LE 48

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Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann
BGB GK II SS 2007
Lehreinheiten Nr. 48
48. Lehreinheit: Die Nichtleistungskondiktion
A. Nachrang zur Leistungskondiktion
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Gründe: Abwicklung, Einwendungen und Insolvenzrisiko im jeweiligen Vertragsverhältnis konzentrieren
Inhalt: wo Leistungsbeziehung oder Leistungskondiktion besteht, kann der Schuldner derselben nicht Schuldner
einer Nichtleistungskondiktio sein.
Beispiele: aus dem Überweisungsrecht
1.
KreditInstitut
Fälschung: §§ 665, 669
Schuldner
§ 780
§ 433 II
Gläubiger
In diesem Fall, wo (nur) die Anweisung im Verhältnis S – K unwirksam ist, bestehen keine Ansprüche aus Leistungskondiktion, so dass die Nichtleistungskondiktion nicht gesperrt ist (siehe 47. Lehreinheit zur Leistungskondiktion).
2.
KI
§§ 669, 665,
Widerruf
S
§ 780
§ 433 II
G
S widerruft die Anweisung gegenüber K. K führt die Anweisung dennoch aus.
S
Leistungskondiktion
G
KI
keine Leistungskondiktion
G
S
KI
§ 812 I 1, 1. Alt BGB?
 die Leistung ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt!
§ 812 I 1, 2. Alt. BGB: Ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen?
Nein. Der Rechtsgrund im Auftragsrecht entfällt nur dann, wenn die Aufwendung nicht getätigt wird, egal ob
später eine andere Weisung erfolgt. -> Der Rechtsgrund fällt später dann nicht mehr weg, wenn die Aufwendung getätigt ist.
Nichtleistungskondiktion:
- nicht möglich gegen den Schuldner einer Leistungskondiktion oder einer bestehenden Leistungsbeziehung
- Ausgeschlossen ist also hier eine Nichtleistungskondiktion zwischen KI und G (weil K an S geleistet hat).
- Ausnahme: Wenn eine andere gesetzliche Wertung eingreift
Z.B.: § 935 BGB (Jungbullen-Fall, BGZ 155, 176), näheres im Sachenrecht
Ergebnis zu 2: S hat Kondiktionsanspruch gegen G, keine Kondiktionsansprüche in den anderen Rechtsverhältnissen (Sinn: G kann Einreden aus anderen Verträgen mit S diesem wirklich entgegenhalten).
B. Tatbestandsmerkmale der Nichtleistungskondiktion
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BGB GK II SS 2007
Lehreinheiten Nr. 48
I.
etwas erlangt, vgl. Leistungskondiktion
II.
auf sonstige Weise = nicht auf Grund von einer Leistung (entweder liegt eine Bereicherung durch Leistung
oder auf sonstige Weise vor, etwas anderes gibt es nicht)
III.
auf Kosten eines anderen (= des Anspruchstellers); es geht um den Zuweisungsgehalt eines Rechts: derjenige
hat den Anspruch, in dessen Rechtsgüter eingegriffen wurde oder dann eine Position „zugewiesen“ ist.
IV.
ohne Rechtsgrund = ohne Behaltensgrund
Behaltensgrund:
§ 937 BGB, Ersitzung
§ 946 BGB, Grundstückseigentümer wird Eigentümer von Aufbauten; beachte § 951 BGB (nicht bei § 937
BGB), wonach sich aus §§ 946 ff BGB kein Rechtsgrund ergibt, die Bereicherung muss herausgegeben werden.
C. Fallgruppen
I.
Eingriffskondiktion
Klassischer Fall: Diebstahl
Bsp.: Herde des einen Bauern grast die Weide eines anderen Bauern ab.
Bereicherung durch Bereicherungsschuldner
II.
Verwendungskondiktion
Der Bereicherungsgläubiger entreichert sich freiwillig, indem er die Aufwendung macht, z.B. Streichen eines fremden
Hauses
Entreicherung durch Bereicherungsgläubiger
Häufiges P: Schließt Sachenrecht (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 997f. BGB) die Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts aus?
III.
Rückgriffskondiktion
Rückgriff für eine Erfüllungshandlung auf fremde Schuld
Einige Sondernormen gehen vor.
Bsp.:
- Zwei deliktische Gläubiger -> § 840 I BGB -> § 426 BGB
- § 268 III BGB
§ 433 II
S
G
z.B: Pfandrecht
§ 268 III -> Dritter zahlt auf die Forderung
und kann sie nun selbst gegen S geltend machen (Forderungsübergang).
Dritter
S
§ 433 II
G
Zahlt für S, § 267 I 2
Dritter (unbeschwert)
Der Dritte hat einen Anspruch aus § 812 I 1 F.2 BGB (Rückgriffskondiktion) gegen S auf Zahlung des Kaufpreises
(kein Forderungsübergang).
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Lehreinheiten Nr. 48
D. Nichtleistungskondiktionen in Sondernormen
(gehen dem allgemeinen Tatbestand aus § 812 I 1, 2. Alt. vor, daher vorher prüfen!)
I.
§ 951 BGB
Behandlung dieser Norm und der Konkurrenzprobleme im Sachenrecht.
II.
1.
2.
3.
4.
§ 816 I 1 BGB
Nichtberechtigter
Verfügung über einen Gegenstand
Wirksamkeit
Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten (inkl. Gewinn, hM)
 Sonderform der Eingriffskondiktion
III.
1.
2.
3.
IV.
§ 816 II BGB
Nichtberechtigter = anderer, als der Gläubiger (Dritter), es sei denn der Gläubiger genehmigt (§ 326 I und II BGB)
Leistung bewirkt, Erfüllungshandlung
Befreiung wirksam (vgl. z.B. § 370 BGB, bei Forderungen seltener der Fall als nach § 816 I 1 BGB bei Verfügungen über Sachen).
§ 816 I 2/ § 822 BGB
Anspruch gegen einen Beschenkten
Eigentümer1
Nichtberechtigter
§ 518
Eigentümer2
Anspruch des Eigentümer1 gegen Eigentümer2 aus § 816 I 2 BGB
1.
2.
3.
Unentgeltliche Verfügung des Empfängers (Berechtigter).
Fehlende Verpflichtung des Empfängers, weil nur das Erlangte (bei Verschenken = Nichts) herauszugeben
ist.
Hilfsweiser Anspruch Eigentümer1 gegen Eigentümer2.
Eigentümer1
§ 433 II (unwirksam)
§ 929 S. 1
Berechtigter
§ 518
Eigentümer2
Anspruch des Eigentümer1 gegen Eigentümer2 aus § 822 BGB.
Voraussetzungen des § 822 BGB:
1. Unentgeltliche Verfügung des Empfängers (Berechtigter)
2. Fehlende Verpflichtung des Empfängers aufgrund dieser Verfügung, § 818 III
3. Hilfsweiser Anspruch Eigentümer1 gegen Eigentümer2.
§ 812 I 1, 1. Alt. gegen den Empfänger (berechtigt/nicht berechtigt) (-), wenn sich der Berechtigte auf §§ 818 III BGB
berufen kann. Daher braucht es §§ 816 I 2, 822 BGB. Beachte: Hinter beiden Normen steht die Wertung, dass der unentgeltliche Erwerb weniger schützenswert ist als der entgeltliche!
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