Liebe Mitglieder des Werberates

Werbung
MONATSBERICHT MAI 2014
Liebe Mitglieder des Werberates,
im Monat Mai erreichten den Österreichischen Werberat 391 neue Beschwerden, diesen stehen
21 Entscheidungen gegenüber.
Erfreulich waren die sofortigen Sujetrücknahmen vom Unternehmen Österreichische
Lotterien – Werbesujet „Perg“. Das Unternehmen reagierte sofort und ersetzte die
beanstandeten Werbemaßnahme Der/die Beschwerdeführer/in wurden informiert, dass die
Werbemaßnahmen sofort abgesetzt wurden. Die zweite Sujetrücknahme ist ebenso erfreulich,
da der Musikpark A1 ebenfalls sofort reagiert und die Werbemaßnahme abänderte.
Vier Beschwerdefälle wurden durch den kleinen Senat geprüft und abgewiesen. Somit gab es
hier keinen Grund zum Einschreiten seitens des Österreichischen Werberates. Die betraf die
Beschwerdefälle „Der Hofstätter – Polizei“ (TV-Spot), die Bewerbung von Simply TV (TVSpot) , die Werbemaßnahme des Unternehmens „conrad.at“ Produktbewerbung
Reinigungsbürste für das weibliche Gesicht (Internet) und letztlich beanstandete
Werbemaßnahme „Speckröllchen“ (gezeigt wurden die Speckröllchen von kleinen Babies)
eines Fitnesscenters (Internet und Flyer).
Keinen Grund zum Einschreiten war bei der Werbemaßnahme von Schartner Bombe gegeben.
Die Aufforderung in Zukunft sensibler bei der Werbegestaltung vorzugehen sahen die
WerberäteInnen bei den Beschwerdefällen, College Invasion (Printsujet) , Werbemaßnahme
„Badvergrößerung“ (Plakat), als auch bei der Werbemaßnahme für „Rasierklingen“ ( Internet
und Printsujet) und bei TV-Spot Müller Joghurt – „Tätowierte Tochter“ gegeben.
Die Aufforderung die Werbemaßnahme sofort zu Stoppen wurde bei der Werbemaßnahme
von bet at home – Sujet „French Open Lovers“ ausgesprochen.
Keine Zuständigkeit des Österreichischen Werberates war bei den Beschwerdefällen zum
Plakat AK-Wahlen der FPÖ gegeben, ebenso für das EU-Wahlplakat. Der/Die
Beschwerdeführer/in wurde dahingehend informiert, wer sich der Beschwerdebehandlung
annimmt. Für sehr große Aufregung sorgte das Werbeplakat „Ich bin ich, Ich bin Eva, Ich bin
Adam“ welches die Kunstausstellung des Künstlers David Lachappel bewarb (370 schriftliche
Beschwerden und 30 telefonische Beschwerdeeingaben).
MAI
Weitere Details wie ausformulierte Entscheidungen und Stimmverteilungen finden Sie
nachstehend. Ihr Team des Österreichischen Werberates, Manuela Rakitinik
ENTSCHEIDUNG DES ÖWR
Internetwerbung „French Open Lovers“
Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im
Falle des
beanstandeten
Werbesujets „French
Open Lovers“, des
Unternehmens Bet at
home, die
Aufforderung zum
sofortigen Stopp der
Kampagne bzw.
sofortigen
Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete
Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels
2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und des Artikels 1.2 „Ethik und Moral“.
Die Art der Darstellung, die mit einer eindeutigen Zweideutigkeit des Begriffs „French Lovers“
spielt, wird als sexistisch eingestuft. Die dargestellte Situation stellt die Frau abwertend dar
und dient ausschließlich als Blickfang. Darüber hinaus steht die Darstellung in keinem
Zusammenhang mit dem beworbenen Tennisturnier.
Der Ethik-Kodex wird im Detail wie folgt verletzt:
Artikel 2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor…
d) „… wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird,
insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen
Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet
werden.“
e) „… wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre
Sexualität reduziert wird“.
a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“
b) „ … wenn die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.“
c) „ … wenn Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird,
dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien.“
Des Weiteren wurde die eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 1.2 „Ethik und Moral“
erkannt:
1. Werbung trägt soziale Verantwortung.
1.1. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu
achten und darf diese nicht verletzten.
ENTSCHEIDUNG DES ÖWR
Plakat „College Invasion“
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle
der beanstandeten Werbemaßnahme „College
Invasion“, die Aufforderung in Zukunft bei
der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder
einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und
Werberätinnen sind der Auffassung, dass die
beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich
des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret
Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende
Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet
wurde.
Die Aufforderung zur Sensibilisierung wird vor
allem in Bezug auf Blickfangwerbung
ausgesprochen, kann doch ein
Zusammenhang zwischen den abgebildeten
Frauen in Bikinis und der Veranstaltung nicht
erkannt werden.
Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht ausreichend berücksichtigt:
2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
d)
wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird,
insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder
männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen
Produkt verwendet werden“.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
a)
„Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere
vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre
Sexualität reduziert wird;“
ENTSCHEIDUNG DES ÖWR
Plakat „Badvergrößerung“
Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle
der beanstandeten
Werbemaßnahme
„Badvergrößerung“, die
Aufforderung in Zukunft
bei der Gestaltung von
Werbemaßnahmen oder
einzelner Sujets
sensibler vorzugehen
aus.
Begründung:
Die Mehrheit der
Werberäte und
Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich
des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und
2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Grundsätzlich ist gegen die Bewerbung von Bädern mit einer Frau im Badeanzug nichts
einzuwenden. Weiters ist positiv anzumerken, dass eine Frau abgebildet ist, die weibliche
Formen hat und somit kein gesundheitsschädliches Schlankheitsideal verkörpert.
Die Aufforderung zur Sensibilisierung bezieht sich vor allem auf die verwendete Assoziation
Brustvergrößerung – Badvergrößerung. Durch den Slogan "Ich habe mir das Bad vergrößern
lassen" in Kombination mit dem verwendeten Sujet wird auf die schönheitschirurgischen
Methoden der Brustvergrößerung angespielt und damit einerseits chirurgische Eingriffe
verharmlost sowie anderseits die abgebildete Frau in diskriminierender Weise als reiner
Blickfang verwendet.
Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht berücksichtigt:
1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine
entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
und
2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
e)
wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird,
insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder
männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen
Produkt verwendet werden“.
ENTSCHEIDUNG DES ÖWR
TV-Spot „Müller Joghurt“
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots Müller Joghurt,
die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner
Sujets sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass der beanstandete
TV-Spot hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine
Werbegrundsätze“, 2.2.1 „Kinder“ sowie 1.3. „Gewalt“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Grundsätzlich ist durch mehrere Gestaltungselemente (Gesang, Anordnung, Dramaturgie)
eine "humoristische Erhöhung" klar zu erkennen, der inkriminierte Ausspruch selbst als
Resultat des eingesetzten Reimes.
Doch selbst die erkannte werbliche Übertreibung kann nicht den Eindruck relativieren, dass
Gewalt innerhalb der Familie verharmlost und als tolerierbar dargestellt wird. Werbespots
sollten sich in jedem Fall – selbst bei Überzeichnung – ihrer sozialen Verantwortung bewusst
sein, daher sind Szenen aus denen Gewalt ableitbar sind, zu vermeiden.
Im Detail begründen die Werberäte und Werberäteinnen ihre Entscheidung mit:
Artikel 1.1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“
(5.) “ Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“
sowie
2.2.1 „Kinder“
a) Werbung allgemein
5) „In der Werbung dürfen keine Erziehungsmaßnahmen angedeutet oder dargstellt werden,
die geeignet sind, das körperliche oder seelische Wohl und die Würde des Kindes zu
beeinträchtigen oder zu verletzen. Dies gilt vor allem, wenn diese Maßnahmen durch
Personen dargestellt werden, die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte oder
PädagogInnen verkörpern“.
sowie
a) Werbung allgemein
1) „Werbung darf kein gewaltsames, aggressives oder asoziales Verhalten als nachahmensoder billigenswert darstellen oder erscheinen lassen“:
und letztlich
1.3. „Gewalt“ 1.1) „Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt
ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.“ und 1.2) „Es dürfen keine
Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder
gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern
oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von
Animation, Comic usw.).
Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem
beanstandeten Werbespot die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw.
sofortigen Spotwechsel gegeben, weshalb die Geschäftsstelle des Werberates dringend zu
einer Änderung des Spots rät.
ENTSCHEIDUNG DES ÖWR
Printanzeige – Mornin Glory
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im
Falle der beanstandeten Werbemaßnahme
„Rasierklingen“ des Unternehmens Mornin‘
Glory, die Aufforderung in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen oder
einzelner Sujets sensibler vorzugehen
aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und
Werberätinnen sind der Auffassung, dass
die beanstandete Werbemaßnahme
hinsichtlich des Ethik-Kodex der
Werbewirtschaft, konkret
2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“
nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Das beanstandete Sujet wurde als
Printanzeige geschaltet. Das Sujet spielt mit
klassischen Werbesujets aus den Anfängen
der Werbung. Die Grenzen sind hier sicher
fließend, die Aufforderung zur
Sensibilisierung bezieht sich vor allem in
Bezug auf Blickfangwerbung.
Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht sensibel genug
berücksichtigt:
2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
b)
„Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere
vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.
c)
die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
f)
wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird,
insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder
männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen
Produkt verwendet werden“.
Hinweis: Das Unternehmen hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es sich
seiner gesellschaftlichen, sozialen und moralischen Verantwortung bewusst ist und sich
entsprechend entschieden hat, das betroffene Motiv zurück zu ziehen und bei der nächsten
zur Verfügung stehenden Gelegenheit zu ersetzen.
ENTSCHEIDUNG DES ÖWR
TV-Spot und Internet „Arschbomben“ – Schartner Bombe
Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat sieht im Falle des
beanstandeten TV-Spots
und der Werbemaßnahme
auf der Homepage des
Unternehmens Schartner
Bombe Aufruf zum
Mitwirken „Arschbomben“
keinen Grund zum
Einschreiten.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte
und Werberätinnen erkannten
bei den beanstandeten
Werbemaßnahmen keinen
Verstoß gegen den EthikKodex der Werbewirtschaft.
Es wurde keine, wie vom
Beschwerdeführer/in
beanstandet, Gefährdung von
Kindern und Jugendlichen
erkannt. Die Aufforderung
zum Sprung in den Brunnen wird als werbliche Überzeichnung eingestuft, wobei
angenommen wird, dass der/die Konsument/in diese Überzeichnung zu werten weiß. So
scheint eine Verletzungsgefahr in Fällen, wie in der Werbemaßnahme dargestellt, für
jedermann einfach erkenn- und somit vermeidbar.
Hinweis:
Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen hat sich für die
Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets
sensibler vorzugehen entschieden. Begründet wurden die Entscheidungen mit Bezugnahme
auf den Ethik-Kodex Artikel 1.1.: Allgemeine Werbegrundsätze „Werbung soll vom Grundsatz
sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor
dem vollendeten 18. Lebensjahr“. Durch die breit gestreute Bewerbung im öffentlichen Raum
kann angenommen werden, dass die Werbemaßnahmen auch Kinder und Jugendliche
erreicht, die aufgrund der noch nicht vollständig ausgebildeten Fähigkeit einer
Risikoabwägung, nicht in der Lage sind gefährliche Situationen abzuschätzen.
ÖWR IST NICHT ZUSTÄNDIG
FPÖ PLAKAT ZUR AK WAHL
Beanstandetes Sujet:
Beschwerdetexte:
Freiheitliche Arbeitnehmer "Der Hammer in der Kammer"
Das während des Wahlkampfs zur Wahl Niederösterreichische Arbeiterkammer plakatierte Sujet
der Freiheitlichen Arbeitnehmer mit dem Titel "Der Hammer in der Kammer" ist sexistisch und
diskriminierend. Eine Frau in Unterwäsche, mit diesem Titel zu zeigen widerspricht jeder
Werbeethik.
FPÖ Plakat AK Wahl
Hallo,
ich habe gelesen, dass dieses Plakat nicht in euren Kompetenzbereich fällt. Schade, denn es ist
einfach widerlich. Wohin kann ich mich denn diesbezüglich wenden?
"Sex sells" auf politischen Wahlplakaten?
Dieses Werbeplakat (gesehen am 15. April 2014 am Hauptplatz von Korneuburg) für die
Freiheitlichen Arbeitnehmer NÖ ist geschmacklos, frauenverachtend und dumm. Die Darstellung
der arbeitenden Frau in Unterwäsche in Zusammenhang mit dem Slogan "Der Hammer in der
Kammer!" entbehrt jeder Logik. Haben die keine Frauen in ihren Reihen bzw. unter den
WählerInnen?
Wahlplakat Freiheitliche Arbeitnehmer NÖ
Das Wahlplakat bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Wort-Bild Verknüpfung ist eindeutig
geschlechterdiskriminierend.
Geschlechter Diskriminierende Wahlwerbung
Auch wenn ich mir darüber bewusst bin, dass der Werberat hier keine Handhabe hat, möchte ich
dieses Plakat nicht ohne Beschwerde davon kommen lassen.
Die halbnackte Frau steht in keinerlei Zusammenhang mit dem zu bewerbenden Sujet. Es dient
hier eindeutdig als Blickfangwerbung- dies noch dazu in des sexistischer Art und Weise!
Ich würde mich dennoch über eine Reaktion des Werberats freuen!
Bzw. finde ich es nicht gut, Wahlwerbung damit "ungeachtet" zu lassen.
ÖWR IST NICHT ZUSTÄNDIG
FPÖ PLAKAT ZUR EU-WAHL
Beanstandetes Sujet:
Beschwerdetext:
Slogan lautet: Türkei nicht dabei / Besser für Österreich / Besser für Europa Ich finde das
absolut nicht normal und es ist rassistisch!
ÖWR IST NICHT ZUSTÄNDIG
PLAKAT ZUR EU-WAHL
Beanstandetes Sujet:
Beschwerdetext:
Strasser wurde (nicht rechtskräftig) wegen Bestechlichkeit zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt.
und wird seine gerechte Strafe durch die Justiz bekommen! Warum müssen die Grünen gegen
die Menschenrechte die auch ein Herr Strasser zusteht! verstoßen und ihn öffentlich plakatieren
und Lynchen! „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
ÖWR IST NICHT ZUSTÄNDIG
PLAKAT ZUR AUSSTELLUNG DAVID LA CHAPELL – LIFE BALL
Beanstandetes Sujet:
Beschwerden:
Es gingen 370 schriftliche Beschwerden beim Österreichischen Werberat als auch 30
telefonische Beschwerden.
STELLUNGNAHME DES ÖWR
Plakat
„Ich bin Adam. Ich bin Eva. Ich bin ich.“
Bei den beiden Sujets handelt es sich um eine Bewerbung der Kunst-Ausstellung eines
international tätigen Künstlers, die im Zeitraum 2.6.bis 7.9.2014, in Wien stattfindet. Der
Österreichische Werberat geht davon aus, dass die Bewerbung der Ausstellung durch ein
Sponsoring der Life Ball Organisation unterstützt wird.
Aus diesem Grund kann der Österreichische Werberat gemäß seiner Verfahrensordnung
(Artikel 2 (4)) dazu keine Stellungnahme abgeben, da die Bewerbung in den Bereich Kunst
und Kultur fällt.
SUJET WURDE VOM UNTERNEHMEN VOR EINLEITEN DES
BESCHWERDEVERFAHRENS ZURÜCKGENOMMEN
Beschwerdetext:
Österreichische Lotterien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit der aktuellen Plakatkampagne der Österreichischen Lotterien (Werbeagentur LOWE GKK)
empfinden wir die Werte und das Ansehen die Bezirkshauptstadt PERG und seiner Einwohner
und Unternehmer herabgewürdigt und das Image unserer Stadt verletzt. Wir begründen das
damit, dass der Name PERG unverwechselbar mit unserer Stadt in Verbindung steht und ohne
offizielle Anfrage in einem negativen Bildsujet verwendet wird. Im Zusammenhang mit den
bisherigen Sujets der LOTTO-Kampagnen wurde gezeigt: Ohne Lottogewinn „schlecht“, mit
Lottogewinn „gut“. Nun wird ein Bild, bei der eine Autostopperin bei Regen nach Perg fahren
möchte („schlecht“) und mit Lottogewinn in Paris landet („gut“) gezeigt. Das finden wir auch
deshalb beschämend, da unsere Stadt und unser Bezirk in den Jahren 2002 und 2013 durch
starke Regenfälle im Norden und Westen des Landes vom Hochwasser betroffen waren. Zum
Saisonstart der Radsaison wird nun wieder ein graues Bild mit Regen gezeigt und mit PERG in
Verbindung gebracht, was unweigerlich negative Assoziationen hervorrufen kann.
Die Österreichischen Lotterien setzen mit dieser Werbung einen Gegensatz zu einer Aussage
ihres auf der Internetseite
http://www.lotterien.at/olg/CS_leitbild_unternehmen.htm?sessionID=d608b661-7f00-1-42d98e30964b8ff0 veröffentlichten Leitbildes (Wir verstehen uns als guter Staatsbürger und
unterstützen Institutionen und Projekte, die im Interesse Österreichs und seiner Bevölkerung
stehen.)
Jedenfalls scheint die Gestaltung unüberlegt und nicht im Sinne der veröffentlichten Philosophie
der ausführenden Agentur erfolgt zu sein, da auf das Leitbild des Unternehmens nicht umfassend
Rücksicht genommen wurde.
Die Plakatkampagne ist umgehend zu stoppen, bereits affichierte Plakate binnen einer Woche zu
entfernen.
Das beanstandete Sujet wurde sofort seitens der Österreichischen Lotterien sofort
abgeändert.
SUJET WURDE VOM UNTERNEHMEN VOR EINLEITEN DES
BESCHWERDEVERFAHRENS ZURÜCKGENOMMEN
Beschwerdetext:
Musikpark A1 Linz
Über meinen Facebook-Account bekam ich diese Werbung. Ich und meine Maturantinnen im
Fach Mediendesign fühlen uns unangenehm betroffen und in unserem ästhetischen Empfinden
beleidigt. Bei der Recherche fanden wir auf der Website des Musikpark A1 noch weitere
unmögliche und beleidigende, diskriminierende und frauenfeindliche Slogans und Bilder. Obwohl
anscheinend 2005 bei Ihnen schon eine Beschwerde über dasselbe Sujet einging, hat sich an
der Werbestrategie nichts geändert.
Beanstandetes Sujet wurde seitens des Unternehmens sofort entfernt und ersetzt:
BESCHWERDE KONNTE NICHT BEARBEITET WERDEN – VERFAHREN
ABGESCHLOSSEN
Beschwerdetext:
Dr. Oetker wirbt im Internet mit dem Spruch "Pizza oder Burger? Echte Männer wollen alles"
für ihren neuen Pizzaburger. Ich finde diese Aussage, dass nur Männer (und noch dazu nur
"echte!") Hunger haben und so ein Produkt essen wollen, diskriminierend.
Entscheidung der Geschäftsstelle:
Das Verfahren ist konnte nicht durchgeführt werden, da trotz mehrmaliger Aufforderung die
relevanten Unterlagen seitens des/der Beschwerdeführers/in nicht erbracht wurden. Somit
schließt der ÖWR das Verfahren ab.
F ÄLLE IM KLEINEN SENAT
Internetbewerbung – Conrad.at
Beanstandete Werbemaßnahme:
Beschwerdetext:
Conrad.at
Die Werbung reduziert Frauen auf Schönheit und Kosmetik, was nicht der Fall sein sollte vor
allem bei einer Firma, die für den Verkauf von technischen Produkten bekannt ist!
Entscheidung:
Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt
der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 8
(1),www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .
Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 8 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis
des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.
Was verbirgt sich hinter dem beanstandeten Sujet: Wenn man auf das beanstandete Sujet –
nämlich auf das Produkt in der Mitte hineinklickt – Erhält man folgende Information zum Produkt
F ÄLLE IM KLEINEN SENAT
TV- und Radio-Spot – Der Hofstätter „Polizei“
Beanstandete Werbemaßnahme:
Beschwerdetext:
Hofstätter
In einem aktuellen Spot wird nicht nur die Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet (70 km/h statt 50 km/h), sondern auch Korruption ("... für Sie,
Herr Inspektor nur 30 Euro ...") verharmlost. Absolut inakzeptabel, dieser Metzger und seine
Einstellung, die wohl aus einer anderen Zeit stammt ... Bitte diesen Spot sofort abstellen, da
dieser sicher nicht als Kunst interpretiert werden kann und einfach nur kriminelles Handeln
empfiehlt!!!
Entscheidung:
Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt
der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 8
(1),www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .
Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 8 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis
des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.
F ÄLLE IM KLEINEN SENAT
Internet „Speckröllchen können so süß sein“
Beanstandete Werbemaßnahme:
Beschwerdetext:
Speckröllchen können so süß sein
Unternehmen: teapoxi Fitnesscenter Nr.1.7.: Frauen sind oft spärlich bekleidet: • Ein
weiblicher Babykörper mit einer Netzunterhose! • Die Pofalten sind deutlich erkennbar! • Die
Positionierung – der Po des Babys nach oben gestreckt! Nr. 2.1.: Sexualität - Frauenkörper
werden als universal einsetzbare Instrumente dargestellt und haben oft nichts mit dem
Produkt zu tun: • Ein weibliches Baby hat nichts mit einem Fitnesscenter zu tun! Nr. 3.1.:
Körper und Stilmittel: • Diese Werbung benutzt ein weibliches Baby mit dem Titel, um eine
Dienstleistung zu verkaufen. Aber dieses Sujet ist in sich selbst unfrei; sie symbolisiert etwas
angeblich Umfassenderes als sich selbst: einen schlanken Körper zu erreichen, gleicht dem
Zustand, sexuell begehrenswert zu sein. [...] Gewöhnlich ist die Botschaft indirekt: Wenn du
das Produkt kaufen kannst, wirst du begehrenswert. Gesamtbewertung: "Gemäß
Kriterienkatalog (Watchgroup) Nr. 1: 1.7; 2: 2.1. und 3: 3.1. ist diese Werbung sexistisch
einzustufen. Werbung sollte vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein. Ein
weiblicher Babykörper mit einer Netzunterhose, die Pofalten deutlich erkennbar, die
Positionierung des weiblichen Babys mit dem Po sowie der Titel der Werbung ist mit einem
sexuellen Anreiz inszeniert."
Entscheidung:
Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt
der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 8
(1),www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .
Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 8 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis
des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.
F ÄLLE IM KLEINEN SENAT
TV- Spot – Simply TV
Beanstandete Werbemaßnahme: (TV-Spot im Anhang):
Beschwerdetext:
Bei der neuen Werbung fühlt man sich in die SS-Zeit zurückversetzt! Ich glaube nicht, das
dies für die Jugend ein gutes Vorbild ist, im nachhinein wird dann geschimpft, wie schlecht
die heutige Jugend ist - kein Wunder, wenn sie so etwas vorgesetzt bekommen. Bitte raus
aus dem Bildschirm!!!
Entscheidung:
Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt
der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 8
(1),www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .
Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 8 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis
des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.
DER KLEINE SENAT
Die Einrichtung des kleinen Senats unterstützt die Geschäftsstelle in der Entscheidungsfindung bei
„offensichtlich unbegründeten Beschwerden“ (siehe dazu den nachstehend Auszug aus der Verfahrensordnung des
Österreichischen Werberates).
Artikel 8 Offensichtlich unbegründete Beschwerden
(1) Beschwerden können im Rahmen einer Vorprüfung als offensichtlich unbegründet eingestuft werden.
In diesem Fall wird die Beschwerde ohne weiteres Verfahren abgewiesen.
(2) Zum Zwecke der Vorprüfung wird ein „Kleiner Senat“ eingerichtet. Dieses Gremium besteht aus jeweils
periodisch wechselnden 4 Mitgliedern des Österreichischen Werberats, des/der Sprechers/in des
Österreichischen Werberates sowie einem Vorstandsmitglied des Trägervereins. Als Periode wird ein
halbes Jahr festgelegt.
(3) Dem „Kleinen Senat“ werden seitens der Geschäftsstelle Beschwerden zu einer Vorabbeurteilung
zugestellt, die nach Ansicht der Geschäftsstelle offensichtlich unbegründet sind. Die Einschätzung
erfolgt auf Basis des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft.
(4) Für eine endgültige Entscheidung des „Kleinen Senats“ ist eine Rückmeldung von mindestens 2/3 seiner
Mitglieder (4 von 6) erforderlich. Widrigenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Österreichischen
Werberat zu weiteren Behandlung zuzuleiten und gemäß Artikel 9ff durchzuführen.
(5) Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates hat den Vorstand des Trägervereins, den/die
Beschwerdeführer/in, den/die Beschwerdegegner/in (Werbungstreibenden) und/oder die verantwortliche
Agentur sowie den Werbeträger über die Angelegenheit zu unterrichten.
(6) Gegen die Abweisung der Beschwerde kann der/die Beschwerdeführer/in nur unter ausdrücklichem
Verweis auf einen bisher nicht beanstandeten Artikel des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft einen
Einspruch erheben. In diesem Fall ist die Beschwerde erneut gemäß Artikel 8 zu prüfen.
(7) Offensichtlich unbegründete Beschwerden, bei denen kein Verfahren eingeleitet wurde, gehen nicht in
die Statistik des Österreichischen Werberates ein.
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