REPUBLIQUE FRANCAISE

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FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Ministerium für Kultur und
Kommunikation
1. ------IND- 2015 0340 F-- DE- ------ 20150709 --- --- PROJET
Erlass vom _______
zur Änderung des Erlasses vom 24. Dezember 2001 über drahtloses digitales terrestrisches
Fernsehen zur Festlegung der Eigenschaften der gesendeten Signale
NOR-Nr.:
Der Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales, die Ministerin für Kultur und
Kommunikation, die Staatssekretärin für Digitales im Ministerium für Wirtschaft,
Industrie und Digitales,
gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere auf
die Notifizierung Nr. ________;
gestützt auf den Artikel 12 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die
Kommunikationsfreiheit, in geänderter Fassung;
gestützt auf den Erlass vom 24. Dezember 2001 über drahtloses digitales terrestrisches
Fernsehen zur Festlegung der Eigenschaften der gesendeten Signale;
gestützt auf die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde für audiovisuelle Medien (Conseil
supérieur de l’audiovisuel) vom _______,
erlassen das Folgende:
Artikel 1
Der oben genannte Erlass vom 24. Dezember 2001 wird durch die Artikel 2 bis 3 des
vorliegenden Erlasses geändert.
Artikel 2
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem ersten Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Für Dienste, die in ultrahochauflösendem Format gesendet werden oder für nationale Dienste,
die über eine Funkressource übertragen werden, die einer Gesellschaft zugewiesen wurde, deren
Erstzulassung gemäß Artikel 30-2 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986, in
geänderter Fassung, nach dem 5. April 2016 erfolgt, wird die drahtlose digitale terrestrische
Übertragung der Dienste jedoch in Übereinstimmung mit der europäischen Norm EN 302 755
nach den im Dokument TS 102 831 festgelegten Modalitäten durchgeführt. “;
2. Absatz 2 wird durch folgende Worte ergänzt: „oder TS 102 773“;
3. In Absatz 4 werden die Worte: „in den Dokumenten ETR 211 und ETR 162“ ersetzt durch die
Worte: „in den Dokumenten TS 101 211 und TS 101 162“.
Artikel 3
Artikel 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Die Videoverschlüsselung der Fernsehdienste entspricht der Norm ISO/CEI 14496-10.
Die Verschlüsselung der Audiodeskription und die Verschlüsselung mindestens einer
akustischen Komponente der Fernsehdienste, deren Finanzierung nicht über eine durch die
Nutzer zu entrichtende Gebühr erfolgt, entspricht entweder der Norm ISO/CEI 13818-3 oder der
Norm TS 102 366.
Für Dienste, die in ultrahochauflösendem Format gesendet werden oder für Dienste, deren
Übertragung in Übereinstimmung mit der europäischen Norm EN 302 755 erfolgt, gilt jedoch:
- die Videoverschlüsselung entspricht der Norm ISO/CEI 23008-2;
- die Verschlüsselung der Audiodeskription und die Verschlüsselung mindestens einer
akustischen Komponente der Fernsehdienste, deren Finanzierung nicht über eine durch die
Nutzer zu entrichtende Gebühr erfolgt, entspricht entweder der Norm ISO/CEI 14496-3 oder der
Norm TS 102 366.
Die Verschlüsselung der Untertitel entspricht der Norm ETS 300 743.
Die Verschlüsselung von Informationen im Zusammenhang mit der Signalisierung und
Sicherheit der Anwendungen erfolgt in Übereinstimmung mit der europäischen Norm
TS 102 809.
Wenn die Anbieter von Fernsehdiensten Mittel für die Interaktivität verwenden, die nicht in der
Norm TS 102 796 verzeichnet sind, informieren sie die Aufsichtsbehörde für audiovisuelle
Medien gemäß Artikel 30-1 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986, in geänderter
Fassung, vor der Genehmigung der Dienste über die Standards, auf die sie zurückgreifen
möchten sowie über die Spezifikationen, mit denen diese übereinstimmen. Diese Standards sind
offen und nicht urheberrechtlich geschützt.
Die Anbieter von Fernsehdiensten informieren die Aufsichtsbehörde für audiovisuelle Medien
über die effektive Nutzungsdauer der Norm TS 102 796 oder, gegebenenfalls, über die
Standards, die gemäß vorangegangenem Absatz berücksichtigt wurden. “.
Artikel 4
Der vorliegende Erlass tritt am 5. April 2016 in Kraft und schreibt Fernsehsendern ab diesem
Datum eine Genehmigung für die Übertragung ihrer drahtlosen, terrestrischen Dienste vor.
In Abweichung des vorangegangenen Absatzes kann die Videoverschlüsselung nationaler
Fernsehdienste mit lokaler Übertragung in einfacher Definition bis zum 5. Oktober 2016 im
Einklang mit der Norm ISO/IEC 13818-2 bleiben.
Artikel 5
Der vorliegende Erlass gilt in Wallis und Futuna, in Französisch-Polynesien, in Neukaledonien
und in den französischen Süd- und Antarktisgebieten.
Artikel 6
Der vorliegende Erlass wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.
Geschehen am
Der Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales,
Die Ministerin für Kultur und Kommunikation,
die Staatssekretärin für Digitales im Ministerium für Wirtschaft, Industrie und Digitales
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