Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I1414) Umsetzung der Richtlinie: Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2949) Artikel 1 der Richtlinie Zweck der Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. § 1 UWG Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Er schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Artikel 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (…) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. (…) Deutsche Protokollerklärung vom 18. April 2005 „…Deutschland geht deshalb davon aus, dass dieser Grundsatz – ungeachtet der vom Europäischen Parlament beschlossenen Änderungen – auch für den Anhang 1 gilt. Daher versteht Deutschland die Bestimmungen insbesondere nicht dahingehend, dass die Richtlinie den nationalen Gesetzgeber zu einer wörtlichen Übernahme (…) zwingt.“ Artikel 5 Richtlinie Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten. (2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn…. (3) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die…. (4) Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. § 3 UWG Generalklausel (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. (2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn…. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. Artikel 6 bis 9 Kausalität/Relevanz z.B. Artikel 6 Absatz 1: „….und (den Verbraucher) in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte“ § 3 UWG - Generalklausel (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn… (2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer 1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; 2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer … 3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert; 4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; 5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer … 6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;… § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer … 7 bis 10 :… Mitbewerber… 11.einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 7 Unzumutbare Belästigungen (1) … Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, wenn erkennbar ist, dass der Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Erwägungsgrund 7 Richtlinie … (Diese Richtlinie) bezieht sich nicht auf die gesetzlichen Anforderungen in Fragen der guten Sitten und des Anstands, die in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. (…) Die Mitgliedstaaten sollen daher… weiterhin Geschäftspraktiken aus Gründen der guten Sitten und des Anstands verbieten können, auch wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen…. Fazit Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist nach den Vorgaben des Unionsrechts zutreffend in deutsches Recht umgesetzt worden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !