Lehre vom lauteren Wettbewerb (1) Ausgangspunkt § 3 UWG: a) Geschäftliche Handlung, die nicht der fachlichen Sorgfalt des Unternehmers entspricht (Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 7) und b) die Fähigkeit des Verbrauchers, sich an anhand von Informationen, zu entscheiden, beeinträchtigt (Abs. 2 Satz 1), wobei c) der Horizont eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich ist (Abs. 2 Satz 2) und d) eine spürbare Beeinträchtigung eintreten muss (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UWG). Norm setzt u.a. Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 UGP-Richtlinie 2005/29/EG (eigene Folie) um. RL regelt die unlauteren Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern (deshalb UGP) und beruht auf dem Prinzip der Vollharmonisierung (Art. 4): Das UWG darf deshalb bei der Regelung der von der RL erfassten Geschäftspraktien weder über die Regelung der RL hinausgehen, noch hinter diesen zurückbleiben. 1 Lehre vom lauteren Wettbewerb (2) Problem: Was ist der Gegenstand der in Art 5 Abs. 2 UGP-RL und § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG bezeichneten Sorgfaltspflicht? Legaldefinition in § 2 Nr. 7 UWG ist bis auf den Bezug zu den „Marktgepflogenheiten“ wenig aussagekräftig. Daher kommt es auf die allgemeine Zwecksetzung des UWG nach § 1. Das UWG ist ein Marktordnungsrecht (vglb. dem Kapitalmarktrecht). Durch Kontrolle des Marktverhaltens sollen Wohlfahrtseffekte sichergestellt werden: Das effizienteste Angebot, dh. die qualitativ höchste, preiswerteste und auch ansonsten für die Nachfrageseite wertvollste Leistung, soll im Wettbewerb obsiegen. Wenn über den Erfolg des Angebotes aber die Nachfrageseite (Verbraucher) entscheidet, darf diese nicht an der Verwendung rationaler ökonomischer Kriterien (Qualität, Preis, Service usw.) gehindert werden, indem a) sie von einer Entscheidung nach Leistungskriterien abgelenkt wird (etwa durch Irreführung) oder b) ein Konkurrent erst gar nicht auf den Markt gelangt oder sich dort halten kann, weil ihn der Unternehmer entgegen Wettbewerbsprinzipien behindert. 2 Lehre vom lauteren Wettbewerb (3) ! Sorgfaltsverstoß iSd. § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG = Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht, die eine informierte Verbraucherentscheidung ermöglichen oder eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern unterbinden will. Von der Sache geht es um Verhaltenspflichten mit unterschiedlicher Schutzzweck (dazu grundlegend Axel Beater, Wettbewerbsrecht): ! Keine Manipulation der Verbraucher (Irreführung, Belästigung, Ablenkung von Merkmalen des Leistungswettbewerbs); ! Keine gezielte Behinderung des Konkurrenten (Vergleichende Werbung, Belästigung in Betrieb); ! Keine Ausbeutung der Leistung anderer (§ 4 Nr. 9 UWG) und ! Beachtung der Marktverhaltensregeln im Verkehr (§ 4 Nr. 11 UWG). 3 Lehre vom lauteren Wettbewerb (4) Bis 2004 und galt unter der alten Generalklausel des § 1 UWG aF. die Lehre vom Leistungswettbewerb (Hans Carl Nipperdey). Beachte: Diese Lehre ist in der UGP-RL nicht erwähnt und deshalb wegen des Prinzips der Vollharmonisierung in der UGPRL nicht unbesehen anwendbar. Sie kann heute höchstens hilfsweise herangezogen werden. Sie erklärt jedoch besonders bildlich, worum es beim Lauterkeitsrecht geht. Leistungswettbewerb: Die Konkurrenten machen einander nur mit ihren eigenen Leistungen Wettbewerb (Qualität und Preis). Gegenteil: Behinderungswettbewerb = Wettbewerb nicht durch eigene Leistung, sondern gezielte Bekämpfung des Konkurrenten. Nichtleistungswettbewerb = Wettbewerb mit Parametern, die gerade nichts mit den Leistungsmerkmalen des Angebots zu tun haben (Gefühle, Ausnutzung von Süchten (Spieltrieb) usw.). 4 Fazit: Konkretisierung der Unlauterkeit Ausgangspunkt: Marktordnungszweck des UWG = Ermöglichung von Wettbewerb um die Leistungsmerkmale der Waren und Dienstleistungen (vgl. auch § 1 Satz 2 UWG). ! Keine Beeinträchtigung der Fähigkeit von Verbrauchern, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, also eine informierte Entscheidung zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UWG). (1) Information: Alle Angaben, die nach rationalen Kriterien überprüfbar sind und einen Bezug zur Leistung haben. (2) Maßgeblich ist die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verbrauchers (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UWG), der bestimmte Werbepraktiken, insbesondere Übertreibungen und marktschreierische Anpreisungen durchschaut. (3) Vgl. auch die Ausnahmen in § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG. Etwa BGH GRUR 2006, 776 – Werbung für Klingeltöne: Werbung für Download von Klingeltönen in „Bravo Girl“ gegenüber Jugendlichen ! Keine Behinderung der Konkurrenten, die diese daran hindert, ein Angebot auf dem Markt unterbreiten zu können: - Herabsetzende vergleichende Werbung - Ausbeutung fremder Leistungen - Verleitung zum Vertragsbruch - Vorsprung durch Rechtsbruch 5 Richtlinien der EU 1. Zentrale Bedeutung: Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie): a) Zweck: Verbraucherschutz (Art. 1 UGP-RL) und Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Verbraucherschutzniveaus auf dem Binnenmarkt. b) Zentrale Konsequenz: Prinzip der Vollharmonisierung in Artt. 3 Abs. 5 und 4 UGP-RL. Die Normen des nationalen Wettbewerbsrechts dürfen von den Vorgaben der RL in keine Richtung abweichen => Soweit der Verbraucherschutz betroffen ist, darf das UWG nicht hinter der UGP-Richtlinie zurückbleiben, es darf aber auch keine schärfere Regelung treffen. 2. Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (Werberichtlinie) a) Zweck: Mindestschutz der Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung (Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 RL). b) Vollharmonisierung der vergleichenden Werbung: Schaffung verlässlicher Verhaltensregeln für alle Unternehmer im Binnenmarkt (Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 RL). 3. Richtlinie 1998/6/EG über Preisangaben: Gewährleistung von Preistransparenz 6 Verhältnis zum GWB Tendenz: Das GWB schützt das „Ob“ des Wettbewerbs, das UWG das „Wie“. Beachte im Einzelnen: a) Verstöße gegen das GWB führen nicht zu einem Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, weil die Aktivlegitimation in § 33 Abs. 2 GWB abschließend geregelt ist. b) Beide Rechtsgebiete sind durch Europarecht beeinflusst (Artt. 101 ff. AEUV, UGP-Richtlinie). Diese Vorgaben dürfen nicht durch das jeweils andere Rechtsgebiet unterlaufen werden. c) Vorfeldthese von Peter Ulmer: Das UWG schützt auch das „Ob“ des Wettbewerbs im Vorfeld des GWB (sehr umstritten) d) Überschneidungsbereiche aa) Verkauf unter Einstandspreis kann unter § 4 Nr. 4 UWG fallen; vgl. auch § 20 Abs. 3 GWB. bb) Verdrängungswettbewerb durch kostenloses Verteilen von Originalware unter § 4 Nr. 10 UWG. 7 Aufbau eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 1. Aktivlegitimation des Anspruchstellers nach § 8 Abs. 3 UWG 2. Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 3. Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung nach § 3 oder § 7 UWG (vgl. den Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) a) § 3 Abs. 1 UWG aa) Konkretisiert durch Spezialtatbestände des § 4 UWG bb) Konkretisiert durch Schwarzes Liste (§ 3 Abs. 3 iVm. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). cc) Konkretisierung durch §§ 5 ff. UWG dd) Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG b) § 7 UWG: Unzumutbare Belästigung 4. Wiederholungsgefahr bzw. drohende Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UWG) und 5. Fehlende Verjährung nach § 11 UWG. Die Durchsetzung des Anspruchs richtet sich nach den §§ 12 ff. UWG (dazu später). 8 Aktivlegitimation aus § 8 Abs. 3 UWG Zweck der Regelung: Das UWG stellt ein Marktordnungsrecht dar, beinhaltet also Regelungen im öffentlichen Ordnungsinteresse und nicht subjektive Rechte der Betroffenen. Deshalb kann sich auf UWGNormen nur derjenige berufen, dem nach § 8 UWG die Befugnis dazu verliehen ist (Aktivlegitimation). (1) § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG: Mitbewerber. I.d.R., aber nicht notwendig Konkurrent des Schuldners. Beachte den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG („der mit einem Unternehmer...“). Es genügt, dass Schuldner mit Dritten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Arg. e § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgt aber: Stets eigenes Intressen des Gläubigers an der Geltendmachung = keine Popularansprüche. (2) § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: Wirtschafts- und Berufsverbände; Grund: Sie setzen kollektiv die Interessen von Mitbewerbern wie unter Nr. 1 durch: Voraussetzung: (1) Mindestzahl an Mitgliedern, (2) seriöse Ausstattung, die Gefahr einer rein an Erwerbszwecken orientierten Abmahnpraxis entgegensteht und (3) Interesse der Mitglieder (3) § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG: Verbraucherschutzverbände, sofern sie qualifizierte Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz sind (4) § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG: Industrie- und Handelskammern. Wichtig: Verbraucher sind nicht aktivlegitimiert. 9 Wettbewerbszentrale (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. (Sitz: Bad Homburg, Registergericht: Frankfurt) " 1912 gegründet durch Privatunternehmen zum Zweck der Selbstkontrolle der Wirtschaft im Hinblick auf die Einhaltung des Wettbewerbsrechts. " Mehrere 1000 Mitglieder und setzt das UWG durch eigenständiges Vorgehen gegen Verletzer durch. " Aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nicht nach Nr. 3! 10 Geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (1) Normzwecke: 1. Abgrenzung des UWG ggü. §§ 823 ff. BGB => Liegt eine geschäftliche Handlung vor, ist die Lehre vom eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht anwendbar (keine Regelungslücke). 2. Ausnahme von grundrechtlich geschützten Bereichen (Meinungs-, Pressefreiheit usw.). Beachte auch die Vorgabe in Art. 2 lit. d UGP-RL: „Geschäftspraktik“; vom deutschen Gesetzgeber nicht im UWG verwendet, da der Begriff im Deutschen angeblich eine negative Tendenz hat. Voraussetzungen: a) Verhalten eines Trägers b) zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Unternehmensbezug: Nicht Handeln von Verbrauchern oder hoheitliches Handeln. Unternehmensbegriff vglb. § 1 HGB: jede dauernde, erlaubte, selbständige, nach außen gerichtete und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. c) vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss Nicht nur das eigentliche Marktverhalten (Werbung um Kunden, Kampf mit Konkurrenten) wird erfasst, sondern auch das Verhalten nach Vertragsschluss (Erfüllung usw.) 11 Geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (2) d) Verhalten, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder dem Abschluss bzw. der Durchführung eines Vertrages über Waren objektiv zusammenhängt aa) Marktbezug = Verhalten muss auf die Marktgegenseite, die Wettbewerber oder sonstige Marktbeteiligte einwirken. Beispiel: Bank erteilt ihren Kunden Kontoauszüge, die über den Kontostand in die Irre führen, weil noch ausstehende Wertstellungen nicht angezeigt werden. Marktbezug? Bejaht von BGH GRUR 2007, 805 – Irreführender Kontoauszug, Rn. 16: Die mit der Praktizierung dieses Verfahrens verbundene Kostenersparnis kann Wettbewerber, die sich um einen differenzierteren Ausweis bemühen, benachteiligen => Bezug zum Markt für Zahlungsdienstleitungen. bb) Keine unternehmensinterne Handlungen (innerhalb des Konzerns, Unternehmensmitteilungen, auch verbandsinterne Mitteilungen); hier ist der Marktordnungsgedanke nicht berührt. 12 Geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (3) cc) Bezug zum Absatz von Waren oder Dienstleistungen: Nicht: journalistische Tätigkeit, Äußerung von politischen Meinungen, wissenschaftliche Tätigkeit. Aber: Eine Äußerung eines Journalisten über ein Produkt, die den journalistischen Mindeststandards nicht entspricht, stellt eine geschäftliche Handlung dar. => Hier hat die journalistische Recherchepflicht große Bedeutung. Wird dieser überhaupt nicht genügt und eine ungeprüfte Behauptung über eine Ware oder Leistung aufgestellt, liegt eine geschäftliche Handlung vor. Nicht: Mitgliederwerbung von Vereinen, Spendensammlung. => Beachte ferner: Erhält der Verleger und Veranstalter ein Entgelt für die Berichterstattung, ist die Grenze regelmäßig auch überschritten. dd) Objektiver Bezug zum Warenabsatz Es kommt nicht auf die subjektive Absicht des Handelnden an, sondern auf die objektive Förderung bzw. Behinderung des eigenen Absatzes oder des Absatzes Dritter. 13 Unlauteres Verhalten - Überblick Das unlautere Verhalten beruht auf der Verletzung einer Norm des Wettbewerbsrechts. Wie alle übrigen Normen verfolgen auch diese jeweils einen sachlichen und einen persönlichen Schutzzweck (Lehre vom Schutzzweck der Norm). Ausgehend von diesem Schutzzweck lassen sich die vielfältigen Rechtsnormen in folgende Regelungskomplexe unterteilen: 1. Normen, die eine unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers bzw. der Marktgegenseite verhindern wollen (zB. Irreführungsverbot §§ 5 f. UWG). 2. Normen, die eine Behinderung des Konkurrenten verhindern wollen (zB. Abwerbung der Arbeitnehmer des Konkurrenten durch Verleitung zum Vertragsbruch) 3. Die Ausbeutung der Leistung des Konkurrenten (zB. durch Nachahmung seiner Leistungen), 4. Die Verletzung von Marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG), die dem Rechtsbrecher einen Vorsprung im Wettbewerb verschaffen. 14 Erste Normgruppe: Unsachliche Verbraucherbeeinflussung (1) I. Irreführung 1. Generalklausel: §§ 5 f. UWG 2. Getarnte Werbung (§ 4 Nr. 3 UWG) 3. Verschleierung von Rabatten (§ 4 Nr. 4 UWG) 4. Intransparente Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben (§ 4 Nr. 5 UWG) 5. Täuschung darüber, einem Verhaltenskodex beigetreten zu sein (SL Nr. 1) 6. Täuschung über Billigung eines Verhaltenskodex durch öffentliche Stelle (SL Nr. 3) 7. Täuschung über eine öffentliche Billigung oder Genehmigung der eigenen Tätigkeit (SL Nr. 4) 8. Lockvogelangebote, bei denen nur geringe Warenmengen gehalten werden = Täuschung über Günstigkeit des Gesamtangebots (SL Nr. 5) 9. Erfüllung mit anderer als beworbener Ware (SL Nr. 6) 10. Täuschung über Verkehrsfähigkeit der Ware (SL Nr. 9) 11. Täuschung über gesetzlichen Umfang der Verbraucherrechte (SL Nr. 10) 12. Verstoß gegen das Prinzip der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt (SL Nr. 11) 13. Täuschung über die Sicherheit der Sache (SL Nr. 12) 14. Herkunftstäuschung (SL Nr. 13) 15. Täuschung über Geschäftsaufgabe (SL Nr. 15) 15 Erste Normgruppe: Unsachliche Verbraucherbeeinflussung (2) I. Irreführung (Fortsetzung) 16. Täuschung über die Beeinflussungsmöglichkeit eines Glückspiels (SL Nr. 16) 17. Täuschung über das Gewinnen eines Preises (SL Nr. 17) 18. Täuschung über die Eignung einer Ware, Krankheiten zu heilen (SL Nr. 18) 19. Täuschung über den Marktpreis bzw. die Marktbedingungen (SL Nr. 19) 20. Veranstaltung eines Preisausschreibens, bei dem die Preise nicht vergeben werden (SL Nr. 20) 21. Täuschung über die Unentgeltlichkeit der Warenabgabe (SL Nr. 21) 22. Täuschung über einen vermeintlichen Vertragsschluss, der tatsächlich noch nicht stattgefunden hat (SL Nr. 22) 23. Täuschung des Unternehmers, Verbraucher zu sein (SL Nr. 23) 24. Täuschung über die Existenz eines Kundendienstes in einem anderen Mitgliedstaat als dem Verkaufsort (SL Nr. 24) 25. Erweckung des Eindrucks, der Verbraucher könne eine Räumlichkeit nur bei Abschluss eines Vertrages verlassen (SL Nr. 25) 16 Erste Normgruppe: Unsachliche Verbraucherbeeinflussung (3) II. Druckausübung auf Verbraucher 1. Generalklausel (§ 4 Nr. 1 UWG) 2. Zeitdruck auf Verbraucher (SL Nr. 7) 3. Sprachbarrieren gegen Verbraucherrechte (SL Nr. 8) 4. Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne eine Räumlichkeit nur bei Abschluss eines Vertrages verlassen (SL Nr. 25) 5. Maßnahmen, durch die der Verbraucher davon abgehalten wird, seine Rechte aus einem Versicherungsverhältnis geltend zu machen (SL Nr. 27) 5. Vertrieb nicht bestellter Ware (SL Nr. 29) 6. Drohung mit der Gefährdung des Arbeitsplatzes, wenn Ware nicht abgenommen wird (SL Nr. 30) III. Ausbeutung von Schwächen des Verbrauchers 1. Geistige Schwächen ausbeuten (§ 4 Nr. 2 UWG) 2. Spieltrieb (§ 4 Nr. 6 UWG) 3. Spieltrieb bei Schneeball-Systems (SL Nr. 14) 4. Aufforderungen an Kinder, Waren zu erwerben oder ihre Eltern zum Erwerb zu veranlassen (SL Nr. 28) 17 Erste Normgruppe: Unsachliche Verbraucherbeeinflussung (4) IV. Belästigung 1. Generalklausel (§ 7 UWG): Darunter fällt Spam-Werbung, aber auch Telefonwerbung. 2. Beim Haustürbesuch: Nichtbeachtung der Aufforderung, das Haus zu verlassen (SL Nr. 26) 18 Zweite Normengruppe: Schutz vor Behinderung des Konkurrenten Beachte: Hier trifft die UGP-Richtlinie keine abschließende Regelung (vgl. Erwägungsgrund 6), sondern hier ist die Werberichtlinie anwendbar. 1. Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren usw. eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 7 UWG) 2. Falsche Tatsachenangaben über die Angebote des Mitbewerbers (§ 4 Nr. 8 UWG) 3. Gezielte Behinderung des Mitbewerbers (§ 4 Nr. 10 UWG); darunter auch Verleitung zum Vertragsbruch. 4. Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) 5. Herkunftstäuschung bei Ware (SL Nr. 13) 19 Dritte Normengruppe: Schutz des Konkurrenten vor Ausbeutung seiner Leistungen 1. Grundtatbestand (§ 4 Nr. 9 UWG). Beachte indes: Das Markenrecht ist nach der Rechtsprechung abschließend und spezieller. 2. Vergleichende Werbung mit anlehnendem Charakter (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG). 3. Zeichenverwendung ohne Genehmigung des Inhabers (SL Nr. 3). Vierte Normengruppe: Marktverhaltensregeln Verletzung von Marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG) 20 Ausbeutung von irrationalen Handlungsweisen des Verbrauchers (§ 4 Nr. 1 UWG) Zweck der Norm: In der Sache geht es um die Verhinderung einer uninformierten Entscheidung des Verbrauchers entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG. Zur Auslegung: (1) Die in § 4 Nr. 1 UWG ausdrücklich genannten Regelbeispiele greifen sehr massiv in die Selbstbestimmung des Verbrauchers ein. => Die Norm ist deshalb auch in anderen Fällen nur anwendbar, wenn der Druck hin zu einer irrationalen Entscheidung ganz erheblich ist. (2) Maßgeblich für die Empfänglichkeit des Adressaten gegenüber dem Einfluss ist der Durchschnittsverbraucher (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UWG); beachte aber auch die Sonderhorizonte nach § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG. (3) § 4 Nr. 6 UWG (Ausbeutung des Spieltriebs) stellt Sonderfall dar. Unsachliche Gefühle: - positive (Mitleid, weltanschauliche Einstellungen), aber auch - negative (Ekel, Hass). 21 Psychologischer Kaufzwang nach § 4 Nr. 1 UWG Zentrales Tatbestandsmerkmal: Unsachlicher Einfluss (a) Systematisches Argument aus § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG = Beeinträchtigung oder Verhinderung einer informierten Entscheidung durch Ablenkung der Verbraucher von den Leistungsmerkmalen durch Ausbeutung irrationaler Gefühle wie Verlegenheit, Dankbarkeit, Höflichkeit usw. (b) Systematik des § 4 Nr. 1 UWG: Wegen der anderen Regelbeispiele muss der psychologische Zwang ganz erheblich wirken. ! Psychologischer Kaufzwang kommt nur in Betracht, wenn Dankbarkeits-, Verlegenheits- oder Schamgefühle in einer Weise angestachelt werden, die keinen Raum mehr für eine informierte Entscheidung lässt. ! Denkbar bei erhöhtem Druck auf eine der in § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG genannten Gruppen (Kinder, ältere, in der Gesundheit beeinträchtigte Menschen). Dann aber auch § 4 Nr. 2 UWG. 22 Wertreklame (§ 4 Nr. 1 UWG) Sachproblem: Beeinflussung der Verbraucherentscheidung durch Zuwendungen, die von den Wettbewerbsmerkmalen des Hauptangebotes ablenken. Grundsatz: Werkreklame ist erlaubt. Der deutsche Gesetzgeber hat bewusst eine vormals geltende Zugabeverordnung und ein Rabattgesetz aufgehoben; kein Verbot in UGP-RL. Wieder greift ein Umkehrschluss aus § 4 Nr. 1 UWG: Der Anreiz von einer Zuwendung ist regelmäßig nicht so stark wie die dort bezeichneten Wirkungen. Grenzfälle: a) Schaffung eines psychologischen Kaufzwangs nach § 4 Nr. 1 UWG (s. oben) b) Verschleierung des Wertes von koppelnder und gekoppelter Ware und daher Irreführungstendenz iSd. § 5 UWG sowie § 3 Abs. 3 UWG iVm. SL Nr. 19 und Nr. 21. 23 Unlautere Beeinflussung nach § 4 Nr. 2 UWG Norm setzt eine geschäftliche Handlung voraus, die geeignet ist, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Problem: Was bedeutet Zwangslage? " systematischer Bezug zu § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG: Verhinderung einer informierten Entscheidung durch äußere Einschränkung des Entscheidungsspielraums oder dadurch Ausnutzung einer bereits bestehenden Beschränkung dieser Art. " Stets kommt es bei Ausübung von Zwang darauf an, ob die Zwangsausübung gerechtfertigt ist (vgl. §§ 123 Abs. 1 BGB 240 StGB): Entscheidend ist die Mittel-Zweck-Relation, d.h. (1) das eingesetzte Mittel muss rechtmäßig sein, (2) der erstrebte Zweck muss rechtmäßig sein und (3) das Verhältnis von Mittel und Zweck darf nicht rechtswidrig sein (Verhältnismäßigkeit, Konnexität usw.) 24 Verschleierung des Werbecharakters (§ 4 Nr. 3 UWG) Vorgabe in Art. 7 Abs. 2 UGP-RL: Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Aufbau: 1. Werbemaßnahme = Äußerung, deren zentraler Zweck in der Absatzförderung liegt. 2. Verständnis der Verbraucher nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG => Werbecharakter nicht erkennbar. Nicht erforderlich ist das aktive Verschleiern, sondern (vgl. Wortlaut RL) die Nichoffenbarung des Werbecharakters, wenn eine Informationspflicht besteht. Diese entsteht idR. aus der für den Unternehmer objektiv erkennbaren Gefahr von Missverständnissen 3. Abwägung: Interesse Gestaltungsspielräume an Freihaltung und Interesse Verbraucherentscheidung 25 unternehmerischer an informierter § 4 Nr. 6 UWG Teilnahme am Preisausschreiben u.ä. muss vom Erwerb von Waren oder Leistungen abhängig gemacht werden. Problem: Was ist ein Preisausschreiben i.S.d. Norm? Normzweck = Keine Verhinderung einer informierten Entscheidung durch Ausbeutung des Spieltriebes der Verbraucher. ! Norm setzt voraus: a) Anstachelung des Spieltriebs und b) als Junktim Warenabsatz und Spielveranstaltung c) Aber (EuGH): Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG. Der Anreiz muss so groß sein, dass er eine informierte Verbraucherentscheidung ernsthaft gefährdet. 26 § 4 Nr. 9 UWG Praktisch bedeutend vor allem: § 4 Nr. 9 lit. b UWG a) Nachahmung? aa) Entscheidend: Nachgeahmt kann eine fremde Ware nur werden, wenn sie über wettbewerbliche Eigenart verfügt, die man kopieren kann. Diese liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Ware geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft oder auf ihre Besonderheiten hinzuweisen. Beachte: Es geht nicht um den Schutz der ästhetischen Gestaltung als solcher, sondern um den verbotenen Imagetransfer. bb) Zur wettbewerblichen Eigenschaft gehören nicht die technisch zwingend erforderlichen Teile der Ware. Denn diese muss jeder Anbieter verwenden können, ohne in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 9 lit. b UWG zu kommen: b) Ausbeutung der Wertschätzung der fremden Ware aa) Wertschätzung Beachte: Je stärker die wettbewerbliche Eigenart, umso größer ist der Ruf auf den Märkten und umso problematischer ist die Annäherung an diese. bb) Unangemessene Ausbeutung? Abwägung zwischen technischen Notwendigkeiten (Kompatibilität) und Schutz der Markterschließungsvorteile des Mitbewerbers. 27 § 4 Nr. 10 UWG a) Behinderung = Einschränkung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeit des Konkurrenten. Beachte: Darin liegt gerade auch der Gegenstand und die Zielrichtung von Wettbewerb. Eine Behinderung ist deshalb nie als solche verboten. b) Gezieltheit = Die objektive Zielrichtung der Täterhandlung darf nicht im eigenen Fortkommen liegen, sondern muss auf die Einschränkung der wettbewerbsrechtlichen Freiräume des Konkurrenten zielen: Behinderung nicht nur als Reflex eigenen wettbewerblichen Fortkommens, sondern unmittelbare Folge der Handlun (vgl. Behinderungswettbewerb nach Nipperdey). Indizien: -) Schwerpunkt der Wirkung der Maßnahme nicht im eigenen Fortkommen, sondern in der Störung des anderen; -) Verletzung von Normen, die den anderen schützen (dann auch § 4 Nr. 11 UWG). -) subjektive Motive. Der Nachweis einer Absicht ist nicht erforderlich, kann aber als Indiz herangezogen werden. 28 Verleitung zum Vertragsbruch (§ 4 Nr. 10 UWG) Problemstellung: Der Täter verleitet einen Vertragspartner seines Konkurrenten, den Vertrag mit einem Konkurrenten zu brechen und mit ihm zusammenzuarbeiten. Möglicher Fall der Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG, aber strenge Voraussetzungen: Ausgangspunkt: Schuldrechtliche Verträge (zB. Arbeitsverträge) gelten nur inter partes, dh. zwischen den Vertragsparteien. Ein Dritter kann daher vertragliche Pflichten nicht verletzen, weil sie nicht an seine Adresse gerichtet sind. Konsequenz: Anknüpfungspunkt für die Unlauterkeit ist nicht die Verletzung der Vertragspflicht durch den Partner des Konkurrenten, sondern die Handlung, durch die der Täter den Partner dazu verleitet. Verleiten bedeutet: aktives Bestimmen des Partners, Eingriff in dessen Entscheidung (Anstiftung, Erleichterung des Vertragsbruchs durch Übernahme von Schadensersatzpflichten). Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs ist nicht unlauter. Unlauter ist auch nur das Verleiten zum Vertragsbruch, dh. zur Verletzung bestehender vertraglicher Pflichten, nicht aber zur Geltendmachung vertraglicher Rechte (Kündigung). 29 Marktverhaltensregel (§ 4 Nr. 11 UWG) Rechtsgedanke: Ein Konkurrent erlangt auf dem Markt einen Vorsprung durch Rechtsbruch, wenn er sich nicht an Normen hält, die das Marktverhalten aller Wettbewerber regeln. Deshalb haben die anderen Wettbewerber ein Kontrollrecht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. 1. Verhaltensbezogene Regelung Beachte: Liegt nicht vor, wenn es nicht um das Verhalten auf dem Markt, sondern den Zugang zu diesem geht, etwa Produktsicherheitsrecht. 2. Marktbezug Die Norm muss Bezug zum Markt und seinen Teilnehmern haben (Marktbezug). Fehlt etwa bei Hinterziehung von Einkommensteuer, nicht aber, wenn es darum geht die Umsatzsteuer in Netto-, Bruttobetrag und Steuersatz bei einem Warenangebot auszuweisen. 3. Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 UWG Erfasst sind (Beispiele): a) Sämtliche Verbraucherschutznormen (Widerrufsbelehrung) b) Impressumspflicht nach § 5 TMG c) Preisangabepflichten 30 Rechtsanwaltswerbung § 43b BRAO: Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Bedeutend: BVerfG WRP 2008, 492 –Versteigerung anwaltlicher Leistungen 1. Werbung: Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des anbietenden Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (BVerfG Rn. 16) 2. Sachlicher Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit (BVerfG Rn 20) verletzt, wenn Kommunikationsform gewählt, die die Öffentlichkeit belästigt und sich dieser aufdrängt; auch müssen die sonstigen Wettbewerbsregeln (Irreführungsverbot) gewahrt bleiben. Beachte: Werbung in eigener Sache ist nie so sachlich wie journalistische Berichterstattung. 3. Keine Werbung um Erteilung eines Auftrages im Einzelfall: (BVerfG Rn. 15 ff.). Werbung zielt immer auf Gewinnung von Mandanten. Deshalb ist hier nur der Fall gemeint, dass der Rechtsanwalt den Beratungsbedarf einer Person genau kennt und diese für sich gewinnen will (Ambulance Chasing), nicht Gewinnung von Mandanten schlechthin. Vgl. die §§ 6 ff. BORA. Diese sind Marktverhaltensregeln iSd. § 4 Nr. 11 UWG 31 Dogmatische Struktur der Irreführungstatbestände Beachte: Die Irreführungstatbestände des § 3 Abs. 3 UWG iVm. der SL bzw. die Irreführungstatbestände des § 4 UWG sind dem allgemeinen Tatbestand des § 5 UWG gegenüber spezieller. Allgemeiner Aufbau des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG: 1. Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 UWG 2. Geschäftliche Handlung nach § 2 Nr. 1 UWG 3. Unlauterkeit durch Irreführung 4. Irreführung (Aufbau): a) Angaben über einen der in § 5 f. UWG bzw. § 3 Abs. 3 iVm. SL bzw. § 4 UWG genannten Gegenstände. Diese müssen dem Beweis und der Überprüfung zugänglich sein. b) Fehlvorstellung auf der Seite der Verbraucher, wobei der Horizont des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 UWG maßgeblich ist. c) Bei der Konkretisierung des normativen Verbraucherhorizonts muss eine Gesamtbetrachtung der Interessen sämtlicher Marktbeteiligter stattfinden, in die ua. auch die Grundrechte eingehen können, vor allem aber auch die Schutzzwecke des UWG = Bewegungsfreiheit des Werbenden d) Beachte auch das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 UWG (BGH: Spürbarkeit ist in § 5 UWG mitgeregelt; Zweifel) 32 Trennungsprinzip (1) – Allgemeines Prinzip des Medienrechts, redaktionelle Inhalte gegenüber Werbung klar zu unterscheiden; Schutzzweck: - Verhinderung von Irreführung über den werblichen Charakter; - Eindämmung des Einflusses von Finanziers auf die journalistische Berichterstattung. Spezialregelungen in den Landespressegesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag. Beachte daneben vor allem: § 3 Abs. 3 UWG iVm. SL Nr. 11: Verboten ist der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung). Problem: Ist SL Nr. 11 analog auf andere Fälle anwendbar wie z.B. Product Placement in Kinofilmen? Nein, wegen Art. 4 UGP-RL (Vollharmonisierung). Hier kommt in Ausnahmefällen nur § 4 Nr. 3 UWG (getarnte Werbung) in Betracht, dessen Voraussetzungen aber vergleichsweise hoch sind. 33 Trennungsprinzip (2) SL Nr. 11 Zweck der Nr. 11 SL: Die Adressaten treten der Werbung auf Grund der Verschleierung unkritischer gegenüber und messen dem Werbetext größere Bedeutung bei, als sie dies bei offenkundiger Werbung tun würden. 1. Redaktionelle Inhalte: Inhalte, die typischerweise Gegenstand journalistischer Berichterstattung sind (politisch, ökonomisch, kulturell). Entscheidend: § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG = Warte des durchschnittlichen Verbrauchers, der diese Abschnitte in der Erwartung liest, journalistisch aufbereitete Informationen zu erhalten und nicht Werbung. => Werbecharakter darf nicht erkennbar sein. Maßgeblich ist der Horizont nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG. Auch der flüchtige Leser (Passant, der am Kiosk schmökert) darf nicht getäuscht werden! 2. Finanzierung durch einen Unternehmer zu Zwecken der Verkaufsförderung. Jede Art der Unterstützung; es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Unternehme eine bestimmte Aussage erkauft hat. 3. Erheblichkeit: Fehlt bei Finanzierungsbeitrag. 34 völlig unwesentlichem Heilmittelwerbung (Irreführungsverbot) § 3 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG): Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,... Anspruchsgrundlage: §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 UWG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 2 HWG. 1. Herstellerbehauptung 2. Verständnis durch die angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UWG); beachte hier: Ärzte und Patienten. 3. Unrichtigkeit (Abwägung): Wegen Gesundheitsbezugs gelten strenge Anforderungen bei der Vermeidung von Missverständnnissen. Die behauptete Heilwirkung des Präparats muss durch eine anonymisierte, randomisierte Doppelblindstudie nachgewiesen sein. 35 Vergleichende Werbung nach § 6 UWG (allgemein) Ausgangspunkt = Erwägungsgrund 8 der Werberichtlinie 2006/114/EG: „Vergleichende Werbung kann, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften vergleicht und nicht irreführend ist, ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über ihre Vorteile darstellen.“ Vergleichende Werbung liegt unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UWG vor: Erkennbarmachen des Mitbewerbers oder seiner Waren (=Bezugnahme im positiven oder negativen Sinn). Begriff des Mitbewerbers entspricht nicht vollständig dem des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG; denn diese Norm geht auf die UGP-Richtlinie zurück, § 6 Abs. 1 UWG aber auf die Werberichtlinie (Art. 2 lit. c RL 2006/114/EG). => EuGH: Gemessen an den Zwecken des Verbots vergleichender Werbung kommt es auf einen gewissen Grad an Substiutierbarkeit der Angebote des Mitbewerbers mit dem des Täters an. 36 Fehlender objektiver Bezug nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG Zweck: Erwägungsgrund 8 der Werberichtlinie 2006/114/EG: „Vergleichende Werbung (als) ... ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über ihre Vorteile darstellen.“ ! Nur, wenn ein Bezug zu nachprüfbaren Eigenschaften der Leistung des Mitbewerbers besteht, können sich die Vorteile vergleichender Werbung – nämlich die Förderung einer informierten Entscheidung – entfalten. ! Entscheidend ist der Maßstab des § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG. ! Objektiver Bezug wissenschaftliche übertriebene, bei Werbung Überprüfbarkeit, über das hinausgehende Verzerren. 37 bedeutet sondern marktschreierische nur nicht keine Anpreisen Ausnutzen und Beeinträchtigen von Kennzeichen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG) - I a) Erfasste Kennzeichen Darunter fallen nach Art. 4 lit. d und f RL 2006/114/EG zunächst die echten Marken, Handelsnamen oder Unternehmenskennzeichen. Aber auch: alle anderen Symbole und Zeichen, die aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UWG) einen Schluss auf die Herkunft von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen lassen (Herkunftsfunktion). Nicht erfasst: Allerweltsmotive. b) Unlautere Ausnutzung des Rufs Beachte: Vergleichende Werbung macht den Mitbewerber stets kenntlich (arg. e § 6 Abs. 1 UWG). Die unlautere Ausnutzung muss daher über diese Art von Bezugnahme hinausgehen. 38 Ausnutzen und Beeinträchtigen von Kennzeichen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG) - II Vgl. in diesem Zusammenhang auch RL 2006/114/EG (Werberichtlinie), Erwägungsgrund 15: Eine solche Benutzung von Marken, Handelsnamen oder anderen Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers verletzt nicht das Ausschließlichkeitsrecht Dritter, wenn sie unter Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und nur eine Unterscheidung bezweckt, durch die Unterschiede objektiv herausgestellt werden sollen. Ob eine bloße Bezugnahme zum Zwecke des Vergleichs oder eine Rufausbeutung vorliegt, bestimmt sich aufgrund einer Interessenabwägung: Wirkt die Bezugnahme wie ein Verweis auf die Artikelnummer eines fremden Produkts oder gerät sie in die Sogwirkung des fremden Kennzeichens? 39 Herabsetzung und Verunglimpfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG Angriff auf die allgemeine Achtung im Verkehr bzw. auf den vom Unternehmen geschaffenen Good Will, sein Image bzw. das seiner Erzeugnisse. ! Beachte: Nicht jede kritische Darstellung wird erfasst; immerhin handelt es sich um Werbung. Erforderlich: ein deutliches Überschreiten der Grenzen sachlicher Erörterung. ! Entscheidend ist der Maßstab des § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG, wobei ferner beachtet werden muss, dass die Werbung und die Werbesprache sehr häufig auf Übertreibungen beruhen. Ein gewisses Maß an Hyperbolik und Überspitzungen muss daher hingenommen werden. 40 Warenimitation (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG) Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem gesetzlich geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware. 1. Ware, die unter einem gesetzlichen Kennzeichen vertrieben wird. 2. Problem: Imitation/Nachahmung oder Leistungsvergleich? • BGH/EuGH: Wichtig ist die Abgrenzung zwischen der Imitationsbehauptung und der Behauptung der Gleichwertigkeit zwischen den Waren. • Vergleichende Werbung soll ja einen Leistungsvergleich durch Gegenüberstellung ermöglichen (Erwägungsgrund 8 RL 2006/114/EG); dieser ist also nicht verboten. • Entscheidend ist daher, dass die Behauptung aufgestellt wird, die Ware sei ein Nachbau, ein technisches Äquivalent usw. (deutliche Imitationsbehauptung) und nicht nur gleich leistungsfähig. • Abgrenzung im Wege der Interessenabwägung 41 Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) Die Norm beruht allein auf deutschem Recht und schöpft eine Regelungslücke in der UGP-Richtlinie aus. Vgl. dazu UGP-RL, Erwägungsgrund 7, Sätze 3 bis 5: 3Sie (die UGPRichtlinie, Anm. J.O.) bezieht sich nicht auf die gesetzlichen Anforderungen in Fragen der guten Sitten und des Anstands, die in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. 4Geschäftspraktiken wie beispielsweise das Ansprechen von Personen auf der Straße zu Verkaufszwecken können in manchen Mitgliedstaaten aus kulturellen Gründen unerwünscht sein. 5Die Mitgliedstaaten sollten daher im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin Geschäftspraktiken aus Gründen der guten Sitten und des Anstands verbieten können, auch wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen. Es geht um Belästigungen der Verbraucher als solche, ohne dass eine informierte Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG verhindert wird. Beachte bei der Auslegung: § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt eine Erheblichkeitsschwelle voraus („unzumutbar“), während die Sondertatbestände des Abs. 2 diese nicht kennen. Anwendungsfälle: - Fälle unerwünschter Werbung, die von Abs. 2 nicht erfasst werden (Briefkastenwerbung trotz Aufklebers „Bitte keine Werbung einwerfen“. - Haustürvertrieb; beachte: Aus § 312b BGB folgt nicht, dass der Haustürvertrieb generell erlaubt. - Werbeansprache auf öffentlichen Plätzen (vgl. UGP-RL oben). 42 Hartnäckige Ansprache nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (2) 1. Tatbestand ist subsidiär gegenüber § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG, weil beide Normen bereits Sonderfälle der hartnäckigen Ansprache erfassen. Für den Fernabsatz geeignetes Mittel der Kommunikation => § 312c Abs. 2 BGB 2. Hartnäckige Ansprache: a) Anhang I Nr. 26 UGP-Richtlinie („persistent, répété, ripertute“), => wiederholte Ansprache, nicht eine besonders intensive oder sonst aggressive. b) Verbraucher muss diese Art der Werbung ausdrücklich nicht wünschen. Grund: § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG setzt anders als § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG keine Erheblichkeitsschwelle voraus, so dass jede unter die Norm fallende Begehungsform per se verboten ist => Der entgegenstehende Wille des Verbrauchers muss also ohne jeglichen Interpretationsspielraum und unmissverständlich sein. 43 Telefon- und E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 TMG) – I Der Belästigungseffekt beruht auf folgenden Faktoren: 1. Die Werbenachricht erreicht den Adressaten unmittelbar und persönlich, was Werbung sonst nicht gelingt. 2. Der Adressat wird von Telefonwerbung überrumpelt, weil er auf sie nicht gefasst ist. 3. Der Adressat bringt die Kosten für eine Telefonanlage nicht auf, um einem Unternehmen eine Werbeplattform zu bieten. 4. Die Funktionsfähigkeit der Telefonanlage leidet darunter, wenn sämtliche Interessenten zu dieser Art der Werbung übergehen können. Deshalb ist stets eine Einwilligung erforderlich, als Opt-in im Falle der Telefonwerbung § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und als Opt-out im Falle der E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 3 Nr. 3 und 4 UWG) 44 Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) - II Die Norm dient der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG => Zentrales Tatbestandsmerkmal: Vorherige ausdrückliche Einwilligung. a) Ausdrücklichkeit Der Kunde muss eindeutig erkennen können, dass er in Werbeanrufe und eine entsprechende Kontaktaufnahmen einwilligt. Die Einwilligung muss in Kenntnis der Sachlage abgegeben werden. Dabei greift ein Umkehrschluss aus Abs. 3 => Wenn der Kunde mit bestimmten Werbekontakten in einem Kontext rechnen muss, ist er nicht so schutzwürdig. b) Konkretheit Der Gegenstand der Anrufe (Person des Werbetreibenden, Gegenstand der Werbung) müssen vor Erteilung der Einwilligung konkretisiert werden und dürfen später nicht überschritten werden. 45 Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs Abmahnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG): Aufforderung an die andere Seite, innerhalb einer bestimmten Frist die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens zu erklären und eine vorgegebenes Vertragsstrafeversprechen (§§ 336 ff. BGB) für den Fall des Zuwiderhandelns abzugeben. a) Nimmt der Gegner die Abmahnung durch strafbewehrte Unterlassungserklärung an, endet die in § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr. Eine einstweilige Verfügung wäre deshalb unbegründet! b) Der Abmahnende hat einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (Abmahngebühr); früher auch aus § 683 Satz 1 BGB und § 9 UWG begründet. Bei missbräuchlicher Abmahnung greift § 8 Abs. 4 UWG. c) Lehnt der Gegner die Abmahnung ganz oder teilweise ab, betreibt der Anspruchsteller die Sache im Rechtsschutzes (§§ 935, 940 ZPO) weiter. 46 Wege des einstweiligen Notwendiger Inhalt der Abmahnung 1. Aufforderung zur Unterlassung eines genau bezeichneten unlauteren Verhaltens oder zur Beseitigung seiner Folgen. 2. Setzung einer angemessenen Frist gegenüber der anderen Seite mit der Drohung, bei Verstreichen Klage zu erheben. 3. Aufforderung an die Gegenseite, den Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG anzuerkennen und ein Vertragsstrafeversprechen nach §§ 339 ff. BGB in einer bestimmten Höhe für den Fall der erneuten Verletzung abzugeben. Denn andernfalls bleibt das Anerkenntnis folgenlos. 4. Forderung von Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 47 Strafbewehrte Unterlassungserklärung 1. Die Vertragsstrafe nach § 339 BGB ist eine Nebenabrede zu einem Vertrag, die zwei Zwecke verfolgt: a) Sie setzt einen Anreiz zur Wahrung der Vertragstreue und b) sie pauschalisiert den Schaden des Gläubigers. Dieser braucht im Falle einer Pflichtverletzung der Vertragsgegenseite nicht nachzuweisen, in welcher Höhe die Vertragsstrafe entstanden ist. 2. Anspruchsgrundlage auf die Vertragsstrafe ist in den UWG-Fällen § 339 Satz 2 BGB 3. Die Unterlassungserklärung bedeutet die Annahme eines in der Abmahnung angetragenen Angebots. Es kommt ein Vertrag mit Vergleichscharakter (§ 779 BGB) zustande. a) Verstößt der Schuldner gegen seine vertragliche Pflicht, kann er deshalb nicht geltend machen, diese stelle keinen UWG-Verstoß dar. b) Streitpunkt liegt häufig darin, ob das aktuelle Verhalten gegenüber der Unterlassungsverpflichtung neu ist und nicht erfasst wird oder „kerngleich“ ist und unter diese fällt. 48 Missbrauch der Abmahnung Ausgangspunkt: Das UWG ist ein Marktordnungsrecht (arg e § 1 Satz 2 UWG). Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs dient der Durchsetzung der Marktordnung durch Private. Ein Missbrauch liegt daher vor, wo nicht die Durchsetzung der Prinzipien des lauteren Wettbewerbs im Vordergrund steht, sondern Eigennutz oder Schädigungsabsicht. Konsequenz: Ein Missbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das zentrale Motiv der Abmahnung nicht in der Abstellung des Wettbewerbsverstoßes liegt, sondern es dem Abmahnenden 1. um Einnahmeerzielung oder 2. um die Belastung des Abgemahnten mit Abmahnkosten geht. Vgl. dazu BGH (BGH MMR 2013, 244, Rn. 19) : „Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen, und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts Rechtsmissbrauch führen, sein, kann weil daher dem ein Kläger Indiz im für Einzelfall einen ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist.“ 49 Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 5 UWG Norm verweist auf § 13 UKlaG (Schönfelder Nr. 105, Taschenbuch Nr. 4). Dieser Anspruch steht nach § 13 Abs. 1 UKlaG zu: a) den qualifizierten Einrichtungen, b) den Verbänden zur Förderung gewerblicher und selbständiger Interessen und c) den Industrie- und Handelskammern. Die Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sind gerade nicht aktivlegitimiert. Grund: Keine Ausforschung von Konkurrenten; Auskunftsanspruch soll kein Mittel im Wettbewerb sein. Beachte: Auskunftsansprüche stellen in der Zivilrechtsordnung seltene Ausnahmefälle dar (Datenschutzpflichten der Auskunftspflichtigen): § 13a UKlaG: Zusendung unbestellter Ware oder der Erbringung unbestellter Dienstleistungen § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG: Der Inhaber von Urheberrechten kann vom Verbindungsnetzbetreiber Auskunft über die Identität eines Kunden des Providers verlangen, der sein Urheberrecht verletzt hat. 50 Schadensersatzanspruch aus § 9 Satz 1 UWG iVm. § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG 1. Aktivlegitimation § 9 S. 1 UWG: Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 2. Geschäftliche Handlung § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 3. Unlauterkeit nach § 3 oder § 7 UWG. 4. Haftungsbegründende Kausalität: Der Wettbewerbsverstoß muss zurechenbar kausal zu einem Grundschaden führen. 5. Verschulden nach § 276 Abs. 1 BGB 6. Haftungsausfüllende Kausalität: Aus dem Grundschaden müssen sich konkret bezifferbare Vermögensschäden ergeben. Beachte: Das zentrale Problem des § 9 UWG liegt in der haftungsausfüllenden Kausalität. Der UWG-Verstoß beeinflusst zwar die Wettbewerbsverhältnisse. Der davon Betroffene kann jedoch häufig den Schaden nicht konkret beziffern, der ihm so entstanden ist (sog. Marktverwirrungsschaden). Beispiel: B betreibt eine gegen § 4 Nr. 6 UWG verstoßende Werbung. Konkurrent kann beweisen, dass dies sich im Wettbewerb ausgewirkt hat (= haftungsbegründende Kausalität = Marktverwirrung). Nicht beweisen kann er jedoch, wieviel Umsatz genau ihm wegen dieser Vorkommnisse iSd. § 252 BGB entgangen ist (= haftungsausfüllende Kausalität). 51 Einstweiliger Rechtsschutz Antrag nach §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf einstweilige Verfügung bei besonderer Eile. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit 1) Sachlich das Landgericht nach § 13 UWG 2) Örtlich: Niederlassung des Beklagten bzw. Begehungsort (§ 14 UWG). Gilt für Klagen, aber auch für einstweilige Verfügungen über § 937 ZPO. II. Behauptung eines Verfügungsanspruchs Bloße Möglichkeit eines Anspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3 bzw. 7 UWG. III. Verfügungsgrund Eigentlich: Eilbedürftigkeit; wird nach § 12 Abs. 2 UWG für Unterlassungsansprüche widerleglich vermutet. Vermutung entfällt, wenn Antragsteller selbst sich mit der Antragstellung ab Kenntniserlangung Zeit lässt. B. Begründetheit Prüfung des Verfügungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG); Verfügungsgrund besteht stets nach § 12 Abs. 2 UWG. 52 Schutzschrift (gelegentlich auch Abwehrschreiben) Ausgangspunkt: Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz muss das Gericht den Gegner nicht anhören (§ 940 i.V.m. § 936 i.V.m. § 921 ZPO). Grund: Die Anhörung verzögert das Verfahren und gibt der Gegenseite die Möglichkeit, wirkungsvolle Maßnahmen zu vereiteln. Es steht also im freien Ermessen des Gerichts, auf die bloße eidesstattlich versicherte Behauptung des Anspruchsberechtigten und Antragstellers hin zu entscheiden. ! Gefahr für den Unternehmer, von einer einstweiligen Verfügung überrascht zu werden. ! Lösung: Hinterlegung einer Schutzschrift bei den nach §§ 13, 14 UWG zuständigen Gerichten. Formloses Schreiben, in dem Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten zur Rechtmäßigkeit seines Verhaltens niedergelegt sind. Wird bei einem dieser Gerichte ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, ist das Gericht verpflichtet, das Schutzschreiben zu berücksichtigen, auch wenn es den Gegner nicht anhört. Dies gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Absatz 1 GG); denn in diesem Fall ist mit der Kenntnisnahme vom gegnerischen Standpunkt nicht die Gefahr einer Vereiteilung des Verfügungsanspruchs verbunden. Dann gewinnt aber das in Art. 103 Abs. 1 GG angelegte Prinzip die Überhand. 53 Abschlussschreiben Nach Erlass der einstweiligen Verfügung kann ein weiteres langwieriges Verfahren dadurch verhindert werden, dass der Gegner die einstweilige Verfügung auf ein Abschlussschreiben hin anerkennt. Abschlussschreiben = Sonderform der Abmahnung zur Erwirkung einer strafbewehrten Annahmeerklärung und zum Rechtsmittelverzicht. Nimmt der Gegner durch Abschlusserklärung an, ist das Verfahren praktisch beendet: Der Gegner verzichtet auf weitere Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung, und der Anspruchsberechtigte kann nicht weiter klagen, weil keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. 54 Feststellungsklage nach § 256 ZPO (1) 1. Örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UWG. 2. Sachliche Zuständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG. 3. Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO: a) Behauptung eines feststellbaren Rechtsverhältnisses = Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. b) Behauptung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung. aa) Wenn dem Grunde nach ein Schaden entstanden ist, der jetzt noch nicht beziffert werden kann. bb) Wenn dem Kläger eine aktuelle Gefahr droht (z.B. Abmahnung bei der negativen Feststellungsklage). Beachte: negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Feststellung des Klägers, dass kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegen ihn gerichtet ist. §§ 13, 14 UWG finden hier umgekehrte Anwendung (Sitz des Klägers, weil potenziellen UWG-Täters, nicht des Beklagten). Grund: Zweck der Normen, das möglichst tatortnahe Gericht zu befassen. 55 Feststellungsklage nach § 256 ZPO (2) 1. Rügelose Einlassung nach auf das unzuständige Gericht nach § 39 Satz 1 ZPO möglich? Nein, da § 14 UWG ausschließliche Gerichtsstände begründet (vgl. Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG „nur“) 2. Verhältnis von negativer Feststellungsklage und Widerklage Bsp.: Nach Erhebung der negFK durch K, erhebt B Klage auf Unterlassung, gestützt auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO entfällt, wenn über die Widerklage mündlich verhandelt wurde. Denn dann kann sie nicht mehr einseitig von B nach § 269 Abs. 1 ZPO zurückgezogen werden => K ist sicher, dass das Gericht über das Bestehen eines Anspruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG entscheidet. Konsequenz: Einseitige Erledigungserklärung durch K; Entscheidung über die Kosten analog § 91a ZPO! 56 Internationaler Anwendungsbereich des UWG 1. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte = Sonderform der örtlichen Zuständigkeit. Gem. Art 5 Nr. 3 EuGVO das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. ! Beachte: UWG ist ein Marktordnungsrecht. ! Das Gericht, das örtlich für d. betroffenen Markt zuständig ist. 2. Anwendbarkeit des deutschen UWG (IPR) Beachte: Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO: Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, Wettbewerbsbeziehungen Verbraucher oder beeinträchtigt die worden in dessen kollektiven sind oder Gebiet die Interessen der wahrscheinlich beeinträchtigt werden (Marktortregel = das am betroffenen Marktort geltende Recht ist im Zweifel berufen) 3. Herkunftslandprinzip (§ 3 Abs. 2 TMG) Kein Prinzip des IPR, sondern des materiellen Rechts. Im Verhältnis der Staaten, in denen die e-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) und die Fernsehrichtlinie (89/552/EWG) anwendbar ist, gilt das Herkunftslandprinzip. Deutsches UWG ist anwendbar; es darf aber in seinen Rechtsfolgen nicht über das UWG am Sitzort des ausländischen Unternehmens hinausgehen. Notfalls: Einschränkung der Rechtsfolgen des UWG, so dass es mit dem UWG am Herkunftsort übereinstimmt! Ausnahmen nach § 3 Abs. 5. 57 System des Leistungsschutzes im deutschen Recht 1. Persönliche geistige Schöpfungen von großer Schöpfungshöhe (Roman, Film, Song) => Urheberrechtsgesetz. 2. Erfindungen (= technische Lösungen eines technischen Problems; Bsp: ABS-Bremssystem) => Patentgesetz. 3. Kleinere Erfindungen (Sicherheitsgriff von bei geringer einer Erfindungshöhe Heckenschere) => Gebrauchsmustergesetz. 4. Kleinere ästhetische Gestaltungen (Design) => Designgesetz. 5. Schutz der Kennzeichnung einer Ware => Markengesetz. Jenseits dieses Spezialschutzes Nachahmungsfreiheit: gilt Wissenschaftlicher das Prinzip der und künstlerischer Fortschritt beruhen regelmäßig auf der Auseinandersetzung mit einer fremden Leistung. Nachahmungen sind deshalb prinzipiell erlaubt, sofern der Gesetzgeber sie nicht spezialgesetzlich verboten hat. => Grundsatz: Über das UWG darf kein weitergehender Leistungsschutz betrieben werden. Umstritten: Ob das UWG bestimmte Formen der Nachahmung über § 4 Nr. 9 UWG auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 UWG verbieten darf, wenn andernfalls ein Marktversagen droht. 58 Überblick über das Markenrecht 1. Zentrale Unterscheidung a) Marken iSd. § 3 MarkenG = Zeichen zur Unterscheidung von Waren => Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG b) Geschäftliche Bezeichnungen (§ 5 MarkenG): Abs. 2 Name, Firma und sonstige Bezeichnungen eines Unternehmens. Abs. 3: Titel von Druck-, Film- und Bühnenwerken 2. Entstehung des Schutzes a) Marken: • durch Eintragung im Markenregister (§ 4 Nr. 1 MarkenG), • mittels Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise (§ 4 Nr. 2 MarkenG) • wenn es sich um eine Weltmarke handelt (§ 4 Nr. 3 MarkenG; Beispiel: „Coca Cola“) b) Geschäftliche Bezeichnungen: Durch das Führen derselben im Verkehr 59 Ansprüche wegen Markenverletzung (1) Wichtig: Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG Setzt voraus: 1. Kennzeichenmäßige Benutzung der Marke (Marke wird zur Warenunterscheidung und Herkunftsbezeichnung eingesetzt) 2. Verletzung des § 14 Abs. 2 MarkenG 3. Wiederholungsgefahr Tatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG: Nr. 1 (doppelte Identität): -) ein mit der Marke identisches Zeichen wird -) zur Kennzeichnung der identischen Ware benutzt. Nr. 2 (Verwechselungsgefahr): -) ein mit der Marke identisches/ähnliches Zeichen wird -) zur Kennzeichnung einer identischen/ähnlichen Ware benutzt -) es besteht Verwechselungsgefahr im engeren Sinne (Irrtum über die Herkunft der Ware) oder im weiteren Sinne (Missverständnisse über einen möglichen Sachzusammenhang der Ware mit der Originalware). 60 Ansprüche wegen Markenverletzung (2) Nr. 3 (Rufausbeutung/-beeinträchtigung) -) ein mit der Marke identisches/ähnliches Zeichen wird -) zur Kennzeichnung einer nicht identischen, nicht ähnlichen Ware benutzt und -) die Marke ist im Inland bekannt (Bekanntheitsgrad größer als 50%) und -) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke wird ohne rechtfertigenden beeinträchtigt. 61 Grund ausgenutzt oder Ansprüche wegen Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG: Voraussetzungen: Kennzeichenmäßige Benutzung, verbotene Benutzung nach Abs. 2 oder 3 und Wiederholungsgefahr. 1. Fall der Verwechselungsgefahr = § 15 Abs. 2 MarkenG 2. Fall der Rufausbeutung = § 15 Abs. 3 MarkenG 62 Die Störerhaftung des Providers im Internet - I Bsp. BGH 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay: Bei eBay werden Filme ohne Alterskontrolle angeboten, die an Jugendliche nach dem Jugendschutzmedienstaatsvertrag nicht abgegeben werden dürfen. Problem: Verantwortlichkeit von eBay? 1. Störerhaftung im engeren Sinne a) Rechtsgrundlage Grundlage ist § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Wortlaut). Provider ist als Störer verantwortlich, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Zumutbar ist ihm die Prüfung, wenn ein offensichtlicher Rechtsverstoß des Kunden vorliegt. Offensichtlichkeit bedeutet tatsächliche und rechtliche Evidenz. b) Anwendungsbereich Der BGH wendet die Grundsätze der Störerhaftung nicht auf reine UWG-Fälle an, bei denen es nur um eine wettbewerbswidrige Handlung geht (z.B. Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG), sondern nur, wenn sich die Verletzungshandlung gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut richtet. Rechtswidrigkeit und Grund: höhere Deutlichere Erkennbarkeit Schutzwürdigkeit Rechtsguts. 63 des der berührten Die Störerhaftung des Providers im Internet - II 1. Providerhaftung (Fortsetzung) c) Rechtsfolge Der Provider muss seine Website nicht ständig nach Rechtsverstößen durchsuchen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, Text unten). Er muss jedoch, wenn er auf eine offensichtliche Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wird, diese abstellen. Im Beispiel ist das Persönlichkeitsrecht der Jugendlichen als absolut geschütztes Rechtsgut berührt. eBay muss allerdings nur auf Zuruf tätig werden. d) Folgeproblem Der Rechtsgutsträger kann sich nur gegen die einzelne Tat wehren und muss diese jeweils beim Provider anzeigen. Ist er hier erfolgreich vorgegangen, kann sich der Rechtsverstoß gleich schon wiederholen. e) Bedeutung der Normen des TMG Der BGH wendet die §§ 8 bis 10 TMG nicht auf negatorische Ansprüche (Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche) an. Grund: § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG enthält eine entsprechende Öffnungsklausel und die §§ 8 ff. TMG setzen Verschuldenselemente voraus, die nur auf Schadensersatzansprüche und Straftaten passen. 64 Die Störerhaftung des Providers im Internet - III 2. Erfolgsabwendungspflichten Anspruch des Rechtsgutsträgers, dass der Provider nicht nur eine konkrete Rechtsverletzung abstellt, sondern in Zukunft ähnliche Rechtsgutsverletzungen abstellt. Geht über die einfache Störerhaftung deutlich hinaus. Zwei Begründungsansätze: a) Spezifische Gefährdung Sofern der Provider den Rechtsgutsträger durch seine geschäftliche Tätigkeit in spezifischer Weise in bestimmten Rechtsgütern gefährdet, trifft ihn hinsichtlich dieser auch eine Erfolgsabwendungspflicht. Passt im eBay-Fall, weil über diese Plattform verbotene Filme leichter erhältlich. b) Implementierung einer Filtersoftware Sofern der Provider künftige Rechtsgutsverletzungen durch Implementierung einer einfachen Filtersoftware verhindern kann, trifft ihn ebenfalls eine Erfolgsabwendungspflicht (str.: aA EuGH in den Entscheidungen Scarlet Extended und Sabam). 65 Zurechnungsregeln nach dem Telemediengesetz (TMG) Gehen zurück auf die e-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. Beachte auch § 7 Abs. 2 TMG: 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.2Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. ! Aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG folgert die Rechtsprechung, dass § 1004 Abs. 1 BGB (Störerhaftung) neben den §§ 8 bis 10 TMG anwendbar ist. ! BGH wendet die §§ 8 verschuldensabhängige bis 10 Institute TMG nur auf (Schadensersatz, Straftatbestände) an, nicht auf Unterlassungsansprüche. ! Bei Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts gilt die allgemeine Störerhaftung, in reinen UWG-Fällen (bloße unerlaubte Handlung wie Irreführung) greift die Störerhaftung nicht. 66 §§ 8 bis 9 TMG § 8 Durchleitung von Informationen (Access-Provider) (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen (CacheProvider) Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Informationen nicht verändern, 2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, 3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, ... 67 § 10 TMG § 10 Speicherung von Informationen (Host-Provider) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. 68