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DE
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
C/05/123
Brüssel, den 30. Mai 2005
9197/05 (Presse 123)
MITTEILUNG AN DIE PRESSE
2662. Tagung des Rates
Landwirtschaft und Fischerei
Brüssel, den 30. Mai 2005
Präsident
Fernand BODEN
Minister für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche
Entwicklung und Minister für Mittelstandsfragen,
Fremdenverkehr und Wohnungsbau
des Großherzogtums Luxemburg
PRESSE
Rue de la Loi 175
B – 1048 BRÜSSEL
Tel. +32 (0)2 285 6217 / 6319
Fax: +32 (0)2 285 8026
[email protected] http://ue.eu.int/Newsroom
9197/05 (Presse 123)
1
DE
Wichtigste Ergebnisse der Ratstagung
Der Rat ist zu einer politischen Einigung über die Verordnung über die Finanzierung der GAP
gelangt.
Er hat die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer
Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung angenommen.
Außerdem hat der Rat folgende Texte angenommen:
–
Schlussfolgerungen zu einem EU-Aktionsplan für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung;
–
eine Verordnung zur Verlängerung der Übergangsmaßnahmen zur Verhütung, Kontrolle
und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien;
–
einen Gemeinsamen Standpunkt über restriktive Maßnahmen gegenüber Personen, die
den Friedensprozess in Sudan behindern, in Anwendung der Resolution 1591(2005) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
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2
DE
INHALT1
TEILNEHMER
5
ERÖRTERTE PUNKTE
FINANZIERUNG DER GAP
7
RISIKOMANAGEMENT
8
KARTOFFELSTÄRKE
8
SONSTIGES
9
–
Misshandlung von Tieren – insbesondere von Hunden und Katzen – aus Asien
9
–
Biokraftstoffe
9
–
GVO – Verfahren zur Zulassung neuer Organismen
9
–
Stützungsmaßnahmen für den Milchmarkt
10
–
Mündliche Informationen der französischen Delegation zu den Maßnahmen zur Kontrolle
von TSE bei kleinen Wiederkäuern
10
SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
LANDWIRTSCHAFT
Forstwirtschaft – EU-Aktionsplan* – Schlussfolgerungen des Rates
11
Beitritt der EG zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen*
12
Spongiforme Enzephalopathien – Verlängerung der Übergangsmaßnahmen
12
FISCHEREI
Technische Änderungen hinsichtlich der Fänge und Quoten und der Tiefseearten*
13
AUSSENBEZIEHUNGEN
Türkei – finanzielle Heranführungshilfe
13
Sudan – restriktive Maßnahmen
14
9197/05 (Presse 123)
3
DE
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM (EWR)
Ausbildung – Katastrophenschutz – Europäische Eisenbahnagentur
14
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
AKP-Länder – Europäischer Entwicklungsfonds
15
ERNENNUNGEN
Ausschuss der Regionen
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DE
TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Sabine LARUELLE
Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Tschechische Republik:
Petr ZGARBA
Minister für Landwirtschaft
Dänemark:
Hans Christian SCHMIDT
Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei
Deutschland:
Alexander MÜLLER
Estland:
Tiit NABER
Griechenland:
Evangelos BASIAKOS
Spanien:
Elena ESPINOSA MANGANA
Frankreich:
Dominique BUSSEREAU
Staatssekretär, Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Stellvertreter des Ständigen Vertreters
Minister für Entwicklung des ländlichen Raums und
Ernährung
Ministerin für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung
Minister für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und den
ländlichen Raum
Irland:
Mary COUGHLAN
Ministerin für Landwirtschaft und Ernährung
Italien:
Giovanni ALEMANNO
Minister für Agrar- und Forstpolitik
Zypern:
Timmy EFTHYMIOU
Minister für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt
Lettland:
Laimdota STRAUJUMA
Staatssekretärin im Ministerium für Landwirtschaft
Litauen:
Kazimira PRUNSKIENE
Ministerin für Landwirtschaft
Luxemburg:
Fernand BODEN
Octavie MODERT
Ungarn:
Ferenc NYUJTÓ
Malta:
Francis AGIUS
Niederlande:
Cornelis Pieter VEERMAN
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Minister für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche
Entwicklung und Minister für Mittelstandsfragen,
Fremdenverkehr und Wohnungsbau
Staatssekretärin für die Beziehungen zum Parlament,
Staatssekretärin für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung, Staatssekretärin für Kultur,
Hochschulen und Forschung
Stellvertretender Staatssekretär im Ministerium für
Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums
Parlamentarischer Staatssekretär für Landwirtschaft und
Fischerei im Ministerium für Angelegenheiten des
ländlichen Raums und Umwelt
Minister für Landwirtschaft, Natur und
Lebensmittelqualität
5
DE
Österreich:
Josef PRÖLL
Polen:
Wojciech OLEJNICZAK
Portugal:
Jaime SILVA
Slowenien:
Franci BUT
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
Minister für Landwirtschaft und Entwicklung des
ländlichen Raums
Minister für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und
Fischerei
Staatssekretär, Ministerium für Landwirtschaft, Forsten
und Ernährung
Slowakei:
Zsolt SIMON
Minister für Landwirtschaft
Finnland:
Juha KORKEAOJA
Minister für Landwirtschaft und Forsten
Schweden:
Ann-Christin NYKVIST
Vereinigtes Königreich:
Margaret BECKETT
Bulgarien:
Boyko BOEV
Rumänien:
Mugur CRACIUN
Kommission:
Mariann FISCHER BOEL
Markos KYPRIANOU
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Ministerin für Landwirtschaft, zuständig für
Verbraucherfragen
Ministerin für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten
des ländlichen Raums
Stellvertretender Minister für Landwirtschaft und Forsten
Staatssekretär, Ministerium für Landwirtschaft, Forsten
und Entwicklung des ländlichen Raums
Mitglied
Mitglied
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DE
ERÖRTERTE PUNKTE
FINANZIERUNG DER GAP
Der Rat ist mit qualifizierter Mehrheit zu einer politischen Einigung über einen Kompromisstext für
den Vorschlag über die Finanzierung der GAP gelangt, den der Vorsitz vorgelegt und dem sich die
Kommission angeschlossen hat. Die italienische Delegation hat angekündigt, dass sie dagegen
stimmen wird. Die Verordnung wird nach ihrer Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich angenommen.
Mit der Verordnung soll ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Finanzierung der Gemeinsamen
Agrarpolitik mit Hilfe zweier Fonds geschaffen werden, nämlich des ELER (Entwicklung des ländlichen Raums, wird derzeit im Rahmen eines gesonderten Verordnungsvorschlags erörtert, vgl.
Dok. 11495/04) und des EGFL.
Der für finanzielle Berichtigungen im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die ELER-Ausgaben
vorgesehene Zeitraum wurde auf 24 Monate festgesetzt. Somit kann die Kommission die Mitfinanzierung einer Ausgabenart, die sie für nicht konform hält, rückwirkend über 24 Monate hinweg
verweigern.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten übernehmen zu gleichen Teilen die ELER-Beträge, die
infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und fahrlässigem Handeln wieder eingezogen
werden. Für Beträge über 1 Million Euro wird die Übernahme der finanziellen Haftung von Fall zu
Fall geprüft.
Was die Zuständigkeit bei einer Überschreitung des Haushaltsplans anbelangt, so ist in der Verordnung festgelegt, dass die Kommission bei einer drohenden Überschreitung der vorgesehenen jährlichen finanziellen Obergrenze die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen treffen
kann und muss, um die Ausgaben anzupassen. Erweisen sich diese Maßnahmen als unzureichend,
so muss die Kommission dem Rat umgehend weitere Maßnahmen vorschlagen.
Jeder der beiden Fonds behält jedoch auch seine Besonderheiten; insbesondere verfügt der EGFL
über nichtgetrennte Mittel, während der ELER mit getrennten Mitteln arbeitet, für die die Regel
n + 2, gefolgt von einer automatischen Aufhebung der Mittelbindungen, bestätigt wird. Auch der
Zahlungsrhythmus ist bei den beiden Fonds unterschiedlich (monatlich bzw. vierteljährlich), ebenso
wie das Verfahren bei der Wiedereinziehung von Zahlungen im Fall von Unregelmäßigkeiten. So
ist beim ELER die Wiederverwendung dieser Summen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen
desselben Programms zur Entwicklung des ländlichen Raumes möglich.
Die Verordnung enthält auch einschlägige Regeln zur Haushaltsdisziplin und berücksichtigt die
Reform der GAP (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Diese Regeln betreffen insbesondere die Festsetzung der jährlich verfügbaren Mittel für die Ausgaben des ELER, die Einhaltung von Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten und mögliche Kürzungen und Aussetzungen der monatlichen bzw.
vierteljährlichen Zahlungen.
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DE
RISIKOMANAGEMENT
Der Rat hatte einen Gedankenaustausch über die Mitteilung der Kommission über das Risiko- und
Krisenmanagement in der Landwirtschaft (Dok. 7177/05).
Dabei haben sich die Delegationen insbesondere für die Einführung von Sicherheitsnetzen in den
Gemeinsamen Marktorganisationen für den Fall von Marktkrisen, die eventuelle staatliche Finanzierung von Maßnahmen zum Krisenmanagement und die drei neuen Optionen ausgesprochen, die
die Kommission als Instrumente des Krisen- und Risikomanagements vorgeschlagen hat.
Der Vorsitz hat abschließend einen breiten Konsens hinsichtlich der Bedingungen festgestellt, die
für die Umsetzung eventueller neuer Instrumente unerlässlich sind:
–
Die Einführung neuer Instrumente und die damit verbundenen Finanzierungsvorschriften
dürfen das oftmals ausgezeichnete Funktionieren der derzeitigen nationalen Instrumente,
z.B. der Versicherung gegen Katastrophen, nicht gefährden.
–
Die neuen Maßnahmen müssen voll und ganz mit den Kriterien der "Green Box", wie sie
von der Welthandelsorganisation (WTO) festgelegt worden ist, vereinbar sein.
–
Zwar mag die staatliche Finanzierung, insbesondere für die Einführung und den erfolgreichen Start der neuen Instrumente, unerlässlich sein, unbedingt erforderlich ist jedoch
auch eine Mitverantwortung und somit ein finanzieller Beitrag der landwirtschaftlichen
Erzeuger.
Abschließend zog der Vorsitz das Fazit, dass der Gedankenaustausch des Rates der Kommission
genügend Anhaltspunkte im Hinblick auf ihre künftigen Überlegungen und Arbeiten an die Hand
gegeben hat, so dass sie dem bei den Vorschlägen, die sie dem Rat in naher Zukunft unterbreiten
wird, Rechnung tragen kann.
KARTOFFELSTÄRKE
Der Rat hat die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer
Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (Dok. 5494/05 + ADD 1) mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Die italienische, die polnische und die litauische Delegation haben
dagegen gestimmt.
Mit der Verordnung werden die derzeitigen Kartoffelstärkekontingente – auch für die sechs neuen
Erzeugermitgliedstaaten (Polen, Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Estland und Slowakei) –
um zwei Jahre (Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007) verlängert. Die derzeitigen Kontingente, die in der inzwischen geänderten Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates festgelegt
worden sind, laufen im Juni 2005, d.h. am Ende des Wirtschaftsjahres 2004/2005, aus. Der Rat
muss das bisher dreijährige Kontingent ab Juli 2005 neu unter den Mitgliedstaaten verteilen.
Infolge der Reform der GAP vom Juni 2003 gehen 40 % der derzeitigen Stützung als Zahlungen an
den Betrieb, die restlichen 60 % werden weiterhin als Beihilfe für die Landwirte gewährt, die
Kartoffeln für die Herstellung von Stärke produzieren.
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8
DE
SONSTIGES
–
Misshandlung von Tieren – insbesondere von Hunden und Katzen – aus Asien
Die schwedische Delegation, die von zahlreichen Delegationen unterstützt wurde, hat den Rat und
die Kommission mit der Frage befasst, welche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen
werden könnten, um gegen die Einfuhr von Tieren vorzugehen, die zur Erzeugung von Häuten und
Pelzen bestimmt sind und grausamen Misshandlungen ausgesetzt sind (Dok. 8974/05). Sie hat die
Kommission gebeten, dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge zu unterbreiten, um die Einfuhr
dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu untersagen.1
Kommissionsmitglied Kyprianou hat erklärt, dass er die Kommissionsdienststellen bereits beauftragt habe, ausführlich zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage eine eventuelle Gemeinschaftsregelung vorgeschlagen werden könnte; hier sei entweder von der Einhaltung der Regeln für die
artgerechte Tierhaltung oder von der Einhaltung der Etikettierungsvorschriften im Interesse des
Verbraucherschutzes auszugehen. Er hofft, den Rat rasch über die Ergebnisse dieser Arbeiten unterrichten zu können.
Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass die aus bestimmten asiatischen Ländern eingeführten Tiere mitunter lebend gehäutet oder misshandelt werden. Die Öffentlichkeit in Schweden
hat auf diese Misshandlungen heftig reagiert und Präventivmaßnahmen verlangt. Mehrere
Mitgliedstaaten haben einzelstaatliche Maßnahmen erlassen, die die Einfuhr von Häuten und
Pelzen, hauptsächlich von Hunden und Katzen, untersagen.
–
Biokraftstoffe
Unterstützt von zahlreichen Delegationen haben die französische und die deutsche Delegation ihre
an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung bekräftigt, die Entwicklung von Biokraftstoffen und die Ausarbeitung eines Europäischen Aktionsplans Biomasse, der
vor Ende 2005 vorliegen sollte, zu beschleunigen (Dok. 9293/05).
Anhand eines gemeinsamen Memorandums der deutschen, der österreichischen, der französischen
und der polnischen Delegation (Dok. 10250/04) hatte der Rat am 21. Juni 2004 eine Aussprache
über nachwachsende Rohstoffe geführt. Dieser Text war von der tschechischen, der ungarischen,
der luxemburgischen und der spanischen Delegation unterstützt worden. Diese Delegationen hatten
die Kommission gebeten, den Rechtsrahmen anzupassen, um eine stärkere Unterstützung der
Erzeugung innovativer Non-Food-Produkte zu ermöglichen. Diese Initiative entsprach der am
26. Mai 2004 angenommenen Mitteilung der Kommission über die erneuerbaren Energiequellen in
der EU, in der das Ziel gesetzt wird, den Anteil der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen am
Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2010 auf 12 % zu erhöhen.
–
GVO – Verfahren zur Zulassung neuer Organismen
Die italienische Delegation, die von einigen Delegationen unterstützt wurde, hat den Rat darauf
hingewiesen, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sich darauf beschränkt,
ausschließlich die vom Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten zu analysieren, wenn sie
(aufgrund der Verordnung 1829/2003 oder der Richtlinie 2001/18/EG) einen Antrag auf Vermarktung eines genetisch veränderten Produkts zu evaluieren hat (Dok. 9253/05). Diese Delegation hält
es jedoch für angezeigt, die Behörde in die Lage zu versetzen, selbst die erforderlichen Analysen
vorzunehmen, um die Sicherheit der Produkte, deren Vermarktung beantragt wird, unabhängig
evaluieren zu können.
1
Für weitere Informationen siehe http://www.efbanet.com/index.htm.
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9
DE
Kommissionsmitglied Kyprianou hat dieses Ersuchen zur Kenntnis genommen. Allerdings hat er
darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach der Verordnung (EG) 1829/2003 bereits jetzt eine
detaillierte Liste mit Informationen zu unterbreiten hat und die EFSA zusätzliche Informationen
anfordern kann, wenn sie die vorgelegten Daten für unzureichend hält. Ferner hat er betont, dass
alle der EFSA vorgelegten Analysen von zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden und die
Einführung von Gegenkontrollen, bei denen die EFSA ihre eigenen Daten vorzulegen hätte, angesichts der bestehenden Praktiken in anderen Bereichen, in denen ein Zulassungsverfahren erforderlich ist, unvereinbar wäre.
Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Kommission möglicherweise im Rahmen des
Berichts, den sie nach der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit drei Jahre nach deren Gründung zu erstellen hat, mit dieser Frage befassen wird.
–
Stützungsmaßnahmen für den Milchmarkt
Die irische Delegation, die von mehreren Delegationen unterstützt wurde, hat den Rat und die
Kommission auf die derzeitigen Schwierigkeiten auf dem Milchmarkt aufmerksam gemacht
(Dok. 9458/05). Nach Ansicht dieser Delegation muss zu Beginn der nächsten Phase der Preissenkung den Wirtschaftsteilnehmern eine Zeit der Stabilität garantiert werden, damit die Industrie
ihre Marktanteile stabilisieren kann; dies sollte insbesondere durch vom Verwaltungsausschuss hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen getroffene Maßnahmen erreicht werden.
Kommissionsmitglied Fischer Boel hat dieses Ersuchen zur Kenntnis genommen, sich jedoch gegen
ein Eingreifen der Kommission in dem von dieser Delegation gewünschten Sinne ausgesprochen.
–
Mündliche Informationen der französischen Delegation zu den Maßnahmen zur Kontrolle
von TSE bei kleinen Wiederkäuern
Der Rat hat mündliche Informationen der französischen Delegation zu den Maßnahmen zur
Kenntnis genommen, die zur Überwachung von BSE bei kleinen Wiederkäuern im Anschluss an die
Bestätigung eines Falls bei einer im Jahr 2000 geborenen Ziege (siehe Dok. 6574/05) in Erwartung
der einschlägigen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf
nationaler Ebene ergriffen worden sind.
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SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
LANDWIRTSCHAFT
Forstwirtschaft – EU-Aktionsplan* – Schlussfolgerungen des Rates
Der Rat hat folgende Schlussfolgerungen angenommen:
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
1.
eingedenk der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie
der Europäischen Union,
2.
nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission über die Durchführung der EUForststrategie im Zeitraum 1999-2004,
3.
in dem Bewusstsein, dass die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung der EU-Forststrategie zeigen, dass Wälder für eine insgesamt nachhaltige Entwicklung insbesondere in
ländlichen Gebieten eine wichtige Rolle spielen und zugleich auch für die Erfüllung der
Verpflichtung der EU, dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten, dem
Klimawandel entgegenzuwirken und die Wüstenbildung zu bekämpfen, von entscheidender Bedeutung sind,
4.
in Anerkennung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Bedeutung der Forstwirtschaft in der EU und des Beitrags, den Wälder und Waldbewirtschaftung zu den Lissabonner Zielen des nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der Wettbewerbsfähigkeit und
zu den Göteborger Zielen des quantitativen und qualitativen Erhalts der natürlichen
Ressourcen leisten können,
5.
unter Hinweis darauf, dass die in der Forststrategie für die Europäische Union ausgewiesenen Grundsätze und Faktoren weiterhin Geltung haben, ihre Umsetzung aber den
neuen politischen Rahmenbedingungen angepasst werden muss,
6.
in der Erkenntnis, dass die Forstwirtschaft in der Öffentlichkeit nur wenig wahrgenommen
wird, dass die Forstpolitik kohärenter gestaltet werden muss und dass ihre globalen, regionalen und nationalen Rahmenbedingungen sich in einer Weise geändert haben, die es
angezeigt erscheinen lässt, die EU-Forststrategie entsprechend den neuen Gegebenheiten
anzupassen, so dass sie dem EU-Forstaktionsplan als Grundlage für einen proaktiven
Ansatz dienen kann, der es der Forstwirtschaft ermöglicht, ihre Wettbewerbsfähigkeit und
Rentabilität zu verbessern und auf die steigenden Bedürfnisse und Erwartungen der Gesellschaft und die mit der Globalisierung verbundenen Herausforderungen zu reagieren,
7.
in der Erwägung, dass die EU-Forststrategie einen Bezugsrahmen für forstpolitische Maßnahmen und Initiativen der EU bildet, die Kohärenz zwischen diesen Maßnahmen und
Initiativen aber verstärkt und die Koordination innerhalb der Kommission sowie zwischen
der Kommission und den Mitgliedstaaten intensiviert werden muss,
8.
begrüßt den Vorschlag der Kommission, einen EU-Forstaktionsplan auszuarbeiten, der
einen kohärenten Rahmen für die Durchführung von forstpolitischen Maßnahmen auf der
Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten darstellen und als Instrument zur Koordinierung der verschiedenen Gemeinschaftsmaßnahmen wie auch zwischen den Gemeinschaftsmaßnahmen und den forstpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dienen sollte,
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11
DE
9.
fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in
Konsultation mit den Beteiligten einen Vorschlag für diesen Aktionsplan auszuarbeiten
und ihn spätestens Mitte 2006 dem Rat vorzulegen,
10.
ist der Auffassung, dass der Aktionsplan der ökonomischen, ökologischen und sozialen
Dimension einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung auch unter Berücksichtigung der
internationalen Rahmenbedingungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen sollte,
11.
empfiehlt, in dem Aktionsplan ein kohärentes Bündel von Maßnahmen vorzusehen, die mit
den Strategien von Lissabon und Göteborg übereinstimmen und auf klare Ziele ausgerichtet sind, die zu den Zielen anderer Gemeinschaftspolitiken in Wechselwirkung stehen
und Leitvorgaben für die Erreichung dieser Ziele sowie für die Erfüllung internationaler
forstpolitischer Verpflichtungen bieten,
12.
empfiehlt außerdem, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene die vorhandenen Instrumente vorstellt, die benutzt werden könnten,
um die vorgeschlagenen Maßnahmen durchzuführen,
13.
ist der Auffassung, dass der Aktionsplan sich sowohl auf forstpolitische Maßnahmen der
Gemeinschaft als auch auf forstpolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten einschließlich
nationaler Forstprogramme erstrecken sollte,
14.
ersucht die Kommission, die derzeitigen Mittel und Verfahren der Gemeinschaft für
Koordination, Kommunikation und Kooperation zwischen den verschiedenen Politikbereichen, die sich auf die Forstwirtschaft auswirken, und die Rolle der entsprechenden
Ausschüsse auf Gemeinschaftsebene, insbesondere die für den Ständigen Forstausschuss
vorgesehene Rolle, auszubauen."
Beitritt der EG zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen*
Der Rat hat einen Beschluss zur Genehmigung des Beitritts der EG zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) angenommen, mit dem die geistigen
Eigentumsrechte von Personen, die eine Pflanzensorte hervorgebracht, entdeckt oder entwickelt
haben, international anerkannt werden (Dok. 8824/05).
Mit dem am 19. März 1991 in Genf geschlossenen UPOV-Übereinkommen wird Züchtern neuer
Pflanzensorten auf der Grundlage einheitlicher und klar definierter Grundregeln ein exklusives
Eigentumsrecht erteilt.
Die Gemeinschaft zahlt beginnend mit der Haushaltsperiode 2005 fünf freiwillige Beitragseinheiten
in den UPOV-Haushalt.
Spongiforme Enzephalopathien – Verlängerung der Übergangsmaßnahmen
Der Rat hat eine Verordnung angenommen, mit der die Übergangsmaßnahmen zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bis zum 1. Juli
2007 verlängert werden (Dok. PE-CONS 3620/05).
Diese in der Verordnung 999/20011 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen gelten weiter, bis die
ständigen Maßnahmen überprüft worden sind und eine umfassende Strategie für die TSE ausgearbeitet ist. Sie gelten für die gesamte Produktionskette und die Vermarktung lebender Tiere und
tierischer Erzeugnisse.
1
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung 260/2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005,
S. 31).
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FISCHEREI
Technische Änderungen hinsichtlich der Fänge und Quoten und der Tiefseearten*
Der Rat hat eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der
Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der
Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch (Dokumente 8877/05 und 8684/05 ADD 1)
angenommen.
Mit dieser neuen Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten in den Gemeinschaftsgewässern (2005)1 wie folgt ausgestaltet:
–
Die EU hat 2005 Zugang zu 1 000 Tonnen Arktische Seespinne in grönländischen
Gewässern, wovon 875 Spanien und 125 Irland zugewiesen wurden. Außerdem wurde mit
den grönländischen Behörden vereinbart, dass die Gesamtquote für Rotbarsch in den
Gebieten V und XIV mit Zweischiff-Schwimmschleppnetzen gefischt werden kann.
–
Die Anzahl der monatlichen Fangtage für Schiffe, die in der Nordsee mit Schleppgeräten
mit Quadratmaschenfenstern fischen, wurde auf 9 Tage statt bisher 12 festgesetzt, um die
Erholung der Bestände nicht zu gefährden.
Die Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006)2 wird wie folgt geändert:
–
In der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch um die Azoren werden als Beifang auch
Tiefseehaie gefangen. Um unnötige Rückwürfe zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, eine
Beifangquote für diese Arten vorzusehen. Die Gesamtfänge an Schwarzem Degenfisch in
den Gewässern um die Azoren werden auf 700 Tonnen geschätzt, wobei auch (statt der
ursprünglich festgesetzten 14 Tonnen) rund 120 Tonnen Tiefseehaie gefangen werden. Die
gezielte Fischerei auf Tiefseehaie ist nicht erlaubt.
–
Die Fangmöglichkeiten für Grenadierfisch im ICES-Gebiet Vb und den Untergebieten VI
und VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) werden wegen eines
Berechnungsfehlers geändert.
AUSSENBEZIEHUNGEN
Türkei – finanzielle Heranführungshilfe
Der Rat hat eine Verordnung angenommen, mit der die finanzielle Heranführungshilfe für die
Türkei geändert werden soll, um sie an die Haushaltsordnung der EU anzupassen (Dok. 7110/05).
Diese Änderungen an der Verordnung 2500/2001 sind erforderlich, damit die Türkei im Rahmen
der "zentralen indirekten" Mittelverwaltung gemäß der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan auch weiterhin Maßnahmen insbesondere des Amts für
den Informationsaustausch über die technische Hilfe in Anspruch nehmen kann.
1
2
ABl. L 12 vom 14.1.2005.
ABl. L 396 vom 31.12.2004.
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Sudan – restriktive Maßnahmen
In Anwendung der Resolution 1591(2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat
einen Gemeinsamen Standpunkt über restriktive Maßnahmen gegen Sudan (Beschränkung der
Reisefreiheit und Einfrieren der Vermögenswerte) gegenüber Personen angenommen, die den
Friedensprozess in Sudan behindern (Dok. 8383/05).
In diesem Gemeinsamen Standpunkt wird auch das im Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP
verhängte Waffenembargo bestätigt.
Mit der im Juli 2004 verabschiedeten Resolution 1556(2004) des Sicherheitsrates wird ein Embargo
für Waffen verhängt, die für Einzelpersonen und nichtstaatliche Gruppen bestimmt sind, die in den
Staaten Nord-Darfur, Süd-Darfur und West-Darfur operieren. Mit der Resolution 1591(2005) vom
März 2005 wird dieses Embargo auf sämtliche Krieg Führenden in Darfur ausgedehnt. Außerdem
enthält sie Maßnahmen, mit denen Personen, denen schwere Verletzungen der Menschenrechte und
des humanitären Völkerrechts, die Verletzung des Waffenstillstands oder die Behinderung des
Friedensprozesses angelastet werden, die Einreise in bzw. die Durchreise durch das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten verweigert werden soll. Wie in der Resolution 1591 gefordert und in einer
gesonderten Verordnung festgelegt wurde, ist auch das Einfrieren der finanziellen Vermögenswerte
dieser Personen, die vom Sanktionsausschuss der VN benannt werden, vorgesehen. Diese Maßnahmen sind am 28. April 2005 in Kraft getreten.
Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP verhängten Maßnahmen bleiben in Kraft.
Der Rat hat außerdem eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 angenommen, um finanzielle Hilfen und technische Unterstützung insbesondere zu humanitären
Zwecken, zum Schutz oder im Rahmen der Tätigkeiten der VN, der Afrikanischen Union oder der
EU als Ausnahmen vom geltenden Embargo zuzulassen (Dok. 8368/05).
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM (EWR)
Ausbildung – Katastrophenschutz – Europäische Eisenbahnagentur
Der Rat hat Entwürfe von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des
EWR-Abkommens angenommen, und zwar
–
einen Beschluss, mit dem die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung ausgedehnt
werden soll und mit dem der Rahmen für die Zusammenarbeit und die Modalitäten für die
Teilnahme der dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) an den gemeinschaftlichen Programmen und Aktionen ab dem 1. Januar 2005
festgesetzt werden, indem die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG über ein einheitliches
gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen
und Kompetenzen (Europass) in das EWR-Abkommen aufgenommen wird
(Dok. 8091/05);
–
einen Beschluss, mit dem die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes
zwischen den Parteien des EWR-Abkommens ausgedehnt wird, indem die Entscheidung 2005/12/EG in Bezug auf die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft
für den Katastrophenschutz in das Abkommen aufgenommen wird (Dok. 8094/05);
–
einen Beschluss, mit dem die Beteiligung der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten an
der Europäischen Eisenbahnagentur geregelt wird (Dok. 8320/05).
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Um die erforderliche Rechtssicherheit und die rechtliche Homogenität des Binnenmarkts zu
gewährleisten, muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss das gesamte einschlägige Gemeinschaftsrecht so rasch wie möglich nach seiner Annahme in das EWR-Abkommen aufnehmen.
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
AKP-Länder – Europäischer Entwicklungsfonds
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben einen Beschluss angenommen, mit dem die Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt wird (Dok. 7226/05).
Der als revolvierender Fonds für die Finanzierung der von der EIB verwalteten Investitionsfazilität
zugewiesene Betrag bleibt von diesem Beschluss unberührt.
ERNENNUNGEN
Ausschuss der Regionen
Der Rat hat einen Beschluss angenommen, mit dem Frau Landesrätin Johanna MIKL-LEITNER,
Mitglied der Landesregierung Niederösterreich, als Nachfolgerin von Herrn Edmund FREIBAUER
für dessen verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2006, zum stellvertretenden Mitglied des
Ausschusses der Regionen ernannt wird.
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