Gesetzestexte im Zusammenhang mit Schulbegleitung

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Gesetzestexte im Zusammenhang mit Schulbegleitung
Schulbegleitungen werden auf der Grundlage von
1. §35a, SGB VIII (Jugendamt)
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine
solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder
Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
oder
§§ 53, 54 SGB XII (Sozialamt)
§53 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt
oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen
der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles,
insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die
Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der
Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der
Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei
Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung
dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu
verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört
insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines
angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen
oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33,
41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung
hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt
beantragt.
Vereinzelt kann eine Schulbegleitung im Rahmen von
§ 27 Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen
Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine
Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und
Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das
engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in
der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies
nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich,
so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere
unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von
Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den
Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe
der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit
verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder
einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die
Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
genehmigt werden.
Ergänzt wird hier §31 zur Vollständigkeit:
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in
ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von
Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe
zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die
Mitarbeit der Familie.
Je nach Diagnose kann der Nachteilsausgleich für die Kinder/Jungendlichen beantragt
werden. Der Nachteilsausgleich unterliegt einer eher pädagogischen Fragestellung, nicht
unbedingt einer gesetzlichen.
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteilig werden" (GG Art 3 Abs.3 Satz 2)
§ 126 SGB IX Nachteilsausgleich
(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich
behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so
gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der
Behinderung Rechnung tragen.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben
unberührt.
Verfahren:
Nachteilsausgleiche müssen schriftlich bei der Schule beantragt werden. Eventuell ist ein
ärztliches Attest oder ein pädagogisches Gutachten beizufügen, dass Art der Behinderung und
entsprechende Auswirkungen auf das Leistungsvermögen näher umschreibt. Hier zu
beachten: Auch ohne explizierten Antrag muss die Schule der Behinderung eines
Kindes/Jugendlichen nachkommen.
Art und Umfang des Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleitung in Absprache mit den
Lehrkräften. Entsprechende Vereinbarungen werden in Förder- bzw. Lernplänen festgehalten,
dürfen aber nicht in Arbeiten oder Zeugnissen vermerkt werden.
Maßnahmen des Nachteilsausgleiches müssen individuell an Leistungsvermögen und
Fähigkeiten des Schülers angepasst sein und werden.
Beispiele für Nachteilsausgleiche:
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schriftliche Leistungen anstelle von mündlicher und umgekehrt
Bereitstellung spezieller Arbeitsmittel (Laptop, PC, Diktiergerät)
Verzicht auf soziale Arbeitsformen
Separater Raum für Klassenarbeiten
Gewährung von Auszeiten bzw. Unterbrechungen
Aufgaben nacheinander vorlegen (1 Aufgabe pro Arbeitsblatt z.B.)
Umformulierung von Arbeitsaufträgen zum besseren Verständnis
Zeitzugabe (1,5 fach) für Klassenarbeiten
Verzicht auf Mitschriften von Tafelbildern (Fotografie der Bilder gestatten)
Modifizierung der Hausaufgaben (in Volumen, Qualität)
Individuelle Pausengestaltung
Im Bereich Sprache:
 Bei Aufsatzerziehung Nacherzählungen, Inhaltsangaben oder Beschreibungen als
Alternative
 Bewertung bezieht sich auf erkennbare Logik
 Alternativ zu Lyrik: Referat über Texthistorie
 Das Schriftbild darf grundsätzlich nicht bewertet werden
Fremdsprachen:
 Faktenwissen ersetzt Themen mit emotionalen und sozialen Anteilen
Mathematik
 Größerer Toleranzbereich bei Exaktheit z.B. in Geometrie
 Textaufgaben ohne sozialen Kontext
 Akzeptanz individueller Rechenwege, sofern das richtige Ergebnis erreicht wurde
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