ebene der autonomen gemeinschaften

Werbung
2009 - 2014
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
9.6.2010
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
(IMCO/05/2010)
Betrifft:
ANHANG - BERICHT ÜBER DIE UMSETZUNG DER
DIENSTLEISTUNGSRICHTLINIE
CM\819769DE.doc
DE
PE442.981v01-00
In Vielfalt geeint
DE
SOZIALES
1.
KANTABRIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
- Register für Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Eintragung der Träger
von Dienstleistungseinrichtungen bzw. der Dienstleistungsanbieter erfolgt
nun in allen Fällen von Amts wegen bei der Erteilung der
Betriebsgenehmigung bzw. bei der Mitteilung über die Einrichtung des
Dienstes. Dadurch entfällt die Eintragung auf Antrag und die damit
verbundene Möglichkeit einer Ablehnung durch Nichtbescheidung.
B.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
- Die als unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit im
Bereich der sozialen Dienstleistungen von den Anbietern einer sozialen
Dienstleistung, deren Hauptsitz in einer anderen Autonomen Gemeinschaft
oder einem anderen Mitgliedstaat liegt, geforderte Eintragung in das Register
der Träger, Einrichtungen und Anbieter sozialer Dienstleistungen entfällt. Die
nachrichtliche Eintragung wird beibehalten.
II.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
- Die von Trägern mit Hauptsitz in einer anderen Autonomen Gemeinschaft
oder einem anderen Mitgliedstaat geforderte Vorlage diverser Unterlagen
(Nachweise zur Rechtspersönlichkeit, Belege über die Eintragung in
verschiedenen Stiftungs-, Genossenschafts-, Handelsregistern usw.) entfällt,
sofern sie glaubhaft machen, dass sie in einer anderen Autonomen
Gemeinschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat als Anbieter sozialer
Dienstleistungen niedergelassen sind.
2.
KASTILIEN-LA MANCHA
I.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
- Für die behördlichen Genehmigungsverfahren (für die Einrichtung und den
Betrieb) sozialer Dienstleistungseinrichtungen in der Autonomen
Gemeinschaft
sind
für
die
Genehmigung
betreffend
die
PE442.981v01-00
DE
2/192
CM\819769DE.doc
Niederlassungsfreiheit und für die Genehmigung betreffend
Dienstleistungsfreiheit unterschiedliche Regelungen festgelegt.
die
Das Dekret Nr. 53/1999 vom 11. Mai 1999 zum Schutz der Kunden von
Trägern, Einrichtungen und Anbietern sozialer Dienstleistungen wird
geändert.
II.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Ziele der Änderung des vorgenannten Dekrets sind:

die Modernisierung der Regelungen,

mehr Transparenz: die Kriterien für die Erteilung der Genehmigung sind klar
und lassen keinen Ermessensspielraum oder behördliche Willkür zu; sie sind
nicht diskriminierend, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
gerechtfertigt, verhältnismäßig, objektiv und werden vorab bekanntgegeben, da
die entsprechende Rechtsvorschrift im Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft
veröffentlicht wird,

eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Dienstleistungsanbieter:
die Genehmigungen sind nicht befristet und unterliegen lediglich der
fortgesetzten Erfüllung der Anforderungen. Die Anzahl der zusammen mit dem
Antrag einzureichenden Unterlagen wurde verringert. Von den Antragstellern
wird keine Beibringung von Unterlagen gefordert, die der Behörde bereits
vorliegen oder von ihr unter Nutzung der modernen Informationstechnologien
beschafft werden können.

Unter Beibehaltung der positiven Auslegung einer Nichtbescheidung durch die
Verwaltung werden dem Antragsteller der Eingang seines Antrags bei der für
die Entscheidung zuständigen Stelle, die äußerste Frist für das Ergehen und die
Mitteilung der Entscheidung sowie die möglichen Wege zur Anfechtung der
Entscheidung mitgeteilt. Es wird nicht vorgeschrieben, dass zuvor in einem
bestimmten Zeitraum eine Eintragung in Registern bestanden haben muss.
Dadurch wird auch der Zugang zu den Verfahren auf elektronischem Wege
verbessert.
3.
I.
KASTILIEN UND LEÓN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die für die Dienstleistungsanbieter im Bereich der Mediation in
Familiensachen in Kastilien und León geforderte Eintragung in das Register
der Mediatoren in Familiensachen der Autonomen Gemeinschaft Kastilien
CM\819769DE.doc
3/192
PE442.981v01-00
DE
und León entfällt und wird durch eine vor Aufnahme dieser Tätigkeit
vorzulegende rechtsverbindliche Erklärung ersetzt.
-
Die beibehaltenen Genehmigungen im sozialen Bereich sind gesetzlich
begründet,
konkret
durch
die
Erste
Zusatzbestimmung
der
Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Maßnahmen
zur Förderung von Dienstleistungstätigkeiten.
Geändert werden Artikel 26 a des Gesetzes Nr. 18/1988 vom
28. Dezember 1988 über soziale Maßnahmen und soziale Dienstleistungen in
Kastilien und León (eingeführt durch Artikel 20 des Gesetzesdekrets
Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Fördermaßnahmen für
Dienstleistungstätigkeiten) und das Gesetz Nr. 1/2006 vom 6. April 2006 über
die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León. Folgende
Rechtsvorschriften stehen noch zur Änderung an: Dekret Nr. 50/2007 vom
17. Mai 2007 zur Genehmigung der Durchführungsvorschriften für das
Gesetz Nr. 1/2006 vom 6. April 2006 über die Mediation in Familiensachen
in Kastilien und León und die Verordnung FAM/1495/2007 vom 14.
September 2007 über die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León.
Es sei darauf hingewiesen, dass die durch Artikel 15 der Gesetzesverordnung
Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 vorgenommene Änderung am Gesetz Nr.
1/2006 vom 6. April 2006 über die Mediation in Familiensachen in Kastilien
und León sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien
Dienstleistungsverkehr (Artikel 8 Absatz 2 des geänderten Gesetzes) berührt.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Durch die gemäß Artikel 15 der Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 über in
anderen Mitgliedstaaten ansässige und gemäß der Dienstleistungsfreiheit
tätige Dienstleistungsanbieter vorgenommene Änderung von Artikel 8 Absatz
b des Gesetzes über die Mediation in Familiensachen fallen folgende
Anforderungen weg:
-
Besitz der Zulassungen bzw. Genehmigungen zur Berufsausübung.
-
Nachweis über eine gemäß den gesetzlich festgelegten Bestimmungen
und Bedingungen absolvierte Ausbildung im Bereich Mediation in
Familiensachen von mindestens dreihundert Unterrichtsstunden, die von
Hochschuleinrichtungen bzw. Berufsorganisationen durchgeführt oder
betreut werden.
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Im Dekret Nr. 50/2007 vom 17. Mai 2007 über die Mediation in
Familiensachen,
für
das
zurzeit
zwecks
Anpassung
das
Änderungsverfahren läuft, entfallen mit der Neufassung des Gesetzes
PE442.981v01-00
DE
4/192
CM\819769DE.doc
(Gesetzesverordnung Nr. 3/2009) eine Reihe von Anforderungen. So fällt
für die Eintragung in das Register der Mediatoren in Familiensachen von
den Dienstleistungsanbietern die Forderung weg, dass sie:
4.
-
bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Mediation in
Familiensachen in Kastilien und León auf diesem Gebiet tätig waren,
-
im Besitz der für die Ausübung einer Berufstätigkeit im Bereich der
Mediation in Familiensachen geforderten Zulassungen bzw.
Genehmigungen sind,
-
den Nachweis erbringen, dass sie vor Inkrafttreten des Gesetzes über
Mediation in Familiensachen in Kastilien und León eine Ausbildung
im Bereich der Mediation in Familiensachen von mindestens
180 Stunden Dauer absolviert haben.
MADRID
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Es entfällt die Forderung nach einer behördlichen Genehmigung in Fällen
einer Änderung oder Verlegung, eines Inhaberwechsels oder der Einstellung
der Tätigkeit von Einrichtungen und Diensten, für die nun lediglich eine
vorherige Mitteilung erforderlich ist. Somit ist eine Genehmigung lediglich
für die Eröffnung neuer sozialer Dienstleistungseinrichtungen erforderlich.
-
Die Eintragung in das Register der öffentlichen oder privaten Träger,
Einrichtungen und Diensten im sozialen Bereich erfolgt von Amts wegen
durch die Verwaltung nach Erhalt der Genehmigung bzw. nach Beibringung
der vorherigen Mitteilung. Somit entfällt das Eintragungsverfahren, wodurch
die von den Trägern zu erledigenden Formalitäten vereinfacht werden.
-
Die
Eintragung
ins
Register
der
Geschäftsführer
sozialer
Dienstleistungseinrichtungen erfolgt von Amts wegen durch die Verwaltung.
-
Das amtliche Genehmigungsverfahren für Träger von Ausbildungsgängen zur
Befähigung für Leitungsfunktion in sozialen Dienstleistungseinrichtungen
wird abgeschafft, so dass jeder Träger vorbehaltlich der Erfüllung der
Mindestanforderungen an die Ausbildungsinhalte diese Maßnahmen
durchführen kann.
-
Infolge der wegfallenden amtlichen Genehmigungsverfahren für die
Ausbildung von leitenden Angestellten sozialer Dienstleistungseinrichtungen
CM\819769DE.doc
5/192
PE442.981v01-00
DE
wird auch das bislang für die Ermöglichung einer amtlich nicht genehmigten
Ausbildung geforderte Zertifizierungs- bzw. Anerkennungsverfahren
abgeschafft.
-
Durch eine entsprechende Verordnung des zuständigen Ministeriums werden
die von nicht in der Autonomen Gemeinschaft ansässigen Personen
gegründeten Schulen anerkannt.
-
Genehmigung von Campingplätzen, wenn an ihnen volljährige Personen
beteiligt sind.
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Beim derzeitigen, aus drei Phasen (Vorabgenehmigung, Genehmigung der
Gemeinde und Genehmigung) bestehenden Genehmigungsverfahren fällt die
Vorabgenehmigung weg, wodurch die Aufnahme der Tätigkeit und deren
Ausübung vereinfacht und beschleunigt werden.
Die Regelung zur Nichtbescheidung durch die Verwaltung wird dahingehend
geändert, dass sie positiv ausgelegt wird und eine Frist von zwei (anstatt
zurzeit vier) Monaten gilt.
Geändert werden das Gesetz Nr. 11/2002 vom 18. Dezember 2002 zur Regelung der
Tätigkeit in sozialen Einrichtungen und Diensten und zur Verbesserung der Qualität
bei der Erbringung sozialer Dienstleistungen sowie folgende drei Dekrete: Dekret
Nr. 91/1990 vom 26. Oktober 1990 über die Genehmigungsverfahren für soziale
Dienste und Einrichtungen und soziale Dienstleistungen, Dekret Nr. 6/1990 vom
26. Januar 1990 zur Errichtung des Registers der im sozialen Bereich und in sozialen
Diensten der Autonomen Gemeinschaft Madrid tätigen Körperschaften und Dekret
Nr. 226/2003 vom 6. November 2003 über die Verordnung über das Register der
Geschäftsführer privater sozialer Dienstleistungseirichtungen der Autonomen
Gemeinschaft Madrid.
5.
6.
NAVARRA
VALENCIA
I. ENTFALLENE
ANFORDERUNGEN
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
UND
 Genehmigung von Einrichtungen des betreuten Wohnens für Menschen mit
einer körperlichen Behinderung oder einer chronischen psychischen
Erkrankung:
Entfallene Anforderungen
 Erläuternder Bericht über die Einstufung und Art der Einrichtung des
betreuten Wohnens, Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze und
PE442.981v01-00
DE
6/192
CM\819769DE.doc
Profil
der
Bewohner,
allgemeine
und
spezifische
Ziele,
Betriebsbedingungen, Tätigkeitsprogramme und -protokolle gemäß den
Bestimmungen
des
geltenden
Dekrets
und
seiner
Durchführungsbestimmungen.
 Nachweis über die Trägerschaft und die mit dem Wohnraum verbundenen
Abgaben und Belastungen durch Grundbuchauszug. Im Falle einer
Anmietung oder einer Abtretung des Wohnraums muss neben dem die
Trägerschaft und die Belastungen belegenden Grundbuchauszug ein Mietbzw. Überlassungsvertrag mit einer Erstlaufzeit von mindestens fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beigebracht werden.
 Gültige Bezugserlaubnis für den Wohnraum.
 Grundriss und Lageplan des Wohnraums, einschließlich Angaben über
Zugänge, Verbindungswege und Anbindung an die öffentlichen
Verkehrsmittel.
 Beweiskräftiger Bericht und von einer qualifizierten Fachkraft erstellte
und mit einem Prüfvermerk des zuständigen Berufsverbandes versehene
maßstabgerechte Pläne des Wohnraums (einschließlich Möblierung),
Treppenhauses, Fahrstuhls und Hausflurs, die die Einhaltung der
materiellen Voraussetzungen gemäß Anhang I des Dekrets nachweisen.
 Nachweis durch eine von einer qualifizierten Fachkraft unterzeichneten
Bericht über die Einrichtungen des Wohnraums, die mindestens die im
Anhang I des Dekrets festgelegten Vorgaben erfüllen müssen. In dem
technischen Bericht muss zudem die Überprüfung der Einhaltung der in
dem besagten Anhang aufgeführten Vorschriften für die Einrichtungen
ausdrücklich bestätigt sein.
 Geplante personelle Ausstattung für die Betreuung des Wohnprojekts.
 Von dem Träger des Wohnraums und gegebenenfalls dem für den
Wohnraum Verantwortlichen unterzeichnete Anweisungen für Notfälle
mit genauen Anleitungen für das Betreuungspersonal und die Bewohner
des Wohnraums unter Beachtung der spezifischen Merkmale des
Wohnraums.
 Gesamtplan der sozialen und therapeutischen Betreuung gemäß den im
Dekret
und
seinen
Durchführungsbestimmungen
genannten
Anforderungen.
Verwaltungsvereinfachung
 Die Anforderungen für die Beantragung einer Genehmigung wurden wie
folgt vereinfacht:
 Von
der
zuständigen
Gemeindeverwaltung
ausgestellte
Bewohnbarkeitsbescheinigung: Es sind lediglich die Wohnräume
anzupassen, die von Menschen mit einer körperlichen Behinderung oder
eingeschränkter
Mobilität
bewohnt
werden
sollen.
Der
CM\819769DE.doc
7/192
PE442.981v01-00
DE
Bewohnbarkeitsbescheinigung muss die Urkunde bzw. das Dokument
beigefügt werden, in der bzw. in dem die die Verfügbarkeit bzw. das
Nutzungsrecht für den Wohnraum nachgewiesen wird.
 Bescheinigung über die Verbindung zu einer Tagesbetreuungseinrichtung.
Dienstordnung.
 Zeitplan für die Betreuung der Bewohner.
 Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen über die Ausbildung des Trägers
entfällt (obwohl das Erfordernis einer Ausbildung an sich nicht wegfällt
und der Behörde bei einer Überprüfung der entsprechende Nachweis
vorzulegen ist).
Anmerkung: Die reformierte Rechtsvorschrift wurde bereits verabschiedet:
Dekret Nr. 43/2010 vom 5. März 2010 der Regierung der Autonomen
Gemeinschaft Valencia über die Festlegung der Bedingungen und
Anforderungen zur Genehmigung von Einrichtungen des betreuten Wohnens
für Menschen mit einer körperlichen Behinderung oder einer chronischen
psychischen Erkrankung (Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Valencia
(DOCV) Nr. 6.222 vom 9. April 2010).
 Genehmigung von Betreuungseinrichtungen
Menschen mit Behinderung.
für
betreuungsbedürftige
Entfallene Anforderungen
 Vorschriften zu Festlegungen über die demokratische Verwaltung, die
Beteiligungsorgane bzw. zur Hausordnung und zur Regelung des Preises
der Dienstleistungen und zur Aufnahme und Kündigung.
 Zurverfügungstellung für die zuständige Stelle von Programmplanungen,
Berichten und Büchern, in denen die Bewohner registriert sind und des
Stellenplans mit genauen Angaben über die Tätigkeiten,
Arbeitsverhältnisse, Ausbildungsabschlüsse und Zusatzqualifikationen
sowie die Aufgabenbereiche des Personals.
 Aufnahme aller von der Bewertungskommission der Generaldirektion für
soziale Dienste gemäß der Einstufung der Einrichtung bzw. des Dienstes
vorgeschlagenen Bewohner.
 Mitteilung über Aufnahmen und Kündigungen von Bewohnern an die
Generaldirektion für soziale Dienste.
 Weitestmögliche Nutzung der in der Nähe des Standortes vorhandenen
kommunalen Dienstleistungsangebote in den Bereichen Gesundheit,
Soziales, Schule und Gemeinschaftsleben.
 Sicherstellung der Verwendung von Mitteln zum schrittweisen Abbau
von Einschränkungen bei betreuungsbedürftigen Bewohnern.
 Achtung der Territorialität bei der Zuweisung der Mittel.
PE442.981v01-00
DE
8/192
CM\819769DE.doc
 Vorlage des Haushaltsplans über die Einnahmen und Ausgaben der
gewöhnlichen Bewirtschaftung des jeweils laufenden Jahres sowie der
Wirtschaftsbilanz und der Betriebsrechnung des jeweiligen Vorjahres
entsprechend der amtlichen Vordrucke sowie einer Inventaraufstellung
am Tag der Zulassung.
Verwaltungsvereinfachung
 Für ihre Zulassung müssen die Einrichtungen oder Dienste in der
vorgeschriebenen Form und Frist die Anforderungen erfüllen, die in den
Vorschriften über die Zulassung von Einrichtungen und Diensten für die
Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen festgelegt sind. In allen
Fällen müssen sie sich in die vom Ministerium für soziale Wohlfahrt
festgelegten Qualitätssicherungssysteme einfügen.
Anmerkung: Die reformierte Rechtsvorschrift wurde bereits verabschiedet:
Verordnung Nr. 1/2010 vom 18. Februar 2010 des Ministeriums für soziale
Wohlfahrt zur Änderung der Verordnung vom 9. April 1990 des
Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit zur Umsetzung des Dekrets
Nr. 40/1990 vom 26. Februar 1990 der Regierung der Autonomen
Gemeinschaft Valencia über das Register, die Genehmigung und Zulassung
sozialer Dienste in der Autonomen Gemeinschaft Valencia. Amtsblatt der
Autonomen Gemeinschaft Valencia (DOCV) Nr. 6214 vom 25. Februar 2010
(zur Änderung der Artikel 9, 38, 39 und der Anhänge V und VI der
Verordnung vom 9. April 1990 des Ministeriums für Arbeit und soziale
Sicherheit zur Umsetzung des Dekrets Nr. 40/1990 vom 26. Februar 1990 der
Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia über das Register, die
Genehmigung und Zulassung sozialer Dienste in der Autonomen
Gemeinschaft Valencia).
 Genehmigung der sozialen Dienste und Einrichtungen.
Verwaltungsvereinfachung
 Es entfällt die Dokumentation über den geplanten Stellenplan,
einschließlich Organigramm, Dienstplan, beruflicher Qualifikationen und
Tätigkeitsbeschreibung.
(In Bearbeitung befindliche Änderung des Dekrets Nr. 91/2002 der
Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia über das Register der
Träger von sozialen Einrichtungen und die Eintragung und
Betriebsgenehmigung für soziale Dienste und Einrichtungen in der
Autonomen Gemeinschaft Valencia.).
 Genehmigung sozialer Dienstleistungseinrichtungen für ältere Menschen.
Entfallende Anforderungen
CM\819769DE.doc
9/192
PE442.981v01-00
DE
Es fallen bestimmte formale Anforderungen weg, um eine Vereinfachung in
Bezug auf die von den Antragstellern vorzulegenden Unterlagen zu erzielen.
Konkret betrifft dies:
 die Pflicht zur Vorlage des geplanten Stellenplans, einschließlich
Organigramm, Dienstplan, beruflicher Qualifikationen und
Beschreibung der Tätigkeiten,
 die Pflicht, eine Versicherung abzuschließen,
 die Pflicht zur Vorlage einer Geschäftsordnung,
 die Vorlage einer beglaubigten Fotokopie der Anmeldung bei der
Sozialversicherungsanstalt,
 den Nachweis über die Versicherung und die Meldung des Personals
bei der Sozialversicherungsanstalt.
(Die Änderung der Verordnung vom 4. Februar 2005 des Ministeriums für
soziale Wohlfahrt zur Regelung der Genehmigung und der Arbeitsweise der
auf
die
Betreuung
älterer
Menschen
spezialisierten
Dienstleistungseinrichtungendurchläuft zurzeit das entsprechende Verfahren.)
7.
EXTREMADURA
I.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Das Genehmigungsverfahren für die amtliche Anerkennung von Schulen zur
Ausbildung von Freizeitpädagogen wird geändert, um eine Vereinfachung in
Bezug auf die vorzulegenden Unterlagen zu erzielen.
-
Es entfallen Formalitäten im Genehmigungsverfahren für die Gründung,
Errichtung, Erweiterung, Verlegung und Veränderung der Zentren,
Dienste und Einrichtungen für ältere Menschen.
Das Dekret Nr. 4/1996 vom 23. Januar 1996 zur Regelung der sozialgeriatrischen
Einrichtungen in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura und das Dekret
Nr. 206/2000 vom 26. September 2000 zur Regelung der amtlichen Anerkennung
von Schulen zur Ausbildung von Freizeitpädagogen und der Lehrinhalte von
Kursen zur Ausbildung von Freizeitleitern und -begleitern für Kinder und
Jugendliche werden geändert.
8.
KATALONIEN
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
PE442.981v01-00
DE
10/192
CM\819769DE.doc
-
Genehmigungsregelung für die Eröffnung und den Betrieb von Einrichtungen
für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen, einschließlich Jugendlager.
Das Gesetz Nr. 38/1991 vom 30. Dezember 1991 über Einrichtungen für Aktivitäten
mit Kindern und Jugendlichen wird geändert.
Das Dekret Nr. 140/2003 vom 10. Juni 2003 zur Verabschiedung der Verordnung
über Einrichtungen für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen wird außer Kraft
gesetzt.
-
Genehmigungsregelung für
Jugendinformationsdiensten.
die
Eröffnung
und
den
Betrieb
von
Die Verordnung vom 7. Oktober 1987 zur Konkretisierung der Bedingungen für die
Eröffnung und den Betrieb von Jugendinformationsdiensten wird außer Kraft gesetzt.
9.
I.
KANARISCHE INSELN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
B.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Genehmigung für Schulen zur Ausbildung von Freizeitanimateuren
(Änderung von Artikel 39 des Gesetzes Nr. 7/2007 vom 13. April 2007,
Kanarische Inseln der Jugend).
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Die Vorabgenehmigung für die Niederlassung mit einer Tätigkeit im Bereich
der Mediation in Familiensachen (Eintragung in das Register der Mediatoren
in Familiensachen der Kanarischen Inseln) wird beibehalten, jedoch wird
künftig ausdrücklich zwischen der Niederlassung und der Regelung der
Dienstleistungsfreiheit unterschieden.
Entwurf des Dekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 144/2007 vom 24. Mai 2007
zur Verabschiedung der Verordnung zum Gesetz über Mediation in
Familiensachen.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Es
entfallen
Anforderungen
im
Zusammenhang
mit
den
Ausbildungsabschlüssen, die Personen vorweisen müssen, die mit der
Planung und Leitung von Tätigkeiten im Bereich der Jugendbildung und bei
Freizeitaufenthalten befasst sind (Änderung von Artikel 40 des Gesetzes
Nr. 7/2007 vom 13. April 2007, Kanarische Inseln der Jugend).
CM\819769DE.doc
11/192
PE442.981v01-00
DE
10. BALEAREN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
II.
Im Bereich der Durchführung von Freizeitaktivitäten für Kinder und
Jugendliche ist eine mögliche vorherige Mitteilung über die Tätigkeit und
eine Vereinfachung in Bezug auf die vorzulegenden Dokumente geplant.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
III.
Es ist die Änderung des Verfahrens zur amtlichen Anerkennung von
Schulen für die Ausbildung von Freizeitpädagogen geplant. Für die
Bewertung für diese Anerkennung sind nicht die zur Gründung der
Schule zu erfüllenden Voraussetzungen ausschlaggebend, sondern das
Verzeichnis der Schulen für Jugend- und Kinderfreizeitbildung.
Überprüft werden muss die Pflicht zur Eintragung in das Verzeichnis
der Schulen für Freizeitpädagogen für Kinder und Jugendliche. Zu
prüfen ist ferner, inwieweit diese durch ein weniger kostspieliges
Bestätigungsverfahren ersetzt werden kann. Mögliche Ersetzung des
Verzeichnisses durch ein anderes Verfahrens, das die Einhaltung der für
ein reibungsloses Funktionieren der Schulen für Jugend- und
Kinderfreizeitbildung geforderten gesetzlichen Anforderungen bestätigt.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Es ist eine Vereinfachung in Bezug auf die im Verfahren zur
Genehmigung der Gründung von Jugendeinrichtungen vorzulegenden
Dokumente geplant.
Änderung des Gesetzes Nr. 10/2006 vom 26. Juli 2006 (umfassendes
Jugendgesetz) und des Gesetzes Nr. 4/2009 vom 11. Juni 2009 über soziale
Dienste der Balearen.
Darüber hinaus ist die Änderung des Dekrets Nr. 66/1999 vom 4. Juni 1999 zur
Verabschiedung der Regulierungsordnung des balearischen Systems sozialer
Dienstleistungen und des Dekrets Nr. 16/1984 vom 23. Februar 1984 über die
Anerkennung von Schulen für die Ausbildung von Freizeitbetreuern vorgesehen.
11. LA RIOJA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
PE442.981v01-00
DE
12/192
CM\819769DE.doc
-
Die Genehmigung für die Eröffnung und den Betrieb von Schulen für
Ausbildung, Erholung und Freizeit und die Beantragung der Eintragung in
das öffentliche Register der Körperschaften mit Beteiligung Jugendlicher und
der Jugendeinrichtungen werden durch eine vorherige Mitteilung über die
Eröffnung und den Betrieb ersetzt, die die Eintragung von Amts wegen in das
Register ermöglicht.
-
Die für die
Genehmigung.
-
Die beibehaltenen Genehmigungen sind in angemessener Weise gesetzlich
begründet.
Durchführung
von
Jugendaustauschen
erforderliche
Änderung von Rechtsvorschriften:
Durch das Gesetz Nr. 7/2009 vom 22. Dezember 2009 über soziale
Dienstleistungen werden die Dienstleistungsrichtlinie im Bereich der sozialen
Dienstleistungen umgesetzt sowie das Gesetz Nr. 1/2008 über soziale
Dienstleistungen und das Gesetz Nr. 5/98 über Rechte und Pflichten der Nutzer,
behördliche Genehmigungen, Verstöße, Sanktionen und Kontrollen im Bereich der
sozialen Dienstleistungen ersetzt.
Das Gesetz Nr. 7/2005 vom 30. Juni 2005 über die Jugend von La Rioja wird mit
dem Gesetz Nr. 6/2009 vom 15. Dezember 2009 über steuerliche und behördliche
Maßnahmen für das Jahr 2010 geändert.
Änderung des Dekrets Nr. 42/2001 vom 5. Oktober 2001 zur Regelung der
Anerkennung und der Arbeitsweise der Schulen zur Ausbildung von Freizeitleitern
und Freizeitbegleitern im territorialen Geltungsbereich von La Rioja.
12. BASKENLAND
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die Eintragung in das Register der Mediatoren ist eine unerlässliche
Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Mediation
in Familiensachen und die Ausübung dieser Tätigkeit. Durch die Änderung
der Regulierungsvorschriften über die Mediation in Familiensachen wird die
Eintragung in das Register der Mediatoren lediglich für die Ausübung der
Mediation in den öffentlichen Diensten für Mediation in Familiensachen in
der
Autonomen
Gemeinschaft
Baskenland
erforderlich
sein.
Dementsprechend entfällt die Anforderung der Eintragung in das Register der
Mediatoren als Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
in der Mediation in Familiensachen und die Ausübung dieser Tätigkeit.
CM\819769DE.doc
13/192
PE442.981v01-00
DE
Das Gesetz Nr. 1/2008 vom 8. Februar 2008 über die Mediation in Familiensachen
wird geändert.
B.
-
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Im Bereich der sozialen Dienstleistungen wird eine differenzierte Behandlung
der Niederlassung und der Dienstleistungsfreiheit eingeführt. Dadurch
können in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige
Anbieter sozialer Dienstleistungen diese Dienste unter Bedingungen der
Dienstleistungsfreiheit anbieten, ohne dass sie die Anforderung, in ein
Register eingetragen zu sein und vorher eine behördliche Genehmigung
einzuholen, erfüllen müssen.
Das Gesetz Nr. 12/2008 vom 5. Dezember 2008 über soziale Dienste wird geändert.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
III.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Es wird der auf jede physische Niederlassung bezogene Einzelcharakter der
behördlichen Genehmigungen für die Bereitstellung und die Erbringung
sozialer Dienstleistungen festgeschrieben. Wenn der Dienstleistungsanbieter
bereits in Spanien niedergelassen ist und die Tätigkeit rechtmäßig ausübt,
darf die Gewährung der behördlichen Genehmigung nicht an die Erfüllung
von Anforderungen geknüpft werden, die keinen spezifischen
Zusammenhang mit der physischen Niederlassung aufweisen, von der aus die
Tätigkeit erfolgen soll.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
In dem Verfahren, das private Anbieter sozialer Dienstleistungen der vorherigen
Eintragung in das entsprechende Register für soziale Dienste und der
vorschriftsmäßigen behördlichen Genehmigung unterwirft, um soziale
Dienstleistungen zur Verfügung stellen bzw. ausführen zu dürfen, wird die Frage der
Akzeptanz von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Unterlagen als Nachweis für
die Erfüllung der für die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren
Ausübung gestellten Anforderungen ebenso wenig behandelt wie die Frage über die
Notwendigkeit von Originaldokumenten, beglaubigten Abschriften oder von
beeidigten Übersetzern angefertigten Übersetzungen. Es gibt keine
Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaft Baskenland im Sozialbereich, die
mit den Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie über die
Verwaltungsvereinfachung kollidieren könnten.
Sowohl die Verwaltungspraxis als auch die gegebenenfalls diesbezüglich noch zu
erlassenden Regelungen werden an die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 17/2009
PE442.981v01-00
DE
14/192
CM\819769DE.doc
vom 23. November 2009 über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und
ihre Ausübung angepasst. .
13. ASTURIEN
-
Das Dekret Nr. 79/2002 vom 13. Juni 2002 zur Verabschiedung der
Verordnung über die Genehmigung, Zulassung und das Register der
Betreuungseinrichtungen der sozialen Dienste wird geändert.
14. MURCIA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
II.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Für die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb von Stellen,
Einrichtungen und Anbietern sozialer Dienstleistungen wird künftig in den
Vorschriften ausdrücklich darauf verwiesen, dass gemäß den Regelungen zur
Dienstleistungsfreiheit von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen
Anbietern keine Genehmigung zur Erbringung sozialer Dienstleistungen
verlangt wird. Darüber hinaus werden für die Aufnahme oder die Ausübung
einer Tätigkeit im Bereich der sozialen Dienstleistungen in Murcia
Genehmigungen akzeptiert, die von einer anderen Autonomen Gemeinschaft,
Gemeinde oder staatlichen Stelle erteilt wurden.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Für die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb von Stellen,
Einrichtungen und Anbietern sozialer Dienstleistungen werden künftig keine
Unterlagen mehr gefordert, die der Verwaltung bereits vorliegen oder von ihr
durch eigene Mittel beschafft werden können. Zudem darf keine
Eintragung in das Vereins-, das Stiftungs- oder das Handelsregister
verlangt werden.
-
Die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb von Stellen,
Einrichtungen und Anbietern sozialer Dienstleistungen wird künftig
nicht mehr befristet, sondern unbefristet erteilt.
Änderung des Dekrets Nr. 54/2001 vom 15. Juni 2001 über Genehmigungen,
Aufbau und Funktionsweise des Registers der Träger, Einrichtungen und Anbieter
sozialer Dienstleistungen.
HANDEL
1. ANDALUSIEN
CM\819769DE.doc
15/192
PE442.981v01-00
DE
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Die Eintragung in das Register der Händler und der Handelstätigkeiten
Andalusiens erfolgt künftig nicht mehr vorab, sondern von Amts wegen nach
der Vorlage einer Mitteilung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des
zugrunde liegenden Sachverhalts, d. h. der Aufnahme bzw. Beendigung der
Tätigkeit.
-
Es entfallen:
die Lizenz der Autonomen Gemeinschaft für große Handelsbetriebe,
die spezifische Handelslizenz für Niederlassungen von Discountern,
die Lizenz für den Verkauf von Fabrik-Restposten.
-
Die Eintragung von mit dem Fernverkauf befassten Unternehmen in das
Register der Händler und der Handelstätigkeiten Andalusiens erfolgt künftig
von Amts wegen nach der Vorlage einer Mitteilung innerhalb von drei
Monaten nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts, d. h. der
Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit.
-
Die Eintragung von mit dem Verkauf in öffentlichen Auktionen befassten
Unternehmen in das Register der Händler und der Handelstätigkeiten
Andalusiens erfolgt künftig von Amts wegen nach der Vorlage einer
Mitteilung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des zugrunde
liegenden Sachverhalts, d. h. der Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit.
-
Die Eintragung von mit Haustürgeschäften befassten Unternehmen in das
Register der Händler und der Handelstätigkeiten Andalusiens erfolgt künftig
von Amts wegen nach der Vorlage einer Mitteilung innerhalb von drei
Monaten nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts, d. h. der
Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit.
-
Die Eintragung von mit dem Verkauf über Automaten befassten
Unternehmen in das Register der Händler und der Handelstätigkeiten
Andalusiens erfolgt künftig von Amts wegen nach der Vorlage einer
Mitteilung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des zugrunde
liegenden Sachverhalts, d. h. der Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit.
-
Die Vorabgenehmigung für die Durchführung offizieller Handelsmessen
entfällt und wird durch eine Mitteilung der Veranstalter durch eine
rechtsverbindliche Erklärung mit den erforderlichen Angaben zur
Gewährleistung der Sicherheit und der Qualität der angebotenen
Dienstleistung ersetzt.
PE442.981v01-00
DE
16/192
CM\819769DE.doc
-
Die Notwendigkeit einer behördlichen Vorabgenehmigung für den
gelegentlichen Direktverkauf auf offiziellen Handelsmessen entfällt und wird
als außerhalb des Handelsbetriebs stattfindender Verkauf im
Binnenhandelsgesetz Andalusiens geregelt.
-
Beim ambulanten Handel (Allgemeines Register der Wanderhändler
Andalusiens) entfällt die vorherige und verpflichtende Eintragung und wird
durch eine freiwillige, nicht auf die Zeit vor der Aufnahme der Tätigkeit
beschränkte Eintragung ersetzt.
II.
III.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Die untere Grenze von 2500 m² Nutzfläche für Ausstellungs- und
Verkaufszwecke
zwecks
Einstufung
als
großflächige
Einzelhandelseinrichtung wird abgeschafft.
-
Der Beirat für den Binnenhandel Andalusiens wird in den Andalusischen Rat
für Handel umgewandelt. Seine Zuständigkeiten für Genehmigungsverfahren
werden gänzlich gestrichen, wodurch die Bestimmungen wegfallen, die ein
Eingreifen von Personen, die bereits auf dem Markt bestehende
Handelsinteressen vertreten, in das Genehmigungsverfahren ermöglichten.
-
Es entfällt die Überprüfung eines wirtschaftlichen Bedarfs zur Begründung
der Entscheidung über die Vergabe der Sondergewerbeerlaubnis.
-
Es entfallen die von der autonomen Gemeinschaft im Zusammenhang mit
dem Verfahren zur Vergabe von Handelslizenzen erhobenen Gebühren.
-
Es entfällt das Exklusivrecht der Messegesellschaften zur Veranstaltung von
offiziellen Handelsmessen.
-
Es entfällt die Forderung, dass der Veranstalter offizieller Handelsmessen
eine bestimmte Rechtspersönlichkeit sein muss.
-
Es entfällt die territoriale Einschränkung nach Provinzen für die
Veranstaltung offizieller Handelsmessen.
-
Es entfällt die Mitwirkung des Beirats für offizielle Handelsmessen
Andalusiens, dem u. a. die auf dem Markt tätigen Wirtschaftsakteure
angehören, bei der Genehmigung offizieller Handelsmessen.
WEITERE MASSNAHMEN
CM\819769DE.doc
17/192
PE442.981v01-00
DE
-
Die vorgeschriebenen Versicherungen werden gesetzlich geregelt. Damit
wird der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts umgesetzt, der diesbezüglich
durch Artikel 21 des Gesetzes über den freien Zugang zu
Dienstleistungstätigkeiten und ihre Ausübung eingeführt wurde.
Das Gesetz, auf dessen Grundlage diese Änderungen vorgenommen werden, ist
die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in
Andalusien (Andalusisches Gesetzblatt (BOJA) Nr. 250) zur Änderung des
Gesetzes Nr. 9/1988 vom 25. November 1988 über den ambulanten Handel, des
Gesetzes Nr. 3/1992 vom 22. Oktober 1992 über offizielle Handelsmessen in
Andalusien und des Gesetzes Nr. 1/1996 vom 10. Januar 1996 über den
Binnenhandel in Andalusien.
2.
I.
ARAGÓN1
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
II.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Bei den Registern der Handelseinrichtungen, Handelsunternehmer,
Fernverkäufer und Wanderhändler wird die Eintragung vor Aufnahme der
Tätigkeit in ein rechtsverbindliches Mitteilungsverfahren für statistische
Zwecke und zur Information der Verbraucher umgewandelt.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die gegenwärtig geltenden Kriterien und Verfahren für die Beantragung einer
Handelslizenz für die Einrichtung großer Handelsflächen entfallen. Es wird
jedoch ein Überprüfungsverfahren für Handelseinrichtungen mit einer
Verkaufsfläche von über 2500 m² hinsichtlich der Auswirkungen auf das
Allgemeininteresse beibehalten. Der Begründung für die Genehmigung wird
die Beurteilung der Auswirkungen der durch die Gemeindeverwaltung zu
genehmigenden Anlagen auf die Raumordnung, den Schutz des historischen
und natürlichen Erbes sowie die städtische Umgebung und die Umwelt
zugrunde liegen. Handlungsgrundsatz wird dabei die Niederlassungsfreiheit
sein, da eine Verweigerung einer Genehmigung mit einer Verletzung des
Allgemeininteresses und unzureichenden Ausgleichsmaßnahmen begründet
sein muss.
1
Die Darstellung der wegfallenden Hindernisse entspricht lediglich dem Stand der
vorbereitenden Arbeiten zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
Nr. 9/1989, die als solche nicht als verbindliche Beschlüsse über einen künftigen
Gesetzesentwurf zu betrachten sind.
PE442.981v01-00
DE
18/192
CM\819769DE.doc
-
Es entfällt die behördliche Genehmigung für den Verkauf über Automaten,
unbeschadet der Einhaltung der anzuwenden technischen Vorschriften.
Die Umstellungen im Handelsbereich erfolgen durch die Änderung des Gesetzes
Nr. 9/1989 über die Handelstätigkeit in Aragón.
3.
I.
KANTABRIEN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Lizenzen für große Handels- und Hard-Discountunternehmen. Die Autonome
Gemeinschaft wird im Rahmen des Gemeindeverfahrens zur Vergabe von
Lizenzen für große Niederlassungen Auskünfte geben. Diese Auskünfte
haben gemäß der letzten Fassung des Entwurfs des Handelsgesetzes im Falle
eines negativen Ergebnisses bindende Wirkung.
-
Genehmigung der Gemeinde für Auktionsverkäufe, Genehmigung der
Gemeinde für gelegentliche Verkäufe und Genehmigung der Gemeinde zur
Abwicklung von Haustürgeschäften.
-
Genehmigung zur Ausübung des Fernverkaufs.
-
Sondergewerbeerlaubnis und Genehmigung der Gemeinde zum Aufstellen
von Automaten, über die Verkäufe getätigt werden. Die Genehmigung durch
die Verwaltungsbehörde wird beibehalten.
-
Die Eintragung in das Register der Franchisegeber wird von der vorherigen
Eintragung auf die nachträgliche Eintragung umgestellt.
-
Pflicht zur Eintragung in die Register der gelegentlichen Verkäufe,
Haustürgeschäfte und Auktionsverkäufe.
-
Umstellung der Eintragung in die Register des ambulanten Handels, der
Fernverkäufe und der Verkäufe über Automaten von der vorherigen
Eintragung auf die nachträgliche Eintragung.
-
Genehmigung von Messen und Eintragung in das amtliche Register der
Messen Kantabriens.
II.
A.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
CM\819769DE.doc
19/192
PE442.981v01-00
DE
-
Für die im Rahmen des Gemeindeverfahrens zur Bewilligung von Lizenzen
für große Handelsbetriebe von der Autonomen Gemeinschaft anzufertigenden
Auskünfte werden die zur Entscheidungsfindung verwendeten Kriterien
geändert.
-
Die
bislang
von
der
Autonomen
Gemeinschaft
für
das
Lizenzvergabeverfahren
von
großen
Handelsund
HardDiscountunternehmen geforderten Gebühren entfallen, da die entsprechenden
Lizenzen weggefallen sind.
-
Die Kriterien zur Vergabe der Lizenzen für den ambulanten Handel werden
geändert.
Änderung von Rechtsvorschriften:
Dekret Nr. 60/2004 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 1/2002 über den Handel in
Kantabrien, Gesetz Nr. 1/2002 vom 26. Februar 2002 über den Handel in Kantabrien,
Gesetz Nr. 8/2006 vom 27. Juni 2006 über die Handelsstrukturen in Kantabrien,
Gesetz Nr. 5/1998 vom 15. Mai 1998 zur Regelung der offiziellen
Messeausstellungen in Kantabrien.
Die Änderungen der Rechtsvorschriften mit Gesetzesrang erfolgen durch das Gesetz
zur Aufhebung der Gesetze Nr. 8/2006 und Nr. 5/1998 und zur Änderung des
Gesetzes Nr. 1/2002 zur Anpassung an die Richtlinie.
4.
I.
KASTILIEN-LA MANCHA
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Sondergewerbeerlaubnis für große Handelsbetriebe. Die Autonome
Gemeinschaft wird in das Verfahren durch einen vorgeschriebenen und
bindenden Bericht eingebunden. Mit diesem Kontrollmechanismus soll auf
die über die Gemeinden hinausreichenden Auswirkungen auf die Umwelt und
die Region reagiert werden.
-
Die Genehmigung von Sonderverkäufen (Fernverkäufe, Verkäufe außerhalb
von Handelseinrichtungen, Verkäufe über Automaten, öffentliche Auktionen,
Verkäufe im Franchisesystem) wird durch die Regelung zur Ex-postMitteilung bei Aufnahme der Tätigkeit und einmaligen Amtshandlungen
ersetzt.
-
Die Ex-ante-Mitteilung zur Eintragung in die Register der
Franchiseunternehmen und Fernverkäufe wird durch eine mit dem für den
PE442.981v01-00
DE
20/192
CM\819769DE.doc
Handelsbereich zuständigen Ministerium abgestimmte Pflicht zur Ex-postMitteilung über die Tätigkeit ersetzt.
-
Die Genehmigung zur Durchführung jedweder Messeveranstaltung wird
durch eine mindestens zwei Monate zu erfolgende vorherige Mitteilung
ersetzt.
-
Die Eintragung in das Register der Messeveranstaltungen erfolgt künftig von
Amts wegen nach der entsprechenden vorherigen Mitteilung.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Mit
dem
Wegfall
des
Verfahrens
zur
Genehmigung
der
Sondergewerbeerlaubnis entfallen auch die Bearbeitungsgebühren für das
besagte Verfahren.
-
Bei der Erteilung von Genehmigungen der Gemeinden für den ambulanten
Handel entfallen im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie sämtliche mit
der
Staatsangehörigkeit
oder
dem
Wohnsitz
des
Anbieters
zusammenhängenden
diskriminierenden
Anforderungen.
In
den
Gemeindeverordnungen zur Regelung des ambulanten Handels muss die
Dauer dieser Genehmigung angegeben werden. Sie müssen auch darauf
hinweisen, dass diese Genehmigung nicht automatisch verlängert wird.
-
Bezüglich der örtlichen Abgrenzung des Gebietes, in dem ambulanter Handel
betrieben werden darf, entfällt die vorherige Anhörung vor der
Handelskammer der jeweiligen Provinz, dem regionalen Unternehmerverband
und den wichtigsten Unternehmerverbänden und Gewerkschaften der
jeweiligen Region.
-
Es werden einige zusätzliche, vom Händler zu erfüllende Anforderungen
eingeführt (es müssen die in der Rechtsvorschrift über die zu vertreibenden
Erzeugnisse festgelegten Bedingungen, insbesondere im Lebensmittelbereich,
erfüllt werden; die die vertriebenen Erzeugnisse betreffenden Rechnungen
und Kaufbelege sind zur Verfügung der zuständigen Verwaltung zu halten;
das Beschwerdebuch ist zur Verfügung der Verbraucher und Nutzer zu
halten).
Die Reformen erfolgen durch ein neues Einzelhandelsgesetz zur Änderung des
Gesetzes Nr. 7/1998 vom 15. Oktober 1998 über den Einzelhandel in Kastilien-La
Mancha und des Gesetzes Nr. 2/1997 vom 30. Mai 1997 über
Messeveranstaltungen in Kastilien-La Mancha.
5.
KASTILIEN UND LEÓN
CM\819769DE.doc
21/192
PE442.981v01-00
DE
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Im Allgemeinen ist keine behördliche Genehmigung der Autonomen
Gemeinschaft für die Errichtung von Handelseinrichtungen notwendig.
-
Handelslizenz für mittlere Handels- und Hard-Discountunternehmen.
-
Handelslizenz für die Übertragung eines großen Handelsbetriebs,
unbeschadet der Mitteilungspflicht.
-
Handelslizenz großer einzelner Handelsbetriebe, die zu einem
gemeinschaftlichen Handelsbetrieb gehören, unbeschadet der erforderlichen
Mitteilung an das für Handel zuständige Ministerium der Autonomen
Gemeinschaft.
-
Vorabgenehmigung von Sonderverkäufen (Fernverkäufe und Verkäufe über
Automaten, Haustürgeschäfte, öffentliche Auktionen).
-
II.
Genehmigung zur Veranstaltung von offiziellen Handelsmessen und ihre
Bindung an Messegesellschaften. Die Genehmigung wird durch die
vorherige Anerkennung ihrer Eigenschaft als offizielle Handelsmesse
ersetzt, die nun von jeder veranstaltenden Körperschaft beantragt
werden kann.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Im Zulassungsverfahren für großer Einrichtungen entfallen insbesondere die
Anforderungen wirtschaftlicher Art wie die Begrenzung der Handelsfläche,
bestimmte Ausgleichsmaßnahmen, Auskünfte zur wirtschaftlichen und
finanziellen Lebensfähigkeit, wirtschaftliche Auswirkungen und Marktanteile
sowie die Einbeziehung von Wettbewerbern (Ministerium für Handel von
Kastilien und León). Nach den beibehaltenen Regelungen müssen
Genehmigungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sein; sie sind nicht diskriminierend, verhältnismäßig und
objektiv und werden vorab bekanntgegeben.
- Für den Bereich Messen werden folgende Maßnahmen ergriffen:
o
Die Regelung zur Genehmigung und Verabschiedung der Satzungen
von Messegesellschaften wird vollkommen aufgehoben, da sie
eindeutig die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt und keine ihre
PE442.981v01-00
DE
22/192
CM\819769DE.doc
weitere Gültigkeit rechtfertigenden
Allgemeininteresses vorliegen.
zwingenden
Gründe
des
o
Die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León
muss nicht mehr zwingend in den Leitungsorganen der
Messegesellschaften vertreten sein.
o
Da laut Richtlinie die Einbeziehung von Wettbewerbern in jeder
Phase eines behördlichen Genehmigungsverfahrens untersagt ist und
die erforderliche Genehmigung durch die vorherige Anerkennung der
Eigenschaft als offizielle Handelsmesse ersetzt wird, wird der Beirat
für Messen und dessen Beteiligung an den beizubehaltenden
Verfahren vor allem deshalb abgeschafft, weil er ja von
Messegesellschaften gebildet wird.
o
Das an die Genehmigung von offiziellen Handelsmessen gekoppelte
Verbot von Direktverkäufen mit Warenrückruf entfällt.
III. ENTFALLENE BESCHRÄNKUNGEN MULTIDISZIPLINÄRER
TÄTIGKEITEN
- Verbot der Ausübung der Groß- und Einzelhandelstätigkeit innerhalb derselben
Niederlassung.
Die Umsetzung der Richtlinie im Handelsbereich erfolgt durch die Änderung
zweier Gesetze: des Gesetzes Nr. 16/2002 vom 19. Dezember 2002 über den
Handel in Kastilien und León und des Gesetzes Nr. 6/1997 vom 22. Mai 1997
über offizielle Handelsmessen in Kastilien und León.
6.
I.
MADRID
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Handelsgenehmigung für große Niederlassungen,
Zulassung von Ein-Euro-Shops,
Zulassung von Niederlassungen für den Saisonverkauf,
Genehmigung von Hard-Discountunternehmen,
Genehmigung mittlerer Niederlassungen,
Genehmigung von Messeveranstaltungen,
Genehmigung der Gemeinde für lokale Messen und Märkte,
Genehmigung des Direktverkaufs mit Warenabholung auf Messegeländen,
Register der Handelstätigkeiten und -unternehmer,
Register der Franchisegeber,
Allgemeines Register der Fernverkaufsunternehmen,
CM\819769DE.doc
23/192
PE442.981v01-00
DE
Genehmigung von Verlosungen bei Verkäufen über Werbegeschenke,
Amtliche Genehmigung von Geräten für den Verkauf über Automaten.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Vorherige Eintragung in das Register der Händlervereinigungen als
Bedingung für den Bezug staatlicher Beihilfen,
Vorherige Eintragung in das Register der Messeveranstaltungen als
Bedingung für den Bezug staatlicher Beihilfen,
Vorherige Eintragung in das Handwerksregister als Bedingung für den Bezug
staatlicher Beihilfen,
Wegfall des Verbots der gleichzeitigen unterschiedslosen Ausübung einer
Tätigkeit im Groß- und Einzelhandel.
III.
ENTFALLENE BESCHRÄNKUNGEN MULTIDISZIPLINÄRER
TÄTIGKEITEN
-
7.
I.
Verbot der gleichzeitigen Ausübung der Groß- und Einzelhandelstätigkeit
ohne Unterscheidung.
NAVARRA
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Sondergewerbeerlaubnis für große Einrichtungen, unbeschadet der
Festlegung der Instrumente der Raum- und Städteordnung, nach denen sich
die großen Handelsbetriebe richten müssen,
-
Genehmigungen der Gemeinden
Discountunternehmen,
mittlere
Handels-
und
-
Register und Genehmigung von Fernverkäufen,
-
Genehmigungen für gelegentliche Verkäufe und Haustürgeschäfte,
II.
Hard-
-
Genehmigung und Register von Sonderverkäufen (ambulanter Handel,
Verkauf über Automaten, öffentliche Auktionen),
-
Im Messewesen entfallen die Genehmigungen für Direktverkäufe auf
Handelsausstellungen.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
PE442.981v01-00
DE
für
24/192
CM\819769DE.doc
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Im Verfahren zur Vergabe von Lizenzen für den ambulanten Handel entfallen
die unzulässigen Anforderungen zur Bevorteilung von in der Gemeinde
niedergelassenen
Händlern
und
das
Auskunftsersuchen
an
Händlervereinigungen.
-
Im Messewesen entfällt für offizielle Handelsausstellungen die Pflicht zur
Eintragung in das Register.
-
Änderung des Gesetzes der Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 13/1989
vom 3. Juli 1989 über den Handel ohne festen Geschäftssitz in Navarra und
des Gesetzes der Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 17/2001 vom 12. Juli
2001 zur Regelung des Handels in Navarra. Aufhebung des Dekrets der
Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 150/2004 vom 29. März 2004 zur
Verabschiedung der Verordnung über das territoriale Modell der großen
Handelsbetriebe Navarras.
8.
I.
VALENCIA
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung zur Ausübung von Fernverkäufen,
Genehmigung von Haustürgeschäften,
Genehmigung des Direktverkaufs auf Handelsmessen,
Genehmigung zu Abverkäufen in Abverkaufseinrichtungen.
Folgende Eintragungen sind künftig vor Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr
zwingend erforderlich und werden durch ebenfalls zwingend erforderliche
Mitteilungen, die jedoch nachträglich erfolgen können, ersetzt:
-
II.
Eintragung in das Register zur Ausübung einer Handelstätigkeit mit
Niederlassung,
Eintragung in das Register für Fernverkäufe,
Eintragung in das Register für Haustürgeschäfte,
Eintragung in das Register für Handelstätigkeiten ohne festen
Geschäftssitz,
Eintragung in das Register für Franchise-Tätigkeiten.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
- Die Regelung betreffend die Genehmigung großer Handelsflächen wurde
geändert: Die Referenzfläche für die Einstufung wurde für alle Orte auf 2500 m²
CM\819769DE.doc
25/192
PE442.981v01-00
DE
erhöht, die Vergabekriterien wurden geändert, die Formalitäten für die Einreichung
von Anträgen wurden ebenso detailliert festgelegt wie die Fristen, in denen eine
Entscheidung zu ergehen hat, und die Auslegung einer ausbleibenden behördlichen
Antwort; darüber hinaus wurden die Mechanismen zur Koordinierung mit den
übrigen beteiligten Behörden ausgeweitet.
Die genannten Änderungen erfolgten durch das Gesetz Nr. 12/2009 über
steuerliche, verwaltungstechnische, finanzielle und organisatorische Maßnahmen
der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Amtsblatt der Autonomen
Gemeinschaft Valencia (DOGV) Nr. 6175 vom 30. Dezember 2009), durch das im
Wesentlichen das Gesetz Nr. 8/1986 über die Regelung des Handels und der
Handelsflächen geändert wurde.
- Mit der verordnungstechnischen Umsetzung im Genehmigungsverfahren für
große Handelsflächen entfällt konkret die Vorlage der Unterlagen mit folgenden
wirtschaftlichen Angaben:
1. Gesamthaushalt und nach Investitionsbereichen aufgeschlüsselter
Haushaltsplan,
2. Für die ersten fünf Betriebsjahre vorgesehener Finanzierungsplan,
3. Für die ersten fünf Betriebsjahre vorgesehene Betriebsrechnung,
4. Zur Erweiterung oder Änderung: Betriebsrechnung der letzten drei Jahre,
5. Plan zur wirtschaftlichen Ausweitung des Unternehmens in der
Autonomen Gemeinschaft Valencia,
6. Marktstudie, die die Lebensfähigkeit begründet,
7. Bestimmung der wirtschaftlichen Auswirkungen,
III.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
Darüber hinaus wurden durch die verordnungstechnische Umsetzung des Gesetzes
die Anforderungen in folgenden Verfahren gestrichen und die Verwaltungsabläufe
vereinfacht:

(Nachträgliche) Eintragung in das Register für die Ausübung einer
Handelstätigkeit mit Niederlassung,
Eintragung in das Register für Handelstätigkeiten ohne festen Geschäftssitz,
Genehmigung von und Eintragung in das Register für Haustürgeschäfte,
Genehmigung und Eintragung in das Register für Fernverkäufe.



9.
I.
EXTREMADURA
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Sondergewerbeerlaubnis,
PE442.981v01-00
DE
26/192
CM\819769DE.doc
-
Lizenz für Hard-Discountunternehmen,
-
Genehmigung des Verkaufs über Automaten,
-
Genehmigung von Messeveranstaltungen, allerdings unter Beibehaltung des
Registers
der
Messeveranstaltungen,
das
künftig
lediglich
Informationszwecken dient;
-
Umstellung der Eintragung in das Register der Franchisegeber der
Autonomen Gemeinschaft Extremadura von der vorherigen Eintragung auf
die nachträgliche Eintragung,
-
Pflicht zur Eintragung in das Register der Fernverkäufe und das Register der
Wanderhändler.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Die Anforderungen für die Einstufung von Messen wurden geändert.
-
Das Register der Handwerker der Autonomen Gemeinschaft Extremadura
wird zwar beibehalten, jedoch entfällt eine in seinen Vorschriften
vorgesehene unzulässige Anforderung.
Geänderte Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 3/2002 vom 6. Mai 2002 über den
Handel der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, Gesetz Nr. 7/2006 vom
9. November 2006 zur Ausweitung des Systems der Sondergewerbeerlaubnis auf
die Errichtung von Hard-Discount-Handelsflächen (Aufhebung), Gesetz
Nr. 4/2001 vom 26. April 2001 über Messeveranstaltungen in Extremadura, Dekret
Nr. 203/2000 vom 26. September 2000 zur Errichtung des Registers der
Franchisegeber der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, Dekret Nr. 112/2002
vom 10. September 2002 zum Verfahren der Eintragung in das Register der
Handwerker und Handwerksunternehmen der Autonomen Gemeinschaft
Extremadura und der Anerkennung des Abschlusses als Handwerksmeister, Dekret
Nr. 202/2003 vom 16. Dezember zum Verfahren für die Beantragung der
Sondergewerbeerlaubnis.
10. KATALONIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung der Gemeinde für Haustürgeschäfte,
CM\819769DE.doc
27/192
PE442.981v01-00
DE
-
Genehmigung von Fernverkäufen und Eintragung in das entsprechende
Register,
-
Eintragung in das Register der Händler,
-
Genehmigung von regelmäßigen Abverkäufen,
-
Genehmigung für die Durchführung von Messen und Ausstellungen,
-
Sondergewerbeerlaubnis der Gemeinden für mittlere Handelsbetriebe,
-
Genehmigung für die Durchführung von Verlosungen von Preisen und
Präsenten gemäß Gesetzesdekret Nr. 1/1993 Artikel 35.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Im Verfahren zur Vergabe der Sondergewerbeerlaubnis der Autonomen
Gemeinschaft für große Niederlassungen entfällt die Auskunft über den
Ansiedlungsgrad der Vertriebsunternehmen,
-
Sektorbezogener Gebietsplan für Handelseinrichtungen (Plan Territorial
Sectorial de Equipamientos Comerciales/PTSEC) im Verfahren zur Vergabe
von Handelslizenzen,
-
Die Raumordnungskriterien für große Handelsbetriebe werden inhaltlich
verändert und es werden ausschließlich Kriterien der Stadtentwicklung und
der Umwelt beibehalten.
Änderungen des Gesetzesdekrets Nr. 1/1993 vom 9. März 1993 über den
Binnenhandel und des Gesetzes Nr. 8/1994 vom 25. Mai 1994 über
Messeveranstaltungen sowie Aufhebung des Gesetzes Nr. 18/2005 vom
27. Dezember 2005 über Handelseinrichtungen und des Dekrets Nr. 379/2006 vom
10. Oktober 2006 zur Verabschiedung des sektorbezogenen Gebietsplans für
Handelseinrichtungen durch das Gesetzesdekret Nr. 1/2009 vom 22. Dezember 2009
zur Regelung der Handelseinrichtungen.
Änderung des Dekrets Nr. 144/1995 vom 18. April 1995 zur Verabschiedung der
Verordnung über Messeveranstaltungen.
11. GALICIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
PE442.981v01-00
DE
28/192
CM\819769DE.doc
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Sondergewerbeerlaubnis, außer für Einzelhandelsbetriebe mit einer
öffentlichen Nutzfläche für Ausstellungs- und Verkaufszwecke von über
2500 m², aufgrund der durch sie entstehenden Auswirkungen auf die
territoriale Umgebung, Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt,
-
Die Genehmigung zur Ausübung der Handelstätigkeit im Fernverkauf werden
durch eine vorherige Mitteilung ersetzt:
-
Die zwingend erforderliche vorherige Eintragung zur Ausübung der
Handelstätigkeit im Bereich Haustürgeschäfte entfällt.
-
Die zwingend erforderliche vorherige Eintragung bei der Abteilung für
ambulanten Handel des Registers der Händler fällt weg; zur Vereinfachung
der Bearbeitung durch die jeweilige Gemeindeverwaltung wird die freiwillige
Eintragung eingeführt.
-
Die Genehmigung von Messeveranstaltungen wird durch eine vorherige
Mitteilung über die Durchführung von Messen oder Ausstellungen an das
zuständige Ministerium der Autonomen Gemeinschaft ersetzt (außer im Falle
von lokalen Messen und Märkten, über die die Mitteilung an die Gemeinde
ergehen soll, die sie an die Autonome Gemeinschaft zur Eintragung in das
Amtliche Register der Messeveranstaltungen von Galicien weiterleitet).
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Die Pflicht zur Vorlage einer Machbarkeitsstudie im Verfahren zur Erteilung
der Sondergewerbeerlaubnis für große Einzelhandelsbetriebe entfällt.
-
Die Pflicht des Veranstalters einer Messe, in der entsprechenden Mitteilung
seine verfügbaren Finanzmittel offenzulegen, entfällt.
-
Die Zusammensetzung des Beirats für Handelseinrichtungen wird
dahingehend geändert, dass keine Vertreter der Branche mehr vertreten sein
müssen. Die Mitwirkung des Beirats im Zusammenhang mit der
Aufnahme bzw. der Ausübung einer Tätigkeit entfällt; seine Aufgabe
wird es künftig sein, die Branche betreffende Tätigkeiten zu unterstützen
und der Verwaltung mit ihren Kenntnissen beratend zur Seite zu stehen.
III.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN UND WEITERE
ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN
-
Das Verfahren zur Erteilung der Handelsgenehmigung der Autonomen
Gemeinschaft wird in das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der
Gemeinde für die Geschäftstätigkeit eingebunden. Nach Erteilung der
CM\819769DE.doc
29/192
PE442.981v01-00
DE
Handelsgenehmigung durch die Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft
wird die Gemeindeverwaltung einen einzigen Beschluss über die
Gemeindelizenzen gemäß Artikel 196 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 9/2002 vom
30. Dezember 2002 über Städteplanung und Schutz der ländlichen Umwelt
Galiciens fassen.
-
Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Handwerks und über das
Allgemeine Handwerksregister Galiciens wurden aktualisiert.
Die Änderungen der Rechtsvorschriften im Handelsbereich erfolgten durch das
Gesetz Nr. 7/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Gesetzes
Nr. 10/1988 vom 20. Juli 1988 zur Regelung des Binnenhandels in Galicien und
durch das Sammelgesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zur
Änderung des Gesetzes Nr. 1/1996 vom 5. März zur Regelung der
Messeveranstaltungen in Galicien und des Gesetzes Nr. 1/1992 vom 11. März
1992 über das Handwerk in Galicien. Geändert werden ferner das Dekret
Nr. 194/2001 vom 26. Juli 2001 zur Regelung des ambulanten Handels und das
Dekret Nr. 218/2001 vom 7. September 2001 zur Überarbeitung der geltenden
Rechtsvorschriften für den Handwerksbereich. Das Dekret Nr. 341/1996 vom
13. September zur Einrichtung des Beirats für Handelseinrichtungen und zur
Regelung der Ansiedlung großer Handelsbetriebe in der Autonomen Gemeinschaft
Galicien wird durch das Gesetz Nr. 7/2009 vom 22. Dezember 2009 außer Kraft
gesetzt.
12. BALEAREN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Berufsausweis für Friseure und Stylisten,
-
Eintragung der im Bereich Haustürgeschäfte tätigen Unternehmen,
ambulanten Händler, von Franchise-Vergaben und Fernverkäufen in das
allgemeine Handelsregister,
-
Änderung der Genehmigungsregelung für den Bau, die Ansiedlung und die
Eröffnung großer Handelsbetriebe.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Vorgeschriebener Bericht des Beirats für Handel im Verfahren zur Vergabe
von Lizenzen für große Handelsbetriebe,
PE442.981v01-00
DE
30/192
CM\819769DE.doc
-
Änderung der Gebühren für die Lizenz für große Handelsbetriebe,
-
Änderung des Verfahrens zur Vergabe von Lizenzen der Autonomen
Gemeinschaft für große Handelsbetriebe,
-
Änderung der Stadtplanung in Bezug auf Handelseinrichtungen.
Die Änderungen im Bereich des Handels erfolgen durch das Gesetz Nr. 8/2009 vom
16. Dezember 2009 zur Reform des Gesetzes Nr. 11/2001 vom 15. Juni 2001 zur
Regelung der Handelstätigkeit auf den Balearen zur Umsetzung der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
13. KANARISCHE INSELN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Sondergewerbeerlaubnis für Einkaufszentren mit einer Gesamtverkaufsfläche
aller dort angesiedelten Ladengeschäfte von über 6000 m² auf den Inseln
Teneriffa und Gran Canaria. Eine Sondergewerbeerlaubnis ist künftig für auf
diesen Inseln angesiedelte Einkaufszentren mit einer Fläche von über 9000 m²
notwendig.
-
Sondergewerbeerlaubnis
für Handelsbetriebe
Vorabverkäufe und Hard-Discount,
-
Sondergewerbeerlaubnis für Handelsbetriebe, die Rechtsinhaber von im
Handel stark vertretenen Unternehmen oder Unternehmensgruppen befinden.
-
Die
behördliche
Genehmigung
für
die
Übertragung
der
Sondergewerbeerlaubnis wird durch eine vorherige Mitteilung an die für die
Lizenzvergabe und die Bestätigung über die Einhaltung der zum Schutz des
Wettbewerbs bestehenden Pflichten zuständige Stelle ersetzt.
-
Die Genehmigungsregelung und die amtliche Zulassung durch die
Verwaltungsbehörde für zum Verkauf über Automaten bestimmte Geräte
werden geändert. Gleichwohl bleibt die Anforderung der amtlichen Zulassung
aus Gründen der Betriebssicherheit bestehen. Die Genehmigung durch das
Ministerium für Handel der Autonomen Gemeinschaft entfällt.
II.
A.
in
den
Bereichen
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
CM\819769DE.doc
31/192
PE442.981v01-00
DE
-
Verknüpfung allgemeiner, für Handelseinrichtungen geltender Kriterien mit
der Erteilung der Sondergewerbeerlaubnis für große Handelsbetriebe und
Einkaufszentren: Sättigungsgrad, Auswirkungen auf die Handelsstruktur usw.
Diese wirtschaftlichen und demografischen Kriterien entfallen.
Die Änderungen im Bereich des Handels erfolgen durch das Gesetz Nr. 12/2009 vom
16. Dezember zur Regelung der Sondergewerbeerlaubnis, durch welches das Gesetz
Nr. 10/2003 vom 3. April 2003 zur Regelung der Sondergewerbeerlaubnis und das
Dekret Nr. 232/2005 vom 27. Dezember 2005 zur Regelung des Verfahrens zur
Erteilung der Sondergewerbeerlaubnis und zur Festlegung der allgemeinen Kriterien
für Handelseinrichtungen der Kanarischen Inseln und zur Änderung des Gesetzes
Nr. 4/1994 vom 25. April zur Regelung der Handelstätigkeit der Kanarischen Inseln
außer Kraft gesetzt werden.
14. LA RIOJA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung von offiziellen Messen und Ausstellungen,
-
Genehmigung von öffentlichen Auktionen,
-
Eintragung in das Register der Handelsbetriebe,
-
Eintragung in das Register der Sonderverkäufe,
-
Genehmigung von Sonderverkäufen: Fernverkäufe, gelegentliche öffentliche
Auktionen, Haustürgeschäfte,
-
Genehmigung des Verkaufs über Automaten (in der Handelsordnung sind
weder eine amtliche Zulassung noch eine Genehmigung vorgesehen).
-
Die Genehmigungspflicht für die Erweiterung der Fläche großer
Niederlassungen wird für Fälle, in denen durch die Erweiterung keine
Vergrößerung der Nutzfläche um mehr als 20 % erfolgt, durch eine
erforderliche Mitteilung an das für den Handelsbereich zuständige
Ministerium der Autonomen Gemeinschaft ersetzt.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Vorgeschriebener Bericht des Rates für Handel der Autonomen Gemeinschaft
La Rioja im Genehmigungsverfahren für große Niederlassungen,
PE442.981v01-00
DE
32/192
CM\819769DE.doc
-
Handelseinrichtungsplan,
-
Verweis auf den Bereich der Handelseinrichtungen als Kriterium zur Vergabe
von Genehmigungen für ambulanten Handel durch die Gemeinde.
-
Es entfallen die Kriterien für die Lizenzvergabe, die den Anbieter zur Vorlage
von wirtschaftlichen Nachweisen wie zum Vorhandensein angemessener
Handelseinrichtungen in dem von der neuen Niederlassung betroffenen
Gebiet und zu den möglichen Auswirkungen der Ansiedlung auf die dortige
Handelsstruktur verpflichteten.
Die Änderungen im Bereich des Handels erfolgen durch das Gesetz über
steuerliche und behördliche Maßnahmen La Riojas für das Jahr 2010 zur
Änderung des Gesetzes Nr. 3/2005 vom 14. März 2005 zur Regelung der
Handelstätigkeit und der Messeveranstaltungen in der Autonomen
Gemeinschaft La Rioja.
15. BASKENLAND
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
-
-
II.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die von den großen Handelseinrichtungen geforderte Handelsgenehmigung
der Autonomen Gemeinschaft entfällt; es bleibt lediglich die im Umweltrecht
vorgeschriebene Genehmigung der Gemeinde bestehen.
Im Verfahren zur Erteilung dieser Zulassung für einzelne oder
gemeinschaftliche Niederlassungen mit einer bebauten Fläche von über
700 m² wird einen nicht bindenden Bericht der für den Handelsbereich
zuständigen Stelle der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft über die
Anpassung der geplanten Tätigkeit an die im sektorbezogenen Gebietsplan
für Handelstätigkeiten festgelegten Kriterien eingeführt.
Es entfallen:
die Sondergewerbeerlaubnis für den Wechsel der Rechtsinhaberschaft großer
Niederlassungen,
die Vorabgenehmigung für die Ausübung gelegentlicher Verkäufe entfälllt.
Die Vorabgenehmigung für Haustürgeschäfte und die dafür erforderliche
Hinterlegung einer Kaution,
die Genehmigung für Fernverkäufe,
die Genehmigung zur Veranstaltung und Durchführung offizieller
Ausstellungen und ihre Aufnahme in den von der zuständigen Abteilung
erstellten offiziellen Kalender der Handelsausstellungen,
die Genehmigung für den Direktverkauf bei Handelsausstellungen.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
CM\819769DE.doc
33/192
PE442.981v01-00
DE
A.
-
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Für die Genehmigung zur Ausübung des ambulanten Handels in
öffentlichen Räumen wird festgelegt, dass das Gebiet, in dem dieser
stattfinden soll, einzig nach Kriterien zu bewerten ist, die mit dem Städtebau,
der Umwelt bzw. der Zugänglichkeit im Zusammenhang stehen.
Die quantitativen und territorialen Einschränkungen für große
Handelsbetriebe entfallen.
Es entfallen die folgenden unzulässigen Anforderungen an große
Handelsbetriebe:
o Anforderungen, die die freie Auswahl der Art der
Niederlassung einschränken,
o Anwendung wirtschaftlicher Erwägungen,
o direkte oder indirekte Beteiligung von konkurrierenden
Marktteilnehmern
bei
der
Erteilung
von
Genehmigungen.
Die geltende Rechtsvorschrift ist das Gesetz Nr. 7/2008 vom 25. Juni 2008 zur
zweiten Änderung des Gesetzes über die Handelstätigkeit zu seiner Anpassung an die
Dienstleistungsrichtlinie.
16. ASTURIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Lizenz für große Handelsbetriebe,
-
Die vorherige Eintragung in das Register der Handelsunternehmen und
Handelstätigkeiten (die vormals für die Erteilung der Genehmigung der
Gemeinde zur Ausübung des ambulanten Handels erforderlich war) wird
durch die nachträgliche Eintragung innerhalb von drei Monaten ersetzt.
-
Auch die sonstigen Eintragungen in die Register der Handelsunternehmen
und Handelstätigkeiten werden auf die Ex-post-Regelung mit Dreimonatsfrist
umgestellt.
Genehmigung für Sonderverkäufe (gelegentliche Verkäufe, Fernverkäufe,
Haustürgeschäfte),
-
Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für den Verkauf über Automaten
als Vorbedingung für die Erteilung der Genehmigung der Gemeinde zur
Aufstellung von Automaten an öffentlichen Straßen.
PE442.981v01-00
DE
34/192
CM\819769DE.doc
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Pflicht zur Angabe der Registernummer bei der Werbung in Bezug auf
Fernverkaufsangebote.
III. Verwaltungsvereinfachung
-
Es entfällt das bestehende Verfahren zur Abgabe eines Berichts der
Generaldirektion Handel vor der Erteilung einer Genehmigung der Gemeinde
zur
Eröffnung
von
Hard-Discountunternehmen
und
mittleren
Niederlassungen.
Änderung von Rechtsvorschriften:
Gesetz Nr. 10/2002 vom 19. November 2002 über den Binnenhandel im
Fürstentum Asturien,
Dekret Nr. 88/1994 vom 5. Dezember 1994 zur Regelung der Handwerkstätigkeit
im Fürstentum Asturien,
Dekret Nr. 137/2005 vom 15. Dezember 2005 zur endgültigen Verabschiedung der
sektorbezogenen Leitlinien für Handelseinrichtungen,
Dekret Nr. 137/2006 vom 28. Dezember 2006 zur Regelung des Registers der
Handelsunternehmen und Handelstätigkeiten im Fürstentum Asturien.
17. MURCIA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Sondergewerbeerlaubnis für die Einrichtung von Niederlassungen von
Discountern,
-
Genehmigung von Fernverkäufen,
-
Genehmigung von Handelsmessen,
-
o
o
-
Pflicht zur vorherigen Eintragung in spezielle Register; beibehalten wird die
Pflicht zur Mitteilung und Eintragung nach Aufnahme der Tätigkeit:
Pflicht zur Eintragung der Ausübung von Fernverkäufen,
Pflicht zur Eintragung in das Register der Handwerker.
Bewilligung der Verlängerung der Sondergewerbeerlaubnis wenn ein
geplanter Handelsbetrieb nicht innerhalb von zwölf Monaten nach
Erteilung der Sondergewerbeerlaubnis eingerichtet wird.
CM\819769DE.doc
35/192
PE442.981v01-00
DE
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Handelseinrichtungsplan.
Die Änderungen im Handelsbereich erfolgen durch das Gesetz Nr. 12/2009 vom
11. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks Anpassung an
die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 zur Änderung des Gesetzes Nr. 11/1988 vom 30. November
1988 über das Handwerk, des Gesetzes Nr. 11/2006 vom 22. Dezember 2006 über
die Regelung des Einzelhandels und des Plans für Handelseinrichtungen und des
Gesetzes Nr. 5/1997 vom 13. Oktober 1997 über Messen.
18. MELILLA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung zur Eröffnung von Handelseinrichtungen mit Ausnahme von
Einzelbetrieben von über 2500 m²,
-
die Eintragung in das Register der Handwerker ist künftig freiwillig,
damit niemand an der Erbringung handwerklicher Dienstleistungen
gehindert wird.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
III.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die Anforderungen für die Genehmigung großer Niederlassungen
müssen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (und
keinesfalls durch wirtschaftliche Gründe) gerechtfertigt sein.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Im Verfahren zur Vergabe von Lizenzen für den ambulanten Handel
wird die negative Auslegung der ausbleibenden behördlichen Antwort
auf eine positive Auslegung umgestellt.
-
Im Verfahren zur Erteilung der Sondergewerbeerlaubnis für große
Niederlassungen wird die geltende negative Auslegung der ausbleibenden
behördlichen Antwort auf eine positive Auslegung umgestellt.
Diese Änderungen erfolgten durch die neue Verordnung über die Märkte
(Amtsblatt der Autonomen Stadt Melilla (BOME) Nr. 4697 vom 23.3.2010),
die die Verordnung vom 26. Januar 1988 ersetzt, sowie die neuen
PE442.981v01-00
DE
36/192
CM\819769DE.doc
Verordnungen über den ambulanten Handel (BOME vom 14.8.2009), die die
Verordnungen vom 7. November 1996 ersetzen, und die letzte Änderung
(BOME Nr. 4612 vom 29.5.2009) der Verordnung über die Handwerkstätigkeit
in der Autonomen Stadt Melilla vom 12. November 2004. Außerdem werden
sie durch den bevorstehenden Erlass einer neuen Verordnung erfolgen, die
die Verordnung zur Regulierung der Sondergewerbeerlaubnis für große
Niederlassungen (BOME Nr. 4316 vom 28.7.2006) ersetzen wird.
VERBRAUCHERSCHUTZ
1. KASTILIEN UND LEÓN
I.
WEITERE ÄNDERUNGEN
-
Durch die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über
Fördermaßnahmen für Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León
wurde das Gesetz Nr. 11/1998 vom 5. Dezember 1998 über den
Verbraucherschutz in Kastilien und León geändert, um die erforderliche
Argumentation der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses einzufügen,
aufgrund derer die Genehmigung von Laboratorien und Einrichtungen zur
Durchführung
von
Qualitätsanalysen
und
-überprüfungen
bei
Verbrauchserzeugnissen und Konsumgütern beibehalten wird. Konkret
handelt es sich bei diesen zwingenden Gründen um die öffentliche Sicherheit
und Gesundheit sowie den Schutz der Verbraucher und Nutzer.
2. MADRID
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
 Genehmigung von technischen Zentren zur Erstellung von
Verbraucherschutzstudien und -berichten,
 Genehmigung von Laboratorien, die zur Durchführung von fachlich
fundierten analytischen Überprüfungen, Proben und Qualitätskontrollen
von Waren und Dienstleistungen des Konsumbereichs zugelassen sind,
 Register der Laboratorien, die zur Durchführung von fachlich fundierten
analytischen Überprüfungen, Proben und Qualitätskontrollen von Waren
und Dienstleistungen des Konsumbereichs zugelassen sind.
Durch das Gesetz Nr. 8/2009 über Maßnahmen zur Liberalisierung und zur
CM\819769DE.doc
37/192
PE442.981v01-00
DE
Unterstützung der Unternehmen der Autonomen Gemeinschaft Madrid entfällt
Artikel 9 des Gesetzes Nr. 11/1998 vom 9. Juli 1998 über den Verbraucherschutz der
Autonomen Gemeinschaft Madrid. Ferner wurden die diesen Artikel betreffenden
Stellen des entsprechenden Durchführungsdekrets geändert.
3. GALICIEN
Geänderte Rechtsvorschriften:
Dekret Nr. 139/1999 vom 7. Mai 1999 zur Regelung von häuslichen Wartungs-,
Reparatur- und Renovierungsdienstleistungen,
Dekret Nr. 95/1984 vom 24. Mai 1984 zur Regelung des Registers der
Verbraucher- und Nutzerorganisationen.
KULTUR
1. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
 ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Genehmigung des Ministeriums für Kultur für die Gesellschaften, die
keine Niederlassung auf dem spanischen Staatgebiet haben und die in
eigenem oder fremdem Namen die Nutzungsrechte oder andere
Vermögensrechte auf Rechnung oder im Interesse von mehreren
Urhebern oder anderen Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum
ausüben möchten.
Es wurde Artikel 147 Absatz 1 des überarbeiteten Textes des Gesetzes über
geistiges Eigentum geändert.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Bericht der bereits zugelassenen Verwertungsgesellschaften als
Bewertungselement zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die
Genehmigung vorliegen,
PE442.981v01-00
DE
38/192
CM\819769DE.doc
-
Anzahl der Rechteinhaber, die sich verpflichtet haben, mit der
Verwaltung ihrer Rechte eine zugelassene Gesellschaft zu beauftragen,
als Bewertungselement zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die
Genehmigung vorliegen,
-
Anzahl der potenziellen Nutzer als Bewertungselement zur Feststellung, ob
die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen,
-
Die Regelung, dass Verwertungsgesellschaften ihre Tätigkeit nicht außerhalb
des Bereichs des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums ausüben
dürfen, wird durch die Vorschrift ersetzt, dass sie „auch andere Tätigkeiten
als die Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums ausüben dürfen, wenn
diese mit dem jeweiligen kulturellen Bereich der Gesellschaft im
Zusammenhang stehen und die Forderung erfüllt ist, dass kein Erwerbszweck
verfolgt wird.“
-
Die Anforderung, dass die Verwertungsgesellschaften eine soziale Funktion
zu erfüllen haben, wird beibehalten. Dazu wird die bisherige Bestimmung des
Gesetzes über das geistige Eigentum („Die Verwertungsgesellschaften sollen
direkt oder über andere Gesellschaften unterstützende Tätigkeiten oder
Dienstleistungen für ihre Partner erbringen und Aktivitäten zur Ausbildung
und Förderung von Urhebern und ausübenden Künstlern unternehmen.“)
durch folgende Bestimmung: „Die Verwertungsgesellschaften sollen direkt
oder über andere Gesellschaften die Förderung von unterstützenden
Tätigkeiten oder Dienstleistungen für ihre Partner sowie die Durchführung
von Aktivitäten zur Ausbildung und Förderung von Urhebern und
ausübenden Künstlern vorantreiben.“
III.
VEREINFACHUNG VON VERFAHREN UND NICHTBESCHEIDUNG
DURCH DIE VERWALTUNG
Positive Auslegung einer ausbleibenden behördlichen Antwort mit einer Frist von
drei Monaten nach Einreichung des Antrags.
2. ARCHÄOLOGISCHE / PALÄONTOLOGISCHE TÄTIGKEITEN
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
I.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die Autonome Gemeinschaft Andalusien ändert ihre Genehmigungsregelung
für die Durchführung präventiver archäologischer Tätigkeiten. Es entfällt
(durch Änderung von Artikel 53 des Gesetzes Nr. 14/2007 vom
CM\819769DE.doc
39/192
PE442.981v01-00
DE
26. November 2007 über das historische Erbe Andalusiens) eine
Anforderung, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
darstellte. Damit soll erreicht werden, dass die Genehmigungsregelung weder
direkt noch indirekt diskriminierend ist (siehe Artikel 6 der
Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in
Andalusien (Andalusisches Gesetzblatt (BOJA) Nr. 250)).
-
In Aragón entfallen die Anforderungen bezüglich der spanischen bzw.
ausländischen Staatsangehörigkeit, die bei auf dem spanischen
Staatsgebiet
ansässigen
Museen
oder
Hochschulfakultäten
vorgeschrieben war bzw. die bei ausländischen Einrichtungen und
Einzelpersonen zur Begründung einer Tätigkeit in Zusammenarbeit mit
einer der in dem Artikel genannten spanischen Einrichtungen
durchzuführenden Tätigkeiten herangezogen worden war.
Das Dekret Nr. 6/1990 vom 23. Januar 1990 zur Verabschiedung der
Genehmigungsregelung für die Durchführung von archäologischen und
paläontologischen Tätigkeiten in der Autonomen Gemeinschaft Aragón wird
geändert.
-
In Kastilien und León soll die Anforderung, dass bei unter ausländischer
Leitung stehenden archäologischen Tätigkeiten ein spanischer KoDirektor zu berufen ist, entfallen.
Es entfällt Artikel 111 Absatz 3 des Dekrets Nr. 37/2007 vom 19. April 2007 zur
Verabschiedung der Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes von
Kastilien und León.
II.
VEREINFACHUNG VON VERFAHREN
-
In Extremadura werden kürzere Fristen für die Entscheidung über die
eingegangenen Genehmigungsanträge sowie die Möglichkeit des
Verfahrensweges via Datenfernübertragung festgeschrieben. Dazu wird
eine
einheitliche
Ansprechstelle
geschaffen,
um
eine
Verwaltungsvereinfachung zu erzielen.
Ausarbeitung eines neuen Dekrets über archäologische und
paläontologische Tätigkeiten in Extremadura.
3. MUSEEN
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
PE442.981v01-00
DE
40/192
CM\819769DE.doc
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
1. Andalusien
-
Von in staatlichem Eigentum stehenden Museen, die nicht am
Museumsnetzwerk teilnehmen möchten, um Zuschüsse zu erhalten, wird
keine Genehmigung gefordert.
-
Die Genehmigung zur Auflösung von in privatem Eigentum stehenden
Museen und musealen Sammlungen wird durch eine vorherige Mitteilung an
das zuständige Ministerium der Autonomen Gemeinschaft ersetzt.
-
Die Genehmigung zur Verbringung von Museumsbeständen nach außerhalb
des Hoheitsgebiets der Autonomen Gemeinschaft Andalusien wird durch eine
vorherige Mitteilung an das für Museen und museale Sammlungen zuständige
Ministerium der Autonomen Gemeinschaft ersetzt.
Änderung des Gesetzes Nr. 8/2007 vom 5. Oktober 2007 über Museen und museale
Sammlungen Andalusiens (siehe Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 zur
Änderung verschiedener Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt in Andalusien (Andalusisches Gesetzblatt (BOJA)
Nr. 250)).
2. EXTREMADURA
-
Die Genehmigungsregelung für die Einrichtung und Anerkennung von
Museen und musealen Ausstellungen wird durch eine rechtsverbindliche
Erklärung ersetzt.
-
Die Eintragung in das Register der Museen und musealen Ausstellungen
erfolgt künftig von Amts wegen nach der Vorlage der
rechtsverbindlichen Erklärung.
Änderung der Artikel 63 und 67 des Gesetzes Nr. 2/1999 vom 29. März 1999
über das historische und kulturelle Erbe von Extremadura.
3. KANARISCHE INSELN
Änderung von Artikel 83 des Gesetzes Nr. 4/1999 über das historische Erbe der
CM\819769DE.doc
41/192
PE442.981v01-00
DE
Kanarischen Inseln zur Regelung der Einrichtung von Museen auf dem Gebiet der
Autonomen Gemeinschaft. Die Genehmigung wird durch eine Mitteilung ersetzt.
4. LA RIOJA
Gemäß Gesetz Nr. 1/2004 vom 18. Oktober 2004 über das kulturelle, historische und
künstlerische Erbe von La Rioja unterliegen lediglich die in Eigentum der
Autonomen Gemeinschaft oder einer lokalen Gebietskörperschaft stehenden Museen
einer Genehmigungsregelung, nicht jedoch die in privatem Eigentum stehenden,
unbeschadet der Regelung einiger unabdingbarer Anforderungen.
5. BASKENLAND
Genehmigung zur Einrichtung von Museen und Sammlungen durch in den
Anwendungsbereich des Museumsgesetzes fallende Körperschaften
(Regierung der Autonomen Gemeinschaft Baskenland, lokale Behörden und
private Körperschaften) nach Anhörung des Beirats für Museen und auf
Verordnung der zuständigen Behörde.
6. KATALONIEN
Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich.
Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der
Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es
wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
7. ASTURIEN
Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich.
Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der
Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es
wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
8. VALENCIA
Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich.
Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der
Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es
wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
9. ARAGÓN
PE442.981v01-00
DE
42/192
CM\819769DE.doc
Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich.
Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der
Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es
wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
10. KASTILIEN-LA MANCHA
Es ist keine Genehmigung zur Einrichtung von privaten Museen erforderlich.
Hingegen ist eine Genehmigung zur Beteiligung am Netzwerk der Museen der
Autonomen Gemeinschaft und für den Zugang zu Zuschüssen erforderlich. Es
wird davon ausgegangen, dass diese Genehmigung nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
4. HANDEL MIT BEWEGLICHEN, ZUM HISTORISCHEN UND
KULTURELLEN ERBE ZÄHLENDEN GÜTERN UND BUCHHANDEL
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
1. AUTONOME GEMEINSCHAFT MADRID
-
Die verpflichtende vorherige Eintragung zur Aufnahme des gewerbsmäßigen
Handels mit zu Gütern von kulturellem Interesse erklärten oder in das
Verzeichnis der Kulturgüter aufgenommenen Gütern wird durch Pflicht, den
Beginn der Aufnahme der Tätigkeit an die für das historische Erbe zuständige
Generaldirektion zu melden, ersetzt.
Änderung des Gesetzes über das historische Erbe der Autonomen Gemeinschaft
Madrid (Artikel 18 des Gesetzes Nr. 8/2009 vom 21. Dezember 2009 über
Maßnahmen zur Liberalisierung und zur Unterstützung der Unternehmen der
Autonomen Gemeinschaft Madrid, Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Madrid
(BOCM) Nr. 308, 29.12.2009).
2. EXTREMADURA
-
Die zur Aufnahme des Handels mit zum historischen und kulturellen
Erbe von Extremadura zählenden beweglichen Gütern erforderliche, zu
CM\819769DE.doc
43/192
PE442.981v01-00
DE
beantragende Vorabeintragung in das Register wird durch eine die
Erfüllung der festgeschriebenen Anforderungen nachweisende
rechtsverbindliche Erklärung ersetzt, unbeschadet der Tatsache, dass die
Eintragung in das Register von Amts wegen von der Behörde
vorgenommen wird.
Änderung von Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2/1999 vom 29. März über das
historische und kulturelle Erbe von Extremadura.
Erlass eines neuen Dekrets zur Regelung der Rechtsvorschriften für Unternehmen,
die gewerbsmäßig mit Gütern handeln, die zum historischen und kulturellen Erbe
von Extremadura gehören. Bislang gibt es keine diesbezügliche spezifische
Rechtsvorschrift.
3. GALICIEN
-
Zulassung von Buchhändlern und Register der von zugelassenen
Buchhändlern geführten Buchhandlungen,
-
Vorherige Eintragung in das Register als unabdingbare Voraussetzung für die
Ausübung des gewerbsmäßigen Handels mit zum kulturellen Erbe zählenden
Gütern.
Artikel 19 und 20 des Gesetzes Nr. 1/2010 zur Änderung des Gesetzes Nr. 17/2006
vom 27. Dezember 2006 über Bücher und das Lesen in Galicien und des Gesetzes
Nr. 8/1995 vom 30. Oktober 1995 über das kulturelle Erbe Galiciens.
Dekret Nr. 342/2009 vom 18. Juni 2009 zur Errichtung des Amtlichen Registers der
Buchhandlungen Galiciens und zur Regelung seines Aufbaus und seiner
Funktionsweise.
4. FÜRSTENTUM ASTURIEN
Das Gesetz Nr. 1/2001 vom 6. März 2001 über das kulturelle Erbe des
Fürstentums Asturien wird geändert.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
In Extremadura entfällt die Anforderung, dass das Registerbuch vom
Ministerium für Kultur der Autonomen Gemeinschaft zu legalisieren ist.
Änderung von Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2/1999 vom 29. März 1999 über das
historische und kulturelle Erbe von Extremadura.
PE442.981v01-00
DE
44/192
CM\819769DE.doc
VERTEIDIGUNG
 ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Zulassung von Prüflaboratorien für Rüstungsgüter
Generaldirektion für Rüstung und Material (DEGAM).
durch
die
Gemäß den neuen Rechtsvorschriften reicht es für die amtliche Genehmigung von
Rüstungsgütern aus, wenn das ausstellende Laboratorium über die ausreichende
Zulassung der Nationalen Zulassungsstelle ENAC verfügt. So wird eine doppelte
Genehmigung vermieden, da bislang die Zulassung durch die DEGAM auf einer
vorherigen Zulassung durch die ENAC basierte.
B.
-
II.
Für eine Geschäftstätigkeit als verzeichnete Unternehmen werden jene
ausländischen Unternehmen zugelassen, die in ihrem Herkunftsstaat
bereits als solche anerkannt sind; die Unternehmen müssen zu diesem
Zweck eine rechtsverbindliche Erklärung bei der DEGAM vorlegen.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
III.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Die geforderte vorherige Vorlage eines Antrags auf Eintragung in das
von der DEGAM geführte Unternehmensregister entfällt; bislang musste
zunächst ein Antrag auf Eintragung in das Unternehmensregister gestellt
werden, um dann die Zulassung als verzeichnetes Unternehmen zu
beantragen. Gemäß den neuen Rechtsvorschriften erfolgt die Eintragung
in das Unternehmensregister von Amts wegen bevor das um die
Zulassung ersuchende Unternehmen den entsprechenden Antrag stellt.
VEREINFACHUNG VON VERFAHREN UND NICHTBESCHEIDUNG
DURCH DIE VERWALTUNG
-
Verkürzung der Frist, in der die Entscheidung zu treffen ist, von sechs auf vier
Monate,
zeitlich unbefristete, regelmäßigen Kontrollen unterliegende Genehmigung.
CM\819769DE.doc
45/192
PE442.981v01-00
DE
SPORTBEREICH
1.
-
KASTILIEN UND LEÓN
Dass es Genehmigungsregelung für Sportzentren gibt, in denen Unterricht zur
Erlangung offizieller Befähigungsnachweise im Sport erteilt wird, liegt in der
Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Nutzer dieser Dienstleistungen
begründet. Diesem Schutz entsprechend wird eine Nichtbescheidung des
Genehmigungsantrags als Ablehnung ausgelegt.
Durch die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über
Fördermaßnahmen für Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León wird das Gesetz
Nr. 2/2003 vom 28. März 2003 über den Sport in Kastilien und León geändert.
2.
I.
VALENCIA
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die erforderliche Vorabgenehmigung der Sportverbände für die Durchführung von
inoffiziellen Sportwettkämpfen wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt.
II.
VEREINFACHUNG VON VERFAHREN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH
DIE VERWALTUNG
-
3.
I.
Für die Gründung von Vereinen ist künftig statt der notariellen Urkunde die Vorlage
einer öffentlichen oder privaten Urkunde zulässig.
MURCIA
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Statt der erforderlichen Eintragung in das Register der Sportvereinigungen der
Autonomen Gemeinschaft Murcia wird künftig jedes gesetzlich zulässige Mittel als
Nachweis für das Bestehen von Sportvereinen akzeptiert.
Änderung des Gesetzes Nr. 2/2000 vom 12. Juli 2000 über den Sport in der Autonomen
Gemeinschaft Murcia durch das Gesetz Nr. 12/2009 vom 11. Dezember 2009 zur Änderung
verschiedener Gesetze für ihre Anpassung an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006. Änderung des Dekrets Nr. 221/2006
vom 27. Oktober 2006 zur Regelung von Sportvereinen und Vereinigungen der
Sportförderung und des Freizeitsports der Autonomen Gemeinschaft Murcia und des
Dekrets Nr. 222/2006 vom 27. Oktober 2006 zur Regelung des Registers der
PE442.981v01-00
DE
46/192
CM\819769DE.doc
Sportvereinigungen der Autonomen Gemeinschaft Murcia.
WIRTSCHAFT UND FINANZEN

ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
1. TABAKWAREN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Lizenz zur Herstellung von Tabakwaren,
Lizenz zur Einfuhr von Tabakwaren,
Lizenz für den Großhandelsvertrieb von Tabakwaren.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Nachweis der entsprechenden technischen und Unternehmenskapazitäten,
Nachweis der finanziellen Solidität.
2. LOTTERIEN (ZUFALLSKOMBINATIONEN)
-
Genehmigung zur Organisierung von Zufallskombinationen zu Werbezwecken.
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1. ANDALUSIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Behördliche Genehmigung der Spielart Zufallskombinationen.
Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 2/1986 vom 19. April 1986 über Glücksund Wettspiele der Autonomen Gemeinschaft Andalusien, die eine Neufassung des
Artikels 47 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2009 vom 1. September 2009 zur Annahme des
überarbeiteten Textes der Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaft Andalusien
zu den auf die Autonomen Gemeinschaften übergegangenen Staatssteuern
erforderlich macht, um eine neue Regelung festzulegen, der zufolge die Steuerpflichtigen
innerhalb von dreißig Tagen nach Eintreten des Steuertatbestands eine Selbstveranlagung
vorlegen müssen.
CM\819769DE.doc
47/192
PE442.981v01-00
DE
2. KASTILIEN-LA MANCHA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
-
Behördliche Genehmigung von Lotterien für die Spielart Zufallskombinationen,
Genehmigung für die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten des Typs A.
Änderung von Rechtsvorschriften: Geändert werden das Gesetz Nr. 4/1999 vom 31. März
1999 über Glücksspiele in Kastilien-La Mancha, das Dekret Nr. 292/2007 vom 6. November
2007 zur Annahme des Verzeichnisses der Glücks- und Wettspiele in Kastilien-La Mancha
und das Dekret Nr. 6/2004 vom 27. Januar 2004 zur Verabschiedung der Verordnung über
Spielautomaten von Kastilien-La Mancha.
3. KASTILIEN UND LEÓN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Behördliche Genehmigung von Lotterien für die Spielart Zufallskombinationen,
-
Genehmigung von Unterhaltungsautomaten des Typs A und von Unterhaltungshallen,
in denen ausschließlich dieser Automatentyp betrieben wird. Diese Automaten bieten
den Spielenden eine bestimmte Nutzungsdauer ohne Gewinnchancen bei einem
darüber hinausgehenden Weiterspielen, so dass sie nicht vom Geltungsbereich der
Richtlinie ausgenommen sind. Es entfallen die als übermäßig schwerfällig betrachteten
Genehmigungsregelungen, -verfahren und -formalitäten im Zusammenhang mit dieser
Art Automaten und Hallen.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Einige Bestimmungen der das Glücksspiel regulierenden Rechtsvorschriften fordern
die Prüfung der Vorhaben bzw. den Beitritt bestimmter Berufsgruppen zu
Berufsverbänden. Diese Fragen muss abgewartet werden, wie die künftigen
Festlegungen der zentralstaatlichen Rechtsvorschriften aussehen, da es gemäß den
Rahmenvorschriften dem Zentralstaat obliegt, per Königlichem Dekret festzulegen, in
welchen Fällen Berufsorganisationen die Tätigkeiten in Registern erfassen sollen,
sowie per Gesetz, in welchen Fällen der Beitritt zu einem Berufsverband unerlässlich
ist.
Änderung von Rechtsvorschriften: Durch die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom
23. Dezember 2009 über Fördermaßnahmen für Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und
León werden das Gesetz Nr. 4/1998 vom 24. Juni 1998 zur Regelung von Glücks- und
Wettspielen in Kastilien und León geändert, sowie ausdrücklich einige Bestimmungen des
Dekrets Nr. 12/2005 vom 3. Februar 2005 zur Verabschiedung der Verordnung zur
Regelung der Spielautomaten und der Unterhaltungs- und Spielhallen der Autonomen
Gemeinschaft Kastilien und León sowie die Verweise in der geltenden Rechtsvorschrift
PE442.981v01-00
DE
48/192
CM\819769DE.doc
über das Glücksspiel auf die Unterhaltungsautomaten des Typs A, die Unterhaltungshallen
und die Unternehmen, die ausschließlich diese Art Automaten und Hallen betreiben, außer
Kraft gesetzt.
Mögliche Änderung weiterer Rechtsvorschriften mit Verordnungsrang:
Dekret Nr. 12/2005 vom 3. Februar 2005 zur Verabschiedung der Verordnung zur
Regelung des Bereichs der Spielautomaten und Unterhaltungshallen,
Dekret Nr. 133/2000 vom 8. Juni 2000 zur Verabschiedung der Planung über
Spielcasinos in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,
Dekret Nr. 14/2003 vom 30. Januar 2003 zur Verabschiedung der Verordnung über
das Bingo-Spiel,
Dekret Nr. 1/2008 vom 10. Januar 2008 zur Verabschiedung der Verordnung zur
Regelung des Bereichs der Spielcasinos der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León.
4. MADRID
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Vorherige behördliche Genehmigung zum Aufstellen und Betreiben von
Unterhaltungsautomaten,
vorherige behördliche Genehmigung zur Durchführung von Lotterien der Spielart
Zufallskombinationen zu Werbezwecken.
Geänderte Rechtsvorschriften:
Durch das Gesetz Nr. 3/2008 vom 29. Dezember 2008 über steuerliche und
behördliche Maßnahmen und das Gesetz über Maßnahmen zur Liberalisierung und zur
Unterstützung der Unternehmen der Autonomen Gemeinschaft Madrid wird das Gesetz
Nr. 6/2001 vom 3. Juli 2001 über das Glücksspiel in der Autonomen Gemeinschaft Madrid
geändert.
Verordnung über Spiel- und Unterhaltungsautomaten der Autonomen Gemeinschaft
Madrid, verabschiedet durch das Dekret Nr. 73/2009 vom 30. Juli zur Änderung der
Verordnung über den Aufbau und die Funktionsweise der Register der Glücksspiele und
über Zugangsverbote zu Glücksspielen, verabschiedet durch das Dekret Nr. 24/1995 vom
16. März 1995 und zur Aufhebung der Verordnung über das Aufstellen und Betreiben von
Unterhaltungsautomaten, Unterhaltungsautomaten mit programmiertem Gewinn und
Glücksspielautomaten, verabschiedet durch das Dekret Nr. 97/1998 vom 4. Juni 1998.
Verordnung Nr. 3785/1999 des Finanzministers der Autonomen Gemeinschaft Madrid
vom 15. November 1999 zur Regelung der Genehmigung von Verlosungen, Tombolas und
Lotterien der Spielart Zufallskombinationen zu Werbezwecken.
5. NAVARRA
CM\819769DE.doc
49/192
PE442.981v01-00
DE
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
-
Verpflichtende Eintragung in das Register der Betreiberunternehmen von
Unterhaltungsautomaten,
Verpflichtende Eintragung der Modelle von Unterhaltungsautomaten in das Register
der amtlich zugelassenen Modelle,
Genehmigung zum Betreiben von Unterhaltungsautomaten.
Änderung von Artikel 3, 11, 14, 15 und 17 sowie Aufhebung der Artikel 4, 5, 6, 12, 13
und 19 des Dekrets der Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 7/1990 vom 25. Januar
1990 zur Verabschiedung der Verordnung über Unterhaltungsautomaten und zur
Aufhebung des Dekrets der Autonomen Gemeinschaft Navarra Nr. 29/1998 vom
9. Februar 1998 zur Regelung des Registers der amtlich zugelassenen Modelle von
Unterhaltungsautomaten.
6. EXTREMADURA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Behördliche Genehmigung der Spielart Zufallskombinationen.
-
Genehmigung zum Aufstellen von Unterhaltungsautomaten des Typs A.
Änderung des Dekrets Nr. 117/2009 vom 29. Mai 2009 zur Verabschiedung der Verordnung
über Unterhaltungs- und Glücksspielautomaten und Unterhaltungs- und Spielhallen der
Autonomen Gemeinschaft Extremadura.
7. KANARISCHE INSELN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Behördliche Genehmigung der Spielart Zufallskombinationen.
-
Genehmigung zum Aufstellen von Unterhaltungsautomaten des Typs A, einschließlich
des Aufstellens solcher Automaten in Einrichtungen des Hotel- und
Gaststättengewerbes.
Änderung von Rechtsvorschriften: Mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes über Glücksund Wettspiele wird das Gesetz Nr. 1/1999 vom 26. März 1999 über Glücks- und Wettspiele
aufgehoben. Geändert werden das Dekret Nr. 174/1989 vom 31. Juli 1989 zur
Verabschiedung der Verordnung über Verlosungen, Tombolas und Lotterien der Spielart
Zufallskombinationen der Autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln, das Dekret
Nr. 162/2001 vom 30. Juli zur Verabschiedung der Verordnung über Unterhaltungs- und
Glücksspielautomaten der Autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln und das Dekret
Nr. 177/1988 vom 21. November 1988 zur Genehmigung des Aufstellens von
Unterhaltungsautomaten in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes.
PE442.981v01-00
DE
50/192
CM\819769DE.doc
8. GALICIEN
II.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Behördliche Genehmigung der Spielart Zufallskombinationen.
Änderung des Gesetzes Nr. 14/1985 vom 23. Oktober 1985 zur Regelung von Glücks- und
Wettspielen in Galicien durch das Gesetz Nr. 1/2010.
9. KATALONIEN
Die erforderlichen Änderungen werden durch den Entwurf des Dekrets zur Verabschiedung
der Verordnung über Unterhaltungs- und Spielhallen und durch den Entwurf des Dekrets
zur Änderung der Verordnung über Unterhaltungs- und Glücksspielautomaten erfolgen.
10. LA RIOJA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
II.
Genehmigung von Unterhaltungshallen, in der das ausschließliche Betreiben von
Automaten des Typs A festgelegt war.
Genehmigung zur Durchführung von kostenlosen Lotterien der Spielart
Zufallskombinationen.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Durch den Wegfall der Regelung über Unterhaltungshallen mit ausschließlichem
Betrieb von Automaten des Typs A entfallen die durch die Rechtsvorschrift
festgelegten Mindestanforderungen in Bezug auf die Anzahl der Automaten und die
Nutzfläche.
Geänderte Rechtsvorschriften:

Gesetz Nr. 5/1999 vom 13. April 1999 über Glücks- und Wettspiele in La Rioja,

Änderung des Dekrets Nr. 64/2005 vom 4. November 2005 zur Verabschiedung der
Verordnung über Spielautomaten in La Rioja,

Aufhebung des Dekrets Nr. 1/2006 vom 4. November 2006 zur Festlegung der
Verfahren zur Regelung der behördlichen Genehmigungen zum Betrieb von Videospielen
oder Computersoftware auf Personalcomputern,

Änderung des Dekrets Nr. 4/2001 vom 26. Januar 2001 zur Genehmigung des
Verzeichnisses der Glücks- und Wettspiele der Autonomen Gemeinschaft La Rioja.
CM\819769DE.doc
51/192
PE442.981v01-00
DE
11. BASKENLAND
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Genehmigung zur Durchführung von Lotterien der Spielart Zufallskombinationen zu
Werbezwecken.
Änderung des Gesetzes Nr. 4/1991 vom 18. Juni 1991 über das Glücksspiel im Baskenland
und der Verordnung des Innenministers der Autonomen Gemeinschaft Baskenland vom
2. September 1991 zur Regelung der Spielart Zufallskombinationen (Amtsblatt der
Autonomen Gemeinschaft Baskenland (B.O.P.V.) Nr. 185 vom 13. September 1991).
12. MURCIA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
Genehmigung zur
Zufallskombinationen.
Durchführung
von
kostenlosen
Lotterien
der
Spielart
Änderung des Gesetzes der Autonomen Gemeinschaft Murcia Nr. 2/1995 vom 15. März 1995
zur Regelung von Glücks- und Wettspielen.
PE442.981v01-00
DE
52/192
CM\819769DE.doc
ENERGIE
 ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Infolge der vorgenommenen Änderungen (10 Königliche Dekrete und eine ministerielle
Verordnung) zur Anpassung der staatlichen Rechtsvorschriften für den Energiesektor an die
Dienstleistungsrichtlinie entfallen folgende Einschränkungen bzw. Hindernisse:
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Es entfallen die folgenden Lizenzen (durch Mitteilungen ersetzt) für:
 Direktvertrieb und –verbrauch auf dem Elektrizitätsmarkt,
 Großunternehmen im Bereich der Erdölerzeugnisse,
 Großunternehmen im Bereich LPG,
 Einzelhandelsvertreiber zur Befüllung von LPG-Tanks,
 Direktvertrieb und –verbrauch auf dem Erdgasmarkt,
 Reparaturwerkstätten für Sicherheitselemente,
 Installation und Wartung von Wärmeerzeugungsanlagen von Gebäuden.
Es entfallen doppelte Genehmigung für:
 die für die Instandhaltung der elektrischen Einrichtungen von Bergbauanlagen
Verantwortlichen.
Es entfallen die Register für folgende Geschäftstätigkeiten bzw. Berufsgruppen:
 vorherige Eintragung in das amtliche Register der Direktlieferanten, -vertreiber
und –verbraucher auf dem Elektrizitätsmarkt,
 Register der Direktvertreiber und –verbraucher auf dem Elektrizitätsmarkt,
 Register der Direktvertreiber und –verbraucher auf dem Markt für die Belieferung
mit gasförmigen Brennstoffen durch Leitungssysteme,
 Register der Großunternehmen im Bereich LPG,
 Register der Einzelhandelsvertreiber zur Befüllung von LPG-Tanks,
 Register der Großunternehmen im Bereich der Erdölerzeugnisse,
 Register der Anlagen zum Transport von Gas,
 Register der auf dem Markt tätigen Direktlieferanten, -vertreiber und –
verbraucher, das durch ein Register der Versorgungsunternehmen ersetzt wird.
B.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Die Dienstleistungen im Energiesektor sind von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen
CM\819769DE.doc
53/192
PE442.981v01-00
DE
(Artikel 17).
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Es entfallen unzulässige Anforderungen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit,
die für ausländische Akteure galten, die Bergbaurechte erwerben wollten:
 die Pflicht, einen legal zur Tätigkeit in Spanien bevollmächtigten Vertreter zu
haben,
 die Pflicht, dass bei juristischen Personen mindestens einer ihrer Vertreter in
Spanien ansässig sein muss,
 die Anforderung, dem Industrieministerium jegliche diese Vertreter betreffende
Änderung mitzuteilen.
III. VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Abwicklung des Verfahrens zur Eintragung
von Unternehmen in das Register der Einführer von Sprengstoffen, Munition und
Feuerwerkskörpern,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Abwicklung des Verfahrens zur Genehmigung
von gewerblichen Lagerstätten für mehr als 10 t (Munitionsräume),
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Abwicklung des Verfahrens zur Genehmigung
des Verkaufs und der Lieferung von Sprengstoffen,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Abwicklung des Verfahrens zur Genehmigung
der Errichtung elektrischer Anlagen für Transport und Vertrieb,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Eintragung in das amtliche Register der
Anlagen zum Transport von Gas sowie bei der Änderung von Daten in diesem Register,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Änderungen der
Rechtsinhaberschaft von wissenschaftlich, medizinisch, landwirtschaftlich, gewerblich
oder industriell genutzten radioaktiven Anlagen,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Betriebsgenehmigung für wissenschaftlich,
medizinisch, landwirtschaftlich, gewerblich oder industriell genutzte radioaktive
Anlagen,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Änderungen des Betriebs
von wissenschaftlich, medizinisch, landwirtschaftlich, gewerblich oder industriell
genutzten radioaktiven Anlagen,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Arbeiten und Anlagen zur
Erforschung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs, der
Übertragung und Schließung von Anlagen für den Transport und die Lagerung von
Erdölerzeugnissen,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs, der
Übertragung und wesentlichen Veränderung bzw. Schließung von Raffinerien,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Antragstellung und der Übermittlung des
vorgeschriebenen Bericht des CSN im Genehmigungsverfahren für den Verkauf und die
technische Unterstützung beim Betrieb von radioaktiven Geräten und Ausstattungen für
die Erzeugung ionisierender Strahlung,
PE442.981v01-00
DE
54/192
CM\819769DE.doc
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Anlagen für den
Sekundärtransport und die Verteilung von Erdgas,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Anlagen für die Lagerung,
Wiederverdampfung und den Primärtransport von Erdgas,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Antragstellung und der Übermittlung des
vorgeschriebenen Berichts des CSN im Verfahren zur Erklärung der Schließung von
wissenschaftlich, medizinisch, landwirtschaftlich, gewerblich oder industriell genutzten
radioaktiven Anlagen,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Antragstellung und der Übermittlung des
vorgeschriebenen Bericht des CSN im Verfahren zur Befreiung radioaktiver Geräte von
der Genehmigung als radioaktive Anlagen,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der endgültigen Eintragung in das amtliche
Register der auf dem Markt tätigen Direktlieferanten, -vertreiber und –verbraucher,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Übertragung des Eigentums an Anlagen für die
Erzeugung, den Transport oder die Verteilung elektrischer Energie,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung des außergemeinschaftlichen
Handels mit elektrischer Energie,
 Einsatz der Datenfernübertragung bei der Genehmigung von Vorhaben zur Errichtung
von Anlagen zur Stromerzeugung.
Nachfolgend werden im Einzelnen die Änderungen von gesamtstaatlichen Rechtsvorschriften
für den Energiebereich zur Anpassung an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
aufgeführt.
ELEKTRIZITÄT
Mit dem Entwurf des Königlichen Dekrets sollen die durch das Gesetz Nr. 25/2009
geänderten Bestimmungen des Gesetzes Nr. 54/1997 vom 27. November 1997 über den
Elektrizitätssektor weiterentwickelt werden, um die geltende Rechtsvorschrift an die in diesen
Vorschriften genannten Anforderungen anzupassen.
Gemäß den in Artikel 18 des Sammelgesetzes im Rahmen der Umsetzung der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgesehenen Änderungen des Gesetzes Nr. 54/1997
vom 7. Oktober 1997 sind Änderungen der folgenden Königlichen Dekrete durch das
Staatssekretariat für Energie erforderlich:




Königliches Dekret Nr. 1110/2007 vom 24. August 2007 zur Verabschiedung der
vereinheitlichten Verordnung über die Messpunkte des Elektrizitätssystems,
Königliches Dekret Nr. 2019/1997 vom 26. Dezember 1997 zur Organisation und
Regelung des Marktes für die Stromerzeugung,
Königliches Dekret Nr. 1955/2000 vom 1. Dezember 2000 zur Regelung des Transports,
der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der Genehmigungsverfahren für
Anlagen im Elektrizitätssektor,
Königliches Dekret Nr. 661/2007 vom 25. Mai 2007 zur Regelung der Stromerzeugung
nach der Sonderregelung.
CM\819769DE.doc
55/192
PE442.981v01-00
DE
Königliches Dekret Nr. 1110/2007 vom 24. August 2007 zur Verabschiedung der
vereinheitlichten Verordnung über die Messpunkte des Elektrizitätssystems
Da der Wortlaut des Königlichen Dekrets Nr. 1110/2007 vom 24. August 2007 zur
Verabschiedung der vereinheitlichten Verordnung über die Messpunkte des
Elektrizitätssystems auf das Gesetz Nr. 3/1985 vom 18. März 1985 über die Metrologie und
dessen Durchführungsbestimmungen abgestimmt wurde, ist zwecks Anpassung an die neuen,
unter metrologischen Aspekten festgelegten Anforderungen eine Änderung erforderlich.
In Artikel 16 über die Überprüfung der Messeinrichtungen und –geräte entfallen alle
Verweise auf die verpflichtende Eintragung der Reparaturwerkstätten für die elektrischen
Geräte in das Register der Messkontrollen. Durch die Änderungen der Rechtsvorschriften
über die Metrologie benötigen diese Werkstätten nun lediglich eine Genehmigung zur
Ausführung der Tätigkeit.
Königliches Dekret Nr. 2019/1997 vom 26. Dezember 1997 zur Organisation und
Regelung des Marktes für die Stromerzeugung
Ebenso wird das Königliche Dekret Nr. 2019/1997 vom 26. Dezember 1997 zur Organisation
und Regelung des Marktes für die Stromerzeugung geändert, um in Bezug auf die
Anforderung an Direktvertreiber und –verbraucher auf dem Markt für die Stromerzeugung die
Übermittlung einer Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit gemäß den entsprechenden
Bestimmungen der Königlichen Verordnung Nr. 1995/2000 vom 1. Dezember
festzuschreiben.
Königliches Dekret Nr. 1955/2000 vom 1. Dezember 2000 zur Regelung des Transports,
der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der Genehmigungsverfahren für
Anlagen im Elektrizitätssektor.
Ferner wird das Königliche Dekret Nr. 1955/2000 vom 1. Dezember 2000 zur Regelung des
Transports, der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der
Genehmigungsverfahren für Anlagen im Elektrizitätssektor in Bezug auf die unter Titel V
festgelegten Anforderungen an die auf dem Markt tätigen Direktvertreiber und –verbraucher
geändert. So wird der im Gesetz vorgesehenen Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit
Rechnung getragen, der eine rechtsverbindliche Erklärung der Beteiligten über die Erfüllung
der für beide Marktsubjekte, die auf dem Markt tätigen Direktvertreiber und
Direktverbraucher, vorgeschrieben Anforderungen, um als solche anerkannt zu werden,
beigefügt ist.
Zur Berechnung der im Königlichen Dekret Nr. 1955/2000 genannten Kaution, die von den
auf dem Markt tätigen Direktvertreibern und -verbrauchern bei den Verteilern zu hinterlegen
ist, gibt es zwei Möglichkeiten:
– Bei Vertriebsunternehmen, die seit mehr als einem Jahr im Vertrieb tätig sind, werden
die Kautionen anhand des an den einzelnen Versorgungsstellen erzielten durchschnittlichen
Monatsverbrauchs des Vorjahres berechnet.
PE442.981v01-00
DE
56/192
CM\819769DE.doc
– Bei Vertriebsunternehmen, die seit weniger als einem Jahr im Vertrieb tätig sind, so dass
keine Referenzgröße für den Jahresverbrauch vorliegt, werden die Kautionen für die
Verbraucher sowohl im Niederspannungs- als auch im Hochspannungsbereich entsprechend
des jeweils geschätzten monatlichen Durchschnittsverbrauchs berechnet.
Des Weiteren werden Artikel 77 und Artikel 188 bis 199 (beide einbezogen) des Königlichen
Dekrets Nr. 1955/2000 vom 1. Dezember 2000 aufgehoben, wodurch die Abteilungen 2 und 3
des ehemaligen Registers der auf dem Markt tätigen Direktlieferanten, -vertreiber und verbraucher wegfallen.
Königliches Dekret Nr. 661/2007 vom 25. Mai 2007 zur Regelung der Stromerzeugung
nach der Sonderregelung
Zum anderen wird in Abschnitt II des Königlichen Dekrets Nr. 661/2007 das behördliche
Verfahren zur Aufnahme einer Anlage zur Stromerzeugung in die Sonderregelung bzw. zur
Anerkennung als eine unter die Sonderregelung fallende Anlage als ein unabhängig von der
vorherigen bzw. endgültigen Eintragung in das für die Sonderregelung bestehende amtliche
Register zu durchlaufendes Verfahren festgelegt. Dieses Königliche Dekret soll dahingehend
geändert werden, dass das behördliche Verfahren zur Aufnahme in die Sonderregelung als
unabhängiges Verfahren entfällt, da es zwangsläufig in das Verfahren zur Aufnahme in das
entsprechende Register eingebunden wird.
Schließlich wird festgelegt, dass die den Energiesektor in den Rechtsvorschriften
gleichwelchen Ranges betreffenden Verweise auf das Register der auf dem Markt tätigen
Direktlieferanten, -vertreiber und –verbraucher durch Verweise auf das Register der
Lieferanten ersetzt werden.
KOHLENWASSERSTOFFE
Gemäß den in Artikel 19 des Gesetzes Nr. 25/2009 im Rahmen der Umsetzung der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgesehenen Änderungen des Gesetzes Nr. 34/1998
vom 7. Oktober 1998 ist eine Änderung der folgenden Königlichen Dekrete durch das
Staatssekretariat für Energie erforderlich:



Königliches Dekret Nr. 1434/2002 vom 27. Dezember 2002 zur Regelung des
Transports, der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der
Genehmigungsverfahren für Anlagen im Erdgassektor,
Königliches Dekret Nr. 1085/1992 vom 11. September 1992 zur Verabschiedung der
Verordnung über die Belieferung mit Flüssiggas,
Königliches Dekret Nr. 2487/1994 vom 23. Dezember 1994 zur Verabschiedung des
Statuts zur Regelung des Groß- und Einzelhandelsvertriebs von Kraft- und Brennstoffen
auf Erdölbasis durch Direktbelieferung von ortsfesten Anlagen.
Königliches Dekret Nr. 1434/2002 vom 27. Dezember 2002 zur Regelung des Transports,
der Verteilung, des Vertriebs und der Lieferung sowie der Genehmigungsverfahren für
Anlagen im Erdgassektor
CM\819769DE.doc
57/192
PE442.981v01-00
DE
o
Für mit dem Transport und der Verteilung von Erdgas befasste Unternehmen
entfällt die Pflicht, eine ständige Niederlassung in Spanien haben zu müssen (Artikel 5
Absatz 2 und Artikel 9).
o
Artikel 14 Absatz 2 über die Vertriebsunternehmen soll dahingehend geändert
werden, dass die bisherige Pflicht, dass es sich um eine in Spanien oder einem der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Handelsgesellschaft handeln
muss, entfällt.
o
Das Register der auf dem Markt tätigen Direktlieferanten, -vertreiber und verbraucher entfällt und wird durch ein Register der Lieferanten von gasförmigen
Brennstoffen durch Leitungssysteme ersetzt.
o
Folgende, auf dieses Register verweisende Artikel sollen geändert werden:
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe q, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 22
Absatz 3 Buchstabe a.
o
Artikel 13 bis 19 sollen dahingehend geändert werden, dass die behördliche
Genehmigung zur Ausübung der Vertriebstätigkeit durch eine Mitteilung durch die Akteure
bei Aufnahme der Tätigkeit ersetzen wird und die von den Nutzern zur Ausübung dieser
Tätigkeit zu erfüllenden Anforderungen konkret aufgeführt werden.
o
Es werden zwei zusätzliche Abschnitte eingefügt (Artikel 14, neue Absätze 5 und
6), um zu ermöglichen, dass die im Großhandel tätigen europäischen Vertreiber, die
nicht an Endkunden liefern möchten, auf den Gas- und Kapazitätsgroßhandelsmärkten
in Spanien tätig sein können, ohne dass von ihnen mehr gefordert wird, als die zur
Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen wirtschaftlichen Garantien stellen zu können
und über die amtlichen Lizenzen aus Ländern zu verfügen, die ein Übereinkommen zur
gegenseitigen Anerkennung von Lizenzen mit einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union geschlossen haben.
o
Diese Vorschläge wurden in den Entwurf aufgenommen, da davon ausgegangen
wird, dass die Handelstätigkeit auf dem Großhandelsmarkt zu einer höheren
Marktliquidität führt, wenn für Vermarkter, die nicht an Endkunden liefern, der
Zugang zum Markt erleichtert wird und die Forderung nach Erfüllung der zum Schutz
der Gaskunden geschaffenen Bestimmungen entfällt.
o
Darüber hinaus werden die mit dem erwähnten Register im Zusammenhang
stehenden Artikel 126, 127 und 130 geändert. Es entfallen Artikel 128 und 129 zu den
Abteilungen für die auf dem Markt tätigen Direktvertreiber und -verbraucher.
o
Schließlich wird eine Bestimmung zur Eintragung von Amts wegen von über die
Versorgungsunternehmen erfassten Daten in das Register eingefügt.
o
Das Register der Einrichtungen für den Transport von Erdgas entfällt.
PE442.981v01-00
DE
58/192
CM\819769DE.doc
o
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g soll geändert werden, Artikel 119 bis 125 über den
Aufbau und die Funktionsweise des genannten Registers entfallen.
o
Um als Direktverbraucher auf dem Markt handeln zu können, ist eine Mitteilung
über die Aufnahme der Tätigkeit an das Ministerium für Industrie, Tourismus und
Handel erforderlich.
Königliches Dekret Nr. 1085/1992 vom 11. September 1992 zur Verabschiedung der
Verordnung über die Belieferung mit Flüssiggas
o Die Bezeichnungen der Akteure des Sektors werden infolge der Festlegungen im
Gesetz über den Kohlenwasserstoffsektor (Königlichen Dekret 1085/1992, Artikel 1 und
2) geändert und lauten künftig „Großunternehmen im Bereich LPG“ (bislang:
„Unternehmen im Bereich LPG“) bzw. „Einzelhandelsvertreiber zur Befüllung von
LPG-Tanks“ (bislang: „Lieferunternehmen für LPG“).
o In Artikel 4 bis 15 entfallen die Anforderung einer behördlichen Genehmigung
zur Ausübung der Tätigkeit als Großunternehmen im Bereich LPG bzw. als
Einzelhandelsvertreiber zur Befüllung von LPG-Tanks sowie die entsprechenden
amtlichen Register. Das Genehmigungsverfahren wird durch eine Mitteilung über die
Aufnahme bzw. die Beendigung der Tätigkeit an das Ministerium für Industrie,
Tourismus und Handel ersetzt. Das Verzeichnis der Unternehmen und Vertreiber
wird auf der Website der Nationalen Energiekommission veröffentlicht.
Die Unternehmen und Vertreiber müssen gegebenenfalls auf Anforderung des
Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel bzw. der Nationalen
Energiekommission die Einhaltung einiger, dem geltenden Königlichen Dekret analoger
Vorschriften nachweisen.
o Artikel 11 wird geändert, da davon ausgegangen wird, dass das von
Einzelhandelsvertreibern zur Befüllung von LPG-Tanks geforderte Gesellschaftskapital
im Vergleich zu dem von Großunternehmen im Bereich LPG geforderten Kapital um
50 % herabgesetzt werden sollte.
Königliches Dekret Nr. 2487/1994 vom 23. Dezember 1994 zur Verabschiedung des
Statuts zur Regelung des Groß- und Einzelhandelsvertriebs von Kraft- und
Brennstoffen auf Erdölbasis durch Direktbelieferung von ortsfesten Anlagen
o Die behördliche Genehmigung zur Anerkennung als Unternehmen entfällt und
wird durch eine einfache vorherige Mitteilung (Änderung des Titels II) ersetzt.
Infolgedessen entfällt das zu diesem Zweck von der Generaldirektion Energiepolitik und
Bergwerke des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel geführte Register
der Unternehmen und wird durch ein auf der Website der Nationalen
Energiekommission veröffentlichtes Verzeichnis der Gesellschaften, die dem
Ministerium die Aufnahme dieser Tätigkeit mitgeteilt haben, ersetzt.
Die Unternehmen und Vertreiber müssen gegebenenfalls auf Aufforderung des
Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel bzw. der Nationalen
CM\819769DE.doc
59/192
PE442.981v01-00
DE
Energiekommission die Einhaltung einiger, dem geltenden Königlichen Dekret analoger
Vorschriften nachweisen.
o Es sei auf die in Artikel 13 festgeschriebene Pflicht der Unternehmen zur
Einhaltung von Mindestanforderungen an die Sicherheit sowie zur Beteiligung an der
Körperschaft für Strategische Reserven an Erdölerzeugnissen (CORES) hingewiesen.
o Es entfallen Artikel 2 über die Einrichtung des Registers der Unternehmen und
Artikel 15, 16 und 17 über die Genehmigung, die Dauer, die Verlängerung und das
Erlöschen der Genehmigung, die gegenstandslos geworden sind.
BERGBAU
Aufgrund der Änderungen des Gesetzes Nr. 22/1973 vom 21. Juli 1973 über den Bergbau, die
in Artikel 17 des Sammelgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgesehen sind, entfallen Artikel 89, 90, 91 und 93 des
Gesetzes über den Bergbau.
Durch die vorgenommenen Änderungen entfallen die Anforderungen, die für ausländische
Akteure, die Bergbaurechte erwerben wollten, galten, so dass die in der Richtlinie
festgeschriebene Pflicht zur Streichung von unzulässigen Bestimmungen im Zusammenhang
mit der Staatsangehörigkeit erfüllt wird.
Darüber hinaus werden folgende Rechtsvorschriften geändert:
Königliches Dekret Nr. 230/1998 vom 16. Februar zur Verabschiedung der
Sprengstoffverordnung
Artikel 5 Absatz 2 der Sprengstoffverordnung wird wie folgt geändert:
„5.2. Die Inhaber von Genehmigungen zur Ausübung der durch die vorliegende Verordnung
geregelten Tätigkeiten müssen die Staatsangehörigkeit Spaniens oder die eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union besitzen.“
Durch diesen neuen Wortlaut entfallen die folgenden Anforderungen:
1. die Pflicht, dass die Genehmigungsinhaber, wenn sie nicht in Spanien ansässig sind, im
Sinne der Sprengstoffverordnung einen legal zur Tätigkeit in Spanien bevollmächtigten
Vertreter haben müssen,
2. die Pflicht, dass bei juristischen Personen mindestens einer ihrer Vertreter in Spanien
ansässig sein muss.
3. Die Anforderung, dass jedwede, die Vertreter oder die Mitglieder des
Verwaltungsorgans der Inhaber von Genehmigungen im Bereich der Sprengstoffe betreffende
Änderung dem zuständigen Ministerium mitzuteilen ist, das wiederum diese Information an
das Innenministerium weiterleitet.
PE442.981v01-00
DE
60/192
CM\819769DE.doc
Königliches Dekret Nr. 863/1985 vom 2. April 1985 zur Verabschiedung der
Allgemeinen Verordnung über grundlegende Sicherheitsstandards im Bergbau
Die Artikel 11 und 162 der genannten Rechtsvorschrift werden wie folgt geändert:
o Klarstellung, dass die Unternehmen zur behördlichen Unterstützung (Entidades
Colaboradoras de la Administración - ECA) und die zuständige Bergbaubehörde bei den in
der Rechtsvorschrift festgelegten verpflichtenden Überprüfungen zusammenarbeiten können.
Auch wenn die Bezeichnung ECA beibehalten wird, werden die Bedingungen und
Anforderungen für den Aufbau und die Funktionsweise dieser Unternehmen im Einklang mit
den im Königlichen Dekret Nr. 2200/1995 vom 28. Dezember 1995 zur Verabschiedung der
Verordnung über die Infrastruktur für Qualität und Sicherheit in der Industrie vorgesehenen
Bestimmungen für die Form der OCA beschlossen und Fristen für die Anpassung der
bestehenden Unternehmen bestimmt.
o Es entfällt die Doppelgenehmigung für die für die Instandhaltung der elektrischen
Einrichtungen Verantwortlichen, da in dem geltenden Text darauf verwiesen wird, dass diese
eine Mitteilung an die Bergbaubehörde, die ihnen die Genehmigung als Verantwortliche
erteilt, übermitteln, es sich bei diesen Verantwortlichen jedoch um Bergbauelektriker mit
einer Genehmigung gemäß ITC 09.0.10. handelt, so dass es sich damit um eine
Doppelgenehmigung handelt. Die Neufassung des Artikels lautet:
„Artikel 126: Der Unternehmer ernennt einen Verantwortlichen für die Instandhaltung der
elektrischen Anlagen, dessen fachliche Qualifikation der Bedeutung der Anlagen entspricht.
Die Ernennung ist der zuständigen Bergbaubehörde mitzuteilen.“
Verordnung ITC/1607/2009 vom 9. Juni 2009 zur Verabschiedung der ergänzenden
technischen Anweisung 02.2.01 „Inbetriebnahme, Instandhaltung, Reparatur und
Überprüfung von Arbeitsmitteln“ zur Allgemeinen Verordnung über grundlegende
Sicherheitsstandards im Bergbau
o Die Reparaturwerkstätten für Sicherheitselemente müssen vor Aufnahme der Tätigkeit
bei der zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft, in der sie sich niederlassen möchten,
eine rechtsverbindliche Erklärung (bisher Genehmigung) vorlegen, in der sie bestätigen, dass
sie die geforderten Voraussetzungen erfüllen, über die dies belegenden Unterlagen verfügen
und sich verpflichten, diesen Forderungen während ihrer gesamten Tätigkeit nachzukommen.
o Die Vorlage der Erklärung berechtigt die Reparaturwerkstatt, die Tätigkeit auf
unbestimmte Zeit auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet auszuüben.
o
Ferner müssen die Reparaturwerkstätten folgende Anforderungen erfüllen:

Sie müssen über eine von einem amtlich zugelassenen und von der Generaldirektion für
Energie- und Bergbaupolitik des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel
(DGPEM-MITYC) ausgestellte, unbefristet geltende Prüfbescheinigung (auch wenn diese an
eine alle drei Jahre durchzuführende regelmäßige Folgeprüfungen gebunden ist) verfügen.

Sie müssen eine Versicherung abgeschlossen haben, die die Haftungsrisiken in Höhe von
mindestens 300 000 EUR abdeckt, ohne dass durch die Versicherungssumme die Haftung
CM\819769DE.doc
61/192
PE442.981v01-00
DE
eingeschränkt wird. Die Versicherungssumme
Verbraucherpreisindex aktualisiert.
wird
jährlich
entsprechend
dem

Die Bergbaubehörde übermittelt der Generaldirektion Energiepolitik und Bergwerke die
eingegangenen rechtsverbindlichen Erklärungen zum Zweck des Führens eines Allgemeinen
Registers der zugelassenen Reparaturwerkstätten.
o Rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Reparaturwerkstätten für
Sicherheitselemente, die gemäß der Dienstleistungsfreiheit auf dem spanischen Staatsgebiet
tätig werden möchten, müssen vor der Aufnahme dieser Tätigkeit eine rechtsverbindliche
Erklärung bei der zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft, in der sie tätig werden
möchten, vorlegen, in der sie bestätigen, dass sie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung
der in dieser ergänzenden technischen Anweisung festgelegten Risiken abgeschlossen haben,
und in der sie zudem nachweisen, dass sie rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind. Darüber
hinaus müssen sie erklären, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung keinerlei ihnen die
Ausübung der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat untersagendes Verbot besteht. Die
Vorlage dieser rechtsverbindlichen Erklärung berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit auf dem
gesamten spanischen Staatsgebiet.
PLANUNG DER ENERGIEVERSORGUNG
Die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgenommenen
Änderungen des Königlichen Dekrets Nr. 1027/2007 vom 20. Juli 2007 zur Verabschiedung
der Verordnung über Wärmeerzeugungsanlagen von Gebäuden (RITE) betreffen die
Artikel 17.2, 19.1, 19.5, 19.6, 20.1.c), 20.2, 20.3, 20.4,21.1, 22.1, 22.3, 22.5, 23.1, 23.2.b),
24.4, 24.8, 25.4, 26.1, 26.5, 26.8, 28.1, 28.2.b), 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 41.1. Zudem wurde
als Ergänzung zu den Festlegungen in Artikel 36 ein Anhang an Teil I der Verordnung
angefügt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:
o In Artikel 17.2, 19.1, 19.5, 19.6, 20.1.c), 20.2, 20.3, 20.4, 21.1, 22.1, 22.3, 22.5, 23.1,
23.2.b), 24.4, 24.8, 25.4, 26.1, 26.5, 26.8, 28.1 und 28.2.b) der Verordnung über
Wärmeerzeugungsanlagen von Gebäuden wird der im Zusammenhang mit den die Anlagen
einbauenden bzw. wartenden Unternehmen verwendete Begriff „genehmigt“ durch den
Begriff „berechtigt“ ersetzt, da zur Ausübung dieser Tätigkeit keine Genehmigung notwendig
ist, sondern die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung zur Ausübung berechtigt.
o Ebenso werden in Artikel 34 „Allgemeines“ die Begriffe „Genehmigung“ und
„genehmigt“ durch die Begriffe „Berechtigung“ und „berechtigt“ ersetzt. Im selben Sinne
wird Artikel 35 über die Definition der Wärmeerzeugungsanlagen von Gebäuden einbauenden
bzw. wartenden Unternehmen geändert. Artikel 36 wird so geändert, dass nun das Verfahren
festgelegt wird, das zur Berechtigung führt, die Tätigkeit als einbauendes bzw. wartendes
Unternehmen auszuüben.
o Artikel 37 wird geändert, um in der Verordnung ausdrücklich, klar und präzise die
Anforderungen festzulegen, die mit der rechtsverbindlichen Erklärung zu erfüllen sind. Die
PE442.981v01-00
DE
62/192
CM\819769DE.doc
der Verordnung nicht mehr entsprechenden Anforderungen fallen weg. Auch Artikel 38 wird
geändert, um die Bestimmungen betreffend das Register von den auf die
Dienstleistungsfreiheit anwendbaren Bedingungen zu trennen. In diesem Artikel wird deshalb
nun das Verfahren für die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Fachtätigkeiten auf dem
spanischen Staatsgebiet für Unternehmen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union niedergelassen sind, beschrieben.
o Artikel 39 wird geändert, um das von den zuständigen Stellen der Autonomen
Gemeinschaften zu führende Datenregister der einbauenden bzw. wartenden Unternehmen
sowie dessen Einbeziehung in das zentralstaatliche Industrieregister festzuschreiben.
o Schließlich wird Artikel 41 Absatz 1 geändert, um den Gegenstand dieses Artikels
klarzustellen, nämlich die Bestätigung der fachlichen Kompetenz der diese Bestätigung für
die Ausübung der Tätigkeit erhaltenden natürlichen Person. Diese Bestätigung ist eine der für
die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit gestellten Anforderungen. Am Ende des Teils I
wird ein Anhang mit dem Muster der rechtsverbindlichen Erklärung beigefügt.
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1. ANDALUSIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
II.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Genehmigung von Einrichtungen zur behördlichen Unterstützung im Bereich
erneuerbare Energien, Energieeinsparung und Energieeffizienz (Änderung des Gesetzes
Nr. 2/2007 vom 27. März 2007 zur Förderung erneuerbarer Energien und der
Energieeinsparung und -effizienz Andalusiens durch Gesetzesverordnung Nr. 3/2009,
Artikel 11).
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Es entfallen die Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform von als Einrichtungen zur
behördlichen Unterstützung im Bereich erneuerbare Energien, Energieeinsparung und
Energieeffizienz tätigen Dienstleistungsanbietern. Es wird die gesetzliche Anforderung
einer Haftpflichtversicherung aufgenommen (Änderung des Gesetzes Nr. 2/2007 vom
27. März 2007 zur Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeinsparung
und -effizienz Andalusiens durch Gesetzesverordnung Nr. 3/2009, Artikel 11).
2. KASTILIEN UND LEÓN
CM\819769DE.doc
63/192
PE442.981v01-00
DE
Zu ändernde Rechtsvorschriften:
-
-
Dekret Nr. 189/1997 vom 26. September 1997 zur Regelung des Verfahrens zur
Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windenergie (Amtsblatt der
Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León (BOCYL) Nr. 187 vom 30. September
1997),
Dekret Nr. 127/2003 vom 30. Oktober 2003 zur Regelung der behördlichen
Genehmigungsverfahren für Anlagen im Elektrizitätssektor in Kastilien und León (BOCYL
Nr. 215 vom 5. November 2003).
3. VALENCIA
I.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Es entfallen Hindernisse (Formalitäten bzw. Anforderungen) in zwei
Genehmigungsverfahren: bei der Genehmigung von Kontrollstellen für Anlagen im
Elektrizitätssektor und bei der Genehmigung zur Wartung von Umspannstationen und
Transformatorenstationen.
Änderung von Rechtsvorschriften: Es müssen folgende Rechtsvorschriften geändert werden:

Verordnung des Ministeriums für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der
Autonomen Gemeinschaft Valencia vom 9. Mai 2002 zur Festlegung der
Vorgehensweise von Kontrollstellen bei der Durchführung der regelmäßigen
Überprüfung der elektrischen Anlagen von Lokalen mit Publikumsverkehr der
Autonomen Gemeinschaft Valencia,

Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus der Autonomen
Gemeinschaft Valencia vom 9. Dezember 1987 über die Wartung von
Umspannstationen und Transformatorenstationen.
4. BASKENLAND
II.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Behördliche Genehmigung zur Errichtung, zur Veränderung, zum Betrieb, zur
Übertragung und Schließung von Anlagen für die Erzeugung, den Transport und die
Verteilung von Elektrizität sowie von Anschlüssen, direkten Leitungen und
Schaltanlagen,
-
Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windenergie in
Windparks in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland.
PE442.981v01-00
DE
64/192
CM\819769DE.doc
INDUSTRIE
 ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Derzeit werden 23 Königliche Dekrete des Industriesektors geändert, wobei grundlegende und
umfassende Änderungen am Regulierungsmodell vorgenommen werden, die ein neues
Modell für Dienstleistungstätigkeiten im Industriesektor einschließen. Hierzu zählen auch
Änderungen der Rechtsvorschriften für die staatliche messtechnische Kontrolle von
Messgeräten.
Ferner wurde in diesem Sektor die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 11/1986
vom 20. März 1986 über Patente geändert, dessen Reform sowohl Maßnahmen zur
Verwaltungsvereinfachung als auch Maßnahmen betreffend den Zugang zur Tätigkeit als
Patentanwalt beinhalten.
Durch diese Änderungen entfallen insgesamt 31 Genehmigungen im Industriesektor.
1.
I.
A.
-
INSTALLATEURBETRIEBE UND INSTALLATIONEN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Bei der Änderung der Vorschriften für Dienstleistungstätigkeiten im Industriesektor
ist das Verfahren der vorherigen Genehmigung durch die Vorlage einer
rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt worden, die vor Aufnahme der Tätigkeit bei
der zuständigen Behörde der Autonomen Gemeinschaft, in der sich das
Unternehmen niederlassen möchte, einzureichen ist. In dieser Erklärung erklärt der
Unternehmer, dass er die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, dass er über die
entsprechenden Nachweise verfügt, dass er sich verpflichtet, die Voraussetzungen
während der gesamten Dauer der Tätigkeit zu erfüllen, und dass er dafür haftet,
dass die Tätigkeit gemäß den vorgeschriebenen Regeln und Anforderungen
ausgeführt wird.
o Die rechtsverbindliche Erklärung berechtigt ab dem Zeitpunkt ihrer Vorlage zur
unbefristeten Ausübung der Tätigkeit im gesamten spanischen Staatsgebiet.
o Die Autonomen Gemeinschaften müssen die Übermittlung der rechtsverbindlichen
Erklärung auf elektronischem Wege ermöglichen.
o Es kann nicht verlangt werden, dass die Nachweise zur Erfüllung der
Anforderungen zusammen mit der rechtsverbindlichen Erklärung vorgelegt werden.
o Konkret entfällt die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit bei folgenden
Unternehmen:
CM\819769DE.doc
65/192
PE442.981v01-00
DE
-
o
Installationsund
Instandhaltungsbetriebe
von
HebeWartungseinrichtungen. Hierzu zählen derzeit:
o Installationsbetriebe: Turmdrehkrane,
o Instandhaltungsbetriebe: Turmdrehkrane,
o Instandhaltungsbetriebe: Fahrzeugkrane,
o Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen.
Installations- und Instandhaltungs-/Reparaturbetriebe von Kältetechnik,
Installationsbetriebe von Niederspannungsanlagen,
Installationsbetriebe: flüssige Erdölprodukte,
Reparaturbetriebe: flüssige Erdölprodukte,
Installationsbetriebe: Brandschutz,
Wartungsbetriebe: Brandschutz,
Installationsbetriebe von Gasanlagen,
Installationsbetriebe von Hochspannungsleitungen,
Installationsbetriebe von Druckgeräten,
Reparaturbetriebe von Druckgeräten.
und
Es entfällt die Genehmigung bei folgenden Einrichtungen:
 Reparaturbetriebe von Kraftfahrzeugen,
 Einrichtungen zur Innenreinigung, Entgasung oder Entlüftung von
Tankbehältern,
 Einrichtungen zur Reparatur oder zum Umbau von Tankbehältern für
gefährliche Güter.
-
Es entfällt die Genehmigungsregelung, die bislang für bestimmte
Dienstleistungstätigkeiten galt, da für die Aufnahme der Tätigkeit die Einholung des
„Documento de Calificación Empresarial“ (spezielle Betriebsbescheinigung)
erforderlich war. Geregelt wird die Pflicht zur Einholung dieser Bescheinigung durch
ein Königliches Dekret und vier Verordnungen zur Ausübung von Tätigkeiten im
Bauwesen, im Kork- und Holzsektor, für Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen
und im Bereich Elektroinstallation, die nunmehr aufgehoben werden.
-
Es entfallen die Beschränkungen zur Ausübung der Tätigkeit
Zusammenhang mit der vorherigen Eintragung in jedwedes Register.
im
 Es entfällt allgemein die Regelung zur Erlangung der Einzelbescheinigung über
die Berufsqualifikation oder des Berufsausweises; stattdessen wird die Pflicht
eingeführt, über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen, die je nach Fall
durch einen Befähigungsnachweis, eine entsprechende Ausbildung,
Berufserfahrung oder eine Prüfung der Fachkenntnisse nachzuweisen sind.
A.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Für diese Tätigkeiten werden in den Vorschriften ausdrücklich die für jene
Dienstleistungserbringer im Industriesektor geltenden Voraussetzungen
erwähnt, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und in Spanien
tätig werden möchten, wobei die gleiche rechtsverbindliche Erklärung und die
PE442.981v01-00
DE
66/192
CM\819769DE.doc
Erfüllung der gleichen Voraussetzungen und Vorschriften gefordert wird wie
bei Dienstleistungserbringern, die sich in Spanien niederlassen möchten.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.


-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Der Begriff „Unternehmen“ umfasst nunmehr natürliche und juristische Personen.
Ein Geschäftsraum ist nicht mehr erforderlich.
Es entfallen die Anforderungen, dass die Vorhaben durch eine Berufskammer
abzunehmen sind (betrifft 11 Königliche Dekrete).
Es entfallen die Anforderungen zur Zahl der Mitarbeiter.
Es entfällt die Anforderung dass der zuständigen Behörde die jährliche Erneuerung der
Versicherung nachzuweisen ist.
Die Genehmigungen sind unbefristet gültig.
Die Genehmigungen sind in ganz Spanien gültig.
Die Verweise auf die Anforderungen in Bezug auf Gewerbesteueranmeldung, Eintrag im
Register der steuerlichen Pflichten und Anmeldung bei der Sozialversicherung sind
gestrichen worden.
III. GEWERBEREGISTER
-
2.
I.
A.
Das
staatliche
Gewerberegister
ist
umgestaltet
worden,
um
die
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen zu
verbessern. Auf diese Weise soll ein zügiger Informationsfluss gewährleistet werden,
der den zuständigen Behörden der Autonomen Gemeinschaften und Autonomen
Städte eine wirksame Aufsicht über die Dienstleistungserbringer ermöglicht.
MESSTECHNIK
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
3.
I.
A.
Im Bereich der Messtechnik wird die bislang erforderliche Eintragung im Messund Prüfregister durch die Pflicht der Reparaturbetriebe, die sich in Spanien
niederlassen möchten, zur Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt.
GEWERBLICHES EIGENTUM
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Im Bereich des gewerblichen Eigentums wird die Regelung, wonach sich
Patentanwälte beim Spanischen Patent- und Markenamt eintragen lassen
müssen, durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt, die zur unbefristeten
CM\819769DE.doc
67/192
PE442.981v01-00
DE
Ausübung der Tätigkeit im gesamten spanischen Staatsgebiet berechtigt. Ferner
entfallen Anforderungen und werden regelmäßige, jährlich stattfindende
Eignungsprüfungen eingeführt.
4.
I.
BETRIEBSSICHERHEIT UND QUALITÄTSSICHERUNG
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Für die im Bereich Qualitätssicherung zuständigen Einrichtungen wird die
Pflicht, sich beim Gewerberegister eintragen zu lassen, durch die Vorlage einer
Mitteilung ersetzt. Zuständig ist dafür jenes Organ der jeweiligen Autonomen
Gemeinschaft, das dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel die
entsprechenden Angaben für die Aufnahme der betreffenden Einrichtung in das
neue Integrierte Gewerberegister zu übermitteln hat. Konkret betrifft dies
Zertifizierungseinrichtungen, Testlaboratorien, Wirtschafts- und andere
Prüfungsgesellschaften sowie Eichlaboratorien.
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Beim Genehmigungsverfahren für Prüfstellen entfallen Anforderungen, die mit
Beschränkungen quantitativer Art, der Gesellschaftsform, der Tätigkeitsdauer und
der Gültigkeit für nur ein bestimmtes geografisches Gebiet verbunden waren:
o Es wird die Möglichkeit eingeführt, dass natürliche Personen eine Zulassung
und Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit erhalten, die auch im
Bereich der Qualitätskontrolle gültig ist.
o Es entfällt die Pflicht zur Führung eines Systems, mit dem sich jederzeit die
Zahlungsfähigkeit nachweisen lässt.
o Es entfällt die Pflicht, mit der Tätigkeit mindestens 5 % der
Gewerbebetriebe der Autonomen Gemeinschaft, in der die Genehmigung
beantragt wird, abdecken zu können.
-
Reparaturbetriebe für Kraftfahrzeuge (Königliches Dekret Nr. 1457/1986):
o Es entfällt die Pflicht der Betriebe zur Führung einer Aufstellung der
Arbeitsplätze, der jeweiligen fachlichen Anforderung sowie der erforderlichen
Qualifikationen bzw. Berufs- oder Arbeitsbescheinigungen.
o Es entfällt die Liste der für die jeweilige Branche und Spezialisierung
erforderlichen Mindestausstattung, die in Anhang I des Königlichen Dekrets
aufgeführt war.
o Es entfällt die Pflicht, dass die im Spezialregister verzeichnete
Gewerbenummer des Betriebes auf dem Kostenvoranschlag und dem
Reparaturschein aufgeführt ist.
PE442.981v01-00
DE
68/192
CM\819769DE.doc
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1. KASTILIEN-LA MANCHA
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung für Installateure (geplante Maßnahme im Zuge der Reform der
staatlichen Regelung),
o Änderung des Dekrets Nr. 61/2009 vom 12. Mai 2009 über die geregelten
Berufstätigkeiten im Bereich der Betriebssicherheit in Kastilien-La Mancha,
B.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Für Installationstätigkeiten werden in den Vorschriften ausdrücklich die für
jene Dienstleistungserbringer im Industriesektor geltenden Voraussetzungen
erwähnt, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und in Spanien
tätig werden möchten, wobei die gleiche rechtsverbindliche Erklärung und die
Erfüllung der gleichen Voraussetzungen und Vorschriften gefordert wird wie
bei Dienstleistungserbringern, die sich in Spanien niederlassen möchten
(Maßnahme in der staatlichen Regelung vorgesehen).
2. KASTILIEN UND LEÓN
-
Es entfallen die Voraussetzungen und die für bestimmte Dienstleistungen
vorgesehene Genehmigungsregelung.
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Maßnahmen zur
Förderung von Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León wird das Gesetz Nr. 3/1990
vom 16. März 1990 über Betriebssicherheit in Kastilien und León geändert. Ferner wird das
Dekret Nr. 11/1996 vom 18. Januar 1996 geändert, mit dem die Beteiligung von
Installations-, Wartungs- oder Instandhaltungsbetrieben und anderen Personen oder
Einrichtungen bei Tätigkeiten, die den Sicherheitsverordnungen unterliegen, geregelt wird.
Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften, mit denen die Sicherheitsverordnungen
umgesetzt werden und die geändert werden müssen, sobald die Sicherheitsverordnungen
vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel mit der Richtlinie in Einklang
gebracht wurden:


Verordnung des regionalen Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus
vom 7. November 2000 über Berufsausweise und zugelassene Installations- und
Wartungsbetriebe,
Verordnung EYE/1420/2006 vom 22. August 2006 über das Verfahren für die
Erlangung einer Anerkennung als zugelassener Installateur oder Reparateur von
flüssigen Erdölprodukten,
CM\819769DE.doc
69/192
PE442.981v01-00
DE


Verordnung EYE/1659/2007 vom 21. September 2007 über die Erteilung der
individuellen Qualifikationsbescheinigungen, der Berufsausweise für Installateure
und der Betriebsbescheinigungen für Gasinstallations-Unternehmen,
Verordnung EYE/605/2008 vom 7. April 2008 über die Genehmigung von
Wasserversorgungseinrichtungen und das Verfahren zur Zulassung von Betrieben,
die Veränderungen daran vornehmen.
Alle diese Verordnungen beruhen auf den Königlichen Dekreten zur Billigung der
Sicherheitsverordnungen. Deshalb ist es nicht zweckmäßig sie zu ändern, solange
keine Anpassung der Sicherheitsverordnungen durch die Allgemeine
Staatsverwaltung vorgenommen wird.
3. MADRID
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung für Installationsbetriebe von Hard- und Softwaresystemen zur
Steuerung und Kontrolle von Zapfanlagen an Tankstellen; stattdessen müssen die
Unternehmen eine rechtsverbindliche Erklärung vorlegen (Verordnung
Nr. 5305/1998 vom 25. September 1998).
-
Was die verbleibenden erforderlichen Änderungen anbelangt, so stellen die
Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft Madrid zur Betriebssicherheit und
Messtechnik eine Entwicklung der grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften dar,
weshalb in den meisten Fällen die in die regionalen Vorschriften übernommenen
Anforderungen auf den staatlichen Rechtsvorschriften beruhen und erst dann
aufgehoben werden können, wenn der Staat die entsprechenden Bestimmungen zur
Änderung der geltenden Verordnungen beschließt. Die Autonome Gemeinschaft
Madrid beabsichtigt deshalb, alle unter diesen Bereich fallenden Genehmigungen
aufzuheben, sobald der Staat die entsprechenden Gesetzesänderungen vornimmt.
Betreffen werden diese Änderungen insbesondere folgende Bestimmungen:
o Dekret Nr. 253/2001 vom 8. November 2001 zur Vereinheitlichung der
Verfahren zur Eintragung in die Unternehmensregister für geregelte
Gewerbetätigkeiten,
o Entschließung vom 19. Mai 2003 zur Durchführung der neuen ElektrotechnikVerordnung für Niederspannung,
o Verordnung Nr. 203/1993 vom 9. Februar 1993 über die Voraussetzungen für
die Anerkennung von Einrichtungen, die fortlaufende Schulungen zum Erwerb
des Berufsausweises für im jeweiligen Tätigkeitsbereich zugelassene
Installateure veranstalten,
o Dekret Nr. 2/1995 vom 19. Januar 1995 über gewerbliche Tätigkeiten und
Dienstleistungen in Reparaturbetrieben für Kraftfahrzeuge, deren
Ausrüstungen und Bauteile,
PE442.981v01-00
DE
70/192
CM\819769DE.doc
o Verordnung Nr. 2022/2000 vom 16. März 2000 über die Tätigkeiten von
Reparateuren nichtselbsttätiger Waagen.
-
Durch die vorgenannten Änderungen werden Hindernisse bei folgenden Verfahren
beseitigt:
o Eintragung in die Unternehmensregister für geregelte Gewerbetätigkeiten,
o Zugang
zur
Tätigkeit
als
zugelassener
Installateur
für
Niederspannungsanlagen,
o Anerkennung von Einrichtungen, die fortlaufende Schulungen zum Erwerb des
Berufsausweises für im jeweiligen Tätigkeitsbereich zugelassene Installateure
veranstalten,
o Dienstleistungen in Reparaturbetrieben für Kraftfahrzeuge, deren
Ausrüstungen und Bauteile,
o Zugang zur Tätigkeit als Reparateur nichtselbsttätiger Waagen.
4. VALENCIA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Erneuerung des „Documento de Calificación Empresarial“ oder sonstiger
Betriebsbescheinigungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation,
Instandhaltung und Wartung von gewerblicher Kältetechnik,
Eintragung in das Register der Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen,
Genehmigung für Klempnereibetriebe,
Eintragung im Mess- und Prüfregister.
-
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Bei folgenden Verfahren werden Hindernisse beseitigt (durch Änderung der Formalitäten
oder der Anforderungen):
Genehmigung für Prüfstellen, die im Bereich der Betriebssicherheit in der Autonomen
Gemeinschaft Valencia tätig werden wollen. Folgende Anforderungen entfallen:
o Vorhandensein eines Geschäftsraumes oder Büros im Gebiet der Autonomen
Gemeinschaft Valencia,
o Ausreichende materielle und personelle Mittel, um mindestens 5 % der im
Gebiet der Autonomen Gemeinschaft ansässigen Einrichtungen prüfen zu
können.
Eintragung in das Register der Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen. Folgende Anforderungen
entfallen:
 Vorhandensein eines Geschäftsraumes oder Büros in jeder Provinz,
 Festgelegtes Verhältnis zwischen Mitarbeiterzahl und instand gehaltenen Geräten,
 Besondere Ausrüstung.
CM\819769DE.doc
71/192
PE442.981v01-00
DE
All dies wird eine Änderung der folgenden Vorschriften erforderlich machen, die
vorgenommen wird, sobald der Rechtsrahmen auf staatlicher Ebene festgelegt ist:







Dekret Nr. 54/2001 – Wahrnehmung der den Prüfstellen übertragenen Aufgaben zur
Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Sicherheit
gewerblicher Produkte, Geräte und Anlagen in der Autonomen Gemeinschaft
Valencia,
Verordnung vom 22. Juni 2001 – Wahrnehmung der den Prüfstellen übertragenen
Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über die
Sicherheit gewerblicher Produkte, Geräte und Anlagen in der Autonomen
Gemeinschaft Valencia,
Verordnung vom 17. Mai 2001 – Vorgehensweise der Prüfstellen bei der
Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen von Aufzügen und Turmdrehkränen
in der Autonomen Gemeinschaft Valencia,
Verordnung vom 15. Mai 1998 – Einheitliche Frist zur Erneuerung des „Documento
de Calificación Empresarial“ oder sonstiger Betriebsbescheinigungen bei bestimmten
gewerblichen Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten,
Verordnung vom 19. November 1999 – Eintragung in das Register der
Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen,
Dekret Nr. 149/1998 vom 22. September 1998 – Messtechnische Prüftätigkeiten und
Festlegung der Bedingungen für ihre Ausübung,
Verordnung vom 28. Mai 1985 – Zugelassene Installateure und Klempnereibetriebe.
5. GALICIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Im Allgemeinen werden die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften angewandt und
etwaige ihr entgegenstehende Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft aufgehoben.
Artikel 7 des Gesetzes Nr. 9/2004 vom 10. August 2004 über Betriebssicherheit in Galicien
sieht in seiner durch das Gesetz Nr. 1/2010 vom 11. Februar 2010 zur Änderung
verschiedener Gesetze Galiciens formulierten Neufassung vor, dass diese Gesetze „den
Formvorschriften und Verfahren unterliegen, die in den staatlichen Rechtsvorschriften für die
jeweils anwendbaren Bereiche festgelegt sind“, womit die Autonome Gemeinschaft Galicien
bereits alle Hindernisse beseitigt hat, die womöglich in ihren eigenen Vorschriften, aber nicht
mehr in den grundlegenden Rechtsvorschriften des Staates vorgesehen waren. Es entfallen 48
Genehmigungen im Bereich elektrische Anlagen, Gasanlagen, Hebeeinrichtungen,
Druckgeräte (Einbau) und Einbau von Lagerbehältern für Mineralölerzeugnisse. Zu diesem
Zweck werden die Einrichtungen und Industrieanlagen in zwei Gruppen unterteilt: solche, die
aufgrund internationaler und gemeinschaftlicher Vorschriften eine Genehmigung benötigen
und solche, die keiner Genehmigung bedürfen und lediglich eine vorherige Anmeldung
vornehmen müssen.
Einrichtungen, die im Gewerberegister eingetragen sein müssen, werden von Amts wegen von
den Behörden eingetragen.
PE442.981v01-00
DE
72/192
CM\819769DE.doc
Aufgrund der vorgenannten Punkte werden zusätzlich zur Änderung des galicischen Gesetzes
über Betriebssicherheit auch die folgenden regionalen Rechtsvorschriften geändert bzw.
aufgehoben:
-
Änderung des galicischen Gesetzes Nr. 9/2004 vom 10. August 2004 über
Betriebssicherheit,
-
Galicisches Dekret Nr. 42/2008 vom 28. Februar 2008 zur Einführung des Registers
für Wasserversorgungseinrichtungen in Gebäuden und die Zulassung der
Installationsbetriebe (Amtsblatt Galiciens (DOG) Nr. 52 vom 13. März 2008) und
Verordnung vom 13.4.2009 (DOG vom 22.4.2009); Dekret Nr. 204/1994 vom 16. Juni
1994 über Betriebssicherheit (DOG Nr. 129 vom 6. Juli 1994). Es betrifft
Unternehmen zur Messung der Durchlassspannung und Berührungsspannung.
-
Dekret Nr. 223/1998 vom 24. Juli 1998 zur Einrichtung des Amtes zur einheitlichen
Abwicklung von Gewerbeverfahren und zur Eröffnung von Gewerbebetrieben (DOG
Nr. 147 vom 31. Juli 1998),
Dekret Nr. 115/2000 vom 11. Mai 2000 zur Verabschiedung der galicischen
Verordnung über das Gewerberegister (DOG Nr. 100 vom 24. Mai 2000),
Dekret Nr. 426/2001 vom 15. November 2001 über die Prüfstellen im Bereich der
Betriebssicherheit und behördlichen Aufsicht und zur Einrichtung des Galicischen
Koordinierungsausschusses für Betriebssicherheit (DOG Nr. 13 vom 18. Januar 2002),
Dekret Nr. 219/2008 vom 25. September 2008 über Industrieprüfungen in der
Autonomen Gemeinschaft Galicien (DOG Nr. 199 vom 14. Oktober 2008),
Dekret Nr. 44/2008 vom 28. Februar 2008 über die Anforderungen für
Instandhaltungsbetriebe von Aufzügen und zur Entwicklung von Systemen zur
Ermittlung des Belegungsgrades der Wohnungen in der Autonomen Gemeinschaft
Galicien (DOG Nr. 53 vom 14. März 2008) und Durchführungsverordnung vom
25. April 2008,
-
-
-
Dekret Nr. 275/2001 vom 4. Oktober 2001 mit bestimmten technischen
Sonderbedingungen für die Gestaltung und Wartung von Stromverteilungsanlagen
(DOG Nr. 207 vom 25. Oktober 2001) und Dekret Nr. 253/2004 vom 7. Oktober 2004
über Tätigkeiten im Zusammenhang mit künstlicher Bräunung durch
Ultraviolettstrahlung (DOG Nr. 213 vom 2. November 2004). Dekret Nr. 206/1994
(DOG vom 6.7.1994) und seine Änderungen (Dekret Nr. 347/1998, DOG vom
9.12.1998) mit Anforderungen für die Eröffnung eines KraftfahrzeugReparaturbetriebs.
Bei den verbleibenden Tätigkeiten, die dem Industriesektor zuzurechnen sind, wendet die
Autonome Gemeinschaft Galicien direkt die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften an.
6. BALEAREN
In diesem Bereich wird gegenwärtig abgewartet, welche Änderungen vom Staat
vorgenommen werden. Gleichwohl ist eine Änderung der folgenden Dekrete geplant:
CM\819769DE.doc
73/192
PE442.981v01-00
DE
Dekret Nr. 100/2005 vom 30. September 2005 über die Bedingungen und
Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfstellen für Messanlagen von Flüssigkeiten
außer Wasser,
Dekret Nr. 226/1996 vom 21. Dezember 1996 zur Einführung eines „Documento de
Calificación Empresarial“ für die Ausübung von Reparaturtätigkeiten an Kraftfahrzeugen,
deren Ausrüstungen und Bauteilen,
Dekret Nr. 4/2006 vom 27. Januar 2006 über die Anforderungen und das Verfahren zur
Erlangung bestimmter Berufsausweise und über die Zulassung und Anerkennung von
Ausbildungseinrichtungen für die Durchführung von Schulungen für Installateur- und
Wartungskräfte,
Dekret Nr. 146/2007 vom 21. Dezember 2007 über die Inbetriebnahme von
Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden.
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
Dekret Nr. 59/1995 vom 2. Juni 1995 über die von Installations- und
Instandhaltungsbetrieben von Hebeeinrichtungen zu erfüllenden Anforderungen,
Dekret Nr. 48/1996 vom 18. April 1996 über die Sicherheitsbedingungen für die
Installation von Bauaufzügen,
Dekret Nr. 65/1995 über die von Installations- und Instandhaltungsbetrieben von
Turmdrehkränen für Baustellen zu erfüllenden Anforderungen.
Ferner wird beabsichtigt, die Verordnung des Ministers der Balearen für Handel, Industrie
und Energie vom 8. Juni 2004 über die Einholung des „Documento de Calificación
Empresarial“ aufzuheben.
Vorgesehen ist ebenfalls eine Änderung der Verordnung des balearischen Ministers für
Landwirtschaft, Handel und Industrie vom 5. Februar 1998 zur Durchführung der
Verordnung betreffend die Infrastruktur zur Qualitätssicherung und Betriebssicherheit
sowie der Verordnung der Ministerin der Balearen für Wirtschaft, Handel und Industrie
vom 22. Februar 2002 über die Verfahren und Vorgehensweisen bei der Kontrolle
nichtselbsttätiger Waagen.
7. BASKENLAND
Es wird abgewartet, dass der Staat die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften, die
Bestandteil
der
Königlichen
Dekrete
zur
Annahme
der
entsprechenden
Sicherheitsverordnungen
sind,
ändert,
um
diese
Änderungen
in
die
Durchführungsvorschriften zur Betriebssicherheit zu übernehmen. Dessen ungeachtet sind im
Folgenden die Fälle aufgeführt, in denen ursprünglich ein Abbau von Hindernissen
vorgesehen war.
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Eintragung im Mess- und Prüfregister als Voraussetzung für die Aufnahme einer
Tätigkeit als Reparateur von Messgeräten,
-
Bescheinigung als zugelassener Betrieb. Die Erlangung dieser Bescheinigung als
Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit wird ersetzt durch die
PE442.981v01-00
DE
74/192
CM\819769DE.doc
rechtsverbindliche Erklärung, nach deren Vorlage die Tätigkeit unmittelbar
aufgenommen werden kann.
-
Pflicht der Prüfstellen, die in einer anderen Autonomen Gemeinschaft als derjenigen
tätig sind, von der sie zugelassen wurden, einen vorherigen Antrag zu stellen, in dem
die Erfüllung bestimmter Anforderungen nachgewiesen wird,
-
Eintragung im Gewerberegister als Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit
bei Unternehmen, die den Vorschriften zur Betriebssicherheit unterliegen,
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Anerkennung der landesweiten Gültigkeit der rechtsverbindlichen Erklärung,
Anerkennung der unbefristeten Gültigkeit der rechtsverbindlichen Erklärung.
Geänderte Rechtsvorschriften:






Gesetz Nr. 8/2004 vom 12. November 2004 der Autonomen Gemeinschaft Baskenland
über Industrie,
Dekret Nr. 63/2006 vom 14. März 2006 betreffend die Einzelbescheinigungen über
die Berufsqualifikation und die zugelassenen Betriebe im Bereich der
Betriebssicherheit,
Dekret Nr. 28/2002 vom 29. Januar 2002 über die Überprüfung und Überholung
von in Betrieb befindlichen Gasanlagen,
Dekret Nr. 5/1996 vom 9. Januar 1996 zur Verabschiedung der Verordnung über
die Regelung des Registers der Gewerbebetriebe der Autonomen Gemeinschaft
Baskenland und der Regelung für ihre Eröffnung, Erweiterung oder Verlagerung
Dekret Nr. 38/2001 vom 27. Februar 2001 über die Mittel für die Durchführung
messtechnischer Kontrollen in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland
Dekret Nr. 265/2003 vom 28. Oktober 2003 über Tätigkeiten im Zusammenhang
mit künstlicher Bräunung durch Ultraviolettstrahlung.
INNERES

I.
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
Fahrschulen
-
Betriebsgenehmigung für Fahrschulen,
Genehmigung für Einpersonen-Fahrschulen
allgemeinen Regelung),
CM\819769DE.doc
75/192
(sie
unterliegen
nunmehr
der
PE442.981v01-00
DE
-
Genehmigung zur Veranstaltung von Lehrgängen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis
für Mopeds (diese Lehrgänge werden abgeschafft, da die Fahrerlaubnis für Mopeds
inzwischen in die Führerscheinklasse AM umgewandelt wurde).
Private Sicherheit
-
II.
Genehmigung zum Verkauf, zur Lieferung, Installation und Wartung von
technischen Sicherheitsgeräten, die nicht mit einer Alarmzentrale verbunden sind.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Fahrschulen
-
-
-
Beschränkung der Gültigkeit der Genehmigung auf ein bestimmtes Gebiet,
Anforderung, dass sich alle Filialen in der gleichen Provinz befinden müssen,
folgende Anforderungen an die Räume der einzelnen Filialen:
o Unterrichtsräume mit mindestens 20 bzw. 30 m2 Fläche, je nach Ausbildung,
o Empfangs- und Informationsbereich,
o Büro des Fahrschulleiters,
o sanitäre Einrichtungen.
Anforderungen betreffend die Größe und Beschaffenheit der Grundstücke,
Anforderung, dass die Fahrschule über zwei Fahrzeuge verfügen muss, wenn eine
Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B angeboten wird,
Verbot für Fahrschulen, über weniger Fahrzeuge als Fahrlehrer zu verfügen,
obligatorische Anstellung von Verwaltungskräften,
vorgeschriebene Entfernung zwischen Filialen, die Fahrzeuge gemeinsam nutzen
wollen.
Festlegung der Lehrmittel, über die eine Fahrschule mindestens verfügen muss:
o audiovisuelle Medien und EDV-Anwendungen,
o Modelle, Anschauungstafel für Verkehrsabläufe und Magnettafel,
o komplettes Fahrzeugrad, Radwechselwerkzeug und Schneeketten,
o Reanimationspuppe,
o Sammlung aktueller Verkehrsvorschriften,
o darüber hinaus in Abhängigkeit von der Führerscheinklasse audiovisuelle
Medien zur Mechanik, ein Verbrennungsmotor, audiovisuelle Medien zu
Kreisläufen, zum Lenksystem usw., ein Fahrtenschreiber und geeignete
Mittel zur Unterweisung hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten. Begrenzung
der Zahl der Fahrschüler in Abhängigkeit von der Fläche des
Unterrichtsraums.
Vorhandensein eines Beschwerdebuchs,
Verbot, dass auf dem Schild mit der Bezeichnung der Fahrschule weitere
Geschäftstätigkeiten aufgeführt oder erwähnt sind,
Verbot, dass Fahrschulen jedwede andere Geschäftstätigkeit ausüben,
Beschränkung, dass Fahrlehrer und Fahrschulleiter in höchstens zwei Fahrschulen
und gegebenenfalls ihren Filialen tätig sein dürfen,
Bestehen einer Mindesterfolgsquote bei den Prüflingen, um davon auszugehen, dass
die Fahrlehrer ihrer vorgeschriebenen Pflicht nachkommen, eine „effiziente
Ausbildung“ zu bieten.
PE442.981v01-00
DE
76/192
CM\819769DE.doc
Private Sicherheit
-
Verbot, dass private Sicherheitsfirmen ihre Tätigkeit mit der Installation und
Wartung von Sicherheitsgeräten, -anlagen und -systemen, die nicht mit einer
Alarmzentrale verbunden sind, vereinbaren können
Landwirtschaftliche Fahrzeuge
Anforderung, dass für die Zulassung eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs die
Bescheinigung über die Eintragung in das Amtliche Register der
Landwirtschaftsmaschinen vorzulegen ist.
III.
VERWALTUNGSVEREINFACHUNG
Fahrschulen
-
Alle Antragsformulare können über die Website www.dgt.es heruntergeladen
werden.
Die Genehmigungsanträge für Fahrschuleröffnungen und Ausbildungspersonal
können über das elektronische Register der Zentralen Verkehrsbehörde eingereicht
werden.
Gesetzesänderungen:
Mit dem Gesetz Nr. 25/2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer
Anpassung an das Gesetz Nr. 17/2009 werden das Gesetz Nr. 23/1992 vom 30. Juli 1992
über private Sicherheitsdienste und das Gesetz über den Verkehr, das Führen von
Kraftfahrzeugen und die Straßenverkehrssicherheit, verabschiedet durch das Königliche
Gesetzesdekret Nr. 339/1990 vom 2. März 1990, geändert, wodurch die notwendige
Rechtsgrundlage für die Änderung der Vorschriften geschaffen wird, die in den
Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums fallen.
Konkret wurden in diesem Bereich folgende Rechtsakte verabschiedet: einerseits das
Königliche Dekret Nr. 195/2010 vom 26. Februar 2010 zur Änderung des Königlichen
Dekrets Nr. 2364/1994 vom 9. Dezember 1994 zur Verabschiedung der Verordnung über
private Sicherheitsdienste, um sie an die Änderungen anzupassen, die im Gesetz
Nr. 23/1992 vom 30. Juli 1992 über private Sicherheitsdienste durch das Gesetz
Nr. 25/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer
Anpassung an das Gesetz über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und
ihrer Ausübung vorgenommen wurden; andererseits das Königliche Dekret Nr.
369/2010 vom 26. März 2010 zur Änderung der Fahrschulordnung, die durch das
Königliche Dekret Nr. 1295/2003 vom 17. Oktober 2003 verabschiedet wurde, der
Allgemeinen Fahrzeugverordnung, die durch das Königliche Dekret Nr. 2822/1998 vom
23. Dezember 1998 verabschiedet wurde, und des Königlichen Dekrets Nr. 2100/1976 vom
10. August 1976 über die Herstellung, Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung von
Ersatzteilen, Bauteilen oder Baugruppen für die Reparatur von Kraftfahrzeugen, um ihren
Inhalt an das Gesetz Nr. 17/2009 vom 23. November 2009 über den freien Zugang zu
CM\819769DE.doc
77/192
PE442.981v01-00
DE
Dienstleistungstätigkeiten und ihrer Ausübung und das Gesetz Nr. 25/2009 zur
Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz über den
freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihrer Ausübung anzupassen.

I.
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
Öffentliche Veranstaltungen
1.
KASTILIEN-LA MANCHA
Die Region hat eine allgemeine Neuregelung für öffentliche Veranstaltungen eingeführt, die
der Dienstleistungsrichtlinie Rechnung trägt. Nach der Regelung müssen Genehmigungen
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wobei sicherzustellen
ist, dass sie nicht diskriminierend sind, durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt
sind, in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen, in klarer und
objektiver Weise ausgeführt sind und vorab veröffentlicht werden.
2.
-
AUTONOME GEMEINSCHAFT NAVARRA
Eintragung in das Unternehmensregister als Voraussetzung für die Erteilung von
Genehmigungen für Veranstaltungen mit Stieren
Eintragung von Amts wegen in das Register der Unternehmen, die öffentliche
Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten durchführen.
Änderung von Artikel 24 des regionalen Dekrets Nr. 249/1992 vom 29. Juni 1992 zur
Verabschiedung der Regelung für Veranstaltungen mit Stieren sowie der Artikel 32 und 33
des regionalen Dekrets Nr. 202/2002 vom 23. September 2002. Außerdem werden Artikel 35,
36, 37 und 38 des regionalen Dekrets Nr. 249/1992 und Artikel 34 und 35 des regionalen
Dekrets 202/2002 geändert. Die letztgenannten Änderungen erfolgen aus Gründen der
Vereinfachung.
3. VALENCIA
Es wurde eine umfassende Reform des derzeit geltenden Gesetzes Nr. 4/2003 vom
26. Februar 2003 über öffentliche Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und öffentliche
Einrichtungen eingeleitet, die folgende Änderungen beinhalten wird:
Allgemein entfallen die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Genehmigungen für
öffentliche Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und öffentliche Einrichtungen; sie werden
durch rechtsverbindliche Erklärungen ersetzt.
Das Verfahren der vorherigen Genehmigung wird beibehalten bei
Veranstaltungen und Aktivitäten, die in öffentlichen Einrichtungen mit einer Kapazität von
mehr als 500 Personen stattfinden,
Veranstaltungen und Aktivitäten, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind,
bestimmten Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten, die Sonder- oder Ausnahmecharakter
PE442.981v01-00
DE
78/192
CM\819769DE.doc
haben.
4.
-
KATALONIEN
Genehmigung für Einrichtungen, die Schulungen von Personal durchführen, das den
Zugang zu bestimmten öffentlichen Einrichtungen und Freizeitaktivitäten kontrolliert,
Genehmigung zur Ausdehnung der Veranstaltungsdauer,
Genehmigung von Hinweistafeln, die Auskunft darüber geben, unter welchen
Bedingungen der Zugang verwehrt werden kann.
Änderung von Rechtsvorschriften:
Mit dem Gesetz Nr. 11/2009 des Parlaments von Katalonien vom 6. Juli 2009 über die
behördliche Regelung der öffentlichen Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten wurde das
bislang in diesem Bereich geltende Gesetz, nämlich das Gesetz Nr. 10/1990, aufgehoben.
Mit dem Entwurf eines Dekrets zur Verabschiedung der Regelung für öffentliche
Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten wird das vorgenannte Gesetz Nr. 11/2009 vollständig
umgesetzt. Geändert werden folgende Bestimmungen: das Dekret Nr. 348/2004 vom 20. Juli
2004, die Verordnung IRP/181/2007 vom 30. Mai 2007 und das Dekret Nr. 200/1999 vom
27. Juli 1999.
5.
-
BALEAREN
Die meisten Eröffnungs- und Betriebsgenehmigungen für dauerhafte Tätigkeiten werden
durch rechtsverbindliche Erklärungen ersetzt.
Bei dauerhaften Tätigkeiten: Baugenehmigung und Installationsgenehmigung werden
zusammengefasst.
Bei nicht dauerhaften Tätigkeiten: Die bislang 8 Verfahren werden nunmehr in 2
Verfahren zusammengefasst.
Änderung des Gesetzes der Balearen Nr. 16/2006 vom 17. Oktober 2006 zur rechtlichen
Regelung der integrierten Genehmigungen für Gewerbetätigkeiten.
Änderung des Gesetzes der Balearen Nr. 20/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Stadt- und
Gemeindeordnung.
Vorgesehen ist ferner eine Änderung des Dekrets Nr. 19/2006 vom 10. März 2006 über
bestimmte Aspekte der rechtlichen Regelung betreffend die Einrichtung von Spielautomaten
sowie des Dekrets Nr. 55/2009 vom 11. September 2009 über die rechtliche Regelung von
Spielsalons.
6.
-
KANARISCHE INSELN
Das regionale Ministerium für Präsidentschaftsangelegenheiten, Justiz und Sicherheit
arbeitet derzeit an einem Regierungsentwurf für ein Gesetz über öffentliche
Veranstaltungen, das im Falle seiner Verabschiedung das derzeit geltende Gesetz
Nr. 1/1998 vom 8. Januar 1998 über die rechtliche Regelung der öffentlichen
Veranstaltungen und klassifizierten Tätigkeiten aufheben würde. Bei der Ausarbeitung
CM\819769DE.doc
79/192
PE442.981v01-00
DE
dieses Gesetzentwurfs werden die Grundsätze der Dienstleistungsrichtlinie analysiert,
um das Gesetz dementsprechend anzupassen.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Öffentliche Veranstaltungen
1. ARAGÓN
 Für Inhaber öffentlicher Einrichtungen, die Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die
den Vorschriften für Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten unterliegen, entfällt die
Pflicht, die kommunalen Behörden für die Erteilung einer kommunalen
Betriebsgenehmigung vorab zu unterrichten, durch stillschweigende Zustimmung der
Verwaltung, wozu Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes von Aragón Nr. 11/2005 vom
28. Dezember 2005 über öffentliche Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und
öffentliche Einrichtungen geändert wird.
2. KASTILIEN UND LEÓN
-
Die Anforderungen in Bezug auf den Einsatz eigener Wach- und Sicherheitsdienste bei
öffentlichen Veranstaltungen und Einrichtungen werden gelockert, indem die Kapazität,
ab der sie vorgeschrieben sind, von 100 auf 300 Personen erhöht wird.
-
Die für Jugendaufführungen geltende Altersgrenze wird für bestimmte Einrichtungen
und Veranstaltungen gelockert.
-
Die Definition bestimmter Kategorien von Einrichtungen wird angepasst, um die Rechte
der Verbraucher und Nutzer zu sichern sowie die Rechtssicherheit für die
Dienstleistungserbringer zu erhöhen.
-
Möglicherweise werden Vorschriften geändert, die eine Gegenzeichnung von Projekten
oder die Mitgliedschaft bestimmter Berufsangehöriger in einem Berufsverband vorsehen.
In diesen Fragen wird man die künftigen Bestimmungen auf staatlicher Ebene abwarten
müssen, denn nach den grundlegenden Vorschriften ist es der Staat, der entweder durch
ein Königliches Dekret festlegt, in welchen Fällen Arbeiten von einem Berufsverband
gebilligt werden müssen, oder durch ein Gesetz, in welchen Fällen die Mitgliedschaft in
einem Berufsverband unerlässlich ist.
Änderung von Rechtsvorschriften:
Mit dem Königlichen Dekret Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 mit Maßnahmen zur
Förderung von Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León wird das Gesetz Nr. 7/2006
vom 2. Oktober 2006 über öffentliche Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten der Autonomen
Gemeinschaft Kastilien und León geändert.
Eventuell müssen folgende Vorschriften punktuell geändert werden:
PE442.981v01-00
DE
80/192
CM\819769DE.doc




Dekret Nr. 14/1999 vom 8. Februar 1999 zur Verabschiedung der Verordnung über
volkstümliche Veranstaltungen mit Stieren der Autonomen Gemeinschaft Kastilien
und León,
Dekret Nr. 57/2008 vom 21. August 2008 zur Verabschiedung der Allgemeinen
Stierkampfordnung der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,
Dekret Nr. 115/2002 vom 24. Oktober 2002 über die Regelung zur Genehmigung
und zum Betrieb mobiler Stierkampfarenen in der Autonomen Gemeinschaft
Kastilien und León,
Dekret Nr. 110/2002 vom 24. Oktober 2002 zur Verabschiedung der Verordnung
über Stierkampfschulen der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,
In einigen Bestimmungen dieser Vorschriften ist eine Gegenzeichnung von Projekten oder die
Mitgliedschaft bestimmter Berufsangehöriger in einem Berufsverband vorgesehen. Weitere
Bestimmungen werden in ihrem Wortlaut durch den Verweis auf Genehmigungsregelungen
anderer Sektoren berührt, die von der Umsetzung der Richtlinie betroffen sind, so etwa die
Eröffnungsgenehmigung.
3. NAVARRA
-
Vereinfachung des Verfahrens bei Veranstaltungen mit Stieren durch Verringerung der
vorzulegenden Unterlagen.
Änderung des regionalen Dekrets Nr. 249/1992 vom 29. Juni 1992 zur Verabschiedung der
Regelung für Veranstaltungen mit Stieren.
4. VALENCIA
-
Es entfällt die Pflicht, einen Aushang zu beschaffen, der von der zuständigen Behörde der
Region in den beiden Amtssprachen der Autonomen Gemeinschaft Valencia ausgestellt
wird, und ihn in den Geschäftsräumen anzubringen.
Zu diesem Zweck wurde das Gesetz Nr. 4/2003 vom 26. Februar 2003 über öffentliche
Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und öffentliche Einrichtungen durch das Gesetz
Nr. 12/2009 über Maßnahmen steuerlicher Art, zum Verwaltungs- und
Finanzmanagement und zur Organisation der autonomen Regierung entsprechend
geändert.
-
III.
Es wurde im Bereich der Veranstaltungen die Gebühr für Verwaltungsdienste abgeschafft,
da es sich um ordnungsbehördliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Genehmigung und Überwachung von Veranstaltungen handelt, deren Nutznießer in erster
Linie nicht der Antragsteller, sondern die Gemeinschaft ist; zweitens entfällt die Gebühr
für die Eintragung in das Register der Gewerberäume und Immobilien mit
Publikumsverkehr in den Fällen, in denen eine Sondergenehmigung für die regelmäßige
Ausübung von Prostitutionstätigkeiten erteilt wurde, da das fragliche Register
gegenwärtig nicht in Betrieb ist.
VERWALTUNGSVEREINFACHUNG UND ZUSÄTZLICHE ÄNDERUNGEN
CM\819769DE.doc
81/192
PE442.981v01-00
DE
Öffentliche Veranstaltungen
5. ANDALUSIEN
Das regionale Regierungsministerium gibt bekannt, dass in diesem Bereich 11 Dekrete und 3
Verordnungen geändert und die hierzu notwendigen Schritte in Kürze eingeleitet werden.
Diese Änderungen sollen im Wege von vier geplanten Dekreten zu folgenden Bereichen
umgesetzt werden: Haustiere, öffentliche Veranstaltungen, Stierkampfangelegenheiten und
Spieleinrichtungen, wobei hier Spielautomaten des Typs „A“ bzw. „zu Freizeit- und
Vergnügungszwecken“ im Mittelpunkt stehen.
Die Reform der Verordnungen wird im Wege eines einzigen Verordnungsentwurfs erfolgen.
6. KASTILIEN-LA MANCHA
-
Nichtbescheidung durch die Behörde.
7. AUTONOME GEMEINSCHAFT MADRID
Elektronische Vorlage von Anträgen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten und
Veranstaltungen, die von der Autonomen Gemeinschaft Madrid genehmigt werden müssen.
Mit dem Gesetz über Liberalisierungs- und Stützungsmaßnahmen für Madrider Unternehmen
wird das Gesetz Nr. 17/1997 vom 4. Juli 1997 über öffentliche Veranstaltungen und
Freizeitaktivitäten der Autonomen Gemeinschaft Madrid geändert.
8. AUTONOME GEMEINSCHAFT NAVARRA
-
Vereinfachung des Verfahrens zur Eintragung von Amts wegen in das Register der
Unternehmen, die öffentliche Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten durchführen.
Änderung des regionalen Dekrets Nr. 249/1992 vom 29. Juni 1992 zur Verabschiedung der
Regelung für Veranstaltungen mit Stieren.
Andere Sektoren
1.
-
KANARISCHE INSELN
Vereinfachung des Verfahrens zur Erlangung des Befähigungsnachweises als Abrichter
potenziell gefährlicher Tiere zu Wach- und Schutzzwecken (Änderung des Dekrets
Nr. 36/2005 vom 8. März 2005 zur Einrichtung des kanarischen elektronischen
Zentralregisters über das Halten potenziell gefährlicher Tiere und über die
Anforderungen und das Verfahren zur Erlangung des Befähigungsnachweises als
Abrichter zu Wach- und Schutzzwecken im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft
Kanarische Inseln)
PE442.981v01-00
DE
82/192
CM\819769DE.doc
JUSTIZ
1.
I.
BEEIDIGTE ÜBERSETZER UND DOLMETSCHER
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Pflicht der beeidigten Übersetzer und Dolmetscher, ihre Tarife dem Sprachendienst des
Außenministeriums und der zuständigen Regional- oder Provinzvertretung der
Regierung anzuzeigen,
-
Pflicht, das Bestellungsverfahren einschließlich Unterschrift und Siegel in einer
Regional- oder Provinzvertretung der Regierung durchzuführen (da die Möglichkeit
geschaffen wird, dieses nach wie vor verpflichtende Verfahren über die Konsulate
abzuwickeln, wenn sich der Wohnsitz im Ausland befindet),
-
Ausfüllen von zwei anstelle von drei Formularen zur Erlangung der Bezeichnung
„beeidigter Übersetzer und Dolmetscher“,
-
Nach abgeschlossener Beeidigung Eintragung von Amts wegen in das Verzeichnis der
beeidigten Übersetzer und Dolmetscher des Ministeriums für auswärtige
Angelegenheiten und Zusammenarbeit unter einer einzigen Nummer, unabhängig von
der Zahl der Sprachen, für die die Person beeidigt wurde. Die Eintragung von Amts
wegen wird beibehalten, dafür entfallen die Verzeichnisse der beeidigten Übersetzer und
Dolmetscher, die bei jeder Regional- bzw. Provinzvertretung der Regierung geführt
wurden, da eines der vom Sprachendienst des Außenministeriums übermittelten
Formulare dort aufbewahrt wurde.
UMWELT
ENTFALLENE BESCHRÄNKUNGEN ODER HINDERNISSE
1. FISCHEREI UND JAGD
-
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Änderung des Gesetzes vom 20. Februar 1942 zur Förderung und Erhaltung des
Flussfischfangs (Art. 27 des Gesetzes Nr. 25/2009).
Im Gesetz vom 20. Februar 1942 über die Förderung und Erhaltung des Flussfischfangs
sind dort enthaltene diskriminierende Anforderungen gestrichen worden, die völlig
anderen Grundsätzen folgten als denen, die dem Gesetz über die freie Aufnahme von
Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung zugrunde liegen. Die Änderungen am
CM\819769DE.doc
83/192
PE442.981v01-00
DE
Wortlaut dieser Gesetze werden von den Autonomen Gemeinschaften vorgenommen, da
diese in den entsprechenden Bereichen zuständig sind und regionale Gesetze erlassen
können, mit denen die ergänzende Anwendung dieser staatlichen Vorschriften übertragen
wird.
Änderung des Gesetzes Nr. 1/1970 vom 4. April 1970 über die Jagd (Artikel 28 des
Gesetzes Nr. 25/2009)
Mit dem Gesetz Nr. 1/1970 vom 4. April 1970 über die Jagd verhält es sich ähnlich wie im
vorgenannten Fall, da auch hier diskriminierende Anforderungen gestrichen worden sind, die
völlig anderen Grundsätzen folgten als denen, die der geltenden Rechtsordnung und ganz
konkret dem Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren
Ausübung zugrunde liegen. Die Änderungen am Wortlaut dieser Gesetze werden von den
Autonomen Gemeinschaften vorgenommen, da diese in den entsprechenden Bereichen
zuständig sind und regionale Gesetze erlassen können, mit denen die ergänzende
Anwendung dieser staatlichen Vorschriften übertragen wird.
Dekret vom 6. April 1943 zur Verabschiedung der Fischereiordnung und Dekret
Nr. 506/1971 vom 25. März 1971 zur Verabschiedung der Regelung betreffend das
Gesetz vom 4. April 1970 über die Jagd1.
Bei diesen Dekreten besteht das Ziel darin, die geltenden Rechtsvorschriften klarer zu
gestalten, zu vereinfachen und für die Tätigkeiten in diesem Sektor mehr
Rechtssicherheit zu schaffen Es wird eine vollständige Aufhebung beider Dekrete
vorgeschlagen, da sie völlig veraltet sind, schließlich handelt es sich um Vorschriften aus
der Zeit vor der Verfassung mit entsprechend überholten Bestimmungen.
Allerdings bleiben sie weiterhin in jenen Autonomen Gemeinschaften und Autonomen
Städten gültig, in denen keine Vorschriften in diesem Bereich erlassen wurden, wobei
die Punkte, die in unmittelbarem Widerspruch zur Dienstleistungsrichtlinie stehen,
ausdrücklich aufgehoben werden.
-
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1.
ANDALUSIEN
I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
1
Im Umweltbereich sind die Änderungen an Vorschriften mit Verordnungsrang durchgeführt worden im Wege
des Königlichen Dekrets Nr. 367/2010 vom 26. März 2010 zur Änderung mehrerer Verordnungen des
Umweltbereichs zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz Nr. 17/2009 vom 23. November 2009 über die freie
Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung und an das Gesetz Nr. 25/2009 vom
22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz über die freie
Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung, das Änderungen an 19 Verordnungen und die
Aufhebung eines Königlichen Dekrets beinhaltet.
PE442.981v01-00
DE
84/192
CM\819769DE.doc
Beseitigung diskriminierender Anforderungen im Jagdwesen, weshalb Artikel 44 Absatz
3 des Gesetzes Nr. 8/2003 vom 28. Oktober 2003 über wild lebende Tiere und
Pflanzen durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 3/2009 geändert wird.
2.
KASTILIEN UND LEÓN
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 zur Förderung der
Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León (Amtsblatt von Kastilien und León Nr. 247
vom 26. Dezember 2009) wurde eine Änderung des Gesetzes von Kastilien und León
Nr. 4/1996 vom 12. Juli 1996 über die Jagd vorgenommen.
-
- Es entfallen die Genehmigungsregelungen für die Einrichtung von Zuchtwildbetrieben
und gewerblichen Taubenschlägen sowie die Genehmigung für eine intensive Bejagung
während der Schonzeit. Sie werden durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt.
-
Hinsichtlich der Verbringung und Aussetzung von lebendem Wild wird die behördliche
Genehmigung durch eine vorherige Mitteilung ersetzt.
3.
GALICIEN
-
Im galicischen Gesetz Nr. 4/1997 vom 25. Juni 1997 über die Jagd wird die Pflicht
aufgehoben, dass das Regionalministerium für den ländlichen Raum das
Regionalministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung über die Eintragung der
Zuchtwildbetriebe in das Allgemeine Register der Tierzuchtbetriebe in Kenntnis setzt,
damit das Regionalministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung der ihm
obliegenden Aufsichtsfunktion für das Jagdwesen nachkommen kann, und ihm zu diesem
Zweck zusammen mit der Mitteilung über die Eintragung des Betriebs eine vollständige
Abschrift der Akte übermittelt.
-
Das Gesetz Nr. 7/1992 vom 24. Juli 1992 über den Flussfischfang wird um die
Bestimmung ergänzt, dass bei den Konzessions- und Genehmigungsverfahren für
Dienstleistungstätigkeiten
die
Grundsätze
der
Öffentlichkeit,
Objektivität,
Unparteilichkeit, Transparenz und gegebenenfalls des fairen Wettbewerbs gewahrt
werden.
2. KÜSTEN
-
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Änderung des Gesetzes Nr. 22/1988 vom 28. Juli 1988 über die Küsten (Artikel 29 des
Gesetzes Nr. 25/2009).
Im Gesetz Nr. 22/1988 vom 28. Juli 1988 über die Küsten sind ausdrücklich die Grundsätze
des Wettbewerbs, der Öffentlichkeit, der Information und der Transparenz in die
Konzessions- und Genehmigungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten mit
aufgenommen worden. Auch wenn diese Grundsätze bei solchen Verfahren in der Praxis
bereits befolgt wurden, ist mit ihrer ausdrücklichen Aufnahme in diese sektorbezogene
CM\819769DE.doc
85/192
PE442.981v01-00
DE
Vorschrift mit Gesetzesrang ihre Anwendung in diesem Bereich voll gewährleistet.
3. VIEHTRIEBWEGE
-
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Änderung des Gesetzes Nr. 3/1995 vom 23. März 1995 über Viehtriebwege (Artikel 30
des Gesetzes Nr. 25/2009).
Beim Gesetz Nr. 3/1995 vom 23. März 1995 über Viehtriebwege sind zwei Genehmigungen
durch rechtsverbindliche Erklärungen ersetzt worden. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt
aufgenommen, dass diese Erklärung mit einer bestimmten Vorlaufzeit eingereicht werden
muss, damit behördlicherseits geprüft werden kann, ob die fragliche Tätigkeit mit
Naturschutzbelangen und dem Gebot der freien Zugänglichkeit von Feld und Flur
vereinbar ist.
-
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1. ARAGÓN
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
 Zwei Genehmigungen (Befahren von Viehtriebwegen mit Kraftfahrzeugen sowie
Einrichtungen, Umzäunungen oder allgemein jede Form von Ausrüstung auf dem
Gelände von Viehtriebwegen, sofern dies für deren zusätzliche Nutzung erforderlich ist)
werden durch rechtsverbindliche Erklärungen ersetzt.
II. WEITERE MASSNAHMEN
 Es wird die Sanktionsregelung geändert, nach der verschiedene Handlungen im
Zusammenhang mit der rechtsverbindlichen Erklärung (Nichtvorlage, ungenaue
Angaben, falsche Angaben usw.) nunmehr als schwerer Verstoß eingestuft werden.
 Es wird die Zuständigkeit der Behörde geregelt, bei der die rechtsverbindliche Erklärung
vorzulegen ist.
Änderung von Rechtsvorschriften:
Diese Änderungen werden durch eine Änderung des Gesetzes von Aragón Nr. 10/2005 vom
11. November 2005 über Viehtriebwege umgesetzt.
2. KASTILIEN-LA MANCHA
Änderung von Rechtsvorschriften: Gesetz Nr. 9/2003 von Kastilien-La Mancha vom 20. März
2003 über Viehtriebwege zur Anpassung an das reformierte staatliche Gesetz.
PE442.981v01-00
DE
86/192
CM\819769DE.doc
3. BALEAREN
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
 Genehmigung zum Aufstellen fester und abnehmbarer Einrichtungen an Stränden.
Vorgesehen ist eine Änderung der Verordnung des regionalen Ministers für öffentliches
Bauwesen und Raumordnung vom 4. März 1994 zur Genehmigung der allgemeinen
Kriterien für die Anordnung saisonaler Service-Einrichtungen an den Stränden der Balearen.
4. BERGE
-
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Änderung des Gesetzes Nr. 43/2003 vom 21. November 2003 über Berge (Artikel 33 des
Gesetzes Nr. 25/2009).
In das Gesetz Nr. 43/2003 vom 21. November 2003 über Berge werden die Grundsätze der
Öffentlichkeit, der Unparteilichkeit und der Transparenz sowie eine Befristung der
Konzessionen und Genehmigungen für Dienstleistungstätigkeiten aufgenommen. Durch
diese Ergänzung wird den Grundsätzen des Artikels 8 Absatz 2 des Gesetzes über die freie
Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung in den Fällen Rechnung
getragen, in denen Genehmigungen aufgrund der begrenzten Möglichkeiten, wie etwa der
freien Zugänglichkeit von Waldflächen, nur eingeschränkt erteilt werden können.
Dekret Nr. 485/1962 vom 22. Februar 1962 zur Bergverordnung; Königliches Dekret
Nr. 3769/1972 vom 23. Dezember 1972 zur Verabschiedung der Waldbrandverordnung:
Mit den Änderungen an diesen beiden Vorschriften soll klargestellt werden, welche
Teile von ihnen gültig und anwendbar sind und welcher Teil aufgehoben wurde. Diese
Änderung hat deshalb analog zur vorgenannten Änderung den Zweck, mehr Klarheit
und Rechtssicherheit in der geltenden Rechtsordnung zu schaffen.
Auch in diesem Fall bleiben sie weiterhin in jenen Autonomen Gemeinschaften und
Autonomen Städten gültig, in denen keine Vorschriften in diesem Bereich erlassen
wurden. Zu berücksichtigen ist, dass mittlerweile ein neues Berggesetz (Gesetz
Nr. 43/2003) erlassen wurde, das anderen Leitprinzipien folgt als seinerzeit die
Bergverordnung von 1962, weshalb sie weitgehend überholt ist und in Bezug auf
Waldbrände die aktuellere Vorschrift zur Anwendung kommt.
-
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1.
ANDALUSIEN
1.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
CM\819769DE.doc
87/192
PE442.981v01-00
DE
 Beseitigung diskriminierender Anforderungen bei der Zuteilung von Nutzungsrechten
für öffentliche Berggebiete, weshalb der Artikel 67 des andalusischen Gesetzes Nr.
2/1992 vom 15. Juni 1992 über Wälder durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzesdekrets
Nr. 3/2009 geändert wird.
2.
ARAGÓN
Mit der Änderung des Gesetzes von Aragón Nr. 15/2006 vom 28. Dezember 2006 über
Berge sollen zum einen bei den Konzessions- und Genehmigungsverfahren für
Dienstleistungstätigkeiten in frei zugänglichen Berggebieten die Grundsätze der
Öffentlichkeit, Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz sowie das Prinzip des
fairen Wettbewerbs angewendet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind;
zum anderen soll die Geltungsdauer dieser Genehmigungen und Konzessionen begrenzt
werden, indem ihre automatische Verlängerung sowie etwaige Vorteile für den vorigen
Inhaber entfallen.
3.
KASTILIEN-LA MANCHA
Änderung des Gesetzes von Kastilien-La Mancha Nr. 3/2008 vom 12. Juni 2008 über
Berge und nachhaltige Waldbewirtschaftung.
4.
AUTONOME GEMEINSCHAFT MADRID
Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Madrid Nr. 16/1995 vom 4. Mai 1995 über Forsten
und Naturschutz.
-
5.
-
6.
Es entfällt die Genehmigung für den Holzeinschlag, wenn das Projekt bereits einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, um so die Doppelung von
Genehmigungen zu vermeiden.
VALENCIA
Es entfallen bestehende und nach der Richtlinie nicht zulässige Hindernisse beim
Verfahren hinsichtlich der imkerlichen Nutzung von Berggebieten, die im Eigentum der
Regionalregierung von Valencia stehen, was eine Änderung des Dekrets Nr. 133/1989 der
Regionalregierung von Valencia vom 16. August 1989 über die unentgeltliche imkerliche
Nutzung von Berggebieten der Regionalregierung von Valencia (Amtsblatt der
Regionalregierung von Valencia Nr. 1128 vom 23.8.1989) zur Folge hat.
KATALONIEN
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
 Genehmigung zur Gewinnung von Jungfernkork und Kork für Eigentümer von
Korkeichenwäldern,
 Zulassung von Unternehmen zur Verwertung von Nutzholz und Holzgewächsen, wenn die
Verwertung nicht direkt von den Eigentümern der Forstflächen auf ihrem eigenen
Grundstück vorgenommen wurde.
PE442.981v01-00
DE
88/192
CM\819769DE.doc
Änderungen des katalanischen Gesetzes Nr. 6/1988 vom 30. März 1988 über das Forsten
und der Verordnung vom 11. Mai 1988 über die Gewinnung von Kork und Jungfernkork
und zur Aufwertung der Korkeichenwälder.
7.
-
GALICIEN
Es wird die Anforderung aufgenommen, dass bei den Genehmigungsverfahren für
Dienstleistungstätigkeiten in frei zugänglichen Berggebieten die Grundsätze der
Öffentlichkeit, Objektivität, Unparteilichkeit, Transparenz und gegebenenfalls des fairen
Wettbewerbs gewahrt werden (Einführung einer vierten Zusatzbestimmung im galicischen
Gesetz Nr. 3/2007 vom 9. April 2007 über den Schutz vor Waldbränden und deren
Vorbeugung).
5. ABFÄLLE
-
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Änderung des Gesetzes Nr. 10/1998 vom 21. April 1998 über Abfälle (Artikel 31 des
Gesetzes Nr. 25/2009).
-
Mit dem Gesetz Nr. 10/1998 vom 21. April 1998 über Abfälle wird die Regelung für die
Registrierung von Abfallbewirtschaftern und Tätigkeiten klarer gestaltet und ein
System geschaffen, um die Informationen der entsprechenden regionalen Register
zusammenzuführen. Zu diesem Zweck werden ihre Daten in ein einheitliches Register
aufgenommen, das Register über die Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen.
Auf diese Weise werden die notwendigen behördlichen Schritte auf diesem Gebiet
vereinfacht, da die einer Autonomen Gemeinschaft übermittelten Informationen von
den übrigen Regionen abgerufen werden können und nicht ein zweites Mal erteilt
werden müssen.
-
Es entfällt die Genehmigungspflicht für Abfallbewirtschaftungstätigkeiten ausübende
natürliche oder juristische Personen in jeder einzelnen Autonomen Gemeinschaft, in der
die Tätigkeit ausgeübt wird; stattdessen wird eine einheitliche Genehmigung eingeführt,
die von der zuständigen Umweltbehörde jener Autonomen Gemeinschaft erteilt wird, in
der die Person ihren Wohnsitz hat.
-
Die Genehmigung für Abfallbewirtschaftungstätigkeiten ausübende natürliche oder
juristische Personen wird in die Genehmigung für die Einrichtung integriert, in der diese
Tätigkeiten stattfinden sollen, sofern es sich in beiden Fällen um denselben
Genehmigungsinhaber handelt; auf diese Weise entfällt eine der Genehmigungen.
-
Für natürliche oder juristische Personen, die andere als Verwertungs- oder
Beseitigungstätigkeiten ausüben, entfällt die Meldepflicht bei der zuständigen
Umweltbehörde jeder einzelnen Autonomen Gemeinschaft, in der die Tätigkeiten
ausgeübt werden; sie wird ersetzt durch eine einheitliche Anmeldung bei der zuständigen
CM\819769DE.doc
89/192
PE442.981v01-00
DE
Umweltbehörde der Autonomen Gemeinschaft, in der die Person ihren satzungsmäßigen
Sitz hat.
-
Ermöglicht wird die Schaffung einer landesweit gültigen einheitlichen Genehmigung
durch die Errichtung des einheitlichen und von allen staatlichen Behörden gemeinsam
genutzten Registers der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung, in das die Informationen
über die Genehmigungen und Anmeldungen in den einzelnen Autonomen
Gemeinschaften eingetragen werden. Zugleich ist vorgesehen, die Genehmigungen
über das genannte Register öffentlich bekanntzumachen, da es sich nach Artikel 6a
des durch das Gesetz Nr. 25/2009 geänderten Abfallgesetzes um ein öffentliches
Register handelt.
-
Ferner ist im vorgenannten Artikel 6a vorgesehen, dass dieses Register in
Abstimmung mit den Autonomen Gemeinschaften rechtlich umgesetzt wird. Soweit
diese Regelung nicht umgesetzt wird, bleiben bezüglich der Eintragungspflicht die
jeweils anwendbaren alten Vorschriften gültig, so wie es die Einzige
Übergangsbestimmung der geplanten Sammelverordnung vorsieht.
-
Es entfällt die Pflicht zur Verlängerung befristet erteilter Genehmigungen; stattdessen
wird eine automatische Verlängerung eingeführt.
Abfallverordnungen:










Königliches Dekret Nr. 833/1988 vom 20. Juli 1988 zur Verabschiedung der
Verordnung über giftige und gefährliche Abfälle,
Königliches Dekret Nr. 782/1998 vom 30. April 1998 zur Verabschiedung der
Verordnung zur Umsetzung und Durchführung des Gesetzes Nr. 11/1997 vom
24. April 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle,
Königliches Dekret Nr. 1378/1999 vom 27. August 1999 über Maßnahmen zur
Beseitigung und Bewirtschaftung von PCB und PCT sowie PCB- und PCT-haltiger
Geräte,
Königliches Dekret Nr. 1481/2001 vom 27. Dezember 2001 über die Beseitigung von
Abfällen durch Deponierung,
Königliches Dekret Nr. 1383/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Behandlung von
Altfahrzeugen,
Königliches Dekret Nr. 653/2003 vom 30. Mai 2003 über die Verbrennung von
Abfällen,
Königliches Dekret Nr. 208/2005 vom 25. Februar 2005 über die Behandlung von
Elektro- und Elektronikaltgeräten,
Königliches Dekret Nr. 1619/2005 vom 30. Dezember 2005 über die Behandlung
von Altreifen,
Königliches Dekret Nr. 679/2006 vom 2. Juni 2006 über die Behandlung
gewerblicher Altöle,
Königliches Dekret Nr. 106/2008 vom 1. Februar 2008 über Altbatterien und akkumulatoren und deren umweltgerechte Beseitigung.
Mit den eingeführten Änderungen sollen die Abfallvorschriften an die Änderung angepasst
PE442.981v01-00
DE
90/192
CM\819769DE.doc
werden, die durch das Gesetz Nr. 25/2009 (Gesetz zur Änderung verschiedener Gesetze
zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz Nr. 17/2009 über den freien Zugang zu
Dienstleistungstätigkeiten und ihrer Ausübung) am Gesetz Nr. 10/1998 über Abfälle
vorgenommen wird, insbesondere an die Einrichtung eines einheitlichen und gemeinsam
geführten Registers über die Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, in das von
Amts wegen die Informationen aller Autonomen Gemeinschaften eingetragen werden.
Die Einrichtung dieses Registers erfolgt mit der Vorgabe, dass die in diesen Regelungen
vorgesehenen Genehmigungen dort eingetragen werden. Zugleich ist vorgesehen, die
Genehmigungen über das genannte Register öffentlich bekanntzumachen, da es sich nach
Artikel 6a des durch das Gesetz Nr. 25/2009 geänderten Abfallgesetzes um ein öffentliches
Register handelt.
Ferner ist im vorgenannten Artikel 6a vorgesehen, dass dieses Register in Abstimmung mit
den Autonomen Gemeinschaften rechtlich umgesetzt wird. Soweit diese Regelung nicht
umgesetzt wird, bleiben bezüglich der Eintragungspflicht die jeweils anwendbaren alten
Vorschriften gültig, so wie es die Einzige Übergangsbestimmung der geplanten
Sammelverordnung vorsieht.
Darüber hinaus werden Bestimmungen zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren auf
elektronischem Weg aufgenommen, so etwa die Pflicht, dem Ministerium für Umwelt,
ländlichen Raum und Meeresumwelt die nach den Abfallverordnungen vorgesehenen
Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass ein Online-Portal betreffend Abfälle in
Vorbereitung ist, über das Entsorgungsverfahren abgewickelt, vorgeschriebene Informationen
übermittelt, Eintragungen vorgenommen und Informationen des Registers abgerufen werden
können. Mit diesem Portal wird der Vorgabe der Dienstleistungsrichtlinie, eine einheitliche
Ansprechstelle zu schaffen, entsprochen.
Im Zusammenhang mit der Änderung der Abfallvorschriften ist schließlich noch die
Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 208/2005 vom 25. Februar 2005 über die
Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu erwähnen, mit dem die Richtlinie
2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten und die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in innerstaatliches Recht
umgesetzt werden.
Die Änderungen am genannten Königlichen Dekret wurden einerseits vorgenommen, weil es
zweckmäßig erschien, die seinerzeit durchgeführte Umsetzung klarer zu gestalten und auf
diese Weise etwaige Unstimmigkeiten bei der Überführung der genannten Richtlinien in
innerstaatliches Recht auszuräumen. Die übrigen Änderungen, die am Königlichen Dekret
Nr. 208/2005 vorgenommen werden, hängen bereits mit der Anpassung an die
Dienstleistungsrichtlinie und der Änderung des Abfallgesetzes durch das Gesetz Nr. 25/2009
zusammen:

in Artikel 6 wird eine Vereinfachung des Verfahrens angestrebt,
CM\819769DE.doc
91/192
PE442.981v01-00
DE

in Artikel 8 wird die Eintragung der Genehmigung in das Register über die
Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen aufgenommen.
-
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1. KASTILIEN UND LEÓN
I. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Register der Entsorger von Krankenhausabfällen.
2. AUTONOME GEMEINSCHAFT VALENCIA
Zweckmäßig erscheint eine Änderung des Gesetzes Nr. 10/2000 der Autonomen
Gemeinschaft Valencia vom 12. Dezember 2000 über Abfälle, die in Angriff genommen wird,
sobald der diesbezügliche Rechtsrahmen auf staatlicher Ebene eindeutig feststeht.
3. GALICIEN
Zweckmäßig erscheint eine Änderung des Gesetzes von Galicien Nr. 10/2008 vom
3. November 2008 über Abfälle, die in Angriff genommen wird, sobald sich die staatlichen
Vorschriften in diesem Bereich klar abzeichnen.
4. KATALONIEN
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
 Genehmigung der Verbringung von in Katalonien erzeugten Inertabfällen und Abfällen, die
keine Sonderabfälle darstellen, in eine andere Autonome Gemeinschaft.
Die Streichung wurde wirksam durch die Verordnung Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006
über die Verbringung von Abfällen, mit der das Dekret Nr. 93/1999 vom 6. April 1999 über
Verfahren der Abfallbewirtschaftung geändert wurde.
5. KANARISCHE INSELN
-
Verwaltungsvereinfachung, etwa durch Zusammenführung der regionalen Abfallregister.
Änderung von Rechtsvorschriften:
Änderung des kanarischen Gesetzes Nr. 1/1999 vom 29. Januar 1999 über Abfälle,
Regelung des neuen kanarischen Registers über die Erzeugung und
Bewirtschaftung von Abfällen, mit der das neue Register umgesetzt und die Dekrete
Nr. 51/1995 vom 24. März 1995, Nr. 65/2001 vom 5. März 2001 und Nr. 111/2004 vom
29. Juli 2004 sowie die Verordnungen vom 30. Dezember 2003 und vom 25. August 1999
aufgehoben werden.
6. BASKENLAND
PE442.981v01-00
DE
92/192
CM\819769DE.doc
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Genehmigung zur Durchführung von Aufschüttungen:
Im Dekret Nr. 49/2009 vom 24. Februar 2009 über die Beseitigung von Abfällen durch
Deponierung und die Durchführung von Aufschüttungen wird in Titel III geregelt, welche
Rechtsvorschriften für Aufschüttungen gelten, wobei bei dieser Art von Einrichtungen die
vorgeschriebene Genehmigung der Umweltbehörde generell entfallen ist und lediglich für
die Aufschüttung oder Deponierung überschüssigen Aushubs im Rahmen linearer
Infrastrukturvorhaben bestehen bleibt.
-
Genehmigung für die vorläufige Sammlung von Altölen,
Genehmigung für die endgültige Sammlung von Altölen,
Genehmigung für die Abholung von Altreifen bei den vorläufigen Sammelstellen oder
Herstellern zwecks ihrer späteren Vorbehandlung bzw. Verwertung.
Das baskische Ministerium für Umwelt, Raumplanung, Landwirtschaft und Fischerei plant
die Verabschiedung eines Dekrets zur Änderung der Regelungsvorschriften in diesem
Bereich (Dekret Nr. 46/2001 vom 13. März 2001 über die Behandlung von Altreifen in der
Autonomen Gemeinschaft Baskenland und Dekret Nr. 259/1998 vom 29. September 1998
über die Behandlung von Altöl in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland), um sie so an
die neuen Erfordernisse anzupassen, wobei die Änderung stets nach Maßgabe der
staatlichen Umweltvorschriften erfolgt (Königliches Sammeldekret), die als Regelung
zugrunde liegen.
Bei dieser Neuregelung ist stets zu berücksichtigen, wie die Tätigkeiten der Vorbehandlung
bezeichnet werden sollen, da entschieden werden muss, ob sie zu den
Verwertungstätigkeiten zu zählen sind oder nicht, schließlich gilt für Letztere durchaus eine
Genehmigungsregelung, die aus zwei Gründen gerechtfertigt ist. Zum einen ist sie in einer
EU-Rechtsvorschrift festgelegt, nämlich der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Abfälle, und zum anderen bestehen zwingende Gründe des
Allgemeininteresses, nämlich der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt.
6. GEWÄSSER
-
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/2001 vom 20. Juli 2001 zur
Verabschiedung der Neufassung des Gewässergesetzes (Artikel 32 des Gesetzes
Nr. 25/2009).
Die Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/2001 vom 20. Juli 2001 zur
Verabschiedung der Neufassung des Gewässergesetzes hat zum Gegenstand, die
Genehmigungen für übliche Sondernutzungen und Wassersportaktivitäten auf Stauseen
durch rechtsverbindliche Erklärungen zu ersetzen. Diese Erklärungen sind rechtzeitig
vorzulegen, damit die zuständige Behörde sicherstellen kann, dass die beantragte Nutzung
CM\819769DE.doc
93/192
PE442.981v01-00
DE
nicht zu einer Überfüllung der frei zugänglichen Gewässer führt. Außerdem wird die
Regelung der Verstöße an die vorgenommenen Änderungen angepasst.
a) Artikel 51. In diesem Artikel wird die behördliche Genehmigung als notwendige
Anforderung für die Ausübung bestimmter üblicher Sondernutzungen durch die
rechtsverbindliche Erklärung ersetzt, die im spanischen Recht bei den genannten
Nutzungsarten nunmehr durchweg als Anforderung an die Stelle der Genehmigung tritt.
b) Artikel 78. In diesem Artikel, der lediglich aufgrund der Änderung des Artikels 51
angepasst werden muss, wird für Wassersportaktivitäten auf Stauseen die
Genehmigungspflicht durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt.
c) Artikel 116. Der Absatz 3 wird um die Ziffern i) und j) ergänzt, in denen die
Nichtvorlage der rechtsverbindlichen Erklärung, der Verstoß gegen sie oder ungenaue bzw.
falsche Angaben in den zusammen mit ihr abgegebenen Unterlagen oder Auskünften als
Handlungen angesehen werden, die einen Verstoß darstellen.
Königliches Dekret Nr. 1471/1989 vom 1. Dezember 1989 zur Verabschiedung der
Allgemeinen Regelung zur Umsetzung und Durchführung des Gesetzes Nr. 22/1988 vom
28. Juli 1988 über die Küsten.
Die Änderung dieser Regelung folgt den Vorgaben, die im Zuge der Änderung des
Gesetzes Nr. 22/1988 vom 28. Juli 1988 über die Küsten durch das Gesetz Nr. 25/2009
(Gesetz zur Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz
Nr. 17/2009 über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihrer Ausübung)
aufgenommen wurden. So werden die Grundsätze der Öffentlichkeit, der
Unparteilichkeit, der Transparenz und des fairen Wettbewerbs beim Zugang zu
Dienstleistungstätigkeiten in die Küstenregelung aufgenommen.
Königliches Dekret Nr. 849/1986 vom 11. April 1986 zur Verabschiedung der
Verordnung über öffentlich zugängliche Gewässer, mit der die Einleitung und die
Abschnitte I, IV, V, VI, VII und VIII der Neufassung des mit dem Königlichen
Gesetzesdekret Nr. 1/2001 vom 20. Juli 2001 verabschiedeten Gewässergesetzes
umgesetzt werden.
a) Mit der Verordnung über öffentlich zugängliche Gewässer (Artikel 51 bis 71) wird im
Einklang mit dem geänderten Artikel 51 der Neufassung des Gewässergesetzes die Regelung
eingeführt, nach der die behördliche Genehmigung bei folgenden Arten der üblichen
Sondernutzung durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt wird:




Bootsbetrieb allgemein,
Betrieb von Fährbooten und deren Landungsstegen,
Nutzung von Weideland im Bereich öffentlich zugänglicher Gewässer,
Betrieb von Wasserflugzeugen auf Stauseen oder Flüssen.
b) Demgemäß wird eine allgemeine Regelung zur rechtsverbindlichen Erklärung
eingeführt, die den Vorgaben des Gesetzes Nr. 25/2009 in Bezug auf das Gesetz Nr. 30/1992
PE442.981v01-00
DE
94/192
CM\819769DE.doc
vom 26. November 1992 über die Rechtsstellung der öffentlichen Verwaltungen und über das
allgemeine Verwaltungsverfahren entspricht.
In diesen Artikeln wird das Verfahren zur Abgabe der rechtsverbindlichen Erklärung geregelt
und dabei festgelegt, dass die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, Fristen und
erforderlichen Unterlagen für die jeweiligen Arten der üblichen Sondernutzung öffentlich
bekanntgegeben werden, sodass jederzeit ersichtlich ist, in welchen Fällen eine
rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden kann.
Ist für die übliche Sondernutzung öffentlich zugänglicher Gewässer die Vorlage einer
Rechtfertigung des Vorhabens erforderlich, mit der der Verwaltungsbehörde die dort
geplanten Einrichtungen zur Kenntnis gebracht werden, so ist darüber hinaus vorgesehen,
dass diese Verfahren binnen drei Monaten nach Unterbreitung des Vorhabens und vor der
Vorlage der rechtsverbindlichen Erklärung durchgeführt werden.
c) In den Artikeln 314 bis 321 werden schließlich im Einklang mit den vorgenannten
Punkten zur Neufassung des Gewässergesetzes die Verstöße und Verwaltungsstrafen an die
neu aufgenommene Regelung zu den rechtsverbindlichen Erklärungen angepasst. Vorgesehen
ist die Aufnahme von Verstößen im Zusammenhang mit der Nichtvorlage der Erklärung oder
fehlerhaften bzw. falschen Angaben in ihr sowie der jeweils zu verhängenden Strafen.
-
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1.
MELILLA
Verordnung vom 12. März 1987 über die städtische Trinkwasserversorgung von
Melilla:
In der in Ausarbeitung befindlichen Vorschrift, mit der die geltende Vorschrift ersetzt
werden soll, wird die stillschweigende Ablehnung der Verwaltung durch die
stillschweigende Zustimmung ersetzt.
7. PARKS UND NATURERBE
-
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Änderung des Gesetzes Nr. 5/2007 vom 3. April 2007 über das Netz der Nationalparks
(Artikel 34 des Gesetzes Nr. 25/2009).
Das Gesetz Nr. 5/2007 vom 3. April 2007 über das Netz der Nationalparks wird um einen
neuen Artikel ergänzt, mit dem in die allgemeinere Regelung der Nationalparks die
Grundsätze der Öffentlichkeit, Unparteilichkeit, Transparenz und Befristung bei den
Konzessions- und Genehmigungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten aufgenommen
werden, die entsprechend den Planungs- und Bewirtschaftungsinstrumenten des Parks dort
ausgeübt werden sollen.
Änderung des Gesetzes Nr. 42/2007 vom 13. Dezember 2007 über das Naturerbe und die
CM\819769DE.doc
95/192
PE442.981v01-00
DE
biologische Vielfalt (Artikel 35 des Gesetzes Nr. 25/2009).
In das Gesetz Nr. 42/2007 vom 13. Dezember 2007 über das Naturerbe und die biologische
Vielfalt werden ebenfalls die Grundsätze der Öffentlichkeit, Unparteilichkeit, Transparenz
und Befristung bei den Genehmigungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten
aufgenommen, sofern mittels dieser Genehmigungen von den allgemeinen Vorschriften des
Gesetzes Nr. 42/2007 vom 13. Dezember 2007, in denen ein Verbot dieser Tätigkeiten
vorgesehen ist, abgewichen wird. Die Grundsätze der Öffentlichkeit, Unparteilichkeit und
Transparenz werden auch für die Auswahl der Gebietsaufsichtsorgane festgeschrieben, die
in Artikel 72 des Gesetzes Nr. 42/2007 vom 13. Dezember 2007 vorgesehen sind.
-
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1.
MADRID
Gesetz Nr. 1/1985 vom 23. Januar 1985 über den Regionalpark Cuenca Alta del
Manzanares.
Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator
des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung
stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt.
Gesetz Nr. 6/1994 vom 28. Juni 1994 über den Regionalpark am unteren Lauf der Flüsse
Manzanares und Jarama.
Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator
des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung
stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt.
Gesetz Nr. 20/1999 vom 3. Mai 1999 über die Erklärung des mittleren Laufs des Flusses
Guadarrama und seiner Umgebung zum Regionalpark.
Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator
des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung
stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt.
Gesetz Nr. 6/1990 vom 10. Mai 1990 über die Erklärung des Gipfels, der Senke und der
Seen des Peñalara zum Naturpark.
Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator
des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung
stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt.
Dekret Nr. 1789/2002 vom 14. November 2002 zur Verabschiedung eines
Entwicklungsplans für die natürlichen Ressourcen des Naturparks „Gipfel, Senke und
Seen des Peñalara“ und seinen wirtschaftlich-sozialen Einflussbereich.
Die Zahl der Berichte, die von der Parkleitung zu erstellen und vom Direktor und Konservator
PE442.981v01-00
DE
96/192
CM\819769DE.doc
des Parks vorzulegen sind, wird reduziert, wodurch eine Beschleunigung der Verwaltung
stattfindet, auch wenn dadurch keine Genehmigung entfällt.
8. LUFTQUALITÄT UND INDUSTRIEUMWELT
-
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Königliches Dekret Nr. 117/2003 vom 31. Januar 2003 über die Begrenzung der
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung von
Lösemitteln bei bestimmten Tätigkeiten.
Diese Verordnung wird geändert, um sie an die in der Dienstleistungsrichtlinie
vorgesehene Pflicht zur Einrichtung elektronischer Verfahren und einer einheitlichen
Ansprechstelle anzugleichen.
Königliches Dekret Nr. 509/2007 vom 20. April 2007 zur Verabschiedung der
Verordnung zur Umsetzung und Durchführung des Gesetzes Nr. 16/2002 vom 1. Juli
2002 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
Die in diesem Königlichen Dekret festgeschriebenen Änderungen zielen auf eine
Vereinfachung der darin vorgesehenen Verwaltungsverfahren ab.
Darüber hinaus werden die Vorgaben für die Integrierung der Verfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung und der integrierten Umweltgenehmigung verbessert.
Die Integrierung der Verfahren wird vereinfacht und an die neuen Vorgaben des
Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/2008 zur Verabschiedung der Neufassung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst, schließlich ist diese
Vorschrift aktueller als das Königliche Dekret Nr. 509/2007, sodass einige Punkte
aktualisiert werden mussten.
In dieses Königliche Dekret wird schließlich ein neuer Artikel 13a aufgenommen, mit
dem eine Anpassung an die Fünfte Zusatzbestimmung des geplanten Gesetzes zur
Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz 17/2009 über
die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung erfolgt. Diese
Zusatzbestimmung betrifft Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung
bedürfen, wenn für die Tätigkeitsaufnahme zuvor eine rechtsverbindliche Erklärung
vorgelegt werden musste, so dass die Tätigkeiten, die der Behörde obliegen, welche die
grundlegende Genehmigung bearbeitet, nunmehr von der Behörde ausgeübt werden, bei
der die rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt wird.
9. - NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER LÄNDLICHEN UMWELT
-
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Königliches Dekret Nr. 178/2004 vom 30. Januar 2004 zur Verabschiedung der
allgemeinen Regelung zur Umsetzung und Durchführung des Gesetzes Nr. 9/2003 vom
CM\819769DE.doc
97/192
PE442.981v01-00
DE
25. April 2003 zur rechtlichen Regelung der Anwendung genetisch veränderter
Organismen in geschlossenen Systemen, ihrer absichtlichen Freisetzung und ihres
Inverkehrbringens.
Ziel dieser Änderung dieser Vorschrift ist eine Verbesserung der Abläufe und eine
Vereinfachung behördlicherseits.
Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Organe,
nämlich des Interministeriellen Rates für genetisch veränderte Organismen und der
Nationalen Kommission für biologische Sicherheit, an die derzeitige ministerielle
Struktur. Die Aufgaben dieser beiden Organe werden klarer definiert und es werden
zwischen ihnen Kommunikations- und Kooperationskanäle geschaffen, um den Bürgern
doppelte Behördenwege zu ersparen. So ist der Präsident der Nationalen Kommission
für biologische Sicherheit nun auch Mitglied des Interministeriellen Rates, zudem hat
die Kommission nun ausdrücklich die Aufgabe, dem Interministeriellen Rat über ihre
Tätigkeit Bericht zu erstatten.
Mit Blick auf die notwendige Verwaltungsvereinfachung kann ferner darauf
hingewiesen werden, dass die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 1697/2003 vom
12. Dezember 2003 vorgesehene Nationale Kommission für biologische Überwachung
abgeschafft wurde. Ihre Aufgaben werden nun von den beiden zuvor erwähnten
Organen wahrgenommen.
Schließlich sei noch die Einführung einer Klausel erwähnt, nach der die vorgeschriebene
Übermittlung, Bekanntgabe und Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen
Verfahren auf elektronischem Wege erfolgt.
10. - UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
LÄRMSCHUTZ
-
UND
UMWELT-
UND
ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
Änderung des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/2008 vom 11. Januar 2008 zur
Verabschiedung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
Projekten
Diese Änderung, die mit dem Gesetz Nr. 6/2010 vom 24. März 2010 zur Änderung der
Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten umgesetzt
und durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/2008 vom 11. Januar 2008 verabschiedet
wurde, zählt zu den Prioritäten der Regierung für die Ankurbelung der Wirtschaft. Durch
diese Änderung werden das Verfahren vereinfacht und die Fristen für die Erlangung der
Umweltverträglichkeitserklärung verkürzt. Dadurch soll verhindert werden, dass allein
durch diesen Schritt das Verfahren insgesamt ins Stocken gerät, weshalb die genannte
Erklärung so in das Verfahren integriert wird, dass sich das Anlaufen des betreffenden
Projekts nicht verzögert.
-
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
PE442.981v01-00
DE
98/192
CM\819769DE.doc
1.
2.
ARAGÓN
Das Gesetz von Aragón Nr. 7/2006 vom 22. Juni 2006 über den Umweltschutz wird mit
dem Ziel geändert, die Anwendung der rechtsverbindlichen Erklärung oder Mitteilung
bei Verfahren im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen zu
harmonisieren.
KASTILIEN UND LEÓN
Mit dem Gesetzesdekret 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Maßnahmen zur Förderung
von Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und León (Amtsblatt von Kastilien und León
Nr. 247 vom 26. Dezember 2009) wurden die regionalen Gesetze Nr. 11/2003 vom 8. April
2003 über den Umweltschutz und Nr. 5/2009 vom 4. Juni 2009 über Lärm geändert:
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Bei Tätigkeiten, die einer Lizenz und einer Umweltgenehmigung bedürfen, wird die
Eröffnungslizenz bzw. die Genehmigung der Betriebsaufnahme durch eine vorherige
Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit ersetzt.
-
Es entfällt die behördliche Genehmigung für Einrichtungen, die Lärmmessungen
durchführen; an ihre Stelle tritt eine rechtsverbindliche Erklärung, dass die in den
einschlägigen Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Bei der Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien entfällt die Anforderung, dass
diese Tätigkeit von Büros ausgeführt wird, die zuvor eine Zulassung der Verwaltung von
Kastilien und León erhalten haben.
-
Die Umweltlizenzen (sie werden durch eine vorherige Mitteilung ersetzt) sind nunmehr
unbefristet gültig.
-
Es entfällt die persönliche Zulassung für Personen, die Umweltverträglichkeitsstudien
erstellen.
-
Es entfallen bestimmte bürokratische Schritte wie etwa die vorgeschriebene
Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen.
3.
-
KANARISCHE INSELN
Das Gesetz Nr. 11/1990 über die Bewertung von Umweltauswirkungen wird geändert,
um Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung einzuführen.
11. ANDERE BEREICHE
-
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1.
ARAGÓN
CM\819769DE.doc
99/192
PE442.981v01-00
DE
-
2.
-
3.
Die Anforderungen im Umweltbereich werden weder geändert noch abgeschafft, da sie
entweder durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben sind, aus Umweltschutzgründen
erfolgen oder da es aufgrund der Verteilung der Zuständigkeiten in erster Linie der
Allgemeinen Staatsverwaltung obliegt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
KASTILIEN-LA MANCHA
Änderung des Dekrets Nr. 63/2006 vom 16. Mai 2006 über die Freizeitnutzung, das
Zelten und den Betrieb von Kraftfahrzeugen in der freien Natur.
MELILLA
Verordnung zur Regelung der Außenbewirtschaftung auf öffentlichen Flächen
(Amtsblatt von Melilla Nr. 4258 vom 6.1.2006):
-
4.
I.
In der in Ausarbeitung befindlichen Vorschrift, mit der die geltende Vorschrift
ersetzt werden soll, wird die Regelung zur Nichtbescheidung durch die Verwaltung
dahingehend geändert, dass sie positive ausgelegt wird.
KANARISCHE INSELN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Die Genehmigung für die Beobachtung von Meeressäugetieren zu touristischen Zwecken
wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt.
Höchstwahrscheinlich entfällt die Umweltgenehmigung für die Beobachtung von
Meeressäugetieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
Änderung des Dekrets Nr. 178/2000 vom 6. September 2000 über die Beobachtung von
Meeressäugetieren.
II.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
Es
werden
drei
Dekrete
Verwaltungsvereinfachung einzuführen:



um
Maßnahmen
der
Dekret Nr. 171/2006 vom 21. November 2006 über das Verfahren zur
Erteilung von Genehmigungen in Schutzzonen des öffentlichen Eigentums an
Küstengebieten,
Dekret Nr. 182/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Festlegung der zuständigen
Umweltbehörde und des Verfahrens zur Erteilung einer integrierten
Umweltgenehmigung,
Dekret Nr. 147/2007 vom 24. Mai 2007 über die rechtliche Regelung
kontaminierter Böden in der Autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln
und zur Einrichtung eines Verzeichnisses über kontaminierte Böden auf den
Kanarischen Inseln.
PE442.981v01-00
DE
geändert,
100/192
CM\819769DE.doc
5.
BASKENLAND
-
Regelung der Tätigkeiten, die als weniger umweltschädigend eingestuft werden:
Bestandteil des Entwurfs des Sammelgesetzes, das die Autonome Gemeinschaft
Baskenland zu verabschieden beabsichtigt, ist eine Änderung des Allgemeinen
Umweltschutzgesetzes des Baskenlandes (Gesetz Nr. 3/1998 vom 27. Februar 1998), durch
die bei wirtschaftlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen, deren Auswirkungen für Umwelt
und Gesundheit als gering eingestuft werden, eine lockerere Regelung in die Vorschrift mit
Gesetzesrang aufgenommen werden soll. Für diese entsprechend eingestuften Tätigkeiten
entfällt die Genehmigung der Gemeinde und wird durch eine Mitteilungspflicht ersetzt.
6.
I.
MURCIA
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Gegenwärtig wird das Dekret Nr. 27/1998 vom 14. Mai 1998 über mitwirkende Einrichtungen
im Bereich der Umweltqualität geändert, da bislang ihre vorherige Eintragung in ein
entsprechendes Register verlangt wurde, ohne dabei zwischen den anwendbaren Regelungen
bei Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit zu unterscheiden, und da die Eintragung an
Bedingungen geknüpft war, die möglicherweise der Dienstleistungsrichtlinie entgegenstehen.
GESUNDHEIT
 ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Geändert wird Artikel 25 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 14/1986 vom 25. April
1986
über
das
Gesundheitswesen,
um
so
die
Einführung von
Genehmigungsregelungen im Gesundheitsbereich und die obligatorische,
undifferenzierte Erfassung zu vermeiden.
-
Bei der Werberegelung für Arzneimittel und andere Medizinprodukte entfällt die
doppelte Vorabgenehmigung. Der Begriff „beworbene Arzneimittel“ entfällt. Die
vorherige Einstufung eines Humanarzneimittels als beworbenes Arzneimittel ist für
die Übermittlung einer Werbebotschaft nicht mehr erforderlich. Für eine
Genehmigung werden Werbebotschaften unter Berücksichtigung der Eigenschaften
des Arzneimittels vorab geprüft. Zu diesem Zweck werden folgende Änderungen
vorgenommen:

Änderung von Artikel 15, 78, 89, 111 und der Achten Zusatzbestimmung des
Gesetzes Nr. 29/2006 vom 26. Juli 2006 über Garantien und die sachgemäße
Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
CM\819769DE.doc
101/192
PE442.981v01-00
DE




Änderung von Artikel 102 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 14/1986 vom 25. April
1986 über das Gesundheitswesen,
Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 1416/1994 vom 25. Juni 1994 über das
Bewerben von Humanarzneimitteln,
Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 1030/2006 vom 15. September 2006 über die
Nomenklatur der gemeinsamen Leistungen des nationalen Gesundheitssystems sowie
das Verfahren ihrer Überprüfung,
Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 1345/2007 vom 11. Oktober 2007 über das
Verfahren zur Genehmigung und Erfassung industriell hergestellter
Humanarzneimittel sowie über die Bedingungen für ihre Abgabe.
-
Es entfällt außerdem die Möglichkeit zur Einführung einer Genehmigungsregelung für
den Vertrieb und Einzelhandelsverkauf medizinischer Produkte für In-vitro-Diagnostik,
weshalb das Königliche Dekret Nr. 1662/2000 vom 29. September 2000 über In-vitroDiagnostika geändert wird.
-
Es entfällt die Vorabgenehmigung der zuständigen Behörden (meist der Autonomen
Gemeinschaften) für Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden,
und für deren Lehrinhalte. Zu diesem Zweck wird das Königliche Dekret Nr. 202/2000
vom 11. Februar 2000 mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich
aufgehoben.
-
Es entfällt ganz allgemein die Genehmigungspflicht für den Vertrieb und Verkauf von
Medizinprodukten. Wirksam wird die Änderung durch das Königliche Dekret
Nr. 1591/2009 vom 16. Oktober 2009 über Medizinprodukte.
-
Es entfallen die Genehmigungsregelungen im Gesetz Nr. 44/2003 vom 21. November
2003 zur Regelung der Gesundheitsberufe. Es wird bei der Anerkennung ausländischer
Abschlüsse von Fachkräften der Gesundheitswissenschaften nicht mehr zwischen
akademischen und beruflichen Zwecken unterschieden (Artikel 18 Absatz 2 wird
aufgehoben). Damit entfällt eine nicht zu rechtfertigende Unterscheidung, zumal es sich
um Abschlüsse mit einer überwiegend berufspraktischen Ausrichtung handelt. Es entfällt
die Zugangsbeschränkung zur Lehrtätigkeit an Hochschulen und damit verbundenen
Stellen in Krankenhäusern für Personen, deren ausländischer Abschluss anerkannt wird.
Das Königliche Dekret Nr. 183/2008 vom 8. Februar 2008 zur Festlegung und
Einteilung
der
Fachrichtungen
der
Gesundheitsberufe
und
mit
Durchführungsvorschriften für die Fachausbildung im Gesundheitsbereich wird
geändert.
-
Es entfällt die Genehmigungspflicht für die Bewerbung von Gesundheitseinrichtungen,
die im Königlichen Dekret Nr. 1907/1996 vom 2. August 1996 über die Bewerbung und
Absatzförderung von Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu angeblichen
gesundheitlichen Zwecken vorgesehen war.
-
Es entfällt ganz allgemein die Genehmigungspflicht im Zusammenhang mit dem
Allgemeinen Register über Lebensmittelgesundheit, indem dort, wo es möglich ist, ein
System der Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit eingeführt wird, wobei die
Mitteilung vor oder gleichzeitig mit der Tätigkeitsaufnahme erfolgen muss. So wird die
PE442.981v01-00
DE
102/192
CM\819769DE.doc
Anforderung geschaffen, dass Wirtschaftsteilnehmer aus allen Bereichen der
Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung oder -verteilung eine Anmeldung bei der
zuständigen Behörde vornehmen. Das Königliche Dekret Nr. 1712/1991 vom
29. November 1991 über das Allgemeine Register über Lebensmittelgesundheit wird
geändert.
-
Es entfällt die Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für
die Handhabung von Bioziden. Das Königliche Dekret Nr. 1054/2002 vom 11. Oktober
2002 über das Bewertungsverfahren für die Erfassung, Zulassung und das
Inverkehrbringen von Bioziden wird geändert.
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Der Hinweis auf das „ausreichende Personal“, über das ein Auslieferungslager für
pharmazeutische Produkte verfügen muss, wird geändert.
Es entfällt die Anforderung, dass der technisch-pharmazeutische Leiter eines
Auslieferungslagers für Arzneimittel und pharmazeutische Produkte einem
Berufsverband angehören muss.
Zu diesem Zweck wird das Königliche Dekret Nr. 2259/1994 vom 25. November 1994 über
Arzneimittellager und den Großhandelsvertrieb von Humanarzneimitteln und
pharmazeutischen Produkten geändert.
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1. ANDALUSIEN
BEREICH: LEBENSMITTELUNTERNEHMEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung und Registrierung von Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte
im Lebensmittelbereich ausbilden,
-
Verlängerung der Genehmigung
Lebensmittelbereich ausbilden.
von
Unternehmen,
die
Beschäftigte
im
B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Anerkennung der Ausbildung, die von berufs- und allgemeinbildenden Schulen und
Einrichtungen erteilt wird.
CM\819769DE.doc
103/192
PE442.981v01-00
DE
-
Genehmigung von Unternehmen oder Einrichtungen, die von anderen Autonomen
Gemeinschaften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich zugelassen
werden.
o Als Folge der Aufhebung des Königlichen Dekrets Nr. 202/2000 vom 11. Februar 2000
mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich durch das Königliche Dekret
zur Änderung verschiedener Königlicher Dekrete und Ministerialverordnungen zwecks ihrer
Anpassung an das Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren
Ausübung wird das Dekret Nr. 189/2001 vom 4. September 2001 über die Ausbildung von
Beschäftigten im Lebensmittelbereich und das Verfahren zur Genehmigung und Registrierung
von Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden,
gänzlich aufgehoben. Damit entfallen mit Blick auf die Anpassung an die grundlegenden
staatlichen Rechtsvorschriften die Genehmigungsregelungen für die Ausbildung von
Beschäftigten im Lebensmittelbereich.
BEREICH: LABORATORIEN DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSWESENS.
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung und Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens,
-
Anerkennung der Zulassung und Registrierung von Laboratorien des öffentlichen
Gesundheitswesens.
B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Anerkennung von Genehmigungen und Zulassungen von Laboratorien des öffentlichen
Gesundheitswesens, die von anderen Stellen als dem regionalen Gesundheitsministerium
erteilt wurden.
o
Vorgesehen ist die vollständige Aufhebung des Dekrets Nr. 444/1996 vom
17. September 1996 über das Genehmigungsverfahren, die Anerkennung der Zulassung
und die Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens in
Andalusien und die Anerkennung von Genehmigungen und Zulassungen von
Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens, die von anderen Stellen als dem
regionalen Gesundheitsministerium erteilt wurden.
BEREICH: BIOZIDE UND LEGIONÄRSKRANKHEIT
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
PE442.981v01-00
DE
104/192
CM\819769DE.doc
-
Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur Prävention der
Legionärskrankheit.
o
Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung SCO/317/2003 vom 7. Februar
2003 über das Verfahren zur Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das
gesundheitshygienische Tätigkeiten in den vom Königlichen Dekret Nr. 909/2001 vom
27. Juli 2001 erfassten Einrichtungen ausführt, im Wege des geplanten „Königlichen
Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von
Biozidbehandlungen“ bedingt die vollständige Aufhebung der Verordnung vom 2. Juli
2004 über die Lehrgänge für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in den
vom Königlichen Dekret Nr. 865/2003 vom 4. Juli 2003 zur Festlegung der
gesundheitshygienischen Kriterien zur Prävention und Bekämpfung der
Legionärskrankheit erfassten Einrichtungen ausführt. Aus diesem Grund entfällt die
Genehmigungsregelung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur
Prävention der Legionärskrankheit, sodass die erforderlichen Kenntnisse in diesem
Bereich nunmehr durch Berufsqualifikationen nachzuweisen sind, nämlich durch die
Anerkennung
von
Berufsausbildungsabschlüssen
und
beruflichen
Befähigungsnachweisen, wobei jedoch im festgelegten Übergangszeitraum von sechs
Jahren gegebenenfalls und in Ausnahmefällen die Genehmigung neuer Lehrgänge
erforderlich werden kann, für die ein Anerkennungsbescheid vorliegt.
-
Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für die Handhabung
von Bioziden (Desinfizierung, Insekten- und Rattenvertilgung).
o
Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung vom 8. März 1994 über die
Anerkennung von Lehrgängen für die Durchführung von Biozidbehandlungen und des
Artikels 29 des Königlichen Dekrets Nr. 1054/2002 über Biozide im Wege des geplanten
„Königlichen Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur
Durchführung von Biozidbehandlungen“ bedingt die Aufhebung der Verordnung vom
21. März 2000 mit Vorschriften zum Nachweis der Anerkennung von Lehrgängen für die
Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie sowie die
Aufhebung des Dekrets Nr. 161/2007 vom 5. Juni 2007 mit Vorschriften zur Ausstellung
der Berechtigung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, um sie so an die grundlegenden staatlichen
Rechtsvorschriften anzupassen. Die erforderlichen Kenntnisse in diesem Bereich sind
nunmehr durch Berufsqualifikationen nachzuweisen, nämlich durch die Anerkennung von
Berufsausbildungsabschlüssen und beruflichen Befähigungsnachweisen, wobei jedoch im
festgelegten Übergangszeitraum von sechs Jahren gegebenenfalls und in Ausnahmefällen
die Genehmigung neuer Lehrgänge erforderlich werden kann, für die ein
Anerkennungsbescheid vorliegt.
B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Ausstellung/Verlängerung von Berechtigungen zur Anwendung von Bioziden
(Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung).
-
Anerkennung der Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung für die Verwendung von
Bioziden (Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung)
CM\819769DE.doc
105/192
PE442.981v01-00
DE
o
Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung vom 8. März 1994 über die
Anerkennung von Lehrgängen für die Durchführung von Biozidbehandlungen und des
Artikels 29 des Königlichen Dekrets Nr. 1054/2002 über Biozide im Wege des geplanten
„Königlichen Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur
Durchführung von Biozidbehandlungen“ bedingt die teilweise Aufhebung des Dekrets
Nr. 161/2007 vom 5. Juni 2007 mit Vorschriften zur Ausstellung der Berechtigung für
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und
Bioziden, um sie so an die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften anzupassen,
wobei jedoch im festgelegten Übergangszeitraum von sechs Jahren, und in
Ausnahmefällen auch darüber hinaus, gegebenenfalls die Gültigkeit der bislang
anerkannten Berechtigungen zu verlängern ist.
-
Gesundheitsbehördliche Anerkennung und Erfassung der in Andalusien anerkannten
Dienstleister, die Biozide einsetzen.
o
Wird die Änderung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung SCO/3269/2006
vom 13. Oktober 2006 durch das geplante Königliche Dekret zur Festlegung der
Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von Biozidbehandlungen
beibehalten, so hätte dies zur Folge, dass das Verfahren zur gesundheitsbehördlichen
Anerkennung der Dienstleister, die Biozide einsetzen, welches im Dekret Nr. 298/2007
vom 18. Dezember 2007 über Einrichtungen und Dienstleister in Andalusien, die
Biozide einsetzen, festgelegt ist, entfällt und das Dekret teilweise aufzuheben wäre.
BEREICH: AUSLIEFERUNGSLAGER FÜR ARZNEIMITTEL
I.
A.
-
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Genehmigung für Auslieferungslager für Arzneimittel.
o
Aufgrund der Änderung des Artikels 71 des Gesetzes Nr. 29/2006 vom 26. Juli
2006 über Garantien und die sachgemäße Verwendung von Arzneimitteln und
Medizinprodukten, mit der die Möglichkeit entfiel, eine Anzahl von Pharmazeuten
festzulegen, über die ein Großhandelslager ab einem bestimmten Handelsvolumen
verfügen musste, wurde Artikel 68 Absatz 3 des andalusischen Gesetzes Nr. 22/2007
vom 18. Dezember 2007 über das Apothekenwesen durch das Gesetzesdekret Nr. 3/2009
vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Gesetze geändert, damit so die
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Andalusien umgesetzt werden kann.
Dadurch entfiel ebenfalls die Möglichkeit, eine ausreichende Anzahl zusätzlicher
Pharmazeuten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs festzulegen,
wenngleich die Möglichkeit geschaffen wurde, auf dem Verordnungsweg die
Anwesenheit eines Pharmazeuten während der Betriebszeiten des Lagers
vorzuschreiben.
PE442.981v01-00
DE
106/192
CM\819769DE.doc
BEREICH: BESCHÄFTIGTE IM LEBENSMITTELBEREICH
II.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
B.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung und Erfassung von Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte im
Lebensmittelbereich ausbilden.
-
Anerkennung der Ausbildung, die von berufs- und allgemeinbildenden Schulen und
Einrichtungen erteilt wird.
o
Als Folge der Aufhebung des Königlichen Dekrets Nr. 202/2000 vom
11. Februar 2000 mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich durch
das Königliche Dekret zur Änderung verschiedener Königlicher Dekrete und
Ministerialverordnungen zwecks ihrer Anpassung an das Gesetz über die freie
Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung wird das Dekret
Nr. 189/2001 vom 4. September 2001 über die Ausbildung von Beschäftigten im
Lebensmittelbereich und das Verfahren zur Genehmigung und Registrierung von
Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereichs ausbilden,
vollständig aufgehoben. Dadurch entfallen mit Blick auf die Anpassung an die
grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften die Genehmigungsregelungen für
Unternehmen und Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden.
BEREICH: LABORATORIEN DES ÖFFENTLICHEN
GESUNDHEITSWESENS.
II.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
B.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung, Anerkennung der Zulassung und Registrierung von Laboratorien des
öffentlichen Gesundheitswesens.
-
Anerkennung von Genehmigungen und Zulassungen von Laboratorien des öffentlichen
Gesundheitswesens, die von anderen Stellen als dem regionalen Gesundheitsministerium
erteilt wurden.
Vorgesehen ist die vollständige Aufhebung des Dekrets Nr. 444/1996 vom
17. September 1996 über das Genehmigungsverfahren, die Anerkennung der Zulassung
und die Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens in
Andalusien.
BEREICH: BIOZIDE UND LEGIONÄRSKRANKHEIT
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
II.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
CM\819769DE.doc
107/192
PE442.981v01-00
DE
B.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur Prävention der
Legionärskrankheit.
Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung SCO/317/2003 vom 7. Februar 2003 über
das Verfahren zur Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das
gesundheitshygienische Tätigkeiten in den vom Königlichen Dekret Nr. 909/2001 vom
27. Juli 2001 erfassten Einrichtungen ausführt, im Wege des geplanten „Königlichen
Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von
Biozidbehandlungen“ bedingt die vollständige Aufhebung der Verordnung vom 2. Juli
2004 über die Lehrgänge für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in den
vom Königlichen Dekret Nr. 865/2003 vom 4. Juli 2003 zur Festlegung der
gesundheitshygienischen Kriterien zur Prävention und Bekämpfung der
Legionärskrankheit erfassten Einrichtungen ausführt. Aus diesem Grund entfällt die
Genehmigungsregelung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur
Prävention der Legionärskrankheit, sodass die erforderlichen Kenntnisse in diesem
Bereich nunmehr durch Berufsqualifikationen nachzuweisen sind, nämlich durch die
Anerkennung von Berufsausbildungsabschlüssen und beruflichen
Befähigungsnachweisen, wobei jedoch im festgelegten Übergangszeitraum von sechs
Jahren gegebenenfalls und in Ausnahmefällen die Genehmigung neuer Lehrgänge
erforderlich werden kann, für die ein Anerkennungsbescheid vorliegt.
-
Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für die Handhabung
von Bioziden (Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung),
Ausstellung/Verlängerung von Berechtigungen zur Anwendung von Bioziden
(Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung),
-
Anerkennung der Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung für die Verwendung von
Bioziden (Desinfizieren, Insekten- und Rattenvertilgung).
Die vorgesehene Aufhebung der Verordnung vom 8. März 1994 über die Anerkennung
von Lehrgängen für die Durchführung von Biozidbehandlungen und des Artikels 29 des
Königlichen Dekrets Nr. 1054/2002 über Biozide im Wege des geplanten „Königlichen
Dekrets zur Festlegung der Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von
Biozidbehandlungen“ bedingt die Aufhebung der Verordnung vom 21. März 2000 mit
Vorschriften zum Nachweis der Anerkennung von Lehrgängen für die
Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie sowie die
Aufhebung des Dekrets Nr. 161/2007 vom 5. Juni 2007 mit Vorschriften zur Ausstellung
der Berechtigung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, um sie so an die grundlegenden staatlichen
Rechtsvorschriften anzupassen. Die erforderlichen Kenntnisse in diesem Bereich sind
nunmehr durch Berufsqualifikationen nachzuweisen, nämlich durch die Anerkennung
von Berufsausbildungsabschlüssen und beruflichen Befähigungsnachweisen, wobei
jedoch im festgelegten Übergangszeitraum von sechs Jahren gegebenenfalls und in
Ausnahmefällen die Genehmigung neuer Lehrgänge erforderlich werden kann, für die
PE442.981v01-00
DE
108/192
CM\819769DE.doc
ein Anerkennungsbescheid vorliegt, und die Gültigkeit der bislang anerkannten
Berechtigungen in Ausnahmefällen über diesen Übergangszeitraum hinaus zu verlängern
ist.
-
Gesundheitsbehördliche Anerkennung von Unternehmen, die nicht in der Autonomen
Gemeinschaft Andalusien niedergelassen, jedoch im Register einer anderen Autonomen
Gemeinschaft vorschriftsmäßig eingetragen sind, und Erfassung der in Andalusien
anerkannten Dienstleister, die Biozide einsetzen.
Wird die Änderung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung SCO/3269/2006 vom
13. Oktober 2006 durch das geplante Königliche Dekret zur Festlegung der
Bestimmungen für die Befähigung zur Durchführung von Biozidbehandlungen
beibehalten, so hätte dies zur Folge, dass das Verfahren zur gesundheitsbehördlichen
Anerkennung der Dienstleister, die Biozide einsetzen, welches im Dekret Nr. 298/2007
vom 18. Dezember 2007 über Einrichtungen und Dienstleister in Andalusien, die
Biozide einsetzen, festgelegt ist, entfällt und das Dekret teilweise aufzuheben wäre.
BEREICH: AUSLIEFERUNGSLAGER FÜR ARZNEIMITTEL
II.
B.
-
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Aufgrund der Änderung von Artikel 71 des Gesetzes Nr. 29/2006 vom 26. Juli 2006 über
Garantien und die sachgemäße Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
mit der die Möglichkeit entfiel, eine Anzahl von Pharmazeuten festzulegen, über die ein
Großhandelslager ab einem bestimmten Handelsvolumen verfügen musste, wurde
Artikel 68 Absatz 3 des andalusischen Gesetzes Nr. 22/2007 vom 18. Dezember 2007
über das Apothekenwesen durch das Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 22. Dezember 2009
zur Änderung verschiedener Gesetze geändert, damit so die Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt in Andalusien umgesetzt werden kann. Dadurch entfiel ebenfalls die
Möglichkeit, eine ausreichende Anzahl zusätzlicher Pharmazeuten zur Gewährleistung
eines ordnungsgemäßen Betriebs festzulegen, wenngleich die Möglichkeit geschaffen
wurde, auf dem Verordnungsweg die Anwesenheit eines Pharmazeuten während der
Betriebszeiten des Lagers vorzuschreiben.
BEREICH: APOTHEKEN
I.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Es entfällt die Anforderung, dass Apotheken über eine Mindestzahl von Apothekern
verfügen müssen, weshalb Artikel 68 des andalusischen Gesetzes Nr. 22/2007 vom
18. Dezember 2007 über das Apothekenwesen durch Artikel 10 des Königlichen
Dekrets Nr. 3/2009 geändert wird.
CM\819769DE.doc
109/192
PE442.981v01-00
DE
2. ARAGÓN
3. KANTABRIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
FLEISCH- UND WURSTWARENGESCHÄFTE: Die Genehmigung vor Aufnahme der
Tätigkeit wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt (Artikel 2 der Verordnung
SAN/35/2008 vom 12. September 2008 über die gesundheitlichen Bedingungen in
Einzelhandelsbetrieben für Frischfleisch und seine Nebenprodukte).
-
BESCHÄFTIGTE IM LEBENSMITTELBEREICH:
Aufhebung des Dekrets
Nr. 34/2001 vom 27. April 2001 mit Vorschriften zur Durchführung des Königlichen
Dekrets Nr. 202/2000 vom 11. Februar 2000 über die Ausbildung von Beschäftigten im
Lebensmittelbereich in der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien
-
EINRICHTUNGEN
ZUR
DURCHFÜHRUNG
VON
TÄTOWIERUNGEN,
MIKROPIGMENTIERUNGEN, PIERCINGS UND ANDEREN ÄHNLICHEN
TECHNIKEN.
-
Die vorherige Genehmigung für solche Einrichtungen wird durch eine vorherige
Mitteilung ersetzt.
-
Vorherige Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das Tätowierungs- und ähnliche
Praktiken durchführt, durch eine Anmeldung bei der für Gesundheitsfragen zuständigen
Ministerialabteilung.
-
Die Eintragung in das Register, um als Einrichtung zur Durchführung von
Tätowierungen, Mikropigmentierungen, Piercings und ähnlichen Techniken arbeiten zu
können erfolgt nunmehr von Amts wegen anhand der Unterlagen, die von der
Einrichtung bei der Meldung der Tätigkeitsaufnahme vorgelegt werden.
(Artikel 1 c); 4; 11 Absatz 2 d); 14; 15; 16, 17 und 20 Absatz 1 des Dekrets Nr. 72/2006
vom 15. Juni 2006 zur Festlegung der Hygiene- und Gesundheitsbedingungen für
Einrichtungen, in denen Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und
andere ähnliche Techniken der Körperkunst angewandt werden).
-
DEFIBRILLATOREN: Die vorherige Genehmigung für Einrichtungen, die Ersthelfer im
Umgang mit halbautomatischen externen Defibrillatoren schulen, entfällt und wird durch
eine vorherige Mitteilung ersetzt (Artikel 6 der Verordnung SAN/1/2009 vom 7. Januar
2009 über den Umgang mit halbautomatischen externen Defibrillatoren durch
Ersthelfer).
-
AMTLICHE TIERÄRZTE: Es entfällt die Anforderung, dass amtliche Tierärzte einer
Berufsvereinigung angehören müssen (Artikel 3 c) und Artikel 6 der Verordnung vom
PE442.981v01-00
DE
110/192
CM\819769DE.doc
22. September 2004 über das Einsammeln, die Beförderung und die veterinärhygienische
Untersuchung von bei Jagdtätigkeiten in der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien
erlegtem Großwild. Artikel 5 der Verordnung vom 10. Dezember 2003 mit Vorschriften
für die veterinärhygienische Kontrolle von für den Eigenbedarf geschlachteten
Hausschweinen).
-
OPTIKERGESCHÄFTE:
-
Es entfällt die Anforderung, dass Optiker in Optikergeschäften ordnungsgemäß einer
Berufsvereinigung angehören müssen, da nach der Neufassung des Gesetzes Nr. 2/1974
vom 13. Februar 1974 über Berufsvereinigungen eine solche Pflicht durch ein staatliches
Gesetz festzulegen ist.
-
APOTHEKEN: Es entfällt die Anforderung, dass ein Apotheker als Inhaber einer
Apotheke ordnungsgemäß einer Berufsvereinigung angehören muss, da nach der
Neufassung des Gesetzes Nr. 2/1974 vom 13. Februar 1974 über Berufsvereinigungen
eine solche Pflicht durch ein staatliches Gesetz festzulegen ist (Artikel 12 c) und
Artikel 21 Absatz 4 d) des Dekrets Nr. 7/2003 vom 30. Januar 2003 zur Billigung der
Planung für das Apothekenwesen und zur Festlegung der gesundheitstechnischen
Anforderungen, der rechtlichen Regelung und des Verfahrens für die Zulassung,
Übertragung, Verlegung, Umgestaltung und Schließung von Apotheken).
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
APOTHEKEN: Bei der Verlegung von Apothekengeschäften werden vom Antragsteller
Nachweise über die rechtliche Verfügbarkeit des Geschäftsraums gefordert. Diese
Vorschrift wird dahingehend geändert, dass diese Anforderung erst dann besteht,
nachdem behördlicherseits festgestellt wurde, dass der Geschäftsraum die Vorschriften
erfüllt, schließlich könnte die Pflicht, die rechtliche Verfügbarkeit des Geschäftsraums
bereits vor Erteilung der Verlegungsgenehmigung nachzuweisen, dazu führen, dass der
Betroffene in Räume investiert hat, die letztlich nicht genehmigt werden (Artikel 25
Absatz 2 des Dekrets Nr. 7/2003 vom 30. Januar 2003 zur Billigung der Planung für das
Apothekenwesen und zur Festlegung der gesundheitstechnischen Anforderungen, der
rechtlichen Regelung und des Verfahrens für die Zulassung, Übertragung, Verlegung,
Umgestaltung und Schließung von Apotheken).
OPTIKERGESCHÄFTE:
-
Es entfällt der Hinweis, dass ein Optikergeschäft über Hilfskräfte in ausreichender Zahl
verfügen muss.
-
Es werden Fristen von höchstens zwei Monaten für die Erteilung einer behördlichen
Genehmigung eingeführt.
CM\819769DE.doc
111/192
PE442.981v01-00
DE
o
Artikel 3 Absätze 1 a), 1 b) und 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des
Dekrets Nr. 90/1998 vom 23. November 1998 über die Genehmigung von
Optikergeschäften.
-
AUSLIEFERUNGSLAGER FÜR HUMANARZNEIMITTEL: Es entfällt die
Anforderung, in Abhängigkeit vom Handelsvolumen über stellvertretende Pharmazeuten
verfügen zu müssen (Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 7/2001 vom 19. Dezember
2001 über die Regelung des Apothekenwesens in Kantabrien).
4. KASTILIEN-LA MANCHA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Die Regelung zur Genehmigung für Einrichtungen, in denen Tätowierungs-,
Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und andere ähnliche Techniken der
Körperkunst angewandt werden, wird durch eine vorherige Mitteilung ersetzt, und zwar
durch Änderung des Dekrets Nr. 5/2004 vom 27. Januar 2004 über die Hygiene- und
Gesundheitsbedingungen
für
Einrichtungen,
in
denen
Tätowierungs-,
Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und andere ähnliche Techniken der
Körperkunst angewandt werden.
-
Die gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung vor Aufnahme der Tätigkeit von
Verpflegungseinrichtungen wird durch eine Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit,
der eine rechtsverbindliche Erklärung über die Erfüllung der Hygieneanforderungen
beigefügt ist (Änderung des Dekrets Nr. 22/2006 vom 7. März 2006 über
Verpflegungseinrichtungen) ersetzt.
-
Die Genehmigung für die Tätigkeit von Unternehmen, die Beschäftigte im
Lebensmittelbereich ausbilden, wird durch eine Erklärung ersetzt, mit der über die
Schulungsprogramme für Beschäftigte im Lebensmittelbereich unterrichtet wird
(Änderung des Dekrets Nr. 52/2002 vom 23. April 2002 über Einrichtungen, die
Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden).
-
Der früher erforderliche positive Bescheid der Gesundheitsbehörde für die jährliche
Wiedereröffnung gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder entfällt und wird durch
eine Mitteilung über die beabsichtigte Wiedereröffnung ersetzt (Änderung des Dekrets
Nr. 288/2007 vom 16. Oktober 2007 über die Hygiene- und Gesundheitsbedingungen
gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder).
-
Die Eintragung in das Register der Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in der
Umwelt und in der Lebensmittelindustrie erfolgt nunmehr von Amts wegen (Änderung
der Verordnung vom 30.7.1993 über das Register der Dienstleister für
Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie, geändert durch
die Verordnung vom 18.9.2001).
PE442.981v01-00
DE
112/192
CM\819769DE.doc
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
III.
Es entfällt die vorgeschriebene Genehmigung der Gemeinde zur Eintragung in das
Register der Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der
Lebensmittelindustrie (Änderung der Verordnung vom 30.7.1993 über das Register der
Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie,
geändert durch die Verordnung vom 18.9.2001).
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Die Änderung des Dekrets Nr. 5/2004 vom 27. Januar 2004 zur Festlegung der Hygieneund Gesundheitsbedingungen für Einrichtungen, in denen Tätowierungs-,
Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und andere ähnliche Techniken der
Körperkunst angewandt werden, wurde zum Anlass genommen, um die Vorschriften zu
aktualisieren und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, so dass von den
Antragstellern nun nicht mehr die Beibringung von Unterlagen gefordert wird, wenn sie
der Behörde bereits vorliegen oder von ihr unter Nutzung der neuen
Informationstechnologien beschafft werden können.
-
Das Dekret Nr. 72/1999 vom 1. Juni 1999 mit Gesundheitsvorschriften für das Leichenund Bestattungswesen wird geändert, um die Vorschriften zu aktualisieren und die
Transparenz zu erhöhen (Es bestehen klare Kriterien für die Genehmigungserteilung, sie
lassen keinen Ermessensspielraum zu; sie sind nicht diskriminierend, durch zwingende
Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig und objektiv und werden
vorab bekanntgegeben, da die Rechtsvorschriften, in denen sie enthalten sind, im
Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft veröffentlicht werden.). Zugleich sollen die
Verfahren vereinfacht werden (die Genehmigungen sind nicht mehr befristet, es sind
weniger Unterlagen vorzulegen, von den Antragstellern wird nicht mehr die Beibringung
von Unterlagen verlangt, wenn sie bereits der Behörde vorliegen oder von ihr unter
Nutzung der modernen Informationstechnologien beschafft werden können).
-
Die Verfahren bei der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit von UVBräunungsstudios werden vereinfacht, indem die Anforderung zur Beibringung von
Unterlagen entfällt; sie wird ersetzt durch eine rechtsverbindliche Erklärung, mit der das
Vorhandensein der Unterlagen zugesichert wird (Änderung des Dekrets Nr. 88/2006
vom 27. Juni 2006 über UV-Bräunungsstudios).
-
Das Verfahren zur Genehmigung von Laboratorien zur Durchführung gesundheitlicher
Untersuchungen von Stoffen im Zusammenhang mit der Umweltgesundheit und
Lebensmittelsicherheit wird vereinfacht, indem bei den für eine Genehmigung
erforderlichen Unterlagen für in Kastilien-La Mancha niedergelassene Laboratorien die
Genehmigung der Gemeinde und für in anderen Autonomen Gemeinschaften
niedergelassene Laboratorien der Nachweis über ihre Eintragung in der Autonomen
Gemeinschaft ihrer tatsächlichen Niederlassung entfällt. Außerdem ist die Genehmigung
nunmehr unbefristet gültig (Änderung des Dekrets Nr. 43/2003 vom 8. April 2003 über
die Genehmigung von Laboratorien zur Durchführung gesundheitlicher Untersuchungen
von Stoffen im Zusammenhang mit der Umweltgesundheit und Lebensmittelsicherheit).
CM\819769DE.doc
113/192
PE442.981v01-00
DE
-
Die Änderung der Verordnung vom 30.7.1993 über das Register der Dienstleister für
Schädlingsbekämpfung in der Umwelt und in der Lebensmittelindustrie, geändert durch
die Verordnung vom 18.9.2001, wurde zum Anlass genommen, um die Vorschriften zu
aktualisieren und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, sodass die Eintragung in
das Register nicht mehr befristet ist und von den Antragstellern nun nicht mehr die
Beibringung von Unterlagen verlangt wird, wenn sie der Behörde bereits vorliegen oder
von ihr unter Nutzung der neuen Informationstechnologien beschafft werden können.
5. KASTILIEN UND LEÓN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Die gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung für Lebensmittelunternehmen, die
jede Art der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung,
Beförderung, Verteilung, Behandlung, des Angebots zum Verkauf oder der Lieferung
von Lebensmitteln vornehmen, die nicht-tierischen Ursprungs sind und nicht den in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebenen Anforderungen unterliegen, wird
durch eine vorherige Mitteilung ersetzt (Änderung des Dekrets Nr. 131/1994 vom 9. Juni
1994 über gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigungen für Unternehmen,
Einrichtungen und Tätigkeiten des Lebensmittelbereichs).
-
Behördliche Betriebsgenehmigung, Zulassung und Eintragung in das Amtliche Register
der Laboratorien für Lebensmittelsicherheit (Änderung des Dekrets Nr. 267/1994 vom
24. November 1994 über die Genehmigungen, das Register und die Zulassung von
Laboratorien für Lebensmittelsicherheit).
-
Behördliche Genehmigung für Ausbildungseinrichtungen zur Veranstaltung von
Lehrgängen im Bereich der Lebensmittelverarbeitung (Aufhebung des Dekrets
Nr. 269/2000 vom 14. Dezember 2000 über die Ausbildung im Bereich der
Lebensmittelhygiene für Lebensmittelindustrie und -handel).
-
Die Genehmigung für Ausbildungseinrichtungen im Bereich der Biozide entfällt. Zur
Anwendung kommt stattdessen das Berufsausbildungssystem nach Maßgabe der
Bestimmungen des entsprechenden Königlichen Dekrets auf staatlicher Ebene
(Änderung der Verordnung vom 7. September 2001 des regionalen Ministeriums für
Landwirtschaft und Viehzucht mit Vorschriften zur Anerkennung von Lehrgängen und
zur
Ausstellung
von
Befähigungsnachweisen
für
Anwender
von
Schädlingsbekämpfungsmitteln).
-
Behördliche Genehmigung des Bewirtschaftungsplans für Großerzeuger von
Krankenhausabfällen.
-
Die Genehmigung für Ausbildungseinrichtungen zur Prävention der Legionärskrankheit
entfällt. Zur Anwendung kommt stattdessen das Berufsausbildungssystem nach Maßgabe
PE442.981v01-00
DE
114/192
CM\819769DE.doc
der Bestimmungen des entsprechenden Königlichen Dekrets auf staatlicher Ebene
(Änderung der Verordnung SAN/1807/2003 vom 15. Dezember über das Verfahren zur
Genehmigungserteilung, Überwachung und Kontrolle der Lehrgänge für Personal, das
gesundheitshygienische Tätigkeiten in Einrichtungen ausführt, in denen ein Risiko für
die Ausbreitung der Legionärskrankheit besteht, um so dieser Krankheit vorzubeugen
und sie zu bekämpfen).
-
Anmeldung und Registrierung von Einrichtungen, die Tätowierungen und Piercings
durchführen: Gemäß Dekret Nr. 44/2003 vom 15. April 2003 über die
gesundheitshygienischen Anforderungen für Einrichtungen, die Tätowierungen,
Mikropigmentierungen, Piercings und andere ähnliche Techniken durchführen, ist keine
Genehmigung erforderlich.
-
Unternehmen, die sich in das regionale Register der Dienstleister für
Schädlingsbekämpfung in Kastilien und León eintragen lassen wollen: Verordnung vom
14. Februar 2000 des regionalen Ministeriums für Präsidentschaftsangelegenheiten und
Territorialverwaltung zur Regelung der Eintragungsmodalitäten und Funktionsweise des
Amtlichen Registers der Einrichtungen und Dienstleister für Schädlingsbekämpfung in
Kastilien und León. Die Eintragung in das Register wird beibehalten, so wie es im
Entwurf des Königlichen Dekrets auf staatlicher Ebene, an dem gerade gearbeitet wird,
vorgesehen ist. Sollte die Eröffnungs- und Betriebsgenehmigung der Gemeinde nach den
neuen Vorschriften nicht erforderlich sein, müssen die regionalen Bestimmungen
entsprechend geändert werden.
-
In den Fällen, in denen eine Mitteilung erforderlich ist, berechtigt sie ab dem Tag ihrer
Vorlage zur unbefristeten Ausübung der jeweiligen Tätigkeit im Gebiet von Kastilien
und León. Sie kann durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie etwa die
öffentliche Gesundheit, gerechtfertigt sein.
B.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Bei Unternehmen, die Biozide oder Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen, in anderen
Autonomen Gemeinschaften oder Mitgliedstaaten niedergelassen sind und in Kastilien und
León Dienstleistungen anbieten, entfallen folgende Anforderungen:
- Eintragung in das Register von Kastilien und León,
- Bescheinigung über die Eintragung in einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder
einem anderen Mitgliedstaat,
- Erneuerung der Eintragung.
.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Unternehmen, die Biozide oder Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen und sich in
Kastilien und León niederlassen wollen: Anforderung, die Eintragung zu erneuern (gilt
nunmehr unbefristet).
CM\819769DE.doc
115/192
PE442.981v01-00
DE
-
-
Das Amtliche Register der Laboratorien für Lebensmittelsicherheit wird abgeschafft.
Es entfällt die Anerkennung von Zulassungen von Laboratorien für
Lebensmittelsicherheit, die von anderen Stellen als dem regionalen
Gesundheitsministerium erteilt wurden.
Es entfällt das Register der Einrichtungen, die zur Durchführung von Lehrgängen für
Beschäftigte im Lebensmittelbereich berechtigt sind.
Es entfällt die vorherige Mitteilung des Bewirtschaftungsplans für Kleinerzeuger von
Krankenhausabfällen.
6. KATALONIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Gesundheitsbehördliche
Betriebsgenehmigung
für
Gewerbebetriebe
des
Lebensmittelbereichs und Eintragung in das katalanische Register der Gewerbebetriebe
des Lebensmittelbereichs. Für die Eintragung der Gewerbebetriebe in dieses Register ist
lediglich ein entsprechender Antrag erforderlich, nach dessen Vorlage die Betriebe ihre
Tätigkeit sofort aufnehmen können. Eine vorherige Genehmigung ist nur für Betriebe
erforderlich, für die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs entsprechende Bestimmungen vorgesehen sind
(Änderung des Gesetzes Nr. 15/1983 vom 14. Juli 1983 über Lebensmittelhygiene und überwachung).
-
Die Betriebsgenehmigung und Zulassung von Laboratorien für Umweltgesundheit und
Lebensmittelsicherheit wird durch eine Mitteilung oder eine rechtsverbindliche
Erklärung (Änderung des Dekrets Nr. 126/1994 vom 16. Mai 1994 über die
Genehmigung, Zulassung und Registrierung von Laboratorien für Umweltgesundheit
und Lebensmittelsicherheit) ersetzt.
-
Genehmigung und Anerkennung von Einrichtungen, die Beschäftigte im
Lebensmittelbereich ausbilden (Aufhebung des Dekrets Nr. 208/2001 vom 24. Juli 2001
über die Bedingungen zur Ausübung von Schulungstätigkeiten für Beschäftigte im
Lebensmittelbereich durch anerkannte Einrichtungen in Katalonien).
-
Die Anerkennung von Lehrgängen für Personen, die bei ihrer Arbeit Umgang mit
Sonnenbänken haben, wird durch eine Mitteilung der Einrichtungen, die entsprechende
Lehrgänge anbieten möchten (Änderung des Dekrets Nr. 348/2001 vom 4. Dezember
2001 durch das Dekret Nr. 276/2003 vom 21. Oktober 2003 über Einrichtungen zur
künstlichen Bräunung) ersetzt.
-
Die Anerkennung von
eine Regelung ersetzt,
eine Mitteilung oder
Dekrets Nr. 138/2003
PE442.981v01-00
DE
Lehrgängen für Hilfspersonal bei Veterinärkontrollen wird durch
nach der Einrichtungen, die solche Lehrgänge anbieten möchten,
rechtsverbindliche Erklärung vorlegen müssen (Änderung des
vom 27. Mai 2003 über die Aufgaben und die Ausbildung-,
116/192
CM\819769DE.doc
Befähigungs- und Zulassungsbedingungen von Hilfspersonal bei Veterinärkontrollen in
den Schlachtbetrieben Kataloniens).
-
Die Genehmigung für Ausbildungseinrichtungen oder Dienstleistern zur
regelmäßigen Überprüfung von Einrichtungen mit hohem Risiko zur Prävention
und Bekämpfung der Legionärskrankheit wird durch eine Regelung ersetzt, nach
der eine Mitteilung oder rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist (Änderung des
Dekrets Nr. 352/2004 vom 27. Juli 2004 zur Festlegung der gesundheitshygienischen
Bedingungen zur Prävention und Bekämpfung der Legionärskrankheit). Dennoch kann
die Autonome Gemeinschaft, so wie im Entwurf des Königlichen Dekrets
vorgesehen, im dort festgelegten Übergangszeitraum in Ausnahmefällen neue
Lehrgänge genehmigen, für die ein Anerkennungsbescheid vorliegt.
-
Die Anerkennung von Lehrgängen zur Durchführung von Tätowierungen,
Mikropigmentierungen und Piercings wird durch eine Regelung ersetzt, nach der eine
Mitteilung oder rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist (Änderung des Dekrets
Nr. 90/2008 vom 22. April 2008 über Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und
Piercing-Verfahren sowie über die gesundheitshygienischen Anforderungen für
Einrichtungen, die solche Verfahren durchführen).
-
Die Genehmigung zur Erweiterung des Leistungsangebots bei Betrieben und festen
Einrichtungen zur Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen und
Piercings wird durch eine Regelung ersetzt, nach der eine Mitteilung oder
rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist.
-
Die Genehmigung für Inhaber öffentlicher Schwimmbäder im Zusammenhang mit Bauoder Umbauverfahren fällt weg; stattdessen muss im Zuge des Verfahrens zur Erteilung
der entsprechenden Gemeindelizenz mittels eines Berichts festgestellt werden, inwieweit
die vorgeschriebenen baulichen Anforderungen erfüllt werden (Änderung des Dekrets
Nr. 95/2000 vom 22. Februar 2000 über die geltenden Gesundheitsvorschriften für
öffentliche Schwimmbäder).
-
Die Genehmigung für Prüfstellen für Krankenhäuser wird durch eine Regelung ersetzt,
nach der eine Mitteilung oder rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist (Änderung
des Dekrets Nr. 5/2006 vom 17. Januar 2006 über die Anerkennung von Krankenhäusern
zur Behandlung akuter Fälle und das Genehmigungsverfahren für Prüfstellen).
-
Anerkennung der erforderlichen Ausbildung für die Durchführung von Tätowierungen,
Mikropigmentierungen und Piercings (Änderung des Dekrets Nr. 90/2008 vom 22. April
2008 über Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren sowie über die
gesundheitshygienischen Anforderungen für Einrichtungen, die solche Verfahren
durchführen).
-
Die Genehmigung zur Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen und
Piercings in anderen als den gewöhnlichen Einrichtungen wird durch eine Regelung
ersetzt, nach der eine Mitteilung oder rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen ist.
CM\819769DE.doc
117/192
PE442.981v01-00
DE
-
II.
Vorherige Anerkennung von Einrichtungen, die von anderen Autonomen
Gemeinschaften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich zugelassen
wurden und diese Tätigkeit in Katalonien ausüben wollen (Änderung des Dekrets
Nr. 208/2001 vom 24. Juli 2001).
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Es entfällt die Anforderung, dass bei Auslieferungslagern von Arzneimitteln je nach
Handelsvolumen möglicherweise stellvertretende Pharmazeuten vorzusehen sind
(Streichung des letzten Satzes von Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 31/1991 vom
13. Dezember 1991 über die Regelung des Apothekenwesens in Katalonien).
7. MADRID
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Die Genehmigung für Laboratorien für Lebensmittelanalysen wird durch eine vorherige
Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit ersetzt.
-
Die gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung für Einrichtungen, in denen
Tätowierungs-, Mikropigmentierungs- und Piercing-Verfahren und andere ähnliche
Techniken angewandt werden, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung über die
Aufnahme der Tätigkeit oder eine vorherige Mitteilung ersetzt.
-
Die vorherige Genehmigung für Behandlungs- und Betreuungseinrichtungen entfällt.
-
Die
Ausstellung
von
Befähigungsnachweisen
für
Anwender
von
Schädlingsbekämpfungsmitteln wird beibehalten, da sie nach den staatlichen
Rechtsvorschriften, nämlich gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 1994 zur
Festlegung der Bestimmungen für die Anerkennung von Lehrgängen für den Einsatz von
Schädlingsbekämpfungsmitteln, vorgeschrieben ist. Sollte diese Vorschrift geändert oder
aufgehoben werden, wird die Autonome Gemeinschaft Madrid an der Verordnung
Nr. 210/1995 des Regionalministeriums für Wirtschaft und des Regionalministeriums für
Gesundheit vom 6. Februar 1995 mit Vorschriften zur Ausstellung von
Befähigungsnachweisen für Anwender von Schädlingsbekämpfungsmitteln die
entsprechenden Änderungen vornehmen.
 Es entfällt die Genehmigung für Einrichtungen, die Beschäftigte im
Lebensmittelbereich ausbilden, weshalb am regionalen Dekret Nr. 10/2001 vom
25. Januar mit Vorschriften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich
und zur Genehmigung, Kontrolle und Überwachung von Einrichtungen und
Lehrgängen in der Autonomen Gemeinschaft Madrid die entsprechenden
Rechtsanpassungen vorgenommen werden.
PE442.981v01-00
DE
118/192
CM\819769DE.doc
8. NAVARRA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
10. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Die gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung für Gewerbebetriebe des
Lebensmittelbereichs und Pflicht zur vorherigen Eintragung in das Register der
Lebensmittelbetriebe und -erzeugnisse in Navarra wird ersetzt durch eine Mitteilung
über die Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich, sofern in den
Gemeinschaftsvorschriften keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist (Änderung des
Artikels 23 b) des regionalen Gesetzes Nr. 10/1990 vom 23. November 1990 über die
Gesundheit).
-
Die Genehmigung für Einrichtungen, die Beschäftigte im Lebensmittelbereich ausbilden,
wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung (Änderung des regionalen Dekrets
Nr. 108/2003 vom 12. Mai 2003) ersetzt.
-
Vorherige Genehmigung für Veterinäre, die an den jährlichen Tierschlachtungen
teilnehmen
(Änderung
der
Verordnung
Nr. 112/2006
des
regionalen
Gesundheitsministeriums vom 10. November 2006 über gesundheitstechnische
Maßnahmen hinsichtlich des Fleisches von für den Eigenbedarf geschlachteten
Hausschweinen und bei der Jagd erlegten Wildschweinen).
-
Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in
Einrichtungen ausführt, in denen ein Risiko für die Ausbreitung der Legionärskrankheit
besteht.
-
Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für den Einsatz von
Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihre Eintragung in das Amtliche Register der
Einrichtungen und Dienstleister für Schädlingsbekämpfung.
-
Die Verordnung Nr. 40/2001 des regionalen Gesundheitsministers vom 26. Januar 2001
zur Verabschiedung des gesundheitsbehördlichen Genehmigungsverfahrens für Rinder,
Schafe und Ziegen, die für Schlachtbetriebe in der Autonomen Gemeinschaft Navarra
bestimmt sind, und zur Ermächtigung von Veterinären zu seiner Durchführung wird
aufgehoben, da sie mit dem Königlichen Dekret Nr. 361/2009 vom 20. März über die
Begleitinformationen zur Lebensmittelkette bei zur Schlachtung bestimmten Tieren nicht
im Einklang steht.
9. VALENCIA
BEREICH: BESCHÄFTIGTE IM LEBENSMITTELBEREICH
I.
C.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
CM\819769DE.doc
119/192
PE442.981v01-00
DE
-
Genehmigung und Registrierung von Unternehmen oder Einrichtungen, die Beschäftigte
im Lebensmittelbereich ausbilden.
D.
-
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Registrierung von Unternehmen oder Einrichtungen, die durch andere Autonome
Gemeinschaften zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich zugelassen
wurden.
o
Als Folge der Aufhebung des Königlichen Dekrets Nr. 202/2000 vom
11. Februar 2000 mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich durch
das Königliche Dekret Nr. 109/2010 vom 5. Februar 2010 wird das Dekret Nr. 73/2001
der Regierung von Valencia vom 2. April 2001 mit Vorschriften zur Ausbildung von
Beschäftigten im Lebensmittelbereich und das Verfahren zur Genehmigung von
Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen gänzlich aufgehoben. Damit entfallen mit
Blick auf die Anpassung an die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften die
Genehmigungsregelungen für Unternehmen und Einrichtungen, die Beschäftigte im
Lebensmittelbereich ausbilden.
BEREICH: KLEINBETRIEBE DES LEBENSMITTELSEKTORS
I.
A.
-
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Gesundheitsbehördliche Genehmigung für Kleinbetriebe des Lebensmittelsektors.
o
Die gesundheitsbehördliche Genehmigungspflicht für Kleinbetriebe des
Lebensmittelsektors, die im Dekret Nr. 22/2009 der Regierung von Valencia vom
30. Januar 2009 vorgesehen ist, wird aufgehoben, weshalb auch das genannte Dekret
außer Kraft gesetzt wird. Es wird ein neues verabschiedet, in dem für Betriebe zur
Herstellung, Behandlung oder Verarbeitung von Lebensmitteln, die dem Endverbraucher
vor Ort serviert, verkauft oder ausgehändigt werden, eine Mitteilung über die Aufnahme
der Tätigkeit vorgesehen werden soll, die vor oder gleichzeitig mit der
Tätigkeitsaufnahme erfolgen muss. Maßgeblich hierfür werden die Änderungen sein, die
am Königlichen Dekret Nr. 1712/1991 vom 29. November 1991 über das Allgemeine
Register über Lebensmittelgesundheit vorgenommen werden sollen.
o
Die Verordnung des regionalen Gesundheitsministeriums vom 27. März 2000
über die Bearbeitung von Anträgen zur gesundheitsbehördlichen Genehmigung vor der
Eintragung von Gewerbebetrieben des Lebensmittelbereichs in das Allgemeine Register
über Lebensmittelgesundheit und über die vorgeschriebenen Unterlagen, die mit dem
Antrag vorzulegen sind, wird aufgehoben.
- BEREICH: LABORATORIEN DES ÖFFENTLICHEN
PE442.981v01-00
DE
120/192
CM\819769DE.doc
GESUNDHEITSWESENS
I.
C.
-
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Genehmigung, Anerkennung der Zulassung und Registrierung von Laboratorien des
öffentlichen Gesundheitswesens.
o
Vorgesehen ist die Aufhebung des Dekrets Nr. 216/1999 vom 9. November 1999
der Regierung von Valencia über die Genehmigung, Anerkennung der Zulassung und
Registrierung von Laboratorien des öffentlichen Gesundheitswesens und die
Verabschiedung eines neuen Dekrets, in dem die alte Genehmigungsregelung durch eine
vorherige Mitteilung ersetzt wird.
BEREICH: BIOZIDE UND LEGIONÄRSKRANKHEIT
III.
C.
-
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Genehmigung für Unternehmen zur Veranstaltung von Lehrgängen zur Prävention der
Legionärskrankheit.
In Abhängigkeit von den absehbaren Änderungen an den geltenden staatlichen
Bestimmungen (Königliches Dekret Nr. 1054/2002 vom 11. Oktober 2002 über das
Bewertungsverfahren für die Erfassung, Zulassung und das Inverkehrbringen von
Bioziden und Verordnung SCO/317/2003 vom 7. Februar 2003 über das Verfahren zur
Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in
den vom Königlichen Dekret Nr. 909/2001 vom 27. Juli 2001 erfassten Einrichtungen
ausführt) wird das Genehmigungsverfahren für Einrichtungen zur Veranstaltung der
betreffenden Lehrgänge geändert und teilweise aufgehoben werden müssen. Dieses
Verfahren wurde in Anhang II der Entschließung der Generaldirektoren für
Lebensmittelforschung und -technologie des Regionalministeriums für Landwirtschaft,
Fischerei und Ernährung und der Generaldirektoren für öffentliche Gesundheit des
Regionalministeriums für das Gesundheitswesen vom 4. Juni 2008 veröffentlicht. Mit ihr
wird die Bekanntgabe der Vereinbarung der Kommission zur Erarbeitung und
Anwendung der Schädlingsbekämpfungsvorschriften vom 30. April 2008 über das
Verfahren zur Erneuerung der Befähigungsnachweise für Personal, das
gesundheitshygienische Tätigkeiten in Einrichtungen ausführt, in denen ein Risiko für
die Ausbreitung der Legionärskrankheit besteht, angeordnet. Das
Genehmigungsverfahren ist aufzuheben, und bei der administrativen Kontrolle sind
Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Vorherige Registrierung von Einrichtungen und Dienstleistern in der Autonomen
Gemeinschaft Valencia, die Biozide einsetzen.
CM\819769DE.doc
121/192
PE442.981v01-00
DE
In Abhängigkeit von den absehbaren Änderungen an den geltenden staatlichen
Bestimmungen (Königliches Dekret Nr. 1054/2002 vom 11. Oktober 2002 über das
Bewertungsverfahren für die Erfassung, Zulassung und das Inverkehrbringen von
Bioziden und Verordnung SCO/317/2003 vom 7. Februar 2003 über das Verfahren zur
Anerkennung von Lehrgängen für Personal, das gesundheitshygienische Tätigkeiten in
den vom Königlichen Dekret Nr. 909/2001 vom 27. Juli 2001 erfassten Einrichtungen
ausführt) werden das Dekret Nr. 96/2004 vom 11. Juni 2004 zur Einrichtung des
Amtlichen Registers der Einrichtungen und Dienstleister in der Autonomen
Gemeinschaft Valencia, die Biozide einsetzen, und die Verordnung vom 22. März 2005
mit einstweiligen Bestimmungen für die Eintragung, Verlängerung der Eintragung und
Arbeitsweise des Amtlichen Registers der Einrichtungen und Dienstleister in der
Autonomen Gemeinschaft Valencia, die Biozide einsetzen, teilweise aufgehoben werden
müssen. Damit entfallen die Pflicht zur vorherigen Registrierung und auch einige
Anforderungen der geltenden Vorschriften und es werden die Bedingungen dafür
festgelegt, auf welche Weise die Mitteilung zu erfolgen hat und wie die nachfolgende
administrative Kontrolle durchzuführen ist.
10. EXTREMADURA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Die Registrierung und vorherige Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von
Lehrgängen für die Handhabung von Bioziden wird durch die Anmeldung des Gewerbes
bei Aufnahme der Tätigkeit ersetzt.
-
Genehmigungspflicht nichtmedizinischer Einrichtungen zur Durchführung von
Tätowierungen, Mikropigmentierungen, Piercings und anderen ähnlichen Techniken; sie
wird ersetzt durch eine rechtsverbindliche Erklärung (Änderung des Dekrets
Nr. 181/2004 vom 30. November 2004 über nichtmedizinische Einrichtungen zur
Durchführung von Tätowierungen, Mikropigmentierungen, Piercings und anderen
ähnlichen Techniken).
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Beim Genehmigungsverfahren für gemeinschaftlich genutzte Schwimmbäder entfällt für
in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungsanbieter die Pflicht, für
die Ausübung der Tätigkeit ein besonderes Identitätsdokument zu besitzen (von der
Regierung von Extremadura ausgestellte Berechtigung zur Wartung gemeinschaftlich
genutzter Schwimmbäder), das von den zuständigen Behörden ausgestellt wird
(Änderung der Verordnung vom 26. Oktober 2005 über die Kriterien für die Erlangung
der Berechtigung zur Wartung gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder, die von der
Regierung von Extremadura ausgestellt wird, und zur Regelung des
PE442.981v01-00
DE
122/192
CM\819769DE.doc
Genehmigungsverfahrens und der Durchführung von Lehrgängen für Wartungspersonal
von Schwimmbädern in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura).
I.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Vorgesehen ist eine Vereinfachung des Verfahrens zur Genehmigung, Erteilung der
Eröffnungslizenz und Genehmigung zur Wiedereröffnung von gemeinschaftlich
genutzten Schwimmbädern (Änderung des Dekrets Nr. 54/2002 vom 30. April 2002 zur
Verabschiedung der Gesundheitsvorschriften für gemeinschaftlich genutzte
Schwimmbäder in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura).
Zusätzliche Änderunge von Rechtsvorschriften:
-
Dekret Nr. 37/2004 vom 5. April 2004 über die behördliche Genehmigung von
Gesundheitszentren, -einrichtungen und -diensten in der Autonomen Gemeinschaft
Extremadura.
11. GALICIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Genehmigung für Einrichtungen zur Ausbildung von Beschäftigten im
Lebensmittelbereich (Änderung des Dekrets Nr. 290/2003 vom 4. Juni 2003. In ihm
werden Vorschriften für die Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und
das Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen festgelegt.
Für letztere wird außerdem ein Register eingerichtet).
Von der Richtlinie sind folgende Vorschriften betroffen:





Dekret Nr. 103/2005 vom 6. Mai 2005 zur gesundheitstechnischen Regelung
gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder.
Dekret Nr. 290/2003 vom 4. Juni 2003: In ihm werden Vorschriften für die
Ausbildung
von
Beschäftigten
im
Lebensmittelbereich
und
das
Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen
festgelegt. Für letztere wird außerdem ein Register eingerichtet).
Verordnung vom 30. Juli 1997: Mit ihr wird die Anerkennung von Lehrgängen für
den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln und die Ausstellung von
Befähigungsnachweisen für deren Anwender geregelt.
Verordnung vom 14. April 2004 betreffend die Ausbildung des Personals, das
gesundheitshygienische Tätigkeiten in Einrichtungen ausführt, in denen ein Risiko
für die Ausbreitung der Legionärskrankheit besteht, und das Verfahren zur
Genehmigung der Ausbildungseinrichtungen.
Verordnung vom 22. Juli 2004 betreffend die Ausbildung des Personals, das
Tätowierungen, Mikropigmentierungen und Piercings durchführt, und das
Verfahren zur Genehmigung der Ausbildungseinrichtungen.
CM\819769DE.doc
123/192
PE442.981v01-00
DE

Verordnung vom 2. Dezember 2004 betreffend die Ausbildung des Personals von
Bräunungsstudios
und
das
Verfahren
zur
Genehmigung
der
Ausbildungseinrichtungen.
12. BALEAREN
Im Gesundheitsbereich werden auf den Balearen folgende Dekrete geändert:
1.
Dekret Nr. 43/2003 vom 2. Mai 2003 mit gesundheitshygienischen
Vorschriften für die Durchführung von Tätowierungen, Piercings und anderen
ähnlichen Techniken und den Anforderungen für Einrichtungen, in denen diese
Verfahren angewandt werden,
2. Dekret Nr. 16/2004 vom 13. Februar 2004 über die Ausübung von Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der künstlichen Bräunung,
3. Dekret Nr. 137/2008 vom 12. Dezember 2008 über den Einsatz halbautomatischer
externer Defibrillatoren in nichtmedizinischen Einrichtungen der Balearen,
4. Dekret Nr. 53/1995 vom 18. Mai 1995 über die gesundheitshygienischen
Bedingungen von Schwimmbädern touristischer Unterkünfte und gemeinschaftlich
genutzten Schwimmbädern im Allgemeinen.
Das regionale Ministerium für Gesundheit und Verbraucherpolitik wird mit den Verfahren
zur Ausarbeitung der Änderungen beginnen müssen, die an der Verordnung vom 5. März
1996 über die nachzuweisenden Kenntnisse des Wartungspersonals für Schwimmbäder in
touristischen Einrichtungen und gemeinschaftlich genutzte Schwimmbäder vorgenommen
werden sollen.
Die Änderung weiterer Vorschriften ist bislang nicht in Angriff genommen worden, da
einige von ihnen zunächst durch die grundlegenden staatlichen Rechtsvorschriften
geändert werden müssen, weshalb sie nicht in den Entwurf des Dekrets aufgenommen
werden konnten. Das betrifft beispielsweise die Erzeugung, Lagerung und das
Inverkehrbringen von Frischfleisch und seiner Nebenprodukte; das Register über
Lebensmittelgesundheit; die Einrichtungen, in denen ein Risiko für die Ausbreitung der
Legionärskrankheit besteht, und Einrichtungen und Dienste zur Schädlingsbekämpfung.
Was Praxen von Ärzten und anderen medizinischen Kräften anbelangt, so sind sie
Gegenstand eines anderen derzeit in Ausarbeitung befindlichen Dekrets, da sie in ihrer
Eigenschaft als Gesundheitseinrichtungen in jedem Fall von der Dienstleistungsrichtlinie
ausgenommen sind. In ähnlicher Weise werden medizinische Einrichtungen für Hörgeräte
und für Orthopädiebedarf nicht von der Richtlinie erfasst und stattdessen einerseits durch
die Königlichen Dekrete Nr. 1591/2009 vom 16. Oktober 2009 über Medizinprodukte und
Nr. 1616/2009 vom 26. Oktober 2009 über aktive implantierbare medizinische Geräte und
andererseits durch das vorgenannte neue Dekret über Gesundheitszentren, -einrichtungen
und -dienste geregelt.
13. KANARISCHE INSELN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
PE442.981v01-00
DE
124/192
CM\819769DE.doc
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung und Registrierung von Einrichtungen, die Beschäftigte im
Lebensmittelbereich und Schulungspersonal ausbilden, durch Aufhebung der
Verordnung vom 10. Juli 2002.
-
Die Eröffnungsgenehmigung der Gemeinde und die Eintragung in ein
gesundheitsbehördliches Register der gemeinschaftlich genutzten Schwimmbäder
werden durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt. Hierzu wird das Dekret
Nr. 212/2005 zur Regelung gemeinschaftlich genutzter Schwimmbäder geändert.
-
Bei Einrichtungen, die Tätowierungen, Piercings und Mikropigmentierungen
durchführen, entfallen die Genehmigung der Gemeinde und die Eintragung in ein
gesundheitsbehördliches Register; stattdessen ist eine rechtsverbindliche Erklärung
erforderlich.
14. LA RIOJA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Gesundheitsbehördliche Betriebsgenehmigung der Autonomen Gemeinschaft La Rioja
für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten im Lebensmittelbereich, sofern in den
Gemeinschaftsvorschriften keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist; stattdessen ist
eine vorherige Mitteilung erforderlich (Änderung des Dekrets Nr. 18/2002 vom 15. März
2002).
-
Gesundheitsbehördliches Gutachten und Prüfung vor Eröffnung einer neuen öffentlichen
Schwimm- oder Badeanlage; stattdessen ist eine Mitteilung über die Inbetriebnahme
erforderlich (Änderung des Dekrets Nr. 2/2005 vom 28. Januar 2005 zur Verabschiedung
der Gesundheitsvorschriften für Schwimm- und Badeanlagen in der Autonomen
Gemeinschaft La Rioja).
-
Genehmigung für Einrichtungen zur Veranstaltung von Lehrgängen für die Handhabung
von Bioziden; sie wird ersetzt durch eine Mitteilung (Änderung des Dekrets Nr. 38/2007
vom 6. Juli 2007 über die Eintragung in das Amtliche Register der Einrichtungen und
Dienstleister in der Autonomen Gemeinschaft La Rioja, die Biozide einsetzen, und
dessen Arbeitsweise).
-
Gesundheitsbehördliche Genehmigung vor der Eröffnung von Einrichtungen, die
Tätowierungen und Piercings durchführen (Streichung von Artikel 14 Absatz 2 des
Dekrets Nr. 18/2004 vom 5. März 2004 über die gesundheitshygienischen Bedingungen
für nichtmedizinische Einrichtungen, in denen Verfahren der Tätowierung, der
Mikropigmentierung und des Piercings angewandt werden)
CM\819769DE.doc
125/192
PE442.981v01-00
DE
-
Lizenz vor Beginn einer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
Medizinprodukten; sie wird durch die vorherige Mitteilung ersetzt (Änderung des
Dekrets Nr. 66/2005 vom 4. November 2005 über die rechtliche Regelung und das
Verfahren für die Genehmigung und Erfassung der Lizenzen für die Sonderanfertigung
von Medizinprodukten und der Lizenzen für den Vertrieb von Medizinprodukten sowie
über die Einrichtung des Amtlichen Registers zugelassener Einrichtungen für
Medizinprodukte in der Autonomen Gemeinschaft La Rioja).
-
Vollständige Aufhebung des Dekrets Nr. 1/2003 vom 31. Januar 2003 mit Vorschriften
zur Ausbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und zum
Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen. Erforderlich
wird sie durch die Aufhebung des Königlichen Dekrets Nr. 202/2000 vom 11. Februar
2000 mit Vorschriften für die Beschäftigten im Lebensmittelbereich.
-
Die Genehmigungsregelung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Personal, das
gesundheitshygienische
Wartungsarbeiten
an
gemeinschaftlich
genutzten
Schwimmbändern ausführt, wird durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt.
-
Streichung der Genehmigung für Veterinäre, um als amtliche Tierärzte bei der
Schlachtung von Schweinen und von bei der Jagd erlegten Wildschweinen für den
Eigenbedarf anwesend zu sein.
15. BASKENLAND
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Behördliche Genehmigung für Unternehmen und Einrichtungen zur Erarbeitung und
Veranstaltung von Lehrgängen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich,
-
Genehmigung der Lehrgänge von bereits zugelassenen Unternehmen und Einrichtungen.
Aufhebung des Dekrets Nr. 211/2001 vom 2. Oktober 2001 mit Zusatzbestimmungen über
die Fortbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich (Amtsblatt des Baskenlandes
Nr. 204 vom 22.10.2001) infolge der Aufhebung des Dekrets Nr. 202/2000 vom
11. Februar 2000 mit Vorschriften für Beschäftigte im Lebensmittelbereich.
-
Behördliche Genehmigung für Unternehmen und Einrichtungen zur Erarbeitung und
Veranstaltung von Lehrgängen für Beschäftigte in Bräunungsstudios,
-
Genehmigung der Lehrgänge von bereits zugelassenen Unternehmen und Einrichtungen.
Änderung des Dekrets Nr. 265/2003 vom 28. Oktober 2003 über Tätigkeiten im
Zusammenhang mit künstlicher Bräunung durch Ultraviolettstrahlung (Amtsblatt des
Baskenlandes Nr. 222 vom 13.11.2003).
PE442.981v01-00
DE
126/192
CM\819769DE.doc
-
Anerkennung von Lehrgängen für den Einsatz nicht landwirtschaftlich genutzter
Schädlingsbekämpfungsmittel (Änderung des Dekrets Nr. 257/2004 vom 21. Dezember
2004 zur Einrichtung des Amtlichen Registers der Einrichtungen und Dienstleister im
Baskenland, die Biozide einsetzen (Amtsblatt des Baskenlandes Nr. 3 vom 5.1.2005)).
-
Vorherige behördliche Genehmigung für Unternehmen, die Schulungen für den Umgang
mit automatischen Defibrillatoren veranstalten (Änderung des Dekrets Nr. 8/2007 vom
23. Januar 2007 über die Verwendung automatischer externer Defibrillatoren durch
nichtmedizinisches Personal (Amtsblatt des Baskenlandes Nr. 30 vom 12.2.2007)).
B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
 Behördliche Genehmigung für Veranstalter von Lehrgängen für Beschäftigte im
Lebensmittelbereich.
 Behördliche Genehmigung für Veranstalter von Lehrgängen für Beschäftigte in
Bräunungsstudios.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Gemäß Artikel 15 zu prüfende Anforderung betreffend die Zusammensetzung der
Belegschaft in Auslieferungslagern von Arzneimitteln: Streichung von Artikel 31
Absatz 3 Unterabsatz 2 des Gesetzes Nr. 11/1994 vom 17. Juni 1994 über die Regelung
des Apothekenwesens in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland (Amtsblatt des
Baskenlandes Nr. 135 vom 15.7.1994).
16. ASTURIEN
I.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Das Dekret Nr. 24/2006 vom 15. März 2006 über die Verwendung halbautomatischer
externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal und über dessen Schulung
enthält eine Regelung, nach der das regionale Ministerium für das Gesundheitswesen
und die Gesundheitsversorgung Einrichtungen zur Schulung nichtmedizinischen
Personals im Umgang mit halbautomatischen externen Defibrillatoren auf deren Antrag
hin genehmigen kann. Die Genehmigungsregelung wird nicht aufgehoben. Die
Befristung der Genehmigung ist aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt,
wenngleich geprüft wird, inwieweit die derzeitige Genehmigungsdauer verlängert
werden kann. Ferner sind die Vorschriften dahingehend zu ändern, dass zur
Überprüfung, ob ein Dienstleister eine bestimmte Anforderung erfüllt, jedes Dokument
eines anderen Mitgliedstaates zu akzeptieren ist und dass als gültige Genehmigungen für
die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten in Asturien auch die von
einer anderen Autonomen Gemeinschaft, Gemeinde oder staatlichen Behörde erteilten
Genehmigungen anzuerkennen sind.
CM\819769DE.doc
127/192
PE442.981v01-00
DE
-
B.
Nach dem Dekret Nr. 90/2002 vom 4. Juli 2002 über ergänzende Maßnahmen für
gefährdete Einrichtungen und Wartungsunternehmen im Zusammenhang mit der
Prävention der Legionärskrankheit ist die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit davon
abhängig, ob bestimmte nach Artikel 14 der Richtlinie unzulässige Anforderungen erfüllt
werden (etwa die vorherige Eintragung oder Tätigkeit während einer bestimmten Zeit im
spanischen Hoheitsgebiet). Eine Änderung oder Aufhebung des Dekrets wird nach
Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften geprüft (Königliches Dekret Nr. 865/2003,
Rahmengesetz, erste Schlussbestimmung).
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Das Dekret Nr. 90/2002 vom 4. Juli 2002 über ergänzende Maßnahmen für gefährdete
Einrichtungen und Wartungsunternehmen im Zusammenhang mit der Prävention der
Legionärskrankheit unterscheidet zwischen den erforderlichen Voraussetzungen für die
Niederlassung und denen für die Dienstleistungsfreiheit, wobei hinsichtlich der
Dienstleistungsfreiheit spezifische Voraussetzungen festgelegt werden (Eintragung in ein
Register). Diese Anforderungen müssen aufgehoben werden.
-
Im Dekret Nr. 73/1997 vom 13. November 1997 zur Verabschiedung der Verordnung
über Krankentransporte in der Autonomen Gemeinschaft Asturien sind für die
Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit unterschiedliche Regelungen einzuführen.
-
Im Dekret Nr. 24/2006 vom 15. März 2006 über die Verwendung halbautomatischer
externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal und über dessen Schulung
sind für die Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit unterschiedliche Regelungen
einzuführen.
17. MURCIA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
II.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung der Gemeinde zum Verkauf von Lebensmitteln und bestimmter lebender
Tiere außerhalb von ständigen Einrichtungen (Dekret Nr. 172/1995 vom 22. November
1995 über die gesundheitlichen Bedingungen für den Verkauf von Lebensmitteln und
bestimmter lebender Tiere außerhalb von ständigen Einrichtungen),
-
Genehmigung für Einrichtungen zur vorgeschriebenen Weiterbildung von Beschäftigten
im Lebensmittelbereich; sie wird ersetzt durch eine rechtsverbindliche Erklärung
(Änderung des Dekrets Nr. 66/2001 vom 14. September 2001 über die vorgeschriebene
Weiterbildung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich).
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
PE442.981v01-00
DE
128/192
CM\819769DE.doc
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Die Berechtigung zur Verarbeitung von Lebensmitteln für Personen, die von der
zuständigen Behörde einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder eines anderen
Mitgliedstaats zur Verarbeitung von Lebensmitteln zugelassen wurden, wird durch eine
rechtsverbindliche Erklärung ersetzt (Änderung des Dekrets Nr. 66/2001 vom
14. September 2001 über die vorgeschriebene Weiterbildung von Beschäftigten im
Lebensmittelbereich).
-
Die Genehmigung für die Erbringung von Tätowierungs- und Piercing-Dienstleistungen,
sofern der Erbringer der Dienstleistung über eine von der zuständigen Behörde einer
anderen Autonomen Gemeinschaft oder eines anderen Mitgliedstaats erteilte Zulassung
verfügt, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt (Änderung des Dekrets
Nr. 17/2003 vom 14. März 2003 über die gesundheitshygienischen Bedingungen für
Einrichtungen in der Region Murcia, die Tätowierungen und Piercings durchführen).
-
Die Genehmigung zur Verwendung externer Defibrillatoren, falls der Anwender hierfür
einen amtlichen Befähigungsnachweis besitzt oder über eine von der zuständigen
Behörde einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder eines anderen Mitgliedstaats
erteilte Zulassung verfügt, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt
(Änderung des Dekrets Nr. 349/2007 vom 9. November 2007 über die Verwendung
halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal in der
Region Murcia).
-
Die Genehmigung für Einrichtungen, die Schulungen und Prüfungen betreffend den
Umgang mit externen Defibrillatoren durchführen und über eine von der zuständigen
Behörde einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder eines anderen Mitgliedstaats
erteilte Zulassung verfügen, wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt
(Änderung des Dekrets Nr. 349/2007 vom 9. November 2007 über die Verwendung
halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches Personal in der
Region Murcia).
-
Für Erbringer von Tätowierungs- und Piercing-Dienstleistungen entfällt die
Anforderung, den vom Gesundheitsministerium der Region Murcia veranstalteten
Lehrgang mit Erfolg absolviert zu haben, sofern sie entweder über einen in Spanien
anerkannten amtlichen Befähigungsnachweis verfügen und die im regionalen Dekret
aufgeführten Themen während der Schulung behandelt wurden oder aber mit Erfolg die
von den Gesundheitsbehörden anderer Autonomer Gemeinschaften oder Mitgliedstaaten
anerkannten Lehrgänge absolviert haben und dabei die im regionalen Dekret festgelegten
Mindestanforderungen bezüglich Lehrgangsdauer und -inhalt eingehalten wurden
(Änderung des Dekrets Nr. 17/2003 vom 14. März 2003 über die
gesundheitshygienischen Bedingungen für Einrichtungen in der Region Murcia, die
Tätowierungen und Piercings durchführen).
-
Beim Genehmigungsverfahren für die Verwendung externer Defibrillatoren entfällt die
Anforderung, den vom Gesundheitsministerium der Region Murcia veranstalteten
Lehrgang mit Erfolg absolviert zu haben, sofern die Dienstleistungserbringer mit Erfolg
die von den Gesundheitsbehörden anderer Autonomer Gemeinschaften oder
CM\819769DE.doc
129/192
PE442.981v01-00
DE
Mitgliedstaaten anerkannten Lehrgänge absolviert haben und dabei die im regionalen
Dekret festgelegten Mindestanforderungen bezüglich Lehrgangsdauer und -inhalt
eingehalten wurden (Änderung des Dekrets Nr. 349/2007 vom 9. November 2007 über
die Verwendung halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches
Personal in der Region Murcia).
-
Beim Genehmigungsverfahren für Einrichtungen, die Schulungen und Prüfungen
betreffend den Umgang mit externen Defibrillatoren durchführen, wird die Anforderung,
über „Betreuer und Ausbilder“ zu verfügen, ersetzt durch den Wortlaut „Betreuer oder
Ausbilder“ (Änderung des Dekrets Nr. 349/2007 vom 9. November 2007 über die
Verwendung halbautomatischer externer Defibrillatoren durch nichtmedizinisches
Personal in der Region Murcia).
LANDWIRTSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN
 ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
II.
Inverkehrbringen bestimmter tiermedizinischer Erzeugnisse: Die Anforderung
einer Genehmigung vor Eintragung in das Register für tiermedizinische
Erzeugnisse wird ersetzt durch die rechtsverbindliche Erklärung des
Unternehmers, die er gegenüber der Generaldirektion Land- und Viehwirtschaft
für das Inverkehrbringen von tiermedizinischen Erzeugnissen, die nicht
Medikamente, Biozide oder Diagnosereagenzien für Tierkrankheiten sind, abgibt.
Umsetzung: Änderung des Gesetzes Nr. 8/2003 vom 24. April 2003 über
Tiergesundheit durch das Gesetz über die Änderung verschiedener Gesetze zur
Anpassung an das Gesetz über die freie Aufnahme von Dienstleistungsaktivitäten
und deren Ausübung und die fristgemäße Änderung der regulierenden
Rechtsvorschrift.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
-
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Inverkehrbringen von Saatgut: Für das Inverkehrbringen von Saatgut oder
Zuchtpflanzen in Spanien von Arten, deren Inverkehrbringen in der Europäischen
Union nicht geregelt ist und die aus einem ihrer Mitgliedstaaten stammen, entfällt
die Pflicht nachzuweisen, dass das Saatgut dieselben Mindestanforderungen wie die
in Spanien geforderten erfüllt.
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
PE442.981v01-00
DE
130/192
CM\819769DE.doc
1. ARAGÓN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Bei der Genehmigung für unabhängige Kontroll- und Zertifizierungsstellen für
Agrarerzeugnisse, die in der Autonomen Gemeinschaft Aragón tätig werden wollen,
entfällt die nachträgliche Pflicht zur Eintragung in das Register der Kontroll- und
Zertifizierungsstellen für Agrarerzeugnisse und die automatische Eintragung und
Registrierung für die von der Nationalen Zulassungsstelle (ENAC) zugelassenen
Kontroll- und Zertifizierungsstellen.
Artikel 53 des Gesetzes über Lebensmittelqualität fällt weg.
2. KANTABRIEN
o
Änderung von Rechtsvorschriften:
Verordnung des Ministeriums für Viehzucht, Landwirtschaft und Fischerei
GAN/80/2006 vom 21. Dezember 2006 zur Errichtung des Registers der Körperschaften, die
Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe in Kantabrien anbieten, und zur
Schaffung der Grundlagen für seine Errichtung und/oder Anpassung,
Dekret Nr. 45/2002 vom 4. April 2002 zur Festlegung der Rechtsvorschriften zur
Regelung der Freizeitseefischerei.
3. KASTILIEN UND LEÓN
Änderung von Rechtsvorschriften mit Gesetzesrang
Durch die Gesetzesverordnung Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über Maßnahmen zur
Förderung von Dienstleistungstätigkeiten in Kastilien und Leon (Amtsblatt der Autonomen
Gemeinschaft Kastilien und León (BOCyL) Nr. 247 vom 26. Dezember 2009) werden zwei
Rechtsvorschriften mit Gesetzesrang geändert:


Durch Artikel 16 wird das Gesetz Nr. 6/1994 vom 19. Mai 1994 über Tiergesundheit
in Kastilien und Leon geändert (mit dem Ziel, das sich als Hemmnis erwiesene, zur
Tierzucht berechtigende Dokument abzuschaffen, da es sich mit der bestehenden
Verpflichtungen zur Identifizierung und Registrierung überschnitten hat).
In Artikel 17 werden die zum Gesetz Nr. 5/1997 vom 24. April 1997 über den Schutz
von Heimtieren in Kastilien und Leon notwendig gewordenen Änderungen
aufgenommen (es geht um die Abschaffung einer behördlichen Genehmigung für
diese Einrichtungen, die sich mit der Genehmigung, die das Register der zoologischen
Zentren bereits vermuten lässt, überschnitten hätte.).
CM\819769DE.doc
131/192
PE442.981v01-00
DE
In Änderung befindliche Rechtsvorschriften mit Verordnungsrang
Dekrete:


Rechtsverordnung über Tiergesundheit von Kastilien und Leon, verabschiedet durch
das Dekret Nr. 266/1998 vom 17. Dezember 1998 (BOCyL Nr. 243 vom
21. Dezember),
Dekret Nr. 53/2007 vom 24. Mai 2007 zur Regelung des Lebensmittelhandwerks in
der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Leon.
Verordnungen:








Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht vom 19. Juli 2000
zur Regelung von Vertriebs- und Ausgabezentren für Tierarzneimittel und zur
Errichtung eines Registers dieser Zentren,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht vom
19. September 2000 zur Regelung von Einrichtungen zur Entwicklung
tiermedizinischer Eigenimpfstoffe und zur Errichtung des Registers dieser
Einrichtungen und zur Überwachung von Tierarzneimitteln in Kastilien und Leon,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/664/2008 vom
15. April 2008 zur Regelung der Anerkennung von für die Abholung, den Transport
und die Verwertung von Tierkadavern aus Viehzuchtbetrieben in Kastilien und Leon
zugelassenen Unternehmen,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/376/2004 vom
11. März 2004 über die Identifikation und Registrierung der in der Milchbranche
tätigen Akteure und die Registrierung der Milchtransporte,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/2023/2007
vom 07. Dezember 2007 zur Regelung der Bedingungen für die Zulassung und
Registrierung der Niederlassungen von Unternehmen, die Zusatzstoffe, Zusatzstoffe
enthaltende Vormischungen und Mischfuttermittel herstellen, die in Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Januar 2005 zur Festlegung der Bedingungen für Futtermittelhygiene aufgelistet
sind,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht vom 20. Juli 2000
zur Regelung der Bedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von
Fütterungsarzneimitteln in Kastilien und Leon und zur Errichtung des Registers der in
diesem Bereich tätigen Niederlassungen,
Verordnung des Ministeriums für Präsidentschaftsangelegenheiten und regionale
Verwaltung vom 14. Februar 2000 zur Regelung der Eintragung und Funktionsweise
des
offiziellen
Registers
über
Niederlassungen
und
Dienste
der
Schädlingsbekämpfung in Kastilien und Leon,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/916/2005 vom
7. Juli 2005 zur Festlegung der Merkmale und Bedingungen für Anlagen zum
Waschen und zur Desinfektion von Fahrzeugen für den Viehtransport und von mit der
Viehzucht im Zusammenhang stehenden Erzeugnissen und zur Regelung des Betriebs
dieser Anlagen,
PE442.981v01-00
DE
132/192
CM\819769DE.doc



Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/1815/2008
vom 8. Oktober 2008 zur Regelung des Verfahrens zur Anerkennung der
Rückverfolgbarkeit im Pinienzapfen- und Pinienkernhandel in Kastilien und Leon,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht vom 13. Januar 1997
zur Errichtung und Regelung des Registers für Verpacker und Abfüller von Weinen
und Spirituosen und des Registers für önologische Produkte der Autonomen
Gemeinschaft Kastilien und Leon,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Viehzucht AYG/654/2008 vom
18. April 2008 zur Entwicklung des Dekrets Nr. 53/2007 vom 24. Mai 2007 zur
Regelung des Nahrungsmittelhandwerks in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien
und Leon.
4. KASTILIEN-LA MANCHA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
-
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Genehmigung der Verwaltungsorgane im Agrar- und Lebensmittelbereich
(Organisationen für die Förderung, den Schutz und die Repräsentation der
Qualitätsprodukte).
Änderung des Gesetzes Nr. 7/2007 vom 15. März 2007 über die Agrar- und
Lebensmittelqualität in Kastilien-La Mancha.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
 Die Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft vom 26. Februar 2007 zur
Festlegung des Verfahrens für die Anerkennung von Körperschaften, die
Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe anbieten, zur
Präzisierung der Regelungen für die Gewährung von Beihilfen für ihre
Gründung, Anpassung und Nutzung gemäß den Bestimmungen des Königlichen
Dekrets Nr. 520/2006 vom 28. April 2006 und zur Errichtung des
Regionalregisters von Kastilien-La Mancha der Beratungsdienstleistungen
anbietenden Körperschaften wird aufgehoben, da eine neue gemeinschaftliche
Rechtsvorschrift verabschiedet wurde und Anforderungen gestellt worden
waren, die mit den Grundsätzen der Dienstleistungsrichtlinie unvereinbar sind.
Sie wird durch die Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und
ländliche Entwicklung vom 23. Februar 2010 ersetzt.
5. MADRID
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
CM\819769DE.doc
133/192
PE442.981v01-00
DE
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Für Bauten und Anlagen, die auf Flächen errichtet werden dürfen, die weder Baunoch Bauerwartungsland sind, fällt die Erstellung eines Zwischenberichts durch die
für Agrarangelegenheiten zuständigen Stellen weg.
-
Der Zwischenbericht für die Zulassung neu aufgenommener Tätigkeiten für die
Rohstoffgewinnung in Gebieten, die nicht Bau- oder Bauerwartungsland sind, entfällt;
der entsprechende Bericht über die Umweltverträglichkeit gilt als ausreichend.
B.
-
II.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Alle in Europa für die Ausführung von Wirtschaftsaktivitäten im Bereich Viehwirtschaft
zugelassenen Fachleute werden als Tierärzte anerkannt.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Für die Ausführung von Wirtschaftsaktivitäten im Bereich Viehwirtschaft entfällt die
Notwendigkeit der vorherigen Einholung einer Genehmigung der Gemeinde.
Änderung von Rechtsvorschriften:


Dekret Nr. 176/1997 vom 18. Dezember 1997 zur Regelung des Registers für
Wirtschaftsaktivitäten im Bereich Viehwirtschaft der Autonomen Gemeinschaft Madrid,
Dekret Nr. 65/1989 vom 11. Mai 1989 zur Festlegung der Mindestgröße
landwirtschaftlicher Betriebe auf dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Madrid.
6. VALENCIA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung des Abschlusses von Zulieferverträgen mit Weinprüfstellen.
-
Die Genehmigung von unabhängigen Organen für die Qualitätskontrolle und zertifizierung entfällt generell und konkret in den Bereichen, für die dieses
Genehmigungs- und Kontrollverfahren ausgewählt wurde: „Alcachofa Benicarló“
(Artischocke aus Benicarló), „Arroz de Valencia“ (Reis aus Valencia), „Cítricos
Valencianos“ (Zitrusfrüchte aus Valencia) y „Kaki Ribera del Xuquer“ (Kaki vom Ufer
des Júcar), „Vino de la Tierra de Castelló“ (Weine aus der Region Castellón), „Vino de
la Tierra del Terrerazo“ (Wein vom Weingut Terrerazo).
PE442.981v01-00
DE
134/192
CM\819769DE.doc
-
Genehmigung der Etikettierung von Weinbauprodukten.
-
Genehmigung der Eintragung ins Register der Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen
eines integrierten Produktionssystems tätig sind.
B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Zertifizierung von Weinen
Niederlassungsfreiheit)
-
II.
(Unterscheidung
zwischen
Dienstleistungs-
und
Anerkennung als zertifizierter Betrieb für integrierte Produktion (Unterscheidung
zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit).
ENTFALLENE ANFORDERUNEN UND VEREINFACHUNG
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Registrierung von Abfüllstationen (Es entfallen unnötige Formalitäten.)
-
Beurteilung und Kontrolle
Verfahrenshindernisse).
von
Qualitätssicherungssystemen
(Es
entfallen
Änderung von Rechtsvorschriften:







Dekret Nr. 8/2007 vom 19. Januar 2007 zur Regelung des Gesetzes Nr. 2/2005 über die
Ordnung des Weinsektors in der Autonomen Gemeinschaft Valencia,
Dekret Nr. 222/2007 vom 9. November 2007 zur Festlegung von Rechtsvorschriften
betreffend die Regulierungsräte und Kontrollorgane für die Ursprungsbezeichnungen in
der Autonomen Gemeinschaft Valencia,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom
13.9.2001 zur Verabschiedung der Regelung über die Ursprungsbezeichnung „Alcachofa
de Benicarló“ (Artischocke aus Benicarló) und den entsprechenden Regulierungsrat,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom
21.09.2000 zur Verabschiedung der Regelung über die Ursprungsbezeichnung „Arroz de
Valencia“ (Reis aus Valencia) und den entsprechenden Regulierungsrat,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom
21.09.2000 zur Verabschiedung der Regelung über die geschützte geografische Angabe
„Cítricos Valencianos“ (Zitrusfrüchte aus Valencia) und den entsprechenden
Regulierungsrat,
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom
21.10.1998 zur Verabschiedung der Regelung über die Ursprungsbezeichnung „Kaki
Ribera del Xúquer“ (Kaki vom Ufer des Júcar),
Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom
23.9.2003 zur Regelung des Rechts auf Verwendung der traditionellen Bezeichnung
„Vino de la tierra El Terrerazo“ (Wein vom Weingut Terrerazo) bei Tafelwein,
CM\819769DE.doc
135/192
PE442.981v01-00
DE

Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom
29.9.2003 zur Regelung der geografischen Angabe „Vino de la Tierra de Castelló“ (Weine
aus der Region Castellón),
Verordnung 23/05/1997 zur Regulierung der über integrierte Produktionssysteme
gewonnenen Produkte und über die Voraussetzungen für die Zulassung von Kontroll- und
Zertifizierungsstellen.

7. GALICIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die folgenden Genehmigungen entfallen und werden durch die rechtsverbindliche Erklärung
ersetzt:
-
Eröffnung von veterinärmedizinischen Niederlassungen,
-
Eröffnung von Zentren oder Niederlassungen für die Pflege von Heimtieren,
-
Eröffnung von Hunde- und Katzenheimen und Unterkünften,
-
-
Aufnahme einer Tätigkeit als Kooperationseinrichtung für die Ausbildung und
Umschulung im Bereich Landwirtschaft,
Aufnahme einer Tätigkeit als Wirtschaftsbeteiligter im integrierten Produktionssystem,
-
Aufnahme der Tätigkeit als Zertifizierungsstelle für integrierte Produktionen,
-
Aufnahme der Tätigkeit von Kontroll- und Zertifizierungsstellen für Produkte mit einer
geografischen Bezeichnung.
II.
EINBINDUNG DER GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE IN DIE VERFAHREN
- Aufgenommen
wird
die
Anforderung,
dass
bei
Genehmigungsund
Bewilligungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten im Zusammenhang mit Erträgen aus der
Fischzucht für Fischerverbände und -gesellschaften die Grundsätze der Öffentlichkeit,
Objektivität,
Unparteilichkeit,
Transparenz
und
gegebenenfalls
Zuständigkeitsüberschneidungen zu berücksichtigen sind.
-
Aufgenommen wird die Anforderung, dass bei Genehmigungs- und
Bewilligungsverfahren für Dienstleistungstätigkeiten im Zusammenhang mit
Fischzuchtbetrieben, Fangstationen, künstlichen Laichplätzen, Aufzuchtbecken,
ichthyologischen Laboratorien und sonstigen Einrichtungen, die sich der Erhöhung des
Fischreichtum in den Binnengewässern Galiciens widmen, die Grundsätze der
Öffentlichkeit, Objektivität, Unparteilichkeit, Transparenz und gegebenenfalls
Zuständigkeitsüberschneidungen zu berücksichtigen sind.
PE442.981v01-00
DE
136/192
CM\819769DE.doc
Änderung von Rechtsvorschriften:

Gesetz Nr. 1/1993, vom 13. April 1993 über den Schutz von Haustieren und in
Gefangenschaft lebenden Wildtieren,
Galicisches Gesetz Nr. 2/2005 vom 18. Februar 2005 über die Förderung und den Schutz
der Nahrungsmittelqualität,
Dekret Nr. 153/1998 vom 2. April 1998 zur Verabschiedung der Verordnung über den
Schutz von Haustieren und in Gefangenschaft lebenden Wildtieren,
Dekret Nr. 247/2000 vom 29. September 2000 zur Verabschiedung der Verordnung über
die Umschulung im Bereich Landwirtschaft,
Durch das Dekret Nr. 60/2007 vom 22. März 2007 zur Regelung von Ausbildungskursen
auf dem Gebiet des Tierschutzes werden die Genehmigungsverfahren für die
Ausbildungseinrichtungen festgelegt und ein Register dieser Einrichtungen errichtet.
Dekret Nr. 68/2004 vom 11. März 2004 über die integrierte Produktion und ihre
Kennzeichnung auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Verordnung vom 17. März 2009 zum Erlass von Rechtsvorschriften über die Eintragung
in das Register der Kooperationsstellen des Ministeriums für den ländlichen Raum zur
Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und des Technologietransfers in der
Landwirtschaft und über die Anerkennung der von diesen Stellen angebotenen Kurse
sowie die Ausstellung von offiziellen Zertifikaten und Zeugnissen durch die öffentliche
Verwaltung,
Verordnung vom 30. Mai 2005 zur Umsetzung des Dekrets Nr. 68/2004 vom
11. März 2004 zur Regelung der integrierten Produktion und ihre Kennzeichnung auf
landwirtschaftlichen Erzeugnissen.







8. BALEAREN
I.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Inselverwaltung werden folgende Änderungen
vorgenommen:
-
-
Dekret Nr. 13/2007 vom 2. März 2007 zur Festlegung der Rechtsvorschriften über den
Erstverkauf von Fischereierzeugnissen,
Dekret Nr. 43/2006 vom 5. März 2006 zur Regelung des Identifizierungs- und
Registriersystems für Rinder und Ziegen auf den Balearen,
Dekret Nr. 48/2006 vom 26. März 2006 zur Festlegung der Rechtsvorschriften über
die Ordnung der Imkereibetriebe auf den Balearen,
Verordnung des Ministers für Landwirtschaft, Handel und Industrie vom 21. Juni 2000
zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens auf
den Balearen,
Verordnung des Ministers für Landwirtschaft, Handel und Industrie vom
29. April 1997 zum Erlass der Rechtsvorschriften über die Eintragung in das offizielle
Register der Niederlassungen und Dienste im Bereich der Schädlingsbekämpfung und
dessen Funktionsweise,
CM\819769DE.doc
137/192
PE442.981v01-00
DE
-
Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei vom 24. Juni 1986 zur
Regelung der künstlichen Besamung von Rindern auf den Balearen.
Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei vom 6. Juli 1992 zur
Errichtung des Registers der Einrichtungen für die medizinische Versorgung von
Heimtieren.
9. KANARISCHE INSELN
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung für das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit der
Garantiekennzeichnung „Producción Integrada Canaria“ (Integrierte Produktion der
Kanarischen Inseln),
-
Genehmigung, damit zugelassene private Stellen von den Betreibern als Kontroll- und
Zertifizierungsstellen anerkannt werden können. Die besagten Genehmigungen wurden
durch vorherige Mitteilungen ersetzt.
-
Genehmigung für Einrichtungen zur Durchführung von Ausbildungsprogrammen für
Seeleute.
II.
VEREINFACHUNG VON VERFAHREN
-
Für die Ausstellung von bestimmten Gesundheitsdokumenten, die beim
Verbringen oder Umsetzen von Tieren in der Autonomen Gemeinschaft der
Kanarischen Inseln gefordert sind, wird Tierärzten eine unbefristete
Genehmigung erteilt.
-
Die Forderung, dass im Genehmigungsverfahren für Auktionen die Interessenten
Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen müssen, gilt durch
das Dekret Nr. 48/2009 vom 28. April 2009 zur Festlegung von Maßnahmen in
der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln angesichts der
Wirtschaftskrise und der Verwaltungsvereinfachung als aufgehoben. Dadurch
fällt die Anforderung weg, dass beglaubigte Dokumente vorzulegen sind. Es
werden sämtliche Rechtsvorschriften gleichen oder niederen Ranges aufgehoben,
die den Bestimmungen des Dekrets zuwiderlaufen oder ihnen entgegenstehen.
Änderung von Rechtsvorschriften:


Dekret Nr. 79/2003 vom 12. Mai 2003 zur Regelung des integrierten
Produktionssystems auf den Kanarischen Inseln (BOC Nr. 101 vom 28. Mai),
Dekret Nr. 80/1999 vom 6. Mai 1999 zur Regelung von Einrichtungen zur
Ausbildung von Seeleuten für die Sportschifffahrt (BOC Nr. 79 vom 18.
PE442.981v01-00
DE
138/192
CM\819769DE.doc


Verordnung vom 23. Dezember 1999 zur Regelung der Verwaltungs- und
Hygienebedingungen beim Verbringen von Tieren in der Autonomen
Gemeinschaft der Kanarischen Inseln (BOC Nr. 171 vom 31.
Verordnung vom 4. Juni 2002 zur Regelung des Systems der behördlichen
Genehmigung von Auktionen für den Erstverkauf von Fischereierzeugnissen.
10. KATALONIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Es ist vorgesehen, die Genehmigungsregelung durch eine Vorabmitteilung für
Viehhändler ohne Anlagen zu ersetzen.
o Änderung des Dekrets Nr. 268/2006 vom 20. Juni 2006 zur Errichtung des
Registers der Transportunternehmen und Transportmittel für lebende Tiere und des
Registers der Viehhändler und Festlegung der Rechtsvorschriften über die
Genehmigung, Eintragung und Funktionsweise (DOGC Nr. 4660 vom
20.06.2006).
-
Es ist vorgesehen, die Genehmigungsregelung für die integrierte Produktion zu
streichen und, das die Eintragung von Amts wegen einschließt.
o Änderung der Verordnung ARP/208/2003 vom 07. Mai 2003 zur Verabschiedung
der Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für
integrierte Produktion (DOGC Nr. 3883 vom 14.05.2003).
-
Es ist vorgesehen, die Genehmigungsregelung für den ökologischen Landbau zu
streichen und ein System von Vorabmitteilungen festzulegen, das die Eintragung von
Amts wegen einschließt.
-
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j vorgesehene Genehmigung in Bezug auf die
Genehmigung des Rates von Inhalten jeglicher Promotion- und Werbematerialien für
Produkte, die Angaben zur integrierten Produktionsmethode aufweisen müssen, fällt
weg.
-
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j vorgesehene Genehmigung in Bezug auf die
Genehmigung des Rates für das Inverkehrbringen sämtlicher Produkte, die geschützte
Angaben enthalten müssen, fällt weg.
o Änderung der Verordnung vom 11. Oktober 2001 zur Verabschiedung der
Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für
ökologischen Landbau (CCPAE) (DOGG Nr. 3498 vom 23.10.2001).
CM\819769DE.doc
139/192
PE442.981v01-00
DE
-
Vorgesehen ist die Abschaffung der in Artikel 19 Absatz 1 festgeschriebenen
Genehmigung für die Verwendung der Garantiekennzeichnung durch
Wirtschaftsbeteiligte des integrierten Produktionssystems.
o Änderung des Dekrets Nr. 241/2002 vom 8. Oktober 2002 zur Regelung der
integrierten Produktion in Katalonien (DOGC Nr. 3744 vom 21.10.2002).
-
Es ist vorgesehen, die Genehmigungsregelung für Lieferanten von Pflanzenmaterial,
die sich der Lagerung und dem Inverkehrbringen widmen abzuschaffen und sie durch
ein Mitteilungssystem zu ersetzen, das die Eintragung von Amts wegen einschließt.
o Änderung der Verordnung vom 28. September 1998 zur Errichtung des offiziellen
Registers der Lieferanten von Pflanzenmaterial (DOGC Nr. 2741 vom
09.10.1998), geändert durch die Verordnung vom 29. März 2001 (DOGC Nr. 3367
vom 11.04.2001).
B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Es
wurde
vorgeschlagen,
die
Eintragung
von
landwirtschaftliche
Beratungsdienstleistungen anbietenden Körperschaften, die in anderen EUMitgliedstaaten eingetragen bzw. zugelassen sind, nach der Vorlage eines dies
belegenden Zertifikats oder Dokuments vorzunehmen.
o Änderung des Dekrets Nr. 392/2006 vom 17. Oktober 2006 zur Regelung des
landwirtschaftlichen Beratungssystems in Katalonien (DOGC Nr. 4743 vom
19.10.06).
-
Es wurde vorgeschlagen, die Kontroll- und Zertifizierungsstellen, die in ähnlichen
Registern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragen sind
automatisch einzutragen, wenn sie das entsprechende Eintragungszertifikat vorlegen
und eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass sie über Dokumente gemäß
Artikel 82 des Dekrets verfügen.
o Änderung des Dekrets Nr. 285/2006 vom 4. Juli 2006 zur Entwicklung des
Gesetzes Nr. 14/2003 vom 13. Juni über Nahrungsmittelqualität (DOGC Nr. 4670
vom 6.7.2006).
-
Es wurde vorgeschlagen, die Tauchzentren, die über gleichwertige von den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte
Genehmigungen verfügen, automatisch einzutragen, wenn sie das entsprechende
Genehmigungszertifikat vorlegen und eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass
sie über Dokumente gemäß Anhang I des Dekrets verfügen.
o Änderung des Dekrets Nr. 54/2000 vom 26. Januar 2000 zur Festlegung der
Mindestanforderungen für den Betrieb von Tauchzentren (DOCG Nr. 3074 vom
9.2.2000).
PE442.981v01-00
DE
140/192
CM\819769DE.doc
-
Es wurde vorgeschlagen, die Genehmigungen für diejenigen abzuschaffen, die
Dienstleistungen zur Identifikation und Registrierung von Schaf- und Ziegenbeständen
anbieten und in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind.
o Änderung des Dekrets Nr. 14/2008 vom 22. Januar 2008zur Regelung der
Anwendung von Identifizierungs- und Registriersystemen von Schaf- und
Ziegenbeständen in Katalonien (DOGC Nr. 5056 vom 25.01.2008).
II.
-
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Es wurde vorgeschlagen, die Eintragung der Körperschaften für landwirtschaftliche
Beratung, die in anderen Autonomen Gemeinschaften eingetragen und zugelassen
sind, nun nach Vorlage eines dies belegenden Zertifikats oder Dokuments
vorzunehmen.
o Änderung des Dekrets Nr. 392/2006 vom 17. Oktober 2006 zur Regelung des
landwirtschaftlichen Beratungssystems in Katalonien (DOGC Nr. 4743 vom
19.10.06).
-
Es wurde vorgeschlagen, die Kontroll- und Zertifizierungsstellen, die in ähnlichen
Registern in anderen Autonomen Gemeinschaften eingetragen sind automatisch
einzutragen, wenn sie das entsprechende Eintragungszertifikat vorlegen und eine
rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass sie über Dokumente gemäß Artikel 82 des
Dekrets verfügen.
o Änderung des Dekrets Nr. 285/2006 vom 4. Juli 2006 zur Umsetzung des Gesetzes
Nr. 14/2003 vom 13. Juni über Nahrungsmittelqualität (DOGC Nr. 4670 vom
6.7.2006).
-
Es wurde vorgeschlagen, die Tauchzentren, die über gleichwertige, von den
zuständigen Behörden in anderen Autonomen Gemeinschaften ausgestellte
Genehmigungen verfügen, automatisch einzutragen, wenn sie das entsprechende
Genehmigungszertifikat vorlegen und eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass
sie über Dokumente gemäß Anhang I des Dekrets verfügen.
o Änderung des Dekrets Nr. 54/2000 vom 26. Januar 2000 zur Festlegung der
Mindestanforderungen für den Betrieb von Tauchzentren (DOCG Nr. 3074 vom
9.2.2000).
-
Es wurde vorgeschlagen, die Anforderung zu streichen, dass auf dem Registerblatt
einer Körperschaft für landwirtschaftliche Beratung auch die Identifikationsdaten
des/der Rechtsinhaber/in des von der Beratungskörperschaft beratenden
landwirtschaftlichen Betriebes einzutragen sind (Aufhebung von Artikel 4 Absatz 4
Buchstabe g des Dekrets).
-
Es
wurde
vorgeschlagen,
die
Pflicht
für
die
landwirtschaftlichen
Beratungskörperschaften abzuschaffen, Daten über das anerkannte Niveau der
Beratung zur Verfügung zu stellen.
CM\819769DE.doc
141/192
PE442.981v01-00
DE
-
Es wurde vorgeschlagen, die Anforderung zu streichen, dass in das Register der
Beratungskörperschaften der geografische Bereich und die Gemeinden, in denen die
Körperschaft tätig werden möchte, einzutragen sind.
-
Es wurde vorgeschlagen, dass die Liste mit den von den Beratungskörperschaften
bereitzustellenden Daten nicht mehr beglaubigt werden muss.
-
Es wurde vorgeschlagen, die für die Ausübung der Tätigkeit bestehende territoriale
Begrenzung abzuschaffen, der zufolge die eingetragenen Beratungskörperschaften
über Niederlassungen innerhalb der Grenzen der Gemeinde, in der sie ihre Tätigkeit
ausüben wollten, verfügen mussten und höchstens noch in den an ihren Sitz
angrenzenden Gemeinden tätig werden durften.
-
Es wurde vorgeschlagen, die Anforderung zu streichen, dass die Preise für
landwirtschaftliche Beratungsdienstleistungen anzugeben sind.
-
Es wurde vorgeschlagen, die begrenzte Gültigkeit des Beratungsregisters von fünf
Jahren aufzuheben und sie durch eine unbefristete Gültigkeit zu ersetzen.
-
Es wurde vorgeschlagen, die Forderung nach einem integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Management aufzuheben.
o Änderung des Dekrets Nr. 392/2006 vom 17. Oktober 2006 zur Regelung des
landwirtschaftlichen Beratungssystems in Katalonien (DOGC Nr. 4743 vom
19.10.06).
-
In Bezug auf das Genehmigungsverfahren für Vertriebs- und Ausgabezentren
von Tierarzneimitteln wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen
Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige
Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden
Rechtsvorschrift ausstellen darf.
o Änderung des Dekrets Nr. 141/2000 vom 3. April 2000 über das Rechtssystem
und das Genehmigungsverfahren für Vertriebs- und Ausgabezentren von
Tierarzneimitteln in Katalonien (DOGC Nr. 3120 vom 13.04.2000).
-
In Bezug auf das Genehmigungssystem für die Identifizierung und Registrierung von
Schaf- und Ziegenbeständen wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen
Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde
die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen
darf.
o Änderung des Dekrets Nr. 14/2008 vom 22. Januar 2008 zur Regelung der
Anwendung von Identifizierungs- und Registriersystemen von Schaf- und
Ziegenbeständen in Katalonien (DOGC Nr. 5056 vom 25.01.2008).
-
In Bezug auf das Verfahren zur Genehmigung von Messen und Veranstaltungen mit
lebenden Tieren wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw.
PE442.981v01-00
DE
142/192
CM\819769DE.doc
dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten
Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf.
o Änderung des Dekrets Nr. 235/1998 vom 8. September 1998 über die Regelung
von Messen und Veranstaltungen mit lebenden Tieren in Katalonien (DOGC Nr.
2724 vom 15.09.1998).
-
In Bezug auf die Erzeugung, Vermittlung und Nutzung von Stoffen und Erzeugnissen
im Futtermittelsektor wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft
bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten
Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf.
o Änderung des Dekrets Nr. 179/2000 vom 15. Mai 2000 zur Regelung der
Erzeugung, Vermittlung und Nutzung von Stoffen und Erzeugnissen im
Futtermittelsektor in Katalonien (DOGC Nr. 3150 vom 30.05.2000).
-
In Bezug auf das Register über Transportunternehmen und Transportmittel für lebende
Tiere und das Register über Viehhändler wurde vorgeschlagen, dass die in der
Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige
Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift
ausstellen darf.
o Änderung des Dekrets Nr. 268/2006 vom 20. Juni 2006 zur Errichtung des
Registers über Transportunternehmen und Transportmittel für lebende Tiere und
des Registers der Viehhändler und zur Festlegung von Bestimmungen über die
Genehmigung, Eintragung und Betrieb (DOGC Nr. 4660 vom 20.06.2006).
-
In Bezug auf die Eintragung in das offizielle Register der Niederlassungen und
Dienstleistungen im Bereich Schädlingsbekämpfung wurde vorgeschlagen, die
Anforderung eine Gemeindelizenz gemäß Artikel 6 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a
beizubringen, zu streichen.
-
Es wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente
gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf.
o Änderung des Dekrets Nr. 149/1997 vom 10. Juni 1997 zur Regelung des
offiziellen Registers der Niederlassungen und Dienstleistungen im Bereich
Schädlingsbekämpfung (DOGC Nr. 2418 vom 23.06.1997).
-
Es wurde vorgeschlagen, das Fachpersonal und die Betreiber, die nachweisen, dass sie
im Bereich der integrierten Produktion über eine von der in der Autonomen
Gemeinschaft bzw. in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union von der zuständigen
Behörde anerkannte, und von der für die Landwirtschaft zuständigen Abteilung als
gleichwertig eingestufte spezielle Qualifikation verfügen, gemäß Artikel 24 des
Dekrets von der Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsprogrammen zu befreien.
CM\819769DE.doc
143/192
PE442.981v01-00
DE
o Änderung des Dekrets Nr. 241/2002 vom 8. Oktober 2002 zur Regelung der
integrierten Produktion in Katalonien (DOGC Nr. 3744 vom 21.10.2002).
-
Es wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente
gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf.
o Änderung der Verordnung ARP/208/2003 vom 07. Mai 2003 zur Verabschiedung
der Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für
integrierte Produktion (DOGC Nr. 3883 vom 14.05.2003).
-
Es wurde vorgeschlagen, die Pflicht zur jährlichen Verlängerung der Eintragung in das
den ökologischen Landbau betreffende Register aufzuheben, da die von Amts wegen
vorgenommene Eintragung nach einer vorherigen Erklärung unbefristet gültig sein
wird.
o Änderung der Verordnung vom 11. Oktober 2001 zur Verabschiedung der
Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für
ökologischen Landbau (CCPAE) (DOGC Nr. 3498 vom 23.10.2001).
-
In Bezug auf die für die Eintragung in das offizielle Register der Lieferanten von
Pflanzenmaterial geforderten Dokumente wurde vorgeschlagen, dass die in der
Autonomen Gemeinschaft bzw. dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige
Behörde die geforderten Dokumente gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift
ausstellen darf.
o Änderung der Verordnung vom 28. September 1998 zur Errichtung des offiziellen
Registers der Lieferanten von Pflanzenmaterial (DOGC Nr. 3367 vom
11.04.2001).
-
Es wurde vorgeschlagen, dass die von der in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständigen Behörde für Personen, die mit dem
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verbundene Tätigkeiten ausüben, ausgestellten
Ausweise gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift auch in Katalonien Gültigkeit
besitzen.
o Änderung der Verordnung ARP/455/2006 vom 22. September 2006 zur Regelung
der Ausbildung von Personen, die mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
verbundene Tätigkeiten ausüben (DOGC Nr. 4732 vom 03.10.2006).
-
In Bezug auf die Dokumente, die zur Anerkennung der von dem im integrierten
Produktionssystem tätigen Fachpersonal nachzuweisenden Ausbildung beizubringen
waren, wurde vorgeschlagen, dass die in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständige Behörde die geforderten Dokumente
gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausstellen darf.
o Änderung des Beschlusses ARP/2819/2005 vom 29. September 2005 zur
Festlegung und Regelung des Verfahrens zur Anerkennung der von dem im
integrierten Produktionssystem tätigen Fachpersonal nachzuweisenden Ausbildung
PE442.981v01-00
DE
144/192
CM\819769DE.doc
gemäß den Bestimmungen der Verordnung ARP/69/2003 vom 14. Februar 2003
(DOGC Nr. 4484 vom 06.10.2005).
-
In Bezug auf Fahrerlaubnisse und Zertifikate für Jetskis wurde vorgeschlagen, diese
als gültig anzuerkennen, wenn sie von der in der Autonomen Gemeinschaft bzw. dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständigen Behörde gemäß der
anzuwendenden Rechtsvorschrift ausgestellt wurden; gleiches gilt für bestimmte
Eintragungen.
o Änderung des Dekrets Nr. 114/2003 vom 15. April 2003 zur Regelung der
Genehmigung und des Betriebs von Jetskifahrschulen und der Durchführung der
praktischen Fahrausbildung für die Fahrerlaubnis für Jetskis Typ A bzw. Typ B
(DOCG Nr.º3873 vom 29.4.2003).
-
In Bezug auf die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens wurde vorgeschlagen, die
Anerkennung aller Fähigkeitszeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die den
Vorgaben des Dekrets entsprechen und von der in der Autonomen Gemeinschaft bzw.
dem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständigen Behörde ausgestellt wurden.
-
In Bezug auf die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens wird vorgeschlagen,
Artikel 14 Buchstabe g betreffend die Forderung nach Vorlage eines von der
Generaldirektion für Fischfang und maritime Angelegenheiten der Autonomen
Gemeinschaft Katalonien ausgestellten Prüfungszertifikats zu streichen.
o Änderung des Dekrets Nr. 265/2003 vom 21. Oktober 2003 zur Festlegung der
Bedingungen für die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens in Katalonien
(DOCG Nr. 4004 vom 6.11.2003).
-
Vorgesehen ist die Abschaffung der Anforderung, dass Einrichtungen, die
Freizeittaucher ausbilden und einen Antrag auf Anerkennung der Ausbildung stellen,
auf dem Gebiet des spanischen Staates gegründet und registriert sein und dort ihren
Steuersitz haben müssen.
o Änderung der Verordnung vom 01. Juni 2000 zur Festlegung der
Ausbildungsinhalte, der Fähigkeiten und des Verfahrens zur Anerkennung der
Qualifikationen der Tauschausbildung in nichtstaatlichen Einrichtungen und der
Qualifikationen der offiziellen Freizeittauchausbildung (DOGC 3156
vom7.06.2000).
III.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Es wurde vorgeschlagen, aus Artikel 82 des Dekrets Nr. 285/2006 vom 4. Juli 2006
zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 14/2003 vom 13. Juli 2003 über die
Nahrungsmittelqualität (DOGC Nr. 4670 vom 6.7.2006) den Begriff „beglaubigt“ zu
streichen.
-
Es wurde vorgeschlagen, die Anforderung, eine Kopie der Bestätigung der Eintragung
in das Register für Agrarbetriebe beizubringen, zu streichen und sie gemäß Artikel 4
CM\819769DE.doc
145/192
PE442.981v01-00
DE
Absatz 6 Buchstabe b dritte Überschrift durch eine Erklärung über das Vorhandensein
der Eintragung zu ersetzen.
o Änderung der Verordnung ARP/208/2003 vom 07. Mai 2003 zur Verabschiedung
der Verordnung über die internen Regelungen des Katalanischen Rates für
integrierte Produktion (DOGC Nr. 3883 vom 14.05.2003).
-
Vorgeschlagen wurde die Streichung des Begriffs „beglaubigt“ aus Artikel 2 des
Dekrets Nr. 114/2003 vom 15. April 2003 zur Regelung der Genehmigung und des
Betriebs von Jetskifahrschulen und die Durchführung der praktischen Fahrausbildung
für die Fahrerlaubnis für Jetskis Typ A bzw. Typ B (DOCG Nr.º 3873 vom
29.4.2003).
-
Vorgeschlagen wurde die Streichung des Begriffs „beglaubigt“ aus Artikel 4 des
Dekrets Nr. 54/2000 vom 26. Januar zur Festlegung der Mindestanforderungen für den
Betrieb von Tauchzentren (DOCG Nr. 3074 vom 9.2.2000).
-
Die für die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens in Katalonien geforderte Vorlage
bestimmter Zertifikate soll entfallen und durch die rechtsverbindliche Erklärung
ersetzt werden (Artikel 14 Buchstabe f und Artikel 15 Buchstabe f).
o Änderung des Dekrets Nr. 265/2003 vom 21. Oktober 2003 zur Festlegung der
Bedingungen für die Ausübung des berufsmäßigen Tauchens in Katalonien
(DOCG Nr. 4004 vom 6.11.2003).
11. LA RIOJA
I.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
II.
Es entfallen Anforderungen, die in der Verordnung
28. September 2006 festgelegt waren, jedoch nicht statthaft sind.
Nr. 21/09
vom
VEREINFACHUNG VON VERFAHREN
-
Vereinfachung des Verfahrens zur Anerkennung der im Bereich Beratung
landwirtschaftlicher Betriebe tätigen Körperschaften,
-
Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf die
Verkaufsvorschriften des integrierten Produktionssystems,
-
Die befristete Gültigkeit der Zulassung der Garantiemarke wird aufgehoben.
Produktions-
und
Änderung von Rechtsvorschriften:

Dekret Nr. 53/2001 vom 21. Dezember 2001 zur Regelung der integrierten
Produktion von Agrarerzeugnissen in der Autonomen Gemeinschaft Rioja,
PE442.981v01-00
DE
146/192
CM\819769DE.doc

Verordnung Nr. 21/09 vom 28. September 2006 zur Regelung des Verfahrens zur
Anerkennung
und
Registrierung
von
Beratungsdienstleistungen
für
landwirtschaftliche Betriebe anbietenden Körperschaften.
12. BASKENLAND
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
II.
Doppelte Genehmigung (Vorab- und Betriebsgenehmigung) bei der Regelung von
zoologischen Zentren (Änderung des Dekrets Nr. 81/2006 vom 11. April 2006 über
zoologische Zentren).
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Regelung in Bezug auf die zur Anerkennung von Qualitätsweinen berechtigten
Stellen: In den Entwurf zum Sammelgesetz, das die Autonome Gemeinschaft
Baskenland verabschieden will, wurde die Änderung des Gesetzes Nr. 5/2004 vom
7. Mai 2004 über die Ordnung des Weinsektors eingebunden, um die Anforderungen
aufzuheben, die an diese Unternehmen gestellt werden und die Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 2006/123/EG zuwiderlaufen.
Demzufolge werden im Gesetz über die Ordnung des Weinsektors vier nicht
statthafte Anforderungen aufgehoben:
o Es entfällt die Anforderung, dass die Einrichtung ihren Sitz in der
Autonomen Gemeinschaft Baskenland haben muss.
o Es entfällt die Anforderung, dass das Personal beide Amtssprachen
(Baskisch und Spanisch) beherrschen muss.
o Es entfällt die Anforderung, Erfahrungen von mindestens fünf Jahren
bei der Durchführung von Kontrollen von Agrarerzeugnissen im
Baskenland nachzuweisen.
o Es entfällt die Anforderung, Kenntnisse über die Agrar- und
Ernährungswirtschaft im Baskenland nachzuweisen.
-
Regelung der Einrichtungen für die Beratung landwirtschaftlicher Betriebe: Die
Abteilung für Umwelt, Raumplanung, Landwirtschaft und Fischereiwesen
beabsichtigt, das Dekret Nr. 272/2006 vom 26. Dezember 2006 über Körperschaften
für die Beratung landwirtschaftlicher Betriebe, zu ändern, um bestimmte
Anforderungen aufzuheben (z. B. in Bezug auf den Gesellschaftssitz), bei denen
Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie bestehen.
-
Zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen werden folgende Dekrete
geändert: das Dekret Nr. 31/2001 vom 13. Februar 2001 über die integrierte
Produktion und ihre Kennzeichnung auf Agrarerzeugnissen sowie das Dekret
Nr. 201/2004 vom 13. Oktober 2004 zur Festlegung der Bedingungen für die
CM\819769DE.doc
147/192
PE442.981v01-00
DE
Ausübung des berufsmäßigen Tauchens in der Autonomen Gemeinschaft
Baskenland, welches, in Umsetzung der gesamtstaatlichen gesetzlichen
Regelungen, ein diskriminierendes Element enthielt, nämlich die Forderung,
dass Ausländer ohne Niederlassung in Spanien eine Sondergenehmigung
benötigen, wenn sie dem Tauchen an der Küste in irgendeiner Form nachgehen
wollen.
13. ASTURIEN
Änderung von Rechtsvorschriften:







Dekret Nr. 20/2007 vom 8. März 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die
Anerkennung
von
Körperschaften,
die
Beratungsdienstleistungen
für
landwirtschaftliche Betriebe anbieten, und zur Errichtung eines Registers dieser
Körperschaften,
Beschluss des Ministeriums für den ländlichen Raum und das Fischereiwesen vom
20. April 2007 zur Festlegung der Verordnung über die Nutzung der Marke
„Alimentos del Paraíso Natural“ (Nahrungsmittel aus dem Naturparadies),
Beschluss des Ministeriums für den ländlichen Raum und das Fischereiwesen vom
9. August 2002 zur Regelung der Genehmigung für die Erteilung von Unterricht in
den einzelnen Kategorien des berufsmäßigen Tauchens,
Beschluss des Ministeriums für den ländlichen Raum und das Fischereiwesen vom
4. April 2000 zur Regelung der Genehmigung von Einrichtungen für die Ausbildung
von Seeleuten für die Fischerei,
Dekret Nr. 61/2008 vom 2. Juli 2008 zur Errichtung des offiziellen Registers der
Lieferanten von Pflanzenmaterial im Fürstentum Asturien und zur Regelung seiner
Funktionsweise,
Dekret Nr. 17/1997 vom 14. März 1997 über Tierarzneimittel, homöopathische
Arzneimittel und Fütterungsarzneimittel im Fürstentum Asturien, und
Dekret Nr. 73/1998 vom 3. Dezember 1998 zur Regelung der Tätigkeit von
zoologischen Zentren.
14. MURCIA
Änderung des Dekrets Nr. 294/007 vom 21. September 2007 zur Errichtung des
Vollmachtregisters, um den Bürgern durch telematische Kommunikationsverfahren eine
raschere Verbindung zum Ministerium für Landwirtschaft und Wasser zu ermöglichen
(BORM Nr. 223 vom 26.09.2007).
15. MELILLA
I.
VEREINFACHUNG DER VERFAHREN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH
DIE VERWALTUNG
PE442.981v01-00
DE
148/192
CM\819769DE.doc
-
Die Nichtbescheidung durch die Verwaltung gilt bei Vorabgenehmigungen für
Verkaufsstellen von Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimitteln nicht mehr als
Ablehnung, sondern als Zustimmung; gleiches gilt für die Registrierung und
Genehmigung von zoologischen Zentren. In der Rechtsvorschrift wird das
Vorliegen einer Genehmigung aus Gründen der Tiergesundheit ordnungsgemäß
begründet.
Neue Regulierungsverordnung zur Tiergesundheit in der Autonomen Stadt Melilla (BOME
Nr. 4697 vom 23.03.2010), durch die die frühere RegulierungsVerordnung (Titel IV),
veröffentlicht am 25. Juli 1997 in der Sonderausgabe des BOME, aufgehoben wird.
INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSGESELLSCHAFT
 ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Die Genehmigung zur Bereitstellung von Postdiensten außerhalb des postalischen
Universaldienstes wird durch die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt. Die Eintragung
in das Register erfolgt nun von Amts wegen und wird automatisch verlängert.
-
Die behördliche Vorabgenehmigung für die Installation und die Wartung von
Telekommunikationsgeräten und -systemen wird durch die rechtsverbindliche Erklärung
ersetzt. Nunmehr sind keine zusätzlichen Dokumente beizubringen, um die Tätigkeiten
ausführen zu dürfen.
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
 Von Dienstleistungsanbietern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die dort
bereits Anforderungen für die Ausübung Ihrer Tätigkeit erfüllen, die im Kern
den spanischen Anforderung entsprechen oder mit diesen vergleichbar sind, wird
die Erfüllung spanischer Anforderung nicht gefordert.
GRUND UND BODEN UND STÄDTEPLANUNG
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1.
BASKENLAND
CM\819769DE.doc
149/192
PE442.981v01-00
DE
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
Regelung der Eröffnungslizenzen:
In den Entwurf des Sammelgesetzes, das die Autonome Gemeinschaft Baskenland
verabschieden will, wurde die Änderung des Gesetzes Nr. 2/2006 vom 30. Juni 2006 über
Grund und Boden und Städteplanung im Baskenland (Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe s und
Artikel 213) eingebunden, um die allgemeinen Eröffnungslizenzen abzuschaffen und so die
Eröffnung an die Erfüllung der Anforderungen aus der Umweltrichtlinie zu knüpfen. Dies
schließt die Abgabe einer Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen seitens des
Trägers der Niederlassung ein.
Alle übrigen Tätigkeiten können ohne weitere Einschränkungen von den Trägern
aufgenommen werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift durch die Änderung im Allgemeinen
Umweltgesetz ergänzt wird. Bezüglich dieser konkreten Tätigkeiten, die die Gefährdung von
Personen oder Störungen zur Folge haben könnten, wird die Regelung zur Gemeindelizenz
durch die Mitteilungsregelung ersetzt.
TOURISMUS
1. ANDALUSIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Verfahren zur Anmeldung und Eintragung im Tourismusregister von Andalusien nach
vorheriger Antragstellung. Neue Regelung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie in das
Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 22. Dezember 2009 (Artikel 4, Ziffer 8 zur Änderung von
Artikel 35 des Gesetzes Nr. 12/1999 vom 15. Dezember 1999) und in das Dekret
Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (von wesentlicher Bedeutung ist Artikel 7 zur Änderung
des Dekrets Nr. 35/2008 vom 5. Februar 2008 zur Regelung des Aufbaus und der
Funktionsweise des Tourismusregisters von Andalusien).
Begründung:
SÄMTLICHE Verfahren für die Geschäftsaufnahme von Betrieben, Einzelpersonen
bzw. Anbietern von touristischen Aktivitäten und somit für die Anmeldung und
Eintragung im Tourismusregister von Andalusien, die im Gesetz Nr. 12/1999 vom
15. Dezember 1999, im Dekret Nr. 35/2008 vom 5. Februar 2008 und in sämtlichen
Vorschriften für jeden dieser Dienstleister geregelt sind, werden durch das
Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 22. Dezember 2009 und durch das Dekret Nr. 80/2010
PE442.981v01-00
DE
150/192
CM\819769DE.doc
vom 30. März 2010 geändert. Die Geschäftsaufnahme nach vorheriger Antragstellung
und somit nach vorheriger Genehmigung wird infolgedessen ersetzt durch die Vorlage
einer rechtsverbindlichen Erklärung (für Beherbergungsbetriebe, Reisebüros,
professionelle Kongressveranstalter, Aktivtourismusunternehmen sowie Verbände,
Stiftungen und Einrichtungen mit dem Haupttätigkeitsfeld Tourismusförderung) oder einer
vorherigen Mitteilung (Ferienquartiere auf dem Lande und Eintragung von
Zweitniederlassungen bzw. Zweigstellen von Reisebüros).
Folgende Betriebe, Einzelpersonen bzw. Anbieter von touristischen Aktivitäten sind
derzeit von der Änderung (Ablösung des Genehmigungsverfahrens durch die Vorlage
einer rechtsverbindlichen Erklärung oder einer vorherigen Mitteilung) betroffen:
* durch rechtsverbindliche Erklärung:
1. 1. Beherbergungsbetriebe:
 Hotelbetriebe (Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotelwohnungen)
 Campingplätze
 Ferienhäuser auf dem Lande
 Ferienanlagen auf dem Lande
2. Reisebüros (neue Definition: Reisevermittlungsunternehmen, die Pauschalreisen
organisieren bzw. vertreiben. Buchungszentralen fallen nicht mehr unter die
Vorschriften für den Tourismussektor).
3. Tourismusbüros:
4. Professionelle Kongressveranstalter
5. Aktivtourismusunternehmen
6. Verbände, Stiftungen und Einrichtungen mit dem Haupttätigkeitsfeld
Tourismusförderung.
*durch vorherige Mitteilung:
7. Ferienquartiere auf dem Lande
8. Touristeninformationen
9. Zweig- und Verkaufsstellen von Reisebüros
10. Nebentätigkeiten (Nebentätigkeiten im Tourismusbereich zählen als touristische
Aktivitäten)
Hinsichtlich der Vergabe von Lizenzen für Reisebüros und Buchungszentralen gilt: Die
Anmeldung der Geschäftstätigkeit eines Reisebüros wird durch die Vorlage einer
rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt. Zweigstellen, die den Reisebüros untergeordnet
sind, werden im Tourismusregister von Andalusien durch Vorlage einer Mitteilung
eingetragen. Regelung im Gesetzesdekret Nr. 3/2009 (Artikel 4, Ziffern 7, 8 und 12) und
im Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (Artikel 4 und 7). Begründung: Im Einklang
mit der Richtlinie über Pauschalreisen wird für Reisebüros eine neue Definition eingeführt
(Reisebüros sind lediglich solche Agenturen, die Pauschalreisen organisieren bzw.
vertreiben), so dass die bloße Reiservermittlung nicht mehr allein den Reisebüros
vorbehalten ist. Zum anderen entfällt für Reisebüros das Verbot, eine nicht ausdrücklich
angezeigte Geschäftstätigkeit auszuüben. Die Änderung zielt darauf ab, das Vorrecht auf
CM\819769DE.doc
151/192
PE442.981v01-00
DE
die Vermittlung von Reisen abzuschaffen, so dass den Reisebüros gemäß der Richtlinie
über Pauschalreisen nur noch die Organisation und der Vertrieb von Pauschalreisen
vorbehalten bleiben. Dafür wird den Reisebüros die Ausübung jedweder Geschäftstätigkeit
gestattet, die über die bloße Reisevermittlung hinausgeht. Buchungszentralen unterliegen
nun nicht mehr den Vorschriften für den Tourismussektor.
11. Für Gaststätten, Cafés und Ferienwohnungen gilt Folgendes:
Gemäß Gesetz Nr. 12/1999 zählen sie zu den touristischen Einrichtungen. Doch die
gesetzlichen Vorschriften für den Tourismussektor, die in Andalusien für Gaststätten und
Ferienwohnungen ergänzend zur Anwendung kamen, wurden durch das Königliche Dekret
Nr. 39/2010 vom 15. Januar 2010 abgeschafft. Somit ist die freie Ausübung dieser
Tätigkeiten seit dem 5. Februar 2010 gewährleistet und solange die Autonome
Gemeinschaft nicht jeden dieser Bereiche regelt ist bei solchen Dienstleistungen die
Vorlage der rechtsverbindlichen Erklärung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht
erforderlich. Demzufolge ist auch keine Eintragung im Tourismusregister von Andalusien
möglich, da es keine Vorschriften für den Tourismussektor gibt, in der die zu erfüllenden
Voraussetzungen für die entsprechende Einordnung geregelt sind. Für Ferienwohnungen
wird allerdings demnächst eine Regulierungsverordnung in Kraft treten, so dass diese, wie
die übrigen Beherbergungsbetriebe, nach Vorlage einer entsprechenden
rechtsverbindlichen Erklärung in das Tourismusregister von Andalusien einzutragen sind.
1.
Es entfällt das Verfahren für die vorherige Mitteilung bzw. vorläufige
Eintragung von Beherbergungsbetrieben nach vorheriger Antragstellung. Stattdessen
ist bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung eine rechtsverbindliche
Erklärung über die Einordnung des Vorhabens und ein von einem zuständigen
Fachmann unterzeichneter technischer Bericht vorzulegen. Dies erfolgt im Zuge des
kommunalen Baugenehmigungsverfahrens. Das zuständige Amt muss im Rahmen
dieses Verfahrens einen Bericht zur Einordnung des Beherbergungsbetriebes vorlegen.
Neue Regelung im Gesetzesdekret Nr. 3/2009 (Artikel 4, Ziffer 5, woraus sich der neue
Artikel 31 a für das Gesetz Nr. 12/1999 ergibt) und im Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März
2010.
2.
Die Genehmigung für feste Unterkünfte auf Campingplätzen nach vorheriger
Antragstellung wird durch eine rechtsverbindliche Erklärung über die Erfüllung der
für den Bau dieser Einrichtungen geltenden Vorschriften ersetzt. Neue Regelung im
Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (Artikel 5 zur Änderung des Dekrets
Nr. 164/2003, konkret Ziffer 7).
3.
Die Genehmigung bezüglich Freiflächen für Zelte auf Campingplätzen nach
vorheriger Antragstellung wird durch eine vorherige Mitteilung an die zuständige
Behörde ersetzt. Neue Regelung im Dekret Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (Artikel 5 zur
Änderung des Dekrets Nr. 164/2003, konkret Ziffern 8 und 9).
4.
Die Sondergenehmigungen für die Ausübung der Tätigkeit als Gruppenleiter und
fachkundiger Führer im Bereich Aktivtourismus werden durch das Dekret
Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 (Artikel 1) aufgehoben, da sie nicht mit den
Erwägungen der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind.
PE442.981v01-00
DE
152/192
CM\819769DE.doc
Darüber hinaus wurde ein freiwilliges Verfahren abgeschafft, und zwar das
Spezialisierungsverfahren für Hotelbetriebe und Beherbergungsbetriebe auf dem Lande
nach vorheriger Antragstellung, das durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung
über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Spezialisierung ersetzt wird.
B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
 Mit der Reform wird ebenso die allgemeine Regelung eingeführt, dass sich
Dienstleistungsanbieter, die ihren rechtmäßigen Geschäftssitz in einer anderen Autonomen
Gemeinschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat haben, innerhalb Andalusiens im
Tourismussektor tätig werden dürfen, ohne eine rechtsverbindliche Erklärung vorlegen
(Artikel 4.3 des Gesetzesdekrets zur Änderung der Artikel 28.1 und 28.2 des
Tourismusgesetzes) oder sich in das Tourismusregister eintragen zu müssen (Artikel 4.8
des Gesetzesdekrets zur Änderung von Artikel 35.1 des Tourismusgesetzes).
Die vorgenannte allgemeine Regelung enthält auch eine Ausnahmebestimmung für
Fremdenführer: Fremdenführer, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig
niedergelassen sind, müssen dies vor ihrer ersten grenzübergreifenden Tätigkeit gemäß
Königlichem Dekret zur Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (Artikel 4.13 des Gesetzesdekrets zur Änderung von Artikels 49 des
Tourismusgesetzes) der zuständigen Tourismusbehörde mitteilen.
II. ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
 Es entfallen:
die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck
festlegen müssen,
 die Anforderung, dass Reisebüros eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen,
 die Anforderung, dass Reisebüros über ein bestimmtes Mindestkapital verfügen
müssen.
 Für Aktivtourismusunternehmen entfällt die Verpflichtung, Mitarbeiter mit genauen
Berufsbezeichnungen zu beschäftigen (Betreuer und sachkundige Führer im Bereich
Aktivtourismus), da die Zusammensetzung des Personals von Unternehmen nicht
mehr eingeschränkt werden darf.
 Genehmigung der Hausordnung von Hotels und Campingplätzen. Mit dem Dekret
Nr. 80/2010 vom 30. März 2010 entfällt die Verpflichtung, der Tourismusbehörde die
Hausordnung dieser Betriebe zu übermitteln.
2. ARAGÓN
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Anstelle der Genehmigungen tritt nun das Verfahren der vorherigen Mitteilung. Somit werden
CM\819769DE.doc
153/192
PE442.981v01-00
DE
folgende Genehmigungen abgeschafft:
die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer,
die Genehmigung für Gaststätten und Cafés,
die Genehmigung für die Ausübung der Geschäftstätigkeit von Reisebüros,
die Genehmigung von Ferienquartieren auf dem Lande,
die Genehmigung für die Eröffnung von Campingplätzen,
die Genehmigung für die Errichtung von Hotels,
die Genehmigung für Herbergen und Berghütten.
A.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
 In Erfüllung des Königlichen Dekrets Nr. 1837/2008 vom 8. November 2008, durch das
die Richtlinie Nr. 2005/36/EG des Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
und die Richtlinie Nr. 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen in spanisches Recht umgesetzt wurden, wird
ausdrücklich die Dienstleistungsfreiheit aller Fremdenführer festgelegt, die in anderen
Mitgliedstaaten rechtmäßig niedergelassen sind.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
 Die Eintragung in das vorgenannte Tourismusregister wird durch die vorherige
Mitteilung und Eintragung von Amts wegen ersetzt.
 Die Errichtung von Herbergen und Berghütten ist auf Gemeinden begrenzt, die eine im
Dekret festgelegte Einwohnerzahl nicht überschreiten.
 Agrotourismus darf nur von natürlichen Personen betrieben werden, die mindestens
sechs Monaten in der Gemeinde ansässig sind.
 Für Reisebüros fällt die Anforderung weg, sich auf einen ausschließlichen
Geschäftszweck festzulegen, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen und ein
vorgeschriebenes Mindestkapital aufzubringen.
3. KANTABRIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
 Das Genehmigungsverfahren für die Führung von Tourismusbetrieben
(Beherbergungsstätten,
gastronomische
Betriebe,
Touristenvermittlungsagenturen) erstreckt sich nur noch auf die endgültige
Einordnung des Tourismusbetriebes in die entsprechende Kategorie, was auf der
Grundlage
der
geltenden
Rechtsvorschriften
zum
Zeitpunkt
des
Genehmigungsverfahrens erfolgt.
 Die Genehmigungen der Gemeinde für die Eröffnung und Führung von
Tourismusbetrieben und -einrichtungen, die in Artikel 6, Ziffer 9 des Gesetzes
Nr. 5/1999 behandelt werden, werden durch das Verfahren der rechtsverbindlichen
Erklärung ersetzt.
 Der Antrag auf vorläufige Einordnung eines Tourismusbetriebes kann nunmehr vom
Betroffenen auf freiwilliger Basis gestellt werden.
PE442.981v01-00
DE
154/192
CM\819769DE.doc
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
 Es entfallen:
die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck
festlegen müssen,
 die Anforderung, dass bei der Errichtung eines Reisebüros zwischen der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu wählen ist,
 die Anforderung, dass bei der Eröffnung eines Reisebüros ein Mindestkapital von
6010 EUR aufzubringen ist,
 die Anforderung, dass bei der Gründung eines Reisebüros ein Businessplan für das
geplante Unternehmen zu erarbeiten ist.
III.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
 Bei der endgültigen Einordnung und Geschäftsaufnahme von Campingplätzen,
Hotels, Palästen, Villen, Pensionen, Bauernhöfen, Ferienquartieren auf dem
Lande, Herbergen und Aktivtourismusunternehmen wird ein Teil der momentan
geforderten Unterlagen durch die rechtsverbindliche Erklärung über ihr
Vorhandensein ersetzt.
 Bei der Erlangung einer Lizenz für ein Reisebüro wird ein Teil der momentan
geforderten Unterlagen (wie die von anderen Behörden geforderten
Genehmigungen und Nachweise) durch die rechtsverbindliche Erklärung über ihr
Vorhandensein ersetzt.
Änderung von Rechtsvorschriften:






Kantabrisches Gesetz Nr. 5/1999 vom 24. März 1999 über die Regelung des
Tourismussektor in Kantabrien,
Dekret Nr. 50/1989 vom 5. Juli 1989 über die Regelung und Einordnung von
Hotelbetrieben in Kantabrien,
Dekret Nr. 31/1997 vom 23. April 1997 über die Regelung von Ferienquartieren und
Aktivitäten im ländlichen Raum von Kantabrien,
Dekret Nr. 50/1990 über die Regelung von Reisebüros
Dekret Nr. 95/2002 vom 22. August 2002 über die Regelung und Einordnung von
Campingplätzen in Kantabrien,
Dekret Nr. 32/1997 vom 25. April 1997 zur Verabschiedung der Verordnung über
die Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer.
4. KASTILIEN-LA MANCHA
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
CM\819769DE.doc
155/192
PE442.981v01-00
DE
 Folgende Genehmigungen werden durch eine rechtsverbindliche Erklärung ersetzt:
 Genehmigung für die Eröffnung von Hotelbetrieben,
 Genehmigung für die Geschäftsaufnahme von Aktivtourismusunternehmen,
 Genehmigung für die Eröffnung von Ferienquartieren auf dem Lande,
 Genehmigung für die Eröffnung von Reisebüros und Buchungszentralen,
 Anmeldung
von
touristischen
Unternehmen,
Einrichtungen,
Unternehmerverbänden und nichtgewinnorientierten touristischen Organisationen,
 Genehmigung für die Errichtung von touristischen Erholungszentren.
B.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
 Zur Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer muss zwar ein Befähigungsnachweis
vorgelegt werden, doch ist vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit keine vorherige
Mitteilung notwendig. Allerdings ist eine vorherige Eintragung im Allgemeinen
Register für touristische Unternehmen, Beherbergungsstätten, Berufe und Einrichtungen
von Kastilien-La Mancha vorzunehmen. Fremdenführer aus anderen Mitgliedstaaten
müssen im Besitz eines Befähigungsnachweises sein, der ihnen vom Herkunftsland für
die Tätigkeit als Fremdenführer ausgestellt wurde.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
 Für die Führung von gastronomischen Betrieben ist keine Haftpflichtversicherung
erforderlich.
 Die Eintragung von Tourismusbetrieben erfolgt nunmehr von Amts wegen:
o bei Beherbergungsbetrieben,
o bei Vertriebsunternehmen,
o bei gastronomischen Betrieben,
o bei touristischen Unternehmen, die Zusatzdienstleistungen anbieten.
Änderung von Rechtsvorschriften:






Gesetz Nr. 8/1999 vom 26. Mai 1999 zur Regulierung des Tourismussektor in KastilienLa Mancha,
Dekret Nr. 4/1989 vom 16. Januar 1989 zur Regulierung und Einordnung von
Hotelbetrieben,
Dekret Nr. 247/1991 vom 18. Dezember 1991 zur Regulierung und Einordnung von
Campingplätzen,
Dekret Nr. 77/2005 vom 28. Juni 2005 zur Regulierung von Aktivtourismusunternehmen
in Kastilien-La Mancha,
Dekret Nr. 93/2006 vom 11. Juli 2006 zur Regulierung von Beherbergungsstätten im
ländlichen Raum von Kastilien-La Mancha,
Dekret Nr. 96/2006 vom 17. Juli 2006 zur Regulierung von touristischen Berufen in
Kastilien-La Mancha,
PE442.981v01-00
DE
156/192
CM\819769DE.doc


Dekret Nr. 56/2007 vom 8. Mai 2007 zur Regulierung von Reisebüros und
Buchungszentralen,
Dekret Nr. 5/2007 vom 22. Januar 2007 zur Regulierung des Allgemeinen Registers für
touristische Unternehmen, Einrichtungen, Unternehmerverbände und nicht
gewinnorientierte touristische Organisationen in Kastilien-La Mancha.
5. KASTILIEN UND LEÓN
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Das Gesetz Nr. 10/1997 vom 19. Dezember 1997 über den Tourismussektor in
Kastilien und León wurde mit Artikel 6 im Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom
23. Dezember 2009 über Fördermaßnahmen im Dienstleistungssektor in Kastilien und
León (Amtsblatt von Kastilien und León Nr. 247 vom 26. Dezember 2009)
abgeändert. Damit fällt nun für Tourismusunternehmen und –veranstalter die
Anforderung weg, für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Tourismusgenehmigung
einzuholen. Denn ausgehend von den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie und
des Gesetzes Nr. 17/2009 vom 23. Dezember 2009 über die freie Aufnahme oder
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit wird dieses Verfahren als Hindernis für die
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angesehen. Anstelle des Systems der
Tourismusgenehmigungen tritt fortan ein System der rechtsverbindlichen Erklärungen,
die diese Dienstleistungserbringer für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit im
Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León abgeben müssen. Insofern
werden folgende Genehmigungen abgeschafft:
 Genehmigung für Reisebüros,
 Genehmigung und Einordnung von Hotelbetrieben: Hotels, Gasthäuser,
Pensionen,
 Genehmigung für die Neueinordnung von Hotelbetrieben,
 Genehmigung und Einordnung von Campingplätzen,
 Genehmigung von Beherbergungsstätten auf dem Lande: Zentren für
Bauernhofurlaub, Gasthöfe und Ferienhäuser auf dem Lande,
 Genehmigung und Einordnung von gastronomischen Betrieben: Gaststätten,
Cafés und Bars,
 Genehmigung für die Neueinordnung von gastronomischen Betrieben,
 Genehmigung von Aktivtourismusangeboten,
 Genehmigung und Einordnung von Herbergen,
 Genehmigung für die Durchführung von Bauarbeiten, die die Einordnung von
Hotelbetrieben berühren könnten,
 Genehmigung für die Umstrukturierung und den Umbau von gastronomischen
Betrieben,
 Genehmigung
für
Änderungen
und
Inhaberwechsel
bei
Aktivtourismusunternehmen.
CM\819769DE.doc
157/192
PE442.981v01-00
DE
Für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit in der Autonomen Gemeinschaft
Kastilien und León müssen Fremdenführer im Besitz des entsprechenden
Befähigungsnachweises sein, der von einer für Tourismus zuständigen Behörde
ausgestellt wurde und mit den Anforderungen des Tourismusgesetzes im Einklang
steht.
B. IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
In Bezug auf Fremdenführer wird ausdrücklich die Dienstleistungsfreiheit aller
Fremdenführer festgelegt, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Dies
entspricht den Bestimmungen im Königlichen Dekret Nr. 1837/2008 vom
8. November 2008, mit dem die Richtlinie Nr. 2005/36/EG des Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 und die Richtlinie Nr. 2006/100/EG des Rates vom
20. November 2006 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in spanisches
Recht umgesetzt wurden. Gemäß den genannten Rechtsvorschriften müssen
Fremdenführer, die ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
ausüben, die entsprechende Erklärung vor ihrem ersten Einsatz vorlegen.
 Es
wurde
die
Genehmigung
für
Touristenvermittlungsagenturen,
Aktivtourismusunternehmen und Anbieter anderer touristischer Aktivitäten
abgeschafft, die nicht an eine physische Einrichtung gebunden sind. Dies gilt für
Unternehmen mit Geschäftssitz in einer anderen Autonomen Gemeinschaft Spaniens,
die ihre Dienstleistungen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León
anbieten, oder für Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ihre Dienstleistungen
in der Autonomen Gemeinschaft anbieten. Zur vorübergehenden Ausübung dieser
Tätigkeiten in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León ist es nunmehr
notwendig, dass die Dienstleistungserbringer vor ihrem ersten Einsatz bei den für
Tourismus zuständigen Behörden die entsprechende rechtsverbindliche Erklärung
einreichen.
I.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
 Es entfallen:
- die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck
festlegen müssen.
 Bei sämtlichen Tätigkeiten im touristischen Bereich entfällt die Verpflichtung, ein
Preisverzeichnis vorzulegen und dieses von den für Tourismus zuständigen Behörden
abstempeln zu lassen.
 Bei der Vermietung von Ferienhäusern auf dem Lande fällt die Anforderung weg, in
der Gemeinde, in der sich das Ferienhaus befindet, oder in der näheren Umgebung
tatsächlich wohnhaft zu sein, sofern diese Voraussetzung vor Aufnahme der Tätigkeit
seit mindestens sechs Monaten erfüllt ist.
-
Im Falle der Eröffnung von Zweigstellen von Reisebüros aus anderen Mitgliedstaaten
oder anderen Autonomen Gemeinschaften fällt die Verpflichtung weg, eine Sicherheit
PE442.981v01-00
DE
158/192
CM\819769DE.doc
beim Finanzinstitut der Autonomen Gemeinschaft – „Caja General de Depósitos de la
Tesorería General de Castilla y León” - zu hinterlegen.
II.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Die Änderung der Rechtsvorschriften macht es erforderlich, das Verfahren zur
Vorlage der rechtsverbindlichen Erklärung zu regeln, um die bereitzustellenden
Formulare für die Inhaber touristischer Unternehmen und die Anbieter
touristischer Aktivitäten erarbeiten zu können. Notwendig ist außerdem die
Festlegung der Unterlagen, die dem Formular beizufügen sind. Deshalb ist
momentan eine Verordnung in Arbeit, mit der das Verfahren zur Vorlage der
rechtsverbindlichen Erklärung, die für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit
von Inhabern touristischer Unternehmen und Anbietern touristischer Aktivitäten in der
Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León abzugeben ist, geregelt und die
beizufügenden Unterlagen festgelegt werden sollen. Mit dieser Verordnung werden
gleichzeitig die Verordnungen geändert bzw. aufgehoben, die sich auf die in der neuen
Verordnung erläuterten Aspekte beziehen.
-
Die Formulare werden auf der Verwaltungshomepage der Autonomen Gemeinschaft
Kastilien und León veröffentlicht und können persönlich, elektronisch oder auf dem
Postweg eingereicht werden.
-
Die geforderten Unterlagen für die Ausübung touristischer Tätigkeiten sind auf den
Nachweis technischer Sachverhalte ausgerichtet, so dass ein Großteil der Unterlagen
wegfällt, der bisher für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich war.
-
Als Neuerung wird touristischen Unternehmen das Recht eingeräumt, vor der
Aufnahme und während der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit von den für Tourismus
zuständigen Behörden die Informationen zu erhalten, die für die Erfüllung der
Anforderungen aus den Tourismusvorschriften relevant sind.
Änderung von Rechtsvorschriften:
 Die in Bearbeitung befindliche Verordnung, mit der das Verfahren zur Vorlage der
rechtsverbindlichen Erklärung geregelt und die beizufügenden Unterlagen festgelegt
werden soll, führt zur Aufhebung folgender Rechtsvorschriften:



Verordnung des Ministeriums für Entwicklung vom 29. Februar 1988 zur Festlegung
des zu verfolgenden Verfahrens und der einzureichenden Unterlagen für die Eröffnung,
Einordnung bzw. Neueinordnung von Hotelbetrieben.
Artikel 22 der Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom
27. Oktober 1995 zur Durchführung des Dekrets Nr. 84/1995 vom 11. Mai 1995 über
die Regelung von Ferienquartieren auf dem Lande
Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 2. Januar 1997
zur Durchführung des Dekrets Nr. 168/1996 vom 27. Juni 1996 über die Regelung von
Campingplätzen, mit Ausnahme der Artikel 8 und 9
CM\819769DE.doc
159/192
PE442.981v01-00
DE




-
Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 14. Mai 1999
über die Regelung des Verfahrens zur Genehmigung, Führung und Einordnung eines
gastronomischen Betriebes,
Verordnung Nr. CYT/1865/2007 vom 15. November 2007 zur Durchführung des
Dekrets Nr. 96/2007 vom 27. September 2007 über die Regelung von
Aktivtourismusunternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, mit
Ausnahme von Artikel 7 und 8,
Die Formulierung „(…) die Erlangung einer Genehmigung für den Betrieb von
Herbergen und für den Betrieb von Herbergen und Aktivtourismusunternehmen sowie
für (…)“ in Artikel 1, Buchstabe a; die Artikel 3 und 4; die Hinweise in Artikel 7 auf
die Genehmigung für den Betrieb von Herbergen und für den Betrieb von Herbergen
und Aktivtourismusunternehmen; und die Artikel 8.2, 9.1.2 und 3, 10.1.2 und 3 der
Verordnung Nr. CYT/390/2009 vom 17. Februar 2009 zur Durchführung des Dekrets
Nr. 52/2008 vom 10. Juli 2008 über die Regelung von Herbergen in der Autonomen
Gemeinschaft Kastilien und León.
und führt zur Änderung der Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. CYT/390/2009 vom
17. Februar 2009 zur Änderung des Dekrets Nr. 52/2008 vom 10. Juli 2008 über die
Regelung von Herbergen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León.
Anzupassende Zusatzvorschriften:

Dekret Nr. 77/1986 des Ministeriums für Verkehr, Tourismus und Handel vom 12. Juni
1986 zur Festlegung von Rechtsvorschriften für die Einordnung von Hotelbetrieben in
der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,

Dekret Nr. 84/1995 vom 11. Mai 1995 über die Regelungen von Ferienquartieren auf
dem Lande,

Dekret Nr. 168/1996 vom 27. Juni 1996 über die Regelung von Campingplätzen,
geändert durch das Dekret Nr. 148/2001 vom 17. Mai 2001 (Neufassung durch beide
Dekrete),

Dekret Nr. 52/2008 vom 10. Juli 2008 über die Regelung von Herbergen in der
Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,

Dekret Nr. 96/2007 vom 27. September 2007 über die Regelung von
Aktivtourismusunternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,

Dekret Nr. 24/1999 vom 11. Februar 1999 über die Regelungen von Gaststätten, Cafés
und Bars in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,

Dekret Nr. 25/2001 vom 25. Januar 2001 zur Verabschiedung der Verordnung für
Reisebüros, die ihre Geschäftstätigkeit in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und
León ausüben,

Dekret Nr. 101/1995 des Ministeriums für Kultur und Tourismus vom 25. Mai 1995
über die Regelung des Berufs „Fremdenführer“ in der Autonomen Gemeinschaft
PE442.981v01-00
DE
160/192
CM\819769DE.doc
Kastilien und León, geändert durch das Dekret Nr. 25/2000 vom 10. Februar 2000 zur
Änderung des Dekrets Nr. 101/1995 vom 25. Mai 1995 über die Regelung des Berufs
„Fremdenführer“ in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,

Verordnung des Ministeriums für Entwicklung vom 17. März 1987 zur Festlegung des
zu verfolgenden Verfahrens bei einem Antrag auf Befreiung von den
Mindestanforderungen für die Einordnung von Hotelbetrieben,

Verordnung des Ministeriums für Entwicklung vom 13. Januar 1988 zur Festlegung von
Rechtsvorschriften für das Aufstellen von Zusatzbetten in Hotelbetrieben in Kastilien
und León,

Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 27. Oktober
1995 zur Durchführung des Dekrets Nr. 84/1995 vom 11. Mai 1995 (technische
Anforderungen für die Einordnung von Betrieben),

Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 2. Januar 1997
zur Durchführung des Dekrets Nr. 168/1996 vom 27. Juni 1996 über die Regelung von
Campingplätzen,

Verordnung CYT/390/2009 vom 17. Februar 2009 zur Durchführung des Dekrets
Nr. 52/2008 vom 10. Juli 2008 über die Regelung von Herbergen in der Autonomen
Gemeinschaft Kastilien und León,

Verordnung CYT/1865/2007 vom 15. November 2007 zur Durchführung des Dekrets
Nr. 96/2007
vom
27. September
2007
über
die
Regelung
von
Aktivtourismusunternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,

Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 14. Mai 1999
zur Regelung des Verfahrens für die Genehmigung, Führung und Einordnung eines
gastronomischen Betriebes,

Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus vom 26. September
1995 zur Durchführung des Dekrets Nr. 101/1995 vom 25. Mai 1995 über die Regelung
des Berufs „Fremdenführer“ in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,

Verordnung des Ministeriums für Entwicklung vom 20. Januar 1988 zur Einrichtung
des Registers für Tourismusunternehmen und touristische Aktivitäten in der
Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León,

Verordnung des Ministeriums für Kultur und Tourismus vom 20. Dezember 1994 zur
Festlegung von Vorschriften für die Preisausweisung und -veröffentlichung und die
Rechnungslegung durch Beherbergungsbetriebe und gastronomische Betriebe.
6. MADRID
CM\819769DE.doc
161/192
PE442.981v01-00
DE
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
 Reisebüros:
o Lizenzvergabe,
o Genehmigung für eine Zweigstelle,
o Genehmigung für die Verlegung des Geschäftssitzes,
o Genehmigung für einen Inhaberwechsel,
o Genehmigung für eine Unternehmensübernahme.
 Fremdenführer:
o Ausstellung des Befähigungsnachweises für die Tätigkeit als Fremdenführer in
der Autonomen Gemeinschaft Madrid.
 Hotelbetriebe:
o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung,
o Genehmigung für einen Inhaberwechsel,
o Genehmigung für einen Kategorienwechsel,
o Genehmigung für eine Änderung der Kapazitäten,
o Genehmigung für Zusatzbetten.
 Ferienquartiere auf dem Lande:
o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung,
o Genehmigung für die Neueinordnung als Landquartier,
o Genehmigung für einen Inhaberwechsel,
o Genehmigung für einen Kategorienwechsel,
o Genehmigung für eine Änderung der Kapazitäten,
o Genehmigung für Zusatzbetten in Ferienhäusern und Hotels auf dem Lande,
o Genehmigung für Ausziehbetten in Ferienhäusern und -wohnungen auf dem
Lande.
 Campingplätze
o Genehmigung für die Errichtung und Einordnung,
o Genehmigung für die Eröffnung,
o Genehmigung für einen Inhaberwechsel,
o Genehmigung für einen Kategorienwechsel,
o Genehmigung für eine Änderung der Kapazitäten,
 Gaststätten und Cafés:
o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung,
o Genehmigung für einen Inhaberwechsel,
o Genehmigung für einen Kategorienwechsel,
 Tourismusbüros:
o Genehmigung für Tourismusbüros.
 Ferienwohnungen:
o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung,
o Genehmigung für einen Inhaberwechsel,
o Genehmigung für einen Kategorienwechsel,
o Genehmigung für eine Änderung der Kapazitäten,
o Genehmigung für Ausziehbetten.
PE442.981v01-00
DE
162/192
CM\819769DE.doc
ANMERKUNG 1: Von den 32 Genehmigungen werden 28 durch rechtsverbindliche
Erklärungen und zwei durch Mitteilungen (Genehmigung für die Verlegung des
Geschäftssitzes und Genehmigung für eine Unternehmensübernahme) ersetzt; zwei
werden gänzlich abgeschafft (Ausstellung des Befähigungsnachweises für die Tätigkeit
als Fremdenführer in der Autonomen Gemeinschaft Madrid und Genehmigung für die
Errichtung und Einordnung).
ANMERKUNG 2: Bisher wurde die Eintragung in das Allgemeine Register für
Tourismusunternehmen und -einrichtungen von Amts wegen vorgenommen. Nunmehr
erfolgt die Eintragung in dieses Register auf freiwilliger Basis und dient statistischen und
Werbezwecken.
II.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
ANMERKUNG 1: Da die Genehmigungen durch rechtsverbindliche Erklärungen (28)
und Mitteilungen (2) ersetzt bzw. gänzlich abgeschafft (2) wurden, fallen auch die
entsprechenden Verwaltungsverfahren weg.
-
ANMERKUNG 2: In den Fällen, in denen die Genehmigung durch eine
rechtsverbindliche Erklärung ersetzt wurde, muss der Unternehmer eine Erklärung über
bestimmte, zur Verfügung stehende Unterlagen abgeben, ohne diese jedoch beilegen zu
müssen. Die Zahl der Dokumente, die der Unternehmer nunmehr bereithalten muss, hat
sich gegenüber der Zahl verringert, die bei dem abgeschafften Genehmigungsverfahren
erforderlich war. Insofern zählt jedes vom Unternehmer nicht mehr vorzuhaltende
Dokument als weggefallene Anforderung.
Reisebüros:
Hotelbetriebe:
Ferienquartiere auf dem Lande:
Campingplätze:
Ferienwohnungen
:
2
3
4
6
7
Gesamtzahl der nicht mehr benötigten Dokumente: 22
-
Die Frist für die Vorlage des Zwischenberichts wird auf zwei Monate verkürzt, was die
Verwaltungsverfahren für Ferienquartiere auf dem Lande, Campingplätze und
Hotelbetriebe betrifft.
Änderung von Rechtsvorschriften:

Die Autonome Gemeinschaft Madrid hat das Gesetz Nr. 8/2009 über
Liberalisierungsmaßnahmen
und
Unternehmensförderung
in
Madrid
verabschiedet, das zur Änderung des Gesetzes Nr. 1/1999 vom 12. März 1999 über
die Regelung des Tourismussektors in der Autonomen Gemeinschaft Madrid dient.
Zur Anpassung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet Wirtschaftsentwicklung ist
CM\819769DE.doc
163/192
PE442.981v01-00
DE
gerade der Entwurf eines Sammeldekrets in Bearbeitung, das Änderungen an
folgenden Dekreten im Bereich Tourismus mit sich bringt:





Dekret Nr. 159/2003 vom 10. Juli 2003 über die Regelung von Hotelbetrieben in
der Autonomen Gemeinschaft Madrid,
Dekret Nr. 3/1993 vom 28. Januar 1993 über Campingplätze in der Autonomen
Gemeinschaft Madrid,
Dekret Nr. 117/2005 vom 20. Oktober 2005 über die Genehmigung und
Einordnung von Ferienquartieren auf dem Lande in der Autonomen Gemeinschaft
Madrid,
Dekret Nr. 99/1996 vom 27. Juni 1996 über die Regelung der Geschäftstätigkeit
von Reisebüros in der Autonomen Gemeinschaft Madrid,
Dekret Nr. 47/1996 vom 28. März 1996 über die Regelung der Befähigung und
Tätigkeit als Fremdenführer in der Autonomen Gemeinschaft Madrid.
Abgeschafft werden folgende Rechtsvorschriften:


Dekret Nr. 94/2002 vom 6. Juni 2002 über die Regelung des Allgemeinen
Registers für Tourismusunternehmen und –einrichtungen,
Verordnung Nr. 426/1997 über die Tätigkeit als Fremdenführer.
7. NAVARRA
I.
A.
-
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die Genehmigungsverfahren für touristische Einrichtungen werden abgeschafft und durch
das Verfahren der rechtsverbindlichen Erklärung ersetzt, das die Aufnahme der
Geschäftstätigkeit und die Eintragung im Tourismusregister von Navarra ermöglicht.
Somit fallen folgende Genehmigungen weg:





Eintragung von Hotelbetrieben im Tourismusregister von Navarra,
Eintragung von Herbergen im Tourismusregister von Navarra,
Genehmigung für Ferienhäuser auf dem Lande,
Genehmigung für Campingplätze,
Eintragung von Aktivtourismus- und Kulturtourismusunternehmen im
Tourismusregister,
 Lizenz für Reisebüros,
 Eintragung von gastronomischen Betrieben, anderen Beherbergungsstätten,
anderen Touristenvermittlungsagenturen und zusätzlichen touristischen
Dienstleistungen im Tourismusregister von Navarra.
-
Es wird die Dienstleistungsfreiheit für Fremdenführer eingeführt.
PE442.981v01-00
DE
164/192
CM\819769DE.doc
II.
-
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Es entfallen:
- die Anforderung, dass Reisebüros eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen,
die Anforderung, dass Reisebüros ein bestimmtes Gesellschaftskapital aufbringen
müssen,
die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen Geschäftszweck
festlegen müssen.
Änderung von Rechtsvorschriften:








Gesetz Nr. 7/2003 vom 14. Februar 2003 über den Tourismussektor,
Dekret Nr. 141/1988 vom 4. Mai 1988 zur Verabschiedung der Verordnung
für Reisebüros,
Dekret Nr. 243/1999 vom 28. Juni 1999 über die Regelung von
Ferienhäusern auf dem Lande,
Dekret Nr. 502/2003 vom 25. August 2003 über die Regelung des Aufbaus
und der Funktionsweise des Tourismusregisters von Navarra,
Dekret Nr. 288/2004 vom 23. August 2004 zur Verabschiedung der Verordnung
über die Geschäftstätigkeit von Dienstleistungsunternehmen im Bereich Aktivund Kulturtourismus,
Dekret Nr. 140/2005 vom 5. Dezember 2005 zur Verabschiedung der
Verordnung für Herbergen in Navarra,
Dekret Nr. 146/2005 vom 26. Dezember 2005 zur Verabschiedung der
Verordnung für Hotelbetriebe in der Autonomen Gemeinschaft Navarra,
Dekret Nr. 24/2009 vom 30. März 2009 zur Verabschiedung der Verordnung
für Campingplätze in der Autonomen Gemeinschaft Navarra.
8. VALENCIA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigungen und Eintragungen bzw. Vorprüfungsverfahren (die durch eine
rechtsverbindliche Erklärung und Eintragung von Amts wegen ersetzt werden) für
folgende Tätigkeiten:
Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung von Hotelbetrieben,
Genehmigung für die Eröffnung von Ferienquartieren auf dem Lande,
Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung von Ferienquartieren
(Ferienwohnungen, Villen, Landhäuser, Bungalows und ähnliches),
Genehmigung für Hausverwaltungen mit dem Tätigkeitsfeld Ferienquartiere,
Genehmigung für Ferienwohnblocks und –anlagen,
Lizenz für Reisebüros,
CM\819769DE.doc
165/192
PE442.981v01-00
DE
Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung von Campingplätzen in der Autonomen
Gemeinschaft Valencia.
Bei folgenden Tätigkeiten wird die vorgeschriebene Eintragung im Register und die
Eintragung auf Antrag durch die Eintragung von Amts wegen ersetzt:


Führung eines gastronomischen Betriebes,
Tätigkeit als Fremdenführer.
In Bezug auf die Fremdenführer ist hervorzuheben, dass das Genehmigungsverfahren
wegfällt. Für die Ausübung der Berufstätigkeit des Fremdenführers ist die Erlangung
eines Befähigungsnachweises erforderlich, der nun nicht mehr als Genehmigung
sondern als berufliche Qualifikation gilt.
B.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
 In Bezug auf die Erlangung eines Befähigungsnachweises für die Tätigkeit als
Fremdenführer werden Verfahrenshindernisse abgeschafft, indem das System der
Anerkennung beruflicher Qualifikationen aus der Richtlinie Nr. 2005/36/EG eingebaut
wird. Es fällt die Anforderung weg, dass Fremdenführer aus der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, die einen Befähigungsnachweis aus ihrem
Heimatland besitzen, eine Eignungsprüfung bestehen oder ein Praktikum absolvieren
müssen. Im Falle der freien Dienstleistungserbringung müssen sie das Ministerium für
Tourismus über die geplante Tätigkeit unterrichten und die vorgeschriebenen
Unterlagen einreichen. Machen sie von ihrem Recht auf Niederlassungsfreiheit
Gebrauch, müssen sie beim Ministerium für Tourismus die Anerkennung ihrer
beruflichen Qualifikationen beantragen.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
 Für Reisebüros fallen folgende Anforderungen weg:
-
vorgeschriebene Gründung eines Reisbüros für
Einzelleistungen,
Haftpflichtversicherung,
ausschließlicher Geschäftszweck des Unternehmens,
Angabe des zuständigen Leiters des Reisebüros.
den
Verkauf
von
 Der Befähigungsnachweis für die Tätigkeit als Fremdenführer hat nunmehr unbefristete
Gültigkeit.
 Im Hinblick auf Ferienwohnungen:
 Bei der Nutzung für touristische Zwecke entfällt die Anzeigepflicht, wenn es
sich lediglich um die Vermietung einer einzelnen Wohnung handelt.
PE442.981v01-00
DE
166/192
CM\819769DE.doc
 Die Anforderungen an die Ausstattung von Ferienwohnungen werden
angepasst.

Im Hinblick auf Ferienwohnblocks und -anlagen:
 Die Möglichkeiten für die gewerbliche Nutzung von Wohnblocks und -anlagen
werden ausgeweitet.
 Die Anforderungen an die Ausstattung von Ferienwohnungen werden angepasst.

III.
Im Hinblick auf Fremdenführer:
-
Fremdenführer mit einem Befähigungsnachweis aus anderen Autonomen
Gemeinschaften unterliegen nicht mehr der Anforderung, im Vorfeld eine
Eignungsprüfung bestehen oder ein Praktikum absolvieren zu müssen. Nur im
Falle einer dauerhaften Niederlassung müssen sie das Ministerium für
Tourismus über die Ausübung ihrer Tätigkeit unterrichten.
-
Während der Befähigungsnachweis zuvor nur eine Gültigkeit von fünf Jahren
hatte und jeweils um den gleichen Zeitraum verlängerbar war, wird nunmehr
eine unbefristete Geltungsdauer eingeführt.
-
Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises erstreckt sich ab sofort nicht
mehr nur auf eine einzelne Provinz, sondern auf das gesamte Gebiet der
Autonomen Gemeinschaft Valencia.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
Bei folgenden Verfahren fallen Anforderungen weg:
-
Eröffnung und Einordnung von Hotelbetrieben,
Eröffnung von Reisebüros,
Eröffnung von Ferienquartieren auf dem Lande,
Eröffnung von Ferienwohnungen,
Eröffnung von Ferienwohnblocks und –anlagen,
Eröffnung von Campingplätzen,
Ermächtigung von Fremdenführern (die vorgeschriebene Eignungsprüfung entfällt).
Änderung von Rechtsvorschriften:

Die erwähnten Änderungen an den Rechtsvorschriften sind in das Gesetz
Nr. 12/2009
über
Besteuerungs-,
Verwaltungs-,
Finanzund
Organisationsmaßnahmen in der Autonomen Gemeinschaft eingeflossen (Amtsblatt
der Autonomen Gemeinschaft Valencia Nr. 6175 vom 30. Dezember 2009), das
erhebliche Änderungen am valencianischen Tourismusgesetz Nr. 3/1998 vom
21. Mai 1998 mit sich brachte. Notwendig ist auch die Anpassung der
CM\819769DE.doc
167/192
PE442.981v01-00
DE
Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, wodurch acht Dekrete innerhalb der
Umsetzungsfrist zu ändern sind.

Fast abgeschlossen ist die Anpassung der Durchführungsbestimmungen zu diesem
Gesetz, was die Abänderung von sechs Dekreten erforderlich macht, wobei bereits
folgende Dekrete verabschiedet wurden:



Dekret Nr. 91/2009 des Rates vom 3. Juli 2009 zur Verabschiedung der
Regulierungsverordnung für Ferienwohnblocks und -anlagen in der
Autonomen Gemeinschaft Valencia,
Dekret Nr. 92/2009 des Rates vom 3. Juli 2009 zur Verabschiedung der
Regelungsverordnung für Ferienquartiere, d. h Wohnungen, Villen,
Landhäuser, Bungalows und ähnliches, und für Hausverwaltungen, die
juristische oder natürliche Personen sein können und sich mit der
Nutzungsüberlassung von Ferienquartieren befassen, im Gebiet der
Autonomen Gemeinschaft Valencia,
Dekret Nr. 54/2010 des Rates vom 31. März 2010 zur Änderung des Dekrets
Nr. 7/2009 vom 9. Januar 2009 über die Regelung von gastronomischen
Betrieben in der Autonomen Gemeinschaft Valencia.
9. MELILLA
10. EXTREMADURA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT.
-
Genehmigung für die Führung eines gastronomischen Betriebes,
Genehmigung für den Betrieb eines Reisebüros,
Genehmigung für die Führung eines Hotelbetriebes,
Vorabgenehmigung für die Errichtung eines öffentlichen Campingplatzes,
Genehmigung für den Betrieb eines öffentlichen Campingplatzes und die Nutzung einer
kommunalen Campingzone,
- Genehmigung für den Betrieb einer Ferienwohnung,
- Genehmigung für den Betrieb einer Herberge,
- Genehmigung für den Betrieb eines Ferienquartiers auf dem Lande.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Fremdenführer: Im Falle der gelegentlichen Dienstleistungserbringung fällt die
Anforderung weg, den Befähigungsnachweis der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft
oder des jeweiligen Mitgliedstaates vorzulegen, da diese Dienstleistung nunmehr ohne
jegliche Beschränkungen erbracht werden kann.
PE442.981v01-00
DE
168/192
CM\819769DE.doc
Für die regelmäßige Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer muss die zuständige
Behörde im Vorfeld einen Befähigungsnachweis ausstellen. Darüber hinaus muss vor
Aufnahme der Tätigkeit eine vorherige Mitteilung übermittelt werden. Fremdenführer,
die in einer anderen Autonomen Gemeinschaft oder einem anderen Mitgliedstaat ihrer
Tätigkeit nachgehen dürfen, müssen im Besitz eines entsprechenden
Befähigungsnachweises aus ihrer Autonomen Gemeinschaft oder ihrem EUHerkunftsland sein und vor Aufnahme der Tätigkeit eine vorherige Mitteilung
einreichen.
-
Wegfall des Abstempelns von Preisverzeichnissen und Beibehaltung
vorgeschriebenen Mitteilung des Preisverzeichnisses für Beherbergungsbetriebe.
der
Es wird zwar die Pflicht, das Preisverzeichnis von der zuständigen Behörde
abstempeln zu lassen, abgeschafft, gleichwohl bleibt die Anforderung bestehen, das
Preisverzeichnis vor seiner Anwendung auf einem der verfügbaren Kommunikationswege
zu übermitteln.
-
Wegfall des ausschließlichen Geschäftszwecks von Reisebüros.
Für Reisebüros fällt die Anforderung weg, ihren Geschäftszweck auf ihre Kerntätigkeit zu
begrenzen.
-
Die Eintragung in das Register für touristische Unternehmen und Aktivitäten erfolgt
nunmehr stets von Amts wegen.
Änderung von Rechtsvorschriften:










Gesetz Nr. 2/1997 vom 20. März 1997 über den Tourismussektor in Extremadura,
Dekret Nr. 12/1996 vom 6. Februar 1996 über die Berufstätigkeit als Fremdenführer,
Dekret Nr. 119/1998 vom 6. Oktober 1998 über die Regelung der Tätigkeit von
Reisebüros in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura,
Dekret Nr. 170/1999 vom 19. Oktober 1999 über die Regelung öffentlicher und
privater Campingplätze sowie kommunaler Campingzonen,
Dekret Nr. 54/2000 vom 8. März 2000 über die Regelung touristischer Einrichtungen
wie Herbergen, Ferienzentren, Schullandheime und ähnliches,
Dekret Nr. 22/2002 vom 26. Februar 2002 über die Regelung von Preisen,
Buchungen und ergänzenden Dienstleistungen in Beherbergungsbetrieben,
Dekret Nr. 69/2002 vom 28. Mai 2002 zur Festlegung von Vorschriften für die
Regelung und Einordnung gastronomischer Betriebe in der Autonomen
Gemeinschaft Extremadura,
Dekret Nr. 86/2007 vom 8. Mai 2007 über die Regelung und Einordnung von
Hotelbetrieben,
Dekret Nr. 87/2007 vom 8. Mai 2007 über die Regelung und Einordnung von
Ferienquartieren auf dem Lande,
Dekret Nr. 88/2007 vom 8. Mai 2007 über die Regelung und Einordnung von
Ferienwohnungen.
CM\819769DE.doc
169/192
PE442.981v01-00
DE
11. GALICIEN
I.
A.
-
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Die rechtsverbindliche Erklärung tritt an die Stelle der Genehmigung für touristische
Einrichtungen und Unternehmen, der ein Antrag auf Einordnung und Eintragung im
Register für touristische Unternehmen und Aktivitäten beizufügen war. Dies wird
nunmehr nach erfolgter Einordnung von Amts wegen vorgenommen (zuvor wurde diese
Eintragung zusammen mit dem Genehmigungsantrag beantragt, da die Eintragung für die
Geschäftsaufnahme notwendig war):
Somit fallen folgende Genehmigungen weg:
o Pflicht zur Beantragung der Eintragung im Register für touristische Unternehmen
und Aktivitäten,
o Genehmigung für die Führung eines Hotelbetriebes,
o Genehmigung für die Führung eines gastronomischen Betriebes,
o Genehmigung für die Vermietung einer Ferienwohnung,
o Genehmigung für die Führung einer Vermittlungsagentur,
o Genehmigung für die Führung eines Aktivtourismusunternehmens,
o Genehmigung für die Führung eines Agrartourismusunternehmens.
 Es sei darauf hingewiesen, dass von den vorgenannten Tätigkeiten die Führung von
Aktivtourismusunternehmen und gastronomischen Betrieben mit der Bezeichnung
„Furanchos“ (Heuriger) liberalisiert wird.
B.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Für Fremdenführer, die bereits in der EU niedergelassen sind, fällt der Befähigungsnachweis
weg.
Fremdenführer, die bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen
sind und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend in Galicien tätig werden
möchten, müssen dies vor ihrer ersten grenzüberschreitenden Tätigkeit der Tourismusbehörde
mitteilen. Dabei finden die Bedingungen aus Artikel 13 des Königlichen Dekrets
Nr. 1837/2008 vom 8. November 2008 Anwendung, mit der die Richtlinie Nr. 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
in spanisches Recht umgesetzt wurde.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
 Um die Tätigkeit als Fremdenführer regelmäßig auszuüben, ist für die Ausstellung eines
Befähigungsnachweises das Ablegen einer Prüfung erforderlich, unbeschadet dessen, dass
Fremdenführer mit einem Befähigungsnachweis aus einer anderen Autonomen
PE442.981v01-00
DE
170/192
CM\819769DE.doc
Gemeinschaft ihrem Beruf in der Autonomen Gemeinschaft Galicien frei nachgehen
können.
 Geplant ist die Streichung der Anforderung, dass Campingplätze über ein bestimmtes
Personal verfügen müssen, um ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen zu können. Somit bleibt
dem Unternehmer mehr Freiheit bei der Entscheidung und Begründung, wie er den
notwendigen Standard für die Einstufung in die höheren Klassifizierungskategorien
gewährleisten wird.
 Mitteilung und Abstempeln von Preisverzeichnissen,
 Ausschließlicher Geschäftszweck von Vermittlungsagenturen,
 Wirtschaftliche Daten von Vermittlungsagenturen,
 Mindestkapitalerfordernis für die Eröffnung einer Vermittlungsagentur,
 Festlegung eines ausschließlichen Geschäftszwecks für den Betrieb eines Reisebüros.
Änderung von Rechtsvorschriften:
Änderungen des Gesetzes Nr. 14/2008 vom 3. Dezember 2008 über den
Tourismussektor in Galicien und Änderungen folgender Vorschriften:
1. Dekret Nr. 116/2008 vom 8. Mai 2008 über die Regelung gastronomischer Betriebe
mit der Bezeichnung „Furanchos" (Heuriger) in Galicien.
2. Dekret Nr. 108/2006 vom 15. Juni 2006 zur Festlegung der Regelungen für
Gaststätten und Cafés in der Autonomen Gemeinschaft Galicien, geändert durch das
Dekret Nr. 8/2007 vom 10. Januar 2007.
3. Dekret Nr. 42/2001 vom 1. Februar 2001 zur Neufassung der Rechtsvorschriften für
Reisebüros, Fremdenführer und Aktivtourismusunternehmen.
4. Dekret Nr. 267/1999 vom 30. September 1999 zur Festlegung der Regelungen für
Hotelbetriebe.
5. Dekret Nr. 191/2004 vom 29. Juli 2004 über Agrartourismusunternehmen, geändert
durch das Dekret Nr. 142/2006 vom 27. Juli 2006.
6. Dekret Nr. 82/1987 vom 26. März 1987 zur Einrichtung des Registers für
touristische Unternehmen und Aktivitäten in der Autonomen Gemeinschaft Galicien
7. Verordnung vom 23. September 2008 zur Durchführung des Dekrets Nr. 116/2008
vom 8. Mai 2008.
8. Verordnung vom 27. Mai 1993 zur Regelung des Abstempelns des
Preisverzeichnisses von Beherbergungsstätten.
9. Verordnung vom 29. September 1994 über die Mitteilung der festgesetzten Preise
einer Beherbergungsstätte an die galicische Tourismusbehörde.
CM\819769DE.doc
171/192
PE442.981v01-00
DE
12. KATALONIEN1
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Tätigkeiten im gastronomischen Bereich werden nicht mehr als touristische
Tätigkeiten angesehen. Deshalb fallen sämtliche Verfahren für die Anmeldung einer
touristischen Einrichtung weg, ob es sich nun um Genehmigungs- oder
Mitteilungsverfahren handelt.
-
Es wird die Genehmigung der Autonomen Gemeinschaft für Hotelbetriebe,
Campingplätze, Agrartourismusunternehmen und Ferienwohnungen abgeschafft, so
dass lediglich die Genehmigung der Gemeinde beibehalten wird, um eine einheitliche
Ansprechstelle auf kommunaler Ebene zu schaffen. Im Vorfeld wird die Erfüllung
der Tourismusvorschriften von der zuständigen Tourismusbehörde der Autonomen
Gemeinschaft überwacht. Dies erfolgt durch die Übermittlung eines Berichts, in dem
die Vorbereitungsarbeiten der Ämter für die Erlangung einer Genehmigung der
Gemeinde bewertet werden. Im Nachhinein sind ebenfalls Kontrollen möglich,
indem die genannten Behörden Inspektionen durchführen dürfen.
Die Genehmigung der Gemeinde beruht auf der Vorlage einer rechtsverbindlichen
Erklärung, in der die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bestätigt wird.
Daraufhin können dann die Einrichtungen oder Aktivitäten von Amts wegen
eingetragen werden.
B.
-
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Es gilt die freie Ausübung der Tätigkeit des Fremdenführers bis auf bestimmte Orte, für
die der Befähigungsnachweis des Ministeriums für Tourismus der Autonomen
Gemeinschaft Katalonien vorgeschrieben ist. Dieser Befähigungsnachweis wird nach
erfolgreich bestandenen, vom Ministerium für Tourismus organisierten Prüfungen erteilt.
Sich der Prüfung unterziehen dürfen alle Personen, die die Voraussetzungen aus der
entsprechenden Rechtsvorschrift erfüllen: Herkunft aus einem EU-Mitgliedstaat,
Abschluss bestimmter Tourismusstudiengänge und Nachweis von Kenntnissen in den
beiden Amtssprachen von Katalonien, Spanisch und Katalanisch, gemäß den
Bestimmungen in der entsprechenden Rechtsvorschrift. Der Geltungsbereich des
Befähigungsnachweises für Fremdenführer erstreckt sich auf die Innenräume von im
Museumsregister von Katalonien eingetragenen Museen und auf die Innenbereiche von zu
Kulturgütern von nationalem Interesse erklärten Denkmälern und historischen Anlagen.
Ein Antrag auf Anerkennung des Befähigungsnachweises muss beim Ministerium für
1
Die zusammengestellten Informationen beruhen auf Angaben des SIENA (Identifikations- und
Bewertungssystem der betreffenden Rechtsvorschrift), den zwei im IPM-System (Interactive Policy
Making-System) verfügbaren Formularen (Reisebüros und Fremdenführer) und dem Schreiben der
Regierung der Autonomen Gemeinschaft vom 5. Februar zum Bericht über die gegenseitige
Bewertung.
PE442.981v01-00
DE
172/192
CM\819769DE.doc
Tourismus der Autonomen Gemeinschaft Katalonien von allen Personen gestellt werden,
die bereits als Fremdenführer mit einem Befähigungsnachweis aus einer anderen
Autonomen Gemeinschaft Spaniens bzw. einer Behörde anderer EU-Mitgliedstaaten
arbeiten und ihre Tätigkeit als Fremdenführer darüber hinaus in Katalonien ausüben
möchten mit der Erlaubnis, ihre Dienstleistungen auch im Rahmen von Besuchen von
Museen, Denkmälern und historischen Anlagen zu erbringen, die in Artikel 3 des Dekrets
Nr. 5/1998 vom 7. Januar 1998 aufgeführt sind. Des Weiteren ist in Artikel 11 des Dekrets
Nr. 5/1998 vom 7. Januar 1998 festgelegt, dass ein neuer Befähigungsnachweis nur für die
Fremdenführer mit einem Befähigungsnachweis aus ihrer Autonomen Gemeinschaft oder
ihrem EU-Mitgliedstaat notwendig ist, die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen
Kenntnisse gemäß der Verordnung Nr. ICT/352/2002 vom 3. Oktober 2002 nachweisen
können.
II.
-
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Für die Eröffnung von Reisebüros ist das Dekret Nr. 106/2008 vom 6. Mai 2008 über
Maßnahmen
zur
Abschaffung
bürokratischer
Formalitäten
und
die
Verwaltungsvereinfachung zur Erleichterung der Wirtschaftstätigkeit relevant. In diesem
Dekret wird zwar am Genehmigungsverfahren festgehalten, das die Konstituierung als
juristische Person und die Hinterlegung einer Sicherheit vorschreibt, doch wird die
Einreichung der Gesellschaftssatzung durch die Vorlage einer rechtsverbindlichen
Erklärung ersetzt. Zugleich fällt die Pflicht weg, über ein Mindestkapital und eine
Haftpflichtversicherung zu verfügen. Zur Erlangung der Genehmigung sind daher
die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: a) Nachweis von Sicherheiten, damit bei
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs die Rückerstattung der hinterlegten Gelder und
die Rückzahlung an die Verbraucher gewährleistet sind; und b) Benennung einer
Hauptniederlassung für den Schriftwechsel mit der Tourismusbehörde.
13. BALEAREN
I.
A.
-
-
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Lizenz für Reisbüros: Einführung der rechtsverbindlichen Erklärung und
Selbsteinordnung (Großhändler/Einzelhändler),
Vorab- und Eröffnungsgenehmigung für Campingplätze, Beherbergungsbetriebe und
Ferienwohnungen sowie für touristische Dienstleistungen auf dem Lande,
Genehmigung bei sich ändernden Voraussetzungen, auf denen die Vorab- und
Eröffnungsgenehmigung beruhte,
Vorabgenehmigung für die Teilzeitnutzung („Timesharing“) von Ferienimmobilien,
Vorab- und Eröffnungsgenehmigung für Einrichtungen, die unter das Dekret
Nr. 2/1992 vom 16. Januar 1992 fallen, mit dem ergänzende Tourismusangebote in
der Autonomen Gemeinschaft der Balearen geregelt werden,
Verfahren für die Genehmigung des Inhaberwechsels in einem Beherbergungsbetrieb,
CM\819769DE.doc
173/192
PE442.981v01-00
DE
-
-
-
-
-
-
B.
-
II.
Verfahren für die Genehmigung eines freiwilligen Wechsels in eine andere Gruppe
und/bzw. einer Einordnung von Beherbergungsbetrieben in einer höheren
Kategorie,
Verfahren für die Einreichung von Änderungen an dem geplanten Gewerbe nach
Einleitung des Antragsverfahrens für eine Vorabgenehmigung (bereits abgeschafft)
bzw. einer Eröffnungsgenehmigung (bereits abgeschafft), ohne dass dies einen
Wechsel in eine andere Gruppe mit sich bringt,
Antragsverfahren zur Vergabe einer Eröffnungsgenehmigung für einen
Saisonimbiss,
eventuell der vorgeschriebene Befähigungsnachweis und der Fremdenführerausweis, der
von den Behörden der Balearen nach erfolgreichem Bestehen eines Prüfungsverfahrens
ausgestellt wird,
die Eintragung in die Register der Balearen und in das Register für Fremdenführer wird
nunmehr von Amts wegen vorgenommen,
Genehmigung für die Anhebung des Alters von 12 auf 15 Jahre für die Unterbringung von
Kindern in Begleitung von Erwachsenen durch die Kommission für Familientourismus
der Insel Mallorca,
die Eintragung in das Register der Balearen für touristische Unternehmen, Aktivitäten und
Einrichtungen erfolgt nunmehr von Amts wegen,
Pflicht von Tourismusunternehmern, die im Bereich Teilzeitnutzung von
Ferienimmobilien tätig sind, zur Eintragung in das Sonderregister für Teilzeitnutzung
sowie - vor der Geschäftsaufnahme- zur Eintragung der Immobilien im entsprechenden
Abschnitt des Sonderregisters für Teilzeitnutzung,
Vorlage eines vorgeschriebenen, verbindlichen Berichts des Ministeriums für
Landwirtschaft und Fischerei durch Landhotels und Einrichtungen für
Agrartourismus bzw. für Tourismus im Landesinneren, auf deren Tätigkeit sich
keine der geltenden Rechtsvorschriften für den Tourismussektor anwenden lässt,
sowie die Übermittlung eines vorgeschriebenen Berichts der Kommission für
touristische Aktivitäten im ländlichen Raum zur Freistellung von einer Auflage.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
Es ist vorgesehen, die Regelungen in Bezug auf die Zulassung von Fremdenführern
an die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie anzupassen.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Für Reisebüros fällt die Anforderung weg, ein Mindestkapital aufzubringen.
Verfahren für das Abstempeln von Preisverzeichnissen von Unternehmen, Einrichtungen
und Aktivitäten, die auf den Balearen vorzufinden sind und unter den Geltungsbereich des
Dekrets Nr. 2/1992 vom 16. Januar 1992 über ergänzende Tourismusangebote in der
Autonomen Gemeinschaft der Balearen fallen.
- Es ist geplant, gemäß den Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie
möglicherweise die Bewertungskommission für die Prüfung von Fremdenführern
abzuschaffen.
- Berührt werden eventuell auch die Regelungen im neuen Allgemeinen Tourismusgesetz,
die die Gemischte Kommission für die Vermarktung von Ferienquartieren betreffen.
PE442.981v01-00
DE
174/192
CM\819769DE.doc
- Es wird die Pflicht abgeschafft, bei der Beantragung einer Eröffnungsgenehmigung
bestimmte Unterlagen vorzulegen, mit denen berufliche Qualifikationen nachgewiesen
werden.
- Für Tourismusunternehmer, die im Bereich Teilzeitnutzung von Ferienimmobilien tätig
sind, fällt die Pflicht weg, über einen Wohnsitz in der Autonomen Gemeinschaft der
Balearen zu verfügen oder in Ermangelung desselben einen rechtlichen Vertreter mit
Wohnsitz auf den Balearen zu benennen.
- Abgeschafft werden die Kommission für das Hotelgewerbe im ländlichen Raum und
den Tourismus im Landesinneren und die Kommission für Agrotourismus und andere
ergänzende Aktivitäten.
- Die Genehmigung für die Vertretung eines ausländischen Reisebüros kann fortan nur
über ein spanisches Reisebüro eingeholt werden, das seinen Hauptsitz oder eine
Zweigniederlassung in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen hat. Die Vertretung
dieser Reisebüros wird somit auf Reisebüros mit Sitz in der Europäischen Union
übertragen, die ihre Geschäftstätigkeit auf den Balearen ausüben.
- Es wird die Gemischte Kommission für die Teilnutzung von Immobilien auf der Insel
Mallorca aufgehoben, die sich mit der Prüfung und Bewertung dieser Immobilien
beschäftigt.
III.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Im Gesetzesdekret Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009 über Sofortmaßnahmen zur
Förderung von Investitionen auf den Balearen ist die Vereinfachung des
Genehmigungsverfahrens für Bauvorhaben, Gebäude und Einrichtungen touristischer
Unternehmen und Aktivitäten vorgesehen. Insofern wird das komplexe Verfahren der
zweifachen Genehmigungen – Vorabgenehmigung und Eröffnungsgenehmigung –
durch eine einzige Genehmigung für die Tourismusbranche ersetzt, wobei eine
Regelfrist von vier Monaten greift.
-
Auf fortbestehende Verfahren ist die allgemeine Regel der Vereinheitlichung
und Vereinfachung von Verfahren anzuwenden, wobei der Wegfall von
Formalitäten von Amts wegen und ohne Verzögerung erklärt wird.
Änderung von Rechtsvorschriften:



Das Allgemeine Tourismusgesetz der Balearen Nr. 2/1999 vom 24. März 1999 wird
demnächst durch ein neues Allgemeines Tourismusgesetz aufgehoben.
Vorgesehen sind Änderungen des Gesetzesdekrets Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009
über Sofortmaßnahmen zur Förderung von Investitionen auf den Balearen.
Dekret Nr. 60/2009 vom 25. September 2009, in dem die Vereinheitlichung und
Verwaltungsvereinfachung im Tourismusbereich und die Einführung der
rechtsverbindlichen Erklärung für die Aufnahme einer Tätigkeit in der
Tourismusbranche festgelegt ist. Dieses Dekret sieht ausdrücklich die Aufhebung
folgender Dekrete und Verordnungen vor:
o Dekret Nr. 13/1985 vom 21. Februar 1985 zur Festlegung neuer Sicherheitsund Brandschutzmaßnahmen in touristischen Einrichtungen,
CM\819769DE.doc
175/192
PE442.981v01-00
DE
o Dekret Nr. 13/1986 vom 13. Februar 1986 zur Verabschiedung der neuen
Regelung für Campingplätze auf den Balearen,
o Dekret Nr. 60/1989 vom 22. Mai 1989 über die Regelung des Verfahrens für
die Erteilung von Vorab- und Eröffnungsgenehmigungen für Bauvorhaben,
Gebäude und Einrichtungen touristischer Unternehmen und Aktivitäten,
o Verordnung vom Tourismusminister vom 15. Januar 1990 über die
Abnahmebescheinigungen für die Erfüllung der Sicherheits- und
Brandschutzmaßnahmen in touristischen Einrichtungen,
o Dekret Nr. 2/1992 vom 16. Januar 1992 über die Regelung ergänzender
Tourismusangebote in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen und
Verordnung vom 6. Juli zur Durchführung des Dekrets,
o Verordnung vom Tourismusminister vom 6. April 1992 über die Regelung
der
Erlangung
und
Nutzung
der
Bezeichnung
und
des
Unterscheidungsmerkmals
„modernisiertes
Hotel“,
„modernisierte
Wohnungen“ bzw. „modernisierte Ferienquartiere“,
o Verordnung vom Tourismusminister vom 22. Dezember 1992 zur Regelung
der Unterbringung von Minderjährigen bis zu 12 Jahren in
Beherbergungsbetrieben,
o Verordnung vom Tourismusminister vom 12. August 1993 zur Änderung
der Verordnung vom 22. Dezember 1992 über die Regelung der
Unterbringung
von
Minderjährigen
bis
zu
12 Jahren
in
Beherbergungsbetrieben,
o Dekret Nr. 106/1993 vom 30. September 1993 über die Aufhebung und
Hinfälligkeit von Vorabgenehmigungen für Bauvorhaben, Gebäude und
Einrichtungen von touristischen Unternehmen und Aktivitäten,
o Dekret Nr. 62/1995 vom 2. Juni 1995 über die Regelung von touristischen
Dienstleistungen im ländlichen Raum der Balearen und Verordnung des
Ministers für Tourismus vom 13. Oktober 1995 zur Durchführung des
Dekrets Nr. 62/1995,
o Dekret Nr. 60/1997 vom 7. Mai 1997 über die Regelung von Reisebüros in
der Autonomen Gemeinschaft der Balearen,
o Dekret Nr. 117/1997 vom 6. September 1997 über die Regelung bestimmter
Aspekte der Teilnutzung von Immobilien in der Autonomen Gemeinschaft
der Balearen und Verordnung des Ministers für Tourismus vom
26. September 1997 zur Durchführung des Dekrets Nr. 117/1997,
o Dekret Nr. 54/2005 vom 20. Mai 2005 über die Regelung des Angebots
gastronomischer Dienstleistungen in der Autonomen Gemeinschaft der
Balearen,
o Dekret Nr. 55/2005 vom 20. Mai 2005 über die Regelung von
Ferienquartieren in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen,
o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 28. September 2004 zur
Regelung der Tätigkeit der Kommission für das Gastgewerbe auf dem Lande
und den Tourismus im Landesinneren auf der Insel Mallorca,
o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 28. September 2004 zur
Regelung der Tätigkeit der Kommission für Agrotourismus und andere
ergänzende Aktivitäten auf der Insel Mallorca,
o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 5. Oktober 2004 zur Regelung
der Tätigkeit der Kommission für Familientourismus auf der Insel Mallorca,
PE442.981v01-00
DE
176/192
CM\819769DE.doc
o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 5. Oktober 2004 zur Regelung
der Tätigkeit der Gemischten Kommission für die Teilnutzung von
Immobilien auf der Insel Mallorca,
o Verordnung des Ministers für Tourismus vom 5. Oktober 2004 zur Regelung
der Tätigkeit der Gemischten Kommission für gastronomische Betriebe auf
der
Insel
Mallorca.

Vorgesehen ist die Verabschiedung eines neuen Dekrets mit Regelungen für
Fremdenführer, das zur Änderung bzw. Aufhebung des vorherigen Dekrets führen
wird. Betroffen sind außerdem die Verordnung des Ministeriums für
Tourismus vom 26. Mai 1997 zur Präzisierung einiger Aspekte des Dekrets
Nr. 112/1996 und die Verordnung vom 8. November 2005 zum Programm
und zu den Bedingungen der Ausschreibungen der für die Erlangung eines
Befähigungsnachweises als Fremdenführer auf den Balearen abzulegenden
Prüfungen.
14. KANARISCHE INSELN
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Vorgeschriebene Eintragung im Allgemeinen Register für touristische
Unternehmen, Aktivitäten und Einrichtungen (das gemäß Gesetz Nr. 14/2009 als
Allgemeines Tourismusregister bezeichnet wird), um jegliche touristische
Aktivitäten auf dem Gebiet der Kanarischen Inseln zu fördern und auszubauen.
Einzutragen sind Vorab- und Eröffnungsgenehmigungen für touristische
Einrichtungen, Genehmigungen für die Aufnahme touristischer Aktivitäten sowie
sämtliche Verwaltungsakte und endgültige gerichtliche Entscheidungen, die sich
auf diese Genehmigungen inhaltlich auswirken.
-
Touristische Genehmigung für die Eröffnung und die Führung gastronomischer
Betriebe (Gaststätten, Cafés, Bars und ähnliches).
-
Touristische Genehmigung für Bauvorhaben, die die Errichtung, den Ausbau und
die Sanierung von Beherbergungsbetrieben betreffen.
-
Touristische Genehmigung für die Eröffnung von Beherbergungsbetrieben
(Hotelbetriebe1 Ferienhäuser und -wohnungen2 und Ferienquartiere auf dem
Lande3 wobei es nicht auf die Art der touristischen Nutzung ankommt. Dazu
gehören auch Dienstleister, die im Bereich der Teilnutzung von Ferienimmobilien
tätig sind.
1
Hotels, Pensionen und Hotelwohnungen
Wohnungen, Bungalows und Villen
3 Hotels und Ferienhäuser auf dem Lande.
2
CM\819769DE.doc
177/192
PE442.981v01-00
DE
B.
-
Lizenz für Reisebüros.
-
Genehmigung für Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen von Reisebüros.
-
Genehmigungen für die Durchführung touristischer Aktivitäten und den Bau von
Einrichtungen, die zur Ausweitung dieser Tätigkeiten dienen. Dies gilt für
Aktivitäten in Naturschutzgebieten; Aktivitäten in Gebieten, die im Rahmen der
Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Eindämmung der Umweltauswirkungen als
ökologisch gefährdet eingestuft wurden; und für Aktivitäten mit möglichen
Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten. Dazu gehören insbesondere
die Genehmigungen für die Beobachtung von Meeressäugetieren vom Meer aus,
sofern dies für touristische Zwecke erfolgt. Bei all diesen Tätigkeiten sind die
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die in
bestimmten Gebieten Anwendung finden, unbedingt einzuhalten.
-
Dennoch ist auf den Kanarischen Inseln eine behördliche Genehmigung für die
Errichtung,
den
Ausbau,
die
Sanierung
und
Eröffnung
von
Beherbergungsbetrieben erforderlich, sofern aus ökologischen Gründen die
Ausweitung des Angebots an Ferienquartieren gesetzlich beschränkt bzw. begrenzt
wird. Dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen diese Einschränkungen in der
Raumordnung begründet liegen, die sich an der Belastungsfähigkeit der Inseln
orientiert.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
II.
Zur Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer ist ein Befähigungsnachweis
erforderlich (erhältlich durch das Ablegen von Prüfungen, die Anerkennung
beruflicher Qualifikationen oder die vorherige Anerkennung bestimmter offizieller
Universitätsabschlüsse), was die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit und
die
Erfüllung
der
Richtlinie
Nr. 2005/36/EG
im
Falle
der
Dienstleistungserbringung betrifft.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
-
-
Es entfallen:
die Anforderung, dass Reisebüros lediglich die Rechtsform von
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung annehmen
dürfen,
die Anforderung, dass Reisebüros in Form von Handelsgesellschaften ein
Mindestkapital aufbringen müssen, zumal dieses über den Betrag hinausgeht,
der im Handelsrecht für diese Gesellschaften vorgesehen ist.
Im Zulassungsverfahren für die Tätigkeit als Fremdenführer sind alle
Personen von dem Ablegen einer Prüfung befreit, die einen bestimmten
Hochschulabschluss im Fachbereich Tourismus nachweisen können.
PE442.981v01-00
DE
178/192
CM\819769DE.doc
Änderung von Rechtsvorschriften:

Die Änderungen im Bereich Tourismus wurden mit dem Gesetz Nr. 14/2009 vom
30. Dezember 2009 verabschiedet, das zur Änderung des Gesetzes Nr. 7/1995 vom
3.April 1995 über die Regelung des Tourismussektors auf den Kanarischen Inseln dient.

Die Anpassung der Rechtsvorschriften erfolgt über fünf Entwürfe für Dekrete:

Entwurf eines Dekrets zur Verabschiedung der Verordnung für die Führung
von Beherbergungsbetrieben,

Entwurf eines Dekrets zur Regelung gastronomischer Tätigkeiten und
Betriebe,

Entwurf eines Dekrets zur Regelung des touristischen Informationssystems, des
Allgemeinen Registers für touristische Unternehmen, Aktivitäten und
Einrichtungen und des entsprechenden EDV-Systems,

Entwurf eines Dekrets zur Regelung der Touristenvermittlung,

Dekret Nr. 13/2010 vom 11. Februar 2010 zur Regelung der Aufnahme
einer Tätigkeit als Fremdenführer und der Ausübung dieser Tätigkeit in
der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln.
15. LA RIOJA
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung für Hotelbetriebe,
Genehmigung für ergänzende Tourismusangebote,
Genehmigung für Campingplätze,
Genehmigung für Buchungszentralen,
Lizenz und Genehmigung für Reisebüros,
Genehmigung für Ferienwohnungen,
Genehmigung für gastronomische Betriebe,
Genehmigung für Herbergen,
Genehmigung für die Eröffnung von Ferienhäusern auf dem Lande.
Zur Ausübung dieser Tätigkeiten wird das Genehmigungs- und
Einordnungsverfahren durch die vorherige Mitteilung über die Aufnahme der
Geschäftstätigkeit ersetzt. Daneben gibt es ein Verfahren für die freiwillige
Einordnung. Sobald die Einordnung der Einrichtung abgeschlossen ist, wird die
Eintragung in das Register für Tourismusdienstleister von Amts wegen
vorgenommen.
CM\819769DE.doc
179/192
PE442.981v01-00
DE
-
B.
Im Hinblick auf Tourismusbüros in Rioja wird die Eintragung im Register für
Tourismusdienstleister durch ein Verfahren der freiwilligen Einordnung ersetzt
und die Eintragung nach der Einordnung von Amts wegen vorgenommen.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
In Bezug auf Fremdenführer wird am Verfahren zur Ausstellung des
Befähigungsnachweises festgehalten. Was die Befähigungsnachweise aus anderen
Mitgliedstaaten betrifft, kann die Anerkennung dieser Nachweise gemäß den
Bestimmungen in den EU-Richtlinien Nr. 2005/36/EG und Nr. 2006/100/EG
beantragt werden. Bei vorübergehender oder gelegentlicher Ausübung dieser
Tätigkeit ist eine schriftliche Erklärung über die Erbringung dieser Dienstleistung
einzureichen.
Änderung von Rechtsvorschriften:

Mit dem Gesetz Nr. 6/2009 vom 15. Dezember 2009 über Haushalts- und
Verwaltungsmaßnahmen für das Jahr 2010 wird das Gesetz Nr. 2/2001 vom 31. Mai
2001 über die Regelung des Tourismussektors in Rioja abgeändert.

Es wird das Dekret Nr. 111/2003 vom 10. Oktober 2003 zur Verabschiedung der
Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 2/2001 vom 31. Mai 2001 über die
Regelung des Tourismussektors in Rioja abgeändert.
16. BASKENLAND
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
 Mit dem Gesetz Nr. 16/2008 vom 23. Dezember 2008 werden Ferienwohnungen
und Ferienzimmer in Privathäusern nun nicht mehr wie bisher als touristische
Einrichtungen betrachtet.
 Die rechtsverbindliche Erklärung ersetzt folgende Genehmigungen:
o Genehmigung für die Eröffnung und Einordnung von Beherbergungsbetrieben:
 Beherbergungsbetriebe im ländlichen Raum: Agrartourismusbetriebe,
Campingplätze und Ferienhäuser auf dem Lande,
 Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelwesens, Ferienwohnungen,
 Hotels, Hotelgruppen, Pensionen.
o Genehmigung für die Errichtung eines Campingplatzes und die Schaffung
anderer Campingmöglichkeiten,
o Genehmigung für Reisebüros,
o Genehmigung für die Änderung der Betriebsstruktur von Ferienwohnungen,
Agrartourismusbetrieben und Hotelbetrieben,
PE442.981v01-00
DE
180/192
CM\819769DE.doc
o Genehmigung für einen Kategorienwechsel von Hotelbetrieben und
Campingplätzen,
o Vorabgenehmigung für die Durchführung jeglicher wesentlicher
Änderungen, die die Voraussetzungen berühren, unter denen die
Erstgenehmigung, d. h. die Eröffnungs- und Einordnungsgenehmigung,
erteilt wurde; dies gilt für jegliche genehmigte touristische Aktivitäten,
o Genehmigung für den Bau fester Einrichtungen unter Berücksichtigung
ihres Anteils im Verhältnis zu sämtlichen Campingplätzen.
 Die Eintragung in das Register für touristische Unternehmen und Einrichtungen
des Baskenlandes wird in allen Fällen, in denen dies aufgrund der bestehenden
Genehmigungspflicht zwingend erforderlich war und bei nicht bestehender
Genehmigungspflicht auf Antrag erfolgte, nunmehr von Amts wegen
vorgenommen: gastronomische Tätigkeiten, ergänzende touristische Aktivitäten.
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
-
Die Anforderung, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen
Geschäftszweck festlegen müssen.
Es fällt die Anforderung weg, dass Handelsgesellschaften mindestens das
gesetzlich festgelegte Gesellschaftskapital aufbringen müssen, um als
Touristenvermittlungsagentur tätig werden zu können.
Das Dekret Nr. 128/1996 enthielt Anforderungen, die unmittelbar oder mittelbar
auf der Staatsangehörigkeit beruhten und die nun abgeschafft werden, so dass der
Gewerbetreibende seinen Wohnsitz nicht mehr in der Einrichtung oder in der
Kommune haben muss.
Änderung von Rechtsvorschriften:







Gesetz Nr. 6/1994 vom 16. März 1994 über die Regelung des Tourismussektors,
Dekret Nr. 128/1996 vom 28. Mai 1996 zur Regelung von Beherbergungsbetrieben im
ländlichen Raum; geändert durch das Dekret Nr. 210/1997 vom 23. September 1997
Dekret Nr. 191/1997 vom 29. Juli 1997 zur Regelung von Ferienwohnungen,
Ferienquartieren, Zimmern in Privathäusern und Ferienhäusern auf dem Lande,
Dekret Nr. 41/1981 vom 16. März 1981 zur Regelung von Campingplätzen im
Baskenland; geändert durch das Dekret Nr. 181/1989 vom 27. Juli 1989 zur Änderung
des Dekrets vom 16. März 1981 zur Regelung von Campingplätzen im Baskenland,
Dekret Nr. 102/2001 vom 29. Mai 2001 zur Regelung von Hotelbetrieben,
Dekret Nr. 199/2003 vom 2. September 2003 zur Einrichtung des Registers für
touristische Unternehmen und Einrichtungen im Baskenland; geändert durch das
Dekret Nr. 178/2006 vom 26. Dezember 2006 zur Änderung des Dekrets zur
Einrichtung des Registers für touristische Unternehmen und Einrichtungen im
Baskenland,
Dekret zur Änderung der Vorschriften für touristische Unternehmen und
Einrichtungen im Baskenland.
CM\819769DE.doc
181/192
PE442.981v01-00
DE
17. ASTURIEN
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Folgende Genehmigungen und Eintragungen werden durch die rechtsverbindliche Erklärung
und die Eintragung von Amts ersetzt:
-
B.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
II.
Genehmigung für Reisebüros,
Genehmigung für Beherbergungsbetriebe:
o Ferienwohnungen:
o Hotelbetriebe:
o Campingplätze,
o Ferienquartiere auf dem Lande:
Genehmigung für die Führung eines gastronomischen Betriebes,
Genehmigung für die Führung eines Aktivtourismusunternehmens.
Fremdenführer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, können
vorübergehende Dienstleistungen nunmehr ohne Auflagen erbringen, so dass die
automatische Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Autonomen
Gemeinschaften und anderen Mitgliedstaaten wegfällt. Dennoch gibt es die
Rechtsfigur des offiziellen Fremdenführers der Gemeinschaft, dem jedoch diese
Dienstleistung nicht allein vorbehalten ist und der einige Prüfungen zum Nachweis
von Fachkenntnissen ablegen muss.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
Es fällt die Anforderung weg, dass sich Reisebüros auf einen ausschließlichen
Geschäftszweck festlegen müssen.
Änderung von Rechtsvorschriften:








Gesetz Nr. 7/2001 vom 22. Juni 2001 über den Tourismussektor im Fürstentum
Asturien,
Dekret Nr. 60/1986 über Ferienwohnungen,
Dekret Nr. 85/1995 vom 12. Mai 1995 zur Regelung von Preisfestsetzungen in den
verschiedenen Beherbergungs- und gastronomischen Betrieben,
Dekret Nr. 92/2002 über Aktivtourismus,
Dekret Nr. 143/2002 vom 14. November 2002 über Ferienquartiere auf dem Lande,
Dekret Nr. 34/2003 vom 30. April 2003 über Ferienwohnungen,
Dekret Nr. 35/2003 vom 30. April 2003 zur Regelung der Eintragung von touristischen
Unternehmen und Aktivitäten,
Dekret Nr. 78/2004 vom 8. Oktober 2004 zur Verabschiedung der Verordnung für
Hotelbetriebe,
PE442.981v01-00
DE
182/192
CM\819769DE.doc



Dekret Nr. 59/2007 vom 24. Mai 2007 zur Verabschiedung der Verordnung für
Fremdenführer,
Dekret Nr. 60/2007 vom 24. Mai 2007 zur Verabschiedung der Verordnung für
Touristenvermittlungsagenturen,
Dekret Nr. 280/2007 vom 19. Dezember 2007 zur Verabschiedung der Verordnung für
Campingplätze.
18. MURCIA
I.
A.
B.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Es wird die Genehmigung (für Beherbergungs- und gastronomische Betriebe) bzw.
Lizenz (für Vermittlungsagenturen) des Ministeriums für Tourismus abgeschafft,
die für die Aufnahme von Tätigkeiten im Tourismussektor und entsprechende
Änderungen dieser Tätigkeiten notwendig war. Stattdessen nimmt die für
Tourismus zuständige Behörde unter Einhaltung des gesetzlich festgelegten
Verfahrens die entsprechende Einordnung vor.
-
Im Hinblick auf Campingplätze fällt die Genehmigung für die Errichtung von
vorgefertigten festen Bauteilen aus Holz oder ähnlichen Baustoffen weg und wird
durch eine Mitteilung des Inhabers des Campingplatzes ersetzt.
-
Der Vorabantrag auf Eintragung im Sonderabschnitt für ergänzende touristische
Unternehmen und Aktivitäten im Register für touristische Unternehmen und
Aktivitäten wird durch ein gesetzlich festgelegtes Eintragungsverfahren ersetzt.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
II.
Die Tätigkeit als Fremdenführer ist nicht mehr denjenigen vorbehalten, die einen
vom Ministerium für Tourismus zuerkannten Befähigungsnachweis besitzen,
sondern all denen, die über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügen.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Es fällt die die Tätigkeit von Reisebüros einschränkende Anforderung weg, sich
auf einen ausschließlichen Geschäftszweck festzulegen.
-
Die Tourismusbehörde muss nicht mehr über das Preisverzeichnis
unterrichtet werden. Stattdessen ist das Preisverzeichnis an einer für die
Öffentlichkeit sehr gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
-
Die Eintragung in das Register für touristische Unternehmen und Aktivitäten
erfolgt von Amts wegen bei allen natürlichen und juristischen Personen, die eine
touristische Tätigkeit auf dem Gebiet der Region Murcia ausüben und dort auch
ihren Hauptsitz, eine Zweigniederlassung oder eine Einrichtung besitzen. Zuvor
CM\819769DE.doc
183/192
PE442.981v01-00
DE
wird im Einklang mit den jeweils gesetzlich festgelegten Verfahren eine
entsprechende Einordnung der touristischen Einrichtung vorgenommen.
III.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
-
Ein Teil der für das Verfahren zur Einordnung der jeweiligen Einrichtung
erforderlichen Unterlagen wird ersetzt, unabhängig davon, ob es sich um
Hotelbetriebe, Ferienquartiere auf dem Lande, Ferienwohnungen und unterkünfte, Gaststätten oder Campingplätze handelt.
Änderung von Rechtsvorschriften:









Änderung des Gesetzes Nr. 11/1997 vom 12. Dezember 1997 über den Tourismussektor
in der Region Murcia durch das Gesetz Nr. 12/2009 vom 11. Dezember 2009 zur
Änderung verschiedener Gesetze zwecks ihrer Anpassung an die Richtlinie
Nr. 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Region Murcia vom
24. Dezember 2009),
Dekret Nr. 75/2005 vom 24. Juni 2005 zur Regelung von Ferienwohnungen und unterkünften,
Dekret Nr. 76/2005 vom 24. Juni 2005 zur Regelung von Ferienquartieren auf dem
Lande,
Dekret Nr. 91/2005 vom 22. Juli 2005 zur Regelung von Gasthöfen in der Region
Murcia,
Dekret Nr. 127/2005 vom 11. November 2005 zur Regelung von gastronomischen
Betrieben in der Autonomen Gemeinschaft Murcia,
Dekret Nr. 100/2007 vom 25. Mai 2007 zur Regelung von Reisebüros und
Buchungszentralen,
Dekret Nr. 280/2007 vom 3. August 2007 zur Regelung der Bestimmungen für
professionelle Kongressveranstalter,
Dekret
Nr. 320/2007
vom
19. Oktober
2007
zur
Regelung
von
Aktivtourismusunternehmen in der Region Murcia,
Dekret Nr. 178/1995 vom 20. Dezember 1995 zur Regelung der Berufsgruppe der
Fremdenführer in der Region Murcia.
VERKEHRSSEKTOR
 ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
I.
1.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
EISENBAHNVERKEHR
-
2.
Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Hilfstätigkeiten im Eisenbahnsektor.
STRASSENVERKEHR
PE442.981v01-00
DE
184/192
CM\819769DE.doc
II.
1.
-
Genehmigung für die Vermietung von Kfz-Fahrzeugen ohne Chauffeur,
-
Genehmigung für die Errichtung von Informations- und Güterverteilzentren,
-
Genehmigung für die Errichtung von Haltestellen.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
HANDELSMARINE
-
2.
VERMIETUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN
-
III.
Anforderung, dass die Ausbilder dem Schifffahrtsverband der jeweiligen
Autonomen Gemeinschaft angehören müssen.
Anforderung, über mindestens ein Geschäftslokal oder ein Büro zu verfügen,
Möglichkeit, die Geschäftsräume für andere gewerbliche Zwecke zu nutzen,
Forderung nach einer Mindestanzahl von Fahrzeugen,
Übermittlung einer vorherigen Mitteilung an die zuständige Behörde, sofern eine
Zweigniederlassung oder zusätzliche Geschäftsräume eröffnet werden,
Ausgestaltung der Verträge mit einem zwingend vorgeschriebenen Inhalt,
Alle zwei Jahre Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen, um den
Sichtvermerk für die Genehmigung zu erlangen.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH
DIE VERWALTUNG
1.
HANDELSMARINE
-
2.
ÖFFENTLICHE HÄFEN
-
3.
Betroffene müssen nicht mehr den Nachweis erbringen, dass sie ihren Steuer- und
Sozialversicherungsverpflichtungen nachkommen, wenn sie eine Genehmigung für
die Erbringung von Handelsdienstleistungen und die Ausübung von industriellen,
gewerblichen und anderen Dienstleistungen in öffentlichen Häfen beantragen.
STRASSENVERKEHR
-

Es fällt die Anforderung weg, eine Seetüchtigkeitsbescheinigung und Unterlagen
vorzulegen, mit denen die zur Führung von Vergnügungsschiffen geforderten
Qualifikationen nachgewiesen werden.
Für eine Genehmigung zur Eröffnung eines Reisebüros entfällt die Vorlage einer
positiven Auskunft aus dem Verkehrszentralregister.
EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
CM\819769DE.doc
185/192
PE442.981v01-00
DE
1. STRASSENVERKEHR
1.
I.
ANDALUSIEN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Die Genehmigung für außerhalb des öffentlichen Raums von Handels- und
Industriebetrieben aufgestellte Schilder, aus denen die Geschäftstätigkeit dieser
Unternehmen hervorgeht, wird durch eine vorherige Mitteilung durch die
betroffene Person ersetzt.
Änderung von Artikel 58, 71.a) und 72.1.a) des Gesetzes Nr. 8/2001 vom 12. Juli 2001
über das Straßennetz in Andalusien durch Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 3/2009.
2.
I.
KASTILIEN UND LEÓN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Genehmigung für die Errichtung von Schildern und Logos auf dem Gelände von
Einrichtungen, in denen die umworbene Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt für
Schilder und Logos, die sich außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrsraums
befinden, aber von diesen Straßen aus sichtbar sind. Die Genehmigung wird durch
die vorherige Mitteilung (einen Monat im Voraus) an die für diese Straße
zuständige Behörde ersetzt, die ihre Zustimmung aus Gründen der
Verkehrssicherheit verweigern kann. Vor dieser Änderung war eine Genehmigung
erforderlich.
Änderung des Gesetzes Nr. 10/2008 vom 9. Dezember 2008 über das Straßennetz in
Kastilien-León durch das Gesetzesdekret Nr. 3/2009 vom 23. Dezember 2009 über
Fördermaßnahmen für den Dienstleistungssektor in Kastilien-León (Amtsblatt von
Kastilien-León Nr. 247 vom 26. Dezember 2009).
3.
I.
MADRID
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
-
Anforderung zur Durchführung einer Bedarfsstudie über die angefahrenen
Haltestellen, die sich in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, um eine
Genehmigung für neue Haltestellen zu bekommen.
-
Anforderung, dass die Entfernung zwischen den Beförderungspunkten auf der
gleichen Seite der Straße oder des Verkehrskreises einer Straße mindestens zehn
Kilometer betragen muss.
-
Anforderung, dass sich Beförderungspunkte, die weniger als zehn Kilometer
voneinander entfernt sind, in städtischen Kerngebieten mit Dienstleistungs-,
Beherbergungs- und Beköstigungseinrichtungen befinden müssen.
PE442.981v01-00
DE
186/192
CM\819769DE.doc
2. HÄFEN
1.
I.
BALEAREN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Genehmigung für die Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen. Es gab eine
Reihe von Voraussetzungen, unter denen der Gegenstand der Dienstleistung bzw.
Tätigkeit, die Gültigkeitsfrist, Garantien für die Abdeckung von Umweltrisiken
und andere für notwendig erachtete Punkte präzisiert wurden.
Vorgesehen ist die Änderung folgender Rechtsvorschriften:
Gesetz Nr. 10/2005 vom 14. Juni 2005 über Häfen auf den Balearen,
Dekret Nr. 30/1998 vom 6. März 1998 über die Regelung von kommerziellen
Kanusportzentren,
Dekret Nr. 40/2007 vom 13. April 2007 über die Regelung des Sport- und
Hobbytauchens in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen,
Verordnung des Ministeriums für Mobilität und Raumordnung vom 25. Oktober 2007
zur Regelung der Vermietung von Freizeit-Wasserfahrzeugen,
Verordnung des Ministeriums für öffentliche Bauten, Wohnhäuser und Verkehr vom
17. Januar 2003 zur Nutzung von Wassermotorrädern.
WOHNUNGS- UND BAUSEKTOR
 ALLGEMEINE STAATSVERWALTUNG
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie
Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld
Bauqualitätskontrolle. Stattdessen ist bei der zuständigen Behörde eine
rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen.
Durch den Abbau des Verwaltungsaufwands und die Vereinfachung des Verfahrens ist es
möglich, die Tätigkeit unmittelbar auszunehmen.
CM\819769DE.doc
187/192
PE442.981v01-00
DE
II.
ENTFALLENE ANFORDERUNGEN
A.
IM BEREICH DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
-
Die Anforderungen gelten nicht für diejenigen, die technische Unterstützung
anbieten möchten, jedoch nicht in Spanien niedergelassen sind, sofern sie ihre
Dienstleistung gemäß den Bestimmungen im Gesetz Nr. 17/2009 vom
23. November 2009 über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und
deren Ausübung erbringen.
III.
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN UND NICHTBESCHEIDUNG DURCH
DIE VERWALTUNG
-
Die begrenzte Gültigkeitsdauer der Zulassung (fünf Jahre) wird abgeschafft.
Laboratorien müssen keine Versicherung mehr abschließen.
Es muss kein Verzeichnisbuch über die Laborproben mehr geführt werden.
Für die Laboratorien entfällt die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen für jede
Probe in einem Zeitraum von mindestens 15 Jahren.
Es muss kein Lageplan des Laboratoriums mehr eingereicht werden.
 EBENE DER AUTONOMEN GEMEINSCHAFTEN
1. KANTABRIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie
Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich
Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine
rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im
Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.).
Änderung von Rechtsvorschriften:


Dekret Nr. 47/2003 vom 8. Mai 2003 über die Zulassung von Prüfeinrichtungen,
Dekret Nr. 19/1990 vom 10. April 1990 zur Verabschiedung der allgemeinen
Bestimmungen für die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld
Bauqualitätskontrolle.
2. KASTILIEN-LA MANCHA
I. ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A. IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
PE442.981v01-00
DE
188/192
CM\819769DE.doc
-
Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie
Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich
Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine
rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im
Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.).
Änderung von Rechtsvorschriften:
Verordnung des Ministeriums für Territorialpolitik vom 12. Februar 1991 über die Zulassung
von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle.
3. KASTILIEN UND LEÓN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
 Es entfällt die Pflicht, eine behördliche Zulassung für die freie Niederlassung von
Unternehmen und Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle
einzuholen. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden
(Diese Maßnahme ist Bestandteil des Gesetzes Nr. 25/2009 vom 22. Dezember 2009
über die Änderung verschiedener Gesetze zwecks deren Anpassung an das Gesetz
über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung. Die
genaue Festlegung der dieser Bestimmungen wird durch die Verabschiedung eines
Königlichen Dekrets erfolgen.).
Im Ergebnis der Annahme dieses Königlichen Dekrets sieht Kastilien und León die
Verabschiedung eines neuen Dekrets mit Regelungen für diese Laboratorien vor. Das
Dekret Nr. 45/2005 vom 2. Juni 2005 zu Regelungen für die Zulassung von
Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle wird durch die Aufnahme
dieser neuen gesetzlichen Regelung ersetzt.
4. MADRID
I.
A.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Es fällt die Pflicht der behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung von
Unternehmen und Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle
weg. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese
Maßnahme ist sowohl im Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret
vorgeschrieben, so dass erst die Verabschiedung des Königlichen Dekrets
abzuwarten ist, bevor die Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaft
geändert werden können.).
CM\819769DE.doc
189/192
PE442.981v01-00
DE
Dekret Nr. 14/1990 vom 22. März 1990 zur Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen
für die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle in
der Autonomen Gemeinschaft Madrid.
5. NAVARRA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie
Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich
Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine
rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im
Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.).
Änderung des autonomen Dekrets Nr. 129/2005 vom 17. Oktober 2005 zur Regelung der
Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle
6. VALENCIA
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
B.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie
Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich
Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine
rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im
Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.).
Änderung des Dekrets Nr. 107/2005 der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia
vom 3. Juni 2005 zur Verabschiedung des Zulassungsverfahrens für Unternehmen und
Laboratorien mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle. Daraus ergibt sich die Änderung
der Verordnung vom 30. September 1991 betreffend das Verzeichnisbuch für die
Bauqualitätskontrolle bei der Errichtung von Wohnhäusern.
7. GALICIEN
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
-
Es entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie
Niederlassung von Unternehmen und Prüflaboratorien, die im Bereich
Bauqualitätskontrolle tätig werden möchten. Stattdessen muss eine
PE442.981v01-00
DE
190/192
CM\819769DE.doc
rechtsverbindliche Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im
Gesetz als auch im Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.).
Änderung von Artikel 12 Ziffer 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 18/2008 vom 29. Dezember
2008 über Wohnhäuser in Galicien durch Artikel 12 des galicischen Sammelgesetzes.
8. BALEAREN
In der Autonomen Gemeinschaft der Balearen ist die Änderung folgender autonomer
Dekrete vorgesehen:
 Dekret Nr. 11/1990 vom 25. Januar 1990 zur Anwendbarkeit des im
Königlichen Dekret Nr. 1230/1989 vom 13. Oktober 1989 geregelten allgemeinen
Verfahrens für die Zulassung von Prüflaboratorien mit dem Tätigkeitsfeld
Bauqualitätskontrolle in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen,
 Dekret Nr. 126/2001 vom 2. November 2001 zur Regelung des Verfahrens für
die Gründung, Zulassung und den Betrieb von Einrichtungen für
Bauqualitätskontrolle in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen,
 Dekret Nr. 59/1994 vom 13. Mai 1994 zur Regelung der Bauqualitätskontrolle,
Nutzung und Instandhaltung von Gebäuden.
9. LA RIOJA
-
Änderung des Dekrets Nr. 46/2008 vom 4. Juli 2008 zur Einrichtung eines
Registers für in Rioja zugelassene Bauunternehmen.
10. BASKENLAND
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
A.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
-
Im Rahmen der Bauqualitätskontrolle von Gebäuden und Wohnsiedlungen
wird die Pflicht zur Entnahme von Proben durch staatlich anerkannte
Laboratorien abgeschafft.
Es fällt die Zulassung von Laboratorien weg.
Änderung von Rechtsvorschriften:


Dekret Nr. 238/96 vom 22. Oktober 1996 zur Regelung der Bauqualitätskontrolle,
Dekret Nr. 69/2004 vom 20. April 2004 über die Zulassung von Prüflaboratorien
mit dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle.
CM\819769DE.doc
191/192
PE442.981v01-00
DE
11. ASTURIEN
I.
ENTFALLENE GENEHMIGUNGEN
B.
IM BEREICH NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
-
Die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Zulassung für die freie Niederlassung
von
Unternehmen
und
Prüflaboratorien
mit
dem
Tätigkeitsfeld
Bauqualitätskontrolle fällt weg. Stattdessen muss eine rechtsverbindliche
Erklärung vorgelegt werden (Diese Maßnahme ist sowohl im Gesetz als auch im
Königlichen Sammeldekret vorgeschrieben.).
Änderung von Rechtsvorschriften:


Dekret Nr. 43/1990 vom 3. Mai 1990 über die Zulassung von Prüflaboratorien mit
dem Tätigkeitsfeld Bauqualitätskontrolle in der Autonomen Gemeinschaft Asturien;
das Dekret Nr. 83/1995 vom 12. Mai 1995 zur Regelung der Voraussetzungen und des
Verfahrens für die Qualifizierung von im Bereich Bauqualitätskontrolle
kooperierenden Organisationen.
PE442.981v01-00
DE
192/192
CM\819769DE.doc
Herunterladen