Die Stellung des Privatrechts im System des Rechts Das bürgerliche

Werbung
Die Stellung des Privatrechts im System des Rechts
Das bürgerliche Recht als allgemeines Zivilrecht im Unterschied zu Sonderprivatrechten
Recht: Gesamtheit derjenigen Regelungen, die mit verbindlicher Wirkung für das
Zusammenleben der Menschen gelten
► staatlich verbindliche Ordnung
► abzugrenzen von Moral, Sitten, Gebräuchen
Satzungsrecht: beruht auf Tätigkeit der Gesetzgebungsorgane
- Recht nimmt auf morailsche Dinge Rücksicht (§§ 138, 242 BGB)
- bürgerliches Recht = Zivilrecht = materielles Recht
- für jedermann gültig
- auch zahlreiche Nebengesetze zum BGB: HGB, ArbGB → Sonderprivatrecht
Darst. I.
3.2. Abgrenzung des Privatrechts vom Strafrecht und öffentlichen Recht im engeren
Sinn
- Geschädigter muss im Privatrecht selbst tätig werden
→ im Gegensatz zum Strafrecht
→ Wahlrecht
- entsprechend Art des Gerichts → Zivilgericht
- Staatsrecht/Verfassungsrecht: ► Zusammenwirken der Staatsorgane
► Rechte der Bürger gegenüber dem Staat
→ Grundrechte
- Verwaltungsrecht: Baurecht, Steuerrecht, Finanzrecht...:
► öffentliche Verwaltung gegenüber den Bürgern
öffentliches Recht: an einem Rechtsverhältnis ist mindestens ein Träger hoheitlicher
Gewalt in seiner Tätigkeit beteiligt
- nicht in ihrer hoheitlichen Tätigkeit auftretend → zivilrechtliches Verhältnis
„ordentliche“ Gerichte: Amts-, Land-, Oberlandgericht, Bundesgerichtshof
Merkmale
Amtsgericht
Landgericht Oberlandgerich Bundesgerichts
t
hof
Anzahl der
Richter
Kammer (?)
1
1
Streitwert
<5T€
>5T€
übergeordnete
Instanz
LG
OLG
- Verlierer der letzten Instanz zahlt alles
Schiedsgerichte: § ???
BGH
Senat (5?)
- Streitwert im Arbeitsrecht = drei Monatslöhne
4. BGB
- seit 1900
- erste einheitliche Codifikation (grundsätzlich abschließende, einheitliche Regelung eines
bestimmten Rechtsgebietes in einem Gesetzeswerk, das nach einheitlichen Prinzipien
aufgebaut wird)
- Reihenfolge der Entwürfe: 1. „Motive“, 2. „Protokoll“, 3. „Festschrift“
- Vereinheitlichung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen (römisches Recht etc.)
- Generalklauseln ohne ideologischen Inhalt
- fest definierte Begriffe: „fahrlässig“, „schuldhaft“ §§ 121,165
- Aufnahme neuer Gesetze abhängig von GG, EU-Recht → entsprechende Kennzeichung
Schuldrechtsreform 2001: - Rechtssätze als Gesetz aufgenommen
► Schadenersatzleistung vor Vertragsabschluss
► Vereinfachung Leistungsstörungsrecht
→ Schaden durch Pflichtverletzung des Schuldners#
► Wiederaufnahme von Regelungen:
AGBs (§305), Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften
→ Regelungen im Interesse des Verbrauchers
► Erweiterung der Gewährleistungsrechte
► Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Arbeitsvertrag)
4.3. Sprache und Regelungstechnik
Klammerprinzip: Allgemeines wird dem Besonderen voran gestellt → 1. Buch BGB
Lex specialis vor lex generalis!
Verweisprinzip: Vermeidung von Wiederholungen, Verweise auf §§
4.4
- fünf Bücher
1. Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Verträge, Persönlichkeitsrecht
2. Schuldrecht: Sonderverbindungen zwischen zwei Personen
→ Gläubiger und Schuldner aufgrund Vertrag, insbesondere §§ 311-348
3. Sachenrecht: Beziehungen einer Person zu einer Sache
► tatsächliche Sachherrschaft ↔ rechtliche Sachherrschaft
► Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch
→ beschränkte dingliche Rechte
4. Familienrecht: Pflegschaft, Vormundschaft
(allgemeine Regelungen im Wesentlichen ungültig)
5. Erbrecht: ► vermögensrechtliche Folgen bei Tod
► zahlreiche Sonderbestückungen: Form des Testaments,
Anfechtung
► Besonderheit: auch Ungeborene haben Anspruch
Einführungsgesetz zum BGB:
► Rechte uund Pflichten bei Rechtsverhältnis mit Auslandsberührung
→ internationales Privatrecht
► Übergangsvorschriften
5. Grundprinzipien des deutschen Privatrechts
1. formale Gleichbehandlung (weder Diskriminierung noch Privilegierung)
2. Privatautoniomie:► Vertragsfreiheit § 311
(dispositives Recht → Vertragsparteien dürfen davon abweichen)
► Eigentumsfreiheit § 903
► Testierfreiheit Art. 14 GG
5.3. sozialer Ausgleich
- gegen Ausnutzung einer Zwangslage oder Überlegenheit eines Vertragspartners
→ sittenwidrig § 138, Wuchergeschäft → Geschäft nichtig
(bspw. Kreditzins >200% des üblichen, Entlohnung deutlich unter allgemeinem
Niveau)
§ 903: Rücksichtnahme des Eigentümers → Emissionsschutz
§ 904: Notstandsklausel
-Einschränkung der Testierfreiheit: Führsorgepflicht für Unterhaltspflichtige
→ Pflichtteil § 1937
ZIEL: annähernde Parität bei Rechtsgeschäften, bspw. Arbeitsrecht, Mietrecht
→ Verbraucherschutz
§§ 13, 14: Definition „Verbraucher“, „Unternehmer“
► immer wenn Daseinsvorsorge betroffen
(Energieversorgung, Versicherungen)
► zwischen Unternehmen weitgehend aufgehoben
mittelbarer Abschlusszwang: grundlose Vorenthaltung von allgemein verfügbaren
Leistungen
Kontrahierungszwang:
- Bürgschaftsvertrag § 766: zwingende Schriftform der Bürgschaftserklärung
5.4. Vertrauensschutz
- im Interesse der Rechts- und Eigentumssicherheit
- Schutz des Erwerbers, der auf den Schein des Rechts vertrauen kann § 932
→ Gutgläubigkeit
Verfpflichtungsgeschäft: Partner zu Leistung verpflichtet § 433
(Kaufvertrag = Kausalgeschäft)
Verfügungsgeschäft: Übertragung, Belastung, Änderung, Aufhebung eines Rechts
→ Erfüllungsgeschäft § 929
- Eigentumsvorbehalt bei Ratenkauf
- bei Immobilien: Eigentumsübergabe erst bei Eintrag ins Grundbuch
abstrakte Geschäfte
- losgelöst vom Grund der Übereignung
kausale Geschäfte
- Grund der Verpflichtung enthalten
Trennungsprinzip: Zerlegung eines tatsächlichen Geschäfts in einen abstrakten und
kausalen Teil
→ Verpflichtung und Übereignung sind unabhängig in ihrer Rechtswirksamkeit
→ trotz Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Vertrag) kann Verfügungsgeschäft
(Übergabe) ungültig sein!
häufiger: Übereignung gültig, aber mangelhafter Vertrag → ungültig
→ Rückabwicklung § 812 ff.
6. Auslegung
= Ermittlung des rechtlich maßgebenden Inhalts einer Norm → Anwendbarkeit des
Gesetzes
- ausgehend von einem Wortlaut → semantische Auslegung (verschiedene
Formulierungen)
Bsp.: vom Notar beglaubigtes Testament → schriftlich (Beurkundungsgesetz)
Gesetz im Zusammenhang
systematische Auslegung
zeitbezogene Auslegung
historische Auslegung
Auslegung nach Sinn und Zweck
teleologische (vernünftige) Auslegung
II. - DER ALLGEMEINE TEIL DES BGB (1. Buch)
1. Grundbegriffe des BGB
Anspruch: ist das recht von jemandem Tun oder unterlassen zu verlangen
Gläubiger: ist derjenige, dem ein Anspruch zusteht (glaubt, dass er eine Leistung erhält)
Schuldner: ist derjenige, der einen Anspruch erfüllen muss (er schuldet eine Leistung)
Dritter: ist ein am Rechtsgeschäft unbeteiligter
Sachen: sind körperliche Gegenstände
Eigentum: ist das Recht mit einer Sache nach Belieben zu Verfahren
Besitz: ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache
Rechtsgeschäft: führen den durch Willenserklärung bezweckten Erfolg herbei
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksame Rechtsgeschäfte
abzuschließen
Willenserklärung: ist die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens
Vollmacht: ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht
unverzüglich: ohne schuldhaftes Verzögern
fahrlässig: handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt
Vorsatz: ist das Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolges
1.1 Rechtssubjekte
- natürliche oder juristische Personen als Rechtssubjekte (§§ 1-14)
- rechtsfähig ab Geburt, Vorverlegung der Rechtsfähigkeit § 1923
- Besonderheit: Todeserklärung nach dem Verschollenengesetz
- Unterscheidung Rechtsfähigkeit von Handlungsfähigkeit
Rechtsfähigkeit: Fähigkeit rechtlich bedeutsame Handlungen zu tätigen
→ Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen
Geschäftsfähigkeit: nach Altersstufen und geistiger Gesundheit
► § 2 Volljährigkeit ab 18 → volle Geschäftsfähigkeit
► § 104 <7. Lebensjahr sowie Geisteskranke sind geschäftsunfähig
► § 105 unwirksame Rechtsgeschäfte
► § 106 beschränkte Geschäftsfähigkeit 7-18y
► § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
► § 108 nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei
Vertragsabschluss durch Minderjährige
► § 111 einseitige Rechtsgeschäfte: keine nachträgliche Zustimmung
(Schenkung, Auslobung)
§ 110 „Taschengeldparagraph“
- freie Verfügung über von gesetzlichem Vertreter zu freier Verfügung überlassenen
Mitteln → NUR Barverkauf! → Ratenkauf ausgeschlossen
§ 112, 113 Erwerbsgeschäfte, Arbeitsverhältnisse Minderjähriger
Deliktfähigkeit: Fähigkeit eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung gemäß § 823
zu begehen
→ Haftung der Eltern für Schäden die durch Kinder verursacht werden
§§ 827, 828 Regelung der Deliktfähigkeit
Juristische Person
- künstliches Gebilde, als Rechtsperson behandelt
- Zusammenschlüsse von Personen oder Vermögensmassen, die auf eine Dauer angelegt
sind und durch Organe dazu befähigt sind, Rechte zu erwerben und Verpflichtungen
einzugehen
→ rechtsfähig
- Vereine, Stiftungen
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, e.G.)
- keine juristische Person: Organisationen (große Vereine, Parteien, Gewerkschaften
Verein (§§ 21-79)
- auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines Zwecks
unter einem Gesamtnamen mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand,
Mitgliederversammlung)
- unabhängig vom Mitgliederwechsel
- Zweck ergibt sich aus Satzung § 57
- Gründungsvertrag § 25: Satzung, Eintragung des Vereins § 57
- staatliche Mitwirkung: abhängig ob wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Verein
(=Idealverein)
wirtschaftlicher Verein:
- Verleihung durch Landesbehörde → Konzessionsprinzip
- Hauptzweck: vermögenswerte Vorteile als Hauptzweck
- bspw. Inkassounternehmen
nicht wirtschaftlicher Verein (Idealverein):
- rechtsfähig mit Eintragung ins Vereinsregister beim
Amtsgericht (Sitz des Vereins)
- §§ 56-59 Regelungen zur Eintragung
- § 31 Haftung des Vereins für seine Organe (§ 30): bei
unerlaubten Handlungen in Ausübung der zustehenden
Verrichtungen, ansonsten persönliche Haftung
- auch Haftung für Pflichtverletzung von Hilfspersonen
- Auflösung § 41, Konkurs § 42
rechtsfähige Stiftungen (§§ 80-88)
- Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zieles
- Stiftungsgeschäft bedarf Schriftform (§ 81)
- Genehmigung durch Landesbehörde entsprechend Sitz der Stiftung (§ 80)
Rechtssubjekte (Skizze 12)
Rechtsobjekte
- alle Gegenstände auf die sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes
erstrecken kann
- Sachen (§ 93), immaterielle Güter (vermögenswerte Rechte an unkörperlicher Sache,
bspw. Ideen, Patente), Rechte (Forderungen)
- §§ 90 ff. Begriffe des Sachenrechts: Einteilung in bewegliche und unbewegliche
(Immobilien, Wohneigentum) Sachen
Rechtsgeschäft und Willenserklärung (§ 116 ff.)
- Rechtsgeschäft als Mittel zur Realisierung der Privatautonomie
- Grundbaustein des Rechtsgeschäfts ist Willenserklärung (= Äußerung einens auf einen
rechtlichen Erfolg gerichteten Willens)
- Wille muss nach Außen kundgetan werden: mündlich, schriftlich oder konkludent
(Rückschluss auf Willen möglich)
- Schweigen nur in Ausnahmefällen als Willenserklärung möglich
► Handlungsbewusstsein: muss bei jeder Willenserklärung vorhanden sein
► Geschäftswillen
► Erklärungsbewusstsein:
- Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen sind strittig, nicht notwendige Bestandteile
→ Willenserklärung vorhanden aber wegen Irrtum anfechtbar
(§ 122 Schadenersatzpflicht)
Weitere Merkmale des Rechtsgeschäfts:
► Übergabe (§ 929)
► Eintragung ins Grundbuch (§ 873)
► Beisein eines Standesbeamten bei Eheschließung
2.2 Wirksamkeit der Willenserklärung
- zu unterscheiden zwischen Abgabe und Zugang der Willenserklärung
nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung: Rechtswirksamkeit bei Abgabe
empfangsbedürftige Willenserklärung (bspw. Kündigung):
unter Anwesenden
unter Abwesenden (§ 130)
- bei Wahrnehmung der Willenserklärung
- mit Zugang beim Anderen
- bei Möglichkeit der Kenntnisnahme
- Risiko bzgl. Zugang trägt der Erklärende!
Form der Willenserklärung
- mündlich, schriftlich, konkludent, in Ausnahmefällen schweigend (wenn vorher vereinbart
oder vorgeschrieben)
Schweigen als Zustimmung:
► bei Schenkung § 516
► Übernahme der Hypothekenschuld
Schweigen als Ablehnung: ► § 108 bei Geschäft mit Minderjährigen
► § 177 Vertreter ohne Vertretungsvollmacht
► § 241a unbestellte Leistungen
Schriftform:
- Text muss durch Unterschrift abgeschlossen sein
- bspw. Bürgschaftsversprechen, Schuldanerkennung (§ 780), Schuldversprechen (§781)
§ 126: Ersetzung durch elektronische Form, wenn nicht gesetzlich verboten
§ 126a: qualifizierte digitale Signatur
§ 126b: Textform (selten)
§ 129: öffentliche Beglaubigung
§ 128: notarielle Beurkundung: Einschaltung einer Beratungsinstanz
Nichtigkeit wegen Formmangel (§ 125)
→ Umdeutung in Rechtsgeschäft § 140
- mangelnde Form kann durch Erfüllung beseitigt werden, bspw. § 518
(Schenkungsversprechen)
- weitere Möglichkeit: § 127 gewillkürte Schriftform → Vertragspartner können Form
vereinbaren
Skizze 16
Willensmängel
- bewusste Divergenz zwischen Wille und Erklärung
§ 116 geheimer Vorbehalt
§ 118 „Scherzerklärung“
Vertrauensschaden: der Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, dass
der auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut
→ Ersatz nutzloser Aufwendungen in Zustand vor der Erklärung
- auch infolge Nichtabschlusses eines anderen Geschäfts
- Erfüllungsschaden wird nicht ersetzt (§ 122)
Scheingeschäft § 177
(I) wenn der Erklärende im Einverständnis mit dem Empfänger eine Erklärung abgibt
→ nichtig
(II) desimuliertes Rechtsgeschäft: Gültigkeit für gewolltes aber verdecktes Rechtsgeschäft
Arten von Rechtsgeschäften (Skizze 14)
- Einteilung in bedingte und befristete Rechtsgeschäfte
- Abhängigkeit der Rechtswirkung von künftigen Ereignissen möglich
► bei ungewissen Eintritt des Ereignisses → Bedingung (bspw. Eigentumsvorbehalt)
► bei gewissen Eintritt → Befristung
(bspw. Erhalt eines Sparguthabens zum 18. Geburtstag)
weitere Unterteilung (§ 158):
aufschiebende
Eintritt der Rechtswirkung vom Ereignis
abhängig
auflösende
Rechtsgeschäft voll wirksam
Auflösung bei Eintritt eines Ereignisses (II)
unzulässige Bedingungen:
§ 925 (II) Auflassung eines Grundstückes
§ 1311 Eheschließung
§ 1947 Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
- bei Kündigung, Anfechtung
2.4 Auslegung von Rechtsgeschäften
- Verständnis von Willenserklärungen
§ 133: Überbetonung des Willens des Erklärenden
§ 157: Schutz des Empfängers angedeutet → grundsätzliche Betrachtung als Einheit
empfangsbedürftige Willenserklärung
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
kein Kompromisszwang
kein Vertrauensschutz für Empfänger
→ Vorstellung des Erklärenden selbst
maßgeblich: Wortlaut, Sinn, Zweck
„falsa demonstratio non nocet“
(=Falschbezeichnung schadet nicht)
→ Vertrag über falsch bezeichnetes Gut
gültig
Empfängerhorizont: Verkehrssitte,
Üblichkeit, Absprachen vor Vertrag,
Interessen der Vertragsparteien
→ bei Abweichung des Empfängerhorizonts
vom Willen des Erklärenden: Anfechtung
nötig
2.5. Nichtigkeit und Anfechtung von Willenserklärung und Rechtsgeschäften
- Nichtigkeit bei besonders schweren Fehlern: Geschäftsunfähige, Geschäftsbeschränkte,
Formmängel, Schein-, Scherzgeschäft, Geschäfte gegen gesetzliches Verbot (§§134,
311bII), gegen gute Sitten (§138)
Gebotsnormen gemäß § 134: Strafgesetze, öffentliches Recht (bspw. Scheinehe,
Schwarzarbeit, entgeltliches Zurverfügungstellen von Organen
§139: Verfahren bei Teilverstoß
→ salvatorische Klausel
- wenn salvatorische Klausel fehlt oder gesetzliche Regelung fehlt oder bei AGB (§306)
§138: alle Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten (Inhalt, Beweggründe, Zweck) sind
nichtig
Gute Sitten: sind das Rechtsgefühl des Volkes, durchschnittliche sittliche Anschauungen,
sowie GG (insbesondere Art.2, 6, 20)
→ Maßstab der guten Sitten ist wandelbar!
Sittenverstoß unter objektivem Aspekt:
► Rechtsgeschäft strafrechtlich relevant
► Knebelverträge (Leistung und Gegenleistung entscheidend)
► Ausnutzung von Monopolstellungen
(spezifiziert in Gesetz über unlauteren Wettbewerb)
► übermäßige Sicherung eines Gläubigers (Bürgschaftsrecht)
● wenn Leistungsversprechen und Leistungsfähigkeit großes
Missverhältnis aufweisen
● wenn Einkünfte des Bürgens nicht ausreichen, um innerhalb fünf
Jahren ein Viertel der Gesamtschuld zu tilgen
● wenn emotionale Bindung in verwerflicher Weise ausgenutzt wird
► generelles grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
● Überschreitung des Zinses um 100% des Üblichen
● Arbeitslohn weniger zwei Drittel des üblichen
Sittenverstoss unter subjektiver Aspekt:
► Kenntnis der Sittenwidrigkeit
● Wucher §138II
● Zwangslage: wirtschaftliche Bedrängnis
● Unerfahrenheit: Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung
● Mangel an Urteilsvermögen: wenn Rechtsfolgen nicht abschätzbar
● Willensschwäche: Vertragspartner kann nicht ausweichen
Folgeverträge: bspw. Auftragsvergabe nach Bestechung → Teilnichtigkeit
2.5. Anfechtung
- bei unbewusster Divergenz von Wille und Erklärung: Rechtsgeschäfte wirksam →
Anfechtung → Rechtsgeschäft nichtig
- Anfechtung gibt Möglichkeit Mängel zu beseitigen
- Motivirrtum von vornherein ausgeschlossen
- bei ausdrücklich genannten Gründen §§119, 120, 123
SKIZZE 18
§119I: Inhalts- und Erklärungsirrtum
Erklärender irrt über Bedeutung oder
Tragweite der Erklärung
Irrtum in Erklärungshandlung
irrtümliche Verwendung von Maßen, Typen, Verschreiben, Versprechen, Vergreifen
landessprachlichen Gepflogenheiten
§119II Eigenschaftsirrtum: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (wertbildende
Faktoren) der Person (Gesundheitszustand, Sachkunde) oder Sache
verkehrswesentliche Eigenschaften: wenn Eigenschaft aufgrund ausdrücklicher
oder konkludenter Einigung zum Geschäft zugehörig
§120 Übermittlungsirrtum: Anfechtung wenn Erklärung durch Person oder Anstalt unrichtig
übermittelt worden ist
► der Erklärende bedient sich eines Erklärungsboten, der eine fremde
Erklärung übermittelt → Unterschied zum Stellvertreter! (§166)
► nicht anwendbar auf Empfangsboten (bei Empfang der Erklärung durch
Hilfsperson und anschließenden Fehler
Besonderheit:
Erklärungsbote verfälscht bewusst die Erklärung → Erklärungsbote
nach Stellvertreterrecht §177 haftbar
§123: weitere Gründe für Anfechtung:
1. arglistige Täuschung (Verhalten durch das bei einem anderen bewusst eine
unrichtige Vorstellung hervorgerufen wird
● durch Unterlassung (Verschweigen trotz Aufklärungspflicht
→ bei langjähriger Geschäftsbeziehung und Sachunkenntnis)
● durch positives Tun (Vorspiegelung falscher Tatsachen, auch konkludent)
● im Einzelfall Entscheidung nacht Treu und Glauben
2. widerrechtliche Drohung (in Aussicht stellen eines zukünftigen Übels auf dessen
Eintritt der Drohende Einfluss hat)
● jeder Nachteil
● Drohung muss rechtswidrig sein und in kausalem Zusammenhang mit
Erklärung stehen
Anfechtung: formlose Erklärung (§143I) des Anfechtungsberechtigten gegenüber
Anfechtungsgegner
► bedingungsfeindlich, unwiderruflich
► Ausdruck „Anfechtung“ muss verbal nicht auftauchen
► Besonderheiten:
● Anfechtung durch den Vertretenden §166
● Familienrecht
● Erbrecht (§2081 Anfechtung des Testaments nur gegenüber
Nachlassgericht)
Anfechtungsberechtigter: derjenige der die Erklärung abgegeben hat
→ Irrender, Getäuschter, Bedrohter bzw. derjenige dessen Erklärung falsch
übermittelt wurde
Anfechtungsgegner (§143II-IV):
► bei Verträgen → Vertragspartner
► bei einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung
→ Empfänger der Willenserklärung
► bei einseitiger nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung
→ derjenige der aus dem Rechtsgeschäft Vorteil hat
§132II: Möglichkeit der Zustellung durch Gerichtsvollzieher bei Unerreichbarkeit
Ausschlussfristen bei Anfechtungen
► Ablauf der Frist → Untergang des Anfechtungsanspruches
§121: ● wegen Irrtum →unverzügliche Anfechtung (=ohne schuldhafte Verzögerung),
max. zwei Wochen
● generelles Erlöschen der Anfechtungsmöglichkeit 10 Jahre nach Abgabe der
Willenserklärung
§124: ● wegen Täuschung → ein Jahr ab Bekanntwerden der Täuschung
● wegen Drohung → ein Jahr ab Wegfall der Zwangslage
● absolute Ausschlussfrist 10 Jahre
● Erlöschen der Anfechtungsmöglichkeit durch Bestätigung der Willenserklärung
§142: Anfechtung bewirkt Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts von Anfang an
→ „ex tunc“ (Wirkung für Vergangenheit
§812I: Rückforderung wegen Bereicherung bei Verpflichtungsgeschäft
§985: Eigentumsherausgabe bei Erfüllungsgeschäft
§122I: Schadenersatz nur wegen Irrtum oder Falschübermittlung
→ Vertrauensschaden wird ersetzt (=Schaden, der dem Anfechtungsgegner durch
das Vertrauen in die Gültigkeit der Erklärung entstanden ist)
→ notwendige Aufwendungen und Nachteile durch Nichtabschluss von alternativen
Geschäften
► Vertrauensschaden darf nicht höher sein als Erfüllungsschaden
→ Anfechtungsgegner soll durch Anfechtung nicht besser gestellt werden
§122II: Ausschluss des Schadenersatzes bei Fahrlässigkeit oder Erkennung des Irrtums
Voraussetzungen für Anfechtung
1. Vorliegen einer anfechtbaren Willenserklärung
2. Erklärung durch Anfechtungsberechtigten an Anfechtungsgegner
3. ausdrücklich im Gesetz genannter Grund muss vorliegen (§§119, 120, 123)
4. Fristwahrung (§121, 124)
■ bei Dauerschuldverhältnissen (Miet-, Arbeitsvertrag): Nichtigkeit „ex nunc“ (zukünftig)
■ schwebende Unwirksamkeit: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist ungewiss
● §182I: Zustimmung eines Dritten (bspw. bei Minderjährigen)
● §177I: Rechtsgeschäfte des Vertreters ohne Vertretungsvollmacht
● §185 Verfügung eines Nichtberechtigten
● bei nachträglicher Zustimmung: Rechtsgeschäft ist von Anfang an
wirksam
● bei Nichtigkeit: nichtig „ex tunc“
3. Vertragsschluss
3.1. Antrag und Annahme
- zumeist zweiseitiges Rechtsgeschäft
- zwei übereinstimmende (kongruente)wechselseitige Willenserklärungen
§§145-157: allgemeine Vertragsregeln
- Antrag (=Angebot) ist einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung
- Antrag ist konkret bestimmt, kann durch Zusage angenommen werden
- im Antrag müssen nötige Angaben abhängig vom Vertragsobjekt gemacht werden
- Antrag wendet sich an konkrete Person
„invitatio ad offerendum“: unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
§145: ● Antragender ist an Angebot gebunden → Haftung, Schadenersatz
● Formulierung auf Unverbindlichkeit muss enthalten sein bzw. zeitgleich mit
Angebot eingehen
§146: Erlschen des Antrags bei Ablehnung oder bei nicht fristgemäßer Annahme
§147II:
● Anträge unter Anwesenden können nur sofort angenommen werden
● Anträge unter Abwesenden in gewöhnlichem Zeitraum
Rechtsstellung des potentiell Anbietenden:
1. einfache Annahme der Willenserklärung
2. keine Verpflichtung des Anbietenden
3. ausnahmsweise Verpflichtung bei
● Kontrahierungszwang
● und öffentlicher Bestellung (§663)
→ unverzügliche Mitteilung
Annahme
- Einverständnis mit angebotenem Vertragsschluss
§150: verspätete Annahme gilt als Antrag für neuen Vertrag
§149: Erleichterung bei verspätet zugegangener Annahmeerklärung: Aufklärung über
verspäteten Eingang bei Verschulden der Beförderungseinrichtung, ansonsten
Annahme erklärt
- Annahme unter abgeänderten Bedingungen=Ablehung mit neuem Vertragsangebot
§151: Verzicht auf ausdrückliche Erklärung der Annahme
● bei erkennbarer Annahme ohne Erklärung
(ausdrücklich und stillschweigend)
● wenn Verkehrssitte (bspw. telefonische Buchung)
SKIZZE 19
Rechte und Pflichten vor Vertragsabschluss („culpa in contrahende“)
§311II,III: mit Beginn von Vertragsverhandlungen entsteht vertragsähnliches
Vertrauensverhältnis → Sorgfaltspflichten §241II
3.2. Mangelnde Übereinstimmung (Dissens)
- Erklärungen sind inhaltlich nicht kongruent
- sowohl bewusste als auch unbewusste Inkongruenz
→ fehlende Einigung
Wirksamkeit trotz Nichteinigung
§154: offener Dissens (Parteien wissen, dass Einigung aussteht)
● bei längerem Vertragsverhandlungen erzielte Teileinigungen sind
noch keine vertragliche Bindung (§154I)
§155: versteckter Dissens (Parteien glauben, sich geeinigt zu haben)
1. äußerlich kongruente Erklärung, objektiv mehrdeutig
2. äußerlich und dem Sinn nach voneinander abweichende Erklärung,
Parteien nehmen Einigung an
3. Vergessen eines Vertragsbestandteils über den Einigung erzielt werden sollte
● fehlende Einigung über wesentlichen Vertragsbestandteil
→ Vertrag nicht zustande gekommen
● fehlende Einigung über Nebenmerkmal → Vertrag gültig
§154
offener Dissens
§155
versteckter Dissens
Mangel bei Hauptmerkmalen nicht zustande gekommen
nicht zustande gekommen
Mangel bei Nebenmerkmalen nicht zustande gekommen
gültig
3.3. AGB
- Erleichterung des Vertragsabschlusses durch vorformulierte Vertragsbedingungen
- geeignet zur Rationalisierung von Geschäftsverfahren (Massengeschäfte)
- rechtliche Klarstellung von vermischten Vertragstypen → Werkvertrag
- Ergänzungsfunktion zu normierten Regelungen
- Aussteller (Verwender) versucht AGB zu seinen Nutzen zu verändern
- AGB erst im Konfliktfall interessant
- Abschwächung der einseitigen Belastungen des Kunden:
● ordnungsgemäße Einbeziehung der AGB als Vertragsbestandteil
● inhaltliche (sachliche) Angemessenheit der AGB
- §§305-310 sowie Unterlassungsklagengesetz: Durchsetzung der Verbraucherrechte
- Klage gegen AGB als Einzelperson immer möglich
- Klage durch Organisationen außerhalb eines konkreten Vertragsfalls beim LG
→ bei Verbotsverstoss Ordnungsgelder bis 200 T€
- Register beim Bundeskartellamt über sämtliche Entscheidungen bzgl. AGB-Klauseln und
ihre Wirksamkeit
3.3.2. Begriffsbestimmung
§305I: ► vorformulierte Vertragsbedingungen (Existenz vor Abschluss des Vertrages)
► bzgl. Inhalt oder Abschluss des Vertrages
► bzgl. einer Vielzahl von Verträgen (mindestens drei)
§310: Verbraucherverträge (bei einmaliger Verwendung)
- individuell ausgehandelte Bedingungen sind keine AGB
- Aushandeln liegt vor, wenn der Verwender die AGB ernsthaft zur Disposition stellt und
der Kunde freie Gestaltungsmöglichkeit hat
→ unzweideutige Änderungsmöglichkeit
§305b: Individualbedingungen gehen AGB voraus
- unter Kaufleuten können unterschiedliche AGB aufeinander treffen
→ nur kongruente Klauseln gültig
● keine Anwendung auf Erb-, Familien-, Gesellschafts-, Tarifverträge,
Dienstvereinbarungen
● Anwendung auf Besonderheiten im Arbeitsrecht
● Besonderheiten bei öffentlicher Hand
§305a: erleichterte Einbeziehung der AGB, wenn AGB behördlich in Kraft getreten
§310II: Ausnahmen
§310IV:
Voraussetzungen der Wirksamkeit
§305II 1.:
2.:
● Verwender muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf AGB hinweisen
● Empfängerhorizont des Durchschnittskunden entscheidend
● Aushang nur in Ausnahmefällen
● zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
● Text leserlich und verständlich
● Vertragspartner muss mit AGB einverstanden sein = Vertragsschluss
§305III:
● Einigung über Einbeziehung der AGB für künftige Verträge
→ kein Einverständnis über künftige Änderung der AGB
§305c:
● Klausel darf nicht überraschend oder mehrdeutig sein
→ ungültig bei Überrumpelung
Inhaltliche Angemessenheit §§307-309
§307 Generalklausel: zu prüfen, wenn §§308, 309 nicht greifen
● unangemessene Benachteiligung des Kunden
● Regelung gegen Treu und Glauben
● bei Abweichung von gesetzlichen Regelungen
§308: Wirksamkeit obliegt Prüfung im Einzelfall → „gefährliche Klauseln“
§309: unbedingt verbotene Klauseln (ohne weitere Prüfung)
Verfahrensweise (vom Besonderen zum Allgemeinen): §§309 → 308 → 307!
§310: Irrelevanz von §§308, 309 unter Kaufleuten
§139: einzelne Klausel nichtig → gesamter Vertrag nichtig
→ §306I: nur die unwirksame Klausel fällt aus Vertragswerk raus, Vertrag bleibt bestehen
→ 306III: gesamter Vertrag nur im Ausnahmefall (unzumutbare Härte) nichtig
● bspw. wenn der Verwender im Vertrag keinen Sinn mehr sieht, weil Vertrag nicht
mehr lukrativ
● wenn nur noch Vertragsgerippe übrig bleibt
§306II: entstehende Lücke wird durch gesetzliche Regelung gefüllt, andernfalls
Orientierung an der Rechtssprechung
- zur Vermeidung von Automatismus: salvatorische Klauseln
Ersetzungsklausel
- Vereinbarung bzgl. Unwirksamkeit
abweichend §306
Erhaltungsklausel
- Vertrag bleibt bei Unwirksamkeit einzelner
Klauseln erhalten
● Reduzierung auf gerade gültigen Inhalt
● Einschränkung auf Gültigkeit soweit
gesetzlich zulässig
- Festlegung salvatorischer Klausel in AGB sehr umstritten
- dispositive Einwirkung §306II
- Reduktionsklausel und Einschränkung der Gültigkeit in AGB unzulässig
3.4 Stellvertretung (Vertretung)
3.4.1. Wirkungsweise
.- bei Abwesenheit, fehlender Sachkunde, rechtlichen Gründen, Vielgestaltigkeit des
Wirtschaftssystems
§§164ff: Rechtsfolgen treffen Vertretenen
→ rechtsgeschäftiges Handeln im Namen des Vertretenen mit unmittelbarer
Wirkung der Rechtsfolgen für den Vertretenen
- nicht jeder kann vertretenden
- Dritter muss wissen, für wen der Vertreter handelt
3.4.2. Abgrenzung des Vertreters
- gegenüber Boten: ● Bote ist lediglich Überbringer einer fremden Willenserklärung
● Bote greift nicht in Geschäftsabschluss ein
Erklärungsbote
Empfangsbote
- Überbringer der Erklärung
- bei unrichtiger Übermittlung: Anfechtung möglich
- auch Geschäftsunfähiger kann Bote sein
- Stellvertreter erklärt seinen eigenen Willen, in der Absicht, dass die Rechtsfolgen den
Vertetenen treffen
→ Mitwirkung der Hilfsperson am Geschäftsabschluss = Vertreter
§166I: Irrtum, Täuschung, Bedrohung des Stellvertreters → Anfechtung durch Vertretenen
§165: Vertreter kann in Geschäftsfähigkeit beschränkt sein
§164III:
► aktive Stellvertretung: Abgabe von Willenserklärung
► passive Stellvertretung: Empfang von Willenserklärung mit
Willensäußerung
Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen
Erfüllungsgehilfe §278 (Zurechnungsnorm, nicht Anspruchsgrundlage):
schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten → Haftung durch Geschäftsherrn
● jede Person deren sich der Schuldner des Werkvertrages zur Erfüllung seiner
Pflichten bedient
● Hilfsperson muss mit Wissen und Wollen des Schuldners gehandelt haben
● ist zwischen Geschäftsherrn und geschädigtem Dritten ein Vertragsverhältnis
vorhanden, so ist der Eingeschobene Erfüllungsgehilfe
● unabhängig von Selbstständigkeit oder Weisungsabhängigkeit
● Geschäftsherr haftet nicht nur für Pflichtverletzung der Hilfsperson, sondern auch
für Nebenleistungen
Keine Haftung für Erfüllungsgehilfen: bei Gelegenheit der Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen
Verrichtungsgehilfe: Hilfsperson bzgl. Tathandlungen
- tätig in Verhältnis zu Dritten der in keinem Vertragsverhältnis zum Geschäftsherrn steht
→ außerhalb von Verträgen
→ §831 Haftung für Verrichtungsgehilfen
§831II: Geschäftsherr haftet bei ungenügender Überwachung, Anleitung, Auswahl der
Hilfsperson
- Befreiung von der Schuld: durch Nachweis der Sorgfalt oder durch trotz Sorgfalt
unabwendbaren Schaden
- Verrichtungsgehilfe muss nur widerrechtlich nicht schuldhaft gehandelt haben
- Verrichtungsgehilfe ist weisungsabhängig
SKIZZE 22, 23
Vertretung juristischer Personen: ● durch natürliche Personen → §§278, 831
● durch Organe → §30
3.4.4 Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung
§164: ► 1. Stellvertretung muss für Geschäft zulässig sein
- generell zulässig, Ausnahmen Familen- und Erbrecht
► 2. Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln
- „Offenkundigkeitsprinzip“: Vertreter muss Tatsache, dass er für anderen
handelt, erkennbar machen
► 3. Vertreter muss Vertretungsvollmacht besitzen
Herunterladen