Reisekosten 2014 Gestaltungshinweise

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Reisekosten 2014 - Gestaltungshinweise
Zusammenfassung
Die Neuausrichtung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 bietet Unternehmen und Mitarbeitern Möglichkeiten zur
Optimierung der Reisekosten und zur lohnsteuerlichen Gestaltung. Anhand von Beispielen werden Handlungsspielräume aufgezeigt,
wie diese genutzt werden können, und die Auswirkungen in der Praxis.
1 Verpflegungspauschalen verdoppeln
Wie bisher ist der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an
derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
Beispiel
Arbeitnehmer Heiner Heilig ist Ingenieur für Brückenbauten. Am 1.1.2014 unternimmt er eine 6-monatige Dienstreise nach
Brasilien. Die Verpflegungspauschale für Brasilien bei 24-stündiger Abwesenheit beträgt 53 EUR je Kalendertag (2013).
Klassische Lösung
Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern den vollen Spesensatz von täglich 53 EUR für die gesamte Dauer der Dienstreise.
Pro Monat wären dies 1.590 EUR (53 EUR x 30 Tage). Da die Verpflegungspauschalen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an
derselben Tätigkeitsstätte nur für die ersten 3 Monate steuerfrei erstattet werden dürfen, führt dies dazu, dass die Spesenauszahlungen
ab dem 4. Monat steuer- und beitragspflichtig sind.
Ausgehend von einem beispielhaften Durchschnittsteuersatz von 30 % und einem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in
Höhe von rund 20 % ergeben sich folgende Auszahlungswerte in EUR:
Arbeitnehme
r
Spesen
Janua
r
Februar
März
April
Mai
Juni
Summe
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
9.540
SV-Anteil
AN (20 %)
frei
frei
frei
318
318
318
954
Lohnsteuer
(30 %)
frei
frei
frei
477
477
477
1.431
ANAuszahlung
1.590
1.590
1.590
795
795
795
7.155
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
9.540
frei
frei
frei
318
318
318
954
1.590
1.590
1.590
1.908
1.908
1.908
10.494
AG-Belastung
Spesen
SV-Anteil
AG (20 %)
AGBelastung
Gestaltungshinweis: Lohnsteuer pauschalieren
Seite 1
Die Lohnsteuer kann weiterhin mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden, wenn Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit gezahlt werden, soweit diese die dem Arbeitnehmer zustehenden
Pauschalen um nicht mehr als 100 % übersteigen.
Arbeitnehme
r
Spesen
Janua
r
Februar
März
April
Mai
Juni
Summe
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
9.540
SV-Anteil
AN (20 %)
frei
frei
frei
frei
frei
frei
0
Lohnsteuer
(30 %)
frei
frei
frei
frei
frei
frei
0
ANAuszahlung
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
9.540
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
1.590
9.540
frei
frei
frei
398
398
398
1.193
1.590
1.590
1.590
1.988
1.988
1.988
10.733
AG-Belastung
Spesen
SV-Anteil
AG (20 %)
AGBelastung
Erläuterung
Vergleicht man die beiden Szenarien stehen 2 Größen im Fokus:
1. Auszahlungswert für den Mitarbeiter
Während in der ersten Variante ab dem vierten Monat Steuern und Abgaben zu zahlen sind, bleibt in der zweiten Variante
(Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %) der komplette Spesenbetrag für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei: er erhält also statt
7.155 EUR die vollen 9.540 EUR steuerfrei. Vorteil für den Arbeitnehmer: 2.385 EUR.
2. Kostenbelastung für den Arbeitgeber
Für die Spesen der ersten 3 Monate zahlt auch der Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten. Allerdings werden ab dem vierten Monat für
die steuer- und abgabepflichtigen Spesen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung fällig. Diese wurden im ersten Szenario ab dem
vierten Monat mit 20 % angesetzt.
Optiert der Arbeitgeber zur Pauschalierungsvariante, werden für die pauschal verteuerten Spesenanteile 25 % pauschale Lohnsteuer
anstelle der SV-Arbeitgeberanteile fällig. Es entsteht eine Mehrbelastung von ca. 4 % (ca. 239 EUR).
Ergebnis
Durch die Lohnsteuerpauschalierung ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Zusatzkoten von ca. 239 EUR eine
zusätzlichen Spesenbetrag von 2.385 EUR.
2 Abzüge für Mahlzeiten optimieren
Grundsätzlich führen Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, zu einem geldwerten Vorteil in Höhe der von
der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegten Sachbezugswerte, sofern der Wert der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.
Beispiel
Ein Mitarbeiter besucht aus beruflichem Anlass eine Fachmesse, die nur 3 km von seiner Privatwohnung entfernt stattfindet. Er reist
mit dem eigenen Pkw direkt von seiner Wohnung an und kehrt auch unmittelbar nach dem Messebesuch dorthin zurück. Die
Abwesenheitszeit beträgt 9 Stunden.
Seite 2
Nach den Reiserichtlinien des Unternehmens hat der Mitarbeiter wegen der kurzen Entfernung keinen Anspruch auf Erstattung der
Verpflegungsmehraufwendungen. Zur Mittagszeit erhält der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber veranlasste Mahlzeit im Wert von
53 EUR inkl. Getränke. Die Voraussetzungen für die Arbeitgeberveranlassung gelten als erfüllt.
Klassische Lösung
Der amtliche Sachbezugswert 2014 für ein Mittagessen beträgt 3 EUR. Dieser ist dem Mitarbeiter entweder als geldwerter Vorteil
über die Lohnabrechnung zu versteuern und zu verbeitragen oder als Nettoabzug in voller Höhe ebenfalls auf der Lohnabrechnung
zum Ansatz zu bringen. Das gilt allerdings nur, wenn der Mitarbeiter keinen gesetzlichen Anspruch auf einen
Verpflegungsmehraufwand hat.
Gestaltungshinweis: Reiserichtlinie anpassen
Die steuerliche Erfassung einer solchen üblichen Mahlzeit als Arbeitslohn ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer für die
betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat.
Auf die Höhe der tatsächlich anzusetzenden Verpflegungspauschale kommt es nicht an. Ändern Sie also Ihre Reiserichtlinien
dahingehend, dass der Mitarbeiter für den oben bezeichneten Sachverhalt einen grundsätzlichen Spesenanspruch z. B. in Höhe von
4,80 EUR hat.
Ergebnis
Da der Mitarbeiter einen Anspruch auf Spesen hat, kann der Ansatz des Sachbezugswertes unterbleiben. Der Spesenanspruch für den
Tag der Fachmesse beträgt wegen der 9-stündigen Abwesenheitszeit 12 EUR. Dieser Betrag ist jedoch um 40 % für die gestellte
Mahlzeit zu kürzen. (40 % aus 24 EUR = 9,60 EUR). Im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer (wie vor der Gestaltungsoptimierung)
zwar keine Spesen, muss aber den Sachbezug auch nicht versteuern.
3 Sachbezug bei Firmenwagen optimieren
Beispiel
Ein in Bonn wohnender Filialleiter ist an 3 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Köln und an 2 Tagen in der
Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Bonn tätig. Er legt die 30 km von Bonn nach Köln (einfache Entfernung) mit dem ihm
zur Verfügung gestellten Dienstwagen zurück (inländischer Bruttolistenpreis 30.000 EUR). Von seiner Wohnung zur Filiale in Bonn
sind es nur 2 km.
Klassische Lösung
Im Zuge der vergangenen Rechtsprechung musste der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt für die Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte
ermittelt werden. Im Zweifel war dies jener Ort, der am häufigsten/längsten aufgesucht wurde. Für die im Beispiel geschilderte
Situation wäre dies die weiter entfernt gelegene Filiale in Köln gewesen.
Der geldwerte Vorteil für die Gestellung des Dienstwagens ermittelte sich wie folgt:
1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung
0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte
(Bruttolistenpreis x 0,03 % x 30 km)
Geldwerter Vorteil gesamt
Gestaltungshinweis: Erste Tätigkeitsstätte festlegen
300 EUR
270 EUR
570 EUR
Während es in der Vergangenheit auf qualitative Kriterien ankam, kommt es ab 2014 alleine auf die arbeitsrechtliche Zuordnung des
Arbeitgebers an. Nutzt der Arbeitgeber in unserem Beispiel diesen Gestaltungsspielraum und bestimmt Bonn als erste
Tätigkeitsstätte, ändert sich die Berechnung der Dienstwagenbesteuerung - trotz der zeitlichen Unterlegenheit:
1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung
0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte
(Bruttolistenpreis x 0,03 % x 2 km)
Geldwerter Vorteil gesamt
Ergebnis
300 EUR
18 EUR
318 EUR
Der Arbeitnehmer vermindert durch die Nutzung des neuen Gestaltungsspielraums den aus der Gestellung des Dienstwagens
resultierenden geldwerten Vorteil um 3.024 EUR jährlich (252 EUR x 12 Monate).
Seite 3
4 Entfernungspauschale maximieren
Beispiel
Ein in Offenbach am Main wohnender EDV-Systembetreuer ist wöchentlich an 3 Tagen in einer Niederlassung seines Arbeitgebers
in Aschaffenburg tätig, an 2 Tagen wöchentlich betreut er das EDV-System der Zweigniederlassung in Frankfurt a. M. Er fährt
sämtliche Strecken mit seinem privaten Pkw: Die Strecke von Offenbach nach Aschaffenburg beträgt 45 km (einfache Entfernung);
von seiner Wohnung zur Zweigniederlassung in Frankfurt sind es 15 km (einfache Entfernung).
Klassische Lösung
Nach der "alten" steuerlichen Rechtsprechung zum Reisekostenrecht musste für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte der
qualitative Tätigkeitsmittelpunkt ermittelt werden. Im Zweifel war dies jener Ort, der am häufigsten/längsten aufgesucht wurde. Für
die im Beispiel geschilderte Situation wäre dies die - weiter entfernt gelegene - Filiale in Aschaffenburg gewesen.
Tätigkeitsstätt
e
Fahrten/Woc
he
Einfache Entfernung
Entfernungspauschale[2]
Asschaffenbur
g
3
45 km
1.863 EUR
Reisekosten[3]
Frankfurt a. M.
2
15 km
828 EUR
Gesamt
Gesamt/Jahr[1]
2.691 EUR
Gestaltungshinweis: Erste Tätigkeitsstätte festlegen
Während es in der Vergangenheit auf qualitative Kriterien ankam, kommt es ab 2014 alleine auf die dienst- oder arbeitsrechtliche
Zuordnung des Arbeitgebers an. Nutzt der Arbeitgeber in unserem Beispiel diesen Gestaltungsspielraum und bestimmt Frankfurt am
Main als erste Tätigkeitsstätte, ändert sich die Berechnung der Entfernungspauschale bzw. der Reisekosten wie folgt - trotz der
zeitlichen Unterlegenheit:
Tätigkeitsstätt
e
Fahrten/Woc
he
Einfache Entfernung
Entfernungspauschale[5]
Frankfurt a. M.
2
15 km
414 EUR
Reisekosten[6]
Asschaffenbur
g
3
45 km
3.726 EUR
Gesamt
Gesamt/Jahr[4]
4.140 EUR
Ergebnis
Während der Arbeitnehmer ohne Gestaltung und Aschaffenburg als erste Tätigkeitsstätte lediglich 828 EUR als Werbungskosten
abziehen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen kann, kann er im 2. Szenario 3.726 EUR Reiskosten pro Jahr geltend
machen (plus 2.898 EUR).
Achtung: Für den Arbeitgeber bedeutet dies, wenn und soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hat,
eine Mehrbelastung von 2.898 EUR.
Seite 4
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