Umweltprüfung

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Landschaftsplanung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
1. Einleitung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
1.1 Überblick über die
Inhalte des Referats
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
1. Einleitung
1.1. Überblick über die Inhalte des Referates
1.2. Grundlegende Informationen
1.3. Auswirkungen der Gesetzesänderungen
1.4. Bauleitplanung und ihre Aufgaben
1.5. Inhalte eines Umweltberichtes
2. Umweltprüfung
2.1. Rechtliche Grundlagen
2.2. Ablaufschema
2.3. Anwendungsbereich
2.4. Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung in der Umweltprüfung
2.5. Eingriffsregelung in der Umweltprüfung
2.6. Monitoring
2.7. Bedeutung der Umweltprüfung für die Bauleitplanung
2.8. Grobe Erläuterung der Gliederung eines Umweltberichtes
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3. Umweltprüfung im Vergleich zur Projekt UVP
4. Beispiel: Analyse eines Bebauungsplanes und des zugehörigen Umweltberichtes
anhand der Stadt Rheine
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
1.2 Grundlegende
Informationen
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
1.2 Grundlegende
Informationen (1)
●
●
●
●
●
1977 erste Diskussionen zur Einführung einer strategischen
Umweltprüfung auf europäischer Ebene
Es sollte ein Prüfverfahren für Pläne, Projekte, Programme
und Politiken initiiert werden
Von 1985 – 1998 gab es verschiedenste Vorläufer
Im Juni 2001 beschließt die Kommission eine „EU Richtlinie
über die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme“ (Umsetzungsfrist innerhalb von drei Jahren bis
zum 21. Juli 2004)
Am 20. Juli 2004 findet diese EU Richtlinie auch im
deutschen Recht ihren Platz
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
1.2 Grundlegende
Informationen (2)
●
●
●
Kommunen sind nun dazu verpflichtet, Umweltauswirkungen
in der Bauleitplanung in einem Umweltbericht zu
prognostizieren und anschließend zu überwachen.
Umweltprüfung sind für Flächennutzungspläne und
Bebauungspläne verbindlich
Vereinheitlichung und Vereinfachung des Planungsrechts &
Vermeidung von Doppel- und Parallelprüfungen
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Landschaftsplanung
1.3 Auswirkungen der
Gesetzesänderungen
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
1.3 Auswirkungen der
Gesetzesänderungen (1)
●
Umsetzung der EU-Richtlinien
2001/42/EG
Richtlinie des europ. Parlaments und Rates vom 27.Juni
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen von
bestimmten Plänen und Programmen
-umzusetzen in nationales Recht bis 20.07.04
2003/35/EG
Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme (26.5.2003)
Umsetzung des Ährusübereinkommens vom 25.06.1998
-mehr Transparenz im Entscheidungsprozess
-Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in
Umweltangelegenheiten
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1.3 Auswirkungen der
Gesetzesänderungen (2)
●
Integrierung der Umweltprüfung in bestehende Verfahrensschritte der
Bauleitplanung
●
Regelverfahren für alle Bauleitpläne
●
Ausnahme vereinfachtes Verfahren (§13 BauGB)
●
Trägerverfahren für alle bauplanungsrechtlich relevanten
Umweltbelange, Eingriffsregelung und FFH-Verträglichkeitsprüfung,
Bodenschutzklausel (§ 2 Abs.4) Bezug genommen auf §1 Abs.6 Nr.7,
§1a BauGB
●
Scoping (§ 4 BauGB)
●
Abschichtungsregelung (§17 Satz 3 UVPG; §2 Abs.4 BauGB)
●
Monitoring (§4c BauGB)
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1.3 Auswirkungen der
Gesetzesänderungen (3)
2001/42/EG Auszüge
Art.1 …soll dazu beigetragen werden, dass Umwelterwägungen bei der
Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen
werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und
Programme, die voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen haben,
entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung
unterzogen werden
Art.2 …Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des
Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei
der Entscheidungsfindung
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1.3 Auswirkungen der
Gesetzesänderungen (4)
Art.3 …Umweltprüfung wird bei allen Plänen und Programmen
vorgenommen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, …,
Energie, …, Verkehr,…, Raumordnung oder Bodennutzung
ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die Richtlinie
85/337/EWG (UVP-Richtlinie) aufgeführten Projekte gesetzt wird oder
denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete
eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG
(FFH-Richtlinie) für erforderlich erachtet werden
-Prüfung ob erhebliche Umweltauswirkungen bestehen nach den
genannten Kriterien des Anhangs II der Richtlinie
-Screening (Abs.3 und 4)
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1.3 Auswirkungen der
Gesetzesänderungen (5)
Art.5 Inhalt eines Umweltberichts (Anhang I)
-die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
der Durchführung des Plans/Programms
-vernünftige Alternativen (Berücksichtigung des Ziels der Planung und
geographische Anwendungszweck)
ermitteln, beschreiben und bewerten
-Abschichtungsregelung zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf
unterschiedlichen Ebenen, Nutzung von allen verfügbaren relevanten
Informationen
-Behörden sollen den Umfang und Detaillierungsgrad der in den
Umweltbericht aufzunehmenden Informationen festlegen (Scoping)
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1.3 Auswirkungen der
Gesetzesänderungen (6)
Art.6 Konsultationen
-Entwurf des Plans/Programms und begleitender Umweltbericht werden
den Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
-und Beteiligung vor der Annahme des Plans
Art.8 Entscheidungsfindung
-Umweltbericht, Stellungnahmen und Ergebnisse der
grenzüberschreitenden Konsultationen werden bei der Ausarbeitung und
vor der Annahme berücksichtigt…
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1.3 Auswirkungen der
Gesetzesänderungen (7)
Art.10 Überwachung (Monitoring)
… der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und
Programme auf die Umwelt um u.a. frühzeitig unvorhergesehene
negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein
geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen
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1.3 Auswirkungen der
Gesetzesänderungen (8)
Umsetzung in nationales Recht durch:
1.
EAG-Bau - Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom
24.06.04 (am 20.07 in Kraft getreten)
2.
SUPG-
Gesetz zur Einführung einer strategischen
Umweltprüfung und zur Umsetzung der
Richtlinie 2001/42/EG (25.06.05)
3.
UVPG-
Neufassung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (25.06.05)
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1.4 Bauleitplanung und
ihre Aufgaben
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
1.4 Bauleitplanung (1)
§1 Abs.1-5
•
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten
•
Bauleitpläne sind der FNP und B-Plan
•
Wenn für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich
•
Auf die Aufstellung besteht kein Anspruch
•
Sind den Zielen der Raumordnung anzupassen
•
•
Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung,
sozialgerechten Bodennutzung
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung
der natürlichen Lebensgrundlagen
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1.4 Bauleitplanung (2)
●
§1 Abs.6 Nr.7
Belange des Umweltschutzes
●
§1a
ergänzende Vorschriften zum US
●
§2(4)
Umweltprüfung
●
§2a
Umweltbericht
●
§4
Beteiligung der Behörden
●
§4c
Überwachung
●
§ 6(5) und §10 (4)
zusammenfassende Erklärung
●
§13
vereinfachtes Verfahren
●
Anlage zum BauGB
Inhalt des Umweltberichts
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1.4 Bauleitplanung (3)
§1 Abs.6 Nr.7
●
●
●
●
●
Belange des Umweltschutzes (Naturschutz und
Landschaftspflege)
Bei der Aufstellung der BLP sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
insbesondere die Auswirkung auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima
und Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
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1.4 Bauleitplanung (4)
●
●
●
●
●
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der europ. Vogelschutzgebiete im
Sinne des BNatSchG
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit
Abfällen und Abwässern
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes
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Landschaftsplanung
1.4 Bauleitplanung (5)
§1a
●
●
●
●
ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
Bei der Aufstellung der BLP sind diese Vorschriften zum Umweltschutz
anzuwenden:
mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden,
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen, für Entwicklung der Gemeinde sollen die Flächen widernutzbar
gemacht werden, Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt werden sowie
Bodenversiegelung aufs nötige Maß begrenzt werden
Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach BNatSchG §§32-37)
Wenn Gebiet im Sinne des §1 Abs.6 Nr.7 b in seinen Erhaltungszielen oder
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden
kann, sind die Vorschriften des BNatSchG über die Zulässigkeit und
Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der
Stellungnahme der Kommission anzuwenden
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1.4 Bauleitplanung (6)
§2a
●
Umweltbericht
Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine
Begründung beizufügen, in ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
1. Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans
2. in dem Umweltbericht nach Anlage zum Gesetzbuch die auf Grund der
Umweltprüfung nach §2 Abs.4 ermittelten und bewerteten Belange des
Umweltschutzes
darzulegen.
→ Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung
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1.5 Inhalte eines
Umweltberichts
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
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Der Umweltbericht
●
●
●
●
●
Verfahrenbegleitendes, planungsrelevantes Instrument, das
zu einem integralen Bestandteil der Planbegründung wird
Der Umweltbericht soll bereits zu Beginn des
Planverfahrens aufgestellt und bis zur Endfassung der
Planbegründung weitergeführt werden
Funktion: umweltrelevantes Abwägungsmaterial für die
spätere Abwägungsentscheidung zu bündeln
Bisher verstreut gemachte Angaben zu Umweltaspekten
sind im Umweltbericht konzentriert
Er stellt den Trägern öffentlicher Belange und der
Öffentlichkeit die Umweltauswirkungen schon während des
Planverfahrens als wesentlicher Teil der späteren
Abwägungsentscheidung zusammenfassend dar
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Rechtliche Grundlagen
●
●
Art. 5 Richtlinie 2001/42/EG des
europäischen Parlaments und des Rates
§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB
●
§ 2 a BauGB
●
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a
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Inhalt
●
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a
- Vorgaben für den Aufbau und den Inhalt des
Umweltberichts
- Keine verbindliche förmliche Gliederung des
Umweltberichts
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
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„1. Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele
des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der
Festsetzungen des Plans mit Angaben über
Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund
und Boden der geplanten Vorhaben,“
-
Konzentration auf die Festsetzungen und Ziele, die sich erheblich
auf die Umwelt auswirken
-
Keine ausführliche Erläuterung; es kann auf Ausführungen an
anderer Stelle der Begründung verwiesen werden
-
Es soll nachvollziehbar werden, welche Festsetzungen zu
erheblichen (positiven und negativen) Umweltauswirkungen führen
können
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
„b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art,
wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der
Aufstellung berücksichtigt wurden,“
-
Soll zur Verständlichkeit beitragen und gibt einen Überblick, ob alle
relevanten gesetzliche und planerischen Ziele beachtet wurden
-
Alle formellen Bundes- und Landesgesetze, sowie die erlassenen
Rechtsverordnungen
-
Kommunale Satzungen (z.B. Baumschutzsatzung); aber nicht
Verwaltungsvorschriften (TA Luft, TA Lärm) und technische
Regelwerke
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
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„2. Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des
derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich
erheblich beeinflusst werden,“
-
Umweltzustand zu Beginn des Aufstellungsverfahrens
-
Ökologischer Wert des Plangebiets soll erfasst und eine Basis für die
Prognose der Auswirkungen auf die Umwelt geschaffen werden
-
Bereits vorgefundene Umweltbelastungen werden ebenfalls erfasst
Muss sich auf alle in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a aufgeführten Umweltbelange beziehen
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„b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung
der Planung,“
-
Voraussetzung zur Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen; baut auf die Bestandsaufnahme auf
-
Die Prognose muss unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der
Ermittlung verfügbaren Daten und durch eine geeignete
fachspezifische Methode erarbeitet werden
-
Bezugsraum der Prognose ist das Plangebiet und der weitere
Einzugsbereich des Bauleitplans
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„c) geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen“
-
Tatsächlich geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild im Sinne von § 1 a Abs. 3 BauGB, sowie von
sonstigen erheblichen Umweltauswirkungen (Immissionsschutz,
Schutz vor Bodenverunreinigungen)
-
Festgesetzte Maßnahmen, sowie Maßnahmen, die z.B. auf
Grundlage eines städtebaulichen Vertrags durchgeführt werden
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
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„d) in Betracht kommende anderweitige
Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu
berücksichtigen sind,“
-
Realistischerweise in Betracht kommende Planungsalternativen
sollen in die Abwägung eingehen (Abwägungsgebot)
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
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„3. folgende zusätzliche Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der
verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten,
die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse,“
-
Der Umweltbericht hat die Funktion, das Ergebnis der
Umweltprüfung transparent zu machen
-
Soweit Kenntnislücken (mit angemessenem Aufwand) nicht
geschlossen werden können, müssen diese im Umweltbericht
entsprechend erwähnt werden
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„b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt“
-
Entsprechend § 4 c BauGB hat die Gemeinde im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens ein Überwachungskonzept zu erarbeiten
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„c) allgemein verständliche Zusammenfassung der
erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.“
-
Darstellung der wesentlichen Ergebnisse des Umweltberichts
-
Es kann auf einzelne Teile des Umweltberichts verwiesen werden
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Umfang des Umweltberichts
• Für jedes Verfahren muss individuell entschieden
werden, welches die notwendigen Inhalte sind
(u. a. von den betroffenen Schutzgütern abhängig)
Æ
Der Umfang kann nicht eindeutig festgelegt
werden; er muss an die Bedeutung der Planung für
die Umwelt angepasst werden
• Der Umfang soll aber auch so knapp wie möglich
gehalten werden, damit kein unnötiger
Verwaltungsaufwand und keine Folgekosten
entstehen
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2. Umweltprüfung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.1 Rechtliche Grundlagen
der Umweltprüfung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
BauGB § 2 (4)
Aufstellung der Bauleitpläne
●
●
●
●
●
Durch die Umweltprüfung sollen die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
Die Umweltprüfung bezieht sich auf den aktuellen Wissensstand und die
allgemein gültigen Prüfmethoden sowie auf den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bauleitplans durch die Gemeinde.
Das Ergebnis der Umweltprüfung ist mit Abwägung zu berücksichtigen.
Findet für das Plangebiet während des Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung statt soll die
Umweltprüfung bei der Bauleitplanung auf zusätzliche oder andere
erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.
Liegen Landschaftspläne oder Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts vor sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen heranzuziehen.
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
BauGB § 6 (5)
Genehmigung des FNP
●
●
Hier ist festgeschrieben das dem FNP eine Erklärung beizufügen ist, die
die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden.
Weiterhin sind die Gründe zu nennen, warum der Plan nach der
Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Æ BauGB § 10 (4) sagt das gleiche für den
Bebauungsplan aus.
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BauGB § 12 (2)
Vorhaben und Erschließungsplan
•
Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält wird über
die Umweltprüfung und dem voraussichtlichem Untersuchungsrahmen
unter Beteiligung der Behörden informiert.
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BauGB § 13 (3)
Vereinfachtes Verfahren
•
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem
Umweltbericht, der Angabe verfügbarer Umweltbezogener Informationen
abgesehen.
•
Bei den Beteiligungen (Auslegung/ Gelegenheit zur Stellungnahme) ist
darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
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2.2 Ablaufschema
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)
●
●
●
In der Umweltprüfung müssen die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen des Plans auf die in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 genannten Belange des
Umweltschutzes ermittelt und bewertet werden
Umweltprüfung bildet Grundlage für Beschreibung im
Umweltbericht und muss daher auf die Inhalte des
Umweltberichts ausgerichtet sein (Anlage zu § 2 Abs. 4
und § 2a BauGB)
Gegenwärtiger Wissenstand, allgemein anerkannte
Prüfmethoden und Inhalt und Detaillierungsgrad des
Plans
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Umweltprüfung - Ermittlung
●
●
●
wichtig:
Wechselbeziehungen zwischen den
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
beachten
nur die im Planungsstadium konkret
voraussehbaren Umweltauswirkungen erfassen
(§ 2 Abs. 4 S.1 BauGB) und nicht alle Möglichen
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Umweltprüfung - Bewertung
●
●
●
●
keine konkreten Bewertungsvorgaben bei der
Umweltprüfung genannt, aber in anderen
Bereichen des BauGB und in Fachgesetzen
Bewertungsvorgaben vorhanden:
Beispiele: umweltbezogene Ziele der
Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB),
FFH-/ Vogelschutzrichtlinie, Bodenschutzklausel
umweltbezogene Vorgaben in Fachgesetzen (z.
B. Wasserhaushaltsgesetz) und Fachplänen
(z.B. Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrecht)
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Ablaufschema
●
●
●
Feststellung des Planungserfordernisses
Festlegung des Untersuchungsrahmens/ für
die Umweltprüfung (scoping)
Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) in
Kenntnis des Untersuchungsrahmens für die
Umweltprüfung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
scoping
●
engl. scope= Reichweite
●
§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB: Festlegung von
Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung durch die Gemeinde (später
in Abstimmung mit Behörden und TÖB´s)
●
Verfahrens- und Kostenaufwand verringern,
Verfahren straffen
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Landschaftsplanung
Ablaufschema
●
●
●
Ausarbeitung Planvorentwurf (Umweltprüfung)
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit § 3
Abs. 1
frühzeitige Beteiligung der Behörden und
TÖB´s § 4 Abs. 1 mit Abstimmung des
Umfangs und Detaillierungsgrades der
Umweltprüfung (scoping)
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB´s am scoping
●
●
●
§ 3 Abs.1 BauGB: Öffentlichkeitsbeteiligung
zur Erläuterung des Vorhabens und mit
Möglichkeit zur Äußerung
§ 4 Abs. 1 BauGB: Unterrichtung der Träger
öffentlicher Belange zum angedachten
Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung (Vorstellung der generellen
Planungskonzeption)
Aufforderung zur Stellungnahme
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB´s am scoping
●
●
●
Durch Fachwissen der Behörden und TÖB´s
kann Ermittlungs- und Bewertungsaufwand
der Umweltprüfung weiter reduziert werden
Abgabe der Stellungnahmen zu Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
innerhalb eines Monats
Ziel: Ziele und Zwecke der Planung sowie
wesentliche Lösungen erörtern
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Ablaufschema
●
●
●
Auswertung der Stellungnahmen aus der
Beteiligung und Einarbeiten in Planung
Ausarbeitung des Entwurfs mit Begründung
inklusive Umweltbericht (Umweltprüfung ist
vorläufig abgeschlossen)
Auslegungsbeschluss durch Gemeinderat
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Begründung und Umweltbericht
●
§ 2a BauGB: Erarbeitung eines
Umweltberichts auf Grundlage der
Umweltprüfung, in dem die ermittelten und
bewerteten erheblichen
Umweltauswirkungen beschrieben werden
●
●
Umweltbericht ist im Aufstellungsverfahren
Teil der Begründung des Planentwurfs
Begründung enthält Ziele, Zwecke und
wesentliche Auswirkungen des Plans
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Landschaftsplanung
Ablaufschema
●
●
●
Öffentliche Auslegung des B- Planentwurfs
§ 3 Abs. 2 BauGB
Möglichkeit der Stellungnahme durch
Öffentlichkeit, Behörden und TÖB´s
Prüfung der Stellungnahmen, Abwägung
durch Gemeinderat, ggf. Einarbeitung in die
Planung und wiederholte Auslegung
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Landschaftsplanung
(erneute) Beteiligung der Öffentlichkeit und TÖB´s
●
§ 4 Abs. 2 BauGB: (erneute) Beteiligung der
Öffentlichkeit und TÖB´s zur Planung und zum
Umweltbericht im Rahmen der Offenlage des Plans
●
Wenn nötig sind Ergebnisse der Stellungnahmen in
Planentwurf und Umweltbericht einzuarbeiten;
(Plan, Umweltbericht und scoping werden
wesentlich geändert: dann erneute Auslegung des
Plans)
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Ablaufschema
●
●
Satzungsbeschluss durch Gemeinderat über
die endgültige Planfassung mit Begründung
und Umweltbericht
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Ablaufschema
●
●
Öffentliche Bekanntmachung der
Genehmigung/ des Satzungsbeschlusses mit
Begründung und Umwelterklärung über die
berücksichtigten Umweltbelange (für jeden
ist Einsicht möglich nach § 10 Abs. 3)
Inkrafttreten des Bebauungsplans
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Umwelterklärung
●
§ 10 Abs. 4 BauGB: Zusammenfassende
Erklärung über:
●
●
die Art und Weise, wie die Umweltbelange
und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung in dem B-Plan
berücksichtigt wurden, und
aus welchen Gründen der Plan nach
Abwägung der anderweitigen
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Umwelterklärung
●
●
●
Umwelterklärung ist selbständiges Dokument
und nicht Bestandteil des Umweltberichts
oder der Begründung
Grundlage der Umwelterklärung ist der
fertige Plan und der abgeschlossene
Umweltbericht
Funktion: schneller Überblick über das
Gesamtspektrum der relevanten Belange
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Umwelterklärung - Inhalt
●
●
●
●
relevante Umweltauswirkungen?
wesentliche Vermeidungs-, Verringerungs-, und
Ausgleichsmaßnahmen?
Behandlung der sonstigen Stellungnahmen der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (nicht
nur auf Umweltprüfung bezogen)?
Gründe für die Wahl des Plans nach Abwägung
der Alternativen?
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.3 Anwendungsbereich
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.3 Anwendungsbereich
●
●
●
●
§ 2(4) BauGB „Für die Belange des Umweltschutzes nach §
1(6) Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung
durchgeführt (...)“
Prüfung für Pläne, die schädliche Auswirkungen auf die Umwelt
haben können
Richtlinie ist in der Bauleitplanung umzusetzen (obligatorischer
Teil)
Wird in das Bauleitplanverfahren integriert
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.3 Anwendungsbereich
●
●
●
●
Generell UP-Pflicht für alle nach dem 20.Juli 2004 eingeleiteten
Bauleitplanverfahren
Zeitliche Überleitung: auch für alle Bauleitplanverfahren, die vor 20.
Juli 2004 eingeleitet, aber nicht vor 20.Juli 2006 abgeschlossen sind
Gilt für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung aller Bauleitpläne
(sprich FNP und B-Pläne), sowie für Raumordnungsverfahren nach
§15 ROG
nach §2 (4) Satz 5 BauGB sind Mehrfachprüfungen zu vermeiden:
wenn in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder
Bebauungsplanverfahren bereits einen UP durchgeführt worden ist,
soll sich die UP bei zeitlich nachfolgenden Bauleitplanverfahren „auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen“
beschränken
keine erneute umfassende UP
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.3 Anwendungsbereich
●
Ausnahme: vereinfachtes Verfahren §13 BauGB:
●
Von UP kann abgesehen werden § 13(3) BauGB, wenn...
- ...es sich nicht um UVP-pflichtige Vorhaben handelt (§13(1) Nr.1
BauGB)
-
●
...keine Belange des Umweltschutzes beeinträchtigt werden
(§13(1) Nr.2 BauGB)
„Vereinfachtes Verfahren“: wird angewandt bei Änderung oder
Ergänzung eines Bauleitplans, wenn Grundzüge der Planung
nicht verändert werden oder wenn bei Aufstellung eines B-Plans
im §34-Gebiet der Zulässigkeitsmaßstab (=Einfügen in Eigenart
der näheren Umgebung) nicht wesentlich verändert wird (§13 (1)
BauGB)
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Landschaftsplanung
2.3 Anwendungsbereich
●
Gilt nicht für informelle Planungen (Planungen, die von Gemeinde
als Orientierung, jedoch nicht förmlich beschlossen werden) wie:
- Rahmenpläne
- Stadtentwicklungskonzepte
- Sanierungssatzungen
- Satzungen nach §§ 34 und 35
dürfen ohne UP aufgestellt
werden, wenn keine UVP-Pflicht besteht, keine Beeinträchtigung
von FFH- oder VS-Gebieten und sie mit § 1(6) Nr. 7 (Belange der
Umweltschutzgüter) vereinbar sind, was eine Ermittlung und
Berücksichtigung der Umweltbelange einschließt
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.4 Ziele des Umweltschutzes
und ihre Berücksichtigung in
der Umweltprüfung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.4 Ziele des Umweltschutzes und ihre
Berücksichtigung in der Umweltprüfung
●
●
●
Nach § 2(4) BauGB wird eine UP für die Belange des
Umweltschutzes § 1(6) Nr.7 und § 1a durchgeführt
Berücksichtigt werden sollen nach § 1(6) Nr.7 BauGB „(...) die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich Naturschutz und
Landschaftspflege, insbesondere...
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische Vielfalt...
●
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, VS-Gebiete
●
Auswirkungen auf Menschen uns seine Gesundheit
●
Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
●
●
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwasser
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsamer und effizienter
Energieverbrauch.......
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.4 Ziele des Umweltschutzes und ihre
Berücksichtigung in der Umweltprüfung
●
●
●
●
●
●
Vorschriften zum Umweltschutz sind nach § 1a BauGB
anzuwenden:
§ 1a (2) „(...) mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden (...)“
„(...) Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme von
Flächen für bauliche Nutzung (...)“
„(...) Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung (...)
Maßnahmen zur Innenentwicklung (...)
(...) Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzen.“
„Landwirtschaftlich (oder) als Wald (...) genutzte Flächen sollen
nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.4 Ziele des Umweltschutzes und ihre
Berücksichtigung in der Umweltprüfung
●
●
●
§ 1a(3) BauGB „ Die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts (...) sind in der Abwägung zu
berücksichtigen.“
Umweltprüfung soll die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermitteln, beschreiben und bewerten
Die ermittelten Belange sollen in kommunaler Abwägung
berücksichtigt werden
Sicherstellen eines hohen
Umweltschutzniveaus
Umweltprüfung trägt dazu bei, dass Umwelterwägungen bei der
Ausarbeitung von Plänen miteinbezogen werden
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.5 Eingriffsregelung in der
Umweltprüfung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Eingriffsregelung in der
Umweltprüfung
●
●
●
●
●
●
städtebauliche Eingriffsregelung und FFH-Verträglichkeitsprüfung seit
der BauGB-Novellierung von Bedeutung
Städtebauliche Eingriffsregelung im BauGB geregelt
Städtebauliche Eingriffsregelung bezogen auf Vermeidung und
Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes (§1a Abs3)
Ersatzmaßnahmen können ohne unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich durchgeführt werden
(§200a BauGB)
Über Vermeindung und Ausgleich ist nach §1 Abs7 in der Abwägung zu
entscheiden
Eingriffsregelung erfolgt nach dem Verursacherprinzip (bei Ausgleich an
anderer Stelle soll die Gemeinde die Maßnahmen durchführen und de
benötigten Flächen bereitstellen (§135a Abs2)
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Eingriffsregelung in der
Umweltprüfung
●
●
●
●
●
Eingriffe in Natur und Landschaft in §1 Abs6 Nr7 Bau GB
geregelt, entspricht der Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz Eingriffsregelung nach dem
Verursacherprinzip (§19 BNatSchG)
Kann ein Gebiet nach §1 Abs.6 Nr.7 BauGB erheblich
beeinträchtigt werden, ist über Zulässigkeit und
Durchführung nach BNatSchG zu entscheiden
Gestaltung der Eingriffsregelung ist Länderaufgabe
Gemeinden müssen nicht erst die Möglichkeit eines
Ausgleichs prüfen
Ausgleich kann auch schon im Vorfeld der
Maßnahmendurchführung erfolgen. Ausgleichsflächen
müssen hierfür geeignet sein
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Inhalte der Eingriffsregelung
●
●
●
Vorgaben für städtebauliche Eingriffsregelung und
FFH-Verträglichkeitsprüfung werden im ScopingVerfahren festgelegt
legt materielle Kriterien für die Zulässigkeit eines
Vorhabens fest
Alternativenprüfung ist Bestandteil der
Eingriffsregelung in der Umweltprüfung und der
FFH-Verträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Funktion der Eingriffsregelung
●
●
●
●
Ergebnisse der Umweltprüfung, einschließlich der
Prüfung des Eingriffs in Natur und Landschaft sind
in der Abwägung zu berücksichtigen
Abarbeiten der Eingriffsregelung erfüllt Funktion der
UP und je nach Konkretisierungsgrad auch der
UVP
Ergebnisse der Eingriffsregelung werden im
Umweltbericht dargestellt
Durch Darstellung der Ausgleichsflächen IM FNP
oder B-Plan werden diese direkt planerisch
festgelegt
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
FFH- Verträglichkeitsprüfung
●
●
●
●
Ziel, Auswirkungen eines Projektes auf europ.
Schutzgebiete zu prüfen, zu bewerten und zu
entscheiden, ob Schutz- und Erhaltungsziele
beeinträchtigt werden
Verfahren ähnlich der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Enthält materiell-rechtliche
Zulassungsvoraussetzungen
Prüfungsgegenstand sind die Schutz- und
Erhaltungsziele, bei einer erheblichen
Beeinträchtigung ist das Projekt unzulässig
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.6 Monitoring
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.6 Monitoring (1)
●
Überwachung der Umweltauswirkungen
●
§4c BauGB
●
●
Ausgestaltung des Monitoring unterliegt der
jeweiligen Gemeinde
Keine gesetzlichen Vorgaben für Zeitpunkt, Umfang
und Art
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.6 Monitoring (2)
●
●
●
Überwachungsmaßnahmen müssen im
Umweltbericht dargestellt werden
Monitoring dient dazu, frühzeitig eine
Rückkopplung der tatsächlichen Auswirkungen der
Planung auf die Richtigkeit der erstellten Prognose
zu erhalten
unvorhergesehene Fehlentwicklungen sollen
frühzeitig festgestellt werden und durch geeignete
Abhilfemaßnahmen korrigiert werden
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.6 Monitoring(3)
●
●
Im Planverfahren sollen Zeitpunkt, Inhalt, Verfahren
und Maßnahmen des Monitorings für den
jeweiligen erheblichen Umweltbelang festgelegt
werden
Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen
und sind Gegenstand der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.6 Monitoring (4)
●
●
Monitoring soll den Umständen angepasst werden
um den Verwaltungsaufwand zu minimieren
Der sinnvolle Beginn des Monitorings hängt vom
jeweiligen Umweltgut ab
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.7 Bedeutung der
Umweltprüfung in der
Bauleitplanung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.7 Bedeutung der UP für die
Bauleitplanung (1)
●
●
●
Generelle UP-Pflicht aller Bauleitpläne
Gemeinde hat Ergebnisse im Umweltbericht darzustellen
Berücksichtigung unterschiedlicher Teilaspekte
–
–
–
–
●
●
Grünordnerische Belange
Belange der Umweltvorsorge, Umweltverträglichkeit
Belange der Umweltfolgenbewältigung, Kompensation
Verträglichkeit mit Schutzgebietsausweisungen
Generell stärkere Berücksichtigung globaler
Umweltschutzbelange durch die Kommunen
Öffentlichkeitsbeteilung nach §4 BauGB entscheidet über
Übernahme von Ergänzungen / Änderungen in den
Umweltbericht
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.7 Bedeutung der UP für die
Bauleitplanung (2)
●
Einheitlicher Prüfablauf aller Verfahren
●
UP entscheidend für Alternativenprüfung
●
Erhöhte Verfahrensqualität
●
Einheitliche Vorgehensweise bei der
Zusammenstellung des umweltrelevanten
Abwägungsmaterials (Optimierung)
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.8 Gliederung eines
Umweltberichtes
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.8 Gliederung des Umweltberichtes (1)
●
●
Die Angaben im BauGB enthalten keine verbindlich förmliche
Gliederung.
Die Gemeinden müssen ihre Umweltberichte aber in enger Anlehnung
an diese Vorgaben gestalten.
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.8 Gliederung des Umweltberichtes (2)
Inhalte eines Umweltberichts nach Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB :
1. Einleitung
- Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplanes
- Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
- Bestandsaufnahme und Bewertung: Schutzgüter sowie deren Wechselwirkungen
- Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes (bei Durchführung und bei Nichtdurchführung)
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
- alternative Planungsmöglichkeiten
3. zusätzlichen Angaben
- verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Erhebung
- Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen
- allgemein verständliche Zusammenfassung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.8 Gliederung des Umweltberichtes (3)
Eins von vielen Gliederungsbeispielen:
I. Einleitung
1.
Kurzdarstellung der wichtigsten Inhalte und Ziele des Bauleitplanes (Zur Vermeidung von Wiederholungen kann eine
zusammenfassende Darstellung zweckmäßig sein und auf andere Teile der Begründung verwiesen werden.)
2.
Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne (Die maßgeblichen fachgesetzlichen und
fachplanerischen Ziele werden jeweils Schutzgut bezogen im Kontext mit der Darstellung der Umweltauswirkungen erläutert.)
II. Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
(Nur soweit Erhaltungsziele und Schutzzwecke solcher Gebiete betroffen sind, sonst Feststellung der Nichtbetroffenheit beim Schutzgut
„Naturhaushalt und Landschaft“ im Unterkapitel „Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerische Ziele“.)
1. Erhaltungsziele und Schutzzwecke der betroffenen FFH-Gebiete und europäischer Vogelschutzgebiete.
2. Prognose über die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der betroffenen FFH-Gebiete und
europäischen Vogelschutzgebiete bei Durchführung der Planung.
3. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses.
4. Zumutbare Alternativen
5. Geplante Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Natur 2000 Netzes.
(Kapitel 3.-5.: nur soweit erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke zu erwarten sind, siehe §34 Abs. 3 BNatSchG)
...
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.8 Gliederung des Umweltberichtes (4)
...
III. Auswirkungen auf das Schutzgut „Naturhaushalt und Landschaft“
1.
Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerische Ziele (Nur soweit im konkreten Fall von Bedeutung)
2.
Bestandsaufnahme (Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinträchtigt werden.)
3.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
4.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung (einschließlich Bewertung der Veränderungen
nach den bei der Eingriffsregelung eingeführten Bewertungsverfahren)
5.
Geplante Maßnahmen zur Verminderung, Verringerung und Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen (vor allem die sich
aus der Eingriffsregelung ergebenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Soweit solche geprüft, aber nicht aufgegriffen wurden,
sollten diese als geprüfte anderweitige Planungsmöglichkeiten erwähnt werden.)
IV. Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch und seine Gesundheit“
(Gliederung wie bei III.)
V. Auswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“
(Gliederung wie bei III.)
...
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.8 Gliederung des Umweltberichtes (5)
...
VI. Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen und Wechselwirkungen zw. den
Schutzgütern
(Die Notwendigkeit, die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu behandeln, legt es nahe, dies für eine Gesamtbewertung der
Umweltauswirkungen zu nutzen, die vom Gesetz nicht ausdrücklich verlangt wird.)
VII. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(Nur soweit noch nicht im
Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich angesprochen. Die Ziele und der räumliche
Geltungsbereich des Bauleitplans sind zu berücksichtigen.)
VIII. Weitere Angaben zur Umweltprüfung
1.
Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren (Auch Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.)
2.
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung (Es kann zweckmäßig sein, auch zu erläutern, für welche Bereiche auf
die Informationspflicht der Fachbehörden gesetzt wird.)
IX. Allgemein verständliche Zusammenfassung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
2.8 Gliederung des Umweltberichtes (6)
Die Gliederung im folgenden Fallbeispiel ist vom Aufbau her wiederum etwas anders...
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
3. Umweltprüfung im Vergleich
zur Projekt Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Blick in das Gesetz
●
§1 UVPG: Zweck des Gesetzes:
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei
bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen
Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend
ermittelt, beschrieben und bewertet werden
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie
möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die
Zulässigkeit berücksichtigt wird.
⇒ d.h. UVP fasst alle umweltrelevanten Auswirkungen zusammen
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
zur UVP allgemein
●
●
die UVP ist ein unselbständiger Teil eines
verwaltungsbehördlichen Verfahrens
UVP Pflicht besteht seit 1990 bei bestimmten Arten von
Bebauungsplänen laut Anlange 1 des UVPG
●
immer bei Maßnahmen im Außenbereich
●
„Ob“ der UVP durch UVPG bestimmt
●
„wie“ durch BauGB
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Vergleich der UP und UVP
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Fazit
●
●
●
●
●
●
im Grunde sind Unterschiede zwischen Prüfmethoden gar nicht
so groß
Prüfung der Umweltauswirkungen müsste bei guter Abwägung
ohnehin geleistet werden
UVP manchmal intensiver (Ablaufverfahren festgelegt)
UP fasst UVP, Eingriffsregelung und FFH-Prüfung zusammen,
ersetzt sie aber nicht
Durch EAG Bau entfällt die Frage nach dem „ob“ der Prüfung
Verstärkter Einzug der Nachhaltigkeit und der Umweltbelange in
die Bauleitplanung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
4. Beispiel: Analyse eines
Bebauungsplanes und des
zugehörigen Umweltberichtes
anhand der Stadt Rheine
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Umweltbericht
Zur Aufstellung der Bebauungspläne
Nr. 302 – 305 Gellendorfer Mark
Stadt Rheine
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Standortbeschreibung Rheine
●
●
im nördlichen
Münsterland, ca. 40 km
nordwestlich von
Münster und ca. 40 km
westlich von Osnabrück
große kreisangehörige
Stadt (ca.76.000
Einwohner) im Kreis
Steinfurt mit
Zugehörigkeit zum
Regierungsbezirk
Münster
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Quelle: www.brms.nrw.de
Landschaftsplanung
Gellendorfer Mark
●
●
●
Ortsteil mit weniger
als 2.000 Einwohner
im Südenosten der
Stadt Rheine
Plangebiete
umfassen den
größten Teil des
ehemaligen
Kasernengeländes
heutige Nutzungen:
Truppenübungsgelände einschl. einer
Schießanlage
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Quelle: eigene Darstellung
Landschaftsplanung
Gellendorfer Mark
●
Ende 2004 wurden vier Bebauungspläne mit dem Ziel
der Ortsrandarrondierung aufgestellt
●
gleichzeitig wurde der Flächennutzungsplan geändert
●
vorher fand keine Strategische Umweltprüfung statt
●
das BauGB sieht in seiner aktuellen Fassung vor,
dass für die Belange des Umweltschutzes im
Rahmen der Aufstellung oder Änderung der
Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
eine Umweltprüfung durchgeführt wird
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Inhalt des Umweltberichtes Rheine
I.
Inhalt der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
II.
Relevante Ziele des Umweltschutzes
III.
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes
IV. Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung
der Planung (Nullvariante)
V.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
VI. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
Ausgleich
VII. Planungsalternativen
VIII. Geplante Maßnahmen zur Überwachung
IX. Zusammenfassung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
I.
●
●
Inhalt und Ziele der B-Pläne
Die eher zufällig
entstandene
Siedlungsstruktur
soll durch eine
geordnete
städtebauliche
Entwicklung ein
harmonisches
Siedlungsgefüge
ergeben
es soll ein
tragfähiges
Stadtteilkonzept
geschaffen werden
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 1
Landschaftsplanung
B-Plan Nr. 302
●
●
●
●
primär gewerbliche
Nutzung im Bereich der
vorhandenen Hallen
und Lagergebäude
im südlichen Bereich ist
eine öffentliche
Grünfläche als
„zentraler Grünzug“
geplant
im Westen und Nordwesten: Waldflächen
eine Fläche für
Versorgungsanlagen
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 2
Landschaftsplanung
B-Plan Nr. 303
●
●
●
großflächig ist ein
allgemeines
Wohngebiet geplant
im Zufahrtsbereich ist
ein Mischgebiet
vorgesehen
öffentliche Grünflächen
im zentralen und
südlichen Teil
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 2
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
B-Plan Nr. 304
●
●
im südwestlichen
Bereich ist allgemeines
Wohnen vorgesehen
öffentliche Grünflächen
im südlichen Teil
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 3
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
B-Plan Nr. 305
●
●
●
großflächig ist ein
allgemeines
Wohngebiet geplant
im nördlichen Bereich
ist eine private
Sportanlage
vorgesehen
öffentliche Grünflächen
im südlichen Teil
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 3
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
II.
●
●
●
Relevante Ziele des
Umweltschutzes
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des
Umweltschutzes
Ziele sind unterteilt in die unterschiedlichen Schutzgüter
Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft und Kultur- und Sachgüter
Beschränkung auf Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Ziele des Umweltschutzes
Schutzgut Mensch
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 4
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Ziele des Umweltschutzes
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 5
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
III.
●
●
●
Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes
setzt sich zusammen aus heutigen Nutzungen,
Nutzungsintensität und den damit korrelierenden
Vorbelastungen
Beschreibung hauptsächlich anhand der natürlichen
Faktoren und Schutzgüter und ihrer Merkmale
heutige Nutzung:
– Nutzung des Plangebiets ist überwiegend durch die Strukturen
des ehemaligen Kasernengeländes geprägt
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
III.
●
●
●
●
Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes
Wohnblöcke werden durch Freiflächen (Rasenflächen,
Stichstraßen, Stellplätze) voneinander getrennt
technischer Bereich: durch Betonplatten versiegelte Fläche,
die als Abstell- oder Bewegungsfläche genutzt wurde, sowie
Hallen zur Unterstellung und Reparatur von Fahrzeugen
kleinere unversiegelte Bereiche in Randbereichen des
Technischen Bereichs mit Rasen, Gebüschen und
Einzelbäumen
die Ausprägung der natürlichen Faktoren wird im Rahmen
der Beschreibung der Schutzgüter dargestellt
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes Schutzgut Mensch
●
●
Schutzgut Mensch: Bevölkerung im allgemeinen und ihre
Gesundheit, Wohlbefinden
Schutzziele: Wohnen und Regerationsmöglichkeiten
Æ Wohn- und Wohnumfeldfunktion / Erholungsfunktion
●
●
●
angrenzende lockere Einfamilienhausbebauung
Mangels störender Nutzungen (insb. Lärm) günstige
Wohnumfeldbedingungen
Nachbarschaft zur Emsaue und nördlich angrenzendes
großes Waldgebiet bieten günstige Möglichkeiten zur
Naherholung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes Schutzgut Mensch
●
●
●
●
●
Plangebiet wird durch außerhalb der Kaserne bestehende
Vorbelastungen beeinträchtigt
Immissionen durch Verkehrsbelastung der B475 (Lärm,
Abgase, Stäube)
an das Plangebiet nordöstlich angrenzende Nutzung
(Truppenübungsplatz mit Schießstand) verursacht
Lärmbelastungen mit geringer Häufigkeit und begrenzter
Dauer (LKW-Bewegungen, Nutzung des Schießstandes)
Vorbelastung durch Fluglärm vom ca. 2 km nördlich
befindlichen Verkehrslandeplatz
Geruchsbelästigung durch südöstlich angrenzenden
landwirtschaftlichen Betrieb
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes Schutzgut Tiere und Pflanzen
●
●
Schutz der Arten in ihrer natürlichen Artenvielfalt und Schutz
ihrer Lebensräume und –bedingungen
insbesondere Lebensräume mit besonderen Funktionen und
Ausbreitungsmöglichkeiten
Æ Biotopfunktion / Biotopvernetzungsfunktion
●
●
vereinzelte Gehölzbiotope (Feldgehölze, Baumreihen und –
gruppen, Eichenmischwald) mit der Hauptbaumart Stieleiche
Obstgehölze und einzeln stehende Großbäume auf den
Freiflächen zwischen den Wohnblöcken
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes Schutzgut Tiere und Pflanzen
●
●
●
●
●
Schützenswerte Landschaftsbestandteile (geschützte
Biotope, NSG, FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind im
Plangebiet nicht vorhanden
Vorkommen einiger Vogelarten (Schwalbe, Buchfink, Amsel)
und Säugetieren (Rehe, Eichhörnchen, Kaninchen)
Biologische Vielfalt geprägt durch Lebensräume, die ohne
anthropogenen Einfluss entstanden sind
Vorbelastungen bestehen teilweise durch hohen
Versieglungsgrad und Überbauung im nördlichen Teil
(eingeschränkte Biotopfunktion)
ausführliche Auflistung im Ökologischen Fachbeitrag
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes Wechselwirkungen
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004:
17
Landschaftsplanung
IV.
Prognose über die Entwicklung bei
Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
●
durch mangelnde anderweitige wirtschaftliche Perspektive
keine weitere Nutzung für das Plangebiet gegeben
Æ Verbrachung der Fläche
●
●
●
●
versiegelte Flächen werden langsam verbuschen und
verwalden
Bedingungen nur geeignet für einer sehr spezialisierte
Vegetation und eine daran angepassten Tierwelt
andere Schutzgüter können nicht von der Entwicklung
profitieren
negative Entwicklung durch Altlasten (Öltanks) möglich
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
V.
Beschreibung der Umweltauswirkungen
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 19
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Eingriffsregelung (§ 1a Abs.3 BauGB)
●
●
●
●
●
Gegenüberstellung des Wertes des Plangebietes vor und
nach Realisierung der Bebauungsplanung
Ermittlung des Ausgangswertes durch Addition aller
Biotopflächenwerte
zukünftiger Wert setzt sich aus verschiedenen
Nutzungstypen und Versiegelungs- und Überbauungsgrad
zusammen
Bilanzierung gibt Auskunft über mögliches
Kompensationsdefizit
ausführliche Bilanzen der einzelnen B-Pläne im
Ökologischen Fachbeitrag
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Eingriffsregelung (§ 1a Abs.3 BauGB)
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004:
26
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
VI. Bewertung der Auswirkungen
Quelle: Umweltbericht Rheine 2004: 27
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
VII. Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich
●
Umnutzung der Kasernenfläche
Æ keine Inanspruchnahme von neuen Flächen
●
●
●
●
●
Lärmvermeidung durch ausgewählte Gewerbebetriebe
Grundflächenzahl im WA-Gebiet von 0,4 auf 0,3
(Vermeidung von Beeinträchtigungen für naturbezogene
Schutzgüter)
Errichtung einer Zaunanlage zum Schutz außerhalb des
Plangebiets liegender wertvoller Biotope
Vermeidung der Grundwasserkontamination durch
Entfernen der Altlast
Fuß- und Radwegenetz zur Vermeidung innerörtlicher
Verkehrsströme
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
VII. Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich
●
●
Verringerung der Straßenlärmemissionen durch passive
Schallschutzmaßnahmen und Geschwindigkeitsreduzierung
weitere Verringerungsmaßnahmen:
–
Reduzierung des Anteils versiegelter und teilversiegelter
Flächen (u.a. Verwendung von breitfugigem Pflaster)
–
Verbot von Pestiziden im Bereich öffentlicher Grünflächen
–
Ausrichtung der Gebäude Richtung Süden
–
Anlage eines Straßenraums, der geringe Geschwindigkeiten
zulässt (Lärm- und Schadstoffemissionen, Unfallrisiko)
–
Prüfung einer möglichen Regenwasserversickerung
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
VII. Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich
●
●
●
Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des geplanten Grünzug
durch Grünzug können Ausgleichsansprüche im Rahmen
der Eingriffsregelung kompensiert werden (Entsiegelung)
geplante Maßnahmen im Einzelnen (Einzelheiten siehe
Ökologischer Fachbeitrag):
–
Aufbrechen der Betonfläche
–
naturnahe Modellierung
–
Anlage unterschiedlicher Biotopstrukturen (Baumgruppen,
Gebüsch, Säen von Landschaftsrasen)
–
positive Auswirkungen des Grünzugs auf die meisten anderen
Schutzgüter
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
VIII. Alternativplanungen
●
●
●
Planungsmöglichkeiten bzw. Standortalternativen
nur effektiv auf FNP-Ebene
B-Pläne entsprechen dem Prinzip der
Konfliktvermeidung und der Vorgabe des § 1a
Abs. 2 BauGB und somit besteht keine
Notwendigkeit von Standortalternativen
das städtebauliche Ziel der Arrondierung und
Entwicklung des Ortsteiles Gellendorf Süd unter
Ausnutzung der vorhanden Infrastrukturen gibt
keinen Anlass für Planungsalternativen
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
VIII. Geplante Maßnahmen zur
Überwachung
●
●
●
sachgerechte Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen
und Realisierung der Verringerungs- und
Ausgleichsmaßnahmen erzwingen Erfolgskontrollen
Fachabteilung „Grünflächen/Umwelt- u. Naturschutz“ im
Fachbereich „Planen und Bauen“ der Stadt Rheine führt
Kontrolle durch
Verkehrszählungen, Gewerbelärmmessung durch
Fachbereich „Planen und Bauen“
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
IX. Zusammenfassung
●
Ziele der B-Pläne
●
Auflistung der erheblichen Umweltauswirkungen
●
positive Auswirkungen
●
Verringerung der erheblichen Auswirkungen durch effektive
Konfliktvermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
●
Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen
●
Vollausgleich durch die Maßnahmen (Eingriffsbilanzierung)
Æ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch
umfangreiches Konzept unterschiedlicher Maßnahmen
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Ende
- Strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung
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