C/99/201 Luxemburg, 21. Juni 1999 9404/99 (Presse201) 2193. Tagung des Rates - BINNENMARKT Luxemburg, 21. Juni 1999 Präsident Herr Lorenz SCHOMERUS Staatssekretär, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland Internet: http://ue.eu.int/Newsroom E-mail: [email protected] INHALT TEILNEHMER .................................................................................................................................... ERÖRTERTE PUNKTE ARBEITEN IM ANSCHLUSS AN DEN AKTIONSPLAN FÜR DEN BINNENMARKT .......... GEMEINSAMES ARBEITSROGRAMM DER DREI VORSITZE (Deutschland, Finnland und Portugal) FÜR DEN BINNENMARKT - ÖFFENTLICHE AUSSPRACHE..................................................................................................................................... VEREINFACHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN (SLIM) / EINE BESSERE RECHTSETZUNG .............................................................................................................................. BINNENMARKTANZEIGER ........................................................................................................... EINBEZIEHUNG DER UMWELTBELANGE UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IN DIE POLITIK IM BEREICH DES BINNENMARKTES ......................... NORMUNG IN EUROPA ................................................................................................................... GEGENSEITIGE ANERKENNUNG ................................................................................................ INTERNATIONALE ERSCHÖPFUNG DER RECHTE AUS HANDELSMARKEN ................ GRÜNBUCH ZUR BEKÄMPFUNG VON NACHAHMUNGEN UND PRODUKTUND DIENSTLEISTUNGSPIRATERIE IM BINNENMARKT .................................................... KAKAO- UND SCHOKOLADEERZEUGNISSE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG ..................................................................................................................................... ARZNEIMITTEL FÜR SELTENE KRANKHEITEN (ORPHAN DRUGS) ................................ FOLGERECHT VON KÜNSTLERN ................................................................................................ RICHTLINIE ÜBER ÜBERNAHMEANGEBOTE (13. Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts) .............................................................................................................................. RICHTLINIE ÜBER DAS URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE IN DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT .............................................. RICHTLINIE ÜBER BESTIMMTE RECHTLICHE ASPEKTE DES ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHRS IM BINNENMARKT .................................... ZOLL 2000............................................................................................................................................ REFORM DER ZOLLRECHTLICHEN VERSANDVERFAHREN ENTSCHLIESSUNG ........................................................................................................................... TOURISMUS UND BESCHÄFTIGUNG - SCHLUSSFOLGERUNGEN ..................................... SONSTIGES ......................................................................................................................................... GEMEINSCHAFTSMUSTER ..................................................................................................... OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE .................................................................... BINNENMARKT .................................................................................................................................... Abkommen mit Israel über die gegenseitige Anerkennung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und der Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung. .......................................................................................... INDUSTRIE ........................................................................................................................................... Entschließung zum Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags (finanzielle Aspekte) ....................................... STAHL .................................................................................................................................................... Stahlforschungsvorhaben - Programm für 1999 ........................................................................................................ TELEKOMMUNIKATION ..................................................................................................................... Verabschiedung der zweiten Phase des IDA-Programms ......................................................................................... ZOLLUNION.......................................................................................................................................... Aufstockung bestimmter Zollkontingente ................................................................................................................. FISCHEREI ............................................................................................................................................ Einhaltung der von der ICCAT angenommenen Maßnahmen .................................................................................. ARBEIT UND SOZIALES ...................................................................................................................... Vereinbarung von ECSA und FST über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten * ........................................... Für weitere Auskünfte: 285 62 19, 285 81 11 TEILNEHMER Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten: Belgien: Herr Jean-Louis SIX Stellvertreter des Ständigen Vertreters Dänemark: Herr Jørgen ROSTED Staatssekretär für Industrie Deutschland: Herr Lorenz SCHOMERUS Staatssekretär, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Griechenland: Herr Alekos BALTAS Staatssekretär für Wirtschaft Spanien: Herr Ramón de MIGUEL y EGEA Staatssekretär für Außenpolitik und für die Beziehungen zur Europäischen Union Frankreich: Herr Philippe ETIENNE Stellvertreter des Ständigen Vertreters Irland: Herr James BRENNAN Stellvertreter des Ständigen Vertreters Italien: Herr Fabio FABBRI Stellvertreter des Ständigen Vertreters Luxemburg: Herr Marc UNGEHEUER Stellvertreter des Ständigen Vertreters Niederlande: Herr Dick BENSCHOP Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten Österreich: Herr Johann FARNLEITNER Bundesminister für Wirtschaft Portugal: Herr Francisco SEIXAS da COSTA Staatssekretär für europäischen Angelegenheiten Finnland: Herr Kimmo SASI Minister für Außenhandel und europäische Angelegenheiten Schweden: Herr Leif PAGROTSKY Minister für Handel im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Vereinigtes Königreich: Lord SIMON of HIGHBURY Minister für Handel und Wettbewerbsfähigkeit in Europa * Kommission: Herr Mario MONTI Herr Martin BANGEMANN * Mitglied Mitglied * ARBEITEN IM ANSCHLUSS AN DEN AKTIONSPLAN FÜR DEN BINNENMARKT UND GEMEINSAMES ARBEITSROGRAMM DER DREI VORSITZE (Deutschland, Finnland und Portugal) FÜR DEN BINNENMARKT - ÖFFENTLICHE AUSSPRACHE Der Rat hatte eine öffentliche Aussprache über diese Frage, die die interessierten Medien und die Öffentlichkeit über eine Videoverbindung verfolgen konnten. Das Funktionieren und die Entwicklung des Binnenmarktes sind das wichtigste Thema des Rates (Binnenmarkt); dieses steht daher regelmäßig auf seiner Tagesordnung. Arbeiten im Anschluß an den Aktionsplan für den Binnenmarkt Der Aktionsplan für den Binnenmarkt, den die Kommission im Juni 1997 vorgelegt hatte, lief Ende 1998 aus. Das Mitglied der Kommission Herr MONTI hat auf der letzten Tagung des Rates (Binnenmarkt) am 25.2.1999 erstmals über die Ergebnisse des Plans berichtet, der als im großen und ganzen erfolgreich bezeichnet wurde. Er habe die Arbeit an wichtigen gesetzgeberischen Initiativen beschleunigt und Anstöße für die Um- und Durchsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarkts durch die Mitgliedstaaten gegeben. Im Rat bestand Einvernehmen darüber, daß kein neuer Aktionsplan erforderlich ist, obwohl es noch viel zu tun gibt. Generell wurde jedoch die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf das Ziel eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts weitere Anstrengungen erforderlich sind, die mittelfristiger Ziele bedürfen. Die Mitteilung zur Bewertung des Aktionsplans, in der die Kommission ebenfalls ihre Vorstellungen in bezug auf künftige Ziele darlegt, ist von der Kommission noch nicht angenommen worden. Herr MONTI legte daher die Vorstellungen der Kommission in bezug auf die Weiterentwicklung des Binnenmarktes mündlich dar. Die Kommission schlägt einen Rahmen von langfristigen strategischen Zielen (z.B. Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, Berücksichtigung der Anliegen der Bürger …) vor, der mit eher kurzfristig anzustrebenden Zielen kombiniert würde. Diese Konzeption würde sich sowohl auf die Analyse, die im Rahmen des Cardiff-Prozesses der wirtschaftlichen Reform entwickelt wurde, als auch auf Instrumente der kontinuierlichen Überwachung wie den Binnenmarktanzeiger und den Dialog mit Bürgern und Wirtschaft stützen. Diese Konzeption wurde von der überwiegenden Mehrheit der Delegationen gebilligt. In der Erörterung mehrfach zur Sprache gebrachte Einzelfragen betrafen die Notwendigkeit, verstärkt solchen Fragen Beachtung zu schenken, die die Verbraucher unmittelbar betreffen. Ferner wurden die Auswirkungen der jüngsten Ereignisse im Lebensmittelbereich auf den Binnenmarkt und das Vertrauen der Verbraucher in sein ordnungsgemäßes Funktionieren genannt. Mehrere Delegationen sprachen sich dafür aus, die Verwirklichung des Binnenmarktes für Dienstleistungen stärker zu betonen. Gemeinsames Arbeitsprogramm Das Konzept der Planung und Koordinierung der Arbeiten des Rates (Binnenmarkt) im Wege eines gemeinsamen Arbeitsprogramms für die gesamte Amtszeit des amtierenden Vorsitzes und der beiden folgenden Vorsitze (18 Monate) wurde im Juni 1997 von den drei Vorsitzen vorgelegt, die für die Durchführung des Aktionsplans verantwortlich waren. Seine Auslegung als Gleitprogramm mit regelmäßigen Überprüfungen und Überarbeitungen hat sich inzwischen gut durchgesetzt. Für den Rat haben Maßnahmen, die auf die Weiterentwicklung und Verbesserung des Binnenmarktes abzielen, weiterhin hohe Priorität; dies erfordert eine Fortsetzung der engen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vorsitzen wie auch zwischen allen beteiligten Gemeinschaftsorganen. Das vom deutschen und dem kommenden finnischen bzw. portugiesischen Vorsitz vorgelegte gemeinsame Arbeitsprogramm führt Prioritäten sowohl im nicht legislativen Bereich als auch in bezug auf neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat das Programm nur provisorischen und indikativen Charakter, da derzeit nicht abzusehen ist, ob die Kommission in der Lage sein wird, die erforderlichen Vorgaben zu wichtigen Themen plangemäß vorzulegen. Der Schwerpunkt liegt auf Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des Funktionierens der Waren- und Dienstleistungsmärkte, den im Rahmen des Cardiff-Prozesses vorgesehenen Strukturreformen, der Einbeziehung umweltpolitischer Aspekte und der nachhaltigen Entwicklung in den Binnenmarkt, der Vereinfachung der Rechtsvorschriften sowie der Notwendigkeit, Fortschritte in bezug auf zentrale gesetzgeberische Maßnahmen zu erzielen. Das Gemeinsame Arbeitsprogramm wurde von allen Mitgliedstaaten und der Kommission begrüßt und gebilligt (der Text ist im Internet unter der folgenden Adresse zugänglich: http://ue.int/newsroom/miscellaneous). VEREINFACHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN (SLIM) / EINE BESSERE RECHTSETZUNG Das Mitglied der Kommission Herr MONTI unterrichtete den Rat über die bisherigen Ergebnisse der vierten Phase der SLIM-Initiative und die Absicht der Kommission, die ersten drei Phasen mit dem Ziel einer Verbesserung des Prozesses einer allgemeinen Bewertung zu unterziehen. Die dänische, die niederländische und die britische Delegation stellten gemeinsam ihre Überlegungen in bezug auf einige Aspekte vor, die bei dieser Bewertung Berücksichtigung finden sollten. Alle Delegationen begrüßten die geplante Überprüfung und hielten die Überlegungen der vorstehend genannten Delegationen für eine nützliche Ausgangsbasis. Generell wurde die Auffassung vertreten, daß zu den verbesserungsbedürftigen Bereiche insbesondere die Auswahl der von den SLIM-Teams zu prüfenden Fragen sowie Tempo und Umfang der Umsetzung der Empfehlungen dieses Teams zählen. Die Ergebnisse des SLIM-Prozesses sollten für die Wirtschaft sichtbarer werden und zu deutlichen Vereinfachungen und einer Verringerung der Verwaltungslast nicht zuletzt für die KMU führen. In der vierten Phase der SLIM-Initiative wurden mit Blick auf eine Verbesserung und/oder Vereinfachung bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften die folgenden Bereiche geprüft: gefährliche Stoffe: die Schlußfolgerungen der Sachverständigen ("SLIM"-Team) liegen vor; Gesellschaftsrecht: die Schlußfolgerungen des Teams sind fast fertiggestellt; Rechtsvorschriften für Vorverpackungen: die Empfehlungen der Sachverständigen voraussichtlich im Oktober vor. liegen BINNENMARKTANZEIGER Das Mitglied der Kommission Herr MONTI stellte die vierte Fassung des Binnenmarktanzeigers vor. Der Binnenmarktanzeiger hat sich zu einem wertvollen Überwachungsinstrument für das Funktionieren des Binnenmarkts entwickelt. Die vierte Fassung beinhaltet wie die Vorfassungen zunächst eine Prüfung der Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien, der laufenden Verfahren wegen Zuwiderhandlung, der Vereinfachung der Regelungen sowie der Arbeiten im Bereich der Normung. Ein neues Kapitel beschäftigt sich mit der Besteuerung. Ferner enthält der Binnenmarktanzeiger aktualisierte Informationen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und Problemlösung und die sogenannten Transparenzmechanismen. Neu ist der Abschnitt über Rückmeldungen als Ergebnis des Dialogs mit dem Bürger. Die Delegationen begrüßten die Vorstellung dieser neuesten Fassung des Binnenmarktanzeigers, die weitere Fortschritte bei der Umsetzung der Binnenmarktrechtsvorschriften belegt. Im Verlauf der Erörterung wurde die Anregung vorgetragen, daß der Binnenmarktanzeiger künftig Vergleiche der Preise von Konsumgütern in den Mitgliedstaaten enthalten und über die weitere Überwachung von Problembereichen hinaus auch die Errungenschaften des Binnenmarktes und ihre Bedeutung für Bürger und Wirtschaft hervorheben sollte. EINBEZIEHUNG DER UMWELTBELANGE UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IN DIE POLITIK IM BEREICH DES BINNENMARKTES Der Vorsitz berichtete über Fortschritte bei der Ausführung des vom Europäischen Rat erteilten Auftrags, eine Strategie zur Einbeziehung der Umweltbelange in die Binnenmarktpolitik, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, zu erarbeiten. Die Kommission stellte ihre unlängst fertiggestellte Mitteilung über den Binnenmarkt und die Umwelt vor. Im Bericht des Vorsitzes wird hervorgehoben, daß das vom Rat (Binnenmarkt) bei seiner gesamten Arbeit zu verfolgende Globalziel weiterhin ein Binnenmarkt sein muß, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gekennzeichnet ist. Ferner wird daran erinnert, daß die Eingliederung von Umwelterfordernissen nicht die einzige mit dem Amsterdamer Vertrag eingeführte Verpflichtung ist: Andere Ziele wie Erfordernisse des Verbraucherschutzes und ein hohes Beschäftigungsniveau sind ebenfalls in Rechnung zu stellen. In dem Bericht werden Themenbereiche genannt, die in der bisherigen Erörterung als Kernfragen für die Entwicklung einer Strategie für die Eingliederung der Umweltschutzerfordernisse in die Binnenmarktpolitik ermittelt wurden (z.B. Rechtsvorschriften für Chemikalien und Abfälle, öffentliches Auftragswesen, Steuerwesen, Umweltzeichen). Mehrere Delegationen hoben die Bedeutung einer solchen Eingliederung hervor und stimmten der Analyse des Vorsitzes zu, daß kein innerer Widerspruch zwischen dem freien Warenverkehr im Binnenmarkt und einem hohen Niveau des Umweltschutzes besteht. Ganz im Gegenteil gebe es deutlich Spielraum für Synergien bei den beiden Zielsetzungen. Die weiteren Beratungen unter finnischem Vorsitz sollen zur Ausarbeitung eines Strategieberichts führen, der im Dezember 1999 dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Helsinki vorgelegt wird. Der Europäische Rat hat in Cardiff als Reaktion auf den neuen Artikel 6 des Amsterdamer Vertrags (der besagt, daß die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen) und die Strategie der Kommission zur Einbeziehung der Umweltbelange in die EU-Politik alle betroffenen Fachräte ersucht, Strategien für die Integrierung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in ihren jeweiligen Politikbereich zu entwerfen. NORMUNG IN EUROPA Der Rat nahm Kenntnis von einem Zwischenbericht des Vorsitzes über die laufenden Arbeiten im Bereich der Normung. Generell besteht zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Einvernehmen darüber, daß die effiziente und schnelle Festlegung qualitativ hochwertiger Normen von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarktes ist. Während des österreichischen und des deutschen Vorsitzes hat eine Ratsgruppe die folgenden Themenbereiche geprüft: die Rolle der Normung in Europa; die Beziehungen zwischen der europäischen und der internationalen Normung; Organisationsstrukturen; Zweckmäßigkeit der Normen sowie Beteiligung und Konsens bei der Erarbeitung von Normen; die Rolle der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Gruppe wird nach dieser technischen Prüfung die Funktionsweise der Normung in Europa mit dem Ziel weiterprüfen, Bereiche, in denen besondere Probleme auftreten, zu ermitteln und zu erörtern, welche Verbesserungen in Betracht gezogen werden können; angestrebt wird die Annahme einer Entschließung des Rates vor Ende dieses Jahres. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG Das Mitglied der Kommission Herr MONTI stellte eine Mitteilung aus jüngster Zeit zu der Frage vor, wie die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Binnenmarkt erleichtert und verbessert werden kann. Die gegenseitige Anerkennung wurde im Aktionsplan für den Binnenmarkt vom Juni 1997 als einer der Bereiche herausgestellt, denen besondere Beachtung zu schenken ist. Gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung müssen die einzelnen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Güter und Dienstleistungen akzeptieren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Die Anwendung des Grundsatzes kann von den Mitgliedstaaten nur in bestimmten, genau eingegrenzten Fällen abgelehnt werden, beispielsweise bei einer Gefährdung von öffentlicher Sicherheit, Gesundheit oder der Umwelt; die ergriffenen Maßnahmen müssen mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Die gegenseitige Anerkennung stellt einen der wichtigsten Grundsätze für das Funktionieren des Binnenmarktes in allen Bereichen dar, die noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert wurden oder nur von minimalen oder nicht bindenden Harmonisierungsmaßnahmen abgedeckt werden. In der Mitteilung der Kommission wird versucht, Schwächen bei der Anwendung dieses Grundsatzes zu beheben, in dem vier Tätigkeitsfelder vorgeschlagen werden: verbesserte Überwachung der gegenseitigen Anerkennung; Verbesserung des Wissens von Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten um die gegenseitige Anerkennung; bessere Anwendung des Grundsatzes durch die einzelstaatlichen Behörden; verbesserte Bearbeitung einzelner Beschwerden durch die Dienste der Kommission. Der Rat nahm von diesen Erläuterungen Kenntnis. Von mehreren Delegationen wurde die Bedeutung eines gut funktionierenden Systems der gegenseitigen Anerkennung hervorgehoben. Der Prüfung dieser Mitteilung wird unter dem finnischen Vorsitz hohe Priorität eingeräumt. INTERNATIONALE ERSCHÖPFUNG DER RECHTE AUS HANDELSMARKEN Nachdem die Kommission auf der letzten Tagung des Rates (Binnenmarkt) die Zusammenfassung einer Untersuchung über die Erschöpfung der Rechte aus Handelsmarken vorgestellt hatte, unterrichtete das Mitglied der Kommission Herr MONTI den Rat über zwei Anhörungen, die von der Kommission Ende April zu dieser Frage durchgeführt wurden. An diesen Zusammenkünften nahmen Vertreter der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise (Inhaber der Rechte aus Handelsmarken, Verkäufer, Verbraucher ...) teil. Während der Anhörungen wurde deutlich, daß es sowohl bei den Mitgliedstaaten als auch bei den verschiedenen teilnehmenden Gruppen einen deutlichen Meinungsunterschied gab zwischen denen, die einen Übergang vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfung der Rechte aus Handelsmarken zu einer internationalen Erschöpfung befürworten und denen, die ein Festhalten am derzeitigen System vorziehen. Diese unterschiedlichen Auffassungen kamen auch in der Erörterung des Rates zum Ausdruck. Herr MONTI teilte mit, daß die Kommission eine Arbeitsunterlage zu erstellen gedenke, die die Ergebnisse der Anhörungen zusammenfassen und die unterschiedlichen Fragen herausarbeiten werde, die zu berücksichtigen seien. Hierzu gehörten beispielsweise die Auswirkungen einer möglichen Änderung der Regelung auf die Preise sowie auf die Bekämpfung von Piraterie und Nachahmungen, die Frage, ob eine solche Änderung auf andere Rechte am geistigen Eigentum ausgeweitet werden sollte, die möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, die Investitionen in technologische Innovationen sowie auf die Beschäftigung. Der Rat wird diese Frage unter dem finnischen Vorsitz auf der Grundlage der Arbeitsunterlage der Kommission wiederaufgreifen. Die Frage der Erschöpfung der Rechte aus Handelsmarken und die möglichen Auswirkungen des Übergangs von der derzeitigen gemeinschaftsweiten Erschöpfungsregelung zu einem System der internationalen Erschöpfung - insbesondere was die Gestattung von Paralleleinfuhren angeht - wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 1998 (Rechtssache C 355/96 (Silhouette)) ins Rampenlicht gerückt, in dem der Gerichtshof die Rechtslage durch eine Auslegung der Richtlinie 89/104/EWG über die Marken geklärt hatte. Die Entscheidung des Gerichtshofs besagt - zusammengefaßt -, daß der Inhaber einer Marke ihre Verwendung bei Waren verbieten kann, die in der Gemeinschaft ohne seine Zustimmung verkauft werden, sofern es sich um Parallelimporte (d.h. Einfuhren unter Umgehung des offiziellen Vertriebsnetzes eines Herstellers; in der Regel werden solche Einfuhren zu niedrigeren Preisen verkauft) aus Ländern außerhalb des EWR handelt; dies gilt auch dann, wenn die eingeführten Waren mit Zustimmung des Inhabers der Rechte außerhalb des EWR in Verkehr gebracht werden. Juristisch ausgedrückt: Durch Inverkehrbringen mit Zustimmung des Inhabers der Rechte außerhalb des EWR werden die Rechte des Inhabers der Marke in der Gemeinschaft nicht erschöpft. Dies wäre jedoch nicht mehr der Fall, wenn die Gemeinschaft beschlösse, die Rechtslage durch eine Änderung der Richtlinie oder die Aushandlung von Vereinbarungen über die Gegenseitigkeit mit Ländern außerhalb des EWR zu ändern. GRÜNBUCH ZUR BEKÄMPFUNG VON NACHAHMUNGEN DIENSTLEISTUNGSPIRATERIE IM BINNENMARKT UND PRODUKT- UND Herr MONTI stellte mündlich die Ergebnisse der Konsultationen vor, die auf der Grundlage des im Oktober 1998 veröffentlichten Grünbuchs der Kommission über die Bekämpfung von Nachahmungen und Produktund Dienstleistungspiraterie stattgefunden haben. Die Kommission beabsichtigt, eine auf dem Grünbuch aufbauende Mitteilung anzunehmen, die die Bilanz der Ergebnisse des Konsultationsprozesses ziehen und einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen für die Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie enthalten soll. Die Kommission wird jedoch die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Grünbuch abwarten, ehe sie diese Mitteilung abschließend überarbeitet. KAKAO- UND SCHOKOLADEERZEUGNISSE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG Der Rat erörterte erneut den Vorschlag für eine Richtlinie über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, mit der ein echter Binnenmarkt für Schokolade in der EU geschaffen werden soll. Den Ministern wurde ein vom deutschen Vorsitz erstellter Kompromißtext vorgelegt, der auf der unter früheren Vorsitzen geleisteten Arbeit aufbaut und in den letzten Monaten eingehend erörtert wurde. Nach Auffassung der überwiegenden Mehrheit der Delegationen stellt dieser Kompromiß eine ausgewogene Lösung dar, die sie unterstützen konnten; für die Kommission ist der Kompromiß des Vorsitzes jedoch mit Blick auf die Begrenzung der ihr vom Rat übertragenen Durchführungs-befugnisse nicht annehmbar. Der Präsident des Rates mußte daher mit Bedauern feststellen, daß - obwohl es im Rat eine qualifizierte Mehrheit gibt - der nächste Vorsitz mit dem Vorschlag befaßt werden muß. Wie erinnerlich geht der Vorschlag auf die vom Europäischen Rat 1992 auf seiner Tagung in Edinburgh geforderten Bemühungen um eine Vereinfachung der zu sehr ins einzelne gehenden Richtlinie zurück. Er wurde dem Rat von der Kommission am 30. Mai 1996 zusammen mit Vorschlägen für sechs andere vertikale Richtlinien über Lebensmittel unterbreitet (d.h. Richtlinien mit sehr detaillierten Regeln für die Zusammensetzung, Herstellung, Spezifikationen, Verpackung und Auszeichnung bestimmter Lebensmittel). Die heikelste Frage war stets der Vorschlag der Kommission, bei der Herstellung von Schokolade die Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in einem Umfang von bis zu 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses zu gestatten. Diese Möglichkeit ist in der derzeitigen Schokoladen-richtlinie von 1973 nicht vorgesehen; sieben Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Finnland, Irland, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich) wurde jedoch bei ihrem Beitritt eine Freistellung von dieser Regel zugestanden. Im Kompromiß des Vorsitzes ist eine harmonisierte Lösung für die Verwendung anderer pflanz-licher Fette als Kakaobutter vorgesehen: Diese Fette könnten Schokoladeerzeugnissen bis zu einem Anteil von maximal 5 % des Enderzeugnisses zugesetzt werden. Ferner sind eine Definition und eine Liste der Fette vorgesehen, die verwendet werden dürfen; die Liste umfaßt sechs pflanzliche Fette tropischen Ursprungs. Bei der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter müßte ihre Nennung in der Liste der Zutaten durch den Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette" ergänzt werden. Was die der Kommission (im Wege des Ausschußverfahrens) übertragenen Befugnisse angeht, so würden sie auf die Anpassung der Richtlinie an allgemeine Bestimmungen der Gemeinschaft für Lebensmittel begrenzt. Da es sich für zahlreiche Mitgliedstaaten um eine Richtlinie von empfind-licher Natur handelt, würden alle weiteren Änderungen - einschließlich der Änderungen, die in den Anhängen enthaltene technische Bestimmungen betreffen - vom Gesetzgeber beschlossen. Der - von der Kommission abgelehnte Kompromiß eröffnete jedoch in einer Revisionsklausel die Möglichkeit, der Kommission später umfassendere Durchführungsbefugnisse zu übertragen. ARZNEIMITTEL FÜR SELTENE KRANKHEITEN (ORPHAN DRUGS) Der Rat erzielte in erster Lesung politisches Einvernehmen über den geänderten Vorschlag für eine Verordnung über Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drugs). Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird ohne weitere Erörterung auf einer der nächsten Ratstagungen förmlich festgelegt. Der Text wird anschließend zur zweiten Lesung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Europäischen Parlament übermittelt. Ziel des Vorschlags ist es, ein Gemeinschaftsverfahren für die Ausweisung von Arzneimitteln als Orphan Drugs einzurichten und Anreize für Erforschung, Entwicklung und Inverkehrbringen von Orphan Drugs, insbesondere durch Gewährung eines Alleinvertriebsrechts für die Dauer von zehn Jahren, zu schaffen. Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drugs) sind Arzneimittel für die Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung von Leiden, die so selten auftreten, daß die Kosten für die Entwicklung und das Inverkehrbringen eines Arzneimittels durch den zu erwartenden Umsatz nicht gedeckt würden. Die pharmazeutische Industrie ist im allgemeinen nicht bereit, solche Arzneimittel unter normalen Marktbedingungen zu entwickeln. Gleichzeitig ist es wichtig, daß Patienten mit seltenen Leiden dasselbe Recht auf gute Behandlung haben wie andere Patienten auch; daher müssen Erforschung, Entwicklung und Inverkehrbringen geeigneter Arzneimittel durch die pharmazeutische Industrie gefördert werden. Anreize für die Entwicklung von Orphan Drugs bestehen im übrigen in den USA seit 1983 und in Japan seit 1993. Gemäß dem Verordnungsentwurf wird ein Medikament als Orphan Drug ausgewiesen, wenn der Investor nachweisen kann, daß a) das Arzneimittel für die Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung eines Leidens bestimmt ist, das lebensbedrohend ist oder eine chronische Invalidität nach sich zieht und von dem zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinschaft weniger als fünf von zehntausend Personen betroffen sind, oder das Arzneimittel für die Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung einer lebensbedrohenden Krankheit, einer die Invalidität nach sich ziehenden oder eines schweren und chronischen Leidens in der Gemeinschaft bestimmt ist und daß das Inverkehrbringen des Arzneimittels in der Gemeinschaft ohne Anreize vermutlich nicht genügend Gewinn bringen würde, um die notwendigen Investitionen zu rechtfertigen, b) und in der Gemeinschaft noch keine zufriedenstellende Methode für die Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung des betreffenden Leidens zugelassen wurde bzw. daß das betreffende Arzneimittel sofern eine solche Methode besteht - für die Personen, die von diesem Leiden betroffen sind, von erheblichem Nutzen sein wird. Das betreffende Arzneimittel wird in das Gemeinschaftsregister für Orphan Drugs eingetragen; diese Eintragung wird bis zum Ende des Zeitraums des Alleinverkaufrechts aufrechterhalten, sofern die entwickelnde Firma nicht vorher eine Streichung beantragt oder festgestellt wird, daß die Kriterien für die Einstufung als Orphan Drug nicht mehr erfüllt werden. Orphan Drugs unterliegen dem normalen Bewertungsverfahren und können eine Gemeinschaftszulassung erhalten. Um die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung zu erleichtern, wird auf die an die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zu entrichtenden Gebühren zumindest teilweise verzichtet. Die der Agentur dadurch entstehenden Einnahmenverluste werden durch Mittel aus dem Haushalt der Gemeinschaft ausgeglichen. Dem Hersteller einer Orphan Drug wird für einen Zeitraum von zehn Jahren ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt. Ferner können für Orphan Drugs von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten als Anreiz dienende Mittel zur Förderung der Erforschung, der Entwicklung und des Inverkehrbringens von Orphan Drugs zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form einer Unterstützung der Forschungsarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehen ist. Die Kommission veröffentlicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung ein ausführliches Verzeichnis aller Anreize, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Erforschung, zur Entwicklung und zum Inverkehrbringen von Orphan Drugs geschaffen wurden. Dieses Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. FOLGERECHT VON KÜNSTLERN Im Rat fand eine ausführliche Erörterung des Vorschlags für eine Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks statt. Der Rat bekräftigte seine Zielsetzung, zu einem für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Ergebnis zu gelangen, das den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten einschließlich der Künstler entspricht. Damit die Verwirklichung dieses Ziels nicht gefährdet wird, kam der Rat überein, die ihm zur Verfügung stehende Frist zu verlängern, und diese Zeit zu nutzen, um die von einigen Delegationen zur Sprache gebrachten Probleme zu berücksichtigen. Die Frage steht weiterhin auf der Tagesordnung des Rates (Binnenmarkt), der sie mit der gebotenen Eile behandeln wird. Das Folgerecht ist der Anspruch des Urhebers des Originals eines Kunstwerks oder der Anspruch seiner Erben auf einen Anteil am Erlös aus der Weiterveräußerung des Werks nach der ersten Weitergabe durch den Urheber. Die vorgeschlagene Richtlinie soll sicherstellen, daß die Urheber graphischer und plastischer Kunstwerke am wirtschaftlichen Erfolg der Originale ihrer Werke teilhaben. RICHTLINIE ÜBER ÜBERNAHMEANGEBOTE (13. Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts) Der Rat erzielte politisches Einvernehmen über den Wortlaut der 13. Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts; hiervon ausgenommen ist lediglich ein besonderer Aspekt, der nicht direkt mit dem Inhalt der Richtlinie verknüpft ist. Es wurde vereinbart, sich in den nächsten Tagen um eine Lösung zu bemühen, die für die beiden direkt betroffenen Mitgliedstaaten zufriedenstellend ist. Sobald diese Frage geregelt ist, könnte der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt festlegen. Das Hauptziel des Vorschlags besteht darin, die Interessen von Wertpapierinhabern, insbesondere von Minderheitsaktionären, im Falle eines Übernahmeangebots für eine börsennotierte Gesellschaft zu schützen. Gleichzeitig soll bei (versuchten) Übernahmen für größere Transparenz gesorgt werden. In der Richtlinie würden jedoch nur die Kernpunkte der Übernahmeregelungen der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert; den Mitgliedstaaten bliebe somit ein beträchtlicher Spielraum zur Festlegung strengerer Vorschriften und/oder zur Umsetzung der Richtlinie entsprechend den einzelstaatlichen Systemen und Gepflogenheiten. Zusammenfassung des Richtlinienentwurfs Der Schutz der Wertpapierinhaber muß dadurch gewährleistet werden, daß die Person, die die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt hat, verpflichtet wird, allen Wertpapierinhabern ein Angebot zur Übernahme sämtlicher Wertpapiere zu machen. Der Richtlinienentwurf schafft einen Regelungsrahmen aus bestimmten gemeinsamen Grundsätzen und einer begrenzten Anzahl allgemeiner Anforderungen, zu deren Umsetzung im Wege detaillierterer Vorschriften die Mitgliedstaaten verpflichtet wären. Es würden die folgenden allgemeinen Grundsätze gelten: Alle Inhaber von Wertpapieren einer Zielgesellschaft, die der gleichen Kategorie angehören, sind in vergleichbarer Weise zu behandeln. Alle Inhaber von Wertpapieren einer Zielgesellschaft müssen über genügend Zeit und ausreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können. Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan einer Zielgesellschaft muß im Interesse der gesamten Gesellschaft handeln und darf den Inhabern von Wertpapieren nicht die Möglichkeit vorenthalten, das Angebot selbst zu beurteilen. Beim Handel mit den Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen dahin gehend herbeigeführt werden, daß eine künstliche Hausse oder Baisse der Wertpapierkurse entsteht und das normale Funktionieren der Märkte verfälscht wird. Ein Bieter hat vor der Ankündigung eines Angebots sicherzustellen, daß er die gegebenenfalls als Gegenleistung gebotenen Barzahlungen in vollem Umfang leisten kann, und alle gebotenen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung aller sonstigen Arten von Gegenleistungen zu garantieren. Eine Zielgesellschaft darf in ihrer Geschäftstätigkeit nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus durch ein Angebot behindert werden. Weitere Schlüsselbestimmungen des Richtlinienentwurfs: Die Mitgliedstaaten können weitere Vorkehrungen zum Schutz der Interessen der Wertpapierinhaber vorsehen, beispielsweise die Auflage, ein Teilangebot zu unterbreiten, wenn der Bieter nicht die Kontrolle über die Gesellschaft erwirbt, oder die Auflage, zugleich mit dem Erwerb der Kontrolle über die Gesellschaft ein Angebot zu unterbreiten. Besteht das Angebot nicht aus liquiden Wertpapieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden (d.h. Wertpapiere, die leicht veräußert werden könnten), so muß Barzahlung als mögliche Gegenleistung ebenfalls angeboten werden (nach dem Grundsatz der "Mindestharmonisierung" könnten die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorsehen, daß Barzahlung in jedem Fall als Alternative angeboten werden muß). Die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots gilt nicht im Falle des Erwerbs von Wertpapieren, die kein Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung verleihen. Mitgliedstaaten können jedoch diese Verpflichtung auf den Erwerb von Wertpapieren ausdehnen, die nur unter bestimmten Umständen Stimmrechte verleihen oder die keine Stimmrechte verleihen. Jeder Mitgliedstaat sollte eine oder mehrere Stellen zur Überwachung der durch diese Richtlinie geregelten Aspekte eines Übernahmeangebots bestimmen und sicherstellen, daß die Parteien des Angebots den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften nachkommen. Die verschiedenen Aufsichtsorgane müssen untereinander zusammenarbeiten. Die Überwachung kann auch durch Stellen der freiwilligen Selbstkontrolle ausgeübt werden. Die Entscheidungen eines Aufsichtsorgans können unter entsprechenden Umständen von einem unabhängigen Gericht überprüft werden. Die Richtlinie überläßt jedoch den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Umständen Rechte vorzusehen sind, die in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, sei es in Verfahren gegen ein Aufsichtsorgan oder in Verfahren zwischen Parteien des Angebots, geltend gemacht werden können. Für die Beaufsichtigung eines Angebotsvorgangs ist das Aufsichtsorgan des Mitgliedstaates zuständig, in dem die Zielgesellschaft ihren Sitz hat, sofern die Wertpapiere dieser Gesellschaft auf einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaates zum Handel zugelassen sind. Ist dies nicht der Fall, so ist das Aufsichtsorgan des Mitgliedstaates zuständig, auf dessen geregeltem Markt die Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel zugelassen sind (Ist die Gesellschaft in mehr als einem Mitgliedstaat börsennotiert, so wäre für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs das Aufsichtsorgan des Mitgliedstaates zuständig, auf dessen geregeltem Markt die Wertpapiere zuerst zum Handel zugelassen wurden.). In bestimmten Fragen ist jedoch das Aufsichtsorgan des Mitgliedstaates zuständig, in dem die Zielgesellschaft ihren Sitz hat (dies wäre der Fall in Fragen, die die Unterrichtung der Arbeitnehmer betreffen, und in gesellschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere betreffend den Anteil an Stimmrechten, der die Übernahme der Kontrolle gestattet, abweichende Regelungen für die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots, sowie die Bedingungen, unter denen das Leitungsoder das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft Maßnahmen ergreifen kann, die das Angebot vereiteln könnten). Um die Möglichkeiten für Insidergeschäfte zu verringern, würden die Bieter verpflichtet, ihren Beschluß, ein Angebot zu unterbreiten, so früh wie möglich bekanntzugeben und das Aufsichtsorgan von dem Angebot zu unterrichten Die Wertpapierinhaber müßten in einer Angebotsunterlage ordnungsgemäß von den Angebotskonditionen in Kenntnis gesetzt werden. Die Arbeitnehmervertreter oder - in Ermangelung solcher Vertreter - die Arbeitnehmer selbst müßten ebenfalls in angemessener Weise unterrichtet werden. Um Handlungen vorzubeugen, durch die das Angebot vereitelt werden könnte, sollten die Befugnisse des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft zur Vornahme außergewöhnlicher Handlungen beschränkt werden, ohne dabei die Zielgesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer normalen Geschäftstätigkeit unangemessen zu behindern. Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft wäre verpflichtet, zu dem Angebot eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme, die auch auf die Auswirkungen auf sämtliche Interessen der Gesellschaft und insbesondere die Beschäftigung eingeht, zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten könnten der Zielgesellschaft jedoch gestatten, das Aktienkapital der Gesellschaft während der Annahmefrist zu erhöhen, sofern die Hauptversammlung hierzu nicht früher als 18 Monate vor Beginn der Annahmefrist ihre Zustimmung erteilt hat. Den Mitgliedstaaten würde für die Umsetzung der Richtlinie eine Frist von vier Jahren eingeräumt. Diese Frist würde in bezug auf die Verpflichtung, die Abgabe eines Angebots verbindlich vorzusehen, um ein Jahr verlängert. RICHTLINIE ÜBER DAS URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE IN DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT Der Rat hat den Stand der Beratungen über den Richtlinienvorschlag zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag zielt darauf ab, die bestehenden Rechtsvorschriften betreffend die Rechte der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte bezüglich der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung ihrer Werke anzupassen und dabei insbesondere die Möglichkeiten der neuen Technologien zu berücksichtigen (Digitalkopien und Digitalübertragung, z.B. über das Internet). Hiermit soll gewährleistet werden, daß in der Informationsgesellschaft für die Übertragung von urheberrechtlich geschütztem Material zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten keine Hemmnisse bestehen. Gleichzeitig würde die Richtlinie zur Umsetzung der internationalen Verpflichtungen dienen, die die Gemeinschaft im Dezember 1996 mit dem Abschluß von zwei Abkommen eingegangen ist, die im Rahmen der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) geschlossen wurden, nämlich der "WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)" und der "WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)". Es ist beabsichtigt, daß die Gemeinschaft nach Annahme dieser Richtlinie neben den Mitgliedstaaten diesen beiden Abkommen beitritt. Der Vorschlag erstreckt sich nicht nur auf Darbietende, sondern auch auf Hersteller von CDs und CD-Roms sowie Sendeanstalten. Angestrebt wird ein fortgesetztes Gleichgewicht zwischen den Interessen dieser Rechteinhaber (die über die widerrechtliche Verwertung von digital übertragenem Material besorgt sind) und den Interessen der Vertriebsgesellschaften (wie z.B. Betreiber von Telekommunikationsdiensten oder Zugangsdiensteanbieter für das Internet). Die Beratungen über den Vorschlag in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates wurden bereits unter britischem und österreichischem Vorsitz begonnen. Diese Beratungen wurden zu Beginn des Jahres fortgesetzt, nachdem das Europäische Parlament seine erste Lesung mit Änderungsvorschlägen abgeschlossen hatte. Ein geänderter Vorschlag wurde von der Kommission im Mai vorgelegt. In den letzten Monaten konzentrierten sich die Beratungen auf Artikel 5, eine der Schlüsselbestimmungen des Richtlinienvorschlags. Dieser Artikel betrifft die Ausnahmen vom ausschließlichen Recht der Urheber, die Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu genehmigen oder zu untersagen, sowie die Ausnahmen vom ausschließlichen Recht der Urheber auf jedwede Form der Verbreitung ihrer Werke. RICHTLINIE ÜBER BESTIMMTE RECHTLICHE ASPEKTE DES ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHRS IM BINNENMARKT Der Rat nahm den Stand der Beratungen über die vorgeschlagene Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zur Kenntnis. Der Vorschlag bezweckt die Schaffung eines in sich stimmigen rechtlichen Rahmens für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt. Dieser Vorschlag stellt eine Weiterführung und Ergänzung zahlreicher anderer Initiativen (Mechanismus der gesetzgeberischen Transparenz, Schutz personenbezogener Daten, rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten, elektronische Unterschriften) dar, die zusammengenommen die verbleibenden rechtlichen Hindernisse, die der On-lineErbringung von Diensten im Wege stehen, ausräumen und so den Nutzen des elektronischen Geschäftsverkehrs für die Bürger und die Wirtschaft in der Europäischen Union maximieren werden. Die Kommission hat vorgeschlagen, die Kohärenz des rechtlichen Rahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr in der Europäischen Union wie folgt zu verbessern: i) Klärung der Anwendung der wichtigsten Grundsätze des Binnenmarkts (Niederlassungsfreiheit für Diensteanbieter und freier Dienstleistungsverkehr) auf Dienste der Informationsgesellschaft; grundsätzlich würde gelten, daß diese Dienste EU-weit erbracht werden könnten, sofern sie mit den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes im Einklang stehen. (NB: Diese Richtlinie würde nur für Diensteanbieter mit Sitz in der EU gelten, nicht für Anbieter mit Sitz in einem Drittland.) ii) Ergänzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften um eine zusätzliche Harmonisierung bestimmter rechtlicher Aspekte, die mit den genannten Diensten zusammenhängen; darunter fallen insbesondere kommerzielle Kommunikationen (Anzeigen, Direktmarketing usw.); der On-line-Abschluß von Verträgen; die Haftung von Vermittlern; die Durch- und Umsetzung des rechtlichen Rahmens. Mit diesen Maßnahmen sollen alle rechtlichen Hindernisse, die sich aus unterschiedlichen oder sich überschneidenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, aus dem Weg geräumt werden; dies soll zusammen mit dem Besitzstand der Gemeinschaft die Dienstleistungsfreiheit für On-Line-Dienste in der Gemeinschaft gewährleisten. Generell wurde die Initiative der Kommission von den Delegationen begrüßt. Alle Mitgliedstaaten haben sich für die Festlegung eines klaren ordnungspolitischen Rahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr auf Gemeinschaftsebene ausgesprochen und befürworten die Anwendung der Binnenmarktgrundsätze. Was die Einzelheiten des Vorschlags angeht, so sind zahlreiche Delegationen - trotz sehr intensiver Arbeiten noch dabei, eine endgültige Stellungnahme zu erarbeiten. ZOLL 2000 Der Rat erzielte politisches Einvernehmen über den Vorschlag für eine Entscheidung zur Änderung des laufenden Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000"). Nach der abschließenden Überarbeitung des Textes wird der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt förmlich festlegen und diesen dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung zuleiten. Der deutsche Vorsitz hatte der Überarbeitung des Programms "Zoll 2000" besonderen Vorrang eingeräumt, da diesem Programm im Rahmen der Reform des Versandverfahrens große Bedeutung zukommt. Mit den Änderungen werden folgende Ziele verfolgt: Ausweitung des Anwendungsbereichs des Programms "Zoll 2000"; Verlängerung des Programms um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2002 (daher die Umbenennung in "Zoll 2002"); Aufstockung der Programm-Mittel von 50 Mio. Euro auf 135 Mio. Euro entsprechend des erheblich weiter gefaßten Anwendungsbereichs. Das derzeitige Programm, das seit dem 1. Januar 1996 in Kraft ist, zielt darauf ab, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zollbereich zu unterstützen und zu ergänzen. Es soll durch effizientere Verfahren und Kontrollen an den Einfuhr- und Ausfuhrzollstellen des Zollgebiets der Gemeinschaft zur Weiterentwicklung und Modernisierung der Zollverwaltungen beitragen und somit eine optimale Verwaltung des Binnenmarktes ermöglichen. Ausgangspunkt für die Änderungen war die Überlegung, die verschiedenen Maßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit der Umstellung des Versandverfahrens auf EDV, die Fortbildung von Zollbeamten und die technische Hilfe für bestimmte Drittländer in einem einzigen Instrument und unter einer einzigen Haushaltslinie zusammenzufassen. Hierdurch soll ein einheitliches Konzept für das übergreifende Ziel sichergestellt werden, die einzelstaatlichen Verwaltungen bei der Standardisierung und effizienteren Gestaltung der Zollabwicklung im Rahmen des Binnenmarkts zu unterstützen. In bezug auf die Umstellung des Versandverfahrens auf EDV, die als wichtiger Schritt bei der Bekämpfung von Betrugsfällen im Rahmen von Versandverfahren zu sehen ist, sei darauf hingewiesen, daß in der Europäischen Union jährlich 18 Millionen Versandvorgänge abgewickelt werden. Bei der Entwicklung des neuen computergestützten Versandsystems kam es zu erheblichen Verzögerungen, da auf diese umfangreiche Aufgabe lediglich 23 % des derzeitigen Etats von 50 Mio. Euro entfallen. In dem Entwurf der Entscheidung ist vorgesehen, daß hierauf in Zukunft der Löwenanteil der Haushaltsmittel für "Zoll 2002" entfallen wird (83,9 Mio. Euro von insgesamt 135 Mio. Euro). Das aufgestockte Programm wird auch Fortbildungsmaßnahmen für Zollbeamte der Mitgliedstaaten enthalten, die mit den Maßnahmen des vom Rat 1991 geschaffenen Matthaeus-Programms vergleichbar sind. Schließlich wird das Programm "Zoll 2002" den Beitrittskandidaten in Mittel- und Osteuropa sowie Zypern, Malta und - in Einzelfällen - der Türkei zur Teilnahme offenstehen. REFORM DER ZOLLRECHTLICHEN VERSANDVERFAHREN - ENTSCHLIESSUNG Der Rat nahm einen Zwischenbericht des Vorsitzes zur Reform der zollrechtlichen Versandverfahren zur Kenntnis. Er verabschiedete ferner eine Entschließung mit Leitlinien für die künftigen Arbeiten an der Reform. Das Europäische Parlament hatte bekanntlich am 13. März 1997 die Empfehlungen eines Untersuchungsausschusses über Betrugsfälle im Rahmen des Versandverfahrens (Tomlinson-Bericht) gebilligt, in denen der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, daß die Schlußfolgerungen der Untersuchung umgesetzt werden. Der Bericht des Vorsitzes enthält einen Überblick über die bisherigen Reformbemühungen, wobei festgestellt wird, daß die mißbräuchliche Ausnutzung der Verfahren bereits zurückgegangen ist. "DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1 2 Die zollrechtlichen Versandverfahren haben sich zu unverzichtbaren handelspolitischen Instrumenten zur Erleichterung und Bewältigung des enorm gestiegenen internationalen Warenaustauschs sowohl für die Wirtschaft als auch für die Zollverwaltungen entwickelt und bewährt. Dies gilt gleichermaßen für das gemeinschaftliche Versandverfahren für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft auf der Grundlage des EG-Zollkodex 1, das gemeinsame Versandverfahren für den Handel zwischen der Gemeinschaft, den EFTA- und den Visegrád-Ländern auf der Grundlage des multilateralen Übereinkommens EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ 2 und Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1). Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 995/1999 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1). Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 18.8.1987, S. 2). TIR-Verfahren 1 für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den anderen Vertragsparteien, insbesondere in Mittel- und Osteuropa, in denen Waren mit einem Minimum an Förmlichkeiten unter Aussetzung der auf den Waren lastenden Zölle und nationalen Abgaben sowohl innerhalb des Binnenmarktes als auch über die Grenzen der Gemeinschaft befördert werden können. (2) Angesichts des durch die Öffnung der Grenzen zu den mittel- und osteuropäischen Staaten und den Globalisierungsprozeß stetig steigenden Verkehrsaufkommens, der Erfahrungen bei der Entwicklung des Transithandels infolge der Verwirklichung des Binnenmarktes und der vorgesehenen Ausdehnung des gemeinsamen Versandverfahrens auf weitere mittel- und osteuropäische Länder werden die Versandverfahren auch künftig, insbesondere auch nach der Erweiterung der Gemeinschaft, weiter an Bedeutung gewinnen. Die Zollverwaltungen der Gemeinschaft haben derzeit pro Jahr ca. 20 Millionen Versandverfahren auf der Basis herkömmlicher Zolldokumente administrativ zu bewältigen. (3) Die betrügerischen Manipulationen bei den Versandverfahren durch international operierende kriminelle Organisationen betrafen vor allem den Schmuggel mit hochsteuerbarer Waren (Zigaretten, Alkohol) und sensiblen Marktordnungswaren (Fleisch, Milchpulver, Zucker usw.) bei der Beförderung im Straßenverkehr. (4) Wegen der Betrugsproblematik sind frühzeitig Maßnahmen und Sonderregelungen ergriffen worden, die bereits zu einer erheblichen Sensiblisierung in Wirtschaft und Verwaltung und einem Rückgang des Mißbrauchs der Versandverfahren beigetragen haben. (5) Angesichts der wegen der großen Zahl der Versandverfahren in der Praxis zu verzeichnenden Defizite bei der Anwendung der Verfahren ist es jedoch erforderlich, die Versandreform mit Nachdruck fortzuführen. (6) Die Empfehlungen des Europäischen Parlaments und die darauf basierenden Vorschläge der Kommission in ihrem Aktionsplan für das Versandverfahren in Europa2 bilden die wesentlichen Grundlagen für die nötigen Maßnahmen zur effizienteren Abwicklung und Kontrolle der Versandverfahren. (7) Nach den bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des Aktionsplans und unter Berücksichtigung des Zwischenberichts über die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren, den der Rat am 21. Juni 1999 zur Kenntnis genommen hat, sollten die weiteren Anstrengungen im legislativen und operationellen Bereich sowie bei der Informatisierung der Versandverfahren im einzelnen definiert werden, um möglichst rasch weitere konkrete Fortschritte zu erzielen. (8) Im Interesse der beteiligten Wirtschaftkreise als auch der betroffenen Zollverwaltungen sollte ein möglichst paralleler Fortschritt bei der Reform des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und des zwischen der Gemeinschaft, den EFTA- und Visegrád-Ländern vereinbarten gemeinsamen Versandverfahrens erfolgen. (9) Der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen für die in sich jeweils sehr unterschiedlichen Bereiche sollte zunächst jeweils eine gründliche Analyse der tatsächlichen Situation und der geänderten Rahmenbedingungen vorausgehen, die den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen Rechnung trägt. Generell sollte dabei die Qualität der reformierten Vorschriften Vorrang genießen. 1 Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - "Aktionsplan für das Versandverfahren in Europa Eine neue Zollpolitik" (ABl. C 176 vom 10.6.1997, S. 3). 2 (10) Die auf den Weg gebrachten operationellen Maßnahmen erfordern weitere konsequente und gemeinsame Anstrengungen, um den in der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000") 1 niedergelegten Zielen, wonach die europäschen Zollverwaltungen wie eine einzige funktionieren sollen, näher zu kommen. (11) Es ist ferner angebracht, die bereits mit der Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über die Informatisierung der Versandverfahren im Zollbereich2 verfolgten Ziele in Erinnerung zu rufen, um möglichst rasch eine flächendeckende Informatisierung der zollrechtlichen Versandverfahren zu erreichen BEKRÄFTIGT die Schlußfolgerungen des Europäischen Parlaments, wonach die zollrechtlichen Versandverfahren zur Gewährleistung einer effizienten Wirtschaftsstruktur in Europa unverzichtbar sind und deshalb dafür gesorgt werden muß, daß sie in einem sicheren und kontrollierbaren Umfeld wirkungsvoll funktionieren; STELLT FEST, daß insbesondere im Gesetzgebungsbereich erhebliche Fortschritte bei der Reform der Versandverfahren erzielt worden sind; KOMMT ÜBEREIN, daß mit der Reform der zollrechtlichen Versandverfahren ihr Fortbestand als Instrument zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und zugleich genügend sicheres Abgabenaussetzungsverfahren sicherzustellen ist, um Betrügereien weiterhin vorzubeugen und diese zu bekämpfen, die Reform der Versandverfahren durch legislative und einheitliche operationelle Maßnahmen sowie eine rasche flächendeckende Informatisierung unter gebührender Berücksichtigung der Auffassungen der Wirtschaft erfolgen muß, die erforderlichen legislativen Schritte und einheitlichen operationellen Maßnahmen zur Gewährleistung einer harmonisierten Anwendung der jeweiligen Vorschriften in Wirtschaft und Verwaltung jeweils entsprechend ihrer Dringlichkeit vorgenommen werden. ERSUCHT die Kommission, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ziele die Reform der Versandverfahren in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und im Dialog mit der Wirtschaft zügig fortzuführen und dabei die Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung der Versandvorschriften und die rechtzeitige Vornahme der erforderlichen legislativen Änderungen in den Vordergrund zu stellen, die Mitgliedstaaten, zur Reform der Versandverfahren ihrerseits aktiv und Berücksichtigung der Auffassungen der Wirtschaft beizutragen, indem 1 2 ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24 ABl. C 327/2 vom 7.12.1995, S. 2. unter gebührender der Reform der Versandverfahren weiterhin Vorrang eingeräumt wird; geeignete operationelle Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Versandverfahren getroffen werden; die erforderlichen Schritte unternommen werden, um eine rasche Informatisierung der Versandverfahren sicherzustellen. ERSUCHT die Kommission, diese Entschließung den Vertragsparteien des Übereinkommens EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zuzustellen und eine der Entschließung möglichst entsprechende Empfehlung des Gemischten Ausschusses herbeizuführen.." TOURISMUS UND BESCHÄFTIGUNG - SCHLUSSFOLGERUNGEN "DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION 1. BEGRÜSST den Bericht der Hochrangigen Expertengruppe für Tourismus und Beschäftigung und nimmt mit Interesse die Empfehlungen der Experten zur Kenntnis; 2. BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission vom 28. April 1999 zum "Beschäftigungspotential der Tourismuswirtschaft" 1 3. ERKENNT AN, daß die europäische Tourismusbranche als Wirtschaftsfaktor eine bedeutende Rolle spielt und daß ihre Wettbewerbsfähigkeit - gestützt auf eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung und unter Wahrung des Umweltschutzes - verbessert werden muß; 4. HEBT HERVOR, daß es wichtig ist, durch effiziente Zusammenarbeit, durch Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Fortentwicklung der Humanressourcen sowie durch Verbesserung von Information und Kommunikation das Wachstums- und Beschäftigungspotential der Tourismuswirtschaft besser auszuschöpfen; 5. WEIST DARAUF HIN, daß die Belange des Tourismussektors besser in andere Gemeinschaftspolitiken integriert werden müssen; 6. FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips eng zusammenzuarbeiten, um einen möglichst weitreichenden Beitrag des Tourismus - auch im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken - zu Wachstum und Beschäftigung unter besonderer Berücksichtigung des Beitrags der KMU zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Tourismusexperten konsultiert werden. Ausgehend vom Bericht der Hochrangigen Expertengruppe und der anschließenden Mitteilung der Kommission könnten hierbei z.B. folgende Themen in Angriff genommen werden: 1 Förderung des Austauschs und der Verbreitung von Information, insbesondere mittels der neuen Technologien; bessere Ausbildung zwecks Verbesserung der Qualifizierung in der Tourismusbranche; Qualitätsverbesserung touristischer Produkte; Förderung von Umweltschutz und nachhaltiger Entwicklung im Tourismus; KOM(99)205 endg. 7. ERSUCHT die Kommission, dem Rat vorzugsweise bis Ende Februar 2000 über die Umsetzung seiner Schlußfolgerungen zu berichten. SONSTIGES GEMEINSCHAFTSMUSTER Kommissionsmitglied MONTI unterrichtete den Rat darüber, daß die Kommission einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftsmuster angenommen hat. Mit dieser Verordnung wird ein in allen Mitgliedstaaten gültiges System für das Gemeinschaftsmuster geschaffen, das vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Alicante, zentral verwaltet werden soll. Der Vorschlag wurde geändert, um dem endgültigen Wortlaut der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Muster und Modelle Rechnung zu tragen, die am 13. Oktober 1998 angenommen wurde. Die einzelstaatlichen Mustersysteme werden weiterhin neben dem mit dieser Verordnung geschaffenen Gemeinschaftssystem bestehen. OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE (Ein Sternchen (*) hinter einem Beschluß bedeutet, daß hierzu Erklärungen für das Ratsprotokoll abgegeben wurden, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die betreffenden Erklärungen sind bei der Pressestelle erhältlich). BINNENMARKT Abkommen mit Israel über die gegenseitige Anerkennung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und der Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung. Der Rat hat beschlossen, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel über die gegenseitige Anerkennung der OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und der Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung vorbehaltlich des Abschlusses zu unterzeichnen. Mit dem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, die Qualität, die Gültigkeit und Verläßlichkeit der Daten über die Bewertung der Sicherheit der unter das Abkommen fallenden chemischen Erzeugnisse, die Anerkennung der Programme zur Überwachung der GLP, die gegenseitige Anerkennung der von den Laboratorien der Vertragsparteien erarbeiteten Untersuchungen und Daten und die Verwendung dieser Untersuchungen und Daten für die Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen der im Anhang zum Abkommen aufgeführten chemischen Erzeugnisse sicherzustellen. INDUSTRIE Entschließung zum Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags (finanzielle Aspekte) Nachdem der Rat (Industrie) auf seiner Tagung am 29. April 1999 hierüber Einvernehmen erzielt hatte, haben nunmehr die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die genannte Entschließung förmlich angenommen. Der vollständige Wortlaut der Entschließung ist in der Mitteilung an die Presse Dokument 7566/99 - Presse 123 vom 29. April 1999 enthalten. STAHL Stahlforschungsvorhaben - Programm für 1999 Der Rat hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c des EGKS-Vertrags seine Zustimmung zu einem Entwurf für einen Beschluß der Kommission zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Stahlforschungsvorhaben und Stahl-Pilot-Demonstrationsprojekte gegeben. Diese Vorhaben bilden das Stahlforschungsprogramm für 1999. Hierbei handelt es sich um folgende Vorhaben: 72 Forschungsvorhaben mit einer finanziellen Unterstützung von insgesamt 44.529.627 Euro; 18 Pilot-Demonstrationsprojekte mit einer finanzielle Unterstützung von insgesamt 11.114.520 Euro. Zusätzlich werden 355.853 Euro für die Verbreitung der Programmergebnisse reserviert. TELEKOMMUNIKATION Verabschiedung der zweiten Phase des IDA-Programms Der Rat billigte die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen an den Gemeinsamen Standpunkten des Rates zu einer Entscheidung so wie einem Beschluß über den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA): die Entscheidung über Leitlinien und der Beschluß über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze und des Zugangs zu diesen Netzen. Gemäß den Bestimmungen des Vertrags gelten diese Entscheidungen somit in der Form der - vom Europäischen Parlament geänderten - Gemeinsamen Standpunkte als angenommen. Das IDA-Systems dient als Teil der transeuropäischen Netze (TEN) dem Aufbau und dem Betrieb von Telematiknetzen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und den Gemeinschaftseinrichtungen. In der Entscheidung werden Leitlinien (künftige Ziele, Prioritäten und Grundzüge im Bereich des Datenaustauschs zwischen Verwaltungen) und Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt, während der Beschluß auf die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze abstellt. Die Geltungsdauer beider Rechtsakte ist befristet (fünf Jahre nach Inkrafttreten). Der von der Kommission für den Zeitraum 1998-2000 vorgeschlagene finanzielle Rahmen wurde jedoch beibehalten: 38,5 Mio. Ecu für die Leitlinienentscheidung und 33,1 Mio. Ecu für den Interoperabilitätsbeschluß. Die drei vom Europäischen Parlament am 12. April 1999 vorgenommenen Änderungen stellen keine wesentliche Änderung gegenüber dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom Dezember 1998 dar. Das erste IDA-Programm wurde 1995 angenommen und ist Ende 1997 ausgelaufen. ZOLLUNION Aufstockung bestimmter Zollkontingente Der Rat hat eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren angenommen. Um der Gemeinschaftsnachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen unter den günstigsten Bedingungen Rechnung zu tragen, wurden bestimmte Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 aufgestockt (laufernde Nummer 09.2887: der Umfang des Zollkontingents wird auf 400 t angehoben; laufende Nummer 09.2942: 3.000 t; laufende Nummer 09.2966: 12.000 t). FISCHEREI Einhaltung der von der ICCAT angenommenen Maßnahmen Der Rat verabschiedete eine Verordnung mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz von Atlantischem Thunfisch. Mit dieser Verordnung soll eine Empfehlung der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), in der bestimmte von der Gemeinschaft einzuhaltende Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. ARBEIT UND SOZIALES Vereinbarung von ECSA und FST über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten * Im Anschluß an das politische Einvernehmen, das der Rat (Arbeit und Soziales) auf seiner Tagung am 25. Mai erzielt hatte, hat der Rat die Richtlinie zu der vom Verband der Reeder der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten angenommen; Näheres hierzu ist der Mitteilung an die Presse (Dok. 8439/99 Presse 164) zu entnehmen.