Unionsbürgerschaft, eine Vielzahl von Rechten und Pflichten

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Unionsbürgerschaft, eine Vielzahl von Rechten und Pflichten
Unionsbürger ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Die
Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ohne sie zu ersetzen. Sie ist
verbunden mit einer Reihe von Rechten und Pflichten, die in den EU-Verträgen verankert
sind. Hierzu gehört das Recht auf Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
" Auf dieser Seite wird die europäische Politik im Bereich der Unionsbürgerschaft in zwei Teilen
allgemein dargestellt.
Teil I beschreibt die neuesten Entwicklungen der letzten Jahre.
Teil II gibt einen Überblick über die Leistungen und Errungenschaften der Europäischen Union in
dieser Sache."
I) I. Neueste Entwicklungen
II) Allgemeiner Hintergrund
Weiterentwicklung des Begriffs der Unionsbürgerschaft
Seit dem Vertrag von Maastricht ist der Begriff der Unionsbürgerschaft im Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 17 – 22 und 255) verankert. Er wurde mit dem europäischen
Einigungswerk weiterentwickelt, da die Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas in
den EU-Verträgen als oberstes Ziel der Europäischen Union genannt wurde. Darüber hinaus wurde
durch die Einführung der Unionsbürgerschaft eine bessere Wahrung der Rechte und Interessen der
Staatsangehörigen ihrer Mitgliedstaaten angestrebt.
 Der 1992 unterzeichnete Vertrag von Maastricht zielte darauf ab, den Schutz der Rechte und
Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer
Unionsbürgerschaft zu stärken. Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger das
grundlegende und individuelle Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, ohne sich auf
eine Erwerbstätigkeit zu berufen. Durch diesen Vertrag wurde auch das aktive und passive
Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen eingeführt. Er verbesserte auch den
diplomatischen und konsularischen Schutz, indem Unionsbürger das Recht erhielten, alle
Mitgliedstaaten, die in einem Drittland vertreten sind, um Hilfe zu bitten, wenn sein
eigener Mitgliedstaat dort nicht vertreten ist.
 Durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden die Rechte
und Pflichten der Bürger durch die Aufnahme eines Verbots von Diskriminierungen aus
Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den
Vertrag erweitert. Durch die Einbeziehung des Schengener Übereinkommens in den
Vertrag von Amsterdam wurde auch die Freizügigkeit der Personen gestärkt. Weiterhin
bekräftigten alle Staaten ihre Verpflichtung, ihre Bevölkerung auf dem höchstmöglichen
Wissensstand auszubilden, insbesondere um dadurch die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.
 Der 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza erleichterte beispielsweise die Rechtsetzung im
Bereich der Freizügigkeit und des Niederlassungsrechts, indem er die qualifizierte Mehrheit
für die Beschlussfassung im Rat einführte.
Der Zugang zu besonderen Rechten
 Die rechtliche Definition der Unionsbürgerschaft findet sich in Artikel 17 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
“Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale
Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.”
In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt, automatisch Unionsbürger ist. Die Frage, ob ein Bürger die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird allein durch das Recht des
betreffenden Mitgliedstaats geregelt. Daher legt jeder Mitgliedstaat die Bedingungen für
den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit selbst fest.
 Wie jedes Rechtssystem, das Rechte und Freiheiten verleiht, enthält auch der EG-Vertrag
alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit den erwähnten Rechten.
 Mit der Unionsbürgerschaft sind eine Reihe von Rechten verbunden, insbesondere:
a.
das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten (Artikel 18
EGV) – vorbehaltlich bestimmter Beschränkungen aufgrund des
Gemeinschaftsrechts;
b.
das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei Wahlen zum
Europäischen Parlament in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem ein
Unionsbürger seinen Wohnsitz hat (Artikel 19 EGV);
c.
Zugang zu diplomatischem und konsularischem Schutz eines anderen
Mitgliedstaats außerhalb der EU (Artikel 20 EGV), falls der entsprechende
Mitgliedstaat dort nicht vertreten ist;
d.
das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament und Beschwerden an den
Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten (Artikel 21 EGV).
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Darüber hinaus sind diese
Rechte ein Ausdruck des Rechts, in allen EU-Mitgliedstaaten als Staatsangehöriger
angesehen zu werden und somit nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Artikel 12
EGV) diskriminiert zu werden. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist ein
Eckpfeiler des europäischen Einigungswerks.
Zusätzlich zu den Rechten, die mit der Unionsbürgerschaft verbunden und in den
Verträgen ausdrücklich genannt sind, gibt es eine Reihe von Grundrechten und
Verpflichtungen, die sich aus den EU-Verträgen, der geltenden Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, der Konvention des Europarates zum Schutz der
Menschenrechte und den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben. Hierzu
gehören auch weitere Rechte wie beispielsweise das Recht, sich in einer der EUAmtssprachen an ein EU-Organ zu wenden bzw. und von dort eine Antwort zu erhalten ,
das bestimmten Bedingungen unterliegende Recht auf Zugang zu Schriftstücken des
Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission, und des Rates oder das Recht
auf gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaft.
 Der Vertrag verleiht der Europäischen Kommission das Recht, Vorschläge zur Stärkung oder
zur Ergänzung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu unterbreiten. Auf
dieser Grundlage kann der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments
Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt (Artikel 22 EGV).
Regelmäßige Überprüfung
Gemäß Artikel 22 EGV hat die Kommission alle drei Jahre über die Anwendung der
Vertragsbestimmungen zur Unionsbürgerschaft Bericht zu erstatten. Der vierte Bericht der
Kommission - (KOM(2004)695) - wurde am 26. April 2004 veröffentlicht und bezieht sich auf den
Zeitraum Mai 2001 bis April 2004.
Charta der Grundrechte
Die in der EU geltenden Grundrechte wurden in einem einheitlichen, einfach gehaltenen Text, der so
genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zusammengefasst, die im Dezember 2000
vom Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission und dem EU-Ministerrat in Nizza
verkündet wurde. Die Charta wurde in den im Oktober 2004 unterzeichneten Vertrag über eine
Verfassung für Europa einbezogen, der gegenwärtig ratifiziert wird.
Die Charta ist für die EU-Organe und die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
verbindlich. Das Gericht erster Instanz bezeichnete die Charta im Januar 2002 als den Ausdruck der in
Artikel 6 Absatz 2 EUV genannten gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten.
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