THEO STAMMEN 1 In Glanz und Gloria Das Deutsche Keiserreich 1871-1918 Einführung Dass ein Buch über die Weimarer Republik mit einem Kapitel über das Deutsche Kaiserreich von 1871 eröffnet wird, bedarf der Rechtfertigung. Es sei vorab betont, dass diese Darstellung keinen Selbstzweck besitzen will; sie erfolgt vielmehr unter der (notwendigerweise verkürzenden) Perspektive der Weimarer Republik. Genauer: sie steht unter dem (bis heute traumatisch wirkenden) Eindruck des Schicksals dieser ersten deutschen Demokratie, die - 1918/19 in einer revolutionären Situation begründet - nur knappe vierzehn Jahre existierte und nach einer kurzen Blütezeit (1924-29) in einer Phase des rapiden Niedergangs (1930-33) in die totalitäre Diktatur des Nationalsozialismus versank. Dieses verhängnisvolle Geschick der Weimarer Republik mit seinen noch verhängnisvolleren Auswirkungen im Nationalsozialismus für die nationale deutsche wie für die europäische Geschichte bis in unsere Tage (man denke nur an die deutsche und europäische Teilung!) bestimmt Perspektive und Fragen, unter denen hier auch das Deutsche Kaiserreich von 1870 bis 1918, von seiner Gründung bis zu seinem Untergang in der Katastrophe des Ersten Weltkrieges, als Vorläufer dieser Weimarer Republik gesehen und analysiert werden soll. Denn: die historische Tatsache, dass die erste deutsche Demokratie nach nur vierzehn Jahren zusammenbrach, hat schon bei den mitwirkenden und mitleidenden Zeitgenossen die Frage aufgeworfen, ob und (wenn ja) auf welche Weise das Deutschland der Weimarer Republik durch das vorangehende politisch-sozial-kulturelle System der Kaiserzeit, wie es Bismarck durch die Reichsgründung geschaffen und bestimmt hatte, vorgeprägt und vorbelastet war. Diese Frage stellt sich, auch in der Gegenwart als eine wesentliche Frage der neueren deutschen Geschichte, speziell unter dem Gesichtspunkt der Demokratieentwicklung in Deutschland. Eine Frage von solcher historischer Bedeutung lässt sich natürlich nicht pauschal in einem Satz mit "Ja" oder "Nein" beantworten; die historische Realität ist komplex; so ist auch bei dem Versuch einer Antwort zu differenzieren, er muss die verschiedenen Phasen der Entwicklung des Deutschen Reiches ebenso berücksichtigen wie die vielfältigen politisch-sozialen Faktoren und die allgemeinen Rahmenbedingungen der deutschen Politik jener Zeit sukzessive in den Blick nehmen, um so schrittweise zu einer angemessenen und zugleich historisch-konkreten Beantwortung der Frage nach den Vorprägungen und Vorbelastungen der ersten deutschen Demokratie durch das Kaiserreich zu gelangen. Die These von der Vorbelastung der Weimarer Republik durch die vorangehende Epoche des Bismarckreiches und des Ersten Weltkrieges kann durchaus generelle Geltung beanspruchen; indes - in dieser allgemeinen Fassung besagt sie wenig, kann 17 man doch grundsätzlich davon ausgehen, dass sowohl jedes Individuum als auch jede soziale Einheit - seien es Gruppen, seien es Gesellschaften oder gar Nationen - in ihrer historisch-konkreten Lage und Entwicklung durch die jeweilige Vorgeschichte vorgeprägt und (im Sinne unseres Problems) vorbelastet" sind. Nun besagt die oben ausgesprochene These genauer besehen mehr; sie behauptet nämlich, die Weimarer Republik sei sowohl hinsichtlich der Strukturen als auch hinsichtlich des Funktionierens ihrer Demokratie durch das vor- oder nichtdemokratische, sondern stark autokratische politisch-soziale System des Kaiserreichs und seine dazu passende politische Kultur eindeutig negativ geprägt gewesen und diese negative Prägung habe nicht unwesentlich zur Schwächung der Weimarer Republik sowie zu ihrem raschen Zerfall und Untergang beigetragen. Mithin geht es bei der Beantwortung unserer Frage vorwiegend um die Verifizierung oder Falsifizierung (d. h. Bestätigung oder Widerlegung) der vielfach, auch schon von zeitgenössischen Beobachtern und Kritikern der Weimarer Republik behaupteten negativen Vorbeiastung der Weimarer Republik, der Grundlagen ihrer Demokratie und des Funktionierens ihres demokratischen Prozesses, durch die unmittelbar vorangehende Epoche des Kaiserreiches bis zum Ende des Ersten Weltkrieges. Wegen der Knappheit des zur Verfügung stehenden Raumes müssen wir uns allerdings beschränken und können nur die wichtigsten Aspekte des Bismarck-Reiches unter dem Gesichtspunkt dieser negativen Vorbelastung in diese Untersuchung einbeziehen. Wir wollen dabei so vorgehen, dass wir uns zunächst die kritischen Stimmen einiger prominenter Zeitgenossen anhören und aus ihren kritischen Stellungnahmen zum Kaiserreich die Gesichtspunkte herausarbeiten wollen, die uns - auch im Lichte des späteren Schicksals der Weimarer Republik - als besonders bedeutsam erscheinen; wir werden dabei auf die Grundstrukturen des politischen Systems des Bismarck-Reiches ebenso einzugehen haben wie auf die herrschenden Kräfte in Politik und Gesellschaft (Bürokratie, Militär, Parteien, Verbände etc.); zu berücksichtigen ist auch das Erziehungs- und Bildungssystem und die in diesen Institutionen wirkenden und reproduzierten Wertvorstellungen und Leitbilder, ferner besonders wichtige Aspekte der Innen- und Außenpolitik sowie schließlich noch der Erste Weltkrieg und seine tiefgreifenden Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft in Deutschland bis zum revolutionären Umbruch 1918119. Chronik 15. Juni- 23. August 1866 Preußisch-Österreichischer Krieg. 23. August 1866 Friede von Prag: Führung über Norddeutschland für Preußen. 1867 Gründung des Norddeutschen Bundes unter Preußens Führung. 19. Juli 1870 - 10. Mai 1871 Deutsch-Französischer Krieg. 18. Januar 1871 Kaiserproklamation in Versailles. 18. Okt. 1878 Gesetz über die "gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie". 18 12. Juli 1879 Abkehr vom Freihandel, Schutzzollsystem. 1888 "Dreikaiserjahr", Wilhelm I. stirbt, Friedrich III. regiert neunundneunzig Tage, Wilhelm II. Kaiser. 20. März 1890 Bismarcks Entlassung. 1890-94 Reichskanzler Caprivis "Neuer Kurs" in Sozial- und Außenwirtschaftspolitik. Nach Sturz Caprivis Bestrebungen zum "persönlichen Regiment" Kaiser Wilhelm II. und seiner Umgebung. 1894-1900 Reichskanzler Fürst Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst. Bülow Staatssekretär des Auswärtigen Amtes; Flottenbauprogramm von Tirpitz gegen England. 1900-1909 Bülow Reichskanzler. 1905/06 Erste Marokko-Krise. Okt./Nov. 1908 "Daily Telegraph"-Affäre schwächt Position des Kaisers. 1909-1917 Bethmann-Hollweg, bislang Chef des Reichsamtes des Inneren, Reichskanzler. 1912/13 Balkankrise. 30. Juni 1913 Heeresvermehrung in Deutschland als Antwort auf französische und russische Rüstung, stärkere Ausschöpfung der Wehrpflicht. 28. Juni 1914 Ermordung des österr.-ungar. Thronfolgers Franz Ferdinand durch serbische Nationalisten. 4. August 1914 Ausbruch des Ersten Weltkrieges. Anfang Sept. 1914 Der deutsche Vormarsch endet in Sichtweite von Paris, im Osten wird der russische Vormarsch zurückgeworfen. 1914-16 Die Entscheidung des Krieges wird auf beiden Seiten durch Gewinnung von Bündnispartnern, Ausweitung des Krieges und neue Waffentechnik gesucht. 21. Febr.- 2. Sept. 1916 Schlacht um Verdun; 700000 Tote auf deutscher und französischer Seite. 1916/18 Die 3. Oberste Heeresleitung unter Hindenburg und Ludendorff übt faktisch eine Militärdiktatur über das Deutsche Reich aus. 22. Januar 1917 Wilson proklamiert "Frieden ohne Sieg". 1. Febr. 1917 Deutschland erklärt den uneingeschränkten U-Boot-Krieg, Eintritt der USA in den Weltkrieg wird unvermeidlich. 19 7. April 1917 Osterbotschaft des Kaisers: Reformen werden angekündigt. 14. Juli 1917 Entlassung Bethmann-Hollwegs, Michaelis wird Reichskanzler. 19. Juli 1917 Friedensresolution des Deutschen Reichstags. Frieden ohne Annexionen und Kontributionen. 1917-1918 Reichskanzler Graf Hertling (Zentrum). 7.18. Nov. 1917 Lenins Putsch in Petrograd. 3.Januar 1918 "Die 14 Punkte" Wilsons. 3. März 1918 Friedensdiktat von Brest-Litowsk: Das Deutsche Reich beherrscht Ostmitteleuropa. März-Juli 1918 Deutsche Offensiven im Westen laufen sich fest. 21. Sept. 1918 Hindenburg und Ludendorff fordern sofortiges parlamentarische Regierung im Deutschen Reich. Waffenstillstandsangebot durch eine neue Ende Sept. 1918 Verfassungsreform im Deutschen Reich. 2. Okt.- 9. Nov. 1918 Prinz Max von Baden wird letzter Reichskanzler des Kaiserreichs. 3./4. Okt. 1918 Deutsches Waffenstillstandsangebot an Präsident Wilson auf der Grundlage der "14 Punkte". 29.Okt. 1918 Beginn der Meuterei auf der auslaufenden deutschen Hochseeflotte in Kiel; Zusammenbruch der Westfront. 7.-9. Nov. 1918 Revolution in den deutschen Hauptstädten. 9. Nov. 1918 Ausrufung der Republik durch Scheidemann, Friedrich Ebert (SPD) wird Reichskanzler. 10. Nov. 1918 "Rat der Volksbeauftragten" (SPD und USPD) versucht, die Regierungsgewalt neu zu organisieren, daneben Vollzugsrat der Arbeiter- und Soldatenräte. 11. Nov. 1918 Waffenstillstand auf der Grundlage der "14 Punkte" Wilsons. 20 Das Kaiserreich in der Zeitkritik Im Jahre 1917, als sich die deutsche Niederlage immer deutlicher als unabwendbar abzeichnete, publizierte der Soziologe Max Weber in der alten "Frankfurter Zeitung" eine aktuell-politische Artikelserie, die im Mai 1918 überarbeitet unter dem Titel "Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland" als Broschüre erschien. Obwohl - wie das Titelwort "neugeordnet" signalisiert - primär an der künftigen Neugestaltung der Verfassungsverhältnisse in einem Nachkriegsdeutschland interessiert, geht Max Weber mit den bestehenden deutschen Verfassungszuständen, deren tödliche Krise für ihn durch den Weltkrieg unabweislich offenbar geworden war, hart ins Gericht. Auf die Frage "Was war Bismarcks Erbe?" gibt Max Weber eine ziemlich vernichtende Antwort: "Er hinterließ eine Nation ohne alle und jede politische Erziehung, tief unter dem Niveau, welches sie in dieser Hinsicht zwanzig Jahre vorher bereits erreicht hatte. Und vor allem eine Nation ohne allen und jeden politischen Willen, gewohnt, dass der große Staatsmann an ihrer Spitze für sie die Politik schon besorgen werde. Und ferner, als Folge der missbräuchlichen Benutzung des monarchischen Gefühls als Deckschild eigener Machtinteressen im politischen Parteikampf, eine Nation, daran gewöhnt, unter der Firma der monarchischen Regierung` fatalistisch über sich ergehen zu lassen, was man über sie beschloss, ohne Kritik an der praktischen Qualifikation derjenigen, welche sich nunmehr auf Bismarcks leergelassenen Sessel niederließen und mit erstaunlicher Unbefangenheit die Zügel der Regierung in die Hand nahmen. An diesem Punkte lag der bei weitem schwerste Schaden. Eine politische Tradition dagegen hinterließ der große Staatsmann überhaupt nicht. Innerlich selbständige Köpfe und vollends Charaktere hatte er weder herangezogen noch auch nur ertragen. Und der Unstern der Nation hatte überdies gewollt, dass er neben seinem rasenden Argwohn auf alle Persönlichkeiten, die ihm irgendwie als denkbare Nachfolger verdächtig waren, auch noch einen Sohn besaß, dessen wahrlich bescheidene staatsmännische Qualitäten er erstaunlich überschätzte, demgegenüber nun als ein rein negatives Ergebnis seines gewaltigen Prestiges: ein völlig machtloses Parlament. Er selbst hat sich bekanntlich dessen als eines Fehlers angeklagt, als er nicht mehr im Amt war und die Konsequenzen an seinem eigenen Schicksal erfahren hatte. Jene Machtlosigkeit bedeutete aber zugleich auch: ein Parlament mit tief herabgedrücktem geistigen Niveau. Zwar die naive moralisierende Legende unserer unpolitischen Literaten denkt sich die ursprüngliche Beziehung vielmehr gerade umgekehrt: weil das Niveau des Parlamentslebens niedrig gewesen und geblieben sei, deshalb sei es, und zwar verdientermaßen, machtlos geblieben. Höchste einfache Tatsachen und Erwägungen zeigen aber den wirklichen Sachverhalt, der sich übrigens für jeden nüchtern Denkenden von selbst versteht. Denn darauf, ob große Probleme in einem Parlament nicht nur beredet, sondern maßgeblich entschieden werden, ob also etwas und wie viel darauf ankommt, was im Parlament geschieht, oder ob es nur der widerwillig geduldete Bewilligungsapparat einer herrschenden Bürokratie ist, stellt sich die Höhe oder Tiefe seines Niveaus ein." (Politische Schriften, S. 319-320) (Seite 20: Die Kaiserproklamation im Schloss von Versailles am 18. Januar 1871. Das Gemälde des Berliner Hofmalers Anton von Werner zeigt links neben dem Kaiser den Kronprinzen und späteren Kaiser Friedrich III.; vor den Stufen von Bismarck und der preußische Generalstabschef von Moltke inmitten der siegreichen deutschen Regimenter aus dem Frankreichfeldzug, unter denen sich auch der spätere Reichspräsident Paul von Hindenburg als junger Leutnant befand.) 21 Der Soziologie Max Weber (1864-1920) Der Politiker Friedrich Naumann (1860-1919) Um das Gewicht dieser Sätze richtig ermessen zu können, muss man wissen, dass Max Weber durchaus kein prinzipieller Gegner des Deutschen Reiches von 1870 gewesen ist; im Gegenteil! In seiner Freiburger Antrittsvorlesung "Der Nationalstaat und die Volkswirtschaftslehre" (1895) hatte er die imperialistische Expansionspolitik des Deutschen Reiches nicht nur vehement verteidigt, sondern deren Notwendigkeit für die weitere Entwicklung Deutschlands als Nationalstaat im Konzert der damaligen (europäischen) Großmächte nachdrücklich gefordert, besonders in jenem vielzitierten Satz: "Wir müssen begreifen, dass die Einigung Deutschlands ein Jugendstreich war, den die Nation auf ihre alten Tage beging und seiner Kostspieligkeit halber besser unterlassen hätte, wenn sie der Abschluss und nicht der Ausgangspunkt einer deutschen Weltmachtpolitik sein sollte." (Politische Schriften, S. 23) Ganz ähnlich argumentierte auch Ernst Troeltsch etwa zur gleichen Zeit. Troeltsch, protestantischer Theologe und zugleich auch Soziologe, war zu Beginn des Ersten Weltkrieges entschiedener Anhänger der offensiven deutschen "Ideen von 1914", die bewusst gegen die revolutionären "Ideen von 1789" konzipiert worden waren, und ihrer extrem chauvinistischen Kriegszielpolitik gewesen. Nach Kriegsende kommentiert er das politische Geschehen in Deutschland beim revolutionären Übergang von der Monarchie zur Republik in seinen tagespolitischen "Spektator-Briefen" (1918-1922). Dort heißt es mit Bezug auf die negativen Vorbelastungen der neuen Republik durch das vorangehende Kaiserreich: 22 "Das Ende ist da, der Schleier des vierjährigen Geheimnisses ist gelüftet. Es ist ein Ende mit Schrecken. . . Der Zusammenbruch . . . Deutschlands ist heute vollendete Tatsache. Aus dem militärischen Zusammenbruch der Front und der Bundesgenossen ergab sich der Zusammenbruch auch des längst unterhöhlten politischen Systems. Niederlage und Revolution sind auch unser Schicksal geworden . . . Nachdem unsere herrschenden Schichten es verschmäht hatten, den unvermeidlichen Folgen eines radikalisierenden Massenkrieges durch demokratische Reformen rechtzeitig vorzubeugen und auf der Höhe der militärischen Siege einen Frieden großer Mäßigung zu schließen, war wenig Hoffnung mehr . . . Im Augenblick kann die Klarheit, die wir gewinnen müssen, nur darin bestehen, dass wir uns klar werden über dasjenige, was unter allen Umständen und bei allen kommenden Zukunftsmöglichkeiten erledigt und zu Ende ist. Das aber ist der Militarismus, der Aufbau des Staates und der Gesellschaft auf der bisherigen preußischen Militärverfassung und dem entsprechenden Geiste . . . Der deutsche Militarismus war . . . eine politische Institution, ein entscheidendes Element der Staatsverfassung, und er war dies, weil er zugleich das Wesen der deutschen herrschenden Gesellschaft ausmachte. Er war der Charakter der preußischdeutschen Reichsverfassung und die besondere Eigentümlichkeit der deutschen Klassenherrschaft . . . Politisch war das preußisch-deutsche Reich ein völlig dualistisches Gebilde, das einerseits auf der vom Parlament lediglich kontrollierten zivilen Regierung des Bundesrates und der Reichsleitung, anderseits auf der unmittelbaren und unbedingten Militärgewalt des preußischen Königs und dem hiermit eng verbundenen politischen Willen des Generalstabs beruhte. Jeder dieser beiden Teile hat seine eigene Politik gemacht. Eine Vermittlung gab es nur in der Person des Kaisers, dessen schwierige und wichtige Aufgabe die Ausgleichung zwischen diesen beiden politischen Mächten war oder hätte sein müssen . . . Durch den Reichskanzler ging der Riss mitten hindurch; er konnte überhaupt nur Politik machen, wenn er durch die Person des Kaisers mit dem Militär und mit der preußischen Herrengesellschaft einen Ausgleich finden konnte. Diese Sonderstellung des Militärs aber ihrerseits war nur möglich auf G rund der alten preußischen sozialen Überlieferung, der gemäß der kleine Grundadel die militärische und bürokratische Ämterpfründe zu seiner Verfügung hielt und gleichzeitig in seiner Gutsherrschaft die Eigenschaften eines starken, selbstbewussten und klugen Herrensinnes erwarb und betätigte. Diese Grundsätze gingen durch die Erziehung des Offiziers und Reserveoffiziers sowie durch das gesellschaftliche Übergewicht des Militärs in jeden Verkehr der höheren Klassen auf das gesamte Bürgertum mit geringen Ausnahmen über. Der Geschichtsunterricht der Schulen wurde in diesem Sinne geleitet. Die satisfaktionsfähige Weltanschauung zog das Studententum in diese Ideenwelt hinein und wurde gesellschaftlich allmächtig, Voraussetzung jeder Karriere und Maßstab aller sozialen Gliederungen. Und um die Herrschaft vollständig zu machen, hat sich auch noch der Geist der neuen Großindustrie und Hochfinanz auf diese Seite geschlagen, Geschäft und Beziehungen auf den Fuß engster Gemeinschaft mit dieser Schicht gestellt, durch Grundbesitz und vornehmen Militärdienst nobilitiert, Demokratie und Sozialismus im Bund mit diesen Mächten faktisch und moralisch niedergehalten. Interessant ist insbesondere, dass auch die Kirche, vor allem die protestantische, sich ganz auf den Boden dieser Militär- und Gesellschaftsauffassung stellte: Demokratie, Sozialismus, Pazifismus, Volksstaat usw. waren auch für sie unanständige, plebejische Begriffe einer unbotmäßigen Masse. Jeder von uns weiß das und hat es in irgendeiner Weise am eigenen Leibe verspürt, wenn auch nur wenige sich Tragweite und Bedeutung dieses Sachverhaltes klargemacht haben, da das System in der Verbindung mit einem sehr pflichttreuen und sorgsamen Beamtentum ja unleugbar seine überaus glänzenden und tüchtigen Seiten hatte." (SpektatorBriefe, S. 1-6) 23 Eine Kleinstadt im wilhelminischen Deutschland erwartet den Besuch des Kaisers. In ehrwürdiger Haltung harren die städtischen Honoratioren neben dem Standortkommandanten und seinem Adjutanten, den Vertretern der Geistlichkeit und einer Abordnung von Ehrenjungfrauen des hohen Besuchs. Wir wollen noch eine dritte Stimme hören, die sich - auch aus dem bürgerlichen Lager stammend - schon sehr früh, d. h. noch vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges, bewusst auf: den Standpunkt der westlichen, vor allem französischen Demokratie stellte und von dort her die verfassungspolitischen und auch gesellschaftlichkulturellen Verhältnisse in Deutschland einer scharfen, z. T. satirischen Kritik unterzog: Heinrich Mann, den Autor des Romans "Der Untertan", der ursprünglich den bezeichnenden Untertitel Geschichte der öffentlichen Seele unter Wilhelm II." tragen sollte. In seinem Essay "Kaiserreich und Republik" (1919) schreibt H. Mann kritisch über das untergegangene Kaiserreich: "Das Deutsche Reich von 1871 war, wie es nun einmal ward, eine unwesentliche Schöpfung der Deutschen. An seiner Errichtung waren nicht alle ihre Fähigkeiten beteiligt, und ihre besten waren weniger vertreten als ihre nicht einmal guten. Die Deutschen wohnten in diesem Reich nie ganz; ein wichtiger Teil ihres Wesens blieb draußen. Das Deutsche Reich von 1871 musste zusammenbrechen, aus diesem tiefsten Grunde: weil es nicht ganz deutsch war. Aber sein Sturz begräbt nur eine fragwürdige Abart des Deutschen, nicht das Deutschtum." (Essays, S. 392) 24 Betroffen durch die letztlich - bei allen argumentativen Unterschieden - in dieselbe Richtung zielende Kritik an den Verhältnissen im Deutschen Kaiserreich durch M. Weber, E. Troeltsch und H. Mann wird man zunächst fragen müssen, ob diese kritischen und polemischen Stellungnahmen überhaupt repräsentativ und sachlich zutreffend waren und ob sie eine berechtigte) Einschätzung der politischen Gesamtrealität des Kaiserreiches bieten. Darauf ist zu antworten: Sicher nicht im allgemeinen; wohl aber - und das ist der Grund dafür, diese Autoren hier zu Wort kommen zu lassen - im Hinblick auf die oben erwähnten und vermuteten negativen Vorprägungen und Vorbelastungen der Weimarer Republik durch die Epoche des Kaiserreichs. Gleichwohl wird es nötig sein, diese kritische Beurteilung in einzelnen Bereichen der politischen Wirklichkeit jener Zeit genauer zu prüfen und im einzelnen zu belegen. Dazu wenden wir uns zunächst den Strukturen des politischen Systems jener Epoche zu. Der Kaiser als oberster Kriegsherr: Kaiser Wilhelm II. nimmt nach der Frühjahrsparade 1912 in Potsdam militärische Meldungen entgegen. 25 Das politische System 1. Gesamtcharakter des Verfassungssystems Der zitierte Text von M. Weber enthält u. a: einen deutlichen Vorwurf in die Richtung, dass das von Bismarck geschaffene Verfassungssystem, das Institutionengefüge und die dadurch maßgeblich bestimmte Machtverteilung, schließlich und vor allem die eigentümliche Handhabung der politischen Macht durch den ersten Reichskanzler der Demokratisierung und Parlamentarisierung 'des Deutschen Reiches im Sinne der westlichen Entwicklung nicht nur nicht förderlich, sondern im Gegenteil entschieden abträglich gewesen seien. Dieser Vorwurf, den wir zum Leitfaden unserer Darstellung des politischen Systems des Kaiserreichs machen wollen, mag auf den ersten Blick überraschen - vor allem wenn man sich vor Augen hält; dass die Reichsverfassung von 1871 im Reichstag, ein Parlament vorsah, das nach dem fortschrittlichsten Wahlrecht der damaligen Zeit direkt vom Volke gewählt wurde und insofern eine fraglos demokratische Legitimationsbasis besaß. Zudem hatte eine Pluralität politischer Parteien, wie sie sich seit der 48er Revolution in Deutschland gebildet und danach vorwiegend in den Einzelstaaten fortentwickelt hatten; im Reichstag ihr politisch-parlamentarisches Aktionsfeld gefunden. So zutreffend diese Einzelbeobachtungen auch sein mögen, sie übersehen indes die reale politische Machtverteilung im Bismarckschen 'System, und nur von dem gesamten Geflecht der politischen Machtbeziehungen her kann man die einzelnen Elemente in ihrer verfassungsrechtlichen Position und verfassungspolitischen Funktion. und Wirkung begreifen (vgl. Dok. 1): Die Gesamteinschätzung des Bismarckschen Verfassungssystems ist (auch gerade heute) nicht leicht; so kann es nicht verwundern, dass seine Beurteilung unter Historikern, Politikwissenschaftlern und Verfassungsgeschichtlern bis heute eher umstritten ist: - die einen sehen in ihm die "stilgerechte Lösung der deutschen Verfassungsfrage" (E. R. Huber) aus den Bedingungen des 19. Jahrhunderts; - die anderen sprechen von ihm als einem "zeitwidrigen monarchischen Semiabsolutismus" (K D. Bracher); , - oder einer Form des "Bonapartismus mit seiner auch in Deutschland vorhandenen eigenartigen Mischung von charismatischen, plebiszitären und traditionalistischen Elementen" (H. U. Wehler). Es ist nicht zu leugnen, dass unterschiedliche politische Optionen der Interpreten diese verschiedenen Stellungnahmen stark beeinflusst haben. Mindestens so wichtig ist die Tatsache, dass diese Urteile von unterschiedlichen Standpunkten und Perspektiven im Rahmen der deutschen Verfassungsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts abhängen. Schließlich kann die unterschiedliche Bewertung des Kaiserreichs auch dadurch mitverursacht sein, dass der eine Urteilende stärker die normative Verfassungsordnung der Gründung mit ihren noch unerschöpften (auch positiven) Entwicklungsmöglichkeiten, der andere stärker die spätereVerfassungsrealität mit ihren Enttäuschungen, Restriktionen und Blockierungen im Blick hatte. 26 27 In jedem Fall ist es geboten, die Richtigkeit derartiger Urteile sorgfältig durch` eine Strukturanalyse des Bismarckschen Verfassungssystems zu überprüfen. Eine solche Analyse wird einerseits das (normative) Verfassungsmodell, sodann natürlich auch die Verfassungsrealität und deren Entwicklung berücksichtigen müssen; im Hinblick auf letztere wird _man mithin die gesamte Epoche von der Gründung (1871) bis zum Untergang (19 f 8) des Deutschen Reiches hinsichtlich der wichtigsten Etappen (von der Gründung bis zur Entlassung Bismarcks 1871-o1890), vom Beginn des "persönlichen Regiments" Wilhelm II. ,bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges (1890-1914) und vom Beginn des Krieges bis zu seinem Ende (1914-1918) seiner Entwicklung in die Betrachtung einbeziehen müssen, Das Deutsche Reich von 1871 war nach der Präambel seiner Verfassung ein von den deutschen Fürsten und Freien Städten geschlossener "ewiger Bund zum Schutz des Bundesgebietes und des" innerhalb dieses gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes", mithin ein Bundesstaat, dessen Doppelstruktur der "Einheit in der Vielfalt" auf Bundesebene/Reichsebene durch zwei Institutionen "Bundesrat" und "Reichstag" - repräsentiert werden sollte übrigens durchaus analog zur heutigen Bundesrepublik. Die Verfassung des Deutschen Reiches selbst war Ergebnis einer doppelten Vereinbarung zwischen den Regierungen der beteiligten deutschen Einzelstaaten mit Zustimmung der betreffenden Landtage, zum anderen eines Verfassungsgesetzes zwischen der Gesamtheit der Regierungen einerseits und dem vom Volk direkt gewählten Reichstag andererseits. Verfassungsrechtlich war der "Bundesrat" das höchste Reichsorgan, in dem Preußen aufgrund seiner Größe und seiner hegemonialen Stellung dominierte; denn in diesem Gremium, das organisatorisch einem "Gesandtenkongress" glich, waren die, einzelnen Länder entsprechend ihrer Größe mit unterschiedlichen Stimmenzahlen ausgestattet vertreten: Preußen 17; Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, die kleineren je 2 oder 1 = insgesamt 58 Stimmen (vgl. Art. 6 RV) Neben Kompetenzen in der Exekutive und auch in der Verfassungsgerichtsbarkeit hatte der Bundesrat vor allem Anteil an der Gesetzgebung, musste diese aber mit dem Reichstag teilen: "Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetz erforderlich und ausreichend." (Art. 5 RV). Die völkerrechtliche Vertretung des Deutschen Reiches oblag dem "Präsidium" des Bundes, das laut Verfassung (Art. 11) dem preußischen König zustand, "welcher den Namen Deutscher Kaiser` führt". Der Kaiser hatte zudem die Kompetenz, im Namen des Reiches - allerdings mit Zustimmung des Bundesrates - Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten einzugehen (Art. 11). Ihm stand ferner das Recht zu, den Bundesrat und den Reichstag "zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen" (Art. 12) sowie denReichskanzler, dem der Vorsitz des Bundesrates und die Leitung der Geschäfte zusteht, und die Reichsbeamten zu ernennen und zu entlassen (Art. 15 u. 18 RV). 28 Dem "Reichstag", der die Reichseinheit repräsentieren sollte, standen Kompetenzen in der Gesetzgebung und der Budgetbewilligung zu; seine Legislaturperiode dauerte drei Jahre, seine vorzeitige Auflösung auf Beschluss des Bundesrates mit Zustimmung des Kaisers war möglich (Art: 24 RV): Die Wahl zum Reichstag erfolgte nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht zunächst in 382 Einmannwahlkreisen (Art. 20 RV). Wahlberechtigt waren - wie überall damals - allerdings (noch) nur Männer (vgl. Dok. 2). Merkwürdigerweise gab es nach der Reichsverfassung weder den Begriff noch die Institution einer "Reichsregierung". Die Reichsleitung lag zunächst in der Hand des Reichskanzlers und seines Büros, der Reichskanzlei: Diese Verfassungsordnung entsprach hinsichtlich ihrer Machtund Kompetenzverteilung durchaus den zeitgenössischen Vorstellungen von "konstitutioneller Monarchie", wie sie sich in der verfassungstheoretischen Diskussion des 19. Jahrhunderts ausgebildet hatten: sie beließ dem Kaiser (als Präsidium des Bundes) in Zusammenwirken mit seinem Reichskanzler und dem Bundesrat (als Vertretung der beteiligten Einzelstaaten) die eigentliche Reichsleitung, während der Reichstag als gewählte Volksvertretung in seiner Mitwirkung am politischen Willensbildungs- - und Entscheidungsprozeß auf Gesetzgebungs- und BudgetKompetenzen beschränkt war und keinen Einfluss auf die Berufung oder Abberufung des Reichskanzlers besaß. D.h., die Reichsverfassung sah zwar einen traditionellen Parlamentarismus, aber kein parlamentarisches Regierungssystem vor. Erwähnenswert bleibt noch, dass die Reichsverfassung als Organisationsstatut des Deutschen Reiches über keinen Grundrechtsteil verfügte (wie etwa die in mancher Hinsicht vorbildliche Paulskirchenverfassung von 1848). Diese Tatsache darf indes nicht dahin verstanden werden, dass das Deutsche Reich von 1871 kein Rechtsstaat gewesen sei, in dem staatliche Eingriffe in die Privatsphäre des Bürgers willkürlich erlaubt gewesen wären, im Gegenteil: rechtsstaatliche Grundsätze waren voll wirksam; Grundrechte gab es in den zeitgenössisch üblichen Fassungen in den einzelnen Landesverfassungen, so dass eine nochmalige Aufnahme in die Reichsverfassung nicht notwendig erschien. Mithin bot die Reichsverfassung vom Mai 1871 ein Gesamtbild, das durchaus den Standards der damaligen Verfassungsdiskussion und auch den Entwicklungstendenzen der deutschen Verfassungstradition entsprach. Unklar blieb jedoch, welche Entwicklungsrichtung diese Verfassung künftig nehmen würde. Es lagen durchaus verschiedene Möglichkeiten in ihr; so z. B. die Richtung auf ein parlamentarisches Regierungssystem britischer Prägung mit einer dem Parlament politisch verantwortlichen Regierung; oder aber die Richtung einer Verstärkung der absolutistischen oder autokratischen Elemente der Verfassung im Sinne älterer deutscher Verfassungstraditionen. Die Entscheidung über diese möglichen Alternativen bahnte sich bereits unmittelbar nach der Gründung des Deutschen Reiches durch die Politik des ersten Reichskanzlers Otto von Bismarck an. 29 2. Verfassungsentwicklung (1871-1918) In der Verfassungspraxis der nachfolgenden Jahre und Jahrzehnte (1871-1918) blieb die von der Verfassung so bestimmte Macht- und Kompetenzverteilung nicht unangetastet. Schon in der ersten Entwicklungsphase unter der starken Kanzlerschaft Bismarcks kam es zu entscheidenden Weichenstellungen in der Verfassungsentwicklung, die den künftigen Charakter des Deutschen Reiches durchgreifend bestimmten. Auf die (bisher schon beschriebenen) Institutionen des Reiches bezogen ist festzustellen: a) Reichsregierung Zunächst kam es sukzessive zur Ausbildung einer starken und entsprechend den Politikfeldern differenzierten Reichsleitung. Die Regierungspraxis hatte bald erkennen lassen, dass die dürftige vorgegebene organisatorische und bürokratische Ausstattung des Reichskanzlers (als des einzigen echten "Reichsministers" der Verfassung) völlig unzureichend und den wachsenden Anforderungen nicht angemessen war. Daher wurden Schritt für Schritt sog. "Reichsämter" gebildet: als erstes das "Auswärtige Amt", dann das "Reichsmarineamt", das "Reichseisenbahnamt", das "Reichspostamt", das "Reichsamt des Innern", das "Reichskolonialamt", das "Reichjustizamt", das "Reichsschatzamt" etc. An der Spitze dieser Reichsämter standen jeweils Staatssekretäre, die anfänglich strikt weisungsgebunden dem Reichskanzler unterstellt waren, die aber ab 1878 durch das sog. "Stellvertretergesetz" zunehmend in die Rolle von echten (d. h. eigenverantwortlichen) Ressortministern hineinwuchsen. Für ihr Ressort erhielten sie das Recht der Gegenzeichnung, das die Verfassung in Artikel 17 zunächst nur dem Reichskanzler gegenüber dem Kaiser eingeräumt hatte, und damit durchaus politische Verantwortung im Rahmen der gegebenen Verfassung. Neben dem Kanzler- und dem Ressortsprinzip entwickelte sich in der Reichsleitung zunächst (noch) kein Kabinetts- oder Kollegialprinzip. Erst 1914 wurde es Übung, dass sich die Leiter der Reichsämter unter der Führung des Kanzlers zu (Kabinetts) Sitzungen trafen; erst damit war die Ausbildung einer regelrechten (Reichs) Regierung, wie sie uns heute geläufig ist, abgeschlossen. Aus der konstitutionell-monarchischen Struktur der Machtverteilung im Deutschen Reich folgte konsequent auch noch die Tatsache, dass der Reichskanzler und die Leiter der Reichsämter nicht zugleich Mitglieder des Reichstages und somit keine Parlamentarier (mehr) waren. Zwar schrieb die Verfassung nicht ausdrücklich diese "Inkompatibilität" vor; sie folgte aber sachlogisch aus der Situation und aus Art. 9 RV, der bestimmte: "Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein." Insofern nämlich der Kanzler und auch die Staatssekretäre der Reichsämter in aller Regel zugleich (als Mitglieder der preußischen Regierung) preußische Bundesratsbevollmächtigte waren, unterlagen sie dieser Inkompatibilitätsbestimmung der Verfassung. Es gab nur seltene Ausnahmen von dieser Regel bis zum Ende des Reiches; das bedeutete auch, dass für die Machtstellung des 30 Kanzlers (und analog auch seiner Ressortleiter) die Mitgliedschaft im Bundesrat (über die preußische Bundesratsbevollmächtigung) wichtiger war als die Mitgliedschaft als Parlamentarier im damaligen Reichstag, was ein deutliches Licht auf die Machtverteilung zwischen diesen Institutionen wirft. 31 Von außerordentlicher Bedeutung war im Bereich der Regierungsorganisation schließlich noch der interessante, eben schon angedeutete Tatbestand, dass sich zwischen der Führung der Reichsämter und der preußischen Regierung in der Regel eine enge personelle Verflechtung herausbildete. So beruhte die Machtstellung des Reichskanzlers - wie die Erfahrung bald lehrte - durchaus auf der Verbindung dieses Reichsamtes mit dem des preußischen Ministerpräsidenten und/oder Außenministers. Das gilt gerade auch für Bismarck selbst, der nur zwischendurch für ganz kurze Zeit (1872/73) einmal auf das Amt des preußischen Ministerpräsidenten (er blieb indes preußischer Außenminister, um die preußischen Stimmen im Bundesrat führen zu können) verzichtete, und sogleich die negativen Folgen dessen für seine allgemeine Machtstellung erfahren musste. Analoges galt auch für die Leiter der Reichsämter. Diese Personalunion zwischen den Leitern der Reichsämter und der preußischen Regierung wurde meist auf die Weise hergestellt, dass die Staatssekretäre des Reiches `nachträglich Mitglieder der preußischen Regierung wurden, nicht umgekehrt. Diese Reihung lässt erkennen, dass z. B. Bismarck dabei mindestens so stark im Auge hatte, den preußischen Partikularismus gegenüber der Reichspolitik zu mildern, als die (ohnehin gegebene) Vorrangstellung Preußens im Reich (noch) auszubauen: Die soeben skizzierte allmähliche Ausbildung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Reichsregierung und -verwaltung ist durchaus als Reflex einer Vereinheitlichung (Unitarisierung) der Lebensverhältnisse im Deutschen Reich seit der Gründung anzusehen - ein Prozess übrigens, der sich durch die ökonomischen und sozialen Strukturwandlungen irreversibel angebahnt hatte. Besonders markante Momente dieses Vereinheitlichungsprozesses stellen - neben einer wachsenden Reichsgesetzgebung einmal die verschiedenen reichseinheitlichen Rechtskodifikationen sowie zum anderen die Entwicklung eines einheitlichen Systems der Daseinsvorsorge und -fürsorge im Rahmen der Sozialpolitik dar. "Seit 1869 gab es für das Reich ein einheitliches Wechsel- und Handelsrecht und ein Bundesoberhandelsgericht in Leipzig, seit 1870 auch ein gemeinsames Strafgesetzbuch, seit 1879 ferner eine einheitliche Gerichtsverfassung, die im Reichsgericht ihre höchste Spitze fand, und einheitliche Zivil- und Strafprozessordnungen, seit 1900 endlich ein gemeinsames Bürgerliches Gesetzbuch." (Fr. Hartung). Auch die Sozialpolitik, die Bismarck 1881 "gleichsam als wohlfahrtsstaatlichen Kontrapunkt ' zur, polizeistaatlichen Unterdrückung" der Sozialisten ins Leben gerufen hatte (V. Hentschel), wirkte unitarisierend, die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Deutschen Reich befördernd. b) Wechselspiel Regierung-Reichstag Bemerkenswert ist demgegenüber, dass in dem' für den Gesamtcharakter des politischen Systems so entscheidenden Wechselverhältnis Reichskanzler-Reichstag sowohl unter Bismarck als auch unter seinen Nachfolgern im Kanzleramt sich keine grundlegende Änderung in Richtung auf eine Vollparlamentarisierung = d. h. im Kern: auf Einführung der politischen Verantwortung des Kanzlers gegenüber dem Reichstag vollzogen hat. Eher im Gegenteil: bis 1890 ist die Bemühung Bismarcks 32 durchaus klar erkennbar, die verfassungsmäßige Mitwirkung des Reichstags an der Gesetzgebung und de Budgetbewilligung möglichst gering zu halten und nicht zum Hebel für eine Parlamentarisierung des Reiches im` Sinne westlicher Vorbilder werden zulassen. Diesem Zweck diente Bismarcks Übung, sich für parlamentarische Durchsetzung seiner politischen Ziele möglichst der Unterstützung durch- wechselnde Mehrheiten zu versuchen (vgl. Dok. 7). 33 bis 1878 stützte er sich dabei vornehmlich auf die Nationalliberalen, die ihn auch bei der Reichseinigung unterstützt hatten;. -- danach in einer Ara neuorientierter Wirtschafts- und Zollpolitik auf die Konservativen, die sich Mitte der 70er Jahre neu formiert hatten; - seit Ende der 70er Jahre nahm dann das Zentrum eine Schlüsselposition im parlamentarischen Kräftespiel und Mehrheitsbildung ein. Da durch die außerparlamentarische Regelung der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers (gegenüber dem Kaiser) die Notwendigkeit einer stabilen parlamentarischen Mehrheitsbildung, nötigenfalls auf der Basisdauerhafter Parteienkoalitionen, nicht bestand, konnten die deutschen Parteien bis in den Weltkrieg hinein weitgehend auf die Einübung politischer Kompromißund Kooperationsbereitschaft mit anderen Parteien zugunsten weltanschaulicher Programmatik und/oder gruppenspezifischer Interessenvertretung verzichten. Dieser Mangel sollte sich später in der Weimarer Republik unter den neuen Rahmenbedingungen eines echten parlamentarischen Regierungssystems, in der die Regierungsbildung von dauerhaften Parteienkoalitionen abhängt, sehr negativ auswirken. Während des Kaiserreichs gab es eigentlich nur einen größeren Versuch, von dieser Technik der wechselnden Mehrheiten zur Unterstützung der Regierungspolitik abzugehen; gemeint ist der sog. "Billow-Block", den der Reichskanzler Fürst Billow Ende 1909 unternahm, um sich von Einfluss und Abhängigkeit durch das Zentrum loszumachen. Zu diesem Zwecke stellte die Regierung ein Programm auf, das sie mit einer festen Parteienkoalition aus Konservativen, Nationalliberalen und Linksliberalen verwirklichen wollte. Auf dieser Basis kam der sog. "Block" zustande, "die erste feste Verbindung zwischen der deutschen Reichsregierung und den Mehrheitsparteien des Reichstags. Von Dauer war sie freilich nicht," (Fr. Hartung). Im Zusammenhang mit dem Versuch einer Reichsfinanzreform scheiterte dieser `Versuch bereits 1909. Billow musste zurücktreten, und sein Nachfolger als Kanzler, Bethmann Hollweg, kehrte zu der Bismarckschen Übung zurück, seine Politik mit wechselnden Mehrheiten durchzusetzen, wobei ihm das Zentrum wegen seiner zentralen Position im Parteiensystem eine unentbehrliche Stütze war. Damit war zugleich auch die Chance, über feste Koalitionsbildung indirekt zu einer Parlamentarisierung des Reiches zu gelangen, vertan. Für den politischen Willensbildungsprozess wirkte sich auf die Dauer die Stagnation der Wahlrechtsentwicklung zunehmend bedenklich aus. Zwar verfügte das Kaiserreich (wie schon vorher der Norddeutsche Bund) mit dem absoluten (Männer) Mehrheitswahlrecht ohne Zensus über das seiner zeitfortschrittlichste Wahlrecht; diesem lag allerdings bis zum Ende des Kaiserreichs eine Wahlkreiseinteilung zugrunde, die sich auf eine Volkszählung von 1869 stützte. Die gewaltigen Bevölkerungswanderungen, -verschiebungen und -ballungen infolge der rapiden Industrialisierung und Verstädterung blieben unberücksichtigt, was zu einer extremen Ungerechtigkeit und Verzerrung des Stimmenwertes bei den Wahlen führte. Die vorwiegend agrarischen Gebiete des Ostens mit einer stagnierenden oder gar abnehmenden Bevölkerungszahl wurden dadurch gegenüber' den westlichen Industrieund Ballungsgebieten unverhältnismäßig bevorzugt. Benachteiligt war dadurch speziell die Sozialdemokratische Partei, die naturgemäß ihre Anhängerschaft in den 34 industriellen städtischen Großräumen etwa des Ruhrgebietes - hatte. Gerade die Furcht vor einem zu raschen Anwachsen der Stimmen und Mandatszahlen der Sozialdemokratie bewirkte bei den bürgerlichen Parteien das hartnäckige Festhalten an dieser längst überholten und jetzt, die politische Repräsentation verzerrenden Wahlkreiseinteilung. Diese exemplarischen Hinweise mögen genügen, um die Tendenz zu belegen, dass die Verfassungsentwicklung des Kaiserreichs bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges günstigstenfalls als ambivalent beschrieben werden kann. Die in der Verfassungskonstruktion Bismarcks liegenden Möglichkeiten zu einer parlamentarischen Entwicklung und damit zu einem kontinuierlichen Übergang zur parlamentarischen Demokratie westlicher Prägung wurden auf, jeden Fall nicht genutzt. Dass dem so war und dass dem eigentlich kaum anders sein. konnte - unter den politischen und auch gesellschaftlichen Bedingungen der Epoche soll jetzt durch die Einbeziehung und nähere Charakterisierung der wichtigsten politischen Kräfte im Deutschen Reich belegt werden. Die politischen Kräfte Wenden wir uns nach diesem Blick auf die institutionellen Strukturen des politischen Systems und seiner Entwicklungen nun den politischen Kräften zu, die das Deutsche Reich von Beginn an maßgeblich bestimmten oder gar beherrschten. Aus heutiger Sicht würde man bei dieser Frage spontan und ohne Zögern an die politischen Parteien als an die wichtigsten Träger politischer Willens- und Entscheidungsbildung denken; erst danach an Verbände, Bürokratie und Militär. Für das Bismarckreich wird man von den damals geltenden Gegebenheiten und Bedingungen der politischen. und gesellschaftlichen Machtverteilung: her eine eindeutig andere Dominanz und entsprechende Reihenfolge setzen müssen. Keineswegs kann man für jene Epoche (bereits) den politischen Parteien, deren Konstituierung auf Reichsebene sich- ja eben erst gleichzeitig mit der Reichsgründung vollzog, schon damals nach Stellung und Wirkung in Staat und Gesellschaft die erste Position unter den maßgeblichen politischen Kräften. zuweisen. Demgegenüber verdienen fürs erste Verwaltung und Beamtenschaft einerseits und Militär andererseits für jene Epoche eine entschieden höhere Einschätzung als die Parteien. Ihnen nachzuordnen wären wohl dann die einflussreichen Großorganisationen der Wirtschaft (Industrie wie Landwirtschaft) zur Interessenvertretung gegenüber dem Staat. Erst nach ihnen wird man die politischen Parteien einordnen können. Die Beamtenschaft Die tonangebende Bedeutung der Beamtenschaft im Bismarckreich hängt eng mit der Rolle derselben im Prozess der Entstehung und Ausbildung des modernen Staates in Preußen zusammen, zu dessen tragenden Säulen - neben dem Militär - diese Beamtenschaft schon im 18. Jahrhundert gehörte. Diese Stellung blieb auch durch 35 das 19. Jahrhundert im Ganzen unangefochten bestehen, wenn sich auch einige politische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen veränderten: Aber nicht nur in Preußen, sondern durchaus ähnlich auch in den meisten anderen deutschen Einzelstaaten wie Bayern, Württemberg, Sachsen etc. war im Zusammenhang mit der Herausbildung des modernen Staates die Beamtenschaft als Dienerkaste der Fürsten von außerordentlicher Bedeutung für die Organisation eines rationalen Verwaltungs-, Finanz- und Militärsystems gewesen. Schon früh in der Geschichte hatten sich in den deutschen Einzelstaaten international vergleichsweise hohe Ausbildungsstandards für diese Staatsdiener durchgesetzt: Studium der Rechts- und Staatswissenschaften an Akademien und/oder Universitäten mit zwei oder gar drei Examina als Abschluss galten ebenso als unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt in den Staatsdienst wie unbedingte Treue und Gehorsam gegenüber dem Monarchen und dem Staat, in dessen Dienst man stand. So wurde die Beamtenschaft sowohl durch die Funktionen im Staat als auch durch ihre moralischen Einstellungen gegenüber der Herrschaft zum wohl wichtigsten Stabilisierungsfaktor der jeweiligen monarchisch-absolutistischen oder (später) monarchisch-konstitutionellen Herrschaft. Aufklärerisch liberalen Ideen und Bestrebungen war sie an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert - wie viele Beispiele (etwa der preußischen Reformer) belegen - durchaus aufgeschlossen und versuchte ihnen im Rahmen der bestehenden Herrschaftsordnung durch Reformen entsprechende Geltung zu verschaffen. Allerdings - und das ist für den eigentümlichen Charakter der Beamtenschaft im Bismarckreich von außerordentlicher Bedeutung - setzte nach 1848/49 zunächst in Preußen, dann auch in anderen Einzelstaaten und ab 1871 auch im Deutschen Reich eine Entwicklung ein, die die Beamtenschaft immer stärker politisch disziplinierte und so zu einem Hort des Konservatismus und zu einem entsprechend willfährigen Instrument der politischen Führung werden ließ. Dies sicherzustellen dienten vor allem zwei Kontrollmechanismen: die Regulierung der Ausbildung sowie die der Herkunft der Beamten. Gymnasium, Universität, dazu die wichtigen studentischen Verbindungen und Corps bedeuteten eine system- und autoritätsorientierte Sozialisation in den staatlicherseits erwünschten Tugenden und Einstellungen der Beamtenanwärter, wie sie H. Mann in satirischer Überzeichnung, aber gleichwohl treffend in seinem Roman "Der Untertan" dargestellt hat. Für die soziale, Stellung der so gebildeten Staatsdienerschaft war wichtig, dass diese Sozialisation mit ihren Mustern und Werten in der Gesellschaft allgemein höchste Anerkennung als Leitbild fand. Was die Herkunft betraf, so verlangten zwar die offiziellen Regularien über die Beamtenanstellung eine strikte Auswahl rein nach den fachlichen Qualifikationen der Bewerber. So hieß es z. B. in Art. 4 der preußischen Verfassung von 1850: "Die öffentlichen Ämter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten, gleich zugänglich." In der Praxis gerieten jedoch diese Grundsätze zu leicht ins Hintertreffen. So suchte man bei der Besetzung von Beamtenstellen in den Reichsbehörden durchweg einen landsmannschaftlichen Proporz durchzuhalten; das bedeutete natürlich - allein aufgrund der gegebenen Größenverhältnisse eine starke Dominanz des preußischen Elements in der 36 Reichsbeamtenschaft: Politisch wurde das liberale und fortschrittliche Element unter den Beamten immer weiter zurückgedrängt; nur wer die Gewähr einer streng konservativen Haltung und Einstellung bot, konnte auf Karriere hoffen. Damit war dafür Sorge getragen, dass sozialdemokratisch orientierte Personen nicht die geringste Chance hatten, in den Staatsdienst aufgenommen zu werden. Durch die Eigentümlichkeiten der Laufbahn mit ihrer oft extrem langen Wartezeit vor der endgültigen festen Anstellung, die im Grunde nur vermögende Personen heil überstehen konnten, war zudem gesichert, dass sich die Beamtenschaft nur aus den oberen (und das bedeutete zugleich: systemtreuen) gesellschaftlichen Schichten rekrutieren konnte. Vor allem der Adel war in den höheren Rängen extrem überrepräsentierte bis in die Ränge der Landräte dominierten Adelige. Speziell der diplomatische Dienst war eine Domäne des (hohen und mittleren) Adels; Bürgerliche hatten hier kaum eine ernsthafte Chance. "Die strengen Aufnahmebedingungen, . . . könnten zu der Annahme verleiten, dass fachliche Eignung das einzige Kriterium war. Davon kann jedoch keine Rede sein. Im Gegensatz zum britischen Auswahlsystem beruhte das preußische und damit auch das des Reiches nicht auf offenem Wettbewerb. Die Regierung machte ausgiebig von ihrem Recht gebrauch, qualifizierte Kandidaten aus politischen oder anderen Gründen abzulehnen. Konservative mögen sich gern auf Hegels Wort berufen haben, dass das preußische System jedem Bürger die Möglichkeit, sich dem allgemeinen Stande zu widmen, garantiere, aber in der Praxis wurden mehr als die Hälfte dieser Bürger aus Gründen, die nichts mit ihrer Befähigung zu tun hatten, ausgeschlossen." (John C. G. Röhl, Beamtenpolitik im Wilhelminischen Deutschland, in: M. Stürmer (Hrsg.): Das Kaiserliche Deutschland, 1970, S. 293). In diesem Zusammenhang war auch die Konfessionszugehörigkeit wichtig. Das protestantische Element war stark bevorzugt, weil es als absolut kaisertreu und zuverlässig galt; seit dem Kulturkampf waren die Katholiken eher kritisch zu sehen. Hinzu kam, dass sich das katholische Bildungsdefizit nachteilig auswirkte, so dass Katholiken nur in Ausnahmefällen in dem höheren Beamtendienst des Reiches oder (erst recht) Preußens zu finden waren: Ein extremes, aber tendenziell nicht untypisches Beispiel war das preußische Innenministerium, in dem es im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts nur einen Katholiken gab - als Hausboten! Noch schwieriger war es trotz bester fachlicher Qualifikation für ungetaufte Juden, im Staatsdienst unterzukommen und Karriere zu machen. Selbst -getauften Juden gegenüber bestanden in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung die größten Vorbehalte. Der latente Antisemitismus der deutschen Gesellschaft um 1900 wurde hier deutlich. Was für die allgemeine Beamtenschaft galt, traf für die Justizverwaltung -- die Richterschaft - in einem noch höheren Maße zu. Durch Sozialisation und Ausbildung war sie noch strenger auf die konservativen Werte des Bismarckreiches verpflichtet. Wenn: man bedenkt, dass zahlreiche Beamte und Richter, die im Kaiserreich unter den geschilderten Bedingungen ihre Sozialisation und Ausbildung durchgemacht bzw. erhalten hatten, nach dem Systemwechsel 1918/19 in der Weimarer Republik ihren Dienst weiter versahen, kann es einen nicht verwundern, dass die Loyalität dieser Kreise gegenüber der für sie fremden und befremdlichen, im Grunde ihres 37 Herzens verhassten und abzulehnenden Demokratie und den neuen politischen und gesellschaftlichen Machtverhältnissen nur schwach ausgebildet war. Die vielfach belegten Beispiele einer "auf dem rechten Auge blinden" Klassenjustiz sind dafür nur ein markantes Indiz, ,das nachdrücklich belegt, unter welcher schweren Hypothek die Weimarer Republik in dieser Hinsicht zu leben hatte. 38 Das Militär Dass dem Militär im preußisch-deutschen Reich eine mehr als nur dienende, sondern deutlich bestimmende Rolle zukam, geht schon aus der verfassungsrechtlichen Stellung hervor, die dem Militär eingeräumt worden war. In einem umfangreichen Abschnitt der Verfassung (Art. 57-68) wird unter der Überschrift "Reichskriegs-Wesen" die Heeresverfassung als ein zentraler Bestandteil der Reichsverfassung I normiert und dabei die unmittelbare Unterstellung des Militärs unter den Kaiser besonders betont. Aus der Entstehungsgeschichte der Verfassung weiß man, dass dieser Regelung gerade auch aus preußischer Perspektive -eine ganz besondere Bedeutung beizumessen ist. "Ursprüngliche Absicht der Reichsverfassung" war nach Bismarcks eigener Aussage, "den Kaiser in den Bestimmungen über die Stärke der Armee . . . frei und unabhängig von Beschlüssen des- Reichstags hinzustellen." Konkret bedeutete dies, dass die "Anordnungen des Kaisers in Kommandosachen von der ministeriellen Gegenzeichnung" und damit der parlamentarischen Verantwortung freigestellt werden sollten (H. U. Wehler, Das Deutsche Kaiserreich 1871-1918, 1973, S. 151). Die Festlegung der Präsenzstärke der Armee, wie sie- u, a. mit dem "Septemnat" von 1874 - versucht wurde, bedeutete letztlich verfassungsrechtlich den "Vorbehalt des Absolutismus gegen das parlamentarische System in militärischen Angelegenheiten" (nach Wehler, a. a. 0., S. 150). Damit dürfte die spezifische Problematik deutlich geworden sein: sie lag nicht in der Tatsache, dass das Deutsche Reich im Zeitalter des Imperialismus wie auch die anderen nationalen Staaten Europas ein starkes Heer besaß; dies lag durchaus im Verhalten der damaligen Staaten und in der Richtung ihrer Interessen. Problematisch war vielmehr die unzureichende verfassungsrechtliche Einbindung der Armee und des Militärs, ihre fehlende deutliche Unterordnung unter die politische Führung. Zwar hat Bismarck selbst während seiner Regierungszeit dem Militär eine eigenständige Rolle in der Politik zu - verwehren gewusst. Nach Bismarcks Entlassung (1890) wird dies jedoch anders. Ansatzpunkt dafür wird die bereits aus der preußischen Verfassungsentwicklung bekannte Unterscheidung zwischen den (durch ministerielle Gegenzeichnungspflicht ausgezeichneten) Regierungsakten und den (der ministeriellen Gegenzeichnungspflicht enthobenen) Kommandosachen, die dem König bzw. Kaiser allein zustanden. Dieser Differenzierung, die im preußischen Verfassungskonflikt der 60er Jahre eine große Rolle gespielt hatte, entsprach auf der organisatorisch-instutionellen Ebene die Unterscheidung zwischen dem (dem Parlament politisch verantwortlichen) Kriegsminister, dem die Militärverwaltung unterstand, dem Kriegskabinett und dem Obersten Generalstab, die beide - allein dem König bzw. Kaiser verantwortlich - für die militärischen Kommandosachen zuständig waren. Da es sich weder beim Kriegsminister noch bei dem Kriegskabinett oder Obersten Generalstab um eine Institution des Deutschen Reiches handelte; bestand in diesen militärischen Bereichen keinerlei Mitsprachekompetenz des Reichskanzlers. Nach Bismarcks Entlassung gelang es den militärischen Führungskreisen, den Handlungsbereich des Kriegsministers wegen der lästigen parlamentarischen Verantwortlichkeit immer weiter einzuschränken, dafür den Handlungsspielraum des 39 Militärkabinetts und des Obersten Generalstabs, beide parlamentarisch unverantwortlich, weiter auszudehnen. Die damit gegebene Verschiebung der Gewichte zwischen der politischen und der militärischen Führung im Deutschen Reich sollte sich unter den schwachen Reichskanzlern der Wilhelminischen Ära immer bedenklicher auswirken. Der berühmte Schlieffen-Plan, der eine Zweifrontenstrategie nach Westen und Osten rein militärisch, d. h. ohne politische und diplomatische Rücksichten (etwa gegenüber der Neutralität Belgiens und deren Garantie durch England) versuchte, ist dafür ein besonders deutliches Beispiel. Von besonders gravierender Bedeutung war in diesem Zusammenhang, dass sich Kaiser Wilhelm II. in seiner Neigung zum "persönlichen Regiment" mehr und mehr unter. den unkontrollierbaren Einfluss der militärischen Führung begab, bis es im Ersten Weltkrieg dann mit einer gewissen Zwangsläufigkeit zu einer Militärdiktatur der Obersten Heeresleitung kam. Mit dieser Entwicklung ist einer der Aspekte des preußisch-deutschen Militarismus charakterisiert, den man als Dominanz militärischen Denkens über das politische Denken definieren kann. Damit war aber das militaristische Syndrom des Deutschen Reiches noch nicht in seiner ganzen Bedeutung angezeigt. Zu sprechen ist von einem "sozialen Militarismus", dessen Eigentümlichkeit darin bestand, dass das Militärische mit seinen Werten und Einstellungen die damalige deutsche Gesellschaft in einem durchdringenden Maße bestimmte. 40 Die vorherrschende Leitfigur des "Reserveoffiziers" ist hierfür besonders charakteristisch sowie die damit zusammenhängende Neigung bürgerlicher Kreise, bei allen möglichen und unmöglichen gesellschaftlichen Anlässen und Gelegenheiten in Uniform und mit Schleppsäbel zu erscheinen, und durch diesen Aufzug, dem Militärischen zu huldigen. Diese wohl mehr unbewusste als bewusste, gleichwohl eingeübte Verhaltensweise bürgerlicher Kreise der deutschen Gesellschaft vor 1914 signalisiert aufs anschaulichste, dass die militärische Dienstzeit (Wehrpflicht) für viele eine folgenreiche Erziehungsepoche war, in der politisch-militärische Werteinstellungen und Verhaltensweisen vermittelt und eingeübt wurden, die auch für. das spätere zivile Leben dieser Bürger von maßgeblicher und prägender Bedeutung bleiben sollten. Schließlich darf bei der versuchten Einschätzung des Militärs und des Militärischen in der deutschen Vorkriegsgesellschaft die Tatsache nicht übersehen werden, dass den führenden Kreisen die Armee stets auch als ein Disziplinierungsinstrument für potentiell innenpolitische Krisensituationen diente, wie sie in einem Zeitalter, wachsender sozialer Spannungen durch eine entstehende Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung durchaus vorstellbar waren (vgl. Dok. 3). Alle diese verschiedenen Aspekte des deutschen Militarismus des Kaiserreiches wurden wie in einem Brennspiegel konzentriert grell deutlich in der sog. "Zabern-Affäre" von 1913". Gemeint ist damit jener Vorgang in dem kleinen elsässischen Garnisonsstädtchen Zabern, in dem der noch nicht volljährige Infanterie-Leutnant Günter Freiherr von Forstnet seine Rekruten aufforderte, bei Händeln mit der Zivilbevölkerung während des Stadtausgangs zur Verteidigung von der Waffe Gebrauch zu machen, und noch eine Prämie von zehn Goldmark aussetzte; wenn dabei ein "Wackes" (Schimpfwort für Elsässer) niedergestochen würde, so mache das weiter nichts. Dieser Skandal, der - durch die örtliche Presse publiziert - im Elsaß und im ganzen Reich Empörung auslöste sowie die die Situation eher noch verschlimmernden Reaktionen der militärischen Führung brachten den Reichstag zum Eingreifen; die Affäre wurde zur parlamentarischen Auseinandersetzung über das Verhältnis der politischen und militärischen Gewalt im Reich. Der Reichskanzler Bethmann-Hollweg, der dafür eintrat, dass "der Rock des Königs . . . " unter allen Umständen respektiert werden müsse, erlitt zwei Überraschende Abstimmungsniederlagen im Parlament. Aber - und das ist das Symptomatische dieser Affäre - die parlamentarische Intervention vermochte keine grundlegende Veränderung im Verhältnis der politischen zur militärischen Gewalt herbeizuführen. Leutnant von Forstner wurde in der Berufung freigesprochen. Dies sowie ein anderer Prozess aus dem gleichen Anlas zeigten deutlich, dass die Militärgewalt nicht unter politischer und auch nicht untergerichtlicher Kontrolle stand. Entsprechend versandete die Affäre. "Das Versanden der Proteststimmung war . . . ein Ergebnis des gesellschaftlichen Militarismus im Kaiserreich von 1871. Die soziale Prävalenz des Militärs, seine Stellung an der Spitze der Gesellschaftshierarchie, die es auf Grund einer komplexen militär- und sozialgeschichtlichen, auch zunehmend ideologisch unterbauten Entwicklung gewonnen hatte, wirkte ungemein prägend auf die Sozialverfassung des preußisch-deutschen Kaiserreichs ein. Militärische Verhaltensweisen und Wertvorstellungen wurden als verbindliche Sozialnormen von den 41 bürgerlichen Schichten übernommen, die nur zu häufig ihr Ziel in feudalisierten Lebensformen sahen und zumindest den Prestigezuwachs aus der Institution des Reserveoffiziers anstrebten. Sozialer Aufstieg setzte weitgehend die Anpassung an Verhaltensnormen und Ehrenkodex der Militäraristokratie voraus. Eine von diesen sozialstrukturellen und ideologischen Gegebenheiten bestimmte öffentliche Meinung konnte schlechthin keinen entschlossenen Widerpart gegen die Auswüchse des Falles Zabern abgeben, da sie sonst in Friedenszeiten gegen grundlegende formende Prinzipien der eigenen, bürgerlichen deutschen Gesellschaftsordnung hätten revoltieren müssen." (H. U. Wehler: Krisenherde des Kaiserreichs, 1970, S.7819). Aus diesen politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten heraus war es dem Militär in der Zabern-Affäre gelungen, das zu erreichen, was der langjährige Chef des Militärkabinetts, Wilhelm von Hahncke, 1895 gegenüber Kaiser Wilhelm II. als Postulat aufgestellt hatte: dass nämlich die preußische Armee ein abgesonderter Körper bleiben müsse, in den niemand mit kritischen Augen hineinsehen dürfe." (Zitat bei Wehler, a. a. O. S. 79). Interessenverbände Wir sind heute geneigt, Interessenverbände als spezifische gesellschaftliche Organisationen aufzufassen, die sich zur Vermittlung und Durchsetzung gruppenspezifischer Interessen zwischen Gesellschaft und Staat herausgebildet haben und insofern ein wichtiges Charakteristikum moderner pluralistischer Gesellschaften und Demokratien sind. 42 Für die Tatsache indes, dass Interessenverbände auch schon in vordemokratischen politischen Systemen entstanden und dort ein überaus reiches Betätigungsfeld fanden; ist das Deutsche Reich von 1871 durchaus ein gutes Beispiel. Es belegt, wie sich gesellschaftliche Interessenverbände sehr wohl auch die vordemokratischen, autoritären Herrschafts- und Entscheidungsstrukturen eines politischen Systems für ihre Zwecke dienstbar machen können, ohne dass sie ihrerseits einen sichtbar demokratisierenden Einfluss auf die Strukturen und Prozesse dieses politischen Systems ausgeübt hätten. Was die Entstehung derartiger gesellschaftlicher Interessengruppen betrifft, so sind für die deutsche Geschichte zwei Phasen voneinander zu unterscheiden: * Eine erste Phase (ab 2820), in der sich - meist auf staatliche Anregung hin gesellschaftliche Gebilde mit mehr, oder weniger öffentlich-rechtlicher Aufgabenstellung im Bereich von Industrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft herausbildeten. Sie übernahmen vielfach die Funktionen älterer Korporationen oder Zünfte, die beim Eintritt der Gesellschaftsentwicklung in das Zeitalter der modernen bürgerlichen Gesellschaft Funktion und Existenz verloren hatten. Wir haben es somit in Deutschland fürs erste mit einem "staatlich gestifteten Pluralismus" (H. A. Winkler) zu tun, der im öffentlich-rechtlichen Kammerwesen seine besonders klare Ausprägung fand. * Die zweite Phase der freien Verbandsbildung setzt erst nach der Reichsgründung (1871) ein, sie setzt den vollen Durchbruch zur modernen Industriegesellschaft voraus und hat vorwiegend zweikonkrete Entstehungsgründe: einmal den Übergang des modernen Staates vom liberalen zum Interventions- und Leistungsstaat, der sich immer aktiver. in die Gestaltung der wirtschaftlichen Prozesse einschaltet; zum anderen die ökonomischen Krisenerscheinungen ab Mitte der 70er Jahre, deren Bewältigung für die verschiedenen Bereiche der Wirtschaft ebenfalls zunehmend staatliche Hilfe erforderlich machte. Beide Ursachen stehen natürlich in einem engen Zusammenhang. Uns kann es hier nur um den Typus von Interessenverband gehen, wie er in dieser zweiten Phase (nach 1875 etwa) im Deutschen Reich entstanden und zur Wirkung gekommen ist. So bildeten sich, z. B 1876 der "Zentralverband deutscher Industrieller" und der "Verein der Steuer- und Wirtschaftsreformer", letzteres eine einflussreiche Gruppierung der Großagrarier. Rasche Industrialisierung und damit verbunden starker sozialer Wandel, Entwicklung und Krisen der Produktion, die zunehmende weltwirtschaftliche Verflechtung des Deutschen Reiches durch wachsende Exporte und Importe, die umstrittene Frage von Freihandels- oder Schutzzollpolitik waren und blieben für lange Zeit die entscheidenden Ursachen der Verbandsbildung und zugleich die Hauptmotive verbandspolitischer Aktivitäten und Agitationen, die sich schon damals sowohl auf Regierung und staatlicher Bürokratie als auch auf den Reichstag und die Parteien wie schließlich auch auf die öffentliche Meinung im Deutschen. Reich richteten. Auch die Techniken, die diese Verbände zur Publizierung und Durchsetzung ihrer Interessen anwandten gleichen im Grunde den heute üblichen Praktiken: bei den politischen Parteien Einflussnahme auf die Kandidatenaufstellung, den Wahlkampf durch Wahlempfehlungen an die jeweilige Anhängerschaft; Lobbyismus im Parla- 43 ment; direkter oder indirekter Einfluss auf Regierung und Ministerialbürokratie bis hin zum Reichskanzler. Gleichwohl gab es - im Vergleich zur Stellung und Funktion von Interessenverbänden in einer heutigen pluralistischen Demokratie - doch charakteristische Unterschiede, die die Problematik der Wirkung von Interessenverbänden im Deutschen Reich von 1914 deutlich machen. Am bedenklichsten war wohl die Tatsache, dass im innenpolitischen Kräftefeld eindeutliches Ungleichgewicht der Interessenvertretung bestand. Während die verschiedenen Arbeitgeberorganisationen von Industrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft, deren konkrete Interessen oft widerstritten, staatlicherseits als legitim anerkannt waren. und entsprechend ihrer Durchsetzungsfähigkeit staatliche Berücksichtigung oder Förderung ihrer Interessen fanden, hatten die Arbeiter bei der Organisation und Artikulation ihrer klassenmäßigen Bedürfnisse und Interessen von Beginn an die staatliche Ordnung als Gegner. Schon die ersten Ansätze zur Bildung einer deutschen Arbeiterbewegung im Vormärz und im Umfeld der 48er-Revolution hatten stark unter staatlicher Repression zu leiden: - So belegte z. B. die preußische Gewerbeordnung von 1845 (S.§ 181-185) die Koalitionsfreiheit für Arbeiter mit Verbot. - Auch als die preußische Verfassung 1850 die Vereinsfreiheit (wieder) herstellte, blieb das Verbot von Arbeitnehmerorganisationen, die auch den Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele einzusetzen bereit waren, bestehen. - Nach 1854 gab es im Bereich des Deutschen Bundes ein generelles Verbot für alle Arbeitervereine, die "politische, sozialistische oder kommunistische Zwecke verfolgten". - Nach Gründung des Norddeutschen Bundes (1867) gab es durch die Gewährung einer allgemeinen Koalitionsfreiheit für Arbeitgeber wie Arbeitnehmerorganisationen zunächst eine kurze Phase der Besserung, in der sich rasch die (liberalen) "HirschDunckerschen Gewerkvereine" (1868) bildeten und analoge Versuche zur Gründung verschiedener sozialistischer Gewerkschaften ereigneten. Durch die ablehnende Einstellung der Sozialdemokraten gegenüber dem DeutschFranzösischen Krieg von 1870/71, durch :die Sympathierede August Bebels für die (sozialistische) Pariser Commune (1871), durch den nachfolgenden Hochverratsprozeß gegen A. Bebel und W. Liebknecht (1872), der; mit der Verurteilung der beiden Arbeiterführer endete, entstand ein gespanntes Klima, das rasch neue Bereitschaft und neue Möglichkeiten zur Behinderung und Unterdrückung von Aktivitäten und Organisationen der Arbeiterbewegung schuf. Meist auf der Grundlage des sehr restriktiv ausgelegten Vereinsrechts gab es laufend politische: und gerichtliche Maßnahmen gegen sozialistische Personen, Gruppen, Versammlungen, so z. B. die Auflösung sozialistischer Ortsvereine oder das Verbot sozialistischer Presseorgane: Nach zwei (missglückten) Attentatsversuchen auf den deutschen Kaiser (am 11. Mai 1878 und am 2. Juni 1878), die den Sozialisten angelastet wurden, nutzte Bismarck die Gelegenheit, im August 1878 das sog. "Sozialistengesetz" im Reichstag einzubringen, das von den beiden konservativen Fraktionen und den Nationalliberalen 44 45 - gegen die Stimmen des Zentrums, der Fortschrittspartei und (natürlich) der Sozialdemokraten am 18. August 1878 mit Mehrheit angenommen wurde und am 21. Oktober des gleichen Jahres in Kraft trat (vgl. Dok. 4). Das Sozialistengesetz, das - wie sein Titel sagt - "gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie" gerichtet war, sprach Verbote . aus gegen Vereinigungen, Versammlungen und Druckschriften, die im Dienst "sozialdemokratischer, sozialistischer oder kommunistischer Bestrebungen" standen und die den "Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung" bezweckten, hatte zunächst eine begrenzte Geltungsdauer von 2/2 Jahren, wurde dann aber --- auf Antrag Bismarcks - viermal durch den Reichstag verlängert und galt bis 1890. Während dieser zwölf Jahre unterlagen alle Aktivitäten der deutschen Arbeiterbewegung einer scharfen polizeilichen und gerichtlichen Kontrolle, die die Arbeit von Interessenvertretungen der Arbeiter in Form von Gewerkschaften ebenso behinderten wie die Tätigkeit der Sozialdemokratischen Partei, beide Organisationsformen aber nicht gänzlich auf Dauer unterdrücken konnten. Als eine weitere Verlängerung des. Sozialistengesetzes über 1890 scheiterte, entwickelten sich die Gewerkschaften bald zu beachtlich großen Massenorganisationen: um 1900 hatten z. B. die Freien Gewerkschaften 680 000 Mitglieder, 1904 mehr als 1 Mill., 1910 mehr als 2 Mill. und 1913 betrug die Mitgliederzahl mehr als 2,5 Mill. Hinzu kamen noch die Christlichen Gewerkschaften mit über 300 000 und die liberalen Gewerkschaften mit über 100 000 Mitglieder. In zahlreichen Arbeitskämpfen und Streiks kämpften sie erfolgreich für die Verbesserung der Lohn-, Arbeitsund Lebensverhältnisse der Arbeiterklasse in Deutschland. Die sozialpolitischen Erfolge der Gewerkschaften hatten u. a. auch einen politisch mäßigenden Effekt auf die Sozialdemokratische Partei und stärkte den Reformismus derselben, der sich seit 1900 immer stärker durchsetzte. Interessant und wichtig für die Gesamtentwicklung jener Epoche ist die Tatsache, dass die staatliche Sozialpolitik, die in den 80er Jahren von Bismarck (auch) absichtsvoll gegen die organisierte Arbeiterbewegung eingeführt wurde (um die Arbeiterschaft der sozialistischen Bewegung zu entfremden), ihr keinen nennenswerten Abbruch tat. Unter verschiedener Hinsicht ging die deutsche Arbeiterbewegung gestärkt aus der Periode der Verfolgung und Unterdrückung durch das Sozialistengesetz hervor. Gleichwohl bleibt natürlich aus der Sicht des Historikers festzuhalten, dass die geschilderten Entwicklungen eine positive Integration der Arbeiterschaft in Staat und Gesellschaft des Deutschen Reiches lange Zeit verhindert und "dadurch auch für später erheblich erschwert haben. Die vielzitierte Redewendung Kaiser Wilhelm IL von den "Vaterlandslosen Gesellen" ist dafür beredter Ausdruck. Es liegt nahe, zwischen dieser Entwicklung und der Revolution von 1918/19 Zusammenhänge zu erkennen. Neben dieser eklatanten und letztlich verhängnisvollen "Asymmetrie" der Interessenrepräsentation zeigt das Verbandswesen des Deutschen Reiches vor 1914 noch eine zweite Problematik, die sich im Verlauf seiner Geschichte bis zum Vorabend des Ersten Weltkrieges zunehmend verschärft und auf den Ausbruch dieses Weltkrieges einen nicht zu unterschätzenden Einfluss ausgeübt hat: gemeint ist die Entstehung und die Wirkung politischer Agitationsverbände, die aufs Ganze gesehen einen verhängnisvollen Einfluss auf die politische Kultur der wilhelminischen Epoche gehabt und auch wesentlich zur Vorbereitung und Verbreitung eines völkischen und rassistischen Nationalismus beigetragen haben. 46 Gemeint sind damit solche Vereinigungen wie z. B. - der "Deutsche Flottenverein" (1898-1934), der mit seinen. zeitweise 20000 Mitgliedern auch die Interessen der (am Flottenbau interessierten) Schwerindustrie unterstützte, - der "Deutsche Wehrverein" (1912-1935) der in der unmittelbaren Vorphase zum Ersten Weltkrieg agitierend auf die Rüstungsdiskussion Einfluss nahm, - der "Deutsche Ostmarkenverein" (1894-1935) mit seiner stark antipolnischen Ausrichtung, - die "Deutsche Kolonial-Gesellschaft" (1887-1936), deren imperialistischexpansionistische Tendenz schon im Namen anklingt, - und schließlich der berühmt-berüchtigte "Alldeutsche Verband" (1891--1939) mit seinem extrem rechtsradikalen völkischen Nationalismus und Antisemitismus, seiner pangermanistischen Lebensraum- und Weltherrschafts-Doktrin. Die hier nur stichwortartig angedeutete ideologische und programmatische Ausrichtung dieser die innerdeutsche Diskussion stark bestimmenden Agitationsverbände wirft schon ein bezeichnendes Licht auf durchaus sozialdominante und zugleich -relevante politisch-gesellschaftliche Grundströmungen des Kaiserreichs mit ihrem gefährlich aggressiven Unterton gegenüber Minderheiten und ausländischen Mächten, die sich dann im Ersten Weltkrieg in einer maßlosen Kriegszielpolitik konkretisieren sollten und - da sie durchweg die Revolutionsepoche von 1918/19 als Organisationen überlebten zu einer schweren Belastung für . die Weimarer Demokratie werden mussten. Oder anders gewendet: diese politisch agitativen Massenorganisationen waren zugleich Ausdruck wie auch dynamische Kraft der antidemokratischen, antiparlamentarischen, extrem chauvinistischen politischen Tendenzen im Deutschen Reich. Politische Parteien Die Anfänge politischer Parteien in Deutschland fallen in die Epoche der 48er Revolution, In der Frankfurter Paulskirchenversammlung hatten sich, lockere politische Gruppierungen gebildet, die: meist nach ihren Versammlungsorten (Gasthöfen und Hotels) benannt, die wichtigsten politischen Ideenströmungen des damaligen Deutschlands repräsentierten. Diese Ansätze zerfielen weitgehend mit dem Scheitern der Nationalversammlung und ihres Verfassungswerkes. Für die nächsten zwei Jahrzehnte konnten sich parteiähnliche politische Gruppenbildungen, die die Ideenströmungen des Liberalismus, Konservatismus, Radikalismus, Sozialismus und politischen Katholizismus verkörperten, lediglich auf einzelstaatlicher Ebene vollziehen und dort entsprechend dem Entwicklungsstand und -fortschritt der Verfassungsverhältnisse zur Wirkung gelangen. Zu überregionalen Parteibildungen kam es erst wieder im Zusammenhang mit der Gründung des Norddeutschen Bundes (1867) und des Deutschen Reiches (1871); aber auch danach blieb vielfach der regionale Grundzug des deutschen Parteiwesens als Charakteristikum bestehen. Für unsere begrenzte Fragestellung nach den Erscheinungsformen und Determinationen des deutschen Parteiwesens von 1918 beschränken wir uns auf die 47 Parteienentwicklung im Deutschen Reich nach 1971. Als positiv ist hier festzuhalten, dass die Bismarcksche Reichsverfassung, ohne Parteien direkt zu erwähnen, ihre Existenz und Wirkung im Grunde voraussetzte. Es wurde den Parteien in zweifacher Hinsicht eine wichtige politische Rolle eingeräumt: einmal bei den Reichstagswahlen, zum anderen im Reichstag. Diese Feststellung trifft auch dann zu, wenn man berücksichtigt, dass das Bismarcksche System nur einen begrenzten Parlamentarismus zuließ, in dem die Parteien (noch) keine echte Beteiligung an der Regierungsbildung kannten: Von ihrer soziologischen Struktur her handelte es sich bei diesen Parteien mit Ausnahme der Sozialdemokratie - zunächst durchweg um "Honoratiorenparteien" ohne ausgeprägte und dauerhafte Parteiorganisation und -bürokratie; sie hatten ihren Kern in den Parlamentsfraktionen und traten zunächst lediglich zu den Reichstagswahlen in den einzelnen Wahlkreisen zum Zwecke der Kandidatenaufstellung und des Wahlkampfes als "Wahlkomitees" oder (wie das Wahlgesetz definiert) als "Wahlvereine" auf. Ihre Wirkung auf die öffentliche Meinung ging wesentlich von den ihnen nahestehenden überregionalen Presseorganen aus: z. B- für die Deutsch-Konservativen durch die "Neue Preußische Zeitung", auch "Kreuzzeitung" genannt, für die Freikonservativen durch die "Post", für die Nationalliberalen durch die "Nationalzeitung" und die "Kölnische Zeitung", für die Linksliberalen durch die "Vossische Zeitung" die "Frankfurter Zeitung" und das "Berliner Tageblatt", für das Zentrum durch die "Germania" und für die SPD durch den "Vorwärts"; diese parteiliche Meinungsbildung wurde noch durch zahlreiche regionale Parteizeitungen multipliziert und verstärkt. Dass die politischen Parteien durch ihre Arbeit bereits einen erwähnenswerten Mobilisierungseffekt unter der Wählerschaft zu erzielen vermochten, darf man wohl aus der stetig zunehmenden Beteiligung bei den Reichstagswahlen ablesen: lag die Wahlbeteiligung 1871 noch bei gerade 50% und 1884 noch bei 60 %, so stieg sie danach rasch an: 1887 betrug sie schon über 77 % und zwischen 1907 und 1912 lag sie schließlich bei über 84 % der Wahlberechtigten. Parallel dazu hatten, die Parteien wachsende Mitgliederzahlen zu verzeichnen: Die Sozialdemokratische Partei steigerte ihre Mitglieder von 1876 bis 1906 von 38000 auf 384000, 1912 war die Zahl bereits auf 983000 gestiegen. Entsprechend stieg die Zahl sozialdemokratischer Wähler an: 1878: 437000, 1907:3259000, 1912:4250000 Wähler. Die Organisationsdichte der Partei, d. h. die Zahl der Mitglieder auf 100 Wähler stieg Non 9% (1878) auf 23% (1912). Aber auch die bürgerlichen Parteien verfügten, zum Teil durch die Wirkung von: Hilfsorganisationen; über eine beachtliche Organisationsdichte: z. B. das Zentrum 1912 bei rd. 2 Mill. Wählern über rd. 800 000 Mitglieder des ihm zuarbeitenden "Volksvereins für das katholische Deutschland", d. h. 40 %. Auch die Deutschkonservativen erreichten 1912 mit Unterstützung des "Bundes der Landwirte" (300000 Mitgl.) 1,493 Mill. Wähler, was rd. 20 % Organisationsdichte bedeutete. Durch diese Beziehungen der Parteien zu zahlenmäßig großen und mächtigen Interessenverbänden öffneten sich die politischen Parteien immer mehr den sozialen und ökonomischen Interessen; sie verloren den anfänglichen Charakter von reinen "Weltanschauungsparteien" und wurden zu "Interessenparteien" mit stark gruppen- oder klassenspezifischer Orientierung. 48 Sieht man einmal von den eigentümlichen regionalen Parteibildungen und den verschiedenen Parteiabsplitterungen ab, so haben wir es im Kaiserreich aufs Ganze gesehen mit einem Mehrparteiensystem zu tun, dessen Spektrum von den rechten "Deutsch-Konservativen" und Freikonservativen" über die "Nationalliberalen", das "Zentrum" und die "Linksliberalen" bis zur linken "Sozialdemokratie" reichte. Die anfängliche Polarisierung und Unterscheidung durch Bismarck in "reichsfreundliche" (konservative und nationalliberale) Parteien und "reichsfeindliche" (linksliberale, Zentrum und sozialdemokratische) Parteien verlor später ihren Sinn. Abgesehen von der SPD, die erst allmählich durch den aufkommenden Revisionismus aus einer systemfeindlichen zu einer systemimmanenten Oppositionspartei wurde, hatten alle anderen Parteien unter den verschiedenen Reichskanzlern je nach der politischen Konstellation und Problemlage mal mehr die Rolle von "Regierungs-", mal mehr von "Oppositionsparteien", zwischen denen auch jeweils koalitionsähnliche Verbindungen bestehen konnten. Wenn wir es aufgrund der eigentümlichen Verfassungstruktur des Bismarckreiches noch nicht mit einem parlamentarischen Regierungssystem und insofern auch noch längst nicht mit einem modernen "Parteienstaat" zu tun haben, so haben die politischen Parteien -- im Rahmen der von der Verfassung ihnen gebotenen Möglichkeiten - ihren Handlungsspielraum auszunutzen und auch auszuweiten versucht, ohne indes auch nicht zuletzt aus Angst vor der wachsenden Sozialdemokratie - entschieden auf eine Vollparlamentarisierung des Reiches hinzuwirken. Kurzcharakteristik der einzelnen Parteien: - Die "Deutschkonservative Partei", 1876 gegründet, vertrat einen ziemlich reaktionären Konservatismus, der sein soziales Fundament fast ausschließlich im preußischen Ostelbien besaß. Bis zu Bismarcks Entlassung (1890) war diese Partei regierungstreu, danach geriet sie in wirtschafts- und sozialpolitischen Fragen immer öfter in Konflikt und Opposition mit der Regierung. Durch ihr sog. "Tivoli-Programm" von 1892 konnte sie sich der Unterstützung des agitationsstarken und einflussreichen "Bundes der Landwirte" versichern und dadurch. ihre soziale Basis erheblich erweitern. Im Unterschied dazu verband die Freikonservative Partei agrarische und industrielle Interessen, blieb in ihren sozialpolitischen Vorstellungen gleichwohl strikt patriarchalisch orientiert und stand der modernen Arbeiterbewegung mit ihren Forderungen nach sozialer und politischer Emanzipation durchweg verständnislos und feindlich gegenüber. Die liberale Bewegung in Deutschland fand selten zur Einheit. Nach der 48er Revolution spaltete sie sich in eine national- und eine linksliberale Richtung. Die Nationalliberale Partei war von 1867 bis 1878 die politische Partei, auf die sich im Reich wie in Preußen Bismarck bei seinen Bemühungen um Herstellung und Aufbau der nationalen Einheit stützen konnte, nachdem ihm die Konservativen hierbei die Gefolgschaft weitgehend versagten. Bei den Nationalliberalen war das industrielle Großbürgertum sowie das protestantische Akademikertum, mithin "Besitz und Bildung" repräsentiert. Aus verschiedenen, vorwiegend wirtschafts- 49 und sozialpolitischen Gründen lockerte sich in der zweiten Hälfte der 70er Jahre das Bündnis mit Bismarck. 1877/78 kam es über der neuen Wirtschaftspolitik zum Bruch. Politisch traten die Nationalliberalen für einen machtvollen deutschen Nationalstaat ein, für eine rechtsstaatliche und konstitutionelle Demokratie, die unter den europäischen Großmächten dank ihrer wirtschaftlichen und militärischen Potenz einen hervorragenden Platz einnehmen, sollte. Deshalb bejahten sie später aktiv die imperialistische Kolonialpolitik und entsprechend die Flottenpolitik des Deutschen Reiches, vertraten auch innenpolitisch gegenüber den dänischen und polnischen nationalen Minderheiten im Deutschen Reich einen strikt deutsch-nationalen Standpunkt. Der Linksliberalismus litt besonders unter vielen Krisen und Spaltungen, bedingt durch die individualistischen Führungspersönlichkeiten der Partei. Da die Linksliberalen weniger interessen- als ideenbezogene Politik vertraten, konnten sie eigentlich keine Massenbasis gewinnen. Ihre Mitgliedschaft setzte sich überwiegend aus freien Berufen und Intelligenz sowie bürgerlichem Mittelstand zusammen. Während der längsten Zeit des Kaiserreichs gab es mehrere linksliberale Parteien: Deutsche Freisinnige Partei, Deutsche Volkspartei, Freisinnige Vereinigung und Freisinnige Volkspartei. Erst 1910, gelang die Vereinigung zur Fortschrittlichen Volkspartei. Erst um diese Zeit öffnete sich - vornehmlich durch die Aktivitäten Fr. Naumanns - der Linksliberalismus auch den aktuellen sozialpolitischen Fragen und Problemen. Im überwiegend protestantisch bestimmten Deutschen Reich musste sich der politische Katholizismus als Repräsentant einer bedeutenden Bevölkerungsminderheit im Zentrum neu formieren. In der frühen Phase des Kulturkampfes, in dem Bismarck u. a. versuchte, das Zentrum zum ultramontan (d: h. auf Rom und den Papst) orientierten "Reichsfeind" abzustempeln, gewann die Partei organisatorische und politische Festigkeit. Später, nach Ende des Kulturkampfes, nahm das Zentrum - nicht zuletzt wegen seiner zentralen Position - im Parteiensystem des Kaiserreiches eine Schlüsselposition ein. Von nur kurzen Unterbrechungen abgesehen unterstützte es durchweg die Politik der verschiedenen Reichskanzler. Im klaren Unterschied zu den anderen Parteien war das Zentrum keine Klassenpartei,. sondern repräsentierte -- auchin verschiedene Flügel gegliedert - die gesamte katholische Bevölkerung mit ihren regionalen Schwerpunkten, im Westen und Süden des Reiches. Dabei wurde es unterstützt durch den ausgebauten Verbandskatholizismus mit seinen Kolpings- und Bauernverbänden. Nach 1895 fand es eine noch größere Massenbasis durch den "Volksverein für das katholische Deutschland" und die christlichen Gewerkschaften und erzielte bei den Reichstagswahlen konstante, Stimmenanteile um 20 %. Am schwersten hatte es die Sozialdemokratie als politische Organisation der deutschen Arbeiterbewegung, sich unter den restriktiven Bedingungen des Deutschen Reiches als politische Partei durchzusetzen. Die Sympathieerklärung Bebels für die Aufständischen der französischen Commune mit ihrem Hinweis, der Pariser Aufstand sei nur "ein Vorpostengefecht" ließ die Regierung und weite Teile der bürgerlichen Gesellschaft eine gewaltsame sozialistische Revolution befürchten, gegen die die Staatsgewalt Vorkehrungen Zu treffen hatte. Als sich die getrennten Richtungen der Lassalleaner 50 und Marxanhänger schließlich vereinigten und so die Arbeiterbewegung stärkten, stellte die Regierung sie durch das Sozialistengesetz unter Ausnahmerecht. Erst 1890, als dieses Gesetz nicht mehr verlängert wurde, konnte die Sozialdemokratie sich als politische Kraft freier entfalten; indem sie ihre vielfältigen Organisationen ausbauten und bei den Reichstagswahlen wachsende Erfolge erzielten. Gleichwohl blieben die Sozialdemokraten als "vaterlandslose Gesellen" vielfach diskriminiert, mehrfach wurde von Regierungsseite der Versuch gemacht, das Sozialistengesetz - etwa durch die "Umsturzvorlage" (1894) und die "Zuchthausvorlage" (1899) - zu erneuern (vgl. Dok. 5). 51 52 Es war schon erwähnt worden, dass die Bismarcksche Sozialpolitik der 80er Jahre nicht zuletzt auch das politische Ziel verfolgte, die Arbeiterschaft von der Sozialdemokratie zu trennen. Beides - Unterdrückungsmaßnahmen und politisch motivierte Sozialpolitik hatten indes keinen Erfolg: die deutsche Arbeiterbewegung um 1900 war die größte und stärkste in Europa, ihre politische Vertretung, die SPD, gewann - trotz einer extrem ungünstigen Wahlkreiseinteilung- von Mal zu Mal bei den Reichstagswahlen mehr Stimmen und Mandate; bereits 1890 erhielt sie mit 19,8 % die meisten Wählerstimmen, denen aber nur 8,8% (= 35) der Sitze entsprachen. Erst 1912; bei der letzten Reichstagswahl vor Ausbruch des Weltkrieges, überrundete sie mit 27,7 % der Sitze (= 110), das Zentrum und wurde damit auch stärkste Fraktion im Reichstag (vgl. Dok. 6). Der Wandel der politischen Rahmenbedingungen sowie der wachsende parlamentarische Erfolg zeitigte allmählich innerparteiliche Folgen. Zuerst in den süddeutschen Ländern (vor allem in Bayern durch das Wirken von G. v. Vollmar), dann auch in Preußen und im Reich vollzog sich ein programmatischer Anpassungsprozeß der Sozialdemokratie, der unter dem Namen ;,Revisionismus" bekannt ist. So- erkannte z. B. E. Bernstein in den 90er Jahren, dass grundlegende Annahrnen über die ökonomische, soziale und damit auch politische Entwicklung der kapitalistischen Gesellschaften, wie sie Mark in seinen Schriften als gültig formuliert hatte, nicht eintraten und am Ende des Jahrhunderts überholt waren. Daraus leitete Bernstein die Folgerung ab, dass die Sozialdemokratie, durch die allgemeine Entwicklung begünstigt, ohne gewaltsame Revolution -und Umsturz unaufhaltsam stärker werden und damit zwangsläufig an die politische Macht kommen werde. Diese revisionistischen Anschauungen blieben in der SPD, gerade auch in ihrer Führung, lange umstritten, setzten sich aber je länger je mehr durch und bestimmten immer stärker das allgemeinpolitische und speziell-parlamentarische Verhalten der SPD vor dem Ersten Weltkrieg: aus einer strikt systemfeindlichen, marxistisch revolutionären Partei war - aufs Ganze gesehen - eine revisionistische oder reformistische Partei geworden, die versuchte, ihre sozialen und politischen Ziele im Rahmen der bestehenden politischen und gesellschaftlichen Ordnung durch deren Weiterentwicklung und Demokratisierung auf legalem Weg zu erreichen. 53 Gesellschaft und politische Kultur In den voranstehenden Abschnitten ist versucht worden, die politischen Kräfte zu charakterisieren, von denen anzunehmen ist, dass sie die politische Realität des Deutschen Reiches vor dem Ersten Weltkrieg maßgeblich geprägt und insofern zugleich auch wichtige Vorprägungen (es wird hier absichtlich das wertneutrale Wort verwendet) der Weimarer Republik bewirkt haben. Das so gewonnene Bild bedarf allerdings noch einiger Ergänzungen und der Abrundung. Vor allem muss darauf hingewiesen werden, dass diese politischen Kräfte nicht isoliert zu sehen sind; sie sind letztlich alle zusammen komplexer Ausdruck und auch Repräsentant der Gesamtrealität des Deutschen Reiches, seiner Gesellschaft, ihrer Gliederung in Klassen und Schichten, so wie ihrer politischen und sozialen Einstellungen, Werthaltungen und Verhaltensweisen, kurz: ihrer politischen Kultur. Diese gesellschaftliche Gesamtrealität sowie ihre politische Kultur genau zu erfassen, ist -- aus heutiger Sicht - nicht eben leicht. Es seien daher hier abschließend nur einige Grundzüge hervorgehoben, die für unser Thema relevant sind. Fürs erste wird man festhalten -müssen, dass die deutsche Gesellschaft im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts und danach bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges einen sehr beschleunigten Wandel durchgemacht hat, der durch seine Rapidität und Radikalität das auffallend ambivalente Bild dieser Gesellschaft entscheidend mitbestimmt hat. Wichtig ist dafür nicht nur die Tatsache eines rasanten Bevölkerungswachstums in dieser Epoche: Von 1871 rd. 41 Mill. auf 65 Mill.1910, sondern auch der rasch zunehmende Grad der Verstädterung: lebten 1871 noch 63,9 % der deutschen Bevölkerung in Gemeinden unter 2000 Einwohnern und nur 4,8% in Großstädten mit mehr als 100 000, so 1910 nur noch 40 % in den kleinen Gemeinden und bereits 21,3 % in Großstädten. Auch die Einwohnerzahl der mittleren Städte (zwischen 20000-100000) hatte sich in der gleichen Zeit von 12,5% auf 34,7% der Gesamtbevölkerung vergrößert. Es bedarf keines besonderen Hinweises darauf, dass diese Urbanisierungsprozesse kausal mit der Industrialisierung des Deutschen Reichs zusammenhängen; denn in der Zeit von der Reichsgründung (1871) bis 1914 wurde das Deutsche Reich aus einem Agrar- zu einem - auch im internationalen Vergleich - mächtigen Industriestaat. Zunehmend mehr Arbeitnehmer fanden in den neuen Produktionsbereichen Arbeit und Brot; der Anteil der in der Landwirtschaft Beschäftigten ging stark zurück: waren es 180 noch rd. 50 % und auch 1882 noch über 40 %, so sank dieser Anteil bis 1907 auf nur noch rd. 28,6%; gleichzeitig nahm der Anteil der Beschäftigten in Industrie und Bergbau von 35,5 % (1882) auf 42,8 % (1907 und in Handel, Verkehr und Dienstleistungen von 22% (1882) auf 28,6% (1907) zu. Entsprechend verlagerte sich auch die Wertschöpfung in der Produktion: 1870 hatte der Anteil der Landwirtschaftsproduktion noch rd. 40% betragen, der von Industrie und Handwerk 26%; 1913 hatte sich das Bild verkehrt: der landwirtschaftliche Anteil sank auf 23 %, der von Industrie und Handwerk stieg auf 41 %. Mit, dieser Verschiebung in der Beschäftigung und Produktion einher ging eine starke Binnenwanderung - zum Teilzusätzlich zu der nach wie vor starken Auswanderung 54 etwa nach Amerika - aus den östlichen Agrargebieten in. die westlichen Industriegebiete des Deutschen Reiches, wodurch, sich der Urbanisierungsprozeß verstärkte. 55 So besehen war die Gesellschaft des Deutschen Reiches um 1900 in mehr, als einer Hinsicht eine Gesellschaft des Umbruchs, die vielfältige und deutliche Spannungen und Konfliktlinien zwischen traditionellen und modernen Strukturen aufwies. Es ist ohne weiteres einsichtig, dass derartige tiefgreifende ökonomische soziale Wandlungsprozesse ihre unausweichlichen Auswirkungen auf die Einstellungen und Werthaltungen, aber auch Verhaltensweisen der Bevölkerung u. a. auch gegenüber der Politik zur Folge hatten. Die Darstellung der politischen Kräfte hat dazu bereits einige Aspekte geliefert. Auch hierbei zeigte sich häufig ein ambivalenter Charakter, der - je nach Standpunkt des Beobachters oder Kritikers zu recht unterschiedlichen Bewertungen Anlas geben kann. Diese Zwiespältigkeit gilt auch für das Gesamtbild der deutschen Gesellschaft jener Epoche. Sie ergibt sich eben aus dieser angedeuteten Situation, des gesamtgesellschaftlichen Umbruchs und ist zugleich auch Ursache für die unausgeglichene politische Kultur im kaiserlichen Deutschland. Aus heutiger Sicht ist diese politische Kultur eindeutig als "vordemokratisch" zu bezeichnen. Sowohl die Strukturen des politischen Systems als auch die vorherrschenden politisch-sozialen Kräfte bestimmten und determinierten die politische Kultur in dieser Richtung und ließen eine demokratische Entwicklung derselben nicht zu. Das trifft im besonderen Maße für die systemtragenden Eliten des Kaiserreichs zu: für den konservativen Adel als traditionelle Führungsschicht in Preußen-Deutschland; für das Militär, dessen Wertsystem und entsprechende Verhaltensweisen in der deutschen Gesellschaft nicht nur allgemeine Anerkennung fanden, sondern zugleich ein hohes Maß an Vorbildlichkeit auch für die politischen Orientierungen des deutschen Bürgertums besaßen: schließlich für die Beamtenschaft, die sich dem monarchischkonstitutionellen Obrigkeitsstaat zu Treue verpflichtet fühlte und entsprechende systemkonforme Wertüberzeugungen und Verhaltensweisen zeigte. Aufgrund ihrer strategischen Position im politisch-sozialen Gesamtsystem konnten diese Eliten aus ihrem Selbstverständnis heraus an einer Weiterentwicklung der Verfassungsordnung des Kaiserreichs in Richtung auf Vollparlamentarisierung oder gar Demokratisierung prinzipiell und auch mit Rücksicht auf die Erhaltung ihrer Machtposition in Staat und Gesellschaft nicht interessiert sein; sie stellten sich daher bis zuletzt entschlossen gegen alle Veränderungstendenzen. Wichtig und folgenreich für die deutsche Entwicklung vor dem Ersten Weltkrieg war jedoch darüber hinaus, dass auch die bürgerliche Gesellschaft in ihren überwiegenden Teilen keinen nennenswerten Antrieb verspürte, dem westlichen Vorbild parlamentarisch-demokratischer Verfassungsentwicklung nachzueifern. Das monarchisch-konstitutionelle System der Bismarck-Verfassung galt ihnen in der, erreichten Fassung als der besondere, "Deutsche Weg" zum modernen Verfassungsstaat; man hielt ihn gegenüber den westlichen Formen parlamentarischer Demokratie für besser und überlegener. Zudem befürchtete man bei einer parlamentarisch-demokratischen Öffnung dieser Verfassungsstruktur die Gefahr einer sozialdemokratischen Machtübernahme mit unabsehbaren revolutionären Folgen für die soziale und ökonomische Machtverteilung im Deutschen Reich. Es gab nur wenige 56 intellektuelle Kritiker, die trotz allem eine parlamentarisch-demokratische Weiterentwicklung der deutschen Verfassung für notwendig und unabdingbar hielten. Aber auch diese mussten angesichts der vorherrschenden Kräfte und ihrer politischen Überzeugungen resigniert, feststellen, dass die geistig-politischen Voraussetzungen für eine derartige, am Westen orientierte Verfassungsentwicklung in Deutschland weitgehend fehlten. So wenn z. B. Fr. Naumann wiederholt skeptisch feststellt: "So gewiss, dass sich das deutsche Volk eine Beseitigung seines Parlamentarismus nicht wird gefallen lassen, weil er keine unkontrollierte Reichsregierung ertragen will, so sicher scheint leider bis jetzt auch das andere zu sein, dass der Wille, dem Parlament zur politischen Führung zu verhelfen, nicht vorhanden ist, nicht einmal in der Sozialdemokratie . . . Nicht einmal gegen das preußische Schattenbild eines Volkswillens erhebt sich starke Leidenschaft. Die Leute sagen sich: Wozu sollen wir uns für ein parlamentarisches Regiment totschießen lassen, da wir nicht wissen, was es leisten wird?" Und an anderer Stelle: "Man kann also im Prinzip der denkbar reinste Demokrat sein und muss doch zugeben, dass in der gegenwärtigen Epoche die reine demokratische Formel für Deutschland eine geschichtliche Unmöglichkeit ist." Schließlich: "Es fehlt infolge der Zerfahrenheit unseres Parteiwesens bei den meisten Volksvertretern überhaupt der Wille zur Macht. Das ist eine traurige Erfahrung dieser Woche, keine neue Erfahrung, wo wir an die Regierungsfähigkeit des Kaisers nicht mehr in alter Weise glauben können und doch dabei die Regierungsunfähigkeit der Volksvertretung vor Augen haben." Zu einer politisch, relevanten Veränderung dieser überwiegenden Einstellungen zum bestehenden politischen System kam es in Deutschland erst in der zweiten Phase des Ersten Weltkrieges, als die verhängnisvollen Auswirkungen einer autoritären Regierungsweise in den Leiden des Kriegsgeschehens immer deutlicher wurden. Erster Weltkrieg 1. Entwicklung bis 1916 Für die Zwecke unserer begrenzten Fragestellung können wir darauf verzichten, die komplizierte und nach wie vor umstrittene Entstehungsgeschichte des Ersten Weltkrieges hier aufzurollen. Ob es von deutscher Seite ein Verteidigungskrieg war, aufgezwungen von der russischen "Dampfwalze", oder ob ihn ein deutscher "Griff nach der Weltmacht" (Fr. Fischer) auslöste oder ob die imperialistisch orientierten und hoch aufgerüsteten europäischen Mächte eher zufällig in die Katastrophe hineingeschlittert sind. Wichtiger ist für uns zu beschreiben, welche innen- und verfassungspolitischen Auswirkungen der Krieg im Deutschen Reich hatte und welche Vorprägungen oder Vorbelastungen von ihm auf die folgende Epoche der Weimarer Republik ausgingen. 57 Sicher ist, dass "mit Ausbruch des Weltkrieges . .. sogleich jene innenpolitische Belastung einer Verfassungssituation ein(setzte), die Einsichtige durch eine rechtzeitige Reform gar nicht erst aufkommen lassen wollten" (Th. Eschenburg). Mit Ausbruch der Feindseligkeiten und Kriegshandlungen musste der Kriegszustand ausgerufen werden; damit ging die oberste vollziehende Gewalt im Deutschen Reich auf die Militärbefehlshaber über (vgl. Dok. 8). Am 1. August 1914 hatte Kaiser Wilhelm II., vom Balkon des Berliner Schlosses mehr beschwörend - ausgerufen: "Ich kenne keine Parteien mehr, ich kenne nur noch Deutsche!" Die darin anklingende Sorge, die innenpolitischen Gegensätze könnten jetzt - unter der außenpolitischen Belastung - erst recht ausbrechen, erwies sich als unbegründet. Denn unter der fast allgemeinen Annahme, Deutschland habe einen Verteidigungskrieg in einem ihm aufgezwungenen Krieg zu führen, war die Einheit der Nation über alle innenpolitischen Frontierungen . hinweg erstaunlich groß; selbst die Sozialdemokraten willigten - unter Anerkennung der Pflicht der Vaterlandsverteidigung - in den allgemeinen "Burgfrieden" ein; die Regierung stellte ihrerseits alle diskriminierenden Maßnahmen gegen die Linke ein. Die Kriegskredite wurden vom Reichstag mit überwältigender Mehrheit bewilligt. Es gab merkwürdigerweise im Deutschen Reich - trotz der starken militärischen Tradition und Macht - keine hinreichenden gesetzlichen Grundlagen für die umfassende organisatorische Durchführung eines Kriegszustandes. In der Anfangs-Phase musste daher viel improvisiert werden; die Koordination der Maßnahmen ließ viel zu wünschen übrig. 58 59 2. Epoche der Kriegswirtschaft Erst Ende 1916 (!) trat das "Gesetz über den Kriegszustand" in Kraft das u. a. einen Obermilitärbefehlshaber mit der Koordination und Kontrolle aller kriegsbezogenen Maßnahmen und Anstrengungen beauftragte. Vorher hatte man versucht, durch eine Fülle von Einzelgesetzen und -verordnungen Kriegsrüstung, Kriegswirtschaft, Kriegsleistungen, Arbeitseinsatz sowie die Volksernährung zu organisieren und sicherzustellen. Zahlreiche neue Verwaltungen und Dienststellen (z. B. die "Kriegsgetreidegesellschaft", das "Reichswirtschaftsamt" oder das "Reichsarbeitsamt") entstanden, deren Kompetenzen sich vielfach überschnitten, so dass militärische und zivile Verwaltung in Konflikt gerieten. Wichtig für die spätere Zeit ist, dass auch die Gewerkschaften in diese Organisation des Wirtschafts- und Soziallebens einbezogen wurden und erstmals gesetzlich als Vertretung der Arbeiterschaft anerkannt wurden. Schon früh zeigte sich der Kaiser als unfähig, die politische Führung auch gegenüber der militärischen geltend zu machen. Der Mangel an politischer Führung wurde mehr und mehr offenbar. Unter dem Druck der Volksmeinung musste Kaiser Wilhelm IL im August 1916 die im Osten siegreichen Heeresführer Hindenburg und Ludendorff an die Spitze der Obersten Heeresleitung (OHL) stellen. Von da an war Hindenburg bis Kriegsende der. eigentliche "Kriegskaiser" und Ludendorff sein eigentlicher "Regierungschef". 60 "Der durch die Kriegsverlängerung bedingte Demokratisierungsprozess hatte nicht zu einer Verfassungswandlung im demokratischen Sinne, sondern zu einer Verfassungsänderung in der anderen Richtung geführt; es war durch Verzicht von Kaiser und Kanzler, durch Übergehen von Reichstag und Bundesrat, die sich damit abfanden, eine legale Militärdiktatur entstanden. Die Auctoritas des ruhmreichen und höchst populären Feldherrn Hindenburg verband sich mit der potestas des militärischen Organisators Ludendorff zur obersten staatlichen Gewalt." (Th. Eschenburg). In allen wichtigen Entscheidungen musste sich hinfort der Kaiser den Militärs beugen und fügen. So zwangen sie ihn u. a. zur Entlassung des Reichskanzlers BethmannHollwegs (1917) und verschiedener anderer Persönlichkeiten aus dem engsten Mitarbeiterstab des Kaisers. Die extremen Bestimmungen des mit Russland geschlossenen Friedens von Brest-Litowsk wurden von ihnen durchgesetzt. Im Reichstag fand die OHL für diese Politik durchaus Unterstützung: bei den Konservativen, den Nationalliberalen und (zunächst auch) bei Zentrum; lediglich Sozialdemokraten und Linksliberale stellten sich ihr mit ihren Forderungen nach einem raschen Friedensschluss, nach einem Verständigungsfrieden ohne Annexion und nach einer baldigen Verfasungsreform im Reich und in Preußen (erfolglos) entgegen. Erst als der Krieg an den Fronten vollends in den Grabenkämpfen steckenblieb, als sich die Versorgungslage der Zivilbevölkerung immer weiter verschlechterte, als sich dementsprechend das Misstrauen des Volkes gegen die mehr und mehr versagende Obrigkeit und die allgemeine Unzufriedenheit steigerte, die althergebrachte obrigkeitliche Bindung des Bürgers an den Staat erschüttert wurde, formiert sich allmählich auch im Reichstag die Opposition. Auslösendes Moment ist die Verkündigung des uneingeschränkten U-Boot-Krieges 1917, die den Eintritt der USA in den Krieg zur unmittelbaren Folge hatte (vgl. Dok. 9 - 18). 3. Auflösung des Regimes Jetzt formulieren die sozialdemokratische, die linksliberale und die Zentrumsfraktion im Reichstag auf Initiative von M. Erzberger (Zentrum) eine Friedensresolution. Ende März 1917 wird auf Antrag der SPD-Fraktion ein Parlamentsausschuss für Verfassungsreform gebildet, der die Parlamentarisierung des Reiches sowie die Abschaffung des preußischen Dreiklassenwahlrechts befürwortet. Seine Vorschläge geraten aber auf die lange Bank; es fehlt den beteiligten Fraktionen, obwohl sie im Reichstag über die Mehrheit verfügen, an politischem Willen zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen. Hugo Preuß, ein kritischer Beobachter dieser Zeitverhältnisse; schrieb im September 1917 dazu: "Aber ... die Parteien wissen sich, wie sie nun einmal unter diesen Umständen geworden sind, nicht anders zu helfen, als indem sie alle Verantwortlichkeit einer politischen schöpferischen Initiative der Obrigkeitsregierung zuschieben. So erklärt sich auch der seltsame Ausgang, den jetzt die Krise um demokratische Parlamentarisierung in Deutschland genommen hat. Dem Wortführer einer Partei, deren ganze Existenzberechtigung in dem tatkräftigen Streben nach jenem Ziel liegt, ist das bezeichnende Geständnis entschlüpft, dass seinen Parteifreunden der Wille zur politischen Macht fehle und sie den Zeitpunkt herbeisehnten, wo sie wieder nach alter Gewohnheit in gesinnungstüchtige Opposition treten könnten." 61 Deutsche Infanteristen beim Sturmangriff, 1917 62 Die Parteien der Opposition haben zwar auch ihren Anteil an der Abberufung Bethmann-Hollwegs als Kanzler, aber sein Nachfolger, der hohe preußische Beamte Michaelis, wird (wieder) ohne Mitwirkung des Reichstags bestimmt. Fr. Naumann charakterisierte diesen Vorgang so: "Die Monarchie lobt das Volk, braucht das Volk, aber hört es nicht! Sie schickt ihm einen Reichskanzler, wie man einen Gouverneur in die Kolonie sendet: Gehe hin und regiere!" Zwar werden jetzt einige Parlamentarier als Staats- oder Unterstaatssekretäre in die Regierung aufgenommen, aber von einer echten Parlamentarisierung des Reiches kann noch längst nicht gesprochen werden. Ein sozialdemokratischer Reichstagsabgeordneter nennt den Vorgang "Kryptoparlamentarismus". Ab Juli 1917 kommt es zur Bildung eines Interfraktionellen Ausschusses (IFA) aus Sozialdemokraten, Linksliberalen und Zentrum. Auf Druck des Reichstages hin muss Michaelis um seine Entlassung nachsuchen; sein Nachfolger wird am 1. November 1917 indes der konservative bayerische Ministerpräsident Graf Hertling, der längere Zeit Fraktionsführer des Zentrums im Reichstag gewesen war, ein Gegenspieler des parlamentarisch und demokratisch orientierten Erzberger und entsprechend ein entschiedener Gegner der Parlamentarisierung des Reiches. Indes: die Berufung Hertlings erfolgt mit Zustimmung des Reichstags, seine Stellvertreter im Reich und in Preußen (wo er Ministerpräsident wird) sind Parlamentarier, die jedoch - entsprechend Art. 9,2 der Reichsverfassung - bei Amtsantritt wegen "Inkompatibilität" - ihr parlamentarisches Mandat niederlegen müssen. Durch den IFA versucht die Reichstagsmehrheit auch Einfluss auf die Politikinhalte der neuen Reichsregierung zu bekommen. Jedoch bleibt die Position der OHL nach wie vor überlegen wirksam. Die Regierung unter Hertling erkannte diese Position uneingeschränkt an und wird dadurch selbst zu einer" zivilen Hilfseinrichtung" der OHL; um der notwendigen Kriegsführung willen akzeptiert vorerst auch der Reichstag noch die OHL-Führungsposition. So werden auch alle Ansätze und Versuche einer Verfassungsreform im Reich und in Preußen von der OHL entschlossen zurückgewiesen. Bezeichnend die Stellungnahme Ludendorffs vom B. Dezember 1917: "Ich bin der Ansicht, dass der Krieg nun wahrlich keinen Grund zur Demokratisierung und Parlamentarisierung gegeben hat. Die Zustände in den demokratisch regierten, feindlichen Staaten können uns in keiner Weise zur Nachahmung reizen. Vielmehr halte ich eine Politik des Nachgebens gegenüber dem ,Zeitgeist` für außerordentlich gefährlich." So bleibt alles beim Alten; sowohl die militärische als auch die politische Führung bleibt uneinsichtig dabei, dass angesichts der gleichmachenden, Wirkung eines bereits drei Jahre andauernden Krieges mit all seinen Belastungen für die einfachen Bürger die diskriminierende politische Ungleichheit des preußischen Dreiklassenwahlrechts längst nicht mehr länger zumutbar ist. Selbst die Mehrheit der Parteien im preußischen Landtag aus Konservativen, Nationalliberalen und Zentrum lehnt noch im Juli, 1918 (!) die längst überfällige Wahlrechtsreform in Preußen ab. 63 Diese Haltung sowie die bolschewistische Oktoberrevolution in Russland wirkten radikalisierend auf die Sozialdemokraten in Deutschland. Dies wiederum hatte zur Reaktion eine Verhärtung des reaktionär-konservativen Standpunkts im preußischen Landtag. "So wirkte die Kriegslage im Zusammenhang mit der bolschewistischein Resolution zwar einerseits als Anreiz zu einer politischen Umgestaltung,, aber zugleich auch andererseits noch stärker als Hemmung" (Th. Eschenburg). Um so überraschender musste angesichts dieser Tatbestände dann wirken, dass die OHL Ende September 1918 plötzlich von sich aus die Reichsleitung 1. zu einem Waffenstillstandsangebot an die Westmächte durch eine 2. auf parlamentarischer Grundlage gebildete neue Regierung und 3. eine Wahlrechtsreform in Preußen forderte. Diese Kehrtwendung der OHL ist nur als ein Akt der Verzweiflung und zugleich der Feigheit zu verstehen, für die eklatanten deutschen Niederlagen im August/September 1918 die Verantwortung und persönliche Konsequenzen zu ziehen. 4. Verfassungsreform und Revolution Auch der Reichstag und seine Fraktionen waren von der sich überstürzenden Entwicklung der Dinge, -da unvorbereitet, völlig überrascht. So war er auch nicht imstande, aus seiner Mitte einen Kanzlerkandidaten zu präsentieren; Prinz Max von Baden, Anhänger sowohl der Friedensresolution als auch der Verfassungsreform, wurde neuer Reichskanzler. Noch ohne verfassungsrechtliche Grundlage wurde unter seiner Leitung ein "Kriegskabinett" gebildet, dem verschiedene Mitglieder des Reichstags angehörten; der Reichstag sprach zudem der neuen Regierung ausdrücklich das Vertrauen aus. Erst Ende Oktober 1918 trat da die förmliche Verfassungsreform in Kraft, von der auch die kaiserliche Kommandogewalt mitbetroffen, war. Eine erste Konsequenz dieser Reform war die Entlassung General Ludendorffs aus der OHL. So überfällig diese Verfassungsreformen auch waren, das "Wie ihrer Einführung konnte niemanden frohmachen: "Überhastet und improvisiert vollzog sic die grundlegende Umgestaltung der Bismarckschen Verfassung" (Th. Eschenburg); sie war eher eine "Revolution von oben", eine "oktroyierte Demokratie" als eine durch demokratische Kräfte errungene. Das Volk nahm kaum noch Notiz von ihr.. Zudem war sie nicht um ihrer selbst Willen durchgeführt worden, sondern als Mittel zum Zweck: zur (innenpolitischen) Legitimierung und (außenpolitischen) Herbeiführung des unvermeidlich gewordenen Waffenstillstandes, dem die OHL bisher stets ausgewichen war, weil er das Eingeständnis der Niederlage einschloss. "Die Mehrheit des Volkes hätte wohl dennoch eine günstige Beendigung des Krieges ohne Demokratisierung jeder demokratischen Reform in Verbindung mit einer Niederlage vorgezogen" (Th. Eschenburg). Aus dieser Situation sollten sich später einige der wichtigsten Vorbehalte gegen die Demokratie von Weimar ergeben und auf die Dauer deren Bestand unterminieren. Ein Zeitgenosse bewertet den Vorgang so: "Wir kamen, ganz, unbefangen betrachtet, zum parlamentarischen System so wenig wie zur Republik im Wege des zielbewussten Strebens, beide blieben schließlich eben als die einzigen Möglichkeiten noch übrig." 64 65 Aus dieser Situation ist auch verständlich, dass sich in den politischen Parteien zunächst Widerstand dagegen regte, in diesem bankrotten politischen System plötzlich Verantwortung übernehmen zu sollen. Das galt besonders für die SPD. Ihr Führer Ph. Scheidemann sprach sich daher gegen eine Beteiligung an der Macht aus. Fr. Ebert dagegen trat für einen Eintritt der SPD in die Regierung und damit in die politische Verantwortung ein - nicht zuletzt deswegen, um durch diesen Akt in letzter Minute die deutsche Monarchie zu retten. Am 6. November 1918 sagten die Arbeiterführer zu Reichskanzler. Prinz Max von Baden: "Große Teile der Sozialdemokratie würden sich mit einer Monarchie mit sozialem Einschlag nach parlamentarischem System durchaus abfinden." Man verlangte indes die Abdankung Kaiser Wilhelm II., der durch sein persönliches Regiment vor dem Krieg und erst recht durch seine politische Unfähigkeit zur Führung während des Krieges viel zur Krise des Deutschen Reiches beigetragen hatte. General Groener, Ludendorffs Nachfolger in der OHL, war indes nicht bereit, den Kaiser entsprechend zur Abdankung zu drängen. Wenige Tage später hatte die rapide Entwicklung der Ereignisse diese Möglichkeit der Rettung oder Erhaltung der Monarchie in Deutschland bereits überholt. Am 7. November 1918 betonte Fr. Ebert, der die Reform, nicht aber die Revolution wollte, gegenüber dem Kanzler: "Wenn der Kaiser nicht abdankt, dann ist die soziale Revolution unvermeidlich. Ich aber will sie nicht, ich hasse sie wie die Sünde:" Am 9. November 1918 übergab dann angesichts der beginnenden Revolution Prinz Max (außerkonstitutionell) das Kanzleramt an Fr. Ebert und gab zugleich die Abdankung des Kaisers bekannt, der nach Holland außer Landes ging. Doch zur Rettung der Monarchie war es jetzt schon zu spät: Am gleichen Tag, mittags um 14 Uhr, rief Ph. Scheidemann gegen den Willen von Ebert - vom Fenster des Reichstags die Deutsche Republik aus. In einer Art "Fürstenpanik" dankten binnen kürzester Zeit einundzwanzig Monarchen angesichts des verlorenen Krieges und angesichts einer sich rasch ausbreitenden revolutionären Bewegung in Deutschland ab. In dieser Revolution ging das Bismarcksche Reich unter. Fazit Versuchen wir zum Abschluss ein Fazit unserer Darlegungen. Geleitet hatte uns die eingangs gestellte Frage nach den Vorprägungen bzw. Vorbelastungen der Weimarer Republik durch das vorangehende bismarcksche und wilhelminische Deutsche Kaiserreich. Dass derartige Vorprägungen in der Aufeinanderfolge historischer Phasen oder Epochen anzunehmen sind, davon waren wir ausgegangen. Es kam indes auf die Bestimmung der Richtung ihrer Wirkung an. Dazu lassen sich jetzt folgende zusammenfassende Feststellungen treffen: 66 1. Wir hatten gesehen, dass die bismarcksche Verfassungskonstruktion mit ihrer doppelten - monarchischen wie demokratischen - Legitimitätsgrundlage zwei gegenläufige, ja einander widersprechende Tendenzen der allgemeinen Verfassungsentwicklung des 19. Jahrhunderts zu verschmelzen trachtete und dadurch eine eigentümliche, spezifisch deutsche Form des modernen Verfassungsstaates schaffen wollte, :dessen Überlegenheit gegenüber den Formen westlicher parlamentarischer Demokratie man glaubte behaupten zu können. 2. Wir hatten ferner feststellen können, dass die in dieser Verfassungskonstruktion durchaus liegenden progressiven Entwicklungstendenzen bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges in keinem nennenswerten Maße genutzt wurden und daher nicht zur Entfaltung kommen konnten. Die vorherrschenden politischen Kräfte des Deutschen Reiches - der traditionell fixierte Adel, das obrigkeitsstaatlich orientierte Militär und Beamtentum als Stützen des Regimes - wirkten im Interesse der Erhaltung ihrer politischen und gesellschaftlichen Machtpositionen derartigen Tendenzen entschlossen entgegen und unterdrückten sie. Auch die bürgerlichen Parteien und die gesellschaftlichen Verbände zeigten- nicht zuletzt aus Furcht vor einer Machtergreifung der Sozialdemokraten - weder Neigung noch entschlossenen politischen Willen, in Deutschland die Verfassungsentwicklung in Richtung einer Parlamentarisierung und gar Demokratisierung des Systems voranzutreiben. 3. Wir konnten darüber hinaus zeigen, dass auch die politische Kultur im Deutschen Reich mit ihren dominanten politischen Werten und Einstellungen vordemokratisch geprägt war. Die rapiden gesellschaftlichen und ökonomischen Wandlungsprozesse trugen das, ihrige dazu bei, eher, antidemokratische (d. h. nationalistische, völkische, rassistische und antisemitische) Strömungen und Gruppierungen entstehen zu lassen. 4. Schließlich konnten wir erkennen, dass das so beschaffene politische System im Ersten Weltkrieg den zunehmenden Belastungen an der Front und in der Heimat je länger, je weniger gewachsen war; spätestens seit 1916 regierte die OHL als uneingeschränkte Militärdiktatur, der gegenüber die politische Führung als "zivile Hilfseinrichtung" fungierte und die bis kurz vor dem militärischen Zusammenbruch im Herbst 191$ alle Bestrebungen um eine längst überfällige Verfassungsreform, durch die vielleicht die Revolution hätte vermieden werden und die Monarchie hätte gerettet werden können, blockierte und dadurch den Ausbruch der Revolution im November 1918, die zugleich das Ende des bismarkisch-wilhelminischen Reiches besiegelte, herbeiführte. In jedem der hier aufgeführten Punkte sind Kräfte und Faktoren greifbar, die letztlich einzeln und erst recht zusammen eine durchaus negative Vorprägung der Weimarer Republik und ihres Versuches einen parlamentarischen Demokratie in Deutschland bedeuteten. 67 Literatur E. W. Böckenförde (Hrsg.) Moderne deutsche Verfassungsgeschichte, Köln 1972 H. H. Böhme (Hrsg. ): .Probleme der Reichsgründungszeit, Köln 1973 K. E. Born: Von der Reichsgründung bis zum Ersten Weltkrieg (Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, DTV-Ausgabe, Bd. 16, München 1975) R. Dahrendorf: Gesellschaft und Demokratie in Deutschland; München 1965 E. R. Huber. Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. III und N, Stuttgart 1963/69 H. Lübbe: Politische Philosophie in Deutschland, Basel 1963 (auch dtv) G. Mann: Deutsche Geschichte des 19. und 20. Jh., Frankfurt 1958 (auch Fischer-TB) Th. Nipperdey: Deutsche Geschichte 1800 1866, München 1983 T h. Nipperdey: Gesellschaft, Kultur; Theorie; Göttingen 1976 H. Plessner: Die verspätete Nation, Stuttgart 1959 (auch Suhrkamp-TB) G. A. Ritter: Arbeiterbewegung, Parteien und Parlamentarismus, Göttingen 1976 G. A. Ritter: Die deutschen Parteien 1:830-1914, Göttingen 1985 Th. Schieder: Das deutsche Kaiserreich als Nationalstaat, Köln 1961 M. Stürmer: Die Reichsgründung, München 1984 (dtv) M. Stürmer: Das ruhelose Reich. Deutschland 1866-1918, Berlin 1983 M. Stürmer: Dissonanzen des Fortschritts - Essays über Geschichte und Politik in Deutschland, München 1986 M. Stürmer (Hrsg.): Das kaiserliche Deutschland, Düsseldorf 1970 H. U. Wehler: Das deutsche Kaiserreich 1871-1918, Göttingen 1973 H. U. Wehler: Krisenherde des Kaiserreichs 1871-1918, Göttingen 1970 H. U. Wehler Bismarck und der Imperialismus, Köln 1972 (auch dtv) 68 69 Dokumente Dok. 1 Der Staatsrechtler Georg Jellinek behandelt in einem Vortrag vom 13. März 1909 die in der Verfassung liegenden Hindernisse, die einer parlamentarischen Herrschaft im Deutschen Reich im Wege stehen. Zweierlei Hinderungsmittel einer positiven parlamentarischen Herrschaft sind nun in der Reichsverfassung verborgen, das eine partikularistischer, das andere föderalistischer Natur. Sie hinwegzuschaffen wäre ohne die tiefstgreifende Wandlung des Reichs, ohne die schwersten Kämpfe um die Änderung seiner Verfassung nicht möglich. Auch wenn die gegenwärtige Gestaltung des Parteiwesens, das selbst die großen Parteien verhindert, nach der Herrschaft zu streben, sich von Grund aus ändern sollte, würden die verfassungsmäßigen Verhältnisse des Reichs solchem Herrschaftsstreben schwer übersteigbare Schranken darbieten. Palamentarische Regierung hat verschiedene Erscheinungsformen und ist in jedem Staate, der sie zur Erscheinung brachte, anders gestaltet. Gemeinsam sind ihr aber überall zwei Momente. Sie muss aus einer einigermaßen, wenn auch auf Koalitionen beruhenden, festgefügten parlamentarischen Mehrheit mit bestimmtem Parteiprogramm hervorgehen und sie muss imstande sein, vor dem Lande die Verantwortlichkeit für alles zu tragen, was im ganzen Bereiche des Staates von Staats wegen geschieht. Sie darf daher nicht in die Lage gesetzt sein, sich zu ihrer Entlastung irgendwie auf einen anderen, von ihr unabhängigen oder ihr übergeordneten Willen berufen zu können. Im Deutschen Reiche stehen jedoch neben der Reichsregierung zwei mit ihr engverbundene und doch wieder von ihr unabhängige Mächte: die preußische Regierung und der Bundesrat, deren Verhältnis zur Reichsregierung diese selbst in eigenartigster Weise beeinflussen. Der partikularistische Einschlag der Reichsverfassung ist die Verbindung der Reichskanzlerschaff mit der Mitgliedschaft am preußischen Staatsministerium, dessen Präsident der Reichskanzler in der Regel ist. Nach dem Buchstaben der Reichsverfassung kann der Reichskanzler nur in seiner Eigenschaft als preußischer Bundesratsbevollmächtigter mit dem Reichstag verkehren. Wenn aber auch die konstitutionelle Praxis dem Reichskanzler eine ganz selbständige Stellung gegenüber dem Reichstage anweist, so darf doch niemals außer acht gelassen werden, dass er dabei stets preußischer Ministerpräsident bleibt, der in dieser Eigenschaft für seine Handlungen nicht vor dem Reichstag die Verantwortlichkeit zu tragen hat, ja dies vielfach gar nicht könnte, selbst wenn er es wollte. Um die preußische Politik der des Reiches genau anzupassen, müsste nämlich der Reichskanzler zu den preußischen Ressortministern genau dieselbe Stellung erlangen, wie er sie heute gegenüber seinen Staatssekretären im Reiche besitzt. Diese sind- als Stellvertreter - nur insoweit selbständig, als ihnen der Reichskanzler Selbständigkeit gewährt und wollen sie sich ihm nicht fügen, so kann er unmittelbar seinen Willen zur Geltung bringen, indem er die betreffende Angelegenheit an sich zieht. Die preußischen Minister müssten zu Untergebenen des Reichskanzlers werden, nur dann könnte mit Sicherheit die innere Politik Preußens mit der des Reiches in Obereinstimmung gebracht und die volle Verantwortlichkeit des Reichskanzlers vor dem Reichstage auf sie ausgedehnt werden. Man möge sich aber der bitteren Klage erinnern, die Bismarck über den Ressortpartikularismus der preußischen "föderierten ministeriellen Staaten" geäußert hat.* Der Versuch, den Verkehr der preußischen Minister mit dem König unter die Kontrolle des Ministerpräsidenten zu stellen, war bekanntlich einer der unmittelbaren Anlässe zum Sturze des gewaltigen Mannes. Nun könnte dem erwidert werden, dass im Laufe der Zeiten sich die Kompetenz des Reiches immer mehr ausgedehnt hat. Das Reich hat von Gebieten Besitz ergriffen, zu deren Okkupation es zwar verfassungsmäßig berechtigt war, die aber doch erst durch besondere gesetzgeberische Akte für die Reichskompetenz erworben werden konnten. Mit jeder Ausdehnung der Zuständigkeit des Reiches wird aber die der Bundesstaaten eingeschränkt. Immerhin ist die ihnen auch in Zukunft verbleibende Macht nicht zu unterschätzen. Vor allem gilt dies für Preußen, dessen führende Stellung im Reiche auch durch das größte Wachstum der 70 Reichskompetenz schon vermöge seiner Stellung im Bundesrate nicht erschüttert werden kann. Dadurch wird aber auch dem preußischen Landtag eine ganz andere Bedeutung gewährt, als den übrigen Landesparlamenten, indem er dem Streben des Reichstags nach der Vorherrschaft im Reiche feste Schranken zieht. Der preußische Landtag ist ganz anders zusammengesetzt als der Reichstag und sucht seine Zusammensetzung gegenüber Abänderungsvorschlägen energisch zu behaupten. Vorherrschaft des Reichstags im Reiche würde notwendig die Forderung der Vorherrschaft des Landtags in Preußen entstehen lassen. Was aber hätte zu geschehen, wenn Reichs- und Landtagsmehrheit nicht zusammen stimmten, wenn jede eine andere Regierung, wenn auch vielleicht nur durch Nuancen geschieden, forderte? Dann würde zwischen Reichsund Landtag ein heftiges Ringen um die Herrschaft entstehen, in welchem, wenn nicht das übrige Reich gänzlich der unwiderstehlichen Gewalt Preußens unterworfen werden sollte, dem Reichstage der Sieg gebühren müsste. Solchenfalls gäbe es nur eine mögliche Lösung des Konflikts, die darin bestünde, dass das preußische Parlament sich mit der Rolle eines Provinziallandtags begnügte, der irgendwelche Verantwortlichkeit der Regierung geltend zu machen nicht in der Lage wäre. Sollte die preußische Regierung der des Reiches untergeordnet werden, so wäre das nur durch die gänzliche Entstaatlichung Preußens, durch seine Herabdrückung auf die Stufe einer Reichsprovinz möglich. Bei allen anderen Bundesstaaten, deren Regierung von der des Reiches gänzlich getrennt ist, wäre innerhalb der ihnen zustehenden, wenn man sich so ausdrücken kann, reichsfreien Sphäre eine viel größere Selbständigkeit möglich als in einem Preußen, dem seine Regierung von Reichs wegen aufgezwungen werden könnte. Die andere Schranke für die Vorherrschaft des Reichstags liegt in dem föderalistischen Organ des Reiches, dem Bundesrate, dieser eigentümlichsten deutschen Verfassungsinstitution, der nicht nur staatsrechtlich, sondern auch politisch eine der merkwürdigsten politischen Bildungen im Staatenleben der Gegenwart ist. Man sieht und hört von ihm wenig. Er verhandelt und beschließt bei geschlossenen Türen, in dieser Hinsicht dem alten Frankfurter Bundestag gleichend. Kaiser, Reichskanzler, Reichstag sind die jedermann sicht- und hörbaren Organe des Reichs - nur ausnahmsweise ergreifen nichtpreußische Bevollmächtigte zum Bundesrate das Wort im Reichstag. Daher wird in der politischen Diskussion weiter Volkskreise der Bundesrat oft gänzlich ignoriert und vom Auslande wird sein Dasein oft entweder nicht gekannt oder missverstanden. Am häufigsten wird er außerhalb des Reichs mit einem Oberhaus verglichen, ein hinkender Vergleich, da er viel mehr als ein solcher nicht nur staatsrechtlich, sondern auch politisch bedeutet. Weitaus der größte Teil der Gesetze entspringt seiner Initiative, sein Wille ist nicht nur staatsrechtlich, sondern auch praktisch-politisch bei der Gesetzgebung der ausschlaggebende. Der Bundesrat hat von seiner Befugnis, Gesetzesbeschlüssen des Reichstages die Sanktion zu verweigern, häufiger Gebrauch gemacht, als in den Einzelstaaten die Monarchen den Landtagen gegenüber. Ihm steht ferner bekanntlich ein ganz bedeutender Anteil an der Reichsregierung zu. Er erlässt wichtige Verordnungen, macht Vorschläge zur Besetzung von Reichsämtern, entscheidet Streitigkeiten, besorgt Verwaltungsgeschäfte mannigfaltigster Art. Das alles tut er gemäß der Instruktionen der ihn beschickenden Regierungen. Im Bundesrate macht sich allerdings, wie öfters hervorgehoben wurde, das Machtverhältnis der einzelnen Staaten geltend. Der Einfluss Preußens im Bundesrate ist viel bedeutender als ihm nach seiner Stimmenzahl zukommt, und indem die Kleinstaaten ihm keinen nennenswerten Widerstand leisten können, verständigt es sich mit den größeren Staaten außerhalb des Bundesrates. Für die Beschlüsse des Bundesrats ist aber dem Reiche niemand verantwortlich, ganz ebenso wie der Reichstag. Der Reichskanzler vollzieht die Beschlüsse des Bundesrats, trägt aber für sie, insofern sie sich innerhalb der bundesrätlichen Zuständigkeit bewegen, keine wie immer geartete Verantwortlichkeit. Bismarck hat zwar einmal, als ihm ein Bundesratsbeschluss nicht passte, eine derartige Verantwortlichkeit für sich in Anspruch genommen, es ist jedoch bisher bei diesem einzigen, staatsrechtlich nicht gerechtfertigten Versuch geblieben. Die umfangreichen Befugnisse des Bundesrats hindern nun bei den gegenwärtigen Verfassungsverhältnissen ein parlamentarisches Regiment im Reiche, da ein großes Gebiet staatlicher Tätigkeit des Reichs existiert, für welches dem Reichstag gegenüber niemand die Verantwortlichkeit trägt. Wollte man den Parlamentarismus nach westlichem Muster durchführen, so wäre dies nur unter Zurückdrängung des Bundesrats und damit unter 71 Preisgebung der bundesstaatlichen Gestaltung des Reichs möglich. Die einzelnen Bundesregierungen müssten sich dem durch die Reichsregierung repräsentierten Willen des Reichstags fügen und würden zu wesenlosen Schatten herabsinken. Das haben diese auch jederzeit wohl erkannt. So oft die Diskussion darüber eröffnet wurde, ob neben den Reichskanzler ein ganzes System von Reichsministern treten solle, haben die Bundesregierungen energischen Protest dagegen erhoben, weil sie neben einem kollegialischen verantwortlichen Reichsministerium gar keinen reellen Anteil an der Leitung der Reichsgeschäfte haben könnten. Unausweichliche Wirkung der parlamentarischen Regierungsweise im Reiche wäre daher Herabdrückung der Einzelstaaten zu politisch bedeutungslosen Gebilden. [... ] Man sieht, die Frage: parlamentarische oder außerparlamentarische Regierung birgt für das Deutsche Reich noch eine andere höchst bedeutungsvolle in sich: Einheitsstaat oder Bundesstaat, Unitarismus oder Föderalismus. Nicht nur um das gegenseitige Verhältnis von Kaiser, Kanzler und Reichstag handelt es sich bei der Lösung dieser Frage, sondern um Aufrechterhaltung oder völlige Umwälzung der historischen Grundlagen des Reiches. Darum sind auch die partikularistischen und föderalistischen Bestrebungen im Reichstage, die wiederum mit der Parteizersplitterung zusammenhängen, ein Wall gegen die Tendenz nach Vorherrschaft des Reichstages, die in einem unitarisch gefügten Reichsparlament mit historischer Notwendigkeit hervorbrechen müssten. (aus: Gerhard A: Ritter (Hrsg.), Das Deutsche Kaiserreich 1871 -1914. Ein historisches Lesebuch, Göttingen 31977) (Preußen hatte im Bundesrat 17 von insgesamt 58 Stimmen. 1911 wurde die Gesamtsummenzahl durch 3 Stimmen für Elsaß-Lothringen auf 61 erhöht.) Dok. 2 Der bekannte national-soziale Publizist und spätere liberale Reichstagsabgeordnete Friedrich Naumann im Jahre 1900 über den Machtanstieg des Kaisertums im Vergleich zum Reichstag. Es gibt zwei Faktoren, die im Deutschen Reiche miteinander zu rechnen haben: der Kaiser und der Reichstag. Vom Reichstag haben wir in früheren Kapiteln gesprochen und gesehen, dass ersich am Problem der Majoritätsbildung abmüht. Hätten wir einen Reichstag mit Zweiparteiensystem, so würde der Reichstag dem Kaiser politisch gleichwertig gegenüberstehen können, dann würde er eigene gesetzgeberische Initiative besitzen und durch die Geschlossenheit seines Auftretens eine ihm genehme Regierung erzwingen können. In diesem Falle würde auch das Recht wiederholter Auflösung nicht allzu viel bedeuten. Von dem Zweiparteiensystem sind wir aber noch ungeheuer weit entfernt. Unser Parlamentarismus ist jung und arbeitet mit einer Kräftevergeudung und Zerspaltenheit, die ein parlamentarisches System selbst in einer Republik schwer möglich machen würde, die aber gegenüber der geschlossenen Kraft des Kaisertums notwendig zur geringeren Wirkung führt. Natürlich muss die Demokratie auf Erweiterung der tatsächlichen Kraft des Stimmrechtes bedacht sein. Sie wird es aber nur können, wenn sie den Gesichtspunkt stets im Auge hat, dass eine Vielheit von Gruppen die Gesamtkraft des Parlamentarismus lähmt, und dass eine demokratische Majorität nur möglich ist auf vaterländischer Grundlage. Das letztere ist eine unbedingte Notwendigkeit, denn niemals wird es eine Majorität in Deutschland geben, die auf deutsche Machtwirkung verzichtet. Vorläufig steigt im Vergleich mit dem Reichstag das Kaisertum. Aus dem, was ihm die Verfassung an Rechten bietet, bildet sich ein neues Amt zentraler Gewalt. Das Kaisertum ist mehr geworden als 1871 jemand annehmen konnte. Die Geschichtslage, das moderne Leben, die öffentliche Meinung und die Person des jetzigen Kaisers helfen dazu, die Fülle kaiserlicher Tatwirkung zu steigern. Er ist ein Faktor unter anderen, aber allerdings, er ist der erste. (aus: Gerhard A. Ritter (Hrsg.), Das Deutsche Kaiserreich 1871-1914. Ein historisches Lesebuch, Göttingen (3)1977) 72 Dok. 3 Der Historiker Otto Hintze analysiert 1911 die verfassungsmäßigen Konsequenzen der Tradition Preußens als Militärmonarchie. Dieses System [das monarchisch-konstitutionelle System] wurzelt aber doch nicht bloß in der Persönlichkeit Bismarcks und in den Erfolgen seiner Politik, sondern in der gesamten Tradition des preußischen Staates und überhaupt in den historisch-politischen Bedingungen unserer staatlichen und nationalen Existenz; und diese Bedingungen dauern auch in der Gegenwart noch fort, wenn auch die lange Friedenszeit begreiflicherweise die Kraft ihres Einflusses auf das Volksbewusstsein erheblich abgeschwächt hat. Es muss mit Nachdruck betont werden, dass das stärkste Argument für die Beibehaltung des monarchischen Regierungssystems in derselben Tatsache liegt, die zugleich das historische Fundament seines Bestandes gewesen ist: nämlich in der Tatsache, dass Preußen ein im eminenten Sinne militärischer Staat ist und dass es ebenso wie das von ihm begründete Reich durch die allgemeine politische Lage gezwungen ist, es auf absehbare Zeit zu bleiben. Die Volksgesamtheit hat bei uns eigentlich keine einheitliche politische Form. Das Volk in Waffen ist rein monarchisch organisiert, wenn auch die allgemeine Wehrpflicht dieser Organisation eine nationale volkstümliche Grundlage gegeben hat. In seinem Verhältnis zum Heer ist der Monarch durch keine konstitutionellen Rücksichten gebunden. Die konstitutionelle Verfassung bezieht sich eigentlich nur auf das Volk in seiner Eigenschaft als bürgerliche Gesellschaft. Da aber die Kriegsverfassung doch das Rückgrat der staatlichen Organisation ausmacht, so kann die Vertretung der bürgerlichen Gesellschaft, d. h. der Landtag, niemals zum beherrschenden Einfluss im Staate gelangen. (aus: Gerhard A. Ritter (Hrsg.), Das Deutsche Kaiserreich 1871 -1914. Ein historisches Lesebuch, Göttingen (3)1977) Dok. 4 Auszüge aus dem Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §1 Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten. Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art. §3 Selbständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des § 1 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrolle zu stellen. [... ] Die mit der Kontrolle betraute Behörde ist befugt: 1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen; 2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten; 3, die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern; 4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen, 73 5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen; 6, die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. §5 Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrollbehörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrolle zu Tage, so kann der Verein verboten werden. §9 Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt. §10 Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §11 Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten. Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt. §13 Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem auf derselben benannten Verfasser, sofern diese Personen im Inlande vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen die Verfügung steht dem. Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem Verfasser die Beschwerde (§ 26) zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. §16 Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §17 Wer an einem verbotenen Vereine (§ 6) als Mitglied sich betheiligt, oder eine Thätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§ 9) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versammlung (§ 9) sich nicht sofort entfernt. Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen. §18 Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft. §19 , 74 Wer eine verbotene Druckschrift (§§ 11,12), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift (§ 15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Wer einem nach § 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten gestraft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären. §22 Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft. Zur Entscheidung der in den Fällen der §§ 8, 13 erhobenen Beschwerden wird eine Kommission gebildet. Der Bundesrath wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten. Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in richterlichem Amte. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder der Kornmission dessen Stellvertreter. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundesraths für die Dauer von längstens Einem Jahre getroffen werden: 1. dass Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen, auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht; 2. dass die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht stattfinden darf; 3, dass Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden kann; 4. dass der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. Über jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anordnung muss dem Reichstag sofort beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreffen Rechenschaft gegeben werden. [ . .] § 30 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft und gilt bis zum 31. März 1881. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 21. Oktober 1878. Im Allerhöchsten Auftrage seiner Majestät des Kaisers: (L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Fürst v. Bismarck (aus: Gerhard A. Ritter (Hrsg.), Das Deutsche Kaiserreich 1871 -1914. Ein historisches Lesebuch, Göttingen 31977) (Das Gesetz wurde dreimal - 1881, 1884 und 1887 - verlängert.) (Der Kronprinz unterschrieb, da der Kaiser aufgrund seiner schweren Verletzung durch das auf ihn verübte Attentat vom 2. Juni 1878 seine Regierungsfunktionen nicht ausüben konnte.) 75 Dok. 5 In einer von Bismarck verlesenen Botschaft des Kaisers vom 17. November 1881 zur Eröffnung des neuen Reichstages wird im Rahmen einer Skizzierung des Regierungsprogramms eine umfangreiche Sozialgesetzgebung zur Ergänzung des gewaltsamen Vorgehens gegen die Sozialdemokratie und zur Lösung der sozialen Frage angekündigt. Die vorgesehenen Gesetze wurden in den folgenden Jahren verabschiedet: Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883; Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884; Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. thun kund und fügen hiermit zu wissen: [... ] Schon im Februar dieses Jahres haben Wir Unsere Ueberzeugung aussprechen lassen, dass die Heilung der socialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression socialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten es für Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage diese Aufgabe von Neuem ans Herz zu legen, und würden Wir mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu- hinterlassen. In Unseren darauf gerichteten Bestrebungen sind Wir der Zustimmung aller verbündeten Regierungen gewiß und vertrauen auf die Unterstützung des Reichstags ohne Unterschied der Parteistellungen. In diesem Sinne wird zunächst der von den verbündeten Regierungen in der vorigen Session vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle mit Rücksicht auf die im Reichstag stattgehabten Verhandlungen über denselben einer Umarbeitung unterzogen, um die erneute Berathung desselben vorzubereiten. Ergänzend wird ihm eine Vorlage zur Seite treten, welche sich eine gleichmäßige Organisation des gewerblichen Krankencassenwesens zur Aufgabe stellt. Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesammtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Theil werden können. Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht. Der engere Anschluß an die realen Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form corporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem Umfange nicht gewachsen sein würde. Immerhin aber wird auch auf diesem Wege das Ziel nicht ohne die Aufwendung erheblicher Mittel zu erreichen sein. (aus: Gerhard A. Ritter (Hrsg.), Das Deutsche Kaiserreich 1871-1914. Ein historisches Lesebuch, Göttingen (3)1977) Dok. 6 Der evangelische Theologe Paul Göhre beschreibt 1891 die Diskussion der staatlichen Sozialversicherungsgesetzgebung in einem sozialdemokratischen Wahlverein in Chemnitz. Aus der breiten Masse der bisher geschilderten Durchschnittssozialdemokraten hob sich nun meiner Beobachtung nach eine besonders bedeutsame Gruppe ab, deren Zahl, wie ich zu vermuten manche gute Gründe habe, heute überall in stetigem Wachsen ist. Es waren gerade die besonders klugen, praktischen, verständigen, ernsten und gebildeten Leute, Männer mittlern Alters, die sich auch mit den weitergehenden sozialdemokratischen wirtschaftlichen und politischen Problemen nicht ohne Verständnis beschäftigt hatten und ihnen, wenn auch mit 76 Kritik, doch teilweise gerade besonders stark huldigten, die aber trotzdem von der rein politischen Agitationsarbeit der Partei nichts oder nicht viel hielten und sich darum, tatenlustig wie sie waren, auf die näher liegende, unmittelbare, praktische Erfolge und mehr Befriedigung versprechende Arbeit in den Fach- und Gewerkvereinen, in den Komitees der Kranken- und Unfallversicherungskassen, der freien Hilfskassen und vor allem auch auf die Tätigkeit innerhalb ihrer lokalen politischen Gemeinde geworfen hatten; natürlich immer mit der festen Absicht, diese Arbeit im Sinne der sozialdemokratischen Grundsätze und selbstverständlich zu Nutz und Frommen der sozialdemokratischen, der Arbeiterinteressen zu tun. Aber indem sie sie taten, waren sie - mochten sie noch so sehr sozialdemokratische Gesinnung dabei durchdrücken wollen - doch gezwungen, mit realen Tatsachen zu rechnen, reale Ziele verfolgen zu lernen. Diese realen Tatsachen und Ziele beginnen zu interessieren; sie treten vor den problematischen und fern hinausliegenden der Gesamtpartei voran und erziehen so diese Männer, die dabei meist immer noch überzeugte Sozialdemokraten bleiben, zu wahrhaft praktischer politischer und sozialer Tätigkeit. Damit ist aber ein wirksames Gegengewicht zu den Träumereien und Utopienjagden geschaffen, denen sie früher ausschließlich nachhingen und nachgingen, wenn sie ihren politischen Menschen anzogen; dadurch wird hoffentlich auch mit die Gefahr vermieden, dass die Sozialdemokratie zu einer kindlichen, nie wirkliche Reformen erzwingenden Schattenpartei wird und sich lächerlich macht. Diese Erfahrung, die ich da eben ausführte, und für die ich auch besonders aus der aufmerksamen Verfolgung der jüngsten Entwicklung der sozialdemokratischen Gewerkschaftsbewegung ausreichende Beweise bringen könnte, machte ich in besonders klarer und überraschender Weise z. B. einmal in einer Sitzung unsers sozialdemokratischen Wahlvereins. Hier trug an diesem Abende der damalige, jetzt auch abgedrückte Redakteur der Chemnitzer sozialdemokratischen "Presse°, wie ich glaube eine ehrliche Seele, über die damals noch nicht in Kraft getretene Alters- und Invaliditätsversicherung vor, zunächst hauptsächlich zur Orientierung der Genossen. Es war eine im großen und ganzen durchaus sachlich gehaltene Rede. Sie gipfelte in der doppelten Behauptung, dass das neue Gesetz in der Tat vielfach noch mangelhaft sei, und dass es jedenfalls nicht die durchgreifende Hilfe für die Arbeiterschaft und die Lösung der sozialen Probleme sei, dass man sich aber dennoch nicht abschrecken lassen dürfe, sondern nun zunächst einmal das Angebotene annehmen, aber zugleich wacker an der allmählichen Verbesserung dieses Gesetzes mitarbeiten sollte. Man sollte, so schloß er, endlich einmal mit dem ganz überflüssigen Räsonieren und Schnauzen aufhören. Trotz allem stecke in der Arbeiterversicherung ein guter Kern, den immer mehr herauszuschälen die Hauptaufgabe wäre. Er gab damit mutvoll wohl einer Meinung Ausdruck, die vielfach unter den Arbeitsgenossen verbreitet war, sich aber nur selten und schüchtern ans Tageslicht wagte, nachdem die offizielle Sozialdemokratie ihr Verdikt über die heutige Versicherungsgesetzgebung ausgesprochen hat. Denn man empfindet heute schon dankbar, wenn auch als etwas Selbstverständliches die bereits deutlich spürbaren Wohltaten des Gesetzes. Wenn man irgendwie über sie klagte, so betraf das nach meiner Beobachtung immer nur einzelne Mängel, wie die dreitägige Karenzzeit zu Anfang einer jeden Krankheit, oder Mißstände, die sich in der Verwaltung herausstellen, und an denen oft nur die an ihrer Spitze stehenden Personen die Schuld hatten. [... j Genau dieselbe freundliche Gesinnung zu den Versicherungsgesetzen kam nun auch in jener Sitzung unsers Wahlvereins unter den zahlreichen Anwesenden zum erfreulichen Ausdruck. Zwar - ich wiederhole das nachdrücklich - fehlten auch gegnerische Stimmen nicht, die sich ganz in den offiziellen Urteilen der sozialdemokratischen Fraktion über die Gesetze ergingen. Aber die Meinung des Vortragenden war doch auch die der Majorität. (aus: Gerhard A. Ritter (Hrsg.), Das Deutsche Kaiserreich 1871-1914. Ein historisches Lesebuch; Göttingen (3)1977) 77 Dok. 7 Ergebnisse der Reichstagswahlen von 1871-1912 78 Dok. 8 Aufruf Kaiser Wilhelms II., 6. August 1914 An das Deutsche Volk Seit der Reichsgründung ist es durch 43 Jahre Mein und Meiner Vorfahren heißes Bemühen gewesen, der Weit den Frieden zu erhalten und im Frieden unsere kraftvolle Entwickelung zu fördern. Aber die Gegner neiden uns den Erfolg unserer Arbeit. Alle offenkundige und heimliche Feindschaft von Ost und West, von jenseits der See haben wir bisher ertragen im Bewusstsein unserer Verantwortung und Kraft. Nun aber will man uns demütigen. Man verlangt, dass wir mit verschränkten Armen zusehen, wie unsere Feinde sich zu tückischem Überfall rüsten, man will nicht dulden, dass wir in entschlossener Treue zu unserem Bundesgenossen stehen, der um sein Ansehen als Großmacht kämpft und mit dessen Erniedrigung auch unsere Macht und Ehre verloren ist. So muss denn das Schwert entscheiden. Mitten im Frieden überfällt uns der Feind. Darum auf! zu den Waffen! Jedes Schwanken, jedes Zögern wäre Verrat am Vaterlande. Um Sein oder Nichtsein unseres Reiches handelt es sich, das unsere Väter neu sich gründeten. Um Sein oder Nichtsein deutscher Macht und deutschen Wesens. Wir werden uns wehren bis zum letzten Hauch von Mann und Roß. Und wir werden diesen Kampf bestehen, auch gegen eine Welt von Feinden. Noch nie ward Deutschland überwunden, wenn es einig war. Vorwärts mit Gott, der mit uns sein wird, wie er mit den Vätern war. Berlin, den 6. August 1914 Wilhelm (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982) Dok. 9 Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl im Rahmen der Kriegszwangswirtschaft, Januar/Februar 1915 Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar/6. Februar 1915 (Auszug) Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende Verordnung erlassen: I. Beschlagnahme § 1. Mit dem Beginn des 1. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte von Weizen, Roggen, allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch ungedroschen, für die Kriegs-GetreideGesellschaft m. b. H. in Berlin, die Vorräte von Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. II. Anzeigepflicht § B. Wer Vorräte der im § 1 bezeichneten Art sowie Hafer mit Beginn des 1. Februar 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Bei Personen, deren Vorräte weniger als einen Doppelzentner betragen, beschränkt sich die Anzeigepflicht auf die Versicherung, dass die Vorräte nicht größer sind. Vorräte, die als Saatgut beansprucht werden, sind besonders anzugeben. § 13. Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft: 79 III. Enteignung § 14. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Person über, zu deren Gunsten die Beschlagnahme erfolgt ist. § 16. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zuzahlen. Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen. § 20. Wer der Verpflichtung, enteignete Vorräte zu verwahren, und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. VII. Verbrauchsregelung § 31. Unter der Bezeichnung Reichsverteilungsstelle wird eine Behörde gebildet. Die Behörde besteht aus 16 Bevollmächtigten zum Bundesrat. Außerdem gehören ihr je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstages und des Deutschen Städtetags an. § 32. Die Reichsverteilungsstelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H, für die Verteilung der vorhandenen Vorräte über das Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte nach den vom Bundesrat aufzustellenden Grundsätzen zu sorgen. § 34. Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirk zu regeln. § 36. Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere: a) anordnen, dass nur Einheitsbrote bereitet werden dürfen; b) das Bereiten von Kuchen verbieten oder einschränken; c) die Abgabe und die Entnahme von Brot und - Mehl auf bestimmte Mengen, Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken, e) Händlern, Handelsmühlen, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Brot und Mehl außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung verbieten öder beschränken. Xl. Zwangsbefugnis § 52. Die zuständige Behörde kann Geschäfte schließen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der Pflichten. unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. Gegen die Verfügung ist die Beschwerde zulässig, sie hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982. Dok. 10 Erhebung der Kartoffelvorräte, 11. März 1915 Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrates vom 4. März 1915 wird für den Bezirk der Stadt Charlottenburg angeordnet: Wer mit Beginn des 15. März Vorräte an Kartoffeln in Mengen von mindestens 1 Zentner hat, ist verpflichtet, die Vorräte dem Magistrat der Stadt Charlottenburg anzuzeigen. Vorräte unter 1 Zentner sind nicht anzuzeigen. Anzuzeigen sind nur Vorräte, die im Gebiet der Stadt Charlottenburg lagern. Anzeigepflichtig ist jeder, der Kartoffeln in Mengen von 1 Zentner und mehr in Gewahrsam hat, gleichviel ob er Eigentümer ist oder nicht. Die Anzeige hat schriftlich auf einem vorgeschriebenen Formular zu erfolgen. Diese Formulare werden von Sonnabend, den 13. März ab auf den Polizei-Revieren, in den Brotkommissionen und im Statistischen Amt der Stadt Charlottenburg, Rathaus, Zimmer 131 kostenlos abgegeben. Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare sind bis Mittwoch, den 17. März bei den Brotkommissionen oder auf dem Statistischen Amt der Stadt Charlottenburg, Rathaus, (Zimmer 131) abzugeben, oder dem Statistischen Amt einzusenden. Vorräte, die sich am 15. März auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu melden. 80 Wer vorsätzlich die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird. mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Charlottenburg, den 11. März 1915 Der Magistrat (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982) Dok. 11 Verordnung über die Einschränkung des Kuchenbackens, 25. März 1915 § 1. Hefe, Backpulver und ähnlich wirkende Mittel dürfen zum Bereiten von Kuchen nicht verwendet werden. Kuchen darf an Roggen- und Weizenmehl insgesamt nicht mehr als 10% des Kuchengewichts enthalten. Die Vorschriften dieses Paragraphen beziehen sich auf jede Herstellung von Kuchen, auch auf die in den Haushaltungen. § 2. Vom 26. März bis 12. April 1915 ist das Bereiten von jeglichem Kuchen in den Haushaltungen untersagt. In der gleichen Zeit dürfen Bäckereien, Konditoreien und ähnliche Betriebe Kuchenteig, der außerhalb ihres Betriebes hergestellt ist, nicht verbacken. § 3. Der Magistrat - trifft die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und ist berechtigt, in einzelnen Fällen Abweichungen zuzulassen. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 44 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt S. 35) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Auch kann gemäß § 2 derselben Bekanntmachung die Schließung der Geschäfte angeordnet werden. § 5. Die Verordnung tritt mit dem 26. März 1915 in Kraft. Charlottenburg, den 25. März 1915 Der Magistrat (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982) Dok. 12 Der Kleingärtner als kriegswichtiger Faktor, Februar 1917 Kleingärtner, halte durch! Noch schwelt die Kriegsfackel blutigrot, und ihre schwarzen Schwaden verschleiern den Blick in die Zukunft. Zwar schienen sich ja zuletzt die Nebel zu zerteilen und freudige Ausblicke wollten eine schwere Sorge der Daheimgebliebenen, die Nahrungsfrage, etwas erleichtern. Aber trotz aller Erfolge in West und Ost, ja wenn selbst in naher Zeit das verderbliche Völkerringen aufhören sollte, noch bedarf es auf Jahre hinaus der Anspannung aller Kräfte, um unsere Tapferen draußen reichlich zu versorgen, um unsere Arbeitskräfte zu Hause, einerlei ob sie in Fabrik, Lager, Lazarett, Küche und Haus sich regen, leistungsfähig zu erhalten. Sie alle müssen den schwersten Forderungen des Tages entsprechen können, und wir müssen durch genügende und gute Nahrung eine kräftige Jugend heranziehen. Der Heimatsieg des Reichstags hat den unbeugsamen Siegeswillen des ganzen Volkes aller Welt kundgetan: "Wir wollen und wir 81 müssen siegen!" Doch dem Willen maß die Tat folgen! Und Dein Teil an dieser Tat kennst Du, Kleingärtner, Du hast es in 2 Kriegsjahren bewiesen und gezeigt, dass Du mithelfen willst und kannst. Jetzt heißt's aber, halte durch, erschlaffe nicht, raste und ruhe nicht, sei ein leuchtendes Vorbild für alle, die noch abseits unserer Arbeit stehen. Viele Tausende hat der Krieg Dir zu Arbeitsgenossen gemacht, und noch viele weitere Tausende müssen nachfolgen, wenn die Aushungerungspläne unserer Gegner zunichte werden sollen. Drum nimm guten Rat an und wirke selbst in seinem Sinne! Nütze jedes Fleckchen Boden aus! Schon ist in dieser Hinsicht viel geschehen. Wieviel Brachland, das Jahrzehnte lang nutzlos schlummerte, ist der Volksernährung gewonnen! Aber es liegt immer noch viel unbeachtet. Hilf dies aufstöbern und teile es den zuständigen Stellen mit. Belehre, wenn nötig; den Besitzer, dass kein Fleckchen zu klein und keines zu schlecht sei, etwas wächst immer darauf. Der Ertrag braucht nicht immer fünf- und zehnfältig zu sein. Viele Wenig machen ein Viel! (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982) Dok. 13 Merkblatt zur Kohlenversorgung für gewerbliche Zwecke, April 1916 1. Für gewerbliche Zwecke werden weiße Kohlenkarten und Marken ausgegeben. 2. Die auf gewerbliche Kohlenkarten bezogenen Kohlen dürfen ohne Genehmigung der Kohlenausgleichstelle weder an Dritte abgegeben, noch für Hausbrandzwecke verwendet werden. 3. Gewerbekohlenkarten erhalten auch Gast- und Schankwirtschaften und ähnliche Betriebe, Anstalten, Läden, Bureauräume, Werkstätten, Arbeitsräume des Lebensmittelberufes und sonstige Gewerberäume. Die Lieferung der hierfür zugeteilten Kohlenmengen darf jedoch monatlich nicht mehr wie 1/5 der von der Kohlenausgleichstelle zugeteilten Menge betragen. 4. Gewerbekohlen, die nicht durch hiesige Lieferanten, sondern genossenschaftlich durch direkten Bezug beschafft werden, sind unter den gleichen Bestimmungen wie seither an die Verbraucher abzugeben. Der Kohlenausgleichstelle ist vor der Anlieferung ein Verzeichnis der Verbraucher einzureichen. 5. Für die Abfuhr dieser Kohlen in dem Stadtgebiet gibt die Kohlenausgleichstelle Durchfuhrscheine aus, die den Oktroierhebestellen auszuhändigen sind. Die Bezugsvereinigung hat alsdann die erforderlichen Eintragungen in der Gewerbekohlenkarte unter Rückgabe der den Mengen entsprechenden Kohlenmarken vorzunehmen, wobei das auf der städtischen Waage festgestellte Gewicht maßgebend ist. Für die ab 1. Mai 1917 bezogenen Mengen Brennstoff sind, soweit dies nicht schon seitens der Kohlenausgleichstelle geschehen ist, die Einträge in die Kohlenkarte durch den Lieferanten bei der ersten Bestellung vorzunehmen, unter Rückgabe der entsprechenden Anzahl Kohlenmarken. 6. Die Geschäftsstunden bei den Kohlenhändlern sind für den Verkehr mit den Verbrauchern auf die Zeit von vormittags 9-12 Uhr und nachmittags von 3 - 5 Uhr festgesetzt. Samstags nachmittag ist geschlossen. (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982) Dok. 15 Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst, 5. Dezember 1916 (Auszug) § 1. Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahr ist, soweit er nicht zum Dienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. § 2. Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der Kriegsführung oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. 82 Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke der Überweisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden. § 3. Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt ob. § 7. Die nicht im Sinne des § 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden. Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufforderung zur freiwilligen Meldung . . . Wird dieser Aufforderung nicht in ausreichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung eines Ausschusses herangezogen ... Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet die Überweisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt.... § 9. Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei einer der im § 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibringt, dass er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat. Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten des Kriegsamts als Vorsitzendem sowie aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht.... § 11. In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt, und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen. . . . Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von den volljährigen Arbeitern des Betriebes oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.... Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen sind in Betrieben der in Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten. § 12. Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich auf Betriebseinrichtungen, die Lohnund sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seine Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschusses muss eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. § 13. Kommt ... bei Streitigkeiten über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeiterausschusse nicht zustande, so kann . . . von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden. . . . Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben der Arbeit berechtigende Bescheinigung zu erteilen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch nicht, so darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung die Bescheinigung nicht erteilt werden. (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982) 83 Dok. 16 Aufruf zur Zeichnung von Kriegsanleihen, März 1917 Zeichnet Kriegs-Anleihe für U-Boote gegen England! Soldaten der dritten Armee! Das U-Boot ist als eherne Notwendigkeit gegen den brutalen Aushungerungskrieg unserer Gegner auf den Plan getreten, um Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Laßt uns dem Staat mit weitem Blick und offenen Händen die Mittel geben, die er zur raschen umfassenden Durchführung seiner als richtig erkannten Maßnahmen benötigt, um diesen Krieg zu einem schnellen und siegreichen Ende zu führen. Dok. 17 Werbung für die 6. Kriegsanleihe, Der Herr Leiter des Kriegsamtes, Se. Exzellenz Generalleutnant Groener in Berlin: Ich bin mir keinen Augenblick im Zweifel, dass das Ergebnis der 6. Kriegsanleihe von neuem aller Welt Deutschlands eisernen Willen zur siegreichen Durchführung seines Existenzkampfes kundtun wird. Zeichnet Kriegsanleihe für U-Boote gegen England! Es ist nicht nur eine heilige, nationale Pflicht, die Ihr damit erfüllt, sondern auch ein Akt klugen Selbstschutzes, denn Ihr werdet keinen sicheren und keinen treueren Hüter und Schirmer Eurer Ersparnisse und Eures Besitzes finden, als Euer Vaterland. Euer Oberbefehlshaber v. Einem (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982) Dok. 17 Werbung für die 6. Kriegsanleihe, März 1917 Herr Reichstagsabgeordneter M. Erzberger, Berlin: Die 6. Kriegsanleihe wird die deutsche Siegesanleihe sein. Wer den Sieg für unsere Fahne will, muss sich an diesem großen vaterländischen Unternehmen beteiligen. Wir wollen glänzend siegen! Herr Geheimrat Prof. Dr. C. Duisberg, Dr. ing. et med. h. c., Generaldirektor der Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co., Leverkusen bei Köln: Zur sechsten Kriegsanleihe! Die letzte Phase des Weltkrieges hat begonnen. Jetzt geht es wirklich um Sein oder Nichtsein. Alle Klassen und Schichten der Bevölkerung sind davon betroffen. Jeder, ob er viel oder wenig erspart hat und besitzt, gebe, was er übrig hat. Wer hätte nicht alles für sein Vaterland übrig, jetzt nach der schnöden Ablehnung des Friedensangebotes unseres Kaisers, nachdem schon so viel und so Großes erreicht wurde und wir alle wie ein Mann bis zum endgültigen Sieg durchzuhalten entschlossen sind! Drum heraus mit jedem Groschen! (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982) 84 Dok. 18 Aufruf zur Goldablieferung, 5. März 1915 Gold gehört in die Reichsbank! Zur siegreichen Beendigung des Krieges soll und kann jeder Deutsche beitragen. Er kann es, wenn er mithilft, die Finanzkraft des Reiches zu stärken. Das kann, nicht wirksamer als durch die Abführung des Goldes an die Reichsbank geschehen, das in erheblichen Beträgen noch überflüssiger Weise im Verkehr ist oder gar unnütz im Kasten ruht. Für 20 M. Gold kann die Reichsbank 60 M. in Banknoten ausgeben. Darum: Zur Reichsbank mit allem Golde das noch im Privatbesitz ist! Goldgeld wird von allen öffentlichen Kassen, Sparkassen angenommen und an die Reichsbank abgeführt. Königsberg, den 5. März 1915 Der Magistrat Dr. Körte (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtvDokumente), München 1982) Dok. 19 Begründung der SPD-Reichstagsfraktion für ihre Zustimmung zu den Kriegskrediten, abgegeben durch den Parteivorsitzenden Hugo Haase im Reichstag, 4. August 1914 Meine Herren, im Auftrage meiner Fraktion habe ich folgende Erklärung abzugeben. Wir stehen vor einer Schicksalsstunde. Die Folgen der imperialistischen Politik, durch die eine Ära des Wettrüstens herbeigeführt wurde und die Gegensätze unter den Völkern sich verschärften, sind wie eine Sturmflut über Europa hereingebrochen. Die Verantwortung hierfür fällt den Trägern dieser Politik zu ("Sehr wahr!" bei den Sozialdemokraten.); wir lehnen sie ab. ("Bravo!" bei den Sozialdemokraten.) Die Sozialdemokratie hat diese verhängnisvolle Entwicklung mit allen Kräften bekämpft, und noch bis in die letzten Stunden hinein hat sie durch machtvolle Kundgebungen in allen Ländern, namentlich in innigem Einvernehmen mit den französischen Brüdern (Lebhaftes "Bravo!" bei den Sozialdemokraten.), für die Aufrechterhaltung des Friedens gewirkt. (Erneuter lebhafter Beifall bei den Sozialdemokraten.) Ihre Anstrengungen sind vergeblich gewesen. Jetzt stehen wir vor der ehernen Tatsache des Krieges. Uns drohen die Schrecknisse feindlicher Invasionen. Nicht für oder gegen den Krieg haben wir heute zu entscheiden, sondern über die Frage der für die Verteidigung des Landes erforderlichen Mittel. (Lebhafte Zustimmung bei den bürgerlichen Parteien.) Nun haben wir zu denken an die Millionen Volksgenossen, die ohne ihre Schuld in dieses Verhängnis hineingerissen sind. ("Sehr wahr!" bei den Sozialdemokraten.) Sie werden von den Verheerungen des Krieges am schwersten getroffen. ("Sehr richtig!" bei den Sozialdemokraten.) Unsere heißen Wünsche begleiten unsere zu den Fahnen gerufenen Brüder ohne Unterschied der Partei. (Lebhaftes allseitiges "Bravo!" und Händeklatschen.) Wir denken auch an die Mütter, die ihre Söhne hergeben müssen, an die Frauen und die Kinder, die ihres Ernährers beraubt sind und denen zu der Angst um ihre Lieben die Schrecken des Hungers drohen. Zu diesen werden sich bald Zehntausende verwundeter und verstümmelter Kämpfer gesellen. ("Sehr wahr!") Ihnen allen beizustehen, ihr Schicksal zu erleichtern, diese unermeßliche Not zu lindern, erachten wir als eine zwingende Pflicht. (Lebhafte Zustimmung bei den Sozialdemokraten.) 85 Für unser Volk und seine freiheitliche Zukunft steht bei einem Sieg des russischen Despotismus, der sich mit dem Blute der Besten des eigenen Volkes befleckt hat (Lebhafte Rufe "Sehr wahr!" bei den Sozialdemokraten.), viel, wenn nicht alles auf dem Spiel. (Erneute Zustimmung.) Es gilt, diese Gefahr abzuwehren, die Kultur und die Unabhängigkeit unseres eigenen Landes sicherzustellen. ("Bravo!") Da machen wir wahr, was wir immer betont haben: Wir lassen in der Stunde der Gefahr das eigene Vaterland nicht im Stich. (Lebhaftes "Bravo!") Wir fühlen uns dabei im Einklang mit der Internationale, die das Recht jedes Volkes auf nationale Selbständigkeit und Selbstverteidigung jederzeit anerkannt hat ("Sehr richtig!" bei den Sozialdemokraten.), wie wir auch in Übereinstimmung mit ihr jeden Eroberungskrieg verurteilen. ("Sehr gut!" bei den Sozialdemokraten.) Wir fordern, dass dem Kriege, sobald das Ziel der Sicherung erreicht ist und die Gegner zum Frieden geneigt sind, ein Ende gemacht wird durch einen Frieden, der die Freundschaft mit den Nachbarvölkern ermöglicht. ("Bravo!" bei den Sozialdemokraten.) Wir fordern dies nicht nur im Interesse der von uns stets verfochtenen internationalen Solidarität, sondern auch im Interesse des deutschen Volkes. ("Sehr gut" bei den Sozialdemokraten.) Wir hoffen, dass die grausame Schule der Kriegsleiden in neuen Millionen den Abscheu vor dem Kriege wecken und sie für das Ideal des Sozialismus und des Völkerfriedens gewinnen wird. (Lebhaftes "Bravo!" bei den Sozialdemokraten.) Von diesen Grundsätzen geleitet, bewilligen wir die geforderten Kriegskredite. (Lebhafter Beifall bei den Sozialdemokraten.) (aus: Ulrich Cartarius (Hrsg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg (dtv-Dokumente), München 1982) 86