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Die Erstellung und Überarbeitung der SOPs und deren Anlagen wurde gefördert durch: Standard Operating Procedure AE 03 -H Entblindung im Einzelfall Version: V02 Gültig ab: 27.01.2012 Ersetzte Version: V01 vom: 01.02.2007 Autor: Rita Pilger Datum Unterschrift Autor Datum Unterschrift Sprecher FG QM Datum Unterschrift Sprecher Vorstand Review: FG-QM Genehmigung: Vorstand KKS-Netzwerk Zielgruppe: Mitarbeiter AMS, Projektmanager Anlagen: AE 03-H-A1 AE 03-H-A2 AE 03–H–A3 Status Anlage Muster der Formblatt zur Dokumentation des Verbleibs der Notfallumschläge beim Prüfer Formblatt zur Entblindung im Einzelfall durch den Muster Prüfer Formblatt zur Entblindung bei SUSAR Muster Erstellung der SOP durch Fachgruppe Qualitätsmanagement des KKS-Netzwerk unter Mitarbeit kooperierender Kompetenznetze AE03-H Entblindung im Einzelfall V02 Inhaltsverzeichnis Seite 3 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 3 Hintergrund 3 4 Prozesse 4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 Entblindung Handhabung der Notfallumschläge Entblindung im medizinischen Notfall durch einen Prüfer Entblindung bei Verdachtsfällen von schwerwiegenden unerwarteten Nebenwirkungen (SUSARs) 4.2 Entblindung im Einzelfall durch das Datenüberwachungskommitee 5 Referenzen 4 4 4 6 6 Änderungen gegenüber der letzten Version - 2 von 6 - 27.01.2012 4 5 5 AE03-H 1 Entblindung im Einzelfall V02 Ziel Ziel dieser SOP ist die Festlegung von Prozessen des KKS-Netzwerks (KKS-N) zur Vorgehensweise bei Entblindung im Einzelfall, ggf. unter Einbindung eines Data Monitoring Committee. 2 Geltungsbereich Die vorliegende SOP gilt für alle klinischen Prüfungen, die nach den Vorgaben des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) [1] durchgeführt werden, an denen mindestens ein deutsches Prüfzentrum beteiligt ist und bei denen ein KKS für die Bearbeitung von SAE-Meldungen und SUSAR-Meldungen verantwortlich ist. Bei multinationalen klinischen Prüfungen müssen zusätzlich die in den beteiligten Ländern jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen beachtet und in die Planung mit einbezogen werden. Voraussetzung für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten durch das KKS ist eine schriftliche Legitimierung im Vorfeld (z.B. Vertrag, Vollmacht), die entsprechenden Verpflichtungen im Rahmen der klinischen Prüfung für den Sponsor wahrzunehmen. Die zusätzlichen Pflichten eines Zulassungsinhabers und eines Pharmazeutischen Unternehmers bzw. Herstellers sind nicht Gegenstand der vorliegenden SOP. Die reguläre Entblindung nach Studienende wird in dieser SOP nicht behandelt. 3 Hintergrund Die Verblindung in Bezug auf die Behandlung eines Studienteilnehmers darf unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden [2]. Dies ist der Fall, wenn der Prüfarzt entscheidet, dass es für die Sicherheit und die medizinische Behandlung des Patienten erforderlich ist. ein SAE vom Sponsor als potentielles SUSAR bewertet wird und vor der Meldung des SUSARs an die Behörden und die Ethikkommission entblindet werden muss [1,2]. Gemäß GCP-V §6 muss der Sponsor bei verblindeten Prüfpräparaten ein Verfahren zur unverzüglichen Entblindung etablieren, das eine sofortige Identifizierung und, sofern erforderlich, eine unverzügliche Rücknahme der Prüfpräparate ermöglicht. Sicherzustellen ist, dass die Behandlungszuordnung nur so weit offen gelegt wird, wie dies erforderlich ist (GCP-V §6). Die Verblindung wird dabei vom Sponsor nur für den betroffenen Studienteilnehmer aufgehoben [1,2]. Gemäß der Guideline ENTR/CT 3 sollte für Prüfer und den für die Datenanalyse und Interpretation der Studienergebnisse verantwortlichen Biometriker möglichst die Verblindung aufrecht erhalten bleiben. Daher sollte die Bearbeitung der SUSARs von einer sonst nicht in die klinische Prüfung involvierten Person übernommen werden. Ist ein Datenüberwachungskomitee (Data Monitoring Committee; DMC) eingerichtet, kann es mit Aufgaben im Rahmen der Entblindung betraut werden, damit die Verblindung für den Sponsor und das Studienteam aufrechterhalten bleiben kann (s. Abschnitt 0) - 3 von 6 - 27.01.2012 AE03-H 4 Entblindung im Einzelfall V02 Prozesse 4.1 Entblindung Es wird die Verwendung von Notfallumschlägen empfohlen. In Ausnahmefällen kann die Entblindung auch mittels Randomisierungslisten oder anderer studienspezifischer Methoden erfolgen. 4.1.1 Handhabung der Notfallumschläge Die Informationen zur Behandlungszuteilung eines Studienteilnehmer sollen sich in einem fest verschlossenen, lichtdichten Umschlag (Notfallumschlag) befinden (s. SOP „Randomisation“). Im Studienordner (Trial Master File; TMF) wird dokumentiert, wie viele Sätze Notfallumschläge erstellt, an wen diese verteilt und wann und wie sie wieder eingesammelt werden. Projektmanager Die Notfallumschläge werden vor Studienbeginn (spätestens mit der Übergabe der Prüfpräparate) jedem teilnehmenden Prüfzentrum übergeben und dort im Prüfarztordner (Investigator Site File; ISF) aufbewahrt. Projektmanager Ein weiterer Satz Notfallumschläge kann für die Entblindung der potentiellen SUSARs der damit vom Sponsor beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt werden oder ein anderes geeignetes Verfahren zur Einzelfallentblindung von SUSARs etabliert werden. Monitor Ist ein DMC in die klinische Prüfung eingebunden, ist ggf. ein weiterer Satz Notfallumschläge gemäß den schriftlichen DMC-Verfahrensanweisungen zu übergeben. Die Übergabe sowie die Rücknahme werden dokumentiert, z.B. unter Verwendung der Anlage A1 (Formular Notfallumschläge). 4.1.2 Entblindung im medizinischen Notfall durch einen Prüfer Der Prüfer ist auf Folgendes hinzuweisen: Nur bei einem medizinischen Notfall, d.h. wenn es für die Sicherheit und die medizinische Behandlung des Patienten erforderlich erscheint, darf durch den Prüfer die Öffnung des Notfallumschlags durchgeführt und die Behandlungszuteilung identifiziert werden. Eine vorzeitige Entblindung ist vom Prüfer auf dem Notfallumschlag zu dokumentieren (Grund der Entblindung, Datum/Kürzel des Prüfers). Der geöffnete Notfallumschlag mit Angaben zu Zeitpunkt und Grund der Öffnung sind im Prüfarztordner (Investigator Site File; ISF) abzulegen. Die Öffnung des Notfallumschlags ist in der Krankenakte und im CRF zu vermerken. Projektmanager Die unverzügliche Meldung der Entblindung an den Sponsor oder die dafür zuständige Stelle ist im Prüfplan geregelt. Dem Prüfer wird hierzu ein Formular zur Verfügung gestellt (Bsp. Siehe Anlage A2).. 4.1.3 Entblindung bei Verdachtsfällen von schwerwiegenden unerwarteten Nebenwirkungen (SUSARs) Wurde das KKS mit Aufgaben im Rahmen der Pharmakovigilanz betraut, so Projektmüssen studienspezifische, schriftliche Anweisungen zur Entblindung (z.B. im manager [SAE-Manual]) im Falle eines SUSAR zur Verfügung stehen: <KKS- 4 von 6 - 27.01.2012 AE03-H Entblindung im Einzelfall Folgendes muss mindestens (z.B. im[SAE-Manual]) beschrieben werden: Quelle der Entblindung (z.B. Randomisierungsliste, Notfallumschlag) Wer soll über das Ergebnis informiert werden (z.B. EK, BOB, DMC) Dokumentation des Vorganges Zugang und Ablage der Quelle der Entblindung (z.B. Randomisierungsliste, (geöffnete) Notfallumschläge) Für die Ausführung dieser Aufgaben muss am KKS ein Verantwortlicher benannt sein. Die Entblindung wird dokumentiert (z.B. unter Verwendung des Formblattes der Anlage A3) V02 spezifische Funktion> <KKSspezifische Funktion> Ob SUSAR-Meldungen an die Prüfer verblindet oder entblindet erfolgen, ist studienspezifisch im Prüfplan und/oder [SAE-Manual] (vgl. SOP „Pharmakovilanzplanung“) festgelegt. Weitere Einzelheiten zur Bewertung von SAEs und zu den Obliegenheiten im Falle eines SUSAR siehe SOPs “Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln“, „Zweitbewertung“, „Fallbearbeitung“ sowie „Pharmakovigilanzplanung“. 4.2 Entblindung im Einzelfall durch das Datenüberwachungskommitee Ist ein Datenüberwachungskomitee (Data Monitoring Committee; DMC) eingerichtet, kann es mit Aufgaben im Rahmen der Entblindung betraut werden, damit die Verblindung für den Sponsor und das Studienteam aufrechterhalten bleiben kann. Im Falle eines potentiellen SUSAR kann das DMC die Zuordnung des Probanden/Patienten zur Behandlungsgruppe offen legen. Wird ein DMC in die Entblindung eingebunden, müssen die Verantwortlichkeiten, die Durchführung, die über das Ergebnis zu informierenden Stellen und die Kommunikationswege (z.B. Pharmakovigilanzabteilung) im Vorfeld durch entsprechende Verfahrensanweisungen für das DMC genau festgelegt werden. Bei der Einrichtung und Beauftragung mit den o.g. Aufgaben eines DMC sind Einzelheiten gemäß SOP „Data Monitoring Committee“ zu beachten. 5 Referenzen [1]Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung – GCP-V). Berlin: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit. 09. August 2004. [2] Eudra-Lex Volume 10 Clinical trials guidelines: Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse event/reaction reports arising from clinical trials on medicinal products for human use (‘CT-3’) (http://ec.europa.eu/health/files/eudralex/vol-10/2011_c172_01/2011_c172_01_de.pdf, Abfrage 01.07.2011) [3]ICH Topic E6 (R1): Guideline for Good Clinical Practice: Note for guidance on Good Clinical Practice (CPMP/ICH/135/95). London: European Medicines Agency. July 2002. [4]Committee for medicinal products for human use: Guideline on Data Monitoring Committees (CHMP/EWP/5872/03 Corr). London: European Medicines Agency. 27. July 2005. - 5 von 6 - 27.01.2012 AE03-H Entblindung im Einzelfall V02 Querverweise zu bestehenden SOPs SOP-ID AE01 – H AE04 – H AE08 – H AE10 – H AE11 – H BI02-H 6 Titel Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln Data Monitoring Committee Zweitbewertung Bearbeitung eines SAE SAE-Manual Randomisation Änderungen gegenüber der letzten Version Abschnitt 3.1 3.2 allgemein ... Beschreibung der Änderung Anforderungen an Notfallumschläge Information weiterer (z.B.der Pharmakovigilanz-Abteilung) über das Ergebnis Redaktionelle Veränderungen; Verweise zu den neu erstellten SOPs eingefügt A3 Neu: Formblatt: Dokumentation der Entblindung bei SUSAR Anlagen - 6 von 6 - 27.01.2012