Landtagsfraktio n Hessen HESSENGERECHT. Qualität vor Kommerz – Gute Versorgung, gute Strukturen, gute Arbeit Eckpunkte der SPD-Landtagsfraktion Hessen für eine Novelle des Hessischen Krankenhausgesetzes www.spd-fraktion-hessen.de SPD-Fraktion im Hessischen Landtag 2 Qualität vor Kommerz – Gute Versorgung, gute Strukturen, gute Arbeit Eckpunkte der SPD-Landtagsfraktion Hessen für eine Novelle des Hessischen Krankenhausgesetzes Krankenhäuser sind Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie sollen jeder Bürgerin und jedem Bürger zu jedem Zeitpunkt und an jedem Ort in Hessen eine moderne und hochwertige medizinische Versorgung sichern. Diese Sicherung der medizinischen Versorgung gehört zu den Kernaufgaben der Länder. Das Hessische Krankenhausgesetz ist in vieler Hinsicht grundsätzlich überarbeitungsbedürftig. Es orientiert sich an einem Regelungsbedarf von vor über 20 Jahren. Damals standen unter den Bedingungen der Vollkostenerstattung und einer hierarchischen Krankenhausorganisation die Planung der Krankenhausversorgung sowie die Investitionsförderung im Vordergrund. Demensprechend formuliert das Gesetz bisher lediglich einige sehr allgemeine Regeln zum Krankenhauswesen, wie den Aufnahmeanspruch, grundsätzliche Kooperationspflicht, allgemeine Angaben zu Qualität, Hygiene und der inneren Organisation. Präziser werden die Bedingungen für Patientenfürsprecher, den Datenschutz, die Seelsorge, die Verteilung der Privatpatientenhonorare und Krankenhausplanung geregelt. Letztere ist dabei – zumindest theoretisch – bereits erheblich auf allgemeine Grundsätze reduziert. Sehr detailliert geregelt ist vor allem die (viel zu geringe) Investitionsförderung. Allerdings haben sich die Rahmenbedingungen für die Krankenhausversorgung in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Um dauerhaft die Finanzierbarkeit zu sichern, wurden neue Instrumente zur Krankenhausbetriebsfinanzierung, die sog. Fallpauschalen, eingeführt. Diese sollten einerseits einen Wettbewerb der Krankenhäuser um Patienten und andererseits den Abbau erheblicher Verschwendung im Krankenhauswesen erreichen. Gerade ein solidarisches Gesundheitswesen verliert auf Dauer jede Akzeptanz, wenn Ressourcen verschwendet werden. Das Modell war erfolgreich: Von 1990 bis 2008 konnten trotz steigender Fallzahl über 20 % der Betten abgebaut und die Krankenhausverweildauer um 40 % gesenkt werden. Diesen positiven Effekten steht die zunehmende Entwicklung zu einem an ökonomischen Interessen ausgerichteten Krankenhauswesen und die erhebliche Zunahme privat-kommerzieller Krankenhäuser entgegen. 80 % der Ausgaben der Krankenhäuser sind Personalausgaben. So sind Gewinne nur durch eine höhere Belastung des Personals zu erwirtschaften, durch Personalabbau oder Fallzahlsteigerung bei gleichem Personalbestand. Gesundheitsversorgung ist aber für profitorientierten Wettbewerb ungeeignet. Ökonomischer Druck bei der Erzeugung öffentlicher Güter bedarf einer entsprechenden Regulierung, damit der Vorrang der hochwertigen Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger vor kommerziellen Interessen gewahrt bleibt. Diesen Entwicklungen muss eine Novelle des Krankenhausgesetzes Rechnung tragen. Daher muss heute der ordnungsrechtliche Schutzgedanke in den Vordergrund treten. Schutz der Patienten durch Schutz der Mitarbeiter vor Überforderung, klare Regeln zur Qualitätssicherung und Problemdokumentation, Trennung von medizinischen und wirtschaftlichen Entscheidungen und eine starke öffentliche Verantwortung sind erforderlich. Nicht nur Versorgung, sondern gute Versorgung zu garantieren wird Kern des staatlichen Auftrags. Der Wettbewerb muss immer um die bestmögliche Versorgung unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze erfolgen. Gegen das Recht des Patienten/der Patientin auf bestmögliche Versorgung hat das Gewinnstreben zurückzustehen. Wirtschaftlich orientierte Steuerung bedarf deshalb starker Korrektive, um das Primat guter Versorgung zu sichern. Für uns bleibt auch in Zukunft das gemeinnützige Krankenhaus der Regelfall. Der demografische Wandel mit sich ändernder Bevölkerungsverteilung und Bevölkerungsstruktur hat ebenso Auswirkungen auf die Krankenhäuser und den notwendigen rechtlichen Rahmen. Krankenhausversorgung muss auch in dünn besiedelten Gebieten und auf Fachgebieten, die hohen finanziellen Einsatz fordern, gewährleistet werden. Beides ist nur schwer rentabel zu gestalten und von daher für private oder kommerziell denkende Träger uninteressant. Es darf demzufolge nicht weiter zugelassen werden, dass „Rosinenpickerei“ erfolgt und die „unrentablen“ Bereiche bei der öffentlichen Hand verbleiben, während an anderer Stelle hohe Gewinne erzielt werden können. Eine weitere Privatisierung von Krankenhäusern darf daher nicht erfolgen. 3 Hinzu kommen die zunehmende Ausdifferenzierung und Spezialisierung von Behandlungen, die dennoch auf hohem Niveau erbracht werden müssen. Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf Behandlung nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und auf Strukturen, die eine menschenwürdige Pflege garantieren. Es ist deshalb sicherzustellen, dass in Krankenhäusern ausreichendes und gut ausgebildetes Personal zur Verfügung steht, um ärztliche Versorgung und Pflege am Patienten orientiert zu gewährleisten. Den besonderen Belangen von Kindern im Krankenhaus ist Rechnung zu tragen. Gute Arbeitsbedingungen sind wichtige Voraussetzungen hoher Qualität. Ärztliche Versorgung und Pflege erfordern Zuwendung, Zuwendung erfordert Zeit. Das Wegrationalisieren von Zuwendung unter dem Aspekt höherer Wirtschaftlichkeit in den vergangenen Jahren hat diese Besonderheit der Heilberufe fast verschwinden lassen. Dabei bringt ein höheres Maß an Zuwendung in der Regel schnellere Heilerfolge mit sich. Dies gilt insbesondere angesichts der enormen sozialen Differenzen in den Gesundheitschancen. Soziale Unterschiede machen krank und verursachen eine um 14 Jahre geringere Lebenserwartung. Der Ausgleich dieser elementaren Ungerechtigkeit ist auch Aufgabe unserer Krankenhäuser. Leitgedanken für eine zeitgemäße Weiterentwicklung und Neuformulierung des Hessischen Krankenhausgesetzes sind für uns deshalb: • • • • • • Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, bedarfsgerechten Versorgung bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze Schutz der Patienten und Recht auf Strukturen, die Qualität sicherstellen Schaffung guter Arbeitsbedingungen und Schutz der Beschäftigten vor Überlastung Wohnortnahes und flächendeckendes Angebot in der Grundversorgung Schutz der Bevölkerung vor Versorgungsengpässen Beachtung und Korrektur sozialer Benachteiligungen in den Gesundheitschancen Langfristig werden bundesrechtliche Regelungen, die eine regionale Gesamtplanung der Versorgungsstrukturen in Vorbeugung, ambulanter und stationärer Behandlung und Rehabilitation ermöglichen, unvermeidlich werden. Das vom Sachverständigenrat vorgeschlagene, von regionalen Gesundheitskonferenzen zu verwaltende regionale Gesundheitsbudget wird erst die angemessene Wahrnehmung öffentlicher Verantwortung für die Gesundheitsversorgung der Menschen sicherstellen. Es bleibt originäre Länderverantwortung, die sichere und hochwertige Versorgung zu garantieren. Für die SPD-Landtagsfraktion ergeben sich daraus folgende Anforderungen: 1.Personal, Qualitätssicherung und Patientenschutz Wichtigster Qualitätsfaktor für die Krankenhäuser ist das gut ausgebildete und motivierte Personal in ausreichender Anzahl. Es hat immer zuerst den Patienten/die Patientin im Blick und seine/ihre gute Versorgung und Sicherheit. Wirtschaftlicher Druck auf die Krankenhäuser führt zuerst zu Personalabbau, da Personalkosten den größten Ausgabenblock ausmachen und alle anderen Bereiche hochgradig geregelt sind. Zugleich bedeutet Personalmangel und Überforderung ein massives Qualitätsrisiko. Deshalb sind gesetzliche Mindeststandards für die Personalbemessung erforderlich. Gesetzliche Personalmindeststandards sichern die Qualität, verringern die Patientensterblichkeit und verhindern Personalüberforderung. Sie müssen an die jeweiligen Erfordernisse angepasst sein. Modellversuche sollen möglich sein, wenn sie wissenschaftlich begleitet werden. Zur Sicherung der Finanzierung setzt die Genehmigungsfähigkeit des Landesbasisfallwerts für Fallpauschalen durch den Gesundheitsminister die sichere Finanzierung der Personalstandards voraus. Auch die Regeln des Arbeitsschutzes sind Regeln des Patientenschutzes. Regelmäßige Klagen über vermutete oder tatsächliche Verstöße in Krankenhäusern haben bislang keine angemessene Reaktion erfahren. Deshalb muss die automatisierte Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit im Krankenhaus sichergestellt und durch regelmäßig durchgeführte Stichproben der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden überprüft werden. Darüber hinaus ist zu fordern, dass Krankenhäuser Überlastungsanzeigen des Personals der Aufsichtsbehörde anzeigen müssen. 4 Gut ausgebildetes Personal hat das Recht auf eine angemessene Bezahlung. Für Sozialdemokraten ist Tarifdumping keine unternehmerische Leistung. Eine untertarifliche Bezahlung bedeutet zugleich höhere Spielräume für das Krankenhaus und kann so nicht ohne Auswirkung auf die Landesförderung bleiben. Dagegen muss eine Vermengung von medizinischen und wirtschaftlichen Interessen unterbleiben – Medizin ist kein Gewerbe. Personal soll nach medizinischer Leistung honoriert werden. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sind daher Verträge für ärztliches oder anderes medizinisches Personal, insbesondere in Leitungsfunktionen, die eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag des Krankenhauses vorsehen, zu untersagen. Das gilt nicht für die angemessene Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Einnahmen aus Privatliquidation. Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement dienen vor allem der Unterstützung der Mitarbeiter in der kontinuierlichen Verbesserung ihrer medizinischen Leistung. Ziel ist es, den Mitarbeitern dabei zu helfen, ihre eigene Leistung zu verbessern. Wettbewerb um Qualität ist nur dann sinnvoll, wenn gute Qualität für alle Krankenhäuser sichergestellt ist und um die beste oder allerbeste Leistung gerungen wird. Deshalb muss neben den Personalmindeststandards auch anderen Aspekten der Strukturqualität im Krankenhaus besondere Aufmerksamkeit zukommen. Deshalb ist in allen Krankenhäusern ein primär assistives, repressionsfreies Qualitätsmanagement einzuführen. Ziel ist die Unterstützung der Mitarbeiter in der Verbesserung ihrer Leistung. Entsprechende Konzepte sind der Krankenhausaufsicht vorzulegen. Fehler erkennen heißt die Grundlage dafür zu schaffen, dass Fehler vermieden werden können. In diesem Sinne müssen an allen Krankenhäusern anonymisierte Fehlerberichtssysteme, sog. Critical Incident Reporting Systems, eingeführt werden. Deren Vollständigkeit ist technisch zu sichern. Die Aufsichtsbehörden erhalten regelmäßige Berichte über die eingegangenen Meldungen. Krankenhäuser in Hessen müssen in Bezug auf die Hygiene die Umsetzung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse gewährleisten. Die überfällige Hygieneverordnung des Landes muss vor Ort durch die verbindliche Bestellung eines Hygienebeauftragten/einer Hygienebeauftragten ergänzt werden, der/die Facharzt/Fachärztin für Hygiene sein oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen muss. Hochwertige Versorgung setzt regelmäßige Praxis voraus. Zugleich führt der Wettbewerb der Krankenhäuser zu einer Ausweitung der Angebotspalette ohne entsprechende Zunahme der Patienten. Das kann bedeuten, dass komplizierte medizinische Untersuchungen/Behandlungen durchgeführt werden, ohne dass ausreichende Erfahrungen dafür vorliegen. Deshalb muss auch die Zulassung zur Durchführung von aufwendigen, besonders anspruchsvollen oder selteneren Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen der Krankenhausplanung geregelt werden. Bei Spezialverfahren sind Mindestfallzahlen zu berücksichtigen. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch einen unabhängigen Patientenfürsprecher/eine unabhängige Patientenfürsprecherin, der/die verbindlich von jedem Krankenhaus eingesetzt werden muss. Dessen/Deren Rechte und Stellung sind auszubauen. Im Krankenhausgesetz ist die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten zu regeln, die zur optimalen Betreuung der Patientinnen und Patienten erforderlich sind. Jedes Krankenhaus hat einen Datenschutzbeauftragten/eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Dieser/diese kann auch für mehrere Krankenhäuser zuständig sein. 2.Zukunftssicherung im demografischen Wandel Bereits heute kommt es zunehmend zu Engpässen in der Besetzung von Arztstellen und Stellen für Pflegepersonal. Um die Qualität im Krankenhaus sicherzustellen, ist ausreichendes und gut ausgebildetes Fachpersonal für ärztliche und pflegerische Tätigkeiten notwendig. Angesichts steigenden Bedarfs aufgrund des demografischen Wandel muss bereits heute für ein ausreichendes Personalangebot in der Zukunft Sorge getragen werden. 5 Alle Krankenhäuser müssen sich entsprechend ihrer Möglichkeiten sowohl an der Ausbildung in der Pflege als auch in der ärztlichen Weiterbildung beteiligen, um dauerhaft die ärztliche und pflegerische Versorgung sicherzustellen. Damit Bedarf und Bedarfsdeckung festgestellt werden können, muss das Land kontinuierlich über den Stand, Zahl und Durchführung sowohl der pflegerischen Ausbildungen als auch der ärztlichen Weiterbildung in Kenntnis sein. Im Bereich der ärztlichen Weiterbildung, insbesondere in der Allgemeinmedizin, waren Versuche, dauerhaft eine hinreichende Versorgung mit Weiterbildungsstellen durch Vereinbarungen sicherzustellen, nicht hinreichend erfolgreich. Dabei gilt, dass alle Krankenhäuser sich grundsätzlich an der Ausbildung in der Pflege wie an der ärztlichen Aus- und Weiterbildung zu beteiligen haben. Deshalb soll das Land die Möglichkeit erhalten, Strukturen und Zuständigkeiten sowohl in der allgemeinmedizinischen wie der fachärztlichen Weiterbildung, insbesondere bei der Vorhaltung entsprechender Aus- und Fortbildungskapazitäten, in Abstimmung mit der ärztlichen Selbstverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. Krankenhäuser, die sich an der ärztlichen Weiterbildung oder an anderen Ausbildungen in den Heilberufen nicht angemessen beteiligen, sind zu einem finanziellen Ausgleich heranzuziehen. 3.Strukturen der Versorgung, Vernetzung und Steuerung Krankenhausversorgung muss sich an den Patientinnen und Patienten orientieren, sie muss bedarfsgerecht sein und alle Regionen abdecken. Das Land trägt hierfür gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten die Verantwortung. Deshalb muss auch in Zukunft die hochwertige flächendeckende Versorgung durch die Landes- und kommunale Planung gewährleistet werden. Die Versorgung der Menschen soll und wird auch in Zukunft vor allem durch öffentliche Krankenhäuser sowie durch freigemeinnützige Träger gewährleistet werden. Der medizinisch-technische Fortschritt und die wachsende Komplexität der Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten machen eine wesentlich engere Kooperation der Krankenhäuser unvermeidlich. Den Wettbewerb der Krankenhäuser kann die flächendeckende Versorgung gerade nicht erfolgreich sicherstellen. Deshalb ist eine Stärkung der Landesplanung auch im Hinblick auf die Sicherung der Qualität (s. o.) erforderlich. Die wohnortnahe und flächendeckende Basisversorgung muss gewährleistet sein. Hoch spezialisierte Leistungen der Krankenhäuser sind einzelnen Zentren zuzuweisen. Das Land fördert deshalb die Kooperation bis hin zur Entstehung größerer Krankenhausverbünde insbesondere der kommunalen und öffentlichen Krankenhäuser sowie der freigemeinnützigen Träger. Im Rahmen der Krankenhausplanung sind Kooperation und gegebenenfalls Verbundbildung verbindlich vorzusehen, wenn sie die Qualität der Versorgung verbessern können. Wir streben den Verbleib öffentlicher Krankenhäuser in kommunaler Hand an. Dies kann angesichts von Spezialisierung und Qualität nur durch überregionale Verbund- oder Holdingstrukturen erfolgreich geschehen. Nur so können flächendeckende Versorgung und notwendige Fachkunde gesichert werden. Im Rahmen einer Verbundstruktur muss auch der finanzielle Ausgleich geregelt werden, der sowohl die Förderung von Leistungszentren als auch die Flächendeckung im ländlichen Raum sicherstellt. Dazu ist ein regionaler Krankenhausverbund/eine Holding in kommunaler Hand oder in Landesregie zu bilden, der/die im Falle der Privatisierung öffentlicher Krankenhäuser ein Vorkaufsrecht erhalten soll, um Krankenhäuser im kommunalen, hilfsweise landesöffentlichen Verbund zu halten. Alternativ könnte auch der erfolgreiche kommunale Krankenhausträger Landeswohlfahrtsverband mit seiner bestehenden Krankenhauskette diese Rolle übernehmen. Der Krankenhausplan ist für die einzelnen Versorgungsgebiete nach Fachrichtungen getrennt zu erstellen und nach medizinischen Erfordernissen zu staffeln. Großgeräte sowie schwierige, aufwendige oder seltene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, insbesondere Operationen und Eingriffe, sind in die Planung einzubeziehen und an Mindestzahlen zu koppeln. Nur so kann eine gute Versorgung in guter Qualität sichergestellt werden. Dabei ist im Rahmen der Planung zu berücksichtigen, dass auch kleinere Krankenhäuser regionaler Schwerpunktversorger sein können. Für die stationäre Notfallversorgung richtet das Land einen zentralen Bettennachweis ein. 6 Das Krankenhaus der Zukunft wird keine rein stationär ausgerichtete Einrichtung mehr sein. Nichtprofitorientierte, öffentliche und freigemeinnützige Krankenhäuser sollen sich zu den Zentren der regionalen Gesundheitsversorgung, gerade im ländlichen Raum entwickeln. Sie werden ambulante und teilstationäre Leistungen anbieten, aber auch rein pflegerische und rehabilitative Leistungen. Sie werden sich untereinander und mit Anbietern ambulanter Dienste (Ärzte, Fachärzte, Physiotherapeuten, Psychotherapie, Pflegedienste, Krankentransport etc.) vernetzen und so zum Gesundheitszentrum für die Region werden. Diesen Prozess muss das Land begleiten und steuern, um flächendeckend eine hochwertige Versorgung sicherzustellen. Die medizinische Versorgung der Menschen ist immer in öffentlicher Letztverantwortung. Wo die bestehenden Strukturen die erforderliche Sicherstellung nicht erreichen können, muss die öffentliche Hand in Verantwortung mit eintreten. Regional soll daher die Koordination und Federführung bei der kommunalen Gesundheitsverwaltung angesiedelt sein. Zur besseren Koordination vor Ort werden regionale Gesundheitskonferenzen eingerichtet, in der alle am Gesundheitswesen Beteiligten mitarbeiten. Diese wirken an der Fortschreibung der Krankenhausplanung mit. Sofern es aus Gründen der regionalen Versorgung erforderlich ist, sollen Krankenhäuser zur Einrichtung medizinischer Versorgungszentren verpflichtet werden können. Kooperationen mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bei der Notfallversorgung sollen verbindlich gestaltet werden, sofern die Versorgung anderweitig nicht gesichert ist. Das Land überprüft regelmäßig, inwieweit die Versorgung der Patientinnen und Patienten entsprechend dem anerkannten Stand der Wissenschaft in allen Belangen und Bereichen gewährleistet ist. Aufgabe der Krankenhausaufsicht ist es, den ordnungsgemäßen Betrieb zu überwachen und die Einhaltung aller geltenden Standards in Bezug auf Personal, medizinische Versorgung und Hygiene zu gewährleisten. Sie ist analog zur Heimaufsicht und entsprechend umfangreich zu gestalten. Dazu werden die erweiterten Aufgaben der Krankenhausaufsicht durch das Land wahrgenommen und von der örtlichen Krankenhausaufsicht (Gesundheitsämter) unterstützt. Berichte der Krankenhausaufsicht sind zugleich die Grundlage für eine eigenverantwortliche Auswahlentscheidung der Patientinnen und Patienten und daher öffentlich zu machen. 4.Investitionsförderung Das Land fördert den Neu- und Umbau von Krankenhäusern entsprechend der im Krankenhausplan festgelegten Bedarfe. Hierzu ist analog zum Krankenhausplan eine Landesfinanzierungsplanung vorzulegen und mit dem Landeshaushalt zu verabschieden. Die Finanzierung muss ausreichen, um den Bestand zu sichern und den notwendigen Ausbau bzw. die Weiterentwicklung der Krankenhauslandschaft zu sichern. Die Landesfinanzierungsplanung wird mit dem Krankenhausplan fortgeschrieben. Investitionen in Großgeräte sind zu beachten, sofern sie der Krankenhausplanung entsprechen. Der dem PPP-Modell (Public Private Partnership) innewohnende Lebenszyklusansatz macht diese Finanzierungsmodelle für Krankenhäuser ungeeignet, da der medizinische Fortschritt nicht planbar ist und zu außergewöhnlichem und zusätzlichem Investitionsbedarf führen kann. Eine Landesförderung gewinnorientierter privater Krankenhäuser ist nur möglich, wenn diese im Krankenhausplan aufgenommen sind und im Förderungszeitraum keine Gewinnentnahme erfolgt. Bereits erfolgte Förderungen sollen zukünftig auch zurückgefordert werden können, wenn gewinnorientierte Krankenhäuser Gewinne entnehmen. Eine Förderung setzt eine tariflich gebundene Bezahlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im privaten Krankenhaus voraus. 5.Schluss Die SPD-Landtagsfraktion wird alle Vorschläge für eine Erneuerung des Hessischen Krankenhausgesetzes auf der Grundlage dieser Eckpunkte überprüfen und gegebenenfalls eigene Änderungsvorschläge einbringen. Nur ein Krankenhausgesetz, das den Anforderungen der Zeit im Spannungsfeld zwischen hervorragender Versorgung und wirtschaftlichem Betrieb im Sinne dieser Eckpunkte entspricht, kann unsere Zustimmung finden. 7 Impressum: Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion, Schlossplatz 1-3, 65183 Wiesbaden Redaktion: Gert-Uwe Mende (V. i. S. d. P.) Tel: +49 611 350-519 Fax: +49 611 350-511 [email protected] Landtagsfraktion Hessen www.spd-fraktion-hessen.de SPD-Fraktion im Hessischen Landtag HESSENGERECHT.