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HRKB 03.02.2024

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HRKB
Vorläufige Haushaltsführung
03.02.2024
Ohne Haushalt ist die Kommune nicht handlungsfähig.
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Grundsatz der Vorherigkeit, § 81 Abs. 2 GemO (Muss 1 Monat vor Beginn der
Rechtsaufsicht vorliegen  ansonsten Verstoß und dann greift § 83 Abs. 1)
Grundsatz der Jährlichkeit, § 79 Abs. 1 S. 1 GemO (S. 2 = Doppelhaushalt, Erlass für
zwei Jahre; nach Jahren getrennt.)
Prüfen
Schritt 1: Grundsatz der Vorherigkeit, § 81 Abs. 2 GemO
Schritt 2: Feststellen des Verstoßes
 Es greift § 83 Abs. 1, damit Verwaltung handlungsfähig bleibt. Diese
Zwischenzeit heißt „Interimswirtschaft“.
 Dies muss in der Prüfung immer festgestellt werden, wenn in der Aufgabe steht, dass die
Haushaltssatzung zu spät erstellt wurde.
Achtung: Haushaltssatzung muss öffentlich bekannt gemacht werden  § 81 Abs. 3 GemO
Inhalt der vorläufigen Haushaltsführung
Für die vorläufige Haushaltsführung gelten in allen Bundesländern weitgehend die gleichen
Regeln.
Danach darf die Gemeinde:
 Aufwendungen bzw. Ausgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist;
 Mittel einsetzen, die für unaufschiebbare Aufgaben erforderlich sind,
beispielsweise laufende Bewirtschaftung der kommunalen Gebäude, aber auch
Fortführung bereits begonnener Investitionsvorhaben;
 Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres, soweit sie noch nicht ausgeschöpft
sind, weiter in Anspruch nehmen;
 Steuern nach den Steuersätzen erheben, die im Vorjahr galten;
 Vorhandene Kredite umschulden;

Neue Kredite aufnehmen mit nach Bundesland unterschiedlichen
Einschränkungen: teilweise in begrenzten Umfang, z. B. ein Viertel des
Vorjahresbetrages, und/oder nur mit Einzelgenehmigung der Kommunalaufsicht.
Die Gemeinde darf nicht
 neue Vorhaben, die im Vorjahr noch nicht im Haushalt standen, beginnen;
 freiwillige Leistungen zahlen, sofern nicht im Vorjahr hierüber schon Verträge
geschlossen wurden (z. B. Zuschüsse an Vereine);
 neue, im Stellenplan des Vorjahres nicht vorgesehene Stellen schaffen.
Beachte: Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen
und sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, darf die
Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags
der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 87 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
Aufgaben
Lösung
Nachtragshaushaltsführung
-
Unvorhergesehenes (z.B. Corona)
Haushaltssatzung kann nur durch eine neue Satzung geändert werden 
Nachtragshaushaltssatzung
Änderung von Planansätzen
Ein oder mehrere Nachtragssatzungen pro Jahr sind möglich
Erlass nur im laufenden Jahr möglich
§ 82 GemO ist maßgeblich
Pflichtnachtragssatzung
- Immer wenn es erhebliche negative Abweichungen gibt, bzw. diese zu erwarten
sind, kommt eine Pflichtnachtragssatzung in Betracht.
- Gemeinde muss dann unverzüglich handeln  keine Ermessenentscheidung
- Diverse Gründe für einen Pflichtnachtrag, vgl. § 82 Abs. 2 GemO
BEACHTE:
Hinweis: Bei undefinierten Rechtsbegriffen wie „unabweisbar“ muss definiert werden in der
Erläuterung.
Pflichtnachtragssatzung - Möglichkeit 1 (§ 82 Abs. 2, Nr. 1)
Beispiele:
a) Das Rathausdach ist undicht und soll
dringend repariert werden. Kostenpunkt:
400.000 €
 NHHS, da beim ord. Ergebnis ein
erheblicher Fehlbetrag entsteht
b) Corona Krise: Gewerbesteuer bricht um
100.000 € ein
 Keine NHHS, da ord. Ergebnis nicht
negativ wird. Es entsteht kein Fehlbetrag
c) Die Sporthalle brennt ab und muss
außerplanmäßig abgeschrieben werden
(155.000 €)
 NHHS, da beim Sonderergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht
d) Die Gewerbesteuer bricht um 400.000 € ein, dafür wird die geplante Reparatur der
Sporthalle um 80.000 € günstiger
 Grds. NHHS, da ein ehreblicher Fehlbetrag von -200.000 € eintritt. ABER:
Ausnahme nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 GemO, da sich der Fehlbetrag vermeiden lässt
→nur noch -120.000 € Fehlbetrag
Definitionserklärung
Zu den ordentlichen Erträgen gehören all diejenigen Erträge, die im Rahmen der
gewöhnlichen Geschäfts- bzw. Verwaltungstätigkeit anfallen. Ordentliche Erträge sind
regelmäßig wiederkehrende und planbare Erträge.
Ordentlich und außerordentlich wird nur im Ergebnishaushalt benutzt.
Beispiele für ordentliche Erträge: Steuern, Beiträge und Gebühren.
Pflichtnachtragssatzung – Möglichkeit 2 (§ 82 Abs. 2, Nr. 2 GemO)
Wenn,
- bisher nicht veranschlagte oder
- zusätzliche einzelne Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu
den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans
erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
Beispiele
a) Das Rathausdach ist
undicht und soll dringend
repariert werden.
Kostenpunkt: 200.000 €. Keine Mittel im
HHPL veranschlagt.
 Keine NHHS, da die Wertgrenze nicht
überschritten wird.
b) Für das Personal waren 3.500.000 €
eingeplant. Aufgrund Tarifsteigerungen wird
nun mit 4.000.000 € an Personalaufwand
geplant.
 Grds. NHHS, da die Wertgrenze
überschritten wird. ABER: Ausnahme
nach § 82 Abs. 3 Nr. 3 GemO.
c) Das Rathaus muss außerplanmäßig
abgeschrieben werden. Die Abschreibung beläuft sich auf 350.000 €.
 Grds. NHHS, da die Wertgrenze überschritten wird. ABER unabweisbar nach § 82
Abs. 3 Nr. 1 GemO.
d) Aufgrund falscher Statikberechnungen werden für den Neubau der Sporthalle dieses
Jahr 1,4 Mio. € anstelle der geplanten 1,0 Mio. € benötigt.
 NHHS, da die Wertgrenze überschritten wird.
Pflichtnachtragssatzung – Möglichkeit 3 (§ 82 Abs. 2, Nr. 3 GemO)
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
Auszahlungen des Finanzhaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.
Definitionserklärung
Als Investition bezeichnet man Auszahlungen, die auf die Anschaffung langfristig nutzbarer
Wirtschaftsgüter (sog. Investitionsgüter) abzielen. Investitionsgüter können z.B. sein:
Feuerwehr-Fahrzeug, Verwaltungsgebäude, Polizei-Boot, Sporthalle.
Bei Investitionsförderungsmaßnahmen handelt es sich um Zuweisungen, Zuschüsse und
Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit
Sonderrechnung.
Beispiele
a) Der Gemeinderat kommt
auf die Idee einen neuen Spielplatz noch in diesem
Jahr zu bauen. Dieser kostet 100.000 €. In den
Vorjahren waren hierfür keine Planansätze
vorhanden
 NHHS, da die Wertgrenze überschritten wird
b) Der Fußballverein M beantragt einen Tag nach Rechtskraft des HHPLs einen
Zuschuss für den Neubau Ihres Vereinsheimes. Der FV M will dafür 70.000 €
 Keine NHHS, da die Wertgrenze nicht überschritten wird
c) Es ergibt sich die Gelegenheit ein baupolitisches wichtiges Grundstück zu kaufen.
Das Grundstück kostet 300.000 €. Der aktuelle Planansatz ist bereits ausgeschöpft
 NHHS, da die Wertgrenze überschritten wird
Pflichtnachtragssatzung – Möglichkeit 4 (§ 82 Abs. 2, Nr. 4 GemO)
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
Gemeindebedienstete eingestellt, angestellt, befördert oder höher eingestuft werden sollen
und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
Zusammenfassung
Weitere Möglichkeiten: § 79, Abs 3a, 3b, 4 und 5


Immer, wenn ein Pflichtbestandteil der Haushaltssatzung geändert wird, geht dies
nur über eine Nachtragssatzung
Sofern einer der vier Fälle eintritt, ist zwingend eine Nachtragssatzung zu
erlassen  es gibt keinen Ermessensspielraum (Entscheidung ist nicht freiwillig)
Kann aber die Folge einer bewussten Entscheidung sein, z.B. Vorziehen einer
Investition
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