Beiträge WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 1494 12/2008 Lorenz – Redaktionelle Werbung in Anzeigenblättern Dr. Bernd Lorenz Essen* Redaktionelle Werbung in Anzeigenblättern Inhalt A. Einleitung B. Abgrenzung von redaktionellen Beiträgen und redaktioneller Werbung I. Inhaltliche Kriterien II. Äußere Faktoren III. Maßstab bei Anzeigenblättern C. Wettbewerbs- und presserechtliche Beurteilung von redaktioneller Werbung I. Entgeltliche redaktionelle Werbung II. Unentgeltliche redaktionelle Werbung III. Haftung des Unternehmens D. Zivilrechtliche Folgen von redaktioneller Werbung I. Nichtigkeit des Vertrags II. Folge für den Vergütungsanspruch E. Strafrechtliche Folgen von redaktioneller Werbung F. Fazit A. Einleitung In Anzeigenblättern kann leicht eine Verquickung von redaktionellen Beiträgen mit Werbung stattfinden. In Anzeigenblättern dient der redaktionelle Teil vorrangig dazu, die Beachtung der Werbeanzeigen zu fördern.1) Anzeigenblätter finanzieren sich ausschließlich über die veröffentlichten Anzeigen, da sie im Unterschied zu Offertenblättern kostenfrei verteilt werden.2) Sie stehen damit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Anzeigekunden. Es besteht die Gefahr, dass die Anzeigekunden auf redaktionelle Beiträge Einfluss nehmen, indem sie für eine positive Berichterstattung über ihr Unternehmen oder ihre Produkte bezahlen oder indem sie die Schaltung von Werbeanzeigen von einer positiven Berichterstattung abhängig machen. Auch ist es denkbar, dass sich der Verleger den Anzeigenkunden andient und eine positive Berichterstattung anbietet. Insofern stellt sich die Frage nach der Abgrenzung von echten redaktionellen Beiträgen zu redaktionell gestalteter Werbung. Die Abgrenzung ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass im Presserecht das Gebot der strikten Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung gilt. Dieses Gebot zählt zu den wichtigsten Standesgrundsätzen der Presse.3) Es findet seinen Niederschlag in den ZAW-Richtlinien für redaktionell gestaltete Anzeigen4) des Zentralausschusses für Werbewirtschaft, den Richtlinien 7.1, 7.2 des Pressekodexes5) des Deutschen Presse* 1) 2) 3) 4) 5) Der Autor ist Rechtsanwalt bei STS Schulz Tegtmeyer Sozien in Essen. Ahrens, GRUR 1995, 307 [307]. Rath-Glawatz/Engels/Dietrich, Das Recht der Anzeige, 3. Aufl. 2006, Rn. P 65. Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 10 Rn. 43 ff. Abrufbar unter http://www.zaw.de. Publizistische Grundsätze (Pressekodex) in der Fassung vom 13.9.2006, URL: http://www.presserat.de/uploads/media/Pressekodex.pdf. rats und in der Kennzeichnungspflicht für entgeltliche Veröffentlichungen nach den Landespressegesetzen6). Das Trennungsgebot dient der Sicherung einer freien, nicht manipulierten öffentlichen Meinungsbildung, dem Schutz der Leser vor Täuschungen über den werbenden Charakter von redaktionellen Beiträgen und damit der Neutralität und Unabhängigkeit der Presse.7) Die Funktion des Trennungsgebots liegt darin, Schleichwerbung zu verhindern. Das Trennungsgebot gilt auch für Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil.8) Umstritten ist allerdings, ob bei Anzeigenblättern die gleichen Bewertungsmaßstäbe wie bei der freien Presse anzulegen sind. Hierauf wird im Folgenden noch eingegangen. B. Abgrenzung von redaktionellen Beiträgen und redaktioneller Werbung Redaktionelle Werbung ist gegenüber den echten redaktionellen Beiträgen abzugrenzen, die zwar mittelbar auch Werbung darstellen können, aber rechtlich zulässig sind. Für die Beurteilung, ob redaktionelle Werbung vorliegt, sind zweierlei Ansatzpunkte maßgeblich: Zum einen kann sich redaktionelle Werbung aus dem Inhalt des Beitrags ergeben. Zum anderen kann sich redaktionelle Werbung, auch wenn der Beitrag inhaltlich nicht zu beanstanden ist, aus äußeren Faktoren ergeben. I. Inhaltliche Kriterien Redaktionelle Beiträge sind grundsätzlich durch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 Fall 1 GG gedeckt. Das gilt auch dann, wenn sie ein Produkt oder Unternehmen positiv bewerten9) und damit mittelbar einen werbenden Effekt haben. Das setzt allerdings voraus, dass sich die redaktionellen Beiträge im Rahmen einer ausgewogenen und objektiven Berichterstattung halten. In einem solchen Fall ist die Werbewirkung lediglich eine in Kauf zu nehmende Nebenfolge des redaktionellen Beitrags.10) Die Schwelle zur redaktionellen Werbung ist jedoch dann überschritten, wenn die Werbewirkung über das durch eine sachli6) § 10 LPressG BW, Art. 9 BayPrG, § 9 Bln. PresseG, § 11 BbgPG, § 10 BrPrG, § 10 HmbPresseG, § 8 HPresseG, § 9 LPrG M-V, § 10 Nds. PresseG, § 10 LPresseG NW, § 13 LMG RLP, § 13 SMG, § 9 SächsPresseG, § 9 LPresseG LSA, § 9 LPresseG SH, § 10 TPG, abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de. 7) Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, a.a.O., § 10 Rn. 5 ff.; Heermann/Hirsch/Heermann, Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2006, § 4 Nr. 3 UWG Rn. 20. 8) OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.1986 – 2 U 179/85, WRP 1986, 556 [558]; OLG Hamm, Urteil vom 2.5.1985 – 4 U 54/85, WRP 1985, 655 [656]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1977 – 15 U 120/77, AfP 1978, 52 [53]; Fezer/Prinz, Lauterkeitsrecht, 2005, § 4-S7 Rn. 17; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Frank, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2004, § 4 UWG Rn. 29; Heermann/Hirsch/Heermann, a.a.O., § 4 Nr. 3 UWG Rn. 25; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl. 2008, § 4 UWG Rn. 3.21. 9) BVerfG, Beschluss vom 21.7.2005 – 1 BvR 217/99, NJW 2005, 3201; OLG München, Urteil vom 2.2.2006 – 29 U 4763/05, ZUM 2006, 425. 10) Gloy/Loschelder/Ahrens, a.a.O., § 74 Rn. 46. WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis Beiträge 12/2008 1495 Lorenz – Redaktionelle Werbung in Anzeigenblättern che Information bedingte Maß hinausgeht und eine übermäßig werbende Darstellung vorliegt. Eine solche übermäßig werbende Darstellung kann in folgenden Fällen bestehen:11) – Für den Beitrag gibt es überhaupt keinen publizistischen Anlass.12) Bei Anzeigenblättern sind an den publizistischen Anlass allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen. Anzeigenblätter beschränken sich meist auf Berichte über örtliche und regionale Angelegenheiten, so dass sich schon aus örtlich recht begrenzten Anlässen ein Berichterstattungsinteresse ergeben kann.13) – Ohne sachliche Rechtfertigung wird ein Produkt bzw. Unternehmen als positiv bewertet.14) In diesem Fall ist die Bewertung nicht das Ergebnis einer journalistischen Recherche. – Dem Beitrag fehlt jede kritische Distanz.15) Während eine positive Berichterstattung durchaus zulässig ist, wird die Schwelle zur redaktionellen Werbung überschritten, wenn der Bericht dem Leser wichtige Kritikpunkte vorenthält oder eine übertriebene Anpreisung des Produkts bzw. des Unternehmens enthält. – Der Beitrag nennt trotz einer Vielzahl von ähnlichen Produkten bzw. Unternehmen nur ein Produkt bzw. Unternehmen und stellt dieses in den Vordergrund des Berichts.16) Dagegen reicht die bloße beispielhafte Nennung eines einzelnen Produkts in einem Bericht noch nicht aus, um redaktionelle Werbung zu begründen.17) – Der Beitrag beinhaltet einen direkten Kaufappell.18) Dagegen können Testberichte der Redaktion durchaus zulässig sein. Die Schwelle zur redaktionellen Werbung wird jedoch dann überschritten, wenn dem Leser der Kauf des Produkts geradezu nahegelegt wird, und der Eindruck erweckt wird, dass man sich ein solches Angebot nicht entgehen lassen kann. II. Äußere Faktoren Umstritten ist die Frage, ob sich redaktionelle Werbung neben diesen inhaltlichen Kriterien auch aus äußeren Faktoren ergeben kann. Dies wird teilweise in folgenden Fällen angenommen: 11) Ullmann/Seichter, juris PraxisKommentar UWG, 2006, § 4 Nr. 3 Rn. 39. 12) BGH, Urteil vom 5.6.1997 – I ZR 69/95, WRP 1998, 42 [47] – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 – I-23 U 30/06, K&R 2008, 46 f., abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de; Ahrens GRUR 1995, 307 [310 ff.]; Gloy/Loschelder/Ahrens, a.a.O., § 74 Rn. 47. 13) OLG Köln, Urteil vom 19.1.1996 – 6 U 76/95, WRP 1996, 459; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.1986 – 2 U 179/85, WRP 1986, 556 [558]; Ahrens GRUR 1995, 307 [311]; Gloy/Loschelder/Ahrens, a.a.O., § 74 Rn. 52. 14) BGH, Urteil vom 30.4.1997 – I ZR 196/94, WRP 1997, 1048 [1050] – Die Besten I; BGH, Urteil vom 30.4.1997 – I ZR 154/95, WRP 1997, 1051 [1053] – Die Besten II. 15) BGH, Urteil vom 5.6.1997 – I ZR 69/95, WRP 1998, 42 [47] – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; OLG Köln, Urteil vom 9.1.2004 – 6 U 126/03, AfP 2004, 136 [137 f.], abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de. 16) BGH, Urteil vom 18.10.1995 – I ZR 4/94, WRP 1996, 194 [196] – Aknemittel; BGH, Urteil vom 30.6.1994 – I ZR 167/92, WRP 1994, 728 [729] – Produktinformation II; BGH, Urteil vom 18.2.1993 – I ZR 14/91, WRP 1993, 476 – Produktinformation; OLG Köln, Urteil vom 9.1.2004 – 6 U 126/03, AfP 2004, 136 [137]; abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de; Fezer/Prinz, a.a.O., § 4-S7. 17) BGH, Urteil vom 23.1.1997 – I ZR 238/93, WRP 1997, 711 [713 f.] – Produkt-Interview. 18) BGH, Urteil vom 3.2.1994 – I ZR 321/91, WRP 1994, 398 [398] – Kosmetikstudio; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.1998 – 3 U 250/97, AfP 2000, 89 [91]; Rath-Glawatz in: Weberling/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit, 2008, S. 250. – Der Kunde zahlt für den Beitrag oder für Fotos in dem Beitrag ein Entgelt.19) Auch dieser Umstand kann redaktionelle Werbung begründen, denn er führt zu einer Einschränkung der Unabhängigkeit der Presse. Ein Presseunternehmen, das ein Entgelt von einem Kunden für die Berichterstattung erhalten will, wird sich hüten kritisch oder gar negativ über das Unternehmen bzw. Produkt zu berichten. – Das Presseunternehmen dient sich dem Kunden an und bietet dem Kunden die Veröffentlichung eines werbenden Beitrags an.20) Sicherlich darf ein Presseunternehmen auch ein Interview mit einem Kunden führen. Dies kann aber nicht soweit gehen, dass dem Kunden von vornherein eine positive Berichterstattung angeboten wird. Der Ausgang des Berichts muss beim Führen des Interviews offen sein. – Das Presseunternehmen übernimmt einen vom Kunden vorgegebenen Text, ohne den Autor des Textes anzugeben.21) Die Übernahme von Produktinformationen in einen Text ist zwar zulässig, wenn sich der Text im Rahmen einer gewissenhaft recherchierten, sachlich gehaltenen journalistischen Darstellung hält.22) Hieran fehlt es aber, wenn ein fremder Text einfach nur vom Kunden übernommen wird. In diesem Fall muss der Autor des Textes kenntlich gemacht werden. Andernfalls geht der Leser irrtümlich davon aus, dass es sich um einen Beitrag der Redaktion handelt. Der Leser wird damit über die Herkunft des Textes getäuscht. Die Frage, wer den Beitrag verfasst hat, kann für die Meinungsbildung des Lesers entscheidend sein. – Rath-Glawatz will im Hinblick auf die Ziffer 7 S. 3 des Pressekodexes auch dann von redaktioneller Werbung ausgehen, wenn die Werbung dem wirtschaftlichen Eigeninteresse des Verlags dient.23) Demnach würde es sich um redaktionelle Werbung handeln, wenn ein Anzeigenblatt bspw. über ein im selben Verlag erschienenes Buch berichtet. Auch wenn in einem solchen Fall Bedenken hinsichtlich der Neutralität des redaktionellen Beitrags bestehen, ist hier jedoch die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Fall 1 GG vorrangig. Einem Verlag muss es möglich sein, auch über eigene Verlagsprodukte im Wege einer Rezension zu berichten. – Schließlich ist die Frage umstritten, ob sich redaktionelle Werbung auch aus der Koppelung eines redaktionellen Beitrags mit einer Anzeige ergeben kann. Immer wieder kommt es vor, dass im redaktionellen Teil über ein Unternehmen bzw. ein Produkt berichtet wird und sich in derselben Ausgabe eine Werbeanzeige für das Unternehmen bzw. Produkt befindet. Wenn es sich bei den Beiträgen schon inhaltlich um redaktionelle Wer19) OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 – I-23 U 30/06, K&R 2008, 46 [47], abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de; OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2006 – 2 W 55/06, juris; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 1.8.2006 – 4 U 19/06 Rn. 115, abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de; Rath-Glawatz, K&R 2008, 31 [33 f.]. 20) OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 – I-23 U 30/06, K&R 2008, 46 [46 f.], abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de; a.A. Rath-Glawatz K&R 2008, 31 [32]. 21) BGH, Urteil vom 23.10.1997 – I ZR 123/95, WRP 1998, 169 [171] – Auto ’94; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 – I-23 U 30/06, K&R 2008, 46 [47], abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 3.22; a.A. Rath-Glawatz K&R 2008, 31 [32 f.]. 22) BGH, Urteil vom 18.2.1993 – I ZR 219/91, WRP 1993, 478 [479] – Faltenglätter; OLG Köln, Urteil vom 9.1.2004 – 6 U 126/03, AfP 2004, 136 [137]; abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de. 23) Rath-Glawatz in: Weberling/Wallraf/Deters, a.a.O., S. 251. Beiträge WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 1496 12/2008 Lorenz – Redaktionelle Werbung in Anzeigenblättern bung aufgrund der oben genannten Kriterien handelt, ergibt sich schon aus dem Inhalt des Beitrags die Unzulässigkeit. Auf die Veröffentlichung der Anzeige kommt es damit im Prinzip gar nicht mehr an.24) Umstritten ist die Frage, ob ein inhaltlich neutraler Beitrag, der im Rahmen einer ausgewogenen Berichterstattung über ein Unternehmen bzw. Produkt berichtet, als redaktionelle Werbung einzustufen ist, weil sich in derselben Ausgabe eine Werbeanzeige für das Unternehmen bzw. Produkt befindet. Eine Ansicht geht davon aus, dass es generell unzulässig ist, in derselben Ausgabe einen redaktionellen Beitrag zusammen mit einer Anzeige zu veröffentlichen.25) Nach h. M. ist es bei echten redaktionellen Beiträgen grundsätzlich zulässig, auch eine Anzeige in derselben Ausgabe zu veröffentlichen.26) Umstritten ist allerdings die Frage, ob eine visuelle Trennung des redaktionellen Beitrags und der Anzeige erforderlich ist. Nach einer Auffassung dürfen eine Anzeige und ein redaktioneller Beitrag nicht im einheitlichen Blickfeld des Lesers veröffentlicht werden,27) bspw. nicht auf einer Doppelseite. Zulässig ist hiernach der gleichzeitige Abdruck eines redaktionellen Beitrags und einer Anzeige bei einer ausreichenden visuellen Trennung. Wenn der redaktionelle Beitrag und die Anzeige durch ein Umschlagen der Seite voneinander getrennt sind, liegt eine ausreichende visuelle Trennung vor. Nach a. A. können der redaktionelle Beitrag und die Anzeige auch ohne visuelle Trennung auf derselben Seite veröffentlicht werden.28) Zutreffend ist die Auffassung, die die gleichzeitige Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags und einer Anzeige bei einer ausreichenden visuellen Trennung zulässt. Ein redaktioneller Beitrag, der auf derselben Seite wie die Anzeige abgedruckt ist, verstärkt regelmäßig die Werbewirkung der Anzeige. Die Aufmerksamkeit des Lesers für die Anzeige wird durch den redaktionellen Beitrag erhöht. Dadurch schlägt der inhaltlich zulässige redaktionelle Beitrag im Zusammenhang mit der Anzeige in redaktionelle Werbung um. Es liegt eine gezielte Hinlenkung des Lesers auf die Anzeige vor. Bei einer visuellen Trennung nimmt der Leser den redaktionellen Beitrag und die Anzeige dagegen nicht zusammen war. Zu einer Verstärkung der Werbewirkung kommt es damit nicht. III. Maßstab bei Anzeigenblättern Im Hinblick darauf, dass es unterschiedliche Arten von Medien gibt – die freie Presse, Anzeigenblätter und Werbeschriften – stellt sich die Frage, ob bei Anzeigenblättern dieselben Anforderungen an das Trennungsgebot zu stellen sind wie bei der freien Presse. Eine neuere Meinung will hinsichtlich der Einhaltung des Trennungsgebots großzügigere Maßstäbe bei An24) Fuchs, GRUR 1988, 736 [741]; a.A. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.7.1997 – 6 U 29/97, OLGR Schleswig 1997, 312; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.5.1997 – 6 W 6/97, OLGR Schleswig 1997, 314. 25) OLG Hamm, Urteil vom 26.2.1987 – 4 U 316/86, NJW-RR 1988, 230. 26) BGH, Urteil vom 19.2.1998 – I ZR 120/95, WRP 1998, 595 – AZUBI ’94; OLG München, Urteil vom 2.2.2006 – 29 U 4763/05, ZUM 2006, 425; OLG Köln, Urteil vom 19.1.1996 – 6 U 76/95, WRP 1996, 459; KG, Urteil vom 13.3.1987 – 5 U 23/87, GRUR 1987, 718; Fezer/Prinz, a.a.O., § 4-S7 Rn. 21; Fuchs, GRUR 1988, 736 [741 ff.]; Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, a.a.O., § 10 Rn. 66. 27) OLG Hamburg, Urteil vom 16.2.1989 – 3 U 89/88, WRP 1990, 183 [185]. 28) OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.1987 – 4 U 301/86, WRP 1988, 334; Ahrens, GRUR 1995, 307 [312]; Gloy/Loschelder/Ahrens, a.a.O., § 74 Rn. 50 f. zeigenblättern anlegen.29) Danach soll bspw. das gesamte Redaktionskonzept als Bewertungsmaßstab herangezogen werden. Wenn in einem Anzeigenblatt ausschließlich positive Berichterstattung erfolgt, soll dies auch in die Beurteilung des Beitrags einfließen. Ahrens geht dagegen davon aus, dass für das Trennungsgebot in Anzeigenblättern keine geringeren Maßstäbe gelten.30) Sicherlich wird der Leser von Anzeigenblättern nicht die gleiche Unabhängigkeit erwarten wie von einer Tageszeitung oder einem Nachrichtenmagazin. Der Leser weiß, dass Anzeigenblätter vorwiegend der Werbung dienen und dass dies oftmals auch für die redaktionellen Beiträge gilt. Er wird redaktioneller Werbung in Anzeigenblättern deshalb kritisch gegenüberstehen.31) Andererseits ist es nicht nachvollziehbar, warum bei einem Anzeigenblatt, das für sich in Anspruch nimmt, journalistische Beiträge zu veröffentlichen, geringere Maßstäbe an das Trennungsgebot anzulegen sein sollen. Wenn man hinsichtlich verschiedener Arten von Medien unterschiedliche Maßstäbe anlegt, führt dies zu einer Verwischung der Abgrenzungskriterien. Lediglich hinsichtlich des publizistischen Anlasses unterliegen Anzeigenblätter geringeren Anforderungen. Ansonsten haben sie sich inhaltlich an dieselben Anforderungen wie die freie Presse zu halten. C. Wettbewerbs- und presserechtliche Beurteilung von redaktioneller Werbung I. Entgeltliche redaktionelle Werbung Entgeltliche redaktionelle Werbung ist zulässig, wenn sie deutlich als Anzeige gekennzeichnet ist. Eine Veröffentlichung, die nicht schon durch Anordnung oder Gestaltung als Anzeige zu erkennen ist, muss nach den Landespressegesetzen, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet werden. Der Anzeigencharakter muss für einen Durchschnittsleser schon aus der äußeren Gestaltung erkennbar sein.32) Während früher noch auf den flüchtigen Durchschnittsleser abgestellt wurde,33) kommt es aufgrund des veränderten Verbraucherleitbilds nun auf den durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsleser an.34) Teilweise wird auch auf einen unbefangenen Durchschnittsleser abgestellt.35) Die Erkennbarkeit kann sich bei kurzen Anzeigen, die in einer Spalte neben den redaktionellen Beiträgen erscheinen, aus einer abweichenden optischen Gestaltung wie z. B. einer eingerahmten Anzeige ergeben. Die abweichende Gestaltung alleine 29) Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Frank, a.a.O., § 4 UWG Rn. 29; Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 3.25, 3.28; Rath-Glawatz, in: Weberling/ Walfraf/Deters, a.a.O., S. 241, 246 f. 30) Ahrens, GRUR 1995, 307 [310];; Gloy/Loschelder/Ahrens, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl. 2005, § 74 Rn. 42. 31) Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 3.25, 3.28; Köhler, WRP 1998, 349 [355]. 32) OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 – I-23 U 30/06, K&R 2008, 46 [47], abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de; OLG Hamm, Urteil vom 4.10.1990 – 4 U 173/90, NJW-RR 1991, 681 f. 33) OLG Hamm, Urteil vom 2.5.1985 – 4 U 54/85, WRP 1985, 655; Fuchs, GRUR 1988, 736 [739]. 34) LG Stuttgart, Urteil vom 13.2.2006 – 40 O 16/06, WRP 2006, 773 [774 f.]; Ekey/Klippel/Kotthoff/Plaß, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 295; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 3.21. 35) Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 14. Kap. Rn. 13a; RathGlawatz/Engels/Dietrichs, a.a.O., Rn. P 352. WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis Beiträge 12/2008 1497 Lorenz – Redaktionelle Werbung in Anzeigenblättern durch einen Rahmen wird jedoch bei umfangreicher redaktioneller Werbung nicht ausreichen. Aufgrund des Umfangs entsteht für den Durchschnittsleser der Eindruck, dass es sich bei dem Text um einen redaktionellen Beitrag und nicht um eine Anzeige handelt. Wenn sich auf derselben Seite kein anderer redaktioneller Beitrag befindet, besteht für den Leser Grund zur Annahme, dass es sich bei dem Beitrag um einen redaktionellen Beitrag handelt. Für ihn ist eine Differenzierung nach redaktionellen Beiträgen und Anzeigen nicht möglich, wenn die redaktionelle Werbung die gesamte Seite einnimmt. Man wird deshalb bei umfangreicher redaktioneller Werbung verlangen müssen, dass diese stets mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet wird. tion erstellte unabhängige und unvoreingenommene Beurteilung des Unternehmens bzw. Produkts handelt. Der Leser wird bei redaktioneller Werbung über die Neutralität der Berichterstattung getäuscht. Der Werbecharakter des Beitrags wird dadurch in wettbewerbswidriger Weise verschleiert. Redaktionelle Werbung verstößt gleichzeitig gegen das Verbot irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG.41) Darüber hinaus ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit aus § 4 Nr. 11 UWG, da ein Verstoß gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht nach den Landespressegesetzen vorliegt.42) An die Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ werden hohe Anforderungen gestellt. Redaktionelle Werbung muss für den durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsleser auf den ersten Blick als Werbung erkennbar sein. Hinsichtlich der Gestaltung ist Folgendes zu beachten: Unentgeltliche redaktionelle Werbung ist wettbewerbswidrig und zwar unabhängig davon, ob sie als Anzeige gekennzeichnet ist oder nicht. Wenn redaktionelle Werbung nicht als Anzeige gekennzeichnet ist, wird der Werbecharakter der Wettbewerbshandlung gemäß § 4 Nr. 3 UWG in unzulässiger Weise verschleiert. Aber auch wenn die unentgeltliche redaktionelle Werbung als Anzeige gekennzeichnet wird, ist diese als irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG unzulässig.43) Eine Anzeige im Sinne des Presserechts ist eine üblicherweise gegen Entgelt erfolgende Veröffentlichung, mit der sich der Kunde an die Leser der Druckschrift wendet.44) Mit der Kennzeichnung von unentgeltlicher Werbung als Anzeige wird deshalb fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass ein entgeltlicher Anzeigenauftrag vorliegt. Damit wird der Leser über den Umfang des bezahlten Anzeigenvolumens getäuscht. – Es ist erforderlich, dass sich das Wort „Anzeige“ aufgrund des Schrifttyps, der Schriftgröße oder der Schriftfarbe von den anderen redaktionellen Beiträgen abhebt.36) Wenn das Wort „Anzeige“ dieselbe Schriftfarbe wie der übrige Text hat, ist es grundsätzlich notwendig, dass es in etwa die Größe der Überschrift des Textes hat. Wenn ein auffälliger Farbton wie z. B. Rot bei ansonsten schwarzer Schrift verwendet wird, kann das Wort „Anzeige“ auch kleiner sein als die Überschrift. Ein heller Grauton wird der raschen Erkennbarkeit bei ansonsten schwarzer Schrift regelmäßig nicht genügen. – Ferner reicht es nicht aus, wenn das Wort „Anzeige“ am oberen rechten Seitenrand platziert wird. Da der Leser links zu lesen beginnt, muss das Wort „Anzeige“ am oberen linken Seitenrand in horizontaler Richtung platziert werden,37) so dass dies das erste Wort ist, das dem Leser ins Auge springt. – Es reicht nicht aus, wenn das Wort „Anzeige“ senkrecht statt waagerecht abgedruckt wird.38) Der senkrechte Abdruck des Wortes entspricht nicht der Leserichtung, so dass das Wort „Anzeige“ leicht übersehen werden kann. – Es reicht bei mehreren Anzeigen auch nicht aus nur eine Überschrift „Anzeigen“ auf der Seite zu platzieren.39) Vielmehr muss jede einzelne Anzeige mit dem Wort „Anzeige“ überschrieben werden. Wenn der Anzeigencharakter der redaktionellen Werbung nicht deutlich wird, liegt eine nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrige Irreführung des Lesers vor.40) Der Leser geht davon aus, dass es sich bei dem Beitrag um eine von der Redak36) LG Stuttgart, Urteil vom 13.2.2006 – 40 O 16/06, WRP 2006, 773 [774 f.]; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 3.21. 37) OLG Hamm, Urteil vom 2.10.1990 – 4 U 5/90, NJW-RR 1991, 681; LG Stuttgart, Urteil vom 13.2.2006 – 40 O 16/06, WRP 2006, 773 [775]; Fezer/Hoeren, a.a.O., § 4-3 Rn. 28; Wollemann, WRP 1979, 679 [687]. 38) Fezer/Hoeren, a.a.O., § 4-3 Rn. 28; Fuchs, GRUR 1988, 736 [739]; Rodekamp, GRUR 1978, 681 [685]; Wollemann, WRP 1979, 679 [686 f.]; a.A. Rath-Glawatz/Engels/ Dietrich, a.a.O., Rn. P 353. 39) LG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2006 – 39 O 198/06 KfH und OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.3.2007 – 2 U 4/07, WRP 2007, 1274; OLG Frankfurt, Urteil vom 6.10.2006 – 6 U 109/06, WRP 2007, 111. 40) Gloy/Loschelder/Ahrens, a.a.O., § 74 Rn. 43; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 3.20, 3.23; Löffler/Ricker, a.a.O., 75. Kap. Rn. 24 ff. II. Unentgeltliche redaktionelle Werbung III. Haftung des Unternehmens Problematisch ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen neben dem Verleger auch das begünstigte Unternehmen für die Wettbewerbsverletzung haftet. Unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung könnte das Unternehmen auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Anspruch genommen werden.45) In Betracht kommen könnte nach der neuen Rspr. des BGH auch eine wettbewerbsrechtliche Täterhaftung.46) Voraussetzung hierfür ist eine willentliche bzw. vorsätzliche Mitwirkung des Unternehmens an dem Wettbewerbsverstoß. Weiterhin kommt eine Täterhaftung nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn das Unternehmen dem Verleger lediglich Informationsmaterial überlässt, und der Verleger ohne Absprache mit dem Unternehmen diese 41) Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rn. 2.23. 42) Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 3.21; Gloy/Loschelder/Ahrens, a.a.O., § 74 Rn. 44. 43) KG, Urteil vom 17.1.1995 – 5 U 7233/93, AfP 1995, 656; OLG Hamm, Urteil vom 19.12.1989 – 4 U 199/89, NJW-RR 1990, 1196; Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, a.a.O., § 10 Rn. 28, 54; Rath-Glawatz/Engels/Dietrich, a.a.O., Rn. P 210. 44) KG, Urteil vom 17.1.1995 – 5 U 7233/93, AfP 1995, 656 [657]; Rath-Glawatz/ Engels/Dietrich, a.a.O., Rn. P 47, P 301. 45) Vgl. Ekey/Klippel/Kotthoff/Kotthoff/Gabel, a.a.O., § 8 Rn. 49 ff.; Heermann/ Hirsch/Fritzsche, a.a.O., § 8 UWG Rn. 25 ff. 46) Vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2007 – I ZR 18/04, WRP 2007, 1173 [1175 ff.] = JurPC WebDok. 192/2007 Abs. 23 ff., URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070192.htm – Jugendgefährdende Medien bei eBay; Döring, WRP 2007, 1131 [1135 ff.]; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rn. 2.14a, 2.5. Beiträge WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 1498 12/2008 Lorenz – Redaktionelle Werbung in Anzeigenblättern als redaktionelle Werbung veröffentlicht.47) Dem Unternehmen obliegen keine Sperr- oder Kontrollpflichten hinsichtlich des überlassenen Informationsmaterials. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Verleger hinsichtlich der Verwendung des überlassenen Informationsmaterials Auflagen zu machen. Es braucht die Überlassung des Informationsmaterials auch nicht von einer vorherigen Prüfung des Beitrags abhängig zu machen. Folglich scheidet eine Haftung des Unternehmens immer dann aus, wenn der Wettbewerbsverstoß durch ein eigenverantwortliches Handeln des Verlegers begründet wird. Eine Haftung des Unternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn es die Produktinformationen dem Verleger gezielt zur Veröffentlichung von redaktioneller Werbung überlässt.48) stoß gegen diese Vorschriften hat deshalb ebenfalls die Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB zur Folge.53) Teilweise wird auch davon ausgegangen, dass ein solcher Verstoß zu einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB führt.54) D. Zivilrechtliche Folgen von redaktioneller Werbung II. I. Nichtigkeit des Vertrags Verträge über redaktionelle Werbung sind nichtig. Die Nichtigkeit ergibt sich dabei sowohl aus einem Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen als auch gegen die presserechtlichen Vorschriften. Ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, zu einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags führt, hängt davon ab, ob sich die Wettbewerbswidrigkeit auf die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags oder auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts bezieht. Im ersten Fall führt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nicht automatisch zu einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB49) oder zu einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB50). Verträge, die durch unlautere Wettbewerbsmethoden zustande gebracht werden, sind deshalb regelmäßig wirksam. Im zweiten Fall führt jedoch das wettbewerbswidrige Verhalten zu einer Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB. Wenn der Leistungsgegenstand eines Vertrags in der Verpflichtung zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten liegt, begründet dieser Umstand einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz.51) Damit ist ein Vertrag über redaktionelle Werbung wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG gemäß § 134 BGB nichtig.52) Als Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB sind auch die pressrechtlichen Vorschriften einzuordnen, die eine Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung vorschreiben. Ein Ver47) BGH, Urteil vom 18.10.1995 – I ZR 227/93, WRP 1996, 98 – Produktinformation III; BGH, Urteil vom 30.6.1994 – I ZR 167/92, WRP 1994, 728 – Produktinformation II; BGH, Urteil vom 18.2.1993 – I ZR 14/91, WRP 1993, 476 – Produktinformation; Ekey/Klippel/Kotthoff/Kotthoff/Gabel, a.a.O., § 8 Rn. 57. 48) BGH, Urteil vom 3.2.1994 – I ZR 321/91, WRP 1994, 398 [400] – Kosmetikstudio; Ekey/Klippel/Kotthoff/Kotthoff/Gabel, a.a.O., § 8 Rn. 57. 49) BGH, Urteil vom 14.5.1998 – I ZR 10/96, WRP 1998, 854 [855 f.] – Co-Verlagsvereinbarung; BGH, Urteil vom 25.1.1990 – I ZR 19/87, WRP 1990, 672 [679 f.] – HBVFamilien- und Wohnungsrechtsschutz; Säcker/Rixecker/Armbrüster, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 138 Rn. 8. 50) BGH, Urteil vom 14.5.1998 – I ZR 10/96, WRP 1998, 854 [856 f.] – Co-Verlagsvereinbarung; BGH, Urteil vom 25.1.1990 – I ZR 19/87, WRP 1990, 672 [680] – HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; Herberger/Martinek/Rüßmann/Nassall, juris PraxisKommentar BGB, 3. Aufl. 2006, § 134 Rn. 160; Säcker/Rixecker/Armbrüster, a.a.O., § 134 Rn. 67. 51) BGH, Urteil vom 6.5.1999 – V ZB 1/99, NJW 1999, 2266 [2267]; BGH, Urteil vom 14.5.1998 – I ZR 10/96, WRP 1998, 854 [856] – Co-Verlagsvereinbarung; Herberger/Martinek/Rüßmann/Nassall, a.a.O., § 134 Rn. 161; Säcker/Rixecker/Armbrüster, a.a.O., § 134 Rn. 67. 52) Säcker/Rixecker/Armbrüster, a.a.O., § 134 Rn. 67. Die Nichtigkeit kann auch Folgeverträge umfassen.55) Wenn ein Unternehmen einmal eine redaktionelle Werbung in einem Anzeigenblatt platziert hat, können auch Verträge über Anzeigen, die in späteren Ausgaben erscheinen sollen, nichtig sein. Hier wird man allerdings einen Zusammenhang zwischen der redaktionellen Werbung und den später erscheinenden Anzeigen verlangen müssen. Bei Schaltung der redaktionellen Werbung müssen die später erscheinenden Anzeigen bereits mitvereinbart worden sein. Folge für den Vergütungsanspruch Die Nichtigkeit der Verträge zur Folge, dass der Verleger keinen vertraglichen Anspruch auf eine vereinbarte Vergütung für die redaktionelle Werbung hat. Wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat, stellt sich die Frage, ob der Verleger einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB hat. Der Verleger hat die redaktionelle Werbung ohne Rechtsgrund erbracht. Da sich die Veröffentlichung der redaktionellen Werbung nicht rückgängig machen lässt, käme ein Anspruch des Verlegers gerichtet auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB in Betracht. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 817 S. 2 BGB ist ein solcher Anspruch jedoch ausgeschlossen. Hieraus folgt, dass derjenige, der gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB oder die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verstößt, keinen Anspruch auf Rückgewähr seiner Leistung hat. Wenn der Kunde die redaktionelle Werbung bereits bezahlt hat, stellt sich die Frage, ob dieser die Vergütung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB bzw. § 817 S. 1 BGB zurückverlangen kann. Der Verleger hat als Empfänger der Vergütung gegen ein Verbotsgesetz bzw. die guten Sitten verstoßen. Dieser Umstand begründet zwar gemäß § 817 S. 1 BGB einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch. Der Anspruch ist allerdings gemäß § 817 S. 2 BGB in den Fällen ausgeschlossen, in denen dem Kunden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Maßgeblich kommt es dabei auf die Frage an, ob der Kunde hinsichtlich des Gesetzes- oder Sittenverstoßes vorsätzlich gehandelt hat. § 817 S. 2 BGB setzt nämlich einen Vorsatz des Leistenden voraus.56) Hieran fehlt es, wenn der Kunde die Vorschriften zur Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung gar nicht kennt und sich deshalb eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung überhaupt nicht bewusst ist. Wenn der Kunde erst nachträglich Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der redaktionellen Werbung erhält, kann er damit die Vergütung zurückverlangen. 53) OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 – I-23 U 30/06, K&R 2008, 46, abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de; bestätigt durch BGH, Pressemitteilung-Nr. 178/2007 vom 27.11.2007 – X ZR 133/06, abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.1975 – 5 U 129/74, NJW 1975, 2018; Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, a.a.O., § 10 Rn. 38; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 134 Rn. 20; Säcker/Rixecker/Armbrüster, a.a.O., § 134 Rn. 91; Wollemann, WRP 1979, 679 [689]. 54) OLG Köln, Urteil vom 4.3.1970 – 2 U 100/69, MDR 1970, 673. 55) Säcker/Rixecker/Armbrüster, a.a.O., § 134 Rn. 67. 56) Palandt/Sprau, a.a.O., § 817 Rn. 17; Rebmann/Säcker/Rixecker/Lieb, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 817 Rn. 42. WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis Beiträge 12/2008 1499 Hertz-Eichenrode – Die Rechtsprechung zur rechtsverletzenden Benutzung von Marken … Wenn der Kunde dagegen von vornherein sich mit dem Verleger zusammenschließt, um redaktionelle Werbung zu veröffentlichen, besteht auch kein Rückforderungsanspruch des Kunden. E. Strafrechtliche Folgen von redaktioneller Werbung Das Veröffentlichen von entgeltlicher redaktioneller Werbung stellt nach den Landespressegesetzen eine Ordnungswidrigkeit dar. Als Täter sehen die Landespressegesetze57) den Verleger an. In einigen Bundesländern kommt auch der Verantwortliche für den Anzeigenteil in Betracht. Als Beteiligter wird gemäß 14 Abs. 1 OWiG auch der Kunde bestraft, wenn er an der Zuwiderhandlung vorsätzlich mitgewirkt hat.58) Das Veröffentlichen von unentgeltlicher redaktioneller Werbung stellt dagegen keine Ordnungswidrigkeit dar. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand der Landespressegesetze ist nur erfüllt, wenn entgeltliche Veröffentlichungen nicht als Anzeige gekennzeichnet werden. Demnach bleibt die unentgeltliche Veröffentlichung von redaktioneller Werbung straffrei. Das Veröffentlichen von unzulässigen Koppelungsbeiträgen auf derselben Seite bzw. Doppelseite, ist nicht strafbar.59) Bei Kop57) § 23 Abs. 1 Nr. 2 LPressG BW, Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayPrG, § 21 Abs. 1 Nr. 3 Bln. PresseG, § 15 Abs. 1 Nr. 4 BbgPG, § 22 Abs. 1 Nr. 2 BrPG, § 21 Abs. 1 Nr. 2 HmbPresseG, § 15 Abs. 1 Nr. 3 HPresseG, § 21 Abs. 1 Nr. 2 LPrG M-V, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. PresseG, § 23 Abs. 1 Nr. 2 LPresseG NW, § 36 Abs. 3 Nr. 3 LMG RLP, § 64 Abs. 1 Nr. 2 SMG, § 13 Abs. 1 Nr. 5 SächsPresseG, § 14 Abs. 1 Nr. 2 LPresseG LSA, § 16 Abs. 1 Fall 2 LPresseG SH, § 13 Abs. 1 Nr. 4 TPG, abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de. 58) Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, a.a.O., § 10 Rn. 41 f. 59) Löffler/Ricker, a.a.O., 14. Kap. Rn. 8; Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, a.a.O., § 10 Rn. 21. pelungsbeiträgen wird der redaktionelle Beitrag als unentgeltliche Zugabe zur Anzeige veröffentlicht. Ein Entgelt wird ausschließlich für die Anzeige entrichtet. Für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit reicht es nicht aus, dass mittelbar auch der redaktionelle Beitrag mitbezahlt wird. Im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG geregelte Analogieverbot, können die Ordnungswidrigkeitentatbestände nicht auf mittelbar entgeltliche Veröffentlichungen ausgeweitet werden. F. Fazit Einerseits ist entgeltliche redaktionelle Werbung unzulässig, wenn sie nicht als Anzeige gekennzeichnet ist. Andererseits ist unentgeltliche redaktionelle Werbung generell unzulässig. Dem Verleger verbleibt damit nur noch folgende Möglichkeit: Er muss die redaktionelle Werbung deutlich als Anzeige kennzeichnen, und er muss ein Entgelt für die redaktionelle Werbung verlangen. Einzig und allein unter diesen Voraussetzungen ist redaktionelle Werbung zulässig. Dies ist auch im Sinne der Leser, die redaktionelle Werbung von vornherein erkennen sollen. Wenn es an der Kennzeichnung als Anzeige oder der Entgeltlichkeit der redaktionellen Werbung fehlt, entsteht für den Verleger nicht nur das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Mindestens genauso schwerwiegend dürfte der Umstand sein, dass die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge nichtig sind und kein Vergütungsanspruch des Verlegers besteht. Folglich setzt sich der Verleger mit dem Abdruck von wettbewerbswidriger redaktioneller Werbung erheblichen wirtschaftlichen Risiken aus. Christian Hertz-Eichenrode Rechtsanwalt, Hamburg Die Rechtsprechung zur rechtsverletzenden Benutzung von Marken, insbesondere von 3D-Marken Inhalt I. Problemstellung II. Grundsätze der rechtsverletzenden Benutzung 1. Chronologische Darstellung der Rechtsprechung des EuGH zur Benutzung als Marke 2. EuGH-Rechtsprechung zum Gebrauch als Firmennamen 3. EuGH-Rechtsprechung zum Gebrauch der Marke in vergleichender Werbung 4. Deutsche Rechtsprechung a) Erfordernis des markenmäßigen Gebrauchs b) Schutz bei firmenmäßigem Gebrauch c) Domainnamen d) Schutz gegen Rufausbeutung e) Schutz der Herkunftsfunktion bei den neuen Markenformen III. Rechtsprechung zur absoluten Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formenmarken 1. Unterscheidungskraft 2. Freihaltebedürfnis IV. Stellungnahme 1. Keine unterschiedliche Verkehrsauffassung 2. Tatsächliche Vermutung bei identischen oder quasiidentischen Formen 3. Herkunftsfunktion nach Verkauf 4. Zusammenfassung