Lymphkrebs

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DER FLIEGERÄRZTLICHE AUSSCHUSS FÜR LUFTFAHRTPERSONAL DES
BUNDESMINISTERIUMS FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
(FA DES BMVBW)
Vorsitzender: Dr.med. A.Kirklies, LBA
FA (Aktenzeichen)
HAT IM FALL:
A., geb. 1953
UNTER MITWIRKUNG VON:
Herrn Prof. Dr.med. Heinz D.Böttcher und
Frau Dr.med. Claudia Stern, Köln
AM
xx.xx.2001
FOLGENDE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN:
Herr A., geb.1953, ist fliegeruntauglich für alle Klassen
BEGRÜNDUNG:
Herr A. ist Inhaber einer ATPL mit einer Gesamtflugerfahrung von 7.500 Stunden seit 1980. Richtlinienkonform wurde Herr A.
am xx.xx.2000 durch die fliegerärztliche Untersuchungsstelle in Z für fliegeruntauglich I bis III befunden und stellte am
xx.xx.2000 über die Lizenzabteilung des Luftfahrt-Bundesamtes einen Überprüfungsantrag durch den Fliegerärztlichen
Ausschuss.
Diagnosen:
Non-Hodkin-Lymphom vom Marginalzonentyp extranodal (MALT) (Datum);
Ann-Harbour-Klassifikatin Stadium I E Subgruppe A, ICD-10 C_88.3;
Z.n. Resektion (R 1) sowie radiatio unter kurativer Intension (Datum);
Sicca-Syndrom links;
Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie links; Astigmatismus
und Presbyopie rechts;
Anisometropie
Im Januar des Jahres 2000 kam es bei Herrn A. zu einer Schwellung im Bereich des linken Oberlides. Die von der Augenklinik
in X eingeleitete Diagnostik erbrachte den Verdacht auf einen periorbitalen Tumor. Dieser wurde Anfang (Monat) 2000 in der
Universitäts-Augenklinik Y operativ entfernt. Die Resektion kann als R 1-Resektion bezeichnet werden. Die histologische Aufarbeitung wies ein niedrig malignes B-Zell-Lymphom vom Marginalzonentyp extranodaler Manifestation (MALT) nach. Im XYKrankenhaus in Z erfolgte dann zwischen dem (Monat) und (Monat) die weitere Diagnostik und insbesondere eine Stadieneinteilung. Zum Nachweis eines möglichen Primärtumors wurden Untersuchungen des Gastro-Intestinaltraktes, des Bronchialbaumes sowie des Knochenmarkes durchgeführt. Weitere Diagnostik wurde durch NMR, CT und Sonographien ergänzt. Von klinischer Seite bestand zu keinem Zeitpunkt eine B-Symptomatik. In der bioptischen Diagnostik hat man sich auf eine PE im Bereich des Magenantrums beschränkt
Therapeutisch wurde neben der operativen Resektion eine Radiatio mit kurativem Ansatz unter Applikation von 40 Gy in der
Universitätsklinik in A durchgeführt. Hierbei konnte eine Linsenprotektion nicht eingehalten werden, so dass im Bereich des
linken Auges Folgeschäden entstanden sind.
Die onkologische Begutachtung bestätigt eine NHL vom MALT-Typ mit primär extranodaler Lokalisation im Stadium I. Die
durchgeführte chirurgische wie Radiotherapie bedingt in 80 bis 100 Prozent der Fälle, bei Tumoren dieser Ausprägung eine
anhaltende Remission zu erreichen. Auftretende Lokalrezidive können erneut radiotherapeutisch angegangen werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich bei Herrn A. keine Metastasen nachweisen, eine regelmäßige mindestens 2-monatige onkologische Kontrolle ist jedoch notwendig.
Aufgrund der bestehenden ophthalmologischen Nebenwirkungen der stattgehabten Radiotherapie wurde eine zusätzliche ophthalmologische Begutachtung durchgeführt. Diese erbrachte den Nachweis eines ausgeprägten Sicca-Syndroms. Hierdurch
bedingt muss Herr A. in mindestens einstündigen Abständen eine Hornhautprotektion durchführen. Bei der Untersuchung ergaben sich für das betroffenen linke Auge ein maximal erreichbarer Fernvisus von 0,2. Ebenso war der Nahvisus auf 0,2 reduziert
und die Stereopsis entsprechend eingeschränkt. Bei der Testung des Dämmerungssehens wurde nur die Kontraststufe 1:5 erreicht, unter Blendbedingungen verschlechterte sich das Ergebnis auf 1:23,5. An der Spaltlampe zeigte sich im bereich der
Hornhaut links eine Keratitis superficialis als Ausdruck des massiven Sicca-Syndroms.
Bei deutlicher Visusreduktion links für die Ferne und Nähe besteht bei Herrn A. eine funktionell Einäugigkeit, die ebenfalls eine
erheblich eingeschränkte Stereopssi bedingt. Weiterhin ließ sich eine Keratitis superficicialis aufgrund des Sicca-Syndroms
nachweisen, die durch ständiges Einbringen von Hornhautprotektionsmitteln behandelt werden muss. Darüber hinaus ist das
Dämmerungssehen, insbesondere unter Blendung, ebenfalls deutlich eingeschränkt.
In der Gesamtschau aller Befunde erscheint es für Herrn A. nicht vertretbar, die Fliegertauglichkeit Klasse I bis III erneut zuzuerkennen.
Fliegerärztlicher Ausschuss des BMVBW
Dr.med. A.Kirklies
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