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IP/03/1466
Brüssel, den 28. Oktober 2003
Ökologische Demokratie: Die Kommission fördert die
Beteiligung der Bürger an Umweltangelegenheiten
Den EU-Bürgern wird bald der Zugang zu Umweltinformationen der
Behörden, die Beteiligung an der umweltpolitischen Entscheidungsfindung
und die Möglichkeit, Verletzungen der Umweltschutzvorschriften vor Gericht
zu bringen, rechtlich garantiert. Dies ist ein Meilenstein der Stärkung der
Demokratie im umweltpolitischen Entscheidungsprozess und des
Umweltschutzes und wird die Wirksamkeit der Umweltpolitik erhöhen.
Auslöser ist die Angleichung der Rechtsvorschriften auf EU-Ebene und in
den Mitgliedstaaten an die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus
von 1998. Die Kommission hat gerade drei Legislativvorschläge im Hinblick
auf die vollständige Anwendung des Übereinkommens angenommen, die
den letzten Schritt zur Umsetzung von dessen Vorschriften in EU-Recht
darstellen. Diese Vorschläge werden in der Praxis als Katalysator für
wichtige Änderungen im Verhalten der Behörden auf allen Ebenen dienen,
und es Bürgern und Verbänden ermöglichen, Verantwortung für die Umwelt
zu übernehmen.
Das für Umweltschutz zuständige Kommissionsmitglied Margot Wallström sagte:
“Ein Eckpfeiler wirksamer Politik ist es, den Menschen die Macht zu geben, ihre
Umwelt zu schützen. Die Bürger haben das Recht, zu wissen, wie gut oder schlecht
der Zustand der Umwelt ist und sich an Entscheidungen zu beteiligen, die
Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Lebensqualität haben. Eine gut informierte
und aktive Öffentlichkeit bedeutet wirksamere Umweltvorschriften und eine bessere
Durchsetzung der Umweltpolitik. Die Bürger sind nun in der Lage, als
Umweltgewissen tätig zu werden!"
Die Kommission hat folgende drei Vorschläge unterbreitet:
1. Vorschlag für eine Verordnung zur Anwendung der Grundsätze des
Übereinkommens von Århus auf die EU-Organe und -gremien
Wenn die EU diese Verordnung verabschiedet hat, wird sie die erste internationale
Organisation sein, die ein umfassendes Regelwerk anwendet, das den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Bürger am
umweltpolitischen Entscheidungsprozess und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten gewährleistet.
Durch die vorgeschlagene Verordnung werden die Umweltrechte der Bürger auf EUEbene gestärkt, indem sie Zugang zu Umweltinformationen, beispielsweise zum
Stand der Umwelt und der Umweltbereiche, einschließlich Wasser, Luft, Boden,
Land und zu Umweltmaßnahmen, -plänen und -programmen erhalten.
Die EU-Organe und -gremien werden verpflichtet sein, diese Informationen über das
Internet oder vergleichbare Systeme verfügbar zu machen und auf Ersuchen von
Bürgern und Umweltorganisationen binnen eines Monats (in Ausnahmefällen zwei
Monate) zu antworten.
Der Vorschlag basiert auf der EG-Verordnung 1049/2001 über den Zugang zu
Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die auf
alle EU-Organe und -gremien ausgeweitet werden sollte.
Im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit müssen alle EU-Organe und gremien feststellen, wer von Umweltplänen und -programmen betroffen sein wird
und diesen Teil der Öffentlichkeit frühzeitig auffordern, sich an der
Entscheidungsfindung zu beteiligen und Bemerkungen und Stellungnahmen
abzugeben. Die EU-Organe und -gremien müssen ferner die Öffentlichkeit über die
endgültige Entscheidung und die zugrundeliegenden Gründe unterrichten, vor allem
das Ergebnis des Beteiligungsprozesses und darüber, inwieweit die zum Ausdruck
gebrachten Meinungen berücksichtigt wurden.
Was schließlich den Zugang zu Gerichten betrifft, so ermöglicht es die
vorgeschlagene Verordnung europäischen Nichtregierungsorganisationen, die
Prüfung der Entscheidungen von EU-Organen und -gremien zu fordern, die ihrer
Ansicht nach nicht in Einklang mit dem Umweltschutzrecht stehen. Die Prüfung
erfolgt erst durch das EU-Organ selbst und wenn die Angelegenheit nicht geklärt
werden kann, kann der Europäische Gerichtshof angerufen werden.
2. Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten
Einer der Grundsätze des Übereinkommens von Århus ist es, der Öffentlichkeit die
Möglichkeit zu geben, Verantwortung für die Umwelt zu übernehmen, indem sie das
Recht erhält, Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften vor Gericht zu bringen.
Dieser Vorschlag gibt Bürgern und Organisationen das Recht, an der Durchsetzung
des Umweltrechts mitzuwirken. Die Richtlinie enthält grundlegende gemeinsame
Vorschriften für den Zugang zu Gerichten in allen EU-Mitgliedstaaten, so dass die
Bürger die Möglichkeiten haben, gegen Maßnahmen oder Versäumnisse der
Behörden, die gegen das Umweltrecht verstoßen, vorzugehen. In Einklang mit dem
Subsidaritätsprinzip überlässt es der Vorschlag der Europäischen Kommission den
Mitgliedstaaten, die Einzelheiten für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie
in einzelstaatliches Recht festzulegen.
3. Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens
von Århus im Namen der EU
Die Europäische Kommission hat ferner einen Vorschlag für einen Beschluss
vorgelegt, der es der Europäischen Union ermöglicht, das Übereinkommen von
Århus zu ratifizieren und Mitglied zu werden. Dadurch kann die Europäische Union
ihre mit der Unterzeichnung des Übereinkommens im Jahr 1998 eingegangene
Verpflichtung erfüllen.
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Hintergrund
Das “Übereinkommen von Århus” ist eine internationale Vereinbarung, in der eine
Reihe grundlegender Regeln zur Förderung der Beteiligung der Bürger an
Umweltangelegenheiten und Verbesserung der Durchsetzung des Umweltrechts
festgelegt wurden. Sie gewährt Zugang zu Umweltinformationen, ermöglicht die
Beteiligung der Öffentlichkeit am umweltpolitischen Entscheidungsprozess und
erlaubt es der Öffentlichkeit, wegen Verstößen gegen Umweltschutzvorschriften
sowie gegen die beiden vorstehenden Grundsätze vor Gericht zu ziehen.
Das Übereinkommen wurde von den Ländern der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) ausgehandelt und am 25. Juni 1998 auf
einer paneuropäischen Konferenz der Umweltminister um dänsichen Århus
angenommen - daher sein Name. Alle EU-Regierungen haben es unterzeichnet,
ebenso die Europäische Union. Das Übereinkommen trat am 30. Oktober 2001 in
Kraft.
An den zwei Jahre dauernden Verhandlungen waren sowohl Regierungen als auch
Nichtregierungsorganisationen beteiligt. UN-Generalsekretär Kofi Annan begrüsste
das Übereinkommen als “das ehrgeizigste unter der Schirmherrschaft der Vereinten
Nationen gestartete Projekt für ökologische Demokratie.”
Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens von Århus Convention im Jahr
1998 verpflichtete sich die EU zu dessen Umsetzung in EU-Recht. Zwei Richtlinien
über den Zugang zu Umweltinformationen (Richtlinie 2003/4/EG) und die
Öffentlichkeitsbeteiligung am umweltpolitischen Entscheidungsverfahren (Richtlinie
2003/35/EG) in den EU-Mitgliedstaaten wurden im Jahr 2003 verabschiedet. In
diesen Richtlinien ist ein EU-weiter harmonisierter Rahmen für den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am
umweltpolitischen Entscheidungsfindungsprozess vorgesehen, was vollkommen in
Einklang mit den ehrgeizigen Zielen des Übereinkommens von Århus steht. Die
Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Bestimmungen dieser beiden Richtlinien bis
spätestens 2005 in einzelstaatliches Recht umzusetzen.
Das von der Kommission heute verabschiedete "Gesetzespaket" behandelt die
Aspekte des Übereinkommens von Århus, die nicht von den beiden vorstehend
genannten Richtlinien oder früheren einschlägigen Rechtsakten abgedeckt werden.
Weitere Information unter Memo/03/210 und
http://europa.eu.int/comm/environment/aarhus/index.htm
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