfe durch verschieden Zeichenhelligkeiten Positiv-Beleg zu Positiv-Bildschirm erfordert keine Adaption ® Zeitersparnis - Software-Ergonometrie Aufgabenangemessenheit Selbstbeschreibungsfähigkeit Fehlerrobustheit Steuerbarkeit Erwartungskonformität Individualisierbarkeit Lernförderlichkeit Arbeitsorganisation Gesundheitsvorsorge Klima, Beleuchtung, Farbe Klima am Arbeitsplatz: bei ungünstigem Klima: Minderung der Arbeitsfreude Minderung des Denkvermögens Minderung der Aufmerksamkeit Minderung des Reaktionsvermögens ein Klima das allen angenehm ist, gibt`s net, aber empfohlen: Lufttemperatur: Winter 20-21°C; Sommer 21-22° Strahlungstemperatur: Wände nicht mehr als 2° kälter als Raumtemp. Luftfeuchtigkeit: 35 – 70% rel. LF Luftgeschwindigkeit: 0,1-0,2 m/s Zugluft Normal-Effektivtemperatur: NET, Kombination von Temperatur, Feuchte und Luftgeschwindigkeit, die als gleichwarm empfunden werden Luftwechselzahl: =stündliche Erneuerungshäufigkeit der gesamten Raumluft niedrig (Bad, Büro, Garage, Garderobe) hoch (Farbspritzraum, Labor, Wäscherei) Beleuchtung: Merkmale einer guten Beleuchtung: Beleuchtungsstärke entspricht der jeweiligen Tätigkeit Direkt- und Reflexblendungen sind weitgehend vermieden Beleuchtungsstärke ist innerhalb der Arbeitsfläche möglichst gleichmäßig Verhältnis von direkter zu indirekter Beleuchtung entspricht der jeweiligen Arbeitsaufgabe Lichtfarben sind angenehm, die Farbwiedergabe ist gut Beleuchtung ist flimmer- und flackerfrei Im Arbeits- und Verkehrsbereich treten keine Kernschatten auf Telearbeit: Vorteile: Keine Wegkosten Freie Zeiteinteilung Randgruppen eingliedern Beruf und Familie vereinbar Gut für junge Mütter Nachteile: Soziale Isolation Technische Leistungsüberwachung Monotonie · Geringe Aufstiegschancen Arbeitsplatzunsicherheit Arbeitsstreß in der Familie Fließende Grenzen Freizeit/Arbeit Farbe: Angeregte Farben bei monotoner Arbeit Beruhigende, entspannende Farben für anstrengende Arbeit Farbgebung: Konzentrationsfähigkeitsförderung Wirkt sich positiv auf die Stimmung aus Verbessert betriebliche Atmosphäre Verringert Fehlleistungen und Ausschuß Entschärft Stresssituationen Trägt zur Unfallverhütung bei verhindert vorzeitige Ermüdung Farbe signalisiert „Gefahr“ und „Rettung“; Kennzeichnet Hindernisse, Gefahrenpunkte auf den ersten Blick Urfarben: rot, grün, blau, gelb Mischfarben: orange, braun, violett Unbunte Farben: weiß, schwarz Sicherheits- und Ordnungsfarben: rot/weiß: Halt, Verbot, Gefahr, Brandbekämpfung gelb/schwarz: Vorsicht, Warnung, verdeckte Gefahr grün/weiß: gefahrlos, freier Weg, Erste Hilfe blau/weiß: Gebote und Anordnungen Kanalwechsel: Umgebungsgeräusche dB(A) im Verhältnis zum Abstand des Sprechenden zum Hörenden in Meter Luftfeuchte: 26° 55 % 24° 62 % 22° 70 % 20° 80 % jeweils oberer Grenzwert nicht über 65%, unter 40%: Beeinträchtigung Wärme: Strahlung (jeder Köper über dem absoluten Nullpunkt strahlt Wärme ab) Leitung Konvektion (Heizung) „Zug“ 0,1 bis 0,2 m/sec. Maximal bei durchschnittlicher Temperatur, Zugluft ist kälter als Raumluft Basiseffektivtemperatur: Ist niedriger als ein Raumthermometer anzeigt Fühltemperatur. Geht sie an die 30° besteht Hitzschlaggefahr Lichtstrom: Lichtleistung der Lichtquelle. Einheit lm Lichtstärke: I Lichtstrahlung in e. cd Leuchtdichte: L, Maß für den Helligkeitseindruck, den das Auge von einer Lichtquelle hat (cd/m²) Beleuchtungsstärke: E, Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht Abbau der Monotoniebelastung: Arbeitsplatzwechsel Aufgabenbereicherung (mehr Verantwortung) Zusammenfassung der Tätigkeit (Aufgabenverteilung) Licht, Musik Sozialkontakte (Blick- und Sprachkontakt) Software – Ergonomie – Kriterien: Aufgabenangemessenheit Selbstbeschreibungsfähigkeit Fehlerrobustheit Steuerbarkeit Erwartungskonformität Lernförderlichkeit Individualisierbarkeit Bildschirmarbeitsplätze: Bildschirm Tastatur Beleghalter Tisch Stuhl Fußstütze Raum vor Bildschirm Raumbeleuchtung nicht länger als einen ½ Tag vor dem Bildschirm sitzen, auch nicht an ausgewiesenen Bildschirmarbeitsplätzen Sozialer Arbeitsschutz: Tarifverträge: Gewerkschaft und AG-Verbände Arbeitszeitschutz: Gesetzlich: 6-Tage-Woche á 8 Stunden / Tag = 48 Stundenwoche Tariflich: 5-Tage-Woche á 7,3 Stunden / Tag = 36,5 Stundenwoche Sonntagsarbeit: Grundsätzlich verboten, aber viele Ausnahmen AN muß mind. 15 Sonntage pro Jahr frei haben Ruhepausen: 6 – 9 Stunden 30 Minuten > 9 Stunden 45 Minuten nicht länger als 6 Stunden am Stück, dann mind. 15 Minuten Pause 11 Stunden Pause zwischen tägl. Arbeitszeit Nachtarbeit: Soziale Einflüsse, wie z.B. Abweichender Rhythmus von Familie Tageslicht Lärmbelästigung Weniger Kontakt zur Umwelt Zeitbewusstsein verändert sich veränderter Tagesrhythmus Tagesschlaf kürzer eingestreute Nachtschichten: Mensch erholt sich schneller Geringste gesundheitliche Schäden wöchentlicher Schichtwechsel: Natürlicher Arbeitsrhythmus Monatlicher Schichtwechsel: Umstellung und Gewöhnung auf Rhythmus Nacht- und Schichtarbeit: 8 Stunden bis max. 10 Stunden mit Ausgleich ärztliche Untersuchung mind. alle 3 Jahre, ab 50 Jahren 1 mal im Jahr gleiche Rechte auf Weiterbildung Leistungsbereiche des Menschen: Automatisierte Leistung (konstante Tätigkeit) Normale Leistung Physiologische Leistungsgrenze Dem Willen zugängliche Leistungsreserven (was der Mensch freiwillig tut) Katastrophenreserven Frauenarbeitsschutz: Beschäftigungsverbot unter Tage Geringere Körpergr., Körpergewicht, kleineres Herzvolumen Mutterschutz: Arbeitsbed. während der Schwangerschaft Nicht zwischen 20 und 6 Uhr Kündigungsverbot Mutterschaftsurlaub Keine Dauerhaften Belastungen Sonntagsverbot Keine Akkord- oder Fließbandarbeit Jugendarbeitsschutzgesetz (unter 18 Jahren): Kinderarbeit ist verboten 5 Tage Woche a 8 Stunden nicht zwischen 20 und 7 Uhr nur bedingt Samstag- und Sonntagarbeit keine Akkord- oder Fließbandarbeit Telearbeiter: (AN): Arbeiten werden in die Wohnung des Telearbeiters verlagert Bedingungen: Programmgesteuertes Arbeitsmittel Räumlich getrennter Arbeitsplatz vom AG Verbindung durch elektronisches Kommunikationsmittel mit einer Zentrale Tarifvertrag: Zwischen AG und ANV Verhandlungen ® Vertragsabschluß (nach langwierigen Verhandlungen) Vertrag gilt eigentlich nur für die Gewerkschaftler und AN-Verbände, die ihn abschließen, de facto gilt er aber im ganzen Bereich Haustarifverträge sind möglich, individuelle Vertragszugeständnisse, die aber nicht zu Lasten der AN führen darf (sehr aufwendig zu verwalten) Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Bundesarbeitsminister kann (nach Abstimmung ) den Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklären. Darf nicht unter verbindlichem Mindestlohn, über max. Arbeitszeit etc. gehen. Tarifvertragliche Regelungen günstiger als Einzelverträge Brennbare Flüssigkeiten und Explosionsschutz: Feste Stoffe: Brennbarkeit wird nach deren Entzündungstemperatur beurteilt Entzündungstemperatur: Die Temperatur, bei deren Erreichen der Stoff mit Sauerstoff von selbst zu brennen anfängt. Flüssigkeiten: Werden nach dem Flammpunkt beurteilt Flammpunkt: Ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus der Flüssigkeit Dämpfe in solcher Menge entwickeln, mit Luft vermischen und durch eine Zündquelle entflammbar werden. Gefahrenklassen: A (wasserlöslich) I = Flammpunkt unter 21 °C II = Flammpunkt 22 bis 55 °C III = Flammpunkt über 55 bis 100 °C B (wasserunlöslich) unter 21 °C Gefährlichkeit von Gasen und verdampfenden Flüssigkeiten werden durch die Zündtemperatur beurteilt. Zündtemperatur: Ist die niedrigste Temperatur, bei der das zündwillige Gemisch des Stoffes (Gas, Dampf, Nebel, Staub) mit der Luft unter festgelegten Bedingungen gerade zur Verbrennung (Explosion) gebracht wird. Temperaturklassen von T1=450 C bis T6=85 C Oberflächentemperatur Voraussetzung: Brennbarer Stoff + Zündquelle + Oxidationsmittel = explosive Atmosphäre = Explosion (GLEICHZEITIG) Zündschutzarten an elektrischen Betriebsmitteln: d = druckfeste Kapselung funkenerzeugende Teile (Starkstromtechnik) q = Sandkapselung Kondensatoren p = Überdruckkapselung große Geräte, Motoren o = Ölkapselung Schaltgeräte, Transformatoren e = erhöhte Sicherheit Leuchten, Stromwandler = Eigensicherheit Niederspannungstechnik Primärer Explosionsschutz = Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre Sekundärer Explosionsschutz = Zündung (Zündquelle) vermeiden Tertiärer Explosionsschutz = Minderung der Explosionsfolgen (Druckanstiegsbegrenzer) Gefahrenzone: Explosionsgefährdete Räume werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt. 0 = hoch gefährdet; 11 = eher ungefährlich Schutzvorschriften: Kennzeichnung: Name Typzeichen Symbol EEX Zündschutzart (s.o.) Temperaturklasse Verpuffung: Vorgemischtes Dampf/Luftgemisch wird in einem offenen Behälter gezündet (Stichflamme= leichte Druckerhöhung Explosion: Brennbare Gase und Dämpfe bilden mit Luft innerhalb eines bestimmten Konzentrationsbereichs (Explosiongrenze bei Benzindampf 1,5-8 Vol. %) ein explosionsfähiges Gemisch – Entzündung des Gemisches in einem geschlossenen Raum = starker Druck > 10 bar Detonation = Explosion unter Druckaufbau / feste Stoffe, Druck schneller als Schallgeschwindigkeit Feuerlöschmaßnahmen: 1.) Sauerstoff entziehen (Kohlendioxid nicht unbegrenzt), CO2 ist schwerer als Luft 2.) Flamme abkühlen, Konzentration verdünnen 3.) In die Flammenchemie eingreifen Lagern, innerbetriebliche Transporte Lagereinrichtungen (auch Hochregallager) Wichtig bei Leitern: Anlegeleiter (z.B. bei Bücherregal) gegen Wegen Wegrutschen sichern Führungsstange Stehleiter mit Sicherheitsbrücke Rutschsichere Aufstellung von Leiter Richtige Aufstellung: Person steht an Fuß von Leiter Arm ausgestreckt: wenn Ellenbogen direkt an Leiter, dann steht sie richtig (für diese Person) Verkehrswege: Ladebrücke: wichtig zugelassene Tragfähigkeit beachten Getrennte Verkehrswege in Betrieben, in denen die wichtigsten Transportarbeiten mit Gabelstapler durchgeführt werden: Wege für Fußgänger und Wege für Stapler mit Schildern gekennzeichnet Die Breite eines Verkehrsweges richtet sich nach der Nutzung, d.h. wenn nur Personen ihn benutzen ist er schmaler, als bei der Nutzung von Personen und Maschinen Hubtische, Scherenhebebühnen: Sicherung durch Verkleidung des Hubweges. Wenn die Plattform in eine Bodenöffnung abgesenkt wird, ist dies empfindlich gegen Beschädigung und Verschmutzung Teleskopierende Blechverkleidung ist empfindlich gegen Beschädigung Verkleidung als Fallgitter ausgebildet Schutzraum zur Vermeidung von Fußquetschungen («150 cm, -¯ 120 cm), kleinerer Schutzraum bei Verwendung von Abschaltleisten möglich Abschaltleiste unter Plattform zur Verhinderung von Quetsch- und Scherstellen gegenüber Teilen der Umgebung bei der Senkbewegung Abschaltleiste an umgebenden Bauteilen zur Verhinderung von Quetsch- und Scherstellen bei der Hubbewegung Wichtig sind genügend hohe Absperrungen bei Plattformen Transportmittel Handhubwagen: höchstens eine beladene Palette Wichtig: ordnungsgemäßer Zustand Nicht zum „Rollerfahren“ verwenden GEFAHRSTOFFE Gefahrenstoffverordnung: (GefStoffV) Vorschriften: Die Warnkennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen Umgang mit Gefahrstoffen Sie enthält auch Beschäftigungsbeschränkungen sowie Herstellungs- und Verwendungsverbote für bes. Gefahrstoffe. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung: E = explosive = explosionsgefährlich F+ = hochentzündlich F = flammable = leichtentzündlich O = oxidizing = Brandfördernd T+ = sehr giftig T = toxic = giftig C = corrasive = ätzend Xi = xirritant = reizend Xn = Xnoxious = mindergiftig, gesundheitsschädlich N = nature = umweltgefährlich R-Sätze = Risikosätze S-Sätze = Sicherheitsratschläge (Empf. der Gefahr zu entgehen) Kennzeichnung von Gefahrstoffen: LKW: Unfallmerkblatt im Fahrerhaus Orangefarbene Warntafel (am LKW vorne rechts unter Windschutzscheibe) Orangefarbene Warntafel (hinten links) Warntafeln sind zu entfernen, wenn kein Gefahrgut befördert wird Bei radioaktiver Ladung (keine Warntafel) aber seitlich und hinten Gefahrzettel Bei Stoffen der Gefahrklasse 1a, 1b und 1c muß Warntafel „Explosiv“ führen Kennzeichnung von Tanks: X 423 Sind erste beide Ziffern gleich, bedeutet dies eine zunehmende Gefahr Bsp.: 33 leicht entzündlich / 1428 Stoffnummer Ziffern folgende Gefahren: 2 = entweichen von Gas durch Druck oder chemische Reaktion 3 = Entzündbarkeit von Flüssigkeiten und Gasen 4 = Entzündbarkeit fester Stoffe 5 = brandfördernde Wirkung 6 = Giftigkeit 8 = Ätzwirkung 9 = Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion Sicherheitsdatenblatt: Angaben: 1. Stoff / Zubereitungs- und Formenbezeichnung 2. Zusammensetzung (Angabe zu Bestandteilen) 3. mögliche Gefahren 4. Erste-Hilfe Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freigabe 7. Handhabung und Lagerung 8. Explosionsbegrenzung und Schutzausrüstung 9. physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Angaben zur Toxikologie 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Vorschriften 16. Sonstige Angaben Unaufgefordert, spätestens nach der 1. Lieferung Für Gewerbetreibende Kostenlos Deutsch Aktualisiert · In allen Sprachen 1 Jahr rückwirkend Der Hersteller und Lieferant muß dieses Sicherheitsdatenblatt kostenlos zur Verfügung stellen !!! Betriebsanweisung: Gefahrstoff mit seinem Einsatzbereich und gefährliche Eigenschaften vorstellen Schutzmaßnahmen vorschreiben Anweisung für den Umgang (Normal- und Schadensfall) Vorschriften für die Lagerung und Abfall Verhalten bei Unfällen und Erste-Hilfe Maßnahmen Notfall Adressen Konkret auf einzelnen Fall bezogen in verständlicher Form (Sprache) Ziele: Gefahrstoffe ersetzten Gefahrstoffe kapseln, Austritt des Stoffes verhindern Absaugen, Erfassung an der Austrittsstelle Allgemeine Raumbelüftung (Lüftungsmaßnahmen) Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (vorübergehende Maßnahme, nur Hilfsmittel bis technische Maßnahme greift) Chemikaliengesetz (ChemG): Eigenschaften, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung muß Hersteller/Einführer Übernehmen Stoff: „reine Substanz Zubereitung: Gemisch von Stoffen Erzeugnis: „eher durch Form als durch Zusammensetzung bestimmt“ Von Stoffen/Zubereitungen ausgehende Gefahren: Explosionsgefährlich / brandfördernd umweltgefährlich/boden Hochentzündlich / leichtentzündlich / entzündlich Sehr giftig/giftig / mindergiftig = gesundheitsschädlich Ätzend/reizend = von Wirkungsort abhängig Sensibilisierend (allergieauslösend) Ergutabhängig ( mutagen / krebserzeugend (karzinogen) / fortpflanzungsgefährdend (sterilisierend oder fruchtschädigend = teratogen) hier: Warnkennzeichnung was als gefährlich gekennzeichnet ist, ist auch gefährlich – was nicht als gefährlich gekennzeichnet ist, kann auch gefährlich sein, weil: Kennzeichnungsvorschrift nicht gilt (z.B. Abfall) Stoff wird erst gefährlich (z.B. Zersetzung) Harmloser Stoff in gefährlichem Zustand (Druck) Eigensch. noch nicht bekannt (krebserz.) Kennzeichnung von Tanks (richtige Hilfsmaßnahmen) Kennzeichnung durch Normtafel und Kennzahl B.5-Stoffe (Gefahrenklasse) zusätzlich mit Gefahrenzettel (seitlich und hinten) Kennzahl weißt auf Gefahren hin (33=verstärkt) Stoffnummer (UN-Nummer, unverwechselbar) z.B. X = nicht mit Wasser löschen Gefahrengutverordnung Straße: Stoffe und Kennzeichnungsnummern Gefahrendiamant: Gesundheitsgefahr, Brandgefahr, Reaktionsgefahr jeweils von 4 (groß) bis 0 (klein) Hygienische Schutzmaßnahmen: Optimaler Hautschutz in 3 Stufen: 1. Hautschutzmittel vor der Arbeit 2. Reinigungsmittel nach der Arbeit 3. Regenerierung (Hautpflegemittel) nach Reinigung MAK, TRK, BAT, EKA MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration: Höchstzulässige Konzentration (ppm von Gas, Dampf, Schwebstoff), die langfristig (8h/Tag = 40h/Woche) die Gesundheit nicht beeinträchtigt oder belästigend ist 8-Stunden-Mittelwerte (Integral) zur Begrenz. der Expositionswerte MAK-Werte nicht addierbar / mischbar / übertragbar Für gesunde Personen / erwerbsfähigen Alter festgelegt Für Schwangerschaft: Einteilung in Gruppen A = Fruchtschädigendigungsrisiko sicher nachgewiesen B = Fruchtschädigungsrisiko wahrscheinlich C = Fruchtschädigungsrisiko braucht bei Einhaltung der MAK und BAT nicht befürchtet werden D = keine Einteilung A-C 5 Kategorien (lokal reizend, resorptiv wirksame, sehr schwache Wirkung) je nach Kategorie kurzzeitig Expositionsspitzen von 2x MAK bis 10x MAK erlaubt. (Dauer: 5-60 min Pro Schicht 1-8 mal) TRK = Technische Richtkonzentration: Konzentration (Gas, Dampf, Schwebestoffe), die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und als Grundlage technischer Schutzmaßnahmen gelten kann Für krebserzeugende oder krebsverdächtige Stoffe Wenn keine MAK-Werte aufgestellt werden können (z.B. Mutation erst in 2. Generation) Soll Risiko vermindern, kann es nicht ausschließen AG soll unterschreiten der TRK ermöglichen Bedarf stets Anpassung an techn. Entwicklung Sie gelten für die krebserzeugenden Stoffe der Gruppen A1 und A2 Auch bei Einhaltung der TRK ist eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen! Festlegung von TRK: 1. Stoffkonzentration von im Bereich der TRK muß analytisch bestimmbar sein. 2. Stand der Technik in verfahrenstechn. und lüftungstechn. Maßnahmen ausschlaggebend 3. Vorliegende arbeitsmedizinische und toxische Erfahrungen dürfen der TRK nicht widersprechen à diese muß angeglichen werden BAT = Biologischer-Arbeitsstoff-Toleranz-Wert höchstzulässige Quantität eines Arbeitsstoffes beeinträchtigt die Gesundheit auch dann nicht, wenn sie regelmäßig erzielt wird 8-Stunden-Mittelwerte (Integral – 40h/Woche) abgeleitete BAK ohne Korrektur übertragbar Höchstwerte für gesunde Personen in Erwerbsalter Was MAK für die Luft ist, ist BAT für den Körper Gemessen: 1. Alveolarluft (AL à kleine Lungenverästelung) 2. Im Blut (B) 3. Im Harn (H) 4. oder Stoffe direkt à Metabolitenkonzentration (Stoffwechselprodukte) entscheidend für BAT à MAK, TRK, BAT geregelt in GefStoffV EKA = Expositionsäquivalenz krebserregender Arbeitsstoffe: Beziehung zwischen Stoffkonzentration (in Luft) am Arbeitsplatz und biologischen Material bei hautresorbierenden Stoffen werden MAK und BAT mit „H“ bezeichnet (in bestimmter Sparte) – weist jedoch nicht auf eine Hautreizung hin Erbgutverändernde Arbeitsstoffe: schädigen männliche und weibliche Keimzellen, die zu genetisch bedingten Erkrankungen der Nachkommen führen Unterteilung der Stoffe: 1. Stoffe, bei denen für den Menschen eine erbgutverändernde Wirkung nachgewiesen wurde 2. Stoffe, bei denen erbgutverändernde Wirkung bei Tierversuchen mit Säugern nachgewiesen wurde 3. Stoffe, für die eine Schädigung des genetischen Materials der Keimzellen beim Mensch oder im Tierversuch nachgewiesen wurde. Krebserzeugende Arbeitsstoffe (Karzinogen): 1. Nennenswerter Beitrag zum Krebsrisiko 2. krebserzeugender Beitrag (aus Tierversuchen) 3. Eventuell krebserzeugend (nicht endgültig geklärt)... jährliche Überprüfung, ob Neueinstufung oder kompletter Wegfall 4. kein nennenswerter Beitrag (bei MAK-Einhaltung) Krebserzeugende Stoffe werden nicht mit BAT belegt, weil keine „unbedenkliche“ Konzentration besteht. Krebserregend: Azo-Farbmittel (enthalten -N=N-) Sensibilisierende Arbeitsstoffe (allergieauslösend) Keine allgemeinen Werte für Induktion (Sensibilisierung) und Auslösung allergischer Reaktionen an Haut (Sh) oder Atemwegen (Sa) – abhängig von Zufuhrweg, chemischen Eigenschaften und Aggregatzustand der Stoffe Allergene Erscheinungen werden von MAK-Werten nicht erfasst, da diese ja nach Veranlagung individuell auftreten Kennzeichnung „S“ für „Sensibilisierung“ Aerosole: mehrphasige Systeme von Gasen / Luft und darin disperse verteilte Partikel / Feststoffe / Flüssigkeiten) Stäube: disperse Verteilung fester Stoffe in Gasen durch mechanische Prozesse oder Aufwirbelung Faserstäube: disperse Verteilung von anorganischen oder organischen Fasern bestimmter Abmessungen in Gasen Rauche: feinste disperse Verteilung fester Stoffe in Gasen, entstanden durch thermische oder chemische Prozesse Nebel: disperse Verteilung flüssiger Stoffe und Gasen. Entstehen durch Zerstäuben von Flüssigkeiten, Kondensation aus der Dampfphase oder durch chemische Prozesse. Zusätze zu: Hautresorption: gewisse Stoffe dringen leicht durch die Haut in den Körper und erhöhen so die pro 8 Stunden aufgenommene Menge des Stoffes à MAK-Wert wird sozusagen „Überschritten“ (MAK ist nur auf Atmung bezogen) Kennzeichnung „H“ Krebserzeugende Stoffe: Gruppe A: eindeutig krebserzeugend A1: Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste verursachen können A2: Stoffe, die im Tierversuch krebserzeugend waren (übertragbar auf den Menschen) Gruppe B: begründeter Verdacht auf krebserzeugendes Potential (Abklärung nötig) Gruppe A :keine MAK-Werte, sondern TRK-Werte à jede Konzentration kann krebserzeugend sein Gruppe B: MAK-Werte bleiben erhalten, bis Zugehörigkeit zu Gruppe A nachgewiesen ist TRGS: (techn. Regeln für Gefahrstoffe): geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder Von Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt Vom Bundesministerium für Arbeit u. Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben 22 k Vol % Zufall abbrennbar unter Luftzutritt 15 obere Zündgrenze Zündbereich 4 untere Zündgrenze zu mager, kein Brand Energie unterer Explosionspunkt oberer Explosionspunkt