3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz August 2012 WMR 2009-I Nachdem wir Sie in den beiden vorangegangenen Ausgaben der Newsletter zum Gewerblichen Rechtsschutz zu den Themen rechtssichere Anzeigengestaltung und Internetwerbung informiert haben, möchten wir Ihnen in dieser Ausgabe die Bedeutung des Markenschutzes für Ihr Unternehmen darstellen. Dabei geht es um die Frage, warum Marken für Energieversorgungsunternehmen überhaupt wichtig sind, wie der Markenschutz für das eigene Produktangebot erlangt werden kann und wie eine effiziente Markenpflege gestaltet sein muss, um einen Missbrauch Ihrer Marke durch Dritte dauerhaft zu verhindern. Inhaltsübersicht I. II. III. 1. 2. 3. 4. IV. V. VI. I. MARKEN ALS SPEZIFISCHES M ARKETINGINSTRUMENT DER MARKENBEGRIFF DIE REGISTERMARKE: MARKENSCHUTZ DURCH EINTRAGUNG ABSTRAKTE MARKENFÄHIGKEIT FORMALE ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG ABSOLUTE S CHUTZHINDERNISSE I. S. D. § 8 MARKENG VERFAHREN DER EINTRAGUNG DIE BENUTZUNGSMARKE: MARKENSCHUTZ DURCH VERKEHRSGELTUNG MARKENVERLETZUNG MARKENVERWALTUNG UND KOLLISIONSÜBERWACHUNG Marken als spezifisches Marketinginstrument Ohne Marken ist ein zielgruppenorientiertes Marketing nicht vorstellbar. Während Energieversorger vor der Liberalisierung aufgrund der häufig fehlenden örtlichen Konkurrenz in der Regel keine Notwendigkeit hatten, ihre Produkte mit einprägsamen geschützten Bezeichnungen von denen anderer Energieversorger zu unterscheiden, ist es spätestens seit der rasanten Zunahme bundesweiter Spartarife unübersehbar: Wer bei seinen Kunden einen bleibenden Eindruck hinterlassen will, muss sich frühzeitig Gedanken über aussagekräftige und unterscheidbare Produktbezeichnungen und vor allem deren rechtlichen Schutz machen. Damit steigert er selbst einerseits den unverwechselbaren Wiedererkennungswert im Tarifdschungel, andererseits schützt er sich so vor Angriffen der Konkurrenz mit identischen oder ähnlich lautenden Produktbezeichnungen. Denn eingetragene Marken gewähren dem Rechteinhaber starke Abwehrrechte gegenüber Übergriffen Dritter. Aber wie verschafft man sich zunächst einen Überblick über die erlaubten und noch freien Produktbezeichnungen? Ein Blick in die Verbraucherportale wie „Verivox“ und „Top-Tarif“ lässt erkennen, dass sich viele Unternehmen wenig kreativ zeigen bei der Produktbezeichnung: „Extra-“, „Natur-“ und „Grün-“ sind immer wieder anzutreffende, typische Namenbestandteile von Stromoder Gastarifen, die keinen Wiedererkennungswert für den Verbraucher aufweisen. Auch spezifische Tarifbestandteile wie zum Beispiel „ohne Vorkasse“ oder „2Jahre-Preisgarantie“ ändern nichts daran, dass die Produkte namentlich austauschbar bleiben und somit für den Verbraucher nicht ohne Weiteres unterscheidbar sind. Für diese Tarifbezeichnungen besteht in der Regel kein Markenschutz. Sie sind damit für erfolgreiches individuelles Marketing ungeeignet. Für jeden Anbieter von Energiedienstleistungen muss es daher Priorität haben, zur Vermeidung von Verwechslungen bei der Namens-/Logofindung für Produkte stets darauf zu achten, dass keine Ähnlichkeiten mit bestehenden Tarifbezeichnungen anderer Anbieter bestehen. Angesichts der relativen Begrenztheit von Bezeichnungen in der Energiewirtschaft keine ganz einfache Aufgabe für jeden Energieversorger, der ein erfolgreiches „branding“ betreiben möchte. 3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz August 2012 Hier ist es ratsam, sich rechtzeitig anwaltlichen Rat zu holen, wenn man an einem neuen Vertriebskonzept und der Einführung neuer Produkte feilt. Der Anwalt kann beurteilen, welche konkreten Bezeichnungen und/oder Bildzeichen aktuell überhaupt noch geschützt werden können und ob die Bezeichnung Rechte Dritter verletzt. Ist es sinnvoll, die Tarifbezeichnung schützen zu lassen und wenn ja, welche Pflichten und Rechte hat der Markeninhaber? Wie kann er sicherstellen, dass seine Markenrechte nicht von Dritten verletzt werden, etwa durch Verwendung ähnlich klingender Bezeichnungen? Auch hier kann Ihnen der erfahrene Markenrechtsanwalt wertvolle Dienste leisten. II. Der Markenbegriff Das Recht der Marken ist in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) geregelt. Dieses Gesetz bestimmt umfassend die Voraussetzungen für die Erlangung und die Durchsetzung von Kennzeichenrechten. Inhaltlich zeichnet sich eine Marke dadurch aus, dass sie Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Diese einprägsame Definition findet sich in § 3 Abs. 1 MarkenG. Damit ist die Marke das Marketinginstrument schlechthin, wenn es um die Abgrenzung zum Mitbewerber geht. Denken Sie immer daran, dass Marken nicht bereits als solche generell Schutz genießen, sondern jeweils einen konkreten Bezug zu Waren/Dienstleistungen und einer bestimmten Branche aufweisen müssen! Der Markenschutz entsteht nach § 4 MarkenG entweder durch die Eintragung in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte Register (sog. Registermarke) oder durch den Erwerb von Verkehrsgeltung aufgrund Benutzung im geschäftlichen Verkehr (sog. Benutzungsmarke). III. Die Registermarke: Markenschutz durch Eintragung Unter welchen Voraussetzungen können Sie für Ihre, ggf. in Abstimmung mit einer Werbeagentur oder dem Vertrieb entwickelten, Produktbezeichnungen Markenschutz durch Eintragung in das Register des DPMA erlangen? Die gewählte Bezeichnung muss abstrakt markenfähig sein, es dürfen keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 MarkenG vorliegen und die Formalitäten der Anmeldung müssen erfüllt sein. 1. Abstrakte Markenfähigkeit Die abstrakte Markenfähigkeit einer Bezeichnung bzw. eines Logos ist in § 3 MarkenG geregelt. Entscheidend ist die Eignung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen. Die Unterscheidung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. In Betracht kommen sowohl Wort-, Bildund Wort-Bildmarken. Bildmarken bestehen ausschließlich aus grafischen Abbildungen, Wortmarken nur aus Text- oder Buchstabenfolgen und die Wort-Bildmarken sind kombinierte Zeichen- und Buchstabenabbildungen. Bei farblichen Bildmarken ist bei der Anmeldung die Angabe des internationalen Farbcodes erforderlich, um fehlerhafte Eintragungen zu vermeiden. 2. Formale Anforderungen Registrierung an die Das Eintragungsverfahren für die Registermarke beginnt mit der schriftlichen Anmeldung der Marke beim DPMA. Hierfür finden sich entsprechende Formblätter auf der Internetseite des DPMA unter www.dpma.de. Wichtig ist, dass beispielsweise bei einer kombinierten Wort-Bildmarke die farblich-grafische Gestaltung als Anlage gesondert dem Anmeldeblatt beigefügt wird. Die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register ist darüber hinaus an die Zahlung der Gebühren gebunden. Grundsätzlich entfällt auf die Anmeldung einer Marke inklusive drei Waren- und Dienstleistungsklassen eine Gebühr von € 300, jede weitere Klasse kostet € 100. Die Wahl der richtigen Klassen ist eine Wissenschaft für sich und erfordert angesichts der strukturellen Unübersichtlichkeit der Warenklassen qualifizierte anwaltliche Beratung. Dabei ist sorgfältig das von der Marke umfasste Geschäftsfeld festzulegen. Auch zukünftige Betätigungsfelder sollten mit angemeldet werden, da eine nachträgliche Erweiterung der bestehenden Klassen ausgeschlossen ist und insofern nur eine Neuanmeldung bzgl. der hinzukommenden Waren- 2 3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz August 2012 und Dienstleistungsklassen unter Zahlung einer erneuten Anmeldegebühr möglich ist. 3. Absolute Schutzhindernisse i. S. d. § 8 MarkenG Dagegen hat der 33. Senat des BPatG bereits in 2008 abweichend entschieden, dass der Slogan „Stadtwerke Bochum – wir geben Ihnen die nötige Energie“ nicht eintragungsfähig ist, vgl. Beschluss vom 22.05.2008, Az. 33 W (Pat) 118/06. Die Eintragung der Marke wird vom DPMA nicht vorgenommen, wenn absolute Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 MarkenG vorliegen. Die in der Praxis bedeutsamsten sind das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (Nr. 1) und das Verbot beschreibender Angaben wegen des Freihaltebedürfnisses bei beschreibenden Angaben (Nr. 2). Beide Argumentationsweisen sind zwar rechtlich vertretbar, das DPMA folgt inzwischen aber ausschließlich dem 33. Senat des BPatG und weist Eintragungen aus Unternehmens- und Ortskennzeichnung wegen der absoluten Eintragungshindernisse zurück. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist stets die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also in der Regel des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, maßgeblich. Es ist zu fragen, ob die angesprochenen Verkehrskreise in der Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Es könne nach Ansicht des DPMA nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes (privatisierte oder teilprivatisierte) kommunale Unternehmen in verschiedenen Gebietskörperschaften ihre Leistungen anbieten. Bei entsprechend kommunaler Beteiligung dürften diese ebenfalls „Stadtwerke“ heißen, sodass diese konkrete Wortkombination freigehalten werden müsse. Beim Freihaltebedürfnis ist danach zu fragen, ob die Bezeichnung im Interesse der Mitbewerber frei zu halten ist, etwa weil die Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung darstellt. Dies gilt sogar dann, wenn die beanstandete Wortkombination mit einem Slogan wie z. B. „Wir geben Ihnen die nötige Energie“ verbunden ist, der ausschließlich eine beschreibende Sachaussage enthält. Beschreibende Wortmarken wie z. B. · · · SparStrom RegioGas ÖkoStrom sind daher für entsprechende Tarife nicht der Eintragung zugänglich. In der Praxis unterliegen manche Energieversorger der irrigen Annahme, dass eine Wortmarke bereits eintragungsfähig, da hinreichend unterscheidungskräftig, ist, wenn ein beschreibender Begriff wie „RegioStrom“ mit einer konkreten und somit unverwechselbaren Ortsbezeichnung „Musterstadt“ kombiniert wird. Dieser Ansicht folgte in der Vergangenheit der 27. Senat des BPatG. In dem Beschluss vom 15.09.2009, Az. 27 W (Pat) 166/09 hat der Senat entschieden, dass Zeichen wie „Stadtwerke Dachau“, die aus einer Kombination der Begriffe „Stadtwerke“ und einer Ortsbezeichnung bestehen, eintragungsfähig sind, da sie eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltebedürftige Herkunftsangabe enthalten. Die Verwendung einer derartigen Bezeichnung durch private Unternehmen sei nicht nur eine Markenverletzung, sondern auch wettbewerbsrechtlich als Irreführung über die geschäftliche Identität unzulässig. Dieses Beispiel aus der täglichen Praxis soll Ihnen die Komplexität der Markenanmeldungen verdeutlichen. Ohne genaue Kenntnis der Spruchpraxis der Patentgerichte und des DPMA ist eine Markeneintragung ein echtes „Glücksspiel“. Die Chance, mit der Anmeldung abgewiesen zu werden, steht bei der restriktiven Spruchpraxis des DPMA relativ hoch. Anwaltlicher Rat kann hier helfen, unnötigen Zeitverlust und Kosten durch überflüssige Anmeldungen einzusparen. So starten Sie letztlich schneller mit Ihrer neuen Marke am Markt! 4. Verfahren der Eintragung Das DPMA bestimmt zunächst den Anmeldetag. Das ist der Tag, an dem die formellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind, also Ihre Unterlagen vollständig eingereicht und die Gebühren eingezahlt wurden. Dieser Tag ist zugleich der Prioritätstag, § 33 Abs. 1 MarkenG. Der Prioritätstag hat eine besondere Bedeutung, wenn Dritte behaupten, ihnen stünde eine ältere, verwechslungsfähige Marke zu. Nach Prüfung des Vorliegens der o. g. absoluten Schutzhindernisse, also Überprüfung von Freihaltebedürfnis und Unterscheidungskraft, nimmt das DPMA die Eintragung im Register vor, § 41 MarkenG. Diese wird dann im Markenblatt veröffentlicht. 3 3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz August 2012 Die Prüfung relativer Schutzhindernisse nimmt das DPMA hingegen nicht vor. Zu den relativen Schutzhindernissen zählen beispielsweise das Vorliegen prioritätsälterer Markenrechte Dritter. Der betroffene Dritte muss diese Rechte selbst geltend machen, entweder im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung, § 42 MarkenG oder durch Erhebung der Löschungsklage vor den Zivilgerichten, §§ 51, 55 MarkenG. Um hier als Markeninhaber sicher vor negativen Überraschungen nach erfolgter Veröffentlichung zu sein, ist es für Sie von besonderem Interesse, noch vor der Anmeldung mittels einer qualifizierten (von einem Anwalt vorgenommen) Schutzrechtsrecherche in Erfahrung zu bringen, ob bereits identische oder zumindest verwechslungsfähige Schutzrechte existieren, die einen Widerspruch gegen die Markeneintragung bzw. ein auf Löschung gerichtetes Klageverfahren eines Mitbewerbers realistischer Weise erwarten lassen. Die Schutzdauer für die Registermarke beträgt zehn Jahre mit der Option der Verlängerung um jeweils weitere zehn Jahre, § 47 MarkenG. Dabei müssen Sie unbedingt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Verlängerungsgebühr fristgerecht beim Markenamt eingezahlt wird, um nicht Ihrer Marke wegen verspäteter Gebührenzahlung endgültig verlustig zu werden. Gerade bei Unternehmen mit großen Markenportfolios und unterschiedlichen Laufzeiten der einzelnen Registermarken bietet es sich an, die Fristenkontrolle durch einen Markenrechtsanwalt durchführen zu lassen. IV. Die Benutzungsmarke: Markenschutz durch Verkehrsgeltung Auch ohne Veröffentlichung im Markenregister kann ein Produktzeichen bereits Markenschutz beanspruchen. Dafür bedarf es aber nach § 4 Abs. 2 MarkenG der Verkehrsgeltung des Zeichens innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Für die Ermittlung der Verkehrsgeltung ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Gesamtbetrachtung in der Form erforderlich, dass alle relevanten Umstände abgewogen werden. Hierzu zählen insbesondere - der Marktanteil, die unter der Marke erzielten Umsätze, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Umfang der Werbeaufwendungen für die Marke. Feste Mindestprozentsätze existieren nicht, um Verkehrsgeltung zu belegen. Hilfreich ist hier eine sog. Verkehrsbefragung, die durch anerkannte Institute wie Allensbach oder Emnid durchgeführt werden. Sie müssen sich aber bewusst machen, dass hierfür Kosten in Höhe von durchschnittlich € 15.000 bis € 50.000 entstehen können. Hierzu folgendes Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Energieversorger, der für die Farbe Orange auf dem Gebiet der Stromdienstleistungen Schutz als konturlose Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG beansprucht, muss ein hohes Maß an Verkehrsgeltung nachweisen, da es nur eine begrenzte Anzahl von verfügbaren Farben gibt und insofern ein besonderes Freihaltebedürfnis der Mitbewerber anzuerkennen ist. Als grober Richtwert kann ein Grad der Verkehrsgeltung von über 50 % dienen, wie im Fall der Telecom-Farbe Magenta. Eine Verkehrsgeltung von 47 % für die Farbe orangeschwarz für Sixt wurde hingegen als nicht ausreichend angesehen, um eine Marke durch Verkehrsgeltung anzunehmen, vgl. OLG Hamburg WRP 2001, 720f. – Sixt. Wegen der faktischen Schwierigkeit und der hohen Kosten beim Nachweis der Verkehrsgeltung ist es für Sie empfehlenswerter, Ihre Zeichen als Marke durch Eintragung schützen zu lassen. So können Sie für relativ geringe Kosten bei entsprechend sorgfältiger Vorbereitung der Anmeldung sicher gehen, dass die Priorität Ihrer Marke durch Vorlage der Registerauskunft objektiv feststellbar ist. V. Markenverletzung Die Rechtsnatur des Markenrechts ist ein Ausschließlichkeitsrecht: Dieses Schutzrecht erlaubt es dem Inhaber der nationalen Marke, jedem ohne Zustimmung des Markeninhabers handelnden Dritten die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG. 4 3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz August 2012 Dabei kommen drei Untersagungstatbestände in Betracht: - Identität der Marken oder Verwechslungsgefahr oder unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke. Wesentliche Anspruchsvoraussetzung für alle drei Verletzungsformen ist die Qualifikation einer Benutzungshandlung als markenrechtlich relevante Verletzungshandlung. Der EuGH hat hierzu in einer Grundsatzentscheidung ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt, EuGH GRUR Int. 1999, 438 – BMW. Entscheidend ist also, ob der Verkehr in der Verwendung des Zeichens durch den Dritten einen Herkunftshinweis auf ein Unternehmen zu erkennen vermag. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit des von dem Dritten verwendeten Zeichens und des geschützten Zeichens und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke entscheidend. Gerade bei mehrgliedrigen Zeichen ist maßgeblich, inwieweit die ähnlichen Zeichenbestandteile den Gesamteindruck mitprägen. Prägen die nicht ähnlichen Bestandteile den Gesamteindruck des Kombinationszeichens, ist eine Verwechslung regelmäßig auszuschließen. VI. Markenverwaltung und Kollisionsüberwachung Wie bereits oben erwähnt, ist effizientes Markenmanagement ganz entscheidend davon abhängig, dass Sie sich bereits im Vorfeld der Anmeldung der Registermarke anwaltlichen Rat bei der Bestimmung des Zeichens und der Kollisionskontrolle holen, um nachträgliche Beanstandungen durch Dritte zu vermeiden. Nach der Eintragung der Marke hat der Markeninhaber dafür Sorge zu tragen, dass seine Marke tatsächlich innerhalb einer Frist von fünf Jahren für diejenigen Waren und Dienstleistungen benutzt wird, für die die Marke eingetragen worden ist. Anderenfalls verfällt der Markenschutz für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke nicht benutzt wurde (§§ 25, 26 MarkenG). Es reicht für die Annahme der Be- nutzung nicht aus, wenn der Markeninhaber lediglich Pläne für eine zukünftige Nutzung entwickelt, diese aber nicht im geschäftlichen Verkehr nutzt. Es empfiehlt sich, die Benutzungsfrist anwaltlich überwachen zu lassen und rechtzeitig vor deren Ablauf zu kontrollieren, ob die Marke auch tatsächlich für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Sofern keine Nutzung erfolgt ist, kann nach Ablauf der Frist ein Dritter von Ihnen die Löschung der eingetragenen Marke fordern bzw. bei Weigerung ein Löschungsverfahren betreiben, wodurch Ihnen Kosten entstehen. Um zu verhindern, dass der Markenschutz zehn Jahre nach der Anmeldung der Marke erlischt, muss außerdem rechtzeitig vor Ablauf der Zehnjahresfrist eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob der Markenschutz verlängert werden soll. Auch diese Frist ist zu überwachen, da die Gebühren zur Verlängerung des Markenschutzes gegebenenfalls rechtzeitig beim zuständigen Markenamt eingezahlt werden müssen. Außerdem empfiehlt es sich, die einschlägigen Markenregister und gegebenenfalls das wirtschaftliche Umfeld durch eine sog. Kollisionsüberwachung regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Markenanmeldungen oder Markenbenutzungen erfolgen, die mit der eigenen Marke oder den eigenen Unternehmenskennzeichen verwechslungsfähig sind. Unterbleibt eine solche Markenüberwachung, werden verwechslungsfähige Zeichen Dritter häufig übersehen, was zu einer Schwächung der Unterscheidungskraft der eigenen Marke und schlimmstenfalls zu deren Verlust führen kann. Nur wer über neue Anmeldungen und Eintragungen informiert ist, kann den Schutzumfang der eigenen Marken effektiv sichern. Die Kollisionsüberwachung und die damit verbundene Möglichkeit einer zeitnahen Reaktion auf eine rechtsverletzende Neuanmeldung liegt daher in Ihrem Interesse als Markeninhaber und ermöglicht Ihnen, fristgerecht Widerspruch gegen jüngere Marken einzulegen sowie deren Löschung zu verlangen. Übrigens ersparen Sie sich dadurch auch eine erfahrungsgemäß langwierige und somit teure Löschungsklage vor den Zivilgerichten. Die Beurteilung, ob eine neu eingetragene Marke oder ein im geschäftlichen Verkehr verwendetes Zeichen die Rechte an der eigenen Marke verletzt, bedarf einiger Erfahrung und sollte daher – ebenso wie die Markenrecherche im Vorfeld einer Markenanmeldung – einem im Markenrecht erfahrenen Anwalt überlassen werden. 5 3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz August 2012 Weiterführende Literatur: · Zenke, Erfolgreich und abmahnfrei werben, EW 14-15/2001, S. 24 ff. · Zenke, Das Recht auf Werbung, E&M 9/2001, S. 4. · Zenke/Wollschläger, Werbung und Recht in: Zenke/Ellwanger, Markiger Auftritt in der Energiewirtschaft - Produkte, Dienstleistungen und Werbung, VWEW Energieverlag, 2003. · Zenke/Wollschläger, Die Auswirkungen des Wegfalls von Rabattgesetz und Zugabeverordnung, EW 6/2003, S. 24 ff. · Wollschläger, Service mit ungeahnten Folgen, ZfK 8/2003, S. 11. · · · · · Wollschläger, Die Reform des Wettbewerbsrechts, IR 2004, S. 82 ff. Wollschläger/Baustian, Der Wettstreit um den Kunden – Rechtliche Möglichkeiten des Dialogmarketings nach der Novellierung des UWG 2009, IR 2010, S. 126 ff. Wollschläger/Baustian, Telefonmarketing und Internetfallen, E&M 13-14/2010, S. 3. Wollschläger/Baustian, Wie der Konkurrent den Weg zu mir weist, E&M 6/2011, S. 3. Wollschläger/Baustian, Keyword Advertising in der Energiewirtschaft – Anforderungen an die Rechtmäßigkeit suchwortabhängiger Werbebanner, IR 2011, S. 122. Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. 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