Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung

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Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung
Gemäß § 37 ff BNatSchG
Mathias Holsten – Dipl.-Ing. Landespflege
Landkreis Lüneburg
Fachdienst Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Gliederung
1.
2.
3.
4.
5.
Definition
Rechtsgrundlagen
Gesetzlich geschützte Arten
Ausnahmeregelungen
Beispiele
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
Was ist Artenschutz (allgemein)?




§ 37 Aufgaben des Artenschutzes
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der
Artenschutz umfasst
1.den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und
ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den
Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen
Lebensbedingungen,
2.den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden
Tier- und Pflanzenarten sowie
3.die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild
lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen
Verbreitungsgebiets
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
Was ist geschützt (Artenschutz)?

§39 BNatSchG
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen,
zu verletzen oder zu töten,

2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen
oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu
verwüsten,

3.Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu
beeinträchtigen oder zu zerstören.
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
Was noch (Lebensräume)?

§39 BNatSchG
(5) Es ist verboten,
2, 3. Gebüsche, Bäume, Schilf etc. vom 01.03 bis 30.09 zurückzuschneiden,
(zusammengefasst)

4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn
dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
Was ist besonderer Artenschutz?


§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte
andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
Was ist besonderer Artenschutz?

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte
andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören

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§ 30 Geschützte Biotope
4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
…
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Geschützte Biotope in Niedersachsen
Nach § 24 Abs.2 NAGBNatSchG

Hochstaudenreiche Nasswiesen

Wallhecken
Ödland
Sonstige naturnahe Flächen:


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Ausnahmeregelungen
Von den Schutzbestimmungen sind folgende Fälle ausgenommen:
(§ 37 Abs. 2 BNatSchG -Allg. Artenschutz)

Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des
Seuchenrechts sowie des Forst-,Jagd- und Fischereirechts bleiben
von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses
Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.
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Ausnahmeregelungen
(§ 39 Abs. 5 BNatSchG -allg. Artenschutz)

Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1. behördlich angeordnete Maßnahmen (Schauverordnung?),

2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit
durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,



Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
Ausnahmen nach Landesrecht
§1
Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) 1Von den zum Schutz besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten geregelten Verboten
des § 44 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BNatSchG in der Zeit vom
1. September bis zum Ablauf des Monats Februar durchgeführt werden, Ausnahmen
allgemein zugelassen, soweit diese Maßnahmen einem Zweck im Sinne des § 45 Abs.
7 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 BNatSchG dienen. 2Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind
ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen der gesetzlich begründeten
a) Gewässerunterhaltung oder
b) Unterhaltung von Anlagen des Küsten- oder Hochwasserschutzes,
sonstige gesetzlich begründete ordnungsgemäß durchgeführte
Unterhaltungsmaßnahmen und behördlich geleitete oder angeordnete
Unterhaltungsmaßnahmen.
Aber nicht in NSG… streng geschützte Arten Eisvogel, Biber….
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5. Beispiele
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Grabenfräse….
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
5. Beispiele
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Einige auffällige Bespiele
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Da blutet jedem Angler das Herz!!…..
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
5. Beispiele
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Einige gute Bespiele
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Erosionsschutz und Artenschutz!!…..
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
5. Beispiele
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Einige gute Bespiele
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Angler und Wasserverband gemeinsam
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Landkreis Lüneburg, Mathias Holsten
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