Recht Grundlagen

Werbung
Mittelstandsrecht
SoSe 2015
ra-freimuth.de
Vorlesung vom 08.05.2015, 08.00 – 09.30 Uhr
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1.1.2.4 Verbraucherschutz bei „Haustürgeschäften“
Neue Regelung seit 30.06.2014
Verbraucherverträge, §§ 312 ff. BGB
Beziehen sich auf eine entgeltliche Leistung des
Unternehmers (§ 14 BGB) an den Verbraucher (§ 13 BGB)
• Allgemeine Pflichten § 312 a BGB:
-Bekanntgabe der Identität (bei Anruf des Unternehmers)
- Informationen aus Art 246 EGBGB (Einführungsgesetz
zum BGB)
• Geltung für
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
zwischen Unternehmer und Verbraucher, § 312 b BGB und
- Fernabsatzgeschäfte, § 312 c BGB
• Rechtsfolge für beide (über § 312 g BGB)
- Widerrufsrecht nach § 355 BGB
- innerhalb von 2 Wochen ab schriftlicher Belehrung
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1.1.3: Fernabsatz und Onlinehandel
1.1.3.1: Direktvertrieb ohne persönlichen Kontakt mit
Werbebrief, Katalog, Telefon, Fernsehen, Email, Internet (ECommerce)
1.1.3.2 Domain (Internetseite http//www. XY GmbH)
- Zu beachten sind Markenrechte (Markengesetz)
- Verletzungshandlung: Mit der Marke wird eine Herkunft
verbunden oder die Marke wird von einem Dritten im
Rahmen einer geschäftlichen Handlung unrechtmäßig
verwendet, im Einzelnen:
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Markenrecht
Rechtsgrundlage: Markengesetz
Schutzgegenstand (§ 1 MarkenG) sind:
- Marken (§ 3 MarkenG): Zeichen, Wörter einschließlich
Personenbezeichnungen, Abbildungen, Buchstaben,
Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen,
Farbzusammenstellungen und ähnliches. Erforderlich ist
die Eignung, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmers von denjenigen anderer Unternehmer zu
unterscheiden („Wenn´s ums Geld geht Sparkasse“;
BMW-Niere)
- geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel (§ 5
MarkenG): Bezeichnung eines Unternehmens (z.B. Firma
des Kaufmanns), Titel von Filmen, Druck- und
Tonwerken)
- geografische Herkunftsangaben (Lübecker Marzipan,
Parmaschinken)
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b. Entstehung des Markenschutzes (§ 4 MarkenG) durch
- Eintragung des Zeichens in das Markenregister oder
- permanente Nutzung des Zeichens im Geschäftsverkehr,
sofern das Zeichen bereits Verkehrsgeltung erlangt hat
Wirkung des Schutzrechts
- Ausschließliche Nutzung mit Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen (§§ 14, 15 MarkenG)
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Weitere Verletzungsmöglichkeit: Verstoß gegen das
Namensrecht, § 12 BGB mit Unterlassungsanspruch, § 1004
BGB
Ferner: Eintrag von Internet-Adressen mit der Absicht
deren Verkaufs (Domain-Grabbing) verstößt gegen das
UWG (Unlauterer Wettbewerb, § 4 Nr. 10 UWG –
Behinderung von Wettbewerbern)
Rechtsfolge: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
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1.1.3.3 Inhalt der Internetseite
1.1.3.3.1 Beachtung des Urheberrechts (UrhG):
Geschützt sind Werke der Literatur, Wissenschaft und
Kunst, also auch der Musik.
- Keine Eintragung erforderlich
- die Schaffung des Werkes ist völlig ausreichend (also
kein besonderes Copyright).
- Das Urheberrecht steht dem Erschaffer zu,
- gegebenenfalls auch seinem Arbeitgeber, z.B. als
Mitarbeiter eines Software-Herstellers.
- Geschützt: Verwertung, also die Vervielfältigung, die
Verbreitung und die Ausstellung.
Im Ergebnis: Keine Verwendung von Bildern, Zeichen,
Schriften u.ä. auf der Internetseite.
Ausnahmen: Reden, Rundfunkkommentare und
Zeitungsartikel, §§ 48 und 49 UrhG
Zitierrecht nach Quellenangabe, § 51 UrhG
Bearbeitung und Benutzung, §§ 23, 24 UrhG
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1.1.3.3.2 Wettbewerbsrecht
Berücksichtigung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb) bei der Gestaltung von Internetseiten,
insbesondere § 3 UWG (Generalklausel), § 5 UWG (Verbot
irreführender Werbung), § 7 UWG (Verbot unzumutbarer
Belästigung).
Auch: Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch, § 4
Nr. 11 UWG, insbesondere Verstöße gegen das
Telemediengesetz (Impressumspflicht für Websides nach
§ 5 TMG, Einzelheiten und Inhalt des Impressums siehe
dort.
Ebenso: Verstöße gegen § 6 TMG (kommerzielle
Kommunikation: Werbung muss klar ersichtlich sein,
ebenso der Auftraggeber der Werbung, klare
Bezeichnung von Verkaufsförderungsmaßnahmen wie
Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke, Klare
Erkennung von Preisausschreiben und Gewinnspielen.
Verstöße gegen § 6 TMG werden nach dem UWG
sanktioniert.
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§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in
menschenverachtender Weise oder durch sonstigen
unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind,
geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die
geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die
Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von geschäftliche Handlungen
verschleiert;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen,
Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit
Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und
eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem
Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer
Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder
Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der
Dienstleistung verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
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8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen
eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein
Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder
verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens
oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die
Tatsachen nicht erweislich wahr sind;
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines
Mitbewerbers sind,
10.Mitbewerber gezielt behindert;
11.einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln.
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§ 8 Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche
Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht bereits dann, wenn eine derartige
Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2)…
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;2. rechtsfähigen Verbänden zur
Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen,
2. den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern.
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§ 9 Schadensersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7
unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den
Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von
periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung
geltend gemacht werden.
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§ 13
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht
wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
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§ 14 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung
oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein
inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
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Auch Verstöße gegen die Bestimmungen zu den AGB (Allgemeine
Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff BGB, begründen einen
Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch und sind somit
nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, dies allerdings nur bei
der Verwendung der AGB eines Unternehmers gegenüber einem
Verbraucher (s.o.)
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1.1.3.3.3 Datenschutz
-Grundlage: Bundesdatenschutzgesetz, Nr. 56 der AR. S.
- Inhalt: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogenen Daten
-Personenbezogene Daten: § 3
-Erhebung von Daten, § 3 Abs. 3: Datenbeschaffung
-Verarbeitung von Daten, § 3 Abs. 4: Speichern,
Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen
- Nutzen von Daten, § 3 Abs. 5: Jede Datenverwendung,
die nicht Erheben oder Verarbeiten ist
Zulässigkeit von Erhebung, Verarbeitung und Nutzung, § 4 :
- nur wenn angeordnet wird oder der Betroffene
einverstanden ist
- Im Arbeitsverhältnis: § 32 – Zulässig, sofern erforderlich
- Datengeheimnis, § 5
- Auskunftsanspruch, § 34
- Berichtigungsanspruch, § 35
- Löschungsanspruch, § 35 Abs. 2 Missbrauch
- Schadensersatzansprüche bei Missbrauch: §§ 280, 823
BGB
1.1.3.4 Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen NEU NEU
NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU
1.1.3.4.1 betrifft Geschäfte zwischen Unternehmer (§ 14 BGB)
und Verbraucher (§ 13 BGB)
Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
Definition Unternehmer: Betreibt Gewerbe (nicht unbedingt
Handelsgewerbe, dann Kaufmann)
Definition Gewerbe: Gewinnorientiert, auf Dauer, selbständig und
nach außen auftretend
Definition Verbraucher: Erwerb der Ware für private Zwecke und
nicht für ein Gewerbe
Definition Fernkommunikationsmittel: Alle Wege für de
Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien (Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, E-mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Rechtsfolge: Widerrufsrecht, § 312 g BGB
Aussnahmen: § 312 g Abs. 2 BGB (z.B. Nr. 11: Bestellung eines
Handwerkers zur Durchführung von Reparaturen)
Umfang des Widerrufsrechts: § 355 BGB: Zwei Wochen ab
Belehrung
1.1.3.4.2 Informationspflichten des Unternehmers bei
Fernabsatzvertrag
Gem. 312 c und § 312 d BGB i.V.m. Artikel 246 §§ 1 und 2
EGBGB
1.1.3.5 Spezielle Regelungen zu Onlineshops
1.1.3.5.1: weitere generelle Informationspflichten gem. § 5 TMG
(Telemediengesetz) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
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Telemediengesetz (TMG)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel
gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten: 1.den Namen und die Anschrift, unter der sie
niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die
Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben
über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stammoder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden
Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und
die entsprechende Registernummer,
5. Ausbildung, Beruf etc.
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§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder
teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder
Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben
nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu
benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist
kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils
Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur
benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9 a
entsprechend.
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Bei Verstößen: § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB
(Verletzung eines Schuldverhältnisses, das bereits vor
Vertragsabschluss entsteht)
1.1.3.5.2 Preisangabenverordnung
Beinhaltet Angaben des Preises einschließlich Mehrwertsteuer
und allen sonstigen Preisbestandteilen, also Endpreise.
Erforderliche Angeben im Internet: Alle Preisangaben inklusive
Mehrwertsteuer
1.1.3.5.3 spzialgesetzlich geregelte Bereiche
Für den Vertrieb besonderer Artikel gelten zusätzliche
Vorschriften, wie z.B. Arzneimittelgesetz, Kosmetikverordnung,
Textilkennzeichnungsverordnung, Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz, Verpackungsverordnung,
Buchpreisbindungsgesetz u.ä.
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1.1.4 Wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen beim
Direktvertrieb
1.1.4.1: Grundlagen
UWG, zu beachten nicht nur beim direkten Vertrieb durch
Telefon- oder Online-Marketing, sondern auch bei Vertrieb durch
einen Vertreterbesuch
1.1.4.2: Insbesondere § 7 UWG als Rechtsrahmen
1.1.4.2.1: Überblick § 7 Abs. UWG: Geschäftliche Handlung führt
zu einer unzumutbaren Belästigung
Beispiele: Gezieltes Ansprechen von Personen in der
Öffentlichkeit, Zusenden unbestellter Ware, Haustürwerbung
Voraussetzung: Unzumutbare Weise und eine hierdurch
verursachte Belästigung
1.1.4.2.2: Nicht jede Belästigung ist untersagt, sondern nur die
unzumutbare. Beispiel: Unzumutbar ist das Ansprechen im
Straßenverkehr, zumutbar ist das Ansprechen auf einem Markt.
Ebenso unzulässig: Vertreterbesuche ohne deren vorherige
Bestellung (ist aber strittig).
1.1.4.2.3: Unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs.2 UWG
Unverlangte Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche
Einwilligung ist unzulässig, ebenso die Benutzung von
Anrufmaschinen gemäß § 7 A
Abs. 2 Ziffer 3 UWG ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung.
Ebenso die Versendung von E-Mails mit erbeinhalt ohne die
vorherige Einwilligung des Empfängers
1.1.4.2.4. Rechtsolgen eines Verstoßes gegen das UWG:
Unterlassungs- und Beseistigungsanspruch, § 8 Abs. 1 UWG,
Schadensersatzanspruch, § 9 UWG
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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer
in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt
insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der
angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen 1.bei
Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3
nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der
kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher
hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht
wünscht;
2.bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem
Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung
oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen
zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3.bei Werbung unter Verwendung einer automatischen
Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne
dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten
vorliegt, oder
4.bei Werbung mit einer Nachricht, a)bei der die Identität des
Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird,
verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen
wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website
aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der
Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare
Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer
Post nicht anzunehmen, wenn 1.ein Unternehmer im
Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung
von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene
ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung
klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der
Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür
andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen
entstehen.
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1.2 Indirekter Vertrieb
1.2.1 Unternehmensunabhängige Vertriebsorganisation
1.2.1.1 Absatzhelfer
1.2.1.1.1 Handelsvertreter
1.2.1.1.1.1 Begriff, Arten und Abgrenzungsfragen
- selbständiger Gewerbetreibender, § 84 Abs.1 S. 1 HGB
- Vorteil für Unternehmer:
- keine Lagerhaltung
- keine Lohnkosten, da kein Arbeitnehmer
- HV ist Vertreter nach §§ 164 ff. BGB, also nicht Vertragspartner
- schließen Kaufverträge, Mietverträge, Bausparverträge u.ä. ab
- Dauerschuldverhältnis gem. § 675 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag)
- keine Weisungs- und Direktionsbefugnis
- HV kann Kaufmann sein (§§ 1 ff HGB) oder
- Kleingewerbetreibender
Schutzvorschriften: §§ 84 ff. HGB
- Ausgleichsanspruch § 89 b HGB
- Ausnahme: Der Einfirmenvertreter ist Arbeitnehmer
- Bezirksvertreter, § 87 Abs. 2 HGB: Provisionsansprüche auch ohne
seine Mitwirkung
- Generalvertreter mit eigenen Untervertretern: Schließen
entweder Verträge im Namen des Unternehmers oder des GV ab.
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