Jahrgangsstufe 12

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Grundwissen Sozialkunde Q 12
Europäische Union
Charakter und Ebenen der EU:
 momentan 28 europäische Staaten mit rund 500 Millionen Einwohnern.
 Für das BVerfG ist sie ein „Staatenverbund“ (sie ist mehr als ein Staatenbund, aber (noch) kein Bundesstaat).
 Die EU hat ein sog. Mehrebenensystem, sie besteht aus der supranationalen, der nationalen und der
regionalen Ebene. In den Gründungsverträgen übergeben die Staaten Hoheitsrechte in einzelnen Bereichen
an die EU; in diesen - supranationalen - Bereichen kann die EU dann gesetzgeberisch tätig werden.
 Motive der europäischen Integration sind: Friedenssicherung und Völkerfreundschaft, Wertegemeinschaft,
größerer wirtschaftlicher Wohlstand, größere Rolle in der Weltpolitik und die Lösung grenzüberschreitender
Probleme.
 Die Integration vollzog sich in zwei Richtungen: Erweiterung (von ursprünglich 6 auf heute 28 Mitglieder)
und Vertiefung der Integration, d.h. Übertragung weiterer Kompetenzen auf die europäischen Organe und
Demokratisierung der supranationalen Organe.
Zuständigkeiten und Verteilung der Kompetenzen
 Seit dem Vertrag von Lissabon sind die Kompetenzen der europäischen und der nationalen Ebene für die
verschiedenen Politikfelder neu geregelt:
o In Bereichen mit ausschließlicher Zuständigkeit der EU (z.B. Währungspolitik, Handelspolitik,
Zollpolitik, Wettbewerbspolitik) kann nur diese Recht setzen, die Mitgliedstaaten dürfen hier nur
tätig werden, wenn sie von der EU dazu ermächtigt werden.
o In Bereichen mit geteilter Zuständigkeit (z.B. Umweltpolitik, Verbraucherschutz) können die
Mitgliedstaaten Recht setzen, sofern und soweit die EU dies nicht getan hat.
o In Bereichen mit unterstützender Zuständigkeit (z.B. Gesundheitsschutz, Bildungs- und
Jugendpolitik) kann die EU lediglich Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und koordinieren.
o
Rechtsetzung und Beschlussfassung in der EU
 Primärrecht sind die Gründungsverträge der EU - völkerrechtliche Verträge, in denen die Organe mit ihren
Aufgaben, aber auch verschiedene Politikfelder mit ihren Beschlussverfahren festgehalten sind. Dazu zählen
der EUV (Vertrag über die Europäische Union) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV;
früher EGV). In diesen Verträgen haben die Mitgliedsstaaten ihre Souveränität für bestimmte Bereiche an die
EU abgegeben. Die EU selbst kann sich keine neuen Kompetenzen geben.
 Sekundärrecht sind die in der ganzen Union gültige Rechtsnormen, die "EU-Gesetze". An der
Beschlussfassung sind drei Organe beteiligt: Die Europäische Kommission hat das alleinige Initiativrecht,
Europäisches Parlament und Rat können die Europäische Kommission jedoch auffordern, einen Rechtsakt
vorzuschlagen (=Initiativbericht). Die Entscheidung treffen in den meisten das EP und der Ministerrat
gleichberechtigt. Weil sie dazu aufgrund der EU-Verträge legitimiert sind, bezeichnet man diese Rechtsakte
als Sekundärrecht.
 Rechtsakte der EU sind
o Verordnungen: sind in allen Teilen verbindlich und in allen Mitgliedsstaaten gültig.
o Richtlinien: diese sind inhaltlich durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen, dabei ist
das Ziel und der Zeitrahmen genau festgelegt (Gestaltungsmöglichkeit)
o Entscheidungen und Beschlüsse: dies sind rechtlich verbindliche Festlegungen des Ministerrats oder
der Europäischen Kommission im Einzelfall
Das Ordentliche Gesetzgebungsverfahren ist das mittlerweile am häufigsten angewendete Rechtsetzungsverfahren
der EU. Es ist in fast allen Bereichen der Gesetzgebung der EU anzuwenden, in denen im Rat der Europäischen Union
eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit erfolgt. Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ist die Rolle des
Europäischen Parlaments besonders stark ausgeprägt. Nur bei einem Konsens der legislativen Organe kann ein
Rechtsakt zustande kommen, Änderungsvorschlägen muss das jeweils andere Organ zustimmen. Kommt keine
Einigung zustande, ist der Rechtsakt gescheitert. Das Verfahren ähnelt dem deutschen Gesetzgebungsverfahren,
umfasst bis zu drei Lesungen und sieht auch einen Vermittlungsausschuss vor.
Erweiterung der EU
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Die Beitrittskriterien für die Neuaufnahme von Mitgliedern in die EU sind in den sog. Kopenhagener Kriterien, die
1993 vom Europäischen Rat beschlossen wurden, festgelegt.
Sie umfassen folgende Bereiche:
 Politische Kriterien: Stabilität der Institutionen  Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte
und Minderheitenschutz
 Wirtschaftliche Kriterien: funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck in der EU
standzuhalten
 Acquis-Kriterium: Übernahme der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft( ergeben
(„Gemeinschaftlicher Besitzstand“) einschließlich der Ziele der politischen Union und der Währungs- und
Wirtschaftsunion
Verlauf der Beitrittsverhandlungen: Nach Antrag der Kommission und Zustimmung des Europäischen Rates
beschließt der Rat die Eröffnung der Verhandlungen. Nach Screening (Eröffnung von 35 verschiedenen Kapiteln) und
jährlichen Fortschrittsberichten gibt die Kommission die endgültige Empfehlung ab, die von EP (absolute Mehrheit)
und Rat (einstimmig) angenommen werden muss. Danach Ratifikation in allen Mitgliedsstaaten; in einigen Staaten
ist dazu ein Volksentscheid nötig.
Beitrittskandidaten: Über den Beitritt wird verhandelt mit: Türkei (hier sog. „ergebnisoffene Verhandlungen“, keine
endgültige Entscheidung; diese fällt erst später), Island, einen Antrag haben gestellt: Albanien, Montenegro, Serbien.
Die Chancen und Risiken eines Beitritts der Türkei sind besonders umstritten. Diskutiert wird dabei: Geopolitische
Lage, Situation der Menschenrechte, Identität der EU, wirtschaftliche Folgen
Organe der EU
Europäische Kommission – Motor und „Regierung“ Europas
 Seit dem Vertrag von Lissabon wird der Spitzenkandidat derjenigen Fraktion Kommissionspräsident, die die
Mehrheit im Europaparlament hat.
 Die EU-Kommissare werden von den nationalen Regierungen vorgeschlagen, vom Europäischen Rat und vom
Europäischen Parlament – nach Vorstellung – bestätigt, danach vom Europäischen Rat ernannt.
 Jedes Land stellt einen Kommissar; der deutsche Kommissar Oettinger ist zuständig für Energie.
 Der Kommissionspräsident fungiert als Bindeglied zwischen Ministerrat und Parlament, denn er nimmt an
deren wichtigen Sitzungen ebenso teil wie an den Tagungen des Europäischen Rates.
Die Kommission erfüllt folgende Funktionen: Sie ist das Exekutivorgan der EU und sorgt für die Umsetzung und
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und für den Vollzug der Richtlinien und Verordnungen der EU. Deswegen wird
sie als „Hüterin der Verträge“ bezeichnet. Des Weiteren verfügt sie über das alleinige Initiativrecht bei der
Gesetzgebung und gilt als „Motor“ der EU. Die Kommission vertritt die Union auf internationaler Ebene und
verwaltet auch den EU-Haushalt.
Der Europäische Rat– Weichensteller Europas
 Der Europäische Rat setzt sich aus den Regierungschefs der Mitgliedsstaaten zusammen.
 Er übt die politische Führung in der EU aus und gibt die allgemeinen politischen Leitlinien und
grundsätzlichen Ziele der EU vor. Entscheidungen in politisch sensiblen Bereichen wie der Aufnahme neuer
Staaten oder der Änderung der Verträge werden im Europäischen Rat in intergouvernementaler
Zusammenarbeit, d.h. einstimmig getroffen.
 Seit dem Vertrag von Lissabon ist der Europäische Rat ein eigenes Organ; an seiner Spitze steht der vom
Europäischen Rat für zweieinhalb Jahre gewählte hauptamtliche Ratspräsident, der die regelmäßigen Treffen
koordiniert und leitet und für Kontinuität sorgen soll.

Der Rat der EU/Ministerrat
 Der Rat der Europäischen Union – oder kurz Rat/Ministerrat – repräsentiert die Mitgliedsstaaten und setzt
sich je nach Thema aus den jeweiligen Fachministern der Mitgliedsstaaten zusammen; pro Mitgliedstaat ein
Minister. Diese handeln verbindlich für ihre Regierungen, weshalb im Rat häufig nationale Interessen
dominieren.
 Der Ratsvorsitz rotiert halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Aufgaben des Rates:
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Er verabschiedet die von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen und Richtlinien; meist geschieht dies
zusammen mit dem Parlament Je nach Politikfeld entscheidet der Rat einstimmig oder mit „qualifizierter“
Mehrheit.
Ab 2014 wird die qualifizierte durch eine „doppelte“ Mehrheit ersetzt, d.h. ein Beschluss benötigt die Mehrheit
der Staaten (mindestens 15 Mitgliedstaaten, 55%), die die Mehrheit der Bevölkerung repräsentieren
(mindestens 65% der Bevölkerung).
Auf der Basis der Leitlinien des ER entwickelt der Rat die GASP; außerdem wählt er den Hohen Vertreter für die
GASP und legt die Reihenfolge des Ratsvorsitzes fest.
Er sorgt für die Abstimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten.
Er schließt internationale Übereinkünfte zwischen der EU und einem oder mehreren Staaten oder
internationalen Organisationen ab.
Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament genehmigt er den Haushaltsplan der EU.
Europäisches Parlament:
 Ist das einzige direkt von den europäischen Bürgern legitimierte Organ der EU.
 Der Eindruck von der Machtlosigkeit des EP ist nicht zutreffend, da seine Befugnisse ständig ausgeweitet
wurden.
 Die Abgeordneten finden sich je nach politischer Ausrichtung in länderübergreifenden Fraktionen zusammen.
 Die Wahl erfolgt alle 5 Jahre nach Verhältniswahlsystem. Die Anzahl der Abgeordneten ist abhängig von der
Bevölkerungsgröße (6- 96 MdEP).
Die Aufgaben des EP sind:
 Gesetzgebung: hier ist das EP bei der „ordentlichen Gesetzgebung“ gleichberechtigt mit dem Rat,
 bei der GASP hat das EP kaum Kompetenzen.
 Zustimmung erforderlich bei Aufnahme von Neumitgliedern.
 Politische Kontrolle: EP kann Anfragen an Kommission und Rat stellen, Untersuchungsausschüsse einrichten und
durch ein Misstrauensvotum die gesamte Kommission zum Rücktritt zwingen
 Wahl: Nach Anhörung des Kommissionspräsidenten und der vorgeschlagenen Kommissare Bestätigung durch
das EP.
 Gemeinsam mit dem Rat ist das EP zuständig für den Haushalt der EU.
Europäischer Gerichtshof (EuGH):
 Höchstes Gericht der EU und oberster Hüter des Europarechts. Seine Urteile sind für alle Gerichte
Mitgliedsstaaten bindend;
 EuGH sichert die Einheitlichkeit des europäischen Rechts, indem er über Auslegung und Anwendung der
Verträge entscheidet.
 Je ein Richter aus jedem Mitgliedsstaat.
 Die Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs werden von den Regierungen
Mitgliedstaaten auf 6 Jahre ernannt.
 Der EuGH entscheidet „Verfassungsfragen“ bei Streitigkeiten zwischen EU-Organen und der Auslegung
Rechtmäßigkeit europäischer Gesetze, überprüft Verwaltungsvorschriften der Kommission, klärt
Zivilstreitigkeiten, z.B. Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Gleichbehandlung der Geschlechter.
Klagearten sind: Untätigkeitsklagen, Vertragsverletzungsklagen, Nichtigkeitsklagen; daneben ist er tätig
Vorabentscheidungen und Schadensersatzklagen.
der
EU-
der
der
bei
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Wirtschafts- und Sozialausschuss: beratendes Organ, das den zentralen EU-Organen (Europäische Kommission, Rat,
Europäisches Parlament) mit seinem Sachverstand zur Seite steht. In ihm sind Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften
und andere Interessenverbände vertreten. Er soll die „organisierte Bürgergesellschaft“ repräsentieren.
Ausschuss der Regionen: beratendes Organ, das sich aus Vertretern regionaler und kommunaler
Gebietskörperschaften Europas zusammensetzt. Er übernimmt die Interessenvertretung der EU-Bürger bei Fragen,
die die regionale und kommunale Verwaltung betreffen.
Europäischer Rechnungshof:
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prüft alle Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union auf Recht- und Ordnungsmäßigkeit; er kann vor Ort
Kontrollen durchführen, um Betrugsfälle aufzudecken und so ein effizientes Finanzmanagement zu gewährleisten.
GASP und GSVP – gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bzw. Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
GASP:
 Ziele der GASP sind: Identität der EU nach außen; Wahrung der Sicherheit und Unabhängigkeit der Union,
Wahrung des Friedens und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, Förderung der Entwicklung von
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
 Akteure: Die GASP ist einer der Bereiche mit intergouvernementaler Zusammenarbeit; für gemeinsame Aktionen
ist Einstimmigkeit nötig, die Stellung von EK und EP ist in diesem Bereich schwach.
 Der Europäische Rat beschließt die grundlegende Ausrichtung der europäischen Außenpolitik. Die Vorgaben des
Europäischen Rates werden durch Beschlüsse des Rates (der Europäischen Union) konkretisiert.
 Seit dem Vertrag von Lissabon leitet die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik die GASP. Sie wird
vom Europäischen Rat ernannt und ist die Vertreterin des Rates der Europäischen Union für die Außenpolitik,
Vorsitzende im Rat der Außenminister und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission.
 Ziel ist eine engere Verzahnung der für Außenpolitik verantwortlichen Institutionen auf europäischer Ebene. Der
Rat beauftragt die Hohe Vertreterin, seine Beschlüsse umzusetzen. Hierfür steht ihr ein Europäischer
Auswärtiger Dienst (EAD) zur Verfügung, der zurzeit aufgebaut wird.
GSVP:
 Die GSVP ist der militärische Arm der GASP. Durch die GSVP soll die EU in die Lage versetzt werden, eigenständig
auf internationale Krisen reagieren zu können.
 Die strategische enge Partnerschaft mit der NATO ist Grundlage für die gemeinsame Sicherheit,
Landesverteidigung ist keine Aufgabe der GSVP. Ein Handeln ausschließlich mit UN-Mandat ist erklärtes Ziel.
 Das Handeln unter dem Schirm der GSVP folgt den sog. Petersberg-Aufgaben, die folgende Bereiche umspannen:
humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben und Kampfeinsätze zur
Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffende Maßnahmen.
 Zur Umsetzung der Petersberg-Aufgaben wurden die sog. „EU-Battlegroups“, kleine, multinational
zusammengesetzte Militärverbände (z.Zt. zwei mit je ca. 1500 Soldaten) zur schnellen Krisenreaktion und prävention geschaffen, die im Umkreis von ca. 6000 km operieren. Neben militärischen (z. B. Bekämpfung von
Piraten vor Somalia) liegt ein Schwerpunkt auch auf zivilen Aktionen (Unterstützung von Wahlen, Aufbau
rechtsstaatlicher Strukturen) => aber: noch nie eingesetzt
 GASP und GSVP eher schwach
Der Vertrag von Lissabon
Der Vertrag von Lissabon ist ein von den 27 EU-Mitgliedern im Jahre 2007 unterzeichneter völkerrechtlicher Vertrag,
der am 01. 01. 2009 in Kraft trat. Dieser reformierte den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über
die europäische Gemeinschaft. Er enthält wesentliche Inhalte der gescheiterten europäischen Verfassung.
Ziel des Vertrags war es, die Europäische Union nach der EU-Osterweiterung zu reformieren und funktionsfähig zu
halten, den Vorwurf mangelnder demokratischer Legitimation und fehlender Bürgernähe zu entkräften und eine
klarere Kompetenzverteilungen zwischen EU und nationalen Entscheidungsgremien herzustellen.
Wesentliche Veränderungen sind:
 EU wird eigene Rechtspersönlichkeit und kann damit selbst Verträge abschließen.
 Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens als Normalfall und damit Stärkung der Rolle des EP. Mehr
Mitspracherecht der nationalen Parlamente.
 Mehr Bürgernähe durch die Einführung eines Bürgerbegehrens auf europäischer Ebene.
 Klarere Aufteilung der Kompetenzen zwischen EU und Nationalstaaten nach ausschließlicher, geteilter und
unterstützender Zuständigkeit.
 Ausdehnung der Politikfelder mit qualifizierter Mehrheit im Rat; ab 2014 Entscheidungen mit doppelter
Mehrheit (55% der Mitgliedsstaaten, die 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren)
 Europäischer Rat wird eigenes europäisches Organ
 Einführung des Amtes des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik und des Präsidenten des
Europäischen Rates und Verkleinerung des EP.
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

-Grundrechtecharta verbindlich in den Vertrag aufgenommen (Ausnahmeregelung für GB, Tschechien, Polen)
Zustimmung zu gemeinsamen Werten als Voraussetzung für Beitritt; Austritt aus EU möglich
Frieden und Sicherheit als Aufgabe der internationalen Politik
Wichtige Begriffe
Internationale Politik, internationale Beziehungen:
Die Begriffe werden häufig synonym verwendet. Korrekterweise meint Internationale Politik die Gesamtheit der
Beziehungen zwischen politischen Systemen. Akteure sind hierbei in erster Linie Nationalstaaten, v.a. ihre
staatlichen Organe (z.B. Regierungen), regionale Zusammenschlüsse (ASEAN) und internationale Organisationen
(UNO, NATO), während sich der Begriff Internationale Beziehungen auf die Gesamtheit aller
zwischengesellschaftlichen Beziehungen (politisch, rechtlich, kulturell, wirtschaftlich, sozial). Unter diesen Begriff
fallen auch die Aktionen nichtstaatlicher Akteure auf internationaler Ebene
Außenpolitik:
Alle zielgerichteten Handlungen eines Nationalstaates (in D. v.a. durch Auswärtiges Amt) oder von
Staatenbündnissen, die auf Adressaten in anderen Staaten (bilateral oder multilateral) oder in internationalen
Organisationen zielen. Sie umfasst unterschiedliche Bereiche wie z.B. Sicherheitspolitik, Außenwirtschaftspolitik oder
auswärtige Kulturpolitik.
Internationale Organisation:
Im völkerrechtlichen Sinne ein Zusammenschluss von mindestens zwei Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten,
der auf Dauer angelegt ist, sich in der Regel über nationale Grenzen hinweg betätigt und überstaatliche Aufgaben
erfüllt. Wesentliches Merkmal ist das Vorhandensein gemeinsamer Organe. Derzeit sind weltweit etwa 250
Organisationen tätig. Prominente Beispiele sind die Vereinten Nationen (UN) und die NATO.
Supranationale Organisation:
Zusammenschluss mehrerer Staaten, der anders als eine zwischenstaatliche Organisation unmittelbar
Machtbefugnisse gegenüber den Bürgern seiner Mitgliedstaaten besitzt, ohne dass seine Akte erst durch die
Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgewandelt (transformiert) werden müssen. Eine supranationale
Organisation ist z. B. die EU in einigen Politikbereichen.
Transnationale Organisationen:
Global über mehrere Länder verteilte transnationale nichtstaatliche Organisationsformen (NGO`s: non governmental
organizations, z.B. Greenpeace, Amnesty International) oder multinationale Konzerne, die regierungsunabhängig
arbeiten und auf die internationale Politik Einfluss nehmen.
Frieden:
„Frieden“ lässt sich wie der Begriff „Krieg“ kaum definieren. Die Friedens- und Konfliktforschung unterteilt den
Begriff in
a) negativen Frieden. (d.h. Abwesenheit personaler, direkter Gewalt und Bedrohung und Fehlen
gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Staaten oder innerstaatlichen Gruppen) und
b) positiven Frieden (Zustand der Sicherheit und sozialen Gerechtigkeit, des relativen Wohlstands und
ökologischen Gleichgewichts).
Die Entwicklung vom negativen zum positiven Frieden ist ein Prozess weg von aktueller und struktureller
Gewalt, von der Minimierung von Gewalt, Not und Unfreiheit zu einem Zustand von Sicherheit, Gerechtigkeit
und Abwesenheit von Gewalt
Friedensgefährdungen:
Auch im 21. Jahrhundert sind Frieden und Sicherheit vielen Bedrohungen und Herausforderungen ausgesetzt:
internationaler Terrorismus, religiöse und ethnische Konflikte, die sich zu Bürgerkriegen ausweiten können;
politische inner- und zwischenstaatliche Konflikte; aggressive Ideologien; Hunger, Armut, Klimawandel und
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Ressourcenverknappung; Bevölkerungswachstum; Migration;
Staatsversagen und -zerfall; Wirtschafts- und Finanzkrisen.
Waffenhandel,
Massenvernichtungswaffen;
Erweiterte Sicherheit:
Das Ende des auf Bipolarität angelegten Ost-West-Konflikts 1989/1990 und die ihm folgende „neue
Unübersichtlichkeit“ führten zu neuen Bedrohungen und Herausforderungen auch im Bereich der Sicherheitspolitik.
Zielte der klassische Sicherheitsbegriff auf den Schutz des nationalstaatlichen Territoriums vor militärischer
Bedrohung, hat sich seitdem sowohl die Raumdimension (global), der Bezugspunkt (Schutz der
Gesellschaft/Individuen), die Gefahrendimension (von Bedrohungsabwehr zu Risikovorsorge) als auch die
Sachdimension (ökologische Risiken) verändert. Im Rahmen der gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge
berücksichtigt der erweiterte Sicherheitsbegriffs vor allem auch „gesellschaftliche, ökonomische, ökologische und
kulturelle Bedingungen, die nur im multinationalen Zusammenwirken beeinflusst werden können“ (Weißbuch
Bundeswehr), z.B. Armut und Massenelend, Umweltzerstörung, ethnisch und religiös motivierte Gewalt. Als
Gegenmaßnahmen propagiert er eine international abgestimmte Krisenprävention mit diplomatischen Mitteln,
Deeskalation und Konfliktmanagement; dabei sollen v.a. die Ursachen von Gewalt bekämpft werden, was über rein
militärische Maßnahmen hinausgeht und einen ressortübergreifenden Ansatz erfordert (s. Afghanistan).
Internationale staatliche Organisationen der Friedenssicherung
UNO
Die Vereinten Nationen wurden 1945, am Ende des 2. Weltkrieges, von 51 Nationen als "United Nations
Organization" (UNO), als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes in San Francisco gegründet. Ihr Hauptsitz ist New
York (daneben: Genf und Wien). Ihre Hauptaufgaben bestehen in der Sicherung des Weltfriedens und der
Beseitigung von Friedensbedrohungen, der Verständigung der Völker untereinander, der Förderung der
Menschenrechte sowie der internationalen Zusammenarbeit zur Lösung wirtschaftlicher, kultureller, sozialer und
humanitärer Probleme - dies alles auf der Grundlage der Gleichberechtigung der Staaten und der Selbstbestimmung
der Völker (Art. 1 UN-Charta). Die Staaten verpflichten sich zum Verzicht auf Anwendung oder Androhung von
Gewalt. Deutschland ist seit 1973 Mitglied der Vereinten Nationen.
Die wichtigsten Organe der UN
Vollversammlung (auch: Generalversammlung): Hauptberatungsorgan
Mindestens einmal im Herbst jeden Jahres treten alle Mitgliedstaaten (z.Zt. 193) zur Generalversammlung
zusammen. Sie ist offiziell das oberste Organ, um Beschlüsse zu fassen. Jedes Mitglied hat in ihr eine Stimme (one
state - one vote). Die Generalversammlung wählt für jeweils fünf Jahre einen Generalsekretär, der die laufenden
Geschäfte führt. Neben Wahlen für weitere UN-Organe beschränkt sich die Tätigkeit der Generalversammlung
darauf, Resolutionen zu verabschieden, die für die Mitglieder aber nicht verbindlich sind. Sie kann alle Fragen
beraten, die zu einer Bedrohung des Weltfriedens führen können und dem Sicherheitsrat Empfehlungen abgeben.
Sicherheitsrat: Oberstes Entscheidungsorgan
Das wichtigste Organ der UNO ist der Sicherheitsrat (auch: Weltsicherheitsrat). Er trägt die Hauptverantwortung für
den Weltfrieden. Die fünf ständigen Mitglieder sind die USA, Russland, Großbritannien, Frankreich und China. 10
weitere Mitglieder werden für jeweils zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Der Sicherheitsrat kann
feststellen, ob ein Bruch oder eine Bedrohung des Friedens vorliegt; dabei verfügt er über ein abgestuftes
Instrumentarium, das von der Äußerung der Besorgnis über nicht-militärische Maßnahmen bis hin zu militärischen
Maßnahmen gegen einen Aggressor reicht. Dazu stellen ihm die Mitgliedstaaten Truppen zur Verfügung. Das
Spektrum der UN-Einsätze reicht von vorbeugender Diplomatie über Friedensschaffung (nicht-militärisch,
militärisch), Friedenssicherung (, z.B. Puffer zwischen streitende Parteien, Kontrolle der Waffenruhe) bis hin zu
Friedenskonsolidierung (Entwaffnung, Ausbildung von Sicherheitskräften) im Rahmen von „Blauhelm-Missionen“.
Für Beschlüsse des Sicherheitsrates sind 9 Stimmen erforderlich, jedes ständige Mitglied besitzt jedoch ein VetoRecht und kann mit diesem jede ihm nicht genehme UN-Aktion verhindern.
Generalsekretariat mit dem Generalsekretär an der Spitze (auf fünf Jahre von der Vollversammlung gewählt, z. Zt.
Ban Ki-Moon). Er hat administrative (Leitung der Sitzungen) und politische Aufgaben (politische Vermittlung,
Verhandlungen im Auftrag des SR)
Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) mit 54 Mitgliedern organisiert für seinen Bereich internationale Konferenzen
und gibt Empfehlungen zur Förderung der Menschenrechte ab.
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Internationaler Gerichtshof: Besteht aus 15 Richtern, die von der Vollversammlung und dem Sicherheitsrat für neun
Jahre gewählt werden. Er entscheidet internationale Streitigkeiten nach Völkerrecht, falls die Kontrahenten bereit
sind, sich seinem Spruch zu unterwerfen, hat aber keine Kompetenzen zur Durchsetzung der Beschlüsse.
Treuhandrat (weitgehend funktionslos)
Neben den Hauptorganen gibt es noch viele weitere Sonder- und Unterorganisationen (mit eigenen Satzungen,
Mitgliedschaften und Finanzhaushalten) sowie Spezialorganisationen, wie z.B. das Kinderhilfswerk UNICEF. Seit 2003
besteht ein von der UNO unterstützter, aber völkerrechtlich selbständiger "internationaler Strafgerichtshof" (IStGH),
der Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Aggression, begangen durch
Einzelpersonen bzw. staatliche Repräsentanten, weltweit ahnden soll, falls der Herkunftsstaat „nicht willens oder
nicht in der Lage“ ist, diese Vergehen zu bestrafen.
NATO
Das Kürzel NATO steht für North Atlantic Treaty Organization (Unterzeichnung am 4.4.1949); die Organisation wird
deshalb auch als Nordatlantikpakt bezeichnet.
Selbstverständnis:
 Die NATO ist eine internationale Organisation mit Sitz in Brüssel, in der sich demokratische und souveräne
Staaten zur gemeinsamen Durchsetzung verteidigungspolitischer Ziele zusammengeschlossen haben.
 Die NATO versteht sich nicht nur als Sicherheits-, sondern auch als Wertebündnis zur Verteidigung der
Werte der freiheitlichen Demokratie.
 Das Bündnis beruht auf den Prinzipien der Konsultation, Zusammenarbeit und Solidarität; Beschlüsse können
nur im Konsens gefasst werden. Im Art. 4 des NATO-Vertrages wird bei Bedrohungen die Konsultation über
geeignete Maßnahmen festgelegt, im Art. 5 verpflichten sich die Mitglieder zur kollektiven Verteidigung, d.h.
„ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere (wird) als ein Angriff gegen alle angesehen“. Derzeit
gehören der NATO 28 Staaten (Stand 2010) West-, Mittel- und Osteuropas sowie Nordamerikas an.
Aufbau der NATO:
 Die NATO besitzt politische und militärische Strukturen; man spricht deshalb von der sog. Doppelstruktur;
allerdings gilt das Primat der Politik, d.h. der politische Teil ist der maßgebliche.
 Das höchste politische Gremium ist der Nordatlantikrat (er ist als einziges Organ im Art. 9 des Nato-Vertrags
erwähnt), in dem alle Mitglieder vertreten sind und in dem sich die Regierungschefs (Gipfeltreffen) oder die
Verteidigungs-und Außenminister unter Vorsitz des NATO-Generalsekretärs treffen. Er trifft die
grundlegenden sicherheitspolitischen Entscheidungen. Der Generalsekretär ist auch Sprecher der Allianz und
steuert den Prozess der Entscheidungsfindung.
 Ursachen für die Bedrohungen der Sicherheit sieht die Nato nach dem strategischen Konzept von 2010
weniger in der Gefahr eines konventionellen Angriffs auf das NATO-Gebiet; mögliche Bedrohungsszenario
bilden die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der internationale Terrorismus, Instabilitäten an den
NATO-Grenzen, Angriffe auf die Informationstechnologie einzelner Staaten und die Gefährdung offener
Handelswege.
 Kernaufgabe des Bündnisses ist die Wahrung der Freiheit und Sicherheit der Mitgliedstaaten mit politischen
und militärischen Mitteln in den drei Bereichen
o kollektive Verteidigung - Ziel ist, dass die Nato mit politischen und militärischen Fähigkeiten dem
gesamten Spektrum von Bedrohungen vor, während und nach Krisen begegnen kann und die
Fähigkeit zur Abschreckung und Verteidigung besitzt;
o Krisenmanagement - Krisen sollen verhütet und gemanagt werden; dazu zählen auch zivile Aspekte)
und
o kooperative Sicherheit - ausgehend von einem vernetzten Sicherheitsansatz bemüht sich die NATO
um verbesserte Zusammenarbeit mit relevanten Partnern, v.a. Russland und weiteren Staaten in
gemeinsamen Fragen (Raketenabwehr, Drogen, Piraterie). Dazu zählen auch Bemühungen um
Rüstungskontrolle und Abrüstung.
 Strategien:
o out of defense: Die NATO kann auch aktiv werden, wenn kein Mitgliedsland angegriffen wurde, z.B.
bei Menschenrechtsverletzungen
o out of area: Die NATO kann auch außerhalb der Mitgliedsstaaten aktiv werden, z.B. mit einem UNMandat
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Bundeswehr
 Rechtliche Grundlagen: Nach Art. 87a GG stellt der Bund Streitkräfte zur Verteidigung auf; im
Verteidigungsfall geht der Oberbefehl vom Bundesverteidigungsminister gemäß Art. 115b GG auf den
Bundeskanzler über. Im Inneren darf die Bundeswehr nur im Rahmen des „inneren Notstands“ (Art. 87a, 4),
wenn die Existenz von Bund und/oder Ländern oder die freiheitlich demokratische Grundordnung bedroht
ist, sowie nach Art. 35,2 und 3 GG im Katastrophenschutz und zur Unterstützung in „schweren
Unglücksfällen“ eingesetzt werden. Nach Art. 24,2 GG kann Deutschland einem System kollektiver Sicherheit
(NATO, UNO) beitreten und in diesem Rahmen auch Aufgaben übernehmen. Darauf beruht auch die „out-ofarea- Entscheidung des BVerfG von 1994, nach dem ein Einsatz der Bundeswehr auch außerhalb des NatoGebietes möglich ist, begründet wurde dies mit der Übernahme von Pflichten beim Beitritt zu diesen
internationalen Organisationen.
 Wandel der Aufgaben: Bestand vor 1990 die Aufgabe hauptsächlich in der Abwehr eines möglichen Angriffs
aus dem Osten, haben sich nach dem Ende des Ost-West-Konflikts die Aufgaben der Bundeswehr
zunehmend hin zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im globalen Rahmen verschoben. Das neue
sicherheitspolitische Umfeld unterliegt schnellen Wandlungen, denen mit einem kontinuierlichen
Anpassungsprozess begegnet werden soll, der als „Transformation“ bezeichnet wird. 2003 begann der
Umbau der Bundeswehr in eine „Armee im Einsatz“. Eingreifkräfte sollen friedenserzwingende Einsätze
hoher Intensität gegen militärische Gegner oder Anti-Terror- Einsätze durchführen. Stabilisierungskräfte
sollen längerfristige friedensstabilisierende Operationen mittlerer oder niederer Intensität wie auf dem
Balkan durchführen. Unterstützungskräfte sollen die Einsätze von Deutschland aus oder im Ausland
logistisch vorbereiten und durchführen (Grundbetrieb der Bundeswehr).
Die Sicherheitspolitik Deutschlands geht vom erweiterten (vernetzten) Sicherheitsbegriff zur Krisenprävention und
Sicherheitsvorsorge als einem umfassenden, ressortübergreifenden Ansatz aus, an dem die Außen-, Verteidigungs-,
Entwicklungs-, Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialpolitik beteiligt sind. Die (meist) multilateralen Einsätze finden im
Rahmen der UNO, NATO, GSVP oder OSZE statt.
Die Aufgaben der Bundeswehr sind nach dem Weißbuch für Verteidigung von 2006: Sicherung außenpolitischer
Handlungsfähigkeit, nationale Sicherheit (Schutz Deutschlands und seiner Bevölkerung), internationale
Konfliktverhütung und Krisenbewältigung einschließlich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus,
Unterstützung von Bündnispartnern, Rettung und Evakuierung, Partnerschaft und Kooperation, subsidiäre
Hilfeleistungen (bei Katastrophen und Unglücksfällen).
Reform der Bundeswehr: Ziel ist, die Bundeswehr kleiner, flexibler und schlagkräftiger zu machen. Dazu ist eine
Reduzierung der Zahl der Soldaten auf 175 - 185 000 Soldaten geplant; 5 000 davon sollen aus einem neu zu
schaffenden Freiwilligendienst (12-23 Monate) kommen. Die Bundeswehr wird von einer Wehrpflichtarmee in eine
Freiwilligenarmee umgewandelt. Durch die Reform sollen auch Milliarden eingespart werden. Die Wehrpflicht und
damit auch der Zivildienst werden ab dem 1.Juli 2011 ausgesetzt.
Deutsche Außenpolitik: Verfassungsrechtliche Vorgaben, Einflussfaktoren und Ziele
Verfassungsrechtliche Vorgaben
 Präambel des Grundgesetzes: Wahrung des Friedens; Deutschland als gleichberechtigtes Glied in einem
vereinten Europa
 Art. 1, 2 GG: Menschenrechte als Grundlage von Frieden und Gerechtigkeit
 Art. 23 Abs. 1 GG: Möglichkeit der Übertragung von Souveränitätsrechten im Rahmen eines integrierten Europas
 Art. 24 Abs. 2 GG: Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit
 Art. 25 GG: Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts
 Art. 26 Abs.1 GG: Verbot eines Angriffskrieges
 Art. 59 Abs. 2 GG: Ratifikation aller völkerrechtlichen Verträge durch den Bundestag
 Art. 87a GG: Einsatz der Streitkräfte zur Verteidigung und soweit es das Grundgesetz zulässt.
Einflussfaktoren, Ziele und Strategien
Übergeordnetes, in der historischen Erfahrung des Zweiten Weltkrieges gründendes Ziel = Multilateralismus (=
Ablehnung nationaler Alleingänge, Streben nach Interessenausgleich und gleichberechtigter Kooperation mit den
internationalen Partnern auf Basis des Völkerrechts). Bei den Zielen deutscher Außenpolitik lassen sich
übergeordnete, permanente und aktuelle Ziele unterscheiden:
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Ziele
Westintegration
Historische Einflussfaktoren
* Integration Deutschlands in das westliche
Bündnissystem als außenpolitische Prämisse
Konrad Adenauers (1949-1963) nach dem
zweiten Weltkrieg
* USA als entscheidender Förderer der
Integration der jungen BRD in die westlichdemokratischen Strukturen und verlässliche
Stütze bei der Verwirklichung der deutschen
Einheit.
* Aussöhnung mit Frankreich im Rahmen des
Prozesses der Europäischen Integration
Strategien
*
Aufrechterhaltung
und
Stärkung der transatlantischen
Partnerschaft durch Bemühen
um ein gutes Verhältnis zu den
USA sowie einer Stärkung der
NATO
*
Eintreten
für
eine
(Erweiterung und) Vertiefung
der Europäischen Union
* Enge und wegen der Vergangenheit sehr
spezifische politische Beziehungen zu Israel
* Politik der Aussöhnung
Annäherung
an * Politik der sozialliberalen Koalition unter
den Osten
Willy Brandt (1969 - 1974) als Prägefaktor
deutscher Außenpolitik („Wandel durch
Annäherung“:
Moskauer
Vertrag,
Warschauer Vertrag, Grundlagenvertrag)
* Annäherung und Verständigung mit Polen
als wichtige Plattform für die Ausdehnung
des europäischen Integrationsprozesses nach
Osteuropa
Eintreten
für * Stärkung des Weltfriedens, Durchsetzung
Menschenrechte,
der Menschenrechte, gerechte Entwicklung
Wahrung
des als wichtige Säule deutscher Außenpolitik
Weltfriedens
Erhöhung
der * Nach der Wiedervereinigung: Zunahme von
eigenen Sicherheit out-of-area-Einsätzen
*
Engagement
im
Friedensprozess im Nahen
Osten
*
Unterstützung
der
Mitgliedschaft
vieler
osteuropäischer Länder in
NATO und EU
*
Aufrechterhaltung
und
Stärkung enger politischer
Beziehungen zu Russland
Sonderverhältnis
zu Israel
* Stärkung der UNO
* Entwicklungspolitik
* Humanitär und durch
Krisenmanagement
begründeter
Einsatz
der
Bundeswehr  Dominanz
politischer
gegenüber
militärischen
Strategien
(Konzept
der
vernetzten
Sicherheit)
Herausforderungen der Globalisierung
Begriff, Merkmale und Dimensionen der Globalisierung
Globalisierung bedeutet eine zunehmende weltweite Vernetzung von Akteuren und Themenbereichen,
Globalisierung beinhaltet eine ökonomische, politische, kulturelle, kommunikationstechnische und soziale
Dimension.
Ursachen: Technischer Fortschritt, v.a. im Bereich von Transport und Kommunikation, politische Entscheidungen zur
Liberalisierung des Welthandels. Eine Folge ist die Intensivierung des
Beziehungsgeflechts zwischen Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländern:
Heimische Absatzmärkte der westlichen Industriestaaten für hochspezialisierte Technologieprodukte häufig gesättigt
 Unternehmen finden neue Märkte in anderen Industriestaaten
Hohe Inlandsnachfrage nach günstigen Konsumgütern  Verlagerung der Produktionsstätten dank niedriger Lohnund Kostenstrukturen in (Entwicklungs-) und v.a. Schwellenländer
Akteure:
Multinationale Unternehmen: Die Unternehmen agieren als „global player“ und nutzen weltweit unterschiedliche
Standortvorteile zu ihrem Nutzen (z.B. Lohn- und Lohnnebenkosten, Steuern, Subventionen).
Banken und Finanzdienstleister: Das Finanzwesen gilt als Motor der Globalisierung, da mithilfe moderner EDV
Geldtransaktionen innerhalb von Sekunden über den Globus hinweg durchführbar sind.
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Dimensionen der Globalisierung:
 Ökonomische Dimension: Starke Konkurrenz zwischen Unternehmen durch den Abbau von Handelsschranken
und sinkende Transport- und Kommunikationskosten.
 Politische Dimension: Finanzpolitik (Regelungen zum Bankensystem) / Umweltpolitik (Erderwärmung oder
Ozonloch als globale Probleme, die einer politischen Bearbeitung bedürfen.) / Sicherheitspolitik (Terrorismus
erhielt nach dem 11.September 2001 auf das New Yorker World Trade Center eine globale Dimension 
polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Staaten)
 Kulturelle Dimension: Globalisierung als Ausdruck von Massenkultur und Massengeschmack  Begriff der
„McDonaldisierung“ (Verdeutlichung der kulturellen Dominanz der USA)
 Kommunikationstechnische Dimension: Das Internet macht die Welt zu einem globalen Dorf („global village“)
und ermöglicht Kommunikation über Zeit- und Staatsgrenzen hinweg.
 Soziale Dimension: Die Mehrzahl der Menschen in den Industriestaaten lebt in Wohlstand und sozial abgesichert
im Gegensatz zu den meisten Menschen in den Entwicklungs- und Schwellenländern.
Einschätzung der Globalisierung:
Negative Folgen:
Ungleichverteilung des weltweiten Wohlstands; Verschärfung der Konkurrenz zwischen Staaten
Arbeitsplatzabbau und Sozialabbau in westlichen Industriestaaten (besonders bei niedrigqualifizierten Tätigkeiten)
Gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Länder
Steigender Wohlstand nur für kleinen Teil der Bevölkerung der Dritten Welt; Großteil verbleibt in Armut
Positive Folgen:
Anstieg von Beschäftigungszahlen, Volkseinkommen und Wohlstand in den Entwicklungs- und Schwellenländern
steigen
Zunahme demokratischer Strukturen in Entwicklungsländern: Menschenrechte, Gleichstellung von Männern und
Frauen
Terrorismus:
Begriffe:
„Terror“ gilt als Bezeichnung für eine staatliche Schreckensherrschaft („Terror von oben“) gegen die Bürger eines
Landes oder oppositionelle Gruppen, während unter Terrorismus der Angriff einer Gruppe mit im Regelfall
geringfügigen Ressourcen auf die deutlich überlegenen Machtausübenden („Terror von unten“) verstanden wird.
Motive und Ziele:
Terrorismus speist sich aus politischen, religiösen ( Islamismus) oder ideologischen Motiven und äußert sich
primär über die unvorhersehbare und unkontrollierbare Anwendung physischer Gewalt in Form von beispielsweise
Entführungen, Sprengstoffanschlägen und Attentaten, wobei keine Einschränkung bei der Auswahl der Opfer
stattfindet.
Auf lange Sicht gesehen wollen die Terroristen mit diesen Gewalttaten eine Veränderung der bestehenden
gesellschaftlichen oder politischen Ordnung in ihrem Sinne herbeiführen, indem sie durch die mit diesen verbundene
Verbreitung von Angst und Schrecken die geltenden Normen- und Wertesysteme sowie die gesellschaftliche
Normalität und Sicherheit zerstören. Um diesbezüglich einen maximale Wirkung zu erreichen, führen die Terroristen
ihre Anschläge im Regelfall in modernen Gesellschaften mit hoher Mediendichte durch, um eine schnelle
Verbreitung ihrer Tat und eine möglichst hohe zivile Aufmerksamkeit zu erreichen. Diesem Ziel dient auch die
Auswahl ihrer Anschlagsziele, was bedeutet, dass vor allem die zivile Bevölkerung und Infrastruktur sowie
symbolträchtige oder zufällig ausgewählte Objekte von den Terroristen ins Visier genommen werden.
Organisiert sind Terroristen in der Illegalität und Verborgenheit entweder in einer Gruppe/ Gruppen mit einer
erkennbaren hierarchischen Struktur oder in Form loser Zusammenschlüsse einzelner Zellen wie das weltweit
agierende Terrornetzwerk al-Qaida, das in etwa 50 Ländern rund um die Welt mit modernster Technik vernetzt ist
und seit 1993 zahlreiche Terroranschläge in mehreren Staaten verübt hat. Viele der von dem Netzwerk verübten
Anschläge gelten als terroristischer Massenmord an Zivilisten.
Insgesamt lassen sich in räumlicher Hinsicht zwei Arten von Terrorismus unterscheiden: nationaler Terrorismus wie
beispielsweise die RAF oder die ETA, eine separatistische baskisch-nationalistische Untergrundorganisation, ist auf
das Territorium eines Staates beschränkt und will ein konkretes politisches System verändern; transnationaler
Terrorismus wie al-Qaida erstrebt eine internationale Veränderung der bestehenden politischen bzw.
gesellschaftlichen Ordnung; bei al-Qaida ist es Gottesstaates für alle Muslime.
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Seit den Anschlägen des 11. September 2001 auf das World-Trade-Center durch Al-Qaida bilden im Wesentlichen
folgende fünf Ziele den Bezugspunkt aller nationalen wie internationalen Bekämpfungsmaßnahmen des islamischen
Terrorismus:
 Verhinderung von Anschlägen
 Begrenzung und Bewältigung der Konsequenzen von Terroranschlägen
 Schwächung und Beseitigung terroristischer und extremistischer Strukturen (auch durch tatsächliche
Kampfhandlungen und Gewaltanwendung)
 politische, wirtschaftliche oder ideologische Ursachenbekämpfung von Terrorismus
 Integration und Schutz friedliebender Muslime
Gerade die Vereinten Nationen sind seit dem 11. September 2001 bemüht, ihrer Führungsrolle in diesem
Zusammenhang gerecht zu werden, um einen Rahmen für Abwehrmaßnahmen gegen nicht-staatliche Akteure zu
schaffen, spezielle Einrichtungen zur zwischenstaatlichen Koordinierung und Kooperation zur Verfügung zu stellen,
etwa zum Austausch und zur Weiterbearbeitung von Informationen, und Sanktionen zu verhängen, die weltweit
einheitlich gelten und durchgesetzt werden sollen.
Dies bedeutet aber auch, dass der universal koordinierte wie auch einzelstaatliche Kampf gegen den Terror zu einer
ständigen Gratwanderung zwischen dem Schutz individueller Freiheits- und Menschenrechte einerseits und
kollektiver Sicherheitsbedürfnisse andererseits wird, wofür die Anti-Terror-Gesetze von 2002 und das BKA-Gesetz
von 2008 zum Schutz gegen islamistischen Terror als Beispiele angeführt werden können.
Kooperatives Handelns am Beispiel des Klimaschutzes
Global Governance: Globale Umweltprobleme, internationaler Terrorismus, weltweite Migration und die
ungehinderte Verbreitung von Massenvernichtungswaffen stellen grenzüberschreitende Probleme dar und führen zu
der Erkenntnis, dass sich bei globalisierten Problemlagen auch die Politik „globalisieren“ müsse. Der Versuch diese
Probleme, die einen hohen internationalen Regelungsbedarf haben, zu lösen, wird unter dem Schlagwort von
„Global Governance“, einer Weltordnungspolitik, diskutiert. Kern dieses Modells ist die Zusammenarbeit staatlicher
und nichtstaatlicher Akteure auf allen politischen Ebenen. Zentrales Problem einer auf der Selbstkoordination der
Staaten beruhenden Global Governance-Architektur bleibt einerseits der Mangel an Entscheidungsfähigkeit und
andererseits die Umsetzung von Entscheidungen. So sind einstimmig zu treffende Entscheidungen in großen
multilateralen Verhandlungssystemen nur schwer herbeizuführen und die Umsetzung einmal getroffener
Entscheidungen hängt ganz vom Willen der Nationalstaaten ab. Da es kein internationales Gewaltmonopol gibt,
können vor allem mächtige Staaten nicht gezwungen werden, internationale Vereinbarungen auch einzuhalten. Die
Entwicklung der internationalen Umweltpolitik stellt ein Beispiel für die Herausbildung von Global Governance dar.
Klimawandel als globale Herausforderung
Folgen des Klimawandels: Erhöhung der globalen Durchschnittstemperatur, Abschmelzen der Gletscher und polaren
Eiskappen, Abtauen der Permafrostböden, Verschiebung von Klimazonen; Desertifikation; Artensterben.
Befürchtet wird dadurch eine Verschärfung des Nord-Süd-Konfliktes und eine globale Zunahme von
Verteilungskonflikten zwischen Schellen-und Industrieländern, aber auch eine Zunahme der weltweiten Migration
mit Gefahren für die Stabilität mancher Staaten.
Internationale Klimapolitik
 UNO-Konferenz in Rio de Janeiro 1992: Verabschiedung einer Klimarahmenkonvention und Anerkennung der
Gefahr durch die Emission von Treibhausgasen
 Nachfolgekonferenz 1997 im japanischen Kyoto: Kyoto-Protokoll: völkerrechtlich verbindliches Ziel der CO2Reduktion um ca. 5% bis 2012 (im Vgl. zu 1990);  2005: Inkrafttreten nach der Ratifizierung durch 141 Staaten
(= 55% des CO2-Ausstoßes)
 „Klimagipfel" von Kopenhagen 2009: Ausarbeitung des Kyoto-Nachfolgeprotokolls scheitert; Problem: Keine
Festlegung verbindlicher Ziele
 Nachfolgekonferenz (Mexiko 2010) Ziel ist die Begrenzung des Temperaturanstieges auf zwei Grad und eine
substanzielle Reduzierung der CO-2-Emissionen, Bejahung freiwilliger, aber keine Festlegung fester
Emissionsgrenzen für USA und Schwellenländer; diese Ziele gelten für alle Unterzeichnerstaaten; Entwaldung soll
gestoppt werden.
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