Landschaftsplanung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1. Einleitung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.1 Überblick über die Inhalte des Referats - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1. Einleitung 1.1. Überblick über die Inhalte des Referates 1.2. Grundlegende Informationen 1.3. Auswirkungen der Gesetzesänderungen 1.4. Bauleitplanung und ihre Aufgaben 1.5. Inhalte eines Umweltberichtes 2. Umweltprüfung 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.2. Ablaufschema 2.3. Anwendungsbereich 2.4. Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung in der Umweltprüfung 2.5. Eingriffsregelung in der Umweltprüfung 2.6. Monitoring 2.7. Bedeutung der Umweltprüfung für die Bauleitplanung 2.8. Grobe Erläuterung der Gliederung eines Umweltberichtes - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 3. Umweltprüfung im Vergleich zur Projekt UVP 4. Beispiel: Analyse eines Bebauungsplanes und des zugehörigen Umweltberichtes anhand der Stadt Rheine - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.2 Grundlegende Informationen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.2 Grundlegende Informationen (1) ● ● ● ● ● 1977 erste Diskussionen zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung auf europäischer Ebene Es sollte ein Prüfverfahren für Pläne, Projekte, Programme und Politiken initiiert werden Von 1985 – 1998 gab es verschiedenste Vorläufer Im Juni 2001 beschließt die Kommission eine „EU Richtlinie über die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ (Umsetzungsfrist innerhalb von drei Jahren bis zum 21. Juli 2004) Am 20. Juli 2004 findet diese EU Richtlinie auch im deutschen Recht ihren Platz - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.2 Grundlegende Informationen (2) ● ● ● Kommunen sind nun dazu verpflichtet, Umweltauswirkungen in der Bauleitplanung in einem Umweltbericht zu prognostizieren und anschließend zu überwachen. Umweltprüfung sind für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne verbindlich Vereinheitlichung und Vereinfachung des Planungsrechts & Vermeidung von Doppel- und Parallelprüfungen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.3 Auswirkungen der Gesetzesänderungen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.3 Auswirkungen der Gesetzesänderungen (1) ● Umsetzung der EU-Richtlinien 2001/42/EG Richtlinie des europ. Parlaments und Rates vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und Programmen -umzusetzen in nationales Recht bis 20.07.04 2003/35/EG Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (26.5.2003) Umsetzung des Ährusübereinkommens vom 25.06.1998 -mehr Transparenz im Entscheidungsprozess -Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.3 Auswirkungen der Gesetzesänderungen (2) ● Integrierung der Umweltprüfung in bestehende Verfahrensschritte der Bauleitplanung ● Regelverfahren für alle Bauleitpläne ● Ausnahme vereinfachtes Verfahren (§13 BauGB) ● Trägerverfahren für alle bauplanungsrechtlich relevanten Umweltbelange, Eingriffsregelung und FFH-Verträglichkeitsprüfung, Bodenschutzklausel (§ 2 Abs.4) Bezug genommen auf §1 Abs.6 Nr.7, §1a BauGB ● Scoping (§ 4 BauGB) ● Abschichtungsregelung (§17 Satz 3 UVPG; §2 Abs.4 BauGB) ● Monitoring (§4c BauGB) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.3 Auswirkungen der Gesetzesänderungen (3) 2001/42/EG Auszüge Art.1 …soll dazu beigetragen werden, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden Art.2 …Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.3 Auswirkungen der Gesetzesänderungen (4) Art.3 …Umweltprüfung wird bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, …, Energie, …, Verkehr,…, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) aufgeführten Projekte gesetzt wird oder denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) für erforderlich erachtet werden -Prüfung ob erhebliche Umweltauswirkungen bestehen nach den genannten Kriterien des Anhangs II der Richtlinie -Screening (Abs.3 und 4) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.3 Auswirkungen der Gesetzesänderungen (5) Art.5 Inhalt eines Umweltberichts (Anhang I) -die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans/Programms -vernünftige Alternativen (Berücksichtigung des Ziels der Planung und geographische Anwendungszweck) ermitteln, beschreiben und bewerten -Abschichtungsregelung zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf unterschiedlichen Ebenen, Nutzung von allen verfügbaren relevanten Informationen -Behörden sollen den Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen festlegen (Scoping) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.3 Auswirkungen der Gesetzesänderungen (6) Art.6 Konsultationen -Entwurf des Plans/Programms und begleitender Umweltbericht werden den Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht -und Beteiligung vor der Annahme des Plans Art.8 Entscheidungsfindung -Umweltbericht, Stellungnahmen und Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen werden bei der Ausarbeitung und vor der Annahme berücksichtigt… - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.3 Auswirkungen der Gesetzesänderungen (7) Art.10 Überwachung (Monitoring) … der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt um u.a. frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.3 Auswirkungen der Gesetzesänderungen (8) Umsetzung in nationales Recht durch: 1. EAG-Bau - Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.04 (am 20.07 in Kraft getreten) 2. SUPG- Gesetz zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (25.06.05) 3. UVPG- Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (25.06.05) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.4 Bauleitplanung und ihre Aufgaben - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.4 Bauleitplanung (1) §1 Abs.1-5 • Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten • Bauleitpläne sind der FNP und B-Plan • Wenn für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich • Auf die Aufstellung besteht kein Anspruch • Sind den Zielen der Raumordnung anzupassen • • Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, sozialgerechten Bodennutzung Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.4 Bauleitplanung (2) ● §1 Abs.6 Nr.7 Belange des Umweltschutzes ● §1a ergänzende Vorschriften zum US ● §2(4) Umweltprüfung ● §2a Umweltbericht ● §4 Beteiligung der Behörden ● §4c Überwachung ● § 6(5) und §10 (4) zusammenfassende Erklärung ● §13 vereinfachtes Verfahren ● Anlage zum BauGB Inhalt des Umweltberichts - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.4 Bauleitplanung (3) §1 Abs.6 Nr.7 ● ● ● ● ● Belange des Umweltschutzes (Naturschutz und Landschaftspflege) Bei der Aufstellung der BLP sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere die Auswirkung auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.4 Bauleitplanung (4) ● ● ● ● ● die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europ. Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.4 Bauleitplanung (5) §1a ● ● ● ● ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz Bei der Aufstellung der BLP sind diese Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden: mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen, für Entwicklung der Gemeinde sollen die Flächen widernutzbar gemacht werden, Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt werden sowie Bodenversiegelung aufs nötige Maß begrenzt werden Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach BNatSchG §§32-37) Wenn Gebiet im Sinne des §1 Abs.6 Nr.7 b in seinen Erhaltungszielen oder Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des BNatSchG über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.4 Bauleitplanung (6) §2a ● Umweltbericht Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen, in ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans 2. in dem Umweltbericht nach Anlage zum Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach §2 Abs.4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. → Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 1.5 Inhalte eines Umweltberichts - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Der Umweltbericht ● ● ● ● ● Verfahrenbegleitendes, planungsrelevantes Instrument, das zu einem integralen Bestandteil der Planbegründung wird Der Umweltbericht soll bereits zu Beginn des Planverfahrens aufgestellt und bis zur Endfassung der Planbegründung weitergeführt werden Funktion: umweltrelevantes Abwägungsmaterial für die spätere Abwägungsentscheidung zu bündeln Bisher verstreut gemachte Angaben zu Umweltaspekten sind im Umweltbericht konzentriert Er stellt den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit die Umweltauswirkungen schon während des Planverfahrens als wesentlicher Teil der späteren Abwägungsentscheidung zusammenfassend dar - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Rechtliche Grundlagen ● ● Art. 5 Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ● § 2 a BauGB ● Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Inhalt ● Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a - Vorgaben für den Aufbau und den Inhalt des Umweltberichts - Keine verbindliche förmliche Gliederung des Umweltberichts - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung „1. Einleitung mit folgenden Angaben: a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben,“ - Konzentration auf die Festsetzungen und Ziele, die sich erheblich auf die Umwelt auswirken - Keine ausführliche Erläuterung; es kann auf Ausführungen an anderer Stelle der Begründung verwiesen werden - Es soll nachvollziehbar werden, welche Festsetzungen zu erheblichen (positiven und negativen) Umweltauswirkungen führen können - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung „b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,“ - Soll zur Verständlichkeit beitragen und gibt einen Überblick, ob alle relevanten gesetzliche und planerischen Ziele beachtet wurden - Alle formellen Bundes- und Landesgesetze, sowie die erlassenen Rechtsverordnungen - Kommunale Satzungen (z.B. Baumschutzsatzung); aber nicht Verwaltungsvorschriften (TA Luft, TA Lärm) und technische Regelwerke - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung „2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,“ - Umweltzustand zu Beginn des Aufstellungsverfahrens - Ökologischer Wert des Plangebiets soll erfasst und eine Basis für die Prognose der Auswirkungen auf die Umwelt geschaffen werden - Bereits vorgefundene Umweltbelastungen werden ebenfalls erfasst Muss sich auf alle in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a aufgeführten Umweltbelange beziehen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung „b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,“ - Voraussetzung zur Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen; baut auf die Bestandsaufnahme auf - Die Prognose muss unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Ermittlung verfügbaren Daten und durch eine geeignete fachspezifische Methode erarbeitet werden - Bezugsraum der Prognose ist das Plangebiet und der weitere Einzugsbereich des Bauleitplans - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung „c) geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen“ - Tatsächlich geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild im Sinne von § 1 a Abs. 3 BauGB, sowie von sonstigen erheblichen Umweltauswirkungen (Immissionsschutz, Schutz vor Bodenverunreinigungen) - Festgesetzte Maßnahmen, sowie Maßnahmen, die z.B. auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrags durchgeführt werden - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung „d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind,“ - Realistischerweise in Betracht kommende Planungsalternativen sollen in die Abwägung eingehen (Abwägungsgebot) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung „3. folgende zusätzliche Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,“ - Der Umweltbericht hat die Funktion, das Ergebnis der Umweltprüfung transparent zu machen - Soweit Kenntnislücken (mit angemessenem Aufwand) nicht geschlossen werden können, müssen diese im Umweltbericht entsprechend erwähnt werden - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung „b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt“ - Entsprechend § 4 c BauGB hat die Gemeinde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein Überwachungskonzept zu erarbeiten - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung „c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.“ - Darstellung der wesentlichen Ergebnisse des Umweltberichts - Es kann auf einzelne Teile des Umweltberichts verwiesen werden - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Umfang des Umweltberichts • Für jedes Verfahren muss individuell entschieden werden, welches die notwendigen Inhalte sind (u. a. von den betroffenen Schutzgütern abhängig) Æ Der Umfang kann nicht eindeutig festgelegt werden; er muss an die Bedeutung der Planung für die Umwelt angepasst werden • Der Umfang soll aber auch so knapp wie möglich gehalten werden, damit kein unnötiger Verwaltungsaufwand und keine Folgekosten entstehen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2. Umweltprüfung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.1 Rechtliche Grundlagen der Umweltprüfung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung BauGB § 2 (4) Aufstellung der Bauleitpläne ● ● ● ● ● Durch die Umweltprüfung sollen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf den aktuellen Wissensstand und die allgemein gültigen Prüfmethoden sowie auf den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bauleitplans durch die Gemeinde. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist mit Abwägung zu berücksichtigen. Findet für das Plangebiet während des Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung statt soll die Umweltprüfung bei der Bauleitplanung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts vor sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen heranzuziehen. - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung BauGB § 6 (5) Genehmigung des FNP ● ● Hier ist festgeschrieben das dem FNP eine Erklärung beizufügen ist, die die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden. Weiterhin sind die Gründe zu nennen, warum der Plan nach der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Æ BauGB § 10 (4) sagt das gleiche für den Bebauungsplan aus. - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung BauGB § 12 (2) Vorhaben und Erschließungsplan • Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält wird über die Umweltprüfung und dem voraussichtlichem Untersuchungsrahmen unter Beteiligung der Behörden informiert. - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung BauGB § 13 (3) Vereinfachtes Verfahren • Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe verfügbarer Umweltbezogener Informationen abgesehen. • Bei den Beteiligungen (Auslegung/ Gelegenheit zur Stellungnahme) ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.2 Ablaufschema - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ● ● ● In der Umweltprüfung müssen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 genannten Belange des Umweltschutzes ermittelt und bewertet werden Umweltprüfung bildet Grundlage für Beschreibung im Umweltbericht und muss daher auf die Inhalte des Umweltberichts ausgerichtet sein (Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Gegenwärtiger Wissenstand, allgemein anerkannte Prüfmethoden und Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Umweltprüfung - Ermittlung ● ● ● wichtig: Wechselbeziehungen zwischen den Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter beachten nur die im Planungsstadium konkret voraussehbaren Umweltauswirkungen erfassen (§ 2 Abs. 4 S.1 BauGB) und nicht alle Möglichen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Umweltprüfung - Bewertung ● ● ● ● keine konkreten Bewertungsvorgaben bei der Umweltprüfung genannt, aber in anderen Bereichen des BauGB und in Fachgesetzen Bewertungsvorgaben vorhanden: Beispiele: umweltbezogene Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), FFH-/ Vogelschutzrichtlinie, Bodenschutzklausel umweltbezogene Vorgaben in Fachgesetzen (z. B. Wasserhaushaltsgesetz) und Fachplänen (z.B. Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrecht) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Ablaufschema ● ● ● Feststellung des Planungserfordernisses Festlegung des Untersuchungsrahmens/ für die Umweltprüfung (scoping) Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) in Kenntnis des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung scoping ● engl. scope= Reichweite ● § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB: Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung durch die Gemeinde (später in Abstimmung mit Behörden und TÖB´s) ● Verfahrens- und Kostenaufwand verringern, Verfahren straffen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Ablaufschema ● ● ● Ausarbeitung Planvorentwurf (Umweltprüfung) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 frühzeitige Beteiligung der Behörden und TÖB´s § 4 Abs. 1 mit Abstimmung des Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung (scoping) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB´s am scoping ● ● ● § 3 Abs.1 BauGB: Öffentlichkeitsbeteiligung zur Erläuterung des Vorhabens und mit Möglichkeit zur Äußerung § 4 Abs. 1 BauGB: Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange zum angedachten Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Vorstellung der generellen Planungskonzeption) Aufforderung zur Stellungnahme - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB´s am scoping ● ● ● Durch Fachwissen der Behörden und TÖB´s kann Ermittlungs- und Bewertungsaufwand der Umweltprüfung weiter reduziert werden Abgabe der Stellungnahmen zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung innerhalb eines Monats Ziel: Ziele und Zwecke der Planung sowie wesentliche Lösungen erörtern - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Ablaufschema ● ● ● Auswertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung und Einarbeiten in Planung Ausarbeitung des Entwurfs mit Begründung inklusive Umweltbericht (Umweltprüfung ist vorläufig abgeschlossen) Auslegungsbeschluss durch Gemeinderat - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Begründung und Umweltbericht ● § 2a BauGB: Erarbeitung eines Umweltberichts auf Grundlage der Umweltprüfung, in dem die ermittelten und bewerteten erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben werden ● ● Umweltbericht ist im Aufstellungsverfahren Teil der Begründung des Planentwurfs Begründung enthält Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Plans - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Ablaufschema ● ● ● Öffentliche Auslegung des B- Planentwurfs § 3 Abs. 2 BauGB Möglichkeit der Stellungnahme durch Öffentlichkeit, Behörden und TÖB´s Prüfung der Stellungnahmen, Abwägung durch Gemeinderat, ggf. Einarbeitung in die Planung und wiederholte Auslegung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung (erneute) Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB´s ● § 4 Abs. 2 BauGB: (erneute) Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB´s zur Planung und zum Umweltbericht im Rahmen der Offenlage des Plans ● Wenn nötig sind Ergebnisse der Stellungnahmen in Planentwurf und Umweltbericht einzuarbeiten; (Plan, Umweltbericht und scoping werden wesentlich geändert: dann erneute Auslegung des Plans) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Ablaufschema ● ● Satzungsbeschluss durch Gemeinderat über die endgültige Planfassung mit Begründung und Umweltbericht Genehmigungs- und Anzeigeverfahren - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Ablaufschema ● ● Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung/ des Satzungsbeschlusses mit Begründung und Umwelterklärung über die berücksichtigten Umweltbelange (für jeden ist Einsicht möglich nach § 10 Abs. 3) Inkrafttreten des Bebauungsplans - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Umwelterklärung ● § 10 Abs. 4 BauGB: Zusammenfassende Erklärung über: ● ● die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem B-Plan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung der anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Umwelterklärung ● ● ● Umwelterklärung ist selbständiges Dokument und nicht Bestandteil des Umweltberichts oder der Begründung Grundlage der Umwelterklärung ist der fertige Plan und der abgeschlossene Umweltbericht Funktion: schneller Überblick über das Gesamtspektrum der relevanten Belange - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Umwelterklärung - Inhalt ● ● ● ● relevante Umweltauswirkungen? wesentliche Vermeidungs-, Verringerungs-, und Ausgleichsmaßnahmen? Behandlung der sonstigen Stellungnahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (nicht nur auf Umweltprüfung bezogen)? Gründe für die Wahl des Plans nach Abwägung der Alternativen? - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.3 Anwendungsbereich - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.3 Anwendungsbereich ● ● ● ● § 2(4) BauGB „Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1(6) Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt (...)“ Prüfung für Pläne, die schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können Richtlinie ist in der Bauleitplanung umzusetzen (obligatorischer Teil) Wird in das Bauleitplanverfahren integriert - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.3 Anwendungsbereich ● ● ● ● Generell UP-Pflicht für alle nach dem 20.Juli 2004 eingeleiteten Bauleitplanverfahren Zeitliche Überleitung: auch für alle Bauleitplanverfahren, die vor 20. Juli 2004 eingeleitet, aber nicht vor 20.Juli 2006 abgeschlossen sind Gilt für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung aller Bauleitpläne (sprich FNP und B-Pläne), sowie für Raumordnungsverfahren nach §15 ROG nach §2 (4) Satz 5 BauGB sind Mehrfachprüfungen zu vermeiden: wenn in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren bereits einen UP durchgeführt worden ist, soll sich die UP bei zeitlich nachfolgenden Bauleitplanverfahren „auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen“ beschränken keine erneute umfassende UP - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.3 Anwendungsbereich ● Ausnahme: vereinfachtes Verfahren §13 BauGB: ● Von UP kann abgesehen werden § 13(3) BauGB, wenn... - ...es sich nicht um UVP-pflichtige Vorhaben handelt (§13(1) Nr.1 BauGB) - ● ...keine Belange des Umweltschutzes beeinträchtigt werden (§13(1) Nr.2 BauGB) „Vereinfachtes Verfahren“: wird angewandt bei Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans, wenn Grundzüge der Planung nicht verändert werden oder wenn bei Aufstellung eines B-Plans im §34-Gebiet der Zulässigkeitsmaßstab (=Einfügen in Eigenart der näheren Umgebung) nicht wesentlich verändert wird (§13 (1) BauGB) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.3 Anwendungsbereich ● Gilt nicht für informelle Planungen (Planungen, die von Gemeinde als Orientierung, jedoch nicht förmlich beschlossen werden) wie: - Rahmenpläne - Stadtentwicklungskonzepte - Sanierungssatzungen - Satzungen nach §§ 34 und 35 dürfen ohne UP aufgestellt werden, wenn keine UVP-Pflicht besteht, keine Beeinträchtigung von FFH- oder VS-Gebieten und sie mit § 1(6) Nr. 7 (Belange der Umweltschutzgüter) vereinbar sind, was eine Ermittlung und Berücksichtigung der Umweltbelange einschließt - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.4 Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung in der Umweltprüfung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.4 Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung in der Umweltprüfung ● ● ● Nach § 2(4) BauGB wird eine UP für die Belange des Umweltschutzes § 1(6) Nr.7 und § 1a durchgeführt Berücksichtigt werden sollen nach § 1(6) Nr.7 BauGB „(...) die Belange des Umweltschutzes, einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere... Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt... ● Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, VS-Gebiete ● Auswirkungen auf Menschen uns seine Gesundheit ● Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter ● ● Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser Nutzung erneuerbarer Energien, sparsamer und effizienter Energieverbrauch....... - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.4 Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung in der Umweltprüfung ● ● ● ● ● ● Vorschriften zum Umweltschutz sind nach § 1a BauGB anzuwenden: § 1a (2) „(...) mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (...)“ „(...) Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzung (...)“ „(...) Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung (...) Maßnahmen zur Innenentwicklung (...) (...) Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzen.“ „Landwirtschaftlich (oder) als Wald (...) genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.4 Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung in der Umweltprüfung ● ● ● § 1a(3) BauGB „ Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (...) sind in der Abwägung zu berücksichtigen.“ Umweltprüfung soll die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermitteln, beschreiben und bewerten Die ermittelten Belange sollen in kommunaler Abwägung berücksichtigt werden Sicherstellen eines hohen Umweltschutzniveaus Umweltprüfung trägt dazu bei, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen miteinbezogen werden - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.5 Eingriffsregelung in der Umweltprüfung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Eingriffsregelung in der Umweltprüfung ● ● ● ● ● ● städtebauliche Eingriffsregelung und FFH-Verträglichkeitsprüfung seit der BauGB-Novellierung von Bedeutung Städtebauliche Eingriffsregelung im BauGB geregelt Städtebauliche Eingriffsregelung bezogen auf Vermeidung und Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§1a Abs3) Ersatzmaßnahmen können ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich durchgeführt werden (§200a BauGB) Über Vermeindung und Ausgleich ist nach §1 Abs7 in der Abwägung zu entscheiden Eingriffsregelung erfolgt nach dem Verursacherprinzip (bei Ausgleich an anderer Stelle soll die Gemeinde die Maßnahmen durchführen und de benötigten Flächen bereitstellen (§135a Abs2) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Eingriffsregelung in der Umweltprüfung ● ● ● ● ● Eingriffe in Natur und Landschaft in §1 Abs6 Nr7 Bau GB geregelt, entspricht der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz Eingriffsregelung nach dem Verursacherprinzip (§19 BNatSchG) Kann ein Gebiet nach §1 Abs.6 Nr.7 BauGB erheblich beeinträchtigt werden, ist über Zulässigkeit und Durchführung nach BNatSchG zu entscheiden Gestaltung der Eingriffsregelung ist Länderaufgabe Gemeinden müssen nicht erst die Möglichkeit eines Ausgleichs prüfen Ausgleich kann auch schon im Vorfeld der Maßnahmendurchführung erfolgen. Ausgleichsflächen müssen hierfür geeignet sein - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Inhalte der Eingriffsregelung ● ● ● Vorgaben für städtebauliche Eingriffsregelung und FFH-Verträglichkeitsprüfung werden im ScopingVerfahren festgelegt legt materielle Kriterien für die Zulässigkeit eines Vorhabens fest Alternativenprüfung ist Bestandteil der Eingriffsregelung in der Umweltprüfung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Funktion der Eingriffsregelung ● ● ● ● Ergebnisse der Umweltprüfung, einschließlich der Prüfung des Eingriffs in Natur und Landschaft sind in der Abwägung zu berücksichtigen Abarbeiten der Eingriffsregelung erfüllt Funktion der UP und je nach Konkretisierungsgrad auch der UVP Ergebnisse der Eingriffsregelung werden im Umweltbericht dargestellt Durch Darstellung der Ausgleichsflächen IM FNP oder B-Plan werden diese direkt planerisch festgelegt - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung FFH- Verträglichkeitsprüfung ● ● ● ● Ziel, Auswirkungen eines Projektes auf europ. Schutzgebiete zu prüfen, zu bewerten und zu entscheiden, ob Schutz- und Erhaltungsziele beeinträchtigt werden Verfahren ähnlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Enthält materiell-rechtliche Zulassungsvoraussetzungen Prüfungsgegenstand sind die Schutz- und Erhaltungsziele, bei einer erheblichen Beeinträchtigung ist das Projekt unzulässig - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.6 Monitoring - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.6 Monitoring (1) ● Überwachung der Umweltauswirkungen ● §4c BauGB ● ● Ausgestaltung des Monitoring unterliegt der jeweiligen Gemeinde Keine gesetzlichen Vorgaben für Zeitpunkt, Umfang und Art - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.6 Monitoring (2) ● ● ● Überwachungsmaßnahmen müssen im Umweltbericht dargestellt werden Monitoring dient dazu, frühzeitig eine Rückkopplung der tatsächlichen Auswirkungen der Planung auf die Richtigkeit der erstellten Prognose zu erhalten unvorhergesehene Fehlentwicklungen sollen frühzeitig festgestellt werden und durch geeignete Abhilfemaßnahmen korrigiert werden - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.6 Monitoring(3) ● ● Im Planverfahren sollen Zeitpunkt, Inhalt, Verfahren und Maßnahmen des Monitorings für den jeweiligen erheblichen Umweltbelang festgelegt werden Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen und sind Gegenstand der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.6 Monitoring (4) ● ● Monitoring soll den Umständen angepasst werden um den Verwaltungsaufwand zu minimieren Der sinnvolle Beginn des Monitorings hängt vom jeweiligen Umweltgut ab - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.7 Bedeutung der Umweltprüfung in der Bauleitplanung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.7 Bedeutung der UP für die Bauleitplanung (1) ● ● ● Generelle UP-Pflicht aller Bauleitpläne Gemeinde hat Ergebnisse im Umweltbericht darzustellen Berücksichtigung unterschiedlicher Teilaspekte – – – – ● ● Grünordnerische Belange Belange der Umweltvorsorge, Umweltverträglichkeit Belange der Umweltfolgenbewältigung, Kompensation Verträglichkeit mit Schutzgebietsausweisungen Generell stärkere Berücksichtigung globaler Umweltschutzbelange durch die Kommunen Öffentlichkeitsbeteilung nach §4 BauGB entscheidet über Übernahme von Ergänzungen / Änderungen in den Umweltbericht - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.7 Bedeutung der UP für die Bauleitplanung (2) ● Einheitlicher Prüfablauf aller Verfahren ● UP entscheidend für Alternativenprüfung ● Erhöhte Verfahrensqualität ● Einheitliche Vorgehensweise bei der Zusammenstellung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials (Optimierung) - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.8 Gliederung eines Umweltberichtes - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.8 Gliederung des Umweltberichtes (1) ● ● Die Angaben im BauGB enthalten keine verbindlich förmliche Gliederung. Die Gemeinden müssen ihre Umweltberichte aber in enger Anlehnung an diese Vorgaben gestalten. - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.8 Gliederung des Umweltberichtes (2) Inhalte eines Umweltberichts nach Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB : 1. Einleitung - Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplanes - Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen - Bestandsaufnahme und Bewertung: Schutzgüter sowie deren Wechselwirkungen - Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes (bei Durchführung und bei Nichtdurchführung) - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen - alternative Planungsmöglichkeiten 3. zusätzlichen Angaben - verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Erhebung - Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen - allgemein verständliche Zusammenfassung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.8 Gliederung des Umweltberichtes (3) Eins von vielen Gliederungsbeispielen: I. Einleitung 1. Kurzdarstellung der wichtigsten Inhalte und Ziele des Bauleitplanes (Zur Vermeidung von Wiederholungen kann eine zusammenfassende Darstellung zweckmäßig sein und auf andere Teile der Begründung verwiesen werden.) 2. Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne (Die maßgeblichen fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele werden jeweils Schutzgut bezogen im Kontext mit der Darstellung der Umweltauswirkungen erläutert.) II. Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Nur soweit Erhaltungsziele und Schutzzwecke solcher Gebiete betroffen sind, sonst Feststellung der Nichtbetroffenheit beim Schutzgut „Naturhaushalt und Landschaft“ im Unterkapitel „Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerische Ziele“.) 1. Erhaltungsziele und Schutzzwecke der betroffenen FFH-Gebiete und europäischer Vogelschutzgebiete. 2. Prognose über die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der betroffenen FFH-Gebiete und europäischen Vogelschutzgebiete bei Durchführung der Planung. 3. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. 4. Zumutbare Alternativen 5. Geplante Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Natur 2000 Netzes. (Kapitel 3.-5.: nur soweit erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke zu erwarten sind, siehe §34 Abs. 3 BNatSchG) ... - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.8 Gliederung des Umweltberichtes (4) ... III. Auswirkungen auf das Schutzgut „Naturhaushalt und Landschaft“ 1. Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerische Ziele (Nur soweit im konkreten Fall von Bedeutung) 2. Bestandsaufnahme (Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinträchtigt werden.) 3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung 4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung (einschließlich Bewertung der Veränderungen nach den bei der Eingriffsregelung eingeführten Bewertungsverfahren) 5. Geplante Maßnahmen zur Verminderung, Verringerung und Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen (vor allem die sich aus der Eingriffsregelung ergebenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Soweit solche geprüft, aber nicht aufgegriffen wurden, sollten diese als geprüfte anderweitige Planungsmöglichkeiten erwähnt werden.) IV. Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch und seine Gesundheit“ (Gliederung wie bei III.) V. Auswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ (Gliederung wie bei III.) ... - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.8 Gliederung des Umweltberichtes (5) ... VI. Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen und Wechselwirkungen zw. den Schutzgütern (Die Notwendigkeit, die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu behandeln, legt es nahe, dies für eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen zu nutzen, die vom Gesetz nicht ausdrücklich verlangt wird.) VII. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nur soweit noch nicht im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich angesprochen. Die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans sind zu berücksichtigen.) VIII. Weitere Angaben zur Umweltprüfung 1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren (Auch Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.) 2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung (Es kann zweckmäßig sein, auch zu erläutern, für welche Bereiche auf die Informationspflicht der Fachbehörden gesetzt wird.) IX. Allgemein verständliche Zusammenfassung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 2.8 Gliederung des Umweltberichtes (6) Die Gliederung im folgenden Fallbeispiel ist vom Aufbau her wiederum etwas anders... - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 3. Umweltprüfung im Vergleich zur Projekt Umweltverträglichkeitsprüfung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Blick in das Gesetz ● §1 UVPG: Zweck des Gesetzes: Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden 2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird. ⇒ d.h. UVP fasst alle umweltrelevanten Auswirkungen zusammen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung zur UVP allgemein ● ● die UVP ist ein unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens UVP Pflicht besteht seit 1990 bei bestimmten Arten von Bebauungsplänen laut Anlange 1 des UVPG ● immer bei Maßnahmen im Außenbereich ● „Ob“ der UVP durch UVPG bestimmt ● „wie“ durch BauGB - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Vergleich der UP und UVP - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Fazit ● ● ● ● ● ● im Grunde sind Unterschiede zwischen Prüfmethoden gar nicht so groß Prüfung der Umweltauswirkungen müsste bei guter Abwägung ohnehin geleistet werden UVP manchmal intensiver (Ablaufverfahren festgelegt) UP fasst UVP, Eingriffsregelung und FFH-Prüfung zusammen, ersetzt sie aber nicht Durch EAG Bau entfällt die Frage nach dem „ob“ der Prüfung Verstärkter Einzug der Nachhaltigkeit und der Umweltbelange in die Bauleitplanung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung 4. Beispiel: Analyse eines Bebauungsplanes und des zugehörigen Umweltberichtes anhand der Stadt Rheine - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Umweltbericht Zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 302 – 305 Gellendorfer Mark Stadt Rheine - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Standortbeschreibung Rheine ● ● im nördlichen Münsterland, ca. 40 km nordwestlich von Münster und ca. 40 km westlich von Osnabrück große kreisangehörige Stadt (ca.76.000 Einwohner) im Kreis Steinfurt mit Zugehörigkeit zum Regierungsbezirk Münster - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Quelle: www.brms.nrw.de Landschaftsplanung Gellendorfer Mark ● ● ● Ortsteil mit weniger als 2.000 Einwohner im Südenosten der Stadt Rheine Plangebiete umfassen den größten Teil des ehemaligen Kasernengeländes heutige Nutzungen: Truppenübungsgelände einschl. einer Schießanlage - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Quelle: eigene Darstellung Landschaftsplanung Gellendorfer Mark ● Ende 2004 wurden vier Bebauungspläne mit dem Ziel der Ortsrandarrondierung aufgestellt ● gleichzeitig wurde der Flächennutzungsplan geändert ● vorher fand keine Strategische Umweltprüfung statt ● das BauGB sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Inhalt des Umweltberichtes Rheine I. Inhalt der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans II. Relevante Ziele des Umweltschutzes III. Bestandsaufnahme des Umweltzustandes IV. Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) V. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes VI. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich VII. Planungsalternativen VIII. Geplante Maßnahmen zur Überwachung IX. Zusammenfassung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung I. ● ● Inhalt und Ziele der B-Pläne Die eher zufällig entstandene Siedlungsstruktur soll durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung ein harmonisches Siedlungsgefüge ergeben es soll ein tragfähiges Stadtteilkonzept geschaffen werden - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 1 Landschaftsplanung B-Plan Nr. 302 ● ● ● ● primär gewerbliche Nutzung im Bereich der vorhandenen Hallen und Lagergebäude im südlichen Bereich ist eine öffentliche Grünfläche als „zentraler Grünzug“ geplant im Westen und Nordwesten: Waldflächen eine Fläche für Versorgungsanlagen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 2 Landschaftsplanung B-Plan Nr. 303 ● ● ● großflächig ist ein allgemeines Wohngebiet geplant im Zufahrtsbereich ist ein Mischgebiet vorgesehen öffentliche Grünflächen im zentralen und südlichen Teil Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 2 - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung B-Plan Nr. 304 ● ● im südwestlichen Bereich ist allgemeines Wohnen vorgesehen öffentliche Grünflächen im südlichen Teil Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 3 - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung B-Plan Nr. 305 ● ● ● großflächig ist ein allgemeines Wohngebiet geplant im nördlichen Bereich ist eine private Sportanlage vorgesehen öffentliche Grünflächen im südlichen Teil Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 3 - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung II. ● ● ● Relevante Ziele des Umweltschutzes Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Ziele sind unterteilt in die unterschiedlichen Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur- und Sachgüter Beschränkung auf Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Ziele des Umweltschutzes Schutzgut Mensch Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 4 - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Ziele des Umweltschutzes Schutzgut Tiere und Pflanzen Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 5 - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung III. ● ● ● Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes setzt sich zusammen aus heutigen Nutzungen, Nutzungsintensität und den damit korrelierenden Vorbelastungen Beschreibung hauptsächlich anhand der natürlichen Faktoren und Schutzgüter und ihrer Merkmale heutige Nutzung: – Nutzung des Plangebiets ist überwiegend durch die Strukturen des ehemaligen Kasernengeländes geprägt - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung III. ● ● ● ● Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Wohnblöcke werden durch Freiflächen (Rasenflächen, Stichstraßen, Stellplätze) voneinander getrennt technischer Bereich: durch Betonplatten versiegelte Fläche, die als Abstell- oder Bewegungsfläche genutzt wurde, sowie Hallen zur Unterstellung und Reparatur von Fahrzeugen kleinere unversiegelte Bereiche in Randbereichen des Technischen Bereichs mit Rasen, Gebüschen und Einzelbäumen die Ausprägung der natürlichen Faktoren wird im Rahmen der Beschreibung der Schutzgüter dargestellt - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Schutzgut Mensch ● ● Schutzgut Mensch: Bevölkerung im allgemeinen und ihre Gesundheit, Wohlbefinden Schutzziele: Wohnen und Regerationsmöglichkeiten Æ Wohn- und Wohnumfeldfunktion / Erholungsfunktion ● ● ● angrenzende lockere Einfamilienhausbebauung Mangels störender Nutzungen (insb. Lärm) günstige Wohnumfeldbedingungen Nachbarschaft zur Emsaue und nördlich angrenzendes großes Waldgebiet bieten günstige Möglichkeiten zur Naherholung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Schutzgut Mensch ● ● ● ● ● Plangebiet wird durch außerhalb der Kaserne bestehende Vorbelastungen beeinträchtigt Immissionen durch Verkehrsbelastung der B475 (Lärm, Abgase, Stäube) an das Plangebiet nordöstlich angrenzende Nutzung (Truppenübungsplatz mit Schießstand) verursacht Lärmbelastungen mit geringer Häufigkeit und begrenzter Dauer (LKW-Bewegungen, Nutzung des Schießstandes) Vorbelastung durch Fluglärm vom ca. 2 km nördlich befindlichen Verkehrslandeplatz Geruchsbelästigung durch südöstlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Schutzgut Tiere und Pflanzen ● ● Schutz der Arten in ihrer natürlichen Artenvielfalt und Schutz ihrer Lebensräume und –bedingungen insbesondere Lebensräume mit besonderen Funktionen und Ausbreitungsmöglichkeiten Æ Biotopfunktion / Biotopvernetzungsfunktion ● ● vereinzelte Gehölzbiotope (Feldgehölze, Baumreihen und – gruppen, Eichenmischwald) mit der Hauptbaumart Stieleiche Obstgehölze und einzeln stehende Großbäume auf den Freiflächen zwischen den Wohnblöcken - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Schutzgut Tiere und Pflanzen ● ● ● ● ● Schützenswerte Landschaftsbestandteile (geschützte Biotope, NSG, FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind im Plangebiet nicht vorhanden Vorkommen einiger Vogelarten (Schwalbe, Buchfink, Amsel) und Säugetieren (Rehe, Eichhörnchen, Kaninchen) Biologische Vielfalt geprägt durch Lebensräume, die ohne anthropogenen Einfluss entstanden sind Vorbelastungen bestehen teilweise durch hohen Versieglungsgrad und Überbauung im nördlichen Teil (eingeschränkte Biotopfunktion) ausführliche Auflistung im Ökologischen Fachbeitrag - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Wechselwirkungen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 17 Landschaftsplanung IV. Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ● durch mangelnde anderweitige wirtschaftliche Perspektive keine weitere Nutzung für das Plangebiet gegeben Æ Verbrachung der Fläche ● ● ● ● versiegelte Flächen werden langsam verbuschen und verwalden Bedingungen nur geeignet für einer sehr spezialisierte Vegetation und eine daran angepassten Tierwelt andere Schutzgüter können nicht von der Entwicklung profitieren negative Entwicklung durch Altlasten (Öltanks) möglich - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung V. Beschreibung der Umweltauswirkungen Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 19 - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Eingriffsregelung (§ 1a Abs.3 BauGB) ● ● ● ● ● Gegenüberstellung des Wertes des Plangebietes vor und nach Realisierung der Bebauungsplanung Ermittlung des Ausgangswertes durch Addition aller Biotopflächenwerte zukünftiger Wert setzt sich aus verschiedenen Nutzungstypen und Versiegelungs- und Überbauungsgrad zusammen Bilanzierung gibt Auskunft über mögliches Kompensationsdefizit ausführliche Bilanzen der einzelnen B-Pläne im Ökologischen Fachbeitrag - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Eingriffsregelung (§ 1a Abs.3 BauGB) Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 26 - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung VI. Bewertung der Auswirkungen Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 27 - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung VII. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ● Umnutzung der Kasernenfläche Æ keine Inanspruchnahme von neuen Flächen ● ● ● ● ● Lärmvermeidung durch ausgewählte Gewerbebetriebe Grundflächenzahl im WA-Gebiet von 0,4 auf 0,3 (Vermeidung von Beeinträchtigungen für naturbezogene Schutzgüter) Errichtung einer Zaunanlage zum Schutz außerhalb des Plangebiets liegender wertvoller Biotope Vermeidung der Grundwasserkontamination durch Entfernen der Altlast Fuß- und Radwegenetz zur Vermeidung innerörtlicher Verkehrsströme - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung VII. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ● ● Verringerung der Straßenlärmemissionen durch passive Schallschutzmaßnahmen und Geschwindigkeitsreduzierung weitere Verringerungsmaßnahmen: – Reduzierung des Anteils versiegelter und teilversiegelter Flächen (u.a. Verwendung von breitfugigem Pflaster) – Verbot von Pestiziden im Bereich öffentlicher Grünflächen – Ausrichtung der Gebäude Richtung Süden – Anlage eines Straßenraums, der geringe Geschwindigkeiten zulässt (Lärm- und Schadstoffemissionen, Unfallrisiko) – Prüfung einer möglichen Regenwasserversickerung - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung VII. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ● ● ● Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des geplanten Grünzug durch Grünzug können Ausgleichsansprüche im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert werden (Entsiegelung) geplante Maßnahmen im Einzelnen (Einzelheiten siehe Ökologischer Fachbeitrag): – Aufbrechen der Betonfläche – naturnahe Modellierung – Anlage unterschiedlicher Biotopstrukturen (Baumgruppen, Gebüsch, Säen von Landschaftsrasen) – positive Auswirkungen des Grünzugs auf die meisten anderen Schutzgüter - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung VIII. Alternativplanungen ● ● ● Planungsmöglichkeiten bzw. Standortalternativen nur effektiv auf FNP-Ebene B-Pläne entsprechen dem Prinzip der Konfliktvermeidung und der Vorgabe des § 1a Abs. 2 BauGB und somit besteht keine Notwendigkeit von Standortalternativen das städtebauliche Ziel der Arrondierung und Entwicklung des Ortsteiles Gellendorf Süd unter Ausnutzung der vorhanden Infrastrukturen gibt keinen Anlass für Planungsalternativen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung VIII. Geplante Maßnahmen zur Überwachung ● ● ● sachgerechte Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen und Realisierung der Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen erzwingen Erfolgskontrollen Fachabteilung „Grünflächen/Umwelt- u. Naturschutz“ im Fachbereich „Planen und Bauen“ der Stadt Rheine führt Kontrolle durch Verkehrszählungen, Gewerbelärmmessung durch Fachbereich „Planen und Bauen“ - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung IX. Zusammenfassung ● Ziele der B-Pläne ● Auflistung der erheblichen Umweltauswirkungen ● positive Auswirkungen ● Verringerung der erheblichen Auswirkungen durch effektive Konfliktvermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ● Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen ● Vollausgleich durch die Maßnahmen (Eingriffsbilanzierung) Æ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch umfangreiches Konzept unterschiedlicher Maßnahmen - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung Landschaftsplanung Ende - Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung