CIVEX-VI/010 7. Sitzung der Fachkommission, 5. Februar 2016 ARBEITSDOKUMENT Fachkommission für Unionsbürgerschaft, Regieren, institutionelle Fragen und Außenbeziehungen Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus: lokale und regionale Präventionsmechanismen _____________ Berichterstatter: Bart Somers (ALDE/BE) Bürgermeister von Mechelen und Fraktionsvorsitzender von Open VLD im Flämischen Parlament _____________ Dieses Dokument wird in der Sitzung der Fachkommission für Unionsbürgerschaft, Regieren, institutionelle Fragen und Außenbeziehungen am 5. Februar 2016 erörtert. COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 1/10 — Rue Belliard/Belliardstraat 101 — 1040 Bruxelles/Brussel — BELGIQUE/BELGIË — Tel. +32 22822211 — Fax +32 22822325 — Internet: http://www.cor.europa.eu DE Referenzdokument COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 2/10 Arbeitsdokument der Fachkommission für Unionsbürgerschaft, Regieren, institutionelle Fragen und Außenbeziehungen – Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus: lokale und regionale Präventionsmechanismen I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN Allgemeine Empfehlungen begrüßt die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürgerinnen und Bürger durch terroristische Organisationen sowie die Stellungnahmen der EP-Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten sowie für Kultur und Bildung; betont die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung, da sie als Staatsstrukturen als erste und am stärksten von diesen Problemen betroffen und für die Zusammenarbeit mit weiteren, für die Bekämpfung dieses Phänomens wichtigen Akteuren zuständig sind; unterstreicht, dass für die Bekämpfung des Terrorismus und die Prävention von Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürgerinnen und Bürger durch terroristische Organisationen im Wesentlichen auch weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sind, die europäische Zusammenarbeit jedoch von entscheidender Bedeutung für ein wirksames Konzept ist; ist sich der Tatsache bewusst, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben kann, je nachdem, wie sehr sie sich für die Bekämpfung von Radikalisierungstendenzen und die Verhütung der Anwerbung durch terroristische Organisationen einsetzen; nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten bereits sehr wohl wirksame Maßnahmen ergriffen haben, andere diesbezüglich jedoch Nachholbedarf haben; versteht unter dem Begriff der Radikalisierung das Phänomen, dass Menschen sich intoleranten Sichtweisen, Meinungen und Ideen anschließen, was zu gewalttätigem Extremismus führen kann; sieht Radikalisierung als einen ideologischen Kampf, bei dem radikalisierte Einzelpersonen und Gruppen mit ihren Standpunkten das europäische Modell, das sich auf Menschenrechte, Meinungsfreiheit und Nichtdiskriminierung gründet, gewaltsam aushebeln wollen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Radikalisierung ein komplexes und dynamisches Phänomen ist, das von einer Reihe globaler, soziologischer und politischer, jedoch auch individueller Faktoren abhängt, von denen es nicht getrennt werden kann; COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 3/10 betont, dass diese Radikalisierung nicht einem ganz bestimmten Profil entspricht, sondern Männer, Frauen und insbesondere junge Europäer mit unterschiedlichem sozialem Hintergrund betrifft, deren Gemeinsamkeit in dem Gefühl besteht, von der Gesellschaft ausgegrenzt zu sein; warnt davor, dass Terrorismus und Radikalisierung zu zahlreichen stereotypen Auffassungen von Religionen führen, wodurch Hassrede und Hassgewalt aufgrund von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder Intoleranz gegenüber einer Meinung, Weltanschauung oder Religion wieder aufflammen; ist der Ansicht, dass sich Radikalisierung nicht auf eine bestimmte Ideologie oder Religion beschränkt, sondern im Rahmen jeder Ideologie oder Religion auftreten kann, und dass die Bekämpfung der Radikalisierung daher nicht auf islamische Radikalisierung begrenzt werden darf; fordert die Kommission auf, als Ausgangspunkt für ein besser koordiniertes Vorgehen der einzelnen Mitgliedstaaten die Einigung auf eine gemeinsame Definition des Phänomens der Radikalisierung anzustreben; bittet die Kommission um eine eingehende Untersuchung der Hauptursachen und des Prozesses der Radikalisierung sowie der verschiedenen Einflüsse und Faktoren, die zur Radikalisierung führen, im Hinblick auf die Entwicklung von Instrumenten, mit denen die Mitgliedstaaten faktengestützte Maßnahmen entwickeln können; verweist darauf, dass Radikalisierung ein internationales Phänomen ist und dass Lehren aus den Erfahrungen gezogen werden können, die in vielen anderen Teilen der Welt gemacht wurden; stellt fest, dass es in Europa bereits eine Reihe von Instrumenten zur Bekämpfung der Radikalisierung europäischer Bürgerinnen und Bürger gibt; die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten diese Instrumente in vollem Umfang nutzen und als Reaktion auf die Herausforderungen, vor denen sie derzeit stehen, und ihre weitere Verbesserung anstreben; verweist auf die wichtige Rolle des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) und des kürzlich eingerichteten Fachzentrums (Center of Expertise); Politische Empfehlungen ist der Auffassung, dass die Menschenrechte im Mittelpunkt der Politik der Union bezüglich der Bekämpfung des Terrorismus und der Prävention von Radikalisierung stehen müssen; ruft dazu auf, bei allen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die EU zur Prävention und Bekämpfung der Radikalisierung ergreifen, unbedingt die Grundrechte und die bürgerlichen Freiheiten umfassend zu wahren, insbesondere das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein gerechtes und faires Verfahren, Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit; COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 4/10 ist der Auffassung, dass einer Gesellschaft, in der die Menschenrechte aller Bevölkerungsgruppen uneingeschränkt geachtet werden und die im Einklang mit den internationalen und regionalen Normen ist und damit im Rahmen der Bekämpfung der Radikalisierung auch gegen Diskriminierung und Rassismus vorgeht, eine wesentliche Rolle zukommt; betont die Bedeutung der Beseitigung der Nährböden, auf denen Radikalisierung gedeiht, zumal Rassismus und Diskriminierung. Obwohl es keine eineindeutige Beziehung zwischen Rassismus, Diskriminierung und Radikalisierung gibt und Rassismus bzw. Diskriminierung nicht als Entschuldigung für Radikalisierung herhalten darf, kann es eine Gesellschaft, an der sich jeder aktiv beteiligt, nur unter der Voraussetzung einer konsequenten Politik der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung geben; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu proaktiveren Maßnahmen gegen Diskriminierung anzuhalten, insbesondere auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt; plädiert dafür, dass die Kommission Aufholprozesse in den Mitgliedstaaten unterstützt, wenn es um Vielfalt u.a. bei der Polizei, im Bildungswesen, in der Jugendarbeit oder am Arbeitsplatz geht; fordert die Kommission auf, für das europäische Modell als ein Modell zu werben, in dem die Vielfalt in Europa ein wesentliches Element seiner sozialen Struktur und ein wesentliches Kulturgut ist. Die Grundrechte der Europäischen Union, die diese Vielfalt sicherstellen, dürfen keinesfalls in Frage gestellt werden, weder durch das totalitäre Denken radikaler Gruppen noch im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen im Kampf gegen Radikalisierung; empfiehlt einen ganzheitlichen Ansatz zur Bekämpfung der Diskriminierung im Allgemeinen und der Islamfeindlichkeit und des Antisemitismus im Besonderen, der mit spezifischen Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung einhergehen muss; fordert einen ethischen Rahmen für die journalistische Berichterstattung über Radikalisierungsprobleme, damit etwa Religionen oder Bevölkerung in diesem Zusammenhang von den Medien nicht stigmatisiert werden; bittet die Kommission, die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer Strategien dahingehend zu unterstützen, dass die zur Verfügung stehenden Informationen und Erfahrungen lokaler und regionaler Verwaltungen geteilt, bewährte Methoden und Kompetenzen gebündelt und ergriffene Maßnahmen bewertet werden, und im Wege der Zusammenarbeit neue Initiativen im Bereich der Bekämpfung der Radikalisierung ergriffen werden; plädiert für eine wirksame Herangehensweise in den Städten und Regionen, wo verschiedene Formen organisierter Kriminalität weit verbreitet sind (oft in der Umgebung von Großstädten), da die in diesem Milieu aktiven Gruppen anfälliger für Radikalisierung sind. Diese spezifischen Regionen sollten einvernehmlich identifiziert werden und auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien vorrangig behandelt und besonders unterstützt werden. In diesen Regionen gibt es unzählige illegale Kanäle, über die Gelder gewaschen werden können und die Rechtsstaatlichkeit untergraben wird. Diese müssen von Polizei und Justiz wirksam bekämpft werden. um sicherzustellen, dass keine COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 5/10 Stadtviertel entstehen, in denen der Rechtsstaat abwesend ist, Gesetzes- und Rechtlosigkeit herrscht, und wo die Grundlagen des demokratischen Rechtsstaats in der sozialen Wirklichkeit und dem Leben der Menschen offensichtlicher nicht mehr gelten. Dieses Vakuum an demokratischen Grundlagen eröffnet extremistischen Netzwerken alle Möglichkeiten, durch illegale Aktivitäten an finanzielle Mittel zu kommen, neue Mitglieder zu rekrutieren und die Legitimität des demokratischen Rechtsstaats zu untergraben; verweist darauf, dass verhindert werden muss, dass vernachlässigte Stadtviertel entstehen, in denen es an Vielfalt mangelt und die von einer ethnisch-kulturellen Bevölkerungsgruppe dominiert werden. Die Europäische Kommission muss den sozialen Zusammenhalt in ihren Mitgliedstaaten als Hebel zur Prävention von Radikalisierung fördern und die Mitgliedstaaten mit den entsprechenden Mitteln ausstatten; fordert die Kommission auf, den Neuankömmlingen wirkliche Startchancen in unserer Gesellschaft zu geben, indem in jedem Mitgliedstaat maßgeschneiderte Einbürgerungskurse angeboten werden, bei denen die Kenntnis der jeweiligen Landessprache von entscheidender Bedeutung ist; bittet die Kommission außerdem, sich ernsthaft um Arbeitslosigkeit und Schulabbruch in den Städten und Regionen zu kümmern, die diesbezüglich große Schwierigkeiten haben; ermutigt die Mitgliedstaaten dazu, eine Strategie auszuarbeiten, bei der die sozialpolitischen Maßnahmen (etwa in Bezug auf Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung, Integration und die Bekämpfung von Diskriminierung), humanitäre Hilfe und andere Politikbereiche mit spezifischen Maßnahmen kombiniert werden, um der Radikalisierung vorzubeugen und ihr entgegenzuwirken; fordert die Kommission auf, die Steuerungsfunktion der lokalen Verwaltungen bei der Prävention von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus zu betonen und diese wesentliche Funktion zu unterstützen, indem der Schaffung eines europäischen Rahmens für Maßnahmen zur Bekämpfung der Radikalisierung auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Vorrang gegeben wird, der Empfehlungen für die Mitgliedstaaten enthält, wie sie ihre eigene einschlägige Politik (weiter) entwickeln können; hält es für notwendig, dass die Kommission die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung lokaler und nationaler Strategien zur Verhütung von Radikalisierung unterstützt, z. B. indem sie den zuständigen Behörden entsprechende Experten als Berater zur Verfügung stellt; hält es für wichtig, in spezifische Vorsorgemaßnahmen zur Bekämpfung der Radikalisierung zu investieren, anstatt lediglich reaktive Maßnahmen zu ergreifen; unterstreicht die Bedeutung eines Vorgehens, das auf Mitwirkung und Konsultation fußt und in das mehrere Partner und Sektoren einbezogen werden, da Radikalisierung ein bereichsübergreifendes Problem ist, das bereichsübergreifende Lösungen erfordert; betont, dass es darauf ankommt, dass sich alle Akteure auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene ihrer Verantwortung für die Prävention und die Bekämpfung von Radikalisierung bewusst sind, ein Umstand auf den die Kommission die Akteure hinweisen sollte; COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 6/10 plädiert für eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren der Zivilgesellschaft auf allen politischen Ebenen und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den vor Ort tätigen Akteuren, etwa Verbände und Vereine; betont die Notwendigkeit eines interkulturellen Dialogs zwischen den verschiedenen Gemeinschaften, Führungspersonen und Sachverständigen, um zunächst ein besseres Verständnis zu entwickeln und dadurch auch eine bessere Prävention von Radikalisierung zu erreichen; sieht eine wichtige Rolle für die Organisationen der Zivilgesellschaft und die lokalen Akteure bei der Entwicklung von Projekten zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung, die auf ihre Stadt oder Organisation zugeschnitten sind; hält es in diesem Zusammenhang für unerlässlich, spezielle Schulungen für die an vorderster Front tätigen Fachleute und Praktiker anzubieten, aber auch für politische Entscheidungsträger und Politiker, die auf den verschiedenen Regierungsebenen tätig sind; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Informationskampagnen zu unterstützen, durch die Jugendliche und junge Erwachsene für das Problem der Radikalisierung sensibilisiert werden; hält es für erforderlich, in jedem Mitgliedstaat eine besondere Stelle einzurichten, die für strategische Kommunikation und Argumentation zuständig und an die Gegebenheiten eines jeden Landes und seiner Bevölkerungsgruppen angepasst ist; erachtet es für unerlässlich, dass in jedem Mitgliedstaat auf lokaler und regionaler Ebene Strukturen geschaffen werden, die eine individuelle Betreuung radikalisierter Personen ermöglicht; hält es für notwendig, dass individuelle Betreuungsprogramme eng genug an die Lebenswelt und Umgebung der betreuten Person anschließen, weshalb die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung dieser Programme unerlässlich ist; ist der Auffassung, dass die Kommission die lokalen und regionalen Ebenen beim Aufbau von Strukturen für insbesondere die Begleitung der jungen Menschen, aber auch für Gespräche mit den Familien, Schulen, Krankenhäusern, Universitäten usw. unterstützen muss; stellt fest, dass Verbände und Organisationen in diesem Bereich, auf die von staatlicher Seite kein Einfluss genommen wird, sehr gute Ergebnisse bei der sozialen Wiedereingliederung radikalisierter Bürgerinnen und Bürger erzielen können; hält es für erforderlich, dass die an vorderster Front tätigen Kräfte so geschult werden, dass sie besorgniserregende Verhaltensänderungen erkennen und sich im Rahmen der Betreuung junger Menschen, die für Radikalisierung anfällig sind, angemessen verhalten können; COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 7/10 ist der Auffassung, dass den Rückkehrern nach ihrer Verurteilung und ihrer Entlassung aus der Haft ebenfalls Begleitmaßnahmen angeboten werden müssen, um sie wieder in die Gesellschaft einzugliedern; fordert die Kommission eindringlich auf, zu untersuchen, wie diese individuellen Betreuungsprogramme als eine Maßnahme im Kampf gegen Radikalisierung anerkannt werden können, um somit sicherzustellen, dass die Aufmerksamkeit nicht nur dem Erkennen einer Radikalisierung, sondern auch der Wiedereingliederung von Menschen in die Gesellschaft gilt; hebt die Bedeutung der Unterstützung durch die Familien für die Bekämpfung der Radikalisierung hervor. Familien können ein Ansatzpunkt sein, damit radikalisierte Personen wieder Anschluss an die Gesellschaft finden, weshalb der AdR die Kommission auffordert, die Mitgliedstaaten auf die Bedeutung dieser Unterstützung hinzuweisen; unterstreicht, dass jüngste Untersuchungen darauf schließen lassen, dass Frauen immer häufiger von terroristischen Organisationen radikalisiert und angeworben werden, und ist der Ansicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien zur Verhinderung von Radikalisierung zumindest bis zu einem gewissen Grad den Faktor Geschlecht berücksichtigen müssen; fordert die Kommission auf, allgemeine Programme zu fördern, mit denen junge Frauen bei ihren Bemühungen um mehr Gleichstellung ermutigt werden; verlangt von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine offensivere Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern zu verfolgen, die von der Erkenntnis getragen ist, dass dies ein Eckpfeiler unseres europäischen Gesellschaftsmodells ist. Die Missachtung dieser Grundwerte unserer demokratischen Gesellschaft ist nicht hinnehmbar, weshalb der AdR in diesem Zusammenhang entschiedenere präventive und repressive Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung und Gewalt einfordert; hält es für unbedingt notwendig, dass in jedem Mitgliedstaat ein Alarmsystem für Unterstützung und Betreuung eingerichtet wird, damit die Umgebung oder Familie Unterstützung erhalten kann oder leicht und schnell melden kann, wenn eine Person plötzlich Verhaltensweisen an den Tag legt, die möglicherweise auf eine fortgeschrittene Radikalisierung hindeuten, oder verschwindet, um sich einer terroristischen Vereinigung anzuschließen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich entsprechende Notfallnummern als nützlich erwiesen haben, dass jedoch unterschieden werden muss zwischen den Meldestellen für Radikalisierung (Rufnummern zur anonymen Anzeige) und der Unterstützung von Freunden oder Familie bei der Bewältigung dieser Krisensituation (Hilferufnummern); fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Einrichtung eines solchen Systems in allen EUMitgliedstaaten möglich ist; betont, dass es darauf ankommt, Deradikalisierungsprogramme mit bestimmten Maßnahmen zu kombinieren, etwa dem Aufbau von Partnerschaften mit Vertretern von Gemeinschaften, Investitionen in soziale und Nachbarschaftsprojekte zur Überwindung wirtschaftlicher und geografischer COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 8/10 Marginalisierung sowie Betreuungsprojekte für junge Menschen, die sich ausgegrenzt fühlen und bei denen die Gefahr einer Radikalisierung besteht; weist schließlich darauf hin, dass diese Maßnahmen nur durch langfristige Programme der sozialen Investitionen umgesetzt werden können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung von Strategien zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung von dieser Vision auszugehen; die Kommission muss bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Radikalisierung insbesondere umfassend berücksichtigen, welche Auswirkungen diese Maßnahmen langfristig auf die Zukunft der integrativen europäischen Gesellschaft haben können. Brüssel, den [...] COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 9/10 II. VERFAHREN Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus: lokale und regionale Präventionsmechanismen – Referenzdokument AEUV: Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 1, Artikel Rechtsgrundlage 307 Artikel 41 (b) und Artikel 44 Geschäftsordnungsgrundlage Befassung durch den Rat/das EP/ – Schreiben der Kommission Beschluss des Präsidiums/Präsidenten 3. Dezember 2015 Fachkommission für Unionsbürgerschaft, Regieren, Zuständige Fachkommission institutionelle Fragen und Außenbeziehungen Bart Somers (BE/ALDE) Berichterstatter 3. Dezember 2015 Analysevermerk 5. Februar 2016 Prüfung in der Fachkommission voraussichtlich am 19. April 2016 Annahme in der Fachkommission Ergebnis der Abstimmung in der Fachkommission (mehrheitlich/einstimmig angenommen) voraussichtlich am 15./16. Juni 2015 Verabschiedung im Plenum Stellungnahme zum Thema "Verstärkung der Frühere Stellungnahme(n) des AdR Terrorismusbekämpfung", CONST-IV-016, verabschiedet im Oktober 2008 (Tope) Stockholmer Programm und Aktionsplan, CdR 201/2009 (Terrón i Cusí) CdR 170/2010 (Poppenhaeger) und die Strategie für innere Sicherheit, CdR 407/2010 (Varacalli) Konsultation des Netzes für Subsidiaritätskontrolle Titel _____________ COR-2015-06329-00-00-DT-TRA (EN/NL) 10/10