ÜBUNGSFALL 4 A ist MS der EU. In A herrscht derzeit politisches Chaos wegen des Regierungsaustritts der Union der Bürger, einer liberalen, antiklerikalen Partei, die seitdem einen aggressiven Wahlkampf führt und laufend Unterstützung gewinnt. Am 31.4.2011 hat das Parlament von A ein Politisches Kommunikationsgesetz (PKG) erlassen, das „extremistische politische Reden“ (definiert als „jeder Inhalt, der Hass schürt oder indirekt oder direkt Personen, Staaten, Gemeinschaften, Ethnien, Sprachgruppen oder andere Minderheiten oder Mehrheiten sowie Kirchen oder religiöse Gruppen diskriminiert“) bis zum 15.12.2011 (Datum der Wahlen) im Fernsehen verbietet. Zu diesem Zweck hat die Medienbehörde von A die Kompetenz, Geldstrafen von 250.000 bis 500.000 Euro zu verhängen und im Fall von wiederholter Zuwiderhandlung ein zwingendes blackout für eine „angemessene Zeit“ anzuordnen. Als Begründung sieht Art 5 des PKG vor, dass „strengere Vorschriften für politische Kommunikation notwendig sind, um faire Wahlen zu garantieren“. Das PKG findet erstmals Anwendung im Fall von B TV, einem Fernsehsender, der im Eigentum der Union der Bürger steht. B TV überträgt mindestens zwei Mal täglich Reden von Prof Schlau, der die Kirche, der die Mehrheit der Bewohner von A angehören, stark kritisiert aufgrund ihrer konservativen Ansichten bezüglich Verhütung und Glückspiel sowie ihres Einflusses auf das politische System in A. B TV definiert seine Mission auf seiner Homepage als „Auftreten gegen veraltete moralische Vorstellungen und Werte“. Neben den Reden des Prof Schlau überträgt der Sender auch einige andere Programme und lukriert genügend Einnahmen, vorallem aus der Werbung. Zwei seiner besten Werbekunden sind - Hersteller von Präservativen aus MS Y - Online Glückspiel Anbieter aus MS Z Mit Entscheidung vom 10.5.2011 stellt die Medienbehörde fest, dass die Reden und die Werbung unter „Inhalte, die religiöse Gruppen diskriminieren“ fallen und daher „extremistische politische Reden“ darstellen. B TV wurde angeordnet, diese nicht mehr zu übertragen und 300.000 Euro Strafe zu zahlen. B TV kam dieser Anordnung nicht nach, woraufhin die Medienbehörde ein blackout bis 15.12.2011 anordnete. Am 22.5.2011 brachte B TV eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, gerichtet auf Annullierung der Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art 56 AEUV. Beurteilen Sie die Vereinbarkeit des PKG mit der DLfreiheit! 1 ÜBUNGSFALL 5 Am 17. Juni 2001 erließ die Kommission eine Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung an Frankreich von 200 Millionen Euro für Infrastrukturinvestitionen. Dabei handelt es sich um das Vorhaben der Elec-On zwei Elektrizitätskraftwerke an der Küste der Normandie zu errichten. Die Entscheidung stützt sich auf die VO 234/91 des Rates betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Die Finanzierung sollte auf 4 Jahre verteilt werden und in Jahrestranchen erfolgen. Die erste Tranche war mit Erlass der Entscheidung fällig, die anderen erst später. Die Kommission konnte die gewährte Unterstützung kürzen oder aussetzen, wenn Unregelmäßigkeiten insb eine wesentliche Änderung der Durchführung, auftreten sollten, ohne dass die Zustimmung der Kommission eingeholt worden wäre. Verschiedene an der Küste der Normandie ansässigen Einwohner, Fischer, Landwirte und im Tourismus tätige Personen sowie die Ener-alter, eine örtliche Umweltschutzvereinigung mit Rechtspersönlichkeit, und Greenpeace France, eine Umweltschutzvereinigung, die auf nationaler Ebene für die Verwirklichung der Ziele der Stichting Greenpeace Council, einer Stiftung zur Einhaltung der Natur mit Sitz in den Niederlanden, waren der Ansicht, die Gewährung der Unterstützung widerspreche Art 7 der VO über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds, wonach „die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds…oder eines sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstruments sind, …den Bestimmungen der Verträge und der aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere hinsichtlich…des Umweltschutzes, entsprechen“ müssen. Die Gewährung der Unterstützung sei unrechtmäßig gewesen, weil es zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission noch keine für den Bau der Werke nach Gemeinschaftsrecht erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben habe. Am 29. August 2001 beschließen sie etwas dagegen zu unternehmen. Was können sie tun? 2