Professor Dr. Rolf Gröschner Sommersemester 2015 Grundzüge der Rechtsphilosophie und der Juristischen Methoden- und Argumentationslehre § 2 Begriff der Rechtsphilosophie I. Begriffsbestimmungen in der Lehrbuchliteratur 1. 2. 3. 4. Helmut Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie Hasso Hofmann, Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie Norbert Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie Arthur Kaufmann u.a., Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart 5. Matthias Kaufmann, Rechtsphilosophie 6. Stephan Kirste, Einführung in die Rechtsphilosophie 7. Wolfgang Naucke/Regina Harzer, Rechtsphilosophische Grundbegriffe 8. Kurt Seelmann, Rechtsphilosophie 9. Stefan Smid, Einführung in die Philosophie des Rechts 10. Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie II. Verhältnis der Rechtsphilosophie zur Rechtswissenschaft 1. Einheit der Jurisprudenz a) Rechtspraxis und Rechtswissenschaft b) Rechtsdogmatik c) Rechtsphilosophie 2. Wesensmerkmale der Rechtsdogmatik a) Herkunft und Bedeutung des Wortes „dogma“ b) Vermittlung zwischen Theorie und Praxis c) Herstellung eines lehrbaren Ordnungszusammenhangs III. Wesensmerkmale der Rechtsphilosophie 1. Rechtsphilosophie als Philosophie des Rechts und des Staates a) Rechtsphilosophie als Philosophie der Gerechtigkeit b) Staatsphilosophie als Philosophie der Freiheit 2. Dogmenphilosophie als Rechts- und Staatsphilosophie des grundgesetzlichen Verfassungsstaates a) Philosophischer Anspruch der Dogmenphilosophie b) Dogmatischer Anspruch der Dogmenphilosophie Professor Dr. Rolf Gröschner Sommersemester 2015 Grundzüge der Rechtsphilosophie und der Juristischen Methoden- und Argumentationslehre Texte zu § 2 Zu den Begriffsbestimmungen in der Lehrbuchliteratur Coing, Rechtsphilosophie, S. 4: „drei Grundfragen der Rechtsphilosophie [. . .]: die Fragen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, nach dem Wesen des positiven Rechts und nach der Eigenart juristischen Denkens“. Hofmann, Einführung, S. 1: „Alle über die Bedürfnisse der Rechtspraxis hinausgehenden Beschäftigungen mit dem Recht umkreisen zwei Fragen. Entweder will man genauer wissen, was das Recht eigentlich, seinem Wesen nach ist, was Rechtssätze von anderen Sätzen unterscheidet. Oder es werden jene Maßstäbe verhandelt, nach denen das von irgendwelchen Autoritäten gesetzte Recht seinen impliziten Anspruch erfüllt, recht, d.h. richtig und gerecht zu sein“. Horn, Einführung, S. 41: „Die Hauptfragestellung der Rechtsphilosophie ist die Frage nach der Gerechtigkeit. Es handelt sich um einen Ausschnitt der Fragen nach der Ethik oder Moral. Die Frage nach der Gerechtigkeit ist also die Frage nach einem ethisch (moralisch) richtigen Handeln in bezug auf Rechtsfragen“. Kaufmann u.a., Einführung, S. 5: „Die Zahl der möglichen philosophischen Frage- und Problemstellungen ist [. . .] grundsätzlich unbegrenzt, wiewohl alle Philosophie letzten Endes immer auf dasselbe Ziel gerichtet ist: das Ganze des Seins, das Ganze der Wahrheit, das Ganze des Rechts. Auch hierin unterscheidet sich die Philosophie wiederum von den Einzelwissenschaften, bei denen die Zahl der Probleme prinzipiell begrenzt ist“. Kaufmann, Rechtsphilosophie, S. 13: „Rechtsphilosophie beschäftigt sich damit, was Recht ist“. Kirste, Einführung, S. 17: „Der besondere Zugang der Rechtsphilosophie ist […] das Philosophieren. Daß sie häufig an juristischen Fakultäten betrieben wird, steht dem nicht entgegen“. Naucke/Harzer, Grundbegriffe, S. 9: „Rechtsphilosophie will eine Lehre vom richtigen Recht entwickeln, im Unterschied zur Lehre vom positiven (gegebenen, gesetzten) Recht“. Seelmann, Rechtsphilosophie, S. 1: „Rechtsphilosophie befaßt sich heute zumeist mit zwei Fragestellungen: einmal versucht sie zu klären, worum es sich bei ‚Recht‘ eigentlich handelt, wie dieses Phänomen näher zu bestimmen ist [. . .]. Zum anderen geht sie der Frage nach, ob es irgendwelche Kriterien des Richtigen gibt, die nicht schon einer von einem staatlichen Gesetzgeber erlassenen Norm oder richterlicher Entscheidungspraxis entnommen werden können, ob sich also sinnvoll von ‚vorpositivem‘ oder ‚überpositivem‘ Recht sprechen läßt“. Smid, Einführung, S. 19: „Rechtsphilosophie als Teil der praktischen Philosophie verfolgt [. . .] das Ziel einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Gegenstand ‚Recht‘, die sich nicht in den immanenten Grenzen der Rechtswissenschaft bewegt, sondern den methodischen Anweisungen der eigenen Wissenschaft – der Philosophie – folgt. Hier liegt die eigentliche Schwierigkeit für Juristen, Rechtsphilosophie ernsthaft (wissenschaftlich) zu betreiben“. Zippelius, Rechtsphilosophie, Vorwort: „Von ihren Anfängen an versucht die Rechtsphilosophie, die Fragen nach dem Begriff des Rechts und nach der Gerechtigkeit mit rationalen Mitteln zu erschließen, und erfährt immer erneut, daß am Ende ein Rest bleibt, der so unberechenbar ist, wie das Leben selbst“.