Umsetzung der UGP Richtlinie im UWG

Werbung
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere
Geschäftspraktiken in Deutschland
Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M.
Bundesministerium der Justiz
Gesetzgebung in Deutschland
Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004
(BGBl. I1414)
Umsetzung der Richtlinie:
Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I 2949)
Artikel 1 der Richtlinie
Zweck der Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere
Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der
Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren
des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen
Verbraucherschutzniveaus beizutragen.
§ 1 UWG
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen
Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Er
schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem
unverfälschten Wettbewerb.
Artikel 288 Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union
(…)
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird,
hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
(…)
Deutsche Protokollerklärung
vom 18. April 2005
„…Deutschland geht deshalb davon aus, dass dieser Grundsatz –
ungeachtet der vom Europäischen Parlament beschlossenen
Änderungen – auch für den Anhang 1 gilt. Daher versteht
Deutschland die Bestimmungen insbesondere nicht dahingehend,
dass die Richtlinie den nationalen Gesetzgeber zu einer wörtlichen
Übernahme (…) zwingt.“
Artikel 5 Richtlinie
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
(1)
Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
(2)
Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn….
(3)
Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die….
(4)
Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter
allen Umständen als unlauter anzusehen sind.
§ 3 UWG
Generalklausel
(1)
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie
geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern
oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2)
Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind
jedenfalls dann unzulässig, wenn….
(3)
Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen
Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
Artikel 6 bis 9
Kausalität/Relevanz
z.B. Artikel 6 Absatz 1:
„….und (den Verbraucher) in jedem Fall tatsächlich oder
voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die
er andernfalls nicht getroffen hätte“
§ 3 UWG - Generalklausel
(1)
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn…
(2)
Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind
jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den
Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu
geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von
Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn
damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte.
§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer
1.
geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in
menschenverachtender Weise oder durch sonstigen
unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2.
geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige
oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche
Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die
Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer …
3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben
oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht
klar und eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer …
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder
Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der
Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei
denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit
der Ware oder der Dienstleistung verbunden;…
§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer
…
7 bis 10 :… Mitbewerber…
11.einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln.
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1)
…
Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in
unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt
insbesondere für Werbung, wenn erkennbar ist, dass der
Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Erwägungsgrund 7 Richtlinie
… (Diese Richtlinie) bezieht sich nicht auf die gesetzlichen
Anforderungen in Fragen der guten Sitten und des Anstands, die in
den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. (…) Die
Mitgliedstaaten sollen daher… weiterhin Geschäftspraktiken aus
Gründen der guten Sitten und des Anstands verbieten können, auch
wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht
beeinträchtigen….
Fazit
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist nach den
Vorgaben des Unionsrechts zutreffend in deutsches Recht
umgesetzt worden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Herunterladen