,3 Brüssel, den 19. Februar 2003 .RPPLVVLRQVFKOlJW5HJHOXQJEHUGLH6DW]XQJXQG )LQDQ]LHUXQJHXURSlLVFKHUSROLWLVFKHU3DUWHLHQYRU 'LH(XURSlLVFKH.RPPLVVLRQKDWKHXWHHLQHQ9RUVFKODJIUHLQH9HURUGQXQJ EHU GLH 6DW]XQJ XQG )LQDQ]LHUXQJ HXURSlLVFKHU SROLWLVFKHU 3DUWHLHQ YHUDEVFKLHGHW LQ GHU 0LQGHVWYRUVFKULIWHQ IU GLH $QHUNHQQXQJ SROLWLVFKHU 3DUWHLHQ DXI HXURSlLVFKHU (EHQH XQG IU HLQ WUDQVSDUHQWHV 9HUZDOWXQJVV\VWHP IHVWJHOHJW VLQG 'LH SROLWLVFKHQ 3DUWHLHQ VLQG DOV +DXSWDNWHXUH DQ GHU GHPRNUDWLVFKHQ 'HEDWWH EHU GLH (XURSlLVFKH 8QLRQ EHWHLOLJW XQG WUDJHQ ZHVHQWOLFK GD]X EHL GHQ :LOOHQ GHU 8QLRQVEUJHU ]XP $XVGUXFN ]X EULQJHQ 'HU KHXWH YRUJHOHJWH 9RUVFKODJ ZLUG IU PHKU GHPRNUDWLVFKH .RQWUROOH XQG 9HUDQWZRUWOLFKNHLW LQ GHU (XURSlLVFKHQ 8QLRQ VRUJHQ 'LH *HZlKUXQJ HLQHU )LQDQ]LHUXQJ LVW QLFKW DQ SROLWLVFKH %HGLQJXQJHQ JHNQSIW VR GDVV DXFK 3DUWHLHQ GLH GHU (8 JHJHQEHU HLQH DEOHKQHQGH +DOWXQJ HLQQHKPHQ JHQDXVR $QVSUXFK DXI HLQH )LQDQ]LHUXQJ KDEHQ ZLH MHGH DQGHUH 3DUWHL VRIHUQ VLH GLH IUHLKHLWOLFKHQ XQG GHPRNUDWLVFKHQ*UXQGVlW]HVRZLHGLH0HQVFKHQUHFKWHXQGGHQ5HFKWVVWDDW DFKWHQ 'HU 9HUWUDJ YRQ 1L]]D GHU GLHVHQ 0RQDW LQ .UDIW JHWUHWHQ LVW VLHKW YRU GDVV 5HJHOXQJHQ IU GLH SROLWLVFKHQ 3DUWHLHQ DXI HXURSlLVFKHU (EHQH XQG LQVEHVRQGHUH IU GHUHQ )LQDQ]LHUXQJ IHVWJHOHJW ZHUGHQ VROOHQ %HVFKOVVH KLHUEHU PVVHQ QDFK GHP 9HUWUDJ YRQ 1L]]D QLFKW PHKU HLQVWLPPLJ JHIDVVW ZHUGHQ − GHU 5DW HQWVFKHLGHW QXQ PLW TXDOLIL]LHUWHU 0HKUKHLW XQG GDV (XURSlLVFKH 3DUODPHQW LVW GXUFK GDV 0LWHQWVFKHLGXQJVYHUIDKUHQHLQJHEXQGHQ Der Präsident der Kommission, Romano Prodi, sagte: „Starke, unabhängige europäische Parteien tragen wesentlich zur Stärkung der Demokratie in der Europäischen Union bei. Sie werden dafür sorgen, dass bei der Wahl des Europaparlaments wirklich um europäische und nicht um nationale Fragen gestritten wird“. Die vorgeschlagene Verordnung bildet eine transparente Rechtsgrundlage für die Anerkennung europäischer Parteien. Sie ermöglicht die Förderung der Arbeit anspruchsberechtigter europäischer Parteien aus dem EG-Haushalt. Damit wird ein Beschluss in die Tat umgesetzt, den die Staats- und Regierungschefs auf dem Europäischen Rat von Nizza gefasst haben. 7UDQVSDUHQWH XQG NODUH 5HJHOQ IU GLH $QHUNHQQXQJ HXURSlLVFKHU 3DUWHLHQ Nach dem Vorschlag der Kommission soll das Europäische Parlament für die Registrierung einer europäischen politischen Partei zuständig sein. Anspruchsberechtigt ist eine Partei, wenn sie in mindestens drei Mitgliedstaaten existiert und an Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen hat oder förmlich die Absicht bekundet hat, dies zu tun. Die Satzung einer europäischen politischen Partei muss die Ziele der Partei enthalten und festlegen, welche Organe für die politische und finanzielle Leitung zuständig sind. Das Parlament wird diese Satzungen veröffentlichen. Alle Parteien müssen die freiheitlichen und demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und den Rechtsstaat achten. Das Europäische Parlament, das dabei von einem unabhängigen Ausschuss unterstützt wird, kann dies durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder nachprüfen. Eine solche Nachprüfung findet statt, wenn ein Viertel seiner Mitglieder aus mindestens drei Fraktionen dies verlangt. )LQDQ]LHUXQJVYRUVFKULIWHQ0HKU7UDQVSDUHQ] Die Kommission schlägt einen transparenten und klaren Rahmen für die Finanzierung anspruchsberechtigter europäischer Parteien vor. Wie in den meisten Mitgliedstaaten sollen diese Parteien aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, damit sie relativ unabhängig sind von privaten Spenden. Die Parteien nehmen im Rahmen der demokratischen Debatte eine wesentliche Aufgabe wahr, die im Vertrag Anerkennung gefunden hat. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Kosten ihrer Tätigkeit teilweise mit öffentlichen Geldern zu decken. Es sollte Mindestvorschriften für die teilweise Finanzierung von Parteien aus dem EG-Haushalt geben. Der heute vorgelegte Vorschlag zielt darauf ab, die demokratische und pluralistische Debatte über die Europäische Union anzuregen. An die Finanzierung sind keine politischen Bedingungen geknüpft, so dass Parteien, die eine ablehnende Haltung zu Europa einnehmen, ebenso Anspruch auf Gewährung einer Finanzierung haben wie jede andere Partei. Einen Anspruch auf Finanzierung aus dem EG-Haushalt hat eine Partei, wenn sie durch Abgeordnete im Europäischen Parlament oder in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten in nationalen oder regionalen Parlamenten vertreten ist. Ist das nicht der Fall, so muss sie bei den letzten Europawahlen zumindest in einem Drittel der Mitgliedstaaten mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben. Aus Gründen der Transparenz muss eine europäische Partei, die Zuschüsse erhält, alljährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva veröffentlichen. Sie muss ferner die Namen ihrer Spender und die Beträge ihrer jeweiligen Spenden angeben. Die Gemeinschaftszuschüsse dürfen nicht der Finanzierung von Wahlkampagen oder der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung nationaler Parteien dienen. Die Kommission schlägt vor, einen Betrag von jährlich 8.4 Mio. ¼EHUHLW]XVWHOOHQGHU vom Europäischen Parlament verwaltet werden soll. 15 % davon soll zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Parteien verteilt werden. Die restlichen 85 % sollen auf die europäischen Parteien verteilt werden, die mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten sind. Diese EG-Finanzierung darf 75 % des Gesamtbudgets der Partei nicht überschreiten. 2 $QPHUNXQJ Mit dem Vertrag von Maastricht (1992) wurde den europäischen politischen Parteien ausdrücklich eine wichtige Rolle zugewiesen. Artikel 191 des Vertrages lautet: „Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein auszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.“ Der Vertrag von Nizza sieht vor, dass die EU die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung festlegt. Die entsprechenden Beschlüsse müssen nun nicht mehr einstimmig gefasst werden − der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, und das Europäische Parlament ist durch das Mitentscheidungsverfahren eingebunden. Der Vertrag von Nizza ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. Die Kommission hatte bereits im Februar 2001 einen Vorschlag vorgelegt. Obgleich in vielen Fragen eine Einigung erzielt werden konnte, gelang es dem Rat nicht, einen einstimmigen Beschluss zu fassen. Die Verordnung muss nun vom Europäischen Parlament und dem Ministerrat im Mitentscheidungsverfahren gebilligt werden. 3