Newsletter Gewerblicher Rechtsschutz

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3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz
August 2012
WMR 2009-I
Nachdem wir Sie in den beiden vorangegangenen Ausgaben der Newsletter zum Gewerblichen Rechtsschutz zu den
Themen rechtssichere Anzeigengestaltung und Internetwerbung informiert haben, möchten wir Ihnen in dieser Ausgabe
die Bedeutung des Markenschutzes für Ihr Unternehmen darstellen. Dabei geht es um die Frage, warum Marken für
Energieversorgungsunternehmen überhaupt wichtig sind, wie der Markenschutz für das eigene Produktangebot erlangt
werden kann und wie eine effiziente Markenpflege gestaltet sein muss, um einen Missbrauch Ihrer Marke durch Dritte
dauerhaft zu verhindern.
Inhaltsübersicht
I.
II.
III.
1.
2.
3.
4.
IV.
V.
VI.
I.
MARKEN ALS SPEZIFISCHES M ARKETINGINSTRUMENT
DER MARKENBEGRIFF
DIE REGISTERMARKE: MARKENSCHUTZ DURCH EINTRAGUNG
ABSTRAKTE MARKENFÄHIGKEIT
FORMALE ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG
ABSOLUTE S CHUTZHINDERNISSE I. S. D. § 8 MARKENG
VERFAHREN DER EINTRAGUNG
DIE BENUTZUNGSMARKE: MARKENSCHUTZ DURCH VERKEHRSGELTUNG
MARKENVERLETZUNG
MARKENVERWALTUNG UND KOLLISIONSÜBERWACHUNG
Marken als spezifisches
Marketinginstrument
Ohne Marken ist ein zielgruppenorientiertes Marketing
nicht vorstellbar. Während Energieversorger vor der
Liberalisierung aufgrund der häufig fehlenden örtlichen
Konkurrenz in der Regel keine Notwendigkeit hatten,
ihre Produkte mit einprägsamen geschützten Bezeichnungen von denen anderer Energieversorger zu unterscheiden, ist es spätestens seit der rasanten Zunahme
bundesweiter Spartarife unübersehbar:
Wer bei seinen Kunden einen bleibenden Eindruck
hinterlassen will, muss sich frühzeitig Gedanken über
aussagekräftige und unterscheidbare Produktbezeichnungen und vor allem deren rechtlichen Schutz machen.
Damit steigert er selbst einerseits den unverwechselbaren Wiedererkennungswert im Tarifdschungel,
andererseits schützt er sich so vor Angriffen der
Konkurrenz mit identischen oder ähnlich lautenden
Produktbezeichnungen. Denn eingetragene Marken
gewähren dem Rechteinhaber starke Abwehrrechte
gegenüber Übergriffen Dritter.
Aber wie verschafft man sich zunächst einen Überblick
über die erlaubten und noch freien Produktbezeichnungen?
Ein Blick in die Verbraucherportale wie „Verivox“ und
„Top-Tarif“ lässt erkennen, dass sich viele Unternehmen
wenig kreativ zeigen bei der Produktbezeichnung:
„Extra-“, „Natur-“ und „Grün-“ sind immer wieder
anzutreffende, typische Namenbestandteile von Stromoder Gastarifen, die keinen Wiedererkennungswert für
den Verbraucher aufweisen. Auch spezifische Tarifbestandteile wie zum Beispiel „ohne Vorkasse“ oder „2Jahre-Preisgarantie“ ändern nichts daran, dass die
Produkte namentlich austauschbar bleiben und somit für
den Verbraucher nicht ohne Weiteres unterscheidbar
sind. Für diese Tarifbezeichnungen besteht in der Regel
kein Markenschutz. Sie sind damit für erfolgreiches
individuelles Marketing ungeeignet.
Für jeden Anbieter von Energiedienstleistungen muss es
daher Priorität haben, zur Vermeidung von Verwechslungen bei der Namens-/Logofindung für Produkte
stets darauf zu achten, dass keine Ähnlichkeiten mit
bestehenden Tarifbezeichnungen anderer Anbieter
bestehen. Angesichts der relativen Begrenztheit von
Bezeichnungen in der Energiewirtschaft keine ganz
einfache Aufgabe für jeden Energieversorger, der ein
erfolgreiches „branding“ betreiben möchte.
3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz
August 2012
Hier ist es ratsam, sich rechtzeitig anwaltlichen Rat zu
holen, wenn man an einem neuen Vertriebskonzept und
der Einführung neuer Produkte feilt. Der Anwalt kann
beurteilen, welche konkreten Bezeichnungen und/oder
Bildzeichen aktuell überhaupt noch geschützt werden
können und ob die Bezeichnung Rechte Dritter verletzt.
Ist es sinnvoll, die Tarifbezeichnung schützen zu lassen
und wenn ja, welche Pflichten und Rechte hat der
Markeninhaber? Wie kann er sicherstellen, dass seine
Markenrechte nicht von Dritten verletzt werden, etwa
durch Verwendung ähnlich klingender Bezeichnungen?
Auch hier kann Ihnen der erfahrene Markenrechtsanwalt
wertvolle Dienste leisten.
II. Der Markenbegriff
Das Recht der Marken ist in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) geregelt. Dieses Gesetz bestimmt
umfassend die Voraussetzungen für die Erlangung und
die Durchsetzung von Kennzeichenrechten.
Inhaltlich zeichnet sich eine Marke dadurch aus, dass
sie Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Diese
einprägsame Definition findet sich in § 3 Abs. 1
MarkenG. Damit ist die Marke das Marketinginstrument
schlechthin, wenn es um die Abgrenzung zum Mitbewerber geht. Denken
Sie immer daran, dass Marken nicht
bereits als solche generell Schutz
genießen, sondern jeweils einen konkreten Bezug zu Waren/Dienstleistungen und einer bestimmten Branche
aufweisen müssen!
Der Markenschutz entsteht nach § 4
MarkenG entweder durch die Eintragung in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte
Register (sog. Registermarke) oder
durch den Erwerb von Verkehrsgeltung
aufgrund Benutzung im geschäftlichen
Verkehr (sog. Benutzungsmarke).
III. Die Registermarke:
Markenschutz durch
Eintragung
Unter welchen Voraussetzungen können Sie für Ihre,
ggf. in Abstimmung mit einer Werbeagentur oder dem
Vertrieb entwickelten, Produktbezeichnungen Markenschutz durch Eintragung in das Register des DPMA
erlangen?
Die gewählte Bezeichnung muss abstrakt markenfähig
sein, es dürfen keine absoluten Schutzhindernisse im
Sinne des § 8 Abs. 2 MarkenG vorliegen und die
Formalitäten der Anmeldung müssen erfüllt sein.
1.
Abstrakte Markenfähigkeit
Die abstrakte Markenfähigkeit einer Bezeichnung bzw.
eines Logos ist in § 3 MarkenG geregelt. Entscheidend
ist die Eignung zur Unterscheidung von Waren oder
Dienstleistungen anderer Unternehmen.
Die Unterscheidung kann auf unterschiedliche Art und
Weise erfolgen. In Betracht kommen sowohl Wort-, Bildund Wort-Bildmarken. Bildmarken bestehen ausschließlich aus grafischen Abbildungen, Wortmarken nur aus
Text- oder Buchstabenfolgen und die Wort-Bildmarken
sind kombinierte Zeichen- und Buchstabenabbildungen.
Bei farblichen Bildmarken ist bei der Anmeldung die
Angabe des internationalen Farbcodes erforderlich, um
fehlerhafte Eintragungen zu vermeiden.
2.
Formale
Anforderungen
Registrierung
an
die
Das Eintragungsverfahren für die Registermarke beginnt
mit der schriftlichen Anmeldung der Marke beim DPMA.
Hierfür finden sich entsprechende
Formblätter auf der Internetseite des
DPMA unter www.dpma.de. Wichtig
ist, dass beispielsweise bei einer
kombinierten Wort-Bildmarke die farblich-grafische Gestaltung als Anlage
gesondert dem Anmeldeblatt beigefügt
wird.
Die Anmeldung einer Marke zur
Eintragung in das Register ist darüber
hinaus an die Zahlung der Gebühren
gebunden. Grundsätzlich entfällt auf
die Anmeldung einer Marke inklusive
drei Waren- und Dienstleistungsklassen eine Gebühr von € 300, jede
weitere Klasse kostet € 100.
Die Wahl der richtigen Klassen ist eine
Wissenschaft für sich und erfordert
angesichts der strukturellen Unübersichtlichkeit der Warenklassen qualifizierte anwaltliche Beratung. Dabei ist sorgfältig das von
der Marke umfasste Geschäftsfeld festzulegen. Auch
zukünftige Betätigungsfelder sollten mit angemeldet
werden, da eine nachträgliche Erweiterung der bestehenden Klassen ausgeschlossen ist und insofern nur
eine Neuanmeldung bzgl. der hinzukommenden Waren-
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3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz
August 2012
und Dienstleistungsklassen unter Zahlung einer erneuten Anmeldegebühr möglich ist.
3.
Absolute Schutzhindernisse i. S. d. § 8
MarkenG
Dagegen hat der 33. Senat des BPatG bereits in 2008
abweichend entschieden, dass der Slogan „Stadtwerke
Bochum – wir geben Ihnen die nötige Energie“ nicht
eintragungsfähig ist, vgl. Beschluss vom 22.05.2008, Az.
33 W (Pat) 118/06.
Die Eintragung der Marke wird vom DPMA nicht
vorgenommen, wenn absolute Schutzhindernisse im
Sinne des § 8 Abs. 2 MarkenG vorliegen. Die in der
Praxis bedeutsamsten sind das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft (Nr. 1) und das Verbot
beschreibender Angaben wegen des Freihaltebedürfnisses bei beschreibenden Angaben (Nr. 2).
Beide Argumentationsweisen sind zwar rechtlich
vertretbar, das DPMA folgt inzwischen aber ausschließlich dem 33. Senat des BPatG und weist
Eintragungen aus Unternehmens- und Ortskennzeichnung wegen der absoluten Eintragungshindernisse zurück.
Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist stets
die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also in
der Regel des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers,
maßgeblich. Es ist zu fragen, ob die angesprochenen
Verkehrskreise in der Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
Es könne nach Ansicht des DPMA nicht ausgeschlossen
werden, dass im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes (privatisierte oder teilprivatisierte) kommunale
Unternehmen in verschiedenen Gebietskörperschaften
ihre Leistungen anbieten. Bei entsprechend kommunaler
Beteiligung dürften diese ebenfalls „Stadtwerke“ heißen,
sodass diese konkrete Wortkombination freigehalten
werden müsse.
Beim Freihaltebedürfnis ist danach zu fragen, ob die
Bezeichnung im Interesse der Mitbewerber frei zu halten
ist, etwa weil die Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung darstellt.
Dies gilt sogar dann, wenn die beanstandete Wortkombination mit einem Slogan wie z. B. „Wir geben
Ihnen die nötige Energie“ verbunden ist, der ausschließlich eine beschreibende Sachaussage enthält.
Beschreibende Wortmarken wie z. B.
·
·
·
SparStrom
RegioGas
ÖkoStrom
sind daher für entsprechende Tarife nicht der Eintragung
zugänglich.
In der Praxis unterliegen manche Energieversorger der
irrigen Annahme, dass eine Wortmarke bereits
eintragungsfähig, da hinreichend unterscheidungskräftig,
ist, wenn ein beschreibender Begriff wie „RegioStrom“
mit einer konkreten und somit unverwechselbaren
Ortsbezeichnung „Musterstadt“ kombiniert wird.
Dieser Ansicht folgte in der Vergangenheit der 27. Senat
des BPatG. In dem Beschluss vom 15.09.2009, Az. 27
W (Pat) 166/09 hat der Senat entschieden, dass
Zeichen wie „Stadtwerke Dachau“, die aus einer
Kombination der Begriffe „Stadtwerke“ und einer
Ortsbezeichnung bestehen, eintragungsfähig sind, da
sie eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltebedürftige Herkunftsangabe enthalten. Die Verwendung
einer derartigen Bezeichnung durch private Unternehmen sei nicht nur eine Markenverletzung, sondern
auch wettbewerbsrechtlich als Irreführung über die
geschäftliche Identität unzulässig.
Dieses Beispiel aus der täglichen Praxis soll Ihnen die
Komplexität der Markenanmeldungen verdeutlichen.
Ohne genaue Kenntnis der Spruchpraxis der Patentgerichte und des DPMA ist eine Markeneintragung ein
echtes „Glücksspiel“. Die Chance, mit der Anmeldung
abgewiesen zu werden, steht bei der restriktiven
Spruchpraxis des DPMA relativ hoch. Anwaltlicher Rat
kann hier helfen, unnötigen Zeitverlust und Kosten durch
überflüssige Anmeldungen einzusparen. So starten Sie
letztlich schneller mit Ihrer neuen Marke am Markt!
4.
Verfahren der Eintragung
Das DPMA bestimmt zunächst den Anmeldetag. Das ist
der Tag, an dem die formellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind, also Ihre Unterlagen vollständig
eingereicht und die Gebühren eingezahlt wurden. Dieser
Tag ist zugleich der Prioritätstag, § 33 Abs. 1 MarkenG.
Der Prioritätstag hat eine besondere Bedeutung, wenn
Dritte behaupten, ihnen stünde eine ältere, verwechslungsfähige Marke zu.
Nach Prüfung des Vorliegens der o. g. absoluten
Schutzhindernisse, also Überprüfung von Freihaltebedürfnis und Unterscheidungskraft, nimmt das DPMA
die Eintragung im Register vor, § 41 MarkenG. Diese
wird dann im Markenblatt veröffentlicht.
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3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz
August 2012
Die Prüfung relativer Schutzhindernisse nimmt das
DPMA hingegen nicht vor. Zu den relativen Schutzhindernissen zählen beispielsweise das Vorliegen
prioritätsälterer Markenrechte Dritter.
Der betroffene Dritte muss diese Rechte selbst geltend
machen, entweder im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung, § 42 MarkenG oder
durch Erhebung der Löschungsklage vor den Zivilgerichten, §§ 51, 55 MarkenG.
Um hier als Markeninhaber sicher vor
negativen Überraschungen nach erfolgter Veröffentlichung zu sein, ist es
für Sie von besonderem Interesse,
noch vor der Anmeldung mittels
einer qualifizierten (von einem Anwalt
vorgenommen) Schutzrechtsrecherche in Erfahrung zu bringen, ob
bereits identische oder zumindest verwechslungsfähige Schutzrechte existieren, die einen Widerspruch gegen
die Markeneintragung bzw. ein auf
Löschung gerichtetes Klageverfahren
eines Mitbewerbers realistischer Weise erwarten lassen.
Die Schutzdauer für die Registermarke beträgt zehn
Jahre mit der Option der Verlängerung um jeweils weitere zehn Jahre, § 47 MarkenG. Dabei müssen Sie
unbedingt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Verlängerungsgebühr fristgerecht beim
Markenamt eingezahlt wird, um nicht Ihrer Marke wegen
verspäteter Gebührenzahlung endgültig verlustig zu
werden.
Gerade bei Unternehmen mit großen Markenportfolios
und unterschiedlichen Laufzeiten der einzelnen Registermarken bietet es sich an, die Fristenkontrolle durch
einen Markenrechtsanwalt durchführen zu lassen.
IV. Die Benutzungsmarke: Markenschutz durch
Verkehrsgeltung
Auch ohne Veröffentlichung im Markenregister kann ein
Produktzeichen bereits Markenschutz beanspruchen.
Dafür bedarf es aber nach § 4 Abs. 2 MarkenG der
Verkehrsgeltung des Zeichens innerhalb der beteiligten
Verkehrskreise.
Für die Ermittlung der Verkehrsgeltung ist nach der
Rechtsprechung des BGH eine Gesamtbetrachtung in
der Form erforderlich, dass alle relevanten Umstände
abgewogen werden. Hierzu zählen insbesondere
-
der Marktanteil,
die unter der Marke erzielten Umsätze,
die geografische Verbreitung,
die Dauer der Benutzung der Marke,
der Umfang der Werbeaufwendungen für die
Marke.
Feste Mindestprozentsätze existieren nicht, um Verkehrsgeltung zu belegen. Hilfreich ist hier eine sog.
Verkehrsbefragung, die durch anerkannte Institute wie
Allensbach oder Emnid durchgeführt
werden. Sie müssen sich aber bewusst machen, dass hierfür Kosten in
Höhe von durchschnittlich € 15.000
bis € 50.000 entstehen können.
Hierzu folgendes Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein Energieversorger, der für die Farbe Orange auf dem Gebiet der
Stromdienstleistungen Schutz als konturlose Benutzungsmarke nach § 4 Nr.
2 MarkenG beansprucht, muss ein
hohes Maß an Verkehrsgeltung nachweisen, da es nur eine begrenzte
Anzahl von verfügbaren Farben gibt
und insofern ein besonderes Freihaltebedürfnis der Mitbewerber anzuerkennen ist. Als grober
Richtwert kann ein Grad der Verkehrsgeltung von über
50 % dienen, wie im Fall der Telecom-Farbe Magenta.
Eine Verkehrsgeltung von 47 % für die Farbe orangeschwarz für Sixt wurde hingegen als nicht ausreichend
angesehen, um eine Marke durch Verkehrsgeltung
anzunehmen, vgl. OLG Hamburg WRP 2001, 720f. –
Sixt.
Wegen der faktischen Schwierigkeit und der hohen
Kosten beim Nachweis der Verkehrsgeltung ist es für
Sie empfehlenswerter, Ihre Zeichen als Marke durch
Eintragung schützen zu lassen. So können Sie für relativ
geringe Kosten bei entsprechend sorgfältiger Vorbereitung der Anmeldung sicher gehen, dass die Priorität
Ihrer Marke durch Vorlage der Registerauskunft objektiv
feststellbar ist.
V. Markenverletzung
Die Rechtsnatur des Markenrechts ist ein Ausschließlichkeitsrecht: Dieses Schutzrecht erlaubt es dem Inhaber der nationalen Marke, jedem ohne Zustimmung des
Markeninhabers handelnden Dritten die Benutzung der
Marke im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, § 14
Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG.
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3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz
August 2012
Dabei kommen drei Untersagungstatbestände in Betracht:
-
Identität der Marken oder
Verwechslungsgefahr oder
unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer
bekannten Marke.
Wesentliche Anspruchsvoraussetzung für alle drei Verletzungsformen ist die Qualifikation einer Benutzungshandlung als markenrechtlich relevante Verletzungshandlung. Der EuGH hat hierzu in einer Grundsatzentscheidung ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob die
Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens,
also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu
anderen Zwecken erfolgt, EuGH GRUR Int. 1999, 438 –
BMW. Entscheidend ist also, ob der Verkehr in der
Verwendung des Zeichens durch den Dritten einen
Herkunftshinweis auf ein Unternehmen zu erkennen
vermag.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Wechselbeziehung
zwischen der Ähnlichkeit des von dem Dritten verwendeten Zeichens und des geschützten Zeichens und
der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke entscheidend. Gerade bei mehrgliedrigen Zeichen ist maßgeblich, inwieweit die ähnlichen
Zeichenbestandteile den Gesamteindruck mitprägen.
Prägen die nicht ähnlichen Bestandteile den Gesamteindruck des Kombinationszeichens, ist eine Verwechslung regelmäßig auszuschließen.
VI. Markenverwaltung und
Kollisionsüberwachung
Wie bereits oben erwähnt, ist effizientes Markenmanagement ganz entscheidend davon abhängig, dass Sie
sich bereits im Vorfeld der Anmeldung der Registermarke anwaltlichen Rat bei der Bestimmung des Zeichens und der Kollisionskontrolle holen, um nachträgliche
Beanstandungen durch Dritte zu vermeiden.
Nach der Eintragung der Marke hat der Markeninhaber
dafür Sorge zu tragen, dass seine Marke tatsächlich
innerhalb einer Frist von fünf Jahren für diejenigen
Waren und Dienstleistungen benutzt wird, für die die
Marke eingetragen worden ist. Anderenfalls verfällt der
Markenschutz für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke nicht benutzt wurde (§§
25, 26 MarkenG). Es reicht für die Annahme der Be-
nutzung nicht aus, wenn der Markeninhaber lediglich
Pläne für eine zukünftige Nutzung entwickelt, diese aber
nicht im geschäftlichen Verkehr nutzt. Es empfiehlt sich,
die Benutzungsfrist anwaltlich überwachen zu lassen
und rechtzeitig vor deren Ablauf zu kontrollieren, ob die
Marke auch tatsächlich für alle eingetragenen Waren
und Dienstleistungen benutzt wird. Sofern keine Nutzung erfolgt ist, kann nach Ablauf der Frist ein Dritter
von Ihnen die Löschung der eingetragenen Marke
fordern bzw. bei Weigerung ein Löschungsverfahren
betreiben, wodurch Ihnen Kosten entstehen.
Um zu verhindern, dass der Markenschutz zehn Jahre
nach der Anmeldung der Marke erlischt, muss außerdem rechtzeitig vor Ablauf der Zehnjahresfrist eine
Entscheidung darüber getroffen werden, ob der
Markenschutz verlängert werden soll. Auch diese Frist
ist zu überwachen, da die Gebühren zur Verlängerung
des Markenschutzes gegebenenfalls rechtzeitig beim
zuständigen Markenamt eingezahlt werden müssen.
Außerdem empfiehlt es sich, die einschlägigen Markenregister und gegebenenfalls das wirtschaftliche Umfeld
durch eine sog. Kollisionsüberwachung regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Markenanmeldungen oder
Markenbenutzungen erfolgen, die mit der eigenen Marke
oder den eigenen Unternehmenskennzeichen verwechslungsfähig sind. Unterbleibt eine solche Markenüberwachung, werden verwechslungsfähige Zeichen Dritter
häufig übersehen, was zu einer Schwächung der Unterscheidungskraft der eigenen Marke und schlimmstenfalls zu deren Verlust führen kann. Nur wer über neue
Anmeldungen und Eintragungen informiert ist, kann den
Schutzumfang der eigenen Marken effektiv sichern. Die
Kollisionsüberwachung und die damit verbundene Möglichkeit einer zeitnahen Reaktion auf eine rechtsverletzende Neuanmeldung liegt daher in Ihrem Interesse
als Markeninhaber und ermöglicht Ihnen, fristgerecht
Widerspruch gegen jüngere Marken einzulegen sowie
deren Löschung zu verlangen. Übrigens ersparen Sie
sich dadurch auch eine erfahrungsgemäß langwierige
und somit teure Löschungsklage vor den Zivilgerichten.
Die Beurteilung, ob eine neu eingetragene Marke oder
ein im geschäftlichen Verkehr verwendetes Zeichen die
Rechte an der eigenen Marke verletzt, bedarf einiger
Erfahrung und sollte daher – ebenso wie die Markenrecherche im Vorfeld einer Markenanmeldung – einem
im Markenrecht erfahrenen Anwalt überlassen werden.
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3. BBH-News zum Gewerblichen Rechtsschutz
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Weiterführende Literatur:
· Zenke, Erfolgreich und abmahnfrei werben,
EW 14-15/2001, S. 24 ff.
· Zenke, Das Recht auf Werbung, E&M 9/2001, S. 4.
· Zenke/Wollschläger, Werbung und Recht in:
Zenke/Ellwanger,
Markiger
Auftritt
in
der
Energiewirtschaft - Produkte, Dienstleistungen und
Werbung, VWEW Energieverlag, 2003.
· Zenke/Wollschläger, Die Auswirkungen des Wegfalls
von Rabattgesetz und Zugabeverordnung, EW
6/2003, S. 24 ff.
· Wollschläger, Service mit ungeahnten Folgen, ZfK
8/2003, S. 11.
·
·
·
·
·
Wollschläger, Die Reform des Wettbewerbsrechts,
IR 2004, S. 82 ff.
Wollschläger/Baustian, Der Wettstreit um den
Kunden
–
Rechtliche
Möglichkeiten
des
Dialogmarketings nach der Novellierung des UWG
2009, IR 2010, S. 126 ff.
Wollschläger/Baustian,
Telefonmarketing
und
Internetfallen, E&M 13-14/2010, S. 3.
Wollschläger/Baustian, Wie der Konkurrent den
Weg zu mir weist, E&M 6/2011, S. 3.
Wollschläger/Baustian, Keyword Advertising in der
Energiewirtschaft – Anforderungen an die
Rechtmäßigkeit suchwortabhängiger Werbebanner,
IR 2011, S. 122.
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