/ Keine nennenswerte Erschwerung der Werbung von Franchisesystemen Zu den Entscheidungen des BGH in Sachen Fressnapf 05.04.2017 Einkauf, Logistik & Vertrieb Mit Urteil vom 4. Februar 2016 ( ktenzeichen I ZR 194/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Werbeeyer von Fressnapf in einem bestmmten Punkt wetbewerbsrechtlich beanstandet. Dieses Urteil wird mitunter so verstanden, dass es die Werbung von Franchisesystemen erheblich erschwert. Diese Sichtweise wird der Entscheidung des BGH im Ergebnis nicht gerecht. Mit anderen Wortene man sollte die Bedeutung der Entscheidung nicht überschätzen. Das Urteil des BGH stellt die typische Werbung von Franchisesystemen nicht in Frage. Das folgt bereits aus dem Urteil selbst und wird durch einen (in demselben Verfahren auf eine nhörungsrüge hin ergangenen) Beschluss des BGH vom 28. pril 2016 erfreulicherweise klargestellt. Der BGH hate über eine bestmmte Einzelfallkonstellaton zu entscheiden, die sich einer Verallgemeinerung entzieht. 1. Hintergrund Bewirbt ein Franchisegeber zugunsten aller Teilnehmer des Franchisesystems Waren oder Dienstleistungen mit einem bestmmten Preis, ist dieser Preis regelmäßig mit einem Hinweis bzw. einer Sternchenfußnote versehen wie „Gilt nur in teilnehmenden Betrieben.“ Dieser Hinweis ist rechtlich notwendig, um den Kunden die Möglichkeit abweichender Preise vor ugen zu führen. Denn ein Franchisenehmer ist in der Gestaltung seiner Preise grundsätzlich frei und braucht dementsprechend den vom Franchisegeber beworbenen Preis nicht umzusetzen. Zudem muss der mit einem Preis werbende Franchisegeber (oder der Franchisenehmer, wenn er selbst eine Werbung schaltet) in der Werbung seine Identtät bzw. seinen Firmennamen sowie seine nschrif nennen s untechnisch „Impressumspeicht“ genannt. Diese so genannte Impressumspeicht folgt aus dem Wetbewerbsrecht ( 5a bs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wetbewerb s UWG). Im Fall des BGH ging es um einen Werbeeyer von ca. 20 Seiten, in dem mehr als 100 Produkte mit dazugehörigen ktonspreisen beworben wurden. Sämtliche ngebote wurden darin als „ausschließlich unverbindliche Preisempuehlungen und nur in teilnehmenden Mrkten erhMltlich“ angeboten. uf der letzten Seite des Werbeeyers waren die nschrifen und Telefonnummern von acht örtlich in der Nähe liegenden, von Franchisenehmern geführten Märkten aufgeführt; jedoch nicht deren Identtät oder der Hinweis, ob der betrefende (örtlich in der Nähe liegende) Franchisenehmer-Markt an der Werbung teilnimmt. Ein Verbraucherverband klagte dagegen mit der Begründung, dass aus der Werbung nicht hervorgehe, in welchen Märkten die ngebote tatsächlich verfügbar seien. 2. Die BGH-Entscheidungen vom 4. Februar 2016 und vom 28. April 2016 Der BGH hat diese Werbung wetbewerbsrechtlich beanstandet. Es genüge nicht, nur Identtät (Firmenname) und nschrif der örtlich in der Nähe liegenden Märkte anzugeben. Vielmehr müsse der Franchisegeber bereits im Werbeprospekt auch klar, verständlich und eindeutg angeben, welche dieser von ihm auf der letzten Seite des Prospekts im Einzelnen mit Namen und nschrif aufgeführten Märkte an der Verkaufsakton teilnehmen und die beworbenen Produkte zu den angegebenen Preisen anbieten. ndernfalls werde dem Verbraucher eine wesentliche Informaton vorenthalten und der Franchisegeber verletze seine Informatonspeicht jedenfalls hinsichtlich der in der Nähe liegenden Märkte (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 und Beschluss vom 28. pril 2016, ktenzeichen I ZR 194/14). 3. Stellungnahme Um diese Entscheidung zutrefend einzuordnen, sind maßgeblich zwei Dinge zu berücksichtgene Zum einen hat der BGH seiner Entscheidung einen abgewandelten und damit letztlich atypischen Sachverhalt zugrunde gelegt. Mit der Begründung, der Sternchenfußnotenhinweis „ausschließlich unverbindliche Preisempuehlungen und nur in teilnehmenden Mrkten erhMltlich“ sei zu klein gedruckt, hat er diesen Hinweis als nicht existent behandelt. Über die ngebotswerbung eines Franchisegebers, die einen hinreichend deutlichen Sternchenfußnotenhinweis enthält, hat der BGH demzufolge gar nicht entschieden. Das ist rechtlich relevant, denn es ist gerade eine der wesentlichen (und derzeit umstritenen) usgangsfragen, ob eine mit einem derartgen Sternchenfußnotenhinweis versehene ngebotswerbung eines Franchisegebers überhaupt die Impressumspeicht des 5a bs. 3 Nr. 2 UWG auslöst. Diese Frage ist somit nach wie vor ofen. Vor allem aber knüpf der BGH seine Entscheidung an die Besonderheit, dass der Werbeeyer acht örtlich in der Nähe liegende Märkte nannte, ohne die Identtät derjenigen Märkte kenntlich zu machen, die an der beworbenen Verkaufsakton teilnahmen. Für diese acht Märkte ist es aus Sicht des BGH jedoch nötg, dem potentellen Kunden eine Informaton an die Hand zu geben, welche dieser Märkte an der Verkaufsakton teilnehmen. Dagegen hat der BGH ausdrücklich ofen gelassen, ob es darüber hinaus auch erforderlich wäre, für sMmtliche dem Franchisesystem angehörenden Franchisenehmer (das können hunderte Franchisenehmer sein) die Identtät all derer anzugeben, die an der Verkaufsakton teilnehmen. Und genau das nimmt der Entscheidung die auf den ersten Blick bestehende Schärfe. Denn in der Mehrzahl listen Franchisesysteme Identtät und nschrif ihrer Franchisenehmer online auf (z.B. in der Rubrik „Shop-Finder“), ohne jedoch danach zu diferenzieren, ob ein Franchisenehmer an einer bestmmten Verkaufsakton teilnimmt oder nicht. In seinem Beschluss vom 28. Auril 2016 ( ktenzeichen I ZR 194/14) bestätgt der BGH diese Interpretaton seines Urteils vom 4. Februar 2016. Der BGH führt ause „.er BGH hat dort nicht ausgeuührte gder sranchisegeberr sei verppichtete alle eweils teilnehmenden vielmehr angenommene gder sranchisegeberr sei danne wenn er ndie örtlich in der Mhe liegenden1 verppichtete die nan der beworbenen Akkon1 teilnehmenden Mrkte ,u nennen nBGHe Urteil vom 4. sebruar 2016 6 IR 1 49141. .iese Verppichtung beruht auu der rwMgunge dass gder sranchisegeberr mit der ennung dieser ,utrefenden indruck erwecktee diese Mrkte auu,ulisten. r hat Mrkte aupistee Mrkte g r den nicht Mrkte nMhmen an der beworbenen Akkon teil. g r .er BGH hat im Urteil vom 4. sebruar 2016 ausdrücklich ofengelassene ob eine Verppichtung gdes sranchisegebersr bestande in dem angegrifenen erbeprospekt nicht auugelistete Mrktee die an der beworbenen Akkon teilnahmene ,u nennen. .as von der Anhörungsrüge als übergangen beanstandete Vorbringen der Revision war von diesem Standpunkt des BGH aus nicht entscheidungserheblich.“ Mit anderen Wortene ein Franchisegeber, der für das Franchisesystem eine ngebotswerbung schaltet, ohne dort örtlich in der Nähe befndliche Betriebe aufzulisten, kann den Hinweis „Gilt nur in teilnehmenden Betrieben." unverändert verwenden (vorausgesetzt, der Hinweis ist hinreichend deutlich angebracht). Diesen schon fast altehrwürdigen Hinweis s der auch in Vertragshändler- und Verbundgruppensystemen ständiger Praxis entspricht s hat der BGH in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 demnach nicht „kassiert“. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die maßgebliche Rechtsfrage s nämlich, ob ein Franchisegeber die Teilnahme an einer ktonswerbung bei allen Franchisenehmern zunächst abfragen muss und sodann Identtät und nschrif aller teilnehmenden Franchisenehmer nennen muss s eines Tages die Gerichte beschäfigen wird. Der BGH hat sich mit dieser Frage in seiner aktuellen Entscheidung jedoch nicht beschäfigt. Haben Sie Fragen? Kontakteren Sie gernee Prof. Dr. Karsten Metzlaf , Dr. Tom Billing , Dr. Karl Rauser Practce rouup Einkauf, Logistk & Vertrieb Ansprechpartner Prof. Dr. Karsten Metzlaff Mitglied der Practice Group Einkauf, Logistik & Vertrieb Mitglied der Practice Group Kartellrecht Rechtsanwalt Noerr LLP / Jungfernstieg 51 / 20354 Hamburg / Deutschland T +49 40 3003970 Dr. Tom Billing Mitglied der Practice Group Einkauf, Logistik & Vertrieb Mitglied der Practice Group Banking & Finance Rechtsanwalt Noerr LLP / Charlottenstraße 57 / 10117 Berlin / Deutschland T +49 30 20942178 Dr. Karl Rauser Leiter Einkauf, Logistik & Vertrieb Rechtsanwalt, Steuerberater Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628174 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP