Wohngebiet 'Schleckerweg' in Wachtendonk Illustrierte Gestaltungsfibel zum Bebauungsplan Nr. 12 B Vorwort Gelegen im Naturpark Schwalm-Nette und ganz im Süden des Kreises Kleve ist man in der Gemeinde Wachtendonk mit den Ortschaften Wankum und Stadt Wachtendonk nur einen automobilen Katzensprung entfernt von den Ballungsräumen an Rhein und Ruhr. Und ganz nah an den Niederlanden. Ob der besondere Reiz der Gemeinde an der Nähe der Flüsschen Niers und Nette oder an dem historischen Wachtendonker Ortskern liegt ? Die Wachtendonker und Wankumer freut es jedenfalls, dass ihre Gemeinde immer mehr Freunde gewinnt, oft auch Freunde für’s Leben. Stetig steigende Einwohnerzahlen - am 31.12.2004 insgesamt 7.911 Einwohner - sprechen da für sich. Die Menschen kommen gerne nach Wachtendonk. Hier zu leben, zu wohnen und evtl. ein Haus zu bauen ist reizvoll. Dies insbesondere auch wegen des einzigartigen historischen Ortskerns mit seinen über 100 Baudenkmälern vorwiegend aus dem 17. und 18. Jahrhundert und der schönen niederrheinischen Landschaft, die die Siedlungskerne der Gemeinde umgibt. Warum nun eine Gestaltungsfibel? Warum dieses Regelwerk für die äußere Gestaltung Ihrer Häuser und Grundstücke? Nun, einerseits sollen Sie schon Ihre Vorstellungen beim Bau eines Hauses in Wachtendonk oder Wankum verwirklichen dürfen. Andererseits möchte der Rat der Gemeinde natürlich den niederrheinischen Charakter der Siedlungskerne erhalten und mit moderaten Vorschriften in der Gestaltungsfibel bauliche Fehlentwicklungen verhindern. 2 Und dies natürlich auch in dem großen Baugebiet am Schlecker Weg, wo die Gemeinde seit 1996 Wohnbauland nach dem sogenannten Baulandmodell entwickelt. Das heißt, Bebauungspläne werden nur dort aufgestellt, wo die Gemeinde Eigentümerin der Flächen ist. Da diese nicht überplanten Flächen zu einem vom Rat festgelegten Preis erworben werden, ist jede Bodenspekulation ausgeschlossen. Die Grundstücke schließlich werden grundsätzlich nicht an Bauträger vergeben. Dieses Verfahren hält die Bodenpreise unter Kontrolle und ermöglicht insbesondere auch jungen Familien ihr Haus mit viel Eigenleistung individuell zu bauen. In Anlehnung an die bauliche Entwicklung in den ersten beiden Bauabschnitten hat der Rat nun die vorliegende Gestaltungsfibel beschlossen, die für rund 100 Wohneinheiten in den letzten beiden Bauabschnitten gelten wird. In der Gestaltungsfibel können Sie nachlesen bzw. sich anhand der Illustrationen informieren, wie hoch Sie Ihr Haus bauen dürfen, wie Dach und Garage gestaltet werden können, welche Materialien verbaut werden dürfen, wie die Einfriedungen aussehen können und welche Mindeststandards Ihre Gärten und Vorgärten haben sollten. Diese Gestaltungsfibel zeichnet sich im übrigen dadurch aus, dass sie nicht nur Vorschriften beinhaltet, sondern diese auch erklärt und damit verständlich und – so hoffe ich – auch akzeptabel macht. Ich bin sicher, dass Ihnen die Gestaltungsfibel reichlich Raum lässt für Ihren Traum vom eigenen Haus und Sie Ihre individuellen Vorstellungen weitestgehend verwirklichen können und Sie dann gerne mit Ihren neuen Nachbarn in der Gemeinde Wachtendonk wohnen und leben werden. Udo Rosenkranz Bürgermeister 2 Inhalt 1. Einführung 2. Höhe baulicher Anlagen 3. Nicht überbaubare Grundstücksflächen 4. Dächer, Dachformen und Gauben 5. Wand- und Dachmaterialien 6. Einfriedungen 7. Begrünungsmaßnahmen 8. Pflanzlisten 9. Garagen 10. Bewegliche Abfallbehälter 11. Ausnahmen 12. Ordnungswidrigkeiten Planungsstand Juli 2004 1 1 1. Einführung Die Erscheinungsform von Gebäuden und öffentlichen Räumen geht alle an: die Menschen, die im Gebiet wohnen, aber auch diejenigen, die als Besucher nach Wachtendonk kommen. Architektur ist somit nicht nur Privatangelegenheit, sondern hat auch eine öffentliche Seite. Die Gemeinde Wachtendonk hat sich zum Ziel gesetzt, ansprechende Wohngebiete entstehen zu lassen. Daher enthalten die Bebauungspläne zum einen Festsetzungen, die sich auf die Gestaltung der Gebäude auswirken, zum anderen wird vom Gemeinderat - ergänzend zum Bebauungsplan - eine Satzung über örtliche Bauvorschriften nach den landesrechtlichen Bestimmungen beschlossen. Diese gestaltungsrelevanten Festsetzungen setzen einen Rahmen für die Gestaltung des Baugebietes und sollen ein Mindestmaß an baulicher Qualität sichern. Im Vordergrund steht das Bemühen, das städtebauliche Konzept durch eher wenige, dafür aber eindeutige und nachvollziehbare Gestaltungsregeln umzusetzen. Sie betreffen jedes einzelne Bauvorhaben als einen Baustein innerhalb des Gesamtgefüges. Die vorliegende Gestaltungsfibel • • • soll die Regelungen der Bebauungspläne im Detail erklären, die örtliche Bauvorschriften illustrieren sowie den Gestaltungsspielraum der Bauherren aufzeigen. Mit der Umsetzung der Gestaltungsregeln kann erreicht werden, dass aus dem neuen Baugebiet ein besonderer Ortsteil wird. Ein Ortsteil, der aufgrund seiner ansprechenden Bebauung, seiner Lage und seiner Bevölkerung, die gerne dort lebt, eine unverwechselbare Atmosphäre ausstrahlt. 22 1. Einführung Die Erscheinungsform von Gebäuden und öffentlichen Räumen geht alle an: die Menschen, die im Gebiet wohnen, aber auch diejenigen, die als Besucher nach Wachtendonk kommen. Architektur ist somit nicht nur Privatangelegenheit, sondern hat auch eine öffentliche Seite. Die Gemeinde Wachtendonk hat sich zum Ziel gesetzt, ansprechende Wohngebiete entstehen zu lassen. Daher enthalten die Bebauungspläne zum einen Festsetzungen, die sich auf die Gestaltung der Gebäude auswirken, zum anderen wird vom Gemeinderat - ergänzend zum Bebauungsplan - eine Satzung über örtliche Bauvorschriften nach den landesrechtlichen Bestimmungen beschlossen. Diese gestaltungsrelevanten Festsetzungen setzen einen Rahmen für die Gestaltung des Baugebietes und sollen ein Mindestmaß an baulicher Qualität sichern. Im Vordergrund steht das Bemühen, das städtebauliche Konzept durch eher wenige, dafür aber eindeutige und nachvollziehbare Gestaltungsregeln umzusetzen. Sie betreffen jedes einzelne Bauvorhaben als einen Baustein innerhalb des Gesamtgefüges. Die vorliegende Gestaltungsfibel • • • soll die Regelungen der Bebauungspläne im Detail erklären, die örtliche Bauvorschriften illustrieren sowie den Gestaltungsspielraum der Bauherren aufzeigen. Mit der Umsetzung der Gestaltungsregeln kann erreicht werden, dass aus dem neuen Baugebiet ein besonderer Ortsteil wird. Ein Ortsteil, der aufgrund seiner ansprechenden Bebauung, seiner Lage und seiner Bevölkerung, die gerne dort lebt, eine unverwechselbare Atmosphäre ausstrahlt. 22 Hinweis: Im Bebauungsplan kann die Firstrichtung festgelegt sein. < 10,00 m Siehe Detail Firsthöhe Hauptgesimshöhe (HGH) 2. Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Absatz 2 Nr. 4 und § 18 Absatz 1 BauNVO) (1) Für das Baugebiet wird eine maximale Firsthöhe von 10,00 m festgesetzt. (2) Für das Baugebiet wird eine Hauptgesimshöhe von maximal 4,00 m festgesetzt. < 4,00 m < 45 Grad Bezugshöhe maximale Gebäudetiefe gemäß Bebauungsplan Zulässige Dachformen für das Hauptdach sind gemäß den örtlichen Bauvorschriften: Sattel- und Walmdachformen sowie Pultdächer mit einer Dachneigung bis zu 45 Grad. Diese sind innerhalb der vorgegebenen Höhen zu entwickeln, wobei diese genügend Gestaltungsspielraum für den Bauherrn bieten. Hauptgesimshöhe: Schnittkante zwischen aufgehendem Mauerwerk und Außenfläche der Dachhaut. Hinweis: Hauptgesimshöhe = HGH ist die äußere Schnittkante zwischen aufgehendem Mauerwerk und der Außenfläche der Dachhaut eines Gebäudes. Der Bezugspunkt der festgesetzten HGH sowie der maximalen Firsthöhe ist die Oberkante der fertiggestellten Straßenoberfläche in Höhe des Hauszugangs, bei Doppelhäusern die Oberkante der fertig gestellten Straßenoberfläche in Höhe der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Haustrennwand). Erläuterungen: Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) erfolgt in Abhängigkeit von der Umgebung. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan im Regelfall die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse fest. Zu (1): Dem Bauherrn bleibt es innerhalb der festgesetzten Höhen überlassen, wie weit das Gebäude aus dem Erdreich angehoben wird, wie hoch die Geschosshöhen bemessen sind und wie der Drempel (Höhe zwischen letzter Geschossdecke und Dachhaut) ausgeführt wird. Zu (2): Eine Hauptgesimshöhe wird festgelegt, um das Erscheinungsbild der Siedlung im Bereich der Dachkante ruhiger zu gestalten. Das Erscheinungsbild des gesamten Straßenraums wird dadurch positiv beeinflusst. 3 Garten Überschreitung der Baugrenze für Pfeiler, Balkone und Wintergärten zulässig. Ausbauzone < 2,50 m 3. Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 Absatz 3 BauNVO) (1) Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen und Stellplätze, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, nur ausnahmsweise zulässig. (2) Die Baugrenzen für Erker und Zwerchgiebel dürfen über maximal 1/3 der Fassadenlänge bis 1,00 m überschritten werden. (3) Unselbständige bauliche Anlagen wie Pfeiler, Balkone, Wintergärten dürfen die Baugrenzen um bis zu 2,50 m überschreiten (Ausbauzone). (4) In der Anbauverbotszone sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, mit Ausnahme der Einfriedigungen nicht zulässig. Baugrenze < 1,00 m Baugrenze Überschreitung der Baugrenze für Erker, Zwerchgiebel zulässig. Straße Beispiel: Erker mit Zwerchhaus a Erläuterungen: Zu (1): Zielsetzung des Bebauungsplans ist in der Regel, Garagenund Stellplatzanlagen harmonisch in das Wohngebiet einzufügen. Mit dieser Regelung soll Einfluss auf eine städtebaulich günstige Anordnung dieser Anlagen genommen werden. Maßregel für Erker und Zwerchgiebel: Erkerlänge a < 1/3 Fassadenlänge. Zu (2) und (3): Mit den Regelungen wird ein Bau- und Gestaltungsspielraum für den Bauherrn geschaffen, der über die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen hinausgeht. Insbesondere zum Garten hin ist damit der Anbau attraktiver Wintergärten möglich. Fassadenlänge Abbildung entnommen aus: Horst Kleiner (Hrsg.), Ökologische Architektur, München 1995 (Seite 18) 4 Firsthöhe Hauptgesimshöhe < 45 Grad Haushälfte Haushälfte Doppelhäuser: nur zulässig mit gleicher Dachneigung bei gleicher Hauptgesimshöhe (HGH) und Firsthöhe, wie im Bebauungsplan festgesetzt. > 1,50 m a b c > 1,50 m 4. (1) Im Baugebiet sind für das Hauptdach Sattel- und Walmdachformen sowie Pultdächer mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad zulässig. Doppelhäuser sind jeweils mit der gleichen Dachneigung bei gleicher Hauptgesimshöhe (HGH) und Firsthöhe auszubilden. (2) Dachgauben sind zulässig. Die Gesamtlänge aller Gauben darf ½ der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Geschlossene Gaubenteile sind in der Fassadenfront nicht zulässig. Dachgauben müssen 1,50 m von der giebelseitigen Abschlusswand zurückbleiben. (3) Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Oberkante der festgestellten Straßenoberfläche in Höhe der gemessenen Grundstücksgrenze (Haustrennwand), siehe auch Kap. 2. Zulässig: Sattel- und Walmdachformen sowie Pultdächer, siehe auch Kap. 2. Dächer, Dachformen und Gauben Gauben in der 2. Dachebene sind nicht zulässig. Erläuterungen: Zu (1): Die zulässigen Dachformen sind so gewählt, dass sich das neue Baugebiet problemlos in die Umgebung einfügt. Pultdachformen sind geeignet, moderne Architekturkonzepte, auch in Verbindung mit Solarenergienutzung, zu ermöglichen. Im Hinblick auf ein ansprechendes Erscheinungsbild von Doppel- und Reihenhäusern ist eine gleiche Dachgestaltung unumgänglich. Zu (2) und (3): Die Regelungen für Dachgauben sollen einerseits die qualitätsvolle Nutzung von Dachräumen ermöglichen, andererseits die Dachlandschaft ruhig erscheinen lassen. Zielsetzung ist insbesondere, die Hauptdächer der Gebäude hervortreten zu lassen und nicht durch zu viele oder zu lange Dachaufbauten zu unterbrechen. Fassadenlänge Regel für Dachgauben: Einzellängen < ½ der Fassadenlänge, Beispiel: a+b+c < ½ Fassadenlänge Gaubenabstand zur Giebelwand: mindestens 1,50 m Nicht zulässig: Gauben in der zweiten Dachebene und geschlossene Gaubenteile in der Fassadenfront. 5 5 Zulässiges Wandmaterial: Verblendmauerwerk rot bis rotbraun, weiß, grau bis anthrazit, Putz oder Holz in Naturholztönen 5. Wand- und Dachmaterialien (1) Es sind Bauten mit Verblendmauerwerk in roten bis rotbraunen, weißen oder grauen bis anthrazitfarbenen Farbtönen, verputzt oder in Holz (Naturholztöne) zulässig. Die Kombination mit einem zweiten Material zur Gliederung der Fassade mit untergeordneten Flächenanteilen bis zu 30 % ist möglich. Glasierte Materialien sind unzulässig. (2) Die Dacheindeckungen sind als Grasdach oder mit Dachziegeln/ Dachsteinen in den Farben dunkelgrau bis anthrazit oder ziegelrot zulässig. Glasierte Materialien sind unzulässig. Beispiel: Einfamilienhaus mit grauer Putzfassade und rotem Pfannendach. (3) Doppelhäuser sind in gleichen Materialien sowohl im Fassadenals auch im Dachbereich auszubilden. < 45 Grad Erläuterungen: Zulässige Dacheindeckung: Ziegel oder Dachsteine in ziegelrot, dunkelgrau, anthrazit, oder als Grasdach. Zulässig: ein zweites Material zur Gliederung der Fassade mit untergeordneten Flächenanteilen bis 30 %. Zu (1): Das Oberflächenmaterial der Außenwände und seine Verarbeitung bestimmen entscheidend das Straßen- und Ortsbild. Die 5 Zahl unterschiedlicher Materialien und Farben sollte sich daher auf ein kleines Maß beschränken. Zu (2): Die Farbe der Dächer ist von besonderer Bedeutung für das Erscheinungsbild der Siedlung und die Fernwirkung der Ortsilhouette. Nicht zulässig: andere Farben als oben aufgeführt Zu (3): Doppelhäuser bilden grundsätzlich eine bauliche Einheit und sind daher im Hinblick auf Wand- und Dachmaterialien gleich zu gestalten. Weder im Wand- noch Dachbereich zulässig: Glasierte Materialien Haushälfte Haushälfte Doppelhäuser: zulässig nur mit den gleichen Materialien sowohl im Fassaden- als auch im Dachbereich. Beispiele links und Mitte: In Material oder in den Bauhöhen unterschiedlich gestaltete Doppelhaushälften wirken sehr ungünstig; rechts: positives Beispiel. 6 Zulässig zum Nachbarn: Einfriedungen bis 1,80 m Höhe. Zulässig zu öffentlichen Verkehrsflächen: Standortgerechte Hecken oder Mauern bis 1,80 m Höhe im Material des Baukörpers; keine Holzflechtzäune! Einfriedungen (1) Die Grundstücke sind entlang der freien Strecke der dauerhaft und lückenlos ohne Tür und Tor einzufrieden L 361 (2) Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen (mit Ausnahme der festgesetzten Vorgartenfläche) sind nur zulässig als standortgerechte Hecke gemäß Pflanzliste, ggf. in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun oder mit Mauern (Einzellänge max. 10,0 m, gegliedert durch Versatz und Bepflanzung) im Material des Hauptbaukörpers - Höhe jeweils max. 1,80 m. Damit sind Holzflechtzäune zu öffentlichen Flächen ausgeschlossen. Bei Mauern: Versatz nach 10,0 m erforderlich ! Öffentliche Verkehrsfläche 6. (2) Einfriedungen an festgesetzten Vorgartenflächen sind nur zulässig als standortgerechte Hecken (siehe oben) von 0,60 m bis maximal 1,00 m Höhe, ggf. in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun, Holzzäunen bis 1,00 m oder Mauern in einer Höhe von max. 0,40 m im Material des Hauptbaukörpers; bei Ziegelmauerwerk mit oberer Rollschicht. Sofern Mauern mit Pfeilern unterteilt werden, sind Pfeiler bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zulässig. Zulässig bei im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenflächen: Hecke 0,60 bis 1,00 m Höhe, Holzzäune bis 1,00 m Höhe oder Mauern bis 0,40 m Höhe im Material des Baukörpers. (3) Zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen ist ein Pflanzabstand von 0,30 m einzuhalten. (4) Private Grundstücke können untereinander - mit Ausnahme der festgesetzten Vorgartenflächen - bis zu 1,80 m Höhe eingefriedet werden. Erläuterungen: Einfriedungen: zwei gute und ein schlechtes Beispiel (Mitte) Zu (1) und (3): Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen prägen entscheidend das Erscheinungsbild der Straße. Eine Heckenpflanzung bietet im Regelfall ausreichenden Sichtschutz und sorgt für ein ruhiges und grünes Siedlungsbild. Übermäßiges ‚Verbarrikadieren' - zum Beispiel durch Holzflechtzäune - beeinträchtigt dagegen in hohem Maß die gestalterische Qualität von Straßenräumen. Zu (2): Vorgärten sollen als Übergangsbereich zwischen Gebäude und öffentlichem Straßenraum möglichst offen und natürlich wirken. 7 Je 300 m² Grundstücksfläche Pflanzung mindestens eines einheimischen Laubbaumes II. Ordnung mit mindestens 14 cm Stammumfang. Wohngarten Begrünung der Wohngärten zu mindestens 20 % mit einheimischen Sträuchern und Bäumen. Begrünung der festgesetzten Vorgartenfläche mindestens 50 % mit einheimischen Sträuchern und Bäumen. Haus Vorgartenfläche gemäß Bebauungsplan Straße 7. Begrünungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) (1) Die festgesetzten Vorgartenflächen sind zu mindestens 50 % zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Es sind einheimische Sträucher und Bäume gemäß Pflanzliste A zu verwenden. (2) Wohngärten sind zu mindestens 20 % zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Es sind einheimische Sträucher und Bäume gemäß Pflanzliste A zu verwenden. (3) Im Baugebiet ist je 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein heimischer Laubbaum II. Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang muss bei Pflanzung mindestens 14 cm betragen. (4) Flachdächer von Nebenanlagen sind extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. (5) Die für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft umgrenzten Flächen sind mit Baum- bzw. Straucharten gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen. Erläuterungen: Zu (1): Ziel ist ein ein ‚grüner’ Straßencharakter. Gleichzeitig wird die vollständige Pflasterung und Versiegelung von Vorgartenflächen (z. B. für Kfz-Stellplätze) unterbunden. Wichtiger Hinweis: Festgesetzte Vorgartenflächen sind in Bebauungsplänen durch ein Punktraster eindeutig gekennzeichnet. Erforderliche Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind im Nachbarschaftsgesetz NordrheinWestfalen (NachbG NW), § 41, Grenzabstände für Hecken in § 42 abschließend geregelt. In unklaren Fällen hilft die Verwaltung gerne weiter. Zu (2) und (3): Mit den Festsetzungen zur Begrünung wird erreicht, dass sich das neue Wohngebiet besser in den Landschaftsraum einfügt. Zu (4): Die Begrünung von Flachdächern ist gestalterisch wünschenswert und verbessert das Kleinklima. Zu (5): Mit diesen Pflanzmaßnahmen kann zum Beispiel eine abschirmende Bepflanzung zu einer Straße oder eine Ortsrandeingrünung erreicht werden. 8 8. Pflanzliste Pflanzliste A - Vorgärten Hainbuche Rotbuche Stieleiche Eberesche Feldahorn - Acer camprestre Sandbirke - Etula pendula Hainbuche - Capinus betulus Rotbuche - Fagus silvatica Esche - Fraxinus excelsior Vogelkirsche - Prunus avium Stieleiche - Quercus robur Silberweide - Salix alba Salweide - Salix caprea Buchweide - Salix fragilis Winterlinde - Tilia cordata Sommerlinde - Tilia platyphyllos Feldulme - Ulmus carpinifolia Pflanzliste B - Ausgleichsmaßnahmen Sandbirke Winterlinde Weißdorn Schlehe Eberesche - Sobus aucuparia Gemeine Esche - Fraxinus excelsior Hainbuche - Carpinus betulus Sandbirke - Betula pendula Stieleiche - Quercus robur Vogelkirsche - Prunus avium Winterlinde - Rilia cordata Faulbaum - Salix aurita Salweide - Salix caprea Schlehe - Prunus spinosa Weißdorn - Crataegus spec. 99 9. Garagen (1) Garagen sind in Massivbauweise (Stein oder Beton) oder in Holz zu errichten. Flachdachgaragen sind mit einem umlaufenden Dachkranz (mindestens 3 Dachziegelreihen, maximale Dachneigung 45 Grad) im Material der Dachfläche des Wohngebäudes auszuführen. Die Ansichtsflächen sind der äußeren Gestaltung des Wohnhauses anzupassen. (2) Aneinander gebaute Garagen sind mit gleicher Dachform und gleicher Dachneigung auszuführen. Beispiel: Garage mit Satteldach Garagen nur zulässig in Massivbauweise oder in Holz. Ansichtsflächen sind der Gestaltung des Hauses anzupassen. drei Dachziegelreihen Erläuterungen: Mit diesen Regelungen soll erreicht werden, dass Garagenbauten sich in die Bebauung einfügen und selbstverständlicher Bestandteil des Straßenbildes werden. Durch die Anordnung eines Dachkranzes werden insbesondere Fertiggaragen, die meist mit einem Flachdach ausgeführt sind, gestalterisch in das neue Wohngebiet integriert. Hinweis: Beispiel: Garage mit Flachdach und Dachkranz In den Beispielen sind Material und Farbe des Hauptbaukörpers für den Garagenanbau übernommen worden. Garagen mit Sattel- oder Pultdächern, die giebelständig zur Nachbargrenze ausgeführt werden und an die keine Garage direkt angebaut ist, können Abstandsflächen nach § 6 Absatz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) zum Nachbarn auslösen. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde wird in diesem Fall unbedingt empfohlen. Beispiel: Dachkranz 10 10. Bewegliche Abfallbehälter Die Standplätze sind so zu gestalten, dass sie durch dreiseitige Umgrenzung von den Straßenverkehrsflächen aus nicht einsehbar sind. Zulässig ist eine Hecken- oder Strauchpflanzung. Erläuterungen: Standplätze für Abfallbehälter: Mülltonnenstandplätze wirken nicht einladend und sind insbesondere dann problematisch, wenn je Haushalt mehrere Tonnen untergebracht werden müssen. Vorgarten Zulässig hinter Hecken oder Sträuchern, nicht von der Straße einsehbar. Straße Mit einer Hecken- oder Strauchpflanzung können die Standplätze gestalterisch besser in den Vorgarten integriert werden, auch das hygienische Erscheinungsbild wird verbessert. Grundsätzlich wird empfohlen, Mülltonnenbehälter außerhalb des Vorgartens in oder direkt hinter den Garagen unterzubringen. Das Entree des Hauses wirkt ansprechender, ohne dass die Nutzerfreundlichkeit im Alltag eingeschränkt wird. Straßenansicht x Negativbeispiele für die Unterbringung von Abfallbehältern 11 11. Ausnahmen Ausnahmen von den Festsetzungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen, die als örtliche Bauvorschriften in einer gesonderten Satzung nach den Regelungen des Baugesetzbuchs beschlossen wurden, sind im Einzelfall zulässig. Hinweis: Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist, dass die Abweichung die architektonische Qualität des Einzelbauwerkes und das Erscheinungsbild des städtebaulichen Ensembles nicht mindert und aus der Sicht sonstiger öffentlicher Belange (u.a. Umweltschutz, Sicherheit, gesunde Wohnverhältnisse) keine Bedenken bestehen. 12. Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 der Bauordnung für das Land NRW. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 12