Starke Frauen – Starkes SchleswigSchleswigHolstein: Frauen in die Parlamente! Gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und Männern in der repräsentativen Demokratie Deutschlands auf allen Ebenen Vorbildfunktion des französischen Parité-Gesetzes 3. Juni 2015 in Malente Prof. Dr. Silke R. Laskowski Email: [email protected] Wie bitte komme ich ins Rathaus? Zahlen und Fakten • Bundestag: ca. 36 % („FDP-Faktor“!) • Länderparlamente: ca. 33 % Frauen – Ausnahme BW: nur 19 % Frauen – Spezielles Wahlrecht! – Größter Gender Pay Gap: 27 %! • Kommunen: bundesweit ca. 25 % Frauen – Landrätinnen: ca. 9,5 % – Bürgermeisterinnen: ca. 10 % – Oberbürgermeisterinnen: Anteil sinkt Warum eigentlich nicht? Aktuelle politische Spielregeln • ...erschweren die Nominierung von Frauen • ... begünstigen die Nominierung von Männern • ... führen zu gravierender Unterrepräsentanz von Frauen • ... verhindern gleichberechtigte politische Partizipation von Frauen • ... verhindern echte demokratische Repräsentanz von Frauen in allen Parlamenten • ... verhindern gleichberechtigte Politik und Gesetzgebung Beispiele für ungleichberechtigte Politik / Gesetze • Kommunale Ebene: zu wenige und vor allem chronisch unterfinanzierte Frauenhäuser • Landesebene: s.o. • Bundeseben: Entgeltdiskriminierung von Frauen seit 65 Jahren, pflichtwidrig vorenthaltenes „Entgeltgleichheitsgesetz“ – „Entgelt Gap“ ca. 25 % – Altersarmut von Frauen vorprogrammiert: „Renten Gap“ ca. 60 % Verfassungsrechtliches Problem • Seit 1949 / 66 Jahren keine gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und Männern in der repräsentativen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland, weil Frauen gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil (51%) – in den Parlamenten stark unterrepräsentiert sind • “Die Die mangelnde Heranziehung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und ihre geringe Beteiligung in den Parlamenten ist doch schlicht Verfassungsbruch in Permanenz.“ Permanenz. Dr. jur. Elisabeth Selbert (SPD),1981 Dr. jur. Elisabeth Selbert (SPD) 1896-1986 – 1948/49 als SPD-Abg. im Parlamentarischen Rat – Mutter des Art. 3 Abs. 2 GG und der „Waschkörbeaktion“ der Frauen im Nachkriegsdeutschland ! • Erst 18.1.1949 wurde der Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ gegen den Widerstand der 61 Männer im PR nach Protesten der Trümmerfrauen, Frauenverbände und parteiübergreifend fast aller weiblichen LT-Abg. (nicht: Bayern) in Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG eingefügt und am 23.05.1949 mit dem GG verkündet – Ziel: Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen der neuen demokratischen Bundesrepublik, insb. gleichberechtigte Teilhabe an demokratischer Herrschaft • • Notwendige Grundlage für die Etablierung einer gleichberechtigten Gesellschaft (Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft, Politik etc.) Klare Abkehr von 12jähriger Nazidiktatur, die Frauen wegen ihres Geschlechts in Staat, Politik, Gesellschaft direkt diskriminierte: „Allgeheiligter Grundsatz der Männlichkeit des Staates“ – Frauen wurden in Staat, Politik und Beruf unsichtbar ! 8 4 Mütter des Grundgesetzes (1948/49) v.l.n.r.: Friederike Nadig (SPD), Elisabeth Selbert (SPD), Helene Weber (CDU), Helene Wessel (Zentrum) „In die Parlamente müssen die Frauen! Dort müssen sie durchsetzen, was ihnen zusteht!“ Elisabeth Selbert 1978 Landtag Schleswig-Holstein 2012 – 5/2017 Landtag Schleswig-Holstein 2012–2017 (Wahlbeteiligung 2012: 60,2 %; Wahlbeteil. 2009: 73,9 %) Landtag BW 2012-2017 – – – – Fraktion FDP: 100 % männliche Abgeordnete Fraktion CDU: 85 % männliche Abgeordnete Fraktion SPD: 82,9 % männliche Abgeordnete Fraktion Grüne: 69,4 % männliche Abgeordnete - Spezielles Wahlrecht: Nur Direktmandate, keine Kandidatenlisten – Landtag insgesamt: • 81,2 % männliche Abgeordnete (112) • 18,8 % weibliche Abgeordnete (26) ! • „Verfassungsbruch in Permanenz“ (Selbert, 1981) 12 Landtag Saarland 2012-2017 – – – – – Fraktion CDU: 78,9 % männliche Abgeordnete Fraktion SPD: 55,6 % männliche Abgeordnete Fraktion Linke: 50 % männliche Abgeordnete Fraktion Grüne: 50 % männliche Abgeordnete Fraktion Piraten: 75 % männliche Abgeordnete – Landtag insgesamt (51 Abgeordnete): • 64,7 % männliche Abgeordnete (33) • 35,3 % weibliche Abgeordnete (18) ! • „Verfassungsbruch in Permanenz“ (Selbert, 1981) 13 Landtag Freistaat Bayern 2013-2018 14 Landtag Niedersachsen (2013-) • Fraktion SPD: 28,6 % (14) Frauen, 71,4% (35) Männer • Fraktion Grüne: 50 % (9) Frauen, (9) 50 % Männer • Fraktion CDU: 22,2 % (12) Frauen, 77,8 % (42) Männer • Fraktion FDP: 28,6 % (4) Frauen, 71,4 % (10) Männer • LT insgesamt 137 Sitze: % 28,5 % (39) Frauen, 71,5 % (98) Männer • „Verfassungsbruch in Permanenz“ (Selbert, 1981) Wahlrecht entscheidend • ... für tatsächliche Repräsentanz der (Wahl-)Bürgerinnen und Bürger im Parlament („Volk“) • ... für gleichberechtigte demokratische Teilhabe der (Wahl-)Bürgerinnen und Bürger an staatlicher Herrschaft („effektive Einflussnahme“) Repräsentative Demokratie • Dient nicht der Repräsentanz von „gewichtigen Teilen“ der Bevölkerung, sondern……. • ...der Repräsentanz des gesamten Volkes, • ...d.h. der Repräsentanz der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger… • ...so der Verfassungsauftrag gem. Art. 38 I, (28 I) i.V.m. Art. 21, Art. 20, Art. 3 II Grundgesetz und • ... so Verfassungsauftrag in allen LänderVerf, • z.B. Art. 95, 46 Abs. 1, 2 Abs. 2 Verf TH i.V.m. Art. 20 Abs. 2, Abs. 3, Art. 21 GG („hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht“) Aber... ... seit jeher mangelnde parlamentarische Repräsentanz der wahlberechtigten Frauen Problem ?: (+) Na klar! Denn BVerfGE 83, 60, 71: Demokratiekonzept des GG fordert effektive Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger auf politische Entscheidungen („Volkssouveränität“) ! • „Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Er legt fest, daß das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. • Das setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluß Einfluß auf die Ausü Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte mü müssen sich daher auf den Willen des Volkes zurü zurückfü ckführen lassen ....“ „...(es ist) die Aufgabe der Wahl, ein Repräsentationsorgan zu schaffen, das die wesentlichen politischen Strömungen im Volk abbildet. ...“ • Werden die (gesellschafts)politischen Strömungen der wahlberechtigten Bürgerinnen (51 %) derzeit im Parlament abgebildet? • NEIN, denn ihre gesellschaftspolitischen Perspektiven, Prioritäten und Interessen haben mangels Repräsentation kein Gewicht im Parlament! Werden (Gleichstellungs-)Themen, die besonders für Frauen von Bedeutung sind, vom Parlament aufgegriffen? Wie? Seit 66 Jahren fehlendes Gesetz zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Mä Männern - 25 % „Gender Pay Gap“ Gap“, 60 % „Gender Pension Gap“ Gap“ zu Lasten von Frauen (hö (höchster GPG iHv 27 % in BW, gleichzeitig niedrigster Wert v. 18,8 % Frauen LT BW); Altersarmut! Seit 66 Jahren fehlendes Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft ! Seit 66 Jahren fehlendes Quotierungsgesetz für Aufsichtsräte und Vorstände ! Fehlende wirksame Gleichstellungsgesetze für den Öffentlichen Dienst, Hochschulen, Gerichte (Bund/Länder)! Fehlende rechtliche und finanzielle Absicherung von Frauenhäusern für Opfer häuslicher Gewalt = Frauen und deren Kinder Ehegattensplitting, das die Nichtberufstätigkeit von Frauen faktisch seit 66 Jahren fördert (und dadurch deren mangelnde Altersabsicherung, s. o.) etc. … etc. …. 21 Aktuelle Parité-Diskussion • Gesetzl. Gesetzl. Quote f. Aufsichtsrä Aufsichtsräte/Vorstä te/Vorstände: nde Mindestquote 40 % – – • Gesetz gegen Entgeltungleichheit von Frauen und Mä Männern: nnern Gender Pay Gap 25 %, Pension Gap 60 % = Frauenaltersarmut! – – • Gesetz-E Bündnis 90/Die Grünen 2011, Aufsichtsräte; Gesetz-E SPD 2012, auch Vorstände; Sachverständigenanh. BT-Rechtsausschuss 11.05.2011: Mehrheit bejaht gesetzliche Quotenregelung; Schwaches Gesetz (SPD) 2015! EU-Kommissarin Viviane Reding: EU-Quote kommt bis 2015 Fehlt seit 66 Jahren! Erstmals Gesetz-E zur Entgeltgleichheit (nur Verfahrensregelung), SPD 2012 ! Schlü Schlüssel: Parité Parité-Gesetze zur paritä paritätischen Besetzung der Parlamente: Bundestag / Lä Länderparlamente / Kommunalparlamente – SH = Vorbildfunktion: Erstmals Gesetz-E, Fraktion B 90/Grüne LT Kiel 2008 (LTDrs.)! – BT-Fraktion Bündnis 90/Grüne Gutachten 2009 (Laskowski) – Enquete-Kommission 16/2 LT Rhl.-Pf. Mainz, 2012 (Vorlage 16/2-41) – Unzulängliche Änderung der Kommunalwahlgesetze 2013 in Rhl-Pf und BW („Soll“-Regelung ohne Sanktionen) – Neuer Vorstoß zur Wahlrechtsreform: LT-Fraktion Grüne Thüringen 8/2014 (Gutachten Laskowski), rot-rot-grüner Koalitionsvertrag 2015! – Neuer Vorstoß zur Wahlrechtsreform-AG des SPD-Bundesvorstands 2015, Leitung: Elke Ferner, Staatssekretärin im BMFSFJ, Mike Groschek, Verkehrsminister NRW – Direkte Demokratie: Aktionsbündnis Parité in Bayern, Popularklage BayVerfGH 11/2015, Klägerinnen und Kläger aus dem gesamten Bundesgebiet ! 22 BVerfG v. 26.2.2014, 2 BvE 2/13 („3 %Sperrklausel“) • Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 GG) und die Chancengleichheit von Parteien (Art. 21 GG) konkretisiert ! • Rechtfertigung durch „Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann“, etwa • „die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes“ • Genau diesem Ziel dienen paritätische Wahlorganisationsregelungen = Sicherung „effektiver Einflussnahme“ auch der weiblichen Volksmehrheit / des weiblichen (Wahl-)Volkes BVerfG v. 26.2.2014, 2 BvE 2/13 („3 %Sperrklausel“) • Die alten, bestehenden Wahl(organisations)regelungen reichen • • • • dazu nicht aus, wie die Verfassungswirklichkeit seit 1949 zeigt = Unterrepräsentanz von Frauen in allen Parlamenten ( und Regierungsgremien) BVerfG: Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von bereits seit langem bestehenden Wahlrechtsnormen können „gerade durch neue Entwicklungen in Frage gestellt“ werden, die Vereinbarkeit/ Unvereinbarkeit einer Wahlrechtsnorm kann immer nur „mit Blick auf eine Repräsentationskörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein“. „Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder Wiedereinführung (einer Regelung) sind allein die aktuellen Verhältnisse“, dabei ist Gesetzgeber insbesondere „nicht gehindert ... konkret absehbare künftige Entwicklung ... im Rahmen der ihm aufgegebenen Beobachtung und Bewertung der aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen“ BVerfG v. 26.2.2014, 2 BvE 2/13 („3 %-Sperrklausel“) • Hier beobachtet der Gesetzgeber seit 66 Jahren tatenlos die strukturell bedingte (= traditionell männlich geprägte Parteistrukturen), anhaltende Unterrepräsentanz von Parlamentarierinnen im Deutschen Bundestag, in den Länderparlamenten und in den Kommunalen Vertretungsorganen („Kommunalparlamenten“) • Bewertung aktueller Verhältnisse führt zwangsläufig zu der Erkenntnis, dass das geltende Wahl(organisations)recht nicht ausreicht, um die nach Art. 3 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 GG gebotene gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive Einflussnahme von Frauen auf politische Entscheidungen zu sichern. • Es ist Zeit für strukturelle Veränderungen durch wirksam steuernde, verhältnismäßige paritätische Wahl(organisations)gesetze auf allen Ebenen! Reform des deutschen Wahlrechts geboten! • • • 1. Das Demokratiekonzept der Volkssouveränität im GG gebietet die tatsächliche gleichberechtigte demokratischen Teilhabe von Frauen und Männern nach Art.20 II S.2, Art.21 I S.3, Art. 38 GG, Art.3 II S.1, S. 2 GG („effektive Einflussnahme des Volkes“). 2. Die mangelnde paritätische Besetzung der Parlamente begünstigt „ungleichberechtigte“ politische Entscheidungen und Gesetze. 3. Ein verfassungskonformes und verfassungsrechtlich gebotenes Mittel zur Durchsetzung der tatsächlichen gleichberechtigten demokratischen Teilhabe von Frauen und Männern ist eine verbindliche gesetzliche Regelung zur paritätischen Besetzung von Kandidatenlisten und Wahlkreisen durch die politischen Parteien für die Wahl zum Deutschen Bundestag; Landtagswahlen; Kommunalwahlen; Europawahlen >>> „Parité-Gesetz“, Vorbild Frankreich: „La loi sur la parité“ 2000/01 26 La loi sur la parité (2000/01) „Gesetz zur Förderung des gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu Wahlmandaten und Wahlämtern“ In Kraft seit 2001 La loi sur la parité 1. Paritätische Besetzung der Wahllisten mit Frauen und Männern vorgeschrieben („50%-Quote“), Zurückweisung nicht quotierter Listen (Sanktion), für Kommunalwahlen – Gemeinden über 1.000 Einwohnern/-innen, 2014 (vorher: über 3.500) Regionalwahlen Senatswahlen (Chambre haute des Parlaments) – Quotierung wirkt nur beschränkt, weil sie nur für einen Teil der Senatswahl gilt, zudem: Wahlkollegium darf panaschieren, also von Quotierung abweichen, zudem /seit 2004): nur Hälfte der Senatoren/-innen wird alle 3 Jahre neu gewählt, Wahlperiode 6 Jahre Europawahlen La loi sur la parité 2. Paritätische Besetzung der Wahlkreise für Wahlen zur Nationalversammlung (Chambre basse des Parlament) Keine Listenwahl, sondern 577 Wahlkreise (i.d.R.: 66.400 Wahlberechtigte pro Wahlkreis) 577 Abgeordnete „Anreize“ für Quotierung über Parteienfinanzierung (Sanktion): Nachträgliche Kürzung staatlicher Zuwendungen an Parteien, bei denen der zahlenmäßige Unterschied zwischen aufgestellten Kandidaten und Kandidatinnen mehr als 2 % beträgt La loi sur la parité • 3. Departementswahlen (Direktmandate) 2015 neue Wahlregelung: • Infolge Verschärfung des Parité-Gesetzes 2013 und Reform (= Halbierung der Anzahl) der Direktwahlkreise: Parteien sind gesetzlich verpflichtet, „Binome“ für Direktwahlen aufzustellen = je eine Frau und ein Mann kandidieren („Doppelbesetzung“) • Departementswahl 2015 voller Erfolg: Mandate wurden paritätisch mit Frauen und Männern besetzt Bilanz : La loi sur la parité • Regionalparlamente (2010): 47,6 % weibliche Abgeordnete • Kommunalparlamente (2010): 48,5 % weibliche Abgeordnete • Departementswahlen 2015 „Binom“ („Duos“): Mandate gehen zu 50 % an Frauen, zu 50 % an Männer • Senatswahl (2012): Senat: 26 % weibliche Abgeordnete (Quote kann hier nur eingeschränkt wirken) • Europaparlament: 42,9 % (2014), 44,4 % (2009) weibliche Abgeordnete Klar positive Bilanz, auch gestiegene Wahlbeteiligung seit Einführung der Quote ! Bilanz : La loi sur la parité • Nationalversammlung 2012 (Wahlkreise): 26 % weibliche Abgeordnete, denn • Parteien verzichten bei Kandidatenaufstellung lieber auf Geld als auf Männer – UMP (2010): ca. 20 Mio. Euro – Sozialistische Partei (2010): mehr als 2,5 Mio. Euro – Nachbesserungsversuch 2010 Gesetz-E (SP), Ziel: stärkere Kürzung staatlicher Mittel, keine aussichtslosen Wahlkreise (mehr) für Frauen – Entwurf knapp gescheitert (290 : 213 Stimmen) Bilanz positiv, gestiegene Wahlbeteiligung! Aber: Quotierung der Wahlkreise erfordert gesetzliche Nachbesserung, um Umgehung der Quote zu verhindern. Wie alles begann… … 10 selbstbewusste Politikerinnen unterschiedlicher Parteien fordern 1996 gemeinsam gesetzliche Veränderungen 33 1996: Parité-Manifest ! • Simone Veil, Edith Cresson, Yvette Roudy, Monique Pelletier, Frédérique Bredin, Michèle Barzach, Catherine Lalumière, Hélène Gisserot, Véronique Neiertz, Catherine Tasca • 10 Ex-Ministerinnen – 5 „Linke“, 5 „Rechte“ • fordern Verfassungsänderung – Voraussetzung für gesetzliche Paritè-Förderung • fordern Parité-Gesetz • fordern Parité-Parteienfinanzierung 1999: Verfassungsänderung Neu: Artikel 3 Absatz 5 (VerfassungsG Nr. 99-569) „Das Gesetz fördert – den gleichen Zugang von Frauen und zu den Wahlmandaten und – auf Wahl beruhenden Ämtern.“ Männern >> Verfassungsrechtliches GleichstellungsFördergebot, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG ! (seit 1994 im GG!) 2000: La loi sur la parité „Gesetz zur Förderung des gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu Wahlmandaten und Wahlämtern“ In Kraft seit 2001 So ging es in Frankreich weiter… … 2006 Entgeltgleichheitsgesetz … 2008 Verfassungsänderung … 2013 Verschärfung des Paritégesetzes: ab 2014 werden Kommunen ab 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfasst (zuvor: 3.500; Lob der EUKomm/GD Justiz, 2013: Parité-Gesetz hat Vorbildfunktion für alle EU-Mitgliedtstaaten); Binomregelung („Duos“) für Departementswahlen 2015 ... 7/2014 Gesetz zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern („Loi pour l`égalité réelle entre les femmes et les hommes“) 37 2008 Verfassungsänderung Artikel 1 Absatz 2 (VerfassungsG Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008) „Das Gesetz fördert - den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und - auf Wahl beruhenden Ämtern sowie - zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich.“ >> Verfassungsrechtliches GleichstellungsFördergebot, Art. 3 Abs.2 S. 2 GG ! 38 2008: Verfassungsänderung Artikel 4 (1) Die politischen Parteien und Vereinigungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie zu achten. (2) (VerfassungsG Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008) Sie tragen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Verwirklichung des im zweiten Absatz von Artikel 1 enthaltenen Grundsatzes bei. (3) (VerfassungsG Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008) Das Gesetz garantiert die pluralistische Meinungsäußerung und die ausgewogene Mitwirkung der Parteien und politischen Gruppierungen am demokratischen Leben der Nation. 2008: Verfassungsänderung • Artikel 3 (1) Die nationale Souveränität liegt beim Volke, das sie durch seine Vertreter und durch Volksentscheid ausübt. (2) Weder ein Teil des Volkes noch ein Einzelner darf ihre Ausübung an sich ziehen. (3) Die Wahl kann nach Maßgabe der Verfassung unmittelbar oder mittelbar sein. Sie ist immer allgemein, gleich und geheim. (4) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe der Gesetze alle volljährigen französischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechtes, die im Besitz ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sind. Verfassungsrecht Deutschland - GG • • • Artikel 21 i.V.m. Artikel 20 GG: Repräsentative Demokratie i.V.m. Parteienfreiheit (keine staatliche Einflussnahme auf den Inhalt) Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG: Innerparteiliche Demokratie vorgeschrieben, Partei als Transmitter zwischen Volk und Parlament („Spiegelung des Volkes im Parlament mit Hilfe der Parteien“), Demokratische Ausgestaltung innerparteitlicher Strukturen durch paritätische Besetzung v. Kandidatenlisten („Reißverschluß“), Gremien Artikel 38 GG: Abgeordnete, Wahlrechtsgrundsätze (spezielle Gleichheitsgrundsätze): Rechtfertigung insb. durch >> Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG Artikel 3 Absatz 2, Absatz 3 GG: Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsgebot und Gleichstellungsgrundrecht („Geschlecht“), bezogen auf alle gesellschaftlichen Bereiche Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG: Staatliches Fördergebot, Verpflichtung zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen (Politik, Wirtschaft, Wissenschaft …) > Herstellung v. Chancengleichheit, Strukturänderung! > Historisch bedingte „demokratische Verspätung“ von Frauen !! Artikel 3 GG (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fö fördert die tatsä tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mä Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 21 GG - Parteienfreiheit (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. (...) (2) (…) (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. Artikel 38 GG - Wahlgrundsätze (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) … … (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Wahlgrundsätze gelten gem. Art. 28 I GG auch für Kommunalwahlen „...darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen ...zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (...), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (...) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (...).“ Rechtfertigende Kraft von Art. 3 II S. 2 GG ! • Paritéregelung (Quote) = proaktive Fördermaßnahme zur Durchsetzung gleichberechtigter politischer Teilhabe von Frauen in der Realität • Bricht verdeckte, strukturelle Diskriminierung auf • Neue Rspr BVerfG 2003 (BVerfGE 109, 64) • Benachteiligung von einzelnen männlichen Kandidaten wird gerechtfertigt durch das überwiegende Allgemeinwohlinteresse an paritätisch besetzten Parlamenten • Demokratiekonzept des GG (Art. 20, 21, 38) fordert Repräsentanz des ganzen Volkes, nicht nur der männlichen Hälfte Art. 20 und Art. 21 GG ! • Demokratiekonzept des GG (Art. 20, 21, 38) fordert Repräsentanz des ganzen Volkes, nicht nur der männlichen Hälfte • Art. 21 GG verpflichtet Parteien, ihre innere Struktur demokratisch so auszugestalten, dass die Wahlen zur Repräsentanz des ganzen Volkes, also der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, im Parlament führen können • Genderdemokratische Ausgestaltung der inneren Ordnung der Parteien; paritätische Besetzung der Kandidatenlisten mit Frauen und Männern (50:50) • EU-Kommission, GD Justiz (Expertise 2013): Klare Forderung gegenüber den Parteien in den MS und gegenüber MS ! „ (Es hat sich) die Rechtslage, soweit sie den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter betrifft, durch die Fortentwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Rechts zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter, insbesondere durch die Neufassung des Artikel 3 Absatz 2 GG, geändert.“ BVerfG vom 26.2.2014, 2 BvE 2/13 u.a.(„3%-Sperrklausel“) • „Verfassungsrechtlich legitimierte Gründe“ rechtfertigen Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 GG) und in die Parteienfreiheit (Art. 21 GG) • Z.B. „Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes“ • Dabei hat sich der Gesetzgeber „an der politischen Wirklichkeit zu orientieren“ • “Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder Wiedereinführung (einer Regelung) sind allein die aktuellen Verhältnisse.“ (Rn. 57) • Bei Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts zu beachten: Art. 22 Abs. 1 AEUV; Art. 23 Abs. 2, Art. 40 GRC, 51 Abs. 1 GRC i.V.m. Kommunalwahl-RL 94/80/EG, Art. 4 III EUV („effet utile“-Rspr. EuGH) • Überlagerung von nationalem Recht und EU-Recht – Starkes Argument fü für gesetzliche Quote/Parité Quote/Parité-Gesetz als Steuerungsinstrument zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung in der mitgliedstaatlichen und europäischen Politik! • 10/2013: EU-Kommission fordert von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Entscheidungspositionen in Wirtschaft und Politik, einschließlich nationaler Parlamente, Vorbild franz. Parité – Ziel: materielle Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der europäischen Gesellschaft i.S.v. Art. 23 GRC – Demokratiekonzept EU: „B Bürgerinnen (!) u. Bürger“, Art. 9, Art. 10 EUV Fazit • In Deutschland ist – anders als in Frankreich 1999 keine Änderung der Verfassung erforderlich. • Das Fördergebot rechtfertigt proaktive Maßnahmen wie Paritéregelungen und ist bereits seit 1994 im GG verankert (Gesellschaft: Wirtschaft, Politik …), • Bindung der Parteien an innerparteiliche Demokratie bereits in Art. 21 GG verankert. • Andere „Verfassungskultur“ in Deutschland als in Frankreich (keine kleinteiligen Regelungen im GG) • Neue Rspr. des BVerfG beachten! • Unionsrechtliche Überschneidung des Kommunalwahlrechts, doppelte Grundrechtsbindung, „effet utile“-Rspr. EuGH; Genderdemokratische Optimierung des Kommunalrechts geboten! Aktionsbündnis Parité Bayern 2014! • Popularklage in Bayern, Bay. Juristinnen u.a.! • Bay VerfGH prüft Verfassungsmäßigkeit des Bay. Wahlrechts und Untätigkeit des Gesetzgebers • BR 2 hat bereits sehr positiv berichtet! • Klageeinreichung 11/2015 • Auftakt: Pressekonferenz im LT Bayern mit LTPräsidentin Stamm (CSU) 10/2015 • Klagen Sie mit! Infos beim Verein für Fraueninteressen: www.fraueninteressen.de wichtige inFoRmationen für Unterstützerinnen, Unterstützer, Klägerinnen und Kläger: •In der Diskussion rund um den Begriff Parité geht es um die Gleichstellung der Geschlechter. Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an allen politischen Entscheidungen ist Grundbedingung für eine demokratische Gesellschaft. •Das Honorar der Prozessvertretung, die Gerichtskosten, sowie die Kosten des Verfahrens – auch im Fall des Un- terliegens – und der Informationskampagne des Aktions- bündnisses werden ausschließlich aus den gesammelten Spenden finanziert. Klägerinnen und Kläger haften nicht persönlich. •Eine Spendenquittung wird auf Wunsch ausgestellt. •Falls es nicht zur Klageerhebung kommt, wird die Spende auf Wunsch erstattet. Sie haBen FRagen? Ausführliche Artikel, ein Rechtsgutachten und eine juristische Streitschrift zum Thema finden Sie unter www. fraueninteressen.de Der Verein für Fraueninteressen wurde 1894 als Zentrum der Münchner Frauenbewegung mit dem Ziel gegründet, für Frauen Bildungschancen sowie gesellschaftliche und staatsbürgerliche Rechte, insbesondere das Wahlrecht, zu Der Stadtbund Münchner Frauenverbände erkämpfen. wurde 1914 von Luise Kiesselbach gegründet. In ihm sind derzeit 54 Münchner Frauenorganisationen zusammengeschlossen. Folgen Sie uns auf twitter @ PopularParite und facebook. oRganiSationSteam ‚Aktionsbündnis Parité in den Parlamenten’ Christiane Kern, Brigitte Rüb-Hering, Stefan Sasse, Christa Weigl-Schneider, Sabine Wolf V.i.S.d.P. Verein für Fraueninteressen e.V. Vors. Christa Weigl-Schneider Tel. 089 / 290 44 63; Telefax 089 / 290 44 64 E-Mail: verein @ fraueninteressen.de aktionsbünd nis PARITÉ IN DEN PARLAMENTEN gleichberechtigte teilhabe von Frauen und männern in unserer repräsentativen Demokratie Für gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und Männern in der repräsentativen Demokratie! Für eine paritätische Wahlrechtsreform in Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen! Vielen Dank fü für Ihre Aufmerksamkeit! ma ch Sie en mit! Anhang „Gegenargumente“ „ • Vorwurf: Eigennützige „Standesinteressen“ – Ständegesellschaft: Hierarchisch geordneter Teil e. Gesellschaft aus abgeschlossenen sozialen Gruppen – den Ständen – mit eigenen rechtl., sozialen u. kulturellen Normen, deren Zusammenhalt auf Gemeinsamkeit in Abstammung, Beruf, Besitz o. Bildung besteht. • Frauen als soziale Gruppe mit spezifischen „Standesinteressen“? – Keine homogene Gruppe mit homogenen Interessen – Aber gemeinsame Interessen aufgrund gemeinsamer Diskriminierungserfahrungen – Bsp. Entgeltungleichheit – Und andere Perspektiven auf Sachverhalte aufgrund „weiblicher“ Sozialisation • Überrepräsentierte Männer als soziale Gruppe mit spezifischen „Standesinteressen“? Nein, denn: Quotenregelung in Parteisatzung nach heute herrschender Meinung verfassungsrechtlich zulässig – bis Anfang der 1990er Jahre aber umstritten wg. Art. 21, Art. 38 GG Gesetzliche Quotenregelung nach damaliger Ansicht unzulässig, Arg. Art. 21, Art. 38 GG; heute überholt wg. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG (soweit heute Unzulässigkeit bejaht, Verweis auf überholte Lit. vor 1994!) ! GG-Änderung 1994, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG: Heute klarer staatlicher Auftrag zu proaktiven Maßnahmen zur Verwirklichung gleichberechtigter wirtschaftlicher, beruflicher, politischer, gesellschaftlicher Teilhabe ! Neuere Rspr. BVerfG 2003 (BVerfGE 109, 64) • Nein, es kommt nicht auf den Frauenanteil in einer Partei / Wählergruppe an • Es kommt auf den Anteil wahlberechtigter Frauen und Männer im Volk an (50 / 50) • Wahlberechtigung und Anspruch auf Spiegelung der Volksbelange im Parlament (GG/BVerfG) nicht von Parteimitgliedschaft der Wahlberechtigten abhängig (kein „DDR-Modell“) • Recht auf effektive Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger folgt aus dem Demokratieprinzip („Volkssouveränität“;BVerfG) • • • • Panaschieren/Kumulieren stärkt direkte Einflussmöglichkeit der Wählerinnen und Wähler („Partizipation“): „Demokratisches Plus“ Kandidaten/-innen auf „quotierter Liste“ können dadurch in neue Reihung gesetzt werden, Zielerreichung der paritätischen Besetzung des Parlaments könnte dadurch erschwert werden – Wahlsystem erklären, um unbeabsichtigte Reihungen zu Lasten von Frauen zu vermeiden – Wahlsystem und Parité-Ziel müssen verbunden werden – Studie, Fernuni Hagen (2013): keine negativen genderdemokratischen Auswirkungen Panaschieren/Kumulieren gilt bislang nicht für BT-Wahl Vor allem aber: Gerade mehr Frauen in den Parlamenten bedeutet mehr repräsentative Demokratie i. S. d. GG! Für gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und Männern in der repräsentativen Demokratie! Für Paritégesetze in Deutschland! Vielen Dank fü für Ihre Aufmerksamkeit!