DER FLIEGERÄRZTLICHE AUSSCHUSS FÜR LUFTFAHRTPERSONAL DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN (FA DES BMVBW) Vorsitzender: Dr.med. A.Kirklies, LBA FA (Aktenzeichen) HAT IM FALL: A., geb. 1953 UNTER MITWIRKUNG VON: Herrn Prof. Dr.med. Heinz D.Böttcher und Frau Dr.med. Claudia Stern, Köln AM xx.xx.2001 FOLGENDE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN: Herr A., geb.1953, ist fliegeruntauglich für alle Klassen BEGRÜNDUNG: Herr A. ist Inhaber einer ATPL mit einer Gesamtflugerfahrung von 7.500 Stunden seit 1980. Richtlinienkonform wurde Herr A. am xx.xx.2000 durch die fliegerärztliche Untersuchungsstelle in Z für fliegeruntauglich I bis III befunden und stellte am xx.xx.2000 über die Lizenzabteilung des Luftfahrt-Bundesamtes einen Überprüfungsantrag durch den Fliegerärztlichen Ausschuss. Diagnosen: Non-Hodkin-Lymphom vom Marginalzonentyp extranodal (MALT) (Datum); Ann-Harbour-Klassifikatin Stadium I E Subgruppe A, ICD-10 C_88.3; Z.n. Resektion (R 1) sowie radiatio unter kurativer Intension (Datum); Sicca-Syndrom links; Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie links; Astigmatismus und Presbyopie rechts; Anisometropie Im Januar des Jahres 2000 kam es bei Herrn A. zu einer Schwellung im Bereich des linken Oberlides. Die von der Augenklinik in X eingeleitete Diagnostik erbrachte den Verdacht auf einen periorbitalen Tumor. Dieser wurde Anfang (Monat) 2000 in der Universitäts-Augenklinik Y operativ entfernt. Die Resektion kann als R 1-Resektion bezeichnet werden. Die histologische Aufarbeitung wies ein niedrig malignes B-Zell-Lymphom vom Marginalzonentyp extranodaler Manifestation (MALT) nach. Im XYKrankenhaus in Z erfolgte dann zwischen dem (Monat) und (Monat) die weitere Diagnostik und insbesondere eine Stadieneinteilung. Zum Nachweis eines möglichen Primärtumors wurden Untersuchungen des Gastro-Intestinaltraktes, des Bronchialbaumes sowie des Knochenmarkes durchgeführt. Weitere Diagnostik wurde durch NMR, CT und Sonographien ergänzt. Von klinischer Seite bestand zu keinem Zeitpunkt eine B-Symptomatik. In der bioptischen Diagnostik hat man sich auf eine PE im Bereich des Magenantrums beschränkt Therapeutisch wurde neben der operativen Resektion eine Radiatio mit kurativem Ansatz unter Applikation von 40 Gy in der Universitätsklinik in A durchgeführt. Hierbei konnte eine Linsenprotektion nicht eingehalten werden, so dass im Bereich des linken Auges Folgeschäden entstanden sind. Die onkologische Begutachtung bestätigt eine NHL vom MALT-Typ mit primär extranodaler Lokalisation im Stadium I. Die durchgeführte chirurgische wie Radiotherapie bedingt in 80 bis 100 Prozent der Fälle, bei Tumoren dieser Ausprägung eine anhaltende Remission zu erreichen. Auftretende Lokalrezidive können erneut radiotherapeutisch angegangen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich bei Herrn A. keine Metastasen nachweisen, eine regelmäßige mindestens 2-monatige onkologische Kontrolle ist jedoch notwendig. Aufgrund der bestehenden ophthalmologischen Nebenwirkungen der stattgehabten Radiotherapie wurde eine zusätzliche ophthalmologische Begutachtung durchgeführt. Diese erbrachte den Nachweis eines ausgeprägten Sicca-Syndroms. Hierdurch bedingt muss Herr A. in mindestens einstündigen Abständen eine Hornhautprotektion durchführen. Bei der Untersuchung ergaben sich für das betroffenen linke Auge ein maximal erreichbarer Fernvisus von 0,2. Ebenso war der Nahvisus auf 0,2 reduziert und die Stereopsis entsprechend eingeschränkt. Bei der Testung des Dämmerungssehens wurde nur die Kontraststufe 1:5 erreicht, unter Blendbedingungen verschlechterte sich das Ergebnis auf 1:23,5. An der Spaltlampe zeigte sich im bereich der Hornhaut links eine Keratitis superficialis als Ausdruck des massiven Sicca-Syndroms. Bei deutlicher Visusreduktion links für die Ferne und Nähe besteht bei Herrn A. eine funktionell Einäugigkeit, die ebenfalls eine erheblich eingeschränkte Stereopssi bedingt. Weiterhin ließ sich eine Keratitis superficicialis aufgrund des Sicca-Syndroms nachweisen, die durch ständiges Einbringen von Hornhautprotektionsmitteln behandelt werden muss. Darüber hinaus ist das Dämmerungssehen, insbesondere unter Blendung, ebenfalls deutlich eingeschränkt. In der Gesamtschau aller Befunde erscheint es für Herrn A. nicht vertretbar, die Fliegertauglichkeit Klasse I bis III erneut zuzuerkennen. Fliegerärztlicher Ausschuss des BMVBW Dr.med. A.Kirklies