Gesetzestexte im Zusammenhang mit Schulbegleitung Schulbegleitungen werden auf der Grundlage von 1. §35a, SGB VIII (Jugendamt) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. oder §§ 53, 54 SGB XII (Sozialamt) §53 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt beantragt. Vereinzelt kann eine Schulbegleitung im Rahmen von § 27 Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen. (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. genehmigt werden. Ergänzt wird hier §31 zur Vollständigkeit: § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Je nach Diagnose kann der Nachteilsausgleich für die Kinder/Jungendlichen beantragt werden. Der Nachteilsausgleich unterliegt einer eher pädagogischen Fragestellung, nicht unbedingt einer gesetzlichen. "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteilig werden" (GG Art 3 Abs.3 Satz 2) § 126 SGB IX Nachteilsausgleich (1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. (2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt. Verfahren: Nachteilsausgleiche müssen schriftlich bei der Schule beantragt werden. Eventuell ist ein ärztliches Attest oder ein pädagogisches Gutachten beizufügen, dass Art der Behinderung und entsprechende Auswirkungen auf das Leistungsvermögen näher umschreibt. Hier zu beachten: Auch ohne explizierten Antrag muss die Schule der Behinderung eines Kindes/Jugendlichen nachkommen. Art und Umfang des Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleitung in Absprache mit den Lehrkräften. Entsprechende Vereinbarungen werden in Förder- bzw. Lernplänen festgehalten, dürfen aber nicht in Arbeiten oder Zeugnissen vermerkt werden. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches müssen individuell an Leistungsvermögen und Fähigkeiten des Schülers angepasst sein und werden. Beispiele für Nachteilsausgleiche: schriftliche Leistungen anstelle von mündlicher und umgekehrt Bereitstellung spezieller Arbeitsmittel (Laptop, PC, Diktiergerät) Verzicht auf soziale Arbeitsformen Separater Raum für Klassenarbeiten Gewährung von Auszeiten bzw. Unterbrechungen Aufgaben nacheinander vorlegen (1 Aufgabe pro Arbeitsblatt z.B.) Umformulierung von Arbeitsaufträgen zum besseren Verständnis Zeitzugabe (1,5 fach) für Klassenarbeiten Verzicht auf Mitschriften von Tafelbildern (Fotografie der Bilder gestatten) Modifizierung der Hausaufgaben (in Volumen, Qualität) Individuelle Pausengestaltung Im Bereich Sprache: Bei Aufsatzerziehung Nacherzählungen, Inhaltsangaben oder Beschreibungen als Alternative Bewertung bezieht sich auf erkennbare Logik Alternativ zu Lyrik: Referat über Texthistorie Das Schriftbild darf grundsätzlich nicht bewertet werden Fremdsprachen: Faktenwissen ersetzt Themen mit emotionalen und sozialen Anteilen Mathematik Größerer Toleranzbereich bei Exaktheit z.B. in Geometrie Textaufgaben ohne sozialen Kontext Akzeptanz individueller Rechenwege, sofern das richtige Ergebnis erreicht wurde