Unionsbürgerschaft, eine Vielzahl von Rechten und Pflichten Unionsbürger ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ohne sie zu ersetzen. Sie ist verbunden mit einer Reihe von Rechten und Pflichten, die in den EU-Verträgen verankert sind. Hierzu gehört das Recht auf Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. " Auf dieser Seite wird die europäische Politik im Bereich der Unionsbürgerschaft in zwei Teilen allgemein dargestellt. Teil I beschreibt die neuesten Entwicklungen der letzten Jahre. Teil II gibt einen Überblick über die Leistungen und Errungenschaften der Europäischen Union in dieser Sache." I) I. Neueste Entwicklungen II) Allgemeiner Hintergrund Weiterentwicklung des Begriffs der Unionsbürgerschaft Seit dem Vertrag von Maastricht ist der Begriff der Unionsbürgerschaft im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 17 – 22 und 255) verankert. Er wurde mit dem europäischen Einigungswerk weiterentwickelt, da die Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas in den EU-Verträgen als oberstes Ziel der Europäischen Union genannt wurde. Darüber hinaus wurde durch die Einführung der Unionsbürgerschaft eine bessere Wahrung der Rechte und Interessen der Staatsangehörigen ihrer Mitgliedstaaten angestrebt. Der 1992 unterzeichnete Vertrag von Maastricht zielte darauf ab, den Schutz der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft zu stärken. Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger das grundlegende und individuelle Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, ohne sich auf eine Erwerbstätigkeit zu berufen. Durch diesen Vertrag wurde auch das aktive und passive Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen eingeführt. Er verbesserte auch den diplomatischen und konsularischen Schutz, indem Unionsbürger das Recht erhielten, alle Mitgliedstaaten, die in einem Drittland vertreten sind, um Hilfe zu bitten, wenn sein eigener Mitgliedstaat dort nicht vertreten ist. Durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden die Rechte und Pflichten der Bürger durch die Aufnahme eines Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den Vertrag erweitert. Durch die Einbeziehung des Schengener Übereinkommens in den Vertrag von Amsterdam wurde auch die Freizügigkeit der Personen gestärkt. Weiterhin bekräftigten alle Staaten ihre Verpflichtung, ihre Bevölkerung auf dem höchstmöglichen Wissensstand auszubilden, insbesondere um dadurch die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Der 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza erleichterte beispielsweise die Rechtsetzung im Bereich der Freizügigkeit und des Niederlassungsrechts, indem er die qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat einführte. Der Zugang zu besonderen Rechten Die rechtliche Definition der Unionsbürgerschaft findet sich in Artikel 17 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: “Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.” In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, automatisch Unionsbürger ist. Die Frage, ob ein Bürger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird allein durch das Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt. Daher legt jeder Mitgliedstaat die Bedingungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit selbst fest. Wie jedes Rechtssystem, das Rechte und Freiheiten verleiht, enthält auch der EG-Vertrag alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit den erwähnten Rechten. Mit der Unionsbürgerschaft sind eine Reihe von Rechten verbunden, insbesondere: a. das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten (Artikel 18 EGV) – vorbehaltlich bestimmter Beschränkungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts; b. das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei Wahlen zum Europäischen Parlament in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem ein Unionsbürger seinen Wohnsitz hat (Artikel 19 EGV); c. Zugang zu diplomatischem und konsularischem Schutz eines anderen Mitgliedstaats außerhalb der EU (Artikel 20 EGV), falls der entsprechende Mitgliedstaat dort nicht vertreten ist; d. das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament und Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten (Artikel 21 EGV). Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Darüber hinaus sind diese Rechte ein Ausdruck des Rechts, in allen EU-Mitgliedstaaten als Staatsangehöriger angesehen zu werden und somit nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Artikel 12 EGV) diskriminiert zu werden. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist ein Eckpfeiler des europäischen Einigungswerks. Zusätzlich zu den Rechten, die mit der Unionsbürgerschaft verbunden und in den Verträgen ausdrücklich genannt sind, gibt es eine Reihe von Grundrechten und Verpflichtungen, die sich aus den EU-Verträgen, der geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben. Hierzu gehören auch weitere Rechte wie beispielsweise das Recht, sich in einer der EUAmtssprachen an ein EU-Organ zu wenden bzw. und von dort eine Antwort zu erhalten , das bestimmten Bedingungen unterliegende Recht auf Zugang zu Schriftstücken des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission, und des Rates oder das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaft. Der Vertrag verleiht der Europäischen Kommission das Recht, Vorschläge zur Stärkung oder zur Ergänzung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu unterbreiten. Auf dieser Grundlage kann der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt (Artikel 22 EGV). Regelmäßige Überprüfung Gemäß Artikel 22 EGV hat die Kommission alle drei Jahre über die Anwendung der Vertragsbestimmungen zur Unionsbürgerschaft Bericht zu erstatten. Der vierte Bericht der Kommission - (KOM(2004)695) - wurde am 26. April 2004 veröffentlicht und bezieht sich auf den Zeitraum Mai 2001 bis April 2004. Charta der Grundrechte Die in der EU geltenden Grundrechte wurden in einem einheitlichen, einfach gehaltenen Text, der so genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zusammengefasst, die im Dezember 2000 vom Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission und dem EU-Ministerrat in Nizza verkündet wurde. Die Charta wurde in den im Oktober 2004 unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa einbezogen, der gegenwärtig ratifiziert wird. Die Charta ist für die EU-Organe und die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts verbindlich. Das Gericht erster Instanz bezeichnete die Charta im Januar 2002 als den Ausdruck der in Artikel 6 Absatz 2 EUV genannten gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten.