LSD Verbringungsbeschränkungen Stand 6.12.2016

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Lumpy skin disease
Verbringungsbeschränkungen
J. Damoser
06.12.2016
Inhalt
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Wesentliche Änderungen
Verbringung lebender Tiere
Samen, Eizellen, Embryonen
Unbehandelte Produkte
Rechtsbezüge
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Wesentliche Änderungen
• Keine Einschränkungen für:
• Frisches Fleisch
• Milch und Milchprodukte für den menschlichen Verzehr
• Bezüglich Milch nur Beschränkungen für:
• Milch, Milchprodukte, Kolostrum für Futtermittel, wenn
aus Befallszonen- Behandlung vorgeschrieben (wie
MKS), spezielles Gesundheitszertifikat
• Beschränkungen bezüglich unbehandelter Häute und Felle
und unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus
Befallszonen und aus Zonen, die seuchenfrei mit
Impfschutz sind
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• Verbringungsmöglichkeit von geimpften Tieren unter
strengen, definierten Bedingungen!
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Beschränkungen (1)
RL 92/119/EWG Anhang I:
Infektionen mit LSD erfasst
Wesentliche Bestimmungen:
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Behördliche Betriebssperre
Verbringungsbeschränkungen
Im Seuchenbetrieb Tötung aller Tiere empfänglicher Arten
Unschädliche Beseitigung von Tieren und seuchengefährlichen Stoffen / Abfall
Maßnahmen auch bei Wildtieren
Mindestens 3 km Schutzzone, 10 km Überwachungszone um Seuchenbetrieb
Amtliche Überwachungsmaßnahmen und Untersuchungen in Sperrzonen (mind.
20 km)
Reinigung, Desinfektion, Insektenbekämpfung nach Bestandskeulung
Serologische / virologische Untersuchungen in den Zonen zum Tilgungsnachweis
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Beschränkungen (2)
Beschluss der KOM 2016/2008 vom 15. 11. 2016
Regelt im Detail die Verbringung empfänglicher Tiere sowie von diesen Tieren
gewonnenem Sperma, Eizellen und Embryonen, Erzeugnissen und Nebenprodukten
Wesentliche Bestimmungen
Verbringung innerhalb und aus
„seuchenfreie Zone mit Impfschutz = Anhang I Teil I“ und
„Befallszone“ = Anhang I Teil II des vorliegenden Beschlusses:
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Gültig für
 Rinder der Art Bos taurus, Bos indicus, Bison bison, Bubalus bubalis
(Wasserbüffel)
 In Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer, Wildwiederkäuer der
Arten, die nach den aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten
die Lumpy-Skin-Krankheit übertragen und verbreiten können
 spezielle Produkte dieser Tiere
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – lebende Tiere
Art. 4(1) a)
Zertifizierung im TRACES-Zeugnis
Tiere:
28 Tage am Betrieb
Vor > 28 Tagen geimpft
und Kanalisierungsverfahren
Alle Tiere des Betriebs:
> 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag
des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119; genehmigtes
Impfprogramm gem. Anhang II
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – lebende Tiere
Art. 4(1) b)
Zertifizierung im TRACES-Zeugnis
Tiere:
> 28 Tagen oder seit Geburt am Betrieb
Vor > 3 Monaten geimpft und Kanalisierungsverfahren
Alle Tiere des Betriebs:
> 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag
des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119.
Betrieb:
Im Radius von > 20 km (Sperrzone) >3 Monate kein Fall;
Wenn Fall: Totalkeulung; alle Tiere in allen Teil I-Gebieten
vor > 3 Monaten geimpft; innerhalb Immunitätszeitraum;
genehmigtes Impfprogramm.
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – lebende Tiere
Art. 4(1) c)
Bilaterales
Abkommen mit
Meldung an KOM
und MS
Zertifizierung im TRACES-Zeugnis
Tiere:
> 28 Tagen oder seit Geburt am Betrieb
Vor > 28 Tagen geimpft und Kanalisierungsverfahren
Alle Tiere des Betriebs:
> 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag
des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119.
Betrieb:
Im Radius von > 20 km >3 Monate kein Fall;
Wenn Fall: Totalkeulung durchgeführt; innerhalb
Immunitätszeitraum; genehmigtes Impfprogramm gemäß
Anhang II.
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – lebende Tiere
Art. 5
Bilaterales
Abkommen mit
Meldung an KOM
und MS
Zertifizierung im TRACES-Zeugnis
Tiere:
> 28 Tagen oder seit Geburt am Betrieb
Vor > 28 Tagen geimpft und Kanalisierungsverfahren.
Alle Tiere des Betriebs:
> 28 Tage geimpft; klinisch gesund gem. Untersuchung am Tag
des Verladens; keine Restriktionen gemäß 92/119.
Betrieb:
Im Radius von > 20 km > 3 Monate kein Fall;
Wenn Fall: Totalkeulung durchgeführt; alle Tiere in allen
TEIL II-Gebieten vor > 3 Monaten geimpft; innerhalb
Immunitätszeitraum; genehmigtes Impfprogramm gemäß
Anhang II.
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – lebende Tiere im
SELBEN MITGLIEDSTAAT
Art. 6
Tiere:
Vor > 28 Tagen geimpft
• > 28 Tage am Betrieb
• < 4 Monate Kälber von geimpften
Muttertieren, diese geimpft > 28 vor Geburt
• Verbringung zur Notschlachtung, wenn
nicht Keulung gemäß 92/119
Alle Tiere des Betriebs:
> 28 Tage geimpft oder nachgeimpft; keine Restriktionen gemäß 92/119;
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Kanalisiertes Verbringen
Wesentliche Bestimmungen Art.12
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Fahrzeug registriert, entweder für Lebendtiertransport oder für unverarbeitete
tierischer Nebenprodukte oder für unbehandelte Häute und Felle
Von der zuständigen Behörde am Herkunftsort nach Beladen verplombt
Aufbrechen der Plombe und neue Plombe nur durch zuständige Behörde am
Bestimmungsort, jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe
ist der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes zu melden
Transport unter amtlicher Überwachung
Direkt und ohne Zwischenhalt , außer Ruhepause gemäß VO (EU) Nr. 1/2005
Route genehmigt vom ATA des Herkunftsortes
Nur eine Art der Ladung, gleicher Gesundheitsstatus
ATA am Bestimmungsort muss Ankunft an ATA des Herkunftsortes rückmelden
Reinigung und Desinfektion an abgeschlossenem Ort unter Überwachung des
ATA des Bestimmungsortes und Insektizidbehandlung
Abkommen zwischen Herkunftsort und Bestimmungsort, Notfallsplan,
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Befehlskette für Zwischenfälle (zB Unfall) festlegen
Impfung, Auflagen
Beschluss der KOM 2016/2008 vom 15.11.2016
Impfprogramm gegen LSD (attenuierte Lebendvakzine)
Wesentliche Bestimmungen Anhang II
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Alle Rinder + ggf. alle in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer werden
geimpft
Kälber geimpfter Mütter – Impfpflicht ab 4 Monate
Regelmäßige Revakzinierung
Fachgerechte Entsorgung von Impfstoffresten, genaue Angabe der geimpften
Tiere und der verwendeten Impfstoffdosen
Amtliche Impfung, Dokumentationspflicht in einer Datenbank (verlinkt mit
Rinderdatenbank) – Verbindung zwischen geimpftem Muttertier und
Nachkommen muss ersichtlich sein
Zone verstärkter Überwachung mindestens 20 km um Impfzone
Strenge Kontrolle der Tierbewegungen
Weitere Detailinformation zur Impfung (genaues Gebiet, Art der Vakzine,
Anzahl der geimpften Tiere und Betriebe, ….) – Durchimpfungsrate > 95 % 12
Detaillierte Berichtspflicht an die Kommission
Samen, Eizellen, Embryonen
(SEE) empfänglicher Tiere
Verbringen aus Befallszone (TEIL II) untersagt!
Aus TEIL I in TEIL I oder TEIL II-Gebiete, auch anderer MS Art. 7 (1):
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Spendertiere > 60 Tage vor SEE-Entnahme gültig geimpft oder
negativer AK-Test (SNT) am Tag der Entnahme sowie 28 Tage nach Entnahme
Spendertiere > 60 Tage vor Entnahme in Betrieb/Besamungszentrum wo
 während > 3 Monaten vor Entnahme kein LSD-Ausbruch im Radius > 20km
 Bei Ausbruch von LSD Tötung aller empfänglicher Tiere des Betriebs
 Keine Anzeichen klinischer Symptome bei Untersuchung aller Tiere des
Betriebs
 28 Tage vor Beginn der Entnahme sowie
 regelmäßig während der gesamten Entnahmeperiode
 Negative PCR-Untersuchung von Blutproben der Spendertiere
 Am Beginn des Samenentnahmezeitraums sowie
 mindestens alle 14 Tage danach während Entnahmeperiode
 Negative PCR-Untersuchung des Samens
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 Impfprogramm
Samen, Eizellen, Embryonen
(SEE) empfänglicher Tiere
Aus TEIL I in alle Gebiete anderer MS oder Drittländer Art.7(2)
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Einhaltung aller bereits angeführten Bedingungen, zusätzlich
bilaterales Abkommen und
spezielle Zertifizierung im innergemeinschaftlichen Handel
Österreichischer Verhandlungserfolg:
Erlaubnis, auch in einem ausgewiesenen LSD-Impfgebiet SEE-Spendertiere von der
verpflichtenden Impfung auszunehmen
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – Unverarbeitete
tierische Nebenprodukte (1)
Art. 8 (a)
Unverarbeitete tierische Nebenprodukte:
 Verbringung unter amtlicher Aufsicht nur in
zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß
VO (EU) 1069/2009 zur Verarbeitung oder
Beseitigung;
 In andere MS nur im Rahmen des
Kanalisierungsverfahrens.
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – Unverarbeitete
tierische Nebenprodukte (2)
Art. 8 (b)
Unverarbeitete tierische Nebenprodukte:
 Verbringung unter amtlicher Aufsicht nur in
zugelassene Verarbeitungsbetriebe gemäß VO (EU)
1069/2009 zur Verarbeitung oder Beseitigung;
 In andere MS nur im Rahmen des
Kanalisierungsverfahrens;
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen –Häute und Felle
(1)
Art. 9 (1)
Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in
Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern:
 Für den menschlichen Verzehr bestimmt oder nicht
 Verbracht unter amtlicher Aufsicht in einen
zugelassenen Betrieb zur Verarbeitung oder
Beseitigung,
 Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß
92/119
 in andere MS nur im Rahmen des
Kanalisierungsverfahrens
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – Häute und Felle
(2)
Art. 9 (2)
Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in
Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern:
 Für den menschlichen Verzehr bestimmt oder nicht
 Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 und
 Behandelt gemäß VO 142/2011 oder VO 853/2004 und
Vermeidung der Rekontamination.
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – Häute und Felle
(3)
Art. 9 (3)
Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in
Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern:
 Für den menschlichen Verzehr bestimmt oder nicht
 Verbracht unter amtlicher Aufsicht in einen zugelassenen
Betrieb zur Verarbeitung oder Beseitigung,
 Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119
 In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – Häute und Felle
(4)
Art. 9 (4)
Unbehandelte Häute und Felle von Rindern und in
Gefangenschaft gehaltenen lebenden Wildwiederkäuern:
 Bilaterales Abkommen und Information an MS und KOM
 Betrieb unterliegt keinen Beschränkungen gemäß 92/119 und
 In andere MS nur im Rahmen des Kanalisierungsverfahrens;
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Verbringungsverbot –
Ausnahmen – Kolostrum, Milch,
Milcherzeugnisse zur Verfütterung
Art. 10
Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern und in
Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern zur
Verfütterung:
 Behandelt gemäß RL 2003/85
 In andere MS nur mit amtlicher Gesundheitsbescheinigung
gemäß VO (EG) Nr. 599/2004 (TRACES);
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Transportfahrzeug, Reinigung
und Desinfektion
Art. 11
Der Betreiber oder Fahrer eines Transportfahrzeuges muss
der zuständigen Behörde nachweisen (Art des Nachweises
legt Behörde fest):
 Seit dem letztem Kontakt Fahrzeug gereinigt und
desinfiziert und mit zugelassenen Insektiziden behandelt:
 Nach Kontakt mit Tieren empfänglicher Arten und vor
Verlassen des Teil II Gebietes
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Aktuelle RECHTSBEZÜGE
• Beschluss der Kommission 2016/2008 vom 15. 11. 2016
Anhang I
• Teil I: seuchenfreie Zonen mit Impfschutz
• Kroatien und best. Gebiete Bulgariens
• Teil II: Befallszonen oder Infektionsgebiete
• Restliche Gebiete Bulgariens
• Best. Gebiete Griechenlands
• Impfprogramm gemäß Beschluss der Kommission
2016/2009 vom 15. 11. 2016
• Bulgarien
• Griechenland
• Kroatien
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Danke für
Ihre
Aufmerksamkeit!
24
Unterzeichner
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Datum/Zeit
2016-12-09T10:10:04+01:00
Aussteller-Zertifikat
CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im
elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr.
1610631462
Hinweis
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
http://www.signaturpruefung.gv.at
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