Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom 08.05.2015, 08.00 – 09.30 Uhr 1 1.1.2.4 Verbraucherschutz bei „Haustürgeschäften“ Neue Regelung seit 30.06.2014 Verbraucherverträge, §§ 312 ff. BGB Beziehen sich auf eine entgeltliche Leistung des Unternehmers (§ 14 BGB) an den Verbraucher (§ 13 BGB) • Allgemeine Pflichten § 312 a BGB: -Bekanntgabe der Identität (bei Anruf des Unternehmers) - Informationen aus Art 246 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) • Geltung für - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, § 312 b BGB und - Fernabsatzgeschäfte, § 312 c BGB • Rechtsfolge für beide (über § 312 g BGB) - Widerrufsrecht nach § 355 BGB - innerhalb von 2 Wochen ab schriftlicher Belehrung 2 1.1.3: Fernabsatz und Onlinehandel 1.1.3.1: Direktvertrieb ohne persönlichen Kontakt mit Werbebrief, Katalog, Telefon, Fernsehen, Email, Internet (ECommerce) 1.1.3.2 Domain (Internetseite http//www. XY GmbH) - Zu beachten sind Markenrechte (Markengesetz) - Verletzungshandlung: Mit der Marke wird eine Herkunft verbunden oder die Marke wird von einem Dritten im Rahmen einer geschäftlichen Handlung unrechtmäßig verwendet, im Einzelnen: 3 Markenrecht Rechtsgrundlage: Markengesetz Schutzgegenstand (§ 1 MarkenG) sind: - Marken (§ 3 MarkenG): Zeichen, Wörter einschließlich Personenbezeichnungen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen, Farbzusammenstellungen und ähnliches. Erforderlich ist die Eignung, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden („Wenn´s ums Geld geht Sparkasse“; BMW-Niere) - geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel (§ 5 MarkenG): Bezeichnung eines Unternehmens (z.B. Firma des Kaufmanns), Titel von Filmen, Druck- und Tonwerken) - geografische Herkunftsangaben (Lübecker Marzipan, Parmaschinken) 4 b. Entstehung des Markenschutzes (§ 4 MarkenG) durch - Eintragung des Zeichens in das Markenregister oder - permanente Nutzung des Zeichens im Geschäftsverkehr, sofern das Zeichen bereits Verkehrsgeltung erlangt hat Wirkung des Schutzrechts - Ausschließliche Nutzung mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen (§§ 14, 15 MarkenG) 5 Weitere Verletzungsmöglichkeit: Verstoß gegen das Namensrecht, § 12 BGB mit Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB Ferner: Eintrag von Internet-Adressen mit der Absicht deren Verkaufs (Domain-Grabbing) verstößt gegen das UWG (Unlauterer Wettbewerb, § 4 Nr. 10 UWG – Behinderung von Wettbewerbern) Rechtsfolge: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche 6 1.1.3.3 Inhalt der Internetseite 1.1.3.3.1 Beachtung des Urheberrechts (UrhG): Geschützt sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, also auch der Musik. - Keine Eintragung erforderlich - die Schaffung des Werkes ist völlig ausreichend (also kein besonderes Copyright). - Das Urheberrecht steht dem Erschaffer zu, - gegebenenfalls auch seinem Arbeitgeber, z.B. als Mitarbeiter eines Software-Herstellers. - Geschützt: Verwertung, also die Vervielfältigung, die Verbreitung und die Ausstellung. Im Ergebnis: Keine Verwendung von Bildern, Zeichen, Schriften u.ä. auf der Internetseite. Ausnahmen: Reden, Rundfunkkommentare und Zeitungsartikel, §§ 48 und 49 UrhG Zitierrecht nach Quellenangabe, § 51 UrhG Bearbeitung und Benutzung, §§ 23, 24 UrhG 7 1.1.3.3.2 Wettbewerbsrecht Berücksichtigung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bei der Gestaltung von Internetseiten, insbesondere § 3 UWG (Generalklausel), § 5 UWG (Verbot irreführender Werbung), § 7 UWG (Verbot unzumutbarer Belästigung). Auch: Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch, § 4 Nr. 11 UWG, insbesondere Verstöße gegen das Telemediengesetz (Impressumspflicht für Websides nach § 5 TMG, Einzelheiten und Inhalt des Impressums siehe dort. Ebenso: Verstöße gegen § 6 TMG (kommerzielle Kommunikation: Werbung muss klar ersichtlich sein, ebenso der Auftraggeber der Werbung, klare Bezeichnung von Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke, Klare Erkennung von Preisausschreiben und Gewinnspielen. Verstöße gegen § 6 TMG werden nach dem UWG sanktioniert. 8 § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer 1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; 2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; 3. den Werbecharakter von geschäftliche Handlungen verschleiert; 4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; 5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; 6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; 7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 9 8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; 9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, 10.Mitbewerber gezielt behindert; 11.einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 10 § 8 Beseitigung und Unterlassung (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. (2)… (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber;2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, 2. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. 11 § 9 Schadensersatz Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden. 12 § 13 Sachliche Zuständigkeit (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 13 § 14 Örtliche Zuständigkeit (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich. 14 Auch Verstöße gegen die Bestimmungen zu den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff BGB, begründen einen Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch und sind somit nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, dies allerdings nur bei der Verwendung der AGB eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher (s.o.) 15 1.1.3.3.3 Datenschutz -Grundlage: Bundesdatenschutzgesetz, Nr. 56 der AR. S. - Inhalt: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogenen Daten -Personenbezogene Daten: § 3 -Erhebung von Daten, § 3 Abs. 3: Datenbeschaffung -Verarbeitung von Daten, § 3 Abs. 4: Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen - Nutzen von Daten, § 3 Abs. 5: Jede Datenverwendung, die nicht Erheben oder Verarbeiten ist Zulässigkeit von Erhebung, Verarbeitung und Nutzung, § 4 : - nur wenn angeordnet wird oder der Betroffene einverstanden ist - Im Arbeitsverhältnis: § 32 – Zulässig, sofern erforderlich - Datengeheimnis, § 5 - Auskunftsanspruch, § 34 - Berichtigungsanspruch, § 35 - Löschungsanspruch, § 35 Abs. 2 Missbrauch - Schadensersatzansprüche bei Missbrauch: §§ 280, 823 BGB 1.1.3.4 Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU NEU 1.1.3.4.1 betrifft Geschäfte zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Definition Unternehmer: Betreibt Gewerbe (nicht unbedingt Handelsgewerbe, dann Kaufmann) Definition Gewerbe: Gewinnorientiert, auf Dauer, selbständig und nach außen auftretend Definition Verbraucher: Erwerb der Ware für private Zwecke und nicht für ein Gewerbe Definition Fernkommunikationsmittel: Alle Wege für de Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Rechtsfolge: Widerrufsrecht, § 312 g BGB Aussnahmen: § 312 g Abs. 2 BGB (z.B. Nr. 11: Bestellung eines Handwerkers zur Durchführung von Reparaturen) Umfang des Widerrufsrechts: § 355 BGB: Zwei Wochen ab Belehrung 1.1.3.4.2 Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzvertrag Gem. 312 c und § 312 d BGB i.V.m. Artikel 246 §§ 1 und 2 EGBGB 1.1.3.5 Spezielle Regelungen zu Onlineshops 1.1.3.5.1: weitere generelle Informationspflichten gem. § 5 TMG (Telemediengesetz) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) 19 Telemediengesetz (TMG) § 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stammoder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. Ausbildung, Beruf etc. 20 § 55 Informationspflichten und Informationsrechte (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. (3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9 a entsprechend. 21 Bei Verstößen: § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB (Verletzung eines Schuldverhältnisses, das bereits vor Vertragsabschluss entsteht) 1.1.3.5.2 Preisangabenverordnung Beinhaltet Angaben des Preises einschließlich Mehrwertsteuer und allen sonstigen Preisbestandteilen, also Endpreise. Erforderliche Angeben im Internet: Alle Preisangaben inklusive Mehrwertsteuer 1.1.3.5.3 spzialgesetzlich geregelte Bereiche Für den Vertrieb besonderer Artikel gelten zusätzliche Vorschriften, wie z.B. Arzneimittelgesetz, Kosmetikverordnung, Textilkennzeichnungsverordnung, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Verpackungsverordnung, Buchpreisbindungsgesetz u.ä. 22 1.1.4 Wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen beim Direktvertrieb 1.1.4.1: Grundlagen UWG, zu beachten nicht nur beim direkten Vertrieb durch Telefon- oder Online-Marketing, sondern auch bei Vertrieb durch einen Vertreterbesuch 1.1.4.2: Insbesondere § 7 UWG als Rechtsrahmen 1.1.4.2.1: Überblick § 7 Abs. UWG: Geschäftliche Handlung führt zu einer unzumutbaren Belästigung Beispiele: Gezieltes Ansprechen von Personen in der Öffentlichkeit, Zusenden unbestellter Ware, Haustürwerbung Voraussetzung: Unzumutbare Weise und eine hierdurch verursachte Belästigung 1.1.4.2.2: Nicht jede Belästigung ist untersagt, sondern nur die unzumutbare. Beispiel: Unzumutbar ist das Ansprechen im Straßenverkehr, zumutbar ist das Ansprechen auf einem Markt. Ebenso unzulässig: Vertreterbesuche ohne deren vorherige Bestellung (ist aber strittig). 1.1.4.2.3: Unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs.2 UWG Unverlangte Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist unzulässig, ebenso die Benutzung von Anrufmaschinen gemäß § 7 A Abs. 2 Ziffer 3 UWG ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung. Ebenso die Versendung von E-Mails mit erbeinhalt ohne die vorherige Einwilligung des Empfängers 1.1.4.2.4. Rechtsolgen eines Verstoßes gegen das UWG: Unterlassungs- und Beseistigungsanspruch, § 8 Abs. 1 UWG, Schadensersatzanspruch, § 9 UWG 23 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 7 Unzumutbare Belästigungen (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen 1.bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht; 2.bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, 3.bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder 4.bei Werbung mit einer Nachricht, a)bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder b)bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder c)bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. 24 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn 1.ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2.der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3.der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4.der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. 25 1.2 Indirekter Vertrieb 1.2.1 Unternehmensunabhängige Vertriebsorganisation 1.2.1.1 Absatzhelfer 1.2.1.1.1 Handelsvertreter 1.2.1.1.1.1 Begriff, Arten und Abgrenzungsfragen - selbständiger Gewerbetreibender, § 84 Abs.1 S. 1 HGB - Vorteil für Unternehmer: - keine Lagerhaltung - keine Lohnkosten, da kein Arbeitnehmer - HV ist Vertreter nach §§ 164 ff. BGB, also nicht Vertragspartner - schließen Kaufverträge, Mietverträge, Bausparverträge u.ä. ab - Dauerschuldverhältnis gem. § 675 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) - keine Weisungs- und Direktionsbefugnis - HV kann Kaufmann sein (§§ 1 ff HGB) oder - Kleingewerbetreibender Schutzvorschriften: §§ 84 ff. HGB - Ausgleichsanspruch § 89 b HGB - Ausnahme: Der Einfirmenvertreter ist Arbeitnehmer - Bezirksvertreter, § 87 Abs. 2 HGB: Provisionsansprüche auch ohne seine Mitwirkung - Generalvertreter mit eigenen Untervertretern: Schließen entweder Verträge im Namen des Unternehmers oder des GV ab. 26