Auslegung der PaKo Sicherheit Unterstellung beziehungsweise nicht Unterstellung dem Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Für WEN findet der Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen (GAV Sicherheit) Anwendung? Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Sicherheit gelten für alle Arbeitgebenden mit Betrieben und Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und mindestens 10 Arbeitnehmende1 (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) angestellt haben, und ihre operativen Arbeitnehmenden (Sicherheitsdienstleistungsangestellte), welche in den folgenden Bereichen tätig sind (unabhängig davon, ob der Einsatz regelmässig, sporadisch, auf Abruf oder kurzfristig geleistet wird): Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT) / Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) Ab WANN fällt ein Betrieb und seine operativ tätigen Sicherheitsangestellten in den Geltungsbereich des GAV Sicherheit? Sicherheitsdienstleistungsunternehmen, welche insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmende (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) angestellt haben, fallen ab dem 1. Oktober 2007, respektiv ab 1. März 2004 mit mindestens 20 Arbeitnehmenden, in den Geltungsbereich des GAV Sicherheit. Für WEN findet der GAV Sicherheit keine Anwendung? Arbeitgebende, welche Sicherheitsdienstleistungsangestellte für den eigenen Gebrauch beschäftigen, fallen nicht in den Geltungsbereich des GAV Sicherheit. Eine Dienstleistung wird als Eigengebrauch betrachtet, wenn sie nicht für Dritte angeboten und verkauft wird. Ebenfalls ausgenommen sind Direktionsmitarbeitende, administratives Personal und nicht operatives Personal, respektive Arbeitnehmende, welche keine Sicherheitsdienstleistungen gemäss Auflistung ausführen. 1 Als Arbeitnehmende gelten Personen, welche vom Betrieb angestellt sind, unabhängig ihres Arbeitspensums oder der Entlöhnungsart (Monats- oder Stundenlohn-Gehalt).