Das Revolutionsjahr 1848 und die ersten modernen Verfassungen

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Das Revolutionsjahr 1848 und die ersten
modernen Verfassungen in Österreich
Überblick:
1. Das 19. Jhd. als Zeitalter der bürgerlichen
Revolutionen: Brennpunkte des Geschehens in
Europa, im Deutschen Bund und in Österreich.
2. Die Hauptkonfliktpunkte in den Verfassungskämpfen
3. Ein Blick auf die moderne Verfassung: Wie
sind diese Konfliktpunkte in der modernen
Verfassung gelöst?
4. Übersicht über die wichtigsten
Verfassungen in Europa (Vorbilder)
5. Die ersten Verfassungen in Österreich
Revolutionen und politische Neuordnung
Europas in der ersten Hälfte des 19. Jhds.
1789 1799
1805 1813/15
franz. Napo- Friede Waterloo
Rev. leon
von Wiener
Preß- Konburg gress
1830
1848
Moderne Demokratie
und
konstitutionelle Monarchie
Grundstruktur einer „konstitutionellen“
Verfassung
König
Ernennung
Exekutive
Legislative Judikative
(Regierung) („Parlament“)
(Verwaltung)
1.Kammer
2. Kammer
„Oberhaus“ „Volkskammer“
„Herrenhaus“ „Abgeordnetenh.
Wahl
Wahlberechtigte Teile des „Volkes“
Die „parlamentarische Demokratie“ und
„Präsidialdemokratie“ moderner Prägung
Wahl
Exekutive
(Regierung)
Legislative
(Parlament)
Wahl
Das „Volk“ (der „Souverän“)
„Staatspräsident“
Ernennung
Exekutive
(Regierung)
Legislative
(Parlament)
Wahl
Wahl
Das „Volk“ (der „Souverän“)
Hauptkonfliktpunkte in den
Verfassungskämpfen des 19. Jhd.
1.) Fürstensouveränität
(„Monarchisches Prinzip“)
oder
Volkssouveränität?
 „Gewaltenteilung“ als Kompromißformel
2.) Wer erlässt („gewährt“) die Verfassung?
Verfassungsgebende Nationalversammlung
oder
Monarch (oktroyierte Verfassung)?
3.) „Ministerverantwortlichkeit“ gegenüber
dem Parlament?
4.) Zusammensetzung der Volksvertretung:
- Ständevertretung
oder
- Vertretung des „ganzes Volkes“?
5.) eine oder zwei „Parlamentskammern“?
6.) Selbstversammlungsrecht des Parlamentes?
7.) Hat das Parlament das Recht der
„Gesetzesinitiative“?
6.) absolutes oder suspensives Vetorecht des
Monarchen
gegenüber den Parlamentsbeschlüssen?
7.) Parlamentarischer Einfluß auf die
Regierungsbildung?
8.) Wahlmodus/ Wahlrecht
9.) Grundrechte?
10.) Spezialproblem im Deutschen Bund und
in Österreich:
Deutscher undesstaat mit oder ohne
Österreich ?
Lösungen in der modernen Verfassung:
1.) „Monarchisches Prinzip“ oder
„Volkssouveränität“?
 ungeteilte Volkssouveränität :
-> Art. 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volke
aus.“
-> durch Wahl legitimiertes Staatsoberhaupt
(BPräs)
2.) Wer gibt die Verfassung?  Entscheidung
einer Konstituante („Konstituierende Nationalversammlung“)
3.) „Ministerverantwortlichkeit“? Nicht mehr
erforderlich, da sowohl BPräs als BReg vor
dem VfGH angeklagt werden können
4.) Zusammensetzung der Volksvertretung? 
Abgeordnete sind Vertreter des „ganzes
Volkes“ und nicht lediglich einzelner Gruppen
oder „Stände“
5.) eine oder zwei Kammern? 
zwei Kammern
aber: die „zweite Kammer“ neben dem NR ist
eine Länderkammer (Bundesrat)
6.) Kompetenzabgrenzung im Bereich der
Gesetzgebung?
Veto?
 Gesetzgebung in der alleinigen Kompetenz
des Parlamentes
7.) Parlamentarischer Einfluß auf die
Regierungsbildung:
BReg wird vom seinerseits gewählten BPräs
ernannt (Art. 70 I B-VG) und bedarf wegen
Art. 74 I B-VG des Vertrauens des NR
8.) Wahlmodus/ Wahlrecht: allgemein, gleich,
unmittelbar
9.) Grundrechte  +
Lösungen in den konstitutionellen
Verfassungen in Österreich 1848/49
1.) „Pillersdorfsche (oktroyierte) Verfassung“
-> § 1: „Sämtliche zum österreichischen Kaiserstaat gehörigen Länder
bilden eine untrennbare konstitutionelle Monarchie.“
a) „Monarchisches Prinzip“ oder „Volkssouveränität“?
 Monarchisches Prinzip: Allein der Monarch
ist Träger der Staatsgewalt
b.) Wer gibt die Verfassung?
 Oktroyierte Verfassung
c.) Bindung des Monarchen an die
Verfassung? „Ministerverantwortlichkeit“?
 § 8: Der Kaiser „ist für die Ausübung der
Regierungsgewalt unverantwortlich;
seine Anordnungen bedürfen aber zur vollen
Gültigkeit der Mitfertigung eines verantwortlichen Ministers.“
d) Zusammensetzung der Volksvertretung:
Ständisches Prinzip oder Vertretung des
„ganzes Volkes“?
 Kombination beider Prinzipien .-> e)
e) eine oder zwei Kammern?
 Zweikammersystem -> Der „RT“ besteht
aus:
* Senat („neuständisch“):
- die volljährigen Prinzen des ksl. Hauses
- 150 „von den bedeutendsten
Großgrundbesitzern aus ihrer Mitte“
gewählter Mitglieder (§ 35 a)
- weitere vom Ks. auf Lebenszeit ernannte
Mitglieder
* Abgeordnetenhaus: „Vertretung aller
staatsbürgerlicher Interessen“ (§ 36)
f) Kompetenzabgrenzung im Bereich der
Gesetzgebung zwischen Monarch und
Parlament
 § 10: „Dem Kaiser gebührt die vollziehende
Gewalt allein und er übt die gesetzgebende
Gewalt im Vereine mit dem Reichstag aus.“
Initiativrecht? Ja!
Selbstversammlungsrecht?
Nein!
Pflicht zur Einberufung? Ja!
Vetorecht des Kaisers?
 absolutes Vetorecht!
g) Parlamentarischer Einfluß auf die
Regierungsbildung? Nein!
 § 10: „Dem Kaiser gebührt die vollziehende
Gewalt allein.“
h) Wahlmodus/ Wahlrecht?
 gleiche, aber nur mittelbare Wahl
 keine allgemeine Wahl:
Ausschluß der „Arbeiter gegen Tag- oder
Wochenlohn“, der Dienstboten und der
Fürsorgeempfänger (WahlO v. 8. 5. 1848)
i) Grundrechte? Ja!
k) föderaler Staatsaufbau?
Unitarische Grundtendenz: Keine eigene
Gesetzgebung der Länder, keine Beteiligung
an der Reichsgesetzgebung
 Länder werden zu bloßen Provinzen
2.) Entwurf des RT von Kremsier („Entwurf
der Constitutionsurkunde“)
a) „Monarchisches Prinzip“ oder „Volkssouveränität“?
 „Volkssouveränität“ -> Geplanter Passus:
„Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus“
(in der Endberatung gestrichen!)
b.) Wer gibt die Verfassung?
 RT als Konstituante
c.) Bindung des Monarchen an die Verfassung,
„Ministerverantwortlichkeit“
 § 8: Der Kaiser ist „für die Ausübung der
Regierungsgewalt nicht verantwortlich“.
Aber: Eid auf die Verfassung
 § 38: Die vollziehende Gewalt […] wird
durch verantwortliche Minister ausgeübt
d) Zusammensetzung der Volksvertretung:
Ständisches Prinzip oder Vertretung des
„ganzes Volkes“?
 „Volkskammer“ wird in gleicher und
direkter Wahl gewählt
e) eine oder zwei Kammern?
 Zweikammersystem, aber im modernen
Sinne:
* Volkskammer
* Länderkammer
f) Kompetenzabgrenzung im Bereich der
Gesetzgebung zwischen Monarch und
Parlament
 § 35: Die gesetzgebende Reichsgewalt wird
vom Ks. gemeinschaftlich mit dem Reichstag
ausgeübt.
Initiativrecht? Ja!
Selbstversammlungsrecht?
Ja!
Vetorecht des Kaisers?
Nur suspensives Vetorecht! (-> §§ 87,88)
g) Parlamentarischer Einfluß auf die
Regierungsbildung? Nein !
h) Wahlmodus/ Wahlrecht?
 gleiche, unmittelbare, d.h. direkte Wahl
 Zensuswahlrecht (§ 96)
i) Grundrechte? Ja!
k) föderaler Staatsaufbau?
Ja!
- Länder mit eigenem Reichsverfassungsorgan
-> „Länderkammer“
- Länder mit eigener Gesetzgebungskompetenz
3.) oktroyierte „Märzverfassung“ von 1849
Modifikationen gegenüber dem Kremsierer
Entwurf:
- Monarchisches Prinzip -> Oktroyierte
Verfassung
- absolutes Vetorecht!
Revolutionsgeschehen 1848/49 in Österreich
„Das tolle Jahr“
„Februarrevolution“
in Paris 1848
Landtag der
Ungarischen
Stände in
Pressburg
3. März 1848
„Märzunruhen“ in Wien
März 1848
„Pillersdorfsche Verfassung“
„Verfassungsurkunde des
österreichischen Kaiserstaates“
25. 4. 1848
„Maiunruhen“ – „Sturmpetition“
Ungarische
Reichsverfassung
11. 4. 1848
Wahlen zu einem „Reichstag“
(Juli 1848)
*Bauernbefreiung
*Grundentlastung
konstituierender *Entwurf
Reichstag
einer
Verfassung
militärische Besetzung
Wiens
oktroyierte
Verfassung
4. 3. 1849
„Kremsierer Entwurf“
„Entwurf der
Constitutionsurkunde“
Auflösung des Reichstages (4. 3. 1849)
„Sylvesterpatente“ vom 31. 12 1851
1852 – 1867: Verfassungspolitische
Experimentierphase zwischen
„Neoabsolutismus“ und „neuständisch
beschränkter Monarchie“
I.) Die „Silvesterpatente“ 1851/52:
*1. Patent:
- formelle Aufhebung der Reichsverfassung 1849
- Garantie der Gleichheit aller Staatsangehörigen
vor dem Gesetz
- Bestätigung + Garantie der Aufhebung
Untertänigkeit u. Grundentlastung
*2. Patent.
- Aufhebung Grundrechtspatent 1849
- öffentliche Religionsausübung +
Selbstverwaltung für gesetzlich anerkannte
Kirchen
 absolute Monarchie in Form eines
Einheitsstaates -> Länder sind bloße
Verwaltungssprengel
II.) Das „Oktoberdiplom“ von 1860:
1.) Reich:
„verstärkter Reichsrat“:
- Beratungsrecht in einzelnen Sachen
- Beschlußrecht in Steuersachen
 Angelegenheiten des Reichrats“
Absolutes Vetorecht des Kaisers!
 „Prärogative der Krone“ -> Gesetzgebung
allein durch den Monarchen ohne Beteiligung des
Reichsrats
2.) Länder:
Wiedererrichtung der Landtage -> „neuständisch“
Beratungsrecht in „Landesangelegenheiten“
(in Ungarn, Kroatien und Siebenbürgen
Beschlußkompetenz)
-> „differenzierter Föderalismus“
III.) Die „Februarverfassung“ 1861 =
sog. „Reichsverfassung“
bestehend aus:
* „Februarpatent“ von 1861
-> MantelG, schließt ein:
- Grundgesetz über die Reichsvertretung
- Landesordnungen für die cisleithanischen
Länder
- Wiederhergestellte ungarische Verfassung
1848 (soweit nicht in Widerspruch zur
„Februarverfassung“)
* Pragmatische Sanktion von 1713
* Oktoberpatent
Die wichtigsten Neuregelungen der
„Februarverfassung“
-> Der Reichsrat wird in Herrenhaus
(Oberhaus) und Abgeordnetenhaus
(Unterhaus) gegliedert:
*Abgeordnetenhaus: Wahl durch die
Landtage
*Herrenhaus:
- volljährige Prinzen des kaiserlichen
Hauses
- best. Adelsgeschlechter
- kirchliche Würdenträger
- vom Kaiser ernannte Mitglieder
-> Bisherige Beratungsrechte des RR werden
in Beschlußrechte umgewandelt
Es bleibt absolutes Vetorecht des Kaisers!
Es bleiben „Prärogativen der Krone“!
Gesetzgebungskompetenzen im
„Oktoberdiplom“ von 1860
Angelegenheiten,
die unter die
„Prärogative der Krone“
fallen:
-> Gesetzgebung allein
durch den Monarchen
Angelegenheiten
des Reichrates
- Geld- und
Kreditwesen
- Zoll- und
Handelssachen
- Eisenbahnwesen:
 Beratungsrecht des RR
Landesangelegenheiten
BeratungsRecht der
- Steuersachen
Landtage
- Staatsanleihen
 Zustimmungsrecht
+
absolutes
Vetorecht
des Kaisers!
Gesetzgebungskompetenzen in der
„Februarverfassung“ von 1861
Angelegenheiten,
die unter die
„Prärogative der Krone“
fallen:
-> Gesetzgebung allein
durch den Monarchen
Angelegenheiten
des
engeren RR gesamten RR
- Zivil- und
- Steuersachen
Strafgesetz- - Geld- und Kregebung
ditwesen
????
u.s.w.
enumerative
Aufzählung
 Zustimmungsrecht des RR
-> absolutes Veto des Kaisers
Landesangelegenheiten
ZustimmungsRecht der
Landtage
+
absolutes
Veto
Der „Reichsrat“ (RR)
1.) Bereits im „Kremsierer Entwurf“ und in
der oktroyierten Verfassung 1849 vorgesehen:
 reines Beratungsorgan für die Exekutive
 vom Kaiser ernannte Mitglieder
 „wird in allen fragen der Gesetzgebung
gehört“ (§ 7 RR-Statut 1851)
2.) „Oktoberdiplom“ von 1860:
„verstärkter Reichsrat“
 ein Teil der Mitglieder soll vor Ernennung
durch den Kaiser von den Landtagen nominiert
werden
 überwiegend Beratungsfunktion
3.) „Februarverfassung“ 1861:
REICHSRAT
Herrenhaus
„neuständisch“
besetzt:
Abgeordnetenhaus
durch die Landtage
gewählt
- Prinzen des
kaiserl. Hauses
- Adel mit erbl.
Herrenhauswürde
- Bischöfe
- weitere ernannte
Mitglieder
Landtage ihrerseits
neuständisch besetzt!
3 Kurien:
- Großgrundbesitzer
- Einwohner der
Städte
- Landbewohner
 Unterscheidung zwischen
- „gesamtem“ und
- „engerem“ Reichsrat -> ohne Vertreter aus
den „Ländern der ungarischen Krone“
Die wichtigsten Merkmale der
„Februarverfassung“ 1861
 Monarchisches Prinzip
 einseitige Verfassungsordnung durch den
Kaiser
 keine Ministerverantwortlichkeit
 keine echte Volksrepräsentation –
„Abgeordnetenhaus“ ist bloßes
Scheinparlament
 Gesetzgebungsrecht des „Parlamentes“ nur
in bestimmten Angelegenheiten – daneben
„Prärogative der Krone“
 absolutes Veto des Monarchen
Zentralstaat und Länder
I.) Mittelalter:
„Dynastien-Union“ von „Ländern“
(Lb S. 49-55)
 Personalunion: Integration der Länder
durch die Person des gemeinsamen Fürsten
bzw. die personelle Größe der Dynastie
(„Haus Habsburg“)
II.) Frühe Neuzeit bis zur Mitte des 18.
Jhd.:
„Monarchische Union“ von „Ständestaaten“
(Lb S. 69-75)
 Realunion zwischen „dualistischen
Ständestaaten“.
Integration
* durch Zentralbehörden mit reichsweiter
Zuständigkeit
* durch Gesetzesrecht mit reichsweiter
Gültigkeit
III.) Ab der Mitte des 18. Jhds:
„Monarchischer Staat mit differenziertem
Föderalismus“ (Lb 8. Kap.)
 Länder schrumpfen zu autonomen Gebietskörperschaften (statt Ständestaaten) Lb S. 98 f.
 Nebeneinander von
- „Land“
und
- „Gouvernementsbezirken“ / „Provinzen“
(Lb S. 100)
 Nebeneinander
- staatlicher Mittel- und Unterbehörden
und
- den Resten ständischer Selbstverwaltung mit
ganz geringen Kompetenzen (Lb 103)
 Tendenz zum Zentralstaat !
sehr schwach ausgeprägtes föderales
Element !
Was bedeutet „differenzierter Föderalismus“?
-> das föderale Element der Länder ist nicht
überall gleich ausgeprägt:
Unterschiedliche Entwicklung in:
 den „Deutschen Erbländern“

Ungarn (verbleibt stärker im Muster des
„dualistischen Ständestaates“!)
IV.) 1848 (Lb Kap. 11):
 Versuch einer (begrenzten) Aufwertung der
Länder im „Kremsierer Entwurf“
- Länder mit eigenem Reichsverfassungsorgan
-> „Länderkammer“
- Länder mit eigener Gesetzgebungskompetenz
- Die traditionellen ständischen Landtage
sollen zur „Volksrepräsentation“ umgeformt
werden (Lb S. 129)
aber:
Keine eigenen Landesbehörden!
Keine eigene Landes-Verwaltung (Lb S. 130)!
 Keine Länder als Teilstaaten eines
„Bundesstaates“
 Lediglich autonome Gebietskörperschaften
mit Selbstverwaltung (wie die Gemeinden!)
V.) 1852 – 1860 (Lb 14. Kap. I+II A)
 Länder als bloße staatliche Verwaltungssprengel
-> Keine Selbstverwaltung
-> Keine Landtage
VI.) ab 1860/61 (Lb 14. Kap. II B + III A ):
 Wiederherstellung als Selbstverwaltungskörperschaften (-> Landtage!) im Oktoberdiplom / „Februarverfassung“)
-> „Statute über die Landesvertretung“ 1860
(Lb 14. Kap. II B 1)
-> „Landesordnungen“ 1861 [als Teil der
„Reichsverfassung“]
(Lb 14. Kap. II B 2)
Organe der Länder:
- Landtag -> „neuständisch“ zusammengesetzt
(Lb S. 150, Nr.3)
- Landesauschuß als ausführendes Organ
- Landeshauptmann (vom Kaiser ernannt)
-> Vorsitz im LT und Landesausschuß
Kompetenzen der Länder (Lb 14. Kap. III A 2)
 nur Gesetzgebung in (wenigen !) „Landesangelegenheiten“
 keine eigene Verwaltung
-> Eigenständige Entwicklung in
Ungarn:
-> verstärkte Kompetenzen des
Landtages
-> „differenzierter Föderalismus“
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