EY Building a better working world Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittlerer Pfad 15 70499 Stuttgart Postfach 31 16 20 70476 Stuttgart Persönlich/Vertraulich Herrn Auftragsbestätigungsschreiben zur Jahresabschlussprüfung zum 31. Dezember 2015 der ………………………… Sehr geehrter Herr ………….. wir danken Ihnen für den uns erteilten Auftrag zur gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015 der …………………………….., (im Folgenden kurz: ……….) A. Leistungsumfang Entsprechend dem uns erteilten Auftrag werden wir den von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft nach den Vorschriften des HGB, ………………… erstellten Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, der ………………………… Bank zum 31. Dezember 2015 unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für 2015 nach§ 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung prüfen. Die ordnungsmäßige Buchführung und die Erfüllung der Rechnungslegungspflichten nach den handelsrechtliehen Vorschriften und den ergänzenden Regelungen in der Satzung sowie die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines angemessenen internen Kontrollsystems einschließlich der Einrichtung eines Überwachungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die geprüfte Rechnungslegung abzugeben. Unabhängiges Mitglied von Ernst & Young Global Limited Aufsichtsratsvorsitzender: STB Prof. Dr. Dr. h.c.mult. Otto H. Jacobs • Geschäftsführung: WP/StB Georg Graf Waldersee, Vorsitzender WP/StB Hubert Barth • WP/StB Ute Benzel •·Ana·Cristina Grohnert • WP/StB Alexander Kron •·WP/StB Mathieu Meyer • WP/StB Gunther Ruppel dipl. WP Markus T.Schweizer •·StB/CPA Mark Smith • CPA Julie Linn Teigland • WP/StB Claus-Peter Waqner •·WP/StB Prof. Dr .Peter Wollmert Sitz der Gesellschaft: Stuttgart • Rechtsform: GmbH·• Amtsgericht Stuttgart HRB 730277 •·VAT: DE 147799609 EY Building a better working world Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Seite 2 zum Schreiben vom Unser Testatsexemplar - ausgenommen soweit es die gesetzliche Funktion der Offenlegunq (§ 325 HGB) in den Fällen gesetzlicher Abschlussprüfungen betrifft – und unser Prüfungsbericht sowie sonstige Arbeitsergebnisse richten sich ausschließlich an die Gesellschaft zu deren internen Verwendung, ohne dass sie Interessen bestimmter Dritter berücksichtigen oder dazu bestimmt sind, Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Gemäß § 26 Abs. 1 KWG werden wir nach Beendigung der Prüfung unseren Prüfungsbericht auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie der Deutschen Bundesbank als zuständige Behörden i.S.d. KWG einreichen. Um eine ordnungsmäßige und effiziente Prüfungsdurchführung zu ermöglichen, werden Sie uns Buchungsdaten in elektronischer Form entweder mittels eines von uns zur Verfügung gestellten Datenextraktionstools oder entsprechend den für die Datenüberlassung an die Finanzbehörden geltenden "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (GDPdU) aufbereiten und bereitstellen. Dieses Auftragsbestätigungsschreiben wird durch die Besonderen Auftragsbedingungen für Prüfungen und prüfungsnahe Leistungen der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Fassung vom 1. Mai 2013 (Ernst & Young Auftragsbedingungen) sowie die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2002 (IDW Auftragsbedingungen) - auch hinsichtlich des Auftragsinhalts - ergänzt. Die jeweiligen Kopien sind zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt. Dabei gilt folgende Rangfolge der "Vertragsdokumente": 1. dieses Auftragsbestätigungsschreiben, 2. die Ernst & Young Auftragsbedingungen und 3. die IDW Auftragsbedingungen. B. Honorar Hinsichtlich des Honorars gelten die in der Anlage "Vergütungsvereinbarung" enthaltenen Regelungen. C. Haftung Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten die IDW Auftragsbedingungen. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen kommt die Haftungsregelung (insbesondere § 323 Abs. 2 HGB) mit einer Haftungsbegrenzung auf 1 Mio EUR bzw. 4 Mio. EUR zur Anwendung. EY Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Seite 3 zum Schreiben vom Building a better working world Für Leistungen, die nicht Bestandteil gesetzlich vorgeschriebener Prüfung sind, gilt Nr. 9 Abs. 2. der IDW Auftragsbedingungen mit einer Haftungsbegrenzung von 4 Mio. EUR bzw. 5 Mio. EUR. Sollten Sie der vorgesehenen Haftungsbeschränkung nicht zustimmen, so teilen Sie uns bitte die von Ihnen gewünschte Erhöhung der Haftungshöchstsumme mit. Wir werden uns sodann bemühen, die höhere Haftungshöchstsumme zusätzlich zu versichern. Die Kosten der Höherversicherung werden wir zusätzlich als Auslagen berechnen. Wir weisen darauf hin, dass die Erhöhung der Haftungshöchstsumme nur dann zur Anwendung kommt, wenn wir Ihren Vorschlag der Erhöhung der Haftungshöchstsumme schriftlich annehmen. Werden berechtigte Ansprüche, die unserer Haftungsbegrenzung unterfallen, von Ihnen und/oder einem oder mehreren Dritten, die sich auf dieses Auftragsverhältnis berufen dürfen, gegen uns geltend gemacht , steht der Betrag der Haftungsbegrenzung sämtlichen - auch künftigen - Anspruchsberechtigten gemeinsam nur einmal zu. D. Weitergabe/Veröffentlichung Ihnen ist neben der Offenlegung aufgrund gesetzlicher Pflicht die vollständige und unveränderte Weitergabe des Testatsexemplars und/oder des Prüfungsberichts an einen Dritten gestattet, soweit Sie diesen zuvor verbindlich darauf hingewiesen haben, dass wir Dritten gegenüber keine Haftung oder Verpflichtung übernehmen und er Verschwiegenheit über die erhaltenen Informationen zu wahren hat. Falls der geprüfte Jahresabschluss und/oder Lagebericht weitergegeben bzw. veröffentlicht werden soll und dabei von der von uns geprüften Fassung abgewichen oder wenn eine fremdsprachige Fassung erstellt werden soll, bedarf der Hinweis auf unseren Bestätigungsvermerk oder auf unsere Abschlussprüfung in jedem Zusammenhang unserer schriftlichen Einwilligung. Entsprechendes gilt für die Übersetzung unseres Bestätigungsvermerks in eine fremde Sprache. Im Übrigen verweisen wir auf Ziffer 7 der IDW Auftragsbedingungen. *** Der verantwortliche Partner wird Herr Werner Frey sein. Wir hoffen, im Vorstehenden den Inhalt des Auftrags und die dafür maßgebenden Bedingungen auch Ihren Vorstellungen entsprechend formuliert zu haben. Sollte dies zutreffen, dürfen wir Sie bitten, uns zum Zeichen Ihres Einverständnisses das beiliegende Duplikat dieses Auftragsbestätigungsschreibens EY Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Seite 4 zum Schreiben vom Building a better working world sowie aus berufsrechtlichen Gründen zusätzlich ein Exemplar der in zweifacher Ausfertigung beigefügten Erklärung zur Informationsverwendung („Einwilligungserklärung") durch Vertretungsberechtigte unterzeichnet zurückzusenden. Wir bedanken uns für das durch die Auftragserteilung zum Ausdruck gebrachte Vertrauen und versichern Ihnen, dass wir dem Auftrag unsere volle Aufmerksamkeit widmen werden. Mit freundlichen Grüßen Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anlagen Vergütungsvereinbarung Erklärung zur Informationsverwendung (,,Einwilligungserklärung") Ernst & Young Auftragsbedingungen IDW Auftragsbedingungen *** Einverständnis des Mandanten Den Ihnen erteilten Auftrag gemäß dem oben wiedergegebenen Auftragsbestätigungsschreiben vom ……………. bestätigen wir. Ebenfalls stimmen wir der Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege zu. Die beigefügten Ernst & Young Auftragsbedingungen sowie die IDW Auftragsbedingungen, einschließlich der dort vorgesehenen Haftungsbeschränkung, haben wir zur Kenntnis genommen und stimmen ihnen zu. ________________________________ _________________________________ Ort, Datum Unterschriften *** EY Building a better working world Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anlage Vergütungsvereinbarung zum Auftragsbestätigungsschreiben ……………………………….. Seite 1 von 2 Vergütungsvereinbarung ___________________________________________________________________ I. Honorarbemessung Das Honorar für die gesetzliche Jahresabschlussprüfung zum 31. Dezember 2015 wird gruppenweit festgelegt und in einem separaten Schreiben mitgeteilt. II. Rahmenbedingungen Bei der Schätzung des Honorars sind wir davon ausgegangen, dass die von Ihnen bereits im Vorfeld erhaltenen Informationen und Auskünfte vollständig und richtig sind. Wir haben daher unterstellt, dass der Umfang und die Komplexität unserer Leistungen den im Vorfeld mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen sowie der Leistungsbeschreibung entsprechen. Unsere Honorarbemessung setzt voraus, dass Sie uns rechtzeitig die für die Durchführung unseres Auftrags erforderlichen Informationen und die benötigte Unterstützung zukommen lassen bzw. dies veranlassen. Der unsererseits erforderliche Aufwand ist wesentlich von der Aussagefähigkeit der noch zu übergebenden Unterlagen und der Verfügbarkeit von sachkundigen Auskunftspersonen abhängig. Bei Eintritt unvorhersehbarer Umstände, die zu einer Erhöhung des Aufwandes führen, werden wir Sie umgehend informieren, damit das Honorar entsprechend angepasst werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, sei es auf Ihre Anfrage hin oder weil sich die Komplexität der Prüfung erhöht. Sollte für die oben beschriebenen Leistungen ein höherer Zeitaufwand als vereinbart erforderlich sein, werden diese Arbeiten zusätzlich auf der Basis geleisteter Arbeitsstunden und der obenstehenden Stundensätze in Rechnung gestellt. Sollte die BaFin oder die Bundesbank als zuständige Regulierungsbehörden i.S.d. KWG nach Erteilung des Prüfungsauftrags zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung treffen, bspw. Schwerpunkte für die Prüfung festlegen, werden sich die Parteien einvernehmlich über eine angemessene Anpassung des Honorars an die dadurch versursachte Mehrarbeit verständigen. Sollten während der Durchführung unseres Auftrags zusätzliche Tätigkeiten/Arbeiten erforderlich sein, sei es auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin oder aufgrund unvorhergesehener Umstände oder einer unvorhergesehenen höheren Komplexität der durchzuführenden Arbeiten, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um etwaige Änderungen unseres Auftragsumfangs sowie unserer Vergütung mit Ihnen zu besprechen. Sollte sich die Durchführung des Auftrags aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zeitlich verzögern, so sind wir berechtigt, die aufgrund der Bereithaltung von Mitarbeiterkapazitäten entstandenen Aufwendungen und Auslagen in Rechnung zu stellen. EY Building a better working world Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anlage Vergütungsvereinbarung zum Auftragsbestätigungsschreiben ……………………………….. Seite 2 von 2 Sollte die Durchführung des Auftrags aus von uns nicht zu vertretenden Gründen beendet oder unmöglich werden. so sind wir berechtigt, die bisher für den Auftrag erbrachten Leistungen sowie die entstandenen Aufwendungen und Auslagen in Rechnung zu stellen. III. Kosten und Auslagen Wir stellen Ihnen Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie sonstige Auslagen in Höhe der tatsächlich angefallenen Beträge in Rechnung. Darüber hinaus berechnen wir alle weiteren direkt dem Auftrag zurechenbaren Aufwendungen wie z.B. für elektronische Datenbanken, Verwaltungskosten, Druck, IT-Kosten, Kosten aus der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie Telekommunikationsaufwendungen und ähnliche Kosten. Sämtliche Honorare, Vergütungen, Gebühren und Auslagen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. IV. Zahlungsbedingungen Sämtliche Rechnungsbeträge sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge oder Skonti fällig. Wir werden Teilrechnungen auf das geschätzte Honorar einschließlich der Auslagen und Umsatzsteuer in Rechnung stellen. EY Building a better working world Erklärung zur Informationsverwendung („Einwilligungserklärung“) Für Ihre umfassende Betreuung wird die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Umständen anderen Mitgliedern des weltweiten Verbunds der Ernst & Young-Gesellschaften („EY-Mitglieder"- eine Aufstellung der Standorte der EY-Mitglieder ist unter www.ey.com abrufbar) oder ausgewählten sachkundigen Dritten ("Dritte") in folgenden Fällen Zugriff auf Informationen gewähren: 1. Um Ihren Auftrag reibungslos durchzuführen, werden unter Umständen Informationen mit EYMitgliedern/Dritten gezielt ausgetauscht: (a) (b) Bei der Mandatsbearbeitung/Auftragsbearbeitung zusammen mit anderen EY-Mitgliedern/Dritten im Rahmen von grenzüberschreitenden Sachverhalten oder soweit für die Auftragserfüllung sinnvoll (z.B. Unterbeauftragung von Experten). Bei der Unterbeauftragung von EY-Mitgliedern zur globalen Vereinheitlichung bestimmter Prozesse, insbesondere bei zentraler Sachbearbeitung oder zentralen administrativen Tätigkeiten. 2. Zur Steigerung der Qualität, Konsistenz und Effizienz unserer Systeme bedienen wir uns der Unterstützung von EY-Mitgliedern/Dritten insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Wartung und der Nutzung von netzwerkweiten zentralen oder lokalen IT-Systemen sowie von einheitlichen Leistungserfassungs-, Nachweis- und Abrechnungssystemen. 3. In unserem gemeinsamen Interesse kann zum weltweiten Schutz vor eventuellen lnteressenskonflikten, zur Sicherstellung unserer Unabhängigkeit sowie zur Durchführung von Qualitätskontrollen ein Zugriff auf Informationen durch andere EY-Mitglieder erfolgen. 4. Soweit eine gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Informationen im ln-·und Ausland besteht, müssen wir bzw. von uns eingeschaltete EY-Mitglieder/Dritte dieser nachkommen. Wir werden Sie hierüber unverzüglich informieren, soweit zulässig. 5. Um Sie laufend über Ernst & Young Dienstleistungen und Veranstaltungen informieren zu können, speichern wir einige Ihrer Informationen netzwerkweit in einer zentralen CRM-Datenbank. Wir und in unserem Auftrag andere EY-Mitglieder dürfen die Daten für diese Zwecke, insbesondere für die Ansprache unserer Kontaktpersonen bei Ihnen auch nach Beendigung des Mandats bis zu Ihrem Widerruf nutzen. Folgende Informationskategorien können bei den in dieser Erklärung genannten Fällen grundsätzlich betroffen sein: Unternehmensdaten (z.B. Firma, Anschrift, Gesellschaftsform, Geschäftsführer, Vorstände, Branche, Tochter- bzw. Muttergesellschaften, Mitarbeiterzahlen, Umsatzzahlen, Kontaktpersonen, Kontaktdaten); Administrative Informationen (z. B. Auftragsart, Auftragsinhalt, Durchführung, Planung, Vergütungsdaten/Rechnungsinformationen); Auftragsspezifische Informationen (z B Inhalte in Arbeitspapieren), wobei diese Informationen nur den mit der Mandatsbearbeitung unmittelbar betrauten Personen zugänglich sind, jedoch zentral gespeichert werden. Zudem gestatten Sie uns, im Rahmen des Auftrags erhaltene sowie erarbeitete Informationen den mit Ihnen verbundenen Unternehmen i. S.v. § 15 AktG („Aktiengesetz") auf deren Anforderung zukommen zu lassen. Darüber hinaus gestatten Sie uns, Ihre Unternehmens- und Auftragsdaten zur exemplarischen Darstellung unserer Expertise („Referenzen") in einer zentralen Datenbank zu speichern und anderen EY-Mitgliedern bekannt zu geben, so dass diesen und uns ermöglicht wird, diese Referenzen gegenüber anderen (potenziellen) Mandanten zu verwenden, Insbesondere im Rahmen von Auftragsangeboten zur Gewinnung vergleichbarer Mandate. Um die Informationen wie oben dargelegt verwenden zu können, bitten wir Sie um die nachstehende Zustimmung: Erklärung des Mandanten Der in diesem Dokument dargelegten Verwendung von Informationen sowie einem Vorrang dieser Erklärung vor einer abweichenden Vertraulichkeitsvereinbarung stimmen wir zu und entbinden die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie deren Mitarbeiter insoweit von ihrer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Diese Erklärung gilt für den aktuellen Auftrag sowie bereits erteilte Aufträge. Diese Erklärung gilt auch für die Durchführung künftiger Aufträge, soweit diese Erklärung nicht widerrufen wird. ____________________________________________ Ort, Datum _____________________________________________ Unterschrift/en Besondere Auftragsbedingungen für Prüfungen und prüfungsnahe Leistungen der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stand: 1. Mai 2013 Präambel Diese Auftragsbedingungen der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Sitz in Stuttgart (,.EY GmbH") ergänzen und konkretisieren die vom Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. herausgegebenen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 und sind diesen gegenüber vorrangig anzuwenden. Sie gelten nachrangig zu einem Auftragsbestätigungsschreiben. Das Auftragsbestätigungsschreiben zusammen mit allen Anlagen bildet die „Sämtlichen Auftragsbedingungen“. A. Ergänzende Bestimmungen für Abschlussprüfungen nach § 317 HGB und im Wesentlichen vergleichbare Abschlussprüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen bzw. freiwillige Abschlussprüfungen Die EY GmbH wird die Prüfung gemäß § 317 HGB und unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchführen. Dem entsprechend wird die EY GmbH die Prüfung unter Beachtung der Grundsätze gewissenhafter Berufsausübung so planen und anlegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf den laut Auftragsbestätigungsschreiben zu prüfenden Abschluss („Abschluss") und den ggf. zugehörigen Lagebericht („Lagebericht") wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Die EY GmbH wird alle Prüfungshandlungen durchführen, die sie den Umständen entsprechend für die Beurteilung als notwendig erachtet und prüfen, in welcher Form der in § 322 HGB vorgesehene Vermerk zum Abschluss und Lagebericht erteilt werden kann. Über die Prüfung des Abschlusses und Lageberichts wird die EY GmbH in berufsüblichem Umfang berichten. Grundlage des risiko- und prozessorientierten Prüfungsvergehens ist die Erarbeitung einer Prüfungsstrategie. Diese basiert auf der Beurteilung des Wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds des Unternehmens, se1ner Ziele. Strategien und Geschäftsrisiken. Um Art, Zeit und Umfang der einzelnen Prüfungshandlungen in zweckmciß1ger Weise festzulegen, wird die EY GmbH, soweit sie es für erforderlich hält, das System der rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollen prüfen und beurteilen, insbesondere soweit es der Sicherung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung dient. Wie berufsüblich, wird die EY GmbH die Prüfungshandlungen in Stichproben durchführen, sodass ein unvermeidliches Risiko besteht, dass auch bei pflichtgemäß durchgeführter Abschlussprüfung selbst wesentliche falsche Angaben unentdeckt bleiben können. Daher werden z.B. Unterschlagungen und andere Unregelmäßigkeiten durch die Prüfung nicht notwendigerweise aufgedeckt. Die EY GmbH weist darauf hin, dass die Prüfung in ihrer Zielsetzung nicht auf die Aufdeckung von Unterschlagungen und anderen Unregelmäßigkeiten, die nicht Übereinstimmung des Abschlusses und des Lageberichts mit den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen betreffen, ausgerichtet ist. Sollte die EY GmbH jedoch im Rahmen der Prüfung derartige Sachverhalte feststellen, wird dem Auftraggeber der EY GmbH (.Auftraggeber") dies unverzüglich zur Kenntnis gebracht Vorstehende Ausführungen zu Prüfungszielen und -methoden gelten für Abschlussprüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen, die hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Prüfung im Wesentlichen vergleichbar sind, sinngemäß. Es ist Aufgabe der gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers, wesentliche Fehler im Abschluss sowie ggf. im Lagebericht zu korrigieren und uns gegenüber in der Vollständigkeitserklärung zu bestätigen. dass die Auswirkungen etwaiger nicht korrigierter Fehler, die von uns während des aktuellen Auftrags festgestellt wurden und die sich auf die letzte Berichtsperiode beziehen, sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit für den Abschluss als Ganzes und ggf. den Lagebericht unwesentlich sind. B. Auftragsverhältnis Unter Umständen werden der EY GmbH im Rahmen des Auftrages und zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers unmittelbar mit diesem zusammenhängende Dokumente, die rechtliche Relevanz haben zur Verfügung gestellt. Die EY GmbH stellt ausdrücklich klar, dass sie weder eine Verpflichtung zur rechtlichen Beratung bzw. Überprüfung hat, noch dass dieser Auftrag eine allgemeine Rechtsberatung beinhaltet; daher hat der Auftraggeber auch eventuell im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Auftrages von der EY GmbH zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zur abschließenden juristischen Prüfung seinem verantwortlichen Rechtsberater vorzulegen. Der Auftraggeber ist verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit den Leistungen der EY GmbH sowie die Verwendung der Ergebnisse der Leistungen und die Entscheidung darüber, inwieweit die Leistungen der EY GmbH für eigene interne Zwecke des Auftraggebers geeignet sind. C. Informationszugang Es liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers, der EY GmbH einen uneingeschränkten Zugang zu den für den Auftrag erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücken und sonstigen Informationen zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für die Vorlage zusätzlicher Informationen (z.B. Geschäftsbericht. Feststellungen hinsichtlich der Entsprechenserklärung gemäߧ 161 AktG), die vom Auftraggeber zusammen mit dem Abschluss sowie ggf. dem zugehörigen Lagebericht veröffentlicht werden. Der Auftraggeber, wird diese rechtzeitig vor Erteilung des Bestätigungsvermerks bzw. unverzüglich sobald sie vorliegen, zugänglich machen. Sämtliche Informationen, die der EY GmbH vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag zur Verfügung gestellt werden („Auftraggeberinformationen"), müssen vollständig sein. D. Hinzuziehung von EY-Mitgliedern und Dritten Die EY GmbH ist berechtigt, Teile der Leistungen an andere Mitglieder des weltweiten Verbunds der Ernst & Young- Gesellschaften („EY-Mitglieder") oder sonstige Dienstleister als Unterauftragnehmer zu vergeben, die direkt mit dem Auftraggeber in Kontakt treten können. Unabhängig davon verbleiben die Verantwortlichkeit für die Arbeitsergebnisse aus dem Auftrag, die Erbringung der Leistungen und die sonstigen sich aus dem Auftragsbestätigungsschreiben resultierenden Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich bei der EY GmbH. Der Auftraggeber ist daher nicht dazu berechtigt, vertragliche Ansprüche oder Verfahren im Zusammenhang mit den Leistungen oder generell auf der Grundlage des Auftragsbestätigungsschreibens gegen ein anderes EY-Mitglied oder dessen Unterauftragnehmer, Mitglieder, Anteilseigner, Geschäftsführungsmitglieder, Partner oder Mitarbeiter („EY-Personen") oder EY Personen der EY GmbH geltend zu machen bzw. anzustrengen. Der Auftraggeber verpflichtet sich somit, vertragliche Ansprüche ausschließlich der EY GmbH gegenüber geltend zu machen bzw. Verfahren nur gegenüber der EY GmbH anzustrengen. E. Mündliche Auskünfte Dem Auftraggeber ist bewusst, dass mündliche Auskünfte ein erhöhtes Risiko von Missverständnissen in sich bergen. Soweit der Auftraggeber beabsichtigt, eine Entscheidung oder sonstige wirtschaftliche Disposition auf Grundlage von Informationen und/oder Beratung zu treffen, welche die EY GmbH dem Auftraggeber mündlich erteilt hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, entweder (a) die EY GmbH rechtzeitig vor einer solchen Entscheidung zu informieren und sie zu bitten, das Verständnis des Auftraggebers über solche Informationen und/oder Beratung schriftlich zu bestätigen oder (b) in Kenntnis des oben genannten Risikos einer solchen mündlich erteilten Information und/oder Beratung jene Entscheidung in eigenem Ermessen und in alleiniger Verantwortung zu treffen. Mündliche Erklärungen und Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. F. Entwurfsfassungen der EY GmbH Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, sich auf die Entwurfsfassung eines Arbeitsergebnisses (die unverbindlich ist) zu verlassen, sondern lediglich auf dessen finale schriftliche Fassung. Entwurfsfassungen eines Arbeitsergebnisses dienen lediglich den internen Zwecken der EY GmbH und/oder der Abstimmung mit dem Auftraggeber und stellen demzufolge nur eine Vorstufe des Arbeitsergebnisses dar und sind weder final noch verbindlich und erfordern eine weitere Durchsicht. Die EY GmbH ist nicht dazu verpflichtet, ein finales Arbeitsergebnis im Hinblick auf Umstände, die ihr seit dem im Arbeitsergebnis benannten Zeitpunkt des Abschlusses der Tätigkeit, oder in Ermangelung eines solchen Zeitpunkts der Auslieferung des Arbeitsergebnisses zur Kenntnis gelangt sind oder eintreten, zu aktualisieren. Dies gilt dann nicht, wenn die EY GmbH vom Auftraggeber entsprechend beauftragt wurde oder die EY GmbH aufgrund der Natur der Leistungen dazu verpflichtet ist. G. Freistellung Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die EY GmbH von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich verbundener Unternehmen) sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessene externe Anwaltskosten) freizustellen, die aus der Verwendung des Arbeitsergebnisses durch Dritte resultieren und die Weitergabe direkt oder indirekt durch den Auftraggeber oder auf seine Veranlassung hin erfolgt ist. Diese Verpflichtung besteht nicht in dem Umfang, wie die EY GmbH sich ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt hat, dass der Dritte auf das Arbeitsergebnis vertrauen darf. H. Elektronische Datenversendung (E-Mail) Den Parteien ist die Verwendung elektronischer Medien zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Den Parteien ist bewusst, dass die elektronische Übermittlung von Informationen (Insbesondere per E-Mail) Risiken (z. B. unberechtigter Zugriff Dritter) birgt. Jegliche Änderung der von der EY GmbH auf elektronischem Wege übersandten Dokumente ebenso wie jede Weitergabe von solchen Dokumenten auf elektronischem Wege an Dritte darf nur nach schriftlicher Zustimmung der EY GmbH erfolgen. I. Datenschutz Die EY GmbH, andere EY-Mitglieder, EY-Personen und Dritte, die im Auftrag der EY GmbH handeln sind berechtigt, für Zwecke im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen, zur Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften, zur Vermeidung von lnteressenskonflikten, zum Zwecke des Qualitäts- und Risikomanagements, der Rechnungslegung und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung anderer administrativer und IT- Unterstützungsleistungen, Auftraggeberinformationen, die bestimmten Personen zugeordnet werden können („personenbezogene Daten"), in den verschiedenen Jurisdiktionen, in denen die EY GmbH und andere EY-Mitglieder, EY-Personen und Dritte tätig sind (eine Aufstellung der Standorte der EY-Mitglieder ist unter www.ey.com abrufbar), zu erheben, zu verwenden, zu übertragen, zu speichern oder anderweitig verarbeiten zu können (zusammen „verarbeiten"). EY GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit berufsrechtlichen Vorschriften und geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung des BDSG. EY GmbH verpflichtet sämtliche Auftragnehmer, die im Auftrag der EY GmbH personenbezogene Daten verarbeiten, sich ebenfalls an diese Bestimmungen zu halten. J. Vollständigkeitserklärung Die seitens EY GmbH von den gesetzlichen Vertretern erbetene Vollständigkeitserklärung umfasst gegebenenfalls auch die Bestätigung, dass die in einer Anlage zur Vollständigkeitserklärung zusammengefassten Auswirkungen von nicht korrigierten falschen Angaben in Abschluss und zugehörigem Lagebericht sowohl einzeln als auch insgesamt unwesentlich sind. K. Geltungsbereich Die in den Sämtlichen Auftragsbedingungen enthaltenen Regelungen - einschließlich der Regelung zur Haftung - finden auch auf alle künftigen, vom Auftraggeber erteilten sonstigen Aufträge entsprechend Anwendung, soweit nicht jeweils gesonderte Vereinbarungen getroffen werden bzw. über einen Rahmenvertrag erfasst werden oder soweit für die EY GmbH verbindliche inoder ausländische gesetzliche oder behördliche Erfordernisse einzelnen Regelungen zu Gunsten des Auftraggebers entgegenstehen. Für Leistungen der EY GmbH gelten ausschließlich die Bedingungen der Sämtlichen Auftragsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber diese mit der EY GmbH im Einzelnen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart hat. An einer Einbeziehung Allgemeiner Einkaufsbedingungen fehlt es insbesondere dann, wenn im Rahmen automatisierter Bestellungen auf solche Bezug genommen wird und die EY GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder die EY GmbH mit der Erbringung der Leistungen vorbehaltlos beginnt. L. Anwendbares Recht / Gerichtsstand Für die Auftragsdurchführung sind die von den maßgeblichen deutschen berufsständischen Organisationen (Wirtschaftsprüferkammer, Institut der Wirtschaftsprüfer e. V., Steuerberaterkammern) entwickelten und verabschiedeten Berufsgrundsätze, soweit sie für den Auftrag im Einzelfall anwendbar sind, bestimmend. Für die gegenseitigen Ansprüche aus diesem Auftrag ist deutsches Recht anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit dem Auftrag oder den Leistungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Stuttgart, Deutschland, oder nach Wahl der EY GmbH, (i) das Gericht, bei dem die mit der Erbringung der Leistungen schwerpunktmäßig befasste Niederlassung der EY GmbH ihren Sitz hat oder (ii) die Gerichte an dem Ort, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 1. Geltungsbereich (1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet. so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr.9. 2. Umfang und Ausführung des Auftrages (1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen. Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. © IDW Verlag GmbH Tersteegenstr. 14 40474 Düsseldorf (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen -·der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage. ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken Ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. 8. Mängelbeseitigung (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der NacherfüIIung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mangeln muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs.1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung. so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler. Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht. Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören. 3. 9. Aufklärungspflicht des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände. die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. 4. Sicherung der Unabhängigkeit Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht. soweit nichts anderes vereinbart ist. schriftlich erstellt. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. 6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die Im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massenund Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Haftung (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. § 54 a Abs. 1 Nr.2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens g eben. Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung. wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen. (3) Ausschlußfristen Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt. wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung. 52001 1/2002 Lizensiert für /Licensed to: Mitgliedsunternehmen des Verbunds von EY-Gesellschaften | 4309421 10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge (1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig. (2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben. (3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt. 11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen (1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung von steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben. als richtig und vollständig zugrunde zu legen: dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. (2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszelt zur Verfügung steht (3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten: a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vorn Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. (6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewahr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen. 12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen. die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. (2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. (3) Der Wirtschaftsprüfer Ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr.3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 14. Vergütung (1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen (4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs.3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren. (1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf. (5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für (2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke. die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrssteuer, Grunderwerbsteuer. b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen. 16. Anzuwendendes Recht Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. 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