Plan Nr. 73-01/1 i

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Anlage A
Begründung gem. § 9 BauGB
zum
Bebauungsplan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“, Plan Nr.
73-01/1 im Planbereich 73-01 und
Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet
Plan Nr. 73-01/1
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
4.1.
4.2.
5.
6.
7.
7.1.
7.2.
7.3.
7.4.
7.5.
7.6.
8.
9.
10.
11.
11.1.
11.1.1.
11.1.2.
11.2.
11.3.
11.4.
12.
13.
Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebietes
Bestehende Situation und Rechtsverhältnisse
Erfordernis der Planaufstellung
Einordnung in den Flächennutzungsplan
64. FNP-Änderung „Erweiterung Dauerkleingartenanlage
Kocherwiesen“
Landschaftsplan
Städtebauliches Konzept
Grünflächen / Umweltbericht und Artenschutz
Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise
Größe der Baugrundstücke
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Garagen
Ver- und Entsorgung
Hochwasser
Altlasten
Satzung über örtliche Bauvorschriften § 74 LBO
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
Dachform und Dachneigung
Dachbegrünung
Werbeanlagen
Gestaltung von unbebauten Flächen
Ordnungswidrigkeiten
Zusammenfassung
Liste der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
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3
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4
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5
5
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6
6
6
6
6
6
6
6
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7
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Anlage B
1. Stadtplan
2. Luftbild (2011)
3. Aktuelle Abgrenzung (07.06.2016) und Abgrenzung Aufstellungsbeschluss
(21.10.2015)
4. Landschaftsplan und Orthophoto
5. Flächennutzungsplan und 64. FNP-Änderung
6. Bestehende Bebauungspläne
7. Hochwassergefahrenkarte, Stand Dez. 2015
8. B-Plan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“ (07.06.2016)
9. Externe Ausgleichsmaßnahme Salchenfeld/ Erzweg
Bebauungsplan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“, Plan Nr. 73-01/1,
In Aalen-Wasseralfingen und Satzung über örtliche Bauvorschriften
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1.
Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Norden von Wasseralfingen; die Entfernung zum Zentrum
von Wasseralfingen beträgt Luftlinie ca. 900 m. Die Abgrenzung des Plangebietes
wurde gegenüber der Abgrenzung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geändert (s. Anl. B, Nr. 3). Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses war noch nicht
klar, welche Flächen erworben werden können, und wie groß der Bedarf nach den
Kleingärten sein wird. Aus diesem Grund wurde die Abgrenzung zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses etwas größer gewählt.
Das Plangebiet besteht aus den zwei Flurstücken 1039 und 1040.
Es wird durch folgende Flurstücke begrenzt:
Im Norden: durch das Flst. 1041
Im Westen: durch das Flst. 1040/2 (städtische Wegefläche)
Im Süden: durch das Flst. 1038
Im Osten: durch die Flst. 1040/1 (K 3311) und 1039/1 (K 3311)
Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 0,59 ha. Die genaue räumliche Abgrenzung
des Plangebietes ist im Abgrenzungsplan (s. Anl. B, Nr. 3) dargestellt.
2.
Bestehende Situation und Rechtsverhältnisse
Das Plangebiet liegt im Norden von Wasseralfingen und stellt eine Vergrößerung der
bestehenden Dauerkleingartenanlage und Kleintierzuchtanlage Kocherwiesen dar,
die westlich der Hofwiesenstraße bzw. K 3311 liegt (Plan Nr. 73-01, in Kraft seit:
14.11.1985). Die bestehende Kleingartenanlage und Kleintierzuchtanlage ist über die
städtische Wegefläche 1040/2 erschlossen. Diese ist im Süden und im Norden an die
Hüttlinger Straße angebunden; im Süden südlich des Gebäudes Hüttlinger Straße 8,
im Norden nördlich des Gebäudes Hüttlinger Straße 66. Der bereits realisierte Teil
der Kleingartenanlage (Flst. 1041) ist 6.082 m² groß, die bestehende Fläche der Kleintierzuchtanlage 4.374 m² (Flst. 232).
Im Westen des Plangebietes liegt die bestehende Wohnbebauung im Bereich der
Hüttlinger Straße. Im Südwesten, südlich der Bürglesteige liegt die Talschule mit
Talsporthalle, die Karl-Keßler-Realschule, das Kopernikus-Gymnasium und die
Sporthalle Am Schäle. Der bestehende Parkplatz für diese schulischen Einrichtungen
liegt nördlich der Zufahrt zur Bürglesteige, in südlicher Verlängerung des Plangebietes.
Nördlich der bestehenden Kleingartenanlage ist auf dem Flst. 234/1 ein unterirdisches Regenüberlaufbecken als Erweiterung des bestehenden Regenüberlaufbeckens an der Hüttlinger Straße geplant. Im Osten des Plangebietes liegt die K 3311;
hieran schließt sich der Flusslauf des Kochers an.
Die Topographie des Plangebietes ist nahezu eben.
Eigentumsverhältnisse
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Stadt Aalen.
3.
Erfordernis der Planaufstellung
Im Januar 2015 ist im Bereich der bestehenden Kleingartenanlage am Erzweg ein
Stollen eingebrochen. Deshalb ist die Fläche für die Nutzer nicht mehr sicher und
kann als Kleingartenanlage nicht mehr genutzt werden. Mit diesem Auslegungsbeschluss für eine Erweiterung der Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen soll an dieser Stelle Baurecht geschaffen werden, um den Pächtern eine Ersatzfläche anbieten
zu können.
Bebauungsplan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“, Plan Nr. 73-01/1,
In Aalen-Wasseralfingen und Satzung über örtliche Bauvorschriften
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4.
Einordnung in den Flächennutzungsplan
4.1.
64. FNP-Änderung „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“
Der gemeinsame „Flächennutzungsplan (FNP) für die Verwaltungsgemeinschaft Aalen“ (Aalen-Essingen-Hüttlingen) – einschließlich integriertem Landschaftsplan
(LP), ist am 19.07.2006 wirksam geworden. Er stellt für den geplanten Änderungsbereich folgendes dar:
•
bestehende landwirtschaftliche Fläche
Ziel der Planung ist es, die Dauerkleingärten im Bereich der bestehenden landwirtschaftlichen Flächen zu erweitern, und zwar im südlich Anschluss an die bestehende Kleingartenanlage. Dies widerspricht den Vorgaben des Flächennutzungsplans,
was eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans erforderlich macht.
Im November 2015 wurde vom Büro Landschaftsplanung Langenholt eine Potentialanalyse erstellt, in der die Gebiete Kocherwiesen, Eichelberg und östlich der bestehenden Kleingartenanlage Salchenfeld untersucht wurden, um eine geeignete Ersatzfläche für die eingebrochene Kleingartenanlage am Erzweg in AAWasseralfingen zu finden. Aufgrund der unsicheren Bodenverhältnisse ist das Gebiet Salchenfeld ausgeschieden. Die Untersuchung hat gezeigt, dass im Hinblick auf
die Schutzgüter „Pflanzen“, „Tiere und Artenschutz“ und „Landschaft und Erholung“
das Gebiet Kocherwiesen einen wesentlich kleineren Eingriff darstellt, als das Gebiet
Eichelberg. Im Hinblick auf das Schutzgut „Boden“ verursacht das Gebiet Kocherwiesen einen größeren Eingriff als das Gebiet Eichelberg, da in den Kocherwiesen
Böden mit hoher und sehr hoher Bedeutung vorkommen.
Das Gebiet Kocherwiesen ist aus topographischen Gründen geeigneter. Zudem stellt
es eine Erweiterung der bestehenden Kleingartenanlage dar, wodurch Vorteile in der
bereits bestehenden Erschließung, Ver- und Entsorgung etc. bestehen. Die Kleingärtner selbst bevorzugen den Standort Kocherwiesen.
Vom Geschäftsbereich Landwirtschaft wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, aufgrund der vorhandenen Bodenbonitäten, zunächst Bedenken vorgebracht.
Aufgrund der oben genannten Punkte, die für das Gebiet Kocherwiesen sprechen,
wurden die Bedenken vom Geschäftsbereich Landwirtschaft in diesem speziellen
Fall zurückgestellt, und zwar auch deshalb, weil die künftige Nutzung hauptsächlich
der Lebensmittelerzeugung dient.
Insoweit muss der Flächennutzungsplan an die Bebauungsplanung angepasst werden (sog. Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB). Dadurch wird sichergestellt, dass
der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans
entwickelt sein wird. Die Änderung des Flächennutzungsplans für die Verwaltungsgemeinschaft Aalen im Bereich „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“ führt zu folgender neuen Darstellung (s. Anlage 64. FNP-Änderung / Entwurf
vom 07.06.2016):
•
geplante Grünfläche, Zweckbestimmung Dauerkleingärten (ca. 0,59 ha)
Bebauungsplan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“, Plan Nr. 73-01/1,
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4.2.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan enthält im geplanten Änderungsbereich die gleichen Darstellungen wie der Flächennutzungsplan.
5.
Städtebauliches Konzept
Das Plangebiet schließt sich im Süden der bestehenden „Dauerkleingartenanlage
und Kleintierzuchtanlage Kocherwiesen“, Plan Nr. 73-01 an. Die geplante Fläche für
Kleingärten ist ca. 62 m tief und im Mittel ca. 97 m breit. Die Einteilung der Parzellen
für die Kleingärten ist im Bebauungsplan unverbindlich dargestellt, ebenso die geplanten Wege, die zu den Kleingärten führen.
Das unverbindliche Konzept für die Kleingärten sieht vier Reihen von Kleingärten
vor. Südlich der ersten Reihe und südlich der dritten Reihe verläuft jeweils ein Fußweg in ca. 3,00 m Breite, der die Kleingärten erschließt. Diese Wege, die mit wasserdurchlässigem Material zu realisieren sind, können auch schmäler gebaut werden.
Die dargestellten 16 Kleingärten weisen eine Größe von ca. 260 m² bis ca. 280 m²
auf. Im Bebauungsplan ist die Mindestgröße der Kleingartengrundstücke auf 200
m², die maximale Größe der Grundstücke auf 400 m² festgesetzt (vgl. A Ziff. 3). Da
die Böden in diesem Bereich sehr fruchtbar sind, sollen die künftigen Kleingärten
hauptsächlich der Lebensmittelerzeugung dienen.
In der westlichen Hälfte des Plangebietes ist innerhalb der festgesetzten Baugrenzen
ein eingeschossiges Gebäude für eine Gemeinschaftsanlage (Gebäude für Vereinsheim sowie Geräte und Lager) mit einer maximalen Grundfläche, einschließlich
Freisitz, von 200 m² zulässig. Eine Zuwegung bzw. Zufahrt über die am westlichen
Plangebietsrand festgesetzten Stellplatzflächen und die Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern, ist in einer Breite von max. 3,50 m zulässig (vgl. A Ziff.
1.1.1). Falls kein Gebäude für eine Gemeinschaftsanlage realisiert wird, können auf
allen Grundstücken im Plangebiet Dauerkleingärten entstehen. Das heißt im Plangebiet entstehen maximal 16 Kleingartengrundstücke. Falls ein Gebäude für eine
Gemeinschaftsanlage gebaut wird, reduzieren sich die Kleingartengrundstücke um
die erforderliche Fläche für dieses Gebäude.
Die Erschließung der Kleingartenanlage erfolgt von Westen, von der bestehenden
städtischen Wegefläche, die parallel zur westlichen Plangebietsgrenze verläuft. Diese
Wegefläche befindet sich außerhalb des Plangebiets. Die geplanten Flächen für
Stellplätze grenzen direkt an diese städtische Wegefläche. Auf Wunsch des Kleingartenvereins sind diese Stellplätze in der Planzeichnung mit Diagonalaufstellung dargestellt. Dadurch sollen die westlich gelegenen bestehenden Baugrundstücke beim
Ausfahren nicht tangiert werden. Es können ca. 10 Stellplätze entstehen. Entsprechend der Festsetzung „Bäume in Stellplatzanlagen“ (vgl. B Ziff. 3.3) sind Stellplatzanlagen mit Bäumen zu überstellen, je vier Stellplätze ein Baum. Mit dieser Festsetzung
und der Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern soll
die geplante Kleingartenanlage zur Bestandsbebauung hin gut eingegrünt werden.
Diese Pflanzgebotsflächen sind ebenfalls nach Süden und Osten hin vorgesehen,
um die Anlage zur freien Landschaft hin in diesem Talraum einzugrünen (vgl. A Ziff.
8). Ebenso tragen sie zum grünordnerischen Ausgleich des Plangebiets bei.
Von der Kreisstraße K 3311 aus ist eine Zufahrt nicht zulässig. Aus diesem Grund ist
an der Ostseite des Plangebietes ein „Zufahrtsverbot“ festgesetzt (kein Anschluss der
Grundstücke für den Fahrverkehr an die Verkehrsfläche; vgl. Planzeichnung und
Legende des Bebauungsplans).
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Auf jeder Kleingartenparzelle ist eine eingeschossige Gartenlaube mit einem überdachten Freisitz bis max. 24 m² zulässig. Die Grundfläche der Gartenlaube darf dabei
nicht größer als 15 m² sein. Diese Größen wurden in Abstimmung mit dem Kleingartenverein festgelegt. Ebenso die zulässigen Höhen dieser Gartenlauben (s. Kap. 7.2).
6.
Grünflächen / Umweltbericht und Artenschutz
Zum Bebauungsplan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“ wurde
ein Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan und Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung entsprechend dem BNatSchG und dem BauGB erstellt (siehe
Anlage C). Als Ausgleich für die mit der Bebauung verbundenen Eingriffe im Bebauungsplangebiet „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“ dienen zum
einen die Maßnahmen zur Vermeidung und zum anderen die Maßnahmen zur
Kompensation.
Maßnahmen zur Vermeidung sind die Festsetzungen zur extensiven Dachbegrünung, bei Dächern bis 15 Grad Neigung, die Festsetzung zur wasserdurchlässigen
Anlage von Wegen und die Hinweise zum Bodenschutz. Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte/Schutz in der Bauphase sind nicht erforderlich, da kein Habitatpotential festgestellt wurde.
Maßnahmen zur Kompensation sind die im Osten, Süden und Westen festgesetzten
Gehölzpflanzungen: Pflanzgebot 1 (PZG 1) und Pflanzgebot 2 (PZG 2) auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. (vgl. A Ziff. 8).
Eine weitere Kompensationsmaßnahme ist eine externe Ausgleichsmaßnahme, die
östlich der eingebrochenen Kleingartenanlage Salchenfeld erfolgt (nördlich des
Erzweges). Dort werden die drei bestehenden Stellplatzflächen entsiegelt, die östlich
dieser Anlage liegen (445 m² Stellplätze), (vgl. Anl. B „Plananlagen“, Nr. 9 und textl.
Festsetzungen A Ziff. 9.1 und D Ziff. 6).
Fazit: Bei Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation
einschließlich der externen Maßnahme verbleiben keine Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft.
7.
Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans
7.1.
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Zielsetzung Dauerkleingärten zu schaffen, wird das Gebiet als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ festgesetzt (§ 9 Abs. 1
Ziff. 15).
Auf den Grundstücken in der westlichen Hälfte des Plangebietes, ist innerhalb der
festgesetzten Baugrenzen ein eingeschossiges Gebäude für eine Gemeinschaftsanlage (Gebäude für Vereinsheim sowie Geräte und Lager) mit einer maximalen
Grundfläche, einschließlich Freisitz, von max. 200 m² zulässig. Eine Zuwegung bzw.
Zufahrt ist über die festgesetzten Stellplatzflächen und die Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern in einer Breite von max. 3,50 m zulässig. Falls kein Gebäude für eine Gemeinschaftsanlage realisiert werden soll, können auf allen
Grundstücken im Plangebiet Dauerkleingärten entstehen (vgl. A Ziff.1.1.1).
7.2.
Maß der baulichen Nutzung
In Abstimmung mit Vertretern des Kleingartenvereins und unter Berücksichtigung
des Bundeskleingartengesetzes, ist zur zulässigen Grundfläche der Gartenlauben
und des Freisitzes folgendes festgesetzt: Auf jedem Baugrundstück innerhalb der
Dauerkleingärten ist, mit Ausnahme der Regelungen für das Gebäude für eine Gemeinschaftsanlage bei Ziff. 1.1.1, nur eine eingeschossige Gartenlaube mit einem
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überdachten Freisitz bis max. 24 m² Grundfläche zulässig. Die Grundfläche der Gartenlaube darf dabei nicht größer als 15 m² sein. Dachüberstände bis 30 cm Auskragungen werden nicht angerechnet (vgl. A Ziff. 1.2.2). Im Bundeskleingartengesetzt
ist in § 3 „Kleingarten und Gartenlaube“ in Abs. 2 folgendes geregelt: „Im Kleingarten
ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.“
Höhe der baulichen Anlagen
Um das Orts- und Landschaftsbild in diesem Talraum nicht zu beeinträchtigen, ist
eine eingeschossige Bauweise mit Höhenbegrenzung festgesetzt. Für die Gartenlauben ist eine Traufhöhe von max. 2,50 m, und eine Firsthöhe von max. 3,50 m zulässig. Für das Gebäude für eine Gemeinschaftsanlage ist eine Traufhöhe von max.
3,50 m und eine max. Firsthöhe von max. 7,50 m zulässig. Bei einem Flachdachgebäude für die Gemeinschaftsanlage darf die max. Gebäudehöhe (Attika) nicht höher
als 4,00 m sein (vgl. A Ziff. 1.3).
7.3.
Bauweise
Die Bauweise wird im Hinblick auf die bestehende landschaftliche Situation, und
aufgrund der künftigen Nutzung als Dauerkleingartenanlage folgendermaßen festgesetzt: offene Bauweise, es sind nur Einzelhäuser zulässig. Die Längenbegrenzung
der zulässigen Gebäude ergibt sich aus den Regelungen bei A Ziff. 1.1.1 und Ziff. 1.2.2
(vgl. A Ziff. 2).
7.4.
Größe der Baugrundstücke
Im Bundeskleingartengesetz ist in § 3 „Kleingarten und Gartenlaube“ geregelt, dass
ein Kleingarten nicht größer als 400 Quadratmeter sein soll. Weiterhin sind die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der
Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten zu berücksichtigen. Aus diesem
Grund ist für die Kleingärten eine Mindestgröße von 200 m² und eine Maximalgröße
von 400 m² festgesetzt (vgl. A Ziff.3).
7.5.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Im Bebauungsplan werden überbaubare Grundstücksflächen (Baufenster) durch
Baugrenzen festgesetzt. Eine Baugrenze darf durch das Gebäude oder Gebäudeteile
nicht überschritten werden (§ 23 Abs. 3 BauNVO), so dass durch die Umgrenzung einer Fläche durch Baugrenzen ein sogenanntes Baufenster entsteht. Um genügend
Spielraum bei der Anordnung der Gartenlauben und eines möglichen Gebäudes für
eine Gemeinschaftsanlage zu haben, wurde im Plangebiet ein durchgehendes Baufenster festgesetzt. Aufgrund der Anbaubeschränkung, die in § 22 des Straßengesetzes Baden-Württemberg geregelt ist, muss der Abstand zur Bebauung zur Kreisstrasse K 3311 mindestens 15 m betragen. Aus diesem Grund weist das Baufenster einen
Abstand von 15,0 m zur Kreisstraße K 3311 auf. Innerhalb der nicht überbaubaren
Fläche zwischen der K 3311 und dem festgesetzten Baufenster sind Werbeanlagen
und Nebenanlagen nicht zulässig (vgl. A Ziff. 5.2). Ebenso ist entlang der Ostseite des
Plangebietes, zur K 3311 hin, ein „Zufahrtsverbot“ festgesetzt.
7.6.
Garagen
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind im gesamten Plangebiet nicht
zulässig, da dies den Zielsetzungen einer Kleingartenanlage widerspricht. Die Stellplätze für die Kleingartenanlage befinden sich im Westen des Plangebiets (vgl. A Ziff.
6.1 u. 6.2).
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8.
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist über die städtische Wegefläche Flst. 1040/2 erschlossen, die östlich der angrenzenden Wohnbebauung im Bereich der Hüttlinger Straße verläuft.
Diese Wegefläche ist an zwei Stellen an die Hüttlinger Straße angebunden. In dieser
verläuft auf gesamter Länge ein städtischer Mischwasserkanal DN 1500. Nach Aussagen der Stadtwerke Aalen sind die Anschlüsse Strom und Wasser bereits über die
bestehende Kleintierzuchtanlage vorhanden. Von daher ist die Ver- und Entsorgung
gesichert. Der Löschwasserbedarf ist mit 48 m³/h, bzw. im südlichen Bereich mit 96
m³/h gesichert.
9.
Hochwasser
Nach der aktuellen Hochwassergefahrenkarte (Stand Dez. 2015) liegt das Plangebiet
außerhalb eines Überschwemmungsgebietes (HQ 100). Das Plangebiet liegt im Bereich HQ extrem, d.h. es wird erst bei einem 1000-jährlichen Hochwasser überflutet.
10.
Altlasten
Im Bereich des Bebauungsplans sind keine Altlasten, Altablagerungen oder sonstige
Hinweise auf eine Bodenbelastung bekannt (Vgl. D Ziff. 4)
11.
Satzung über örtliche Bauvorschriften § 74 LBO
Auch für die Qualität einer Kleingartenanlage sind Regelungen für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen erforderlich. Deshalb wird eine den Bebauungsplan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“, Plan Nr. 73-01/1 ergänzende Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO), eine Rechtsgrundlage zur Behandlung von gestalterischen Anforderungen geschaffen.
11.1.
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
11.1.1. Dachform und Dachneigung
Aufgrund der möglichen künftigen Bebauung, nämlich Gartenlauben und ein Gebäude für eine Gemeinschaftsanlage, ist im Plangebiet keine Dachform oder Dachneigung festgesetzt. Damit soll etwas mehr Spielraum gegeben werden. Es sind jedoch maximale Traufhöhen und Firsthöhen, bzw. für das Gebäude der Gemeinschaftsanlage auch eine maximale Gebäudehöhe für Flachdach festgesetzt (s. Kap.
7.2).
11.1.2. Dachbegrünung
Zur Reduzierung des anfallenden Oberflächenwassers sowie aus ökologischen und
gestalterischen Gründen sind Flachdächer und bis zu 15 Grad geneigte Dächer mindestens extensiv zu begrünen (vgl. B. Ziff. 1.1).
11.2. Werbeanlagen
Da Werbeanlagen den Zielsetzungen einer Dauerkleingartenanlage widersprechen,
sind diese im gesamten Plangebiet nicht zulässig (vgl. B. Ziff. 2).
11.3. Gestaltung von unbebauten Flächen
Versiegelungsgrad von unbebauten Flächen
Zur Vermeidung bzw. Verringerung des Oberflächenwasserabflusses ist es zweckmäßig, den zulässigen Versiegelungsgrad befestigter Flächen und Wege zu beschränken. Aus diesem Grund sind offene Stellplätze und Wege innerhalb der Kleingartenanlage in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen. Weiterhin ist geregelt,
dass das Lagern von Materialien und das Abstellen von Wohnwagen, Booten, außer
Betrieb genommenen Fahrzeugen usw. auf den unbebauten Flächen nicht zulässig
Bebauungsplan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“, Plan Nr. 73-01/1,
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ist. Dies würde den Zielsetzungen einer Dauerkleingartenanlage widersprechen (vgl.
B Ziff. 3.1).
Einfriedungen, Aufschüttungen und Abgrabungen
Aus Gründen des Landschaftsschutzes und gestalterischen Gründen sind im Plangebiet und entlang der Grenze zur freien Landschaft Regelungen zu Einfriedungen,
Aufschüttungen und Abgrabungen getroffen (vgl. B Ziff. 3.2).
Bäume in Stellplatzanlagen
Stellplatzanlagen sind aus gestalterischen und ökologischen Gründen mit Bäumen
zu überstellen. Je 4 Stellplätze ist ein einheimischer Laubbaum als Hochstamm zu
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten (vgl. B Ziff. 3.3).
11.4. Ordnungswidrigkeiten
Die baurechtlichen Vorschriften besitzen Satzungscharakter. Wer diesen auf der
Grundlage von § 74 LBO erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 75 LBO (vgl. B Ziff. B 4).
12.
Zusammenfassung
Im Januar 2015 ist im Bereich der bestehenden Kleingartenanlage Salchenfeld
am Erzweg ein Stollen eingebrochen. Deshalb ist die Fläche für die Nutzer nicht
mehr sicher und kann als Kleingartenanlage nicht mehr genutzt werden.
Mit dem Bebauungsplan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“
soll an dieser Stelle Baurecht geschaffen werden, um den Pächtern eine Ersatzfläche anbieten zu können. Die Fläche liegt südlich der bestehenden Dauerkleingartenanlage und Kleintierzuchtanlage „Kocherwiesen“. Die Entfernung
zum Zentrum von Wasseralfingen beträgt Luftlinie ca. 900 m.
Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 0,59 ha. Das Plangebiet wurde im Vergleich zur Abgrenzung des Aufstellungsbeschlusses verkleinert.
Im Plangebiet können maximal ca. 16 Kleingärten entstehen. Falls ein Gebäude
für eine Gemeinschaftsanlage realisiert wird, reduziert sich die Anzahl der
Kleingärten entsprechend der Fläche für diese Gemeinschaftsanlage.
Die Planung widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Aus
diesem Grund muss der Flächennutzungsplan an die Bebauungsplanung angepasst werden (sog. Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Zum Bebauungsplan „Erweiterung Dauerkleingartenanlage Kocherwiesen“
wurde ein Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan und Eingriffsund Ausgleichsbilanzierung entsprechend dem BNatSchG und dem BauGB erstellt (siehe Anlage C). Fazit: Bei Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation einschließlich der externen Maßnahme verbleiben keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
aufgestellt: Aalen, den 07.06.2016 - Stadtplanungsamt
AZ: 61-621.418: 73-01/1 Wo
R. Woreschk
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13.
Liste der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
EnBW Ostwürttemberg
DonauRies AG ODR
Unterer Brühl 2, 73479 Ellwangen
Regionalverband Ostwürttemberg
Bahnhofplatz 5,
73525 Schwäbisch Gmünd
Evang. Pfarramt Wasseralfingen
Bismarckstraße 89, 73433 Aalen
Stadt Aalen
•
Amt für Bürgerservice und öffentliche
Ordnung (30)
•
Bau- und Liegenschaftsamt (60)
•
Abteilung Baurecht (60.3)
•
SWA Stadtwerke Aalen GmbH
•
SWA-Eigenbetrieb Abwasser (T 5)
•
Freiwillige Feuerwehr Aalen
Bischof-Fischer-Straße 212, 73430 Aalen
GOA - Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH
Graf-von-Soden-Straße 7
73527 Schwäbisch Gmünd
Kath. Pfarramt Wasseralfingen
Stephansplatz 7, 73433 Aalen
Landratsamt Ostalbkreis
Baurecht u. Naturschutz
• Baurecht u. Naturschutz
• Gesundheitsamt
• Landwirtschaft
• Umwelt u. Gewerbeaufsicht
• Straßenbau
• Geoinformation und Landentwicklung
Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen
Sonstige Beteiligte:
OVA-Omnibus-Verkehr Aalen
Gartenstraße 127-129, 73430 Aalen
Polizeidirektion Aalen
Alter Postplatz 20, 71332 Waiblingen
Regierungspräsidium Stuttgart
•
Referat 21, Raumordnung, Baurecht,
Denkmalschutz
•
Referat 86, Denkmalpflege
•
Referat 44, Straßenplanung
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau Baden-Württemberg
Albertstraßs 5, 79104 Freiburg
Regional-Bus-Stuttgart GmbH RBS
Bahnhofstraße 24 – 28, 73430 Aalen
Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg
(ANO) Herrn Hanspeter Pfeiffer
Kälblesrainweg 112, 73430 Aalen
Bürgermeisteramt Essingen
Rathausgasse 9, 73457 Essingen
Bürgermeisteramt Hüttlingen
Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen
Deutsche Post Real Estate Germany GmbH
Construction Management
Regionalbereich Frankfurt - Büro Karlsruhe
Postfach 2213; 76010 Karlsruhe
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
TINL SW, PTI 23 Ulm Bauleitplanung
Olgastraße 63, 89073 Ulm
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