Schleckerweg - in der Gemeinde Wachtendonk

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Wohngebiet 'Schleckerweg' in Wachtendonk
Illustrierte Gestaltungsfibel zum Bebauungsplan Nr. 12 B
Vorwort
Gelegen im Naturpark Schwalm-Nette und ganz im Süden des Kreises
Kleve ist man in der Gemeinde Wachtendonk mit den Ortschaften
Wankum und Stadt Wachtendonk nur einen automobilen Katzensprung
entfernt von den Ballungsräumen an Rhein und Ruhr. Und ganz nah an
den Niederlanden. Ob der besondere Reiz der Gemeinde an der Nähe
der Flüsschen Niers und Nette oder an dem historischen Wachtendonker Ortskern liegt ? Die Wachtendonker und Wankumer freut es
jedenfalls, dass ihre Gemeinde immer mehr Freunde gewinnt, oft auch
Freunde für’s Leben. Stetig steigende Einwohnerzahlen - am
31.12.2004 insgesamt 7.911 Einwohner - sprechen da für sich.
Die Menschen kommen gerne nach Wachtendonk. Hier zu leben, zu
wohnen und evtl. ein Haus zu bauen ist reizvoll. Dies insbesondere
auch wegen des einzigartigen historischen Ortskerns mit seinen über
100 Baudenkmälern vorwiegend aus dem 17. und 18. Jahrhundert und
der schönen niederrheinischen Landschaft, die die Siedlungskerne der
Gemeinde umgibt.
Warum nun eine Gestaltungsfibel? Warum dieses Regelwerk für die
äußere Gestaltung Ihrer Häuser und Grundstücke? Nun, einerseits
sollen Sie schon Ihre Vorstellungen beim Bau eines Hauses in
Wachtendonk oder Wankum verwirklichen dürfen. Andererseits möchte
der Rat der Gemeinde natürlich den niederrheinischen Charakter der
Siedlungskerne erhalten und mit moderaten Vorschriften in der
Gestaltungsfibel bauliche Fehlentwicklungen verhindern.
2
Und dies natürlich auch in dem großen Baugebiet am Schlecker Weg,
wo die Gemeinde seit 1996 Wohnbauland nach dem sogenannten
Baulandmodell entwickelt. Das heißt, Bebauungspläne werden nur dort
aufgestellt, wo die Gemeinde Eigentümerin der Flächen ist. Da diese
nicht überplanten Flächen zu einem vom Rat festgelegten Preis
erworben werden, ist jede Bodenspekulation ausgeschlossen. Die
Grundstücke schließlich werden grundsätzlich nicht an Bauträger
vergeben. Dieses Verfahren hält die Bodenpreise unter Kontrolle und
ermöglicht insbesondere auch jungen Familien ihr Haus mit viel
Eigenleistung individuell zu bauen.
In Anlehnung an die bauliche Entwicklung in den ersten beiden
Bauabschnitten hat der Rat nun die vorliegende Gestaltungsfibel
beschlossen, die für rund 100 Wohneinheiten in den letzten beiden
Bauabschnitten gelten wird. In der Gestaltungsfibel können Sie
nachlesen bzw. sich anhand der Illustrationen informieren, wie hoch Sie
Ihr Haus bauen dürfen, wie Dach und Garage gestaltet werden können,
welche Materialien verbaut werden dürfen, wie die Einfriedungen
aussehen können und welche Mindeststandards Ihre Gärten und
Vorgärten haben sollten. Diese Gestaltungsfibel zeichnet sich im
übrigen dadurch aus, dass sie nicht nur Vorschriften beinhaltet, sondern
diese auch erklärt und damit verständlich und – so hoffe ich – auch
akzeptabel macht.
Ich bin sicher, dass Ihnen die Gestaltungsfibel reichlich Raum lässt für
Ihren Traum vom eigenen Haus und Sie Ihre individuellen Vorstellungen
weitestgehend verwirklichen können und Sie dann gerne mit Ihren
neuen Nachbarn in der Gemeinde Wachtendonk wohnen und leben
werden.
Udo Rosenkranz
Bürgermeister
2
Inhalt
1.
Einführung
2.
Höhe baulicher Anlagen
3.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
4.
Dächer, Dachformen und Gauben
5.
Wand- und Dachmaterialien
6.
Einfriedungen
7.
Begrünungsmaßnahmen
8.
Pflanzlisten
9.
Garagen
10. Bewegliche Abfallbehälter
11. Ausnahmen
12. Ordnungswidrigkeiten
Planungsstand Juli 2004
1
1
1.
Einführung
Die Erscheinungsform von Gebäuden und öffentlichen Räumen geht
alle an: die Menschen, die im Gebiet wohnen, aber auch diejenigen, die
als Besucher nach Wachtendonk kommen. Architektur ist somit nicht
nur Privatangelegenheit, sondern hat auch eine öffentliche Seite.
Die Gemeinde Wachtendonk hat sich zum Ziel gesetzt, ansprechende
Wohngebiete entstehen zu lassen. Daher enthalten die Bebauungspläne zum einen Festsetzungen, die sich auf die Gestaltung der
Gebäude auswirken, zum anderen wird vom Gemeinderat - ergänzend
zum Bebauungsplan - eine Satzung über örtliche Bauvorschriften nach
den landesrechtlichen Bestimmungen beschlossen.
Diese gestaltungsrelevanten Festsetzungen setzen einen Rahmen für
die Gestaltung des Baugebietes und sollen ein Mindestmaß an baulicher Qualität sichern. Im Vordergrund steht das Bemühen, das städtebauliche Konzept durch eher wenige, dafür aber eindeutige und nachvollziehbare Gestaltungsregeln umzusetzen. Sie betreffen jedes
einzelne Bauvorhaben als einen Baustein innerhalb des Gesamtgefüges.
Die vorliegende Gestaltungsfibel
•
•
•
soll die Regelungen der Bebauungspläne im Detail erklären,
die örtliche Bauvorschriften illustrieren
sowie den Gestaltungsspielraum der Bauherren aufzeigen.
Mit der Umsetzung der Gestaltungsregeln kann erreicht werden, dass
aus dem neuen Baugebiet ein besonderer Ortsteil wird. Ein Ortsteil, der
aufgrund seiner ansprechenden Bebauung, seiner Lage und seiner
Bevölkerung, die gerne dort lebt, eine unverwechselbare Atmosphäre
ausstrahlt.
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1.
Einführung
Die Erscheinungsform von Gebäuden und öffentlichen Räumen geht
alle an: die Menschen, die im Gebiet wohnen, aber auch diejenigen, die
als Besucher nach Wachtendonk kommen. Architektur ist somit nicht
nur Privatangelegenheit, sondern hat auch eine öffentliche Seite.
Die Gemeinde Wachtendonk hat sich zum Ziel gesetzt, ansprechende
Wohngebiete entstehen zu lassen. Daher enthalten die Bebauungspläne zum einen Festsetzungen, die sich auf die Gestaltung der
Gebäude auswirken, zum anderen wird vom Gemeinderat - ergänzend
zum Bebauungsplan - eine Satzung über örtliche Bauvorschriften nach
den landesrechtlichen Bestimmungen beschlossen.
Diese gestaltungsrelevanten Festsetzungen setzen einen Rahmen für
die Gestaltung des Baugebietes und sollen ein Mindestmaß an baulicher Qualität sichern. Im Vordergrund steht das Bemühen, das städtebauliche Konzept durch eher wenige, dafür aber eindeutige und nachvollziehbare Gestaltungsregeln umzusetzen. Sie betreffen jedes
einzelne Bauvorhaben als einen Baustein innerhalb des Gesamtgefüges.
Die vorliegende Gestaltungsfibel
•
•
•
soll die Regelungen der Bebauungspläne im Detail erklären,
die örtliche Bauvorschriften illustrieren
sowie den Gestaltungsspielraum der Bauherren aufzeigen.
Mit der Umsetzung der Gestaltungsregeln kann erreicht werden, dass
aus dem neuen Baugebiet ein besonderer Ortsteil wird. Ein Ortsteil, der
aufgrund seiner ansprechenden Bebauung, seiner Lage und seiner
Bevölkerung, die gerne dort lebt, eine unverwechselbare Atmosphäre
ausstrahlt.
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Hinweis: Im Bebauungsplan kann die
Firstrichtung festgelegt sein.
< 10,00 m
Siehe Detail
Firsthöhe
Hauptgesimshöhe (HGH)
2.
Höhe baulicher Anlagen
(§ 16 Absatz 2 Nr. 4 und § 18 Absatz 1 BauNVO)
(1) Für das Baugebiet wird eine maximale Firsthöhe von 10,00 m
festgesetzt.
(2) Für das Baugebiet wird eine Hauptgesimshöhe von maximal 4,00
m festgesetzt.
< 4,00 m
< 45 Grad
Bezugshöhe
maximale Gebäudetiefe
gemäß Bebauungsplan
Zulässige Dachformen für das Hauptdach sind gemäß den örtlichen Bauvorschriften:
Sattel- und Walmdachformen sowie Pultdächer mit einer Dachneigung bis zu 45 Grad.
Diese sind innerhalb der vorgegebenen Höhen zu entwickeln, wobei diese genügend
Gestaltungsspielraum für den Bauherrn bieten.
Hauptgesimshöhe: Schnittkante zwischen
aufgehendem Mauerwerk und Außenfläche
der Dachhaut.
Hinweis: Hauptgesimshöhe = HGH ist die äußere Schnittkante zwischen
aufgehendem Mauerwerk und der Außenfläche der Dachhaut eines
Gebäudes. Der Bezugspunkt der festgesetzten HGH sowie der
maximalen Firsthöhe ist die Oberkante der fertiggestellten
Straßenoberfläche in Höhe des Hauszugangs, bei Doppelhäusern die
Oberkante der fertig gestellten Straßenoberfläche in Höhe der
gemeinsamen Grundstücksgrenze (Haustrennwand).
Erläuterungen:
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) erfolgt in
Abhängigkeit von der Umgebung. Darüber hinaus setzt der
Bebauungsplan im Regelfall die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
fest.
Zu (1): Dem Bauherrn bleibt es innerhalb der festgesetzten Höhen
überlassen, wie weit das Gebäude aus dem Erdreich angehoben wird,
wie hoch die Geschosshöhen bemessen sind und wie der Drempel
(Höhe zwischen letzter Geschossdecke und Dachhaut) ausgeführt wird.
Zu (2): Eine
Hauptgesimshöhe
wird
festgelegt,
um
das
Erscheinungsbild der Siedlung im Bereich der Dachkante ruhiger zu
gestalten. Das Erscheinungsbild des gesamten Straßenraums wird
dadurch positiv beeinflusst.
3
Garten
Überschreitung der Baugrenze für
Pfeiler, Balkone und Wintergärten
zulässig.
Ausbauzone
< 2,50 m
3.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 Absatz 3 BauNVO)
(1)
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen
und Stellplätze, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können,
nur ausnahmsweise zulässig.
(2)
Die Baugrenzen für Erker und Zwerchgiebel dürfen über maximal
1/3 der Fassadenlänge bis 1,00 m überschritten werden.
(3)
Unselbständige bauliche Anlagen wie Pfeiler, Balkone,
Wintergärten dürfen die Baugrenzen um bis zu 2,50 m
überschreiten (Ausbauzone).
(4)
In der Anbauverbotszone sind Nebenanlagen im Sinne des § 14
sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können,
mit Ausnahme der Einfriedigungen nicht zulässig.
Baugrenze
< 1,00 m
Baugrenze
Überschreitung der Baugrenze für
Erker, Zwerchgiebel zulässig.
Straße
Beispiel: Erker mit Zwerchhaus
a
Erläuterungen:
Zu (1): Zielsetzung des Bebauungsplans ist in der Regel, Garagenund Stellplatzanlagen harmonisch in das Wohngebiet einzufügen. Mit
dieser Regelung soll Einfluss auf eine städtebaulich günstige
Anordnung dieser Anlagen genommen werden.
Maßregel für Erker und Zwerchgiebel:
Erkerlänge a < 1/3 Fassadenlänge.
Zu (2) und (3): Mit den Regelungen wird ein Bau- und Gestaltungsspielraum für den Bauherrn geschaffen, der über die im Bebauungsplan
festgesetzten Baugrenzen hinausgeht. Insbesondere zum Garten hin
ist damit der Anbau attraktiver Wintergärten möglich.
Fassadenlänge
Abbildung entnommen aus: Horst Kleiner (Hrsg.), Ökologische Architektur, München 1995 (Seite 18)
4
Firsthöhe
Hauptgesimshöhe
< 45 Grad
Haushälfte
Haushälfte
Doppelhäuser: nur zulässig mit gleicher
Dachneigung bei gleicher Hauptgesimshöhe (HGH) und Firsthöhe, wie im
Bebauungsplan festgesetzt.
>
1,50
m a
b
c
>
1,50
m
4.
(1) Im Baugebiet sind für das Hauptdach Sattel- und Walmdachformen
sowie Pultdächer mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad
zulässig. Doppelhäuser sind jeweils mit der gleichen Dachneigung bei
gleicher Hauptgesimshöhe (HGH) und Firsthöhe auszubilden.
(2) Dachgauben sind zulässig. Die Gesamtlänge aller Gauben darf ½
der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Geschlossene
Gaubenteile sind in der Fassadenfront nicht zulässig. Dachgauben
müssen 1,50 m von der giebelseitigen Abschlusswand zurückbleiben.
(3)
Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die
Oberkante der festgestellten Straßenoberfläche in Höhe der gemessenen Grundstücksgrenze (Haustrennwand), siehe auch Kap. 2.
Zulässig: Sattel- und Walmdachformen sowie
Pultdächer, siehe auch Kap. 2.
Dächer, Dachformen und Gauben
Gauben in der 2. Dachebene sind nicht zulässig.
Erläuterungen:
Zu (1): Die zulässigen Dachformen sind so gewählt, dass sich das
neue Baugebiet problemlos in die Umgebung einfügt. Pultdachformen
sind geeignet, moderne Architekturkonzepte, auch in Verbindung mit
Solarenergienutzung, zu ermöglichen. Im Hinblick auf ein ansprechendes Erscheinungsbild von Doppel- und Reihenhäusern ist eine
gleiche Dachgestaltung unumgänglich.
Zu (2) und (3): Die Regelungen für Dachgauben sollen einerseits die
qualitätsvolle Nutzung von Dachräumen ermöglichen, andererseits die
Dachlandschaft ruhig erscheinen lassen. Zielsetzung ist insbesondere,
die Hauptdächer der Gebäude hervortreten zu lassen und nicht durch zu
viele oder zu lange Dachaufbauten zu unterbrechen.
Fassadenlänge
Regel für Dachgauben:
Einzellängen < ½ der Fassadenlänge,
Beispiel: a+b+c < ½ Fassadenlänge
Gaubenabstand zur Giebelwand:
mindestens 1,50 m
Nicht zulässig: Gauben in der zweiten Dachebene und geschlossene Gaubenteile in der
Fassadenfront.
5
5
Zulässiges Wandmaterial:
Verblendmauerwerk rot bis rotbraun,
weiß, grau bis anthrazit, Putz oder Holz in
Naturholztönen
5.
Wand- und Dachmaterialien
(1) Es sind Bauten mit Verblendmauerwerk in roten bis rotbraunen,
weißen oder grauen bis anthrazitfarbenen Farbtönen, verputzt oder in
Holz (Naturholztöne) zulässig. Die Kombination mit einem zweiten
Material zur Gliederung der Fassade mit untergeordneten Flächenanteilen bis zu 30 % ist möglich. Glasierte Materialien sind unzulässig.
(2) Die Dacheindeckungen sind als Grasdach oder mit Dachziegeln/
Dachsteinen in den Farben dunkelgrau bis anthrazit oder ziegelrot
zulässig. Glasierte Materialien sind unzulässig.
Beispiel: Einfamilienhaus mit grauer
Putzfassade und rotem Pfannendach.
(3) Doppelhäuser sind in gleichen Materialien sowohl im Fassadenals auch im Dachbereich auszubilden.
< 45 Grad
Erläuterungen:
Zulässige Dacheindeckung:
Ziegel oder Dachsteine in ziegelrot,
dunkelgrau, anthrazit, oder als Grasdach.
Zulässig: ein zweites Material zur
Gliederung der Fassade mit untergeordneten Flächenanteilen bis 30 %.
Zu (1): Das Oberflächenmaterial der Außenwände und seine
Verarbeitung bestimmen entscheidend das Straßen- und Ortsbild. Die
5 Zahl unterschiedlicher Materialien und Farben sollte sich daher auf ein
kleines Maß beschränken.
Zu (2): Die Farbe der Dächer ist von besonderer Bedeutung für das
Erscheinungsbild der Siedlung und die Fernwirkung der Ortsilhouette.
Nicht zulässig: andere Farben als oben
aufgeführt
Zu (3): Doppelhäuser bilden grundsätzlich eine bauliche Einheit und
sind daher im Hinblick auf Wand- und Dachmaterialien gleich zu
gestalten.
Weder im Wand- noch Dachbereich
zulässig: Glasierte Materialien
Haushälfte
Haushälfte
Doppelhäuser: zulässig nur mit den
gleichen Materialien sowohl im
Fassaden- als auch im Dachbereich.
Beispiele links und Mitte: In Material oder in den Bauhöhen unterschiedlich gestaltete
Doppelhaushälften wirken sehr ungünstig; rechts: positives Beispiel.
6
Zulässig zum Nachbarn:
Einfriedungen bis 1,80 m Höhe.
Zulässig zu öffentlichen
Verkehrsflächen:
Standortgerechte Hecken
oder Mauern bis 1,80 m
Höhe im Material des
Baukörpers; keine
Holzflechtzäune!
Einfriedungen
(1) Die Grundstücke sind entlang der freien Strecke der
dauerhaft und lückenlos ohne Tür und Tor einzufrieden
L 361
(2) Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen (mit Ausnahme der
festgesetzten Vorgartenfläche) sind nur zulässig als standortgerechte
Hecke gemäß Pflanzliste, ggf. in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun oder mit Mauern (Einzellänge max. 10,0 m, gegliedert durch
Versatz und Bepflanzung) im Material des Hauptbaukörpers - Höhe
jeweils max. 1,80 m. Damit sind Holzflechtzäune zu öffentlichen Flächen
ausgeschlossen.
Bei Mauern: Versatz nach
10,0 m erforderlich !
Öffentliche Verkehrsfläche
6.
(2) Einfriedungen an festgesetzten Vorgartenflächen sind nur zulässig
als standortgerechte Hecken (siehe oben) von 0,60 m bis maximal 1,00
m Höhe, ggf. in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun, Holzzäunen
bis 1,00 m oder Mauern in einer Höhe von max. 0,40 m im Material des
Hauptbaukörpers; bei Ziegelmauerwerk mit oberer Rollschicht. Sofern
Mauern mit Pfeilern unterteilt werden, sind Pfeiler bis zu einer Höhe von
max. 1,00 m zulässig.
Zulässig bei im Bebauungsplan festgesetzten
Vorgartenflächen: Hecke 0,60 bis 1,00 m Höhe,
Holzzäune bis 1,00 m Höhe oder Mauern bis 0,40 m
Höhe im Material des Baukörpers.
(3) Zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen ist ein
Pflanzabstand von 0,30 m einzuhalten.
(4) Private Grundstücke können untereinander - mit Ausnahme der
festgesetzten Vorgartenflächen - bis zu 1,80 m Höhe eingefriedet
werden.
Erläuterungen:
Einfriedungen: zwei gute und ein schlechtes Beispiel (Mitte)
Zu (1) und (3): Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen
prägen entscheidend das Erscheinungsbild der Straße. Eine
Heckenpflanzung bietet im Regelfall ausreichenden Sichtschutz und
sorgt für ein ruhiges und grünes Siedlungsbild. Übermäßiges
‚Verbarrikadieren' - zum Beispiel durch Holzflechtzäune - beeinträchtigt
dagegen in hohem Maß die gestalterische Qualität von Straßenräumen.
Zu (2): Vorgärten sollen als Übergangsbereich zwischen Gebäude und
öffentlichem Straßenraum möglichst offen und natürlich wirken.
7
Je 300 m² Grundstücksfläche
Pflanzung mindestens eines
einheimischen Laubbaumes
II. Ordnung mit mindestens
14 cm Stammumfang.
Wohngarten
Begrünung der Wohngärten
zu mindestens 20 % mit einheimischen Sträuchern und
Bäumen.
Begrünung der festgesetzten
Vorgartenfläche mindestens
50 % mit einheimischen
Sträuchern und Bäumen.
Haus
Vorgartenfläche gemäß Bebauungsplan
Straße
7.
Begrünungsmaßnahmen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
(1) Die festgesetzten Vorgartenflächen sind zu mindestens 50 % zu
begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Es sind
einheimische Sträucher und Bäume gemäß Pflanzliste A zu verwenden.
(2) Wohngärten sind zu mindestens 20 % zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Es sind einheimische Sträucher und
Bäume gemäß Pflanzliste A zu verwenden.
(3) Im Baugebiet ist je 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein
heimischer Laubbaum II. Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang muss bei Pflanzung mindestens 14 cm
betragen.
(4) Flachdächer von Nebenanlagen sind extensiv zu begrünen. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
(5) Die für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur- und Landschaft umgrenzten Flächen sind mit Baum- bzw.
Straucharten gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen.
Erläuterungen:
Zu (1): Ziel ist ein ein ‚grüner’ Straßencharakter. Gleichzeitig wird die
vollständige Pflasterung und Versiegelung von Vorgartenflächen (z. B.
für Kfz-Stellplätze) unterbunden.
Wichtiger Hinweis:
Festgesetzte Vorgartenflächen sind in
Bebauungsplänen durch ein Punktraster eindeutig gekennzeichnet.
Erforderliche Grenzabstände für
Bäume und Sträucher sind im
Nachbarschaftsgesetz NordrheinWestfalen (NachbG NW), § 41,
Grenzabstände für Hecken in § 42
abschließend geregelt. In unklaren
Fällen hilft die Verwaltung gerne
weiter.
Zu (2) und (3): Mit den Festsetzungen zur Begrünung wird erreicht,
dass sich das neue Wohngebiet besser in den Landschaftsraum einfügt.
Zu (4): Die Begrünung von Flachdächern ist gestalterisch wünschenswert und verbessert das Kleinklima.
Zu (5): Mit diesen Pflanzmaßnahmen kann zum Beispiel eine abschirmende Bepflanzung zu einer Straße oder eine Ortsrandeingrünung
erreicht werden.
8
8.
Pflanzliste
Pflanzliste A - Vorgärten
Hainbuche
Rotbuche
Stieleiche
Eberesche
Feldahorn - Acer camprestre
Sandbirke - Etula pendula
Hainbuche - Capinus betulus
Rotbuche - Fagus silvatica
Esche - Fraxinus excelsior
Vogelkirsche - Prunus avium
Stieleiche - Quercus robur
Silberweide - Salix alba
Salweide - Salix caprea
Buchweide - Salix fragilis
Winterlinde - Tilia cordata Sommerlinde - Tilia platyphyllos
Feldulme - Ulmus carpinifolia
Pflanzliste B - Ausgleichsmaßnahmen
Sandbirke
Winterlinde
Weißdorn
Schlehe
Eberesche - Sobus aucuparia
Gemeine Esche - Fraxinus excelsior
Hainbuche - Carpinus betulus
Sandbirke - Betula pendula
Stieleiche - Quercus robur
Vogelkirsche - Prunus avium
Winterlinde - Rilia cordata
Faulbaum - Salix aurita
Salweide - Salix caprea
Schlehe - Prunus spinosa
Weißdorn - Crataegus spec.
99
9.
Garagen
(1) Garagen sind in Massivbauweise (Stein oder Beton) oder in Holz
zu errichten. Flachdachgaragen sind mit einem umlaufenden Dachkranz
(mindestens 3 Dachziegelreihen, maximale Dachneigung 45 Grad) im
Material der Dachfläche des Wohngebäudes auszuführen. Die
Ansichtsflächen sind der äußeren Gestaltung des Wohnhauses anzupassen.
(2) Aneinander gebaute Garagen sind mit gleicher Dachform und
gleicher Dachneigung auszuführen.
Beispiel: Garage mit Satteldach
Garagen nur zulässig in Massivbauweise oder in Holz. Ansichtsflächen sind der
Gestaltung des Hauses anzupassen.
drei Dachziegelreihen
Erläuterungen:
Mit diesen Regelungen soll erreicht werden, dass Garagenbauten sich
in die Bebauung einfügen und selbstverständlicher Bestandteil des
Straßenbildes werden. Durch die Anordnung eines Dachkranzes werden
insbesondere Fertiggaragen, die meist mit einem Flachdach ausgeführt
sind, gestalterisch in das neue Wohngebiet integriert.
Hinweis:
Beispiel: Garage mit Flachdach und Dachkranz
In den Beispielen sind Material und Farbe
des Hauptbaukörpers für den Garagenanbau übernommen worden.
Garagen mit Sattel- oder Pultdächern, die giebelständig zur
Nachbargrenze ausgeführt werden und an die keine Garage direkt
angebaut ist, können Abstandsflächen nach § 6 Absatz 4 der
Landesbauordnung (BauO NRW) zum Nachbarn auslösen. Eine
frühzeitige Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde wird in
diesem Fall unbedingt empfohlen.
Beispiel: Dachkranz
10
10. Bewegliche Abfallbehälter
Die Standplätze sind so zu gestalten, dass sie durch dreiseitige
Umgrenzung von den Straßenverkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.
Zulässig ist eine Hecken- oder Strauchpflanzung.
Erläuterungen:
Standplätze für Abfallbehälter:
Mülltonnenstandplätze wirken nicht einladend und sind insbesondere
dann problematisch, wenn je Haushalt mehrere Tonnen untergebracht
werden müssen.
Vorgarten
Zulässig hinter Hecken oder Sträuchern,
nicht von der Straße einsehbar.
Straße
Mit einer Hecken- oder Strauchpflanzung können die Standplätze gestalterisch besser in den Vorgarten integriert werden, auch das
hygienische Erscheinungsbild wird verbessert.
Grundsätzlich wird empfohlen, Mülltonnenbehälter außerhalb des Vorgartens in oder direkt hinter den Garagen unterzubringen. Das Entree
des Hauses wirkt ansprechender, ohne dass die Nutzerfreundlichkeit im
Alltag eingeschränkt wird.
Straßenansicht
x
Negativbeispiele für die Unterbringung von Abfallbehältern
11
11.
Ausnahmen
Ausnahmen von den Festsetzungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen, die als örtliche Bauvorschriften in einer gesonderten Satzung
nach den Regelungen des Baugesetzbuchs beschlossen wurden, sind
im Einzelfall zulässig.
Hinweis: Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist, dass die
Abweichung die architektonische Qualität des Einzelbauwerkes und das
Erscheinungsbild des städtebaulichen Ensembles nicht mindert und aus
der Sicht sonstiger öffentlicher Belange (u.a. Umweltschutz, Sicherheit,
gesunde Wohnverhältnisse) keine Bedenken bestehen.
12.
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Satzung
über örtliche Bauvorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne
des § 86 der Bauordnung für das Land NRW. Diese Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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