HRKB Vorläufige Haushaltsführung 03.02.2024 Ohne Haushalt ist die Kommune nicht handlungsfähig. o o Grundsatz der Vorherigkeit, § 81 Abs. 2 GemO (Muss 1 Monat vor Beginn der Rechtsaufsicht vorliegen ansonsten Verstoß und dann greift § 83 Abs. 1) Grundsatz der Jährlichkeit, § 79 Abs. 1 S. 1 GemO (S. 2 = Doppelhaushalt, Erlass für zwei Jahre; nach Jahren getrennt.) Prüfen Schritt 1: Grundsatz der Vorherigkeit, § 81 Abs. 2 GemO Schritt 2: Feststellen des Verstoßes Es greift § 83 Abs. 1, damit Verwaltung handlungsfähig bleibt. Diese Zwischenzeit heißt „Interimswirtschaft“. Dies muss in der Prüfung immer festgestellt werden, wenn in der Aufgabe steht, dass die Haushaltssatzung zu spät erstellt wurde. Achtung: Haushaltssatzung muss öffentlich bekannt gemacht werden § 81 Abs. 3 GemO Inhalt der vorläufigen Haushaltsführung Für die vorläufige Haushaltsführung gelten in allen Bundesländern weitgehend die gleichen Regeln. Danach darf die Gemeinde: Aufwendungen bzw. Ausgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist; Mittel einsetzen, die für unaufschiebbare Aufgaben erforderlich sind, beispielsweise laufende Bewirtschaftung der kommunalen Gebäude, aber auch Fortführung bereits begonnener Investitionsvorhaben; Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres, soweit sie noch nicht ausgeschöpft sind, weiter in Anspruch nehmen; Steuern nach den Steuersätzen erheben, die im Vorjahr galten; Vorhandene Kredite umschulden; Neue Kredite aufnehmen mit nach Bundesland unterschiedlichen Einschränkungen: teilweise in begrenzten Umfang, z. B. ein Viertel des Vorjahresbetrages, und/oder nur mit Einzelgenehmigung der Kommunalaufsicht. Die Gemeinde darf nicht neue Vorhaben, die im Vorjahr noch nicht im Haushalt standen, beginnen; freiwillige Leistungen zahlen, sofern nicht im Vorjahr hierüber schon Verträge geschlossen wurden (z. B. Zuschüsse an Vereine); neue, im Stellenplan des Vorjahres nicht vorgesehene Stellen schaffen. Beachte: Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 87 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Aufgaben Lösung Nachtragshaushaltsführung - Unvorhergesehenes (z.B. Corona) Haushaltssatzung kann nur durch eine neue Satzung geändert werden Nachtragshaushaltssatzung Änderung von Planansätzen Ein oder mehrere Nachtragssatzungen pro Jahr sind möglich Erlass nur im laufenden Jahr möglich § 82 GemO ist maßgeblich Pflichtnachtragssatzung - Immer wenn es erhebliche negative Abweichungen gibt, bzw. diese zu erwarten sind, kommt eine Pflichtnachtragssatzung in Betracht. - Gemeinde muss dann unverzüglich handeln keine Ermessenentscheidung - Diverse Gründe für einen Pflichtnachtrag, vgl. § 82 Abs. 2 GemO BEACHTE: Hinweis: Bei undefinierten Rechtsbegriffen wie „unabweisbar“ muss definiert werden in der Erläuterung. Pflichtnachtragssatzung - Möglichkeit 1 (§ 82 Abs. 2, Nr. 1) Beispiele: a) Das Rathausdach ist undicht und soll dringend repariert werden. Kostenpunkt: 400.000 € NHHS, da beim ord. Ergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht b) Corona Krise: Gewerbesteuer bricht um 100.000 € ein Keine NHHS, da ord. Ergebnis nicht negativ wird. Es entsteht kein Fehlbetrag c) Die Sporthalle brennt ab und muss außerplanmäßig abgeschrieben werden (155.000 €) NHHS, da beim Sonderergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht d) Die Gewerbesteuer bricht um 400.000 € ein, dafür wird die geplante Reparatur der Sporthalle um 80.000 € günstiger Grds. NHHS, da ein ehreblicher Fehlbetrag von -200.000 € eintritt. ABER: Ausnahme nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 GemO, da sich der Fehlbetrag vermeiden lässt →nur noch -120.000 € Fehlbetrag Definitionserklärung Zu den ordentlichen Erträgen gehören all diejenigen Erträge, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfts- bzw. Verwaltungstätigkeit anfallen. Ordentliche Erträge sind regelmäßig wiederkehrende und planbare Erträge. Ordentlich und außerordentlich wird nur im Ergebnishaushalt benutzt. Beispiele für ordentliche Erträge: Steuern, Beiträge und Gebühren. Pflichtnachtragssatzung – Möglichkeit 2 (§ 82 Abs. 2, Nr. 2 GemO) Wenn, - bisher nicht veranschlagte oder - zusätzliche einzelne Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Beispiele a) Das Rathausdach ist undicht und soll dringend repariert werden. Kostenpunkt: 200.000 €. Keine Mittel im HHPL veranschlagt. Keine NHHS, da die Wertgrenze nicht überschritten wird. b) Für das Personal waren 3.500.000 € eingeplant. Aufgrund Tarifsteigerungen wird nun mit 4.000.000 € an Personalaufwand geplant. Grds. NHHS, da die Wertgrenze überschritten wird. ABER: Ausnahme nach § 82 Abs. 3 Nr. 3 GemO. c) Das Rathaus muss außerplanmäßig abgeschrieben werden. Die Abschreibung beläuft sich auf 350.000 €. Grds. NHHS, da die Wertgrenze überschritten wird. ABER unabweisbar nach § 82 Abs. 3 Nr. 1 GemO. d) Aufgrund falscher Statikberechnungen werden für den Neubau der Sporthalle dieses Jahr 1,4 Mio. € anstelle der geplanten 1,0 Mio. € benötigt. NHHS, da die Wertgrenze überschritten wird. Pflichtnachtragssatzung – Möglichkeit 3 (§ 82 Abs. 2, Nr. 3 GemO) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Auszahlungen des Finanzhaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Definitionserklärung Als Investition bezeichnet man Auszahlungen, die auf die Anschaffung langfristig nutzbarer Wirtschaftsgüter (sog. Investitionsgüter) abzielen. Investitionsgüter können z.B. sein: Feuerwehr-Fahrzeug, Verwaltungsgebäude, Polizei-Boot, Sporthalle. Bei Investitionsförderungsmaßnahmen handelt es sich um Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung. Beispiele a) Der Gemeinderat kommt auf die Idee einen neuen Spielplatz noch in diesem Jahr zu bauen. Dieser kostet 100.000 €. In den Vorjahren waren hierfür keine Planansätze vorhanden NHHS, da die Wertgrenze überschritten wird b) Der Fußballverein M beantragt einen Tag nach Rechtskraft des HHPLs einen Zuschuss für den Neubau Ihres Vereinsheimes. Der FV M will dafür 70.000 € Keine NHHS, da die Wertgrenze nicht überschritten wird c) Es ergibt sich die Gelegenheit ein baupolitisches wichtiges Grundstück zu kaufen. Das Grundstück kostet 300.000 €. Der aktuelle Planansatz ist bereits ausgeschöpft NHHS, da die Wertgrenze überschritten wird Pflichtnachtragssatzung – Möglichkeit 4 (§ 82 Abs. 2, Nr. 4 GemO) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Gemeindebedienstete eingestellt, angestellt, befördert oder höher eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. Zusammenfassung Weitere Möglichkeiten: § 79, Abs 3a, 3b, 4 und 5 Immer, wenn ein Pflichtbestandteil der Haushaltssatzung geändert wird, geht dies nur über eine Nachtragssatzung Sofern einer der vier Fälle eintritt, ist zwingend eine Nachtragssatzung zu erlassen es gibt keinen Ermessensspielraum (Entscheidung ist nicht freiwillig) Kann aber die Folge einer bewussten Entscheidung sein, z.B. Vorziehen einer Investition