GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 Wirtschaft und Recht Berufsmaturitätsschule gewerblich-industrielle berufsschule bern Abschlussprüfung 2010 Wirtschaft und Recht Technische Richtung BMS 2 Vorname Name Klasse 1. Wirtschaftskreislauf/BIP 2. Markt/Preisbildung 3. Globalisierung/Welthandel 4. Konjunktur/Geldpolitik 5. Einführung Recht 6. Allg. Vertragsrecht und Kauf 7. Arbeitsrecht 8. Klassenspezifischer Teil Gesamtpunktzahl 11 9 10 11 7 12 12 12 84 Note 1/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 Wirtschaft und Recht Informationen zur Prüfung Dauer der Prüfung 2 Stunden (120 Minuten) Erlaubte Hilfsmittel ZGB und OR Nicht programmierbarer Taschenrechner Notizpapier wird abgegeben Aufgabentexte Die Aufgabentexte dürfen Sie bearbeiten, indem Sie unterstreichen, übermalen, Randbemerkungen anbringen usw. Diese Bearbeitung erleichtert Ihnen das Lösen der Aufgaben und wird nicht bewertet. Lösungen Die endgültigen Lösungen sind mit Tinte, Faser- oder Kugelschreiber an den dafür bezeichneten Stellen einzutragen. Nur Angaben innerhalb der markierten Felder werden bewertet. Das Expertenteam wünscht Ihnen viel Erfolg. 2/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 Wirtschaft und Recht 1. Wirtschaftskreislauf/BIP (11P) 1) Definieren Sie das Bruttoinlandprodukt. (1P) Wert aller Güter und Dienstleistungen die in einem Jahr in einer Volkswirtschaft hergestellt werden. 2) Sind folgende Antworten richtig oder falsch? i) ii) iii) iv) Das BIP wird am Güterstrom gemessen Die Verbraucher zahlen Löhne, Zinsen und Grundrenten. Boden, Arbeit und Kapital sind Teil des Geldstromes. Damit verschiedene Länder miteinander verglichen werden können, muss das Bruttoinlandprodukt durch die Anzahl Einwohner dividiert werden. Je grösser das Bruttoinlandprodukt ist, desto mehr Sachgüter und Dienstleistungen werden im Inland produziert. Das BIP misst die Investitionen, die Staatsausgaben, den Konsum sowie Exporte und Importe v) vi) 3) Welche Leistungen werden nicht im Bruttoinlandprodukt erfasst? (3P) richtig X O O falsch O X X X O X O X O (3P) Schwarzarbeit, illegale Tätigkeiten und unentgeltliche Tätigkeiten 3/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 Wirtschaft und Recht 4) Studieren Sie nachfolgende Tabelle und beantworten Sie anschliessend die Fragen. (4P) Bruttoinlandprodukt nach Verwendungsarten Geldwerte in Mio. Fr. Konsum davon Private davon Staat Investitionen Exporte Importe BIP 2007 2008 353 529 297 069 56 460 113 830 292 896 239 188 521 067 366 610 308 655 57928/57955 114 627 305 491 244929/244818 541 910 Veränderung in Prozenten Zu laufenden Zu Preisen des Preisen Vorjahres 3.7 3.9 2.6 0.7 4.3 2.4 4.0 1.4 1.7 -0.1 -2.6 2.9 0.4 1.8 a) Füllen Sie die fehlenden Felder aus. b) Um welchen Prozentsatz hat sich das nominelle BIP verändert? 4% c) Um welchen Prozentsatz hat sich das reale BIP verändert? 1.8% d) Wie unterscheiden sich die beiden Grössen (reales und nominelles BIP)? Real = preisbereinigt, zeigt die Veränderung der Mengen, das nominelle BIP vermischt Preisänderungen mit Veränderung der produzierten Güter und Dienstleitungen Je 1P 4/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 2. Markt und Preisbildung Wirtschaft und Recht (9P) 1) Kreuzen Sie an, wie sich Gleichgewichtspreis und –menge von Emmentaler Käse entwickeln und zeichnen Sie die Kurven und deren Verschiebungen ins Diagramm. (4P) a) Aufgrund der Liberalisierung in der Landwirtschaft müssen die Käsereien für die Milch deutlich weniger bezahlen als noch vor wenigen Monaten. P Steigt Preis Menge X Sinkt X Bleibt ungefähr gleich M b) Eine Zollsenkung führt dazu, dass holländischer Edamer-Käse in der Schweiz günstiger vertrieben werden kann. P Steigt Preis Menge Sinkt X X Bleibt ungefähr gleich M (Grafik je 1 Pt., Kreuze je 0,5 Pt.) 2) Welche der folgenden Aussagen sind richtig, welche falsch? Bewertung: Ist die Tabelle korrekt ausgefüllt (2P), bei einem Fehler (1P), sonst (0P) richtig falsch i) Das kurzfristige Angebot an Schnittblumen ist unelastisch. X O ii) Die Preiselastizität der Nachfrage hängt unter anderem davon ab, X O ob es Ersatzprodukte gibt. iii) Die Preiselastizität des Angebots zeigt, wie sich eine X O Preisänderung auf die angebotene Menge auswirkt. iv) Je stärker die Käufer eines Produkts auf den Preis schauen, O X desto unelastischer ist die Nachfrage. v) Wenn die Nachfragekurve steil ist, ist die Preiselastizität der O X Nachfrage hoch. (1 Fehler = 1 Pt., mehr Fehler = 0 Pt.) 5/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 Wirtschaft und Recht 3) Im Gesamtarbeitsvertrag der Baubranche ist ein Mindestlohn festgelegt, der über dem Gleichgewichtslohn liegt. Welches Problem ergibt sich aus dieser Tatsache? Nennen Sie dieses und beschreiben Sie die Problematik anhand einer detaillierten Grafik. (3P) P A Mindestlohn N M Angebotsüberhang Es entsteht Arbeitslosigkeit im Umfang des Angebotsüberhanges Grafik: (2 Pt.) Problem: Arbeitslosigkeit (1 Pt.) 6/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 Wirtschaft und Recht 3. Globalisierung/Welthandel (10P) 1) Die WTO kennt verschiedene Prinzipien. Eines davon ist das Meistbegünstigungsprinzip. Erläutern Sie den Begriff. (1P) Handelsvorteile, die einem WTO-Mitglied gewährt werden, müssen allen anderen Vertragspartnern auch gewährt werden. 2) Die WTO baut auf drei Pfeilern auf. Nennen und beschreiben Sie die Pfeiler kurz. (3P) GATT: Abkommen über den Handel mit Gütern, od. Güter- und Zollabkommen GATS: Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen TRIPS: Abkommen zum Schutze von geistigem Eigentum 3) Bundesrat Moritz Leuenberger hat am 17. Oktober 2009 am Parteitag der SP Schweiz laut über einen EU Beitritt der Schweiz nachgedacht. Nennen Sie je zwei Argumente für und gegen einen EU Beitritt der Schweiz. (4P) Individuelle Antworten 4) Nennen und beschreiben Sie kurz die 4 Grundfreiheiten der EU. (2P) Freier Warenverkehr (keine Zölle etc.), Freier Personenverkehr (Ein-/Ausreise, Wohnrecht etc.), Freier Dienstleistungsverkehr (keine Beschränkungen), Freier Kapitalverkehr (ungehinderter Transfer) 7/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 4. Konjunktur und Geldpolitik Wirtschaft und Recht (11P) 1) Die SNB bekämpft die Inflation, indem sie die Geldmenge verkleinert. Dieser Eingriff wirkt sich auf verschiedene Wirtschaftssubjekte und verschiedene wirtschaftliche Grössen aus. Lesen Sie die folgenden Aussagen und korrigieren Sie die Falschen: (3P) richtig falsch Aussage Weniger Geld im Umlauf erhöht die X Zinsen. Weniger Geld im Umlauf führt zu X einer Zunahme der Konsumkredite. Die Unternehmungen investieren X weniger. Kredite werden teurer. X X Die Mieten können sinken. Korrektur Weniger, da Zinse steigen, wird die Nachfrage nach Krediten sinken. Höher, Hypozinsen werden eher steigen, Mieten also auch Die Arbeitslosigkeit wird kurzfristig eher steigen. 3 Punkte, je einen halben Punkt pro vollständig richtig beantwortete Frage) X 2) In der Presse lesen Sie: „Die SNB prognostiziert für die nächsten drei Jahre eine Inflation von 1% und die Arbeitslosigkeit steigt aufgrund der Wirtschaftskrise auf ca. 5%. a) Warum verfolgt die SNB unter dieser Voraussetzung eine expansive Geldpolitik? (2P) AL ist für die Schweiz relativ hoch. Die SNB schafft durch eine Verbilligung des Geldes Investitionsanreize für Unternehmen und demnach Arbeitsplätze. b) Nennen und beschreiben Sie zwei verschiedene Instrumente und Massnahmen, mit denen die SNB eine expansive Geldpolitik umsetzen kann. (1P) Tiefe Repo-Zinsen, Senken des Zielbandes für den LIBOR, Offenmarktgeschäfte u.a. c) In welchen Situationen verfolgt die SNB eine restriktive Geldpolitik? (1P) Bei Inflationsgefahr, Hochkonjunktur/Boom 8/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 3) Was versteht man unter antizyklischer Konjunkturpolitik? Wirtschaft und Recht (2P) Politik entgegen dem Konjunkturverlauf. Expansiv (Steuern senken und Staatsausgaben erhöhen) bei Rezession, restriktiv (Steuern erhöhen und Staatsausgaben senken) in Boomphasen. 4) In der Praxis ergeben sich bei der Ausführung dieser antizyklischen Konjunkturpolitik einige Probleme; nennen Sie zwei. (2P) Erstens hat jede antizyklische Konjunkturpolitik Wirkungsverzögerungen.– die Verzögerung in der Erkenntnis, die Verzögerung in der Beschlussfassung und Umsetzung politischer Massnahmen, die Verzögerung in der Wirkung. Zweitens führt die antizyklische Konjunkturpolitik zu problematischen politischen Anreizen 9/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 Wirtschaft und Recht 5. Einführung Recht (7P) 1) Bei welchen Sachverhalten geht es um öffentliches Recht, bei welchen um privates Recht? (2P) Öffentlich Privat i) Auf Autobahnen gilt eine Tempobeschränkung von 120 km/h X O ii) Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit X O Gefängnis oder Busse bestraft. iii) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer liegt bei 7,6%. X O iv) Der Kaufvertrag ist formlos gültig. O X (je 0,5 Pt.) 2) Welche Rechtsquellen liegen in den folgenden Fällen vor? (3P) a) Gemäss OR Artikel 344a Absatz 1 bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Geschriebenes Recht (1 Pt.) b) Gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 2005 kann ein Raser nach einem tödlichen Unfall nicht nur wegen fahrlässiger sondern auch wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt werden. Gerichtspraxis/Richterrecht (1 Pt.) c) Der Einzelrichter entscheidet, dass eine Affäre mit der Frau des Chefs kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung ist. Gerichtliche Rechtsfindung/Richterrecht (1 Pt.) 3) Kreuzen Sie an, ob die folgenden Artikel zwingend oder dispositiv sind. (2P) Zwingend Dispositiv i) OR Art. 338a Abs. 1 X O ii) OR Art. 257c O X iii) OR Art. 746 X O iv) ZGB Art. 8 X O (je 0,5 Pt.) 10/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 6. Allgemeines Vertragsrecht/Kauf Wirtschaft und Recht (12P) 1) Nehmen Sie Stellung zu folgender Aussage (z.B. „stimmt“ + Begründung): „Eine Person, die mündig und urteilsfähig ist, nennt man rechtsfähig.“ (3P) Falsch, rechtsfähig ist jedermann ab Geburt (ZGB 11); Wenn man mündig und urteilsfähig ist, ist man handlungsfähig. 2) Aldo Künzli bestellt bei der SPRINT GmbH aus deren Katalog zwei Fahrräder für Fr. 1500.- und Fr. 800.-. Aldo erhält mit der Warenlieferung die Rechnungen über Fr. 1500.und Fr. 1100.- für die beiden Fahrräder. Aldo reklamiert wegen dem Preis des zweiten Fahrrades. Die SPRINT GmbH antwortet auf die Reklamation hin, der Preis des zweiten Fahrrades sei mit Fr. 800.- falsch kalkuliert worden, Fr. 1100.- sei der korrekte Preis. Aldo schickt das zweite Rad auf Kosten der SPRINT GmbH zurück. Kann er das tun? Begründen Sie Ihre Antwort! Gesetzesartikel angeben. (3P) Ja, gemäss OR 7 gilt das Angebot per Katalog als unverbindlich. Wenn Aldo bestellt, ist das ein verbindlicher Antrag. Der Vertrag nach OR 1 / OR 184 entsteht erst, wenn die Sprint GmbH zum gleichen Preis annimmt. Somit ist kein Vertrag entstanden. Die Sprint GmbH macht nur einen verbindlichen Antrag, den Aldo nicht annehmen muss. 3) Motorradhändler Kurz verkauft ein 8 Monate altes Motorrad an Gerber weiter. Im Kaufvertrag steht, dass es ein unfallfreies Fahrzeug sei. Bei einem MotorradfahrerTreffen erfährt Gerber, dass es sich keineswegs um ein unfallfreies Fahrzeug handle, Kurz dies aber nicht bemerkt habe, als man ihm das Motorrad verkaufte. Gerber geht zu Kurz, erhebt die Mängelrüge und will vom Vertrag zurücktreten. Kurz sagt, das gehe nicht, weil er nicht gewusst habe, dass das Motorrad nicht unfallfrei sei. Wer hat Recht? Gesetzesartikel angeben! (3P) OR 197 Abs.2: Gerber hat Recht! Der Verkäufer haftet nach Gesetz, auch wenn er den Mangel nicht gekannt hat! 11/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 Wirtschaft und Recht 4) Spring kauft einen neuen PC für Fr. 2000.-. Er hat aber wegen grosser beruflicher Belastung keine Zeit, den PC in Betrieb zu nehmen. Zwei Monate nach dem Kauf probiert er den PC ein erstes Mal aus und stellt sofort gravierende Mängel fest. Der Verkäufer aber will Spring den PC nicht durch einen neuen ersetzen, mit der Begründung, das sei so im OR geregelt! Stimmt das? Begründen Sie Ihre Antwort! Gesetzesartikel angeben! (3P) OR 201: Ja, das stimmt. Bei offenen Mängeln besteht die Sachgewährleistung nur zum Zeitpunkt des Kaufes. Prüfungspflicht! Prüft man zu spät, gilt die Sache als genehmigt! 12/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 7. Arbeitsrecht Wirtschaft und Recht (12P) 1) Sabine Sommer arbeitet seit acht Jahren und 4 Monaten bei ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kündigt ihr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. Ist das korrekt nach Gesetz? Antwort begründen! Gesetzesartikel? (3P) OR 335c: Ja, sie ist im neunten Dienstjahr. Vom zweiten bis neunten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. 2) Als Karl Koller in die Rekrutenschule einrückt, ist er total niedergeschmettert. Sein Arbeitgeber hat ihm vor 3 Wochen gekündigt. Ist das korrekt? Begründen Sie Ihre Antwort! Gesetzesartikel? (3P) Kündigung zur Unzeit: OR 336c Abs.1a: Nein, es besteht eine Sperrfrist, während der nicht gekündigt werden darf. Diese beginnt 4 Wochen vor Beginn des Militärdienstes, wenn dieser mehr als elf Tage dauert. Das ist bei der RS der Fall. Die Kündigung ist somit ungültig! 3) Hans Welti hat zwei Arbeitsverträge unterschrieben, weil er nach Abschluss des ersten Arbeitsvertrages ein besseres Angebot erhalten hat. Er tritt nun die erste Stelle nicht an. In seinem ersten Arbeitsvertrag steht, dass er einen Schadenersatz in der Höhe von vier Monatslöhnen bezahlen muss, wenn er die Stelle nicht antritt. Hans liest im OR nach. Jetzt weiss er nicht, was gilt: Vertragsbestimmung oder Gesetz? Begründen Sie, warum welche Vorschrift (Vertrag oder OR) gilt! Gesetzesartikel angeben! (3P) Gemäss OR 337d müsste Hans nur ein Viertel seines Monatslohnes und ev. Ersatz weiteren Schadens bezahlen. Nach OR 361 ist diese Vorschrift zwingend! Somit gilt die Vorschrift im Gesetz! Die Vertragsbestimmung ist ungültig. 13/17 GIBB/BMS 2 Maturitätsprüfung technische Richtung 2010 Wirtschaft und Recht 4) Gerhard Kauter hat eine neue Stelle angetreten. In seinem Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart. Als ordentliche Kündigungsfrist haben die Parteien drei Monate bestimmt. Nach sechs Wochen wird Gerhard krank und fehlt vier Wochen am Arbeitsplatz. Nachdem er wieder eine Woche gearbeitet hat kündigt ihm der Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen. Gerhard sagt, das sei nicht korrekt, nach Ablauf von zwei Monaten betrage die Kündigungsfrist drei Monate. Wer hat Recht? Antwort begründen! Gesetzesartikel angeben! (3P) OR 335b Abs.3: Die Probezeit wird um die Zeit der Krankheit verlängert. Gerhard ist somit zum Zeitpunkt, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, noch in der Probezeit. Der Arbeitgeber hat Recht! 14/17