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C/99/201
Luxemburg, 21. Juni 1999
9404/99 (Presse201)
2193. Tagung des Rates
- BINNENMARKT Luxemburg, 21. Juni 1999
Präsident Herr Lorenz SCHOMERUS
Staatssekretär, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
Internet: http://ue.eu.int/Newsroom
E-mail: [email protected]
INHALT
TEILNEHMER ....................................................................................................................................
ERÖRTERTE PUNKTE
ARBEITEN IM ANSCHLUSS AN DEN AKTIONSPLAN FÜR DEN BINNENMARKT ..........
GEMEINSAMES ARBEITSROGRAMM DER DREI VORSITZE (Deutschland,
Finnland und Portugal) FÜR DEN BINNENMARKT - ÖFFENTLICHE
AUSSPRACHE.....................................................................................................................................
VEREINFACHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN (SLIM) / EINE BESSERE
RECHTSETZUNG ..............................................................................................................................
BINNENMARKTANZEIGER ...........................................................................................................
EINBEZIEHUNG DER UMWELTBELANGE UND DER NACHHALTIGEN
ENTWICKLUNG IN DIE POLITIK IM BEREICH DES BINNENMARKTES .........................
NORMUNG IN EUROPA ...................................................................................................................
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG ................................................................................................
INTERNATIONALE ERSCHÖPFUNG DER RECHTE AUS HANDELSMARKEN ................
GRÜNBUCH ZUR BEKÄMPFUNG VON NACHAHMUNGEN UND PRODUKTUND DIENSTLEISTUNGSPIRATERIE IM BINNENMARKT ....................................................
KAKAO- UND SCHOKOLADEERZEUGNISSE FÜR DIE MENSCHLICHE
ERNÄHRUNG .....................................................................................................................................
ARZNEIMITTEL FÜR SELTENE KRANKHEITEN (ORPHAN DRUGS) ................................
FOLGERECHT VON KÜNSTLERN ................................................................................................
RICHTLINIE ÜBER ÜBERNAHMEANGEBOTE (13. Richtlinie auf dem Gebiet des
Gesellschaftsrechts) ..............................................................................................................................
RICHTLINIE ÜBER DAS URHEBERRECHT UND VERWANDTE
SCHUTZRECHTE IN DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT ..............................................
RICHTLINIE ÜBER BESTIMMTE RECHTLICHE ASPEKTE DES
ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHRS IM BINNENMARKT ....................................
ZOLL 2000............................................................................................................................................
REFORM DER ZOLLRECHTLICHEN VERSANDVERFAHREN ENTSCHLIESSUNG ...........................................................................................................................
TOURISMUS UND BESCHÄFTIGUNG - SCHLUSSFOLGERUNGEN .....................................
SONSTIGES .........................................................................................................................................

GEMEINSCHAFTSMUSTER .....................................................................................................
OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE ....................................................................
BINNENMARKT ....................................................................................................................................

Abkommen mit Israel über die gegenseitige Anerkennung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
und der Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung. ..........................................................................................
INDUSTRIE ...........................................................................................................................................

Entschließung zum Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags (finanzielle Aspekte) .......................................
STAHL ....................................................................................................................................................

Stahlforschungsvorhaben - Programm für 1999 ........................................................................................................
TELEKOMMUNIKATION .....................................................................................................................

Verabschiedung der zweiten Phase des IDA-Programms .........................................................................................
ZOLLUNION..........................................................................................................................................

Aufstockung bestimmter Zollkontingente .................................................................................................................
FISCHEREI ............................................................................................................................................

Einhaltung der von der ICCAT angenommenen Maßnahmen ..................................................................................
ARBEIT UND SOZIALES ......................................................................................................................

Vereinbarung von ECSA und FST über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten * ...........................................
Für weitere Auskünfte: 285 62 19, 285 81 11
TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Herr Jean-Louis SIX
Stellvertreter des Ständigen Vertreters
Dänemark:
Herr Jørgen ROSTED
Staatssekretär für Industrie
Deutschland:
Herr Lorenz SCHOMERUS
Staatssekretär, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Griechenland:
Herr Alekos BALTAS
Staatssekretär für Wirtschaft
Spanien:
Herr Ramón de MIGUEL y EGEA
Staatssekretär für Außenpolitik und für die Beziehungen zur Europäischen Union
Frankreich:
Herr Philippe ETIENNE
Stellvertreter des Ständigen Vertreters
Irland:
Herr James BRENNAN
Stellvertreter des Ständigen Vertreters
Italien:
Herr Fabio FABBRI
Stellvertreter des Ständigen Vertreters
Luxemburg:
Herr Marc UNGEHEUER
Stellvertreter des Ständigen Vertreters
Niederlande:
Herr Dick BENSCHOP
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
Österreich:
Herr Johann FARNLEITNER
Bundesminister für Wirtschaft
Portugal:
Herr Francisco SEIXAS da COSTA
Staatssekretär für europäischen Angelegenheiten
Finnland:
Herr Kimmo SASI
Minister für Außenhandel und europäische Angelegenheiten
Schweden:
Herr Leif PAGROTSKY
Minister für Handel im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Vereinigtes Königreich:
Lord SIMON of HIGHBURY
Minister für Handel und Wettbewerbsfähigkeit in Europa
*
Kommission:
Herr Mario MONTI
Herr Martin BANGEMANN
*
Mitglied
Mitglied
*
ARBEITEN IM ANSCHLUSS AN DEN AKTIONSPLAN FÜR DEN BINNENMARKT
UND
GEMEINSAMES ARBEITSROGRAMM DER DREI VORSITZE (Deutschland, Finnland und
Portugal) FÜR DEN BINNENMARKT - ÖFFENTLICHE AUSSPRACHE
Der Rat hatte eine öffentliche Aussprache über diese Frage, die die interessierten Medien und die
Öffentlichkeit über eine Videoverbindung verfolgen konnten. Das Funktionieren und die Entwicklung des
Binnenmarktes sind das wichtigste Thema des Rates (Binnenmarkt); dieses steht daher regelmäßig auf seiner
Tagesordnung.
Arbeiten im Anschluß an den Aktionsplan für den Binnenmarkt
Der Aktionsplan für den Binnenmarkt, den die Kommission im Juni 1997 vorgelegt hatte, lief Ende 1998
aus. Das Mitglied der Kommission Herr MONTI hat auf der letzten Tagung des Rates (Binnenmarkt) am
25.2.1999 erstmals über die Ergebnisse des Plans berichtet, der als im großen und ganzen erfolgreich
bezeichnet wurde. Er habe die Arbeit an wichtigen gesetzgeberischen Initiativen beschleunigt und Anstöße
für die Um- und Durchsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarkts durch die
Mitgliedstaaten gegeben. Im Rat bestand Einvernehmen darüber, daß kein neuer Aktionsplan erforderlich ist,
obwohl es noch viel zu tun gibt. Generell wurde jedoch die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf das
Ziel eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts weitere Anstrengungen erforderlich sind, die
mittelfristiger Ziele bedürfen.
Die Mitteilung zur Bewertung des Aktionsplans, in der die Kommission ebenfalls ihre Vorstellungen in
bezug auf künftige Ziele darlegt, ist von der Kommission noch nicht angenommen worden. Herr MONTI
legte daher die Vorstellungen der Kommission in bezug auf die Weiterentwicklung des Binnenmarktes
mündlich dar. Die Kommission schlägt einen Rahmen von langfristigen strategischen Zielen (z.B. Förderung
der Wettbewerbsfähigkeit, Berücksichtigung der Anliegen der Bürger …) vor, der mit eher kurzfristig
anzustrebenden Zielen kombiniert würde. Diese Konzeption würde sich sowohl auf die Analyse, die im
Rahmen des Cardiff-Prozesses der wirtschaftlichen Reform entwickelt wurde, als auch auf Instrumente der
kontinuierlichen Überwachung wie den Binnenmarktanzeiger und den Dialog mit Bürgern und Wirtschaft
stützen.
Diese Konzeption wurde von der überwiegenden Mehrheit der Delegationen gebilligt. In der Erörterung
mehrfach zur Sprache gebrachte Einzelfragen betrafen die Notwendigkeit, verstärkt solchen Fragen
Beachtung zu schenken, die die Verbraucher unmittelbar betreffen. Ferner wurden die Auswirkungen der
jüngsten Ereignisse im Lebensmittelbereich auf den Binnenmarkt und das Vertrauen der Verbraucher in sein
ordnungsgemäßes Funktionieren genannt. Mehrere Delegationen sprachen sich dafür aus, die
Verwirklichung des Binnenmarktes für Dienstleistungen stärker zu betonen.
Gemeinsames Arbeitsprogramm
Das Konzept der Planung und Koordinierung der Arbeiten des Rates (Binnenmarkt) im Wege eines
gemeinsamen Arbeitsprogramms für die gesamte Amtszeit des amtierenden Vorsitzes und der beiden
folgenden Vorsitze (18 Monate) wurde im Juni 1997 von den drei Vorsitzen vorgelegt, die für die
Durchführung des Aktionsplans verantwortlich waren. Seine Auslegung als Gleitprogramm mit
regelmäßigen Überprüfungen und Überarbeitungen hat sich inzwischen gut durchgesetzt. Für den Rat haben
Maßnahmen, die auf die Weiterentwicklung und Verbesserung des Binnenmarktes abzielen, weiterhin hohe
Priorität; dies erfordert eine Fortsetzung der engen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den
Vorsitzen wie auch zwischen allen beteiligten Gemeinschaftsorganen.
Das vom deutschen und dem kommenden finnischen bzw. portugiesischen Vorsitz vorgelegte gemeinsame
Arbeitsprogramm führt Prioritäten sowohl im nicht legislativen Bereich als auch in bezug auf neue
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat das Programm nur
provisorischen und indikativen Charakter, da derzeit nicht abzusehen ist, ob die Kommission in der Lage
sein wird, die erforderlichen Vorgaben zu wichtigen Themen plangemäß vorzulegen. Der Schwerpunkt liegt
auf Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des Funktionierens der Waren- und
Dienstleistungsmärkte, den im Rahmen des Cardiff-Prozesses vorgesehenen Strukturreformen, der
Einbeziehung umweltpolitischer Aspekte und der nachhaltigen Entwicklung in den Binnenmarkt, der
Vereinfachung der Rechtsvorschriften sowie der Notwendigkeit, Fortschritte in bezug auf zentrale
gesetzgeberische Maßnahmen zu erzielen.
Das Gemeinsame Arbeitsprogramm wurde von allen Mitgliedstaaten und der Kommission begrüßt und
gebilligt
(der
Text
ist
im
Internet
unter
der
folgenden
Adresse
zugänglich:
http://ue.int/newsroom/miscellaneous).
VEREINFACHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN (SLIM) / EINE BESSERE RECHTSETZUNG
Das Mitglied der Kommission Herr MONTI unterrichtete den Rat über die bisherigen Ergebnisse der vierten
Phase der SLIM-Initiative und die Absicht der Kommission, die ersten drei Phasen mit dem Ziel einer
Verbesserung des Prozesses einer allgemeinen Bewertung zu unterziehen. Die dänische, die niederländische
und die britische Delegation stellten gemeinsam ihre Überlegungen in bezug auf einige Aspekte vor, die bei
dieser Bewertung Berücksichtigung finden sollten. Alle Delegationen begrüßten die geplante Überprüfung
und hielten die Überlegungen der vorstehend genannten Delegationen für eine nützliche Ausgangsbasis.
Generell wurde die Auffassung vertreten, daß zu den verbesserungsbedürftigen Bereiche insbesondere die
Auswahl der von den SLIM-Teams zu prüfenden Fragen sowie Tempo und Umfang der Umsetzung der
Empfehlungen dieses Teams zählen. Die Ergebnisse des SLIM-Prozesses sollten für die Wirtschaft
sichtbarer werden und zu deutlichen Vereinfachungen und einer Verringerung der Verwaltungslast nicht
zuletzt für die KMU führen.
In der vierten Phase der SLIM-Initiative wurden mit Blick auf eine Verbesserung und/oder Vereinfachung
bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften die folgenden Bereiche geprüft:



gefährliche Stoffe: die Schlußfolgerungen der Sachverständigen ("SLIM"-Team) liegen vor;
Gesellschaftsrecht: die Schlußfolgerungen des Teams sind fast fertiggestellt;
Rechtsvorschriften für Vorverpackungen: die Empfehlungen der Sachverständigen
voraussichtlich im Oktober vor.
liegen
BINNENMARKTANZEIGER
Das Mitglied der Kommission Herr MONTI stellte die vierte Fassung des Binnenmarktanzeigers vor.
Der Binnenmarktanzeiger hat sich zu einem wertvollen Überwachungsinstrument für das Funktionieren des
Binnenmarkts entwickelt. Die vierte Fassung beinhaltet wie die Vorfassungen zunächst eine Prüfung der
Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien, der laufenden Verfahren wegen Zuwiderhandlung, der
Vereinfachung der Regelungen sowie der Arbeiten im Bereich der Normung. Ein neues Kapitel beschäftigt
sich mit der Besteuerung. Ferner enthält der Binnenmarktanzeiger aktualisierte Informationen über die
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und Problemlösung und die sogenannten Transparenzmechanismen.
Neu ist der Abschnitt über Rückmeldungen als Ergebnis des Dialogs mit dem Bürger.
Die Delegationen begrüßten die Vorstellung dieser neuesten Fassung des Binnenmarktanzeigers, die weitere
Fortschritte bei der Umsetzung der Binnenmarktrechtsvorschriften belegt. Im Verlauf der Erörterung wurde
die Anregung vorgetragen, daß der Binnenmarktanzeiger künftig Vergleiche der Preise von Konsumgütern in
den Mitgliedstaaten enthalten und über die weitere Überwachung von Problembereichen hinaus auch die
Errungenschaften des Binnenmarktes und ihre Bedeutung für Bürger und Wirtschaft hervorheben sollte.
EINBEZIEHUNG DER UMWELTBELANGE UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IN
DIE POLITIK IM BEREICH DES BINNENMARKTES
Der Vorsitz berichtete über Fortschritte bei der Ausführung des vom Europäischen Rat erteilten Auftrags,
eine Strategie zur Einbeziehung der Umweltbelange in die Binnenmarktpolitik, insbesondere zur Förderung
einer nachhaltigen Entwicklung, zu erarbeiten. Die Kommission stellte ihre unlängst fertiggestellte
Mitteilung über den Binnenmarkt und die Umwelt vor.
Im Bericht des Vorsitzes wird hervorgehoben, daß das vom Rat (Binnenmarkt) bei seiner gesamten Arbeit zu
verfolgende Globalziel weiterhin ein Binnenmarkt sein muß, der durch die Beseitigung der Hindernisse für
den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gekennzeichnet ist. Ferner wird daran
erinnert, daß die Eingliederung von Umwelterfordernissen nicht die einzige mit dem Amsterdamer Vertrag
eingeführte Verpflichtung ist: Andere Ziele wie Erfordernisse des Verbraucherschutzes und ein hohes
Beschäftigungsniveau sind ebenfalls in Rechnung zu stellen.
In dem Bericht werden Themenbereiche genannt, die in der bisherigen Erörterung als Kernfragen für die
Entwicklung einer Strategie für die Eingliederung der Umweltschutzerfordernisse in die Binnenmarktpolitik
ermittelt wurden (z.B. Rechtsvorschriften für Chemikalien und Abfälle, öffentliches Auftragswesen,
Steuerwesen, Umweltzeichen).
Mehrere Delegationen hoben die Bedeutung einer solchen Eingliederung hervor und stimmten der Analyse
des Vorsitzes zu, daß kein innerer Widerspruch zwischen dem freien Warenverkehr im Binnenmarkt und
einem hohen Niveau des Umweltschutzes besteht. Ganz im Gegenteil gebe es deutlich Spielraum für
Synergien bei den beiden Zielsetzungen.
Die weiteren Beratungen unter finnischem Vorsitz sollen zur Ausarbeitung eines Strategieberichts führen,
der im Dezember 1999 dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Helsinki vorgelegt wird.
Der Europäische Rat hat in Cardiff als Reaktion auf den neuen Artikel 6 des Amsterdamer Vertrags (der
besagt, daß die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der
Gemeinschaftspolitiken insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden
müssen) und die Strategie der Kommission zur Einbeziehung der Umweltbelange in die EU-Politik alle
betroffenen Fachräte ersucht, Strategien für die Integrierung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen
Entwicklung in ihren jeweiligen Politikbereich zu entwerfen.
NORMUNG IN EUROPA
Der Rat nahm Kenntnis von einem Zwischenbericht des Vorsitzes über die laufenden Arbeiten im Bereich
der Normung. Generell besteht zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Einvernehmen darüber,
daß die effiziente und schnelle Festlegung qualitativ hochwertiger Normen von wesentlicher Bedeutung für
das Funktionieren des Binnenmarktes ist.
Während des österreichischen und des deutschen Vorsitzes hat eine Ratsgruppe die folgenden
Themenbereiche geprüft: die Rolle der Normung in Europa; die Beziehungen zwischen der europäischen und
der internationalen Normung; Organisationsstrukturen; Zweckmäßigkeit der Normen sowie Beteiligung und
Konsens bei der Erarbeitung von Normen; die Rolle der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
Die Gruppe wird nach dieser technischen Prüfung die Funktionsweise der Normung in Europa mit dem Ziel
weiterprüfen, Bereiche, in denen besondere Probleme auftreten, zu ermitteln und zu erörtern, welche
Verbesserungen in Betracht gezogen werden können; angestrebt wird die Annahme einer Entschließung des
Rates vor Ende dieses Jahres.
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
Das Mitglied der Kommission Herr MONTI stellte eine Mitteilung aus jüngster Zeit zu der Frage vor, wie
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Binnenmarkt erleichtert und verbessert
werden kann. Die gegenseitige Anerkennung wurde im Aktionsplan für den Binnenmarkt vom Juni 1997 als
einer der Bereiche herausgestellt, denen besondere Beachtung zu schenken ist.
Gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung müssen die einzelnen Mitgliedstaaten in ihrem
Hoheitsgebiet Güter und Dienstleistungen akzeptieren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig
hergestellt und/oder in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Die Anwendung des Grundsatzes kann von
den Mitgliedstaaten nur in bestimmten, genau eingegrenzten Fällen abgelehnt werden, beispielsweise bei
einer Gefährdung von öffentlicher Sicherheit, Gesundheit oder der Umwelt; die ergriffenen Maßnahmen
müssen mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit vereinbar sein.
Die gegenseitige Anerkennung stellt einen der wichtigsten Grundsätze für das Funktionieren des
Binnenmarktes in allen Bereichen dar, die noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert wurden oder nur
von minimalen oder nicht bindenden Harmonisierungsmaßnahmen abgedeckt werden.
In der Mitteilung der Kommission wird versucht, Schwächen bei der Anwendung dieses Grundsatzes zu
beheben, in dem vier Tätigkeitsfelder vorgeschlagen werden:




verbesserte Überwachung der gegenseitigen Anerkennung;
Verbesserung des Wissens von Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten um die gegenseitige Anerkennung;
bessere Anwendung des Grundsatzes durch die einzelstaatlichen Behörden;
verbesserte Bearbeitung einzelner Beschwerden durch die Dienste der Kommission.
Der Rat nahm von diesen Erläuterungen Kenntnis. Von mehreren Delegationen wurde die Bedeutung eines
gut funktionierenden Systems der gegenseitigen Anerkennung hervorgehoben. Der Prüfung dieser Mitteilung
wird unter dem finnischen Vorsitz hohe Priorität eingeräumt.
INTERNATIONALE ERSCHÖPFUNG DER RECHTE AUS HANDELSMARKEN
Nachdem die Kommission auf der letzten Tagung des Rates (Binnenmarkt) die Zusammenfassung einer
Untersuchung über die Erschöpfung der Rechte aus Handelsmarken vorgestellt hatte, unterrichtete das
Mitglied der Kommission Herr MONTI den Rat über zwei Anhörungen, die von der Kommission Ende April
zu dieser Frage durchgeführt wurden. An diesen Zusammenkünften nahmen Vertreter der Mitgliedstaaten
und der interessierten Kreise (Inhaber der Rechte aus Handelsmarken, Verkäufer, Verbraucher ...) teil.
Während der Anhörungen wurde deutlich, daß es sowohl bei den Mitgliedstaaten als auch bei den
verschiedenen teilnehmenden Gruppen einen deutlichen Meinungsunterschied gab zwischen denen, die einen
Übergang vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfung der Rechte aus Handelsmarken zu einer
internationalen Erschöpfung befürworten und denen, die ein Festhalten am derzeitigen System vorziehen.
Diese unterschiedlichen Auffassungen kamen auch in der Erörterung des Rates zum Ausdruck.
Herr MONTI teilte mit, daß die Kommission eine Arbeitsunterlage zu erstellen gedenke, die die Ergebnisse
der Anhörungen zusammenfassen und die unterschiedlichen Fragen herausarbeiten werde, die zu
berücksichtigen seien. Hierzu gehörten beispielsweise die Auswirkungen einer möglichen Änderung der
Regelung auf die Preise sowie auf die Bekämpfung von Piraterie und Nachahmungen, die Frage, ob eine
solche Änderung auf andere Rechte am geistigen Eigentum ausgeweitet werden sollte, die möglichen
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, die Investitionen in technologische Innovationen
sowie auf die Beschäftigung.
Der Rat wird diese Frage unter dem finnischen Vorsitz auf der Grundlage der Arbeitsunterlage der
Kommission wiederaufgreifen.
Die Frage der Erschöpfung der Rechte aus Handelsmarken und die möglichen Auswirkungen des Übergangs
von der derzeitigen gemeinschaftsweiten Erschöpfungsregelung zu einem System der internationalen
Erschöpfung - insbesondere was die Gestattung von Paralleleinfuhren angeht - wurde durch ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 1998 (Rechtssache C 355/96 (Silhouette)) ins Rampenlicht gerückt,
in dem der Gerichtshof die Rechtslage durch eine Auslegung der Richtlinie 89/104/EWG über die Marken
geklärt hatte. Die Entscheidung des Gerichtshofs besagt - zusammengefaßt -, daß der Inhaber einer Marke
ihre Verwendung bei Waren verbieten kann, die in der Gemeinschaft ohne seine Zustimmung verkauft
werden, sofern es sich um Parallelimporte (d.h. Einfuhren unter Umgehung des offiziellen Vertriebsnetzes
eines Herstellers; in der Regel werden solche Einfuhren zu niedrigeren Preisen verkauft) aus Ländern außerhalb des EWR handelt; dies gilt auch dann, wenn die eingeführten Waren mit Zustimmung des Inhabers der
Rechte außerhalb des EWR in Verkehr gebracht werden. Juristisch ausgedrückt: Durch Inverkehrbringen mit
Zustimmung des Inhabers der Rechte außerhalb des EWR werden die Rechte des Inhabers der Marke in der
Gemeinschaft nicht erschöpft. Dies wäre jedoch nicht mehr der Fall, wenn die Gemeinschaft beschlösse, die
Rechtslage durch eine Änderung der Richtlinie oder die Aushandlung von Vereinbarungen über die Gegenseitigkeit mit Ländern außerhalb des EWR zu ändern.
GRÜNBUCH ZUR BEKÄMPFUNG VON NACHAHMUNGEN
DIENSTLEISTUNGSPIRATERIE IM BINNENMARKT
UND
PRODUKT-
UND
Herr MONTI stellte mündlich die Ergebnisse der Konsultationen vor, die auf der Grundlage des im Oktober
1998 veröffentlichten Grünbuchs der Kommission über die Bekämpfung von Nachahmungen und Produktund Dienstleistungspiraterie stattgefunden haben. Die Kommission beabsichtigt, eine auf dem Grünbuch
aufbauende Mitteilung anzunehmen, die die Bilanz der Ergebnisse des Konsultationsprozesses ziehen und
einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen für die Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie
enthalten soll. Die Kommission wird jedoch die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem
Grünbuch abwarten, ehe sie diese Mitteilung abschließend überarbeitet.
KAKAO- UND SCHOKOLADEERZEUGNISSE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG
Der Rat erörterte erneut den Vorschlag für eine Richtlinie über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die
menschliche Ernährung, mit der ein echter Binnenmarkt für Schokolade in der EU geschaffen werden soll.
Den Ministern wurde ein vom deutschen Vorsitz erstellter Kompromißtext vorgelegt, der auf der unter
früheren Vorsitzen geleisteten Arbeit aufbaut und in den letzten Monaten eingehend erörtert wurde. Nach
Auffassung der überwiegenden Mehrheit der Delegationen stellt dieser Kompromiß eine ausgewogene
Lösung dar, die sie unterstützen konnten; für die Kommission ist der Kompromiß des Vorsitzes jedoch mit
Blick auf die Begrenzung der ihr vom Rat übertragenen Durchführungs-befugnisse nicht annehmbar.
Der Präsident des Rates mußte daher mit Bedauern feststellen, daß - obwohl es im Rat eine qualifizierte
Mehrheit gibt - der nächste Vorsitz mit dem Vorschlag befaßt werden muß.
Wie erinnerlich geht der Vorschlag auf die vom Europäischen Rat 1992 auf seiner Tagung in Edinburgh
geforderten Bemühungen um eine Vereinfachung der zu sehr ins einzelne gehenden Richtlinie zurück. Er
wurde dem Rat von der Kommission am 30. Mai 1996 zusammen mit Vorschlägen für sechs andere vertikale
Richtlinien über Lebensmittel unterbreitet (d.h. Richtlinien mit sehr detaillierten Regeln für die
Zusammensetzung, Herstellung, Spezifikationen, Verpackung und Auszeichnung bestimmter Lebensmittel).
Die heikelste Frage war stets der Vorschlag der Kommission, bei der Herstellung von Schokolade die
Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in einem Umfang von bis zu 5 % des Gewichts des
Enderzeugnisses zu gestatten. Diese Möglichkeit ist in der derzeitigen Schokoladen-richtlinie von 1973 nicht
vorgesehen; sieben Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Finnland, Irland, Portugal, Schweden und dem
Vereinigten Königreich) wurde jedoch bei ihrem Beitritt eine Freistellung von dieser Regel zugestanden.
Im Kompromiß des Vorsitzes ist eine harmonisierte Lösung für die Verwendung anderer pflanz-licher Fette
als Kakaobutter vorgesehen: Diese Fette könnten Schokoladeerzeugnissen bis zu einem Anteil von maximal
5 % des Enderzeugnisses zugesetzt werden.
Ferner sind eine Definition und eine Liste der Fette vorgesehen, die verwendet werden dürfen; die Liste
umfaßt sechs pflanzliche Fette tropischen Ursprungs.
Bei der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter müßte ihre Nennung in der Liste der
Zutaten durch den Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette" ergänzt werden.
Was die der Kommission (im Wege des Ausschußverfahrens) übertragenen Befugnisse angeht, so würden sie
auf die Anpassung der Richtlinie an allgemeine Bestimmungen der Gemeinschaft für Lebensmittel begrenzt.
Da es sich für zahlreiche Mitgliedstaaten um eine Richtlinie von empfind-licher Natur handelt, würden alle
weiteren Änderungen - einschließlich der Änderungen, die in den Anhängen enthaltene technische
Bestimmungen betreffen - vom Gesetzgeber beschlossen. Der - von der Kommission abgelehnte Kompromiß eröffnete jedoch in einer Revisionsklausel die Möglichkeit, der Kommission später
umfassendere Durchführungsbefugnisse zu übertragen.
ARZNEIMITTEL FÜR SELTENE KRANKHEITEN (ORPHAN DRUGS)
Der Rat erzielte in erster Lesung politisches Einvernehmen über den geänderten Vorschlag für eine
Verordnung über Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drugs).
Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird ohne weitere Erörterung auf einer der nächsten Ratstagungen
förmlich festgelegt. Der Text wird anschließend zur zweiten Lesung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Europäischen Parlament übermittelt.
Ziel des Vorschlags ist es, ein Gemeinschaftsverfahren für die Ausweisung von Arzneimitteln als Orphan
Drugs einzurichten und Anreize für Erforschung, Entwicklung und Inverkehrbringen von Orphan Drugs,
insbesondere durch Gewährung eines Alleinvertriebsrechts für die Dauer von zehn Jahren, zu schaffen.
Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drugs) sind Arzneimittel für die Diagnose, Vorbeugung oder
Behandlung von Leiden, die so selten auftreten, daß die Kosten für die Entwicklung und das
Inverkehrbringen eines Arzneimittels durch den zu erwartenden Umsatz nicht gedeckt würden. Die
pharmazeutische Industrie ist im allgemeinen nicht bereit, solche Arzneimittel unter normalen
Marktbedingungen zu entwickeln.
Gleichzeitig ist es wichtig, daß Patienten mit seltenen Leiden dasselbe Recht auf gute Behandlung haben wie
andere Patienten auch; daher müssen Erforschung, Entwicklung und Inverkehrbringen geeigneter
Arzneimittel durch die pharmazeutische Industrie gefördert werden. Anreize für die Entwicklung von
Orphan Drugs bestehen im übrigen in den USA seit 1983 und in Japan seit 1993.
Gemäß dem Verordnungsentwurf wird ein Medikament als Orphan Drug ausgewiesen, wenn der Investor
nachweisen kann, daß
a)
das Arzneimittel für die Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung eines Leidens bestimmt ist, das
lebensbedrohend ist oder eine chronische Invalidität nach sich zieht und von dem zum Zeitpunkt der
Antragstellung in der Gemeinschaft weniger als fünf von zehntausend Personen betroffen sind, oder
das Arzneimittel für die Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung einer lebensbedrohenden Krankheit,
einer die Invalidität nach sich ziehenden oder eines schweren und chronischen Leidens in der
Gemeinschaft bestimmt ist und daß das Inverkehrbringen des Arzneimittels in der Gemeinschaft ohne
Anreize vermutlich nicht genügend Gewinn bringen würde, um die notwendigen Investitionen zu
rechtfertigen,
b)
und in der Gemeinschaft noch keine zufriedenstellende Methode für die Diagnose, Vorbeugung oder
Behandlung des betreffenden Leidens zugelassen wurde bzw. daß das betreffende Arzneimittel sofern eine solche Methode besteht - für die Personen, die von diesem Leiden betroffen sind, von
erheblichem Nutzen sein wird.
Das betreffende Arzneimittel wird in das Gemeinschaftsregister für Orphan Drugs eingetragen; diese
Eintragung wird bis zum Ende des Zeitraums des Alleinverkaufrechts aufrechterhalten, sofern die
entwickelnde Firma nicht vorher eine Streichung beantragt oder festgestellt wird, daß die Kriterien für die
Einstufung als Orphan Drug nicht mehr erfüllt werden.
Orphan Drugs unterliegen dem normalen Bewertungsverfahren und können eine Gemeinschaftszulassung
erhalten. Um die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung zu erleichtern, wird auf die an
die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zu entrichtenden Gebühren zumindest
teilweise verzichtet. Die der Agentur dadurch entstehenden Einnahmenverluste werden durch Mittel aus dem
Haushalt der Gemeinschaft ausgeglichen.
Dem Hersteller einer Orphan Drug wird für einen Zeitraum von zehn Jahren ein Alleinvertriebsrecht
eingeräumt. Ferner können für Orphan Drugs von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten als Anreiz
dienende Mittel zur Förderung der Erforschung, der Entwicklung und des Inverkehrbringens von Orphan
Drugs zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form einer Unterstützung der Forschungsarbeit
kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Rahmenprogrammen für Forschung und technologische
Entwicklung vorgesehen ist. Die Kommission veröffentlicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der
Verordnung ein ausführliches Verzeichnis aller Anreize, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten
zur Erforschung, zur Entwicklung und zum Inverkehrbringen von Orphan Drugs geschaffen wurden. Dieses
Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
FOLGERECHT VON KÜNSTLERN
Im Rat fand eine ausführliche Erörterung des Vorschlags für eine Richtlinie über das Folgerecht des
Urhebers des Originals eines Kunstwerks statt. Der Rat bekräftigte seine Zielsetzung, zu einem für alle
Mitgliedstaaten annehmbaren Ergebnis zu gelangen, das den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten
einschließlich der Künstler entspricht. Damit die Verwirklichung dieses Ziels nicht gefährdet wird, kam der
Rat überein, die ihm zur Verfügung stehende Frist zu verlängern, und diese Zeit zu nutzen, um die von
einigen Delegationen zur Sprache gebrachten Probleme zu berücksichtigen.
Die Frage steht weiterhin auf der Tagesordnung des Rates (Binnenmarkt), der sie mit der gebotenen Eile
behandeln wird.
Das Folgerecht ist der Anspruch des Urhebers des Originals eines Kunstwerks oder der Anspruch seiner
Erben auf einen Anteil am Erlös aus der Weiterveräußerung des Werks nach der ersten Weitergabe durch den
Urheber. Die vorgeschlagene Richtlinie soll sicherstellen, daß die Urheber graphischer und plastischer
Kunstwerke am wirtschaftlichen Erfolg der Originale ihrer Werke teilhaben.
RICHTLINIE ÜBER ÜBERNAHMEANGEBOTE (13. Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts)
Der Rat erzielte politisches Einvernehmen über den Wortlaut der 13. Richtlinie auf dem Gebiet des
Gesellschaftsrechts; hiervon ausgenommen ist lediglich ein besonderer Aspekt, der nicht direkt mit dem
Inhalt der Richtlinie verknüpft ist.
Es wurde vereinbart, sich in den nächsten Tagen um eine Lösung zu bemühen, die für die beiden direkt
betroffenen Mitgliedstaaten zufriedenstellend ist. Sobald diese Frage geregelt ist, könnte der Rat seinen
Gemeinsamen Standpunkt festlegen.
Das Hauptziel des Vorschlags besteht darin, die Interessen von Wertpapierinhabern, insbesondere von
Minderheitsaktionären, im Falle eines Übernahmeangebots für eine börsennotierte Gesellschaft zu schützen.
Gleichzeitig soll bei (versuchten) Übernahmen für größere Transparenz gesorgt werden. In der Richtlinie
würden jedoch nur die Kernpunkte der Übernahmeregelungen der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert; den
Mitgliedstaaten bliebe somit ein beträchtlicher Spielraum zur Festlegung strengerer Vorschriften und/oder
zur Umsetzung der Richtlinie entsprechend den einzelstaatlichen Systemen und Gepflogenheiten.
Zusammenfassung des Richtlinienentwurfs
Der Schutz der Wertpapierinhaber muß dadurch gewährleistet werden, daß die Person, die die Kontrolle über
die Gesellschaft erlangt hat, verpflichtet wird, allen Wertpapierinhabern ein Angebot zur Übernahme
sämtlicher Wertpapiere zu machen. Der Richtlinienentwurf schafft einen Regelungsrahmen aus bestimmten
gemeinsamen Grundsätzen und einer begrenzten Anzahl allgemeiner Anforderungen, zu deren Umsetzung
im Wege detaillierterer Vorschriften die Mitgliedstaaten verpflichtet wären. Es würden die folgenden
allgemeinen Grundsätze gelten:

Alle Inhaber von Wertpapieren einer Zielgesellschaft, die der gleichen Kategorie angehören, sind in
vergleichbarer Weise zu behandeln.

Alle Inhaber von Wertpapieren einer Zielgesellschaft müssen über genügend Zeit und ausreichende
Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können.

Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan einer Zielgesellschaft muß im Interesse der gesamten
Gesellschaft handeln und darf den Inhabern von Wertpapieren nicht die Möglichkeit vorenthalten, das
Angebot selbst zu beurteilen.

Beim Handel mit den Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das
Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen dahin gehend herbeigeführt
werden, daß eine künstliche Hausse oder Baisse der Wertpapierkurse entsteht und das normale Funktionieren der Märkte verfälscht wird.

Ein Bieter hat vor der Ankündigung eines Angebots sicherzustellen, daß er die gegebenenfalls als
Gegenleistung gebotenen Barzahlungen in vollem Umfang leisten kann, und alle gebotenen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung aller sonstigen Arten von Gegenleistungen zu garantieren.

Eine Zielgesellschaft darf in ihrer Geschäftstätigkeit nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus
durch ein Angebot behindert werden.
Weitere Schlüsselbestimmungen des Richtlinienentwurfs:
Die Mitgliedstaaten können weitere Vorkehrungen zum Schutz der Interessen der Wertpapierinhaber vorsehen, beispielsweise die Auflage, ein Teilangebot zu unterbreiten, wenn der Bieter nicht die Kontrolle über
die Gesellschaft erwirbt, oder die Auflage, zugleich mit dem Erwerb der Kontrolle über die Gesellschaft ein
Angebot zu unterbreiten.
Besteht das Angebot nicht aus liquiden Wertpapieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden (d.h.
Wertpapiere, die leicht veräußert werden könnten), so muß Barzahlung als mögliche Gegenleistung ebenfalls
angeboten werden (nach dem Grundsatz der "Mindestharmonisierung" könnten die Mitgliedstaaten in ihren
Rechtsvorschriften vorsehen, daß Barzahlung in jedem Fall als Alternative angeboten werden muß).
Die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots gilt nicht im Falle des Erwerbs von Wertpapieren, die kein
Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung verleihen. Mitgliedstaaten können jedoch diese Verpflichtung auf den Erwerb von Wertpapieren ausdehnen, die nur unter bestimmten Umständen Stimmrechte
verleihen oder die keine Stimmrechte verleihen.
Jeder Mitgliedstaat sollte eine oder mehrere Stellen zur Überwachung der durch diese Richtlinie geregelten
Aspekte eines Übernahmeangebots bestimmen und sicherstellen, daß die Parteien des Angebots den nach
Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften nachkommen. Die verschiedenen Aufsichtsorgane
müssen untereinander zusammenarbeiten. Die Überwachung kann auch durch Stellen der freiwilligen
Selbstkontrolle ausgeübt werden. Die Entscheidungen eines Aufsichtsorgans können unter entsprechenden
Umständen von einem unabhängigen Gericht überprüft werden. Die Richtlinie überläßt jedoch den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Umständen Rechte vorzusehen sind, die in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, sei es in Verfahren gegen ein Aufsichtsorgan oder in Verfahren zwischen
Parteien des Angebots, geltend gemacht werden können.
Für die Beaufsichtigung eines Angebotsvorgangs ist das Aufsichtsorgan des Mitgliedstaates zuständig, in
dem die Zielgesellschaft ihren Sitz hat, sofern die Wertpapiere dieser Gesellschaft auf einem geregelten
Markt dieses Mitgliedstaates zum Handel zugelassen sind. Ist dies nicht der Fall, so ist das Aufsichtsorgan
des Mitgliedstaates zuständig, auf dessen geregeltem Markt die Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel
zugelassen sind (Ist die Gesellschaft in mehr als einem Mitgliedstaat börsennotiert, so wäre für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs das Aufsichtsorgan des Mitgliedstaates zuständig, auf dessen geregeltem
Markt die Wertpapiere zuerst zum Handel zugelassen wurden.). In bestimmten Fragen ist jedoch das Aufsichtsorgan des Mitgliedstaates zuständig, in dem die Zielgesellschaft ihren Sitz hat (dies wäre der Fall in
Fragen, die die Unterrichtung der Arbeitnehmer betreffen, und in gesellschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere betreffend den Anteil an Stimmrechten, der die Übernahme der Kontrolle gestattet, abweichende Regelungen für die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots, sowie die Bedingungen, unter denen das Leitungsoder das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft Maßnahmen ergreifen kann, die das Angebot vereiteln
könnten).
Um die Möglichkeiten für Insidergeschäfte zu verringern, würden die Bieter verpflichtet, ihren Beschluß, ein
Angebot zu unterbreiten, so früh wie möglich bekanntzugeben und das Aufsichtsorgan von dem Angebot zu
unterrichten
Die Wertpapierinhaber müßten in einer Angebotsunterlage ordnungsgemäß von den Angebotskonditionen in
Kenntnis gesetzt werden. Die Arbeitnehmervertreter oder - in Ermangelung solcher Vertreter - die
Arbeitnehmer selbst müßten ebenfalls in angemessener Weise unterrichtet werden.
Um Handlungen vorzubeugen, durch die das Angebot vereitelt werden könnte, sollten die Befugnisse des
Leitungs- oder des Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft zur Vornahme außergewöhnlicher Handlungen
beschränkt werden, ohne dabei die Zielgesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer normalen Geschäftstätigkeit
unangemessen zu behindern. Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft wäre verpflichtet, zu dem Angebot eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme, die auch auf die Auswirkungen
auf sämtliche Interessen der Gesellschaft und insbesondere die Beschäftigung eingeht, zu veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten könnten der Zielgesellschaft jedoch gestatten, das Aktienkapital der Gesellschaft während der Annahmefrist zu erhöhen, sofern die Hauptversammlung hierzu nicht früher als 18 Monate vor
Beginn der Annahmefrist ihre Zustimmung erteilt hat.
Den Mitgliedstaaten würde für die Umsetzung der Richtlinie eine Frist von vier Jahren eingeräumt. Diese
Frist würde in bezug auf die Verpflichtung, die Abgabe eines Angebots verbindlich vorzusehen, um ein Jahr
verlängert.
RICHTLINIE ÜBER DAS URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE IN DER
INFORMATIONSGESELLSCHAFT
Der Rat hat den Stand der Beratungen über den Richtlinienvorschlag zur Kenntnis genommen.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die bestehenden Rechtsvorschriften betreffend die Rechte der Urheber und der
Inhaber verwandter Schutzrechte bezüglich der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe und
Verbreitung ihrer Werke anzupassen und dabei insbesondere die Möglichkeiten der neuen Technologien zu
berücksichtigen (Digitalkopien und Digitalübertragung, z.B. über das Internet). Hiermit soll gewährleistet
werden, daß in der Informationsgesellschaft für die Übertragung von urheberrechtlich geschütztem Material
zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten keine Hemmnisse bestehen. Gleichzeitig würde die Richtlinie
zur Umsetzung der internationalen Verpflichtungen dienen, die die Gemeinschaft im Dezember 1996 mit
dem Abschluß von zwei Abkommen eingegangen ist, die im Rahmen der WIPO (Weltorganisation für
geistiges Eigentum) geschlossen wurden, nämlich der "WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)" und der
"WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)". Es ist beabsichtigt, daß die Gemeinschaft nach
Annahme dieser Richtlinie neben den Mitgliedstaaten diesen beiden Abkommen beitritt.
Der Vorschlag erstreckt sich nicht nur auf Darbietende, sondern auch auf Hersteller von CDs und CD-Roms
sowie Sendeanstalten. Angestrebt wird ein fortgesetztes Gleichgewicht zwischen den Interessen dieser
Rechteinhaber (die über die widerrechtliche Verwertung von digital übertragenem Material besorgt sind) und
den Interessen der Vertriebsgesellschaften (wie z.B. Betreiber von Telekommunikationsdiensten oder
Zugangsdiensteanbieter für das Internet).
Die Beratungen über den Vorschlag in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates wurden bereits unter
britischem und österreichischem Vorsitz begonnen. Diese Beratungen wurden zu Beginn des Jahres
fortgesetzt, nachdem das Europäische Parlament seine erste Lesung mit Änderungsvorschlägen
abgeschlossen hatte. Ein geänderter Vorschlag wurde von der Kommission im Mai vorgelegt.
In den letzten Monaten konzentrierten sich die Beratungen auf Artikel 5, eine der Schlüsselbestimmungen
des Richtlinienvorschlags. Dieser Artikel betrifft die Ausnahmen vom ausschließlichen Recht der Urheber,
die Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu genehmigen oder zu untersagen, sowie die
Ausnahmen vom ausschließlichen Recht der Urheber auf jedwede Form der Verbreitung ihrer Werke.
RICHTLINIE ÜBER BESTIMMTE RECHTLICHE ASPEKTE DES ELEKTRONISCHEN
GESCHÄFTSVERKEHRS IM BINNENMARKT
Der Rat nahm den Stand der Beratungen über die vorgeschlagene Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr zur Kenntnis.
Der Vorschlag bezweckt die Schaffung eines in sich stimmigen rechtlichen Rahmens für die Entwicklung
des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt. Dieser Vorschlag stellt eine Weiterführung und
Ergänzung zahlreicher anderer Initiativen (Mechanismus der gesetzgeberischen Transparenz, Schutz
personenbezogener Daten, rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten, elektronische
Unterschriften) dar, die zusammengenommen die verbleibenden rechtlichen Hindernisse, die der On-lineErbringung von Diensten im Wege stehen, ausräumen und so den Nutzen des elektronischen Geschäftsverkehrs für die Bürger und die Wirtschaft in der Europäischen Union maximieren werden.
Die Kommission hat vorgeschlagen, die Kohärenz des rechtlichen Rahmens für den elektronischen
Geschäftsverkehr in der Europäischen Union wie folgt zu verbessern:
i)
Klärung der Anwendung der wichtigsten Grundsätze des Binnenmarkts (Niederlassungsfreiheit für
Diensteanbieter und freier Dienstleistungsverkehr) auf Dienste der Informationsgesellschaft;
grundsätzlich würde gelten, daß diese Dienste EU-weit erbracht werden könnten, sofern sie mit den
Rechtsvorschriften des Ursprungslandes im Einklang stehen. (NB: Diese Richtlinie würde nur für
Diensteanbieter mit Sitz in der EU gelten, nicht für Anbieter mit Sitz in einem Drittland.)
ii)
Ergänzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften um eine zusätzliche Harmonisierung
bestimmter rechtlicher Aspekte, die mit den genannten Diensten zusammenhängen; darunter fallen
insbesondere




kommerzielle Kommunikationen (Anzeigen, Direktmarketing usw.);
der On-line-Abschluß von Verträgen;
die Haftung von Vermittlern;
die Durch- und Umsetzung des rechtlichen Rahmens.
Mit diesen Maßnahmen sollen alle rechtlichen Hindernisse, die sich aus unterschiedlichen oder sich
überschneidenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, aus dem Weg geräumt werden; dies soll
zusammen mit dem Besitzstand der Gemeinschaft die Dienstleistungsfreiheit für On-Line-Dienste in der
Gemeinschaft gewährleisten.
Generell wurde die Initiative der Kommission von den Delegationen begrüßt. Alle Mitgliedstaaten haben
sich für die Festlegung eines klaren ordnungspolitischen Rahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr
auf Gemeinschaftsebene ausgesprochen und befürworten die Anwendung der Binnenmarktgrundsätze. Was
die Einzelheiten des Vorschlags angeht, so sind zahlreiche Delegationen - trotz sehr intensiver Arbeiten noch dabei, eine endgültige Stellungnahme zu erarbeiten.
ZOLL 2000
Der Rat erzielte politisches Einvernehmen über den Vorschlag für eine Entscheidung zur Änderung des laufenden Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000").
Nach der abschließenden Überarbeitung des Textes wird der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt förmlich
festlegen und diesen dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung zuleiten. Der deutsche Vorsitz hatte
der Überarbeitung des Programms "Zoll 2000" besonderen Vorrang eingeräumt, da diesem Programm im
Rahmen der Reform des Versandverfahrens große Bedeutung zukommt.
Mit den Änderungen werden folgende Ziele verfolgt:



Ausweitung des Anwendungsbereichs des Programms "Zoll 2000";
Verlängerung des Programms um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2002 (daher die Umbenennung in
"Zoll 2002");
Aufstockung der Programm-Mittel von 50 Mio. Euro auf 135 Mio. Euro entsprechend des erheblich
weiter gefaßten Anwendungsbereichs.
Das derzeitige Programm, das seit dem 1. Januar 1996 in Kraft ist, zielt darauf ab, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zollbereich zu unterstützen und zu ergänzen. Es soll durch effizientere Verfahren und Kontrollen an den Einfuhr- und Ausfuhrzollstellen des Zollgebiets der Gemeinschaft zur Weiterentwicklung und
Modernisierung der Zollverwaltungen beitragen und somit eine optimale Verwaltung des Binnenmarktes
ermöglichen.
Ausgangspunkt für die Änderungen war die Überlegung, die verschiedenen Maßnahmen insbesondere im
Zusammenhang mit der Umstellung des Versandverfahrens auf EDV, die Fortbildung von Zollbeamten und
die technische Hilfe für bestimmte Drittländer in einem einzigen Instrument und unter einer einzigen Haushaltslinie zusammenzufassen. Hierdurch soll ein einheitliches Konzept für das übergreifende Ziel sichergestellt werden, die einzelstaatlichen Verwaltungen bei der Standardisierung und effizienteren Gestaltung
der Zollabwicklung im Rahmen des Binnenmarkts zu unterstützen.
In bezug auf die Umstellung des Versandverfahrens auf EDV, die als wichtiger Schritt bei der Bekämpfung
von Betrugsfällen im Rahmen von Versandverfahren zu sehen ist, sei darauf hingewiesen, daß in der Europäischen Union jährlich 18 Millionen Versandvorgänge abgewickelt werden. Bei der Entwicklung des neuen
computergestützten Versandsystems kam es zu erheblichen Verzögerungen, da auf diese umfangreiche Aufgabe lediglich 23 % des derzeitigen Etats von 50 Mio. Euro entfallen. In dem Entwurf der Entscheidung ist
vorgesehen, daß hierauf in Zukunft der Löwenanteil der Haushaltsmittel für "Zoll 2002" entfallen wird
(83,9 Mio. Euro von insgesamt 135 Mio. Euro).
Das aufgestockte Programm wird auch Fortbildungsmaßnahmen für Zollbeamte der Mitgliedstaaten enthalten, die mit den Maßnahmen des vom Rat 1991 geschaffenen Matthaeus-Programms vergleichbar sind.
Schließlich wird das Programm "Zoll 2002" den Beitrittskandidaten in Mittel- und Osteuropa sowie Zypern,
Malta und - in Einzelfällen - der Türkei zur Teilnahme offenstehen.
REFORM DER ZOLLRECHTLICHEN VERSANDVERFAHREN - ENTSCHLIESSUNG
Der Rat nahm einen Zwischenbericht des Vorsitzes zur Reform der zollrechtlichen Versandverfahren zur
Kenntnis. Er verabschiedete ferner eine Entschließung mit Leitlinien für die künftigen Arbeiten an der
Reform.
Das Europäische Parlament hatte bekanntlich am 13. März 1997 die Empfehlungen eines Untersuchungsausschusses über Betrugsfälle im Rahmen des Versandverfahrens (Tomlinson-Bericht) gebilligt, in denen der
Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, daß die Schlußfolgerungen der Untersuchung umgesetzt werden. Der Bericht des Vorsitzes enthält einen Überblick über die bisherigen Reformbemühungen, wobei festgestellt wird, daß die mißbräuchliche Ausnutzung der Verfahren
bereits zurückgegangen ist.
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
1
2
Die zollrechtlichen Versandverfahren haben sich zu unverzichtbaren handelspolitischen Instrumenten
zur Erleichterung und Bewältigung des enorm gestiegenen internationalen Warenaustauschs sowohl
für die Wirtschaft als auch für die Zollverwaltungen entwickelt und bewährt. Dies gilt gleichermaßen
für

das gemeinschaftliche Versandverfahren für die Beförderung von Waren innerhalb der
Gemeinschaft auf der Grundlage des EG-Zollkodex 1,

das gemeinsame Versandverfahren für den Handel zwischen der Gemeinschaft, den EFTA- und
den Visegrád-Ländern auf der Grundlage des multilateralen Übereinkommens EG-EFTA
„Gemeinsames Versandverfahren“ 2 und
Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. (ABl. L
302 vom 19.10.1992, S. 1). Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 995/1999 (ABl. L 119 vom
7.5.1999, S. 1).
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 18.8.1987, S. 2).

TIR-Verfahren 1 für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den
anderen Vertragsparteien, insbesondere in Mittel- und Osteuropa,
in denen Waren mit einem Minimum an Förmlichkeiten unter Aussetzung der auf den Waren
lastenden Zölle und nationalen Abgaben sowohl innerhalb des Binnenmarktes als auch über die
Grenzen der Gemeinschaft befördert werden können.
(2)
Angesichts des durch die Öffnung der Grenzen zu den mittel- und osteuropäischen Staaten und den
Globalisierungsprozeß stetig steigenden Verkehrsaufkommens, der Erfahrungen bei der Entwicklung
des Transithandels infolge der Verwirklichung des Binnenmarktes und der vorgesehenen Ausdehnung
des gemeinsamen Versandverfahrens auf weitere mittel- und osteuropäische Länder werden die
Versandverfahren auch künftig, insbesondere auch nach der Erweiterung der Gemeinschaft, weiter an
Bedeutung gewinnen. Die Zollverwaltungen der Gemeinschaft haben derzeit pro Jahr ca. 20 Millionen
Versandverfahren auf der Basis herkömmlicher Zolldokumente administrativ zu bewältigen.
(3)
Die betrügerischen Manipulationen bei den Versandverfahren durch international operierende
kriminelle Organisationen betrafen vor allem den Schmuggel mit hochsteuerbarer Waren (Zigaretten,
Alkohol) und sensiblen Marktordnungswaren (Fleisch, Milchpulver, Zucker usw.) bei der Beförderung
im Straßenverkehr.
(4)
Wegen der Betrugsproblematik sind frühzeitig Maßnahmen und Sonderregelungen ergriffen worden,
die bereits zu einer erheblichen Sensiblisierung in Wirtschaft und Verwaltung und einem Rückgang
des Mißbrauchs der Versandverfahren beigetragen haben.
(5)
Angesichts der wegen der großen Zahl der Versandverfahren in der Praxis zu verzeichnenden Defizite
bei der Anwendung der Verfahren ist es jedoch erforderlich, die Versandreform mit Nachdruck
fortzuführen.
(6)
Die Empfehlungen des Europäischen Parlaments und die darauf basierenden Vorschläge der
Kommission in ihrem Aktionsplan für das Versandverfahren in Europa2 bilden die wesentlichen
Grundlagen für die nötigen Maßnahmen zur effizienteren Abwicklung und Kontrolle der
Versandverfahren.
(7)
Nach den bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des Aktionsplans und unter Berücksichtigung
des Zwischenberichts über die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren, den der Rat am 21.
Juni 1999 zur Kenntnis genommen hat, sollten die weiteren Anstrengungen im legislativen und
operationellen Bereich sowie bei der Informatisierung der Versandverfahren im einzelnen definiert
werden, um möglichst rasch weitere konkrete Fortschritte zu erzielen.
(8)
Im Interesse der beteiligten Wirtschaftkreise als auch der betroffenen Zollverwaltungen sollte ein
möglichst paralleler Fortschritt bei der Reform des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und des
zwischen der Gemeinschaft, den EFTA- und Visegrád-Ländern vereinbarten gemeinsamen
Versandverfahrens erfolgen.
(9)
Der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen für die in sich jeweils sehr unterschiedlichen Bereiche
sollte zunächst jeweils eine gründliche Analyse der tatsächlichen Situation und der geänderten
Rahmenbedingungen vorausgehen, die den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen Rechnung trägt.
Generell sollte dabei die Qualität der reformierten Vorschriften Vorrang genießen.
1
Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - "Aktionsplan für das Versandverfahren in Europa Eine neue Zollpolitik" (ABl. C 176 vom 10.6.1997, S. 3).
2
(10) Die auf den Weg gebrachten operationellen Maßnahmen erfordern weitere konsequente und
gemeinsame Anstrengungen, um den in der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in
der Gemeinschaft ("Zoll 2000") 1 niedergelegten Zielen, wonach die europäschen Zollverwaltungen
wie eine einzige funktionieren sollen, näher zu kommen.
(11) Es ist ferner angebracht, die bereits mit der Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über die
Informatisierung der Versandverfahren im Zollbereich2 verfolgten Ziele in Erinnerung zu rufen, um
möglichst rasch eine flächendeckende Informatisierung der zollrechtlichen Versandverfahren zu
erreichen BEKRÄFTIGT
die Schlußfolgerungen des Europäischen Parlaments, wonach die zollrechtlichen Versandverfahren zur
Gewährleistung einer effizienten Wirtschaftsstruktur in Europa unverzichtbar sind und deshalb dafür gesorgt
werden muß, daß sie in einem sicheren und kontrollierbaren Umfeld wirkungsvoll funktionieren;
STELLT FEST, daß
insbesondere im Gesetzgebungsbereich erhebliche Fortschritte bei der Reform der Versandverfahren erzielt
worden sind;
KOMMT ÜBEREIN, daß
 mit der Reform der zollrechtlichen Versandverfahren ihr Fortbestand als Instrument zur Erleichterung des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs und zugleich genügend sicheres Abgabenaussetzungsverfahren
sicherzustellen ist, um Betrügereien weiterhin vorzubeugen und diese zu bekämpfen,
 die Reform der Versandverfahren durch legislative und einheitliche operationelle Maßnahmen sowie eine
rasche flächendeckende Informatisierung unter gebührender Berücksichtigung der Auffassungen der
Wirtschaft erfolgen muß,
 die erforderlichen legislativen Schritte und einheitlichen operationellen Maßnahmen zur Gewährleistung
einer harmonisierten Anwendung der jeweiligen Vorschriften in Wirtschaft und Verwaltung jeweils
entsprechend ihrer Dringlichkeit vorgenommen werden.
ERSUCHT
 die Kommission, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ziele die Reform der Versandverfahren in
Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und im Dialog mit der Wirtschaft zügig fortzuführen und dabei die
Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung der Versandvorschriften und die rechtzeitige Vornahme der
erforderlichen legislativen Änderungen in den Vordergrund zu stellen,
 die Mitgliedstaaten, zur Reform der Versandverfahren ihrerseits aktiv und
Berücksichtigung der Auffassungen der Wirtschaft beizutragen, indem
1
2
ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24
ABl. C 327/2 vom 7.12.1995, S. 2.
unter gebührender


der Reform der Versandverfahren weiterhin Vorrang eingeräumt wird;
geeignete operationelle Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der
Versandverfahren getroffen werden;
die erforderlichen Schritte unternommen werden, um eine rasche Informatisierung der
Versandverfahren sicherzustellen.

ERSUCHT
die Kommission, diese Entschließung den Vertragsparteien des Übereinkommens EG-EFTA „Gemeinsames
Versandverfahren“ zuzustellen und eine der Entschließung möglichst entsprechende Empfehlung des
Gemischten Ausschusses herbeizuführen.."
TOURISMUS UND BESCHÄFTIGUNG - SCHLUSSFOLGERUNGEN
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
1.
BEGRÜSST den Bericht der Hochrangigen Expertengruppe für Tourismus und Beschäftigung und
nimmt mit Interesse die Empfehlungen der Experten zur Kenntnis;
2.
BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission vom 28. April 1999 zum "Beschäftigungspotential der
Tourismuswirtschaft" 1
3.
ERKENNT AN, daß die europäische Tourismusbranche als Wirtschaftsfaktor eine bedeutende Rolle
spielt und daß ihre Wettbewerbsfähigkeit - gestützt auf eine ausgewogene und nachhaltige
Entwicklung und unter Wahrung des Umweltschutzes - verbessert werden muß;
4.
HEBT HERVOR, daß es wichtig ist, durch effiziente Zusammenarbeit, durch Maßnahmen zur
Qualitätsverbesserung und Fortentwicklung der Humanressourcen sowie durch Verbesserung von
Information und Kommunikation das Wachstums- und Beschäftigungspotential der Tourismuswirtschaft besser auszuschöpfen;
5.
WEIST DARAUF HIN, daß die Belange des Tourismussektors besser in andere Gemeinschaftspolitiken integriert werden müssen;
6.
FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips eng zusammenzuarbeiten, um einen möglichst
weitreichenden Beitrag des Tourismus - auch im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken - zu
Wachstum und Beschäftigung unter besonderer Berücksichtigung des Beitrags der KMU zu
ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Tourismusexperten konsultiert werden. Ausgehend vom
Bericht der Hochrangigen Expertengruppe und der anschließenden Mitteilung der Kommission
könnten hierbei z.B. folgende Themen in Angriff genommen werden:




1
Förderung des Austauschs und der Verbreitung von Information, insbesondere mittels der neuen
Technologien;
bessere Ausbildung zwecks Verbesserung der Qualifizierung in der Tourismusbranche;
Qualitätsverbesserung touristischer Produkte;
Förderung von Umweltschutz und nachhaltiger Entwicklung im Tourismus;
KOM(99)205 endg.
7.
ERSUCHT die Kommission, dem Rat vorzugsweise bis Ende Februar 2000 über die Umsetzung
seiner Schlußfolgerungen zu berichten.
SONSTIGES

GEMEINSCHAFTSMUSTER
Kommissionsmitglied MONTI unterrichtete den Rat darüber, daß die Kommission einen geänderten
Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftsmuster angenommen hat.
Mit dieser Verordnung wird ein in allen Mitgliedstaaten gültiges System für das Gemeinschaftsmuster
geschaffen, das vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Alicante,
zentral verwaltet werden soll.
Der Vorschlag wurde geändert, um dem endgültigen Wortlaut der Richtlinie zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Muster und Modelle Rechnung zu tragen, die am 13. Oktober
1998 angenommen wurde. Die einzelstaatlichen Mustersysteme werden weiterhin neben dem mit dieser
Verordnung geschaffenen Gemeinschaftssystem bestehen.
OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE
(Ein Sternchen (*) hinter einem Beschluß bedeutet, daß hierzu Erklärungen für das Ratsprotokoll
abgegeben wurden, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die betreffenden Erklärungen
sind bei der Pressestelle erhältlich).
BINNENMARKT
Abkommen mit Israel über die gegenseitige Anerkennung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
(GLP) und der Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung.
Der Rat hat beschlossen, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel über die
gegenseitige Anerkennung der OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und der Programme zur
Überwachung ihrer Einhaltung vorbehaltlich des Abschlusses zu unterzeichnen.
Mit dem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, die Qualität, die Gültigkeit und Verläßlichkeit
der Daten über die Bewertung der Sicherheit der unter das Abkommen fallenden chemischen Erzeugnisse,
die Anerkennung der Programme zur Überwachung der GLP, die gegenseitige Anerkennung der von den
Laboratorien der Vertragsparteien erarbeiteten Untersuchungen und Daten und die Verwendung dieser
Untersuchungen und Daten für die Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen der im Anhang zum
Abkommen aufgeführten chemischen Erzeugnisse sicherzustellen.
INDUSTRIE
Entschließung zum Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags (finanzielle Aspekte)
Nachdem der Rat (Industrie) auf seiner Tagung am 29. April 1999 hierüber Einvernehmen erzielt hatte,
haben nunmehr die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die genannte
Entschließung förmlich angenommen. Der vollständige Wortlaut der Entschließung ist in der Mitteilung an
die Presse Dokument 7566/99 - Presse 123 vom 29. April 1999 enthalten.
STAHL
Stahlforschungsvorhaben - Programm für 1999
Der Rat hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c des EGKS-Vertrags seine Zustimmung zu einem
Entwurf für einen Beschluß der Kommission zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für
Stahlforschungsvorhaben und Stahl-Pilot-Demonstrationsprojekte gegeben.
Diese Vorhaben bilden das Stahlforschungsprogramm für 1999. Hierbei handelt es sich um folgende
Vorhaben:

72 Forschungsvorhaben mit einer finanziellen Unterstützung von insgesamt 44.529.627 Euro;

18 Pilot-Demonstrationsprojekte mit einer finanzielle Unterstützung von insgesamt 11.114.520 Euro.
Zusätzlich werden 355.853 Euro für die Verbreitung der Programmergebnisse reserviert.
TELEKOMMUNIKATION
Verabschiedung der zweiten Phase des IDA-Programms
Der Rat billigte die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen an den Gemeinsamen
Standpunkten des Rates zu einer Entscheidung so wie einem Beschluß über den elektronischen
Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA): die Entscheidung über Leitlinien und der Beschluß über
Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze und des
Zugangs zu diesen Netzen. Gemäß den Bestimmungen des Vertrags gelten diese Entscheidungen somit in
der Form der - vom Europäischen Parlament geänderten - Gemeinsamen Standpunkte als angenommen.
Das IDA-Systems dient als Teil der transeuropäischen Netze (TEN) dem Aufbau und dem Betrieb von
Telematiknetzen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und den
Gemeinschaftseinrichtungen.
In der Entscheidung werden Leitlinien (künftige Ziele, Prioritäten und Grundzüge im Bereich des
Datenaustauschs zwischen Verwaltungen) und Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt, während
der Beschluß auf die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze abstellt.
Die Geltungsdauer beider Rechtsakte ist befristet (fünf Jahre nach Inkrafttreten). Der von der Kommission
für den Zeitraum 1998-2000 vorgeschlagene finanzielle Rahmen wurde jedoch beibehalten: 38,5 Mio. Ecu
für die Leitlinienentscheidung und 33,1 Mio. Ecu für den Interoperabilitätsbeschluß.
Die drei vom Europäischen Parlament am 12. April 1999 vorgenommenen Änderungen stellen keine
wesentliche Änderung gegenüber dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom Dezember 1998 dar.
Das erste IDA-Programm wurde 1995 angenommen und ist Ende 1997 ausgelaufen.
ZOLLUNION
Aufstockung bestimmter Zollkontingente
Der Rat hat eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und
Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und
gewerbliche Waren angenommen. Um der Gemeinschaftsnachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen
unter den günstigsten Bedingungen Rechnung zu tragen, wurden bestimmte Zollkontingente für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 aufgestockt (laufernde Nummer 09.2887: der Umfang des
Zollkontingents wird auf 400 t angehoben; laufende Nummer 09.2942: 3.000 t; laufende Nummer 09.2966:
12.000 t).
FISCHEREI
Einhaltung der von der ICCAT angenommenen Maßnahmen
Der Rat verabschiedete eine Verordnung mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz von Atlantischem
Thunfisch. Mit dieser Verordnung soll eine Empfehlung der Internationalen Kommission zur Erhaltung der
Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), in der bestimmte von der Gemeinschaft einzuhaltende
Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
ARBEIT UND SOZIALES
Vereinbarung von ECSA und FST über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten *
Im Anschluß an das politische Einvernehmen, das der Rat (Arbeit und Soziales) auf seiner Tagung am
25. Mai erzielt hatte, hat der Rat die Richtlinie zu der vom Verband der Reeder der Europäischen
Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST)
getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten angenommen; Näheres hierzu ist
der Mitteilung an die Presse (Dok. 8439/99 Presse 164) zu entnehmen.
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