(TKG) - Änderungsgesetzes

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Entwurf
TKG-Änderungsgesetz
MinR W. Ulmen
Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
Bonn 14.11.2006
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Historie der TK-Politik
• 1989 Postreform I Trennung der hoheitlichen und
unternehmerischen Aufgaben / Liberalisierung:
Endgeräte, Mobilkommunikation,
Satellitenkommunikation, Corporate Networks
• 1995 Postreform II. Privatisierung der Unternehmen
DBP / Verfassungsänderung Art. 87f
• 1996/ 1998 Liberalisierung: Aufhebung des
Netzmonopols und Sprachtelefondienst (TKG)
• 2002: Einführung Call by Call im Ortsnetz
• 2003: Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von
Mehrwertdiensterunummern
• 2004: TKG-Novelle: Flexibler Regulierungsansatz
2
Was steht kurzfristig an ?




TKG-ÄnderungG
„Vorratsdatenspeicherung“
Roaming-Verordnung der EU
Review „Neue EU-Richtlinien“
3
TKÄndG: Schwerpunkte
 Verbraucherschutz
 Regulierung „Neue Märkte“
(Umsetzung des Koalitionsvertrages)
 Anpassung an EU-Rahmen
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Spannungsfeld Kundenschutz
Unternehmen
Optimale Rahmenbedingungen schaffen Vertrauen
und erhöhen
die Akzeptanz in
neue innovative
Dienstleistungen
Verbraucher
Wettbewerb bei gleichzeitig „sicheren“
Rahmenbedingungen nutzen dem
Verbraucher
 Starke Preissenkungen
 Breites und qualitativ gutes
Produktangebot
 innovative Dienstleistungen
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Aspekte des
EC-Commerce / TK-Marktes
• Hohe Dynamik (Dialer,MMS u.a.)
• Hohes Missbrauchspotential (Mangelnde Transparenz)
• Geringe Zutrittsschwellen bei Abschluss von
Rechtsgeschäften („Faktischer Vertragsschluss)
• Schwache Rechtsposition der Verbrauchers (keine
Widerrufsrechte)
• Hohes Gefahrenpotential für Minderjährige („Klingel“Abo“)
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Erfolgreiche Anstrengungen
von Gesetzgeber, Staat und
Wirtschaft
• Selbstverpflichtung der Wirtschaft mit
Sanktionsmöglichkeiten
• Gesetzgeberische Maßnahmen:
– Missbrauchsgesetz 2003: u.a. Preisansage bei
0190/0900, Auskunftsanspruch ggü BNetzA
- TKG 2004: Ausweitung der Befugnisse der
BNetzA bei Missbrauch von Rufnummern
• Maßnahmen der BNetzA: Personelle
Verstärkung und konsequentes Vorgehen
gegen Missbräuche
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AKTUELLES „STIMMUNGSBILD“
Beschwerde-Anfrageaufkommen bei der BNetzA
50.000
45.000
40.000
35.000
30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
41.453 43.076 41.011
36.915 36.909
28.926
19.599
15.052
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
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Anfragen und Beschwerden IV
Inhaltliche Schwerpunkte bildeten (2005):
Entgeltforderungen (TK-Rechnungen)17,5 Prozent
Premium Rate Dienste (inkl. Dialer)
5,4 Prozent
Unerwünschte Werbung ( Fax, Anrufe)13,4 Prozent
Vertragsangelegenheiten
16,9 Prozent
Rufnummernangelegenheiten
8,2 Prozent
(Mitnahme, Zuteilung und
Sperrung von Rufnummern)
Entgelte / Tarife
6,0 Prozent
Sonstige
28,6 Prozent
Quelle: RegTP
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TK-ÄnderungsG
Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher
Vorschriften
• 17.05. 2006 Kabinettbeschluss
• 07.07.2006 / 13.09.2006 Stellungnahme Bundesrat /
Gegenäußerung
• 21.09.2006 1. Lesung Bundestag
• 23.09.2006 Anhörung
• Ende November/Anfang Dezember 2./3. Lesung
• 15.12.2006 Bundesrat
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Verbraucherschutz: Struktur
Kundenschutz /Nummerierung
• §§ 43a ff : Ausgangspunkt TKV
Anbieter
Kunde
privatrechtliche Beziehung
• §§ 66 ff Nummerierung
BNetzA
- Anbieter von TK-Diensten
- Netzbetreiber
- Nutzer von Rufnummern
öffentl.-rechtliche Beziehung
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Kernmaßnahmen
Verbraucherschutz
• Umfassende Preisangabepflicht in der Werbung bei allen
Diensterufnummern für den Werbenden
• Erweiterung der Preisansagepflicht: Neben PremiumDiensten auch bei 0137 und bei der Weitervermittlung von einer
Auskunftsnummer – nicht bei Call-by-Call-Gesprächen!
– ab einem Preis von 2 Euro bei Auskunftsdiensten, KurzwahlSprachdiensten und Neuartigen Dienste (ab 3 €)
• Preisanzeigeverpflichtung bei nicht sprachgestützten
Kurzwahldiensten (ab 2 €)
• Erweiterung der Auskunftsrechte der Verbraucher (Wer
steckt hinter einer Diensterufnummer?)
• Preishöchstgrenze bei Premium-Diensten von 2 €/ 3 € / Min.
oder zeitunabhängig bis 30 Euro
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Kernmaßnahmen
Verbraucherschutz
• Neuregelung von Dauerschuldverhältnissen bei SMS
(Kurzwahldienste):
- Info-SMS bei Abschluss von Abonnements (Preis,
Bezugszeitraum, Umfang der Leistung)
- Jederzeitiges Kündigungsrecht durch SMS)
- Warn-SMS bei Überschreiten von 20 €/Dienstanbieter
• Erweiterung des Anwendungsbereiches Qualitätsmessung
(volumenabhängige Tarife)
• Erweiterung der Verpflichtung einen EVN zu erstellen
• Optimierung der „Dialer-Regelung“ (1 Dialer = 1 Rufnummer)
• Weitgehende Veröffentlichungspflichten (Qualität)
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TKG-Entwurf
(§§ 66a ff) - weitere Bestimmungen • R-Gespräch (§ 66h): Verbot der Ausschüttung von
Entgelten an Anrufer / Sperrmöglichkeit von R-Gesprächen
(Sperrliste bei der RegTP)
• Verbot der Manipulation der CLI (§ 66j) : Beschränkung
der Rufnummernanzeige auf Ortsnetzrufnummern /
Mobilfunkrufnummern
• Umgehungsverbot (§ 66l)
• Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer TKNummerierungsverordnung
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Regulierung „Neue Märkte“
Konzeption des § 9a TKG-E
• Regel: Keine Vorabregulierung „Neuer Märkte“
• Aber: Das Entstehen dauerhafter Monopole muss
verhindert werden = Marktzutritt von
Unternehmen, die selbst investieren
(Voraussetzung: Netz ist duplizierbar), muss grds.
möglich sein bzw. regulatorisch geöffnet werden.
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Regulierung „Neuer Märkte“
Keine Duplizierbarkeit = Ex-ante Regulierung:
Aber:
Besondere Berücksichtigung der Ziele Schaffung von
Innovations- und Investitionsanreizen
Folge: Regulierung „light“ bei Auswahl der Verpflichtungen
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Weitere Änderungen
1. Tk-rechtliche Ermächtigung für den
Einsatz von Frequenzstörern u.a.
2. Besondere Info-Verpflichtung bei
Risiken der Netzsicherheit.
3. Beschränkung des Personenkreises,
die Standortdaten verarbeiten dürfen.
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Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !
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