Grundzüge der Rechtsphilosophie und der Juristischen

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Professor Dr. Rolf Gröschner
Sommersemester 2015
Grundzüge der Rechtsphilosophie und der Juristischen
Methoden- und Argumentationslehre
§ 2 Begriff der Rechtsphilosophie
I.
Begriffsbestimmungen in der Lehrbuchliteratur
1.
2.
3.
4.
Helmut Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie
Hasso Hofmann, Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie
Norbert Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie
Arthur Kaufmann u.a., Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie
der Gegenwart
5. Matthias Kaufmann, Rechtsphilosophie
6. Stephan Kirste, Einführung in die Rechtsphilosophie
7. Wolfgang Naucke/Regina Harzer, Rechtsphilosophische Grundbegriffe
8. Kurt Seelmann, Rechtsphilosophie
9. Stefan Smid, Einführung in die Philosophie des Rechts
10. Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie
II. Verhältnis der Rechtsphilosophie zur Rechtswissenschaft
1. Einheit der Jurisprudenz
a) Rechtspraxis und Rechtswissenschaft
b) Rechtsdogmatik
c) Rechtsphilosophie
2. Wesensmerkmale der Rechtsdogmatik
a) Herkunft und Bedeutung des Wortes „dogma“
b) Vermittlung zwischen Theorie und Praxis
c) Herstellung eines lehrbaren Ordnungszusammenhangs
III. Wesensmerkmale der Rechtsphilosophie
1. Rechtsphilosophie als Philosophie des Rechts und des Staates
a) Rechtsphilosophie als Philosophie der Gerechtigkeit
b) Staatsphilosophie als Philosophie der Freiheit
2. Dogmenphilosophie als Rechts- und Staatsphilosophie des grundgesetzlichen
Verfassungsstaates
a) Philosophischer Anspruch der Dogmenphilosophie
b) Dogmatischer Anspruch der Dogmenphilosophie
Professor Dr. Rolf Gröschner
Sommersemester 2015
Grundzüge der Rechtsphilosophie und der Juristischen
Methoden- und Argumentationslehre
Texte zu § 2
Zu den Begriffsbestimmungen in der Lehrbuchliteratur
Coing, Rechtsphilosophie, S. 4: „drei Grundfragen der Rechtsphilosophie [. . .]: die Fragen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, nach dem Wesen des positiven Rechts und
nach der Eigenart juristischen Denkens“.
Hofmann, Einführung, S. 1: „Alle über die Bedürfnisse der Rechtspraxis hinausgehenden
Beschäftigungen mit dem Recht umkreisen zwei Fragen. Entweder will man genauer
wissen, was das Recht eigentlich, seinem Wesen nach ist, was Rechtssätze von anderen
Sätzen unterscheidet. Oder es werden jene Maßstäbe verhandelt, nach denen das von
irgendwelchen Autoritäten gesetzte Recht seinen impliziten Anspruch erfüllt, recht, d.h.
richtig und gerecht zu sein“.
Horn, Einführung, S. 41: „Die Hauptfragestellung der Rechtsphilosophie ist die Frage
nach der Gerechtigkeit. Es handelt sich um einen Ausschnitt der Fragen nach der Ethik
oder Moral. Die Frage nach der Gerechtigkeit ist also die Frage nach einem ethisch (moralisch) richtigen Handeln in bezug auf Rechtsfragen“.
Kaufmann u.a., Einführung, S. 5: „Die Zahl der möglichen philosophischen Frage- und
Problemstellungen ist [. . .] grundsätzlich unbegrenzt, wiewohl alle Philosophie letzten
Endes immer auf dasselbe Ziel gerichtet ist: das Ganze des Seins, das Ganze der Wahrheit, das Ganze des Rechts. Auch hierin unterscheidet sich die Philosophie wiederum
von den Einzelwissenschaften, bei denen die Zahl der Probleme prinzipiell begrenzt ist“.
Kaufmann, Rechtsphilosophie, S. 13: „Rechtsphilosophie beschäftigt sich damit, was
Recht ist“.
Kirste, Einführung, S. 17: „Der besondere Zugang der Rechtsphilosophie ist […] das Philosophieren. Daß sie häufig an juristischen Fakultäten betrieben wird, steht dem nicht
entgegen“.
Naucke/Harzer, Grundbegriffe, S. 9: „Rechtsphilosophie will eine Lehre vom richtigen
Recht entwickeln, im Unterschied zur Lehre vom positiven (gegebenen, gesetzten)
Recht“.
Seelmann, Rechtsphilosophie, S. 1: „Rechtsphilosophie befaßt sich heute zumeist mit zwei
Fragestellungen: einmal versucht sie zu klären, worum es sich bei ‚Recht‘ eigentlich handelt, wie dieses Phänomen näher zu bestimmen ist [. . .]. Zum anderen geht sie der Frage
nach, ob es irgendwelche Kriterien des Richtigen gibt, die nicht schon einer von einem
staatlichen Gesetzgeber erlassenen Norm oder richterlicher Entscheidungspraxis entnommen werden können, ob sich also sinnvoll von ‚vorpositivem‘ oder ‚überpositivem‘
Recht sprechen läßt“.
Smid, Einführung, S. 19: „Rechtsphilosophie als Teil der praktischen Philosophie verfolgt
[. . .] das Ziel einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Gegenstand ‚Recht‘,
die sich nicht in den immanenten Grenzen der Rechtswissenschaft bewegt, sondern den
methodischen Anweisungen der eigenen Wissenschaft – der Philosophie – folgt. Hier
liegt die eigentliche Schwierigkeit für Juristen, Rechtsphilosophie ernsthaft (wissenschaftlich) zu betreiben“.
Zippelius, Rechtsphilosophie, Vorwort: „Von ihren Anfängen an versucht die Rechtsphilosophie, die Fragen nach dem Begriff des Rechts und nach der Gerechtigkeit mit rationalen Mitteln zu erschließen, und erfährt immer erneut, daß am Ende ein Rest bleibt, der
so unberechenbar ist, wie das Leben selbst“.
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