Die Stellung des Privatrechts im System des Rechts Das bürgerliche Recht als allgemeines Zivilrecht im Unterschied zu Sonderprivatrechten Recht: Gesamtheit derjenigen Regelungen, die mit verbindlicher Wirkung für das Zusammenleben der Menschen gelten ► staatlich verbindliche Ordnung ► abzugrenzen von Moral, Sitten, Gebräuchen Satzungsrecht: beruht auf Tätigkeit der Gesetzgebungsorgane - Recht nimmt auf morailsche Dinge Rücksicht (§§ 138, 242 BGB) - bürgerliches Recht = Zivilrecht = materielles Recht - für jedermann gültig - auch zahlreiche Nebengesetze zum BGB: HGB, ArbGB → Sonderprivatrecht Darst. I. 3.2. Abgrenzung des Privatrechts vom Strafrecht und öffentlichen Recht im engeren Sinn - Geschädigter muss im Privatrecht selbst tätig werden → im Gegensatz zum Strafrecht → Wahlrecht - entsprechend Art des Gerichts → Zivilgericht - Staatsrecht/Verfassungsrecht: ► Zusammenwirken der Staatsorgane ► Rechte der Bürger gegenüber dem Staat → Grundrechte - Verwaltungsrecht: Baurecht, Steuerrecht, Finanzrecht...: ► öffentliche Verwaltung gegenüber den Bürgern öffentliches Recht: an einem Rechtsverhältnis ist mindestens ein Träger hoheitlicher Gewalt in seiner Tätigkeit beteiligt - nicht in ihrer hoheitlichen Tätigkeit auftretend → zivilrechtliches Verhältnis „ordentliche“ Gerichte: Amts-, Land-, Oberlandgericht, Bundesgerichtshof Merkmale Amtsgericht Landgericht Oberlandgerich Bundesgerichts t hof Anzahl der Richter Kammer (?) 1 1 Streitwert <5T€ >5T€ übergeordnete Instanz LG OLG - Verlierer der letzten Instanz zahlt alles Schiedsgerichte: § ??? BGH Senat (5?) - Streitwert im Arbeitsrecht = drei Monatslöhne 4. BGB - seit 1900 - erste einheitliche Codifikation (grundsätzlich abschließende, einheitliche Regelung eines bestimmten Rechtsgebietes in einem Gesetzeswerk, das nach einheitlichen Prinzipien aufgebaut wird) - Reihenfolge der Entwürfe: 1. „Motive“, 2. „Protokoll“, 3. „Festschrift“ - Vereinheitlichung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen (römisches Recht etc.) - Generalklauseln ohne ideologischen Inhalt - fest definierte Begriffe: „fahrlässig“, „schuldhaft“ §§ 121,165 - Aufnahme neuer Gesetze abhängig von GG, EU-Recht → entsprechende Kennzeichung Schuldrechtsreform 2001: - Rechtssätze als Gesetz aufgenommen ► Schadenersatzleistung vor Vertragsabschluss ► Vereinfachung Leistungsstörungsrecht → Schaden durch Pflichtverletzung des Schuldners# ► Wiederaufnahme von Regelungen: AGBs (§305), Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften → Regelungen im Interesse des Verbrauchers ► Erweiterung der Gewährleistungsrechte ► Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Arbeitsvertrag) 4.3. Sprache und Regelungstechnik Klammerprinzip: Allgemeines wird dem Besonderen voran gestellt → 1. Buch BGB Lex specialis vor lex generalis! Verweisprinzip: Vermeidung von Wiederholungen, Verweise auf §§ 4.4 - fünf Bücher 1. Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Verträge, Persönlichkeitsrecht 2. Schuldrecht: Sonderverbindungen zwischen zwei Personen → Gläubiger und Schuldner aufgrund Vertrag, insbesondere §§ 311-348 3. Sachenrecht: Beziehungen einer Person zu einer Sache ► tatsächliche Sachherrschaft ↔ rechtliche Sachherrschaft ► Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch → beschränkte dingliche Rechte 4. Familienrecht: Pflegschaft, Vormundschaft (allgemeine Regelungen im Wesentlichen ungültig) 5. Erbrecht: ► vermögensrechtliche Folgen bei Tod ► zahlreiche Sonderbestückungen: Form des Testaments, Anfechtung ► Besonderheit: auch Ungeborene haben Anspruch Einführungsgesetz zum BGB: ► Rechte uund Pflichten bei Rechtsverhältnis mit Auslandsberührung → internationales Privatrecht ► Übergangsvorschriften 5. Grundprinzipien des deutschen Privatrechts 1. formale Gleichbehandlung (weder Diskriminierung noch Privilegierung) 2. Privatautoniomie:► Vertragsfreiheit § 311 (dispositives Recht → Vertragsparteien dürfen davon abweichen) ► Eigentumsfreiheit § 903 ► Testierfreiheit Art. 14 GG 5.3. sozialer Ausgleich - gegen Ausnutzung einer Zwangslage oder Überlegenheit eines Vertragspartners → sittenwidrig § 138, Wuchergeschäft → Geschäft nichtig (bspw. Kreditzins >200% des üblichen, Entlohnung deutlich unter allgemeinem Niveau) § 903: Rücksichtnahme des Eigentümers → Emissionsschutz § 904: Notstandsklausel -Einschränkung der Testierfreiheit: Führsorgepflicht für Unterhaltspflichtige → Pflichtteil § 1937 ZIEL: annähernde Parität bei Rechtsgeschäften, bspw. Arbeitsrecht, Mietrecht → Verbraucherschutz §§ 13, 14: Definition „Verbraucher“, „Unternehmer“ ► immer wenn Daseinsvorsorge betroffen (Energieversorgung, Versicherungen) ► zwischen Unternehmen weitgehend aufgehoben mittelbarer Abschlusszwang: grundlose Vorenthaltung von allgemein verfügbaren Leistungen Kontrahierungszwang: - Bürgschaftsvertrag § 766: zwingende Schriftform der Bürgschaftserklärung 5.4. Vertrauensschutz - im Interesse der Rechts- und Eigentumssicherheit - Schutz des Erwerbers, der auf den Schein des Rechts vertrauen kann § 932 → Gutgläubigkeit Verfpflichtungsgeschäft: Partner zu Leistung verpflichtet § 433 (Kaufvertrag = Kausalgeschäft) Verfügungsgeschäft: Übertragung, Belastung, Änderung, Aufhebung eines Rechts → Erfüllungsgeschäft § 929 - Eigentumsvorbehalt bei Ratenkauf - bei Immobilien: Eigentumsübergabe erst bei Eintrag ins Grundbuch abstrakte Geschäfte - losgelöst vom Grund der Übereignung kausale Geschäfte - Grund der Verpflichtung enthalten Trennungsprinzip: Zerlegung eines tatsächlichen Geschäfts in einen abstrakten und kausalen Teil → Verpflichtung und Übereignung sind unabhängig in ihrer Rechtswirksamkeit → trotz Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Vertrag) kann Verfügungsgeschäft (Übergabe) ungültig sein! häufiger: Übereignung gültig, aber mangelhafter Vertrag → ungültig → Rückabwicklung § 812 ff. 6. Auslegung = Ermittlung des rechtlich maßgebenden Inhalts einer Norm → Anwendbarkeit des Gesetzes - ausgehend von einem Wortlaut → semantische Auslegung (verschiedene Formulierungen) Bsp.: vom Notar beglaubigtes Testament → schriftlich (Beurkundungsgesetz) Gesetz im Zusammenhang systematische Auslegung zeitbezogene Auslegung historische Auslegung Auslegung nach Sinn und Zweck teleologische (vernünftige) Auslegung II. - DER ALLGEMEINE TEIL DES BGB (1. Buch) 1. Grundbegriffe des BGB Anspruch: ist das recht von jemandem Tun oder unterlassen zu verlangen Gläubiger: ist derjenige, dem ein Anspruch zusteht (glaubt, dass er eine Leistung erhält) Schuldner: ist derjenige, der einen Anspruch erfüllen muss (er schuldet eine Leistung) Dritter: ist ein am Rechtsgeschäft unbeteiligter Sachen: sind körperliche Gegenstände Eigentum: ist das Recht mit einer Sache nach Belieben zu Verfahren Besitz: ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache Rechtsgeschäft: führen den durch Willenserklärung bezweckten Erfolg herbei Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen Willenserklärung: ist die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens Vollmacht: ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht unverzüglich: ohne schuldhaftes Verzögern fahrlässig: handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt Vorsatz: ist das Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolges 1.1 Rechtssubjekte - natürliche oder juristische Personen als Rechtssubjekte (§§ 1-14) - rechtsfähig ab Geburt, Vorverlegung der Rechtsfähigkeit § 1923 - Besonderheit: Todeserklärung nach dem Verschollenengesetz - Unterscheidung Rechtsfähigkeit von Handlungsfähigkeit Rechtsfähigkeit: Fähigkeit rechtlich bedeutsame Handlungen zu tätigen → Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen Geschäftsfähigkeit: nach Altersstufen und geistiger Gesundheit ► § 2 Volljährigkeit ab 18 → volle Geschäftsfähigkeit ► § 104 <7. Lebensjahr sowie Geisteskranke sind geschäftsunfähig ► § 105 unwirksame Rechtsgeschäfte ► § 106 beschränkte Geschäftsfähigkeit 7-18y ► § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ► § 108 nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Vertragsabschluss durch Minderjährige ► § 111 einseitige Rechtsgeschäfte: keine nachträgliche Zustimmung (Schenkung, Auslobung) § 110 „Taschengeldparagraph“ - freie Verfügung über von gesetzlichem Vertreter zu freier Verfügung überlassenen Mitteln → NUR Barverkauf! → Ratenkauf ausgeschlossen § 112, 113 Erwerbsgeschäfte, Arbeitsverhältnisse Minderjähriger Deliktfähigkeit: Fähigkeit eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung gemäß § 823 zu begehen → Haftung der Eltern für Schäden die durch Kinder verursacht werden §§ 827, 828 Regelung der Deliktfähigkeit Juristische Person - künstliches Gebilde, als Rechtsperson behandelt - Zusammenschlüsse von Personen oder Vermögensmassen, die auf eine Dauer angelegt sind und durch Organe dazu befähigt sind, Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen → rechtsfähig - Vereine, Stiftungen - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, e.G.) - keine juristische Person: Organisationen (große Vereine, Parteien, Gewerkschaften Verein (§§ 21-79) - auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines Zwecks unter einem Gesamtnamen mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand, Mitgliederversammlung) - unabhängig vom Mitgliederwechsel - Zweck ergibt sich aus Satzung § 57 - Gründungsvertrag § 25: Satzung, Eintragung des Vereins § 57 - staatliche Mitwirkung: abhängig ob wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Verein (=Idealverein) wirtschaftlicher Verein: - Verleihung durch Landesbehörde → Konzessionsprinzip - Hauptzweck: vermögenswerte Vorteile als Hauptzweck - bspw. Inkassounternehmen nicht wirtschaftlicher Verein (Idealverein): - rechtsfähig mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht (Sitz des Vereins) - §§ 56-59 Regelungen zur Eintragung - § 31 Haftung des Vereins für seine Organe (§ 30): bei unerlaubten Handlungen in Ausübung der zustehenden Verrichtungen, ansonsten persönliche Haftung - auch Haftung für Pflichtverletzung von Hilfspersonen - Auflösung § 41, Konkurs § 42 rechtsfähige Stiftungen (§§ 80-88) - Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zieles - Stiftungsgeschäft bedarf Schriftform (§ 81) - Genehmigung durch Landesbehörde entsprechend Sitz der Stiftung (§ 80) Rechtssubjekte (Skizze 12) Rechtsobjekte - alle Gegenstände auf die sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes erstrecken kann - Sachen (§ 93), immaterielle Güter (vermögenswerte Rechte an unkörperlicher Sache, bspw. Ideen, Patente), Rechte (Forderungen) - §§ 90 ff. Begriffe des Sachenrechts: Einteilung in bewegliche und unbewegliche (Immobilien, Wohneigentum) Sachen Rechtsgeschäft und Willenserklärung (§ 116 ff.) - Rechtsgeschäft als Mittel zur Realisierung der Privatautonomie - Grundbaustein des Rechtsgeschäfts ist Willenserklärung (= Äußerung einens auf einen rechtlichen Erfolg gerichteten Willens) - Wille muss nach Außen kundgetan werden: mündlich, schriftlich oder konkludent (Rückschluss auf Willen möglich) - Schweigen nur in Ausnahmefällen als Willenserklärung möglich ► Handlungsbewusstsein: muss bei jeder Willenserklärung vorhanden sein ► Geschäftswillen ► Erklärungsbewusstsein: - Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen sind strittig, nicht notwendige Bestandteile → Willenserklärung vorhanden aber wegen Irrtum anfechtbar (§ 122 Schadenersatzpflicht) Weitere Merkmale des Rechtsgeschäfts: ► Übergabe (§ 929) ► Eintragung ins Grundbuch (§ 873) ► Beisein eines Standesbeamten bei Eheschließung 2.2 Wirksamkeit der Willenserklärung - zu unterscheiden zwischen Abgabe und Zugang der Willenserklärung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung: Rechtswirksamkeit bei Abgabe empfangsbedürftige Willenserklärung (bspw. Kündigung): unter Anwesenden unter Abwesenden (§ 130) - bei Wahrnehmung der Willenserklärung - mit Zugang beim Anderen - bei Möglichkeit der Kenntnisnahme - Risiko bzgl. Zugang trägt der Erklärende! Form der Willenserklärung - mündlich, schriftlich, konkludent, in Ausnahmefällen schweigend (wenn vorher vereinbart oder vorgeschrieben) Schweigen als Zustimmung: ► bei Schenkung § 516 ► Übernahme der Hypothekenschuld Schweigen als Ablehnung: ► § 108 bei Geschäft mit Minderjährigen ► § 177 Vertreter ohne Vertretungsvollmacht ► § 241a unbestellte Leistungen Schriftform: - Text muss durch Unterschrift abgeschlossen sein - bspw. Bürgschaftsversprechen, Schuldanerkennung (§ 780), Schuldversprechen (§781) § 126: Ersetzung durch elektronische Form, wenn nicht gesetzlich verboten § 126a: qualifizierte digitale Signatur § 126b: Textform (selten) § 129: öffentliche Beglaubigung § 128: notarielle Beurkundung: Einschaltung einer Beratungsinstanz Nichtigkeit wegen Formmangel (§ 125) → Umdeutung in Rechtsgeschäft § 140 - mangelnde Form kann durch Erfüllung beseitigt werden, bspw. § 518 (Schenkungsversprechen) - weitere Möglichkeit: § 127 gewillkürte Schriftform → Vertragspartner können Form vereinbaren Skizze 16 Willensmängel - bewusste Divergenz zwischen Wille und Erklärung § 116 geheimer Vorbehalt § 118 „Scherzerklärung“ Vertrauensschaden: der Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, dass der auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut → Ersatz nutzloser Aufwendungen in Zustand vor der Erklärung - auch infolge Nichtabschlusses eines anderen Geschäfts - Erfüllungsschaden wird nicht ersetzt (§ 122) Scheingeschäft § 177 (I) wenn der Erklärende im Einverständnis mit dem Empfänger eine Erklärung abgibt → nichtig (II) desimuliertes Rechtsgeschäft: Gültigkeit für gewolltes aber verdecktes Rechtsgeschäft Arten von Rechtsgeschäften (Skizze 14) - Einteilung in bedingte und befristete Rechtsgeschäfte - Abhängigkeit der Rechtswirkung von künftigen Ereignissen möglich ► bei ungewissen Eintritt des Ereignisses → Bedingung (bspw. Eigentumsvorbehalt) ► bei gewissen Eintritt → Befristung (bspw. Erhalt eines Sparguthabens zum 18. Geburtstag) weitere Unterteilung (§ 158): aufschiebende Eintritt der Rechtswirkung vom Ereignis abhängig auflösende Rechtsgeschäft voll wirksam Auflösung bei Eintritt eines Ereignisses (II) unzulässige Bedingungen: § 925 (II) Auflassung eines Grundstückes § 1311 Eheschließung § 1947 Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft - bei Kündigung, Anfechtung 2.4 Auslegung von Rechtsgeschäften - Verständnis von Willenserklärungen § 133: Überbetonung des Willens des Erklärenden § 157: Schutz des Empfängers angedeutet → grundsätzliche Betrachtung als Einheit empfangsbedürftige Willenserklärung nicht empfangsbedürftige Willenserklärung kein Kompromisszwang kein Vertrauensschutz für Empfänger → Vorstellung des Erklärenden selbst maßgeblich: Wortlaut, Sinn, Zweck „falsa demonstratio non nocet“ (=Falschbezeichnung schadet nicht) → Vertrag über falsch bezeichnetes Gut gültig Empfängerhorizont: Verkehrssitte, Üblichkeit, Absprachen vor Vertrag, Interessen der Vertragsparteien → bei Abweichung des Empfängerhorizonts vom Willen des Erklärenden: Anfechtung nötig 2.5. Nichtigkeit und Anfechtung von Willenserklärung und Rechtsgeschäften - Nichtigkeit bei besonders schweren Fehlern: Geschäftsunfähige, Geschäftsbeschränkte, Formmängel, Schein-, Scherzgeschäft, Geschäfte gegen gesetzliches Verbot (§§134, 311bII), gegen gute Sitten (§138) Gebotsnormen gemäß § 134: Strafgesetze, öffentliches Recht (bspw. Scheinehe, Schwarzarbeit, entgeltliches Zurverfügungstellen von Organen §139: Verfahren bei Teilverstoß → salvatorische Klausel - wenn salvatorische Klausel fehlt oder gesetzliche Regelung fehlt oder bei AGB (§306) §138: alle Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten (Inhalt, Beweggründe, Zweck) sind nichtig Gute Sitten: sind das Rechtsgefühl des Volkes, durchschnittliche sittliche Anschauungen, sowie GG (insbesondere Art.2, 6, 20) → Maßstab der guten Sitten ist wandelbar! Sittenverstoß unter objektivem Aspekt: ► Rechtsgeschäft strafrechtlich relevant ► Knebelverträge (Leistung und Gegenleistung entscheidend) ► Ausnutzung von Monopolstellungen (spezifiziert in Gesetz über unlauteren Wettbewerb) ► übermäßige Sicherung eines Gläubigers (Bürgschaftsrecht) ● wenn Leistungsversprechen und Leistungsfähigkeit großes Missverhältnis aufweisen ● wenn Einkünfte des Bürgens nicht ausreichen, um innerhalb fünf Jahren ein Viertel der Gesamtschuld zu tilgen ● wenn emotionale Bindung in verwerflicher Weise ausgenutzt wird ► generelles grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ● Überschreitung des Zinses um 100% des Üblichen ● Arbeitslohn weniger zwei Drittel des üblichen Sittenverstoss unter subjektiver Aspekt: ► Kenntnis der Sittenwidrigkeit ● Wucher §138II ● Zwangslage: wirtschaftliche Bedrängnis ● Unerfahrenheit: Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung ● Mangel an Urteilsvermögen: wenn Rechtsfolgen nicht abschätzbar ● Willensschwäche: Vertragspartner kann nicht ausweichen Folgeverträge: bspw. Auftragsvergabe nach Bestechung → Teilnichtigkeit 2.5. Anfechtung - bei unbewusster Divergenz von Wille und Erklärung: Rechtsgeschäfte wirksam → Anfechtung → Rechtsgeschäft nichtig - Anfechtung gibt Möglichkeit Mängel zu beseitigen - Motivirrtum von vornherein ausgeschlossen - bei ausdrücklich genannten Gründen §§119, 120, 123 SKIZZE 18 §119I: Inhalts- und Erklärungsirrtum Erklärender irrt über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung Irrtum in Erklärungshandlung irrtümliche Verwendung von Maßen, Typen, Verschreiben, Versprechen, Vergreifen landessprachlichen Gepflogenheiten §119II Eigenschaftsirrtum: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (wertbildende Faktoren) der Person (Gesundheitszustand, Sachkunde) oder Sache verkehrswesentliche Eigenschaften: wenn Eigenschaft aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter Einigung zum Geschäft zugehörig §120 Übermittlungsirrtum: Anfechtung wenn Erklärung durch Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist ► der Erklärende bedient sich eines Erklärungsboten, der eine fremde Erklärung übermittelt → Unterschied zum Stellvertreter! (§166) ► nicht anwendbar auf Empfangsboten (bei Empfang der Erklärung durch Hilfsperson und anschließenden Fehler Besonderheit: Erklärungsbote verfälscht bewusst die Erklärung → Erklärungsbote nach Stellvertreterrecht §177 haftbar §123: weitere Gründe für Anfechtung: 1. arglistige Täuschung (Verhalten durch das bei einem anderen bewusst eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen wird ● durch Unterlassung (Verschweigen trotz Aufklärungspflicht → bei langjähriger Geschäftsbeziehung und Sachunkenntnis) ● durch positives Tun (Vorspiegelung falscher Tatsachen, auch konkludent) ● im Einzelfall Entscheidung nacht Treu und Glauben 2. widerrechtliche Drohung (in Aussicht stellen eines zukünftigen Übels auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat) ● jeder Nachteil ● Drohung muss rechtswidrig sein und in kausalem Zusammenhang mit Erklärung stehen Anfechtung: formlose Erklärung (§143I) des Anfechtungsberechtigten gegenüber Anfechtungsgegner ► bedingungsfeindlich, unwiderruflich ► Ausdruck „Anfechtung“ muss verbal nicht auftauchen ► Besonderheiten: ● Anfechtung durch den Vertretenden §166 ● Familienrecht ● Erbrecht (§2081 Anfechtung des Testaments nur gegenüber Nachlassgericht) Anfechtungsberechtigter: derjenige der die Erklärung abgegeben hat → Irrender, Getäuschter, Bedrohter bzw. derjenige dessen Erklärung falsch übermittelt wurde Anfechtungsgegner (§143II-IV): ► bei Verträgen → Vertragspartner ► bei einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung → Empfänger der Willenserklärung ► bei einseitiger nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung → derjenige der aus dem Rechtsgeschäft Vorteil hat §132II: Möglichkeit der Zustellung durch Gerichtsvollzieher bei Unerreichbarkeit Ausschlussfristen bei Anfechtungen ► Ablauf der Frist → Untergang des Anfechtungsanspruches §121: ● wegen Irrtum →unverzügliche Anfechtung (=ohne schuldhafte Verzögerung), max. zwei Wochen ● generelles Erlöschen der Anfechtungsmöglichkeit 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung §124: ● wegen Täuschung → ein Jahr ab Bekanntwerden der Täuschung ● wegen Drohung → ein Jahr ab Wegfall der Zwangslage ● absolute Ausschlussfrist 10 Jahre ● Erlöschen der Anfechtungsmöglichkeit durch Bestätigung der Willenserklärung §142: Anfechtung bewirkt Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts von Anfang an → „ex tunc“ (Wirkung für Vergangenheit §812I: Rückforderung wegen Bereicherung bei Verpflichtungsgeschäft §985: Eigentumsherausgabe bei Erfüllungsgeschäft §122I: Schadenersatz nur wegen Irrtum oder Falschübermittlung → Vertrauensschaden wird ersetzt (=Schaden, der dem Anfechtungsgegner durch das Vertrauen in die Gültigkeit der Erklärung entstanden ist) → notwendige Aufwendungen und Nachteile durch Nichtabschluss von alternativen Geschäften ► Vertrauensschaden darf nicht höher sein als Erfüllungsschaden → Anfechtungsgegner soll durch Anfechtung nicht besser gestellt werden §122II: Ausschluss des Schadenersatzes bei Fahrlässigkeit oder Erkennung des Irrtums Voraussetzungen für Anfechtung 1. Vorliegen einer anfechtbaren Willenserklärung 2. Erklärung durch Anfechtungsberechtigten an Anfechtungsgegner 3. ausdrücklich im Gesetz genannter Grund muss vorliegen (§§119, 120, 123) 4. Fristwahrung (§121, 124) ■ bei Dauerschuldverhältnissen (Miet-, Arbeitsvertrag): Nichtigkeit „ex nunc“ (zukünftig) ■ schwebende Unwirksamkeit: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist ungewiss ● §182I: Zustimmung eines Dritten (bspw. bei Minderjährigen) ● §177I: Rechtsgeschäfte des Vertreters ohne Vertretungsvollmacht ● §185 Verfügung eines Nichtberechtigten ● bei nachträglicher Zustimmung: Rechtsgeschäft ist von Anfang an wirksam ● bei Nichtigkeit: nichtig „ex tunc“ 3. Vertragsschluss 3.1. Antrag und Annahme - zumeist zweiseitiges Rechtsgeschäft - zwei übereinstimmende (kongruente)wechselseitige Willenserklärungen §§145-157: allgemeine Vertragsregeln - Antrag (=Angebot) ist einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung - Antrag ist konkret bestimmt, kann durch Zusage angenommen werden - im Antrag müssen nötige Angaben abhängig vom Vertragsobjekt gemacht werden - Antrag wendet sich an konkrete Person „invitatio ad offerendum“: unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten §145: ● Antragender ist an Angebot gebunden → Haftung, Schadenersatz ● Formulierung auf Unverbindlichkeit muss enthalten sein bzw. zeitgleich mit Angebot eingehen §146: Erlschen des Antrags bei Ablehnung oder bei nicht fristgemäßer Annahme §147II: ● Anträge unter Anwesenden können nur sofort angenommen werden ● Anträge unter Abwesenden in gewöhnlichem Zeitraum Rechtsstellung des potentiell Anbietenden: 1. einfache Annahme der Willenserklärung 2. keine Verpflichtung des Anbietenden 3. ausnahmsweise Verpflichtung bei ● Kontrahierungszwang ● und öffentlicher Bestellung (§663) → unverzügliche Mitteilung Annahme - Einverständnis mit angebotenem Vertragsschluss §150: verspätete Annahme gilt als Antrag für neuen Vertrag §149: Erleichterung bei verspätet zugegangener Annahmeerklärung: Aufklärung über verspäteten Eingang bei Verschulden der Beförderungseinrichtung, ansonsten Annahme erklärt - Annahme unter abgeänderten Bedingungen=Ablehung mit neuem Vertragsangebot §151: Verzicht auf ausdrückliche Erklärung der Annahme ● bei erkennbarer Annahme ohne Erklärung (ausdrücklich und stillschweigend) ● wenn Verkehrssitte (bspw. telefonische Buchung) SKIZZE 19 Rechte und Pflichten vor Vertragsabschluss („culpa in contrahende“) §311II,III: mit Beginn von Vertragsverhandlungen entsteht vertragsähnliches Vertrauensverhältnis → Sorgfaltspflichten §241II 3.2. Mangelnde Übereinstimmung (Dissens) - Erklärungen sind inhaltlich nicht kongruent - sowohl bewusste als auch unbewusste Inkongruenz → fehlende Einigung Wirksamkeit trotz Nichteinigung §154: offener Dissens (Parteien wissen, dass Einigung aussteht) ● bei längerem Vertragsverhandlungen erzielte Teileinigungen sind noch keine vertragliche Bindung (§154I) §155: versteckter Dissens (Parteien glauben, sich geeinigt zu haben) 1. äußerlich kongruente Erklärung, objektiv mehrdeutig 2. äußerlich und dem Sinn nach voneinander abweichende Erklärung, Parteien nehmen Einigung an 3. Vergessen eines Vertragsbestandteils über den Einigung erzielt werden sollte ● fehlende Einigung über wesentlichen Vertragsbestandteil → Vertrag nicht zustande gekommen ● fehlende Einigung über Nebenmerkmal → Vertrag gültig §154 offener Dissens §155 versteckter Dissens Mangel bei Hauptmerkmalen nicht zustande gekommen nicht zustande gekommen Mangel bei Nebenmerkmalen nicht zustande gekommen gültig 3.3. AGB - Erleichterung des Vertragsabschlusses durch vorformulierte Vertragsbedingungen - geeignet zur Rationalisierung von Geschäftsverfahren (Massengeschäfte) - rechtliche Klarstellung von vermischten Vertragstypen → Werkvertrag - Ergänzungsfunktion zu normierten Regelungen - Aussteller (Verwender) versucht AGB zu seinen Nutzen zu verändern - AGB erst im Konfliktfall interessant - Abschwächung der einseitigen Belastungen des Kunden: ● ordnungsgemäße Einbeziehung der AGB als Vertragsbestandteil ● inhaltliche (sachliche) Angemessenheit der AGB - §§305-310 sowie Unterlassungsklagengesetz: Durchsetzung der Verbraucherrechte - Klage gegen AGB als Einzelperson immer möglich - Klage durch Organisationen außerhalb eines konkreten Vertragsfalls beim LG → bei Verbotsverstoss Ordnungsgelder bis 200 T€ - Register beim Bundeskartellamt über sämtliche Entscheidungen bzgl. AGB-Klauseln und ihre Wirksamkeit 3.3.2. Begriffsbestimmung §305I: ► vorformulierte Vertragsbedingungen (Existenz vor Abschluss des Vertrages) ► bzgl. Inhalt oder Abschluss des Vertrages ► bzgl. einer Vielzahl von Verträgen (mindestens drei) §310: Verbraucherverträge (bei einmaliger Verwendung) - individuell ausgehandelte Bedingungen sind keine AGB - Aushandeln liegt vor, wenn der Verwender die AGB ernsthaft zur Disposition stellt und der Kunde freie Gestaltungsmöglichkeit hat → unzweideutige Änderungsmöglichkeit §305b: Individualbedingungen gehen AGB voraus - unter Kaufleuten können unterschiedliche AGB aufeinander treffen → nur kongruente Klauseln gültig ● keine Anwendung auf Erb-, Familien-, Gesellschafts-, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen ● Anwendung auf Besonderheiten im Arbeitsrecht ● Besonderheiten bei öffentlicher Hand §305a: erleichterte Einbeziehung der AGB, wenn AGB behördlich in Kraft getreten §310II: Ausnahmen §310IV: Voraussetzungen der Wirksamkeit §305II 1.: 2.: ● Verwender muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf AGB hinweisen ● Empfängerhorizont des Durchschnittskunden entscheidend ● Aushang nur in Ausnahmefällen ● zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme ● Text leserlich und verständlich ● Vertragspartner muss mit AGB einverstanden sein = Vertragsschluss §305III: ● Einigung über Einbeziehung der AGB für künftige Verträge → kein Einverständnis über künftige Änderung der AGB §305c: ● Klausel darf nicht überraschend oder mehrdeutig sein → ungültig bei Überrumpelung Inhaltliche Angemessenheit §§307-309 §307 Generalklausel: zu prüfen, wenn §§308, 309 nicht greifen ● unangemessene Benachteiligung des Kunden ● Regelung gegen Treu und Glauben ● bei Abweichung von gesetzlichen Regelungen §308: Wirksamkeit obliegt Prüfung im Einzelfall → „gefährliche Klauseln“ §309: unbedingt verbotene Klauseln (ohne weitere Prüfung) Verfahrensweise (vom Besonderen zum Allgemeinen): §§309 → 308 → 307! §310: Irrelevanz von §§308, 309 unter Kaufleuten §139: einzelne Klausel nichtig → gesamter Vertrag nichtig → §306I: nur die unwirksame Klausel fällt aus Vertragswerk raus, Vertrag bleibt bestehen → 306III: gesamter Vertrag nur im Ausnahmefall (unzumutbare Härte) nichtig ● bspw. wenn der Verwender im Vertrag keinen Sinn mehr sieht, weil Vertrag nicht mehr lukrativ ● wenn nur noch Vertragsgerippe übrig bleibt §306II: entstehende Lücke wird durch gesetzliche Regelung gefüllt, andernfalls Orientierung an der Rechtssprechung - zur Vermeidung von Automatismus: salvatorische Klauseln Ersetzungsklausel - Vereinbarung bzgl. Unwirksamkeit abweichend §306 Erhaltungsklausel - Vertrag bleibt bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln erhalten ● Reduzierung auf gerade gültigen Inhalt ● Einschränkung auf Gültigkeit soweit gesetzlich zulässig - Festlegung salvatorischer Klausel in AGB sehr umstritten - dispositive Einwirkung §306II - Reduktionsklausel und Einschränkung der Gültigkeit in AGB unzulässig 3.4 Stellvertretung (Vertretung) 3.4.1. Wirkungsweise .- bei Abwesenheit, fehlender Sachkunde, rechtlichen Gründen, Vielgestaltigkeit des Wirtschaftssystems §§164ff: Rechtsfolgen treffen Vertretenen → rechtsgeschäftiges Handeln im Namen des Vertretenen mit unmittelbarer Wirkung der Rechtsfolgen für den Vertretenen - nicht jeder kann vertretenden - Dritter muss wissen, für wen der Vertreter handelt 3.4.2. Abgrenzung des Vertreters - gegenüber Boten: ● Bote ist lediglich Überbringer einer fremden Willenserklärung ● Bote greift nicht in Geschäftsabschluss ein Erklärungsbote Empfangsbote - Überbringer der Erklärung - bei unrichtiger Übermittlung: Anfechtung möglich - auch Geschäftsunfähiger kann Bote sein - Stellvertreter erklärt seinen eigenen Willen, in der Absicht, dass die Rechtsfolgen den Vertetenen treffen → Mitwirkung der Hilfsperson am Geschäftsabschluss = Vertreter §166I: Irrtum, Täuschung, Bedrohung des Stellvertreters → Anfechtung durch Vertretenen §165: Vertreter kann in Geschäftsfähigkeit beschränkt sein §164III: ► aktive Stellvertretung: Abgabe von Willenserklärung ► passive Stellvertretung: Empfang von Willenserklärung mit Willensäußerung Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen Erfüllungsgehilfe §278 (Zurechnungsnorm, nicht Anspruchsgrundlage): schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten → Haftung durch Geschäftsherrn ● jede Person deren sich der Schuldner des Werkvertrages zur Erfüllung seiner Pflichten bedient ● Hilfsperson muss mit Wissen und Wollen des Schuldners gehandelt haben ● ist zwischen Geschäftsherrn und geschädigtem Dritten ein Vertragsverhältnis vorhanden, so ist der Eingeschobene Erfüllungsgehilfe ● unabhängig von Selbstständigkeit oder Weisungsabhängigkeit ● Geschäftsherr haftet nicht nur für Pflichtverletzung der Hilfsperson, sondern auch für Nebenleistungen Keine Haftung für Erfüllungsgehilfen: bei Gelegenheit der Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen Verrichtungsgehilfe: Hilfsperson bzgl. Tathandlungen - tätig in Verhältnis zu Dritten der in keinem Vertragsverhältnis zum Geschäftsherrn steht → außerhalb von Verträgen → §831 Haftung für Verrichtungsgehilfen §831II: Geschäftsherr haftet bei ungenügender Überwachung, Anleitung, Auswahl der Hilfsperson - Befreiung von der Schuld: durch Nachweis der Sorgfalt oder durch trotz Sorgfalt unabwendbaren Schaden - Verrichtungsgehilfe muss nur widerrechtlich nicht schuldhaft gehandelt haben - Verrichtungsgehilfe ist weisungsabhängig SKIZZE 22, 23 Vertretung juristischer Personen: ● durch natürliche Personen → §§278, 831 ● durch Organe → §30 3.4.4 Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung §164: ► 1. Stellvertretung muss für Geschäft zulässig sein - generell zulässig, Ausnahmen Familen- und Erbrecht ► 2. Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln - „Offenkundigkeitsprinzip“: Vertreter muss Tatsache, dass er für anderen handelt, erkennbar machen ► 3. Vertreter muss Vertretungsvollmacht besitzen