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DE
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
C/06/349
16164/06 (Presse 349)
(OR. en)
MITTEILUNG AN DIE PRESSE
2773. Tagung des Rates
Umwelt
Brüssel, den 18. Dezember 2006
Präsident
Jan-Erik ENESTAM
Minister für Umwelt
Finnlands
PRESSE
Rue de la Loi 175
B – 1048 BRÜSSEL
Tel. +32 (0)2 281 8716 / 6319
Fax: +32 (0)2 281 8026
[email protected] http://www.consilium.europa.eu/Newsroom
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18.XII.2006
Wichtigste Ergebnisse der Ratstagung
Der Rat hat die REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe) einstimmig angenommen. Diese Verordnung bildet den Eckstein der europäischen Politik in Bezug auf chemische Stoffe und tritt an die Stelle von rund 40 derzeit geltenden
einschlägigen Rechtsakten.
Ferner hat er einen Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft
für Forschung und technologische Entwicklung für den Zeitraum 2007 bis 2013 und einen
Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungsmaßnahmen im Nuklearbereich für den Zeitraum 2007 bis 2011 angenommen.
Der Rat hat des Weiteren eine Verordnung über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der
Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung
durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 verabschiedet.
Außerdem ist der Rat zu einer politischen Einigung über den Entwurf einer Richtlinie zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt gelangt.
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18.XII.2006
INHALT 1
TEILNEHMER
5
ERÖRTERTE PUNKTE
MEERESSTRATEGIE-RICHTLINIE
7
EINDÄMMUNG DES VERLUSTS DER BIOLOGISCHEN VIELFALT – Schlussfolgerungen des
Rates
8
KLIMAÄNDERUNGEN – Schlussfolgerungen des Rates
16
GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN (GVO)
20
SONSTIGES
21
SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
UMWELT
Übereinkommen von Aarhus – GVO
23
JUSTIZ UND INNERES
Europol – Kooperationsabkommen mit Drittländern
23
Austausch von Informationen und Erkenntnissen
23
HANDELSPOLITIK
Abkommen mit Brasilien – EU-Erweiterung
23
Anti-Dumping-Maßnahmen – Japan – Fernsehkamerasysteme
24
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Europäischer Entwicklungsfonds – Beiträge für 2007
24
BINNENMARKT
Neue Rechtsvorschriften für chemische Stoffe – REACH-Verordnung
24
1
Sofern Erklärungen, Schlussfolgerungen oder Entschließungen vom Rat förmlich angenommen wurden, ist
dies in der Überschrift des jeweiligen Punktes angegeben und der Text in Anführungszeichen gesetzt.
  Dokumente, bei denen die Dokumentennummer im Text angegeben ist, können auf der Website des Rates
http://www.consilium.europa.eu eingesehen werden.
  Rechtsakte, zu denen der Öffentlichkeit zugängliche Erklärungen für das Ratsprotokoll vorliegen, sind
durch * gekennzeichnet; diese Erklärungen können auf der genannten Website des Rates abgerufen werden
oder sind beim Pressedienst erhältlich.
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3
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FORSCHUNG
Forschungsrahmenprogramme der EU für den Zeitraum 2007 bis 2013*
25
Kooperationsabkommen mit Israel und der Schweiz
25
ENERGIE
Energy-Star-Abkommen
25
VERKEHR
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs – Finanzbeitrag der EU für den Zeitraum
2007 bis 2013
26
Technische Vorschriften für Binnenschiffe
27
SOZIALPOLITIK
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
27
GEISTIGES EIGENTUM
Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle*
27
BILDUNG
Abkommen mit Kanada – Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung
28
Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen
28
Europäische Mobilitätscharta
29
IM WEGE DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS GEFASSTE BESCHLÜSSE
EU-Haushalt – Haushaltsordnung
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TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Kris PEETERS
Tschechische Republik:
Petr Jan KALAŠ
Dänemark:
Connie HEDEGAARD
Deutschland:
Sigmar GABRIEL
Estland:
Rein RANDVER
Griechenland:
Stavros KALOGIANNIS
Spanien:
Cristina NARBONA RUIZ
José Luis MARTINEZ GUIJARRO
Frankreich:
Nelly OLIN
Irland:
Dick ROCHE
Flämischer Minister für öffentliche Arbeiten, Energie,
Umwelt und Natur
Minister für Umwelt
Ministerin für Umweltfragen und Ministerin für die
nordische Zusammenarbeit
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Minister für Umwelt
Staatssekretär, Ministerium für Umwelt, Raumordnung
und öffentliche Arbeiten
Ministerin für Umwelt
Minister für Umwelt und Entwicklung des ländlichen
Raums der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha
Ministerin für Ökologie und nachhaltige Entwicklung
Minister für Umwelt, Natur- und Kulturerbe und örtliche
Selbstverwaltung
Italien:
Alfonso PECORARO SCANIO
Minister für Umwelt und Landschaftsschutz
Zypern:
Fotis FOTIOU
Minister für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt
Lettland:
Raimonds VĒJONIS
Minister für Umwelt
Litauen:
Aleksandras SPRUOGIS
Unterstaatssekretär, Ministerium für Umwelt
Luxemburg:
Lucien LUX
Minister für Umweltschutz, Minister für Verkehr
Ungarn:
Miklós PERSÁNYI
Minister für Umwelt und Wasserwirtschaft
Malta:
George PULLICINO
Niederlande:
Pieter van GEEL
Österreich:
Josef PRÖLL
Polen:
Jan SZYSZKO
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Minister für Angelegenheiten des ländlichen Raums und
Umwelt
Staatssekretär für Wohnungswesen, Raumordnung und
Umweltfragen
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
Minister für Umwelt
5
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Portugal:
Humberto ROSA
Staatssekretär für Umwelt
Slowenien:
Janez PODOBNIK
Minister für Umwelt und Raumordnung
Slowakei:
Jaroslav JADUŠ
Staatssekretär, Ministerium für Umwelt
Finnland:
Jan-Erik ENESTAM
Stefan WALLIN
Minister für Umwelt
Staatssekretär, Ministerium für Umwelt
Schweden:
Andreas CARLGREN
Minister für Umwelt
Vereinigtes Königreich:
Ben BRADSHAW
Ross FINNIE
Kommission:
Stavros DIMAS
Parlamentarischer Staatssekretär für die örtliche Umwelt,
Meeresangelegenheiten und Tierschutz
Minister für Umwelt und Entwicklung des ländlichen
Raums (Schottische Exekutive)
Mitglied
Die Regierungen der beitretenden Staaten waren wie folgt vertreten:
Bulgarien:
Jordan DARDOV
Rumänien:
Sulfina BARBU
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Stellvertretender Minister für Umwelt und
Wasserwirtschaft
Minister für Umwelt
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ERÖRTERTE PUNKTE
MEERESSTRATEGIE-RICHTLINIE
Der Rat ist zu einer politischen Einigung über den Entwurf einer Richtlinie zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt gelangt
(Dok. 16976/06).
Die italienische Delegation kündigte an, sie wolle sich auf dieser Stufe der Verhandlungen einstweilen der Stimme enthalten.
Mit der geplanten Richtlinie wird ein Rahmen für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt,
für die Vermeidung der Verschlechterung ihres Zustands und – wo möglich – für die Wiederherstellung dieser Umwelt in Gebieten, in denen sie geschädigt wurde, geschaffen.
Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten im Rahmen einer regionalen Zusammenarbeit
Meeresstrategien mit dem Ziel entwickeln und umsetzen, spätestens bis zum Jahr 2021 einen guten
Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten.
"Guter Umweltzustand" bedeutet, dass die Ozeane und Meere durch ökologische Vielfalt gekennzeichnet und dynamisch, sauber, gesund und produktiv sind und dass sie in nachhaltigem Umfang
genutzt werden, so dass die Nutzungs- und Tätigkeitsmöglichkeiten für derzeitige und künftige
Generationen erhalten bleiben.
Die Meeresstrategien werden regelmäßig aktualisiert und gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
Vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags - Beschlussfassung im Rat mit
qualifizierter Mehrheit und Mitentscheidung des Europäischen Parlaments. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. November 2006 abgegeben.
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EINDÄMMUNG DES VERLUSTS DER BIOLOGISCHEN VIELFALT – Schlussfolgerungen
des Rates
Der Rat hat die folgenden Schlussfolgerungen angenommen:
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
EINGEDENK des Ziels, dem Rückgang der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union bis
zum Jahr 2010 Einhalt zu gebieten, das auf der Tagung des Europäischen Rates in Göteborg im Jahr
2001 festgelegt und in der im März 2005 neubelebten Lissabonner Strategie sowie in der erneuerten
EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung von Juni 2006 bekräftigt wurde; EINGEDENK AUCH
des globalen Ziels, die Verlustrate der biologischen Vielfalt bis 2010 deutlich zu senken;
GESTÜTZT AUF die 1998 angenommene Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen
Vielfalt und die vier im Jahr 2001 angenommenen zugehörigen Aktionspläne und UNTER HINWEIS AUF das Ergebnis der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 8) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und der dritten Tagung der Vertragsparteien (MOP 3) des
Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt;
UNTER BETONUNG des Eigenwerts der biologischen Vielfalt und ihrer wesentlichen Rolle bei
dem Erhalt des Lebens und der nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts, der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung und der Lebensqualität der Menschen und UNTER BEKRÄFTIGUNG
der Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Verwirklichung der ökologischen, wirtschaftlichen
und sozialen Ziele weltweit und in der Europäischen Union sowie für die Erfüllung der Millenniums-Entwicklungsziele;
UNTER BETONUNG, dass ein besseres Verständnis der biologischen Vielfalt weltweit gefördert
werden muss, und IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen über die biologische Vielfalt
im Wesentlichen ein Übereinkommen zum Erhalt aller Formen des Lebens auf der Erde darstellt;
IN TIEFER BESORGNIS ÜBER den sowohl in der EU als auch weltweit fortschreitenden Rückgang der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen und UNTER HINWEIS DARAUF,
dass dringend verstärkte koordinierte Bemühungen erforderlich sind, um diesem Trend Einhalt zu
gebieten, zumal zur Erreichung der für 2010 gesteckten Ziele nicht mehr viel Zeit zur Verfügung
steht –
1.
BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eindämmung des Verlusts
der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 – und darüber hinaus: Erhalt der Ökosystemleistungen zum Wohl der Menschen", in der die wichtigsten Politikbereiche, in denen
Handlungsbedarf besteht, und die vorrangigen Ziele für den Zeitraum von 2007 bis 2013
dargelegt werden;
2.
UNTERSTÜTZT die in der Mitteilung aufgeführten zehn vorrangigen Ziele und BILLIGT
das allgemeine Konzept, wonach die Aspekte biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen verstärkt in die einschlägigen horizontalen und sektoralen Politiken einbezogen
werden sollen;
3.
BEGRÜSST den EU-Aktionsplan bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus, in dem die
Ziele und Maßnahmen genauer festgelegt werden und SIEHT dessen weiterer Prüfung
ERWARTUNGSVOLL ENTGEGEN, wobei er die Kommission und die Mitgliedstaaten
AUFFORDERT, den Aktionsplan dringlich in geeigneter Weise durchzuführen;
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4.
UNTERSTREICHT, wie wichtig eine verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung
zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der weiteren Präzisierung und
Umsetzung des EU-Aktionsplans ist, und RUFT die Kommission AUF, noch weiter an
hierfür geeigneten Verfahren und Strukturen zu arbeiten;
5.
ERSUCHT die Kommission, unter Beteiligung der einschlägigen Interessenträger einen
Prozess zur Entwicklung einer langfristigen Vision der EU für die biologische Vielfalt einzuleiten, die als Rahmen für die weitere Entwicklung einschlägiger Maßnahmen dienen
kann;
6.
WÜRDIGT die wichtigen laufenden Arbeiten auf Ebene der Gemeinschaft und der
Mitgliedstaaten zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, wie
unter anderem die Schaffung des Natura 2000-Netzes; BEKRÄFTIGT seine Entschlossenheit, dem Verlust der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 Einhalt zu gebieten, und
RUFT die Kommission und die Mitgliedstaaten DRINGEND DAZU AUF, beschleunigt
diesbezügliche Anstrengungen zu unternehmen;
Biologische Vielfalt in der Europäischen Union
7.
RUFT die Kommission und die Mitgliedstaaten NACHDRÜCKLICH DAZU AUF, sich
verstärkt darum zu bemühen, das Natura 2000-Netz sowohl land- als auch seeseitig zu
vollenden, und für eine effiziente Verwaltung und angemessene Finanzierung des Netzes
Sorge zu tragen;
8.
RUFT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, die Kohärenz, den räumlichen
Zusammenhang und die Widerstandsfähigkeit des Natura 2000-Netzes sowie die Widerstandsfähigkeit der von dem Netz erfassten Ökosysteme zu bewerten und erforderlichenfalls zu verbessern; UNTERSTREICHT die Bedeutung der Raumplanung und WEIST in
diesem Zusammenhang auf die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der regionalen und
lokalen Planung HIN;
9.
ERKENNT AN, wie wichtig die große biologische Vielfalt der Regionen in äußerster
Randlage ist und dass alles daran gesetzt werden muss, um diese zu erhalten und nachhaltig zu nutzen;
10.
HEBT HERVOR, dass die Bemühungen um die Erhaltung der wichtigsten Lebensräume
und Arten in der EU auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen
sollten, und RUFT die Kommission DAZU AUF, eine wissenschaftliche Überprüfung der
in den Anhängen zur Habitat-Richtlinie aufgeführten Arten sowie – in einem zweiten
Schritt – der dort aufgeführten Lebensräume einzuleiten, gestützt unter anderem auf eine
Analyse der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Habitat-Richtlinie vorgelegten
Berichte und unter Berücksichtigung der bis 2010 erzielten Fortschritte;
11.
FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, die Anliegen und Ziele in
Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen noch stärker bei den
Maßnahmen und Programmen aller einschlägigen Sektoren zu berücksichtigen;
12.
ERSUCHT die Kommission und die Mitgliedstaaten DRINGEND, zur Erreichung des
Ziels der Erhaltung der biologischen Vielfalt die Möglichkeiten zu nutzen, die die Landwirtschaftspolitik, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Forst- und
die Fischereipolitik bieten, und zwar sowohl was Schutzgebiete als auch was allgemein
den ländlichen Raum und die Meeresumwelt betrifft;
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13.
WEIST NACHDRÜCKLICH DARAUF HIN, dass verstärkte Anstrengungen zum Schutz
der biologischen Vielfalt der Meere unternommen werden müssen, wenn das für das Jahr
2010 festgelegte Ziel erreicht werden soll, HEBT HERVOR, dass Meeresstrategien mit
dem Ziel entwickelt und umgesetzt werden müssen, einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten, RUFT die Mitgliedstaaten DAZU AUF, die Schadund Nährstoffbelastung durch die Landwirtschaft und andere diffuse Quellen sowie durch
städtische, industrielle und sonstige punktuelle Quellen weiter zu verringern; BETONT,
wie wichtig eine fristgerechte und wirksame Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und
der Empfehlung für ein integriertes Küstenzonenmanagement ist;
14.
UNTERSTREICHT die Bedeutung der Wälder für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten
NACHDRÜCKLICH AUF, ihre Bemühungen zur Umsetzung des EU-Forstaktionsplans
fortzusetzen;
15.
UNTERSTREICHT die große Bedeutung der Böden für den Schutz der biologischen Vielfalt, die Abschwächung der Klimaänderungen und die Bekämpfung der Wüstenbildung;
16.
ERKENNT AN, dass verstärkt Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Erhaltung
und Nutzbarkeit der genetischen Vielfalt in der Landwirtschaft, insbesondere die In-situund On-farm-Erhaltung, zu gewährleisten;
17.
RUFT die Kommission und die Mitgliedstaaten DAZU AUF, dafür zu sorgen, dass die
regionale und territoriale Entwicklung und die Ziele der Erhaltung der biologischen Vielfalt besser miteinander vereinbar sind, indem sie unter anderem auf erhöhte Synergieeffekte und auf möglichst weitgehende positive Folgen für die biologische Vielfalt hinwirken und verhindern, dass Projekte, die durch den Kohäsionsfonds und die Strukturfonds
gefördert werden, negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, bzw. indem
sie solche negativen Auswirkungen so gering wie möglich halten oder eindämmen; FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, dafür zu sorgen, dass den Belangen
der biologischen Vielfalt bei strategischen Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen gebührend Rechnung getragen wird;
18.
RUFT die Kommission AUF, Lücken im bestehenden rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Rahmen zu ermitteln, was die Verhinderung einer Einschleppung gebietsfremder invasiver Arten sowie deren Bekämpfung und Tilgung anbelangt; ERSUCHT die
Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der biogeografischen Regionen und auf der Grundlage der im Übereinkommen über die biologische Vielfalt enthaltenen Leitprinzipien zu gebietsfremden invasiven Arten eine Gemeinschaftsstrategie und ein wirksames Frühwarnsystem zu entwickeln, wobei der europäischen Strategie
zur Bekämpfung gebietsfremder invasiver Arten im Rahmen des Berner Übereinkommens
Rechnung zu tragen ist und die Anstrengungen im Rahmen einschlägiger Übereinkommen
und Organisationen wie dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen und der
Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum nicht vergessen werden
dürfen;
19.
HEBT HERVOR, dass der EU-Rechtsrahmen für genetisch veränderte Organismen, insbesondere seine Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Überwachungspläne und Erkennungssysteme in vollem Umfang umgesetzt werden muss; STELLT FEST,
dass vor allem seine Umsetzung in der Praxis verbessert werden muss, um seine wissenschaftliche Stringenz und Transparenz zu erhöhen, wobei den Empfehlungen der Kommission auf der Tagung des Rates (Umwelt) vom 27. Juni 2006 Rechnung zu tragen ist;
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10
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Die EU und die weltweite biologische Vielfalt
20.
WEIST auf die erneuerte EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung und ihr Ziel HIN,
die Belange einer nachhaltigen Entwicklung – nicht zuletzt auch das Ziel, den Rückgang
der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 einzudämmen – in allen Bereichen des außenpolitischen Handels der EU zu berücksichtigen, unter anderem indem die nachhaltige Entwicklung zu einem der Ziele der multilateralen und bilateralen Entwicklungszusammenarbeit erklärt wird, und ERSUCHT die Kommission und die Mitgliedstaaten NACHDRÜCKLICH, die EU-Maßnahmen, die sich auf die biologische Vielfalt auswirken,
auf globaler Ebene kohärenter zu gestalten;
21.
UNTERSTÜTZT NACHDRÜCKLICH die Stärkung des internationalen Regierungshandelns im Sinne der biologischen Vielfalt; HEBT HERVOR, wie wichtig eine wirksame
Anwendung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ist und BEKRÄFTIGT,
dass die multilateralen Umweltübereinkommen einander unterstützen müssen, dass die
Zusammenarbeit bei den die biologische Vielfalt betreffenden Übereinkommen und Prozessen verbessert werden muss und dass die Synergien und gegebenenfalls auch die Kohärenz zwischen ihnen auf allen Ebenen ausgebaut werden müssen;
22.
BEGRÜSST das Ergebnis der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 8)
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt; BETONT, dass die Umsetzung der
nationalen Strategien und Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt verstärkt
und der Aufbau einschlägiger Kapazitäten gefördert werden muss; HEBT HERVOR,
welche Bedeutung weiteren Fortschritten bei den thematischen Arbeitsprogrammen und
Querschnittsfragen zukommt, einschließlich der vollständigen Durchführung des Arbeitsprogramms zur Schaffung von Schutzgebieten entsprechend dem vereinbarten Zeitplan,
und wie wichtig es ist, die Arbeiten in der Offenen Ad-hoc-Arbeitsgruppe über eine internationale Regelung für den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich
zum frühest möglichen Zeitpunkt vor der zehnten Konferenz der Vertragsparteien
(COP 10) abzuschließen; ERSUCHT die Kommission und die Mitgliedstaaten DRINGEND, bei diesen Prozessen aktiv und konstruktiv mitzuwirken, und RUFT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, dafür zu sorgen, dass die "Bonner Leitlinien" und
andere mit dem Zugang zu genetischen Ressourcen und dem Vorteilsausgleich im Zusammenhang stehende Übereinkommen umgesetzt werden;
23.
UNTERSTREICHT, wie wichtig es ist, dass das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit und der auf der dritten Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
(MOP 3) verabschiedete Beschluss über die Anforderungen hinsichtlich der Begleitpapiere
bei der grenzüberschreitenden Verbringung von GVO vollständig umgesetzt werden;
24.
BEKRÄFTIGT sein Eintreten dafür, dass im Rahmen des VN-Seerechtsübereinkommens
ein Durchführungsübereinkommen über den Schutz der biologischen Vielfalt des Meeres
in Gebieten, die keiner nationalen Hoheitsgewalt unterliegen, ausgearbeitet wird;
BETRACHTET dies unter anderem als einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des
im Umsetzungsplan von Johannesburg festgelegten Ziels, bis 2012 repräsentative Netze
geschützter Meeresgebiete zu errichten; BEKRÄFTIGT die Bedeutung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, was die Bereitstellung der wissenschaftlichen
und technischen Grundlagen zur Errichtung von Schutzgebieten auf hoher See betrifft;
ERKENNT AN, dass dringend etwas getan werden muss, um destruktiven Fangpraktiken
Einhalt zu gebieten und so dazu beizutragen, dass das für 2010 gesetzte Ziel erreicht
werden kann; BETONT, dass die Europäische Union bei diesen Prozessen eine führende
Rolle spielen muss;
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25.
RUFT die Mitgliedstaaten und die Kommission AUF, rechtzeitig mit den Vorbereitungsarbeiten zu den wichtigsten Themen der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 9) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu beginnen, die im Mai
2008 in Bonn (Deutschland) stattfindet;
26.
BEKRÄFTIGT die in dem "Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik" von
2005 eingegangene Verpflichtung, die Armutsbekämpfung im Rahmen der nachhaltigen
Entwicklung, und auch bei der Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele, als vorrangiges, übergeordnetes Ziel der EU-Entwicklungszusammenarbeit zu behandeln; WEIST
DARAUF HIN, dass die Gemeinschaft die Bemühungen ihrer Partnerländer unterstützen
wird, die Umweltbelange bei der Entwicklung zu berücksichtigen, und ihnen helfen wird,
ihre Fähigkeiten zur Umsetzung multilateraler Umweltvereinbarungen auszubauen, wozu
auch eine stärkere Unterstützung bei der Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gehört, damit dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt geboten und
ein nachhaltiges Management der biologischen Vielfalt erreicht werden kann; WEIST
DARAUF HIN, dass querschnittsmäßig bei allen Tätigkeiten der Gemeinschaft verstärkt
auf die durchgängige Berücksichtigung der Umweltbelange geachtet werden wird;
27.
BEGRÜSST die Mitteilung der Teilnehmer der Pariser Konferenz (19. bis 21. September
2006) über die Einbeziehung der Belange der biologischen Vielfalt in die europäische
Entwicklungszusammenarbeit ("Integrating biodiversity into European development
cooperation"), in der hervorgehoben wird, dass die biologische Vielfalt eine entscheidende
Rolle bei der Armutsbekämpfung spielt und eine zentrale Entwicklungsfrage darstellt;
28.
FORDERT die Kommission AUF, den Partnerländern und -regionen dabei zu helfen,
Fragen der biologischen Vielfalt in ihren Entwicklungsstrategien zu berücksichtigen,
und ausgehend von den von den Partnerländern und -regionen als vorrangig eingestuften
Bedürfnissen mehr Mittel für die Erhaltung der biologischen Vielfalt bereitzustellen und
verstärkt dafür zu sorgen, dass Fragen der biologischen Vielfalt in ihren Außenhilfeprogrammen durchgängig berücksichtigt werden, unter anderem dadurch, dass sie Umweltprofile für die einzelnen Länder und Regionen erstellt, in denen dem Erhalt der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird,
und dass sie diese Umweltprofile berücksichtigt, wenn sie gemeinsam mit den Partnerländern und -regionen und im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Länder- und regionale
Strategiepapiere ausarbeitet;
29.
RUFT die Mitgliedstaaten AUF, gegebenenfalls entsprechend den von den Partnerländern
und -regionen als vorrangig eingestuften geordneten Bedürfnissen mehr Mittel für die
Erhaltung der biologischen Vielfalt bereitzustellen und verstärkt dafür zu sorgen, dass
Fragen der biologischen Vielfalt in ihren Programmen zur Entwicklungszusammenarbeit
durchgängig berücksichtigt werden;
30.
BEGRÜSST in diesem Zusammenhang die letzte Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität (GEF), bei der dank starker Unterstützung der Mitgliedstaaten der Zielbetrag von
2,46 Milliarden EUR für die GEF 4 (2006-2010) erreicht werden konnte; BEKRÄFTIGT
ferner, dass der GEF als einem der zentralen Finanzmechanismen des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt eine wichtige Rolle dabei zukommt, die Anstrengungen der
Entwicklungsländer zur Umsetzung der Ziele des Übereinkommens zu unterstützen;
31.
FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, die gravierendsten Auswirkungen des Handels auf die biologische Vielfalt zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu
treffen, um negative Auswirkungen zu verhindern oder abzumildern und positive Handelspraktiken zu fördern; ERSUCHT die Kommission, in diesem Zusammenhang Nachhaltigkeitsprüfungen vorzubereiten;
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32.
RUFT die Kommission AUF, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die Fragen der biologischen Vielfalt bei der Doha-Verhandlungsrunde der WTO berücksichtigt werden, und
darauf hinzuwirken, dass die multilateralen Handelsübereinkommen und die die biologische Vielfalt betreffenden multilateralen Umweltübereinkommen sowie die bilateralen und
regionalen Übereinkommen einander verstärkt wechselseitig unterstützen;
33.
BEKRÄFTIGT, wie wichtig es ist, sich im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans der EU,
der Ministererklärung von St. Petersburg (ENA-FLEG) und der sonstigen regionalen
FLEG-Prozesse verstärkt für die Bekämpfung des illegalen Einschlags von Holz und des
Handels damit einzusetzen, und BEGRÜSST, dass die Kommission darüber nachdenkt,
weitere mögliche Optionen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags auszuarbeiten;
34.
FORDERT die Kommission AUF zu prüfen, wie noch besser dafür gesorgt werden kann,
dass die Einfuhr von wildlebenden Pflanzen und Tieren, einschließlich Wildvögeln, in die
Europäische Union die Ziele im Bereich der biologischen Vielfalt in vollem Umfang achtet
und die Erhaltung dieser Arten in der freien Natur nicht gefährdet; BEGRÜSST den von
der Kommission eingeleiteten Prozess zur Prüfung, wie wirksam die Regelungen für den
Handel mit wildlebenden Arten sind und ob diese möglicherweise zu überarbeiten sind;
HEBT HERVOR, wie wichtig die wirksame Umsetzung des Artenschutzübereinkommens
(CITES) und der entsprechenden Durchführungsvorschriften der EG ist; BETONT, dass
Kapazitäten aufgebaut werden müssen, um die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Tier- und Pflanzenwelt in den Entwicklungsländern
sowie die wirksame Umsetzung des Artenschutzübereinkommens in diesen Ländern zu
erleichtern und gleichzeitig die Komplementarität der Unterstützung sicherzustellen;
35.
FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, ihre Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen
Handels mit im Artenschutzübereinkommen aufgeführten Arten zu verstärken, und FORDERT die Mitgliedstaaten und die Kommission AUF, abgestimmte Vorgehensweisen und
Maßnahmen zur Anwendung des Artenschutzübereinkommens zu fördern.
Biologische Vielfalt und Klimaänderungen
36.
UNTERSTREICHT NACHDRÜCKLICH, wie wichtig es ist, die Treibhausgasemissionen
zu verringern, damit sich die Klimaänderungen so wenig wie möglich auf die biologische
Vielfalt und die Ökosystemleistungen auswirken; BETONT, dass biologische Vielfalt zur
Bekämpfung der Klimaänderungen beiträgt;
37.
BETONT, dass dafür gesorgt werden muss, dass Maßnahmen zur Anpassung an die
Klimaänderungen und zur Abmilderung ihrer Folgen keine oder nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und auf die Ökosystemleistungen haben
und so weit wie möglich zu ihrer Förderung beitragen; SAGT ZU, zu prüfen, wie durch
synergetische Ansätze die Emissionen verringert und die biologische Vielfalt gefördert
werden können, u. a. durch Verhinderung von Entwaldung;
38.
HEBT HERVOR, dass die Widerstandsfähigkeit der biologischen Vielfalt in der EU gegen
die Klimaänderungen verbessert werden muss, und ERSUCHT die Kommission, zusammen mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung einer langfristigen Rentabilität ein
umfassendes Programm mit vorrangigen Maßnahmen zur Unterstützung der Anpassung
der biologischen Vielfalt an die Klimaänderungen in der EU auszuarbeiten;
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39.
UNTERSTREICHT in diesem Zusammenhang, dass eine Evaluierung der in der EU am
stärksten durch die Klimaänderungen bedrohten Lebensräume und Arten durchgeführt
werden muss;
Die Wissensgrundlage
40.
UNTERSTREICHT die dringende Notwendigkeit, das Wissen über die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen unter anderem dadurch zu verbessern, dass im Wege des
7. Forschungsrahmenprogramms und nationaler Forschungsprogramme im Europäischen
Forschungsraum erheblich intensiver auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt geforscht
wird;
41.
UNTERSTREICHT, dass im 7. Forschungsrahmenprogramm gezielt ausreichende finanzielle Mittel für die Forschung auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt und die Verbreitung der dabei erzielten Ergebnisse bereitgestellt werden müssen;
42.
WÜRDIGT die Arbeiten der Europäischen Plattform für die Forschungsstrategie im
Bereich der biologischen Vielfalt (European Platform for Biodiversity Research Strategy)
zur Ermittlung und Förderung von Forschungstätigkeiten, die für die einschlägigen Maßnahmen relevant sind, und BETONT, wie wichtig es ist, dass die Erkenntnisse in geeignete
Maßnahmen umgesetzt werden;
43.
BESTÄRKT die Kommission und die Mitgliedstaaten, zu prüfen, wie den Entscheidungsträgern – nicht zuletzt auch unter Nutzung bestehender Instrumente – eine verstärkte forschungsgestützte Beratung zum Thema biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen
angeboten werden kann, und dabei den laufenden Konsultationsprozess zu berücksichtigen, mit dem die Notwendigkeit, der Anwendungsbereich und die möglichen Formen eines
internationalen Mechanismus zur Bereitstellung wissenschaftlichen Fachwissens über
Fragen der biologischen Vielfalt geprüft werden sollen;
Unterstützungsmaßnahmen
44.
BETONT, dass die finanzielle Basis für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen
ausgebaut werden muss, und RUFT die Mitgliedstaaten dazu AUF, die verfügbaren
Kofinanzierungsinstrumente im Einklang mit deren Zielen bestmöglich zu nutzen;
45.
ERSUCHT die Kommission und die Mitgliedstaaten, ein breites Spektrum von Wirtschaftsinstrumenten, freiwilligen Vereinbarungen, Anreizen und marktgestützten Vorgehensweisen einzusetzen, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt sowie den Erhalt und die Wiederherstellung der Ökosystemleistungen zu verbessern. Weitere Fortschritte sind ferner im Bereich der Beseitigung umweltschädlich
wirkender Beihilfen erforderlich;
46.
HEBT HERVOR, dass 2008/2009 bei der Überprüfung der Finanziellen Vorausschau über
die angemessene Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt
und insbesondere des Natura-2000-Netzes nachgedacht werden muss;
47.
BETONT die Notwendigkeit, die nationalen Strategien und Aktionspläne für die Erhaltung
der biologischen Vielfalt weiterhin zu aktualisieren und durchzuführen, und HEBT
HERVOR, dass die Strategien und Aktionspläne für die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene bestehen, stärker
aufeinander abgestimmt werden und einander besser ergänzen müssen;
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48.
UNTERSTREICHT, dass Partnerschaften und strategische Allianzen eingegangen werden
müssen, unter anderem mit der Privatwirtschaft; FORDERT dazu AUF, mit der Wirtschaft
Partnerschaften zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu begründen; WÜRDIGT die einschlägigen wichtigen Arbeiten im Rahmen der Initiative "Countdown 2010";
49.
HEBT HERVOR, dass eine aktive Mitwirkung der europäischen Bürgerinnen und Bürger
bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt wichtig ist und dass es hierfür einer wirksameren Kommunikation bedarf, und RUFT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF,
Strategien für Kommunikation, Bildung, Sensibilisierung und Beteiligung auszuarbeiten,
zu finanzieren und umzusetzen und dabei den unterschiedlichen einzelstaatlichen
Gegebenheiten und Erfordernissen Rechnung zu tragen;
50.
ERSUCHT die Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Halbzeitund einen Abschlussbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Mitteilung und dem Aktionsplan enthaltenen Ziele vorzulegen;
51.
FORDERT die Kommission AUF, die Berichterstattung über die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu straffen und die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden
Berichtspflichten vorgelegten Berichte umfassend zu nutzen, um eine unnötige nochmalige
Berichterstattung zu vermeiden; BETONT, dass die Berichterstattung zum Aktionsplan
und seine Bewertung an die Überprüfung anderer politischer Maßnahmen, Programme und
Haushaltspläne der EU angepasst werden muss, damit die Anliegen und Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt wirksamer darin einbezogen werden
können;
52.
ERWARTET die baldige Festlegung von geeigneten Indikatoren für biologische Vielfalt
entsprechend dem Projekt "SEBI 2010" (Streamlining European 2010 Biodiversity
Indicators) und wird prüfen, ob solche Indikatoren gebilligt werden können; ERWARTET
ferner die Festlegung, Billigung und Anwendung eines Indikators für biologische Vielfalt
im Rahmen der Strukturindikatoren und im Rahmen der Liste der Indikatoren für nachhaltige Entwicklung."
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KLIMAÄNDERUNGEN – Schlussfolgerungen des Rates
Der Rat verabschiedete die folgenden Schlussfolgerungen zum weiteren Vorgehen im Anschluss an
die zwölfte Konferenz der Vertragsparteien (COP 12) des Rahmenübereinkommens der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Verbindung mit der zweiten Tagung der Konferenz
der Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls
von Kyoto dient (COP/MOP 2), vom 6. bis 17. November 2006 in Nairobi:
"Der Rat der Europäischen Union
1.
BEGRÜSST das Ergebnis der zwölften Konferenz der Vertragsparteien (COP 12) des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (nachstehend
"das Übereinkommen" genannt) in Verbindung mit der zweiten Tagung der Konferenz der
Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dient (COP/MOP 2); FÜHLT SICH unter anderem dadurch BESTÄRKT,
dass
 das Arbeitsprogramm von Nairobi zu Auswirkungen, Gefährdungsgrad und Anpassungsmöglichkeiten im Bereich Klimawandel angenommen wurde;
 eine Einigung über die Grundsätze und Modalitäten für die Arbeit und die Verwaltung
des Anpassungsfonds herbeigeführt werden konnte;
 es zu einer Einigung über das Arbeitsprogramm für die restliche Umsetzung des
Mandats der Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Weitere Verpflichtungen der in Anhang I des
Kyoto-Protokolls genannten Vertragsstaaten" gekommen ist;
 beschlossen wurde, die zweite Überprüfung des Kyoto-Protokolls nach Artikel 9 auf der
COP/MOP 4 im Jahre 2008 vorzunehmen und sie auf der COP/MOP 3 im Jahre 2007
vorzubereiten;
 bei dem Voranbringen des Dialogs über langfristige gemeinsame Maßnahmen zur
Bewältigung des Klimawandels durch die verstärkte Umsetzung des Übereinkommens
Fortschritte erzielt worden sind, so dass Aussicht auf einen erfolgreichen Verlauf der
dreizehnten Konferenz der Vertragsparteien (COP 13) im Jahr 2007 besteht;
 vereinbart worden ist, einen Workshop über den Vorschlag der Russischen Föderation
für freiwillige Verpflichtungen zu veranstalten;
BEGRÜSST zudem Initiativen wie den vom VN-Generalsekretär vorgelegten NairobiRahmenplan und den von der Kommission errichteten Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF), die beide von mehreren Mitgliedstaaten unterstützt werden, und ERKENNT AN, dass diese und andere bestehende Initiativen die regionale
Verteilung und den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Mechanismus für
umweltverträgliche Entwicklung (CDM) stärken sowie die Entwicklung und Weitergabe von
umweltfreundlichen Technologien und ökologischem Know-how fördern können;
16164/06 (Presse 349)
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2.
GEHT DAVON AUS, dass ungeachtet dieser Fortschritte die Maßnahmen zur Bewältigung der Klimaänderungen noch energischer vorangetrieben werden müssen; WEIST
DARAUF HIN, dass die Folgen des Klimawandels erhebliche Auswirkungen auf die
Sicherheit der einzelnen Staaten und der Welt haben können, da hieraus entstehende
Probleme wie an Ausmaß und Häufigkeit zunehmende Naturkatastrophen, Wasserknappheit und Trockenheit, Hungersnöte und Verarmung der Böden die Gefahr nationaler und
internationaler Konflikte erhöhen, wobei auch die Anzahl der Umweltflüchtlinge zunehmen dürfte; SIEHT dem vierten Evaluierungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses
für Klimaänderungen, der auf den neuesten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Veröffentlichungen beruhende umfassende und aktuelle Informationen
über den Klimawandel, seine Ursachen, Folgen und mögliche Gegenmaßnahmen enthalten
wird, ERWARTUNGSVOLL ENTGEGEN;
3.
VERWEIST auf die letzten Wirtschaftsanalysen und insbesondere den Bericht von
Sir Nicholas Stern über die Ökonomie des Klimawandels, der belegt, dass der Klimawandel eine ernstzunehmende Bedrohung ist, dass der Nutzen energischer, frühzeitiger
und globaler Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels die Kosten, die durch
Untätigkeit entstehen würden, mehr als aufwiegt, dass ein weltweites Vorgehen gegen
den Klimawandel langfristig eine wachstumsfördernde Strategie darstellt und verwirklicht
werden kann, ohne dass hierdurch das nachhaltige Wachstum einer Partei beeinträchtigt
wird, und dass die Kosten umso geringer sein werden, je früher effiziente Maßnahmen
getroffen werden; IST DAVON ÜBERZEUGT, dass die Einbeziehung von Aspekten des
Klimawandels in die sektorale Entscheidungsfindung über Instrumente wie den Kohlenstoff-Emissionspreis Anreize für die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von Technologien mit geringem Ausstoß an Treibhausgasen schafft, eine proaktive Anpassung und
möglichst kostengünstige Abschwächung fördert und in Bezug auf die Energiesicherheit,
die Luftverschmutzung und die nachhaltige Entwicklung beträchtliche zusätzliche Vorteile
bringt;
4.
BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission zur Richtlinie über das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-ETS) mit dem Titel "Errichtung eines globalen
Kohlenstoffmarkts"; BETONT, dass er sich für die Entwicklung eines starken globalen
Kohlenstoffmarkts einsetzt, bei dem das EU-ETS mit anderen Emissionshandelssystemen
auf nationaler oder regionaler Ebene verknüpft wird; SIEHT der weiteren Arbeit an der
Überprüfung des EU-ETS im Rahmen des Europäischen Programms zur Klimaänderung
und dem Vorschlag für einen Rechtsakt, den die Kommission im Anschluss an diese Überprüfung im zweiten Halbjahr des Jahres 2007 vorlegen wird, ERWARTUNGSVOLL
ENTGEGEN; WEIST DARAUF HIN, dass die geänderte Richtlinie mit Beginn des dritten
Handelszeitraums im Jahre 2013 in Kraft treten sollte; SIEHT dem Vorschlag über die
Einbeziehung der Luftfahrt in das EU-ETS, den die Kommission in Kürze vorlegen wird,
ERWARTUNGSVOLL ENTGEGEN; ERINNERT DARAN, dass die fortlaufende Anerkennung der Emissionsgutschriften aus den projektbezogenen Mechanismen (Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und Gemeinsame Umsetzung) bereits im
EU-ETS vorgesehen ist; WÜRDIGT den Beitrag der projektbezogenen Mechanismen und
des EU-ETS zur kosteneffizienten Senkung der Emissionen; APPELLIERT an die Europäische Investitionsbank und die anderen europäischen Finanzinstitutionen sowie an die
regionalen Entwicklungsbanken und die internationalen Finanzinstitutionen, innovative
Mechanismen zu prüfen, mit Hilfe von denen die Fortführung der projektbezogenen
Mechanismen, mit denen Emissionsgutschriften erworben werden können, nach 2012
unterstützt werden kann;
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5.
VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Emissionsreduzierungsmöglichkeiten für die Gruppe der entwickelten Länder in einer Größenordnung von
15-30 % bis 2020 gegenüber den im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Ausgangswerten,
BEKRÄFTIGT, dass keine Lücke zwischen dem ersten und dem zweiten Verpflichtungszeitraum entstehen sollte; BETONT das Erfordernis, die internationalen Verhandlungen
über eine Vereinbarung für die Zeit nach 2012 im Jahr 2007 erheblich zu beschleunigen, so
dass sie bis spätestens Ende 2009 abgeschlossen werden können; ERWARTET in diesem
Zusammenhang die weitere Kosten-Nutzen-Analyse von Emissionsverringerungsstrategien
durch die Kommission; ERWARTET zudem, dass auf der Tagung des Europäischen Rates
im Frühjahr 2007 Optionen für eine globale Vereinbarung für die Zeit nach 2012 erwogen
werden, die mit der Erreichung des Ziels der EU eines globalen Temperaturanstiegs um
höchstens 2° C über dem vorindustriellen Niveau im Einklang steht, dass der mögliche
Beitrag der EU zu einer solchen Vereinbarung festgelegt wird und dass EU-Strategien für
den Technologie-Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen Treibhausgasemissionen im
Laufe der nächsten Jahrzehnte und für die Einbeziehung der Problematik der Klimaänderung in andere Politikbereiche, insbesondere Energieversorgungssicherheit und Innovation,
aufgezeigt werden;
BESCHLIESST, auf seiner Tagung im Februar 2007 diesbezügliche Vorbereitungen zu
treffen, und APPELLIERT in diesem Zusammenhang an die anderen Vertragsparteien,
eigene Vorschläge vorzulegen; BEGRÜSST – auch EINGEDENK dessen, dass die interne
und externe Politik der EU in den Bereichen Energie und Klimaänderung kohärenter
gestaltet werden muss – den Aktionsplan zur Energieeffizienz und die angekündigte Vorlage von Vorschlägen der Kommission zu einem Fahrplan für die erneuerbaren Energien;
6.
BEGRÜSST, dass in Nairobi das Erfordernis einer gemeinsamen Sicht der aus dem Endziel der Klimakonvention resultierenden Herausforderung anerkannt wurde, und SIEHT
SICH ERMUTIGT durch das zunehmende Bewusstsein auf Seiten zahlreicher Vertragsparteien, dass der durchschnittliche globale Anstieg der Oberflächentemperatur insgesamt
2 ºC des vorindustriellen Niveaus nicht überschreiten sollte und dass die globalen Treibhausgasemissionen – unter anderem ausgehend von den Szenarien des Dritten Evaluierungsberichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen – innerhalb von
zwei Jahrzehnten ihren Höchststand erreichen und dann erheblich zurückgehen müssen,
und zwar bis 2050 mindestens um ca. 15 % und vielleicht sogar um 50 % im Vergleich
zum Niveau von 1990, damit sich ihre Konzentrationen in der Atmosphäre stabilisiert;
ERKENNT AN, dass jede Regelung auf die Anpassung an die Klimaänderung wie auch
auf deren Abschwächung ausgerichtet sein muss und sie die Rolle der Technologie berücksichtigen, die möglichst breite Zusammenarbeit aller Länder und deren Teilnahme an einer
wirkungsvollen und adäquaten internationalen Reaktion sicherstellen, für alle Vertragsparteien akzeptabel sein und frühzeitige Schritte hin zu einer Wirtschaft mit geringen
Treibhausgasemissionen fördern muss; BETONT, dass die Vorschläge für eine Vereinbarung für die Zeit nach 2012 den Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und die jeweiligen Fähigkeiten widerspiegeln und zum Tragen bringen
sollten und dass sie transparent und flexibel sein sollten, um den Ländern auf ihre jeweiligen Umstände und Entwicklungsziele zugeschnittene Reaktionen zu ermöglichen und für
maximale Kostenwirksamkeit zu sorgen."
Anschließend hatten die Delegationen Gelegenheit zu einem Meinungsaustausch darüber, wie strategisch vorzugehen wäre, damit eine Vereinbarung für die Zeit nach 2012 erreicht werden kann,
und wie eine solche Vereinbarung aussehen könnte. Sie wurden ersucht, für die Frühjahrstagung
des Europäischen Rates entsprechende Leitvorgaben abzustecken.
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Im Mittelpunkt der Diskussionen standen im Wesentlichen folgende Themen:
 Führungsrolle der EU im Jahr 2007 und danach
 Wie sollte sich die EU zum derzeitigen Zeitpunkt zu der Rolle äußern, die sie im Rahmen einer
künftigen Vereinbarung wahrnehmen könnte? In welcher Weise müsste der Gesamtkontext der
EU-Verpflichtungen Berücksichtigung finden?
 allgemeine Punkte, auf die die EU bei der Ausarbeitung von Optionen für eine Vereinbarung für
die Zeit nach 2012 den Schwerpunkt legen sollte.
Zum Abschluss der Aussprache versuchte der Vorsitz, die Beiträge der Delegationen zusammenzufassen, und hielt Folgendes fest:
 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EU eine deutliche Führungsrolle übernehmen muss,
damit die internationalen Verhandlungen nicht zum Stillstand kommen, sondern vielmehr
beschleunigt fortgeführt werden, so dass spätestens 2009 eine Vereinbarung über eine globale
Regelung für die Zeit nach 2012 erreicht werden kann.
 In diesem Zusammenhang erwartet die EU mit großem Interesse das Paket zur Energiestrategie
und zu den Klimaänderungen, das die Kommission am 10. Januar vorlegen wird.
 Auf der Grundlage dieser Dokumente wird die EU ihren Standpunkt dazu festlegen, wie die
internationalen Verhandlungen weiter vorangebracht werden sollen. Es steht zu hoffen, dass es
der EU dank unserer Arbeiten und der Bekräftigung unseres Engagements gelingen wird, den
internationalen Verhandlungen neuen Schwung zu verleihen, damit die so dringend erforderliche
globale Vereinbarung baldmöglichst zustande kommt.
16164/06 (Presse 349)
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GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN (GVO)
Der Rat hat mit qualifizierter Mehrheit 1 zwei Entscheidungen erlassen, mit denen zwei Vorschläge
der Kommission (Dok. 13764/06 und 13767/06) abgelehnt werden; diese Kommissionsvorschläge
hätten zum Ziel gehabt, dass Österreich aufgefordert wird, die vorübergehenden Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf die Verwendung und den Verkauf zweier genetisch veränderter Maissorten in
seinem Gebiet aufzuheben.
Am 24. Juni 2005 hatte der Rat (Umwelt) die Vorschläge der Kommission zur Aufhebung der
österreichischen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der genetisch veränderten Maissorten T25 und
MON 810 mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt.
Anschließend hat die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
erneut konsultiert, die in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2006 zu dem Schluss gekommen ist,
dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass das weitere Inverkehrbringen der betreffenden
genetisch veränderten Organismen eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder
der Umwelt mit sich bringen könnte.
Die Kommission hat infolgedessen im Oktober 2006 ihre Vorschläge zur Aufhebung der österreichischen Schutzmaßnahmen erneut vorgelegt, und zwar mit der Begründung, dass es keine wissenschaftlichen Anhaltspunkte gibt, die eine Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen, die gegen den
Grundsatz des freien Verkehrs zugelassener Erzeugnisse verstoßen, rechtfertigen.
Auf der heutigen Ratstagung hat sich die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gegen diese
Vorschläge ausgesprochen.
Der Rat begründete diese Entscheidungen wie folgt:
– Die Maislinien MON 810 und T 25 wurden nach der Richtlinie 90/220/EWG zugelassen; diese
wurde inzwischen durch die Richtlinie 2001/18/EG ersetzt, in der harmonisierte Kriterien für die
Umweltverträglichkeitsprüfung von GVO festgelegt sind. Für diese beiden Erzeugnisse ist noch
kein Verfahren der Neugenehmigung und Neubewertung gemäß der neuen Richtlinie durchgeführt worden.
– Soweit die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen zutreffen, kann ein
Mitgliedstaat die Verwendung und/oder den Verkauf eines genetisch veränderten Organismus in
Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG (Schutzklausel) einschränken.
– Die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Strukturen und ökologischen Besonderheiten der
Regionen in der Europäischen Union sollten bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von GVO
systematischer berücksichtigt werden.
1
gegen die Stimmen des Vereinigten Königreichs, der Niederlande, der tschechischen Republik und Schwedens.
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SONSTIGES
a)
Vorschlag
für
eine
Richtlinie
–
Sachstandsbericht des Vorsitzes (Dok. 16238/06)
über
Abfälle
(RA)
Die dänische, die belgische und die tschechische Delegation gaben eine erste Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab.
b)
Thematische
Strategie
zur
nachhaltigen
Nutzung
von
Pestiziden
–
Vorschlag für eine Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den
nachhaltigen
Einsatz
von
Pestiziden
–
Vorschlag
für
eine
Verordnung
über
das
Inverkehrbringen
von
Pflanzenschutzmitteln
=
Informationen des Vorsitzes (Dok. 15945/06 und 16242/06)
Die Kommission sowie die schwedische, die griechische, die dänische und die zyprische
Delegation brachten eine Reihe von Anliegen vor, die bei den künftigen Beratungen zu
berücksichtigen wären.
c)
Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik
und
zur
Änderung
der
Richtlinie
2000/60/EG
(RA)
–
Informationen des Vorsitzes (Dok. 16162/06)
d)
Außenbeziehungen: Bericht des Vorsitzes/der Kommission über die Ergebnisse von Zusammenkünften
der
EU
mit
Drittländern
–
EU-USA-Dialog auf hoher Ebene über Klimawandel, saubere Energien und nach
haltige Entwicklung (Helsinki, 24./25. Oktober 2006) (Dok. 16734/06)
–
EU-Ukraine-Gipfel
(Helsinki,
27.
Oktober
2006)
–
Europa-Mittelmeer-Ministerkonferenz zum Thema Umwelt (Kairo, 20. November
2006)
–
EU-Russland-Gipfel
(Helsinki,
24.
November
2006)
–
Gipfel Nördliche Dimension (Helsinki, 24. November 2006) (Dok. 16733/06)
e)
Mitteilung der
Kommission:
Errichtung eines
–
Informationen der Kommission (Dok. 15585/06)
f)
Achte Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle
der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung
(Nairobi,
27.
November
bis
1.
Dezember
2006)
(Dok.
16754/06)
–
Informationen des Vorsitzes/der Kommission
16164/06 (Presse 349)
globalen
Kohlenstoffmarkts
21
DE
18.XII.2006
g)
Informationen der Kommission über die Europäische Aktion gegen Wasserknappheit und
Dürre
(Dok.
16709/06)
–
Beitrag der portugiesischen und der spanischen Delegation, denen sich die zyprische
Delegation anschloss
h)
Notwendigkeit der schrittweisen Ersetzung von Phosphaten in Detergenzien
(Dok. 16503/06)
–
Beitrag der schwedischen Delegation, der sich die italienische Delegation anschloss
i)
Zu erwartende Auswirkungen der Quecksilberstrategie auf die Region Almadén
(Dok. 16651/06)
–
Beitrag der spanischen Delegation, der sich die slowenische Delegation anschloss
j)
Umweltkonferenz
(Paris,
–
Beitrag der französischen Delegation
k)
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die nachhaltige Fischerei
(Dok.
16500/06)
–
Beitrag der britischen Delegation, der sich die spanische Delegation anschloss
l)
Auf der informellen Tagung der Wasserdirektoren der Europäischen Union, der Beitrittsund der EFTA-Länder vereinbarte Erklärung der Wasserdirektoren zur Wasser-Rahmenrichtlinie und zur Landwirtschaft (Inari, 30. November bis 1. Dezember 2006)
(Dok. 16650/06)
–
Erläuterungen des Vorsitzes
16164/06 (Presse 349)
2./3.
Februar
2007)
22
DE
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SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
UMWELT
Übereinkommen von Aarhus – GVO
Der Rat verabschiedete einen Beschluss zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – einer Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus); damit werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien
in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu genetisch veränderten Organismen genauer gefasst (Dok. 13589/06).
JUSTIZ UND INNERES
Europol – Kooperationsabkommen mit Drittländern
Der Rat ermächtigte den Direktor von Europol, Abkommen zwischen Europol und Albanien,
Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik
Moldau zu schließen.
Zweck des Abkommens ist die verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union durch Europol mit jedem dieser Länder bei der Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung
schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität und der Ermittlung im Zusammenhang
damit, insbesondere durch den Austausch von strategischen und technischen Informationen (mit
Ausnahme der Übermittlung von personenbezogenen Daten).
Austausch von Informationen und Erkenntnissen
Der Rat verabschiedete einen Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Dok. 9827/06).
HANDELSPOLITIK
Abkommen mit Brasilien – EU-Erweiterung
Der Rat verabschiedete Beschlüsse zum Abschluss eines Abkommens mit Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der zehn Mitgliedstaaten,
die im Mai 2004 der EU beigetreten sind (Dok. 15650/06).
16164/06 (Presse 349)
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18.XII.2006
Außerdem nahm der Rat eine Verordnung über die Durchführung des Abkommens mit Änderungen
an der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif an (Dok. 15651/06).
Anti-Dumping-Maßnahmen – Japan – Fernsehkamerasysteme
Der Rat verabschiedete eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit
Ursprung in Japan (Dok. 15695/06).
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Europäischer Entwicklungsfonds – Beiträge für 2007
Der Rat verabschiedete einen Beschluss zur Festlegung des Fälligkeitsplans für den Abruf der
Beiträge der Mitgliedstaaten zum 9. Europäischen Entwicklungsfonds (Haushaltsjahr 2007)
(Dok. 15904/06).
Ferner erließ der Rat eine Entscheidung zur Festlegung der finanziellen Beiträge im Rahmen der
ersten Tranche 2007, die sich insgesamt auf 1,57 Mrd. EUR beläuft (Dok. 15870/06).
BINNENMARKT
Neue Rechtsvorschriften für chemische Stoffe – REACH-Verordnung
Der Rat hat die REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe) einstimmig angenommen. Diese Verordnung (Dok. 15315/06) bildet den Eckstein der europäischen Politik in Bezug auf chemische Stoffe und tritt an die Stelle von rund 40
derzeit geltenden einschlägigen Rechtsakten.
Der Rat und das Europäische Parlament haben in den letzten drei Monaten im Rahmen des Mitentscheidungsverfahren miteinander verhandelt, um in zweiter Lesung zu einer Einigung zu gelangen,
damit dieser wichtige Rechtsakt zum 1. Juni 2007 in Kraft treten kann.
Das Kompromisspaket wurde beim informellen Trilog am 30. November 2006 vereinbart und vom
Plenum des Europäischen Parlaments am 13. Dezember 2006 angenommen.
Siehe Mitteilung an die Presse Dok. 16889/06.
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FORSCHUNG
Forschungsrahmenprogramme der EU für den Zeitraum 2007 bis 2013*
Der Rat nahm einen Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft
für Forschung und technologische Entwicklung für den Zeitraum 2007 bis 2013 sowie einen
Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für
Forschungsmaßnahmen im Nuklearbereich für den Zeitraum 2007 bis 2011 an (Dok. 3666/06 und
13802/06).
Ferner nahm er eine Verordnung zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen,
Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die
Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) an (Dok. 3668/06).
Diese neuen Rechtsvorschriften gelten ab 1. Januar 2007; damit ist gewährleistet, dass es beim
Übergang vom derzeit geltenden Sechsten Rahmenprogramm, das Ende 2006 ausläuft, zum neuen
Rahmenprogramm zu keiner Unterbrechung kommt.
Das Siebte Rahmenprogramm soll zur Verwirklichung eines der Hauptziele der EU beitragen,
nämlich zur Erhöhung des Wirtschaftswachstumspotenzials und zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit Europas durch Investitionen in Wissen, Innovation und Humankapital.
Die Kommission und verschiedene Delegationen haben Erklärungen abgegeben, die in folgenden
Dokumenten zu finden sind: Dok. 16292/1/06 ADD 1, 16292/06 ADD 2 und 16364/06.
(für weitere Einzelheiten siehe Mitteilung an die Presse Dok. 16887/06).
Kooperationsabkommen mit Israel und der Schweiz
Der Rat nahm Beschlüsse an, mit denen die Kommission ermächtigt wird, mit Israel und der
Schweiz eine Verlängerung der Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
auszuhandeln.
ENERGIE
Energy-Star-Abkommen
Der Rat nahm einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von
Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte an (Dok. 15516/06).
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18.XII.2006
Mit dem Abkommen wird das bereits bestehende Abkommen verlängert, das nun nach fünfjähriger
Laufzeit endet. Die Vertragsparteien haben unter anderem vereinbart, die neuen Computerspezifikationen, die das Energy-Star-Büro vor kurzem gebilligt hat, in das bilaterale Abkommen aufzunehmen und dieses so an die jüngsten technologischen Entwicklungen im Bereich der Energieeffizienz anzupassen.
Den Vorschlag für eine Verordnung zur Durchführung des Abkommens auf Gemeinschaftsebene
werden der Rat und das Europäische Parlament zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam verabschieden.
VERKEHR
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs – Finanzbeitrag der EU für den
Zeitraum 2007 bis 2013
Der Rat verabschiedete eine Verordnung über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der
Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung
durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (Dok. PE-CONS 3631/06).
Die deutsche Delegation stimmte dagegen.
Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aufgaben der Agentur beläuft sich für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf 154 Mio. EUR.
Die Verordnung enthält die Regelung für den Finanzbeitrag der EU zum Haushalt der Agentur für
die Durchführung der Aufgaben, die der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen wurden.
Der Finanzbeitrag der EU dient zur Finanzierung von Maßnahmen, die insbesondere Folgendes
betreffen:
 die Sammlung, Analyse und Verbreitung bewährter Verfahren, Techniken und Innovationen im
Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe, wie Vorrichtungen zur Überwachung der Tankentleerung, und die Information hierüber,
 die Zusammenarbeit und Koordination sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der einschlägigen regionalen Übereinkommen,
 die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, indem ihnen auf Anfrage zusätzliche Mittel
wie abrufbereite Spezialschiffe und Ausrüstungen zur Bekämpfung der Verschmutzung zur
Verfügung gestellt werden, um nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung
bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergänzen.
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Technische Vorschriften für Binnenschiffe
Der Rat nahm eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe an, mit der die letztgenannte Richtlinie an die im Juli 2006 vom Rat
erlassenen neuen Ausschussverfahrensvorschriften 1 angepasst wird (Dok. PE-CONS 3674/06).
Der Rat hatte im Oktober 2006 eine Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
angenommen (siehe Mitteilung an die Presse Dok. 13989/06, S. 30).
SOZIALPOLITIK
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Der Rat verabschiedete eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (verschiedene Änderungen im Jahr 2005); dabei übernahm er alle Abänderungen, die das Europäische
Parlament in erster Lesung vorgeschlagen hatte (Dok. PE-CONS 3669/06).
Solche Änderungen werden regelmäßig vorgenommen und dienen dazu, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71, ihre Anhänge und die Verordnung zu ihrer Durchführung auf dem neuesten Stand zu
halten, so dass den Änderungen bei der Rechtslage auf einzelstaatlicher Ebene und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen wird und eine angemessene Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit auf Gemeinschaftsebene gewährleistet
ist.
GEISTIGES EIGENTUM
Internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle*
Der Rat verabschiedete einen Beschluss zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher
Muster und Modelle sowie eine Verordnung, mit der dem Beitritt Wirkung verliehen wird
(Dok. 14710/06, 14712/06 und 15683/06 ADD 1).
Die Genfer Akte von 1999 ermöglicht es den Entwerfern von Geschmacksmustern, diese mit einer
einzigen internationalen Anmeldung in einer Reihe von Ländern schützen zu lassen.
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Beschluss 2006/512/EG des Rates (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
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18.XII.2006
BILDUNG
Abkommen mit Kanada – Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung
Der Rat nahm einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und der
Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung,
Berufsbildung und Jugend an (Dok. 16151/06).
Das Abkommen hat Folgendes zum Ziel:
 Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Union
und Kanadas, einschließlich umfassenderer Kenntnisse ihrer jeweiligen Sprachen, Kulturen und
Institutionen;
 qualitative Verbesserung der Humanressourcenentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft
und in Kanada durch Erleichterung des Erwerbs der angesichts der Herausforderungen der
globalen wissensgestützten Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten.
Das Abkommen wird für acht Jahre geschlossen und kann durch schriftliche Vereinbarung verlängert oder im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert werden.
Es wurde am 5. Dezember 2006 in Helsinki unterzeichnet.
Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen
Der Rat verabschiedete eine Empfehlung zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen,
wobei er alle vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen übernahm (Dok. PE-CONS 3650/06).
Der Europäische Rat hatte in den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung im Jahr 2000 in Lissabon
gefordert, dass die Grundfertigkeiten, die durch lebensbegleitendes Lernen zu erwerben sind, in
einem europäischen Rahmen festgelegt werden. Die nun verabschiedete Empfehlung ist eines der
konkreten Ergebnisse des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" und hat
zum Ziel, nationale Reformen zu fördern und zu erleichtern, indem erstmals auf europäischer Ebene
ein Rahmen von Schlüsselkompetenzen festgelegt wird, über die alle europäischen Bürger verfügen
sollten, um in einer wissensbasierten Gesellschaft voranzukommen.
Mit der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, dafür Sorge zu tragen, dass alle jungen
Menschen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen ihrer Grundbildung und Ausbildung die acht
Schlüsselkompetenzen zu erwerben, und dass benachteiligten Lernenden dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Schlüsselkompetenzen umfassen muttersprachliche Kompetenz,
fremdsprachliche Kompetenz, mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich
technische Kompetenz, Computerkompetenz, Lernkompetenz, soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz, Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit.
16164/06 (Presse 349)
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DE
18.XII.2006
Europäische Mobilitätscharta
Der Rat verabschiedete eine Empfehlung zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft
zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität,
wobei er alle vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen übernahm (Dok. PE-CONS 3649/06).
Die Europäische Mobilitätscharta konzentriert sich auf die qualitativen Aspekte der Mobilität.
Sie sollte helfen, Austauschprojekte zu fördern, die Anrechnung von Zeiten der allgemeinen oder
beruflichen Bildung sowie die Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen zu erleichtern
und gegenseitiges Vertrauen aufzubauen, damit die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden
Behörden, Organisationen und allen an Mobilität Interessierten verbessert und gestärkt wird.
Die Charta bietet einen Leitfaden für die individuelle Mobilität junger Menschen oder Erwachsener
zum Zweck des formalen oder nicht formalen Lernens sowie für ihre persönliche und berufliche
Entwicklung. Sie ist als Basisreferenzdokument konzipiert, das nationale Gegebenheiten berücksichtigt und die Befugnisse der Mitgliedstaaten achtet. Ihr Anwendungsbereich und Inhalt können
entsprechend der Dauer der Mobilitätsphase und den Besonderheiten der verschiedenen Aktivitäten
der allgemeinen und beruflichen Bildung und Jugendaktivitäten sowie den Bedürfnissen der Teilnehmer angepasst werden. Dieser Leitfaden ist zwar primär für die Mobilität zu Lernzwecken konzipiert, könnte aber auch sinnvoll für andere Arten der Mobilität, wie z.B. der Mobilität zu Erwerbszwecken, sein.
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Charta als ein Instrument für die persönliche und berufliche Entwicklung ihrer Bürger anzuwenden.
IM WEGE DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS GEFASSTE BESCHLÜSSE
EU-Haushalt – Haushaltsordnung
Nach erfolgreicher Konzertierung mit dem Europäischen Parlament nahm der Rat eine Verordnung
zur Änderung der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften an (Dok. 14144/06).
Die neuen Vorschriften sowie die überarbeiteten Durchführungsvorschriften zur Haushaltsordnung
gelten spätestens ab 1. Mai 2007.
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18.XII.2006
Die überarbeitete Haushaltsordnung zielt in erster Linie darauf ab,
–
die Effizienz und Transparenz bei der Anwendung der Vorschriften zu verbessern, vor
allem um Unklarheiten bezüglich ihrer Auslegung und Anwendung auszuräumen,
–
die Verfahrens- und Dokumentationserfordernisse für Verträge und Finanzhilfen, insbesondere bei geringen Beträgen, zu vereinfachen und dafür Sorge zu tragen, dass die Erfordernisse in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten und Risiken
stehen,
–
die Anforderungen in Bezug auf die vorherige Überprüfung der Finanzhilfen und auf die
finanziellen und rechtlichen Sicherheiten zu vereinfachen und dabei sicherzustellen, dass
diese Anforderungen und der Verwaltungsaufwand, der durch sie den Begünstigten auferlegt wird, in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten und
Risiken stehen,
–
die Vorschriften für die Haushaltsvollzugsmethoden klarer zu fassen und wirkungsvoller
zu gestalten.
Die Haushaltsordnung wird alle drei Jahre sowie jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist,
überprüft.
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