de - Europäische Kommission

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Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 20141 (LMG),
auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes
vom 21. März 20032 (GTG),
auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG)
und auf die Artikel 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 20094 über die Produktesicherheit (PrSG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
a.
das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
b.
das Kennzeichnen, das Anpreisen und die Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie das Verbreiten
von Informationen über sie;
c.
den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
d.
die Selbstkontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, namentlich die Probenahme, die Beurteilungsgrundlagen
und Untersuchungsmethoden;
e.
das Ein-, Aus- und Durchführen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
f.
die Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und das bundesinterne Entscheidverfahren im Bereich der Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände.
2
Die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 20056 über die Primärproduktion (VPrP) und der Verordnung vom 23.
November 20057 über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie der sich darauf stützenden Erlasse bleiben vorbehalten.
Art. 2
1
Begriffe
In dieser Verordnung sowie in den gestützt darauf vom EDI erlassenen Verordnungen bedeuten:
a.
Lebensmittelbetrieb: betriebliche Einheit eines Unternehmens, das mit Lebensmitteln umgeht, insbesondere Lebensmittel herstellt,
verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, anpreist, vertreibt oder abgibt;
b.
Einzelhandelsbetrieb: Lebensmittelbetrieb, in dem mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder
der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten umgegangen wird, namentlich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
hergestellt, verarbeitet, behandelt oder gelagert werden; dazu gehören Läden, Restaurants, Grossküchen und Betriebskantinen
sowie Verteilzentren von Grossverteilern und Engros-Handelsbetriebe;
c.
Zerlegebetrieb: ein Betrieb zum Entbeinen oder Zerlegen von Fleisch;
d.
verantwortliche Person: eine natürliche Person, welche im Auftrag der Unternehmensleitung gegenüber dem Vollzug die
oberste Verantwortung für die Produktesicherheit im Betrieb trägt.
e.
Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung: Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile
Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch die Konsumentinnen und Konsumenten zubereitet werden;
f.
Umhüllung: die Hülle oder das Behältnis, die das Lebensmittel unmittelbar umgeben;
g.
Verpackung: ein Behältnis, das ein oder mehrere umhüllte Lebensmittel enthält;
h.
vorverpacktes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das vor der Abgabe ganz oder teilweise so umhüllt oder verpackt worden ist,
dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet oder abgeändert wird und das an Konsumen-
AS ...
1
SR ...
2
SR 814.91
3
SR 814.01
4
SR 930.11
5
SR 946.51
6
SR 916.020
7
SR 817.190
1
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
tinnen, Konsumenten oder an Restaurants, Grossküchen, Betriebskantinen oder ähnliche Einrichtungen abgegeben wird; nicht
als vorverpackt gelten Lebensmittel, die auf Wunsch der Konsumentinnen oder Konsumenten am Verkaufsort verpackt oder im
Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt werden;
i.
Verarbeitung: eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser Verfahren;
j.
unverarbeitetes Lebensmittel: Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschliesslich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert,
garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;
k.
Anpreisung: die Anschrift in den Läden, Produktinformationen zu Werbezwecken, Reklamen jeder Art sowie die Direktwerbung;
l.
Fernkommunikationstechnik: Jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einer Konsumentin
oder einem Konsumenten und einer Lieferantin oder einem Lieferanten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann;
m. Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate: Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren Konsum bestimmt sind und zu
Lebensmitteln verarbeitet werden sollen;
n.
Zutat: jeder Stoff und jedes Erzeugnis, einschliesslich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, sowie
jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet
wird und der - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“;
o.
Mikroorganismen: Bakterien, Viren, Hefen, Schimmelpilze, Algen, Protozoen, mikroskopisch kleine Würmer und deren Toxine und Metaboliten;
p.
Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe, die:
1. nicht als Lebensmittel verzehrt werden,
2. bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Beoder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner
Derivate im Enderzeugnis hinterlassen können, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind, und
3. sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken;
q.
Zusatzstoffe: Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische
Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung,
Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können
r.
Aromen: Erzeugnisse, die:
1. als solche nicht zum Verzehr bestimmt sind und Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch oder
Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern,
2. aus den folgenden Kategorien hergestellt worden sind oder bestehen: Aromastoffe, Aromaextrakte, thermisch gewonnene
Reaktionsaromen, Raucharomen, Aromavorstufen, sonstige Aromen oder deren Mischungen;
s.
Kontaminanten: Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der einem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als
Rückstand der Gewinnung (einschliesslich der Behandlungsmethoden in Ackerbau, Tierhaltung und Veterinärmedizin), Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden
Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist. Der Begriff umfasst nicht
Überreste von Insekten, Tierhaare und anderen Fremdbesatz.
t.
Zoonosen: sämtliche Infektionskrankheiten, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen
übertragen werden können;
u.
Zoonoseerreger: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen
können;
v.
Antibiotikaresistenz: die Fähigkeit von Mikroorganismen, in einer Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes, die
gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, zu überleben oder sich gar zu vermehren.
2
Vorbehältlich abweichender Umschreibungen im schweizerischen Lebensmittelrecht werden die übrigen Begriffe dieser Verordnung
gemäss den Definitionen verwendet, die in einer der folgenden Verordnungen der Europäischen Union (EU) enthalten sind:
8
9
10
2
a.
Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/20028;
b.
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/20049;
c.
Anhänge I–III der Verordnung (EG) Nr. 853/200410;
d.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/200411;
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom
30.4.2004, S. 1; zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen
Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
e.
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/200412.;
f.
Artikel 2 der Verordnung (EG) 1169/201113.
2. Kapitel: Lebensmittel
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 3
Sicherheit von Lebensmitteln
1
Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
2
Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
3
a.
gesundheitsschädlich sind;
b.
für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
Bei der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit sind zu berücksichtigen:
a.
die wahrscheinlichen sofortigen, kurzfristigen und langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit der
Konsumentinnen und Konsumenten sowie auf nachfolgende Generationen;
b.
die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen;
c.
die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Gruppe von Konsumentinnen und Konsumenten, falls das
Lebensmittel für diese Gruppe bestimmt ist.
4
Bei der Beurteilung der Geeignetheit für den Konsum ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe
oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Konsum durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
5
6
Bei den Beurteilungen nach den Absätzen 3 und 4 sind zusätzlich zu berücksichtigen:
a.
die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die
Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten
Lebensmittelkategorie.
b.
die normalen Bedingungen der Verwendung des Lebensmittels auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
c.
die normalen Bedingungen der Verwendung des Lebensmittels durch die Konsumentinnen und Konsumenten.
Das EDI bestimmt, welche Tierarten zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind.
Art. 4
Lebensmittel von Versuchstieren
Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, die nicht
zugelassen sind, bedürfen der Bewilligung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Lebensmittel sicher ist und kein Verstoss gegen das
Täuschungsverbot vorliegt. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 10.
Art. 5
Hygiene
1
Die verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass Lebensmittel durch Mikroorganismen, Rückstände und Kontaminanten oder auf
andere Weise nicht nachteilig verändert werden.
2
Sie muss alle Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu
bringen.
3
Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, Transportmittel usw. sowie die zur
Lebensmittelherstellung, zur Aufbewahrung und zum Verkauf bestimmten Räume müssen sauber und in gutem Zustand gehalten
werden.
4
Das EDI legt fest:
a.
die hygienischen Anforderungen an Lebensmittel und deren Herstellung;
b.
die Anforderungen an die Personen, welche mit Lebensmitteln umgehen;
c.
die hygienischen Anforderungen an die Räume und Ausrüstungen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird;
d.
die Höchstwerte für Mikroorganismen in Lebensmitteln und die Verfahren zu deren Ermittlung;
e.
die Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten in Lebensmitteln; es berücksichtigt dabei Anträge nach Artikel 11b Absatz 1 der Verordnung vom Mai 200514 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (VBP).
11
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die
amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; zuletzt
geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
12
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165 vom 30.4.2004, S.
1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2013, ABl. L 199 vom 24.7.2013, S. 3.
13
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher
über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und
der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
14 SR 813.12
3
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
5
Es kann spezielle Bestimmungen erlassen für die Herstellung von Lebensmitteln:
a.
in schwierigen geografischen Lagen;
b.
nach traditionellen Methoden.
Art. 6
Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate
Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen so beschaffen sein, dass sich daraus bei Behandlung oder Verarbeitung nach
guter Herstellungspraxis (GHP) einwandfreie Lebensmittel ergeben.
Art. 7
Täuschungsverbot
1
Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Anpreisungen und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen
entsprechen beziehungsweise dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
2
3
Verboten sind insbesondere:
a.
Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gar
nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
b.
Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:
1. die für eine Lebensmittelgruppe geltenden Vorschriften (z. B. betreffend umweltgerechter Produktion, artgerechter
Tierhaltung oder Sicherheit der Lebensmittel),
2. Eigenschaften, welche die einer bestimmten Lebensmittelgruppe zugehörenden Produkte aufweisen;
c.
Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit
zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:
1. Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln zur
Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 22),
2. nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben;
d.
Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;
e.
Angaben, welche darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, welcher über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;
f.
Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der
GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199715, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt sind;
g.
Angaben, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Schweizer Herkunft im
Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. Januar 199216 eines Lebensmittels zu wecken;
h.
bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen; vorbehalten sind die vom
EDI festgelegten Bezeichnungen traditioneller alkoholischer Getränke;
i.
bei bewilligungspflichtigen Produkten: Hinweise mit Werbecharakter auf die durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen (BLV) erteilte Bewilligung.
Das EDI:
a.
regelt die Grenzen zulässiger Anpreisungen sowie die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben;
b.
kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.
Art. 8
Verarbeitung und Vermischung bei Nichteinhaltung der Höchstwerte
Lebensmittel, welche die Höchstwerte nicht einhalten, dürfen nur weiter verarbeitet oder zur Reduktion der Höchstwertüberschreitung
vermischt werden, wenn dies der GHP entspricht oder wenn das Lebensmittelrecht dies vorsieht.
Art. 9
Schutz umschriebener Lebensmittel
1
Zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen kann das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Lebensmittel
oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen.
2
Umschriebene Lebensmittel dürfen nur mit der betreffenden Sachbezeichnung bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung
entsprechen.
Art. 10
Allgemeines Bewilligungsverfahren
1
Wird im Lebensmittelrecht auf diese Bestimmung Bezug genommen, prüft das BLV im Rahmen des betreffenden Bewilligungsverfahrens, ob:
15
16
4
a.
das Lebensmittel sicher ist;
b.
kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt.
SR 910.12
SR 232.11
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
2
Es berücksichtigt dabei auch:
a.
die Kennzeichnung;
b.
die Anpreisung;
c.
internationale Normen und ausländische Gesetzgebungen.
3
Die Bewilligung wird nur an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Auswärtige Gesuchstellende
müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, welche um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung
der Vorschriften zu übernehmen hat.
4
Die Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Sie kann erneuert werden. Sie erlischt, wenn das Lebensmittel in einer
Verordnung zugelassen wird oder wenn vor Ablauf der Bewilligungsfrist kein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird.
5
Das BLV kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, dass die Sicherheit der Lebensmittel nicht mehr
gewährleistet ist.
6
Das BLV kann das Erteilen der Bewilligung davon abhängig machen, dass die Gesuchstellenden auf ihre Kosten ein Gutachten
vorlegen, das dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht und den Nachweis erbringt, dass die Sicherheit der Lebensmittel
gewährleistet ist und das Lebensmittel die angegebenen Eigenschaften aufweist. Es kann nach Absprache mit den Gesuchstellenden auf
deren Kosten externe Expertinnen und Experten beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z.B. einen Analysenbericht) verlangen.
7
Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über die erteilten Bewilligungen. Es führt im Internet eine Liste mit allen
laufenden Bewilligungen.
2. Abschnitt: Neuartige Lebensmittel
Art. 11
Begriff
1
Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die in der Schweiz oder der europäischen Union vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in
nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Darunter fallen namentlich auch:
a.
Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht verwendetes Produktionsverfahren angewandt wird,
das eine wesentliche Veränderung der Zusammensetzung oder der Struktur des Lebensmittels in Bezug auf den Nährwert, die
Art der Verstoffwechselung oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen bewirkt;
b.
Lebensmittel, die «technisch hergestellte Nanomaterialien» gemäss Ziffer 11 von Anhang 1 der Verordnung des EDI vom ... 17
betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) enthalten oder aus diesen bestehen;
c.
Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe, die im Einklang mit der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, der
Verordnung des EDI vom ...18 über Lebensmittel für die Ernährung bestimmter Bevölkerungsgruppen oder der Verordnung
des EDI vom ...19 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln verwendet werden dürfen, sofern:
1. ein neues Produktionsverfahren gemäss Buchstabe a angewandt worden ist, oder
2. sie «technisch hergestellte Nanomaterialien» gemäss Buchstabe b enthalten;
d.
Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 ausschliesslich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden, sofern sie in anderen Lebensmitteln als in Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden sollen;
e.
traditionelle Lebensmittel aus einem anderen Land als der Schweiz und der Europäischen Union, die aus der Primärproduktion
stammen, und für die ein Nachweis über ihre sichere Verwendung als Lebensmittel im Erzeugerland vorliegt.
2 Nicht als neuartige Lebensmittel gelten:
a.
Gentechnisch veränderte Erzeugnisse nach Artikel 26;
b.
Extraktionslösungsmittel und Lebensmittelenzyme;
c.
Lebensmittelzusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q;
d.
Aromen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r.
Art. 12
Bewilligungspflicht, Bewilligungserteilung
1 Neuartige
2
Lebensmittel bedürfen vor ihrem Inverkehrbringen der Bewilligung durch das BLV.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a.
das Lebensmittel kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt;
b.
kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt;
c.
bei einem Lebensmittel, das ein bestehendes Lebensmittel ersetzen soll, es nicht derart davon abweicht, dass sein normaler
Konsum Ernährungsmängel bei den Konsumentinnen und Konsumenten zur Folge hätte;
3
Für Lebensmittel nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe e sieht das EDI ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren sowie erleichterte
Bewilligungsanforderungen vor.
17
18
19
SR ...
SR ...
SR ...
5
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
4
Keiner Bewilligung bedürfen neuartige Lebensmittel, die von der EU nach der Verordnung (EU) Nr. ... 20 bewilligt wurden.
Art. 13
Bewilligungsverfahren
1
Die Bewilligungsverfahren richten sich nach Artikel 10 sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196821 über das Verwaltungsverfahren.
2
Das EDI regelt die Einzelheiten der Bewilligungsverfahren.
Art. 14
Bewilligungen
1 Die
Bewilligungen werden als Allgemeinverfügung erteilt.
2 Die
Abweisung eines Gesuchs erfolgt als Einzelverfügung.
3 Allgemeinverfügungen
sowie der Eintritt von deren Rechtskraft werden im Bundesblatt publiziert.
4 Das BLV
informiert die kantonalen Vollzugsorgane unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und über den Eintritt
der Rechtskraft.
5
In Abweichung von Artikel 10 werden die Allgemeinverfügungen unbefristet erteilt:
6
Das BLV führt eine Liste mit den bewilligten neuartigen Lebensmitteln.
7 Das
EDI regelt die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten.
Art. 15
Verwendung neuartiger Lebensmittel als Zutat
Bewilligte neuartige Lebensmittel sowie nach Artikel 12 Absatz 4 gelistete neuartige Lebensmittel dürfen als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel eingesetzt werden. Auflagen gelten für das zusammengesetzte Lebensmittel sinngemäss.
3. Abschnitt: Lebensmittelbetriebe
Art. 16
Meldepflicht
1
Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
2
Ausgenommen ist die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem.
3
Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung.
Art. 17
Bewilligungspflicht
1
Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, bedürfen der Bewilligung
durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde.
2
Keine Bewilligung benötigen:
a.
Betriebe, die nur im Bereich der Primärproduktion tätig sind;
b.
Betriebe, die nur Transporttätigkeiten ausüben;
c.
Betriebe, die nur Lebensmittel tierischer Herkunft lagern, für die keine Temperaturregelung besteht;
d.
Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft nur direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben;
e.
Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft an andere Lebensmittelbetriebe abgeben, wenn sie diese Lebensmittel davor lediglich lagern oder transportieren;
f.
Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft an andere Einzelhandelsbetriebe abgeben, wenn es sich dabei um
eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang handelt;
g.
Betriebe, die nur Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, die sowohl Erzeugnisse pflanzlicher
Herkunft als auch Fleischerzeugnisse, Gelatine, Kollagen, bearbeitete Mägen, bearbeitete Blasen, bearbeitete Därme, Grieben,
ausgelassene tierische Fette, verarbeitete Fischereierzeugnisse, Milchprodukte oder Eiprodukte enthalten;
h.
Betriebe, die nur Erzeugnisse aus der Imkerei herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben.
3
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt
sind.
4
Werden in einem bewilligten Betrieb Umbauten vorgenommen, die sich auf die Lebensmittelhygiene auswirken könnten, so ist dies
der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
4. Abschnitt: Stoffe und Zusätze
Art. 18
Inhaltsstoffe
Das EDI beurteilt gesundheitsschädliche oder antinutritiv wirkende Inhaltsstoffe und legt Höchstwerte fest.
20
21
6
Verordnung (EG) Nr. ...
SR 172.021
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Art. 19
Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme
Das EDI regelt die Zulässigkeit sowie die Höchstwerte der einzelnen Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme.
Art. 20
Verarbeitungshilfsstoffe
1
Technisch unvermeidbare Rückstände oder Folgeprodukte von Verarbeitungshilfsstoffen dürfen nicht gesundheitsschädlich sein und
dürfen im Endprodukt keine Wirkung entfalten.
2
Das EDI kann die Beurteilung von Verarbeitungshilfsstoffen regeln. Es kann Höchstwerte festlegen.
Art. 21
Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln
1
Zur Erhaltung oder Verbesserung des Nährwertes sowie zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung dürfen Lebensmitteln
Vitamine und Mineralstoffe sowie bestimmte andere Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden.
2
Das EDI regelt die zulässigen Stoffe und ihre Höchstkonzentrationen.
Art. 22
Zusatz von Mikroorganismen zu Lebensmitteln
1
Lebensmitteln dürfen Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Hefen und Schimmelpilze) zugesetzt werden, wenn dies für die Herstellung
notwendig oder für die Erreichung einer spezifischen Eigenschaft des Lebensmittels erwünscht ist.
2
Die zugesetzen Mikroorganismen müssen für Lebensmittelzwecke geeignet sein.
5. Abschnitt: Technologische Verfahren
Art. 23
Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung
der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
1
Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen
Sicherheit biologischen, chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden.
2
Die Verfahren sind so anzuwenden, dass sie nicht zu gesundheitsschädlichen Lebensmitteln führen und die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig
verändert werden.
3
Das EDI regelt:
a.
die Rahmenbedingungen und die Temperaturen der Wärmebehandlungen, der Kühlhaltung und des Tiefgefrierens;
b.
die technologischen Verfahren und die Anwendungsbedingungen biologischer, chemischer und physikalischer Verfahren.
Art. 24
1
2
Bewilligungspflichtige Verfahren
Folgende Verfahren bedürfen einer Bewilligung durch das BLV:
a.
die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen, ausgenommen Behandlungen nach Artikel 25 Absatz 3;
b.
die Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als dem Abspülen mit Trinkwasser.
c.
die Behandlung von Lebensmitteln mit einem Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit, welches die physiologischen Eigenschaften oder die stoffliche Zusammensetzung der
behandelten Lebensmittel nachweisbar verändern.
Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn eine Gesundheitsgefährdung nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann.
3
Es befristet die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre. Die Bewilligung kann erneuert werden. Sie erlischt, wenn vor Ablauf der
Bewilligungsfrist kein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird.
4
Artikel 10 Absätze 6 und 7 gilt sinngemäss.
5 Die
Bewilligungspflicht nach Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Art. 25
Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen
1
Eine Bewilligung für die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen wird nur erteilt, wenn sie auf die folgenden
Zwecke ausgerichtet ist:
2
a.
die Verringerung von pathogenen Mikroorganismen;
b.
die Verringerung des Verderbs von Lebensmitteln durch Verzögerung oder Anhalten von Verfallprozessen und durch Zerstörung von verderbfördernden Mikroorganismen;
c.
die Verringerung von Verlusten von Lebensmitteln durch vorzeitiges Reifen, Sprossen oder Keimen;
d.
die Befreiung der Lebensmittel von Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.
Das EDI regelt die technischen Vorgaben der Bestrahlung im Einzelnen.
3 Keine
Bewilligung benötigt die Behandlung getrockneter aromatischer Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen, wenn dies:
a.
zur Verminderung der Keimzahl oder zur Vermeidung des Befalls mit Schadorganismen erfolgt;
b.
nicht dazu führt, dass die mittlere total absorbierte Dosis 10 kGy überschreitet; und
7
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
c.
4
nach den Vorgaben des «Codex General Standard for Irradiated Foods» und des «Recommended International Code of Practice
for Radiation Processing of Food» des Codex Alimentarius durchgeführt wird.
Nicht als Behandlung mit ionisierenden Strahlen gilt die Bestrahlung von Lebensmitteln durch Mess- oder Prüfgeräte, wenn:
a.
die absorbierte Dosis folgende Werte nicht überschreitet:
1. bei Prüfgeräten, bei denen Neutronen verwendet werden: 0,01 Gy,
2. bei anderen Geräten: 0,5 Gy; und
b.
die maximale Strahlenenergie folgende Werte nicht überschreitet:
1. bei Röntgenstrahlen: 10 MeV,
2. bei Neutronen: 14 MeV,
3. in den übrigen Fällen: 5 MeV.
6. Abschnitt: Gentechnisch veränderte Organismen
Art. 26
Begriff
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter
natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (Art. 5 Abs. 2 GTG).
Art. 27
Bewilligungspflicht
1
Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden und die zur
Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung durch das BLV.
2
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a.
nach dem Stand der Wissenschaft erstellt ist, dass die Erzeugnisse nach Absatz 1 sicher sind;
b.
bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, die Voraussetzungen nach folgenden Gesetzen erfüllt sind:
1. Tierschutzgesetz vom 9. März 1978
2. USG,
3. GTG,
4. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197022,
5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199823 und
6. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196624;
c.
bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind oder solche enthalten, zusätzlich die für diese
Produkte relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200825 erfüllt
sind.
3
Handelt es sich um Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind oder solche enthalten, so leitet und
koordiniert das BLV das Bewilligungsverfahren. Es unterbreitet das Gesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Bundesamt
für Landwirtschaft (BLW) zur Beurteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese
Fachstellen dem Inverkehrbringen zustimmen.
4
Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt.
Art. 28
1
Toleranz
Das Vorhandensein von Material nach Artikel 27 Absatz 1 wird ohne Bewilligung toleriert, wenn:
a.
das Material lediglich in geringen Anteilen vorhanden ist;
b.
belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials zu vermeiden; und
c.
nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze nach den Artikeln 6–9 GTG ausgeschlossen werden kann.
2
Das EDI legt fest, bis zu welcher Höhe Anteile im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a als gering gelten, und regelt das Verfahren zur
Beurteilung, ob das Material die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.
3
Das BLV nimmt die Beurteilung vor und erlässt eine Liste des Materials, welches die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c
erfüllt.
Art. 29
1
Pflicht zur Dokumentation
Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe abgibt, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden,
hat die Abnehmerin oder den Abnehmer mit einer Dokumentation darauf hinzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für die Abgabe an
Konsumentinnen und Konsumenten.
22
23
24
25
8
SR 818.101
SR 910.1
SR 916.40
SR 814.911
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
2
Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe einführt, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen
wurden, hat dazu eine Dokumentation einzufordern.
3
Auf die Dokumentation kann verzichtet werden, wenn:
a.
keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält; und
b.
belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat
zu vermeiden.
4
Absatz 3 gilt nicht für Mikroorganismen, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden.
5
Das EDI regelt Inhalt und Aufbewahrungsdauer der Dokumentation.
Art. 30
Trennung des Warenflusses
1
Wer mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen umgeht, die GVO sind oder solche enthalten, hat im Rahmen
der "Guten Herstellungspraxis" Vorgaben festzulegen und Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.
2
Zu diesem Zweck legt das EDI die Anforderungen an ein geeignetes System zur Qualitätssicherung fest.
7. Abschnitt: Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
Art. 31
1
2
Vorverpackte Lebensmittel
Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, muss den Konsumentinnen und Konsumenten angeben:
a.
die Sachbezeichnung;
b.
die Zusammensetzung (Zutaten);
c.
Lebensmittel oder Zutaten mit einem Allergiepotenzial;
d.
die Haltbarkeit;
e.
das Produktionsland der Lebensmittel;
f.
die Herkunft der ein Lebensmittel charakterisierenden Zutaten;
g.
eine Nährwertdeklaration;
h.
die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung (z.B. Bestrahlung);
i.
gegebenenfalls Hinweise zur sachgemässen Verwendung.
Die Angaben müssen angebracht werden:
a.
an gut sichtbarer Stelle;
b.
in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift.
3
Sie müssen in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein. Sie können ausnahmsweise nur in einer andern Sprache abgefasst sein,
wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel
informiert werden. Warnaufschriften müssen in allen Amtssprachen erfolgen.
4
Das EDI regelt:
a.
wie die Angaben im Einzelnen zu erfolgen haben;
b.
die Anpreisungen.
5
Das EDI kann für bestimmte Lebensmittelgruppen Ausnahmen vorsehen oder vorschreiben, dass Lebensmittel mit zusätzlichen
Angaben gekennzeichnet werden müssen.
Art. 32
1
2
Gentechnisch veränderte Lebensmittel
Auf den gentechnisch veränderten Organismus hinzuweisen bei:
a.
Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO-Erzeugnisse sind;
b.
Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten;
c.
Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO-Erzeugnisse sind und als solche abgegeben werden.
Werden die gentechnisch veränderten Mikroorganismen als solche abgegeben, ist auf die gentechnische Veränderung hinzuweisen.
3
Ein besonderer Hinweis ist zulässig, wenn bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen vollständig auf die
Anwendung von Gentechnik verzichtet wurde.
4
Das EDI regelt:
a.
die Art und Weise der Kennzeichnung
b.
die Ausnahmen von der der Kennzeichnungspflicht;
c.
die bei vollständigem Verzicht auf die Anwendung der Gentechnik zulässigen Hinweise.
Art. 33
1
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Das EDI legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen.
9
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
2
Das BLV kann nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben im Einzelfall bewilligen, wenn anhand allgemein anerkannter
wissenschaftlicher Dokumentationen der Nachweis erbracht werden kann, dass das betreffende Produkt die angegebenen Eigenschaften aufweist und die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels
getäuscht werden.
3
Wissenschaftliche Daten und Informationen zur Bewilligung einer gesundheitsbezogenen Angabe dürfen ohne Zustimmung der
Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers während fünf Jahren ab Datum der Bewilligung nicht zu Gunsten einer anderen
Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwendet werden, sofern:
a.
die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die wissenschaftlichen Daten und Informationen bei der Gesuchseinreichung als geschützt bezeichnet;
b.
die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausschliesslichen Anspruch
auf Nutzung der Daten hat; und
c.
die gesundheitsbezogene Angabe ohne Vorlage dieser Daten nicht zugelassen worden wäre.
Art. 34
Offen angebotene Lebensmittel
1
Über offen angebotene Lebensmittel sowie über Lebensmittel, die von Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden,
ist in gleicher Weise zu informieren wie über vorverpackte Lebensmittel. Auf schriftliche Angaben kann verzichtet werden, wenn die
Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist.
2
In jedem Fall sind schriftlich anzubringen:
a.
bei einem nicht zusammengesetzten Lebensmittel: das Produktionsland des zur Lebensmittelgewinnung verwendeten Tieres;
b.
bei einem zusammengesetzten Lebensmittel: die Herkunft des zur Lebensmittelgewinnung verwendeten Tieres, wenn diese
nach den vom EDI erlassenen Bestimmungen über die Angabe der Herkunft der ein Lebensmittel charakterisierenden Zutaten
bei vorverpackten Lebensmitteln angegeben werden muss;
c.
die Angaben nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c und h;
3
Das EDI regelt, wie diese Angaben im Einzelnen zu erfolgen haben. Es kann festlegen, dass über Fleisch und Fisch zusätzliche
Informationen schriftlich erfolgen müssen.
Art. 35
Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate
Wer Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbfabrikate abgibt, hat dafür zu sorgen, dass alle Angaben, die zur Erfüllung der Pflichten
zur Information über die daraus hergestellten Lebensmittel erforderlich sind, mitgeliefert werden.
Art. 36
Anpreisungsbeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung
1
Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen und darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht
implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.
2
Es darf keine Werbung in Einzelhandelsgeschäften geben, welche die Konsumentinnen und Konsumenten durch Verteilung von
Proben oder mit anderen Werbemitteln wie besonderen Auslagen, Rabattmarken, Zugabeartikeln, Sonderangeboten, Lockartikeln oder
Koppelungsgeschäften direkt auf Einzelhandelsebene zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregt.
3
Das Verteilen kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse, Proben oder anderer Werbegeschenke an die Öffentlichkeit oder an
schwangere Frauen, Mütter und deren Familienmitglieder ist untersagt, sei es direkt oder indirekt über das Gesundheitsvorsorgewesen.
8. Abschnitt: Abgabe- und Anpreisungsbeschränkungen für alkoholische Getränke
Art. 37
1
Alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.
2
Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar
sind. Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass
die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 1 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.
3
Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:
4
a.
an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden;
b.
in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden;
c.
auf Gegenständen, die hauptsächlich Jugendliche benutzen;
d.
auf Gegenständen, die an Jugendliche unentgeltlich abgegeben werden.
Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18
Jahren richten, oder entsprechend aufgemacht sein.
10
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
9. Abschnitt: Mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken angebotene Lebensmittel
Art. 38
1
Werden Lebensmittel, Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbfabrikate mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken angeboten,
müssen die Abnehmerinnen und Abnehmer über die selben Informationen verfügen, wie sie bei Erwerb vor Ort zur Verfügung gestellt
werden müssen. Dabei gilt:
a.
Mit Ausnahme des Haltbarkeitsdatums müssen alle gestützt auf diese Verordnung anzubringenden Angaben zum Zeitpunkt des
Anbietens der Ware verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig anzugeben sind, unentgeltlich bereitgestellt werden.
b.
zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle gestützt auf diese Verordnung anzubringenden Angaben verfügbar sein.
2
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln gilt Artikel 34.
3
Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden.
3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 39
1
Grundsatz
Gebrauchsgegenstände müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sicher sein.
2
Verboten sind Gebrauchsgegenstände, bei denen auf Grund ihrer Form, ihres Geruches oder ihres Aussehens voraussehbar ist, dass
sie insbesondere von Kindern mit Lebensmitteln verwechselt werden können, deshalb in den Mund genommen werden und dadurch die
Gesundheit gefährden können.
3
Soweit Gebrauchsgegenstände mit Biozidprodukten behandelt wurden oder ihnen Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden,
müssen die Wirkstoffe dieser Biozidprodukte in der Liste nach Anhang 1 oder 2 der Verordnung vom 18. Mai 2005 26 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (VBP) für den entsprechenden Verwendungszweck aufgeführt sein. Im
Übrigen gelten die Artikel 30-31b und 62c VBP analog.
4
Absatz 3 gilt nicht für kosmetische Mittel und Spielzeug.
Art. 40
Kennzeichnung, Anpreisung und Verpackung
1
Zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Gebrauchsgegenstände müssen einschlägige Informationen aufweisen
über die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und
die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind.
2
Diese und alle übrigen vorgeschriebenen Angaben müssen angebracht werden:
a.
an gut sichtbarer Stelle;
b.
in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift;
c.
in mindestens einer Amtssprache; Warnaufschriften müssen in allen Amtssprachen erfolgen.
3
Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen (z.B.
medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen) sind verboten.
4
Bei Zahn- und Mundpflegemitteln sind Hinweise auf kariesverhütende sowie auf andere zahnmedizinisch vorbeugende Eigenschaften erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.
5
Das EDI regelt:
a.
die Einzelheiten der Kennzeichnung und Anpreisung von Gebrauchsgegenständen;
b.
wie die Angaben auszugestalten und anzubringen sind;
c.
welche Anforderungen Aufmachung und Verpackung erfüllen müssen.
2. Abschnitt: Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln
Art. 41
Definition
Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln (Materialien und Gegenstände), einschliesslich aktiver und intelligenter
Materialien und Gegenstände, sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind oder bei denen erwartet werden kann, dass sie bei
normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen.
Art. 42
1
Anforderungen
Materialien und Gegenstände dürfen an Lebensmittel direkt oder indirekt Stoffe nur in Mengen abgeben, die:
26
a.
gesundheitlich unbedenklich sind;
b.
technisch unvermeidbar sind; und
SR 813.12
11
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
c.
2
keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen.
Bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen ist die "Gute Herstellungspraxis" zu beachten.
Art. 43
Bewilligungs- und Meldepflicht
1
Plastikrecyclingverfahren zur Herstellung von Materialien und Gegenständen im Kontakt mit Lebensmitteln bedürfen einer Bewilligung durch das BLV.
2
Keiner Bewilligung bedürfen:
a.
nach der Verordnung (EG) Nr. 282/200827 zugelassene Recyclingverfahren;
b.
nach Guter Herstellungspraxis hergestellte Materialien und Gegenstände, sofern:
1. Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die aus Monomeren und Ausgangsstoffen gefertigt wurden, die
mittles chemischer Depolymerisation von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff erzeugt worden sind,
2. Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die direkt am Produktionsstandort aus Produktionsverschnitt
oder Produktionsresten gefertigt wurden; sie dürfen an einem anderen Standort verwendet werden,
3. Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, bei denen der recycelte Kunststoff hinter einer funktionellen
Barriere aus Kunststoff zum Einsatz kommt.
3
Wer über eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 282/200828 verfügt und in der Schweiz einen Produktionsstandort betreibt,
muss dem BLV diesen melden.
Art. 44
Bewilligungsvoraussetzungen
Ein Plastikrecyclingverfahren wird durch das BLV bewilligt, wenn:
a.
das Kunststoff-Ausgangsmaterial eine Qualität aufweist, die garantiert, dass das Endprodukt den Voraussetzungen von Artikel
42 entspricht;
b.
das Kunststoff-Ausgangsmaterial aus Materialien oder Gegenständen stammt, die den Anforderungen für den Kontakt mit
Lebensmitteln entsprechen;
c.
das Kunststoff-Ausgangsmaterial aus einem geschlossenen überwachten Produktionskreislauf stammt, der gewährleistet, dass
nur Materialien oder Gegenstände verwendet werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
und dass jegliche Kontamination ausgeschlossen werden kann oder in einem Challenge-Test oder durch andere geeignete
wissenschaftliche Methoden nachgewiesen wurde, dass mit dem Plastikrecyclingverfahren Kontaminationen des Kunststoff-Ausgangsmaterials bis auf Konzentrationen vermindert werden können, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen;
d.
bezüglich der Qualität des recycelten Kunststoffs vorab Kriterien definiert und deren Erfüllung überwacht werden, die gewährleisten, dass die Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff die Anforderungen nach Artikel 42 erfüllen;
e.
für die Verwendung des recycelten Kunststoffs Verwendungsbedingungen vorliegen, die gewährleisten, dass die Materialien
und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff die Anforderungen von Artikel 42 erfüllen;
f.
beim Plastikrecyclingverfahren ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zur Anwendung kommt.
Art. 45
1 Die
2
Bewilligungsverfahren
Bewilligung wird nur an Unternehmen mit Produktionsstätte in der Schweiz erteilt.
Für das Bewilligungsverfahren gilt Artikel 10 Absätze 5-7 sinngemäss.
Art. 46
Täuschungsverbot
Bei der Kennzeichnung, dem Bereithalten zur Abgabe und der Anpreisung von Materialien und Gegenständen dürfen keine Texte,
Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder
Funktionen vortäuschen, welche die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
Art. 47
1
2
Departementsverordnungen
Das EDI regelt:
a.
die Einzelheiten der Anforderungen an Materialien und Gegenstände;
b.
die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem sowie die den Bewilligungsgesuchen beizulegenden Dokumente;
c.
den Inhalt der Bewilligungen.
Es kann:
27
28
12
a.
Bestimmungen zur "Guten Herstellungspraxis" erlassen;
b.
für bestimmte Materialien und Gegenstände vorsehen, dass sie nur mit Konformitätserklärungen in den Verkehr gebracht
werden dürfen;
c.
für bestimmte Materialien und Gegenstände Ausnahmen von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c vorsehen.
Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, ABl. L 86 vom 28.3.2008, S.
9.
Siehe Fussn. zu Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
3. Abschnitt: Kosmetische Mittel
Art. 48
Definition und Anforderungen
1
Kosmetisches Mittel sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut,
Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äussere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in
Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
2
Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu
werden, gelten nicht als kosmetische Mittel.
3
Die auf dem Markt gebrachten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die
menschliche Gesundheit sicher sein. Bei der Beurteilung der Sicherheit sind insbesondere zu berücksichtigen:
4
a.
die Aufmachung;
b.
die Kennzeichnung;
c.
Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen;
d.
alle sonstigen Angaben oder Informationen..
Bei der Herstellung kosmetischer Mittel ist die "Gute Herstellungspraxis" zu beachten.
5
Die Verpackungen kosmetischer Mittel dürfen an diese nur Stoffe in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind und keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften herbeiführen.
Art. 49
Täuschungsverbot
Bei der Kennzeichnung, dem Bereithalten zur Abgabe und der Anpreisung kosmetischer Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen,
Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen
vortäuschen, welche die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
Art. 50
Meldung ernster unerwünschter Wirkungen
Treten im Zusammenhang mit einem kosmetischen Mittel ernste unerwünschte Wirkungen auf, so sind diese dem BLV unverzüglich
zu melden.
Art. 51
Sicherheitsbewertung
Im Rahmen der Selbstkontrolle ist eine Sicherheitsbewertung vorzunehmen und ein Sicherheitsbericht zu erstellen.
Art. 52
Tierversuche
1
Das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden ist, ist verboten.
2
Für die Selbstkontrolle sind alternative, international validierte Methoden zu verwenden.
Art. 53
1
2
Departementsverordnungen
Das EDI regelt:
a.
die zulässigen Stoffe;
b.
die Einzelheiten der Kennzeichnung;
c.
die Zulässigkeit von Anpreisungen;
d.
die Einzelheiten der Sicherheitsbewertung;
e.
die bei der Selbstkontrolle anwendbaren alternativen Methoden zu Tierversuchen sowie die Ausnahmen von der Anwendungspflicht solcher Methoden;
f.
die Kriterien, welchen zulässige Anpreisungen zu entsprechen haben;
g.
die Einzelheiten der Pflichten der an der Herstellung und am Vertrieb kosmetischer Mittel beteiligten Personen; dazu gehören
auch Bestimmungen über:
1. das Aufbewahren und den Inhalt von Unterlagen zuhanden der Vollzugsbehörde,
2. das Meldeverfahren für ernste unerwünschte Wirkungen.
Es kann:
a.
Bestimmungen zur "Guten Herstellungspraxis" erlassen;
b.
Anforderungen an die Fachkenntnisse stellen:
1. der die Sicherheitsbewertung vornehmenden Person,
2. von Personen, welche kosmetische Mittel anwenden oder abgeben, die bei nicht sachgemässer Handhabung die Gesundheit gefährden können.
13
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
4. Abschnitt: Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt
Art. 54
Allgemeine Anforderungen
1
Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut, den Haaren oder den
Schleimhäuten des Mundes oder der äusseren Genitalregionen in Berührung gelangen (Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahnseide, Bestecke, Windeln, Nuggis usw.), dürfen Stoffe nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.
2
Diesen Gegenständen dürfen aromatisierende, parfümierende oder desodorierende Substanzen zugesetzt werden.
3
Verboten ist der Zusatz von Substanzen, welche den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, wie Nikotin oder Desinfektionsmittel.
4
Das EDI legt Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen nach Absatz 1 fest. Dazu gehören auch Bestimmungen über die
Migration toxischer oder allergener Stoffe (wie z.B. Nickel), die von Gebrauchsgegenständen, welche bestimmungsgemäss während
längerer Zeit intensiv mit der Haut oder anderen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung kommen, an diese abgegeben werden
können.
Art. 55
Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder
Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen für Säuglinge und Kleinkinder fest.
Art. 56
Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
1
Betriebe, die Tätowierungen und Permanent-Make-up anbieten, haben dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
2
Das EDI legt Anforderungen fest an die Sicherheit von:
a.
Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up;
b.
Apparaten und Instrumenten für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up.
Art. 57
Afokale kosmetische Kontaktlinsen
1
Afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen sind Kontaktlinsen, die keinen Brennpunkt haben; sie dienen insbesondere der
Veränderung der Augenfarbe oder der Form der Pupille und sind nicht für die Korrektur der Fehlsichtigkeit bestimmt.
2
Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit afokaler kosmetischer Kontaktlinsen fest.
Art. 58
1
2
Textile Materialien und Ledererzeugnisse
Textile Materialien sind textile Gegenstände, die:
a.
bestimmungsgemäss direkt oder indirekt am Körper getragen werden, wie Kleidungsstücke, Perücken, Fasnachtskleider;
b.
zur Ausstattung und Auskleidung von Räumen bestimmt sind, wie Bettwäsche, Tischtücher, Möbelstoffe, Teppiche, Vorhänge.
Das EDI legt die Anforderungen an die Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien fest.
3
Es kann Höchstmengen für die Abgabe von Stoffen (wie Azofarbstoffen und deren Zersetzungsprodukten) aus textilen Materialien
oder aus Ledererzeugnissen festlegen.
5. Abschnitt: Spielzeug und Gebrauchsgegenstände für Kinder
Art. 59
Spielzeug
1
Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu
werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.
2
Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch
und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer
sowie Dritter nicht gefährden.
3
Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem
Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen
verwendet zu werden.
4
Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder
deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten
zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.
5
Das EDI:
14
a.
grenzt Spielzeug ab gegenüber Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten;
b.
legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest;
c.
regelt die Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin; dazu gehören auch Bestimmungen darüber, welche
Unterlagen mit welchem Inhalt und wie lange zuhanden der Vollzugsbehörde zur Verfügung zu halten sind;
d.
regelt die Konformitätsbewertung und die Verwendung von Konformitätszeichen.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Art. 60
Malfarben, Schreib-, Zeichen- und Malgeräte
Malfarben sowie Schreib-, Zeichen- und Malgeräte, die für Kinder bestimmt sind, müssen den Anforderungen von Artikel 59 Absatz 2
genügen.
6. Abschnitt: Aerosolpackungen
Art. 61
1
Aerosolpackungen sind nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen
verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als
Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder mehreren Kammern bestehen.
2
Das EDI erlässt Vorschriften über die Sicherheit von Aerosolpackungen, namentlich über:
a.
ihre Beschaffenheit;
b.
die Treibmittel;
c.
die Kontrolle, den Transport und die Lagerung.
7. Abschnitt: Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge, Scherzartikel
Art. 62
Das EDI umschreibt, soweit nötig, folgende Gebrauchsgegenstände und legt die Anforderungen an deren Sicherheit fest:
a.
Kerzen und ähnliche Gegenstände;
b.
Streichhölzer und Feuerzeuge;
c.
Scherzartikel.
8. Abschnitt: Wasser für den menschlichen Gebrauch
Art. 63
1
Wasser für den menschlichen Gebrauch ist Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen.
Nicht darunter fällt Wasser, das als Lebensmittel konsumiert wird.
2
Das EDI legt fest:
a.
mikrobiologische Kriterien für Wasser für den menschlichen Gebrauch;
b.
die zulässigen Mittel zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch;
c.
Höchstwerte für Rückstände von Desinfektionsmitteln in Wasser für den menschlichen Gebrauch;
d.
Anforderungen an die Ausbildung von Personen, welche die Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch vornehmen;
e.
Anforderungen an Installationen zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
4. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 64
Verantwortliche Person
1
Für jeden Lebensmittelbetrieb sowie für jeden Betrieb, der mit Gebrauchsgegenständen umgeht, ist eine verantwortliche Person mit
Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 Bst. d).
2
Ist keine solche bestimmt, so ist die Unternehmensleitung für die Produktesicherheit des Betriebs verantwortlich.
Art. 65
Pflicht zur Selbstkontrolle
1
Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des
Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Selbstkontrolle). Sie muss die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen oder überprüfen lassen und erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes
notwendigen Massnahmen ergreifen.
2 Es
3
dürfen nur Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
Das EDI kann für einzelne Produktegruppen spezifische Verantwortlichkeiten festlegen.
Art. 66
Die Elemente der Pflicht zur Selbstkontrolle
Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet:
15
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
a.
bei Betrieben, die mit Lebensmitteln umgehen:
1. die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (Gute Hygienepraxis, Gute Herstellungspraxis),
2. die Anwendung des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP),
3. die Probenahme und die Analyse,
4. die Rückverfolgbarkeit,
5. die Rücknahme oder den Rückruf,
6. die Dokumentation;
b.
bei Betrieben, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen:
1. die Prüfung von deren Sicherheit,
2. die Gute Herstellungspraxis bei Materialien und Gegenständen im Kontakt mit Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln,
2. die Probenahme und die Analyse,
3. die Rückverfolgbarkeit bei Materialien und Gegenständen im Kontakt mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und
Spielzeug,
4. die Rücknahme oder den Rückruf,
5. die Dokumentation;
c.
bei reinen Handelsbetrieben, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen:
1. die Prüfung von deren Sicherheit,
2. die Probenahme und die Analyse,
3. die Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln, Materialien und Gegenständen im Kontakt mit Lebensmitteln, kosmetischen
Mitteln und Spielzeug,
4. die Rücknahme oder den Rückruf,
5. die Dokumentation.
2. Abschnitt: Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (Gute Hygienepraxis, Gute Herstellungspraxis)
Art. 67
Gute Hygienepraxis
1
Die Gute Hygienepraxis umfasst alle Massnahmen, welche eine Beeinträchtigung von Roh-, Zwischen- und Endprodukten ausschliessen. Sie richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius29.
2
Zur Sicherstellung der Guten Hygienepraxis gehören insbesondere:
a.
die Umgebung, Gestaltung und Auslegung der Betriebsstätten und deren Einrichtungen;
b.
der Unterhalt, die Reinigung und Desinfektion sowie das Abfall-, Abwasser- und Schädlingsmanagement der Betriebsstätten
und deren Einrichtungen;
c.
die Prozesskontrollen bei der Herstellung von Produkten aus Halbfabrikaten oder Rohstoffen;
d.
die Personalhygiene;
e.
die Schulung des Personals;
f.
der betriebsinterne und externe Transport;
g.
die Kennzeichnung von Rohstoffen und Zwischenprodukten sowie die Deklaration bei Endprodukten.
Art. 68
Gute Herstellungspraxis
Die Gute Herstellungspraxis bezeichnet Verfahren, welche gewährleisten, dass aus Rohstoffen und Halbfabrikaten Produkte entstehen,
die sicher sind und welche die Konsumentinnen und Konsumenten nicht über den wahren Wert des Produktes täuschen. Sie richtet sich
nach den branchenüblichen Vorgaben.
3. Abschnitt: Anwendung des HACCP
Art. 69
Grundprinzipien des HACCP
1
Das HACCP ist ein System, welches physikalische, chemische und biologische Gefahren, die für die Sicherheit der Lebensmittel
bedeutsam sind, identifiziert, bewertet und beherrscht. Es richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius30.
2
Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, hat ein oder mehrere Verfahren zur ständigen
Überwachung der spezifischen biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren zu entwickeln und anzuwenden, die auf den
Grundsätzen des HACCP beruhen. Artikel 70 bleibt vorbehalten.
3
Ein HACCP muss folgende Elemente umfassen:
a.
29
30
16
Identifizierung und Bewertung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden
müssen («hazard analysis» HA);
Recommended international Code of Practice, General Principles of Food Hygiene 1-1969; zuletzt geändert 2003.
Recommended international Code of Practice, General Principles of Food Hygiene 1-1969; zuletzt geändert 2003.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
b.
Bestimmung der kritischen Lenkungspunkte auf den Prozessstufen, auf denen eine Lenkung notwendig ist, um eine Gefahr
unter Kontrolle zu bringen, das heisst zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren («critical
control point(s)», kritische Lenkungspunkte, CCP);
c.
Festlegung von Richtwerten in den genannten Prozessstufen zur Unterscheidung der akzeptablen von inakzeptablen Werten
zwecks Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung identifizierter Gefahren;
d.
Festlegung und Durchführung eines effizienten Systems zur Überwachung der kritischen Lenkungspunkte;
e.
Festlegung von Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Lenkungspunkt nicht mehr
fehlerfrei funktioniert;
f.
Festlegung eines Verfahrens zur Überprüfung, ob die Vorschriften nach den Buchstaben a–e eingehalten werden; Überprüfungen sind regelmässig durchzuführen, auf jeden Fall jedoch immer dann, wenn eine Änderung des Produktionsprozesses die
Sicherheit des hergestellten Lebensmittels beeinträchtigen könnte;
g.
Erstellen von Dokumenten und Aufzeichnungen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass den Vorschriften nach den
Buchstaben a–f entsprochen wird; die Dokumente und Aufzeichnungen müssen der Art und Grösse des Unternehmens angemessen sein; sie sind jederzeit auf dem neusten Stand zu halten und während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren.
4
Das HACCP ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden.
5
Absatz 2 gilt nicht für:
a.
die Primärproduktion;
b.
Produzentinnen und Produzenten, die direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe ausschliesslich selbst produzierte Primärprodukte in kleinen Mengen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.
Art. 70
Branchenleitlinien
1
Die Lebensmittelwirtschaft kann als Alternative zu einem individuellen HACCP Branchenleitlinien erstellen, welche auf den
Grundprinzipien des HACCP beruhen. Sie sind vom BLV genehmigen zu lassen.
2
Die Branchenleitlinien sollen:
a.
für die korrekte Umsetzung des HACCP geeignet sein;
b.
die einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius berücksichtigen; und
c.
mit den betroffenen Kreisen abgesprochen sein;
3
Für Kleinstbetriebe (Betriebe bis 9 Mitarbeitende) können vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle festgelegt werden.
4
Die Branchenleitlinien können an Stelle des individuellen HACCP angewendet werden.
4. Abschnitt: Probenahme und Analyse
Art. 71
Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen
1
Die verantwortliche Person ist verpflichtet, das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen zu
überprüfen oder überprüfen zu lassen.
2
Die Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen hat in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form
zu erfolgen.
Art. 72
Eigene Zoonoseuntersuchungen
Lebensmittelbetriebe, welche selber Untersuchungen auf Zoonoseerreger durchführen, die auch Gegenstand eines Überwachungsprogrammes im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom...31 über den Nationalen kontrollplan:
a.
Ergebnisse und isolierte Stämme während mindestens drei Jahren aufzubewahren;
b.
den zuständigen Behörden auf Verlangen die Ergebnisse mitzuteilen oder Erregerisolate vorzulegen.
5. Abschnitt: Rückverfolgbarkeit
Art. 73
1
Über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein müssen:
31
a.
Lebensmittel;
b.
Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen;
c.
alle Stoffe, von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden;
d.
Materialien und Gegenstände;
e.
kosmetische Mittel;
f.
Spielzeug.
AS ...
17
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
2
Wer mit Produkten nach Absatz 1 handelt, muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde darüber Auskunft geben können:
a.
von wem die Produkte bezogen worden sind; und
b.
an wen sie geliefert worden sind; ausgenommen ist die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.
3
Wer mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, mit Sprossen oder mit Samen zur Erzeugung von Sprossen handelt, muss darüber hinaus
sicherstellen, dass dem Lebensmittelbetrieb, dem die Produkte geliefert werden, und auf Aufforderung der zuständigen Vollzugsbehörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
a.
eine genaue Beschreibung des Produkts;
b.
das Volumen oder die Menge des Produkts;
c.
Name und Adresse des Lebensmittelbetriebs, von dem das Produkt versendet wurde;
d.
Name und Adresse der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers, falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelbetrieb handelt, von dem das Produkt versendet wurde;
e.
Name und Adresse des Lebensmittelbetriebs, an den das Produkt versendet wird;
f.
Name und Adresse der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelbetrieb
handelt, an den das Produkt versendet wird;
g.
eine Referenz zur Identifizierung der Partie, der Charge oder der Sendung;
h.
das Versanddatum.
4
Die Informationen über Lebensmittel sind mindestens so lange zur Verfügung zu halten, bis angenommen werden kann, dass das
Produkt konsumiert worden ist. Für die Gebrauchsgegenstände nach Absatz 1 Buchstaben d-f regelt das EDI die Dauer, während der
die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu halten sind.
5
Wer Produkte aus einem Land einführt, das kein analoges System der Rückverfolgbarkeit kennt, ist dafür verantwortlich, dass deren
Herkunft so weit rückverfolgbar ist, dass eine Gefährdung der Sicherheit der Produkte ausgeschlossen werden kann. Das Mass der
Verantwortung bemisst sich am Gefahrenpotenzial des Produkts.
6. Abschnitt: Rückruf und Rücknahme
Art. 74
1
Stellt die verantwortliche Person eines Betriebs fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass vom Betrieb eingeführte, hergestellte,
verarbeitete, behandelte, abgegebene oder vertriebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährdet haben oder
gefährden können, und stehen die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle
des Betriebs, so muss sie unverzüglich:
a.
die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informieren;
b.
die erforderlichen Massnahmen treffen, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen (Rücknahme); und
c.
falls die Produkte die Konsumentinnen und Konsumenten schon erreicht haben könnten: die Produkte zurückrufen (Rückruf)
und die Konsumentinnen und Konsumenten effektiv und genau über den Grund des Rückrufs informieren.
2
Hat sie Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in Zusammenhang mit ihrem
Lebensmittelbetrieb stehen, so hat sie dafür zu sorgen, dass Proben verdächtiger Lebensmittel oder Stämme isolierter Krankheitserreger erhalten bleiben und bei Bedarf den Vollzugsbehörden zugänglich gemacht werden.
3
Sie muss mit den Vollzugsbehörden zusammenarbeiten. Diese können verlangen, dass ihnen alle zum Beleg der Konformität mit den
rechtlichen Vorgaben relevanten Informationen und Unterlagen zum betreffenden Produkt in einer für sie leicht verständlichen Sprache
zur Verfügung gestellt werden.
7. Abschnitt: Dokumentation der Selbstkontrolle
Art. 75
1
Das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Massnahmen sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren.
2
Die Dokumentation der Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten.
3
Kleinstbetriebe können die Dokumentation der Selbstkontrolle angemessen reduzieren.
4
Das EDI kann die Einzelheiten der Dokumentation regeln.
18
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
5. Kapitel:
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 76
Einfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
1
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der Schweiz in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen bei der Einfuhr die
lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Das EDI kann Ausnahmen festlegen.
2
Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate, Ausgangsprodukte und Stoffe, die zur
Lebensmittelproduktion bestimmt sind, müssen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr bei den Zollbehörden angemeldet werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen.
3
Die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.
Art. 77
Konformitätsbescheinigungen, Gesundheits- und
Genusstauglichkeitszeugnis
Das BLV kann vorschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Lebensmittels mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung
bescheinigt.
Art. 78
Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
1
Für die Ausfuhr bestimmte Lebensmittel, die von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sind
deutlich als für die Ausfuhr bestimmt zu kennzeichnen.
2
Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen.
3
Erzeugnisse, die mit einer nach schweizerischem Recht geschützten geografischen Herkunftsangabe ausgeführt werden, müssen den
schweizerischen Vorschriften über die Verwendung der geografischen Herkunftsangabe entsprechen.
4
Betriebe, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder transportieren, die für die
Ausfuhr bestimmt sind und welche die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, haben der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden:
a.
die Art und die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Waren;
b.
inwiefern die betreffenden Waren von der schweizerischen Gesetzgebung abweichen.
5
Das BLV kann einen Betrieb amtlich als Ausfuhrbetrieb anerkennen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt. Der
Betrieb hat seinem Gesuch die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes beizulegen.
6
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überwacht die Ausfuhrbetriebe.
2. Abschnitt: Lebensmittel, die bei der Einfuhr verstärkt kontrolliert werden
Art. 79
Einfuhrmodalitäten
1
Wer Lebensmittel einführt, die nach den Anhängen 1 oder 5 VVLg 32 verstärkt kontrolliert werden, muss der für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörde elektronisch melden:
a.
das Datum und die Zeit der Ankunft der Sendung am bezeichneten Eingangsort;
b.
die Art der Sendung.
2
Hierfür ist Teil I des Formulars von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 669/200933 auszufüllen und der Vollzugsbehörde des
Eingangsorts mindestens ein Arbeitstag vor Ankunft der Sendung zu übermitteln.
3
Der für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörde sind ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen der Sendung
zur Verfügung zu stellen sowie, sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard- Probenahmeausrüstung nicht möglich ist,
geeignete Ausrüstung zur Probenahme (z.B. besondere Transportmittel oder Verpackungen).
Art. 80
Erforderliche Dokumente
1
Verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn das von der zuständigen Behörde
in Teil II des Formulars von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 669/200934 mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse
ergänzte Dokument vorliegt.
2
Für Lebensmittel, die wegen des Risikos einer erhöhten Aflatoxin-Kontamination verstärkt zu kontrollieren sind, muss nebst dem
gemeinsamen Dokument nach Artikel 72 Absatz 2 eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anhang II der Durchführungsver-
32
33
34
AS ...
Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen
Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG, ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.
Siehe Fussnote zu Art. 72 Abs. 2.
19
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
ordnung (EU) Nr. 884/201435 vorliegen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss von einer bevollmächtigten Person einer in
Artikel 5 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Stelle ausgefüllt, unterzeichnet und beglaubigt worden sein.
3
Die Probenahme und die Analyse nach Absatz 1 müssen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/200636 oder nach
gleichwertigen Verfahren vorgenommen worden sein.
4
Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch ausgestellt sein.
5
Sie ist bis vier Monate nach ihrer Ausstellung gültig.
6
Die Lebensmittel nach Ziffer 7 von Anhang 5 VVLg können ohne Genusstauglichkeitsbescheinigung eingeführt werden.
6. Kapitel:
Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und Entscheidverfahren
Art. 81
Übertragung der Rechtsetzungskompetenz
Das EDI kann vorsehen, dass seine Bestimmungen vorwiegend technischer Natur durch das BLV regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz angepasst werden.
Art. 82
Entscheidverfahren
1
Ist die Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände an das EDI oder das BLV übertragen,
so hört das EDI beziehungsweise das BLV vor einer Verordnungsänderung die interessierten Bundesstellen an.
2
Kann sich das EDI beziehungsweise das BLV mit anderen Bundesstellen nicht einigen, so eröffnet es diesen die vorgesehene Änderung. Jedes Departement kann innerhalb von 30 Tagen den Bundesrat zum Entscheid anrufen. Dieser entscheidet über die Änderung
und beauftragt das EDI, die Verordnung entsprechend zu ändern.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 83
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1
Die Aufhebung anderer Erlasse ist in Anhang 1 geregelt.
2
Die Änderung anderer Erlasse ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 84
Übergangsbestimmungen
1
Ungeachtet der Vorschriften dieser sowie der sich darauf stützenden Verordnungen dürfen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
noch bis zum ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände nach bisherigem Recht dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten
abgegeben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2
Das EDI kann für einzelne Bereiche Ausnahmen von den Übergangsfristen vorsehen.
3 Bewilligungen,
die nach bisherigem Recht für Produkte oder für Tätigkeiten erteilt wurden, die neu keine Bewilligung mehr benötigen, erlöschen am ... (Tag vor dem Inkrafttreten). Die übrigen nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben bestehen.
Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Bewilligungen,
welche nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) erneuert
werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird.
Art. 85
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
...
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Die Bundeskanzlerin:
35
36
20
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr
bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1152/2009, ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4.
Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die
amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmittel, ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr.
178/2010, ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 32.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Anhang 1
(Art. 83 Abs. 1)
Aufhebung anderer Erlasse
I
Es werden aufgehoben:
1.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200537;
2.
Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln38;
3.
Verordnung des EDI vom 23. November 200539 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse;
4.
Verordnung des EDI vom 23. November 200540 über Trink-, Quell- und Mineralwasser;
5.
Verordnung des EDI vom 23. November 200541 über Suppen, Gewürze und Essig;
6.
Verordnung des EDI vom 23. November 200542 über Speziallebensmittel;
7.
Verordnung des EDI vom 23. November 200543 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse;
8.
Verordnung des EDI vom 23. November 200544 über Speisepilze und Hefe;
9.
Verordnung des EDI vom 23. November 200545 über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte;
10. Verordnung des EDI vom 23. November 200546 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse;
11. Verordnung des EDI vom 29. November 201347 über alkoholische Getränke;
12. Verordnung des EDI vom 23. November 200548 über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden);
13. Verordnung des EDI vom 23. November 200549 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln;
14. Verordnung des EDI vom 23. November 200550 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln;
15. Verordnung des EDI vom 23. November 200551 über Bedarfsgegenstände;
16. Verordnung des EDI vom 23. November 200552 über kosmetische Mittel;
17. Hygieneverordnung vom 23. November 200553;
18. Verordnung des EDI vom 11. Mai 200954 über die hygienische Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben;
19. Verordnung des EDI vom 23. November 200555 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung;
20. Verordnung vom 9. November 201156 über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen;
21. Schlachtgewichtsverordnung des EDI vom 3. März 199557;
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
AS ...
21
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
Anhang 2
(Art. 83 Abs. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 18. August 200458 über die Tierarzneimittel wird wie folgt geändert:
Art. 10a
Verbotene Stoffe und Zubereitungen
Die Verabreichung folgender Stoffe und Zubereitungen ist untersagt:
a.
Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 4;
b.
vom EDI verbotene pharmakologisch wirksame Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b
1
Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden:
a.
die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, für die das EDI eine zulässige Höchstkonzentration für Rückstände pharmakologisch
wirksamer Stoffe festgelegt hat;
b.
aufgehoben
Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 5
2
Tierarzneimittel, die für eine andere Zieltierart zugelassen sind, sowie Humanarzneimittel dürfen nur gemäss Zulassung appliziert
werden. Für diese Arzneimittel gelten folgende Absetzfristen:
a.
Wenn die im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Absetzfrist notwendig.
b.
Bei in Arzneimitteln enthaltenen Wirkstoffen, für welche das EDI keine Höchstkonzentration festgelegt hat und das Arzneimittel einem Tier verabreicht wird das zur gleichen zoologischen Klasse gehört, wie das Tier, für das es zugelassen ist, gilt die
längste für diese Klasse geltende Absetzfrist. Vorbehalten bleibt Buchstabe a.
5
Bei zugelassenen homöopathischen, anthroposophischen und phytotherapeutische Arzneimitteln kann auf Absetzfristen verzichtet
werden, wenn die Arzneimittel ausschliesslich Wirkstoffe enthalten:
a.
für welche das EDI keine Höchstkonzentrationen festgelegt hat; oder
b.
die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
Art. 14 Abs. 2 erster Satz
2
Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in Anhang 2 aufgeführt
sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
Änderung der Anhänge
1
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2
Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
58
22
SR 812.212.27
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Beilage
Anhang 2
(Art. 12–14)
Liste der veterinärmedizinischen Wirkstoffe,
die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten keine Absetzfrist
erfordern
Erläuterungen zur Liste
Die Liste enthält Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten als Tierarzneimittel
an Nutztiere verabreicht werden dürfen und keine Festlegung von Absetzfristen in der Lebensmittelgesetzgebung erfordern.
Die in dieser Liste aufgeführten Wirkstoffe dürfen zur Herstellung eines Tierarzneimittels nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis
HMG für Nutztiere verwendet werden.
1
Ag
Ai
D
Ex
V
2
Anwendungszweck
=
=
=
=
=
Analgetika/Antipyretika/Antiinflammatorika/Hyperämika
Antiinfektiva/Desinfektionsmittel/zur Wundheilung
Diverse
Expektoranzien/Antiasthmatika/Antitussiva
Vitamine/Mineralstoffe
Liste
Wirkstoff
Anwendungszweck
Verabreichungsart
Aktivkohle
Alginat als Natriumalginat
Allantoin
Aloen, Barbados und Kap, ihr
standardisierter Trockenextrakt und
Zubereitungen daraus
Ammonium-Bituminosulfonat
(Ichthammol)
Ammoniumchlorid
Apfelsäure
Arnikablüten
Ascorbinsäure (Vitamin C)
Benzalkoniumchlorid
Benzethoniumchlorid
Betainhydrochlorid
Biotin (Vitamin H)
Bockshornkleesamen
Butafosfan
Calcium als
– Borogluconat
– Carbonat
– Chlorid
– Gluconat
– Hydrogenphosphat
– Hydroxid
– Phosphat
Cayennepfefferschoten
Chinarinde, standardisierte Extrakte
und Zubereitungen daraus
Chlorhexidin
Cholecalciferol (Vitamin D)
Cyanocobalamin (Vitamin B12)
Dexpanthenol
Dimethylsulfoxid
Eisenoxid
Enzianwurzel, standardisierte Extrakte
und Zubereitungen daraus
Eukalyptusöl
Fenchelsamen
D
D
Ai
D
oral
oral
topisch
oral
Ag/Ai
topisch
Ex
D
Ag
V
Ai
Ai
D
V
D
D
V
oral
topisch
topisch
oral, parenteral
topisch
topisch
oral
oral, parenteral
oral
parenteral
oral, parenteral
Ag
D
topisch
oral
Ai
V
V
V
D
V
D
topisch
oral, parenteral
oral, parenteral
oral, parenteral
topisch
Ag
D
topisch
oral
Bemerkungen
oral
23
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
Wirkstoff
Anwendungszweck
Verabreichungsart
Fichtennadeln
Fructose
Glucose
Glycerin
Glycin
Hamamelisblüten
Hyaluronsäure
Ingwerwurzel
Iod
Iod als
– Iodpovidon
– Kaliumiodid
Iod als
– Nonoxinoliod
Isopropylalkohol
Johannisbrotfrucht
Kalium als
– Carbonat
– Chlorid
– Dihydrogenphosphat
– Gluconat
Kamillenblüten
Kampfer
Kaolin (Weisser Ton, Bolus Alba)
Kümmelsamen
Kupfersulfat
Lactose
Lavendelöl
Leinöl
Lindenrinde
Lorbeeröl
Magnesium als
– Chlorid
– Hydroxid
– Hypophosphat
– Sulfat
Mangan als
– Sulfat Monohydrat
Menthol
Methionin als
– Acetylmethionin
Methylsalicylat
Natrium als
– Acetat
– Chlorid
– Dihydrogenphosphat
– Hydrogencarbonat
– Sulfat
Nicotinamid (Vitamin PP)
Nonivamid
Pansenanaerobier
Pantothensäure
Pepsin
Phenol verflüssigt (Karbolsäure)
Phosphat als
– Aminoethyldihydrogenphosphat
– Aminoethylphosphat
Phytomenadion (Vitamin K1) und
Menadion (Vitamin K3)
D
D
D
D
D
Ag
Ag
D
V
Ai
oral
oral, parenteral
oral, parenteral
topisch
oral
topisch
oral, parenteral
oral
Ai
topisch
Ai
D
V
topisch
oral
oral, parenteral
D
Ag
D
D
V
D
Ai
Ai
D
Ai
V
oral, topisch
topisch
oral, topisch
oral
Propionsäure
Propylenglycol
Pyridoxin (Vitamin B6)
Retinol als
– Acetat
– Palmitat
Riboflavin (Vitamin B2)
Rosmarinblätter
Simethicon (Dimeticon)
Sorbitol
24
Bemerkungen
intrauterin, oral
und topisch
oral, parenteral
topisch
topisch
oral
topisch
oral, parenteral
V
D
D
oral, topisch
parenteral
Ag
V
topisch
oral, parenteral
V
Ag
D
V
D
Ai
V
oral, parenteral
topisch
oral
oral, parenteral
oral
topisch
parenteral
V
parenteral
D
D
V
V
oral
oral
oral, parenteral
V
Ag
D
D
oral, parenteral
topisch
oral
oral, parenteral
Mastitisprophylaxe
bei Kühen
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Wirkstoff
Anwendungszweck
Verabreichungsart
Tannin
Tausendgüldenkraut
Thiamin (Vitamin B1)
Thymol
D
D
V
Ai
oral, topisch
oral
oral, parenteral
topisch
Tocopherol (Vitamin E) als
– alpha-Tocopherol
– Tocopherolacetat
Toldimfos
Wacholderbeeren
Wermutkraut
Zitronenmelissenblätter
Zypressenöl
V
oral, parenteral
D
D
D
D
Ag
parenteral
oral
oral
oral
topisch
Bemerkungen
Auch zur Behandlung der Varroatose
in Bienenstöcken
25
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände
Beilage
Anhang 4
(Art. 10a)
Stoffe und Zubereitungen, die nicht an Nutztiere
verabreicht werden dürfen
Bst. d
d.
26
aufgehoben
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