Einhaltung der Schiedsordnung

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Einhaltung der Schiedsordnung
Ich kann die Eröffnung dieses Schiedsverfahrens gegen meine Person nicht nachvollziehen.
Die Anschuldigungen muss ich entscheiden zurückweisen.
Sie stellen eine Verunglimpfung meines bisherigen politischen Handelns innerhalb und
außerhalb der PDS dar. Ich bewerte diese Aussagen als Verleumdung meiner Person.
Unabhängig davon haben die Genossen Dr. Dieter Reebelein und Prof. Dr. Max Schmidt in
den Anträgen zum Ausschlussverfahren eine Sichtweise, die für mich nur auf Pflichten
beinhaltet, über Rechte die aus einer Mitgliedschaft resultieren ist keine Wort verloren
worden.
Es wundert mich auch, dass Thomas Hoffman als Kreisvorsitzender zu dieser Thematik keine
Meinung hat. Weder den Leserbrief noch die Ausschlussanträge bewertet. Geht es in diesem
Ausschlussverfahren vielleicht darum, dass Kritik an der Ausübung von Wahlfunktionen für
und innerhalb der PDS unterbunden wird? Ich hätte die Meinung von Thomas Hofmann schon
gerne gehört.
Nach dem Statut der PDS Pkt. 2(6) kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen das Statut der Partei oder erheblich gegen die Grundsätze des Programms
verstoßen und damit der Partei schweren Schaden zugefügt hat.
Mir ist nach dem Studium der Schreiben nicht klar, welchen bezifferbaren erleb- oder
erfühlbarer Schaden der PDS durch meinen Leserbrief entstanden ist? Auch die
Vorsätzlichkeit des Verstoßes gegen das Statut wurde nicht begründet. Was die Grundsätze
der PDS anbelangt, stehe ich seit 15 Jahren uneingeschränkt in Wort und Tat zu diesen. In
vielen OTZ Artikeln nachzulesen.
Was von mir gefordert wird ist mit demokratischen Grundsätzen der PDS nicht vereinbar. Nur
ein Beispiel:
Was ist an der Aussage Bürgerinteresse vor Parteiinteresse falsch. Parteien arbeiten doch
für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger und werden von den Bürgern
gewählt. Sind also von ihnen abhängig. Daraus folgt dass die ureigensten Probleme der
BürgerInnen erstes Handlungspotential für die Parteimitglieder darstellen.
Oder arbeiten die BürgerInnen für die Erhaltung der Struktur der Parteien? Dies würde eine
Entkopplung der inhaltlichen problembezogenen erlebbaren Arbeit für die Menschen
bedeuten und einen in sich festgelegten strukturell begründeten Selbstzweck der Partei
darstellen. Dann sind die Bürger für den Erhalt der Parteien zuständig und diese Vorstellung
führte schon einmal in eine Sackgasse.
Die Unterstellungen von Prof. Dr. Max Schmidt weise ich entscheiden zurück und fordere
dafür eine Entschuldigung.
Nun zu den Formalitäten dieses Verfahrens.
Ein Verfahren muss innerhalb von sechs Wochen Nach Eingang des Antrages entscheiden,
über die Art und Weise der Behandlung.
Der Antrag von Dr. Dieter Reebelein wurde am 20.04.2005 geschrieben, da kein
Eingangsvermerk ersichtlich ist, gehe ich davon aus, dass die Schiedskommission den Brief
auch an diesem Tag erhalten hat.
Die Schiedsordnung sieht innerhalb von sechs Wochen vor. Die Scheidekommission tagte am
02.06.2005 hätte aber bis zum 31.Mai 2005 über diesen Antrag entscheiden müssen.
Daraus ergibt sich, dass dieser Antrag nicht Grundlage dieses Verfahrens sein kann.
Des weiteren habe ich noch einige Formalien zu bemängeln. Das dieses Verfahren wegen
Krankheit verschoben wurde kann ich noch einsehen und wurde mit mir abgestimmt, dass
aber die fristen der Ladung nicht eingehalten werden verstößt gegen die Schiedsordnung und
macht ein geordnetes und faires Verfahren nicht möglich.
Die Ladung zum Termin am 20.10 erhielt ich am Freitag den 30.September 2005. in der
Schiedsordnung IX (4) heißt es die Einladung muß spätestens drei Wochen vor dem
Verhandlungstermin an die Anschrift des Verfahrensbeteiligten zugestellt sein. Dies wäre der
Mittwoch der 28. September 2005 gewesen. Um eine Fristverkürzung bin ich nicht gebeten
worden und dieser hätte ich auch nicht zugestimmt.
Nun wurde der Termin erneut verschoben. Nach Schiedsordnung gibt es eine Zweitansetzung
aber keine Drittansetzung. Auch in diesem Fall wurde die Ladungsfrist nicht eingehalten. Ich
erhielt die Ladung am Donnerstag den 13. Oktober 05, sie hätte mich aber am Mittwoch den
12. Oktober 05. erreichen müssen. Auch in diesem Fall ist keine Absprache zur
Fristverkürzung geführt worden.
Somit ist dieses Verfahren aus formellen Gründen abzulehnen.
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