belarussische staatliche universität fakultät für internationale

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BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT
FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN
STAATSEXAMEN
Probleme des Rechtsschutzes
für menschlichen Embryonen
Referentin: Evgenija Birillo
Studiengang: IR 9. Semester
Minsk, 2012
den rechtlichen Status von
Embryonen zu bestimmen
- Ist der Embryo ein Mensch?
- Wann hat ein Embryo Recht auf Leben?
-Wann hat er Menschenwürde?
Inhalt
Kapitel 1. Die internationale Regelung des
rechtlichen Status des Embryos
Kapitel 2. Regelung in der Republik Belarus
Kapitel 3. Aktuelle Probleme des Schutzes
von menschlichen Embryonen in
der Welt
Schlussfolgerung
Quellen
1) Bürgerliche Gesetzbuche der Republik Belarus
2) Das Embryonenschutzgesetz ,1990
3) Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ,1989
4) Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948
5) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), 1950
6)Deutscher
Bundestag:
Zur
Sache
parlamentarischer Beratung. "Schutz des
Lebens". Bonn 1/92
Themen
ungeborenen
7)Grundrechtsschutz für den menschlichen Embryo?
(zusammen mit Christian Hillgruber), in: Zeitschrift für
Lebensrecht (ZfL) 17 (2008), S. 43–49.
8)Günther,
Hans-Ludwig/:
Embryonenschutzgesetz.
Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, Verlag- 2008.
Internationale Regelung
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1948
Europäische Menschenrechtskonvention
1950
UNO-Kinderkonvention
1989
1/20/12
 Der "Mensch„
wer geboren ist
 Der Fötus
"Person„
 Zeitpunkt an das Recht auf Leben
im Ermessen der einzelnen Staaten
Regelung in der Republik
Belarus
 Das Recht auf Leben entsteht zur Zeit der
Geburt des Menschen
 Ein Embryo = ein physiologischer Teil des
Körpers
 der Embryo kann ein Erbe sein
 die Abtreibungen sind erlaubt
1/20/12
Forschungen an menschlichen
Embryonen
Entwicklungsstadien
PRO
CONTRA
1/20/12
Heilungsmöglichkeiten schwerer Krankheiten
Schutz des ungeborenen Lebens
Problem der Abtreibungen
Legal ohne Folgen
Illegal ohne Ausnahmen
Illegal mit Ausnahmen
Regionsabhängige Varianten
Schlussfolgerung:
 Ein menschliches Embryo hat einen
begrenzten rechtlichen Status
 Es wäre richtiger, den Anfang des Lebens
nicht im Moment der Geburt des Menschen,
sondern im Moment der Empfängnis zu
bestimmen
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