/ Keine nennenswerte Erschwerung der Werbung von

Werbung
/ Keine nennenswerte Erschwerung der Werbung von
Franchisesystemen Zu
den
Entscheidungen
des
BGH
in
Sachen
Fressnapf
05.04.2017
Einkauf,
Logistik
&
Vertrieb
Mit
Urteil
vom
4.
Februar
2016
( ktenzeichen
I
ZR
194/14)
hat
der
Bundesgerichtshof
(BGH)
einen
Werbeeyer
von
Fressnapf
in
einem
bestmmten
Punkt
wetbewerbsrechtlich
beanstandet.
Dieses
Urteil
wird
mitunter
so
verstanden,
dass
es
die
Werbung
von
Franchisesystemen
erheblich
erschwert.
Diese
Sichtweise
wird
der
Entscheidung
des
BGH
im
Ergebnis
nicht
gerecht.
Mit
anderen
Wortene
man
sollte
die
Bedeutung
der
Entscheidung
nicht
überschätzen.
Das
Urteil
des
BGH
stellt
die
typische
Werbung
von
Franchisesystemen
nicht
in
Frage.
Das
folgt
bereits
aus
dem
Urteil
selbst
und
wird
durch
einen
(in
demselben
Verfahren
auf
eine
nhörungsrüge
hin
ergangenen)
Beschluss
des
BGH
vom
28.
pril
2016
erfreulicherweise
klargestellt.
Der
BGH
hate
über
eine
bestmmte
Einzelfallkonstellaton
zu
entscheiden,
die
sich
einer
Verallgemeinerung
entzieht.
1. Hintergrund
Bewirbt
ein
Franchisegeber
zugunsten
aller
Teilnehmer
des
Franchisesystems
Waren
oder
Dienstleistungen
mit
einem
bestmmten
Preis,
ist
dieser
Preis
regelmäßig
mit
einem
Hinweis
bzw.
einer
Sternchenfußnote
versehen
wie
„Gilt nur in
teilnehmenden Betrieben.“
Dieser
Hinweis
ist
rechtlich
notwendig,
um
den
Kunden
die
Möglichkeit
abweichender
Preise
vor
ugen
zu
führen.
Denn
ein
Franchisenehmer
ist
in
der
Gestaltung
seiner
Preise
grundsätzlich
frei
und
braucht
dementsprechend
den
vom
Franchisegeber
beworbenen
Preis
nicht
umzusetzen.
Zudem
muss
der
mit
einem
Preis
werbende
Franchisegeber
(oder
der
Franchisenehmer,
wenn
er
selbst
eine
Werbung
schaltet)
in
der
Werbung
seine
Identtät
bzw.
seinen
Firmennamen
sowie
seine
nschrif
nennen
s
untechnisch
„Impressumspeicht“
genannt.
Diese
so
genannte
Impressumspeicht
folgt
aus
dem
Wetbewerbsrecht
( 5a
bs.
3
Nr.
2
des
Gesetzes
gegen
den
unlauteren
Wetbewerb
s
UWG).
Im
Fall
des
BGH
ging
es
um
einen
Werbeeyer
von
ca.
20
Seiten,
in
dem
mehr
als
100
Produkte
mit
dazugehörigen
ktonspreisen
beworben
wurden.
Sämtliche
ngebote
wurden
darin
als
„ausschließlich unverbindliche Preisempuehlungen und
nur in teilnehmenden
Mrkten erhMltlich“
angeboten.
uf
der
letzten
Seite
des
Werbeeyers
waren
die
nschrifen
und
Telefonnummern
von
acht
örtlich
in
der
Nähe
liegenden,
von
Franchisenehmern
geführten
Märkten
aufgeführt;
jedoch
nicht
deren
Identtät
oder
der
Hinweis,
ob
der
betrefende
(örtlich
in
der
Nähe
liegende)
Franchisenehmer-Markt
an
der
Werbung
teilnimmt.
Ein
Verbraucherverband
klagte
dagegen
mit
der
Begründung,
dass
aus
der
Werbung
nicht
hervorgehe,
in
welchen
Märkten
die
ngebote
tatsächlich
verfügbar
seien.
2. Die BGH-Entscheidungen vom 4. Februar 2016 und vom 28. April 2016
Der
BGH
hat
diese
Werbung
wetbewerbsrechtlich
beanstandet.
Es
genüge
nicht,
nur
Identtät
(Firmenname)
und
nschrif
der
örtlich
in
der
Nähe
liegenden
Märkte
anzugeben.
Vielmehr
müsse
der
Franchisegeber
bereits
im
Werbeprospekt
auch
klar,
verständlich
und
eindeutg
angeben,
welche
dieser
von
ihm
auf
der
letzten
Seite
des
Prospekts
im
Einzelnen
mit
Namen
und
nschrif
aufgeführten
Märkte
an
der
Verkaufsakton
teilnehmen
und
die
beworbenen
Produkte
zu
den
angegebenen
Preisen
anbieten.
ndernfalls
werde
dem
Verbraucher
eine
wesentliche
Informaton
vorenthalten
und
der
Franchisegeber
verletze
seine
Informatonspeicht
jedenfalls
hinsichtlich
der
in
der
Nähe
liegenden
Märkte
(BGH,
Urteil
vom
4.
Februar
2016
und
Beschluss
vom
28.
pril
2016,
ktenzeichen
I
ZR
194/14).
3. Stellungnahme
Um
diese
Entscheidung
zutrefend
einzuordnen,
sind
maßgeblich
zwei
Dinge
zu
berücksichtgene
Zum
einen
hat
der
BGH
seiner
Entscheidung
einen
abgewandelten
und
damit
letztlich
atypischen
Sachverhalt
zugrunde
gelegt.
Mit
der
Begründung,
der
Sternchenfußnotenhinweis
„ausschließlich unverbindliche Preisempuehlungen und nur in
teilnehmenden
Mrkten erhMltlich“
sei
zu
klein
gedruckt,
hat
er
diesen
Hinweis
als
nicht
existent
behandelt.
Über
die
ngebotswerbung
eines
Franchisegebers,
die
einen
hinreichend
deutlichen
Sternchenfußnotenhinweis
enthält,
hat
der
BGH
demzufolge
gar
nicht
entschieden.
Das
ist
rechtlich
relevant,
denn
es
ist
gerade
eine
der
wesentlichen
(und
derzeit
umstritenen)
usgangsfragen,
ob
eine
mit
einem
derartgen
Sternchenfußnotenhinweis
versehene
ngebotswerbung
eines
Franchisegebers
überhaupt
die
Impressumspeicht
des
5a
bs.
3
Nr.
2
UWG
auslöst.
Diese
Frage
ist
somit
nach
wie
vor
ofen.
Vor
allem
aber
knüpf
der
BGH
seine
Entscheidung
an
die
Besonderheit,
dass
der
Werbeeyer
acht
örtlich
in
der
Nähe
liegende
Märkte
nannte,
ohne
die
Identtät
derjenigen
Märkte
kenntlich
zu
machen,
die
an
der
beworbenen
Verkaufsakton
teilnahmen.
Für
diese
acht
Märkte
ist
es
aus
Sicht
des
BGH
jedoch
nötg,
dem
potentellen
Kunden
eine
Informaton
an
die
Hand
zu
geben,
welche
dieser
Märkte
an
der
Verkaufsakton
teilnehmen.
Dagegen
hat
der
BGH
ausdrücklich
ofen
gelassen,
ob
es
darüber
hinaus
auch
erforderlich
wäre,
für
sMmtliche
dem
Franchisesystem
angehörenden
Franchisenehmer
(das
können
hunderte
Franchisenehmer
sein)
die
Identtät
all
derer
anzugeben,
die
an
der
Verkaufsakton
teilnehmen.
Und
genau
das
nimmt
der
Entscheidung
die
auf
den
ersten
Blick
bestehende
Schärfe.
Denn
in
der
Mehrzahl
listen
Franchisesysteme
Identtät
und
nschrif
ihrer
Franchisenehmer
online
auf
(z.B.
in
der
Rubrik
„Shop-Finder“),
ohne
jedoch
danach
zu
diferenzieren,
ob
ein
Franchisenehmer
an
einer
bestmmten
Verkaufsakton
teilnimmt
oder
nicht.
In
seinem
Beschluss
vom 28. Auril 2016
( ktenzeichen
I
ZR
194/14)
bestätgt
der
BGH
diese
Interpretaton
seines
Urteils
vom
4.
Februar
2016.
Der
BGH
führt
ause
„.er BGH hat dort nicht ausgeuührte gder sranchisegeberr sei verppichtete alle eweils teilnehmenden
vielmehr angenommene gder sranchisegeberr sei danne wenn er ndie örtlich in der Mhe liegenden1
verppichtete die nan der beworbenen Akkon1 teilnehmenden
Mrkte ,u nennen nBGHe Urteil vom 4. sebruar 2016 6 IR 1 49141.
.iese Verppichtung beruht auu der rwMgunge dass gder sranchisegeberr mit der ennung dieser
,utrefenden
indruck erwecktee diese
Mrkte auu,ulisten. r hat
Mrkte aupistee
Mrkte g r den nicht
Mrkte nMhmen an der beworbenen Akkon teil. g r
.er BGH hat im Urteil vom 4. sebruar 2016 ausdrücklich ofengelassene ob eine Verppichtung gdes sranchisegebersr bestande in
dem angegrifenen
erbeprospekt nicht auugelistete
Mrktee die an der beworbenen Akkon teilnahmene ,u nennen. .as von
der Anhörungsrüge als übergangen beanstandete Vorbringen der Revision war von diesem Standpunkt des BGH aus nicht
entscheidungserheblich.“
Mit
anderen
Wortene
ein
Franchisegeber,
der
für
das
Franchisesystem
eine
ngebotswerbung
schaltet,
ohne
dort
örtlich
in
der
Nähe
befndliche
Betriebe
aufzulisten,
kann
den
Hinweis
„Gilt nur in teilnehmenden Betrieben."
unverändert
verwenden
(vorausgesetzt,
der
Hinweis
ist
hinreichend
deutlich
angebracht).
Diesen
schon
fast
altehrwürdigen
Hinweis
s
der
auch
in
Vertragshändler-
und
Verbundgruppensystemen
ständiger
Praxis
entspricht
s
hat
der
BGH
in
seinem
Urteil
vom
4.
Februar
2016
demnach
nicht
„kassiert“.
Es
kann
zwar
nicht
ausgeschlossen
werden,
dass
die
maßgebliche
Rechtsfrage
s
nämlich,
ob
ein
Franchisegeber
die
Teilnahme
an
einer
ktonswerbung
bei
allen
Franchisenehmern
zunächst
abfragen
muss
und
sodann
Identtät
und
nschrif
aller
teilnehmenden
Franchisenehmer
nennen
muss
s
eines
Tages
die
Gerichte
beschäfigen
wird.
Der
BGH
hat
sich
mit
dieser
Frage
in
seiner
aktuellen
Entscheidung
jedoch
nicht
beschäfigt.
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