ÜBUNGSFALL 4 A ist MS der EU. In A herrscht derzeit politisches

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ÜBUNGSFALL 4
A ist MS der EU. In A herrscht derzeit politisches Chaos wegen des
Regierungsaustritts der Union der Bürger, einer liberalen, antiklerikalen Partei, die
seitdem einen aggressiven Wahlkampf führt und laufend Unterstützung gewinnt.
Am 31.4.2011 hat das Parlament von A ein Politisches Kommunikationsgesetz (PKG)
erlassen, das „extremistische politische Reden“ (definiert als „jeder Inhalt, der Hass
schürt oder indirekt oder direkt Personen, Staaten, Gemeinschaften, Ethnien,
Sprachgruppen oder andere Minderheiten oder Mehrheiten sowie Kirchen oder
religiöse Gruppen diskriminiert“) bis zum 15.12.2011 (Datum der Wahlen) im
Fernsehen verbietet.
Zu diesem Zweck hat die Medienbehörde von A die Kompetenz, Geldstrafen von
250.000 bis 500.000
Euro
zu
verhängen
und
im
Fall von
wiederholter
Zuwiderhandlung ein zwingendes blackout für eine „angemessene Zeit“ anzuordnen.
Als Begründung sieht Art 5 des PKG vor, dass „strengere Vorschriften für politische
Kommunikation notwendig sind, um faire Wahlen zu garantieren“.
Das PKG findet erstmals Anwendung im Fall von B TV, einem Fernsehsender, der im
Eigentum der Union der Bürger steht. B TV überträgt mindestens zwei Mal täglich
Reden von Prof Schlau, der die Kirche, der die Mehrheit der Bewohner von A
angehören, stark kritisiert aufgrund ihrer konservativen Ansichten bezüglich
Verhütung und Glückspiel sowie ihres Einflusses auf das politische System in A.
B TV definiert seine Mission auf seiner Homepage als „Auftreten gegen veraltete
moralische Vorstellungen und Werte“. Neben den Reden des Prof Schlau überträgt
der Sender auch einige andere Programme und lukriert genügend Einnahmen,
vorallem aus der Werbung. Zwei seiner besten Werbekunden sind
-
Hersteller von Präservativen aus MS Y
-
Online Glückspiel Anbieter aus MS Z
Mit Entscheidung vom 10.5.2011 stellt die Medienbehörde fest, dass die Reden und
die Werbung unter „Inhalte, die religiöse Gruppen diskriminieren“ fallen und daher
„extremistische politische Reden“ darstellen. B TV wurde angeordnet, diese nicht
mehr zu übertragen und 300.000 Euro Strafe zu zahlen. B TV kam dieser Anordnung
nicht nach, woraufhin die Medienbehörde ein blackout bis 15.12.2011 anordnete.
Am 22.5.2011 brachte B TV eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, gerichtet
auf Annullierung der Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art 56 AEUV.
Beurteilen Sie die Vereinbarkeit des PKG mit der DLfreiheit!
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ÜBUNGSFALL 5
Am 17. Juni 2001 erließ die Kommission eine Entscheidung über die Gewährung
einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
an Frankreich von 200 Millionen Euro für Infrastrukturinvestitionen. Dabei handelt es
sich um das Vorhaben der Elec-On zwei Elektrizitätskraftwerke an der Küste der
Normandie zu errichten.
Die Entscheidung stützt sich auf die VO 234/91 des Rates betreffend den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Die Finanzierung sollte auf 4 Jahre
verteilt werden und in Jahrestranchen erfolgen. Die erste Tranche war mit Erlass der
Entscheidung fällig, die anderen erst später. Die Kommission konnte die gewährte
Unterstützung kürzen oder aussetzen, wenn Unregelmäßigkeiten insb eine
wesentliche Änderung der Durchführung, auftreten sollten, ohne dass die
Zustimmung der Kommission eingeholt worden wäre.
Verschiedene an der Küste der Normandie ansässigen Einwohner, Fischer,
Landwirte und im Tourismus tätige Personen sowie die Ener-alter, eine örtliche
Umweltschutzvereinigung mit Rechtspersönlichkeit, und Greenpeace France, eine
Umweltschutzvereinigung, die auf nationaler Ebene für die Verwirklichung der Ziele
der Stichting Greenpeace Council, einer Stiftung zur Einhaltung der Natur mit Sitz in
den
Niederlanden, waren
der Ansicht, die
Gewährung der Unterstützung
widerspreche Art 7 der VO über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds, wonach
„die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds…oder
eines sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstruments sind, …den Bestimmungen
der Verträge und der aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie den
Gemeinschaftspolitiken,
insbesondere
hinsichtlich…des
Umweltschutzes,
entsprechen“ müssen. Die Gewährung der Unterstützung sei unrechtmäßig
gewesen, weil es zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission noch keine für
den
Bau
der
Werke
nach
Gemeinschaftsrecht
erforderliche
Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben habe.
Am 29. August 2001 beschließen sie etwas dagegen zu unternehmen. Was können
sie tun?
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