2009 - 2014 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 9.6.2010 MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER (IMCO/05/2010) Betrifft: ANHANG - BERICHT ÜBER DIE UMSETZUNG DER DIENSTLEISTUNGSRICHTLINIE CM\819769DE.doc DE PE442.981v01-00 In Vielfalt geeint DE SOZIALES 1. KANTABRIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Register für Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Eintragung der Träger von Dienstleistungseinrichtungen bzw. der Dienstleistungsanbieter erfolgt nun in allen Fällen von Amts wegen bei der Erteilung der Betriebsgenehmigung bzw. bei der Mitteilung über die Einrichtung des Dienstes. Dadurch entfällt die Eintragung auf Antrag und die damit verbundene Möglichkeit einer Ablehnung durch Nichtbescheidung. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Die als unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der sozialen Dienstleistungen von den Anbietern einer sozialen Dienstleistung, deren Hauptsitz in einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder einem anderen Mitgliedstaat liegt, geforderte Eintragung in das Register der Träger, Einrichtungen und Anbieter sozialer Dienstleistungen entfällt. Die nachrichtliche Eintragung wird beibehalten. II. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Die von Trägern mit Hauptsitz in einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder einem anderen Mitgliedstaat geforderte Vorlage diverser Unterlagen (Nachweise zur Rechtspersönlichkeit, Belege über die Eintragung in verschiedenen Stiftungs-, Genossenschafts-, Handelsregistern usw.) entfällt, sofern sie glaubhaft machen, dass sie in einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat als Anbieter sozialer Dienstleistungen niedergelassen sind. 2. KASTILIEN-LA MANCHA I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Für die behördlichen Genehmigungsverfahren (für die Einrichtung und den Betrieb) sozialer Dienstleistungseinrichtungen in der Autonomen Gemeinschaft sind für die Genehmigung betreffend die PE442.981v01-00 DE 2/192 CM\819769DE.doc Niederlassungsfreiheit und für die Genehmigung betreffend Dienstleistungsfreiheit unterschiedliche Regelungen festgelegt. die Das Dekret Nr. 53/1999 vom 11. Mai 1999 zum Schutz der Kunden von Trägern, Einrichtungen und Anbietern sozialer Dienstleistungen wird geändert. II. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Ziele der Änderung des vorgenannten Dekrets sind: die Modernisierung der Regelungen, mehr Transparenz: die Kriterien für die Erteilung der Genehmigung sind klar und lassen keinen Ermessensspielraum oder behördliche Willkür zu; sie sind nicht diskriminierend, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig, objektiv und werden vorab bekanntgegeben, da die entsprechende Rechtsvorschrift im Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft veröffentlicht wird, eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Dienstleistungsanbieter: die Genehmigungen sind nicht befristet und unterliegen lediglich der fortgesetzten Erfüllung der Anforderungen. Die Anzahl der zusammen mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen wurde verringert. Von den Antragstellern wird keine Beibringung von Unterlagen gefordert, die der Behörde bereits vorliegen oder von ihr unter Nutzung der modernen Informationstechnologien beschafft werden können. Unter Beibehaltung der positiven Auslegung einer Nichtbescheidung durch die Verwaltung werden dem Antragsteller der Eingang seines Antrags bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle, die äußerste Frist für das Ergehen und die Mitteilung der Entscheidung sowie die möglichen Wege zur Anfechtung der Entscheidung mitgeteilt. Es wird nicht vorgeschrieben, dass zuvor in einem bestimmten Zeitraum eine Eintragung in Registern bestanden haben muss. Dadurch wird auch der Zugang zu den Verfahren auf elektronischem Wege verbessert. 3. I. KASTILIEN UND LEÓN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die für die Dienstleistungsanbieter im Bereich der Mediation in Familiensachen in Kastilien und León geforderte Eintragung in das Register der Mediatoren in Familiensachen der Autonomen Gemeinschaft Kastilien CM\819769DE.doc 3/192 PE442.981v01-00 DE und León entfällt und wird durch eine vor Aufnahme dieser Tätigkeit vorzulegende rechtsverbindliche Erklärung ersetzt. - Die beibehaltenen Genehmigungen im sozialen Bereich sind gesetzlich begründet, konkret durch die Erste Zusatzbestimmung der Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Maßnahmen zur Förderung von Dienstleistungstätigkeiten. Geändert werden Artikel 26 a des Gesetzes Nr. 18/1988 vom 28. Dezember 1988 über soziale Maßnahmen und soziale Dienstleistungen in Kastilien und León (eingeführt durch Artikel 20 des Gesetzesdekrets Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Fördermaßnahmen für Dienstleistungstätigkeiten) und das Gesetz Nr. 1/2006 vom 6. April 2006 über die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León. Folgende Rechtsvorschriften stehen noch zur Änderung an: Dekret Nr. 50/2007 vom 17. Mai 2007 zur Genehmigung der Durchführungsvorschriften für das Gesetz Nr. 1/2006 vom 6. April 2006 über die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León und die Verordnung FAM/1495/2007 vom 14. September 2007 über die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León. Es sei darauf hingewiesen, dass die durch Artikel 15 der Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 vorgenommene Änderung am Gesetz Nr. 1/2006 vom 6. April 2006 über die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 8 Absatz 2 des geänderten Gesetzes) berührt. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Durch die gemäß Artikel 15 der Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 über in anderen Mitgliedstaaten ansässige und gemäß der Dienstleistungsfreiheit tätige Dienstleistungsanbieter vorgenommene Änderung von Artikel 8 Absatz b des Gesetzes über die Mediation in Familiensachen fallen folgende Anforderungen weg: - Besitz der Zulassungen bzw. Genehmigungen zur Berufsausübung. - Nachweis über eine gemäß den gesetzlich festgelegten Bestimmungen und Bedingungen absolvierte Ausbildung im Bereich Mediation in Familiensachen von mindestens dreihundert Unterrichtsstunden, die von Hochschuleinrichtungen bzw. Berufsorganisationen durchgeführt oder betreut werden. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Im Dekret Nr. 50/2007 vom 17. Mai 2007 über die Mediation in Familiensachen, für das zurzeit zwecks Anpassung das Änderungsverfahren läuft, entfallen mit der Neufassung des Gesetzes PE442.981v01-00 DE 4/192 CM\819769DE.doc (Gesetzesverordnung Nr. 3/2009) eine Reihe von Anforderungen. So fällt für die Eintragung in das Register der Mediatoren in Familiensachen von den Dienstleistungsanbietern die Forderung weg, dass sie: 4. - bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León auf diesem Gebiet tätig waren, - im Besitz der für die Ausübung einer Berufstätigkeit im Bereich der Mediation in Familiensachen geforderten Zulassungen bzw. Genehmigungen sind, - den Nachweis erbringen, dass sie vor Inkrafttreten des Gesetzes über Mediation in Familiensachen in Kastilien und León eine Ausbildung im Bereich der Mediation in Familiensachen von mindestens 180 Stunden Dauer absolviert haben. MADRID I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Es entfällt die Forderung nach einer behördlichen Genehmigung in Fällen einer Änderung oder Verlegung, eines Inhaberwechsels oder der Einstellung der Tätigkeit von Einrichtungen und Diensten, für die nun lediglich eine vorherige Mitteilung erforderlich ist. Somit ist eine Genehmigung lediglich für die Eröffnung neuer sozialer Dienstleistungseinrichtungen erforderlich. - Die Eintragung in das Register der öffentlichen oder privaten Träger, Einrichtungen und Diensten im sozialen Bereich erfolgt von Amts wegen durch die Verwaltung nach Erhalt der Genehmigung bzw. nach Beibringung der vorherigen Mitteilung. Somit entfällt das Eintragungsverfahren, wodurch die von den Trägern zu erledigenden Formalitäten vereinfacht werden. - Die Eintragung ins Register der Geschäftsführer sozialer Dienstleistungseinrichtungen erfolgt von Amts wegen durch die Verwaltung. - Das amtliche Genehmigungsverfahren für Träger von Ausbildungsgängen zur Befähigung für Leitungsfunktion in sozialen Dienstleistungseinrichtungen wird abgeschafft, so dass jeder Träger vorbehaltlich der Erfüllung der Mindestanforderungen an die Ausbildungsinhalte diese Maßnahmen durchführen kann. - Infolge der wegfallenden amtlichen Genehmigungsverfahren für die Ausbildung von leitenden Angestellten sozialer Dienstleistungseinrichtungen CM\819769DE.doc 5/192 PE442.981v01-00 DE wird auch das bislang für die Ermöglichung einer amtlich nicht genehmigten Ausbildung geforderte Zertifizierungs- bzw. Anerkennungsverfahren abgeschafft. - Durch eine entsprechende Verordnung des zuständigen Ministeriums werden die von nicht in der Autonomen Gemeinschaft ansässigen Personen gegründeten Schulen anerkannt. - Genehmigung von Campingplätzen, wenn an ihnen volljährige Personen beteiligt sind. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Beim derzeitigen, aus drei Phasen (Vorabgenehmigung, Genehmigung der Gemeinde und Genehmigung) bestehenden Genehmigungsverfahren fällt die Vorabgenehmigung weg, wodurch die Aufnahme der Tätigkeit und deren Ausübung vereinfacht und beschleunigt werden. Die Regelung zur Nichtbescheidung durch die Verwaltung wird dahingehend geändert, dass sie positiv ausgelegt wird und eine Frist von zwei (anstatt zurzeit vier) Monaten gilt. Geändert werden das Gesetz Nr. 11/2002 vom 18. Dezember 2002 zur Regelung der Tätigkeit in sozialen Einrichtungen und Diensten und zur Verbesserung der Qualität bei der Erbringung sozialer Dienstleistungen sowie folgende drei Dekrete: Dekret Nr. 91/1990 vom 26. Oktober 1990 über die Genehmigungsverfahren für soziale Dienste und Einrichtungen und soziale Dienstleistungen, Dekret Nr. 6/1990 vom 26. Januar 1990 zur Errichtung des Registers der im sozialen Bereich und in sozialen Diensten der Autonomen Gemeinschaft Madrid tätigen Körperschaften und Dekret Nr. 226/2003 vom 6. November 2003 über die Verordnung über das Register der Geschäftsführer privater sozialer Dienstleistungseirichtungen der Autonomen Gemeinschaft Madrid. 5. 6. NAVARRA VALENCIA I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN UND Genehmigung von Einrichtungen des betreuten Wohnens für Menschen mit einer körperlichen Behinderung oder einer chronischen psychischen Erkrankung: Entfallene Anforderungen Erläuternder Bericht über die Einstufung und Art der Einrichtung des betreuten Wohnens, Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze und PE442.981v01-00 DE 6/192 CM\819769DE.doc Profil der Bewohner, allgemeine und spezifische Ziele, Betriebsbedingungen, Tätigkeitsprogramme und -protokolle gemäß den Bestimmungen des geltenden Dekrets und seiner Durchführungsbestimmungen. Nachweis über die Trägerschaft und die mit dem Wohnraum verbundenen Abgaben und Belastungen durch Grundbuchauszug. Im Falle einer Anmietung oder einer Abtretung des Wohnraums muss neben dem die Trägerschaft und die Belastungen belegenden Grundbuchauszug ein Mietbzw. Überlassungsvertrag mit einer Erstlaufzeit von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beigebracht werden. Gültige Bezugserlaubnis für den Wohnraum. Grundriss und Lageplan des Wohnraums, einschließlich Angaben über Zugänge, Verbindungswege und Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel. Beweiskräftiger Bericht und von einer qualifizierten Fachkraft erstellte und mit einem Prüfvermerk des zuständigen Berufsverbandes versehene maßstabgerechte Pläne des Wohnraums (einschließlich Möblierung), Treppenhauses, Fahrstuhls und Hausflurs, die die Einhaltung der materiellen Voraussetzungen gemäß Anhang I des Dekrets nachweisen. Nachweis durch eine von einer qualifizierten Fachkraft unterzeichneten Bericht über die Einrichtungen des Wohnraums, die mindestens die im Anhang I des Dekrets festgelegten Vorgaben erfüllen müssen. In dem technischen Bericht muss zudem die Überprüfung der Einhaltung der in dem besagten Anhang aufgeführten Vorschriften für die Einrichtungen ausdrücklich bestätigt sein. Geplante personelle Ausstattung für die Betreuung des Wohnprojekts. Von dem Träger des Wohnraums und gegebenenfalls dem für den Wohnraum Verantwortlichen unterzeichnete Anweisungen für Notfälle mit genauen Anleitungen für das Betreuungspersonal und die Bewohner des Wohnraums unter Beachtung der spezifischen Merkmale des Wohnraums. Gesamtplan der sozialen und therapeutischen Betreuung gemäß den im Dekret und seinen Durchführungsbestimmungen genannten Anforderungen. Verwaltungsvereinfachung Die Anforderungen für die Beantragung einer Genehmigung wurden wie folgt vereinfacht: Von der zuständigen Gemeindeverwaltung ausgestellte Bewohnbarkeitsbescheinigung: Es sind lediglich die Wohnräume anzupassen, die von Menschen mit einer körperlichen Behinderung oder eingeschränkter Mobilität bewohnt werden sollen. Der CM\819769DE.doc 7/192 PE442.981v01-00 DE Bewohnbarkeitsbescheinigung muss die Urkunde bzw. das Dokument beigefügt werden, in der bzw. in dem die die Verfügbarkeit bzw. das Nutzungsrecht für den Wohnraum nachgewiesen wird. Bescheinigung über die Verbindung zu einer Tagesbetreuungseinrichtung. Dienstordnung. Zeitplan für die Betreuung der Bewohner. Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen über die Ausbildung des Trägers entfällt (obwohl das Erfordernis einer Ausbildung an sich nicht wegfällt und der Behörde bei einer Überprüfung der entsprechende Nachweis vorzulegen ist). Anmerkung: Die reformierte Rechtsvorschrift wurde bereits verabschiedet: Dekret Nr. 43/2010 vom 5. März 2010 der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia über die Festlegung der Bedingungen und Anforderungen zur Genehmigung von Einrichtungen des betreuten Wohnens für Menschen mit einer körperlichen Behinderung oder einer chronischen psychischen Erkrankung (Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Valencia (DOCV) Nr. 6.222 vom 9. April 2010). Genehmigung von Betreuungseinrichtungen Menschen mit Behinderung. für betreuungsbedürftige Entfallene Anforderungen Vorschriften zu Festlegungen über die demokratische Verwaltung, die Beteiligungsorgane bzw. zur Hausordnung und zur Regelung des Preises der Dienstleistungen und zur Aufnahme und Kündigung. Zurverfügungstellung für die zuständige Stelle von Programmplanungen, Berichten und Büchern, in denen die Bewohner registriert sind und des Stellenplans mit genauen Angaben über die Tätigkeiten, Arbeitsverhältnisse, Ausbildungsabschlüsse und Zusatzqualifikationen sowie die Aufgabenbereiche des Personals. Aufnahme aller von der Bewertungskommission der Generaldirektion für soziale Dienste gemäß der Einstufung der Einrichtung bzw. des Dienstes vorgeschlagenen Bewohner. Mitteilung über Aufnahmen und Kündigungen von Bewohnern an die Generaldirektion für soziale Dienste. Weitestmögliche Nutzung der in der Nähe des Standortes vorhandenen kommunalen Dienstleistungsangebote in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Schule und Gemeinschaftsleben. Sicherstellung der Verwendung von Mitteln zum schrittweisen Abbau von Einschränkungen bei betreuungsbedürftigen Bewohnern. Achtung der Territorialität bei der Zuweisung der Mittel. PE442.981v01-00 DE 8/192 CM\819769DE.doc Vorlage des Haushaltsplans über die Einnahmen und Ausgaben der gewöhnlichen Bewirtschaftung des jeweils laufenden Jahres sowie der Wirtschaftsbilanz und der Betriebsrechnung des jeweiligen Vorjahres entsprechend der amtlichen Vordrucke sowie einer Inventaraufstellung am Tag der Zulassung. Verwaltungsvereinfachung Für ihre Zulassung müssen die Einrichtungen oder Dienste in der vorgeschriebenen Form und Frist die Anforderungen erfüllen, die in den Vorschriften über die Zulassung von Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen festgelegt sind. In allen Fällen müssen sie sich in die vom Ministerium für soziale Wohlfahrt festgelegten Qualitätssicherungssysteme einfügen. Anmerkung: Die reformierte Rechtsvorschrift wurde bereits verabschiedet: Verordnung Nr. 1/2010 vom 18. Februar 2010 des Ministeriums für soziale Wohlfahrt zur Änderung der Verordnung vom 9. April 1990 des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit zur Umsetzung des Dekrets Nr. 40/1990 vom 26. Februar 1990 der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia über das Register, die Genehmigung und Zulassung sozialer Dienste in der Autonomen Gemeinschaft Valencia. Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Valencia (DOCV) Nr. 6214 vom 25. Februar 2010 (zur Änderung der Artikel 9, 38, 39 und der Anhänge V und VI der Verordnung vom 9. April 1990 des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit zur Umsetzung des Dekrets Nr. 40/1990 vom 26. Februar 1990 der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia über das Register, die Genehmigung und Zulassung sozialer Dienste in der Autonomen Gemeinschaft Valencia). Genehmigung der sozialen Dienste und Einrichtungen. Verwaltungsvereinfachung Es entfällt die Dokumentation über den geplanten Stellenplan, einschließlich Organigramm, Dienstplan, beruflicher Qualifikationen und Tätigkeitsbeschreibung. (In Bearbeitung befindliche Änderung des Dekrets Nr. 91/2002 der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia über das Register der Träger von sozialen Einrichtungen und die Eintragung und Betriebsgenehmigung für soziale Dienste und Einrichtungen in der Autonomen Gemeinschaft Valencia.). Genehmigung sozialer Dienstleistungseinrichtungen für ältere Menschen. Entfallende Anforderungen CM\819769DE.doc 9/192 PE442.981v01-00 DE Es fallen bestimmte formale Anforderungen weg, um eine Vereinfachung in Bezug auf die von den Antragstellern vorzulegenden Unterlagen zu erzielen. Konkret betrifft dies: die Pflicht zur Vorlage des geplanten Stellenplans, einschließlich Organigramm, Dienstplan, beruflicher Qualifikationen und Beschreibung der Tätigkeiten, die Pflicht, eine Versicherung abzuschließen, die Pflicht zur Vorlage einer Geschäftsordnung, die Vorlage einer beglaubigten Fotokopie der Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt, den Nachweis über die Versicherung und die Meldung des Personals bei der Sozialversicherungsanstalt. (Die Änderung der Verordnung vom 4. Februar 2005 des Ministeriums für soziale Wohlfahrt zur Regelung der Genehmigung und der Arbeitsweise der auf die Betreuung älterer Menschen spezialisierten Dienstleistungseinrichtungendurchläuft zurzeit das entsprechende Verfahren.) 7. EXTREMADURA I. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Das Genehmigungsverfahren für die amtliche Anerkennung von Schulen zur Ausbildung von Freizeitpädagogen wird geändert, um eine Vereinfachung in Bezug auf die vorzulegenden Unterlagen zu erzielen. - Es entfallen Formalitäten im Genehmigungsverfahren für die Gründung, Errichtung, Erweiterung, Verlegung und Veränderung der Zentren, Dienste und Einrichtungen für ältere Menschen. Das Dekret Nr. 4/1996 vom 23. Januar 1996 zur Regelung der sozialgeriatrischen Einrichtungen in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura und das Dekret Nr. 206/2000 vom 26. September 2000 zur Regelung der amtlichen Anerkennung von Schulen zur Ausbildung von Freizeitpädagogen und der Lehrinhalte von Kursen zur Ausbildung von Freizeitleitern und -begleitern für Kinder und Jugendliche werden geändert. 8. KATALONIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT PE442.981v01-00 DE 10/192 CM\819769DE.doc - Genehmigungsregelung für die Eröffnung und den Betrieb von Einrichtungen für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen, einschließlich Jugendlager. Das Gesetz Nr. 38/1991 vom 30. Dezember 1991 über Einrichtungen für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen wird geändert. Das Dekret Nr. 140/2003 vom 10. Juni 2003 zur Verabschiedung der Verordnung über Einrichtungen für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen wird außer Kraft gesetzt. - Genehmigungsregelung für Jugendinformationsdiensten. die Eröffnung und den Betrieb von Die Verordnung vom 7. Oktober 1987 zur Konkretisierung der Bedingungen für die Eröffnung und den Betrieb von Jugendinformationsdiensten wird außer Kraft gesetzt. 9. I. KANARISCHE INSELN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - B. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Genehmigung für Schulen zur Ausbildung von Freizeitanimateuren (Änderung von Artikel 39 des Gesetzes Nr. 7/2007 vom 13. April 2007, Kanarische Inseln der Jugend). IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Die Vorabgenehmigung für die Niederlassung mit einer Tätigkeit im Bereich der Mediation in Familiensachen (Eintragung in das Register der Mediatoren in Familiensachen der Kanarischen Inseln) wird beibehalten, jedoch wird künftig ausdrücklich zwischen der Niederlassung und der Regelung der Dienstleistungsfreiheit unterschieden. Entwurf des Dekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 144/2007 vom 24. Mai 2007 zur Verabschiedung der Verordnung zum Gesetz über Mediation in Familiensachen. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Es entfallen Anforderungen im Zusammenhang mit den Ausbildungsabschlüssen, die Personen vorweisen müssen, die mit der Planung und Leitung von Tätigkeiten im Bereich der Jugendbildung und bei Freizeitaufenthalten befasst sind (Änderung von Artikel 40 des Gesetzes Nr. 7/2007 vom 13. April 2007, Kanarische Inseln der Jugend). CM\819769DE.doc 11/192 PE442.981v01-00 DE 10. BALEAREN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - II. Im Bereich der Durchführung von Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche ist eine mögliche vorherige Mitteilung über die Tätigkeit und eine Vereinfachung in Bezug auf die vorzulegenden Dokumente geplant. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - III. Es ist die Änderung des Verfahrens zur amtlichen Anerkennung von Schulen für die Ausbildung von Freizeitpädagogen geplant. Für die Bewertung für diese Anerkennung sind nicht die zur Gründung der Schule zu erfüllenden Voraussetzungen ausschlaggebend, sondern das Verzeichnis der Schulen für Jugend- und Kinderfreizeitbildung. Überprüft werden muss die Pflicht zur Eintragung in das Verzeichnis der Schulen für Freizeitpädagogen für Kinder und Jugendliche. Zu prüfen ist ferner, inwieweit diese durch ein weniger kostspieliges Bestätigungsverfahren ersetzt werden kann. Mögliche Ersetzung des Verzeichnisses durch ein anderes Verfahrens, das die Einhaltung der für ein reibungsloses Funktionieren der Schulen für Jugend- und Kinderfreizeitbildung geforderten gesetzlichen Anforderungen bestätigt. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Es ist eine Vereinfachung in Bezug auf die im Verfahren zur Genehmigung der Gründung von Jugendeinrichtungen vorzulegenden Dokumente geplant. Änderung des Gesetzes Nr. 10/2006 vom 26. Juli 2006 (umfassendes Jugendgesetz) und des Gesetzes Nr. 4/2009 vom 11. Juni 2009 über soziale Dienste der Balearen. Darüber hinaus ist die Änderung des Dekrets Nr. 66/1999 vom 4. Juni 1999 zur Verabschiedung der Regulierungsordnung des balearischen Systems sozialer Dienstleistungen und des Dekrets Nr. 16/1984 vom 23. Februar 1984 über die Anerkennung von Schulen für die Ausbildung von Freizeitbetreuern vorgesehen. 11. LA RIOJA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT PE442.981v01-00 DE 12/192 CM\819769DE.doc - Die Genehmigung für die Eröffnung und den Betrieb von Schulen für Ausbildung, Erholung und Freizeit und die Beantragung der Eintragung in das öffentliche Register der Körperschaften mit Beteiligung Jugendlicher und der Jugendeinrichtungen werden durch eine vorherige Mitteilung über die Eröffnung und den Betrieb ersetzt, die die Eintragung von Amts wegen in das Register ermöglicht. - Die für die Genehmigung. - Die beibehaltenen Genehmigungen sind in angemessener Weise gesetzlich begründet. Durchführung von Jugendaustauschen erforderliche Änderung von Rechtsvorschriften: Durch das Gesetz Nr. 7/2009 vom 22. Dezember 2009 über soziale Dienstleistungen werden die Dienstleistungsrichtlinie im Bereich der sozialen Dienstleistungen umgesetzt sowie das Gesetz Nr. 1/2008 über soziale Dienstleistungen und das Gesetz Nr. 5/98 über Rechte und Pflichten der Nutzer, behördliche Genehmigungen, Verstöße, Sanktionen und Kontrollen im Bereich der sozialen Dienstleistungen ersetzt. Das Gesetz Nr. 7/2005 vom 30. Juni 2005 über die Jugend von La Rioja wird mit dem Gesetz Nr. 6/2009 vom 15. Dezember 2009 über steuerliche und behördliche Maßnahmen für das Jahr 2010 geändert. Änderung des Dekrets Nr. 42/2001 vom 5. Oktober 2001 zur Regelung der Anerkennung und der Arbeitsweise der Schulen zur Ausbildung von Freizeitleitern und Freizeitbegleitern im territorialen Geltungsbereich von La Rioja. 12. BASKENLAND I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die Eintragung in das Register der Mediatoren ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Mediation in Familiensachen und die Ausübung dieser Tätigkeit. Durch die Änderung der Regulierungsvorschriften über die Mediation in Familiensachen wird die Eintragung in das Register der Mediatoren lediglich für die Ausübung der Mediation in den öffentlichen Diensten für Mediation in Familiensachen in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland erforderlich sein. Dementsprechend entfällt die Anforderung der Eintragung in das Register der Mediatoren als Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Mediation in Familiensachen und die Ausübung dieser Tätigkeit. CM\819769DE.doc 13/192 PE442.981v01-00 DE Das Gesetz Nr. 1/2008 vom 8. Februar 2008 über die Mediation in Familiensachen wird geändert. B. - IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Im Bereich der sozialen Dienstleistungen wird eine differenzierte Behandlung der Niederlassung und der Dienstleistungsfreiheit eingeführt. Dadurch können in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Anbieter sozialer Dienstleistungen diese Dienste unter Bedingungen der Dienstleistungsfreiheit anbieten, ohne dass sie die Anforderung, in ein Register eingetragen zu sein und vorher eine behördliche Genehmigung einzuholen, erfüllen müssen. Das Gesetz Nr. 12/2008 vom 5. Dezember 2008 über soziale Dienste wird geändert. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - III. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Es wird der auf jede physische Niederlassung bezogene Einzelcharakter der behördlichen Genehmigungen für die Bereitstellung und die Erbringung sozialer Dienstleistungen festgeschrieben. Wenn der Dienstleistungsanbieter bereits in Spanien niedergelassen ist und die Tätigkeit rechtmäßig ausübt, darf die Gewährung der behördlichen Genehmigung nicht an die Erfüllung von Anforderungen geknüpft werden, die keinen spezifischen Zusammenhang mit der physischen Niederlassung aufweisen, von der aus die Tätigkeit erfolgen soll. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN In dem Verfahren, das private Anbieter sozialer Dienstleistungen der vorherigen Eintragung in das entsprechende Register für soziale Dienste und der vorschriftsmäßigen behördlichen Genehmigung unterwirft, um soziale Dienstleistungen zur Verfügung stellen bzw. ausführen zu dürfen, wird die Frage der Akzeptanz von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Unterlagen als Nachweis für die Erfüllung der für die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung gestellten Anforderungen ebenso wenig behandelt wie die Frage über die Notwendigkeit von Originaldokumenten, beglaubigten Abschriften oder von beeidigten Übersetzern angefertigten Übersetzungen. Es gibt keine Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaft Baskenland im Sozialbereich, die mit den Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie über die Verwaltungsvereinfachung kollidieren könnten. Sowohl die Verwaltungspraxis als auch die gegebenenfalls diesbezüglich noch zu erlassenden Regelungen werden an die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 17/2009 PE442.981v01-00 DE 14/192 CM\819769DE.doc vom 23. November 2009 über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihre Ausübung angepasst. . 13. ASTURIEN - Das Dekret Nr. 79/2002 vom 13. Juni 2002 zur Verabschiedung der Verordnung über die Genehmigung, Zulassung und das Register der Betreuungseinrichtungen der sozialen Dienste wird geändert. 14. MURCIA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - II. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Für die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb von Stellen, Einrichtungen und Anbietern sozialer Dienstleistungen wird künftig in den Vorschriften ausdrücklich darauf verwiesen, dass gemäß den Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern keine Genehmigung zur Erbringung sozialer Dienstleistungen verlangt wird. Darüber hinaus werden für die Aufnahme oder die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der sozialen Dienstleistungen in Murcia Genehmigungen akzeptiert, die von einer anderen Autonomen Gemeinschaft, Gemeinde oder staatlichen Stelle erteilt wurden. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Für die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb von Stellen, Einrichtungen und Anbietern sozialer Dienstleistungen werden künftig keine Unterlagen mehr gefordert, die der Verwaltung bereits vorliegen oder von ihr durch eigene Mittel beschafft werden können. Zudem darf keine Eintragung in das Vereins-, das Stiftungs- oder das Handelsregister verlangt werden. - Die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb von Stellen, Einrichtungen und Anbietern sozialer Dienstleistungen wird künftig nicht mehr befristet, sondern unbefristet erteilt. Änderung des Dekrets Nr. 54/2001 vom 15. Juni 2001 über Genehmigungen, Aufbau und Funktionsweise des Registers der Träger, Einrichtungen und Anbieter sozialer Dienstleistungen. HANDEL 1. ANDALUSIEN CM\819769DE.doc 15/192 PE442.981v01-00 DE I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Die Eintragung in das Register der Händler und der Handelstätigkeiten Andalusiens erfolgt künftig nicht mehr vorab, sondern von Amts wegen nach der Vorlage einer Mitteilung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts, d. h. der Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit. - Es entfallen: die Lizenz der Autonomen Gemeinschaft für große Handelsbetriebe, die spezifische Handelslizenz für Niederlassungen von Discountern, die Lizenz für den Verkauf von Fabrik-Restposten. - Die Eintragung von mit dem Fernverkauf befassten Unternehmen in das Register der Händler und der Handelstätigkeiten Andalusiens erfolgt künftig von Amts wegen nach der Vorlage einer Mitteilung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts, d. h. der Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit. - Die Eintragung von mit dem Verkauf in öffentlichen Auktionen befassten Unternehmen in das Register der Händler und der Handelstätigkeiten Andalusiens erfolgt künftig von Amts wegen nach der Vorlage einer Mitteilung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts, d. h. der Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit. - Die Eintragung von mit Haustürgeschäften befassten Unternehmen in das Register der Händler und der Handelstätigkeiten Andalusiens erfolgt künftig von Amts wegen nach der Vorlage einer Mitteilung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts, d. h. der Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit. - Die Eintragung von mit dem Verkauf über Automaten befassten Unternehmen in das Register der Händler und der Handelstätigkeiten Andalusiens erfolgt künftig von Amts wegen nach der Vorlage einer Mitteilung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts, d. h. der Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit. - Die Vorabgenehmigung für die Durchführung offizieller Handelsmessen entfällt und wird durch eine Mitteilung der Veranstalter durch eine rechtsverbindliche Erklärung mit den erforderlichen Angaben zur Gewährleistung der Sicherheit und der Qualität der angebotenen Dienstleistung ersetzt. PE442.981v01-00 DE 16/192 CM\819769DE.doc - Die Notwendigkeit einer behördlichen Vorabgenehmigung für den gelegentlichen Direktverkauf auf offiziellen Handelsmessen entfällt und wird als außerhalb des Handelsbetriebs stattfindender Verkauf im Binnenhandelsgesetz Andalusiens geregelt. - Beim ambulanten Handel (Allgemeines Register der Wanderhändler Andalusiens) entfällt die vorherige und verpflichtende Eintragung und wird durch eine freiwillige, nicht auf die Zeit vor der Aufnahme der Tätigkeit beschränkte Eintragung ersetzt. II. III. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Die untere Grenze von 2500 m² Nutzfläche für Ausstellungs- und Verkaufszwecke zwecks Einstufung als großflächige Einzelhandelseinrichtung wird abgeschafft. - Der Beirat für den Binnenhandel Andalusiens wird in den Andalusischen Rat für Handel umgewandelt. Seine Zuständigkeiten für Genehmigungsverfahren werden gänzlich gestrichen, wodurch die Bestimmungen wegfallen, die ein Eingreifen von Personen, die bereits auf dem Markt bestehende Handelsinteressen vertreten, in das Genehmigungsverfahren ermöglichten. - Es entfällt die Überprüfung eines wirtschaftlichen Bedarfs zur Begründung der Entscheidung über die Vergabe der Sondergewerbeerlaubnis. - Es entfallen die von der autonomen Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Vergabe von Handelslizenzen erhobenen Gebühren. - Es entfällt das Exklusivrecht der Messegesellschaften zur Veranstaltung von offiziellen Handelsmessen. - Es entfällt die Forderung, dass der Veranstalter offizieller Handelsmessen eine bestimmte Rechtspersönlichkeit sein muss. - Es entfällt die territoriale Einschränkung nach Provinzen für die Veranstaltung offizieller Handelsmessen. - Es entfällt die Mitwirkung des Beirats für offizielle Handelsmessen Andalusiens, dem u. a. die auf dem Markt tätigen Wirtschaftsakteure angehören, bei der Genehmigung offizieller Handelsmessen. WEITERE MASSNAHMEN CM\819769DE.doc 17/192 PE442.981v01-00 DE - Die vorgeschriebenen Versicherungen werden gesetzlich geregelt. Damit wird der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts umgesetzt, der diesbezüglich durch Artikel 21 des Gesetzes über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihre Ausübung eingeführt wurde. Das Gesetz, auf dessen Grundlage diese Änderungen vorgenommen werden, ist die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Andalusien (Andalusisches Gesetzblatt (BOJA) Nr. 250) zur Änderung des Gesetzes Nr. 9/1988 vom 25. November 1988 über den ambulanten Handel, des Gesetzes Nr. 3/1992 vom 22. Oktober 1992 über offizielle Handelsmessen in Andalusien und des Gesetzes Nr. 1/1996 vom 10. Januar 1996 über den Binnenhandel in Andalusien. 2. I. ARAGÓN1 ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - II. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Bei den Registern der Handelseinrichtungen, Handelsunternehmer, Fernverkäufer und Wanderhändler wird die Eintragung vor Aufnahme der Tätigkeit in ein rechtsverbindliches Mitteilungsverfahren für statistische Zwecke und zur Information der Verbraucher umgewandelt. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die gegenwärtig geltenden Kriterien und Verfahren für die Beantragung einer Handelslizenz für die Einrichtung großer Handelsflächen entfallen. Es wird jedoch ein Überprüfungsverfahren für Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von über 2500 m² hinsichtlich der Auswirkungen auf das Allgemeininteresse beibehalten. Der Begründung für die Genehmigung wird die Beurteilung der Auswirkungen der durch die Gemeindeverwaltung zu genehmigenden Anlagen auf die Raumordnung, den Schutz des historischen und natürlichen Erbes sowie die städtische Umgebung und die Umwelt zugrunde liegen. Handlungsgrundsatz wird dabei die Niederlassungsfreiheit sein, da eine Verweigerung einer Genehmigung mit einer Verletzung des Allgemeininteresses und unzureichenden Ausgleichsmaßnahmen begründet sein muss. 1 Die Darstellung der wegfallenden Hindernisse entspricht lediglich dem Stand der vorbereitenden Arbeiten zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 9/1989, die als solche nicht als verbindliche Beschlüsse über einen künftigen Gesetzesentwurf zu betrachten sind. PE442.981v01-00 DE 18/192 CM\819769DE.doc - Es entfällt die behördliche Genehmigung für den Verkauf über Automaten, unbeschadet der Einhaltung der anzuwenden technischen Vorschriften. Die Umstellungen im Handelsbereich erfolgen durch die Änderung des Gesetzes Nr. 9/1989 über die Handelstätigkeit in Aragón. 3. I. KANTABRIEN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Lizenzen für große Handels- und Hard-Discountunternehmen. Die Autonome Gemeinschaft wird im Rahmen des Gemeindeverfahrens zur Vergabe von Lizenzen für große Niederlassungen Auskünfte geben. Diese Auskünfte haben gemäß der letzten Fassung des Entwurfs des Handelsgesetzes im Falle eines negativen Ergebnisses bindende Wirkung. - Genehmigung der Gemeinde für Auktionsverkäufe, Genehmigung der Gemeinde für gelegentliche Verkäufe und Genehmigung der Gemeinde zur Abwicklung von Haustürgeschäften. - Genehmigung zur Ausübung des Fernverkaufs. - Sondergewerbeerlaubnis und Genehmigung der Gemeinde zum Aufstellen von Automaten, über die Verkäufe getätigt werden. Die Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde wird beibehalten. - Die Eintragung in das Register der Franchisegeber wird von der vorherigen Eintragung auf die nachträgliche Eintragung umgestellt. - Pflicht zur Eintragung in die Register der gelegentlichen Verkäufe, Haustürgeschäfte und Auktionsverkäufe. - Umstellung der Eintragung in die Register des ambulanten Handels, der Fernverkäufe und der Verkäufe über Automaten von der vorherigen Eintragung auf die nachträgliche Eintragung. - Genehmigung von Messen und Eintragung in das amtliche Register der Messen Kantabriens. II. A. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT CM\819769DE.doc 19/192 PE442.981v01-00 DE - Für die im Rahmen des Gemeindeverfahrens zur Bewilligung von Lizenzen für große Handelsbetriebe von der Autonomen Gemeinschaft anzufertigenden Auskünfte werden die zur Entscheidungsfindung verwendeten Kriterien geändert. - Die bislang von der Autonomen Gemeinschaft für das Lizenzvergabeverfahren von großen Handelsund HardDiscountunternehmen geforderten Gebühren entfallen, da die entsprechenden Lizenzen weggefallen sind. - Die Kriterien zur Vergabe der Lizenzen für den ambulanten Handel werden geändert. Änderung von Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 60/2004 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 1/2002 über den Handel in Kantabrien, Gesetz Nr. 1/2002 vom 26. Februar 2002 über den Handel in Kantabrien, Gesetz Nr. 8/2006 vom 27. Juni 2006 über die Handelsstrukturen in Kantabrien, Gesetz Nr. 5/1998 vom 15. Mai 1998 zur Regelung der offiziellen Messeausstellungen in Kantabrien. Die Änderungen der Rechtsvorschriften mit Gesetzesrang erfolgen durch das Gesetz zur Aufhebung der Gesetze Nr. 8/2006 und Nr. 5/1998 und zur Änderung des Gesetzes Nr. 1/2002 zur Anpassung an die Richtlinie. 4. I. KASTILIEN-LA MANCHA ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Sondergewerbeerlaubnis für große Handelsbetriebe. Die Autonome Gemeinschaft wird in das Verfahren durch einen vorgeschriebenen und bindenden Bericht eingebunden. Mit diesem Kontrollmechanismus soll auf die über die Gemeinden hinausreichenden Auswirkungen auf die Umwelt und die Region reagiert werden. - Die Genehmigung von Sonderverkäufen (Fernverkäufe, Verkäufe außerhalb von Handelseinrichtungen, Verkäufe über Automaten, öffentliche Auktionen, Verkäufe im Franchisesystem) wird durch die Regelung zur Ex-postMitteilung bei Aufnahme der Tätigkeit und einmaligen Amtshandlungen ersetzt. - Die Ex-ante-Mitteilung zur Eintragung in die Register der Franchiseunternehmen und Fernverkäufe wird durch eine mit dem für den PE442.981v01-00 DE 20/192 CM\819769DE.doc Handelsbereich zuständigen Ministerium abgestimmte Pflicht zur Ex-postMitteilung über die Tätigkeit ersetzt. - Die Genehmigung zur Durchführung jedweder Messeveranstaltung wird durch eine mindestens zwei Monate zu erfolgende vorherige Mitteilung ersetzt. - Die Eintragung in das Register der Messeveranstaltungen erfolgt künftig von Amts wegen nach der entsprechenden vorherigen Mitteilung. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Mit dem Wegfall des Verfahrens zur Genehmigung der Sondergewerbeerlaubnis entfallen auch die Bearbeitungsgebühren für das besagte Verfahren. - Bei der Erteilung von Genehmigungen der Gemeinden für den ambulanten Handel entfallen im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie sämtliche mit der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Anbieters zusammenhängenden diskriminierenden Anforderungen. In den Gemeindeverordnungen zur Regelung des ambulanten Handels muss die Dauer dieser Genehmigung angegeben werden. Sie müssen auch darauf hinweisen, dass diese Genehmigung nicht automatisch verlängert wird. - Bezüglich der örtlichen Abgrenzung des Gebietes, in dem ambulanter Handel betrieben werden darf, entfällt die vorherige Anhörung vor der Handelskammer der jeweiligen Provinz, dem regionalen Unternehmerverband und den wichtigsten Unternehmerverbänden und Gewerkschaften der jeweiligen Region. - Es werden einige zusätzliche, vom Händler zu erfüllende Anforderungen eingeführt (es müssen die in der Rechtsvorschrift über die zu vertreibenden Erzeugnisse festgelegten Bedingungen, insbesondere im Lebensmittelbereich, erfüllt werden; die die vertriebenen Erzeugnisse betreffenden Rechnungen und Kaufbelege sind zur Verfügung der zuständigen Verwaltung zu halten; das Beschwerdebuch ist zur Verfügung der Verbraucher und Nutzer zu halten). Die Reformen erfolgen durch ein neues Einzelhandelsgesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 7/1998 vom 15. Oktober 1998 über den Einzelhandel in Kastilien-La Mancha und des Gesetzes Nr. 2/1997 vom 30. Mai 1997 über Messeveranstaltungen in Kastilien-La Mancha. 5. KASTILIEN UND LEÓN CM\819769DE.doc 21/192 PE442.981v01-00 DE I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Im Allgemeinen ist keine behördliche Genehmigung der Autonomen Gemeinschaft für die Errichtung von Handelseinrichtungen notwendig. - Handelslizenz für mittlere Handels- und Hard-Discountunternehmen. - Handelslizenz für die Übertragung eines großen Handelsbetriebs, unbeschadet der Mitteilungspflicht. - Handelslizenz großer einzelner Handelsbetriebe, die zu einem gemeinschaftlichen Handelsbetrieb gehören, unbeschadet der erforderlichen Mitteilung an das für Handel zuständige Ministerium der Autonomen Gemeinschaft. - Vorabgenehmigung von Sonderverkäufen (Fernverkäufe und Verkäufe über Automaten, Haustürgeschäfte, öffentliche Auktionen). - II. Genehmigung zur Veranstaltung von offiziellen Handelsmessen und ihre Bindung an Messegesellschaften. Die Genehmigung wird durch die vorherige Anerkennung ihrer Eigenschaft als offizielle Handelsmesse ersetzt, die nun von jeder veranstaltenden Körperschaft beantragt werden kann. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Im Zulassungsverfahren für großer Einrichtungen entfallen insbesondere die Anforderungen wirtschaftlicher Art wie die Begrenzung der Handelsfläche, bestimmte Ausgleichsmaßnahmen, Auskünfte zur wirtschaftlichen und finanziellen Lebensfähigkeit, wirtschaftliche Auswirkungen und Marktanteile sowie die Einbeziehung von Wettbewerbern (Ministerium für Handel von Kastilien und León). Nach den beibehaltenen Regelungen müssen Genehmigungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein; sie sind nicht diskriminierend, verhältnismäßig und objektiv und werden vorab bekanntgegeben. - Für den Bereich Messen werden folgende Maßnahmen ergriffen: o Die Regelung zur Genehmigung und Verabschiedung der Satzungen von Messegesellschaften wird vollkommen aufgehoben, da sie eindeutig die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt und keine ihre PE442.981v01-00 DE 22/192 CM\819769DE.doc weitere Gültigkeit rechtfertigenden Allgemeininteresses vorliegen. zwingenden Gründe des o Die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León muss nicht mehr zwingend in den Leitungsorganen der Messegesellschaften vertreten sein. o Da laut Richtlinie die Einbeziehung von Wettbewerbern in jeder Phase eines behördlichen Genehmigungsverfahrens untersagt ist und die erforderliche Genehmigung durch die vorherige Anerkennung der Eigenschaft als offizielle Handelsmesse ersetzt wird, wird der Beirat für Messen und dessen Beteiligung an den beizubehaltenden Verfahren vor allem deshalb abgeschafft, weil er ja von Messegesellschaften gebildet wird. o Das an die Genehmigung von offiziellen Handelsmessen gekoppelte Verbot von Direktverkäufen mit Warenrückruf entfällt. III. ENTFALLENE BESCHRÄNKUNGEN MULTIDISZIPLINÄRER TÄTIGKEITEN - Verbot der Ausübung der Groß- und Einzelhandelstätigkeit innerhalb derselben Niederlassung. Die Umsetzung der Richtlinie im Handelsbereich erfolgt durch die Änderung zweier Gesetze: des Gesetzes Nr. 16/2002 vom 19. Dezember 2002 über den Handel in Kastilien und León und des Gesetzes Nr. 6/1997 vom 22. Mai 1997 über offizielle Handelsmessen in Kastilien und León. 6. I. MADRID ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Handelsgenehmigung für große Niederlassungen, Zulassung von Ein-Euro-Shops, Zulassung von Niederlassungen für den Saisonverkauf, Genehmigung von Hard-Discountunternehmen, Genehmigung mittlerer Niederlassungen, Genehmigung von Messeveranstaltungen, Genehmigung der Gemeinde für lokale Messen und Märkte, Genehmigung des Direktverkaufs mit Warenabholung auf Messegeländen, Register der Handelstätigkeiten und -unternehmer, Register der Franchisegeber, Allgemeines Register der Fernverkaufsunternehmen, CM\819769DE.doc 23/192 PE442.981v01-00 DE Genehmigung von Verlosungen bei Verkäufen über Werbegeschenke, Amtliche Genehmigung von Geräten für den Verkauf über Automaten. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Vorherige Eintragung in das Register der Händlervereinigungen als Bedingung für den Bezug staatlicher Beihilfen, Vorherige Eintragung in das Register der Messeveranstaltungen als Bedingung für den Bezug staatlicher Beihilfen, Vorherige Eintragung in das Handwerksregister als Bedingung für den Bezug staatlicher Beihilfen, Wegfall des Verbots der gleichzeitigen unterschiedslosen Ausübung einer Tätigkeit im Groß- und Einzelhandel. III. ENTFALLENE BESCHRÄNKUNGEN MULTIDISZIPLINÄRER TÄTIGKEITEN - 7. I. Verbot der gleichzeitigen Ausübung der Groß- und Einzelhandelstätigkeit ohne Unterscheidung. NAVARRA ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Sondergewerbeerlaubnis für große Einrichtungen, unbeschadet der Festlegung der Instrumente der Raum- und Städteordnung, nach denen sich die großen Handelsbetriebe richten müssen, - Genehmigungen der Gemeinden Discountunternehmen, mittlere Handels- und - Register und Genehmigung von Fernverkäufen, - Genehmigungen für gelegentliche Verkäufe und Haustürgeschäfte, II. Hard- - Genehmigung und Register von Sonderverkäufen (ambulanter Handel, Verkauf über Automaten, öffentliche Auktionen), - Im Messewesen entfallen die Genehmigungen für Direktverkäufe auf Handelsausstellungen. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN PE442.981v01-00 DE für 24/192 CM\819769DE.doc A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Im Verfahren zur Vergabe von Lizenzen für den ambulanten Handel entfallen die unzulässigen Anforderungen zur Bevorteilung von in der Gemeinde niedergelassenen Händlern und das Auskunftsersuchen an Händlervereinigungen. - Im Messewesen entfällt für offizielle Handelsausstellungen die Pflicht zur Eintragung in das Register. - Änderung des Gesetzes der Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 13/1989 vom 3. Juli 1989 über den Handel ohne festen Geschäftssitz in Navarra und des Gesetzes der Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 17/2001 vom 12. Juli 2001 zur Regelung des Handels in Navarra. Aufhebung des Dekrets der Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 150/2004 vom 29. März 2004 zur Verabschiedung der Verordnung über das territoriale Modell der großen Handelsbetriebe Navarras. 8. I. VALENCIA ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung zur Ausübung von Fernverkäufen, Genehmigung von Haustürgeschäften, Genehmigung des Direktverkaufs auf Handelsmessen, Genehmigung zu Abverkäufen in Abverkaufseinrichtungen. Folgende Eintragungen sind künftig vor Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr zwingend erforderlich und werden durch ebenfalls zwingend erforderliche Mitteilungen, die jedoch nachträglich erfolgen können, ersetzt: - II. Eintragung in das Register zur Ausübung einer Handelstätigkeit mit Niederlassung, Eintragung in das Register für Fernverkäufe, Eintragung in das Register für Haustürgeschäfte, Eintragung in das Register für Handelstätigkeiten ohne festen Geschäftssitz, Eintragung in das Register für Franchise-Tätigkeiten. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Die Regelung betreffend die Genehmigung großer Handelsflächen wurde geändert: Die Referenzfläche für die Einstufung wurde für alle Orte auf 2500 m² CM\819769DE.doc 25/192 PE442.981v01-00 DE erhöht, die Vergabekriterien wurden geändert, die Formalitäten für die Einreichung von Anträgen wurden ebenso detailliert festgelegt wie die Fristen, in denen eine Entscheidung zu ergehen hat, und die Auslegung einer ausbleibenden behördlichen Antwort; darüber hinaus wurden die Mechanismen zur Koordinierung mit den übrigen beteiligten Behörden ausgeweitet. Die genannten Änderungen erfolgten durch das Gesetz Nr. 12/2009 über steuerliche, verwaltungstechnische, finanzielle und organisatorische Maßnahmen der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Valencia (DOGV) Nr. 6175 vom 30. Dezember 2009), durch das im Wesentlichen das Gesetz Nr. 8/1986 über die Regelung des Handels und der Handelsflächen geändert wurde. - Mit der verordnungstechnischen Umsetzung im Genehmigungsverfahren für große Handelsflächen entfällt konkret die Vorlage der Unterlagen mit folgenden wirtschaftlichen Angaben: 1. Gesamthaushalt und nach Investitionsbereichen aufgeschlüsselter Haushaltsplan, 2. Für die ersten fünf Betriebsjahre vorgesehener Finanzierungsplan, 3. Für die ersten fünf Betriebsjahre vorgesehene Betriebsrechnung, 4. Zur Erweiterung oder Änderung: Betriebsrechnung der letzten drei Jahre, 5. Plan zur wirtschaftlichen Ausweitung des Unternehmens in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, 6. Marktstudie, die die Lebensfähigkeit begründet, 7. Bestimmung der wirtschaftlichen Auswirkungen, III. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN Darüber hinaus wurden durch die verordnungstechnische Umsetzung des Gesetzes die Anforderungen in folgenden Verfahren gestrichen und die Verwaltungsabläufe vereinfacht: (Nachträgliche) Eintragung in das Register für die Ausübung einer Handelstätigkeit mit Niederlassung, Eintragung in das Register für Handelstätigkeiten ohne festen Geschäftssitz, Genehmigung von und Eintragung in das Register für Haustürgeschäfte, Genehmigung und Eintragung in das Register für Fernverkäufe. 9. I. EXTREMADURA ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Sondergewerbeerlaubnis, PE442.981v01-00 DE 26/192 CM\819769DE.doc - Lizenz für Hard-Discountunternehmen, - Genehmigung des Verkaufs über Automaten, - Genehmigung von Messeveranstaltungen, allerdings unter Beibehaltung des Registers der Messeveranstaltungen, das künftig lediglich Informationszwecken dient; - Umstellung der Eintragung in das Register der Franchisegeber der Autonomen Gemeinschaft Extremadura von der vorherigen Eintragung auf die nachträgliche Eintragung, - Pflicht zur Eintragung in das Register der Fernverkäufe und das Register der Wanderhändler. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Die Anforderungen für die Einstufung von Messen wurden geändert. - Das Register der Handwerker der Autonomen Gemeinschaft Extremadura wird zwar beibehalten, jedoch entfällt eine in seinen Vorschriften vorgesehene unzulässige Anforderung. Geänderte Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 3/2002 vom 6. Mai 2002 über den Handel der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, Gesetz Nr. 7/2006 vom 9. November 2006 zur Ausweitung des Systems der Sondergewerbeerlaubnis auf die Errichtung von Hard-Discount-Handelsflächen (Aufhebung), Gesetz Nr. 4/2001 vom 26. April 2001 über Messeveranstaltungen in Extremadura, Dekret Nr. 203/2000 vom 26. September 2000 zur Errichtung des Registers der Franchisegeber der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, Dekret Nr. 112/2002 vom 10. September 2002 zum Verfahren der Eintragung in das Register der Handwerker und Handwerksunternehmen der Autonomen Gemeinschaft Extremadura und der Anerkennung des Abschlusses als Handwerksmeister, Dekret Nr. 202/2003 vom 16. Dezember zum Verfahren für die Beantragung der Sondergewerbeerlaubnis. 10. KATALONIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung der Gemeinde für Haustürgeschäfte, CM\819769DE.doc 27/192 PE442.981v01-00 DE - Genehmigung von Fernverkäufen und Eintragung in das entsprechende Register, - Eintragung in das Register der Händler, - Genehmigung von regelmäßigen Abverkäufen, - Genehmigung für die Durchführung von Messen und Ausstellungen, - Sondergewerbeerlaubnis der Gemeinden für mittlere Handelsbetriebe, - Genehmigung für die Durchführung von Verlosungen von Preisen und Präsenten gemäß Gesetzesdekret Nr. 1/1993 Artikel 35. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Im Verfahren zur Vergabe der Sondergewerbeerlaubnis der Autonomen Gemeinschaft für große Niederlassungen entfällt die Auskunft über den Ansiedlungsgrad der Vertriebsunternehmen, - Sektorbezogener Gebietsplan für Handelseinrichtungen (Plan Territorial Sectorial de Equipamientos Comerciales/PTSEC) im Verfahren zur Vergabe von Handelslizenzen, - Die Raumordnungskriterien für große Handelsbetriebe werden inhaltlich verändert und es werden ausschließlich Kriterien der Stadtentwicklung und der Umwelt beibehalten. Änderungen des Gesetzesdekrets Nr. 1/1993 vom 9. März 1993 über den Binnenhandel und des Gesetzes Nr. 8/1994 vom 25. Mai 1994 über Messeveranstaltungen sowie Aufhebung des Gesetzes Nr. 18/2005 vom 27. Dezember 2005 über Handelseinrichtungen und des Dekrets Nr. 379/2006 vom 10. Oktober 2006 zur Verabschiedung des sektorbezogenen Gebietsplans für Handelseinrichtungen durch das Gesetzesdekret Nr. 1/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Regelung der Handelseinrichtungen. Änderung des Dekrets Nr. 144/1995 vom 18. April 1995 zur Verabschiedung der Verordnung über Messeveranstaltungen. 11. GALICIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN PE442.981v01-00 DE 28/192 CM\819769DE.doc A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Sondergewerbeerlaubnis, außer für Einzelhandelsbetriebe mit einer öffentlichen Nutzfläche für Ausstellungs- und Verkaufszwecke von über 2500 m², aufgrund der durch sie entstehenden Auswirkungen auf die territoriale Umgebung, Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt, - Die Genehmigung zur Ausübung der Handelstätigkeit im Fernverkauf werden durch eine vorherige Mitteilung ersetzt: - Die zwingend erforderliche vorherige Eintragung zur Ausübung der Handelstätigkeit im Bereich Haustürgeschäfte entfällt. - Die zwingend erforderliche vorherige Eintragung bei der Abteilung für ambulanten Handel des Registers der Händler fällt weg; zur Vereinfachung der Bearbeitung durch die jeweilige Gemeindeverwaltung wird die freiwillige Eintragung eingeführt. - Die Genehmigung von Messeveranstaltungen wird durch eine vorherige Mitteilung über die Durchführung von Messen oder Ausstellungen an das zuständige Ministerium der Autonomen Gemeinschaft ersetzt (außer im Falle von lokalen Messen und Märkten, über die die Mitteilung an die Gemeinde ergehen soll, die sie an die Autonome Gemeinschaft zur Eintragung in das Amtliche Register der Messeveranstaltungen von Galicien weiterleitet). II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Die Pflicht zur Vorlage einer Machbarkeitsstudie im Verfahren zur Erteilung der Sondergewerbeerlaubnis für große Einzelhandelsbetriebe entfällt. - Die Pflicht des Veranstalters einer Messe, in der entsprechenden Mitteilung seine verfügbaren Finanzmittel offenzulegen, entfällt. - Die Zusammensetzung des Beirats für Handelseinrichtungen wird dahingehend geändert, dass keine Vertreter der Branche mehr vertreten sein müssen. Die Mitwirkung des Beirats im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. der Ausübung einer Tätigkeit entfällt; seine Aufgabe wird es künftig sein, die Branche betreffende Tätigkeiten zu unterstützen und der Verwaltung mit ihren Kenntnissen beratend zur Seite zu stehen. III. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN UND WEITERE ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN - Das Verfahren zur Erteilung der Handelsgenehmigung der Autonomen Gemeinschaft wird in das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der Gemeinde für die Geschäftstätigkeit eingebunden. Nach Erteilung der CM\819769DE.doc 29/192 PE442.981v01-00 DE Handelsgenehmigung durch die Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft wird die Gemeindeverwaltung einen einzigen Beschluss über die Gemeindelizenzen gemäß Artikel 196 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 9/2002 vom 30. Dezember 2002 über Städteplanung und Schutz der ländlichen Umwelt Galiciens fassen. - Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Handwerks und über das Allgemeine Handwerksregister Galiciens wurden aktualisiert. Die Änderungen der Rechtsvorschriften im Handelsbereich erfolgten durch das Gesetz Nr. 7/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Gesetzes Nr. 10/1988 vom 20. Juli 1988 zur Regelung des Binnenhandels in Galicien und durch das Sammelgesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zur Änderung des Gesetzes Nr. 1/1996 vom 5. März zur Regelung der Messeveranstaltungen in Galicien und des Gesetzes Nr. 1/1992 vom 11. März 1992 über das Handwerk in Galicien. Geändert werden ferner das Dekret Nr. 194/2001 vom 26. Juli 2001 zur Regelung des ambulanten Handels und das Dekret Nr. 218/2001 vom 7. September 2001 zur Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften für den Handwerksbereich. Das Dekret Nr. 341/1996 vom 13. September zur Einrichtung des Beirats für Handelseinrichtungen und zur Regelung der Ansiedlung großer Handelsbetriebe in der Autonomen Gemeinschaft Galicien wird durch das Gesetz Nr. 7/2009 vom 22. Dezember 2009 außer Kraft gesetzt. 12. BALEAREN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Berufsausweis für Friseure und Stylisten, - Eintragung der im Bereich Haustürgeschäfte tätigen Unternehmen, ambulanten Händler, von Franchise-Vergaben und Fernverkäufen in das allgemeine Handelsregister, - Änderung der Genehmigungsregelung für den Bau, die Ansiedlung und die Eröffnung großer Handelsbetriebe. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Vorgeschriebener Bericht des Beirats für Handel im Verfahren zur Vergabe von Lizenzen für große Handelsbetriebe, PE442.981v01-00 DE 30/192 CM\819769DE.doc - Änderung der Gebühren für die Lizenz für große Handelsbetriebe, - Änderung des Verfahrens zur Vergabe von Lizenzen der Autonomen Gemeinschaft für große Handelsbetriebe, - Änderung der Stadtplanung in Bezug auf Handelseinrichtungen. Die Änderungen im Bereich des Handels erfolgen durch das Gesetz Nr. 8/2009 vom 16. Dezember 2009 zur Reform des Gesetzes Nr. 11/2001 vom 15. Juni 2001 zur Regelung der Handelstätigkeit auf den Balearen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. 13. KANARISCHE INSELN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Sondergewerbeerlaubnis für Einkaufszentren mit einer Gesamtverkaufsfläche aller dort angesiedelten Ladengeschäfte von über 6000 m² auf den Inseln Teneriffa und Gran Canaria. Eine Sondergewerbeerlaubnis ist künftig für auf diesen Inseln angesiedelte Einkaufszentren mit einer Fläche von über 9000 m² notwendig. - Sondergewerbeerlaubnis für Handelsbetriebe Vorabverkäufe und Hard-Discount, - Sondergewerbeerlaubnis für Handelsbetriebe, die Rechtsinhaber von im Handel stark vertretenen Unternehmen oder Unternehmensgruppen befinden. - Die behördliche Genehmigung für die Übertragung der Sondergewerbeerlaubnis wird durch eine vorherige Mitteilung an die für die Lizenzvergabe und die Bestätigung über die Einhaltung der zum Schutz des Wettbewerbs bestehenden Pflichten zuständige Stelle ersetzt. - Die Genehmigungsregelung und die amtliche Zulassung durch die Verwaltungsbehörde für zum Verkauf über Automaten bestimmte Geräte werden geändert. Gleichwohl bleibt die Anforderung der amtlichen Zulassung aus Gründen der Betriebssicherheit bestehen. Die Genehmigung durch das Ministerium für Handel der Autonomen Gemeinschaft entfällt. II. A. in den Bereichen ENTFALLENE ANFORDERUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT CM\819769DE.doc 31/192 PE442.981v01-00 DE - Verknüpfung allgemeiner, für Handelseinrichtungen geltender Kriterien mit der Erteilung der Sondergewerbeerlaubnis für große Handelsbetriebe und Einkaufszentren: Sättigungsgrad, Auswirkungen auf die Handelsstruktur usw. Diese wirtschaftlichen und demografischen Kriterien entfallen. Die Änderungen im Bereich des Handels erfolgen durch das Gesetz Nr. 12/2009 vom 16. Dezember zur Regelung der Sondergewerbeerlaubnis, durch welches das Gesetz Nr. 10/2003 vom 3. April 2003 zur Regelung der Sondergewerbeerlaubnis und das Dekret Nr. 232/2005 vom 27. Dezember 2005 zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Sondergewerbeerlaubnis und zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für Handelseinrichtungen der Kanarischen Inseln und zur Änderung des Gesetzes Nr. 4/1994 vom 25. April zur Regelung der Handelstätigkeit der Kanarischen Inseln außer Kraft gesetzt werden. 14. LA RIOJA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung von offiziellen Messen und Ausstellungen, - Genehmigung von öffentlichen Auktionen, - Eintragung in das Register der Handelsbetriebe, - Eintragung in das Register der Sonderverkäufe, - Genehmigung von Sonderverkäufen: Fernverkäufe, gelegentliche öffentliche Auktionen, Haustürgeschäfte, - Genehmigung des Verkaufs über Automaten (in der Handelsordnung sind weder eine amtliche Zulassung noch eine Genehmigung vorgesehen). - Die Genehmigungspflicht für die Erweiterung der Fläche großer Niederlassungen wird für Fälle, in denen durch die Erweiterung keine Vergrößerung der Nutzfläche um mehr als 20 % erfolgt, durch eine erforderliche Mitteilung an das für den Handelsbereich zuständige Ministerium der Autonomen Gemeinschaft ersetzt. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Vorgeschriebener Bericht des Rates für Handel der Autonomen Gemeinschaft La Rioja im Genehmigungsverfahren für große Niederlassungen, PE442.981v01-00 DE 32/192 CM\819769DE.doc - Handelseinrichtungsplan, - Verweis auf den Bereich der Handelseinrichtungen als Kriterium zur Vergabe von Genehmigungen für ambulanten Handel durch die Gemeinde. - Es entfallen die Kriterien für die Lizenzvergabe, die den Anbieter zur Vorlage von wirtschaftlichen Nachweisen wie zum Vorhandensein angemessener Handelseinrichtungen in dem von der neuen Niederlassung betroffenen Gebiet und zu den möglichen Auswirkungen der Ansiedlung auf die dortige Handelsstruktur verpflichteten. Die Änderungen im Bereich des Handels erfolgen durch das Gesetz über steuerliche und behördliche Maßnahmen La Riojas für das Jahr 2010 zur Änderung des Gesetzes Nr. 3/2005 vom 14. März 2005 zur Regelung der Handelstätigkeit und der Messeveranstaltungen in der Autonomen Gemeinschaft La Rioja. 15. BASKENLAND I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - - - II. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die von den großen Handelseinrichtungen geforderte Handelsgenehmigung der Autonomen Gemeinschaft entfällt; es bleibt lediglich die im Umweltrecht vorgeschriebene Genehmigung der Gemeinde bestehen. Im Verfahren zur Erteilung dieser Zulassung für einzelne oder gemeinschaftliche Niederlassungen mit einer bebauten Fläche von über 700 m² wird einen nicht bindenden Bericht der für den Handelsbereich zuständigen Stelle der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft über die Anpassung der geplanten Tätigkeit an die im sektorbezogenen Gebietsplan für Handelstätigkeiten festgelegten Kriterien eingeführt. Es entfallen: die Sondergewerbeerlaubnis für den Wechsel der Rechtsinhaberschaft großer Niederlassungen, die Vorabgenehmigung für die Ausübung gelegentlicher Verkäufe entfälllt. Die Vorabgenehmigung für Haustürgeschäfte und die dafür erforderliche Hinterlegung einer Kaution, die Genehmigung für Fernverkäufe, die Genehmigung zur Veranstaltung und Durchführung offizieller Ausstellungen und ihre Aufnahme in den von der zuständigen Abteilung erstellten offiziellen Kalender der Handelsausstellungen, die Genehmigung für den Direktverkauf bei Handelsausstellungen. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN CM\819769DE.doc 33/192 PE442.981v01-00 DE A. - - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Für die Genehmigung zur Ausübung des ambulanten Handels in öffentlichen Räumen wird festgelegt, dass das Gebiet, in dem dieser stattfinden soll, einzig nach Kriterien zu bewerten ist, die mit dem Städtebau, der Umwelt bzw. der Zugänglichkeit im Zusammenhang stehen. Die quantitativen und territorialen Einschränkungen für große Handelsbetriebe entfallen. Es entfallen die folgenden unzulässigen Anforderungen an große Handelsbetriebe: o Anforderungen, die die freie Auswahl der Art der Niederlassung einschränken, o Anwendung wirtschaftlicher Erwägungen, o direkte oder indirekte Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern bei der Erteilung von Genehmigungen. Die geltende Rechtsvorschrift ist das Gesetz Nr. 7/2008 vom 25. Juni 2008 zur zweiten Änderung des Gesetzes über die Handelstätigkeit zu seiner Anpassung an die Dienstleistungsrichtlinie. 16. ASTURIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Lizenz für große Handelsbetriebe, - Die vorherige Eintragung in das Register der Handelsunternehmen und Handelstätigkeiten (die vormals für die Erteilung der Genehmigung der Gemeinde zur Ausübung des ambulanten Handels erforderlich war) wird durch die nachträgliche Eintragung innerhalb von drei Monaten ersetzt. - Auch die sonstigen Eintragungen in die Register der Handelsunternehmen und Handelstätigkeiten werden auf die Ex-post-Regelung mit Dreimonatsfrist umgestellt. Genehmigung für Sonderverkäufe (gelegentliche Verkäufe, Fernverkäufe, Haustürgeschäfte), - Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für den Verkauf über Automaten als Vorbedingung für die Erteilung der Genehmigung der Gemeinde zur Aufstellung von Automaten an öffentlichen Straßen. PE442.981v01-00 DE 34/192 CM\819769DE.doc II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Pflicht zur Angabe der Registernummer bei der Werbung in Bezug auf Fernverkaufsangebote. III. Verwaltungsvereinfachung - Es entfällt das bestehende Verfahren zur Abgabe eines Berichts der Generaldirektion Handel vor der Erteilung einer Genehmigung der Gemeinde zur Eröffnung von Hard-Discountunternehmen und mittleren Niederlassungen. Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 10/2002 vom 19. November 2002 über den Binnenhandel im Fürstentum Asturien, Dekret Nr. 88/1994 vom 5. Dezember 1994 zur Regelung der Handwerkstätigkeit im Fürstentum Asturien, Dekret Nr. 137/2005 vom 15. Dezember 2005 zur endgültigen Verabschiedung der sektorbezogenen Leitlinien für Handelseinrichtungen, Dekret Nr. 137/2006 vom 28. Dezember 2006 zur Regelung des Registers der Handelsunternehmen und Handelstätigkeiten im Fürstentum Asturien. 17. MURCIA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Sondergewerbeerlaubnis für die Einrichtung von Niederlassungen von Discountern, - Genehmigung von Fernverkäufen, - Genehmigung von Handelsmessen, - o o - Pflicht zur vorherigen Eintragung in spezielle Register; beibehalten wird die Pflicht zur Mitteilung und Eintragung nach Aufnahme der Tätigkeit: Pflicht zur Eintragung der Ausübung von Fernverkäufen, Pflicht zur Eintragung in das Register der Handwerker. Bewilligung der Verlängerung der Sondergewerbeerlaubnis wenn ein geplanter Handelsbetrieb nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Sondergewerbeerlaubnis eingerichtet wird. CM\819769DE.doc 35/192 PE442.981v01-00 DE II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Handelseinrichtungsplan. Die Änderungen im Handelsbereich erfolgen durch das Gesetz Nr. 12/2009 vom 11. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks Anpassung an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung des Gesetzes Nr. 11/1988 vom 30. November 1988 über das Handwerk, des Gesetzes Nr. 11/2006 vom 22. Dezember 2006 über die Regelung des Einzelhandels und des Plans für Handelseinrichtungen und des Gesetzes Nr. 5/1997 vom 13. Oktober 1997 über Messen. 18. MELILLA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung zur Eröffnung von Handelseinrichtungen mit Ausnahme von Einzelbetrieben von über 2500 m², - die Eintragung in das Register der Handwerker ist künftig freiwillig, damit niemand an der Erbringung handwerklicher Dienstleistungen gehindert wird. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - III. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die Anforderungen für die Genehmigung großer Niederlassungen müssen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (und keinesfalls durch wirtschaftliche Gründe) gerechtfertigt sein. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Im Verfahren zur Vergabe von Lizenzen für den ambulanten Handel wird die negative Auslegung der ausbleibenden behördlichen Antwort auf eine positive Auslegung umgestellt. - Im Verfahren zur Erteilung der Sondergewerbeerlaubnis für große Niederlassungen wird die geltende negative Auslegung der ausbleibenden behördlichen Antwort auf eine positive Auslegung umgestellt. Diese Änderungen erfolgten durch die neue Verordnung über die Märkte (Amtsblatt der Autonomen Stadt Melilla (BOME) Nr. 4697 vom 23.3.2010), die die Verordnung vom 26. Januar 1988 ersetzt, sowie die neuen PE442.981v01-00 DE 36/192 CM\819769DE.doc Verordnungen über den ambulanten Handel (BOME vom 14.8.2009), die die Verordnungen vom 7. November 1996 ersetzen, und die letzte Änderung (BOME Nr. 4612 vom 29.5.2009) der Verordnung über die Handwerkstätigkeit in der Autonomen Stadt Melilla vom 12. November 2004. Außerdem werden sie durch den bevorstehenden Erlass einer neuen Verordnung erfolgen, die die Verordnung zur Regulierung der Sondergewerbeerlaubnis für große Niederlassungen (BOME Nr. 4316 vom 28.7.2006) ersetzen wird. VERBRAUCHERSCHUTZ 1. KASTILIEN UND LEÓN I. WEITERE ÄNDERUNGEN - Durch die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Fördermaßnahmen für Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León wurde das Gesetz Nr. 11/1998 vom 5. Dezember 1998 über den Verbraucherschutz in Kastilien und León geändert, um die erforderliche Argumentation der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses einzufügen, aufgrund derer die Genehmigung von Laboratorien und Einrichtungen zur Durchführung von Qualitätsanalysen und -überprüfungen bei Verbrauchserzeugnissen und Konsumgütern beibehalten wird. Konkret handelt es sich bei diesen zwingenden Gründen um die öffentliche Sicherheit und Gesundheit sowie den Schutz der Verbraucher und Nutzer. 2. MADRID I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Genehmigung von technischen Zentren zur Erstellung von Verbraucherschutzstudien und -berichten, Genehmigung von Laboratorien, die zur Durchführung von fachlich fundierten analytischen Überprüfungen, Proben und Qualitätskontrollen von Waren und Dienstleistungen des Konsumbereichs zugelassen sind, Register der Laboratorien, die zur Durchführung von fachlich fundierten analytischen Überprüfungen, Proben und Qualitätskontrollen von Waren und Dienstleistungen des Konsumbereichs zugelassen sind. Durch das Gesetz Nr. 8/2009 über Maßnahmen zur Liberalisierung und zur CM\819769DE.doc 37/192 PE442.981v01-00 DE Unterstützung der Unternehmen der Autonomen Gemeinschaft Madrid entfällt Artikel 9 des Gesetzes Nr. 11/1998 vom 9. Juli 1998 über den Verbraucherschutz der Autonomen Gemeinschaft Madrid. Ferner wurden die diesen Artikel betreffenden Stellen des entsprechenden Durchführungsdekrets geändert. 3. GALICIEN Geänderte Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 139/1999 vom 7. Mai 1999 zur Regelung von häuslichen Wartungs-, Reparatur- und Renovierungsdienstleistungen, Dekret Nr. 95/1984 vom 24. Mai 1984 zur Regelung des Registers der Verbraucher- und Nutzerorganisationen. KULTUR 1. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Genehmigung des Ministeriums für Kultur für die Gesellschaften, die keine Niederlassung auf dem spanischen Staatgebiet haben und die in eigenem oder fremdem Namen die Nutzungsrechte oder andere Vermögensrechte auf Rechnung oder im Interesse von mehreren Urhebern oder anderen Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum ausüben möchten. Es wurde Artikel 147 Absatz 1 des überarbeiteten Textes des Gesetzes über geistiges Eigentum geändert. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Bericht der bereits zugelassenen Verwertungsgesellschaften als Bewertungselement zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, PE442.981v01-00 DE 38/192 CM\819769DE.doc - Anzahl der Rechteinhaber, die sich verpflichtet haben, mit der Verwaltung ihrer Rechte eine zugelassene Gesellschaft zu beauftragen, als Bewertungselement zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, - Anzahl der potenziellen Nutzer als Bewertungselement zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, - Die Regelung, dass Verwertungsgesellschaften ihre Tätigkeit nicht außerhalb des Bereichs des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums ausüben dürfen, wird durch die Vorschrift ersetzt, dass sie „auch andere Tätigkeiten als die Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums ausüben dürfen, wenn diese mit dem jeweiligen kulturellen Bereich der Gesellschaft im Zusammenhang stehen und die Forderung erfüllt ist, dass kein Erwerbszweck verfolgt wird.“ - Die Anforderung, dass die Verwertungsgesellschaften eine soziale Funktion zu erfüllen haben, wird beibehalten. Dazu wird die bisherige Bestimmung des Gesetzes über das geistige Eigentum („Die Verwertungsgesellschaften sollen direkt oder über andere Gesellschaften unterstützende Tätigkeiten oder Dienstleistungen für ihre Partner erbringen und Aktivitäten zur Ausbildung und Förderung von Urhebern und ausübenden Künstlern unternehmen.“) durch folgende Bestimmung: „Die Verwertungsgesellschaften sollen direkt oder über andere Gesellschaften die Förderung von unterstützenden Tätigkeiten oder Dienstleistungen für ihre Partner sowie die Durchführung von Aktivitäten zur Ausbildung und Förderung von Urhebern und ausübenden Künstlern vorantreiben.“ III. VEREINFACHUNG VON VERFAHREN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH DIE VERWALTUNG Positive Auslegung einer ausbleibenden behördlichen Antwort mit einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrags. 2. ARCHÄOLOGISCHE / PALÄONTOLOGISCHE TÄTIGKEITEN EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die Autonome Gemeinschaft Andalusien ändert ihre Genehmigungsregelung für die Durchführung präventiver archäologischer Tätigkeiten. Es entfällt (durch Änderung von Artikel 53 des Gesetzes Nr. 14/2007 vom CM\819769DE.doc 39/192 PE442.981v01-00 DE 26. November 2007 über das historische Erbe Andalusiens) eine Anforderung, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellte. Damit soll erreicht werden, dass die Genehmigungsregelung weder direkt noch indirekt diskriminierend ist (siehe Artikel 6 der Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Andalusien (Andalusisches Gesetzblatt (BOJA) Nr. 250)). - In Aragón entfallen die Anforderungen bezüglich der spanischen bzw. ausländischen Staatsangehörigkeit, die bei auf dem spanischen Staatsgebiet ansässigen Museen oder Hochschulfakultäten vorgeschrieben war bzw. die bei ausländischen Einrichtungen und Einzelpersonen zur Begründung einer Tätigkeit in Zusammenarbeit mit einer der in dem Artikel genannten spanischen Einrichtungen durchzuführenden Tätigkeiten herangezogen worden war. Das Dekret Nr. 6/1990 vom 23. Januar 1990 zur Verabschiedung der Genehmigungsregelung für die Durchführung von archäologischen und paläontologischen Tätigkeiten in der Autonomen Gemeinschaft Aragón wird geändert. - In Kastilien und León soll die Anforderung, dass bei unter ausländischer Leitung stehenden archäologischen Tätigkeiten ein spanischer KoDirektor zu berufen ist, entfallen. Es entfällt Artikel 111 Absatz 3 des Dekrets Nr. 37/2007 vom 19. April 2007 zur Verabschiedung der Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes von Kastilien und León. II. VEREINFACHUNG VON VERFAHREN - In Extremadura werden kürzere Fristen für die Entscheidung über die eingegangenen Genehmigungsanträge sowie die Möglichkeit des Verfahrensweges via Datenfernübertragung festgeschrieben. Dazu wird eine einheitliche Ansprechstelle geschaffen, um eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen. Ausarbeitung eines neuen Dekrets über archäologische und paläontologische Tätigkeiten in Extremadura. 3. MUSEEN EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN PE442.981v01-00 DE 40/192 CM\819769DE.doc I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT 1. Andalusien - Von in staatlichem Eigentum stehenden Museen, die nicht am Museumsnetzwerk teilnehmen möchten, um Zuschüsse zu erhalten, wird keine Genehmigung gefordert. - Die Genehmigung zur Auflösung von in privatem Eigentum stehenden Museen und musealen Sammlungen wird durch eine vorherige Mitteilung an das zuständige Ministerium der Autonomen Gemeinschaft ersetzt. - Die Genehmigung zur Verbringung von Museumsbeständen nach außerhalb des Hoheitsgebiets der Autonomen Gemeinschaft Andalusien wird durch eine vorherige Mitteilung an das für Museen und museale Sammlungen zuständige Ministerium der Autonomen Gemeinschaft ersetzt. Änderung des Gesetzes Nr. 8/2007 vom 5. Oktober 2007 über Museen und museale Sammlungen Andalusiens (siehe Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Andalusien (Andalusisches Gesetzblatt (BOJA) Nr. 250)). 2. EXTREMADURA - Die Genehmigungsregelung für die Einrichtung und Anerkennung von Museen und musealen Ausstellungen wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt. - Die Eintragung in das Register der Museen und musealen Ausstellungen erfolgt künftig von Amts wegen nach der Vorlage der rechtsverbindlichen Erklärung. Änderung der Artikel 63 und 67 des Gesetzes Nr. 2/1999 vom 29. März 1999 über das historische und kulturelle Erbe von Extremadura. 3. KANARISCHE INSELN Änderung von Artikel 83 des Gesetzes Nr. 4/1999 über das historische Erbe der CM\819769DE.doc 41/192 PE442.981v01-00 DE Kanarischen Inseln zur Regelung der Einrichtung von Museen auf dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft. Die Genehmigung wird durch eine Mitteilung ersetzt. 4. LA RIOJA Gemäß Gesetz Nr. 1/2004 vom 18. Oktober 2004 über das kulturelle, historische und künstlerische Erbe von La Rioja unterliegen lediglich die in Eigentum der Autonomen Gemeinschaft oder einer lokalen Gebietskörperschaft stehenden Museen einer Genehmigungsregelung, nicht jedoch die in privatem Eigentum stehenden, unbeschadet der Regelung einiger unabdingbarer Anforderungen. 5. BASKENLAND Genehmigung zur Einrichtung von Museen und Sammlungen durch in den Anwendungsbereich des Museumsgesetzes fallende Körperschaften (Regierung der Autonomen Gemeinschaft Baskenland, lokale Behörden und private Körperschaften) nach Anhörung des Beirats für Museen und auf Verordnung der zuständigen Behörde. 6. KATALONIEN Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich. Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. 7. ASTURIEN Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich. Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. 8. VALENCIA Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich. Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. 9. ARAGÓN PE442.981v01-00 DE 42/192 CM\819769DE.doc Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich. Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. 10. KASTILIEN-LA MANCHA Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich. Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. 4. HANDEL MIT BEWEGLICHEN, ZUM HISTORISCHEN UND KULTURELLEN ERBE ZÄHLENDEN GÜTERN UND BUCHHANDEL EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT 1. AUTONOME GEMEINSCHAFT MADRID - Die verpflichtende vorherige Eintragung zur Aufnahme des gewerbsmäßigen Handels mit zu Gütern von kulturellem Interesse erklärten oder in das Verzeichnis der Kulturgüter aufgenommenen Gütern wird durch Pflicht, den Beginn der Aufnahme der Tätigkeit an die für das historische Erbe zuständige Generaldirektion zu melden, ersetzt. Änderung des Gesetzes über das historische Erbe der Autonomen Gemeinschaft Madrid (Artikel 18 des Gesetzes Nr. 8/2009 vom 21. Dezember 2009 über Maßnahmen zur Liberalisierung und zur Unterstützung der Unternehmen der Autonomen Gemeinschaft Madrid, Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Madrid (BOCM) Nr. 308, 29.12.2009). 2. EXTREMADURA - Die zur Aufnahme des Handels mit zum historischen und kulturellen Erbe von Extremadura zählenden beweglichen Gütern erforderliche, zu CM\819769DE.doc 43/192 PE442.981v01-00 DE beantragende Vorabeintragung in das Register wird durch eine die Erfüllung der festgeschriebenen Anforderungen nachweisende rechtsverbindliche Erklärung ersetzt, unbeschadet der Tatsache, dass die Eintragung in das Register von Amts wegen von der Behörde vorgenommen wird. Änderung von Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2/1999 vom 29. März über das historische und kulturelle Erbe von Extremadura. Erlass eines neuen Dekrets zur Regelung der Rechtsvorschriften für Unternehmen, die gewerbsmäßig mit Gütern handeln, die zum historischen und kulturellen Erbe von Extremadura gehören. Bislang gibt es keine diesbezügliche spezifische Rechtsvorschrift. 3. GALICIEN - Zulassung von Buchhändlern und Register der von zugelassenen Buchhändlern geführten Buchhandlungen, - Vorherige Eintragung in das Register als unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des gewerbsmäßigen Handels mit zum kulturellen Erbe zählenden Gütern. Artikel 19 und 20 des Gesetzes Nr. 1/2010 zur Änderung des Gesetzes Nr. 17/2006 vom 27. Dezember 2006 über Bücher und das Lesen in Galicien und des Gesetzes Nr. 8/1995 vom 30. Oktober 1995 über das kulturelle Erbe Galiciens. Dekret Nr. 342/2009 vom 18. Juni 2009 zur Errichtung des Amtlichen Registers der Buchhandlungen Galiciens und zur Regelung seines Aufbaus und seiner Funktionsweise. 4. FÜRSTENTUM ASTURIEN Das Gesetz Nr. 1/2001 vom 6. März 2001 über das kulturelle Erbe des Fürstentums Asturien wird geändert. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - In Extremadura entfällt die Anforderung, dass das Registerbuch vom Ministerium für Kultur der Autonomen Gemeinschaft zu legalisieren ist. Änderung von Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2/1999 vom 29. März 1999 über das historische und kulturelle Erbe von Extremadura. PE442.981v01-00 DE 44/192 CM\819769DE.doc VERTEIDIGUNG ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Zulassung von Prüflaboratorien für Rüstungsgüter Generaldirektion für Rüstung und Material (DEGAM). durch die Gemäß den neuen Rechtsvorschriften reicht es für die amtliche Genehmigung von Rüstungsgütern aus, wenn das ausstellende Laboratorium über die ausreichende Zulassung der Nationalen Zulassungsstelle ENAC verfügt. So wird eine doppelte Genehmigung vermieden, da bislang die Zulassung durch die DEGAM auf einer vorherigen Zulassung durch die ENAC basierte. B. - II. Für eine Geschäftstätigkeit als verzeichnete Unternehmen werden jene ausländischen Unternehmen zugelassen, die in ihrem Herkunftsstaat bereits als solche anerkannt sind; die Unternehmen müssen zu diesem Zweck eine rechtsverbindliche Erklärung bei der DEGAM vorlegen. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - III. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Die geforderte vorherige Vorlage eines Antrags auf Eintragung in das von der DEGAM geführte Unternehmensregister entfällt; bislang musste zunächst ein Antrag auf Eintragung in das Unternehmensregister gestellt werden, um dann die Zulassung als verzeichnetes Unternehmen zu beantragen. Gemäß den neuen Rechtsvorschriften erfolgt die Eintragung in das Unternehmensregister von Amts wegen bevor das um die Zulassung ersuchende Unternehmen den entsprechenden Antrag stellt. VEREINFACHUNG VON VERFAHREN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH DIE VERWALTUNG - Verkürzung der Frist, in der die Entscheidung zu treffen ist, von sechs auf vier Monate, zeitlich unbefristete, regelmäßigen Kontrollen unterliegende Genehmigung. CM\819769DE.doc 45/192 PE442.981v01-00 DE SPORTBEREICH 1. - KASTILIEN UND LEÓN Dass es Genehmigungsregelung für Sportzentren gibt, in denen Unterricht zur Erlangung offizieller Befähigungsnachweise im Sport erteilt wird, liegt in der Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Nutzer dieser Dienstleistungen begründet. Diesem Schutz entsprechend wird eine Nichtbescheidung des Genehmigungsantrags als Ablehnung ausgelegt. Durch die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Fördermaßnahmen für Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León wird das Gesetz Nr. 2/2003 vom 28. März 2003 über den Sport in Kastilien und León geändert. 2. I. VALENCIA ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die erforderliche Vorabgenehmigung der Sportverbände für die Durchführung von inoffiziellen Sportwettkämpfen wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt. II. VEREINFACHUNG VON VERFAHREN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH DIE VERWALTUNG - 3. I. Für die Gründung von Vereinen ist künftig statt der notariellen Urkunde die Vorlage einer öffentlichen oder privaten Urkunde zulässig. MURCIA ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Statt der erforderlichen Eintragung in das Register der Sportvereinigungen der Autonomen Gemeinschaft Murcia wird künftig jedes gesetzlich zulässige Mittel als Nachweis für das Bestehen von Sportvereinen akzeptiert. Änderung des Gesetzes Nr. 2/2000 vom 12. Juli 2000 über den Sport in der Autonomen Gemeinschaft Murcia durch das Gesetz Nr. 12/2009 vom 11. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze für ihre Anpassung an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006. Änderung des Dekrets Nr. 221/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Regelung von Sportvereinen und Vereinigungen der Sportförderung und des Freizeitsports der Autonomen Gemeinschaft Murcia und des Dekrets Nr. 222/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Regelung des Registers der PE442.981v01-00 DE 46/192 CM\819769DE.doc Sportvereinigungen der Autonomen Gemeinschaft Murcia. WIRTSCHAFT UND FINANZEN ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG 1. TABAKWAREN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Lizenz zur Herstellung von Tabakwaren, Lizenz zur Einfuhr von Tabakwaren, Lizenz für den Großhandelsvertrieb von Tabakwaren. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Nachweis der entsprechenden technischen und Unternehmenskapazitäten, Nachweis der finanziellen Solidität. 2. LOTTERIEN (ZUFALLSKOMBINATIONEN) - Genehmigung zur Organisierung von Zufallskombinationen zu Werbezwecken. EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. ANDALUSIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Behördliche Genehmigung der Spielart Zufallskombinationen. Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 2/1986 vom 19. April 1986 über Glücksund Wettspiele der Autonomen Gemeinschaft Andalusien, die eine Neufassung des Artikels 47 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2009 vom 1. September 2009 zur Annahme des überarbeiteten Textes der Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaft Andalusien zu den auf die Autonomen Gemeinschaften übergegangenen Staatssteuern erforderlich macht, um eine neue Regelung festzulegen, der zufolge die Steuerpflichtigen innerhalb von dreißig Tagen nach Eintreten des Steuertatbestands eine Selbstveranlagung vorlegen müssen. CM\819769DE.doc 47/192 PE442.981v01-00 DE 2. KASTILIEN-LA MANCHA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - - Behördliche Genehmigung von Lotterien für die Spielart Zufallskombinationen, Genehmigung für die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten des Typs A. Änderung von Rechtsvorschriften: Geändert werden das Gesetz Nr. 4/1999 vom 31. März 1999 über Glücksspiele in Kastilien-La Mancha, das Dekret Nr. 292/2007 vom 6. November 2007 zur Annahme des Verzeichnisses der Glücks- und Wettspiele in Kastilien-La Mancha und das Dekret Nr. 6/2004 vom 27. Januar 2004 zur Verabschiedung der Verordnung über Spielautomaten von Kastilien-La Mancha. 3. KASTILIEN UND LEÓN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Behördliche Genehmigung von Lotterien für die Spielart Zufallskombinationen, - Genehmigung von Unterhaltungsautomaten des Typs A und von Unterhaltungshallen, in denen ausschließlich dieser Automatentyp betrieben wird. Diese Automaten bieten den Spielenden eine bestimmte Nutzungsdauer ohne Gewinnchancen bei einem darüber hinausgehenden Weiterspielen, so dass sie nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Es entfallen die als übermäßig schwerfällig betrachteten Genehmigungsregelungen, -verfahren und -formalitäten im Zusammenhang mit dieser Art Automaten und Hallen. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Einige Bestimmungen der das Glücksspiel regulierenden Rechtsvorschriften fordern die Prüfung der Vorhaben bzw. den Beitritt bestimmter Berufsgruppen zu Berufsverbänden. Diese Fragen muss abgewartet werden, wie die künftigen Festlegungen der zentralstaatlichen Rechtsvorschriften aussehen, da es gemäß den Rahmenvorschriften dem Zentralstaat obliegt, per Königlichem Dekret festzulegen, in welchen Fällen Berufsorganisationen die Tätigkeiten in Registern erfassen sollen, sowie per Gesetz, in welchen Fällen der Beitritt zu einem Berufsverband unerlässlich ist. Änderung von Rechtsvorschriften: Durch die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Fördermaßnahmen für Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León werden das Gesetz Nr. 4/1998 vom 24. Juni 1998 zur Regelung von Glücks- und Wettspielen in Kastilien und León geändert, sowie ausdrücklich einige Bestimmungen des Dekrets Nr. 12/2005 vom 3. Februar 2005 zur Verabschiedung der Verordnung zur Regelung der Spielautomaten und der Unterhaltungs- und Spielhallen der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León sowie die Verweise in der geltenden Rechtsvorschrift PE442.981v01-00 DE 48/192 CM\819769DE.doc über das Glücksspiel auf die Unterhaltungsautomaten des Typs A, die Unterhaltungshallen und die Unternehmen, die ausschließlich diese Art Automaten und Hallen betreiben, außer Kraft gesetzt. Mögliche Änderung weiterer Rechtsvorschriften mit Verordnungsrang: Dekret Nr. 12/2005 vom 3. Februar 2005 zur Verabschiedung der Verordnung zur Regelung des Bereichs der Spielautomaten und Unterhaltungshallen, Dekret Nr. 133/2000 vom 8. Juni 2000 zur Verabschiedung der Planung über Spielcasinos in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Dekret Nr. 14/2003 vom 30. Januar 2003 zur Verabschiedung der Verordnung über das Bingo-Spiel, Dekret Nr. 1/2008 vom 10. Januar 2008 zur Verabschiedung der Verordnung zur Regelung des Bereichs der Spielcasinos der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León. 4. MADRID I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Vorherige behördliche Genehmigung zum Aufstellen und Betreiben von Unterhaltungsautomaten, vorherige behördliche Genehmigung zur Durchführung von Lotterien der Spielart Zufallskombinationen zu Werbezwecken. Geänderte Rechtsvorschriften: Durch das Gesetz Nr. 3/2008 vom 29. Dezember 2008 über steuerliche und behördliche Maßnahmen und das Gesetz über Maßnahmen zur Liberalisierung und zur Unterstützung der Unternehmen der Autonomen Gemeinschaft Madrid wird das Gesetz Nr. 6/2001 vom 3. Juli 2001 über das Glücksspiel in der Autonomen Gemeinschaft Madrid geändert. Verordnung über Spiel- und Unterhaltungsautomaten der Autonomen Gemeinschaft Madrid, verabschiedet durch das Dekret Nr. 73/2009 vom 30. Juli zur Änderung der Verordnung über den Aufbau und die Funktionsweise der Register der Glücksspiele und über Zugangsverbote zu Glücksspielen, verabschiedet durch das Dekret Nr. 24/1995 vom 16. März 1995 und zur Aufhebung der Verordnung über das Aufstellen und Betreiben von Unterhaltungsautomaten, Unterhaltungsautomaten mit programmiertem Gewinn und Glücksspielautomaten, verabschiedet durch das Dekret Nr. 97/1998 vom 4. Juni 1998. Verordnung Nr. 3785/1999 des Finanzministers der Autonomen Gemeinschaft Madrid vom 15. November 1999 zur Regelung der Genehmigung von Verlosungen, Tombolas und Lotterien der Spielart Zufallskombinationen zu Werbezwecken. 5. NAVARRA CM\819769DE.doc 49/192 PE442.981v01-00 DE I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - - Verpflichtende Eintragung in das Register der Betreiberunternehmen von Unterhaltungsautomaten, Verpflichtende Eintragung der Modelle von Unterhaltungsautomaten in das Register der amtlich zugelassenen Modelle, Genehmigung zum Betreiben von Unterhaltungsautomaten. Änderung von Artikel 3, 11, 14, 15 und 17 sowie Aufhebung der Artikel 4, 5, 6, 12, 13 und 19 des Dekrets der Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 7/1990 vom 25. Januar 1990 zur Verabschiedung der Verordnung über Unterhaltungsautomaten und zur Aufhebung des Dekrets der Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 29/1998 vom 9. Februar 1998 zur Regelung des Registers der amtlich zugelassenen Modelle von Unterhaltungsautomaten. 6. EXTREMADURA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Behördliche Genehmigung der Spielart Zufallskombinationen. - Genehmigung zum Aufstellen von Unterhaltungsautomaten des Typs A. Änderung des Dekrets Nr. 117/2009 vom 29. Mai 2009 zur Verabschiedung der Verordnung über Unterhaltungs- und Glücksspielautomaten und Unterhaltungs- und Spielhallen der Autonomen Gemeinschaft Extremadura. 7. KANARISCHE INSELN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Behördliche Genehmigung der Spielart Zufallskombinationen. - Genehmigung zum Aufstellen von Unterhaltungsautomaten des Typs A, einschließlich des Aufstellens solcher Automaten in Einrichtungen des Hotel- und Gaststättengewerbes. Änderung von Rechtsvorschriften: Mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes über Glücksund Wettspiele wird das Gesetz Nr. 1/1999 vom 26. März 1999 über Glücks- und Wettspiele aufgehoben. Geändert werden das Dekret Nr. 174/1989 vom 31. Juli 1989 zur Verabschiedung der Verordnung über Verlosungen, Tombolas und Lotterien der Spielart Zufallskombinationen der Autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln, das Dekret Nr. 162/2001 vom 30. Juli zur Verabschiedung der Verordnung über Unterhaltungs- und Glücksspielautomaten der Autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln und das Dekret Nr. 177/1988 vom 21. November 1988 zur Genehmigung des Aufstellens von Unterhaltungsautomaten in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes. PE442.981v01-00 DE 50/192 CM\819769DE.doc 8. GALICIEN II. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Behördliche Genehmigung der Spielart Zufallskombinationen. Änderung des Gesetzes Nr. 14/1985 vom 23. Oktober 1985 zur Regelung von Glücks- und Wettspielen in Galicien durch das Gesetz Nr. 1/2010. 9. KATALONIEN Die erforderlichen Änderungen werden durch den Entwurf des Dekrets zur Verabschiedung der Verordnung über Unterhaltungs- und Spielhallen und durch den Entwurf des Dekrets zur Änderung der Verordnung über Unterhaltungs- und Glücksspielautomaten erfolgen. 10. LA RIOJA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - II. Genehmigung von Unterhaltungshallen, in der das ausschließliche Betreiben von Automaten des Typs A festgelegt war. Genehmigung zur Durchführung von kostenlosen Lotterien der Spielart Zufallskombinationen. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Durch den Wegfall der Regelung über Unterhaltungshallen mit ausschließlichem Betrieb von Automaten des Typs A entfallen die durch die Rechtsvorschrift festgelegten Mindestanforderungen in Bezug auf die Anzahl der Automaten und die Nutzfläche. Geänderte Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 5/1999 vom 13. April 1999 über Glücks- und Wettspiele in La Rioja, Änderung des Dekrets Nr. 64/2005 vom 4. November 2005 zur Verabschiedung der Verordnung über Spielautomaten in La Rioja, Aufhebung des Dekrets Nr. 1/2006 vom 4. November 2006 zur Festlegung der Verfahren zur Regelung der behördlichen Genehmigungen zum Betrieb von Videospielen oder Computersoftware auf Personalcomputern, Änderung des Dekrets Nr. 4/2001 vom 26. Januar 2001 zur Genehmigung des Verzeichnisses der Glücks- und Wettspiele der Autonomen Gemeinschaft La Rioja. CM\819769DE.doc 51/192 PE442.981v01-00 DE 11. BASKENLAND I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Genehmigung zur Durchführung von Lotterien der Spielart Zufallskombinationen zu Werbezwecken. Änderung des Gesetzes Nr. 4/1991 vom 18. Juni 1991 über das Glücksspiel im Baskenland und der Verordnung des Innenministers der Autonomen Gemeinschaft Baskenland vom 2. September 1991 zur Regelung der Spielart Zufallskombinationen (Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Baskenland (B.O.P.V.) Nr. 185 vom 13. September 1991). 12. MURCIA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN Genehmigung zur Zufallskombinationen. Durchführung von kostenlosen Lotterien der Spielart Änderung des Gesetzes der Autonomen Gemeinschaft Murcia Nr. 2/1995 vom 15. März 1995 zur Regelung von Glücks- und Wettspielen. PE442.981v01-00 DE 52/192 CM\819769DE.doc ENERGIE ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Infolge der vorgenommenen Änderungen (10 Königliche Dekrete und eine ministerielle Verordnung) zur Anpassung der staatlichen Rechtsvorschriften für den Energiesektor an die Dienstleistungsrichtlinie entfallen folgende Einschränkungen bzw. Hindernisse: I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Es entfallen die folgenden Lizenzen (durch Mitteilungen ersetzt) für: Direktvertrieb und –verbrauch auf dem Elektrizitätsmarkt, Großunternehmen im Bereich der Erdölerzeugnisse, Großunternehmen im Bereich LPG, Einzelhandelsvertreiber zur Befüllung von LPG-Tanks, Direktvertrieb und –verbrauch auf dem Erdgasmarkt, Reparaturwerkstätten für Sicherheitselemente, Installation und Wartung von Wärmeerzeugungsanlagen von Gebäuden. Es entfallen doppelte Genehmigung für: die für die Instandhaltung der elektrischen Einrichtungen von Bergbauanlagen Verantwortlichen. Es entfallen die Register für folgende Geschäftstätigkeiten bzw. Berufsgruppen: vorherige Eintragung in das amtliche Register der Direktlieferanten, -vertreiber und –verbraucher auf dem Elektrizitätsmarkt, Register der Direktvertreiber und –verbraucher auf dem Elektrizitätsmarkt, Register der Direktvertreiber und –verbraucher auf dem Markt für die Belieferung mit gasförmigen Brennstoffen durch Leitungssysteme, Register der Großunternehmen im Bereich LPG, Register der Einzelhandelsvertreiber zur Befüllung von LPG-Tanks, Register der Großunternehmen im Bereich der Erdölerzeugnisse, Register der Anlagen zum Transport von Gas, Register der auf dem Markt tätigen Direktlieferanten, -vertreiber und – verbraucher, das durch ein Register der Versorgungsunternehmen ersetzt wird. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Die Dienstleistungen im Energiesektor sind von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen CM\819769DE.doc 53/192 PE442.981v01-00 DE (Artikel 17). II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Es entfallen unzulässige Anforderungen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit, die für ausländische Akteure galten, die Bergbaurechte erwerben wollten: die Pflicht, einen legal zur Tätigkeit in Spanien bevollmächtigten Vertreter zu haben, die Pflicht, dass bei juristischen Personen mindestens einer ihrer Vertreter in Spanien ansässig sein muss, die Anforderung, dem Industrieministerium jegliche diese Vertreter betreffende Änderung mitzuteilen. III. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN Einsatz der Datenfernübertragung bei der Abwicklung des Verfahrens zur Eintragung von Unternehmen in das Register der Einführer von Sprengstoffen, Munition und Feuerwerkskörpern, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Abwicklung des Verfahrens zur Genehmigung von gewerblichen Lagerstätten für mehr als 10 t (Munitionsräume), Einsatz der Datenfernübertragung bei der Abwicklung des Verfahrens zur Genehmigung des Verkaufs und der Lieferung von Sprengstoffen, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Abwicklung des Verfahrens zur Genehmigung der Errichtung elektrischer Anlagen für Transport und Vertrieb, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Eintragung in das amtliche Register der Anlagen zum Transport von Gas sowie bei der Änderung von Daten in diesem Register, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Änderungen der Rechtsinhaberschaft von wissenschaftlich, medizinisch, landwirtschaftlich, gewerblich oder industriell genutzten radioaktiven Anlagen, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Betriebsgenehmigung für wissenschaftlich, medizinisch, landwirtschaftlich, gewerblich oder industriell genutzte radioaktive Anlagen, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Änderungen des Betriebs von wissenschaftlich, medizinisch, landwirtschaftlich, gewerblich oder industriell genutzten radioaktiven Anlagen, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Arbeiten und Anlagen zur Erforschung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs, der Übertragung und Schließung von Anlagen für den Transport und die Lagerung von Erdölerzeugnissen, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs, der Übertragung und wesentlichen Veränderung bzw. Schließung von Raffinerien, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Antragstellung und der Übermittlung des vorgeschriebenen Bericht des CSN im Genehmigungsverfahren für den Verkauf und die technische Unterstützung beim Betrieb von radioaktiven Geräten und Ausstattungen für die Erzeugung ionisierender Strahlung, PE442.981v01-00 DE 54/192 CM\819769DE.doc Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Anlagen für den Sekundärtransport und die Verteilung von Erdgas, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Anlagen für die Lagerung, Wiederverdampfung und den Primärtransport von Erdgas, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Antragstellung und der Übermittlung des vorgeschriebenen Berichts des CSN im Verfahren zur Erklärung der Schließung von wissenschaftlich, medizinisch, landwirtschaftlich, gewerblich oder industriell genutzten radioaktiven Anlagen, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Antragstellung und der Übermittlung des vorgeschriebenen Bericht des CSN im Verfahren zur Befreiung radioaktiver Geräte von der Genehmigung als radioaktive Anlagen, Einsatz der Datenfernübertragung bei der endgültigen Eintragung in das amtliche Register der auf dem Markt tätigen Direktlieferanten, -vertreiber und –verbraucher, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Übertragung des Eigentums an Anlagen für die Erzeugung, den Transport oder die Verteilung elektrischer Energie, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung des außergemeinschaftlichen Handels mit elektrischer Energie, Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Vorhaben zur Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung. Nachfolgend werden im Einzelnen die Änderungen von gesamtstaatlichen Rechtsvorschriften für den Energiebereich zur Anpassung an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt aufgeführt. ELEKTRIZITÄT Mit dem Entwurf des Königlichen Dekrets sollen die durch das Gesetz Nr. 25/2009 geänderten Bestimmungen des Gesetzes Nr. 54/1997 vom 27. November 1997 über den Elektrizitätssektor weiterentwickelt werden, um die geltende Rechtsvorschrift an die in diesen Vorschriften genannten Anforderungen anzupassen. Gemäß den in Artikel 18 des Sammelgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgesehenen Änderungen des Gesetzes Nr. 54/1997 vom 7. Oktober 1997 sind Änderungen der folgenden Königlichen Dekrete durch das Staatssekretariat für Energie erforderlich: Königliches Dekret Nr. 1110/2007 vom 24. August 2007 zur Verabschiedung der vereinheitlichten Verordnung über die Messpunkte des Elektrizitätssystems, Königliches Dekret Nr. 2019/1997 vom 26. Dezember 1997 zur Organisation und Regelung des Marktes für die Stromerzeugung, Königliches Dekret Nr. 1955/2000 vom 1. Dezember 2000 zur Regelung des Transports, der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der Genehmigungsverfahren für Anlagen im Elektrizitätssektor, Königliches Dekret Nr. 661/2007 vom 25. Mai 2007 zur Regelung der Stromerzeugung nach der Sonderregelung. CM\819769DE.doc 55/192 PE442.981v01-00 DE Königliches Dekret Nr. 1110/2007 vom 24. August 2007 zur Verabschiedung der vereinheitlichten Verordnung über die Messpunkte des Elektrizitätssystems Da der Wortlaut des Königlichen Dekrets Nr. 1110/2007 vom 24. August 2007 zur Verabschiedung der vereinheitlichten Verordnung über die Messpunkte des Elektrizitätssystems auf das Gesetz Nr. 3/1985 vom 18. März 1985 über die Metrologie und dessen Durchführungsbestimmungen abgestimmt wurde, ist zwecks Anpassung an die neuen, unter metrologischen Aspekten festgelegten Anforderungen eine Änderung erforderlich. In Artikel 16 über die Überprüfung der Messeinrichtungen und –geräte entfallen alle Verweise auf die verpflichtende Eintragung der Reparaturwerkstätten für die elektrischen Geräte in das Register der Messkontrollen. Durch die Änderungen der Rechtsvorschriften über die Metrologie benötigen diese Werkstätten nun lediglich eine Genehmigung zur Ausführung der Tätigkeit. Königliches Dekret Nr. 2019/1997 vom 26. Dezember 1997 zur Organisation und Regelung des Marktes für die Stromerzeugung Ebenso wird das Königliche Dekret Nr. 2019/1997 vom 26. Dezember 1997 zur Organisation und Regelung des Marktes für die Stromerzeugung geändert, um in Bezug auf die Anforderung an Direktvertreiber und –verbraucher auf dem Markt für die Stromerzeugung die Übermittlung einer Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Königlichen Verordnung Nr. 1995/2000 vom 1. Dezember festzuschreiben. Königliches Dekret Nr. 1955/2000 vom 1. Dezember 2000 zur Regelung des Transports, der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der Genehmigungsverfahren für Anlagen im Elektrizitätssektor. Ferner wird das Königliche Dekret Nr. 1955/2000 vom 1. Dezember 2000 zur Regelung des Transports, der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der Genehmigungsverfahren für Anlagen im Elektrizitätssektor in Bezug auf die unter Titel V festgelegten Anforderungen an die auf dem Markt tätigen Direktvertreiber und –verbraucher geändert. So wird der im Gesetz vorgesehenen Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit Rechnung getragen, der eine rechtsverbindliche Erklärung der Beteiligten über die Erfüllung der für beide Marktsubjekte, die auf dem Markt tätigen Direktvertreiber und Direktverbraucher, vorgeschrieben Anforderungen, um als solche anerkannt zu werden, beigefügt ist. Zur Berechnung der im Königlichen Dekret Nr. 1955/2000 genannten Kaution, die von den auf dem Markt tätigen Direktvertreibern und -verbrauchern bei den Verteilern zu hinterlegen ist, gibt es zwei Möglichkeiten: – Bei Vertriebsunternehmen, die seit mehr als einem Jahr im Vertrieb tätig sind, werden die Kautionen anhand des an den einzelnen Versorgungsstellen erzielten durchschnittlichen Monatsverbrauchs des Vorjahres berechnet. PE442.981v01-00 DE 56/192 CM\819769DE.doc – Bei Vertriebsunternehmen, die seit weniger als einem Jahr im Vertrieb tätig sind, so dass keine Referenzgröße für den Jahresverbrauch vorliegt, werden die Kautionen für die Verbraucher sowohl im Niederspannungs- als auch im Hochspannungsbereich entsprechend des jeweils geschätzten monatlichen Durchschnittsverbrauchs berechnet. Des Weiteren werden Artikel 77 und Artikel 188 bis 199 (beide einbezogen) des Königlichen Dekrets Nr. 1955/2000 vom 1. Dezember 2000 aufgehoben, wodurch die Abteilungen 2 und 3 des ehemaligen Registers der auf dem Markt tätigen Direktlieferanten, -vertreiber und verbraucher wegfallen. Königliches Dekret Nr. 661/2007 vom 25. Mai 2007 zur Regelung der Stromerzeugung nach der Sonderregelung Zum anderen wird in Abschnitt II des Königlichen Dekrets Nr. 661/2007 das behördliche Verfahren zur Aufnahme einer Anlage zur Stromerzeugung in die Sonderregelung bzw. zur Anerkennung als eine unter die Sonderregelung fallende Anlage als ein unabhängig von der vorherigen bzw. endgültigen Eintragung in das für die Sonderregelung bestehende amtliche Register zu durchlaufendes Verfahren festgelegt. Dieses Königliche Dekret soll dahingehend geändert werden, dass das behördliche Verfahren zur Aufnahme in die Sonderregelung als unabhängiges Verfahren entfällt, da es zwangsläufig in das Verfahren zur Aufnahme in das entsprechende Register eingebunden wird. Schließlich wird festgelegt, dass die den Energiesektor in den Rechtsvorschriften gleichwelchen Ranges betreffenden Verweise auf das Register der auf dem Markt tätigen Direktlieferanten, -vertreiber und –verbraucher durch Verweise auf das Register der Lieferanten ersetzt werden. KOHLENWASSERSTOFFE Gemäß den in Artikel 19 des Gesetzes Nr. 25/2009 im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgesehenen Änderungen des Gesetzes Nr. 34/1998 vom 7. Oktober 1998 ist eine Änderung der folgenden Königlichen Dekrete durch das Staatssekretariat für Energie erforderlich: Königliches Dekret Nr. 1434/2002 vom 27. Dezember 2002 zur Regelung des Transports, der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der Genehmigungsverfahren für Anlagen im Erdgassektor, Königliches Dekret Nr. 1085/1992 vom 11. September 1992 zur Verabschiedung der Verordnung über die Belieferung mit Flüssiggas, Königliches Dekret Nr. 2487/1994 vom 23. Dezember 1994 zur Verabschiedung des Statuts zur Regelung des Groß- und Einzelhandelsvertriebs von Kraft- und Brennstoffen auf Erdölbasis durch Direktbelieferung von ortsfesten Anlagen. Königliches Dekret Nr. 1434/2002 vom 27. Dezember 2002 zur Regelung des Transports, der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der Genehmigungsverfahren für Anlagen im Erdgassektor CM\819769DE.doc 57/192 PE442.981v01-00 DE o Für mit dem Transport und der Verteilung von Erdgas befasste Unternehmen entfällt die Pflicht, eine ständige Niederlassung in Spanien haben zu müssen (Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9). o Artikel 14 Absatz 2 über die Vertriebsunternehmen soll dahingehend geändert werden, dass die bisherige Pflicht, dass es sich um eine in Spanien oder einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Handelsgesellschaft handeln muss, entfällt. o Das Register der auf dem Markt tätigen Direktlieferanten, -vertreiber und verbraucher entfällt und wird durch ein Register der Lieferanten von gasförmigen Brennstoffen durch Leitungssysteme ersetzt. o Folgende, auf dieses Register verweisende Artikel sollen geändert werden: Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe q, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a. o Artikel 13 bis 19 sollen dahingehend geändert werden, dass die behördliche Genehmigung zur Ausübung der Vertriebstätigkeit durch eine Mitteilung durch die Akteure bei Aufnahme der Tätigkeit ersetzen wird und die von den Nutzern zur Ausübung dieser Tätigkeit zu erfüllenden Anforderungen konkret aufgeführt werden. o Es werden zwei zusätzliche Abschnitte eingefügt (Artikel 14, neue Absätze 5 und 6), um zu ermöglichen, dass die im Großhandel tätigen europäischen Vertreiber, die nicht an Endkunden liefern möchten, auf den Gas- und Kapazitätsgroßhandelsmärkten in Spanien tätig sein können, ohne dass von ihnen mehr gefordert wird, als die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen wirtschaftlichen Garantien stellen zu können und über die amtlichen Lizenzen aus Ländern zu verfügen, die ein Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Lizenzen mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geschlossen haben. o Diese Vorschläge wurden in den Entwurf aufgenommen, da davon ausgegangen wird, dass die Handelstätigkeit auf dem Großhandelsmarkt zu einer höheren Marktliquidität führt, wenn für Vermarkter, die nicht an Endkunden liefern, der Zugang zum Markt erleichtert wird und die Forderung nach Erfüllung der zum Schutz der Gaskunden geschaffenen Bestimmungen entfällt. o Darüber hinaus werden die mit dem erwähnten Register im Zusammenhang stehenden Artikel 126, 127 und 130 geändert. Es entfallen Artikel 128 und 129 zu den Abteilungen für die auf dem Markt tätigen Direktvertreiber und -verbraucher. o Schließlich wird eine Bestimmung zur Eintragung von Amts wegen von über die Versorgungsunternehmen erfassten Daten in das Register eingefügt. o Das Register der Einrichtungen für den Transport von Erdgas entfällt. PE442.981v01-00 DE 58/192 CM\819769DE.doc o Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g soll geändert werden, Artikel 119 bis 125 über den Aufbau und die Funktionsweise des genannten Registers entfallen. o Um als Direktverbraucher auf dem Markt handeln zu können, ist eine Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit an das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel erforderlich. Königliches Dekret Nr. 1085/1992 vom 11. September 1992 zur Verabschiedung der Verordnung über die Belieferung mit Flüssiggas o Die Bezeichnungen der Akteure des Sektors werden infolge der Festlegungen im Gesetz über den Kohlenwasserstoffsektor (Königlichen Dekret 1085/1992, Artikel 1 und 2) geändert und lauten künftig „Großunternehmen im Bereich LPG“ (bislang: „Unternehmen im Bereich LPG“) bzw. „Einzelhandelsvertreiber zur Befüllung von LPG-Tanks“ (bislang: „Lieferunternehmen für LPG“). o In Artikel 4 bis 15 entfallen die Anforderung einer behördlichen Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Großunternehmen im Bereich LPG bzw. als Einzelhandelsvertreiber zur Befüllung von LPG-Tanks sowie die entsprechenden amtlichen Register. Das Genehmigungsverfahren wird durch eine Mitteilung über die Aufnahme bzw. die Beendigung der Tätigkeit an das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel ersetzt. Das Verzeichnis der Unternehmen und Vertreiber wird auf der Website der Nationalen Energiekommission veröffentlicht. Die Unternehmen und Vertreiber müssen gegebenenfalls auf Anforderung des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel bzw. der Nationalen Energiekommission die Einhaltung einiger, dem geltenden Königlichen Dekret analoger Vorschriften nachweisen. o Artikel 11 wird geändert, da davon ausgegangen wird, dass das von Einzelhandelsvertreibern zur Befüllung von LPG-Tanks geforderte Gesellschaftskapital im Vergleich zu dem von Großunternehmen im Bereich LPG geforderten Kapital um 50 % herabgesetzt werden sollte. Königliches Dekret Nr. 2487/1994 vom 23. Dezember 1994 zur Verabschiedung des Statuts zur Regelung des Groß- und Einzelhandelsvertriebs von Kraft- und Brennstoffen auf Erdölbasis durch Direktbelieferung von ortsfesten Anlagen o Die behördliche Genehmigung zur Anerkennung als Unternehmen entfällt und wird durch eine einfache vorherige Mitteilung (Änderung des Titels II) ersetzt. Infolgedessen entfällt das zu diesem Zweck von der Generaldirektion Energiepolitik und Bergwerke des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel geführte Register der Unternehmen und wird durch ein auf der Website der Nationalen Energiekommission veröffentlichtes Verzeichnis der Gesellschaften, die dem Ministerium die Aufnahme dieser Tätigkeit mitgeteilt haben, ersetzt. Die Unternehmen und Vertreiber müssen gegebenenfalls auf Aufforderung des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel bzw. der Nationalen CM\819769DE.doc 59/192 PE442.981v01-00 DE Energiekommission die Einhaltung einiger, dem geltenden Königlichen Dekret analoger Vorschriften nachweisen. o Es sei auf die in Artikel 13 festgeschriebene Pflicht der Unternehmen zur Einhaltung von Mindestanforderungen an die Sicherheit sowie zur Beteiligung an der Körperschaft für Strategische Reserven an Erdölerzeugnissen (CORES) hingewiesen. o Es entfallen Artikel 2 über die Einrichtung des Registers der Unternehmen und Artikel 15, 16 und 17 über die Genehmigung, die Dauer, die Verlängerung und das Erlöschen der Genehmigung, die gegenstandslos geworden sind. BERGBAU Aufgrund der Änderungen des Gesetzes Nr. 22/1973 vom 21. Juli 1973 über den Bergbau, die in Artikel 17 des Sammelgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgesehen sind, entfallen Artikel 89, 90, 91 und 93 des Gesetzes über den Bergbau. Durch die vorgenommenen Änderungen entfallen die Anforderungen, die für ausländische Akteure, die Bergbaurechte erwerben wollten, galten, so dass die in der Richtlinie festgeschriebene Pflicht zur Streichung von unzulässigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit erfüllt wird. Darüber hinaus werden folgende Rechtsvorschriften geändert: Königliches Dekret Nr. 230/1998 vom 16. Februar zur Verabschiedung der Sprengstoffverordnung Artikel 5 Absatz 2 der Sprengstoffverordnung wird wie folgt geändert: „5.2. Die Inhaber von Genehmigungen zur Ausübung der durch die vorliegende Verordnung geregelten Tätigkeiten müssen die Staatsangehörigkeit Spaniens oder die eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen.“ Durch diesen neuen Wortlaut entfallen die folgenden Anforderungen: 1. die Pflicht, dass die Genehmigungsinhaber, wenn sie nicht in Spanien ansässig sind, im Sinne der Sprengstoffverordnung einen legal zur Tätigkeit in Spanien bevollmächtigten Vertreter haben müssen, 2. die Pflicht, dass bei juristischen Personen mindestens einer ihrer Vertreter in Spanien ansässig sein muss. 3. Die Anforderung, dass jedwede, die Vertreter oder die Mitglieder des Verwaltungsorgans der Inhaber von Genehmigungen im Bereich der Sprengstoffe betreffende Änderung dem zuständigen Ministerium mitzuteilen ist, das wiederum diese Information an das Innenministerium weiterleitet. PE442.981v01-00 DE 60/192 CM\819769DE.doc Königliches Dekret Nr. 863/1985 vom 2. April 1985 zur Verabschiedung der Allgemeinen Verordnung über grundlegende Sicherheitsstandards im Bergbau Die Artikel 11 und 162 der genannten Rechtsvorschrift werden wie folgt geändert: o Klarstellung, dass die Unternehmen zur behördlichen Unterstützung (Entidades Colaboradoras de la Administración - ECA) und die zuständige Bergbaubehörde bei den in der Rechtsvorschrift festgelegten verpflichtenden Überprüfungen zusammenarbeiten können. Auch wenn die Bezeichnung ECA beibehalten wird, werden die Bedingungen und Anforderungen für den Aufbau und die Funktionsweise dieser Unternehmen im Einklang mit den im Königlichen Dekret Nr. 2200/1995 vom 28. Dezember 1995 zur Verabschiedung der Verordnung über die Infrastruktur für Qualität und Sicherheit in der Industrie vorgesehenen Bestimmungen für die Form der OCA beschlossen und Fristen für die Anpassung der bestehenden Unternehmen bestimmt. o Es entfällt die Doppelgenehmigung für die für die Instandhaltung der elektrischen Einrichtungen Verantwortlichen, da in dem geltenden Text darauf verwiesen wird, dass diese eine Mitteilung an die Bergbaubehörde, die ihnen die Genehmigung als Verantwortliche erteilt, übermitteln, es sich bei diesen Verantwortlichen jedoch um Bergbauelektriker mit einer Genehmigung gemäß ITC 09.0.10. handelt, so dass es sich damit um eine Doppelgenehmigung handelt. Die Neufassung des Artikels lautet: „Artikel 126: Der Unternehmer ernennt einen Verantwortlichen für die Instandhaltung der elektrischen Anlagen, dessen fachliche Qualifikation der Bedeutung der Anlagen entspricht. Die Ernennung ist der zuständigen Bergbaubehörde mitzuteilen.“ Verordnung ITC/1607/2009 vom 9. Juni 2009 zur Verabschiedung der ergänzenden technischen Anweisung 02.2.01 „Inbetriebnahme, Instandhaltung, Reparatur und Überprüfung von Arbeitsmitteln“ zur Allgemeinen Verordnung über grundlegende Sicherheitsstandards im Bergbau o Die Reparaturwerkstätten für Sicherheitselemente müssen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft, in der sie sich niederlassen möchten, eine rechtsverbindliche Erklärung (bisher Genehmigung) vorlegen, in der sie bestätigen, dass sie die geforderten Voraussetzungen erfüllen, über die dies belegenden Unterlagen verfügen und sich verpflichten, diesen Forderungen während ihrer gesamten Tätigkeit nachzukommen. o Die Vorlage der Erklärung berechtigt die Reparaturwerkstatt, die Tätigkeit auf unbestimmte Zeit auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet auszuüben. o Ferner müssen die Reparaturwerkstätten folgende Anforderungen erfüllen: Sie müssen über eine von einem amtlich zugelassenen und von der Generaldirektion für Energie- und Bergbaupolitik des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel (DGPEM-MITYC) ausgestellte, unbefristet geltende Prüfbescheinigung (auch wenn diese an eine alle drei Jahre durchzuführende regelmäßige Folgeprüfungen gebunden ist) verfügen. Sie müssen eine Versicherung abgeschlossen haben, die die Haftungsrisiken in Höhe von mindestens 300 000 EUR abdeckt, ohne dass durch die Versicherungssumme die Haftung CM\819769DE.doc 61/192 PE442.981v01-00 DE eingeschränkt wird. Die Versicherungssumme Verbraucherpreisindex aktualisiert. wird jährlich entsprechend dem Die Bergbaubehörde übermittelt der Generaldirektion Energiepolitik und Bergwerke die eingegangenen rechtsverbindlichen Erklärungen zum Zweck des Führens eines Allgemeinen Registers der zugelassenen Reparaturwerkstätten. o Rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Reparaturwerkstätten für Sicherheitselemente, die gemäß der Dienstleistungsfreiheit auf dem spanischen Staatsgebiet tätig werden möchten, müssen vor der Aufnahme dieser Tätigkeit eine rechtsverbindliche Erklärung bei der zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft, in der sie tätig werden möchten, vorlegen, in der sie bestätigen, dass sie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der in dieser ergänzenden technischen Anweisung festgelegten Risiken abgeschlossen haben, und in der sie zudem nachweisen, dass sie rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind. Darüber hinaus müssen sie erklären, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung keinerlei ihnen die Ausübung der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat untersagendes Verbot besteht. Die Vorlage dieser rechtsverbindlichen Erklärung berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet. PLANUNG DER ENERGIEVERSORGUNG Die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgenommenen Änderungen des Königlichen Dekrets Nr. 1027/2007 vom 20. Juli 2007 zur Verabschiedung der Verordnung über Wärmeerzeugungsanlagen von Gebäuden (RITE) betreffen die Artikel 17.2, 19.1, 19.5, 19.6, 20.1.c), 20.2, 20.3, 20.4,21.1, 22.1, 22.3, 22.5, 23.1, 23.2.b), 24.4, 24.8, 25.4, 26.1, 26.5, 26.8, 28.1, 28.2.b), 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 41.1. Zudem wurde als Ergänzung zu den Festlegungen in Artikel 36 ein Anhang an Teil I der Verordnung angefügt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen: o In Artikel 17.2, 19.1, 19.5, 19.6, 20.1.c), 20.2, 20.3, 20.4, 21.1, 22.1, 22.3, 22.5, 23.1, 23.2.b), 24.4, 24.8, 25.4, 26.1, 26.5, 26.8, 28.1 und 28.2.b) der Verordnung über Wärmeerzeugungsanlagen von Gebäuden wird der im Zusammenhang mit den die Anlagen einbauenden bzw. wartenden Unternehmen verwendete Begriff „genehmigt“ durch den Begriff „berechtigt“ ersetzt, da zur Ausübung dieser Tätigkeit keine Genehmigung notwendig ist, sondern die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung zur Ausübung berechtigt. o Ebenso werden in Artikel 34 „Allgemeines“ die Begriffe „Genehmigung“ und „genehmigt“ durch die Begriffe „Berechtigung“ und „berechtigt“ ersetzt. Im selben Sinne wird Artikel 35 über die Definition der Wärmeerzeugungsanlagen von Gebäuden einbauenden bzw. wartenden Unternehmen geändert. Artikel 36 wird so geändert, dass nun das Verfahren festgelegt wird, das zur Berechtigung führt, die Tätigkeit als einbauendes bzw. wartendes Unternehmen auszuüben. o Artikel 37 wird geändert, um in der Verordnung ausdrücklich, klar und präzise die Anforderungen festzulegen, die mit der rechtsverbindlichen Erklärung zu erfüllen sind. Die PE442.981v01-00 DE 62/192 CM\819769DE.doc der Verordnung nicht mehr entsprechenden Anforderungen fallen weg. Auch Artikel 38 wird geändert, um die Bestimmungen betreffend das Register von den auf die Dienstleistungsfreiheit anwendbaren Bedingungen zu trennen. In diesem Artikel wird deshalb nun das Verfahren für die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Fachtätigkeiten auf dem spanischen Staatsgebiet für Unternehmen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, beschrieben. o Artikel 39 wird geändert, um das von den zuständigen Stellen der Autonomen Gemeinschaften zu führende Datenregister der einbauenden bzw. wartenden Unternehmen sowie dessen Einbeziehung in das zentralstaatliche Industrieregister festzuschreiben. o Schließlich wird Artikel 41 Absatz 1 geändert, um den Gegenstand dieses Artikels klarzustellen, nämlich die Bestätigung der fachlichen Kompetenz der diese Bestätigung für die Ausübung der Tätigkeit erhaltenden natürlichen Person. Diese Bestätigung ist eine der für die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit gestellten Anforderungen. Am Ende des Teils I wird ein Anhang mit dem Muster der rechtsverbindlichen Erklärung beigefügt. EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. ANDALUSIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - II. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Genehmigung von Einrichtungen zur behördlichen Unterstützung im Bereich erneuerbare Energien, Energieeinsparung und Energieeffizienz (Änderung des Gesetzes Nr. 2/2007 vom 27. März 2007 zur Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeinsparung und -effizienz Andalusiens durch Gesetzesverordnung Nr. 3/2009, Artikel 11). ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Es entfallen die Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform von als Einrichtungen zur behördlichen Unterstützung im Bereich erneuerbare Energien, Energieeinsparung und Energieeffizienz tätigen Dienstleistungsanbietern. Es wird die gesetzliche Anforderung einer Haftpflichtversicherung aufgenommen (Änderung des Gesetzes Nr. 2/2007 vom 27. März 2007 zur Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeinsparung und -effizienz Andalusiens durch Gesetzesverordnung Nr. 3/2009, Artikel 11). 2. KASTILIEN UND LEÓN CM\819769DE.doc 63/192 PE442.981v01-00 DE Zu ändernde Rechtsvorschriften: - - Dekret Nr. 189/1997 vom 26. September 1997 zur Regelung des Verfahrens zur Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windenergie (Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León (BOCYL) Nr. 187 vom 30. September 1997), Dekret Nr. 127/2003 vom 30. Oktober 2003 zur Regelung der behördlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen im Elektrizitätssektor in Kastilien und León (BOCYL Nr. 215 vom 5. November 2003). 3. VALENCIA I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Es entfallen Hindernisse (Formalitäten bzw. Anforderungen) in zwei Genehmigungsverfahren: bei der Genehmigung von Kontrollstellen für Anlagen im Elektrizitätssektor und bei der Genehmigung zur Wartung von Umspannstationen und Transformatorenstationen. Änderung von Rechtsvorschriften: Es müssen folgende Rechtsvorschriften geändert werden: Verordnung des Ministeriums für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Autonomen Gemeinschaft Valencia vom 9. Mai 2002 zur Festlegung der Vorgehensweise von Kontrollstellen bei der Durchführung der regelmäßigen Überprüfung der elektrischen Anlagen von Lokalen mit Publikumsverkehr der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus der Autonomen Gemeinschaft Valencia vom 9. Dezember 1987 über die Wartung von Umspannstationen und Transformatorenstationen. 4. BASKENLAND II. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Behördliche Genehmigung zur Errichtung, zur Veränderung, zum Betrieb, zur Übertragung und Schließung von Anlagen für die Erzeugung, den Transport und die Verteilung von Elektrizität sowie von Anschlüssen, direkten Leitungen und Schaltanlagen, - Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windenergie in Windparks in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland. PE442.981v01-00 DE 64/192 CM\819769DE.doc INDUSTRIE ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Derzeit werden 23 Königliche Dekrete des Industriesektors geändert, wobei grundlegende und umfassende Änderungen am Regulierungsmodell vorgenommen werden, die ein neues Modell für Dienstleistungstätigkeiten im Industriesektor einschließen. Hierzu zählen auch Änderungen der Rechtsvorschriften für die staatliche messtechnische Kontrolle von Messgeräten. Ferner wurde in diesem Sektor die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 11/1986 vom 20. März 1986 über Patente geändert, dessen Reform sowohl Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung als auch Maßnahmen betreffend den Zugang zur Tätigkeit als Patentanwalt beinhalten. Durch diese Änderungen entfallen insgesamt 31 Genehmigungen im Industriesektor. 1. I. A. - INSTALLATEURBETRIEBE UND INSTALLATIONEN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Bei der Änderung der Vorschriften für Dienstleistungstätigkeiten im Industriesektor ist das Verfahren der vorherigen Genehmigung durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt worden, die vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde der Autonomen Gemeinschaft, in der sich das Unternehmen niederlassen möchte, einzureichen ist. In dieser Erklärung erklärt der Unternehmer, dass er die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, dass er über die entsprechenden Nachweise verfügt, dass er sich verpflichtet, die Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Tätigkeit zu erfüllen, und dass er dafür haftet, dass die Tätigkeit gemäß den vorgeschriebenen Regeln und Anforderungen ausgeführt wird. o Die rechtsverbindliche Erklärung berechtigt ab dem Zeitpunkt ihrer Vorlage zur unbefristeten Ausübung der Tätigkeit im gesamten spanischen Staatsgebiet. o Die Autonomen Gemeinschaften müssen die Übermittlung der rechtsverbindlichen Erklärung auf elektronischem Wege ermöglichen. o Es kann nicht verlangt werden, dass die Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen zusammen mit der rechtsverbindlichen Erklärung vorgelegt werden. o Konkret entfällt die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit bei folgenden Unternehmen: CM\819769DE.doc 65/192 PE442.981v01-00 DE - o Installationsund Instandhaltungsbetriebe von HebeWartungseinrichtungen. Hierzu zählen derzeit: o Installationsbetriebe: Turmdrehkrane, o Instandhaltungsbetriebe: Turmdrehkrane, o Instandhaltungsbetriebe: Fahrzeugkrane, o Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen. Installations- und Instandhaltungs-/Reparaturbetriebe von Kältetechnik, Installationsbetriebe von Niederspannungsanlagen, Installationsbetriebe: flüssige Erdölprodukte, Reparaturbetriebe: flüssige Erdölprodukte, Installationsbetriebe: Brandschutz, Wartungsbetriebe: Brandschutz, Installationsbetriebe von Gasanlagen, Installationsbetriebe von Hochspannungsleitungen, Installationsbetriebe von Druckgeräten, Reparaturbetriebe von Druckgeräten. und Es entfällt die Genehmigung bei folgenden Einrichtungen: Reparaturbetriebe von Kraftfahrzeugen, Einrichtungen zur Innenreinigung, Entgasung oder Entlüftung von Tankbehältern, Einrichtungen zur Reparatur oder zum Umbau von Tankbehältern für gefährliche Güter. - Es entfällt die Genehmigungsregelung, die bislang für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten galt, da für die Aufnahme der Tätigkeit die Einholung des „Documento de Calificación Empresarial“ (spezielle Betriebsbescheinigung) erforderlich war. Geregelt wird die Pflicht zur Einholung dieser Bescheinigung durch ein Königliches Dekret und vier Verordnungen zur Ausübung von Tätigkeiten im Bauwesen, im Kork- und Holzsektor, für Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen und im Bereich Elektroinstallation, die nunmehr aufgehoben werden. - Es entfallen die Beschränkungen zur Ausübung der Tätigkeit Zusammenhang mit der vorherigen Eintragung in jedwedes Register. im Es entfällt allgemein die Regelung zur Erlangung der Einzelbescheinigung über die Berufsqualifikation oder des Berufsausweises; stattdessen wird die Pflicht eingeführt, über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen, die je nach Fall durch einen Befähigungsnachweis, eine entsprechende Ausbildung, Berufserfahrung oder eine Prüfung der Fachkenntnisse nachzuweisen sind. A. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Für diese Tätigkeiten werden in den Vorschriften ausdrücklich die für jene Dienstleistungserbringer im Industriesektor geltenden Voraussetzungen erwähnt, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und in Spanien tätig werden möchten, wobei die gleiche rechtsverbindliche Erklärung und die PE442.981v01-00 DE 66/192 CM\819769DE.doc Erfüllung der gleichen Voraussetzungen und Vorschriften gefordert wird wie bei Dienstleistungserbringern, die sich in Spanien niederlassen möchten. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Der Begriff „Unternehmen“ umfasst nunmehr natürliche und juristische Personen. Ein Geschäftsraum ist nicht mehr erforderlich. Es entfallen die Anforderungen, dass die Vorhaben durch eine Berufskammer abzunehmen sind (betrifft 11 Königliche Dekrete). Es entfallen die Anforderungen zur Zahl der Mitarbeiter. Es entfällt die Anforderung dass der zuständigen Behörde die jährliche Erneuerung der Versicherung nachzuweisen ist. Die Genehmigungen sind unbefristet gültig. Die Genehmigungen sind in ganz Spanien gültig. Die Verweise auf die Anforderungen in Bezug auf Gewerbesteueranmeldung, Eintrag im Register der steuerlichen Pflichten und Anmeldung bei der Sozialversicherung sind gestrichen worden. III. GEWERBEREGISTER - 2. I. A. Das staatliche Gewerberegister ist umgestaltet worden, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen zu verbessern. Auf diese Weise soll ein zügiger Informationsfluss gewährleistet werden, der den zuständigen Behörden der Autonomen Gemeinschaften und Autonomen Städte eine wirksame Aufsicht über die Dienstleistungserbringer ermöglicht. MESSTECHNIK ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - 3. I. A. Im Bereich der Messtechnik wird die bislang erforderliche Eintragung im Messund Prüfregister durch die Pflicht der Reparaturbetriebe, die sich in Spanien niederlassen möchten, zur Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt. GEWERBLICHES EIGENTUM ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Im Bereich des gewerblichen Eigentums wird die Regelung, wonach sich Patentanwälte beim Spanischen Patent- und Markenamt eintragen lassen müssen, durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt, die zur unbefristeten CM\819769DE.doc 67/192 PE442.981v01-00 DE Ausübung der Tätigkeit im gesamten spanischen Staatsgebiet berechtigt. Ferner entfallen Anforderungen und werden regelmäßige, jährlich stattfindende Eignungsprüfungen eingeführt. 4. I. BETRIEBSSICHERHEIT UND QUALITÄTSSICHERUNG ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Für die im Bereich Qualitätssicherung zuständigen Einrichtungen wird die Pflicht, sich beim Gewerberegister eintragen zu lassen, durch die Vorlage einer Mitteilung ersetzt. Zuständig ist dafür jenes Organ der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft, das dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel die entsprechenden Angaben für die Aufnahme der betreffenden Einrichtung in das neue Integrierte Gewerberegister zu übermitteln hat. Konkret betrifft dies Zertifizierungseinrichtungen, Testlaboratorien, Wirtschafts- und andere Prüfungsgesellschaften sowie Eichlaboratorien. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Beim Genehmigungsverfahren für Prüfstellen entfallen Anforderungen, die mit Beschränkungen quantitativer Art, der Gesellschaftsform, der Tätigkeitsdauer und der Gültigkeit für nur ein bestimmtes geografisches Gebiet verbunden waren: o Es wird die Möglichkeit eingeführt, dass natürliche Personen eine Zulassung und Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit erhalten, die auch im Bereich der Qualitätskontrolle gültig ist. o Es entfällt die Pflicht zur Führung eines Systems, mit dem sich jederzeit die Zahlungsfähigkeit nachweisen lässt. o Es entfällt die Pflicht, mit der Tätigkeit mindestens 5 % der Gewerbebetriebe der Autonomen Gemeinschaft, in der die Genehmigung beantragt wird, abdecken zu können. - Reparaturbetriebe für Kraftfahrzeuge (Königliches Dekret Nr. 1457/1986): o Es entfällt die Pflicht der Betriebe zur Führung einer Aufstellung der Arbeitsplätze, der jeweiligen fachlichen Anforderung sowie der erforderlichen Qualifikationen bzw. Berufs- oder Arbeitsbescheinigungen. o Es entfällt die Liste der für die jeweilige Branche und Spezialisierung erforderlichen Mindestausstattung, die in Anhang I des Königlichen Dekrets aufgeführt war. o Es entfällt die Pflicht, dass die im Spezialregister verzeichnete Gewerbenummer des Betriebes auf dem Kostenvoranschlag und dem Reparaturschein aufgeführt ist. PE442.981v01-00 DE 68/192 CM\819769DE.doc EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. KASTILIEN-LA MANCHA I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung für Installateure (geplante Maßnahme im Zuge der Reform der staatlichen Regelung), o Änderung des Dekrets Nr. 61/2009 vom 12. Mai 2009 über die geregelten Berufstätigkeiten im Bereich der Betriebssicherheit in Kastilien-La Mancha, B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Für Installationstätigkeiten werden in den Vorschriften ausdrücklich die für jene Dienstleistungserbringer im Industriesektor geltenden Voraussetzungen erwähnt, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und in Spanien tätig werden möchten, wobei die gleiche rechtsverbindliche Erklärung und die Erfüllung der gleichen Voraussetzungen und Vorschriften gefordert wird wie bei Dienstleistungserbringern, die sich in Spanien niederlassen möchten (Maßnahme in der staatlichen Regelung vorgesehen). 2. KASTILIEN UND LEÓN - Es entfallen die Voraussetzungen und die für bestimmte Dienstleistungen vorgesehene Genehmigungsregelung. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Maßnahmen zur Förderung von Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León wird das Gesetz Nr. 3/1990 vom 16. März 1990 über Betriebssicherheit in Kastilien und León geändert. Ferner wird das Dekret Nr. 11/1996 vom 18. Januar 1996 geändert, mit dem die Beteiligung von Installations-, Wartungs- oder Instandhaltungsbetrieben und anderen Personen oder Einrichtungen bei Tätigkeiten, die den Sicherheitsverordnungen unterliegen, geregelt wird. Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften, mit denen die Sicherheitsverordnungen umgesetzt werden und die geändert werden müssen, sobald die Sicherheitsverordnungen vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel mit der Richtlinie in Einklang gebracht wurden: Verordnung des regionalen Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 7. November 2000 über Berufsausweise und zugelassene Installations- und Wartungsbetriebe, Verordnung EYE/1420/2006 vom 22. August 2006 über das Verfahren für die Erlangung einer Anerkennung als zugelassener Installateur oder Reparateur von flüssigen Erdölprodukten, CM\819769DE.doc 69/192 PE442.981v01-00 DE Verordnung EYE/1659/2007 vom 21. September 2007 über die Erteilung der individuellen Qualifikationsbescheinigungen, der Berufsausweise für Installateure und der Betriebsbescheinigungen für Gasinstallations-Unternehmen, Verordnung EYE/605/2008 vom 7. April 2008 über die Genehmigung von Wasserversorgungseinrichtungen und das Verfahren zur Zulassung von Betrieben, die Veränderungen daran vornehmen. Alle diese Verordnungen beruhen auf den Königlichen Dekreten zur Billigung der Sicherheitsverordnungen. Deshalb ist es nicht zweckmäßig sie zu ändern, solange keine Anpassung der Sicherheitsverordnungen durch die Allgemeine Staatsverwaltung vorgenommen wird. 3. MADRID I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung für Installationsbetriebe von Hard- und Softwaresystemen zur Steuerung und Kontrolle von Zapfanlagen an Tankstellen; stattdessen müssen die Unternehmen eine rechtsverbindliche Erklärung vorlegen (Verordnung Nr. 5305/1998 vom 25. September 1998). - Was die verbleibenden erforderlichen Änderungen anbelangt, so stellen die Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft Madrid zur Betriebssicherheit und Messtechnik eine Entwicklung der grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften dar, weshalb in den meisten Fällen die in die regionalen Vorschriften übernommenen Anforderungen auf den staatlichen Rechtsvorschriften beruhen und erst dann aufgehoben werden können, wenn der Staat die entsprechenden Bestimmungen zur Änderung der geltenden Verordnungen beschließt. Die Autonome Gemeinschaft Madrid beabsichtigt deshalb, alle unter diesen Bereich fallenden Genehmigungen aufzuheben, sobald der Staat die entsprechenden Gesetzesänderungen vornimmt. Betreffen werden diese Änderungen insbesondere folgende Bestimmungen: o Dekret Nr. 253/2001 vom 8. November 2001 zur Vereinheitlichung der Verfahren zur Eintragung in die Unternehmensregister für geregelte Gewerbetätigkeiten, o Entschließung vom 19. Mai 2003 zur Durchführung der neuen ElektrotechnikVerordnung für Niederspannung, o Verordnung Nr. 203/1993 vom 9. Februar 1993 über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen, die fortlaufende Schulungen zum Erwerb des Berufsausweises für im jeweiligen Tätigkeitsbereich zugelassene Installateure veranstalten, o Dekret Nr. 2/1995 vom 19. Januar 1995 über gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen in Reparaturbetrieben für Kraftfahrzeuge, deren Ausrüstungen und Bauteile, PE442.981v01-00 DE 70/192 CM\819769DE.doc o Verordnung Nr. 2022/2000 vom 16. März 2000 über die Tätigkeiten von Reparateuren nichtselbsttätiger Waagen. - Durch die vorgenannten Änderungen werden Hindernisse bei folgenden Verfahren beseitigt: o Eintragung in die Unternehmensregister für geregelte Gewerbetätigkeiten, o Zugang zur Tätigkeit als zugelassener Installateur für Niederspannungsanlagen, o Anerkennung von Einrichtungen, die fortlaufende Schulungen zum Erwerb des Berufsausweises für im jeweiligen Tätigkeitsbereich zugelassene Installateure veranstalten, o Dienstleistungen in Reparaturbetrieben für Kraftfahrzeuge, deren Ausrüstungen und Bauteile, o Zugang zur Tätigkeit als Reparateur nichtselbsttätiger Waagen. 4. VALENCIA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Erneuerung des „Documento de Calificación Empresarial“ oder sonstiger Betriebsbescheinigungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Instandhaltung und Wartung von gewerblicher Kältetechnik, Eintragung in das Register der Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen, Genehmigung für Klempnereibetriebe, Eintragung im Mess- und Prüfregister. - II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Bei folgenden Verfahren werden Hindernisse beseitigt (durch Änderung der Formalitäten oder der Anforderungen): Genehmigung für Prüfstellen, die im Bereich der Betriebssicherheit in der Autonomen Gemeinschaft Valencia tätig werden wollen. Folgende Anforderungen entfallen: o Vorhandensein eines Geschäftsraumes oder Büros im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Valencia, o Ausreichende materielle und personelle Mittel, um mindestens 5 % der im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft ansässigen Einrichtungen prüfen zu können. Eintragung in das Register der Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen. Folgende Anforderungen entfallen: Vorhandensein eines Geschäftsraumes oder Büros in jeder Provinz, Festgelegtes Verhältnis zwischen Mitarbeiterzahl und instand gehaltenen Geräten, Besondere Ausrüstung. CM\819769DE.doc 71/192 PE442.981v01-00 DE All dies wird eine Änderung der folgenden Vorschriften erforderlich machen, die vorgenommen wird, sobald der Rechtsrahmen auf staatlicher Ebene festgelegt ist: Dekret Nr. 54/2001 – Wahrnehmung der den Prüfstellen übertragenen Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Sicherheit gewerblicher Produkte, Geräte und Anlagen in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Verordnung vom 22. Juni 2001 – Wahrnehmung der den Prüfstellen übertragenen Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Sicherheit gewerblicher Produkte, Geräte und Anlagen in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Verordnung vom 17. Mai 2001 – Vorgehensweise der Prüfstellen bei der Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen von Aufzügen und Turmdrehkränen in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Verordnung vom 15. Mai 1998 – Einheitliche Frist zur Erneuerung des „Documento de Calificación Empresarial“ oder sonstiger Betriebsbescheinigungen bei bestimmten gewerblichen Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten, Verordnung vom 19. November 1999 – Eintragung in das Register der Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen, Dekret Nr. 149/1998 vom 22. September 1998 – Messtechnische Prüftätigkeiten und Festlegung der Bedingungen für ihre Ausübung, Verordnung vom 28. Mai 1985 – Zugelassene Installateure und Klempnereibetriebe. 5. GALICIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Im Allgemeinen werden die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften angewandt und etwaige ihr entgegenstehende Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft aufgehoben. Artikel 7 des Gesetzes Nr. 9/2004 vom 10. August 2004 über Betriebssicherheit in Galicien sieht in seiner durch das Gesetz Nr. 1/2010 vom 11. Februar 2010 zur Änderung verschiedener Gesetze Galiciens formulierten Neufassung vor, dass diese Gesetze „den Formvorschriften und Verfahren unterliegen, die in den staatlichen Rechtsvorschriften für die jeweils anwendbaren Bereiche festgelegt sind“, womit die Autonome Gemeinschaft Galicien bereits alle Hindernisse beseitigt hat, die womöglich in ihren eigenen Vorschriften, aber nicht mehr in den grundlegenden Rechtsvorschriften des Staates vorgesehen waren. Es entfallen 48 Genehmigungen im Bereich elektrische Anlagen, Gasanlagen, Hebeeinrichtungen, Druckgeräte (Einbau) und Einbau von Lagerbehältern für Mineralölerzeugnisse. Zu diesem Zweck werden die Einrichtungen und Industrieanlagen in zwei Gruppen unterteilt: solche, die aufgrund internationaler und gemeinschaftlicher Vorschriften eine Genehmigung benötigen und solche, die keiner Genehmigung bedürfen und lediglich eine vorherige Anmeldung vornehmen müssen. Einrichtungen, die im Gewerberegister eingetragen sein müssen, werden von Amts wegen von den Behörden eingetragen. PE442.981v01-00 DE 72/192 CM\819769DE.doc Aufgrund der vorgenannten Punkte werden zusätzlich zur Änderung des galicischen Gesetzes über Betriebssicherheit auch die folgenden regionalen Rechtsvorschriften geändert bzw. aufgehoben: - Änderung des galicischen Gesetzes Nr. 9/2004 vom 10. August 2004 über Betriebssicherheit, - Galicisches Dekret Nr. 42/2008 vom 28. Februar 2008 zur Einführung des Registers für Wasserversorgungseinrichtungen in Gebäuden und die Zulassung der Installationsbetriebe (Amtsblatt Galiciens (DOG) Nr. 52 vom 13. März 2008) und Verordnung vom 13.4.2009 (DOG vom 22.4.2009); Dekret Nr. 204/1994 vom 16. Juni 1994 über Betriebssicherheit (DOG Nr. 129 vom 6. Juli 1994). Es betrifft Unternehmen zur Messung der Durchlassspannung und Berührungsspannung. - Dekret Nr. 223/1998 vom 24. Juli 1998 zur Einrichtung des Amtes zur einheitlichen Abwicklung von Gewerbeverfahren und zur Eröffnung von Gewerbebetrieben (DOG Nr. 147 vom 31. Juli 1998), Dekret Nr. 115/2000 vom 11. Mai 2000 zur Verabschiedung der galicischen Verordnung über das Gewerberegister (DOG Nr. 100 vom 24. Mai 2000), Dekret Nr. 426/2001 vom 15. November 2001 über die Prüfstellen im Bereich der Betriebssicherheit und behördlichen Aufsicht und zur Einrichtung des Galicischen Koordinierungsausschusses für Betriebssicherheit (DOG Nr. 13 vom 18. Januar 2002), Dekret Nr. 219/2008 vom 25. September 2008 über Industrieprüfungen in der Autonomen Gemeinschaft Galicien (DOG Nr. 199 vom 14. Oktober 2008), Dekret Nr. 44/2008 vom 28. Februar 2008 über die Anforderungen für Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen und zur Entwicklung von Systemen zur Ermittlung des Belegungsgrades der Wohnungen in der Autonomen Gemeinschaft Galicien (DOG Nr. 53 vom 14. März 2008) und Durchführungsverordnung vom 25. April 2008, - - - Dekret Nr. 275/2001 vom 4. Oktober 2001 mit bestimmten technischen Sonderbedingungen für die Gestaltung und Wartung von Stromverteilungsanlagen (DOG Nr. 207 vom 25. Oktober 2001) und Dekret Nr. 253/2004 vom 7. Oktober 2004 über Tätigkeiten im Zusammenhang mit künstlicher Bräunung durch Ultraviolettstrahlung (DOG Nr. 213 vom 2. November 2004). Dekret Nr. 206/1994 (DOG vom 6.7.1994) und seine Änderungen (Dekret Nr. 347/1998, DOG vom 9.12.1998) mit Anforderungen für die Eröffnung eines KraftfahrzeugReparaturbetriebs. Bei den verbleibenden Tätigkeiten, die dem Industriesektor zuzurechnen sind, wendet die Autonome Gemeinschaft Galicien direkt die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften an. 6. BALEAREN In diesem Bereich wird gegenwärtig abgewartet, welche Änderungen vom Staat vorgenommen werden. Gleichwohl ist eine Änderung der folgenden Dekrete geplant: CM\819769DE.doc 73/192 PE442.981v01-00 DE Dekret Nr. 100/2005 vom 30. September 2005 über die Bedingungen und Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfstellen für Messanlagen von Flüssigkeiten außer Wasser, Dekret Nr. 226/1996 vom 21. Dezember 1996 zur Einführung eines „Documento de Calificación Empresarial“ für die Ausübung von Reparaturtätigkeiten an Kraftfahrzeugen, deren Ausrüstungen und Bauteilen, Dekret Nr. 4/2006 vom 27. Januar 2006 über die Anforderungen und das Verfahren zur Erlangung bestimmter Berufsausweise und über die Zulassung und Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für die Durchführung von Schulungen für Installateur- und Wartungskräfte, Dekret Nr. 146/2007 vom 21. Dezember 2007 über die Inbetriebnahme von Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden. Folgende Vorschriften werden aufgehoben: Dekret Nr. 59/1995 vom 2. Juni 1995 über die von Installations- und Instandhaltungsbetrieben von Hebeeinrichtungen zu erfüllenden Anforderungen, Dekret Nr. 48/1996 vom 18. April 1996 über die Sicherheitsbedingungen für die Installation von Bauaufzügen, Dekret Nr. 65/1995 über die von Installations- und Instandhaltungsbetrieben von Turmdrehkränen für Baustellen zu erfüllenden Anforderungen. Ferner wird beabsichtigt, die Verordnung des Ministers der Balearen für Handel, Industrie und Energie vom 8. Juni 2004 über die Einholung des „Documento de Calificación Empresarial“ aufzuheben. Vorgesehen ist ebenfalls eine Änderung der Verordnung des balearischen Ministers für Landwirtschaft, Handel und Industrie vom 5. Februar 1998 zur Durchführung der Verordnung betreffend die Infrastruktur zur Qualitätssicherung und Betriebssicherheit sowie der Verordnung der Ministerin der Balearen für Wirtschaft, Handel und Industrie vom 22. Februar 2002 über die Verfahren und Vorgehensweisen bei der Kontrolle nichtselbsttätiger Waagen. 7. BASKENLAND Es wird abgewartet, dass der Staat die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften, die Bestandteil der Königlichen Dekrete zur Annahme der entsprechenden Sicherheitsverordnungen sind, ändert, um diese Änderungen in die Durchführungsvorschriften zur Betriebssicherheit zu übernehmen. Dessen ungeachtet sind im Folgenden die Fälle aufgeführt, in denen ursprünglich ein Abbau von Hindernissen vorgesehen war. I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Eintragung im Mess- und Prüfregister als Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Reparateur von Messgeräten, - Bescheinigung als zugelassener Betrieb. Die Erlangung dieser Bescheinigung als Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit wird ersetzt durch die PE442.981v01-00 DE 74/192 CM\819769DE.doc rechtsverbindliche Erklärung, nach deren Vorlage die Tätigkeit unmittelbar aufgenommen werden kann. - Pflicht der Prüfstellen, die in einer anderen Autonomen Gemeinschaft als derjenigen tätig sind, von der sie zugelassen wurden, einen vorherigen Antrag zu stellen, in dem die Erfüllung bestimmter Anforderungen nachgewiesen wird, - Eintragung im Gewerberegister als Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit bei Unternehmen, die den Vorschriften zur Betriebssicherheit unterliegen, II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Anerkennung der landesweiten Gültigkeit der rechtsverbindlichen Erklärung, Anerkennung der unbefristeten Gültigkeit der rechtsverbindlichen Erklärung. Geänderte Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 8/2004 vom 12. November 2004 der Autonomen Gemeinschaft Baskenland über Industrie, Dekret Nr. 63/2006 vom 14. März 2006 betreffend die Einzelbescheinigungen über die Berufsqualifikation und die zugelassenen Betriebe im Bereich der Betriebssicherheit, Dekret Nr. 28/2002 vom 29. Januar 2002 über die Überprüfung und Überholung von in Betrieb befindlichen Gasanlagen, Dekret Nr. 5/1996 vom 9. Januar 1996 zur Verabschiedung der Verordnung über die Regelung des Registers der Gewerbebetriebe der Autonomen Gemeinschaft Baskenland und der Regelung für ihre Eröffnung, Erweiterung oder Verlagerung Dekret Nr. 38/2001 vom 27. Februar 2001 über die Mittel für die Durchführung messtechnischer Kontrollen in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland Dekret Nr. 265/2003 vom 28. Oktober 2003 über Tätigkeiten im Zusammenhang mit künstlicher Bräunung durch Ultraviolettstrahlung. INNERES I. ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN Fahrschulen - Betriebsgenehmigung für Fahrschulen, Genehmigung für Einpersonen-Fahrschulen allgemeinen Regelung), CM\819769DE.doc 75/192 (sie unterliegen nunmehr der PE442.981v01-00 DE - Genehmigung zur Veranstaltung von Lehrgängen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis für Mopeds (diese Lehrgänge werden abgeschafft, da die Fahrerlaubnis für Mopeds inzwischen in die Führerscheinklasse AM umgewandelt wurde). Private Sicherheit - II. Genehmigung zum Verkauf, zur Lieferung, Installation und Wartung von technischen Sicherheitsgeräten, die nicht mit einer Alarmzentrale verbunden sind. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Fahrschulen - - - Beschränkung der Gültigkeit der Genehmigung auf ein bestimmtes Gebiet, Anforderung, dass sich alle Filialen in der gleichen Provinz befinden müssen, folgende Anforderungen an die Räume der einzelnen Filialen: o Unterrichtsräume mit mindestens 20 bzw. 30 m2 Fläche, je nach Ausbildung, o Empfangs- und Informationsbereich, o Büro des Fahrschulleiters, o sanitäre Einrichtungen. Anforderungen betreffend die Größe und Beschaffenheit der Grundstücke, Anforderung, dass die Fahrschule über zwei Fahrzeuge verfügen muss, wenn eine Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B angeboten wird, Verbot für Fahrschulen, über weniger Fahrzeuge als Fahrlehrer zu verfügen, obligatorische Anstellung von Verwaltungskräften, vorgeschriebene Entfernung zwischen Filialen, die Fahrzeuge gemeinsam nutzen wollen. Festlegung der Lehrmittel, über die eine Fahrschule mindestens verfügen muss: o audiovisuelle Medien und EDV-Anwendungen, o Modelle, Anschauungstafel für Verkehrsabläufe und Magnettafel, o komplettes Fahrzeugrad, Radwechselwerkzeug und Schneeketten, o Reanimationspuppe, o Sammlung aktueller Verkehrsvorschriften, o darüber hinaus in Abhängigkeit von der Führerscheinklasse audiovisuelle Medien zur Mechanik, ein Verbrennungsmotor, audiovisuelle Medien zu Kreisläufen, zum Lenksystem usw., ein Fahrtenschreiber und geeignete Mittel zur Unterweisung hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten. Begrenzung der Zahl der Fahrschüler in Abhängigkeit von der Fläche des Unterrichtsraums. Vorhandensein eines Beschwerdebuchs, Verbot, dass auf dem Schild mit der Bezeichnung der Fahrschule weitere Geschäftstätigkeiten aufgeführt oder erwähnt sind, Verbot, dass Fahrschulen jedwede andere Geschäftstätigkeit ausüben, Beschränkung, dass Fahrlehrer und Fahrschulleiter in höchstens zwei Fahrschulen und gegebenenfalls ihren Filialen tätig sein dürfen, Bestehen einer Mindesterfolgsquote bei den Prüflingen, um davon auszugehen, dass die Fahrlehrer ihrer vorgeschriebenen Pflicht nachkommen, eine „effiziente Ausbildung“ zu bieten. PE442.981v01-00 DE 76/192 CM\819769DE.doc Private Sicherheit - Verbot, dass private Sicherheitsfirmen ihre Tätigkeit mit der Installation und Wartung von Sicherheitsgeräten, -anlagen und -systemen, die nicht mit einer Alarmzentrale verbunden sind, vereinbaren können Landwirtschaftliche Fahrzeuge Anforderung, dass für die Zulassung eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs die Bescheinigung über die Eintragung in das Amtliche Register der Landwirtschaftsmaschinen vorzulegen ist. III. VERWALTUNGSVEREINFACHUNG Fahrschulen - Alle Antragsformulare können über die Website www.dgt.es heruntergeladen werden. Die Genehmigungsanträge für Fahrschuleröffnungen und Ausbildungspersonal können über das elektronische Register der Zentralen Verkehrsbehörde eingereicht werden. Gesetzesänderungen: Mit dem Gesetz Nr. 25/2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz Nr. 17/2009 werden das Gesetz Nr. 23/1992 vom 30. Juli 1992 über private Sicherheitsdienste und das Gesetz über den Verkehr, das Führen von Kraftfahrzeugen und die Straßenverkehrssicherheit, verabschiedet durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 339/1990 vom 2. März 1990, geändert, wodurch die notwendige Rechtsgrundlage für die Änderung der Vorschriften geschaffen wird, die in den Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums fallen. Konkret wurden in diesem Bereich folgende Rechtsakte verabschiedet: einerseits das Königliche Dekret Nr. 195/2010 vom 26. Februar 2010 zur Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 2364/1994 vom 9. Dezember 1994 zur Verabschiedung der Verordnung über private Sicherheitsdienste, um sie an die Änderungen anzupassen, die im Gesetz Nr. 23/1992 vom 30. Juli 1992 über private Sicherheitsdienste durch das Gesetz Nr. 25/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihrer Ausübung vorgenommen wurden; andererseits das Königliche Dekret Nr. 369/2010 vom 26. März 2010 zur Änderung der Fahrschulordnung, die durch das Königliche Dekret Nr. 1295/2003 vom 17. Oktober 2003 verabschiedet wurde, der Allgemeinen Fahrzeugverordnung, die durch das Königliche Dekret Nr. 2822/1998 vom 23. Dezember 1998 verabschiedet wurde, und des Königlichen Dekrets Nr. 2100/1976 vom 10. August 1976 über die Herstellung, Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung von Ersatzteilen, Bauteilen oder Baugruppen für die Reparatur von Kraftfahrzeugen, um ihren Inhalt an das Gesetz Nr. 17/2009 vom 23. November 2009 über den freien Zugang zu CM\819769DE.doc 77/192 PE442.981v01-00 DE Dienstleistungstätigkeiten und ihrer Ausübung und das Gesetz Nr. 25/2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihrer Ausübung anzupassen. I. EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN Öffentliche Veranstaltungen 1. KASTILIEN-LA MANCHA Die Region hat eine allgemeine Neuregelung für öffentliche Veranstaltungen eingeführt, die der Dienstleistungsrichtlinie Rechnung trägt. Nach der Regelung müssen Genehmigungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wobei sicherzustellen ist, dass sie nicht diskriminierend sind, durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen, in klarer und objektiver Weise ausgeführt sind und vorab veröffentlicht werden. 2. - AUTONOME GEMEINSCHAFT NAVARRA Eintragung in das Unternehmensregister als Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen für Veranstaltungen mit Stieren Eintragung von Amts wegen in das Register der Unternehmen, die öffentliche Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten durchführen. Änderung von Artikel 24 des regionalen Dekrets Nr. 249/1992 vom 29. Juni 1992 zur Verabschiedung der Regelung für Veranstaltungen mit Stieren sowie der Artikel 32 und 33 des regionalen Dekrets Nr. 202/2002 vom 23. September 2002. Außerdem werden Artikel 35, 36, 37 und 38 des regionalen Dekrets Nr. 249/1992 und Artikel 34 und 35 des regionalen Dekrets 202/2002 geändert. Die letztgenannten Änderungen erfolgen aus Gründen der Vereinfachung. 3. VALENCIA Es wurde eine umfassende Reform des derzeit geltenden Gesetzes Nr. 4/2003 vom 26. Februar 2003 über öffentliche Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und öffentliche Einrichtungen eingeleitet, die folgende Änderungen beinhalten wird: Allgemein entfallen die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und öffentliche Einrichtungen; sie werden durch rechtsverbindliche Erklärungen ersetzt. Das Verfahren der vorherigen Genehmigung wird beibehalten bei Veranstaltungen und Aktivitäten, die in öffentlichen Einrichtungen mit einer Kapazität von mehr als 500 Personen stattfinden, Veranstaltungen und Aktivitäten, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind, bestimmten Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten, die Sonder- oder Ausnahmecharakter PE442.981v01-00 DE 78/192 CM\819769DE.doc haben. 4. - KATALONIEN Genehmigung für Einrichtungen, die Schulungen von Personal durchführen, das den Zugang zu bestimmten öffentlichen Einrichtungen und Freizeitaktivitäten kontrolliert, Genehmigung zur Ausdehnung der Veranstaltungsdauer, Genehmigung von Hinweistafeln, die Auskunft darüber geben, unter welchen Bedingungen der Zugang verwehrt werden kann. Änderung von Rechtsvorschriften: Mit dem Gesetz Nr. 11/2009 des Parlaments von Katalonien vom 6. Juli 2009 über die behördliche Regelung der öffentlichen Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten wurde das bislang in diesem Bereich geltende Gesetz, nämlich das Gesetz Nr. 10/1990, aufgehoben. Mit dem Entwurf eines Dekrets zur Verabschiedung der Regelung für öffentliche Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten wird das vorgenannte Gesetz Nr. 11/2009 vollständig umgesetzt. Geändert werden folgende Bestimmungen: das Dekret Nr. 348/2004 vom 20. Juli 2004, die Verordnung IRP/181/2007 vom 30. Mai 2007 und das Dekret Nr. 200/1999 vom 27. Juli 1999. 5. - BALEAREN Die meisten Eröffnungs- und Betriebsgenehmigungen für dauerhafte Tätigkeiten werden durch rechtsverbindliche Erklärungen ersetzt. Bei dauerhaften Tätigkeiten: Baugenehmigung und Installationsgenehmigung werden zusammengefasst. Bei nicht dauerhaften Tätigkeiten: Die bislang 8 Verfahren werden nunmehr in 2 Verfahren zusammengefasst. Änderung des Gesetzes der Balearen Nr. 16/2006 vom 17. Oktober 2006 zur rechtlichen Regelung der integrierten Genehmigungen für Gewerbetätigkeiten. Änderung des Gesetzes der Balearen Nr. 20/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Stadt- und Gemeindeordnung. Vorgesehen ist ferner eine Änderung des Dekrets Nr. 19/2006 vom 10. März 2006 über bestimmte Aspekte der rechtlichen Regelung betreffend die Einrichtung von Spielautomaten sowie des Dekrets Nr. 55/2009 vom 11. September 2009 über die rechtliche Regelung von Spielsalons. 6. - KANARISCHE INSELN Das regionale Ministerium für Präsidentschaftsangelegenheiten, Justiz und Sicherheit arbeitet derzeit an einem Regierungsentwurf für ein Gesetz über öffentliche Veranstaltungen, das im Falle seiner Verabschiedung das derzeit geltende Gesetz Nr. 1/1998 vom 8. Januar 1998 über die rechtliche Regelung der öffentlichen Veranstaltungen und klassifizierten Tätigkeiten aufheben würde. Bei der Ausarbeitung CM\819769DE.doc 79/192 PE442.981v01-00 DE dieses Gesetzentwurfs werden die Grundsätze der Dienstleistungsrichtlinie analysiert, um das Gesetz dementsprechend anzupassen. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Öffentliche Veranstaltungen 1. ARAGÓN Für Inhaber öffentlicher Einrichtungen, die Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die den Vorschriften für Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten unterliegen, entfällt die Pflicht, die kommunalen Behörden für die Erteilung einer kommunalen Betriebsgenehmigung vorab zu unterrichten, durch stillschweigende Zustimmung der Verwaltung, wozu Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes von Aragón Nr. 11/2005 vom 28. Dezember 2005 über öffentliche Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und öffentliche Einrichtungen geändert wird. 2. KASTILIEN UND LEÓN - Die Anforderungen in Bezug auf den Einsatz eigener Wach- und Sicherheitsdienste bei öffentlichen Veranstaltungen und Einrichtungen werden gelockert, indem die Kapazität, ab der sie vorgeschrieben sind, von 100 auf 300 Personen erhöht wird. - Die für Jugendaufführungen geltende Altersgrenze wird für bestimmte Einrichtungen und Veranstaltungen gelockert. - Die Definition bestimmter Kategorien von Einrichtungen wird angepasst, um die Rechte der Verbraucher und Nutzer zu sichern sowie die Rechtssicherheit für die Dienstleistungserbringer zu erhöhen. - Möglicherweise werden Vorschriften geändert, die eine Gegenzeichnung von Projekten oder die Mitgliedschaft bestimmter Berufsangehöriger in einem Berufsverband vorsehen. In diesen Fragen wird man die künftigen Bestimmungen auf staatlicher Ebene abwarten müssen, denn nach den grundlegenden Vorschriften ist es der Staat, der entweder durch ein Königliches Dekret festlegt, in welchen Fällen Arbeiten von einem Berufsverband gebilligt werden müssen, oder durch ein Gesetz, in welchen Fällen die Mitgliedschaft in einem Berufsverband unerlässlich ist. Änderung von Rechtsvorschriften: Mit dem Königlichen Dekret Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 mit Maßnahmen zur Förderung von Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León wird das Gesetz Nr. 7/2006 vom 2. Oktober 2006 über öffentliche Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León geändert. Eventuell müssen folgende Vorschriften punktuell geändert werden: PE442.981v01-00 DE 80/192 CM\819769DE.doc Dekret Nr. 14/1999 vom 8. Februar 1999 zur Verabschiedung der Verordnung über volkstümliche Veranstaltungen mit Stieren der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Dekret Nr. 57/2008 vom 21. August 2008 zur Verabschiedung der Allgemeinen Stierkampfordnung der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Dekret Nr. 115/2002 vom 24. Oktober 2002 über die Regelung zur Genehmigung und zum Betrieb mobiler Stierkampfarenen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Dekret Nr. 110/2002 vom 24. Oktober 2002 zur Verabschiedung der Verordnung über Stierkampfschulen der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, In einigen Bestimmungen dieser Vorschriften ist eine Gegenzeichnung von Projekten oder die Mitgliedschaft bestimmter Berufsangehöriger in einem Berufsverband vorgesehen. Weitere Bestimmungen werden in ihrem Wortlaut durch den Verweis auf Genehmigungsregelungen anderer Sektoren berührt, die von der Umsetzung der Richtlinie betroffen sind, so etwa die Eröffnungsgenehmigung. 3. NAVARRA - Vereinfachung des Verfahrens bei Veranstaltungen mit Stieren durch Verringerung der vorzulegenden Unterlagen. Änderung des regionalen Dekrets Nr. 249/1992 vom 29. Juni 1992 zur Verabschiedung der Regelung für Veranstaltungen mit Stieren. 4. VALENCIA - Es entfällt die Pflicht, einen Aushang zu beschaffen, der von der zuständigen Behörde der Region in den beiden Amtssprachen der Autonomen Gemeinschaft Valencia ausgestellt wird, und ihn in den Geschäftsräumen anzubringen. Zu diesem Zweck wurde das Gesetz Nr. 4/2003 vom 26. Februar 2003 über öffentliche Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und öffentliche Einrichtungen durch das Gesetz Nr. 12/2009 über Maßnahmen steuerlicher Art, zum Verwaltungs- und Finanzmanagement und zur Organisation der autonomen Regierung entsprechend geändert. - III. Es wurde im Bereich der Veranstaltungen die Gebühr für Verwaltungsdienste abgeschafft, da es sich um ordnungsbehördliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Genehmigung und Überwachung von Veranstaltungen handelt, deren Nutznießer in erster Linie nicht der Antragsteller, sondern die Gemeinschaft ist; zweitens entfällt die Gebühr für die Eintragung in das Register der Gewerberäume und Immobilien mit Publikumsverkehr in den Fällen, in denen eine Sondergenehmigung für die regelmäßige Ausübung von Prostitutionstätigkeiten erteilt wurde, da das fragliche Register gegenwärtig nicht in Betrieb ist. VERWALTUNGSVEREINFACHUNG UND ZUSÄTZLICHE ÄNDERUNGEN CM\819769DE.doc 81/192 PE442.981v01-00 DE Öffentliche Veranstaltungen 5. ANDALUSIEN Das regionale Regierungsministerium gibt bekannt, dass in diesem Bereich 11 Dekrete und 3 Verordnungen geändert und die hierzu notwendigen Schritte in Kürze eingeleitet werden. Diese Änderungen sollen im Wege von vier geplanten Dekreten zu folgenden Bereichen umgesetzt werden: Haustiere, öffentliche Veranstaltungen, Stierkampfangelegenheiten und Spieleinrichtungen, wobei hier Spielautomaten des Typs „A“ bzw. „zu Freizeit- und Vergnügungszwecken“ im Mittelpunkt stehen. Die Reform der Verordnungen wird im Wege eines einzigen Verordnungsentwurfs erfolgen. 6. KASTILIEN-LA MANCHA - Nichtbescheidung durch die Behörde. 7. AUTONOME GEMEINSCHAFT MADRID Elektronische Vorlage von Anträgen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen, die von der Autonomen Gemeinschaft Madrid genehmigt werden müssen. Mit dem Gesetz über Liberalisierungs- und Stützungsmaßnahmen für Madrider Unternehmen wird das Gesetz Nr. 17/1997 vom 4. Juli 1997 über öffentliche Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten der Autonomen Gemeinschaft Madrid geändert. 8. AUTONOME GEMEINSCHAFT NAVARRA - Vereinfachung des Verfahrens zur Eintragung von Amts wegen in das Register der Unternehmen, die öffentliche Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten durchführen. Änderung des regionalen Dekrets Nr. 249/1992 vom 29. Juni 1992 zur Verabschiedung der Regelung für Veranstaltungen mit Stieren. Andere Sektoren 1. - KANARISCHE INSELN Vereinfachung des Verfahrens zur Erlangung des Befähigungsnachweises als Abrichter potenziell gefährlicher Tiere zu Wach- und Schutzzwecken (Änderung des Dekrets Nr. 36/2005 vom 8. März 2005 zur Einrichtung des kanarischen elektronischen Zentralregisters über das Halten potenziell gefährlicher Tiere und über die Anforderungen und das Verfahren zur Erlangung des Befähigungsnachweises als Abrichter zu Wach- und Schutzzwecken im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) PE442.981v01-00 DE 82/192 CM\819769DE.doc JUSTIZ 1. I. BEEIDIGTE ÜBERSETZER UND DOLMETSCHER ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Pflicht der beeidigten Übersetzer und Dolmetscher, ihre Tarife dem Sprachendienst des Außenministeriums und der zuständigen Regional- oder Provinzvertretung der Regierung anzuzeigen, - Pflicht, das Bestellungsverfahren einschließlich Unterschrift und Siegel in einer Regional- oder Provinzvertretung der Regierung durchzuführen (da die Möglichkeit geschaffen wird, dieses nach wie vor verpflichtende Verfahren über die Konsulate abzuwickeln, wenn sich der Wohnsitz im Ausland befindet), - Ausfüllen von zwei anstelle von drei Formularen zur Erlangung der Bezeichnung „beeidigter Übersetzer und Dolmetscher“, - Nach abgeschlossener Beeidigung Eintragung von Amts wegen in das Verzeichnis der beeidigten Übersetzer und Dolmetscher des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit unter einer einzigen Nummer, unabhängig von der Zahl der Sprachen, für die die Person beeidigt wurde. Die Eintragung von Amts wegen wird beibehalten, dafür entfallen die Verzeichnisse der beeidigten Übersetzer und Dolmetscher, die bei jeder Regional- bzw. Provinzvertretung der Regierung geführt wurden, da eines der vom Sprachendienst des Außenministeriums übermittelten Formulare dort aufbewahrt wurde. UMWELT ENTFALLENE BESCHRÄNKUNGEN ODER HINDERNISSE 1. FISCHEREI UND JAGD - ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Änderung des Gesetzes vom 20. Februar 1942 zur Förderung und Erhaltung des Flussfischfangs (Art. 27 des Gesetzes Nr. 25/2009). Im Gesetz vom 20. Februar 1942 über die Förderung und Erhaltung des Flussfischfangs sind dort enthaltene diskriminierende Anforderungen gestrichen worden, die völlig anderen Grundsätzen folgten als denen, die dem Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung zugrunde liegen. Die Änderungen am CM\819769DE.doc 83/192 PE442.981v01-00 DE Wortlaut dieser Gesetze werden von den Autonomen Gemeinschaften vorgenommen, da diese in den entsprechenden Bereichen zuständig sind und regionale Gesetze erlassen können, mit denen die ergänzende Anwendung dieser staatlichen Vorschriften übertragen wird. Änderung des Gesetzes Nr. 1/1970 vom 4. April 1970 über die Jagd (Artikel 28 des Gesetzes Nr. 25/2009) Mit dem Gesetz Nr. 1/1970 vom 4. April 1970 über die Jagd verhält es sich ähnlich wie im vorgenannten Fall, da auch hier diskriminierende Anforderungen gestrichen worden sind, die völlig anderen Grundsätzen folgten als denen, die der geltenden Rechtsordnung und ganz konkret dem Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung zugrunde liegen. Die Änderungen am Wortlaut dieser Gesetze werden von den Autonomen Gemeinschaften vorgenommen, da diese in den entsprechenden Bereichen zuständig sind und regionale Gesetze erlassen können, mit denen die ergänzende Anwendung dieser staatlichen Vorschriften übertragen wird. Dekret vom 6. April 1943 zur Verabschiedung der Fischereiordnung und Dekret Nr. 506/1971 vom 25. März 1971 zur Verabschiedung der Regelung betreffend das Gesetz vom 4. April 1970 über die Jagd1. Bei diesen Dekreten besteht das Ziel darin, die geltenden Rechtsvorschriften klarer zu gestalten, zu vereinfachen und für die Tätigkeiten in diesem Sektor mehr Rechtssicherheit zu schaffen Es wird eine vollständige Aufhebung beider Dekrete vorgeschlagen, da sie völlig veraltet sind, schließlich handelt es sich um Vorschriften aus der Zeit vor der Verfassung mit entsprechend überholten Bestimmungen. Allerdings bleiben sie weiterhin in jenen Autonomen Gemeinschaften und Autonomen Städten gültig, in denen keine Vorschriften in diesem Bereich erlassen wurden, wobei die Punkte, die in unmittelbarem Widerspruch zur Dienstleistungsrichtlinie stehen, ausdrücklich aufgehoben werden. - EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. ANDALUSIEN I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN 1 Im Umweltbereich sind die Änderungen an Vorschriften mit Verordnungsrang durchgeführt worden im Wege des Königlichen Dekrets Nr. 367/2010 vom 26. März 2010 zur Änderung mehrerer Verordnungen des Umweltbereichs zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz Nr. 17/2009 vom 23. November 2009 über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung und an das Gesetz Nr. 25/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung, das Änderungen an 19 Verordnungen und die Aufhebung eines Königlichen Dekrets beinhaltet. PE442.981v01-00 DE 84/192 CM\819769DE.doc Beseitigung diskriminierender Anforderungen im Jagdwesen, weshalb Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 8/2003 vom 28. Oktober 2003 über wild lebende Tiere und Pflanzen durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 3/2009 geändert wird. 2. KASTILIEN UND LEÓN Mit dem Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 zur Förderung der Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León (Amtsblatt von Kastilien und León Nr. 247 vom 26. Dezember 2009) wurde eine Änderung des Gesetzes von Kastilien und León Nr. 4/1996 vom 12. Juli 1996 über die Jagd vorgenommen. - - Es entfallen die Genehmigungsregelungen für die Einrichtung von Zuchtwildbetrieben und gewerblichen Taubenschlägen sowie die Genehmigung für eine intensive Bejagung während der Schonzeit. Sie werden durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt. - Hinsichtlich der Verbringung und Aussetzung von lebendem Wild wird die behördliche Genehmigung durch eine vorherige Mitteilung ersetzt. 3. GALICIEN - Im galicischen Gesetz Nr. 4/1997 vom 25. Juni 1997 über die Jagd wird die Pflicht aufgehoben, dass das Regionalministerium für den ländlichen Raum das Regionalministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung über die Eintragung der Zuchtwildbetriebe in das Allgemeine Register der Tierzuchtbetriebe in Kenntnis setzt, damit das Regionalministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung der ihm obliegenden Aufsichtsfunktion für das Jagdwesen nachkommen kann, und ihm zu diesem Zweck zusammen mit der Mitteilung über die Eintragung des Betriebs eine vollständige Abschrift der Akte übermittelt. - Das Gesetz Nr. 7/1992 vom 24. Juli 1992 über den Flussfischfang wird um die Bestimmung ergänzt, dass bei den Konzessions- und Genehmigungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten die Grundsätze der Öffentlichkeit, Objektivität, Unparteilichkeit, Transparenz und gegebenenfalls des fairen Wettbewerbs gewahrt werden. 2. KÜSTEN - ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Änderung des Gesetzes Nr. 22/1988 vom 28. Juli 1988 über die Küsten (Artikel 29 des Gesetzes Nr. 25/2009). Im Gesetz Nr. 22/1988 vom 28. Juli 1988 über die Küsten sind ausdrücklich die Grundsätze des Wettbewerbs, der Öffentlichkeit, der Information und der Transparenz in die Konzessions- und Genehmigungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten mit aufgenommen worden. Auch wenn diese Grundsätze bei solchen Verfahren in der Praxis bereits befolgt wurden, ist mit ihrer ausdrücklichen Aufnahme in diese sektorbezogene CM\819769DE.doc 85/192 PE442.981v01-00 DE Vorschrift mit Gesetzesrang ihre Anwendung in diesem Bereich voll gewährleistet. 3. VIEHTRIEBWEGE - ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Änderung des Gesetzes Nr. 3/1995 vom 23. März 1995 über Viehtriebwege (Artikel 30 des Gesetzes Nr. 25/2009). Beim Gesetz Nr. 3/1995 vom 23. März 1995 über Viehtriebwege sind zwei Genehmigungen durch rechtsverbindliche Erklärungen ersetzt worden. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt aufgenommen, dass diese Erklärung mit einer bestimmten Vorlaufzeit eingereicht werden muss, damit behördlicherseits geprüft werden kann, ob die fragliche Tätigkeit mit Naturschutzbelangen und dem Gebot der freien Zugänglichkeit von Feld und Flur vereinbar ist. - EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. ARAGÓN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN Zwei Genehmigungen (Befahren von Viehtriebwegen mit Kraftfahrzeugen sowie Einrichtungen, Umzäunungen oder allgemein jede Form von Ausrüstung auf dem Gelände von Viehtriebwegen, sofern dies für deren zusätzliche Nutzung erforderlich ist) werden durch rechtsverbindliche Erklärungen ersetzt. II. WEITERE MASSNAHMEN Es wird die Sanktionsregelung geändert, nach der verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit der rechtsverbindlichen Erklärung (Nichtvorlage, ungenaue Angaben, falsche Angaben usw.) nunmehr als schwerer Verstoß eingestuft werden. Es wird die Zuständigkeit der Behörde geregelt, bei der die rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist. Änderung von Rechtsvorschriften: Diese Änderungen werden durch eine Änderung des Gesetzes von Aragón Nr. 10/2005 vom 11. November 2005 über Viehtriebwege umgesetzt. 2. KASTILIEN-LA MANCHA Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 9/2003 von Kastilien-La Mancha vom 20. März 2003 über Viehtriebwege zur Anpassung an das reformierte staatliche Gesetz. PE442.981v01-00 DE 86/192 CM\819769DE.doc 3. BALEAREN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN Genehmigung zum Aufstellen fester und abnehmbarer Einrichtungen an Stränden. Vorgesehen ist eine Änderung der Verordnung des regionalen Ministers für öffentliches Bauwesen und Raumordnung vom 4. März 1994 zur Genehmigung der allgemeinen Kriterien für die Anordnung saisonaler Service-Einrichtungen an den Stränden der Balearen. 4. BERGE - ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Änderung des Gesetzes Nr. 43/2003 vom 21. November 2003 über Berge (Artikel 33 des Gesetzes Nr. 25/2009). In das Gesetz Nr. 43/2003 vom 21. November 2003 über Berge werden die Grundsätze der Öffentlichkeit, der Unparteilichkeit und der Transparenz sowie eine Befristung der Konzessionen und Genehmigungen für Dienstleistungstätigkeiten aufgenommen. Durch diese Ergänzung wird den Grundsätzen des Artikels 8 Absatz 2 des Gesetzes über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung in den Fällen Rechnung getragen, in denen Genehmigungen aufgrund der begrenzten Möglichkeiten, wie etwa der freien Zugänglichkeit von Waldflächen, nur eingeschränkt erteilt werden können. Dekret Nr. 485/1962 vom 22. Februar 1962 zur Bergverordnung; Königliches Dekret Nr. 3769/1972 vom 23. Dezember 1972 zur Verabschiedung der Waldbrandverordnung: Mit den Änderungen an diesen beiden Vorschriften soll klargestellt werden, welche Teile von ihnen gültig und anwendbar sind und welcher Teil aufgehoben wurde. Diese Änderung hat deshalb analog zur vorgenannten Änderung den Zweck, mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der geltenden Rechtsordnung zu schaffen. Auch in diesem Fall bleiben sie weiterhin in jenen Autonomen Gemeinschaften und Autonomen Städten gültig, in denen keine Vorschriften in diesem Bereich erlassen wurden. Zu berücksichtigen ist, dass mittlerweile ein neues Berggesetz (Gesetz Nr. 43/2003) erlassen wurde, das anderen Leitprinzipien folgt als seinerzeit die Bergverordnung von 1962, weshalb sie weitgehend überholt ist und in Bezug auf Waldbrände die aktuellere Vorschrift zur Anwendung kommt. - EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. ANDALUSIEN 1. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN CM\819769DE.doc 87/192 PE442.981v01-00 DE Beseitigung diskriminierender Anforderungen bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für öffentliche Berggebiete, weshalb der Artikel 67 des andalusischen Gesetzes Nr. 2/1992 vom 15. Juni 1992 über Wälder durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 3/2009 geändert wird. 2. ARAGÓN Mit der Änderung des Gesetzes von Aragón Nr. 15/2006 vom 28. Dezember 2006 über Berge sollen zum einen bei den Konzessions- und Genehmigungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten in frei zugänglichen Berggebieten die Grundsätze der Öffentlichkeit, Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz sowie das Prinzip des fairen Wettbewerbs angewendet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; zum anderen soll die Geltungsdauer dieser Genehmigungen und Konzessionen begrenzt werden, indem ihre automatische Verlängerung sowie etwaige Vorteile für den vorigen Inhaber entfallen. 3. KASTILIEN-LA MANCHA Änderung des Gesetzes von Kastilien-La Mancha Nr. 3/2008 vom 12. Juni 2008 über Berge und nachhaltige Waldbewirtschaftung. 4. AUTONOME GEMEINSCHAFT MADRID Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Madrid Nr. 16/1995 vom 4. Mai 1995 über Forsten und Naturschutz. - 5. - 6. Es entfällt die Genehmigung für den Holzeinschlag, wenn das Projekt bereits einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, um so die Doppelung von Genehmigungen zu vermeiden. VALENCIA Es entfallen bestehende und nach der Richtlinie nicht zulässige Hindernisse beim Verfahren hinsichtlich der imkerlichen Nutzung von Berggebieten, die im Eigentum der Regionalregierung von Valencia stehen, was eine Änderung des Dekrets Nr. 133/1989 der Regionalregierung von Valencia vom 16. August 1989 über die unentgeltliche imkerliche Nutzung von Berggebieten der Regionalregierung von Valencia (Amtsblatt der Regionalregierung von Valencia Nr. 1128 vom 23.8.1989) zur Folge hat. KATALONIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN Genehmigung zur Gewinnung von Jungfernkork und Kork für Eigentümer von Korkeichenwäldern, Zulassung von Unternehmen zur Verwertung von Nutzholz und Holzgewächsen, wenn die Verwertung nicht direkt von den Eigentümern der Forstflächen auf ihrem eigenen Grundstück vorgenommen wurde. PE442.981v01-00 DE 88/192 CM\819769DE.doc Änderungen des katalanischen Gesetzes Nr. 6/1988 vom 30. März 1988 über das Forsten und der Verordnung vom 11. Mai 1988 über die Gewinnung von Kork und Jungfernkork und zur Aufwertung der Korkeichenwälder. 7. - GALICIEN Es wird die Anforderung aufgenommen, dass bei den Genehmigungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten in frei zugänglichen Berggebieten die Grundsätze der Öffentlichkeit, Objektivität, Unparteilichkeit, Transparenz und gegebenenfalls des fairen Wettbewerbs gewahrt werden (Einführung einer vierten Zusatzbestimmung im galicischen Gesetz Nr. 3/2007 vom 9. April 2007 über den Schutz vor Waldbränden und deren Vorbeugung). 5. ABFÄLLE - ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Änderung des Gesetzes Nr. 10/1998 vom 21. April 1998 über Abfälle (Artikel 31 des Gesetzes Nr. 25/2009). - Mit dem Gesetz Nr. 10/1998 vom 21. April 1998 über Abfälle wird die Regelung für die Registrierung von Abfallbewirtschaftern und Tätigkeiten klarer gestaltet und ein System geschaffen, um die Informationen der entsprechenden regionalen Register zusammenzuführen. Zu diesem Zweck werden ihre Daten in ein einheitliches Register aufgenommen, das Register über die Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Auf diese Weise werden die notwendigen behördlichen Schritte auf diesem Gebiet vereinfacht, da die einer Autonomen Gemeinschaft übermittelten Informationen von den übrigen Regionen abgerufen werden können und nicht ein zweites Mal erteilt werden müssen. - Es entfällt die Genehmigungspflicht für Abfallbewirtschaftungstätigkeiten ausübende natürliche oder juristische Personen in jeder einzelnen Autonomen Gemeinschaft, in der die Tätigkeit ausgeübt wird; stattdessen wird eine einheitliche Genehmigung eingeführt, die von der zuständigen Umweltbehörde jener Autonomen Gemeinschaft erteilt wird, in der die Person ihren Wohnsitz hat. - Die Genehmigung für Abfallbewirtschaftungstätigkeiten ausübende natürliche oder juristische Personen wird in die Genehmigung für die Einrichtung integriert, in der diese Tätigkeiten stattfinden sollen, sofern es sich in beiden Fällen um denselben Genehmigungsinhaber handelt; auf diese Weise entfällt eine der Genehmigungen. - Für natürliche oder juristische Personen, die andere als Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeiten ausüben, entfällt die Meldepflicht bei der zuständigen Umweltbehörde jeder einzelnen Autonomen Gemeinschaft, in der die Tätigkeiten ausgeübt werden; sie wird ersetzt durch eine einheitliche Anmeldung bei der zuständigen CM\819769DE.doc 89/192 PE442.981v01-00 DE Umweltbehörde der Autonomen Gemeinschaft, in der die Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat. - Ermöglicht wird die Schaffung einer landesweit gültigen einheitlichen Genehmigung durch die Errichtung des einheitlichen und von allen staatlichen Behörden gemeinsam genutzten Registers der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung, in das die Informationen über die Genehmigungen und Anmeldungen in den einzelnen Autonomen Gemeinschaften eingetragen werden. Zugleich ist vorgesehen, die Genehmigungen über das genannte Register öffentlich bekanntzumachen, da es sich nach Artikel 6a des durch das Gesetz Nr. 25/2009 geänderten Abfallgesetzes um ein öffentliches Register handelt. - Ferner ist im vorgenannten Artikel 6a vorgesehen, dass dieses Register in Abstimmung mit den Autonomen Gemeinschaften rechtlich umgesetzt wird. Soweit diese Regelung nicht umgesetzt wird, bleiben bezüglich der Eintragungspflicht die jeweils anwendbaren alten Vorschriften gültig, so wie es die Einzige Übergangsbestimmung der geplanten Sammelverordnung vorsieht. - Es entfällt die Pflicht zur Verlängerung befristet erteilter Genehmigungen; stattdessen wird eine automatische Verlängerung eingeführt. Abfallverordnungen: Königliches Dekret Nr. 833/1988 vom 20. Juli 1988 zur Verabschiedung der Verordnung über giftige und gefährliche Abfälle, Königliches Dekret Nr. 782/1998 vom 30. April 1998 zur Verabschiedung der Verordnung zur Umsetzung und Durchführung des Gesetzes Nr. 11/1997 vom 24. April 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Königliches Dekret Nr. 1378/1999 vom 27. August 1999 über Maßnahmen zur Beseitigung und Bewirtschaftung von PCB und PCT sowie PCB- und PCT-haltiger Geräte, Königliches Dekret Nr. 1481/2001 vom 27. Dezember 2001 über die Beseitigung von Abfällen durch Deponierung, Königliches Dekret Nr. 1383/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Behandlung von Altfahrzeugen, Königliches Dekret Nr. 653/2003 vom 30. Mai 2003 über die Verbrennung von Abfällen, Königliches Dekret Nr. 208/2005 vom 25. Februar 2005 über die Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, Königliches Dekret Nr. 1619/2005 vom 30. Dezember 2005 über die Behandlung von Altreifen, Königliches Dekret Nr. 679/2006 vom 2. Juni 2006 über die Behandlung gewerblicher Altöle, Königliches Dekret Nr. 106/2008 vom 1. Februar 2008 über Altbatterien und akkumulatoren und deren umweltgerechte Beseitigung. Mit den eingeführten Änderungen sollen die Abfallvorschriften an die Änderung angepasst PE442.981v01-00 DE 90/192 CM\819769DE.doc werden, die durch das Gesetz Nr. 25/2009 (Gesetz zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz Nr. 17/2009 über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihrer Ausübung) am Gesetz Nr. 10/1998 über Abfälle vorgenommen wird, insbesondere an die Einrichtung eines einheitlichen und gemeinsam geführten Registers über die Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, in das von Amts wegen die Informationen aller Autonomen Gemeinschaften eingetragen werden. Die Einrichtung dieses Registers erfolgt mit der Vorgabe, dass die in diesen Regelungen vorgesehenen Genehmigungen dort eingetragen werden. Zugleich ist vorgesehen, die Genehmigungen über das genannte Register öffentlich bekanntzumachen, da es sich nach Artikel 6a des durch das Gesetz Nr. 25/2009 geänderten Abfallgesetzes um ein öffentliches Register handelt. Ferner ist im vorgenannten Artikel 6a vorgesehen, dass dieses Register in Abstimmung mit den Autonomen Gemeinschaften rechtlich umgesetzt wird. Soweit diese Regelung nicht umgesetzt wird, bleiben bezüglich der Eintragungspflicht die jeweils anwendbaren alten Vorschriften gültig, so wie es die Einzige Übergangsbestimmung der geplanten Sammelverordnung vorsieht. Darüber hinaus werden Bestimmungen zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren auf elektronischem Weg aufgenommen, so etwa die Pflicht, dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Meeresumwelt die nach den Abfallverordnungen vorgesehenen Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass ein Online-Portal betreffend Abfälle in Vorbereitung ist, über das Entsorgungsverfahren abgewickelt, vorgeschriebene Informationen übermittelt, Eintragungen vorgenommen und Informationen des Registers abgerufen werden können. Mit diesem Portal wird der Vorgabe der Dienstleistungsrichtlinie, eine einheitliche Ansprechstelle zu schaffen, entsprochen. Im Zusammenhang mit der Änderung der Abfallvorschriften ist schließlich noch die Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 208/2005 vom 25. Februar 2005 über die Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu erwähnen, mit dem die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Die Änderungen am genannten Königlichen Dekret wurden einerseits vorgenommen, weil es zweckmäßig erschien, die seinerzeit durchgeführte Umsetzung klarer zu gestalten und auf diese Weise etwaige Unstimmigkeiten bei der Überführung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht auszuräumen. Die übrigen Änderungen, die am Königlichen Dekret Nr. 208/2005 vorgenommen werden, hängen bereits mit der Anpassung an die Dienstleistungsrichtlinie und der Änderung des Abfallgesetzes durch das Gesetz Nr. 25/2009 zusammen: in Artikel 6 wird eine Vereinfachung des Verfahrens angestrebt, CM\819769DE.doc 91/192 PE442.981v01-00 DE in Artikel 8 wird die Eintragung der Genehmigung in das Register über die Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen aufgenommen. - EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. KASTILIEN UND LEÓN I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Register der Entsorger von Krankenhausabfällen. 2. AUTONOME GEMEINSCHAFT VALENCIA Zweckmäßig erscheint eine Änderung des Gesetzes Nr. 10/2000 der Autonomen Gemeinschaft Valencia vom 12. Dezember 2000 über Abfälle, die in Angriff genommen wird, sobald der diesbezügliche Rechtsrahmen auf staatlicher Ebene eindeutig feststeht. 3. GALICIEN Zweckmäßig erscheint eine Änderung des Gesetzes von Galicien Nr. 10/2008 vom 3. November 2008 über Abfälle, die in Angriff genommen wird, sobald sich die staatlichen Vorschriften in diesem Bereich klar abzeichnen. 4. KATALONIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN Genehmigung der Verbringung von in Katalonien erzeugten Inertabfällen und Abfällen, die keine Sonderabfälle darstellen, in eine andere Autonome Gemeinschaft. Die Streichung wurde wirksam durch die Verordnung Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, mit der das Dekret Nr. 93/1999 vom 6. April 1999 über Verfahren der Abfallbewirtschaftung geändert wurde. 5. KANARISCHE INSELN - Verwaltungsvereinfachung, etwa durch Zusammenführung der regionalen Abfallregister. Änderung von Rechtsvorschriften: Änderung des kanarischen Gesetzes Nr. 1/1999 vom 29. Januar 1999 über Abfälle, Regelung des neuen kanarischen Registers über die Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, mit der das neue Register umgesetzt und die Dekrete Nr. 51/1995 vom 24. März 1995, Nr. 65/2001 vom 5. März 2001 und Nr. 111/2004 vom 29. Juli 2004 sowie die Verordnungen vom 30. Dezember 2003 und vom 25. August 1999 aufgehoben werden. 6. BASKENLAND PE442.981v01-00 DE 92/192 CM\819769DE.doc I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Genehmigung zur Durchführung von Aufschüttungen: Im Dekret Nr. 49/2009 vom 24. Februar 2009 über die Beseitigung von Abfällen durch Deponierung und die Durchführung von Aufschüttungen wird in Titel III geregelt, welche Rechtsvorschriften für Aufschüttungen gelten, wobei bei dieser Art von Einrichtungen die vorgeschriebene Genehmigung der Umweltbehörde generell entfallen ist und lediglich für die Aufschüttung oder Deponierung überschüssigen Aushubs im Rahmen linearer Infrastrukturvorhaben bestehen bleibt. - Genehmigung für die vorläufige Sammlung von Altölen, Genehmigung für die endgültige Sammlung von Altölen, Genehmigung für die Abholung von Altreifen bei den vorläufigen Sammelstellen oder Herstellern zwecks ihrer späteren Vorbehandlung bzw. Verwertung. Das baskische Ministerium für Umwelt, Raumplanung, Landwirtschaft und Fischerei plant die Verabschiedung eines Dekrets zur Änderung der Regelungsvorschriften in diesem Bereich (Dekret Nr. 46/2001 vom 13. März 2001 über die Behandlung von Altreifen in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland und Dekret Nr. 259/1998 vom 29. September 1998 über die Behandlung von Altöl in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland), um sie so an die neuen Erfordernisse anzupassen, wobei die Änderung stets nach Maßgabe der staatlichen Umweltvorschriften erfolgt (Königliches Sammeldekret), die als Regelung zugrunde liegen. Bei dieser Neuregelung ist stets zu berücksichtigen, wie die Tätigkeiten der Vorbehandlung bezeichnet werden sollen, da entschieden werden muss, ob sie zu den Verwertungstätigkeiten zu zählen sind oder nicht, schließlich gilt für Letztere durchaus eine Genehmigungsregelung, die aus zwei Gründen gerechtfertigt ist. Zum einen ist sie in einer EU-Rechtsvorschrift festgelegt, nämlich der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle, und zum anderen bestehen zwingende Gründe des Allgemeininteresses, nämlich der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt. 6. GEWÄSSER - ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/2001 vom 20. Juli 2001 zur Verabschiedung der Neufassung des Gewässergesetzes (Artikel 32 des Gesetzes Nr. 25/2009). Die Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/2001 vom 20. Juli 2001 zur Verabschiedung der Neufassung des Gewässergesetzes hat zum Gegenstand, die Genehmigungen für übliche Sondernutzungen und Wassersportaktivitäten auf Stauseen durch rechtsverbindliche Erklärungen zu ersetzen. Diese Erklärungen sind rechtzeitig vorzulegen, damit die zuständige Behörde sicherstellen kann, dass die beantragte Nutzung CM\819769DE.doc 93/192 PE442.981v01-00 DE nicht zu einer Überfüllung der frei zugänglichen Gewässer führt. Außerdem wird die Regelung der Verstöße an die vorgenommenen Änderungen angepasst. a) Artikel 51. In diesem Artikel wird die behördliche Genehmigung als notwendige Anforderung für die Ausübung bestimmter üblicher Sondernutzungen durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt, die im spanischen Recht bei den genannten Nutzungsarten nunmehr durchweg als Anforderung an die Stelle der Genehmigung tritt. b) Artikel 78. In diesem Artikel, der lediglich aufgrund der Änderung des Artikels 51 angepasst werden muss, wird für Wassersportaktivitäten auf Stauseen die Genehmigungspflicht durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt. c) Artikel 116. Der Absatz 3 wird um die Ziffern i) und j) ergänzt, in denen die Nichtvorlage der rechtsverbindlichen Erklärung, der Verstoß gegen sie oder ungenaue bzw. falsche Angaben in den zusammen mit ihr abgegebenen Unterlagen oder Auskünften als Handlungen angesehen werden, die einen Verstoß darstellen. Königliches Dekret Nr. 1471/1989 vom 1. Dezember 1989 zur Verabschiedung der Allgemeinen Regelung zur Umsetzung und Durchführung des Gesetzes Nr. 22/1988 vom 28. Juli 1988 über die Küsten. Die Änderung dieser Regelung folgt den Vorgaben, die im Zuge der Änderung des Gesetzes Nr. 22/1988 vom 28. Juli 1988 über die Küsten durch das Gesetz Nr. 25/2009 (Gesetz zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz Nr. 17/2009 über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihrer Ausübung) aufgenommen wurden. So werden die Grundsätze der Öffentlichkeit, der Unparteilichkeit, der Transparenz und des fairen Wettbewerbs beim Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten in die Küstenregelung aufgenommen. Königliches Dekret Nr. 849/1986 vom 11. April 1986 zur Verabschiedung der Verordnung über öffentlich zugängliche Gewässer, mit der die Einleitung und die Abschnitte I, IV, V, VI, VII und VIII der Neufassung des mit dem Königlichen Gesetzesdekret Nr. 1/2001 vom 20. Juli 2001 verabschiedeten Gewässergesetzes umgesetzt werden. a) Mit der Verordnung über öffentlich zugängliche Gewässer (Artikel 51 bis 71) wird im Einklang mit dem geänderten Artikel 51 der Neufassung des Gewässergesetzes die Regelung eingeführt, nach der die behördliche Genehmigung bei folgenden Arten der üblichen Sondernutzung durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt wird: Bootsbetrieb allgemein, Betrieb von Fährbooten und deren Landungsstegen, Nutzung von Weideland im Bereich öffentlich zugänglicher Gewässer, Betrieb von Wasserflugzeugen auf Stauseen oder Flüssen. b) Demgemäß wird eine allgemeine Regelung zur rechtsverbindlichen Erklärung eingeführt, die den Vorgaben des Gesetzes Nr. 25/2009 in Bezug auf das Gesetz Nr. 30/1992 PE442.981v01-00 DE 94/192 CM\819769DE.doc vom 26. November 1992 über die Rechtsstellung der öffentlichen Verwaltungen und über das allgemeine Verwaltungsverfahren entspricht. In diesen Artikeln wird das Verfahren zur Abgabe der rechtsverbindlichen Erklärung geregelt und dabei festgelegt, dass die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, Fristen und erforderlichen Unterlagen für die jeweiligen Arten der üblichen Sondernutzung öffentlich bekanntgegeben werden, sodass jederzeit ersichtlich ist, in welchen Fällen eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden kann. Ist für die übliche Sondernutzung öffentlich zugänglicher Gewässer die Vorlage einer Rechtfertigung des Vorhabens erforderlich, mit der der Verwaltungsbehörde die dort geplanten Einrichtungen zur Kenntnis gebracht werden, so ist darüber hinaus vorgesehen, dass diese Verfahren binnen drei Monaten nach Unterbreitung des Vorhabens und vor der Vorlage der rechtsverbindlichen Erklärung durchgeführt werden. c) In den Artikeln 314 bis 321 werden schließlich im Einklang mit den vorgenannten Punkten zur Neufassung des Gewässergesetzes die Verstöße und Verwaltungsstrafen an die neu aufgenommene Regelung zu den rechtsverbindlichen Erklärungen angepasst. Vorgesehen ist die Aufnahme von Verstößen im Zusammenhang mit der Nichtvorlage der Erklärung oder fehlerhaften bzw. falschen Angaben in ihr sowie der jeweils zu verhängenden Strafen. - EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. MELILLA Verordnung vom 12. März 1987 über die städtische Trinkwasserversorgung von Melilla: In der in Ausarbeitung befindlichen Vorschrift, mit der die geltende Vorschrift ersetzt werden soll, wird die stillschweigende Ablehnung der Verwaltung durch die stillschweigende Zustimmung ersetzt. 7. PARKS UND NATURERBE - ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Änderung des Gesetzes Nr. 5/2007 vom 3. April 2007 über das Netz der Nationalparks (Artikel 34 des Gesetzes Nr. 25/2009). Das Gesetz Nr. 5/2007 vom 3. April 2007 über das Netz der Nationalparks wird um einen neuen Artikel ergänzt, mit dem in die allgemeinere Regelung der Nationalparks die Grundsätze der Öffentlichkeit, Unparteilichkeit, Transparenz und Befristung bei den Konzessions- und Genehmigungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten aufgenommen werden, die entsprechend den Planungs- und Bewirtschaftungsinstrumenten des Parks dort ausgeübt werden sollen. Änderung des Gesetzes Nr. 42/2007 vom 13. Dezember 2007 über das Naturerbe und die CM\819769DE.doc 95/192 PE442.981v01-00 DE biologische Vielfalt (Artikel 35 des Gesetzes Nr. 25/2009). In das Gesetz Nr. 42/2007 vom 13. Dezember 2007 über das Naturerbe und die biologische Vielfalt werden ebenfalls die Grundsätze der Öffentlichkeit, Unparteilichkeit, Transparenz und Befristung bei den Genehmigungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten aufgenommen, sofern mittels dieser Genehmigungen von den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Nr. 42/2007 vom 13. Dezember 2007, in denen ein Verbot dieser Tätigkeiten vorgesehen ist, abgewichen wird. Die Grundsätze der Öffentlichkeit, Unparteilichkeit und Transparenz werden auch für die Auswahl der Gebietsaufsichtsorgane festgeschrieben, die in Artikel 72 des Gesetzes Nr. 42/2007 vom 13. Dezember 2007 vorgesehen sind. - EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. MADRID Gesetz Nr. 1/1985 vom 23. Januar 1985 über den Regionalpark Cuenca Alta del Manzanares. Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt. Gesetz Nr. 6/1994 vom 28. Juni 1994 über den Regionalpark am unteren Lauf der Flüsse Manzanares und Jarama. Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt. Gesetz Nr. 20/1999 vom 3. Mai 1999 über die Erklärung des mittleren Laufs des Flusses Guadarrama und seiner Umgebung zum Regionalpark. Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt. Gesetz Nr. 6/1990 vom 10. Mai 1990 über die Erklärung des Gipfels, der Senke und der Seen des Peñalara zum Naturpark. Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt. Dekret Nr. 1789/2002 vom 14. November 2002 zur Verabschiedung eines Entwicklungsplans für die natürlichen Ressourcen des Naturparks „Gipfel, Senke und Seen des Peñalara“ und seinen wirtschaftlich-sozialen Einflussbereich. Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator PE442.981v01-00 DE 96/192 CM\819769DE.doc des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt. 8. LUFTQUALITÄT UND INDUSTRIEUMWELT - ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Königliches Dekret Nr. 117/2003 vom 31. Januar 2003 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung von Lösemitteln bei bestimmten Tätigkeiten. Diese Verordnung wird geändert, um sie an die in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Pflicht zur Einrichtung elektronischer Verfahren und einer einheitlichen Ansprechstelle anzugleichen. Königliches Dekret Nr. 509/2007 vom 20. April 2007 zur Verabschiedung der Verordnung zur Umsetzung und Durchführung des Gesetzes Nr. 16/2002 vom 1. Juli 2002 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Die in diesem Königlichen Dekret festgeschriebenen Änderungen zielen auf eine Vereinfachung der darin vorgesehenen Verwaltungsverfahren ab. Darüber hinaus werden die Vorgaben für die Integrierung der Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und der integrierten Umweltgenehmigung verbessert. Die Integrierung der Verfahren wird vereinfacht und an die neuen Vorgaben des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/2008 zur Verabschiedung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst, schließlich ist diese Vorschrift aktueller als das Königliche Dekret Nr. 509/2007, sodass einige Punkte aktualisiert werden mussten. In dieses Königliche Dekret wird schließlich ein neuer Artikel 13a aufgenommen, mit dem eine Anpassung an die Fünfte Zusatzbestimmung des geplanten Gesetzes zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz 17/2009 über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung erfolgt. Diese Zusatzbestimmung betrifft Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, wenn für die Tätigkeitsaufnahme zuvor eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden musste, so dass die Tätigkeiten, die der Behörde obliegen, welche die grundlegende Genehmigung bearbeitet, nunmehr von der Behörde ausgeübt werden, bei der die rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt wird. 9. - NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER LÄNDLICHEN UMWELT - ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Königliches Dekret Nr. 178/2004 vom 30. Januar 2004 zur Verabschiedung der allgemeinen Regelung zur Umsetzung und Durchführung des Gesetzes Nr. 9/2003 vom CM\819769DE.doc 97/192 PE442.981v01-00 DE 25. April 2003 zur rechtlichen Regelung der Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen, ihrer absichtlichen Freisetzung und ihres Inverkehrbringens. Ziel dieser Änderung dieser Vorschrift ist eine Verbesserung der Abläufe und eine Vereinfachung behördlicherseits. Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Organe, nämlich des Interministeriellen Rates für genetisch veränderte Organismen und der Nationalen Kommission für biologische Sicherheit, an die derzeitige ministerielle Struktur. Die Aufgaben dieser beiden Organe werden klarer definiert und es werden zwischen ihnen Kommunikations- und Kooperationskanäle geschaffen, um den Bürgern doppelte Behördenwege zu ersparen. So ist der Präsident der Nationalen Kommission für biologische Sicherheit nun auch Mitglied des Interministeriellen Rates, zudem hat die Kommission nun ausdrücklich die Aufgabe, dem Interministeriellen Rat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Mit Blick auf die notwendige Verwaltungsvereinfachung kann ferner darauf hingewiesen werden, dass die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 1697/2003 vom 12. Dezember 2003 vorgesehene Nationale Kommission für biologische Überwachung abgeschafft wurde. Ihre Aufgaben werden nun von den beiden zuvor erwähnten Organen wahrgenommen. Schließlich sei noch die Einführung einer Klausel erwähnt, nach der die vorgeschriebene Übermittlung, Bekanntgabe und Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf elektronischem Wege erfolgt. 10. - UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG LÄRMSCHUTZ - UND UMWELT- UND ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/2008 vom 11. Januar 2008 zur Verabschiedung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten Diese Änderung, die mit dem Gesetz Nr. 6/2010 vom 24. März 2010 zur Änderung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten umgesetzt und durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/2008 vom 11. Januar 2008 verabschiedet wurde, zählt zu den Prioritäten der Regierung für die Ankurbelung der Wirtschaft. Durch diese Änderung werden das Verfahren vereinfacht und die Fristen für die Erlangung der Umweltverträglichkeitserklärung verkürzt. Dadurch soll verhindert werden, dass allein durch diesen Schritt das Verfahren insgesamt ins Stocken gerät, weshalb die genannte Erklärung so in das Verfahren integriert wird, dass sich das Anlaufen des betreffenden Projekts nicht verzögert. - EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN PE442.981v01-00 DE 98/192 CM\819769DE.doc 1. 2. ARAGÓN Das Gesetz von Aragón Nr. 7/2006 vom 22. Juni 2006 über den Umweltschutz wird mit dem Ziel geändert, die Anwendung der rechtsverbindlichen Erklärung oder Mitteilung bei Verfahren im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen zu harmonisieren. KASTILIEN UND LEÓN Mit dem Gesetzesdekret 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Maßnahmen zur Förderung von Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León (Amtsblatt von Kastilien und León Nr. 247 vom 26. Dezember 2009) wurden die regionalen Gesetze Nr. 11/2003 vom 8. April 2003 über den Umweltschutz und Nr. 5/2009 vom 4. Juni 2009 über Lärm geändert: I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Bei Tätigkeiten, die einer Lizenz und einer Umweltgenehmigung bedürfen, wird die Eröffnungslizenz bzw. die Genehmigung der Betriebsaufnahme durch eine vorherige Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit ersetzt. - Es entfällt die behördliche Genehmigung für Einrichtungen, die Lärmmessungen durchführen; an ihre Stelle tritt eine rechtsverbindliche Erklärung, dass die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt werden. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Bei der Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien entfällt die Anforderung, dass diese Tätigkeit von Büros ausgeführt wird, die zuvor eine Zulassung der Verwaltung von Kastilien und León erhalten haben. - Die Umweltlizenzen (sie werden durch eine vorherige Mitteilung ersetzt) sind nunmehr unbefristet gültig. - Es entfällt die persönliche Zulassung für Personen, die Umweltverträglichkeitsstudien erstellen. - Es entfallen bestimmte bürokratische Schritte wie etwa die vorgeschriebene Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen. 3. - KANARISCHE INSELN Das Gesetz Nr. 11/1990 über die Bewertung von Umweltauswirkungen wird geändert, um Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung einzuführen. 11. ANDERE BEREICHE - EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. ARAGÓN CM\819769DE.doc 99/192 PE442.981v01-00 DE - 2. - 3. Die Anforderungen im Umweltbereich werden weder geändert noch abgeschafft, da sie entweder durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben sind, aus Umweltschutzgründen erfolgen oder da es aufgrund der Verteilung der Zuständigkeiten in erster Linie der Allgemeinen Staatsverwaltung obliegt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. KASTILIEN-LA MANCHA Änderung des Dekrets Nr. 63/2006 vom 16. Mai 2006 über die Freizeitnutzung, das Zelten und den Betrieb von Kraftfahrzeugen in der freien Natur. MELILLA Verordnung zur Regelung der Außenbewirtschaftung auf öffentlichen Flächen (Amtsblatt von Melilla Nr. 4258 vom 6.1.2006): - 4. I. In der in Ausarbeitung befindlichen Vorschrift, mit der die geltende Vorschrift ersetzt werden soll, wird die Regelung zur Nichtbescheidung durch die Verwaltung dahingehend geändert, dass sie positive ausgelegt wird. KANARISCHE INSELN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Die Genehmigung für die Beobachtung von Meeressäugetieren zu touristischen Zwecken wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt. Höchstwahrscheinlich entfällt die Umweltgenehmigung für die Beobachtung von Meeressäugetieren zu wissenschaftlichen Zwecken. Änderung des Dekrets Nr. 178/2000 vom 6. September 2000 über die Beobachtung von Meeressäugetieren. II. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN Es werden drei Dekrete Verwaltungsvereinfachung einzuführen: um Maßnahmen der Dekret Nr. 171/2006 vom 21. November 2006 über das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen in Schutzzonen des öffentlichen Eigentums an Küstengebieten, Dekret Nr. 182/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Festlegung der zuständigen Umweltbehörde und des Verfahrens zur Erteilung einer integrierten Umweltgenehmigung, Dekret Nr. 147/2007 vom 24. Mai 2007 über die rechtliche Regelung kontaminierter Böden in der Autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln und zur Einrichtung eines Verzeichnisses über kontaminierte Böden auf den Kanarischen Inseln. PE442.981v01-00 DE geändert, 100/192 CM\819769DE.doc 5. BASKENLAND - Regelung der Tätigkeiten, die als weniger umweltschädigend eingestuft werden: Bestandteil des Entwurfs des Sammelgesetzes, das die Autonome Gemeinschaft Baskenland zu verabschieden beabsichtigt, ist eine Änderung des Allgemeinen Umweltschutzgesetzes des Baskenlandes (Gesetz Nr. 3/1998 vom 27. Februar 1998), durch die bei wirtschaftlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen, deren Auswirkungen für Umwelt und Gesundheit als gering eingestuft werden, eine lockerere Regelung in die Vorschrift mit Gesetzesrang aufgenommen werden soll. Für diese entsprechend eingestuften Tätigkeiten entfällt die Genehmigung der Gemeinde und wird durch eine Mitteilungspflicht ersetzt. 6. I. MURCIA ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Gegenwärtig wird das Dekret Nr. 27/1998 vom 14. Mai 1998 über mitwirkende Einrichtungen im Bereich der Umweltqualität geändert, da bislang ihre vorherige Eintragung in ein entsprechendes Register verlangt wurde, ohne dabei zwischen den anwendbaren Regelungen bei Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit zu unterscheiden, und da die Eintragung an Bedingungen geknüpft war, die möglicherweise der Dienstleistungsrichtlinie entgegenstehen. GESUNDHEIT ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Geändert wird Artikel 25 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 14/1986 vom 25. April 1986 über das Gesundheitswesen, um so die Einführung von Genehmigungsregelungen im Gesundheitsbereich und die obligatorische, undifferenzierte Erfassung zu vermeiden. - Bei der Werberegelung für Arzneimittel und andere Medizinprodukte entfällt die doppelte Vorabgenehmigung. Der Begriff „beworbene Arzneimittel“ entfällt. Die vorherige Einstufung eines Humanarzneimittels als beworbenes Arzneimittel ist für die Übermittlung einer Werbebotschaft nicht mehr erforderlich. Für eine Genehmigung werden Werbebotschaften unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Arzneimittels vorab geprüft. Zu diesem Zweck werden folgende Änderungen vorgenommen: Änderung von Artikel 15, 78, 89, 111 und der Achten Zusatzbestimmung des Gesetzes Nr. 29/2006 vom 26. Juli 2006 über Garantien und die sachgemäße Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, CM\819769DE.doc 101/192 PE442.981v01-00 DE Änderung von Artikel 102 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 14/1986 vom 25. April 1986 über das Gesundheitswesen, Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 1416/1994 vom 25. Juni 1994 über das Bewerben von Humanarzneimitteln, Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 1030/2006 vom 15. September 2006 über die Nomenklatur der gemeinsamen Leistungen des nationalen Gesundheitssystems sowie das Verfahren ihrer Überprüfung, Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 1345/2007 vom 11. Oktober 2007 über das Verfahren zur Genehmigung und Erfassung industriell hergestellter Humanarzneimittel sowie über die Bedingungen für ihre Abgabe. - Es entfällt außerdem die Möglichkeit zur Einführung einer Genehmigungsregelung für den Vertrieb und Einzelhandelsverkauf medizinischer Produkte für In-vitro-Diagnostik, weshalb das Königliche Dekret Nr. 1662/2000 vom 29. September 2000 über In-vitroDiagnostika geändert wird. - Es entfällt die Vorabgenehmigung der zuständigen Behörden (meist der Autonomen Gemeinschaften) für Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden, und für deren Lehrinhalte. Zu diesem Zweck wird das Königliche Dekret Nr. 202/2000 vom 11. Februar 2000 mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich aufgehoben. - Es entfällt ganz allgemein die Genehmigungspflicht für den Vertrieb und Verkauf von Medizinprodukten. Wirksam wird die Änderung durch das Königliche Dekret Nr. 1591/2009 vom 16. Oktober 2009 über Medizinprodukte. - Es entfallen die Genehmigungsregelungen im Gesetz Nr. 44/2003 vom 21. November 2003 zur Regelung der Gesundheitsberufe. Es wird bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse von Fachkräften der Gesundheitswissenschaften nicht mehr zwischen akademischen und beruflichen Zwecken unterschieden (Artikel 18 Absatz 2 wird aufgehoben). Damit entfällt eine nicht zu rechtfertigende Unterscheidung, zumal es sich um Abschlüsse mit einer überwiegend berufspraktischen Ausrichtung handelt. Es entfällt die Zugangsbeschränkung zur Lehrtätigkeit an Hochschulen und damit verbundenen Stellen in Krankenhäusern für Personen, deren ausländischer Abschluss anerkannt wird. Das Königliche Dekret Nr. 183/2008 vom 8. Februar 2008 zur Festlegung und Einteilung der Fachrichtungen der Gesundheitsberufe und mit Durchführungsvorschriften für die Fachausbildung im Gesundheitsbereich wird geändert. - Es entfällt die Genehmigungspflicht für die Bewerbung von Gesundheitseinrichtungen, die im Königlichen Dekret Nr. 1907/1996 vom 2. August 1996 über die Bewerbung und Absatzförderung von Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu angeblichen gesundheitlichen Zwecken vorgesehen war. - Es entfällt ganz allgemein die Genehmigungspflicht im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Register über Lebensmittelgesundheit, indem dort, wo es möglich ist, ein System der Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit eingeführt wird, wobei die Mitteilung vor oder gleichzeitig mit der Tätigkeitsaufnahme erfolgen muss. So wird die PE442.981v01-00 DE 102/192 CM\819769DE.doc Anforderung geschaffen, dass Wirtschaftsteilnehmer aus allen Bereichen der Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung oder -verteilung eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde vornehmen. Das Königliche Dekret Nr. 1712/1991 vom 29. November 1991 über das Allgemeine Register über Lebensmittelgesundheit wird geändert. - Es entfällt die Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für die Handhabung von Bioziden. Das Königliche Dekret Nr. 1054/2002 vom 11. Oktober 2002 über das Bewertungsverfahren für die Erfassung, Zulassung und das Inverkehrbringen von Bioziden wird geändert. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Der Hinweis auf das „ausreichende Personal“, über das ein Auslieferungslager für pharmazeutische Produkte verfügen muss, wird geändert. Es entfällt die Anforderung, dass der technisch-pharmazeutische Leiter eines Auslieferungslagers für Arzneimittel und pharmazeutische Produkte einem Berufsverband angehören muss. Zu diesem Zweck wird das Königliche Dekret Nr. 2259/1994 vom 25. November 1994 über Arzneimittellager und den Großhandelsvertrieb von Humanarzneimitteln und pharmazeutischen Produkten geändert. EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. ANDALUSIEN BEREICH: LEBENSMITTELUNTERNEHMEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung und Registrierung von Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden, - Verlängerung der Genehmigung Lebensmittelbereich ausbilden. von Unternehmen, die Beschäftigte im B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Anerkennung der Ausbildung, die von berufs- und allgemeinbildenden Schulen und Einrichtungen erteilt wird. CM\819769DE.doc 103/192 PE442.981v01-00 DE - Genehmigung von Unternehmen oder Einrichtungen, die von anderen Autonomen Gemeinschaften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich zugelassen werden. o Als Folge der Aufhebung des Königlichen Dekrets Nr. 202/2000 vom 11. Februar 2000 mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich durch das Königliche Dekret zur Änderung verschiedener Königlicher Dekrete und Ministerialverordnungen zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung wird das Dekret Nr. 189/2001 vom 4. September 2001 über die Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und das Verfahren zur Genehmigung und Registrierung von Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden, gänzlich aufgehoben. Damit entfallen mit Blick auf die Anpassung an die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften die Genehmigungsregelungen für die Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich. BEREICH: LABORATORIEN DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSWESENS. I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung und Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens, - Anerkennung der Zulassung und Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Anerkennung von Genehmigungen und Zulassungen von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens, die von anderen Stellen als dem regionalen Gesundheitsministerium erteilt wurden. o Vorgesehen ist die vollständige Aufhebung des Dekrets Nr. 444/1996 vom 17. September 1996 über das Genehmigungsverfahren, die Anerkennung der Zulassung und die Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens in Andalusien und die Anerkennung von Genehmigungen und Zulassungen von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens, die von anderen Stellen als dem regionalen Gesundheitsministerium erteilt wurden. BEREICH: BIOZIDE UND LEGIONÄRSKRANKHEIT I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT PE442.981v01-00 DE 104/192 CM\819769DE.doc - Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur Prävention der Legionärskrankheit. o Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung SCO/317/2003 vom 7. Februar 2003 über das Verfahren zur Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in den vom Königlichen Dekret Nr. 909/2001 vom 27. Juli 2001 erfassten Einrichtungen ausführt, im Wege des geplanten „Königlichen Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von Biozidbehandlungen“ bedingt die vollständige Aufhebung der Verordnung vom 2. Juli 2004 über die Lehrgänge für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in den vom Königlichen Dekret Nr. 865/2003 vom 4. Juli 2003 zur Festlegung der gesundheitshygienischen Kriterien zur Prävention und Bekämpfung der Legionärskrankheit erfassten Einrichtungen ausführt. Aus diesem Grund entfällt die Genehmigungsregelung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur Prävention der Legionärskrankheit, sodass die erforderlichen Kenntnisse in diesem Bereich nunmehr durch Berufsqualifikationen nachzuweisen sind, nämlich durch die Anerkennung von Berufsausbildungsabschlüssen und beruflichen Befähigungsnachweisen, wobei jedoch im festgelegten Übergangszeitraum von sechs Jahren gegebenenfalls und in Ausnahmefällen die Genehmigung neuer Lehrgänge erforderlich werden kann, für die ein Anerkennungsbescheid vorliegt. - Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für die Handhabung von Bioziden (Desinfizierung, Insekten- und Rattenvertilgung). o Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung vom 8. März 1994 über die Anerkennung von Lehrgängen für die Durchführung von Biozidbehandlungen und des Artikels 29 des Königlichen Dekrets Nr. 1054/2002 über Biozide im Wege des geplanten „Königlichen Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von Biozidbehandlungen“ bedingt die Aufhebung der Verordnung vom 21. März 2000 mit Vorschriften zum Nachweis der Anerkennung von Lehrgängen für die Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie sowie die Aufhebung des Dekrets Nr. 161/2007 vom 5. Juni 2007 mit Vorschriften zur Ausstellung der Berechtigung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, um sie so an die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften anzupassen. Die erforderlichen Kenntnisse in diesem Bereich sind nunmehr durch Berufsqualifikationen nachzuweisen, nämlich durch die Anerkennung von Berufsausbildungsabschlüssen und beruflichen Befähigungsnachweisen, wobei jedoch im festgelegten Übergangszeitraum von sechs Jahren gegebenenfalls und in Ausnahmefällen die Genehmigung neuer Lehrgänge erforderlich werden kann, für die ein Anerkennungsbescheid vorliegt. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Ausstellung/Verlängerung von Berechtigungen zur Anwendung von Bioziden (Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung). - Anerkennung der Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung für die Verwendung von Bioziden (Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung) CM\819769DE.doc 105/192 PE442.981v01-00 DE o Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung vom 8. März 1994 über die Anerkennung von Lehrgängen für die Durchführung von Biozidbehandlungen und des Artikels 29 des Königlichen Dekrets Nr. 1054/2002 über Biozide im Wege des geplanten „Königlichen Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von Biozidbehandlungen“ bedingt die teilweise Aufhebung des Dekrets Nr. 161/2007 vom 5. Juni 2007 mit Vorschriften zur Ausstellung der Berechtigung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, um sie so an die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften anzupassen, wobei jedoch im festgelegten Übergangszeitraum von sechs Jahren, und in Ausnahmefällen auch darüber hinaus, gegebenenfalls die Gültigkeit der bislang anerkannten Berechtigungen zu verlängern ist. - Gesundheitsbehördliche Anerkennung und Erfassung der in Andalusien anerkannten Dienstleister, die Biozide einsetzen. o Wird die Änderung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung SCO/3269/2006 vom 13. Oktober 2006 durch das geplante Königliche Dekret zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von Biozidbehandlungen beibehalten, so hätte dies zur Folge, dass das Verfahren zur gesundheitsbehördlichen Anerkennung der Dienstleister, die Biozide einsetzen, welches im Dekret Nr. 298/2007 vom 18. Dezember 2007 über Einrichtungen und Dienstleister in Andalusien, die Biozide einsetzen, festgelegt ist, entfällt und das Dekret teilweise aufzuheben wäre. BEREICH: AUSLIEFERUNGSLAGER FÜR ARZNEIMITTEL I. A. - ENTFALLENE ANFORDERUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Genehmigung für Auslieferungslager für Arzneimittel. o Aufgrund der Änderung des Artikels 71 des Gesetzes Nr. 29/2006 vom 26. Juli 2006 über Garantien und die sachgemäße Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, mit der die Möglichkeit entfiel, eine Anzahl von Pharmazeuten festzulegen, über die ein Großhandelslager ab einem bestimmten Handelsvolumen verfügen musste, wurde Artikel 68 Absatz 3 des andalusischen Gesetzes Nr. 22/2007 vom 18. Dezember 2007 über das Apothekenwesen durch das Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze geändert, damit so die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Andalusien umgesetzt werden kann. Dadurch entfiel ebenfalls die Möglichkeit, eine ausreichende Anzahl zusätzlicher Pharmazeuten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs festzulegen, wenngleich die Möglichkeit geschaffen wurde, auf dem Verordnungsweg die Anwesenheit eines Pharmazeuten während der Betriebszeiten des Lagers vorzuschreiben. PE442.981v01-00 DE 106/192 CM\819769DE.doc BEREICH: BESCHÄFTIGTE IM LEBENSMITTELBEREICH II. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN B. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung und Erfassung von Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden. - Anerkennung der Ausbildung, die von berufs- und allgemeinbildenden Schulen und Einrichtungen erteilt wird. o Als Folge der Aufhebung des Königlichen Dekrets Nr. 202/2000 vom 11. Februar 2000 mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich durch das Königliche Dekret zur Änderung verschiedener Königlicher Dekrete und Ministerialverordnungen zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung wird das Dekret Nr. 189/2001 vom 4. September 2001 über die Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und das Verfahren zur Genehmigung und Registrierung von Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereichs ausbilden, vollständig aufgehoben. Dadurch entfallen mit Blick auf die Anpassung an die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften die Genehmigungsregelungen für Unternehmen und Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden. BEREICH: LABORATORIEN DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSWESENS. II. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN B. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung, Anerkennung der Zulassung und Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens. - Anerkennung von Genehmigungen und Zulassungen von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens, die von anderen Stellen als dem regionalen Gesundheitsministerium erteilt wurden. Vorgesehen ist die vollständige Aufhebung des Dekrets Nr. 444/1996 vom 17. September 1996 über das Genehmigungsverfahren, die Anerkennung der Zulassung und die Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens in Andalusien. BEREICH: BIOZIDE UND LEGIONÄRSKRANKHEIT I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN II. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN CM\819769DE.doc 107/192 PE442.981v01-00 DE B. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur Prävention der Legionärskrankheit. Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung SCO/317/2003 vom 7. Februar 2003 über das Verfahren zur Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in den vom Königlichen Dekret Nr. 909/2001 vom 27. Juli 2001 erfassten Einrichtungen ausführt, im Wege des geplanten „Königlichen Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von Biozidbehandlungen“ bedingt die vollständige Aufhebung der Verordnung vom 2. Juli 2004 über die Lehrgänge für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in den vom Königlichen Dekret Nr. 865/2003 vom 4. Juli 2003 zur Festlegung der gesundheitshygienischen Kriterien zur Prävention und Bekämpfung der Legionärskrankheit erfassten Einrichtungen ausführt. Aus diesem Grund entfällt die Genehmigungsregelung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur Prävention der Legionärskrankheit, sodass die erforderlichen Kenntnisse in diesem Bereich nunmehr durch Berufsqualifikationen nachzuweisen sind, nämlich durch die Anerkennung von Berufsausbildungsabschlüssen und beruflichen Befähigungsnachweisen, wobei jedoch im festgelegten Übergangszeitraum von sechs Jahren gegebenenfalls und in Ausnahmefällen die Genehmigung neuer Lehrgänge erforderlich werden kann, für die ein Anerkennungsbescheid vorliegt. - Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für die Handhabung von Bioziden (Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung), Ausstellung/Verlängerung von Berechtigungen zur Anwendung von Bioziden (Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung), - Anerkennung der Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung für die Verwendung von Bioziden (Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung). Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung vom 8. März 1994 über die Anerkennung von Lehrgängen für die Durchführung von Biozidbehandlungen und des Artikels 29 des Königlichen Dekrets Nr. 1054/2002 über Biozide im Wege des geplanten „Königlichen Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von Biozidbehandlungen“ bedingt die Aufhebung der Verordnung vom 21. März 2000 mit Vorschriften zum Nachweis der Anerkennung von Lehrgängen für die Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie sowie die Aufhebung des Dekrets Nr. 161/2007 vom 5. Juni 2007 mit Vorschriften zur Ausstellung der Berechtigung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, um sie so an die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften anzupassen. Die erforderlichen Kenntnisse in diesem Bereich sind nunmehr durch Berufsqualifikationen nachzuweisen, nämlich durch die Anerkennung von Berufsausbildungsabschlüssen und beruflichen Befähigungsnachweisen, wobei jedoch im festgelegten Übergangszeitraum von sechs Jahren gegebenenfalls und in Ausnahmefällen die Genehmigung neuer Lehrgänge erforderlich werden kann, für die PE442.981v01-00 DE 108/192 CM\819769DE.doc ein Anerkennungsbescheid vorliegt, und die Gültigkeit der bislang anerkannten Berechtigungen in Ausnahmefällen über diesen Übergangszeitraum hinaus zu verlängern ist. - Gesundheitsbehördliche Anerkennung von Unternehmen, die nicht in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien niedergelassen, jedoch im Register einer anderen Autonomen Gemeinschaft vorschriftsmäßig eingetragen sind, und Erfassung der in Andalusien anerkannten Dienstleister, die Biozide einsetzen. Wird die Änderung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung SCO/3269/2006 vom 13. Oktober 2006 durch das geplante Königliche Dekret zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von Biozidbehandlungen beibehalten, so hätte dies zur Folge, dass das Verfahren zur gesundheitsbehördlichen Anerkennung der Dienstleister, die Biozide einsetzen, welches im Dekret Nr. 298/2007 vom 18. Dezember 2007 über Einrichtungen und Dienstleister in Andalusien, die Biozide einsetzen, festgelegt ist, entfällt und das Dekret teilweise aufzuheben wäre. BEREICH: AUSLIEFERUNGSLAGER FÜR ARZNEIMITTEL II. B. - ENTFALLENE ANFORDERUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Aufgrund der Änderung von Artikel 71 des Gesetzes Nr. 29/2006 vom 26. Juli 2006 über Garantien und die sachgemäße Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, mit der die Möglichkeit entfiel, eine Anzahl von Pharmazeuten festzulegen, über die ein Großhandelslager ab einem bestimmten Handelsvolumen verfügen musste, wurde Artikel 68 Absatz 3 des andalusischen Gesetzes Nr. 22/2007 vom 18. Dezember 2007 über das Apothekenwesen durch das Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze geändert, damit so die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Andalusien umgesetzt werden kann. Dadurch entfiel ebenfalls die Möglichkeit, eine ausreichende Anzahl zusätzlicher Pharmazeuten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs festzulegen, wenngleich die Möglichkeit geschaffen wurde, auf dem Verordnungsweg die Anwesenheit eines Pharmazeuten während der Betriebszeiten des Lagers vorzuschreiben. BEREICH: APOTHEKEN I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Es entfällt die Anforderung, dass Apotheken über eine Mindestzahl von Apothekern verfügen müssen, weshalb Artikel 68 des andalusischen Gesetzes Nr. 22/2007 vom 18. Dezember 2007 über das Apothekenwesen durch Artikel 10 des Königlichen Dekrets Nr. 3/2009 geändert wird. CM\819769DE.doc 109/192 PE442.981v01-00 DE 2. ARAGÓN 3. KANTABRIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - FLEISCH- UND WURSTWARENGESCHÄFTE: Die Genehmigung vor Aufnahme der Tätigkeit wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt (Artikel 2 der Verordnung SAN/35/2008 vom 12. September 2008 über die gesundheitlichen Bedingungen in Einzelhandelsbetrieben für Frischfleisch und seine Nebenprodukte). - BESCHÄFTIGTE IM LEBENSMITTELBEREICH: Aufhebung des Dekrets Nr. 34/2001 vom 27. April 2001 mit Vorschriften zur Durchführung des Königlichen Dekrets Nr. 202/2000 vom 11. Februar 2000 über die Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich in der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien - EINRICHTUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON TÄTOWIERUNGEN, MIKROPIGMENTIERUNGEN, PIERCINGS UND ANDEREN ÄHNLICHEN TECHNIKEN. - Die vorherige Genehmigung für solche Einrichtungen wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt. - Vorherige Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das Tätowierungs- und ähnliche Praktiken durchführt, durch eine Anmeldung bei der für Gesundheitsfragen zuständigen Ministerialabteilung. - Die Eintragung in das Register, um als Einrichtung zur Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen, Piercings und ähnlichen Techniken arbeiten zu können erfolgt nunmehr von Amts wegen anhand der Unterlagen, die von der Einrichtung bei der Meldung der Tätigkeitsaufnahme vorgelegt werden. (Artikel 1 c); 4; 11 Absatz 2 d); 14; 15; 16, 17 und 20 Absatz 1 des Dekrets Nr. 72/2006 vom 15. Juni 2006 zur Festlegung der Hygiene- und Gesundheitsbedingungen für Einrichtungen, in denen Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und andere ähnliche Techniken der Körperkunst angewandt werden). - DEFIBRILLATOREN: Die vorherige Genehmigung für Einrichtungen, die Ersthelfer im Umgang mit halbautomatischen externen Defibrillatoren schulen, entfällt und wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt (Artikel 6 der Verordnung SAN/1/2009 vom 7. Januar 2009 über den Umgang mit halbautomatischen externen Defibrillatoren durch Ersthelfer). - AMTLICHE TIERÄRZTE: Es entfällt die Anforderung, dass amtliche Tierärzte einer Berufsvereinigung angehören müssen (Artikel 3 c) und Artikel 6 der Verordnung vom PE442.981v01-00 DE 110/192 CM\819769DE.doc 22. September 2004 über das Einsammeln, die Beförderung und die veterinärhygienische Untersuchung von bei Jagdtätigkeiten in der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien erlegtem Großwild. Artikel 5 der Verordnung vom 10. Dezember 2003 mit Vorschriften für die veterinärhygienische Kontrolle von für den Eigenbedarf geschlachteten Hausschweinen). - OPTIKERGESCHÄFTE: - Es entfällt die Anforderung, dass Optiker in Optikergeschäften ordnungsgemäß einer Berufsvereinigung angehören müssen, da nach der Neufassung des Gesetzes Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974 über Berufsvereinigungen eine solche Pflicht durch ein staatliches Gesetz festzulegen ist. - APOTHEKEN: Es entfällt die Anforderung, dass ein Apotheker als Inhaber einer Apotheke ordnungsgemäß einer Berufsvereinigung angehören muss, da nach der Neufassung des Gesetzes Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974 über Berufsvereinigungen eine solche Pflicht durch ein staatliches Gesetz festzulegen ist (Artikel 12 c) und Artikel 21 Absatz 4 d) des Dekrets Nr. 7/2003 vom 30. Januar 2003 zur Billigung der Planung für das Apothekenwesen und zur Festlegung der gesundheitstechnischen Anforderungen, der rechtlichen Regelung und des Verfahrens für die Zulassung, Übertragung, Verlegung, Umgestaltung und Schließung von Apotheken). II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT APOTHEKEN: Bei der Verlegung von Apothekengeschäften werden vom Antragsteller Nachweise über die rechtliche Verfügbarkeit des Geschäftsraums gefordert. Diese Vorschrift wird dahingehend geändert, dass diese Anforderung erst dann besteht, nachdem behördlicherseits festgestellt wurde, dass der Geschäftsraum die Vorschriften erfüllt, schließlich könnte die Pflicht, die rechtliche Verfügbarkeit des Geschäftsraums bereits vor Erteilung der Verlegungsgenehmigung nachzuweisen, dazu führen, dass der Betroffene in Räume investiert hat, die letztlich nicht genehmigt werden (Artikel 25 Absatz 2 des Dekrets Nr. 7/2003 vom 30. Januar 2003 zur Billigung der Planung für das Apothekenwesen und zur Festlegung der gesundheitstechnischen Anforderungen, der rechtlichen Regelung und des Verfahrens für die Zulassung, Übertragung, Verlegung, Umgestaltung und Schließung von Apotheken). OPTIKERGESCHÄFTE: - Es entfällt der Hinweis, dass ein Optikergeschäft über Hilfskräfte in ausreichender Zahl verfügen muss. - Es werden Fristen von höchstens zwei Monaten für die Erteilung einer behördlichen Genehmigung eingeführt. CM\819769DE.doc 111/192 PE442.981v01-00 DE o Artikel 3 Absätze 1 a), 1 b) und 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets Nr. 90/1998 vom 23. November 1998 über die Genehmigung von Optikergeschäften. - AUSLIEFERUNGSLAGER FÜR HUMANARZNEIMITTEL: Es entfällt die Anforderung, in Abhängigkeit vom Handelsvolumen über stellvertretende Pharmazeuten verfügen zu müssen (Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 7/2001 vom 19. Dezember 2001 über die Regelung des Apothekenwesens in Kantabrien). 4. KASTILIEN-LA MANCHA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Die Regelung zur Genehmigung für Einrichtungen, in denen Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und andere ähnliche Techniken der Körperkunst angewandt werden, wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt, und zwar durch Änderung des Dekrets Nr. 5/2004 vom 27. Januar 2004 über die Hygiene- und Gesundheitsbedingungen für Einrichtungen, in denen Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und andere ähnliche Techniken der Körperkunst angewandt werden. - Die gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung vor Aufnahme der Tätigkeit von Verpflegungseinrichtungen wird durch eine Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit, der eine rechtsverbindliche Erklärung über die Erfüllung der Hygieneanforderungen beigefügt ist (Änderung des Dekrets Nr. 22/2006 vom 7. März 2006 über Verpflegungseinrichtungen) ersetzt. - Die Genehmigung für die Tätigkeit von Unternehmen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden, wird durch eine Erklärung ersetzt, mit der über die Schulungsprogramme für Beschäftigte im Lebensmittelbereich unterrichtet wird (Änderung des Dekrets Nr. 52/2002 vom 23. April 2002 über Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden). - Der früher erforderliche positive Bescheid der Gesundheitsbehörde für die jährliche Wiedereröffnung gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder entfällt und wird durch eine Mitteilung über die beabsichtigte Wiedereröffnung ersetzt (Änderung des Dekrets Nr. 288/2007 vom 16. Oktober 2007 über die Hygiene- und Gesundheitsbedingungen gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder). - Die Eintragung in das Register der Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie erfolgt nunmehr von Amts wegen (Änderung der Verordnung vom 30.7.1993 über das Register der Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie, geändert durch die Verordnung vom 18.9.2001). PE442.981v01-00 DE 112/192 CM\819769DE.doc II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - III. Es entfällt die vorgeschriebene Genehmigung der Gemeinde zur Eintragung in das Register der Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie (Änderung der Verordnung vom 30.7.1993 über das Register der Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie, geändert durch die Verordnung vom 18.9.2001). VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Die Änderung des Dekrets Nr. 5/2004 vom 27. Januar 2004 zur Festlegung der Hygieneund Gesundheitsbedingungen für Einrichtungen, in denen Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und andere ähnliche Techniken der Körperkunst angewandt werden, wurde zum Anlass genommen, um die Vorschriften zu aktualisieren und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, so dass von den Antragstellern nun nicht mehr die Beibringung von Unterlagen gefordert wird, wenn sie der Behörde bereits vorliegen oder von ihr unter Nutzung der neuen Informationstechnologien beschafft werden können. - Das Dekret Nr. 72/1999 vom 1. Juni 1999 mit Gesundheitsvorschriften für das Leichenund Bestattungswesen wird geändert, um die Vorschriften zu aktualisieren und die Transparenz zu erhöhen (Es bestehen klare Kriterien für die Genehmigungserteilung, sie lassen keinen Ermessensspielraum zu; sie sind nicht diskriminierend, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig und objektiv und werden vorab bekanntgegeben, da die Rechtsvorschriften, in denen sie enthalten sind, im Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft veröffentlicht werden.). Zugleich sollen die Verfahren vereinfacht werden (die Genehmigungen sind nicht mehr befristet, es sind weniger Unterlagen vorzulegen, von den Antragstellern wird nicht mehr die Beibringung von Unterlagen verlangt, wenn sie bereits der Behörde vorliegen oder von ihr unter Nutzung der modernen Informationstechnologien beschafft werden können). - Die Verfahren bei der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit von UVBräunungsstudios werden vereinfacht, indem die Anforderung zur Beibringung von Unterlagen entfällt; sie wird ersetzt durch eine rechtsverbindliche Erklärung, mit der das Vorhandensein der Unterlagen zugesichert wird (Änderung des Dekrets Nr. 88/2006 vom 27. Juni 2006 über UV-Bräunungsstudios). - Das Verfahren zur Genehmigung von Laboratorien zur Durchführung gesundheitlicher Untersuchungen von Stoffen im Zusammenhang mit der Umweltgesundheit und Lebensmittelsicherheit wird vereinfacht, indem bei den für eine Genehmigung erforderlichen Unterlagen für in Kastilien-La Mancha niedergelassene Laboratorien die Genehmigung der Gemeinde und für in anderen Autonomen Gemeinschaften niedergelassene Laboratorien der Nachweis über ihre Eintragung in der Autonomen Gemeinschaft ihrer tatsächlichen Niederlassung entfällt. Außerdem ist die Genehmigung nunmehr unbefristet gültig (Änderung des Dekrets Nr. 43/2003 vom 8. April 2003 über die Genehmigung von Laboratorien zur Durchführung gesundheitlicher Untersuchungen von Stoffen im Zusammenhang mit der Umweltgesundheit und Lebensmittelsicherheit). CM\819769DE.doc 113/192 PE442.981v01-00 DE - Die Änderung der Verordnung vom 30.7.1993 über das Register der Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie, geändert durch die Verordnung vom 18.9.2001, wurde zum Anlass genommen, um die Vorschriften zu aktualisieren und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, sodass die Eintragung in das Register nicht mehr befristet ist und von den Antragstellern nun nicht mehr die Beibringung von Unterlagen verlangt wird, wenn sie der Behörde bereits vorliegen oder von ihr unter Nutzung der neuen Informationstechnologien beschafft werden können. 5. KASTILIEN UND LEÓN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Die gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung für Lebensmittelunternehmen, die jede Art der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung, des Angebots zum Verkauf oder der Lieferung von Lebensmitteln vornehmen, die nicht-tierischen Ursprungs sind und nicht den in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebenen Anforderungen unterliegen, wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt (Änderung des Dekrets Nr. 131/1994 vom 9. Juni 1994 über gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Tätigkeiten des Lebensmittelbereichs). - Behördliche Betriebsgenehmigung, Zulassung und Eintragung in das Amtliche Register der Laboratorien für Lebensmittelsicherheit (Änderung des Dekrets Nr. 267/1994 vom 24. November 1994 über die Genehmigungen, das Register und die Zulassung von Laboratorien für Lebensmittelsicherheit). - Behördliche Genehmigung für Ausbildungseinrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen im Bereich der Lebensmittelverarbeitung (Aufhebung des Dekrets Nr. 269/2000 vom 14. Dezember 2000 über die Ausbildung im Bereich der Lebensmittelhygiene für Lebensmittelindustrie und -handel). - Die Genehmigung für Ausbildungseinrichtungen im Bereich der Biozide entfällt. Zur Anwendung kommt stattdessen das Berufsausbildungssystem nach Maßgabe der Bestimmungen des entsprechenden Königlichen Dekrets auf staatlicher Ebene (Änderung der Verordnung vom 7. September 2001 des regionalen Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht mit Vorschriften zur Anerkennung von Lehrgängen und zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Anwender von Schädlingsbekämpfungsmitteln). - Behördliche Genehmigung des Bewirtschaftungsplans für Großerzeuger von Krankenhausabfällen. - Die Genehmigung für Ausbildungseinrichtungen zur Prävention der Legionärskrankheit entfällt. Zur Anwendung kommt stattdessen das Berufsausbildungssystem nach Maßgabe PE442.981v01-00 DE 114/192 CM\819769DE.doc der Bestimmungen des entsprechenden Königlichen Dekrets auf staatlicher Ebene (Änderung der Verordnung SAN/1807/2003 vom 15. Dezember über das Verfahren zur Genehmigungserteilung, Überwachung und Kontrolle der Lehrgänge für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in Einrichtungen ausführt, in denen ein Risiko für die Ausbreitung der Legionärskrankheit besteht, um so dieser Krankheit vorzubeugen und sie zu bekämpfen). - Anmeldung und Registrierung von Einrichtungen, die Tätowierungen und Piercings durchführen: Gemäß Dekret Nr. 44/2003 vom 15. April 2003 über die gesundheitshygienischen Anforderungen für Einrichtungen, die Tätowierungen, Mikropigmentierungen, Piercings und andere ähnliche Techniken durchführen, ist keine Genehmigung erforderlich. - Unternehmen, die sich in das regionale Register der Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in Kastilien und León eintragen lassen wollen: Verordnung vom 14. Februar 2000 des regionalen Ministeriums für Präsidentschaftsangelegenheiten und Territorialverwaltung zur Regelung der Eintragungsmodalitäten und Funktionsweise des Amtlichen Registers der Einrichtungen und Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in Kastilien und León. Die Eintragung in das Register wird beibehalten, so wie es im Entwurf des Königlichen Dekrets auf staatlicher Ebene, an dem gerade gearbeitet wird, vorgesehen ist. Sollte die Eröffnungs- und Betriebsgenehmigung der Gemeinde nach den neuen Vorschriften nicht erforderlich sein, müssen die regionalen Bestimmungen entsprechend geändert werden. - In den Fällen, in denen eine Mitteilung erforderlich ist, berechtigt sie ab dem Tag ihrer Vorlage zur unbefristeten Ausübung der jeweiligen Tätigkeit im Gebiet von Kastilien und León. Sie kann durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie etwa die öffentliche Gesundheit, gerechtfertigt sein. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Bei Unternehmen, die Biozide oder Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen, in anderen Autonomen Gemeinschaften oder Mitgliedstaaten niedergelassen sind und in Kastilien und León Dienstleistungen anbieten, entfallen folgende Anforderungen: - Eintragung in das Register von Kastilien und León, - Bescheinigung über die Eintragung in einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder einem anderen Mitgliedstaat, - Erneuerung der Eintragung. . II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Unternehmen, die Biozide oder Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen und sich in Kastilien und León niederlassen wollen: Anforderung, die Eintragung zu erneuern (gilt nunmehr unbefristet). CM\819769DE.doc 115/192 PE442.981v01-00 DE - - Das Amtliche Register der Laboratorien für Lebensmittelsicherheit wird abgeschafft. Es entfällt die Anerkennung von Zulassungen von Laboratorien für Lebensmittelsicherheit, die von anderen Stellen als dem regionalen Gesundheitsministerium erteilt wurden. Es entfällt das Register der Einrichtungen, die zur Durchführung von Lehrgängen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich berechtigt sind. Es entfällt die vorherige Mitteilung des Bewirtschaftungsplans für Kleinerzeuger von Krankenhausabfällen. 6. KATALONIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung für Gewerbebetriebe des Lebensmittelbereichs und Eintragung in das katalanische Register der Gewerbebetriebe des Lebensmittelbereichs. Für die Eintragung der Gewerbebetriebe in dieses Register ist lediglich ein entsprechender Antrag erforderlich, nach dessen Vorlage die Betriebe ihre Tätigkeit sofort aufnehmen können. Eine vorherige Genehmigung ist nur für Betriebe erforderlich, für die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs entsprechende Bestimmungen vorgesehen sind (Änderung des Gesetzes Nr. 15/1983 vom 14. Juli 1983 über Lebensmittelhygiene und überwachung). - Die Betriebsgenehmigung und Zulassung von Laboratorien für Umweltgesundheit und Lebensmittelsicherheit wird durch eine Mitteilung oder eine rechtsverbindliche Erklärung (Änderung des Dekrets Nr. 126/1994 vom 16. Mai 1994 über die Genehmigung, Zulassung und Registrierung von Laboratorien für Umweltgesundheit und Lebensmittelsicherheit) ersetzt. - Genehmigung und Anerkennung von Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden (Aufhebung des Dekrets Nr. 208/2001 vom 24. Juli 2001 über die Bedingungen zur Ausübung von Schulungstätigkeiten für Beschäftigte im Lebensmittelbereich durch anerkannte Einrichtungen in Katalonien). - Die Anerkennung von Lehrgängen für Personen, die bei ihrer Arbeit Umgang mit Sonnenbänken haben, wird durch eine Mitteilung der Einrichtungen, die entsprechende Lehrgänge anbieten möchten (Änderung des Dekrets Nr. 348/2001 vom 4. Dezember 2001 durch das Dekret Nr. 276/2003 vom 21. Oktober 2003 über Einrichtungen zur künstlichen Bräunung) ersetzt. - Die Anerkennung von eine Regelung ersetzt, eine Mitteilung oder Dekrets Nr. 138/2003 PE442.981v01-00 DE Lehrgängen für Hilfspersonal bei Veterinärkontrollen wird durch nach der Einrichtungen, die solche Lehrgänge anbieten möchten, rechtsverbindliche Erklärung vorlegen müssen (Änderung des vom 27. Mai 2003 über die Aufgaben und die Ausbildung-, 116/192 CM\819769DE.doc Befähigungs- und Zulassungsbedingungen von Hilfspersonal bei Veterinärkontrollen in den Schlachtbetrieben Kataloniens). - Die Genehmigung für Ausbildungseinrichtungen oder Dienstleistern zur regelmäßigen Überprüfung von Einrichtungen mit hohem Risiko zur Prävention und Bekämpfung der Legionärskrankheit wird durch eine Regelung ersetzt, nach der eine Mitteilung oder rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist (Änderung des Dekrets Nr. 352/2004 vom 27. Juli 2004 zur Festlegung der gesundheitshygienischen Bedingungen zur Prävention und Bekämpfung der Legionärskrankheit). Dennoch kann die Autonome Gemeinschaft, so wie im Entwurf des Königlichen Dekrets vorgesehen, im dort festgelegten Übergangszeitraum in Ausnahmefällen neue Lehrgänge genehmigen, für die ein Anerkennungsbescheid vorliegt. - Die Anerkennung von Lehrgängen zur Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen und Piercings wird durch eine Regelung ersetzt, nach der eine Mitteilung oder rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist (Änderung des Dekrets Nr. 90/2008 vom 22. April 2008 über Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren sowie über die gesundheitshygienischen Anforderungen für Einrichtungen, die solche Verfahren durchführen). - Die Genehmigung zur Erweiterung des Leistungsangebots bei Betrieben und festen Einrichtungen zur Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen und Piercings wird durch eine Regelung ersetzt, nach der eine Mitteilung oder rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist. - Die Genehmigung für Inhaber öffentlicher Schwimmbäder im Zusammenhang mit Bauoder Umbauverfahren fällt weg; stattdessen muss im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der entsprechenden Gemeindelizenz mittels eines Berichts festgestellt werden, inwieweit die vorgeschriebenen baulichen Anforderungen erfüllt werden (Änderung des Dekrets Nr. 95/2000 vom 22. Februar 2000 über die geltenden Gesundheitsvorschriften für öffentliche Schwimmbäder). - Die Genehmigung für Prüfstellen für Krankenhäuser wird durch eine Regelung ersetzt, nach der eine Mitteilung oder rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist (Änderung des Dekrets Nr. 5/2006 vom 17. Januar 2006 über die Anerkennung von Krankenhäusern zur Behandlung akuter Fälle und das Genehmigungsverfahren für Prüfstellen). - Anerkennung der erforderlichen Ausbildung für die Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen und Piercings (Änderung des Dekrets Nr. 90/2008 vom 22. April 2008 über Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren sowie über die gesundheitshygienischen Anforderungen für Einrichtungen, die solche Verfahren durchführen). - Die Genehmigung zur Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen und Piercings in anderen als den gewöhnlichen Einrichtungen wird durch eine Regelung ersetzt, nach der eine Mitteilung oder rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist. CM\819769DE.doc 117/192 PE442.981v01-00 DE - II. Vorherige Anerkennung von Einrichtungen, die von anderen Autonomen Gemeinschaften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich zugelassen wurden und diese Tätigkeit in Katalonien ausüben wollen (Änderung des Dekrets Nr. 208/2001 vom 24. Juli 2001). ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Es entfällt die Anforderung, dass bei Auslieferungslagern von Arzneimitteln je nach Handelsvolumen möglicherweise stellvertretende Pharmazeuten vorzusehen sind (Streichung des letzten Satzes von Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 31/1991 vom 13. Dezember 1991 über die Regelung des Apothekenwesens in Katalonien). 7. MADRID I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Die Genehmigung für Laboratorien für Lebensmittelanalysen wird durch eine vorherige Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit ersetzt. - Die gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung für Einrichtungen, in denen Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und andere ähnliche Techniken angewandt werden, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit oder eine vorherige Mitteilung ersetzt. - Die vorherige Genehmigung für Behandlungs- und Betreuungseinrichtungen entfällt. - Die Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Anwender von Schädlingsbekämpfungsmitteln wird beibehalten, da sie nach den staatlichen Rechtsvorschriften, nämlich gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 1994 zur Festlegung der Bestimmungen für die Anerkennung von Lehrgängen für den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, vorgeschrieben ist. Sollte diese Vorschrift geändert oder aufgehoben werden, wird die Autonome Gemeinschaft Madrid an der Verordnung Nr. 210/1995 des Regionalministeriums für Wirtschaft und des Regionalministeriums für Gesundheit vom 6. Februar 1995 mit Vorschriften zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Anwender von Schädlingsbekämpfungsmitteln die entsprechenden Änderungen vornehmen. Es entfällt die Genehmigung für Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden, weshalb am regionalen Dekret Nr. 10/2001 vom 25. Januar mit Vorschriften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und zur Genehmigung, Kontrolle und Überwachung von Einrichtungen und Lehrgängen in der Autonomen Gemeinschaft Madrid die entsprechenden Rechtsanpassungen vorgenommen werden. PE442.981v01-00 DE 118/192 CM\819769DE.doc 8. NAVARRA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN 10. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Die gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung für Gewerbebetriebe des Lebensmittelbereichs und Pflicht zur vorherigen Eintragung in das Register der Lebensmittelbetriebe und -erzeugnisse in Navarra wird ersetzt durch eine Mitteilung über die Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich, sofern in den Gemeinschaftsvorschriften keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist (Änderung des Artikels 23 b) des regionalen Gesetzes Nr. 10/1990 vom 23. November 1990 über die Gesundheit). - Die Genehmigung für Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung (Änderung des regionalen Dekrets Nr. 108/2003 vom 12. Mai 2003) ersetzt. - Vorherige Genehmigung für Veterinäre, die an den jährlichen Tierschlachtungen teilnehmen (Änderung der Verordnung Nr. 112/2006 des regionalen Gesundheitsministeriums vom 10. November 2006 über gesundheitstechnische Maßnahmen hinsichtlich des Fleisches von für den Eigenbedarf geschlachteten Hausschweinen und bei der Jagd erlegten Wildschweinen). - Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in Einrichtungen ausführt, in denen ein Risiko für die Ausbreitung der Legionärskrankheit besteht. - Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihre Eintragung in das Amtliche Register der Einrichtungen und Dienstleister für Schädlingsbekämpfung. - Die Verordnung Nr. 40/2001 des regionalen Gesundheitsministers vom 26. Januar 2001 zur Verabschiedung des gesundheitsbehördlichen Genehmigungsverfahrens für Rinder, Schafe und Ziegen, die für Schlachtbetriebe in der Autonomen Gemeinschaft Navarra bestimmt sind, und zur Ermächtigung von Veterinären zu seiner Durchführung wird aufgehoben, da sie mit dem Königlichen Dekret Nr. 361/2009 vom 20. März über die Begleitinformationen zur Lebensmittelkette bei zur Schlachtung bestimmten Tieren nicht im Einklang steht. 9. VALENCIA BEREICH: BESCHÄFTIGTE IM LEBENSMITTELBEREICH I. C. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT CM\819769DE.doc 119/192 PE442.981v01-00 DE - Genehmigung und Registrierung von Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden. D. - IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Registrierung von Unternehmen oder Einrichtungen, die durch andere Autonome Gemeinschaften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich zugelassen wurden. o Als Folge der Aufhebung des Königlichen Dekrets Nr. 202/2000 vom 11. Februar 2000 mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich durch das Königliche Dekret Nr. 109/2010 vom 5. Februar 2010 wird das Dekret Nr. 73/2001 der Regierung von Valencia vom 2. April 2001 mit Vorschriften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und das Verfahren zur Genehmigung von Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen gänzlich aufgehoben. Damit entfallen mit Blick auf die Anpassung an die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften die Genehmigungsregelungen für Unternehmen und Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden. BEREICH: KLEINBETRIEBE DES LEBENSMITTELSEKTORS I. A. - ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Gesundheitsbehördliche Genehmigung für Kleinbetriebe des Lebensmittelsektors. o Die gesundheitsbehördliche Genehmigungspflicht für Kleinbetriebe des Lebensmittelsektors, die im Dekret Nr. 22/2009 der Regierung von Valencia vom 30. Januar 2009 vorgesehen ist, wird aufgehoben, weshalb auch das genannte Dekret außer Kraft gesetzt wird. Es wird ein neues verabschiedet, in dem für Betriebe zur Herstellung, Behandlung oder Verarbeitung von Lebensmitteln, die dem Endverbraucher vor Ort serviert, verkauft oder ausgehändigt werden, eine Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit vorgesehen werden soll, die vor oder gleichzeitig mit der Tätigkeitsaufnahme erfolgen muss. Maßgeblich hierfür werden die Änderungen sein, die am Königlichen Dekret Nr. 1712/1991 vom 29. November 1991 über das Allgemeine Register über Lebensmittelgesundheit vorgenommen werden sollen. o Die Verordnung des regionalen Gesundheitsministeriums vom 27. März 2000 über die Bearbeitung von Anträgen zur gesundheitsbehördlichen Genehmigung vor der Eintragung von Gewerbebetrieben des Lebensmittelbereichs in das Allgemeine Register über Lebensmittelgesundheit und über die vorgeschriebenen Unterlagen, die mit dem Antrag vorzulegen sind, wird aufgehoben. - BEREICH: LABORATORIEN DES ÖFFENTLICHEN PE442.981v01-00 DE 120/192 CM\819769DE.doc GESUNDHEITSWESENS I. C. - ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Genehmigung, Anerkennung der Zulassung und Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens. o Vorgesehen ist die Aufhebung des Dekrets Nr. 216/1999 vom 9. November 1999 der Regierung von Valencia über die Genehmigung, Anerkennung der Zulassung und Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens und die Verabschiedung eines neuen Dekrets, in dem die alte Genehmigungsregelung durch eine vorherige Mitteilung ersetzt wird. BEREICH: BIOZIDE UND LEGIONÄRSKRANKHEIT III. C. - ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Genehmigung für Unternehmen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur Prävention der Legionärskrankheit. In Abhängigkeit von den absehbaren Änderungen an den geltenden staatlichen Bestimmungen (Königliches Dekret Nr. 1054/2002 vom 11. Oktober 2002 über das Bewertungsverfahren für die Erfassung, Zulassung und das Inverkehrbringen von Bioziden und Verordnung SCO/317/2003 vom 7. Februar 2003 über das Verfahren zur Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in den vom Königlichen Dekret Nr. 909/2001 vom 27. Juli 2001 erfassten Einrichtungen ausführt) wird das Genehmigungsverfahren für Einrichtungen zur Veranstaltung der betreffenden Lehrgänge geändert und teilweise aufgehoben werden müssen. Dieses Verfahren wurde in Anhang II der Entschließung der Generaldirektoren für Lebensmittelforschung und -technologie des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und der Generaldirektoren für öffentliche Gesundheit des Regionalministeriums für das Gesundheitswesen vom 4. Juni 2008 veröffentlicht. Mit ihr wird die Bekanntgabe der Vereinbarung der Kommission zur Erarbeitung und Anwendung der Schädlingsbekämpfungsvorschriften vom 30. April 2008 über das Verfahren zur Erneuerung der Befähigungsnachweise für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in Einrichtungen ausführt, in denen ein Risiko für die Ausbreitung der Legionärskrankheit besteht, angeordnet. Das Genehmigungsverfahren ist aufzuheben, und bei der administrativen Kontrolle sind Änderungen und Anpassungen vorzunehmen. Vorherige Registrierung von Einrichtungen und Dienstleistern in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, die Biozide einsetzen. CM\819769DE.doc 121/192 PE442.981v01-00 DE In Abhängigkeit von den absehbaren Änderungen an den geltenden staatlichen Bestimmungen (Königliches Dekret Nr. 1054/2002 vom 11. Oktober 2002 über das Bewertungsverfahren für die Erfassung, Zulassung und das Inverkehrbringen von Bioziden und Verordnung SCO/317/2003 vom 7. Februar 2003 über das Verfahren zur Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in den vom Königlichen Dekret Nr. 909/2001 vom 27. Juli 2001 erfassten Einrichtungen ausführt) werden das Dekret Nr. 96/2004 vom 11. Juni 2004 zur Einrichtung des Amtlichen Registers der Einrichtungen und Dienstleister in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, die Biozide einsetzen, und die Verordnung vom 22. März 2005 mit einstweiligen Bestimmungen für die Eintragung, Verlängerung der Eintragung und Arbeitsweise des Amtlichen Registers der Einrichtungen und Dienstleister in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, die Biozide einsetzen, teilweise aufgehoben werden müssen. Damit entfallen die Pflicht zur vorherigen Registrierung und auch einige Anforderungen der geltenden Vorschriften und es werden die Bedingungen dafür festgelegt, auf welche Weise die Mitteilung zu erfolgen hat und wie die nachfolgende administrative Kontrolle durchzuführen ist. 10. EXTREMADURA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Die Registrierung und vorherige Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für die Handhabung von Bioziden wird durch die Anmeldung des Gewerbes bei Aufnahme der Tätigkeit ersetzt. - Genehmigungspflicht nichtmedizinischer Einrichtungen zur Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen, Piercings und anderen ähnlichen Techniken; sie wird ersetzt durch eine rechtsverbindliche Erklärung (Änderung des Dekrets Nr. 181/2004 vom 30. November 2004 über nichtmedizinische Einrichtungen zur Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen, Piercings und anderen ähnlichen Techniken). II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Beim Genehmigungsverfahren für gemeinschaftlich genutzte Schwimmbäder entfällt für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungsanbieter die Pflicht, für die Ausübung der Tätigkeit ein besonderes Identitätsdokument zu besitzen (von der Regierung von Extremadura ausgestellte Berechtigung zur Wartung gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder), das von den zuständigen Behörden ausgestellt wird (Änderung der Verordnung vom 26. Oktober 2005 über die Kriterien für die Erlangung der Berechtigung zur Wartung gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder, die von der Regierung von Extremadura ausgestellt wird, und zur Regelung des PE442.981v01-00 DE 122/192 CM\819769DE.doc Genehmigungsverfahrens und der Durchführung von Lehrgängen für Wartungspersonal von Schwimmbädern in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura). I. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Vorgesehen ist eine Vereinfachung des Verfahrens zur Genehmigung, Erteilung der Eröffnungslizenz und Genehmigung zur Wiedereröffnung von gemeinschaftlich genutzten Schwimmbädern (Änderung des Dekrets Nr. 54/2002 vom 30. April 2002 zur Verabschiedung der Gesundheitsvorschriften für gemeinschaftlich genutzte Schwimmbäder in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura). Zusätzliche Änderunge von Rechtsvorschriften: - Dekret Nr. 37/2004 vom 5. April 2004 über die behördliche Genehmigung von Gesundheitszentren, -einrichtungen und -diensten in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura. 11. GALICIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Genehmigung für Einrichtungen zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich (Änderung des Dekrets Nr. 290/2003 vom 4. Juni 2003. In ihm werden Vorschriften für die Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und das Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen festgelegt. Für letztere wird außerdem ein Register eingerichtet). Von der Richtlinie sind folgende Vorschriften betroffen: Dekret Nr. 103/2005 vom 6. Mai 2005 zur gesundheitstechnischen Regelung gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder. Dekret Nr. 290/2003 vom 4. Juni 2003: In ihm werden Vorschriften für die Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und das Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen festgelegt. Für letztere wird außerdem ein Register eingerichtet). Verordnung vom 30. Juli 1997: Mit ihr wird die Anerkennung von Lehrgängen für den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln und die Ausstellung von Befähigungsnachweisen für deren Anwender geregelt. Verordnung vom 14. April 2004 betreffend die Ausbildung des Personals, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in Einrichtungen ausführt, in denen ein Risiko für die Ausbreitung der Legionärskrankheit besteht, und das Verfahren zur Genehmigung der Ausbildungseinrichtungen. Verordnung vom 22. Juli 2004 betreffend die Ausbildung des Personals, das Tätowierungen, Mikropigmentierungen und Piercings durchführt, und das Verfahren zur Genehmigung der Ausbildungseinrichtungen. CM\819769DE.doc 123/192 PE442.981v01-00 DE Verordnung vom 2. Dezember 2004 betreffend die Ausbildung des Personals von Bräunungsstudios und das Verfahren zur Genehmigung der Ausbildungseinrichtungen. 12. BALEAREN Im Gesundheitsbereich werden auf den Balearen folgende Dekrete geändert: 1. Dekret Nr. 43/2003 vom 2. Mai 2003 mit gesundheitshygienischen Vorschriften für die Durchführung von Tätowierungen, Piercings und anderen ähnlichen Techniken und den Anforderungen für Einrichtungen, in denen diese Verfahren angewandt werden, 2. Dekret Nr. 16/2004 vom 13. Februar 2004 über die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der künstlichen Bräunung, 3. Dekret Nr. 137/2008 vom 12. Dezember 2008 über den Einsatz halbautomatischer externer Defibrillatoren in nichtmedizinischen Einrichtungen der Balearen, 4. Dekret Nr. 53/1995 vom 18. Mai 1995 über die gesundheitshygienischen Bedingungen von Schwimmbädern touristischer Unterkünfte und gemeinschaftlich genutzten Schwimmbädern im Allgemeinen. Das regionale Ministerium für Gesundheit und Verbraucherpolitik wird mit den Verfahren zur Ausarbeitung der Änderungen beginnen müssen, die an der Verordnung vom 5. März 1996 über die nachzuweisenden Kenntnisse des Wartungspersonals für Schwimmbäder in touristischen Einrichtungen und gemeinschaftlich genutzte Schwimmbäder vorgenommen werden sollen. Die Änderung weiterer Vorschriften ist bislang nicht in Angriff genommen worden, da einige von ihnen zunächst durch die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften geändert werden müssen, weshalb sie nicht in den Entwurf des Dekrets aufgenommen werden konnten. Das betrifft beispielsweise die Erzeugung, Lagerung und das Inverkehrbringen von Frischfleisch und seiner Nebenprodukte; das Register über Lebensmittelgesundheit; die Einrichtungen, in denen ein Risiko für die Ausbreitung der Legionärskrankheit besteht, und Einrichtungen und Dienste zur Schädlingsbekämpfung. Was Praxen von Ärzten und anderen medizinischen Kräften anbelangt, so sind sie Gegenstand eines anderen derzeit in Ausarbeitung befindlichen Dekrets, da sie in ihrer Eigenschaft als Gesundheitseinrichtungen in jedem Fall von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. In ähnlicher Weise werden medizinische Einrichtungen für Hörgeräte und für Orthopädiebedarf nicht von der Richtlinie erfasst und stattdessen einerseits durch die Königlichen Dekrete Nr. 1591/2009 vom 16. Oktober 2009 über Medizinprodukte und Nr. 1616/2009 vom 26. Oktober 2009 über aktive implantierbare medizinische Geräte und andererseits durch das vorgenannte neue Dekret über Gesundheitszentren, -einrichtungen und -dienste geregelt. 13. KANARISCHE INSELN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN PE442.981v01-00 DE 124/192 CM\819769DE.doc A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung und Registrierung von Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich und Schulungspersonal ausbilden, durch Aufhebung der Verordnung vom 10. Juli 2002. - Die Eröffnungsgenehmigung der Gemeinde und die Eintragung in ein gesundheitsbehördliches Register der gemeinschaftlich genutzten Schwimmbäder werden durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt. Hierzu wird das Dekret Nr. 212/2005 zur Regelung gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder geändert. - Bei Einrichtungen, die Tätowierungen, Piercings und Mikropigmentierungen durchführen, entfallen die Genehmigung der Gemeinde und die Eintragung in ein gesundheitsbehördliches Register; stattdessen ist eine rechtsverbindliche Erklärung erforderlich. 14. LA RIOJA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung der Autonomen Gemeinschaft La Rioja für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten im Lebensmittelbereich, sofern in den Gemeinschaftsvorschriften keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist; stattdessen ist eine vorherige Mitteilung erforderlich (Änderung des Dekrets Nr. 18/2002 vom 15. März 2002). - Gesundheitsbehördliches Gutachten und Prüfung vor Eröffnung einer neuen öffentlichen Schwimm- oder Badeanlage; stattdessen ist eine Mitteilung über die Inbetriebnahme erforderlich (Änderung des Dekrets Nr. 2/2005 vom 28. Januar 2005 zur Verabschiedung der Gesundheitsvorschriften für Schwimm- und Badeanlagen in der Autonomen Gemeinschaft La Rioja). - Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für die Handhabung von Bioziden; sie wird ersetzt durch eine Mitteilung (Änderung des Dekrets Nr. 38/2007 vom 6. Juli 2007 über die Eintragung in das Amtliche Register der Einrichtungen und Dienstleister in der Autonomen Gemeinschaft La Rioja, die Biozide einsetzen, und dessen Arbeitsweise). - Gesundheitsbehördliche Genehmigung vor der Eröffnung von Einrichtungen, die Tätowierungen und Piercings durchführen (Streichung von Artikel 14 Absatz 2 des Dekrets Nr. 18/2004 vom 5. März 2004 über die gesundheitshygienischen Bedingungen für nichtmedizinische Einrichtungen, in denen Verfahren der Tätowierung, der Mikropigmentierung und des Piercings angewandt werden) CM\819769DE.doc 125/192 PE442.981v01-00 DE - Lizenz vor Beginn einer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medizinprodukten; sie wird durch die vorherige Mitteilung ersetzt (Änderung des Dekrets Nr. 66/2005 vom 4. November 2005 über die rechtliche Regelung und das Verfahren für die Genehmigung und Erfassung der Lizenzen für die Sonderanfertigung von Medizinprodukten und der Lizenzen für den Vertrieb von Medizinprodukten sowie über die Einrichtung des Amtlichen Registers zugelassener Einrichtungen für Medizinprodukte in der Autonomen Gemeinschaft La Rioja). - Vollständige Aufhebung des Dekrets Nr. 1/2003 vom 31. Januar 2003 mit Vorschriften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und zum Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen. Erforderlich wird sie durch die Aufhebung des Königlichen Dekrets Nr. 202/2000 vom 11. Februar 2000 mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich. - Die Genehmigungsregelung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Personal, das gesundheitshygienische Wartungsarbeiten an gemeinschaftlich genutzten Schwimmbändern ausführt, wird durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt. - Streichung der Genehmigung für Veterinäre, um als amtliche Tierärzte bei der Schlachtung von Schweinen und von bei der Jagd erlegten Wildschweinen für den Eigenbedarf anwesend zu sein. 15. BASKENLAND I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Behördliche Genehmigung für Unternehmen und Einrichtungen zur Erarbeitung und Veranstaltung von Lehrgängen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich, - Genehmigung der Lehrgänge von bereits zugelassenen Unternehmen und Einrichtungen. Aufhebung des Dekrets Nr. 211/2001 vom 2. Oktober 2001 mit Zusatzbestimmungen über die Fortbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich (Amtsblatt des Baskenlandes Nr. 204 vom 22.10.2001) infolge der Aufhebung des Dekrets Nr. 202/2000 vom 11. Februar 2000 mit Vorschriften für Beschäftigte im Lebensmittelbereich. - Behördliche Genehmigung für Unternehmen und Einrichtungen zur Erarbeitung und Veranstaltung von Lehrgängen für Beschäftigte in Bräunungsstudios, - Genehmigung der Lehrgänge von bereits zugelassenen Unternehmen und Einrichtungen. Änderung des Dekrets Nr. 265/2003 vom 28. Oktober 2003 über Tätigkeiten im Zusammenhang mit künstlicher Bräunung durch Ultraviolettstrahlung (Amtsblatt des Baskenlandes Nr. 222 vom 13.11.2003). PE442.981v01-00 DE 126/192 CM\819769DE.doc - Anerkennung von Lehrgängen für den Einsatz nicht landwirtschaftlich genutzter Schädlingsbekämpfungsmittel (Änderung des Dekrets Nr. 257/2004 vom 21. Dezember 2004 zur Einrichtung des Amtlichen Registers der Einrichtungen und Dienstleister im Baskenland, die Biozide einsetzen (Amtsblatt des Baskenlandes Nr. 3 vom 5.1.2005)). - Vorherige behördliche Genehmigung für Unternehmen, die Schulungen für den Umgang mit automatischen Defibrillatoren veranstalten (Änderung des Dekrets Nr. 8/2007 vom 23. Januar 2007 über die Verwendung automatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal (Amtsblatt des Baskenlandes Nr. 30 vom 12.2.2007)). B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Behördliche Genehmigung für Veranstalter von Lehrgängen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich. Behördliche Genehmigung für Veranstalter von Lehrgängen für Beschäftigte in Bräunungsstudios. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Gemäß Artikel 15 zu prüfende Anforderung betreffend die Zusammensetzung der Belegschaft in Auslieferungslagern von Arzneimitteln: Streichung von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Gesetzes Nr. 11/1994 vom 17. Juni 1994 über die Regelung des Apothekenwesens in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland (Amtsblatt des Baskenlandes Nr. 135 vom 15.7.1994). 16. ASTURIEN I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Das Dekret Nr. 24/2006 vom 15. März 2006 über die Verwendung halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal und über dessen Schulung enthält eine Regelung, nach der das regionale Ministerium für das Gesundheitswesen und die Gesundheitsversorgung Einrichtungen zur Schulung nichtmedizinischen Personals im Umgang mit halbautomatischen externen Defibrillatoren auf deren Antrag hin genehmigen kann. Die Genehmigungsregelung wird nicht aufgehoben. Die Befristung der Genehmigung ist aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenngleich geprüft wird, inwieweit die derzeitige Genehmigungsdauer verlängert werden kann. Ferner sind die Vorschriften dahingehend zu ändern, dass zur Überprüfung, ob ein Dienstleister eine bestimmte Anforderung erfüllt, jedes Dokument eines anderen Mitgliedstaates zu akzeptieren ist und dass als gültige Genehmigungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten in Asturien auch die von einer anderen Autonomen Gemeinschaft, Gemeinde oder staatlichen Behörde erteilten Genehmigungen anzuerkennen sind. CM\819769DE.doc 127/192 PE442.981v01-00 DE - B. Nach dem Dekret Nr. 90/2002 vom 4. Juli 2002 über ergänzende Maßnahmen für gefährdete Einrichtungen und Wartungsunternehmen im Zusammenhang mit der Prävention der Legionärskrankheit ist die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit davon abhängig, ob bestimmte nach Artikel 14 der Richtlinie unzulässige Anforderungen erfüllt werden (etwa die vorherige Eintragung oder Tätigkeit während einer bestimmten Zeit im spanischen Hoheitsgebiet). Eine Änderung oder Aufhebung des Dekrets wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften geprüft (Königliches Dekret Nr. 865/2003, Rahmengesetz, erste Schlussbestimmung). IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Das Dekret Nr. 90/2002 vom 4. Juli 2002 über ergänzende Maßnahmen für gefährdete Einrichtungen und Wartungsunternehmen im Zusammenhang mit der Prävention der Legionärskrankheit unterscheidet zwischen den erforderlichen Voraussetzungen für die Niederlassung und denen für die Dienstleistungsfreiheit, wobei hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit spezifische Voraussetzungen festgelegt werden (Eintragung in ein Register). Diese Anforderungen müssen aufgehoben werden. - Im Dekret Nr. 73/1997 vom 13. November 1997 zur Verabschiedung der Verordnung über Krankentransporte in der Autonomen Gemeinschaft Asturien sind für die Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit unterschiedliche Regelungen einzuführen. - Im Dekret Nr. 24/2006 vom 15. März 2006 über die Verwendung halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal und über dessen Schulung sind für die Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit unterschiedliche Regelungen einzuführen. 17. MURCIA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. II. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung der Gemeinde zum Verkauf von Lebensmitteln und bestimmter lebender Tiere außerhalb von ständigen Einrichtungen (Dekret Nr. 172/1995 vom 22. November 1995 über die gesundheitlichen Bedingungen für den Verkauf von Lebensmitteln und bestimmter lebender Tiere außerhalb von ständigen Einrichtungen), - Genehmigung für Einrichtungen zur vorgeschriebenen Weiterbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich; sie wird ersetzt durch eine rechtsverbindliche Erklärung (Änderung des Dekrets Nr. 66/2001 vom 14. September 2001 über die vorgeschriebene Weiterbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich). ENTFALLENE ANFORDERUNGEN PE442.981v01-00 DE 128/192 CM\819769DE.doc A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Die Berechtigung zur Verarbeitung von Lebensmitteln für Personen, die von der zuständigen Behörde einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder eines anderen Mitgliedstaats zur Verarbeitung von Lebensmitteln zugelassen wurden, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt (Änderung des Dekrets Nr. 66/2001 vom 14. September 2001 über die vorgeschriebene Weiterbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich). - Die Genehmigung für die Erbringung von Tätowierungs- und Piercing-Dienstleistungen, sofern der Erbringer der Dienstleistung über eine von der zuständigen Behörde einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder eines anderen Mitgliedstaats erteilte Zulassung verfügt, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt (Änderung des Dekrets Nr. 17/2003 vom 14. März 2003 über die gesundheitshygienischen Bedingungen für Einrichtungen in der Region Murcia, die Tätowierungen und Piercings durchführen). - Die Genehmigung zur Verwendung externer Defibrillatoren, falls der Anwender hierfür einen amtlichen Befähigungsnachweis besitzt oder über eine von der zuständigen Behörde einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder eines anderen Mitgliedstaats erteilte Zulassung verfügt, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt (Änderung des Dekrets Nr. 349/2007 vom 9. November 2007 über die Verwendung halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal in der Region Murcia). - Die Genehmigung für Einrichtungen, die Schulungen und Prüfungen betreffend den Umgang mit externen Defibrillatoren durchführen und über eine von der zuständigen Behörde einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder eines anderen Mitgliedstaats erteilte Zulassung verfügen, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt (Änderung des Dekrets Nr. 349/2007 vom 9. November 2007 über die Verwendung halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal in der Region Murcia). - Für Erbringer von Tätowierungs- und Piercing-Dienstleistungen entfällt die Anforderung, den vom Gesundheitsministerium der Region Murcia veranstalteten Lehrgang mit Erfolg absolviert zu haben, sofern sie entweder über einen in Spanien anerkannten amtlichen Befähigungsnachweis verfügen und die im regionalen Dekret aufgeführten Themen während der Schulung behandelt wurden oder aber mit Erfolg die von den Gesundheitsbehörden anderer Autonomer Gemeinschaften oder Mitgliedstaaten anerkannten Lehrgänge absolviert haben und dabei die im regionalen Dekret festgelegten Mindestanforderungen bezüglich Lehrgangsdauer und -inhalt eingehalten wurden (Änderung des Dekrets Nr. 17/2003 vom 14. März 2003 über die gesundheitshygienischen Bedingungen für Einrichtungen in der Region Murcia, die Tätowierungen und Piercings durchführen). - Beim Genehmigungsverfahren für die Verwendung externer Defibrillatoren entfällt die Anforderung, den vom Gesundheitsministerium der Region Murcia veranstalteten Lehrgang mit Erfolg absolviert zu haben, sofern die Dienstleistungserbringer mit Erfolg die von den Gesundheitsbehörden anderer Autonomer Gemeinschaften oder CM\819769DE.doc 129/192 PE442.981v01-00 DE Mitgliedstaaten anerkannten Lehrgänge absolviert haben und dabei die im regionalen Dekret festgelegten Mindestanforderungen bezüglich Lehrgangsdauer und -inhalt eingehalten wurden (Änderung des Dekrets Nr. 349/2007 vom 9. November 2007 über die Verwendung halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal in der Region Murcia). - Beim Genehmigungsverfahren für Einrichtungen, die Schulungen und Prüfungen betreffend den Umgang mit externen Defibrillatoren durchführen, wird die Anforderung, über „Betreuer und Ausbilder“ zu verfügen, ersetzt durch den Wortlaut „Betreuer oder Ausbilder“ (Änderung des Dekrets Nr. 349/2007 vom 9. November 2007 über die Verwendung halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal in der Region Murcia). LANDWIRTSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - II. Inverkehrbringen bestimmter tiermedizinischer Erzeugnisse: Die Anforderung einer Genehmigung vor Eintragung in das Register für tiermedizinische Erzeugnisse wird ersetzt durch die rechtsverbindliche Erklärung des Unternehmers, die er gegenüber der Generaldirektion Land- und Viehwirtschaft für das Inverkehrbringen von tiermedizinischen Erzeugnissen, die nicht Medikamente, Biozide oder Diagnosereagenzien für Tierkrankheiten sind, abgibt. Umsetzung: Änderung des Gesetzes Nr. 8/2003 vom 24. April 2003 über Tiergesundheit durch das Gesetz über die Änderung verschiedener Gesetze zur Anpassung an das Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungsaktivitäten und deren Ausübung und die fristgemäße Änderung der regulierenden Rechtsvorschrift. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. - IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Inverkehrbringen von Saatgut: Für das Inverkehrbringen von Saatgut oder Zuchtpflanzen in Spanien von Arten, deren Inverkehrbringen in der Europäischen Union nicht geregelt ist und die aus einem ihrer Mitgliedstaaten stammen, entfällt die Pflicht nachzuweisen, dass das Saatgut dieselben Mindestanforderungen wie die in Spanien geforderten erfüllt. EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN PE442.981v01-00 DE 130/192 CM\819769DE.doc 1. ARAGÓN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Bei der Genehmigung für unabhängige Kontroll- und Zertifizierungsstellen für Agrarerzeugnisse, die in der Autonomen Gemeinschaft Aragón tätig werden wollen, entfällt die nachträgliche Pflicht zur Eintragung in das Register der Kontroll- und Zertifizierungsstellen für Agrarerzeugnisse und die automatische Eintragung und Registrierung für die von der Nationalen Zulassungsstelle (ENAC) zugelassenen Kontroll- und Zertifizierungsstellen. Artikel 53 des Gesetzes über Lebensmittelqualität fällt weg. 2. KANTABRIEN o Änderung von Rechtsvorschriften: Verordnung des Ministeriums für Viehzucht, Landwirtschaft und Fischerei GAN/80/2006 vom 21. Dezember 2006 zur Errichtung des Registers der Körperschaften, die Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe in Kantabrien anbieten, und zur Schaffung der Grundlagen für seine Errichtung und/oder Anpassung, Dekret Nr. 45/2002 vom 4. April 2002 zur Festlegung der Rechtsvorschriften zur Regelung der Freizeitseefischerei. 3. KASTILIEN UND LEÓN Änderung von Rechtsvorschriften mit Gesetzesrang Durch die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Maßnahmen zur Förderung von Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und Leon (Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León (BOCyL) Nr. 247 vom 26. Dezember 2009) werden zwei Rechtsvorschriften mit Gesetzesrang geändert: Durch Artikel 16 wird das Gesetz Nr. 6/1994 vom 19. Mai 1994 über Tiergesundheit in Kastilien und Leon geändert (mit dem Ziel, das sich als Hemmnis erwiesene, zur Tierzucht berechtigende Dokument abzuschaffen, da es sich mit der bestehenden Verpflichtungen zur Identifizierung und Registrierung überschnitten hat). In Artikel 17 werden die zum Gesetz Nr. 5/1997 vom 24. April 1997 über den Schutz von Heimtieren in Kastilien und Leon notwendig gewordenen Änderungen aufgenommen (es geht um die Abschaffung einer behördlichen Genehmigung für diese Einrichtungen, die sich mit der Genehmigung, die das Register der zoologischen Zentren bereits vermuten lässt, überschnitten hätte.). CM\819769DE.doc 131/192 PE442.981v01-00 DE In Änderung befindliche Rechtsvorschriften mit Verordnungsrang Dekrete: Rechtsverordnung über Tiergesundheit von Kastilien und Leon, verabschiedet durch das Dekret Nr. 266/1998 vom 17. Dezember 1998 (BOCyL Nr. 243 vom 21. Dezember), Dekret Nr. 53/2007 vom 24. Mai 2007 zur Regelung des Lebensmittelhandwerks in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Leon. Verordnungen: Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht vom 19. Juli 2000 zur Regelung von Vertriebs- und Ausgabezentren für Tierarzneimittel und zur Errichtung eines Registers dieser Zentren, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht vom 19. September 2000 zur Regelung von Einrichtungen zur Entwicklung tiermedizinischer Eigenimpfstoffe und zur Errichtung des Registers dieser Einrichtungen und zur Überwachung von Tierarzneimitteln in Kastilien und Leon, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/664/2008 vom 15. April 2008 zur Regelung der Anerkennung von für die Abholung, den Transport und die Verwertung von Tierkadavern aus Viehzuchtbetrieben in Kastilien und Leon zugelassenen Unternehmen, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/376/2004 vom 11. März 2004 über die Identifikation und Registrierung der in der Milchbranche tätigen Akteure und die Registrierung der Milchtransporte, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/2023/2007 vom 07. Dezember 2007 zur Regelung der Bedingungen für die Zulassung und Registrierung der Niederlassungen von Unternehmen, die Zusatzstoffe, Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen und Mischfuttermittel herstellen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 zur Festlegung der Bedingungen für Futtermittelhygiene aufgelistet sind, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht vom 20. Juli 2000 zur Regelung der Bedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von Fütterungsarzneimitteln in Kastilien und Leon und zur Errichtung des Registers der in diesem Bereich tätigen Niederlassungen, Verordnung des Ministeriums für Präsidentschaftsangelegenheiten und regionale Verwaltung vom 14. Februar 2000 zur Regelung der Eintragung und Funktionsweise des offiziellen Registers über Niederlassungen und Dienste der Schädlingsbekämpfung in Kastilien und Leon, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/916/2005 vom 7. Juli 2005 zur Festlegung der Merkmale und Bedingungen für Anlagen zum Waschen und zur Desinfektion von Fahrzeugen für den Viehtransport und von mit der Viehzucht im Zusammenhang stehenden Erzeugnissen und zur Regelung des Betriebs dieser Anlagen, PE442.981v01-00 DE 132/192 CM\819769DE.doc Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/1815/2008 vom 8. Oktober 2008 zur Regelung des Verfahrens zur Anerkennung der Rückverfolgbarkeit im Pinienzapfen- und Pinienkernhandel in Kastilien und Leon, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht vom 13. Januar 1997 zur Errichtung und Regelung des Registers für Verpacker und Abfüller von Weinen und Spirituosen und des Registers für önologische Produkte der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Leon, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/654/2008 vom 18. April 2008 zur Entwicklung des Dekrets Nr. 53/2007 vom 24. Mai 2007 zur Regelung des Nahrungsmittelhandwerks in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Leon. 4. KASTILIEN-LA MANCHA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. - IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Genehmigung der Verwaltungsorgane im Agrar- und Lebensmittelbereich (Organisationen für die Förderung, den Schutz und die Repräsentation der Qualitätsprodukte). Änderung des Gesetzes Nr. 7/2007 vom 15. März 2007 über die Agrar- und Lebensmittelqualität in Kastilien-La Mancha. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Die Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft vom 26. Februar 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Anerkennung von Körperschaften, die Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe anbieten, zur Präzisierung der Regelungen für die Gewährung von Beihilfen für ihre Gründung, Anpassung und Nutzung gemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets Nr. 520/2006 vom 28. April 2006 und zur Errichtung des Regionalregisters von Kastilien-La Mancha der Beratungsdienstleistungen anbietenden Körperschaften wird aufgehoben, da eine neue gemeinschaftliche Rechtsvorschrift verabschiedet wurde und Anforderungen gestellt worden waren, die mit den Grundsätzen der Dienstleistungsrichtlinie unvereinbar sind. Sie wird durch die Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 23. Februar 2010 ersetzt. 5. MADRID I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN CM\819769DE.doc 133/192 PE442.981v01-00 DE A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Für Bauten und Anlagen, die auf Flächen errichtet werden dürfen, die weder Baunoch Bauerwartungsland sind, fällt die Erstellung eines Zwischenberichts durch die für Agrarangelegenheiten zuständigen Stellen weg. - Der Zwischenbericht für die Zulassung neu aufgenommener Tätigkeiten für die Rohstoffgewinnung in Gebieten, die nicht Bau- oder Bauerwartungsland sind, entfällt; der entsprechende Bericht über die Umweltverträglichkeit gilt als ausreichend. B. - II. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Alle in Europa für die Ausführung von Wirtschaftsaktivitäten im Bereich Viehwirtschaft zugelassenen Fachleute werden als Tierärzte anerkannt. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Für die Ausführung von Wirtschaftsaktivitäten im Bereich Viehwirtschaft entfällt die Notwendigkeit der vorherigen Einholung einer Genehmigung der Gemeinde. Änderung von Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 176/1997 vom 18. Dezember 1997 zur Regelung des Registers für Wirtschaftsaktivitäten im Bereich Viehwirtschaft der Autonomen Gemeinschaft Madrid, Dekret Nr. 65/1989 vom 11. Mai 1989 zur Festlegung der Mindestgröße landwirtschaftlicher Betriebe auf dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Madrid. 6. VALENCIA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung des Abschlusses von Zulieferverträgen mit Weinprüfstellen. - Die Genehmigung von unabhängigen Organen für die Qualitätskontrolle und zertifizierung entfällt generell und konkret in den Bereichen, für die dieses Genehmigungs- und Kontrollverfahren ausgewählt wurde: „Alcachofa Benicarló“ (Artischocke aus Benicarló), „Arroz de Valencia“ (Reis aus Valencia), „Cítricos Valencianos“ (Zitrusfrüchte aus Valencia) y „Kaki Ribera del Xuquer“ (Kaki vom Ufer des Júcar), „Vino de la Tierra de Castelló“ (Weine aus der Region Castellón), „Vino de la Tierra del Terrerazo“ (Wein vom Weingut Terrerazo). PE442.981v01-00 DE 134/192 CM\819769DE.doc - Genehmigung der Etikettierung von Weinbauprodukten. - Genehmigung der Eintragung ins Register der Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen eines integrierten Produktionssystems tätig sind. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Zertifizierung von Weinen Niederlassungsfreiheit) - II. (Unterscheidung zwischen Dienstleistungs- und Anerkennung als zertifizierter Betrieb für integrierte Produktion (Unterscheidung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit). ENTFALLENE ANFORDERUNEN UND VEREINFACHUNG A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Registrierung von Abfüllstationen (Es entfallen unnötige Formalitäten.) - Beurteilung und Kontrolle Verfahrenshindernisse). von Qualitätssicherungssystemen (Es entfallen Änderung von Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 8/2007 vom 19. Januar 2007 zur Regelung des Gesetzes Nr. 2/2005 über die Ordnung des Weinsektors in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Dekret Nr. 222/2007 vom 9. November 2007 zur Festlegung von Rechtsvorschriften betreffend die Regulierungsräte und Kontrollorgane für die Ursprungsbezeichnungen in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 13.9.2001 zur Verabschiedung der Regelung über die Ursprungsbezeichnung „Alcachofa de Benicarló“ (Artischocke aus Benicarló) und den entsprechenden Regulierungsrat, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 21.09.2000 zur Verabschiedung der Regelung über die Ursprungsbezeichnung „Arroz de Valencia“ (Reis aus Valencia) und den entsprechenden Regulierungsrat, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 21.09.2000 zur Verabschiedung der Regelung über die geschützte geografische Angabe „Cítricos Valencianos“ (Zitrusfrüchte aus Valencia) und den entsprechenden Regulierungsrat, Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 21.10.1998 zur Verabschiedung der Regelung über die Ursprungsbezeichnung „Kaki Ribera del Xúquer“ (Kaki vom Ufer des Júcar), Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 23.9.2003 zur Regelung des Rechts auf Verwendung der traditionellen Bezeichnung „Vino de la tierra El Terrerazo“ (Wein vom Weingut Terrerazo) bei Tafelwein, CM\819769DE.doc 135/192 PE442.981v01-00 DE Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 29.9.2003 zur Regelung der geografischen Angabe „Vino de la Tierra de Castelló“ (Weine aus der Region Castellón), Verordnung 23/05/1997 zur Regulierung der über integrierte Produktionssysteme gewonnenen Produkte und über die Voraussetzungen für die Zulassung von Kontroll- und Zertifizierungsstellen. 7. GALICIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die folgenden Genehmigungen entfallen und werden durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt: - Eröffnung von veterinärmedizinischen Niederlassungen, - Eröffnung von Zentren oder Niederlassungen für die Pflege von Heimtieren, - Eröffnung von Hunde- und Katzenheimen und Unterkünften, - - Aufnahme einer Tätigkeit als Kooperationseinrichtung für die Ausbildung und Umschulung im Bereich Landwirtschaft, Aufnahme einer Tätigkeit als Wirtschaftsbeteiligter im integrierten Produktionssystem, - Aufnahme der Tätigkeit als Zertifizierungsstelle für integrierte Produktionen, - Aufnahme der Tätigkeit von Kontroll- und Zertifizierungsstellen für Produkte mit einer geografischen Bezeichnung. II. EINBINDUNG DER GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE IN DIE VERFAHREN - Aufgenommen wird die Anforderung, dass bei Genehmigungsund Bewilligungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten im Zusammenhang mit Erträgen aus der Fischzucht für Fischerverbände und -gesellschaften die Grundsätze der Öffentlichkeit, Objektivität, Unparteilichkeit, Transparenz und gegebenenfalls Zuständigkeitsüberschneidungen zu berücksichtigen sind. - Aufgenommen wird die Anforderung, dass bei Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten im Zusammenhang mit Fischzuchtbetrieben, Fangstationen, künstlichen Laichplätzen, Aufzuchtbecken, ichthyologischen Laboratorien und sonstigen Einrichtungen, die sich der Erhöhung des Fischreichtum in den Binnengewässern Galiciens widmen, die Grundsätze der Öffentlichkeit, Objektivität, Unparteilichkeit, Transparenz und gegebenenfalls Zuständigkeitsüberschneidungen zu berücksichtigen sind. PE442.981v01-00 DE 136/192 CM\819769DE.doc Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 1/1993, vom 13. April 1993 über den Schutz von Haustieren und in Gefangenschaft lebenden Wildtieren, Galicisches Gesetz Nr. 2/2005 vom 18. Februar 2005 über die Förderung und den Schutz der Nahrungsmittelqualität, Dekret Nr. 153/1998 vom 2. April 1998 zur Verabschiedung der Verordnung über den Schutz von Haustieren und in Gefangenschaft lebenden Wildtieren, Dekret Nr. 247/2000 vom 29. September 2000 zur Verabschiedung der Verordnung über die Umschulung im Bereich Landwirtschaft, Durch das Dekret Nr. 60/2007 vom 22. März 2007 zur Regelung von Ausbildungskursen auf dem Gebiet des Tierschutzes werden die Genehmigungsverfahren für die Ausbildungseinrichtungen festgelegt und ein Register dieser Einrichtungen errichtet. Dekret Nr. 68/2004 vom 11. März 2004 über die integrierte Produktion und ihre Kennzeichnung auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Verordnung vom 17. März 2009 zum Erlass von Rechtsvorschriften über die Eintragung in das Register der Kooperationsstellen des Ministeriums für den ländlichen Raum zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und des Technologietransfers in der Landwirtschaft und über die Anerkennung der von diesen Stellen angebotenen Kurse sowie die Ausstellung von offiziellen Zertifikaten und Zeugnissen durch die öffentliche Verwaltung, Verordnung vom 30. Mai 2005 zur Umsetzung des Dekrets Nr. 68/2004 vom 11. März 2004 zur Regelung der integrierten Produktion und ihre Kennzeichnung auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 8. BALEAREN I. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN Unbeschadet der Zuständigkeiten der Inselverwaltung werden folgende Änderungen vorgenommen: - - Dekret Nr. 13/2007 vom 2. März 2007 zur Festlegung der Rechtsvorschriften über den Erstverkauf von Fischereierzeugnissen, Dekret Nr. 43/2006 vom 5. März 2006 zur Regelung des Identifizierungs- und Registriersystems für Rinder und Ziegen auf den Balearen, Dekret Nr. 48/2006 vom 26. März 2006 zur Festlegung der Rechtsvorschriften über die Ordnung der Imkereibetriebe auf den Balearen, Verordnung des Ministers für Landwirtschaft, Handel und Industrie vom 21. Juni 2000 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens auf den Balearen, Verordnung des Ministers für Landwirtschaft, Handel und Industrie vom 29. April 1997 zum Erlass der Rechtsvorschriften über die Eintragung in das offizielle Register der Niederlassungen und Dienste im Bereich der Schädlingsbekämpfung und dessen Funktionsweise, CM\819769DE.doc 137/192 PE442.981v01-00 DE - Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei vom 24. Juni 1986 zur Regelung der künstlichen Besamung von Rindern auf den Balearen. Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei vom 6. Juli 1992 zur Errichtung des Registers der Einrichtungen für die medizinische Versorgung von Heimtieren. 9. KANARISCHE INSELN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung für das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit der Garantiekennzeichnung „Producción Integrada Canaria“ (Integrierte Produktion der Kanarischen Inseln), - Genehmigung, damit zugelassene private Stellen von den Betreibern als Kontroll- und Zertifizierungsstellen anerkannt werden können. Die besagten Genehmigungen wurden durch vorherige Mitteilungen ersetzt. - Genehmigung für Einrichtungen zur Durchführung von Ausbildungsprogrammen für Seeleute. II. VEREINFACHUNG VON VERFAHREN - Für die Ausstellung von bestimmten Gesundheitsdokumenten, die beim Verbringen oder Umsetzen von Tieren in der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln gefordert sind, wird Tierärzten eine unbefristete Genehmigung erteilt. - Die Forderung, dass im Genehmigungsverfahren für Auktionen die Interessenten Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen müssen, gilt durch das Dekret Nr. 48/2009 vom 28. April 2009 zur Festlegung von Maßnahmen in der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln angesichts der Wirtschaftskrise und der Verwaltungsvereinfachung als aufgehoben. Dadurch fällt die Anforderung weg, dass beglaubigte Dokumente vorzulegen sind. Es werden sämtliche Rechtsvorschriften gleichen oder niederen Ranges aufgehoben, die den Bestimmungen des Dekrets zuwiderlaufen oder ihnen entgegenstehen. Änderung von Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 79/2003 vom 12. Mai 2003 zur Regelung des integrierten Produktionssystems auf den Kanarischen Inseln (BOC Nr. 101 vom 28. Mai), Dekret Nr. 80/1999 vom 6. Mai 1999 zur Regelung von Einrichtungen zur Ausbildung von Seeleuten für die Sportschifffahrt (BOC Nr. 79 vom 18. PE442.981v01-00 DE 138/192 CM\819769DE.doc Verordnung vom 23. Dezember 1999 zur Regelung der Verwaltungs- und Hygienebedingungen beim Verbringen von Tieren in der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln (BOC Nr. 171 vom 31. Verordnung vom 4. Juni 2002 zur Regelung des Systems der behördlichen Genehmigung von Auktionen für den Erstverkauf von Fischereierzeugnissen. 10. KATALONIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Es ist vorgesehen, die Genehmigungsregelung durch eine Vorabmitteilung für Viehhändler ohne Anlagen zu ersetzen. o Änderung des Dekrets Nr. 268/2006 vom 20. Juni 2006 zur Errichtung des Registers der Transportunternehmen und Transportmittel für lebende Tiere und des Registers der Viehhändler und Festlegung der Rechtsvorschriften über die Genehmigung, Eintragung und Funktionsweise (DOGC Nr. 4660 vom 20.06.2006). - Es ist vorgesehen, die Genehmigungsregelung für die integrierte Produktion zu streichen und, das die Eintragung von Amts wegen einschließt. o Änderung der Verordnung ARP/208/2003 vom 07. Mai 2003 zur Verabschiedung der Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für integrierte Produktion (DOGC Nr. 3883 vom 14.05.2003). - Es ist vorgesehen, die Genehmigungsregelung für den ökologischen Landbau zu streichen und ein System von Vorabmitteilungen festzulegen, das die Eintragung von Amts wegen einschließt. - Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j vorgesehene Genehmigung in Bezug auf die Genehmigung des Rates von Inhalten jeglicher Promotion- und Werbematerialien für Produkte, die Angaben zur integrierten Produktionsmethode aufweisen müssen, fällt weg. - Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j vorgesehene Genehmigung in Bezug auf die Genehmigung des Rates für das Inverkehrbringen sämtlicher Produkte, die geschützte Angaben enthalten müssen, fällt weg. o Änderung der Verordnung vom 11. Oktober 2001 zur Verabschiedung der Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für ökologischen Landbau (CCPAE) (DOGG Nr. 3498 vom 23.10.2001). CM\819769DE.doc 139/192 PE442.981v01-00 DE - Vorgesehen ist die Abschaffung der in Artikel 19 Absatz 1 festgeschriebenen Genehmigung für die Verwendung der Garantiekennzeichnung durch Wirtschaftsbeteiligte des integrierten Produktionssystems. o Änderung des Dekrets Nr. 241/2002 vom 8. Oktober 2002 zur Regelung der integrierten Produktion in Katalonien (DOGC Nr. 3744 vom 21.10.2002). - Es ist vorgesehen, die Genehmigungsregelung für Lieferanten von Pflanzenmaterial, die sich der Lagerung und dem Inverkehrbringen widmen abzuschaffen und sie durch ein Mitteilungssystem zu ersetzen, das die Eintragung von Amts wegen einschließt. o Änderung der Verordnung vom 28. September 1998 zur Errichtung des offiziellen Registers der Lieferanten von Pflanzenmaterial (DOGC Nr. 2741 vom 09.10.1998), geändert durch die Verordnung vom 29. März 2001 (DOGC Nr. 3367 vom 11.04.2001). B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Es wurde vorgeschlagen, die Eintragung von landwirtschaftliche Beratungsdienstleistungen anbietenden Körperschaften, die in anderen EUMitgliedstaaten eingetragen bzw. zugelassen sind, nach der Vorlage eines dies belegenden Zertifikats oder Dokuments vorzunehmen. o Änderung des Dekrets Nr. 392/2006 vom 17. Oktober 2006 zur Regelung des landwirtschaftlichen Beratungssystems in Katalonien (DOGC Nr. 4743 vom 19.10.06). - Es wurde vorgeschlagen, die Kontroll- und Zertifizierungsstellen, die in ähnlichen Registern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragen sind automatisch einzutragen, wenn sie das entsprechende Eintragungszertifikat vorlegen und eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass sie über Dokumente gemäß Artikel 82 des Dekrets verfügen. o Änderung des Dekrets Nr. 285/2006 vom 4. Juli 2006 zur Entwicklung des Gesetzes Nr. 14/2003 vom 13. Juni über Nahrungsmittelqualität (DOGC Nr. 4670 vom 6.7.2006). - Es wurde vorgeschlagen, die Tauchzentren, die über gleichwertige von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Genehmigungen verfügen, automatisch einzutragen, wenn sie das entsprechende Genehmigungszertifikat vorlegen und eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass sie über Dokumente gemäß Anhang I des Dekrets verfügen. o Änderung des Dekrets Nr. 54/2000 vom 26. Januar 2000 zur Festlegung der Mindestanforderungen für den Betrieb von Tauchzentren (DOCG Nr. 3074 vom 9.2.2000). PE442.981v01-00 DE 140/192 CM\819769DE.doc - Es wurde vorgeschlagen, die Genehmigungen für diejenigen abzuschaffen, die Dienstleistungen zur Identifikation und Registrierung von Schaf- und Ziegenbeständen anbieten und in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind. o Änderung des Dekrets Nr. 14/2008 vom 22. Januar 2008zur Regelung der Anwendung von Identifizierungs- und Registriersystemen von Schaf- und Ziegenbeständen in Katalonien (DOGC Nr. 5056 vom 25.01.2008). II. - ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Es wurde vorgeschlagen, die Eintragung der Körperschaften für landwirtschaftliche Beratung, die in anderen Autonomen Gemeinschaften eingetragen und zugelassen sind, nun nach Vorlage eines dies belegenden Zertifikats oder Dokuments vorzunehmen. o Änderung des Dekrets Nr. 392/2006 vom 17. Oktober 2006 zur Regelung des landwirtschaftlichen Beratungssystems in Katalonien (DOGC Nr. 4743 vom 19.10.06). - Es wurde vorgeschlagen, die Kontroll- und Zertifizierungsstellen, die in ähnlichen Registern in anderen Autonomen Gemeinschaften eingetragen sind automatisch einzutragen, wenn sie das entsprechende Eintragungszertifikat vorlegen und eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass sie über Dokumente gemäß Artikel 82 des Dekrets verfügen. o Änderung des Dekrets Nr. 285/2006 vom 4. Juli 2006 zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 14/2003 vom 13. Juni über Nahrungsmittelqualität (DOGC Nr. 4670 vom 6.7.2006). - Es wurde vorgeschlagen, die Tauchzentren, die über gleichwertige, von den zuständigen Behörden in anderen Autonomen Gemeinschaften ausgestellte Genehmigungen verfügen, automatisch einzutragen, wenn sie das entsprechende Genehmigungszertifikat vorlegen und eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass sie über Dokumente gemäß Anhang I des Dekrets verfügen. o Änderung des Dekrets Nr. 54/2000 vom 26. Januar 2000 zur Festlegung der Mindestanforderungen für den Betrieb von Tauchzentren (DOCG Nr. 3074 vom 9.2.2000). - Es wurde vorgeschlagen, die Anforderung zu streichen, dass auf dem Registerblatt einer Körperschaft für landwirtschaftliche Beratung auch die Identifikationsdaten des/der Rechtsinhaber/in des von der Beratungskörperschaft beratenden landwirtschaftlichen Betriebes einzutragen sind (Aufhebung von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g des Dekrets). - Es wurde vorgeschlagen, die Pflicht für die landwirtschaftlichen Beratungskörperschaften abzuschaffen, Daten über das anerkannte Niveau der Beratung zur Verfügung zu stellen. CM\819769DE.doc 141/192 PE442.981v01-00 DE - Es wurde vorgeschlagen, die Anforderung zu streichen, dass in das Register der Beratungskörperschaften der geografische Bereich und die Gemeinden, in denen die Körperschaft tätig werden möchte, einzutragen sind. - Es wurde vorgeschlagen, dass die Liste mit den von den Beratungskörperschaften bereitzustellenden Daten nicht mehr beglaubigt werden muss. - Es wurde vorgeschlagen, die für die Ausübung der Tätigkeit bestehende territoriale Begrenzung abzuschaffen, der zufolge die eingetragenen Beratungskörperschaften über Niederlassungen innerhalb der Grenzen der Gemeinde, in der sie ihre Tätigkeit ausüben wollten, verfügen mussten und höchstens noch in den an ihren Sitz angrenzenden Gemeinden tätig werden durften. - Es wurde vorgeschlagen, die Anforderung zu streichen, dass die Preise für landwirtschaftliche Beratungsdienstleistungen anzugeben sind. - Es wurde vorgeschlagen, die begrenzte Gültigkeit des Beratungsregisters von fünf Jahren aufzuheben und sie durch eine unbefristete Gültigkeit zu ersetzen. - Es wurde vorgeschlagen, die Forderung nach einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Management aufzuheben. o Änderung des Dekrets Nr. 392/2006 vom 17. Oktober 2006 zur Regelung des landwirtschaftlichen Beratungssystems in Katalonien (DOGC Nr. 4743 vom 19.10.06). - In Bezug auf das Genehmigungsverfahren für Vertriebs- und Ausgabezentren von Tierarzneimitteln wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf. o Änderung des Dekrets Nr. 141/2000 vom 3. April 2000 über das Rechtssystem und das Genehmigungsverfahren für Vertriebs- und Ausgabezentren von Tierarzneimitteln in Katalonien (DOGC Nr. 3120 vom 13.04.2000). - In Bezug auf das Genehmigungssystem für die Identifizierung und Registrierung von Schaf- und Ziegenbeständen wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf. o Änderung des Dekrets Nr. 14/2008 vom 22. Januar 2008 zur Regelung der Anwendung von Identifizierungs- und Registriersystemen von Schaf- und Ziegenbeständen in Katalonien (DOGC Nr. 5056 vom 25.01.2008). - In Bezug auf das Verfahren zur Genehmigung von Messen und Veranstaltungen mit lebenden Tieren wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. PE442.981v01-00 DE 142/192 CM\819769DE.doc dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf. o Änderung des Dekrets Nr. 235/1998 vom 8. September 1998 über die Regelung von Messen und Veranstaltungen mit lebenden Tieren in Katalonien (DOGC Nr. 2724 vom 15.09.1998). - In Bezug auf die Erzeugung, Vermittlung und Nutzung von Stoffen und Erzeugnissen im Futtermittelsektor wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf. o Änderung des Dekrets Nr. 179/2000 vom 15. Mai 2000 zur Regelung der Erzeugung, Vermittlung und Nutzung von Stoffen und Erzeugnissen im Futtermittelsektor in Katalonien (DOGC Nr. 3150 vom 30.05.2000). - In Bezug auf das Register über Transportunternehmen und Transportmittel für lebende Tiere und das Register über Viehhändler wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf. o Änderung des Dekrets Nr. 268/2006 vom 20. Juni 2006 zur Errichtung des Registers über Transportunternehmen und Transportmittel für lebende Tiere und des Registers der Viehhändler und zur Festlegung von Bestimmungen über die Genehmigung, Eintragung und Betrieb (DOGC Nr. 4660 vom 20.06.2006). - In Bezug auf die Eintragung in das offizielle Register der Niederlassungen und Dienstleistungen im Bereich Schädlingsbekämpfung wurde vorgeschlagen, die Anforderung eine Gemeindelizenz gemäß Artikel 6 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a beizubringen, zu streichen. - Es wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf. o Änderung des Dekrets Nr. 149/1997 vom 10. Juni 1997 zur Regelung des offiziellen Registers der Niederlassungen und Dienstleistungen im Bereich Schädlingsbekämpfung (DOGC Nr. 2418 vom 23.06.1997). - Es wurde vorgeschlagen, das Fachpersonal und die Betreiber, die nachweisen, dass sie im Bereich der integrierten Produktion über eine von der in der Autonomen Gemeinschaft bzw. in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union von der zuständigen Behörde anerkannte, und von der für die Landwirtschaft zuständigen Abteilung als gleichwertig eingestufte spezielle Qualifikation verfügen, gemäß Artikel 24 des Dekrets von der Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsprogrammen zu befreien. CM\819769DE.doc 143/192 PE442.981v01-00 DE o Änderung des Dekrets Nr. 241/2002 vom 8. Oktober 2002 zur Regelung der integrierten Produktion in Katalonien (DOGC Nr. 3744 vom 21.10.2002). - Es wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf. o Änderung der Verordnung ARP/208/2003 vom 07. Mai 2003 zur Verabschiedung der Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für integrierte Produktion (DOGC Nr. 3883 vom 14.05.2003). - Es wurde vorgeschlagen, die Pflicht zur jährlichen Verlängerung der Eintragung in das den ökologischen Landbau betreffende Register aufzuheben, da die von Amts wegen vorgenommene Eintragung nach einer vorherigen Erklärung unbefristet gültig sein wird. o Änderung der Verordnung vom 11. Oktober 2001 zur Verabschiedung der Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für ökologischen Landbau (CCPAE) (DOGC Nr. 3498 vom 23.10.2001). - In Bezug auf die für die Eintragung in das offizielle Register der Lieferanten von Pflanzenmaterial geforderten Dokumente wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf. o Änderung der Verordnung vom 28. September 1998 zur Errichtung des offiziellen Registers der Lieferanten von Pflanzenmaterial (DOGC Nr. 3367 vom 11.04.2001). - Es wurde vorgeschlagen, dass die von der in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständigen Behörde für Personen, die mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verbundene Tätigkeiten ausüben, ausgestellten Ausweise gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift auch in Katalonien Gültigkeit besitzen. o Änderung der Verordnung ARP/455/2006 vom 22. September 2006 zur Regelung der Ausbildung von Personen, die mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verbundene Tätigkeiten ausüben (DOGC Nr. 4732 vom 03.10.2006). - In Bezug auf die Dokumente, die zur Anerkennung der von dem im integrierten Produktionssystem tätigen Fachpersonal nachzuweisenden Ausbildung beizubringen waren, wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf. o Änderung des Beschlusses ARP/2819/2005 vom 29. September 2005 zur Festlegung und Regelung des Verfahrens zur Anerkennung der von dem im integrierten Produktionssystem tätigen Fachpersonal nachzuweisenden Ausbildung PE442.981v01-00 DE 144/192 CM\819769DE.doc gemäß den Bestimmungen der Verordnung ARP/69/2003 vom 14. Februar 2003 (DOGC Nr. 4484 vom 06.10.2005). - In Bezug auf Fahrerlaubnisse und Zertifikate für Jetskis wurde vorgeschlagen, diese als gültig anzuerkennen, wenn sie von der in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständigen Behörde gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausgestellt wurden; gleiches gilt für bestimmte Eintragungen. o Änderung des Dekrets Nr. 114/2003 vom 15. April 2003 zur Regelung der Genehmigung und des Betriebs von Jetskifahrschulen und der Durchführung der praktischen Fahrausbildung für die Fahrerlaubnis für Jetskis Typ A bzw. Typ B (DOCG Nr.º3873 vom 29.4.2003). - In Bezug auf die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens wurde vorgeschlagen, die Anerkennung aller Fähigkeitszeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die den Vorgaben des Dekrets entsprechen und von der in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständigen Behörde ausgestellt wurden. - In Bezug auf die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens wird vorgeschlagen, Artikel 14 Buchstabe g betreffend die Forderung nach Vorlage eines von der Generaldirektion für Fischfang und maritime Angelegenheiten der Autonomen Gemeinschaft Katalonien ausgestellten Prüfungszertifikats zu streichen. o Änderung des Dekrets Nr. 265/2003 vom 21. Oktober 2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens in Katalonien (DOCG Nr. 4004 vom 6.11.2003). - Vorgesehen ist die Abschaffung der Anforderung, dass Einrichtungen, die Freizeittaucher ausbilden und einen Antrag auf Anerkennung der Ausbildung stellen, auf dem Gebiet des spanischen Staates gegründet und registriert sein und dort ihren Steuersitz haben müssen. o Änderung der Verordnung vom 01. Juni 2000 zur Festlegung der Ausbildungsinhalte, der Fähigkeiten und des Verfahrens zur Anerkennung der Qualifikationen der Tauschausbildung in nichtstaatlichen Einrichtungen und der Qualifikationen der offiziellen Freizeittauchausbildung (DOGC 3156 vom7.06.2000). III. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Es wurde vorgeschlagen, aus Artikel 82 des Dekrets Nr. 285/2006 vom 4. Juli 2006 zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 14/2003 vom 13. Juli 2003 über die Nahrungsmittelqualität (DOGC Nr. 4670 vom 6.7.2006) den Begriff „beglaubigt“ zu streichen. - Es wurde vorgeschlagen, die Anforderung, eine Kopie der Bestätigung der Eintragung in das Register für Agrarbetriebe beizubringen, zu streichen und sie gemäß Artikel 4 CM\819769DE.doc 145/192 PE442.981v01-00 DE Absatz 6 Buchstabe b dritte Überschrift durch eine Erklärung über das Vorhandensein der Eintragung zu ersetzen. o Änderung der Verordnung ARP/208/2003 vom 07. Mai 2003 zur Verabschiedung der Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für integrierte Produktion (DOGC Nr. 3883 vom 14.05.2003). - Vorgeschlagen wurde die Streichung des Begriffs „beglaubigt“ aus Artikel 2 des Dekrets Nr. 114/2003 vom 15. April 2003 zur Regelung der Genehmigung und des Betriebs von Jetskifahrschulen und die Durchführung der praktischen Fahrausbildung für die Fahrerlaubnis für Jetskis Typ A bzw. Typ B (DOCG Nr.º 3873 vom 29.4.2003). - Vorgeschlagen wurde die Streichung des Begriffs „beglaubigt“ aus Artikel 4 des Dekrets Nr. 54/2000 vom 26. Januar zur Festlegung der Mindestanforderungen für den Betrieb von Tauchzentren (DOCG Nr. 3074 vom 9.2.2000). - Die für die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens in Katalonien geforderte Vorlage bestimmter Zertifikate soll entfallen und durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt werden (Artikel 14 Buchstabe f und Artikel 15 Buchstabe f). o Änderung des Dekrets Nr. 265/2003 vom 21. Oktober 2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens in Katalonien (DOCG Nr. 4004 vom 6.11.2003). 11. LA RIOJA I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - II. Es entfallen Anforderungen, die in der Verordnung 28. September 2006 festgelegt waren, jedoch nicht statthaft sind. Nr. 21/09 vom VEREINFACHUNG VON VERFAHREN - Vereinfachung des Verfahrens zur Anerkennung der im Bereich Beratung landwirtschaftlicher Betriebe tätigen Körperschaften, - Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf die Verkaufsvorschriften des integrierten Produktionssystems, - Die befristete Gültigkeit der Zulassung der Garantiemarke wird aufgehoben. Produktions- und Änderung von Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 53/2001 vom 21. Dezember 2001 zur Regelung der integrierten Produktion von Agrarerzeugnissen in der Autonomen Gemeinschaft Rioja, PE442.981v01-00 DE 146/192 CM\819769DE.doc Verordnung Nr. 21/09 vom 28. September 2006 zur Regelung des Verfahrens zur Anerkennung und Registrierung von Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe anbietenden Körperschaften. 12. BASKENLAND I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - II. Doppelte Genehmigung (Vorab- und Betriebsgenehmigung) bei der Regelung von zoologischen Zentren (Änderung des Dekrets Nr. 81/2006 vom 11. April 2006 über zoologische Zentren). ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Regelung in Bezug auf die zur Anerkennung von Qualitätsweinen berechtigten Stellen: In den Entwurf zum Sammelgesetz, das die Autonome Gemeinschaft Baskenland verabschieden will, wurde die Änderung des Gesetzes Nr. 5/2004 vom 7. Mai 2004 über die Ordnung des Weinsektors eingebunden, um die Anforderungen aufzuheben, die an diese Unternehmen gestellt werden und die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2006/123/EG zuwiderlaufen. Demzufolge werden im Gesetz über die Ordnung des Weinsektors vier nicht statthafte Anforderungen aufgehoben: o Es entfällt die Anforderung, dass die Einrichtung ihren Sitz in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland haben muss. o Es entfällt die Anforderung, dass das Personal beide Amtssprachen (Baskisch und Spanisch) beherrschen muss. o Es entfällt die Anforderung, Erfahrungen von mindestens fünf Jahren bei der Durchführung von Kontrollen von Agrarerzeugnissen im Baskenland nachzuweisen. o Es entfällt die Anforderung, Kenntnisse über die Agrar- und Ernährungswirtschaft im Baskenland nachzuweisen. - Regelung der Einrichtungen für die Beratung landwirtschaftlicher Betriebe: Die Abteilung für Umwelt, Raumplanung, Landwirtschaft und Fischereiwesen beabsichtigt, das Dekret Nr. 272/2006 vom 26. Dezember 2006 über Körperschaften für die Beratung landwirtschaftlicher Betriebe, zu ändern, um bestimmte Anforderungen aufzuheben (z. B. in Bezug auf den Gesellschaftssitz), bei denen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie bestehen. - Zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen werden folgende Dekrete geändert: das Dekret Nr. 31/2001 vom 13. Februar 2001 über die integrierte Produktion und ihre Kennzeichnung auf Agrarerzeugnissen sowie das Dekret Nr. 201/2004 vom 13. Oktober 2004 zur Festlegung der Bedingungen für die CM\819769DE.doc 147/192 PE442.981v01-00 DE Ausübung des berufsmäßigen Tauchens in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland, welches, in Umsetzung der gesamtstaatlichen gesetzlichen Regelungen, ein diskriminierendes Element enthielt, nämlich die Forderung, dass Ausländer ohne Niederlassung in Spanien eine Sondergenehmigung benötigen, wenn sie dem Tauchen an der Küste in irgendeiner Form nachgehen wollen. 13. ASTURIEN Änderung von Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 20/2007 vom 8. März 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Anerkennung von Körperschaften, die Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe anbieten, und zur Errichtung eines Registers dieser Körperschaften, Beschluss des Ministeriums für den ländlichen Raum und das Fischereiwesen vom 20. April 2007 zur Festlegung der Verordnung über die Nutzung der Marke „Alimentos del Paraíso Natural“ (Nahrungsmittel aus dem Naturparadies), Beschluss des Ministeriums für den ländlichen Raum und das Fischereiwesen vom 9. August 2002 zur Regelung der Genehmigung für die Erteilung von Unterricht in den einzelnen Kategorien des berufsmäßigen Tauchens, Beschluss des Ministeriums für den ländlichen Raum und das Fischereiwesen vom 4. April 2000 zur Regelung der Genehmigung von Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten für die Fischerei, Dekret Nr. 61/2008 vom 2. Juli 2008 zur Errichtung des offiziellen Registers der Lieferanten von Pflanzenmaterial im Fürstentum Asturien und zur Regelung seiner Funktionsweise, Dekret Nr. 17/1997 vom 14. März 1997 über Tierarzneimittel, homöopathische Arzneimittel und Fütterungsarzneimittel im Fürstentum Asturien, und Dekret Nr. 73/1998 vom 3. Dezember 1998 zur Regelung der Tätigkeit von zoologischen Zentren. 14. MURCIA Änderung des Dekrets Nr. 294/007 vom 21. September 2007 zur Errichtung des Vollmachtregisters, um den Bürgern durch telematische Kommunikationsverfahren eine raschere Verbindung zum Ministerium für Landwirtschaft und Wasser zu ermöglichen (BORM Nr. 223 vom 26.09.2007). 15. MELILLA I. VEREINFACHUNG DER VERFAHREN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH DIE VERWALTUNG PE442.981v01-00 DE 148/192 CM\819769DE.doc - Die Nichtbescheidung durch die Verwaltung gilt bei Vorabgenehmigungen für Verkaufsstellen von Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimitteln nicht mehr als Ablehnung, sondern als Zustimmung; gleiches gilt für die Registrierung und Genehmigung von zoologischen Zentren. In der Rechtsvorschrift wird das Vorliegen einer Genehmigung aus Gründen der Tiergesundheit ordnungsgemäß begründet. Neue Regulierungsverordnung zur Tiergesundheit in der Autonomen Stadt Melilla (BOME Nr. 4697 vom 23.03.2010), durch die die frühere RegulierungsVerordnung (Titel IV), veröffentlicht am 25. Juli 1997 in der Sonderausgabe des BOME, aufgehoben wird. INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSGESELLSCHAFT ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Die Genehmigung zur Bereitstellung von Postdiensten außerhalb des postalischen Universaldienstes wird durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt. Die Eintragung in das Register erfolgt nun von Amts wegen und wird automatisch verlängert. - Die behördliche Vorabgenehmigung für die Installation und die Wartung von Telekommunikationsgeräten und -systemen wird durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt. Nunmehr sind keine zusätzlichen Dokumente beizubringen, um die Tätigkeiten ausführen zu dürfen. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Von Dienstleistungsanbietern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die dort bereits Anforderungen für die Ausübung Ihrer Tätigkeit erfüllen, die im Kern den spanischen Anforderung entsprechen oder mit diesen vergleichbar sind, wird die Erfüllung spanischer Anforderung nicht gefordert. GRUND UND BODEN UND STÄDTEPLANUNG EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. BASKENLAND CM\819769DE.doc 149/192 PE442.981v01-00 DE I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN Regelung der Eröffnungslizenzen: In den Entwurf des Sammelgesetzes, das die Autonome Gemeinschaft Baskenland verabschieden will, wurde die Änderung des Gesetzes Nr. 2/2006 vom 30. Juni 2006 über Grund und Boden und Städteplanung im Baskenland (Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe s und Artikel 213) eingebunden, um die allgemeinen Eröffnungslizenzen abzuschaffen und so die Eröffnung an die Erfüllung der Anforderungen aus der Umweltrichtlinie zu knüpfen. Dies schließt die Abgabe einer Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen seitens des Trägers der Niederlassung ein. Alle übrigen Tätigkeiten können ohne weitere Einschränkungen von den Trägern aufgenommen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift durch die Änderung im Allgemeinen Umweltgesetz ergänzt wird. Bezüglich dieser konkreten Tätigkeiten, die die Gefährdung von Personen oder Störungen zur Folge haben könnten, wird die Regelung zur Gemeindelizenz durch die Mitteilungsregelung ersetzt. TOURISMUS 1. ANDALUSIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Verfahren zur Anmeldung und Eintragung im Tourismusregister von Andalusien nach vorheriger Antragstellung. Neue Regelung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie in das Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 22. Dezember 2009 (Artikel 4, Ziffer 8 zur Änderung von Artikel 35 des Gesetzes Nr. 12/1999 vom 15. Dezember 1999) und in das Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (von wesentlicher Bedeutung ist Artikel 7 zur Änderung des Dekrets Nr. 35/2008 vom 5. Februar 2008 zur Regelung des Aufbaus und der Funktionsweise des Tourismusregisters von Andalusien). Begründung: SÄMTLICHE Verfahren für die Geschäftsaufnahme von Betrieben, Einzelpersonen bzw. Anbietern von touristischen Aktivitäten und somit für die Anmeldung und Eintragung im Tourismusregister von Andalusien, die im Gesetz Nr. 12/1999 vom 15. Dezember 1999, im Dekret Nr. 35/2008 vom 5. Februar 2008 und in sämtlichen Vorschriften für jeden dieser Dienstleister geregelt sind, werden durch das Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 22. Dezember 2009 und durch das Dekret Nr. 80/2010 PE442.981v01-00 DE 150/192 CM\819769DE.doc vom 30. März 2010 geändert. Die Geschäftsaufnahme nach vorheriger Antragstellung und somit nach vorheriger Genehmigung wird infolgedessen ersetzt durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung (für Beherbergungsbetriebe, Reisebüros, professionelle Kongressveranstalter, Aktivtourismusunternehmen sowie Verbände, Stiftungen und Einrichtungen mit dem Haupttätigkeitsfeld Tourismusförderung) oder einer vorherigen Mitteilung (Ferienquartiere auf dem Lande und Eintragung von Zweitniederlassungen bzw. Zweigstellen von Reisebüros). Folgende Betriebe, Einzelpersonen bzw. Anbieter von touristischen Aktivitäten sind derzeit von der Änderung (Ablösung des Genehmigungsverfahrens durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung oder einer vorherigen Mitteilung) betroffen: * durch rechtsverbindliche Erklärung: 1. 1. Beherbergungsbetriebe: Hotelbetriebe (Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotelwohnungen) Campingplätze Ferienhäuser auf dem Lande Ferienanlagen auf dem Lande 2. Reisebüros (neue Definition: Reisevermittlungsunternehmen, die Pauschalreisen organisieren bzw. vertreiben. Buchungszentralen fallen nicht mehr unter die Vorschriften für den Tourismussektor). 3. Tourismusbüros: 4. Professionelle Kongressveranstalter 5. Aktivtourismusunternehmen 6. Verbände, Stiftungen und Einrichtungen mit dem Haupttätigkeitsfeld Tourismusförderung. *durch vorherige Mitteilung: 7. Ferienquartiere auf dem Lande 8. Touristeninformationen 9. Zweig- und Verkaufsstellen von Reisebüros 10. Nebentätigkeiten (Nebentätigkeiten im Tourismusbereich zählen als touristische Aktivitäten) Hinsichtlich der Vergabe von Lizenzen für Reisebüros und Buchungszentralen gilt: Die Anmeldung der Geschäftstätigkeit eines Reisebüros wird durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt. Zweigstellen, die den Reisebüros untergeordnet sind, werden im Tourismusregister von Andalusien durch Vorlage einer Mitteilung eingetragen. Regelung im Gesetzesdekret Nr. 3/2009 (Artikel 4, Ziffern 7, 8 und 12) und im Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (Artikel 4 und 7). Begründung: Im Einklang mit der Richtlinie über Pauschalreisen wird für Reisebüros eine neue Definition eingeführt (Reisebüros sind lediglich solche Agenturen, die Pauschalreisen organisieren bzw. vertreiben), so dass die bloße Reiservermittlung nicht mehr allein den Reisebüros vorbehalten ist. Zum anderen entfällt für Reisebüros das Verbot, eine nicht ausdrücklich angezeigte Geschäftstätigkeit auszuüben. Die Änderung zielt darauf ab, das Vorrecht auf CM\819769DE.doc 151/192 PE442.981v01-00 DE die Vermittlung von Reisen abzuschaffen, so dass den Reisebüros gemäß der Richtlinie über Pauschalreisen nur noch die Organisation und der Vertrieb von Pauschalreisen vorbehalten bleiben. Dafür wird den Reisebüros die Ausübung jedweder Geschäftstätigkeit gestattet, die über die bloße Reisevermittlung hinausgeht. Buchungszentralen unterliegen nun nicht mehr den Vorschriften für den Tourismussektor. 11. Für Gaststätten, Cafés und Ferienwohnungen gilt Folgendes: Gemäß Gesetz Nr. 12/1999 zählen sie zu den touristischen Einrichtungen. Doch die gesetzlichen Vorschriften für den Tourismussektor, die in Andalusien für Gaststätten und Ferienwohnungen ergänzend zur Anwendung kamen, wurden durch das Königliche Dekret Nr. 39/2010 vom 15. Januar 2010 abgeschafft. Somit ist die freie Ausübung dieser Tätigkeiten seit dem 5. Februar 2010 gewährleistet und solange die Autonome Gemeinschaft nicht jeden dieser Bereiche regelt ist bei solchen Dienstleistungen die Vorlage der rechtsverbindlichen Erklärung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht erforderlich. Demzufolge ist auch keine Eintragung im Tourismusregister von Andalusien möglich, da es keine Vorschriften für den Tourismussektor gibt, in der die zu erfüllenden Voraussetzungen für die entsprechende Einordnung geregelt sind. Für Ferienwohnungen wird allerdings demnächst eine Regulierungsverordnung in Kraft treten, so dass diese, wie die übrigen Beherbergungsbetriebe, nach Vorlage einer entsprechenden rechtsverbindlichen Erklärung in das Tourismusregister von Andalusien einzutragen sind. 1. Es entfällt das Verfahren für die vorherige Mitteilung bzw. vorläufige Eintragung von Beherbergungsbetrieben nach vorheriger Antragstellung. Stattdessen ist bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung eine rechtsverbindliche Erklärung über die Einordnung des Vorhabens und ein von einem zuständigen Fachmann unterzeichneter technischer Bericht vorzulegen. Dies erfolgt im Zuge des kommunalen Baugenehmigungsverfahrens. Das zuständige Amt muss im Rahmen dieses Verfahrens einen Bericht zur Einordnung des Beherbergungsbetriebes vorlegen. Neue Regelung im Gesetzesdekret Nr. 3/2009 (Artikel 4, Ziffer 5, woraus sich der neue Artikel 31 a für das Gesetz Nr. 12/1999 ergibt) und im Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010. 2. Die Genehmigung für feste Unterkünfte auf Campingplätzen nach vorheriger Antragstellung wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung über die Erfüllung der für den Bau dieser Einrichtungen geltenden Vorschriften ersetzt. Neue Regelung im Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (Artikel 5 zur Änderung des Dekrets Nr. 164/2003, konkret Ziffer 7). 3. Die Genehmigung bezüglich Freiflächen für Zelte auf Campingplätzen nach vorheriger Antragstellung wird durch eine vorherige Mitteilung an die zuständige Behörde ersetzt. Neue Regelung im Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (Artikel 5 zur Änderung des Dekrets Nr. 164/2003, konkret Ziffern 8 und 9). 4. Die Sondergenehmigungen für die Ausübung der Tätigkeit als Gruppenleiter und fachkundiger Führer im Bereich Aktivtourismus werden durch das Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (Artikel 1) aufgehoben, da sie nicht mit den Erwägungen der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind. PE442.981v01-00 DE 152/192 CM\819769DE.doc Darüber hinaus wurde ein freiwilliges Verfahren abgeschafft, und zwar das Spezialisierungsverfahren für Hotelbetriebe und Beherbergungsbetriebe auf dem Lande nach vorheriger Antragstellung, das durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Spezialisierung ersetzt wird. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Mit der Reform wird ebenso die allgemeine Regelung eingeführt, dass sich Dienstleistungsanbieter, die ihren rechtmäßigen Geschäftssitz in einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat haben, innerhalb Andalusiens im Tourismussektor tätig werden dürfen, ohne eine rechtsverbindliche Erklärung vorlegen (Artikel 4.3 des Gesetzesdekrets zur Änderung der Artikel 28.1 und 28.2 des Tourismusgesetzes) oder sich in das Tourismusregister eintragen zu müssen (Artikel 4.8 des Gesetzesdekrets zur Änderung von Artikel 35.1 des Tourismusgesetzes). Die vorgenannte allgemeine Regelung enthält auch eine Ausnahmebestimmung für Fremdenführer: Fremdenführer, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, müssen dies vor ihrer ersten grenzübergreifenden Tätigkeit gemäß Königlichem Dekret zur Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Artikel 4.13 des Gesetzesdekrets zur Änderung von Artikels 49 des Tourismusgesetzes) der zuständigen Tourismusbehörde mitteilen. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Es entfallen: die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck festlegen müssen, die Anforderung, dass Reisebüros eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen, die Anforderung, dass Reisebüros über ein bestimmtes Mindestkapital verfügen müssen. Für Aktivtourismusunternehmen entfällt die Verpflichtung, Mitarbeiter mit genauen Berufsbezeichnungen zu beschäftigen (Betreuer und sachkundige Führer im Bereich Aktivtourismus), da die Zusammensetzung des Personals von Unternehmen nicht mehr eingeschränkt werden darf. Genehmigung der Hausordnung von Hotels und Campingplätzen. Mit dem Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 entfällt die Verpflichtung, der Tourismusbehörde die Hausordnung dieser Betriebe zu übermitteln. 2. ARAGÓN I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Anstelle der Genehmigungen tritt nun das Verfahren der vorherigen Mitteilung. Somit werden CM\819769DE.doc 153/192 PE442.981v01-00 DE folgende Genehmigungen abgeschafft: die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer, die Genehmigung für Gaststätten und Cafés, die Genehmigung für die Ausübung der Geschäftstätigkeit von Reisebüros, die Genehmigung von Ferienquartieren auf dem Lande, die Genehmigung für die Eröffnung von Campingplätzen, die Genehmigung für die Errichtung von Hotels, die Genehmigung für Herbergen und Berghütten. A. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT In Erfüllung des Königlichen Dekrets Nr. 1837/2008 vom 8. November 2008, durch das die Richtlinie Nr. 2005/36/EG des Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 und die Richtlinie Nr. 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in spanisches Recht umgesetzt wurden, wird ausdrücklich die Dienstleistungsfreiheit aller Fremdenführer festgelegt, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig niedergelassen sind. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Die Eintragung in das vorgenannte Tourismusregister wird durch die vorherige Mitteilung und Eintragung von Amts wegen ersetzt. Die Errichtung von Herbergen und Berghütten ist auf Gemeinden begrenzt, die eine im Dekret festgelegte Einwohnerzahl nicht überschreiten. Agrotourismus darf nur von natürlichen Personen betrieben werden, die mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ansässig sind. Für Reisebüros fällt die Anforderung weg, sich auf einen ausschließlichen Geschäftszweck festzulegen, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen und ein vorgeschriebenes Mindestkapital aufzubringen. 3. KANTABRIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN Das Genehmigungsverfahren für die Führung von Tourismusbetrieben (Beherbergungsstätten, gastronomische Betriebe, Touristenvermittlungsagenturen) erstreckt sich nur noch auf die endgültige Einordnung des Tourismusbetriebes in die entsprechende Kategorie, was auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens erfolgt. Die Genehmigungen der Gemeinde für die Eröffnung und Führung von Tourismusbetrieben und -einrichtungen, die in Artikel 6, Ziffer 9 des Gesetzes Nr. 5/1999 behandelt werden, werden durch das Verfahren der rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt. Der Antrag auf vorläufige Einordnung eines Tourismusbetriebes kann nunmehr vom Betroffenen auf freiwilliger Basis gestellt werden. PE442.981v01-00 DE 154/192 CM\819769DE.doc II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Es entfallen: die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck festlegen müssen, die Anforderung, dass bei der Errichtung eines Reisebüros zwischen der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu wählen ist, die Anforderung, dass bei der Eröffnung eines Reisebüros ein Mindestkapital von 6010 EUR aufzubringen ist, die Anforderung, dass bei der Gründung eines Reisebüros ein Businessplan für das geplante Unternehmen zu erarbeiten ist. III. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN Bei der endgültigen Einordnung und Geschäftsaufnahme von Campingplätzen, Hotels, Palästen, Villen, Pensionen, Bauernhöfen, Ferienquartieren auf dem Lande, Herbergen und Aktivtourismusunternehmen wird ein Teil der momentan geforderten Unterlagen durch die rechtsverbindliche Erklärung über ihr Vorhandensein ersetzt. Bei der Erlangung einer Lizenz für ein Reisebüro wird ein Teil der momentan geforderten Unterlagen (wie die von anderen Behörden geforderten Genehmigungen und Nachweise) durch die rechtsverbindliche Erklärung über ihr Vorhandensein ersetzt. Änderung von Rechtsvorschriften: Kantabrisches Gesetz Nr. 5/1999 vom 24. März 1999 über die Regelung des Tourismussektor in Kantabrien, Dekret Nr. 50/1989 vom 5. Juli 1989 über die Regelung und Einordnung von Hotelbetrieben in Kantabrien, Dekret Nr. 31/1997 vom 23. April 1997 über die Regelung von Ferienquartieren und Aktivitäten im ländlichen Raum von Kantabrien, Dekret Nr. 50/1990 über die Regelung von Reisebüros Dekret Nr. 95/2002 vom 22. August 2002 über die Regelung und Einordnung von Campingplätzen in Kantabrien, Dekret Nr. 32/1997 vom 25. April 1997 zur Verabschiedung der Verordnung über die Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer. 4. KASTILIEN-LA MANCHA I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT CM\819769DE.doc 155/192 PE442.981v01-00 DE Folgende Genehmigungen werden durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt: Genehmigung für die Eröffnung von Hotelbetrieben, Genehmigung für die Geschäftsaufnahme von Aktivtourismusunternehmen, Genehmigung für die Eröffnung von Ferienquartieren auf dem Lande, Genehmigung für die Eröffnung von Reisebüros und Buchungszentralen, Anmeldung von touristischen Unternehmen, Einrichtungen, Unternehmerverbänden und nichtgewinnorientierten touristischen Organisationen, Genehmigung für die Errichtung von touristischen Erholungszentren. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Zur Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer muss zwar ein Befähigungsnachweis vorgelegt werden, doch ist vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit keine vorherige Mitteilung notwendig. Allerdings ist eine vorherige Eintragung im Allgemeinen Register für touristische Unternehmen, Beherbergungsstätten, Berufe und Einrichtungen von Kastilien-La Mancha vorzunehmen. Fremdenführer aus anderen Mitgliedstaaten müssen im Besitz eines Befähigungsnachweises sein, der ihnen vom Herkunftsland für die Tätigkeit als Fremdenführer ausgestellt wurde. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Für die Führung von gastronomischen Betrieben ist keine Haftpflichtversicherung erforderlich. Die Eintragung von Tourismusbetrieben erfolgt nunmehr von Amts wegen: o bei Beherbergungsbetrieben, o bei Vertriebsunternehmen, o bei gastronomischen Betrieben, o bei touristischen Unternehmen, die Zusatzdienstleistungen anbieten. Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 8/1999 vom 26. Mai 1999 zur Regulierung des Tourismussektor in KastilienLa Mancha, Dekret Nr. 4/1989 vom 16. Januar 1989 zur Regulierung und Einordnung von Hotelbetrieben, Dekret Nr. 247/1991 vom 18. Dezember 1991 zur Regulierung und Einordnung von Campingplätzen, Dekret Nr. 77/2005 vom 28. Juni 2005 zur Regulierung von Aktivtourismusunternehmen in Kastilien-La Mancha, Dekret Nr. 93/2006 vom 11. Juli 2006 zur Regulierung von Beherbergungsstätten im ländlichen Raum von Kastilien-La Mancha, Dekret Nr. 96/2006 vom 17. Juli 2006 zur Regulierung von touristischen Berufen in Kastilien-La Mancha, PE442.981v01-00 DE 156/192 CM\819769DE.doc Dekret Nr. 56/2007 vom 8. Mai 2007 zur Regulierung von Reisebüros und Buchungszentralen, Dekret Nr. 5/2007 vom 22. Januar 2007 zur Regulierung des Allgemeinen Registers für touristische Unternehmen, Einrichtungen, Unternehmerverbände und nicht gewinnorientierte touristische Organisationen in Kastilien-La Mancha. 5. KASTILIEN UND LEÓN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Das Gesetz Nr. 10/1997 vom 19. Dezember 1997 über den Tourismussektor in Kastilien und León wurde mit Artikel 6 im Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Fördermaßnahmen im Dienstleistungssektor in Kastilien und León (Amtsblatt von Kastilien und León Nr. 247 vom 26. Dezember 2009) abgeändert. Damit fällt nun für Tourismusunternehmen und –veranstalter die Anforderung weg, für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Tourismusgenehmigung einzuholen. Denn ausgehend von den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie und des Gesetzes Nr. 17/2009 vom 23. Dezember 2009 über die freie Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit wird dieses Verfahren als Hindernis für die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angesehen. Anstelle des Systems der Tourismusgenehmigungen tritt fortan ein System der rechtsverbindlichen Erklärungen, die diese Dienstleistungserbringer für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León abgeben müssen. Insofern werden folgende Genehmigungen abgeschafft: Genehmigung für Reisebüros, Genehmigung und Einordnung von Hotelbetrieben: Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Genehmigung für die Neueinordnung von Hotelbetrieben, Genehmigung und Einordnung von Campingplätzen, Genehmigung von Beherbergungsstätten auf dem Lande: Zentren für Bauernhofurlaub, Gasthöfe und Ferienhäuser auf dem Lande, Genehmigung und Einordnung von gastronomischen Betrieben: Gaststätten, Cafés und Bars, Genehmigung für die Neueinordnung von gastronomischen Betrieben, Genehmigung von Aktivtourismusangeboten, Genehmigung und Einordnung von Herbergen, Genehmigung für die Durchführung von Bauarbeiten, die die Einordnung von Hotelbetrieben berühren könnten, Genehmigung für die Umstrukturierung und den Umbau von gastronomischen Betrieben, Genehmigung für Änderungen und Inhaberwechsel bei Aktivtourismusunternehmen. CM\819769DE.doc 157/192 PE442.981v01-00 DE Für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León müssen Fremdenführer im Besitz des entsprechenden Befähigungsnachweises sein, der von einer für Tourismus zuständigen Behörde ausgestellt wurde und mit den Anforderungen des Tourismusgesetzes im Einklang steht. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - In Bezug auf Fremdenführer wird ausdrücklich die Dienstleistungsfreiheit aller Fremdenführer festgelegt, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Dies entspricht den Bestimmungen im Königlichen Dekret Nr. 1837/2008 vom 8. November 2008, mit dem die Richtlinie Nr. 2005/36/EG des Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 und die Richtlinie Nr. 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in spanisches Recht umgesetzt wurden. Gemäß den genannten Rechtsvorschriften müssen Fremdenführer, die ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, die entsprechende Erklärung vor ihrem ersten Einsatz vorlegen. Es wurde die Genehmigung für Touristenvermittlungsagenturen, Aktivtourismusunternehmen und Anbieter anderer touristischer Aktivitäten abgeschafft, die nicht an eine physische Einrichtung gebunden sind. Dies gilt für Unternehmen mit Geschäftssitz in einer anderen Autonomen Gemeinschaft Spaniens, die ihre Dienstleistungen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León anbieten, oder für Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ihre Dienstleistungen in der Autonomen Gemeinschaft anbieten. Zur vorübergehenden Ausübung dieser Tätigkeiten in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León ist es nunmehr notwendig, dass die Dienstleistungserbringer vor ihrem ersten Einsatz bei den für Tourismus zuständigen Behörden die entsprechende rechtsverbindliche Erklärung einreichen. I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Es entfallen: - die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck festlegen müssen. Bei sämtlichen Tätigkeiten im touristischen Bereich entfällt die Verpflichtung, ein Preisverzeichnis vorzulegen und dieses von den für Tourismus zuständigen Behörden abstempeln zu lassen. Bei der Vermietung von Ferienhäusern auf dem Lande fällt die Anforderung weg, in der Gemeinde, in der sich das Ferienhaus befindet, oder in der näheren Umgebung tatsächlich wohnhaft zu sein, sofern diese Voraussetzung vor Aufnahme der Tätigkeit seit mindestens sechs Monaten erfüllt ist. - Im Falle der Eröffnung von Zweigstellen von Reisebüros aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Autonomen Gemeinschaften fällt die Verpflichtung weg, eine Sicherheit PE442.981v01-00 DE 158/192 CM\819769DE.doc beim Finanzinstitut der Autonomen Gemeinschaft – „Caja General de Depósitos de la Tesorería General de Castilla y León” - zu hinterlegen. II. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Die Änderung der Rechtsvorschriften macht es erforderlich, das Verfahren zur Vorlage der rechtsverbindlichen Erklärung zu regeln, um die bereitzustellenden Formulare für die Inhaber touristischer Unternehmen und die Anbieter touristischer Aktivitäten erarbeiten zu können. Notwendig ist außerdem die Festlegung der Unterlagen, die dem Formular beizufügen sind. Deshalb ist momentan eine Verordnung in Arbeit, mit der das Verfahren zur Vorlage der rechtsverbindlichen Erklärung, die für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Inhabern touristischer Unternehmen und Anbietern touristischer Aktivitäten in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León abzugeben ist, geregelt und die beizufügenden Unterlagen festgelegt werden sollen. Mit dieser Verordnung werden gleichzeitig die Verordnungen geändert bzw. aufgehoben, die sich auf die in der neuen Verordnung erläuterten Aspekte beziehen. - Die Formulare werden auf der Verwaltungshomepage der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León veröffentlicht und können persönlich, elektronisch oder auf dem Postweg eingereicht werden. - Die geforderten Unterlagen für die Ausübung touristischer Tätigkeiten sind auf den Nachweis technischer Sachverhalte ausgerichtet, so dass ein Großteil der Unterlagen wegfällt, der bisher für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich war. - Als Neuerung wird touristischen Unternehmen das Recht eingeräumt, vor der Aufnahme und während der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit von den für Tourismus zuständigen Behörden die Informationen zu erhalten, die für die Erfüllung der Anforderungen aus den Tourismusvorschriften relevant sind. Änderung von Rechtsvorschriften: Die in Bearbeitung befindliche Verordnung, mit der das Verfahren zur Vorlage der rechtsverbindlichen Erklärung geregelt und die beizufügenden Unterlagen festgelegt werden soll, führt zur Aufhebung folgender Rechtsvorschriften: Verordnung des Ministeriums für Entwicklung vom 29. Februar 1988 zur Festlegung des zu verfolgenden Verfahrens und der einzureichenden Unterlagen für die Eröffnung, Einordnung bzw. Neueinordnung von Hotelbetrieben. Artikel 22 der Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 27. Oktober 1995 zur Durchführung des Dekrets Nr. 84/1995 vom 11. Mai 1995 über die Regelung von Ferienquartieren auf dem Lande Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 2. Januar 1997 zur Durchführung des Dekrets Nr. 168/1996 vom 27. Juni 1996 über die Regelung von Campingplätzen, mit Ausnahme der Artikel 8 und 9 CM\819769DE.doc 159/192 PE442.981v01-00 DE - Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 14. Mai 1999 über die Regelung des Verfahrens zur Genehmigung, Führung und Einordnung eines gastronomischen Betriebes, Verordnung Nr. CYT/1865/2007 vom 15. November 2007 zur Durchführung des Dekrets Nr. 96/2007 vom 27. September 2007 über die Regelung von Aktivtourismusunternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, mit Ausnahme von Artikel 7 und 8, Die Formulierung „(…) die Erlangung einer Genehmigung für den Betrieb von Herbergen und für den Betrieb von Herbergen und Aktivtourismusunternehmen sowie für (…)“ in Artikel 1, Buchstabe a; die Artikel 3 und 4; die Hinweise in Artikel 7 auf die Genehmigung für den Betrieb von Herbergen und für den Betrieb von Herbergen und Aktivtourismusunternehmen; und die Artikel 8.2, 9.1.2 und 3, 10.1.2 und 3 der Verordnung Nr. CYT/390/2009 vom 17. Februar 2009 zur Durchführung des Dekrets Nr. 52/2008 vom 10. Juli 2008 über die Regelung von Herbergen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León. und führt zur Änderung der Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. CYT/390/2009 vom 17. Februar 2009 zur Änderung des Dekrets Nr. 52/2008 vom 10. Juli 2008 über die Regelung von Herbergen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León. Anzupassende Zusatzvorschriften: Dekret Nr. 77/1986 des Ministeriums für Verkehr, Tourismus und Handel vom 12. Juni 1986 zur Festlegung von Rechtsvorschriften für die Einordnung von Hotelbetrieben in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Dekret Nr. 84/1995 vom 11. Mai 1995 über die Regelungen von Ferienquartieren auf dem Lande, Dekret Nr. 168/1996 vom 27. Juni 1996 über die Regelung von Campingplätzen, geändert durch das Dekret Nr. 148/2001 vom 17. Mai 2001 (Neufassung durch beide Dekrete), Dekret Nr. 52/2008 vom 10. Juli 2008 über die Regelung von Herbergen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Dekret Nr. 96/2007 vom 27. September 2007 über die Regelung von Aktivtourismusunternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Dekret Nr. 24/1999 vom 11. Februar 1999 über die Regelungen von Gaststätten, Cafés und Bars in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Dekret Nr. 25/2001 vom 25. Januar 2001 zur Verabschiedung der Verordnung für Reisebüros, die ihre Geschäftstätigkeit in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León ausüben, Dekret Nr. 101/1995 des Ministeriums für Kultur und Tourismus vom 25. Mai 1995 über die Regelung des Berufs „Fremdenführer“ in der Autonomen Gemeinschaft PE442.981v01-00 DE 160/192 CM\819769DE.doc Kastilien und León, geändert durch das Dekret Nr. 25/2000 vom 10. Februar 2000 zur Änderung des Dekrets Nr. 101/1995 vom 25. Mai 1995 über die Regelung des Berufs „Fremdenführer“ in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Verordnung des Ministeriums für Entwicklung vom 17. März 1987 zur Festlegung des zu verfolgenden Verfahrens bei einem Antrag auf Befreiung von den Mindestanforderungen für die Einordnung von Hotelbetrieben, Verordnung des Ministeriums für Entwicklung vom 13. Januar 1988 zur Festlegung von Rechtsvorschriften für das Aufstellen von Zusatzbetten in Hotelbetrieben in Kastilien und León, Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 27. Oktober 1995 zur Durchführung des Dekrets Nr. 84/1995 vom 11. Mai 1995 (technische Anforderungen für die Einordnung von Betrieben), Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 2. Januar 1997 zur Durchführung des Dekrets Nr. 168/1996 vom 27. Juni 1996 über die Regelung von Campingplätzen, Verordnung CYT/390/2009 vom 17. Februar 2009 zur Durchführung des Dekrets Nr. 52/2008 vom 10. Juli 2008 über die Regelung von Herbergen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Verordnung CYT/1865/2007 vom 15. November 2007 zur Durchführung des Dekrets Nr. 96/2007 vom 27. September 2007 über die Regelung von Aktivtourismusunternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 14. Mai 1999 zur Regelung des Verfahrens für die Genehmigung, Führung und Einordnung eines gastronomischen Betriebes, Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 26. September 1995 zur Durchführung des Dekrets Nr. 101/1995 vom 25. Mai 1995 über die Regelung des Berufs „Fremdenführer“ in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Verordnung des Ministeriums für Entwicklung vom 20. Januar 1988 zur Einrichtung des Registers für Tourismusunternehmen und touristische Aktivitäten in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, Verordnung des Ministeriums für Kultur und Tourismus vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Preisausweisung und -veröffentlichung und die Rechnungslegung durch Beherbergungsbetriebe und gastronomische Betriebe. 6. MADRID CM\819769DE.doc 161/192 PE442.981v01-00 DE I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Reisebüros: o Lizenzvergabe, o Genehmigung für eine Zweigstelle, o Genehmigung für die Verlegung des Geschäftssitzes, o Genehmigung für einen Inhaberwechsel, o Genehmigung für eine Unternehmensübernahme. Fremdenführer: o Ausstellung des Befähigungsnachweises für die Tätigkeit als Fremdenführer in der Autonomen Gemeinschaft Madrid. Hotelbetriebe: o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung, o Genehmigung für einen Inhaberwechsel, o Genehmigung für einen Kategorienwechsel, o Genehmigung für eine Änderung der Kapazitäten, o Genehmigung für Zusatzbetten. Ferienquartiere auf dem Lande: o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung, o Genehmigung für die Neueinordnung als Landquartier, o Genehmigung für einen Inhaberwechsel, o Genehmigung für einen Kategorienwechsel, o Genehmigung für eine Änderung der Kapazitäten, o Genehmigung für Zusatzbetten in Ferienhäusern und Hotels auf dem Lande, o Genehmigung für Ausziehbetten in Ferienhäusern und -wohnungen auf dem Lande. Campingplätze o Genehmigung für die Errichtung und Einordnung, o Genehmigung für die Eröffnung, o Genehmigung für einen Inhaberwechsel, o Genehmigung für einen Kategorienwechsel, o Genehmigung für eine Änderung der Kapazitäten, Gaststätten und Cafés: o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung, o Genehmigung für einen Inhaberwechsel, o Genehmigung für einen Kategorienwechsel, Tourismusbüros: o Genehmigung für Tourismusbüros. Ferienwohnungen: o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung, o Genehmigung für einen Inhaberwechsel, o Genehmigung für einen Kategorienwechsel, o Genehmigung für eine Änderung der Kapazitäten, o Genehmigung für Ausziehbetten. PE442.981v01-00 DE 162/192 CM\819769DE.doc ANMERKUNG 1: Von den 32 Genehmigungen werden 28 durch rechtsverbindliche Erklärungen und zwei durch Mitteilungen (Genehmigung für die Verlegung des Geschäftssitzes und Genehmigung für eine Unternehmensübernahme) ersetzt; zwei werden gänzlich abgeschafft (Ausstellung des Befähigungsnachweises für die Tätigkeit als Fremdenführer in der Autonomen Gemeinschaft Madrid und Genehmigung für die Errichtung und Einordnung). ANMERKUNG 2: Bisher wurde die Eintragung in das Allgemeine Register für Tourismusunternehmen und -einrichtungen von Amts wegen vorgenommen. Nunmehr erfolgt die Eintragung in dieses Register auf freiwilliger Basis und dient statistischen und Werbezwecken. II. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - ANMERKUNG 1: Da die Genehmigungen durch rechtsverbindliche Erklärungen (28) und Mitteilungen (2) ersetzt bzw. gänzlich abgeschafft (2) wurden, fallen auch die entsprechenden Verwaltungsverfahren weg. - ANMERKUNG 2: In den Fällen, in denen die Genehmigung durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt wurde, muss der Unternehmer eine Erklärung über bestimmte, zur Verfügung stehende Unterlagen abgeben, ohne diese jedoch beilegen zu müssen. Die Zahl der Dokumente, die der Unternehmer nunmehr bereithalten muss, hat sich gegenüber der Zahl verringert, die bei dem abgeschafften Genehmigungsverfahren erforderlich war. Insofern zählt jedes vom Unternehmer nicht mehr vorzuhaltende Dokument als weggefallene Anforderung. Reisebüros: Hotelbetriebe: Ferienquartiere auf dem Lande: Campingplätze: Ferienwohnungen : 2 3 4 6 7 Gesamtzahl der nicht mehr benötigten Dokumente: 22 - Die Frist für die Vorlage des Zwischenberichts wird auf zwei Monate verkürzt, was die Verwaltungsverfahren für Ferienquartiere auf dem Lande, Campingplätze und Hotelbetriebe betrifft. Änderung von Rechtsvorschriften: Die Autonome Gemeinschaft Madrid hat das Gesetz Nr. 8/2009 über Liberalisierungsmaßnahmen und Unternehmensförderung in Madrid verabschiedet, das zur Änderung des Gesetzes Nr. 1/1999 vom 12. März 1999 über die Regelung des Tourismussektors in der Autonomen Gemeinschaft Madrid dient. Zur Anpassung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet Wirtschaftsentwicklung ist CM\819769DE.doc 163/192 PE442.981v01-00 DE gerade der Entwurf eines Sammeldekrets in Bearbeitung, das Änderungen an folgenden Dekreten im Bereich Tourismus mit sich bringt: Dekret Nr. 159/2003 vom 10. Juli 2003 über die Regelung von Hotelbetrieben in der Autonomen Gemeinschaft Madrid, Dekret Nr. 3/1993 vom 28. Januar 1993 über Campingplätze in der Autonomen Gemeinschaft Madrid, Dekret Nr. 117/2005 vom 20. Oktober 2005 über die Genehmigung und Einordnung von Ferienquartieren auf dem Lande in der Autonomen Gemeinschaft Madrid, Dekret Nr. 99/1996 vom 27. Juni 1996 über die Regelung der Geschäftstätigkeit von Reisebüros in der Autonomen Gemeinschaft Madrid, Dekret Nr. 47/1996 vom 28. März 1996 über die Regelung der Befähigung und Tätigkeit als Fremdenführer in der Autonomen Gemeinschaft Madrid. Abgeschafft werden folgende Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 94/2002 vom 6. Juni 2002 über die Regelung des Allgemeinen Registers für Tourismusunternehmen und –einrichtungen, Verordnung Nr. 426/1997 über die Tätigkeit als Fremdenführer. 7. NAVARRA I. A. - ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die Genehmigungsverfahren für touristische Einrichtungen werden abgeschafft und durch das Verfahren der rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt, das die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die Eintragung im Tourismusregister von Navarra ermöglicht. Somit fallen folgende Genehmigungen weg: Eintragung von Hotelbetrieben im Tourismusregister von Navarra, Eintragung von Herbergen im Tourismusregister von Navarra, Genehmigung für Ferienhäuser auf dem Lande, Genehmigung für Campingplätze, Eintragung von Aktivtourismus- und Kulturtourismusunternehmen im Tourismusregister, Lizenz für Reisebüros, Eintragung von gastronomischen Betrieben, anderen Beherbergungsstätten, anderen Touristenvermittlungsagenturen und zusätzlichen touristischen Dienstleistungen im Tourismusregister von Navarra. - Es wird die Dienstleistungsfreiheit für Fremdenführer eingeführt. PE442.981v01-00 DE 164/192 CM\819769DE.doc II. - ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Es entfallen: - die Anforderung, dass Reisebüros eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen, die Anforderung, dass Reisebüros ein bestimmtes Gesellschaftskapital aufbringen müssen, die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck festlegen müssen. Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 7/2003 vom 14. Februar 2003 über den Tourismussektor, Dekret Nr. 141/1988 vom 4. Mai 1988 zur Verabschiedung der Verordnung für Reisebüros, Dekret Nr. 243/1999 vom 28. Juni 1999 über die Regelung von Ferienhäusern auf dem Lande, Dekret Nr. 502/2003 vom 25. August 2003 über die Regelung des Aufbaus und der Funktionsweise des Tourismusregisters von Navarra, Dekret Nr. 288/2004 vom 23. August 2004 zur Verabschiedung der Verordnung über die Geschäftstätigkeit von Dienstleistungsunternehmen im Bereich Aktivund Kulturtourismus, Dekret Nr. 140/2005 vom 5. Dezember 2005 zur Verabschiedung der Verordnung für Herbergen in Navarra, Dekret Nr. 146/2005 vom 26. Dezember 2005 zur Verabschiedung der Verordnung für Hotelbetriebe in der Autonomen Gemeinschaft Navarra, Dekret Nr. 24/2009 vom 30. März 2009 zur Verabschiedung der Verordnung für Campingplätze in der Autonomen Gemeinschaft Navarra. 8. VALENCIA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigungen und Eintragungen bzw. Vorprüfungsverfahren (die durch eine rechtsverbindliche Erklärung und Eintragung von Amts wegen ersetzt werden) für folgende Tätigkeiten: Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung von Hotelbetrieben, Genehmigung für die Eröffnung von Ferienquartieren auf dem Lande, Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung von Ferienquartieren (Ferienwohnungen, Villen, Landhäuser, Bungalows und ähnliches), Genehmigung für Hausverwaltungen mit dem Tätigkeitsfeld Ferienquartiere, Genehmigung für Ferienwohnblocks und –anlagen, Lizenz für Reisebüros, CM\819769DE.doc 165/192 PE442.981v01-00 DE Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung von Campingplätzen in der Autonomen Gemeinschaft Valencia. Bei folgenden Tätigkeiten wird die vorgeschriebene Eintragung im Register und die Eintragung auf Antrag durch die Eintragung von Amts wegen ersetzt: Führung eines gastronomischen Betriebes, Tätigkeit als Fremdenführer. In Bezug auf die Fremdenführer ist hervorzuheben, dass das Genehmigungsverfahren wegfällt. Für die Ausübung der Berufstätigkeit des Fremdenführers ist die Erlangung eines Befähigungsnachweises erforderlich, der nun nicht mehr als Genehmigung sondern als berufliche Qualifikation gilt. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT In Bezug auf die Erlangung eines Befähigungsnachweises für die Tätigkeit als Fremdenführer werden Verfahrenshindernisse abgeschafft, indem das System der Anerkennung beruflicher Qualifikationen aus der Richtlinie Nr. 2005/36/EG eingebaut wird. Es fällt die Anforderung weg, dass Fremdenführer aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, die einen Befähigungsnachweis aus ihrem Heimatland besitzen, eine Eignungsprüfung bestehen oder ein Praktikum absolvieren müssen. Im Falle der freien Dienstleistungserbringung müssen sie das Ministerium für Tourismus über die geplante Tätigkeit unterrichten und die vorgeschriebenen Unterlagen einreichen. Machen sie von ihrem Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch, müssen sie beim Ministerium für Tourismus die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen beantragen. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Für Reisebüros fallen folgende Anforderungen weg: - vorgeschriebene Gründung eines Reisbüros für Einzelleistungen, Haftpflichtversicherung, ausschließlicher Geschäftszweck des Unternehmens, Angabe des zuständigen Leiters des Reisebüros. den Verkauf von Der Befähigungsnachweis für die Tätigkeit als Fremdenführer hat nunmehr unbefristete Gültigkeit. Im Hinblick auf Ferienwohnungen: Bei der Nutzung für touristische Zwecke entfällt die Anzeigepflicht, wenn es sich lediglich um die Vermietung einer einzelnen Wohnung handelt. PE442.981v01-00 DE 166/192 CM\819769DE.doc Die Anforderungen an die Ausstattung von Ferienwohnungen werden angepasst. Im Hinblick auf Ferienwohnblocks und -anlagen: Die Möglichkeiten für die gewerbliche Nutzung von Wohnblocks und -anlagen werden ausgeweitet. Die Anforderungen an die Ausstattung von Ferienwohnungen werden angepasst. III. Im Hinblick auf Fremdenführer: - Fremdenführer mit einem Befähigungsnachweis aus anderen Autonomen Gemeinschaften unterliegen nicht mehr der Anforderung, im Vorfeld eine Eignungsprüfung bestehen oder ein Praktikum absolvieren zu müssen. Nur im Falle einer dauerhaften Niederlassung müssen sie das Ministerium für Tourismus über die Ausübung ihrer Tätigkeit unterrichten. - Während der Befähigungsnachweis zuvor nur eine Gültigkeit von fünf Jahren hatte und jeweils um den gleichen Zeitraum verlängerbar war, wird nunmehr eine unbefristete Geltungsdauer eingeführt. - Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises erstreckt sich ab sofort nicht mehr nur auf eine einzelne Provinz, sondern auf das gesamte Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Valencia. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN Bei folgenden Verfahren fallen Anforderungen weg: - Eröffnung und Einordnung von Hotelbetrieben, Eröffnung von Reisebüros, Eröffnung von Ferienquartieren auf dem Lande, Eröffnung von Ferienwohnungen, Eröffnung von Ferienwohnblocks und –anlagen, Eröffnung von Campingplätzen, Ermächtigung von Fremdenführern (die vorgeschriebene Eignungsprüfung entfällt). Änderung von Rechtsvorschriften: Die erwähnten Änderungen an den Rechtsvorschriften sind in das Gesetz Nr. 12/2009 über Besteuerungs-, Verwaltungs-, Finanzund Organisationsmaßnahmen in der Autonomen Gemeinschaft eingeflossen (Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Valencia Nr. 6175 vom 30. Dezember 2009), das erhebliche Änderungen am valencianischen Tourismusgesetz Nr. 3/1998 vom 21. Mai 1998 mit sich brachte. Notwendig ist auch die Anpassung der CM\819769DE.doc 167/192 PE442.981v01-00 DE Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, wodurch acht Dekrete innerhalb der Umsetzungsfrist zu ändern sind. Fast abgeschlossen ist die Anpassung der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, was die Abänderung von sechs Dekreten erforderlich macht, wobei bereits folgende Dekrete verabschiedet wurden: Dekret Nr. 91/2009 des Rates vom 3. Juli 2009 zur Verabschiedung der Regulierungsverordnung für Ferienwohnblocks und -anlagen in der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Dekret Nr. 92/2009 des Rates vom 3. Juli 2009 zur Verabschiedung der Regelungsverordnung für Ferienquartiere, d. h Wohnungen, Villen, Landhäuser, Bungalows und ähnliches, und für Hausverwaltungen, die juristische oder natürliche Personen sein können und sich mit der Nutzungsüberlassung von Ferienquartieren befassen, im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Dekret Nr. 54/2010 des Rates vom 31. März 2010 zur Änderung des Dekrets Nr. 7/2009 vom 9. Januar 2009 über die Regelung von gastronomischen Betrieben in der Autonomen Gemeinschaft Valencia. 9. MELILLA 10. EXTREMADURA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT. - Genehmigung für die Führung eines gastronomischen Betriebes, Genehmigung für den Betrieb eines Reisebüros, Genehmigung für die Führung eines Hotelbetriebes, Vorabgenehmigung für die Errichtung eines öffentlichen Campingplatzes, Genehmigung für den Betrieb eines öffentlichen Campingplatzes und die Nutzung einer kommunalen Campingzone, - Genehmigung für den Betrieb einer Ferienwohnung, - Genehmigung für den Betrieb einer Herberge, - Genehmigung für den Betrieb eines Ferienquartiers auf dem Lande. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Fremdenführer: Im Falle der gelegentlichen Dienstleistungserbringung fällt die Anforderung weg, den Befähigungsnachweis der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft oder des jeweiligen Mitgliedstaates vorzulegen, da diese Dienstleistung nunmehr ohne jegliche Beschränkungen erbracht werden kann. PE442.981v01-00 DE 168/192 CM\819769DE.doc Für die regelmäßige Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer muss die zuständige Behörde im Vorfeld einen Befähigungsnachweis ausstellen. Darüber hinaus muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine vorherige Mitteilung übermittelt werden. Fremdenführer, die in einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder einem anderen Mitgliedstaat ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen, müssen im Besitz eines entsprechenden Befähigungsnachweises aus ihrer Autonomen Gemeinschaft oder ihrem EUHerkunftsland sein und vor Aufnahme der Tätigkeit eine vorherige Mitteilung einreichen. - Wegfall des Abstempelns von Preisverzeichnissen und Beibehaltung vorgeschriebenen Mitteilung des Preisverzeichnisses für Beherbergungsbetriebe. der Es wird zwar die Pflicht, das Preisverzeichnis von der zuständigen Behörde abstempeln zu lassen, abgeschafft, gleichwohl bleibt die Anforderung bestehen, das Preisverzeichnis vor seiner Anwendung auf einem der verfügbaren Kommunikationswege zu übermitteln. - Wegfall des ausschließlichen Geschäftszwecks von Reisebüros. Für Reisebüros fällt die Anforderung weg, ihren Geschäftszweck auf ihre Kerntätigkeit zu begrenzen. - Die Eintragung in das Register für touristische Unternehmen und Aktivitäten erfolgt nunmehr stets von Amts wegen. Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 2/1997 vom 20. März 1997 über den Tourismussektor in Extremadura, Dekret Nr. 12/1996 vom 6. Februar 1996 über die Berufstätigkeit als Fremdenführer, Dekret Nr. 119/1998 vom 6. Oktober 1998 über die Regelung der Tätigkeit von Reisebüros in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, Dekret Nr. 170/1999 vom 19. Oktober 1999 über die Regelung öffentlicher und privater Campingplätze sowie kommunaler Campingzonen, Dekret Nr. 54/2000 vom 8. März 2000 über die Regelung touristischer Einrichtungen wie Herbergen, Ferienzentren, Schullandheime und ähnliches, Dekret Nr. 22/2002 vom 26. Februar 2002 über die Regelung von Preisen, Buchungen und ergänzenden Dienstleistungen in Beherbergungsbetrieben, Dekret Nr. 69/2002 vom 28. Mai 2002 zur Festlegung von Vorschriften für die Regelung und Einordnung gastronomischer Betriebe in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, Dekret Nr. 86/2007 vom 8. Mai 2007 über die Regelung und Einordnung von Hotelbetrieben, Dekret Nr. 87/2007 vom 8. Mai 2007 über die Regelung und Einordnung von Ferienquartieren auf dem Lande, Dekret Nr. 88/2007 vom 8. Mai 2007 über die Regelung und Einordnung von Ferienwohnungen. CM\819769DE.doc 169/192 PE442.981v01-00 DE 11. GALICIEN I. A. - ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Die rechtsverbindliche Erklärung tritt an die Stelle der Genehmigung für touristische Einrichtungen und Unternehmen, der ein Antrag auf Einordnung und Eintragung im Register für touristische Unternehmen und Aktivitäten beizufügen war. Dies wird nunmehr nach erfolgter Einordnung von Amts wegen vorgenommen (zuvor wurde diese Eintragung zusammen mit dem Genehmigungsantrag beantragt, da die Eintragung für die Geschäftsaufnahme notwendig war): Somit fallen folgende Genehmigungen weg: o Pflicht zur Beantragung der Eintragung im Register für touristische Unternehmen und Aktivitäten, o Genehmigung für die Führung eines Hotelbetriebes, o Genehmigung für die Führung eines gastronomischen Betriebes, o Genehmigung für die Vermietung einer Ferienwohnung, o Genehmigung für die Führung einer Vermittlungsagentur, o Genehmigung für die Führung eines Aktivtourismusunternehmens, o Genehmigung für die Führung eines Agrartourismusunternehmens. Es sei darauf hingewiesen, dass von den vorgenannten Tätigkeiten die Führung von Aktivtourismusunternehmen und gastronomischen Betrieben mit der Bezeichnung „Furanchos“ (Heuriger) liberalisiert wird. B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Für Fremdenführer, die bereits in der EU niedergelassen sind, fällt der Befähigungsnachweis weg. Fremdenführer, die bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend in Galicien tätig werden möchten, müssen dies vor ihrer ersten grenzüberschreitenden Tätigkeit der Tourismusbehörde mitteilen. Dabei finden die Bedingungen aus Artikel 13 des Königlichen Dekrets Nr. 1837/2008 vom 8. November 2008 Anwendung, mit der die Richtlinie Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in spanisches Recht umgesetzt wurde. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Um die Tätigkeit als Fremdenführer regelmäßig auszuüben, ist für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises das Ablegen einer Prüfung erforderlich, unbeschadet dessen, dass Fremdenführer mit einem Befähigungsnachweis aus einer anderen Autonomen PE442.981v01-00 DE 170/192 CM\819769DE.doc Gemeinschaft ihrem Beruf in der Autonomen Gemeinschaft Galicien frei nachgehen können. Geplant ist die Streichung der Anforderung, dass Campingplätze über ein bestimmtes Personal verfügen müssen, um ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen zu können. Somit bleibt dem Unternehmer mehr Freiheit bei der Entscheidung und Begründung, wie er den notwendigen Standard für die Einstufung in die höheren Klassifizierungskategorien gewährleisten wird. Mitteilung und Abstempeln von Preisverzeichnissen, Ausschließlicher Geschäftszweck von Vermittlungsagenturen, Wirtschaftliche Daten von Vermittlungsagenturen, Mindestkapitalerfordernis für die Eröffnung einer Vermittlungsagentur, Festlegung eines ausschließlichen Geschäftszwecks für den Betrieb eines Reisebüros. Änderung von Rechtsvorschriften: Änderungen des Gesetzes Nr. 14/2008 vom 3. Dezember 2008 über den Tourismussektor in Galicien und Änderungen folgender Vorschriften: 1. Dekret Nr. 116/2008 vom 8. Mai 2008 über die Regelung gastronomischer Betriebe mit der Bezeichnung „Furanchos" (Heuriger) in Galicien. 2. Dekret Nr. 108/2006 vom 15. Juni 2006 zur Festlegung der Regelungen für Gaststätten und Cafés in der Autonomen Gemeinschaft Galicien, geändert durch das Dekret Nr. 8/2007 vom 10. Januar 2007. 3. Dekret Nr. 42/2001 vom 1. Februar 2001 zur Neufassung der Rechtsvorschriften für Reisebüros, Fremdenführer und Aktivtourismusunternehmen. 4. Dekret Nr. 267/1999 vom 30. September 1999 zur Festlegung der Regelungen für Hotelbetriebe. 5. Dekret Nr. 191/2004 vom 29. Juli 2004 über Agrartourismusunternehmen, geändert durch das Dekret Nr. 142/2006 vom 27. Juli 2006. 6. Dekret Nr. 82/1987 vom 26. März 1987 zur Einrichtung des Registers für touristische Unternehmen und Aktivitäten in der Autonomen Gemeinschaft Galicien 7. Verordnung vom 23. September 2008 zur Durchführung des Dekrets Nr. 116/2008 vom 8. Mai 2008. 8. Verordnung vom 27. Mai 1993 zur Regelung des Abstempelns des Preisverzeichnisses von Beherbergungsstätten. 9. Verordnung vom 29. September 1994 über die Mitteilung der festgesetzten Preise einer Beherbergungsstätte an die galicische Tourismusbehörde. CM\819769DE.doc 171/192 PE442.981v01-00 DE 12. KATALONIEN1 I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Tätigkeiten im gastronomischen Bereich werden nicht mehr als touristische Tätigkeiten angesehen. Deshalb fallen sämtliche Verfahren für die Anmeldung einer touristischen Einrichtung weg, ob es sich nun um Genehmigungs- oder Mitteilungsverfahren handelt. - Es wird die Genehmigung der Autonomen Gemeinschaft für Hotelbetriebe, Campingplätze, Agrartourismusunternehmen und Ferienwohnungen abgeschafft, so dass lediglich die Genehmigung der Gemeinde beibehalten wird, um eine einheitliche Ansprechstelle auf kommunaler Ebene zu schaffen. Im Vorfeld wird die Erfüllung der Tourismusvorschriften von der zuständigen Tourismusbehörde der Autonomen Gemeinschaft überwacht. Dies erfolgt durch die Übermittlung eines Berichts, in dem die Vorbereitungsarbeiten der Ämter für die Erlangung einer Genehmigung der Gemeinde bewertet werden. Im Nachhinein sind ebenfalls Kontrollen möglich, indem die genannten Behörden Inspektionen durchführen dürfen. Die Genehmigung der Gemeinde beruht auf der Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung, in der die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bestätigt wird. Daraufhin können dann die Einrichtungen oder Aktivitäten von Amts wegen eingetragen werden. B. - IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Es gilt die freie Ausübung der Tätigkeit des Fremdenführers bis auf bestimmte Orte, für die der Befähigungsnachweis des Ministeriums für Tourismus der Autonomen Gemeinschaft Katalonien vorgeschrieben ist. Dieser Befähigungsnachweis wird nach erfolgreich bestandenen, vom Ministerium für Tourismus organisierten Prüfungen erteilt. Sich der Prüfung unterziehen dürfen alle Personen, die die Voraussetzungen aus der entsprechenden Rechtsvorschrift erfüllen: Herkunft aus einem EU-Mitgliedstaat, Abschluss bestimmter Tourismusstudiengänge und Nachweis von Kenntnissen in den beiden Amtssprachen von Katalonien, Spanisch und Katalanisch, gemäß den Bestimmungen in der entsprechenden Rechtsvorschrift. Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises für Fremdenführer erstreckt sich auf die Innenräume von im Museumsregister von Katalonien eingetragenen Museen und auf die Innenbereiche von zu Kulturgütern von nationalem Interesse erklärten Denkmälern und historischen Anlagen. Ein Antrag auf Anerkennung des Befähigungsnachweises muss beim Ministerium für 1 Die zusammengestellten Informationen beruhen auf Angaben des SIENA (Identifikations- und Bewertungssystem der betreffenden Rechtsvorschrift), den zwei im IPM-System (Interactive Policy Making-System) verfügbaren Formularen (Reisebüros und Fremdenführer) und dem Schreiben der Regierung der Autonomen Gemeinschaft vom 5. Februar zum Bericht über die gegenseitige Bewertung. PE442.981v01-00 DE 172/192 CM\819769DE.doc Tourismus der Autonomen Gemeinschaft Katalonien von allen Personen gestellt werden, die bereits als Fremdenführer mit einem Befähigungsnachweis aus einer anderen Autonomen Gemeinschaft Spaniens bzw. einer Behörde anderer EU-Mitgliedstaaten arbeiten und ihre Tätigkeit als Fremdenführer darüber hinaus in Katalonien ausüben möchten mit der Erlaubnis, ihre Dienstleistungen auch im Rahmen von Besuchen von Museen, Denkmälern und historischen Anlagen zu erbringen, die in Artikel 3 des Dekrets Nr. 5/1998 vom 7. Januar 1998 aufgeführt sind. Des Weiteren ist in Artikel 11 des Dekrets Nr. 5/1998 vom 7. Januar 1998 festgelegt, dass ein neuer Befähigungsnachweis nur für die Fremdenführer mit einem Befähigungsnachweis aus ihrer Autonomen Gemeinschaft oder ihrem EU-Mitgliedstaat notwendig ist, die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Kenntnisse gemäß der Verordnung Nr. ICT/352/2002 vom 3. Oktober 2002 nachweisen können. II. - ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Für die Eröffnung von Reisebüros ist das Dekret Nr. 106/2008 vom 6. Mai 2008 über Maßnahmen zur Abschaffung bürokratischer Formalitäten und die Verwaltungsvereinfachung zur Erleichterung der Wirtschaftstätigkeit relevant. In diesem Dekret wird zwar am Genehmigungsverfahren festgehalten, das die Konstituierung als juristische Person und die Hinterlegung einer Sicherheit vorschreibt, doch wird die Einreichung der Gesellschaftssatzung durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt. Zugleich fällt die Pflicht weg, über ein Mindestkapital und eine Haftpflichtversicherung zu verfügen. Zur Erlangung der Genehmigung sind daher die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: a) Nachweis von Sicherheiten, damit bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs die Rückerstattung der hinterlegten Gelder und die Rückzahlung an die Verbraucher gewährleistet sind; und b) Benennung einer Hauptniederlassung für den Schriftwechsel mit der Tourismusbehörde. 13. BALEAREN I. A. - - ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Lizenz für Reisbüros: Einführung der rechtsverbindlichen Erklärung und Selbsteinordnung (Großhändler/Einzelhändler), Vorab- und Eröffnungsgenehmigung für Campingplätze, Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen sowie für touristische Dienstleistungen auf dem Lande, Genehmigung bei sich ändernden Voraussetzungen, auf denen die Vorab- und Eröffnungsgenehmigung beruhte, Vorabgenehmigung für die Teilzeitnutzung („Timesharing“) von Ferienimmobilien, Vorab- und Eröffnungsgenehmigung für Einrichtungen, die unter das Dekret Nr. 2/1992 vom 16. Januar 1992 fallen, mit dem ergänzende Tourismusangebote in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen geregelt werden, Verfahren für die Genehmigung des Inhaberwechsels in einem Beherbergungsbetrieb, CM\819769DE.doc 173/192 PE442.981v01-00 DE - - - - - - B. - II. Verfahren für die Genehmigung eines freiwilligen Wechsels in eine andere Gruppe und/bzw. einer Einordnung von Beherbergungsbetrieben in einer höheren Kategorie, Verfahren für die Einreichung von Änderungen an dem geplanten Gewerbe nach Einleitung des Antragsverfahrens für eine Vorabgenehmigung (bereits abgeschafft) bzw. einer Eröffnungsgenehmigung (bereits abgeschafft), ohne dass dies einen Wechsel in eine andere Gruppe mit sich bringt, Antragsverfahren zur Vergabe einer Eröffnungsgenehmigung für einen Saisonimbiss, eventuell der vorgeschriebene Befähigungsnachweis und der Fremdenführerausweis, der von den Behörden der Balearen nach erfolgreichem Bestehen eines Prüfungsverfahrens ausgestellt wird, die Eintragung in die Register der Balearen und in das Register für Fremdenführer wird nunmehr von Amts wegen vorgenommen, Genehmigung für die Anhebung des Alters von 12 auf 15 Jahre für die Unterbringung von Kindern in Begleitung von Erwachsenen durch die Kommission für Familientourismus der Insel Mallorca, die Eintragung in das Register der Balearen für touristische Unternehmen, Aktivitäten und Einrichtungen erfolgt nunmehr von Amts wegen, Pflicht von Tourismusunternehmern, die im Bereich Teilzeitnutzung von Ferienimmobilien tätig sind, zur Eintragung in das Sonderregister für Teilzeitnutzung sowie - vor der Geschäftsaufnahme- zur Eintragung der Immobilien im entsprechenden Abschnitt des Sonderregisters für Teilzeitnutzung, Vorlage eines vorgeschriebenen, verbindlichen Berichts des Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei durch Landhotels und Einrichtungen für Agrartourismus bzw. für Tourismus im Landesinneren, auf deren Tätigkeit sich keine der geltenden Rechtsvorschriften für den Tourismussektor anwenden lässt, sowie die Übermittlung eines vorgeschriebenen Berichts der Kommission für touristische Aktivitäten im ländlichen Raum zur Freistellung von einer Auflage. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Es ist vorgesehen, die Regelungen in Bezug auf die Zulassung von Fremdenführern an die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Für Reisebüros fällt die Anforderung weg, ein Mindestkapital aufzubringen. Verfahren für das Abstempeln von Preisverzeichnissen von Unternehmen, Einrichtungen und Aktivitäten, die auf den Balearen vorzufinden sind und unter den Geltungsbereich des Dekrets Nr. 2/1992 vom 16. Januar 1992 über ergänzende Tourismusangebote in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen fallen. - Es ist geplant, gemäß den Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie möglicherweise die Bewertungskommission für die Prüfung von Fremdenführern abzuschaffen. - Berührt werden eventuell auch die Regelungen im neuen Allgemeinen Tourismusgesetz, die die Gemischte Kommission für die Vermarktung von Ferienquartieren betreffen. PE442.981v01-00 DE 174/192 CM\819769DE.doc - Es wird die Pflicht abgeschafft, bei der Beantragung einer Eröffnungsgenehmigung bestimmte Unterlagen vorzulegen, mit denen berufliche Qualifikationen nachgewiesen werden. - Für Tourismusunternehmer, die im Bereich Teilzeitnutzung von Ferienimmobilien tätig sind, fällt die Pflicht weg, über einen Wohnsitz in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen zu verfügen oder in Ermangelung desselben einen rechtlichen Vertreter mit Wohnsitz auf den Balearen zu benennen. - Abgeschafft werden die Kommission für das Hotelgewerbe im ländlichen Raum und den Tourismus im Landesinneren und die Kommission für Agrotourismus und andere ergänzende Aktivitäten. - Die Genehmigung für die Vertretung eines ausländischen Reisebüros kann fortan nur über ein spanisches Reisebüro eingeholt werden, das seinen Hauptsitz oder eine Zweigniederlassung in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen hat. Die Vertretung dieser Reisebüros wird somit auf Reisebüros mit Sitz in der Europäischen Union übertragen, die ihre Geschäftstätigkeit auf den Balearen ausüben. - Es wird die Gemischte Kommission für die Teilnutzung von Immobilien auf der Insel Mallorca aufgehoben, die sich mit der Prüfung und Bewertung dieser Immobilien beschäftigt. III. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Im Gesetzesdekret Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009 über Sofortmaßnahmen zur Förderung von Investitionen auf den Balearen ist die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für Bauvorhaben, Gebäude und Einrichtungen touristischer Unternehmen und Aktivitäten vorgesehen. Insofern wird das komplexe Verfahren der zweifachen Genehmigungen – Vorabgenehmigung und Eröffnungsgenehmigung – durch eine einzige Genehmigung für die Tourismusbranche ersetzt, wobei eine Regelfrist von vier Monaten greift. - Auf fortbestehende Verfahren ist die allgemeine Regel der Vereinheitlichung und Vereinfachung von Verfahren anzuwenden, wobei der Wegfall von Formalitäten von Amts wegen und ohne Verzögerung erklärt wird. Änderung von Rechtsvorschriften: Das Allgemeine Tourismusgesetz der Balearen Nr. 2/1999 vom 24. März 1999 wird demnächst durch ein neues Allgemeines Tourismusgesetz aufgehoben. Vorgesehen sind Änderungen des Gesetzesdekrets Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009 über Sofortmaßnahmen zur Förderung von Investitionen auf den Balearen. Dekret Nr. 60/2009 vom 25. September 2009, in dem die Vereinheitlichung und Verwaltungsvereinfachung im Tourismusbereich und die Einführung der rechtsverbindlichen Erklärung für die Aufnahme einer Tätigkeit in der Tourismusbranche festgelegt ist. Dieses Dekret sieht ausdrücklich die Aufhebung folgender Dekrete und Verordnungen vor: o Dekret Nr. 13/1985 vom 21. Februar 1985 zur Festlegung neuer Sicherheitsund Brandschutzmaßnahmen in touristischen Einrichtungen, CM\819769DE.doc 175/192 PE442.981v01-00 DE o Dekret Nr. 13/1986 vom 13. Februar 1986 zur Verabschiedung der neuen Regelung für Campingplätze auf den Balearen, o Dekret Nr. 60/1989 vom 22. Mai 1989 über die Regelung des Verfahrens für die Erteilung von Vorab- und Eröffnungsgenehmigungen für Bauvorhaben, Gebäude und Einrichtungen touristischer Unternehmen und Aktivitäten, o Verordnung vom Tourismusminister vom 15. Januar 1990 über die Abnahmebescheinigungen für die Erfüllung der Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen in touristischen Einrichtungen, o Dekret Nr. 2/1992 vom 16. Januar 1992 über die Regelung ergänzender Tourismusangebote in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen und Verordnung vom 6. Juli zur Durchführung des Dekrets, o Verordnung vom Tourismusminister vom 6. April 1992 über die Regelung der Erlangung und Nutzung der Bezeichnung und des Unterscheidungsmerkmals „modernisiertes Hotel“, „modernisierte Wohnungen“ bzw. „modernisierte Ferienquartiere“, o Verordnung vom Tourismusminister vom 22. Dezember 1992 zur Regelung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu 12 Jahren in Beherbergungsbetrieben, o Verordnung vom Tourismusminister vom 12. August 1993 zur Änderung der Verordnung vom 22. Dezember 1992 über die Regelung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu 12 Jahren in Beherbergungsbetrieben, o Dekret Nr. 106/1993 vom 30. September 1993 über die Aufhebung und Hinfälligkeit von Vorabgenehmigungen für Bauvorhaben, Gebäude und Einrichtungen von touristischen Unternehmen und Aktivitäten, o Dekret Nr. 62/1995 vom 2. Juni 1995 über die Regelung von touristischen Dienstleistungen im ländlichen Raum der Balearen und Verordnung des Ministers für Tourismus vom 13. Oktober 1995 zur Durchführung des Dekrets Nr. 62/1995, o Dekret Nr. 60/1997 vom 7. Mai 1997 über die Regelung von Reisebüros in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen, o Dekret Nr. 117/1997 vom 6. September 1997 über die Regelung bestimmter Aspekte der Teilnutzung von Immobilien in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen und Verordnung des Ministers für Tourismus vom 26. September 1997 zur Durchführung des Dekrets Nr. 117/1997, o Dekret Nr. 54/2005 vom 20. Mai 2005 über die Regelung des Angebots gastronomischer Dienstleistungen in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen, o Dekret Nr. 55/2005 vom 20. Mai 2005 über die Regelung von Ferienquartieren in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen, o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 28. September 2004 zur Regelung der Tätigkeit der Kommission für das Gastgewerbe auf dem Lande und den Tourismus im Landesinneren auf der Insel Mallorca, o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 28. September 2004 zur Regelung der Tätigkeit der Kommission für Agrotourismus und andere ergänzende Aktivitäten auf der Insel Mallorca, o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 5. Oktober 2004 zur Regelung der Tätigkeit der Kommission für Familientourismus auf der Insel Mallorca, PE442.981v01-00 DE 176/192 CM\819769DE.doc o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 5. Oktober 2004 zur Regelung der Tätigkeit der Gemischten Kommission für die Teilnutzung von Immobilien auf der Insel Mallorca, o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 5. Oktober 2004 zur Regelung der Tätigkeit der Gemischten Kommission für gastronomische Betriebe auf der Insel Mallorca. Vorgesehen ist die Verabschiedung eines neuen Dekrets mit Regelungen für Fremdenführer, das zur Änderung bzw. Aufhebung des vorherigen Dekrets führen wird. Betroffen sind außerdem die Verordnung des Ministeriums für Tourismus vom 26. Mai 1997 zur Präzisierung einiger Aspekte des Dekrets Nr. 112/1996 und die Verordnung vom 8. November 2005 zum Programm und zu den Bedingungen der Ausschreibungen der für die Erlangung eines Befähigungsnachweises als Fremdenführer auf den Balearen abzulegenden Prüfungen. 14. KANARISCHE INSELN I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Vorgeschriebene Eintragung im Allgemeinen Register für touristische Unternehmen, Aktivitäten und Einrichtungen (das gemäß Gesetz Nr. 14/2009 als Allgemeines Tourismusregister bezeichnet wird), um jegliche touristische Aktivitäten auf dem Gebiet der Kanarischen Inseln zu fördern und auszubauen. Einzutragen sind Vorab- und Eröffnungsgenehmigungen für touristische Einrichtungen, Genehmigungen für die Aufnahme touristischer Aktivitäten sowie sämtliche Verwaltungsakte und endgültige gerichtliche Entscheidungen, die sich auf diese Genehmigungen inhaltlich auswirken. - Touristische Genehmigung für die Eröffnung und die Führung gastronomischer Betriebe (Gaststätten, Cafés, Bars und ähnliches). - Touristische Genehmigung für Bauvorhaben, die die Errichtung, den Ausbau und die Sanierung von Beherbergungsbetrieben betreffen. - Touristische Genehmigung für die Eröffnung von Beherbergungsbetrieben (Hotelbetriebe1 Ferienhäuser und -wohnungen2 und Ferienquartiere auf dem Lande3 wobei es nicht auf die Art der touristischen Nutzung ankommt. Dazu gehören auch Dienstleister, die im Bereich der Teilnutzung von Ferienimmobilien tätig sind. 1 Hotels, Pensionen und Hotelwohnungen Wohnungen, Bungalows und Villen 3 Hotels und Ferienhäuser auf dem Lande. 2 CM\819769DE.doc 177/192 PE442.981v01-00 DE B. - Lizenz für Reisebüros. - Genehmigung für Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen von Reisebüros. - Genehmigungen für die Durchführung touristischer Aktivitäten und den Bau von Einrichtungen, die zur Ausweitung dieser Tätigkeiten dienen. Dies gilt für Aktivitäten in Naturschutzgebieten; Aktivitäten in Gebieten, die im Rahmen der Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Eindämmung der Umweltauswirkungen als ökologisch gefährdet eingestuft wurden; und für Aktivitäten mit möglichen Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten. Dazu gehören insbesondere die Genehmigungen für die Beobachtung von Meeressäugetieren vom Meer aus, sofern dies für touristische Zwecke erfolgt. Bei all diesen Tätigkeiten sind die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die in bestimmten Gebieten Anwendung finden, unbedingt einzuhalten. - Dennoch ist auf den Kanarischen Inseln eine behördliche Genehmigung für die Errichtung, den Ausbau, die Sanierung und Eröffnung von Beherbergungsbetrieben erforderlich, sofern aus ökologischen Gründen die Ausweitung des Angebots an Ferienquartieren gesetzlich beschränkt bzw. begrenzt wird. Dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen diese Einschränkungen in der Raumordnung begründet liegen, die sich an der Belastungsfähigkeit der Inseln orientiert. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - II. Zur Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer ist ein Befähigungsnachweis erforderlich (erhältlich durch das Ablegen von Prüfungen, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder die vorherige Anerkennung bestimmter offizieller Universitätsabschlüsse), was die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit und die Erfüllung der Richtlinie Nr. 2005/36/EG im Falle der Dienstleistungserbringung betrifft. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - - - Es entfallen: die Anforderung, dass Reisebüros lediglich die Rechtsform von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung annehmen dürfen, die Anforderung, dass Reisebüros in Form von Handelsgesellschaften ein Mindestkapital aufbringen müssen, zumal dieses über den Betrag hinausgeht, der im Handelsrecht für diese Gesellschaften vorgesehen ist. Im Zulassungsverfahren für die Tätigkeit als Fremdenführer sind alle Personen von dem Ablegen einer Prüfung befreit, die einen bestimmten Hochschulabschluss im Fachbereich Tourismus nachweisen können. PE442.981v01-00 DE 178/192 CM\819769DE.doc Änderung von Rechtsvorschriften: Die Änderungen im Bereich Tourismus wurden mit dem Gesetz Nr. 14/2009 vom 30. Dezember 2009 verabschiedet, das zur Änderung des Gesetzes Nr. 7/1995 vom 3.April 1995 über die Regelung des Tourismussektors auf den Kanarischen Inseln dient. Die Anpassung der Rechtsvorschriften erfolgt über fünf Entwürfe für Dekrete: Entwurf eines Dekrets zur Verabschiedung der Verordnung für die Führung von Beherbergungsbetrieben, Entwurf eines Dekrets zur Regelung gastronomischer Tätigkeiten und Betriebe, Entwurf eines Dekrets zur Regelung des touristischen Informationssystems, des Allgemeinen Registers für touristische Unternehmen, Aktivitäten und Einrichtungen und des entsprechenden EDV-Systems, Entwurf eines Dekrets zur Regelung der Touristenvermittlung, Dekret Nr. 13/2010 vom 11. Februar 2010 zur Regelung der Aufnahme einer Tätigkeit als Fremdenführer und der Ausübung dieser Tätigkeit in der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln. 15. LA RIOJA I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung für Hotelbetriebe, Genehmigung für ergänzende Tourismusangebote, Genehmigung für Campingplätze, Genehmigung für Buchungszentralen, Lizenz und Genehmigung für Reisebüros, Genehmigung für Ferienwohnungen, Genehmigung für gastronomische Betriebe, Genehmigung für Herbergen, Genehmigung für die Eröffnung von Ferienhäusern auf dem Lande. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten wird das Genehmigungs- und Einordnungsverfahren durch die vorherige Mitteilung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ersetzt. Daneben gibt es ein Verfahren für die freiwillige Einordnung. Sobald die Einordnung der Einrichtung abgeschlossen ist, wird die Eintragung in das Register für Tourismusdienstleister von Amts wegen vorgenommen. CM\819769DE.doc 179/192 PE442.981v01-00 DE - B. Im Hinblick auf Tourismusbüros in Rioja wird die Eintragung im Register für Tourismusdienstleister durch ein Verfahren der freiwilligen Einordnung ersetzt und die Eintragung nach der Einordnung von Amts wegen vorgenommen. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - In Bezug auf Fremdenführer wird am Verfahren zur Ausstellung des Befähigungsnachweises festgehalten. Was die Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten betrifft, kann die Anerkennung dieser Nachweise gemäß den Bestimmungen in den EU-Richtlinien Nr. 2005/36/EG und Nr. 2006/100/EG beantragt werden. Bei vorübergehender oder gelegentlicher Ausübung dieser Tätigkeit ist eine schriftliche Erklärung über die Erbringung dieser Dienstleistung einzureichen. Änderung von Rechtsvorschriften: Mit dem Gesetz Nr. 6/2009 vom 15. Dezember 2009 über Haushalts- und Verwaltungsmaßnahmen für das Jahr 2010 wird das Gesetz Nr. 2/2001 vom 31. Mai 2001 über die Regelung des Tourismussektors in Rioja abgeändert. Es wird das Dekret Nr. 111/2003 vom 10. Oktober 2003 zur Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 2/2001 vom 31. Mai 2001 über die Regelung des Tourismussektors in Rioja abgeändert. 16. BASKENLAND I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Mit dem Gesetz Nr. 16/2008 vom 23. Dezember 2008 werden Ferienwohnungen und Ferienzimmer in Privathäusern nun nicht mehr wie bisher als touristische Einrichtungen betrachtet. Die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt folgende Genehmigungen: o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung von Beherbergungsbetrieben: Beherbergungsbetriebe im ländlichen Raum: Agrartourismusbetriebe, Campingplätze und Ferienhäuser auf dem Lande, Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelwesens, Ferienwohnungen, Hotels, Hotelgruppen, Pensionen. o Genehmigung für die Errichtung eines Campingplatzes und die Schaffung anderer Campingmöglichkeiten, o Genehmigung für Reisebüros, o Genehmigung für die Änderung der Betriebsstruktur von Ferienwohnungen, Agrartourismusbetrieben und Hotelbetrieben, PE442.981v01-00 DE 180/192 CM\819769DE.doc o Genehmigung für einen Kategorienwechsel von Hotelbetrieben und Campingplätzen, o Vorabgenehmigung für die Durchführung jeglicher wesentlicher Änderungen, die die Voraussetzungen berühren, unter denen die Erstgenehmigung, d. h. die Eröffnungs- und Einordnungsgenehmigung, erteilt wurde; dies gilt für jegliche genehmigte touristische Aktivitäten, o Genehmigung für den Bau fester Einrichtungen unter Berücksichtigung ihres Anteils im Verhältnis zu sämtlichen Campingplätzen. Die Eintragung in das Register für touristische Unternehmen und Einrichtungen des Baskenlandes wird in allen Fällen, in denen dies aufgrund der bestehenden Genehmigungspflicht zwingend erforderlich war und bei nicht bestehender Genehmigungspflicht auf Antrag erfolgte, nunmehr von Amts wegen vorgenommen: gastronomische Tätigkeiten, ergänzende touristische Aktivitäten. II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - - Die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck festlegen müssen. Es fällt die Anforderung weg, dass Handelsgesellschaften mindestens das gesetzlich festgelegte Gesellschaftskapital aufbringen müssen, um als Touristenvermittlungsagentur tätig werden zu können. Das Dekret Nr. 128/1996 enthielt Anforderungen, die unmittelbar oder mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhten und die nun abgeschafft werden, so dass der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz nicht mehr in der Einrichtung oder in der Kommune haben muss. Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 6/1994 vom 16. März 1994 über die Regelung des Tourismussektors, Dekret Nr. 128/1996 vom 28. Mai 1996 zur Regelung von Beherbergungsbetrieben im ländlichen Raum; geändert durch das Dekret Nr. 210/1997 vom 23. September 1997 Dekret Nr. 191/1997 vom 29. Juli 1997 zur Regelung von Ferienwohnungen, Ferienquartieren, Zimmern in Privathäusern und Ferienhäusern auf dem Lande, Dekret Nr. 41/1981 vom 16. März 1981 zur Regelung von Campingplätzen im Baskenland; geändert durch das Dekret Nr. 181/1989 vom 27. Juli 1989 zur Änderung des Dekrets vom 16. März 1981 zur Regelung von Campingplätzen im Baskenland, Dekret Nr. 102/2001 vom 29. Mai 2001 zur Regelung von Hotelbetrieben, Dekret Nr. 199/2003 vom 2. September 2003 zur Einrichtung des Registers für touristische Unternehmen und Einrichtungen im Baskenland; geändert durch das Dekret Nr. 178/2006 vom 26. Dezember 2006 zur Änderung des Dekrets zur Einrichtung des Registers für touristische Unternehmen und Einrichtungen im Baskenland, Dekret zur Änderung der Vorschriften für touristische Unternehmen und Einrichtungen im Baskenland. CM\819769DE.doc 181/192 PE442.981v01-00 DE 17. ASTURIEN I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Folgende Genehmigungen und Eintragungen werden durch die rechtsverbindliche Erklärung und die Eintragung von Amts ersetzt: - B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - II. Genehmigung für Reisebüros, Genehmigung für Beherbergungsbetriebe: o Ferienwohnungen: o Hotelbetriebe: o Campingplätze, o Ferienquartiere auf dem Lande: Genehmigung für die Führung eines gastronomischen Betriebes, Genehmigung für die Führung eines Aktivtourismusunternehmens. Fremdenführer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, können vorübergehende Dienstleistungen nunmehr ohne Auflagen erbringen, so dass die automatische Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Autonomen Gemeinschaften und anderen Mitgliedstaaten wegfällt. Dennoch gibt es die Rechtsfigur des offiziellen Fremdenführers der Gemeinschaft, dem jedoch diese Dienstleistung nicht allein vorbehalten ist und der einige Prüfungen zum Nachweis von Fachkenntnissen ablegen muss. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN Es fällt die Anforderung weg, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck festlegen müssen. Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 7/2001 vom 22. Juni 2001 über den Tourismussektor im Fürstentum Asturien, Dekret Nr. 60/1986 über Ferienwohnungen, Dekret Nr. 85/1995 vom 12. Mai 1995 zur Regelung von Preisfestsetzungen in den verschiedenen Beherbergungs- und gastronomischen Betrieben, Dekret Nr. 92/2002 über Aktivtourismus, Dekret Nr. 143/2002 vom 14. November 2002 über Ferienquartiere auf dem Lande, Dekret Nr. 34/2003 vom 30. April 2003 über Ferienwohnungen, Dekret Nr. 35/2003 vom 30. April 2003 zur Regelung der Eintragung von touristischen Unternehmen und Aktivitäten, Dekret Nr. 78/2004 vom 8. Oktober 2004 zur Verabschiedung der Verordnung für Hotelbetriebe, PE442.981v01-00 DE 182/192 CM\819769DE.doc Dekret Nr. 59/2007 vom 24. Mai 2007 zur Verabschiedung der Verordnung für Fremdenführer, Dekret Nr. 60/2007 vom 24. Mai 2007 zur Verabschiedung der Verordnung für Touristenvermittlungsagenturen, Dekret Nr. 280/2007 vom 19. Dezember 2007 zur Verabschiedung der Verordnung für Campingplätze. 18. MURCIA I. A. B. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Es wird die Genehmigung (für Beherbergungs- und gastronomische Betriebe) bzw. Lizenz (für Vermittlungsagenturen) des Ministeriums für Tourismus abgeschafft, die für die Aufnahme von Tätigkeiten im Tourismussektor und entsprechende Änderungen dieser Tätigkeiten notwendig war. Stattdessen nimmt die für Tourismus zuständige Behörde unter Einhaltung des gesetzlich festgelegten Verfahrens die entsprechende Einordnung vor. - Im Hinblick auf Campingplätze fällt die Genehmigung für die Errichtung von vorgefertigten festen Bauteilen aus Holz oder ähnlichen Baustoffen weg und wird durch eine Mitteilung des Inhabers des Campingplatzes ersetzt. - Der Vorabantrag auf Eintragung im Sonderabschnitt für ergänzende touristische Unternehmen und Aktivitäten im Register für touristische Unternehmen und Aktivitäten wird durch ein gesetzlich festgelegtes Eintragungsverfahren ersetzt. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - II. Die Tätigkeit als Fremdenführer ist nicht mehr denjenigen vorbehalten, die einen vom Ministerium für Tourismus zuerkannten Befähigungsnachweis besitzen, sondern all denen, die über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügen. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Es fällt die die Tätigkeit von Reisebüros einschränkende Anforderung weg, sich auf einen ausschließlichen Geschäftszweck festzulegen. - Die Tourismusbehörde muss nicht mehr über das Preisverzeichnis unterrichtet werden. Stattdessen ist das Preisverzeichnis an einer für die Öffentlichkeit sehr gut sichtbaren Stelle auszuhängen. - Die Eintragung in das Register für touristische Unternehmen und Aktivitäten erfolgt von Amts wegen bei allen natürlichen und juristischen Personen, die eine touristische Tätigkeit auf dem Gebiet der Region Murcia ausüben und dort auch ihren Hauptsitz, eine Zweigniederlassung oder eine Einrichtung besitzen. Zuvor CM\819769DE.doc 183/192 PE442.981v01-00 DE wird im Einklang mit den jeweils gesetzlich festgelegten Verfahren eine entsprechende Einordnung der touristischen Einrichtung vorgenommen. III. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN - Ein Teil der für das Verfahren zur Einordnung der jeweiligen Einrichtung erforderlichen Unterlagen wird ersetzt, unabhängig davon, ob es sich um Hotelbetriebe, Ferienquartiere auf dem Lande, Ferienwohnungen und unterkünfte, Gaststätten oder Campingplätze handelt. Änderung von Rechtsvorschriften: Änderung des Gesetzes Nr. 11/1997 vom 12. Dezember 1997 über den Tourismussektor in der Region Murcia durch das Gesetz Nr. 12/2009 vom 11. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an die Richtlinie Nr. 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Region Murcia vom 24. Dezember 2009), Dekret Nr. 75/2005 vom 24. Juni 2005 zur Regelung von Ferienwohnungen und unterkünften, Dekret Nr. 76/2005 vom 24. Juni 2005 zur Regelung von Ferienquartieren auf dem Lande, Dekret Nr. 91/2005 vom 22. Juli 2005 zur Regelung von Gasthöfen in der Region Murcia, Dekret Nr. 127/2005 vom 11. November 2005 zur Regelung von gastronomischen Betrieben in der Autonomen Gemeinschaft Murcia, Dekret Nr. 100/2007 vom 25. Mai 2007 zur Regelung von Reisebüros und Buchungszentralen, Dekret Nr. 280/2007 vom 3. August 2007 zur Regelung der Bestimmungen für professionelle Kongressveranstalter, Dekret Nr. 320/2007 vom 19. Oktober 2007 zur Regelung von Aktivtourismusunternehmen in der Region Murcia, Dekret Nr. 178/1995 vom 20. Dezember 1995 zur Regelung der Berufsgruppe der Fremdenführer in der Region Murcia. VERKEHRSSEKTOR ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG I. 1. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN EISENBAHNVERKEHR - 2. Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Hilfstätigkeiten im Eisenbahnsektor. STRASSENVERKEHR PE442.981v01-00 DE 184/192 CM\819769DE.doc II. 1. - Genehmigung für die Vermietung von Kfz-Fahrzeugen ohne Chauffeur, - Genehmigung für die Errichtung von Informations- und Güterverteilzentren, - Genehmigung für die Errichtung von Haltestellen. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN HANDELSMARINE - 2. VERMIETUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN - III. Anforderung, dass die Ausbilder dem Schifffahrtsverband der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft angehören müssen. Anforderung, über mindestens ein Geschäftslokal oder ein Büro zu verfügen, Möglichkeit, die Geschäftsräume für andere gewerbliche Zwecke zu nutzen, Forderung nach einer Mindestanzahl von Fahrzeugen, Übermittlung einer vorherigen Mitteilung an die zuständige Behörde, sofern eine Zweigniederlassung oder zusätzliche Geschäftsräume eröffnet werden, Ausgestaltung der Verträge mit einem zwingend vorgeschriebenen Inhalt, Alle zwei Jahre Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen, um den Sichtvermerk für die Genehmigung zu erlangen. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH DIE VERWALTUNG 1. HANDELSMARINE - 2. ÖFFENTLICHE HÄFEN - 3. Betroffene müssen nicht mehr den Nachweis erbringen, dass sie ihren Steuer- und Sozialversicherungsverpflichtungen nachkommen, wenn sie eine Genehmigung für die Erbringung von Handelsdienstleistungen und die Ausübung von industriellen, gewerblichen und anderen Dienstleistungen in öffentlichen Häfen beantragen. STRASSENVERKEHR - Es fällt die Anforderung weg, eine Seetüchtigkeitsbescheinigung und Unterlagen vorzulegen, mit denen die zur Führung von Vergnügungsschiffen geforderten Qualifikationen nachgewiesen werden. Für eine Genehmigung zur Eröffnung eines Reisebüros entfällt die Vorlage einer positiven Auskunft aus dem Verkehrszentralregister. EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN CM\819769DE.doc 185/192 PE442.981v01-00 DE 1. STRASSENVERKEHR 1. I. ANDALUSIEN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Die Genehmigung für außerhalb des öffentlichen Raums von Handels- und Industriebetrieben aufgestellte Schilder, aus denen die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen hervorgeht, wird durch eine vorherige Mitteilung durch die betroffene Person ersetzt. Änderung von Artikel 58, 71.a) und 72.1.a) des Gesetzes Nr. 8/2001 vom 12. Juli 2001 über das Straßennetz in Andalusien durch Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 3/2009. 2. I. KASTILIEN UND LEÓN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Genehmigung für die Errichtung von Schildern und Logos auf dem Gelände von Einrichtungen, in denen die umworbene Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt für Schilder und Logos, die sich außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrsraums befinden, aber von diesen Straßen aus sichtbar sind. Die Genehmigung wird durch die vorherige Mitteilung (einen Monat im Voraus) an die für diese Straße zuständige Behörde ersetzt, die ihre Zustimmung aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigern kann. Vor dieser Änderung war eine Genehmigung erforderlich. Änderung des Gesetzes Nr. 10/2008 vom 9. Dezember 2008 über das Straßennetz in Kastilien-León durch das Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Fördermaßnahmen für den Dienstleistungssektor in Kastilien-León (Amtsblatt von Kastilien-León Nr. 247 vom 26. Dezember 2009). 3. I. MADRID ENTFALLENE ANFORDERUNGEN - Anforderung zur Durchführung einer Bedarfsstudie über die angefahrenen Haltestellen, die sich in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, um eine Genehmigung für neue Haltestellen zu bekommen. - Anforderung, dass die Entfernung zwischen den Beförderungspunkten auf der gleichen Seite der Straße oder des Verkehrskreises einer Straße mindestens zehn Kilometer betragen muss. - Anforderung, dass sich Beförderungspunkte, die weniger als zehn Kilometer voneinander entfernt sind, in städtischen Kerngebieten mit Dienstleistungs-, Beherbergungs- und Beköstigungseinrichtungen befinden müssen. PE442.981v01-00 DE 186/192 CM\819769DE.doc 2. HÄFEN 1. I. BALEAREN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Genehmigung für die Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen. Es gab eine Reihe von Voraussetzungen, unter denen der Gegenstand der Dienstleistung bzw. Tätigkeit, die Gültigkeitsfrist, Garantien für die Abdeckung von Umweltrisiken und andere für notwendig erachtete Punkte präzisiert wurden. Vorgesehen ist die Änderung folgender Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 10/2005 vom 14. Juni 2005 über Häfen auf den Balearen, Dekret Nr. 30/1998 vom 6. März 1998 über die Regelung von kommerziellen Kanusportzentren, Dekret Nr. 40/2007 vom 13. April 2007 über die Regelung des Sport- und Hobbytauchens in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen, Verordnung des Ministeriums für Mobilität und Raumordnung vom 25. Oktober 2007 zur Regelung der Vermietung von Freizeit-Wasserfahrzeugen, Verordnung des Ministeriums für öffentliche Bauten, Wohnhäuser und Verkehr vom 17. Januar 2003 zur Nutzung von Wassermotorrädern. WOHNUNGS- UND BAUSEKTOR ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle. Stattdessen ist bei der zuständigen Behörde eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen. Durch den Abbau des Verwaltungsaufwands und die Vereinfachung des Verfahrens ist es möglich, die Tätigkeit unmittelbar auszunehmen. CM\819769DE.doc 187/192 PE442.981v01-00 DE II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN A. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - Die Anforderungen gelten nicht für diejenigen, die technische Unterstützung anbieten möchten, jedoch nicht in Spanien niedergelassen sind, sofern sie ihre Dienstleistung gemäß den Bestimmungen im Gesetz Nr. 17/2009 vom 23. November 2009 über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung erbringen. III. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH DIE VERWALTUNG - Die begrenzte Gültigkeitsdauer der Zulassung (fünf Jahre) wird abgeschafft. Laboratorien müssen keine Versicherung mehr abschließen. Es muss kein Verzeichnisbuch über die Laborproben mehr geführt werden. Für die Laboratorien entfällt die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen für jede Probe in einem Zeitraum von mindestens 15 Jahren. Es muss kein Lageplan des Laboratoriums mehr eingereicht werden. EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN 1. KANTABRIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.). Änderung von Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 47/2003 vom 8. Mai 2003 über die Zulassung von Prüfeinrichtungen, Dekret Nr. 19/1990 vom 10. April 1990 zur Verabschiedung der allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle. 2. KASTILIEN-LA MANCHA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT PE442.981v01-00 DE 188/192 CM\819769DE.doc - Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.). Änderung von Rechtsvorschriften: Verordnung des Ministeriums für Territorialpolitik vom 12. Februar 1991 über die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle. 3. KASTILIEN UND LEÓN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT Es entfällt die Pflicht, eine behördliche Zulassung für die freie Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle einzuholen. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist Bestandteil des Gesetzes Nr. 25/2009 vom 22. Dezember 2009 über die Änderung verschiedener Gesetze zwecks deren Anpassung an das Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung. Die genaue Festlegung der dieser Bestimmungen wird durch die Verabschiedung eines Königlichen Dekrets erfolgen.). Im Ergebnis der Annahme dieses Königlichen Dekrets sieht Kastilien und León die Verabschiedung eines neuen Dekrets mit Regelungen für diese Laboratorien vor. Das Dekret Nr. 45/2005 vom 2. Juni 2005 zu Regelungen für die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle wird durch die Aufnahme dieser neuen gesetzlichen Regelung ersetzt. 4. MADRID I. A. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Es fällt die Pflicht der behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle weg. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben, so dass erst die Verabschiedung des Königlichen Dekrets abzuwarten ist, bevor die Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaft geändert werden können.). CM\819769DE.doc 189/192 PE442.981v01-00 DE Dekret Nr. 14/1990 vom 22. März 1990 zur Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen für die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle in der Autonomen Gemeinschaft Madrid. 5. NAVARRA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.). Änderung des autonomen Dekrets Nr. 129/2005 vom 17. Oktober 2005 zur Regelung der Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle 6. VALENCIA I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN B. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.). Änderung des Dekrets Nr. 107/2005 der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia vom 3. Juni 2005 zur Verabschiedung des Zulassungsverfahrens für Unternehmen und Laboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle. Daraus ergibt sich die Änderung der Verordnung vom 30. September 1991 betreffend das Verzeichnisbuch für die Bauqualitätskontrolle bei der Errichtung von Wohnhäusern. 7. GALICIEN ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN - Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine PE442.981v01-00 DE 190/192 CM\819769DE.doc rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.). Änderung von Artikel 12 Ziffer 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 18/2008 vom 29. Dezember 2008 über Wohnhäuser in Galicien durch Artikel 12 des galicischen Sammelgesetzes. 8. BALEAREN In der Autonomen Gemeinschaft der Balearen ist die Änderung folgender autonomer Dekrete vorgesehen: Dekret Nr. 11/1990 vom 25. Januar 1990 zur Anwendbarkeit des im Königlichen Dekret Nr. 1230/1989 vom 13. Oktober 1989 geregelten allgemeinen Verfahrens für die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen, Dekret Nr. 126/2001 vom 2. November 2001 zur Regelung des Verfahrens für die Gründung, Zulassung und den Betrieb von Einrichtungen für Bauqualitätskontrolle in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen, Dekret Nr. 59/1994 vom 13. Mai 1994 zur Regelung der Bauqualitätskontrolle, Nutzung und Instandhaltung von Gebäuden. 9. LA RIOJA - Änderung des Dekrets Nr. 46/2008 vom 4. Juli 2008 zur Einrichtung eines Registers für in Rioja zugelassene Bauunternehmen. 10. BASKENLAND I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - - Im Rahmen der Bauqualitätskontrolle von Gebäuden und Wohnsiedlungen wird die Pflicht zur Entnahme von Proben durch staatlich anerkannte Laboratorien abgeschafft. Es fällt die Zulassung von Laboratorien weg. Änderung von Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 238/96 vom 22. Oktober 1996 zur Regelung der Bauqualitätskontrolle, Dekret Nr. 69/2004 vom 20. April 2004 über die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle. CM\819769DE.doc 191/192 PE442.981v01-00 DE 11. ASTURIEN I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN B. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle fällt weg. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.). Änderung von Rechtsvorschriften: Dekret Nr. 43/1990 vom 3. Mai 1990 über die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle in der Autonomen Gemeinschaft Asturien; das Dekret Nr. 83/1995 vom 12. Mai 1995 zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Qualifizierung von im Bereich Bauqualitätskontrolle kooperierenden Organisationen. PE442.981v01-00 DE 192/192 CM\819769DE.doc